Das BMF-Schreiben zu den GoBD
|
|
- Miriam Dörte Flater
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Dr. Johannes Riepolt, Stephan Greulich Das BMF-Schreiben zu den GoBD Neue Grundsätze zur elektronischen Buchführung und zum Datenzugriff Kompaktwissen für Berater
2 DATEV eg, Nürnberg (Verlag) 2015 Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber. Dieses Buch und alle in ihm enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ist eine Verwertung ohne Einwilligung der DATEV eg unzulässig. Im Übrigen gelten die Geschäftsbedingungen der DATEV. Printed in Germany Mandelkow GmbH, Herzogenaurach (Druck) Joh. Leupold GmbH & Co.KG, Schwabach (Umschlagdruck) Angaben ohne Gewähr Stand: Februar 2015 DATEV-Artikelnummer: / literatur@service.datev.de
3 Editorial Damit wirtschaftliche Veränderungen eines Unternehmens auch für fremde Dritte nachvollziehbar sind und somit der Grundsatz der Dokumentation und Rechenschaftslegung erfüllt ist, bedarf es an Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Diese sollten regelmäßig für die aktuellen technischen sowie organisatorischen Veränderungen der Buchführungspraxis ausgelegt werden. In diesem Sinne hat das Bundesministerium der Finanzen am dessen Auffassung zur Auslegung der GoB bei IT-Einsatz anhand eines BMF-Schreibens veröffentlicht. Dieses Schreiben zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) ersetzt die bisher geltenden GoBS (Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme) und GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen). Sie sind von allen Buchführungsbzw. Aufzeichnungspflichtigen für Veranlagungszeiträume, die nach dem beginnen, zu beachten. In vorliegendem Kompaktwissen wird das neue BMF-Schreiben zu den GoBD vorgestellt und die Veränderungen gegenüber den bisherigen Anforderungen an eine ordnungsmäßige Buchführung bei IT-Einsatz grundlegend dargestellt. Fortlaufend aktualisierte Informationen rund um das Thema GoBD finden Sie auch im Internet unter Nürnberg, im Februar 2015 Dr. Johannes Riepolt Stephan Greulich 1
4 Der Inhalt im Überblick 1 Einführung Entstehung der GoBD Anwendungsbereich der GoBD 11 2 GoBD-relevante Rechtsgrundlagen Mitwirkungspflichten Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten Außersteuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten Steuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten Anforderungen an Buchführung und sonst erforderliche Aufzeichnungen Ordnungsvorschriften für Buchführung und Aufzeichnungen Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen 19 3
5 3 Darstellung der GoBD Abgrenzung betroffener Systeme und relevanter Daten Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit Grundsätze der Wahrheit, Klarheit und fortlaufenden Aufzeichnung Vollständigkeit Richtigkeit Zeitgerechtheit Ordnung Unveränderbarkeit Internes Kontrollsystem Datensicherheit Aufbewahrung Maschinelle Auswertbarkeit Datenzugriff Möglichkeiten des Datenzugriffs Besonderheiten bei Datenträgerüberlassung Außenprüfung Lohnsteuer-Außenprüfung 53 4
6 4 Zusammenfassende Wirkungsanalyse der Neuerungen und Schwerpunkte 55 5 Übersicht über wesentliche einzelsteuergesetzliche Aufzeichnungspflichten Pflichten im Rahmen der Einkommensteuer Betriebsausgabenabzug Sofortabschreibung Übertragung stiller Reserven nach 6c EStG Pflichten im Rahmen der Umsatzsteuer Allgemeine Aufzeichnungspflichten im Rahmen der Umsatzsteuer Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer im Rahmen der Umsatzsteuer Aufzeichnungspflichten der Nichtunternehmer im Rahmen der Umsatzsteuer 64 6 Literaturhinweise 65 5
7 1 Einführung 1.1 Entstehung der GoBD 1 Aufgrund moderner, technischer und organisatorischer Möglichkeiten wird die betriebliche Buchführung heute bei nahezu allen Unternehmen durch IT-Einsatz unterstützt. Diese umfassenden Informationssysteme sowie deren unterstützende organisatorische Maßnahmen müssen ebenfalls den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Zur Konkretisierung und Einhaltung der notwendigen Ordnungsmäßigkeitsanforderungen hat die Finanzverwaltung in der Vergangenheit ihre Auffassung zur Auslegung der allgemeinen GoB für den IT-Einsatz in Form von BMF-Schreiben 2 dargelegt. In chronologischer Reihenfolge sind hierzu die folgenden Verwaltungsanweisungen zu nennen: Grundsätze ordnungsmäßiger Speicherbuchführung (GoS), 3 Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS). 4 Ergänzend sind im Zusammenhang mit der IT-gestützten Buchführung auch die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) 5 zu nennen. Sie stellen jedoch keine allgemeinen Ordnungsmäßigkeitsgrundsätze dar, sondern sind vielmehr Vorgaben für die Prüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit bei Betriebsprüfungen durch die Finanzverwaltung. 1 BMF-Schreiben vom , IV A 4 S 0316/13/10003, LEXinform Dok.-Nr.: BMF-Schreiben stellen allgemeine Weisungen i. S. d. Art. 108 Abs. 3 Satz 2, Art. 85 Abs. 3 GG dar. 3 BMF-Schreiben vom , Grundsätze ordnungsmäßiger Speicherbuchführung (GoS), BStBl. I, S BMF-Schreiben vom , Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS), BStBl I, S. 738, LEXinform Dok.-Nr.: BMF-Schreiben vom , Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU), LEXinform Dok.-Nr.:
8 1 Einführung Die Grundsätze ordnungsmäßiger Speicherbuchführung (GoS) dienten der Finanzverwaltung als Ergänzung und erweiterten Auslegung zu den allgemeinen GoB und richteten sich speziell an den Bereich der Speicherbuchführung. Die Verwaltungsanweisung wurde im Jahr 1978 von der Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung (AWV e. V.) unter Mitwirkung der von den Betriebsprüfungsreferenten der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder eingesetzten Arbeitsgruppe Speicherbuchführung ausgearbeitet. 6 Am veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen anhand eines sog. Begleitschreibens die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) als Überarbeitung der GoS. Diese wurden wiederum von der Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung (AWV e. V.) fertiggestellt und berücksichtigten die Veränderungen im Bereich des kaufmännischen Rechnungswesens und seiner Abläufe. 7 Mit den GoBS wurde explizit der Begriff eines internen Kontrollsystems (IKS) in die Auslegung der GoB bei IT-Einsatz aufgenommen. Ein IKS bezieht sich auf die Gesamtheit aller aufeinander folgenden und zusammenhängenden Kontrollen, Maßnahmen und Regelungen zur Beurteilung und Sicherstellung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Weitere Schwerpunkte der GoBS liegen unter anderem auf der Behandlung von elektronischen Unterlagen und deren Archivierung. Dabei soll es sich bei den GoBS um keine detaillierten Handlungsempfehlungen zu Organisation und Ausgestaltung einer Buchführung mit garantierter Einhaltung der GoB handeln, sondern lediglich aus den abstrakten GoB abgeleitete Anforderungen an DV-gestützte Buchführungssysteme, anhand derer jeder Buchführungspflichtige für sein individuelles Buchführungssystem die zutreffenden detaillierten Regelungen abzuleiten habe. 8 6 BMF-Schreiben vom , Grundsätze ordnungsmäßiger Speicherbuchführung (GoS), BStBl. I 1978, S. 250, Anmerkung zur Anlage I. 7 BMF-Schreiben vom , Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS), Anlage, BStBl. I 1995, S. 738, LEXinform Dok.-Nr.: Zepf, G., DStR 1996, S
9 1 Einführung Mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom wurden die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) eingeführt. Diese beinhalten spezielle Anforderungen an die Aufbewahrung digitaler Unterlagen und die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei Betriebsprüfungen. Bei den GDPdU ist jedoch zu beachten, dass sie nicht die GoBS ersetzen wie die GoBS die GoS ersetzt haben sondern als eine zusätzlich parallel anzuwendende Verwaltungsanweisung zu betrachten sind. Sie haben daher auch nicht den Charakter von allgemeinen Ordnungsmäßigkeitsnormen. Mit der Intention der Überarbeitung und Anpassung der oben aufgeführten Verwaltungsanweisungen an den heutigen Stand der Technik und Organisation eines modernen Buchführungssystems hat das Bundesministerium der Finanzen am die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) 9 veröffentlicht. Dem finalen Schreiben gingen zuvor im April 2013, Juni 2013 sowie April 2014 veröffentlichte Entwurfsschreiben voraus. 10 Die steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufsorganisationen hatten sich in Form von konstruktiver Kritik und zahlreichen praxisrelevanten Verbesserungsvorschlägen in die Entstehung des finalen Schreibens der GoBD eingebracht, wobei einige Zugeständnisse der Finanzverwaltung erreicht werden konnten. Die Kritik bestand dabei insbesondere darin, dass durch die GoBD die Gefahr eines Auseinanderdriftens der handels- und steuerlichen Ordnungsmäßigkeitsanforderungen besteht, sowie im Einbezug der steuerlichen Aufzeichnungspflichten (insbesondere der Einnahmenüberschussrechnung, 4 Abs. 3 EStG), der zu einer Ausweitung des sachlichen Anwendungsbereichs der GoBD gegenüber den GoBS führt. 9 BMF-Schreiben vom , IV A 4 S 0316/13/10003, LEXinform Dok.-Nr.: Entwurf des BMF-Schreibens vom (1. Fassung); Entwurf des BMF-Schreibens vom (2. Fassung), LEXinform Dok.-Nr.:
10 1 Einführung Ferner wurde die einseitige Orientierung an der Perspektive des Betriebsprüfers kritisiert, wohingegen die Perspektive der Steuerpflichtigen, der Beratungspraxis bzw. der Software-Anbieter kaum Berücksichtigung fand. Darüber hinaus ist zu hinterfragen, warum das Bundesministerium der Finanzen bei einem solch grundsätzlichen und komplexen Thema nicht von vornherein eine konstruktive Zusammenarbeit mit Wirtschaftsund Berufsverbänden angestrebt hat. Dies gilt insbesondere deshalb, als Auslegungen der allgemeinen GoB für den IT-Einsatz in der Vergangenheit in Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung (AWV e. V.) erarbeitet wurden. Auch für die Überarbeitung der GoBS lag dem BMF ein Entwurf mit dem Ziel der Ablösung bzw. Modernisierung der GoBS vor. Dieser Entwurf der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beim IT-Einsatz (GoBIT) wurde, wie bereits bei der Überarbeitung der GoS zu den GoBS, dem Bundesministerium der Finanzen nach mehreren gemeinsamen Iterationsrunden im Herbst 2012 mit der Absicht der Übernahme und Veröffentlichung im Rahmen eines BMF-Schreibens übergeben. Das hier dargestellte BMF- Schreiben ist jedoch völlig losgelöst von den GoBIT und beruht auf der alleinigen Ausgestaltung durch die Finanzverwaltung. Generell sollte im Rahmen der Auseinandersetzung mit den GoBD beachtet werden, dass es sich bei diesen rechtssystematisch um eine Verwaltungsanweisung, mithin nicht um ein Gesetz oder eine gleichgestellte Rechtsverordnung handelt. Als Verwaltungsanweisung binden die GoBD lediglich die Finanzverwaltung im Innenverhältnis, eine unmittelbare Bindungswirkung gegenüber Dritten, insbesondere Steuerpflichtigen, entfalten diese nicht. Dennoch ist davon auszugehen, dass die GoBD künftig einen wesentlichen Einfluss auf die Auslegung der GoB bei IT-Einsatz haben werden. Denn einerseits betreibt die Finanzverwaltung durch die GoBD wenn auch einseitig eine aktuelle Interpretation der GoB, die die Steuerpflichtigen schon aus Risikogesichtspunkten im Hinblick auf kommende Außenprüfungen nicht unbeachtet lassen können. Andererseits waren auch die GoBS im Range eines BMF-Schreibens bisher schon eine maßgebliche Norm für die Ordnungsmäßigkeitsbeurteilung bei Softwareprüfungen. Dies wird sich durch die GoBD nicht ändern. 10
11 1 Einführung 1.2 Anwendungsbereich der GoBD Da es sich bei den GoBD um Grundsätze der Finanzverwaltung handelt, kann der Anwendungsbereich der GoBD nur dann eröffnet sein, wenn eine persönliche und/oder sachliche Steuerpflicht besteht. Die Steuerpflicht kann dabei im Rahmen von Subjektsteuern (z. B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag), Objektsteuern (z. B. Gewerbesteuer) aber auch im Rahmen von Verkehrssteuern (z. B. Umsatzsteuer) entstehen. In den Fällen handelsrechtlicher Kaufmannseigenschaft, unabhängig davon, ob Istkaufmann, Kannkaufmann, Scheinkaufmann oder Formkaufmann sowie in den Fällen steuerlicher Gewerblichkeit, unabhängig davon, ob aufgrund gewerblicher Tätigkeit, gewerblicher Infektion oder gewerblicher Prägung, ist wohl unstrittig der Anwendungsbereich der GoBD gegeben. Gleiches dürfte in allen Fällen des Erzielens von Gewinneinkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit) sowie für Unternehmer nach 2 UStG gelten. Die konkrete Gewinnermittlungsart ist unbeachtlich. Neben originär und derivativ Buchführungspflichtigen sowie Steuerpflichtigen, die freiwillig Bücher führen, sind die Regelungen der GoBD auch explizit für die sonstigen Aufzeichnungen steuerrelevanter Daten (insbesondere z. B. für die Aufzeichnungspflichten eines Einnahmenüberschussrechners gemäß 4 Abs. 3 EStG) anzuwenden ( GoBD, Rz. 25). Im Regelfall dürfte dies hingegen Überschussrechner i. S. d. 8, 9 EStG, mithin Erzieler von Überschusseinkunftsarten (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte i. S. d. 22 EStG), nicht erfassen, sofern sich für diese keine Aufzeichnungspflichten ergeben. Sofern jedoch im Rahmen der Überschusseinkunftsarten eine umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft vorliegt, was oftmals im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 21 EStG) der Fall ist, unterliegen diese dennoch gesetzlichen Aufzeichnungspflichten und somit dem Anwendungsbereich der GoBD. 11
Grundsätze zur ordnungsgemäßen Buchführung
Qualifizierung im Sport Grundsätze zur ordnungsgemäßen Buchführung Strengere Buchführungsregeln 2015: So verschaffen Sie sich einen Überblick über die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung
MehrDigitale Kassenprüfung
Stand: Juni 2016 Referent: Diplom-Finanzwirt Mirko Kampschulte ASW Akademie für Steuerrecht und Wirtschaft des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe e.v. Gasselstiege 33, 48159 Münster Tel.: 02 51 / 5
MehrGewinnermittlung und Gewinnermittlungspolitik
Übung zu Gewinnermittlung und Gewinnermittlungspolitik Lösung zu den Übungsaufgaben 1-5 Ansprechpartner: Dipl.-Kfm. Carsten Schelkmann Dipl.-Kfm. Alexander Weitz Raum: WST-C.11.13 Raum: WST-B.11.04 Sprechstunde:
MehrWir begrüßen Sie herzlich zum Workshop. Aufbewahrungspflichten im Rahmen der GoBD
Wir begrüßen Sie herzlich zum Workshop Aufbewahrungspflichten im Rahmen der GoBD 1 Ihre Referenten Frank Behrens Mirko Guttzeit In Kooperation mit: 2 Agenda Allgemeine Aufbewahrungspflichten (ab Seite
Mehrelektronische Rechnung (erechnung)
elektronische Rechnung (erechnung) (Haushaltsrechtliche Rahmenbedingungen) BMF, ORR Wolfgang Raack Inhalt Grundsatz Rechtliche Grundlagen Bundeshaushaltsordnung (BHO) Allgemeine Verwaltungsvorschriften
MehrVorsteuerabzug sichern
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Vorsteuerabzug sichern Voraussetzungen Prüfpflichten Fehler vermeiden In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Vorsteuerabzug sichern Inhalt
MehrRückstellungen und Rücklagen von A bis Z
Wilhelm Krudewig Rückstellungen und Rücklagen von A bis Z Berechnungsbeispiele und Gestaltungshinweise mit den Auswirkungen durch das BilMoG Kompaktwissen für Berater 2. Auflage Wilhelm Krudewig Rückstellungen
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungsverzeichnis 13
Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungsverzeichnis 13 1. Kapitel: Beratungsbedarf des Existenzgründers 17 1.1 Informationsdefizite und Startrisiken 17 1.2 Komplexität und Intransparenz des Steuerrechts
MehrDieses Merkblatt informiert Sie über die Grundlagen der digitalen Steuerprüfung.
MERKBLATT Recht und Steuern DIE DIGITALE STEUERPRÜFUNG WIE KANN MAN SICH VORBEREITEN? Dieses Merkblatt informiert Sie über die Grundlagen der digitalen Steuerprüfung. Inhalt: Digitale Steuerprüfung...
MehrGoBD Handels- und Steuerrechtliche Anforderungen für die elektronische Archivierung am Beispiel des Dokumentenmanagement-Systems docuvita
GoBD Handels- und Steuerrechtliche Anforderungen für die elektronische Archivierung am Beispiel des Dokumentenmanagement-Systems docuvita Disclaimer 2 Diese Hinweise stellen eine allgemeine unverbindliche
Mehr02/2015. I. Einleitung. II. Überblick
Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) I. Einleitung Angesichts der in den vergangenen Jahren
MehrDoppelte Haushaltsführung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Doppelte Haushaltsführung Kennen Sie die abzugsfähigen Kosten? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Doppelte Haushaltsführung: Grundzüge
MehrAktuelles zur Reisekostenabrechnung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Aktuelles zur Reisekostenabrechnung Steuerfreier Ersatz von Reisekosten ab 2011 In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Aktuelles zur Reisekostenabrechnung
MehrMusterverfahrensdokumentation zum ersetzenden Scannen: FAQ-Katalog bietet weitere Unterstützung
DStV-Forum 06/2015 TB-Nr.: 057/15 Musterverfahrensdokumentation zum ersetzenden Scannen: FAQ-Katalog bietet weitere Unterstützung Die gemeinsame Musterverfahrensdokumentation zur Digitalisierung und elektronischen
MehrExistenzgründungsberatung
Existenzgründungsberatung Steuerliche, rechtliche und wirtschaftliche Gestaltungshinweise zur Unternehmensgründung von Dipl.-Kfm. Dr. rer. pol. Michael Hebig b4., überarbeitete und erweiterte Auflage Die
MehrErgebnisverwendung bei Personengesellschaften
Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring Ergebnisverwendung bei Personengesellschaften Gesellschaftsfinanzierung und Entnahmen Kompaktwissen für Berater Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring Ergebnisverwendung bei Personengesellschaften
MehrBuchführung digital Anforderungen meistern Vorteile nutzen
Buchführung digital Anforderungen meistern Vorteile nutzen Klaus Büchsenschütz (Wirtschaftsprüfer/Steuerberater) Christiane Horn (Steuerberaterin) DWAZ Wirtschaftskanzlei Bringmann & Partner mbb Wirtschaftsprüfer
MehrVerschärfung des Steuerverfahrensrechts und des Steuerstrafrechts. Stand
Verschärfung des Steuerverfahrensrechts und des Steuerstrafrechts Aufbewahrungsfristen 147 AO - Verlängerung Buchungsbelege jetzt 10 Jahre (bisher 6 Jahre) 10 Jahre Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse,
MehrS o f t w a r e b e s c h e i n i g u n g. zum Softwareprodukt. DocuWare in der Version 6.8, Elektronische Kopie
S o f t w a r e b e s c h e i n i g u n g zum Softwareprodukt DocuWare in der Version 6.8, in den Einsatzvarianten On-Premise sowie DocuWare-Cloud, nach IDW PS 880 für die DocuWare GmbH Germering SCHACKSTRASSE
Mehrs und GoBD. 10 Merksätze für die Unternehmenspraxis.
E-Mails und GoBD www.bitkom.org E-Mails und GoBD 2 Mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14. November 2014 zur»ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen
MehrSteuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S.
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT
MehrSonderausgaben. Steuerliche Abzugsmöglichkeiten, aktuelle Entwicklungen und wichtige Neuerungen ab 2010
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Sonderausgaben Steuerliche Abzugsmöglichkeiten, aktuelle Entwicklungen und wichtige Neuerungen ab 2010 In enger Zusammenarbeit mit Inhalt
MehrDie digitale Steuerprüfung - wie kann man sich vorbereiten?
Die digitale Steuerprüfung - wie kann man sich vorbereiten? Schon seit dem Jahr 2002 hat das Finanzamt die Möglichkeit, eine digitale Steuerprüfung durchzuführen. Eine Zeit lang waren selbst die Betriebsprüfer
MehrRaiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.
Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Wien Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. S. Nr. und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 6.2.204 bis 30..205 Ex-Tag der Ausschüttung: 5.03.206 Valuta: 5.03.206 Datum
MehrBundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de
Mehr(1) Das mit BMF-Schreiben vom 2. Juni 2014 eingeführte Vordruckmuster. USt 7 B - Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrSteuerrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)
Steuerrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) Alternatives Outsourcing im Konzern Susanne Schreiber, Lovells München 15. Juni 2004 Besteuerungskonzept Kein einheitliches
MehrRechtskonforme -Archivierung
Rechtskonforme E-Mail-Archivierung Wofür brauchen wir eine E-Mail-Archivierung? Rechtliche Anforderung : E-Mail = Handelsbrief Für das Unternehmen : maximale Rechtssicherheit Notwendigkeit : Datenschutz-
MehrFragebogen zur Ermittlung der Belastung durch Aufbewahrungspflichten digitaler Unterlagen
Fragebogen zur Ermittlung der Belastung durch Aufbewahrungspflichten digitaler Unterlagen Vorbemerkung: Wir möchten Ihnen die Gelegenheit bieten, zu einem Projekt des Bundesministeriums für Wirtschaft
MehrMittelstands-Forum, Systems 2005 Rechtliche Grundlagen zum Datenzugriff der Finanzverwaltung 25. Oktober PwC
Mittelstands-Forum, Systems 2005 Rechtliche Grundlagen zum Datenzugriff der Finanzverwaltung 25. Oktober 2005 PwC Agenda 1. Compliance 2. GDPdU 3. Aufgaben/Themen Compliance rechtliche Grundlagen Gesetze
MehrPraxisticker Nr. 299: Entschädigungen bei Ehrenämtern - BMF gewährt Übergangsregelung
Praxisticker Nr. 299: Entschädigungen bei Ehrenämtern - BMF gewährt Übergangsregelung Das Bundesministerium der Finanzen hat mit seinem Schreiben vom 21.03.2012 eine Übergangsregelung hinsichtlich der
MehrVontobel Fonds Services AG Zürich / Schweiz. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)
PwC FS Tax GmbH Seite 1/9 Vontobel Fonds Services AG Zürich / Schweiz Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Vontobel Fonds Services AG hat für den Investmentfonds
Mehr(FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ; 1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN ganz allgemein 2
Einkommensteuer (FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ; http://www.tobiasott.de) 1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN 2 1.1 ganz allgemein 2 1.2 Gewinneinkünfte 2 Abs.2 Nr.1 EStG 2 1.2 Überschusseinkünfte
MehrZwischenausschüttung
China Asset Management (Hong Kong) Limited Hong Kong Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für ChinaAMC CSI 300 Index ETF Anteilklasse RMB Counter (ISIN: HK0000110269) für den Zeitraum
MehrSteuerliche Buchführungs-und. und Aufzeichnungspflichten. Anforderungen an Kassensysteme
Steuerliche Buchführungs-und und Aufzeichnungspflichten Anforderungen an Kassensysteme 2 Gesetzliche Grundlagen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) 10.Oktober1961-BVerfG-Beschluss2BvL1/59,BVerfGE13S.153
MehrGoBD: Was hat sich durch die neue Vorschrift geändert? Manuela Becker
GoBD: Was hat sich durch die neue Vorschrift geändert? Manuela Becker Folie 1 12.11.2015 GoBS + GDPdU + FAQ = GoBD Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS; BMF- Schreiben vom
MehrBescheinigung vom Seite 5 von 10. Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH
Bescheinigung vom 11.09.2015 Seite 5 von 10 Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 Ex-Tag
MehrSehr geehrte Damen und Herren
Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) Sehr geehrte Damen und Herren das Schlagwort GoBD
MehrSTEUERRUNDSCHREIBEN III/2006
STEUERRUNDSCHREIBEN III/2006 I. Einkommensteuer Absetzung von Steuerberatungskosten beim Finanzamt Zum 1.1.2006 wurde der Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten gestrichen. Betroffen von der Streichung
MehrBuchführung, Aufbewahrung und Datenzugriff (GoBD)
Buchführung, Aufbewahrung und Datenzugriff (GoBD) Als der Buchführungspflicht unterliegender gewerblicher Unternehmer sind Sie regelmäßig mit dem Kürzel "GoBD" konfrontiert. Die Buchstaben stehen für "Grundsätze
MehrMobiles Scannen: GoBD- und umsatzsteuerkonform?
Mobiles Scannen: GoBD- und umsatzsteuerkonform? Erfüllen Scanner-Apps die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug? 04. August 2015 Peters, Schönberger & Partner mbb Schackstraße 2, 80539 München Tel.: +49
MehrBescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h
Bescheinigung vom 24.03.2014 Seite 1 von 3 Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.12.2012 bis 30.11.2013 Ex-Tag der (Zwischen)Ausschüttung: 17.02.2014 Valuta:
MehrMCC Mastering-ConceptConsult
MCC Mastering-ConceptConsult Fit für die Marktdynamik Einführung in die Einkommensteuer Grundlagen für Bilanzbuchhalter und Steuerfachangestellte von Dipl.-Kaufm. Michael Eifler Copyright - Alle Rechte
MehrCommerz Funds Solutions S.A. 25, rue Edward Steichen L-2540 Luxemburg Grand Duchy of Luxembourg
Commerz Funds Solutions S.A. 25, rue Edward Steichen L-2540 Luxemburg Grand Duchy of Luxembourg Bekanntmachung der Angaben gemäß 5 Abs. 1 Nr. 3 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) für den Zeitraum vom
MehrRAIFFEISEN KAPITALANLAGE-GESELLSCHAFT m.b.h.
Eine Volltextrecherche über den Veröffentlichungsinhalt ist bei Jahresabschlüssen / Jahresfinanzberichten und Veröffentlichungen nach 264 Abs. 3, 264b HGB nicht möglich. Hinterlegte Jahresabschlüsse (Bilanzen)
MehrEinnahmen Überschussrechnung Rechnungsstellung Steuerforum am 2. Juni 2016
Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Einnahmen Überschussrechnung Rechnungsstellung Steuerforum am 2. Juni 2016 1 1. Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) 1.1 Anwendungsbereich
MehrPrivat- und Wirtschaftsrecht Handelsrecht Autor: Dieter Hoffmann
FERNSTUDIUM GUIDE Privat- und Wirtschaftsrecht Handelsrecht Autor: Dieter Hoffmann Aufgaben zur Vorbereitung auf eine Klausur im Multiple-Choice-Stil- Version vom 05.03.2015 Dieses Werk ist urheberrechtlich
MehrPraxishandbuch digitale Betriebsprüfung
Michael Goldshteyn/Stefan Thelen Praxishandbuch digitale Betriebsprüfung Anforderungen der neuen GoBD an Buchführung, Datenspeicherung und Datenzugriff 2016 Schäffer-Poeschel Verlag Stuttgart Bearbeiterübersicht
Mehrhttps://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.session...
Page 1 of 6 Suchen Name Bereich Information V.-Datum LUX-SECTORS Luxembourg Kapitalmarkt Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 InvStG LUX-SECTORS LU0098929077 17.10.2016 LUX-SECTORS SICAV Luxembourg /
MehrDigitale Betriebsprüfung
Digitale Betriebsprüfung Geltung der Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) Bei Führung der Bücher und der sonstigen erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern
MehrIDR Prüfungshilfe "Vollständigkeitserklärung" IDR-H IDR Prüfungshilfe "Vollständigkeitserklärung" Stand:
IDR-H 2.300 IDR Prüfungshilfe 2.300 Stand: 05.12.2008 Seite 1 von 8 Vorwort Das Institut der Rechnungsprüfer (IDR) legt mit der Prüfungshilfe 2.300 eine Arbeitshilfe zur Einholung einer Erklärung Vollständigkeit
MehrSchwarzenbergplatz Wien/Österreich. Aquila 29. Miteigentumsfonds gemäß 20a öinvfg (Anlagefonds nach österreichischem Recht)
Schwarzenbergplatz 16 1010 Wien/Österreich Aquila 29 Miteigentumsfonds gemäß 20a öinvfg (Anlagefonds nach österreichischem Recht) Bekanntmachung der Angaben gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz für den
MehrDas BMBF hat diese Frage mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert.
Anlage Fragen der Gemeinnützigkeit bei INSTI-Erfinderclubs 1. Vermerk 1. Ausgangslage INSTI-Erfinderclubs beantragen regelmäßig die Anerkennung der Gemeinnützigkeit (insbesondere, um für Zuwendungen ihrer
MehrDie EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis
6. Konferenz Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis Aktuelles zur Besteuerung der EWIV Frankfurt a.m., 05.11.2004 Gliederung 1 Grundlagen der Besteuerung 1.1 Transparenzprinzip 1.2 Einkünfteerzielung
MehrInformationsveranstaltung der Regierung von Oberbayern am 29. November 2013 in Erding Interkommunale Zusammenarbeit
Informationsveranstaltung der Regierung von Oberbayern am 29. November 2013 in Erding Interkommunale Zusammenarbeit Interkommunale Zusammenarbeit unter den Blickwinkel der Umsatzbesteuerung - Sachstandsbericht
MehrKEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG
KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG Fondsname: Asset Management 10:90 (A) ISIN: AT0000615133 Ende Geschäftsjahr: 31.8.2005 Ausschüttung:
MehrKASSENBUCH 2.000,00. Beleg
Name: Monat: Jahr Musterfirma GmbH Februar 2014 KASSENBUCH Seite: 1 Anfangsbestand: Einnahmen: Ausgaben: - 1.000,00 2.000,00 1.000,00 Kassenbestand aktuell: 2.000,00 EINNAHMEN Beleg Nr. Datum Belegtext
MehrHerzlich Willkommen zum Leipziger Handelsforum Der Z-Bon ist zu wenig
Herzlich Willkommen zum Leipziger Handelsforum Der Z-Bon ist zu wenig Verschärfte Anforderungen der Finanzverwaltung an Ihr Kassensystem Ihre Referentin: Ute Kündiger, Steuerberaterin ETL Freund & Partner
MehrPioneer Investments Austria GmbH. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG
Besteuerungsgrundlagen gemäß 1 und Nr. 2 Ex-Tag der Ausschüttung: 11.06.2010 Valuta: 15.06.2010 Steuerlicher Zufluss im : 15.06.2010 Steuerlicher Zufluss im (Datum des Ausschüttungsbeschlusses): 01.06.2010
MehrEinkommensteuer. Lehrplan ... Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung Altenholz. Fachbereich Steuerverwaltung. Stand: Februar 2012
Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung Altenholz Fachbereich Steuerverwaltung Lehrplan Einkommensteuer... Stand: Februar 2012 FHVD Altenholz - Fachbereich Steuerverwaltung Lehrplan.Einkommensteuer
Mehr- 2 BvL 13/09 - zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
Mehr62 Ungleiche Besteuerung von im Ausland eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Kapitel 6001 Titel , )
Allgemeine Finanzverwaltung (Einzelplan 60) 62 Ungleiche Besteuerung von im Ausland eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Kapitel 6001 Titel 011 01, 012 01) 62.0 Deutschland behandelt inländische
MehrWarum elektronische Rechnungen?
Warum elektronische Rechnungen? Jürgen Schüler Kompetenzzentrum IT Sicherheit der Handwerkskammer Rheinhessen 1 Fortschritte in der bisher: Rechnung in Papierform Nachteil: Manuelle Eingabe der Daten in
MehrBesonderheiten der Geschäftsfreunde- und Arbeitnehmerbewirtung
Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Mandanten-Info Besonderheiten der Geschäftsfreunde- und Arbeitnehmerbewirtung Aktuelle Hinweise über Steuerfolgen, einzuhaltende Formalien und Gestaltungsmöglichkeiten
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL
MehrWBH Wirtschaftsberatung GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Hannover K U R Z T E S T A T
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Hannover K U R Z T E S T A T über die Softwarezertifizierung des Programms tacoss.etrade Tacoss Software GmbH Tarp Inhaltsverzeichnis Seite 1.
MehrBetriebliches Rechnungswesen Fachliche Grundlagen der Finanzbuchführung für Einsteiger
Betriebliches Rechnungswesen Fachliche Grundlagen der Finanzbuchführung für Einsteiger Arbeitsunterlage Herausgeber: DATEV eg, 90329 Nürnberg Alle in dieser Unterlage verwendeten personen- und firmenbezogenen
MehrGesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen
Bundesrat Drucksache 764/16 16.12.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen Der Deutsche Bundestag hat in seiner 209. Sitzung
MehrBetriebsprüfung durch die Rentenversicherung
Oliver Dober/Holger Fernitz Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung Aktuelle Prüfungsschwerpunkte Kompaktwissen Lohn und Personal 2. Auflage Oliver Dober/Holger Fernitz Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung
MehrRechtliche Rahmenbedingungen des elektronischen Geschäftsverkehrs und der elektronischen Aufbewahrung kaufmännischer Unterlagen
Rechtliche Rahmenbedingungen des elektronischen Geschäftsverkehrs und der elektronischen Aufbewahrung kaufmännischer Unterlagen Diplom Kaufmann Walter Mock Steuerberater Koblenz GoBD Grundsätze zur ordnungsmäßigen
MehrSicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer
Sicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer In der Praxis erfolgen in der Baubranche häufig Sicherungseinbehalte für die Absicherung möglicher Gewährleistungsansprüche. Der leistende Unternehmer erhält folglich
MehrWissenschaftliche Dienste. Dokumentation. Fiskaltaxameter im Taxigewerbe Deutscher Bundestag WD /16
Fiskaltaxameter im Taxigewerbe 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Fiskaltaxameter im Taxigewerbe Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 02.11.2016 Fachbereich: WD 5 Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft
MehrA. Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht
VII A. Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht 1 Einführung in Abschlüsse und Aufgaben des Bilanzrechts...................... 1 1.1 Begriff... 1 1.2 Aufgaben... 1 1.2.1 Handelsrechtliche Aufgaben... 1
MehrLösungen zum Lehrbuch Angewandtes Rechnungswesen
Lösungen zum Lehrbuch Angewandtes Rechnungswesen Carsten Wesselmann Lösungen zum Lehrbuch Angewandtes Rechnungswesen Detaillierte T-Konten und Rechenwege Carsten Wesselmann Köln Deutschland ISBN 978-3-658-07066-3
MehrSteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen bei sog. gebrochener Beförderung oder Versendung
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrTeil 1: Neues Obligationenrecht. Version 2.1, 22. Oktober 2007 Sven Linder, lic. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer Stephan Illi, lic. oec.
Teil 1: Neues Obligationenrecht Version 2.1, 22. Oktober 2007 Sven Linder, lic. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer Stephan Illi, lic. oec. HSG Überblick Neue gesetzliche Bestimmungen Mögliche Auslegung
MehrSeminar aktuell. StB Dipl.-Kfm. Marcus Ermers. Inhalt. Aktuelle Gesetzesänderungen. Hinweise zur Einkommensteuer. Hinweise zur Umsatzsteuer
Mitarbeiterseminar Aktuelles A1 Seminar aktuell l Aktuelle Gesetzesänderungen l Hinweise zur Einkommensteuer l l Hinweise zur Umsatzsteuer l NEUES IM Steuerrecht StB Dipl.-Kfm. Marcus Ermers Folie 1 Inhalt
MehrRaiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.
Eine Volltextrecherche über den Veröffentlichungsinhalt ist bei Jahresabschlüssen / Jahresfinanzberichten und Veröffentlichungen nach 264 Abs. 3, 264b HGB nicht möglich. Hinterlegte Jahresabschlüsse (Bilanzen)
Mehr2 Inhaltliche und gesetzliche Grundlagen der E-Bilanz
2 Inhaltliche und gesetzliche Grundlagen der E-Bilanz 2.1 Rechtliche Grundlagen im Überblick Die gesetzliche Grundlage für die sog. E-Bilanz nach 5b EStG wurde bereits im Rahmen des Steuerbürokratieabbaugesetzes
MehrSemester: -- Workload: 150 h ECTS Punkte: 5
Modulbezeichnung: Modulnummer: BSTE-01 Steuerlehre Semester: -- Dauer: Minimaldauer 1 Semester Modultyp: Pflicht Regulär angeboten im: WS, SS Workload: 150 h ECTS Punkte: 5 Zugangsvoraussetzungen: keine
MehrAntragsformular elektronische Rechnung
Rückantwort FuehlerSysteme enet International GmbH Röthensteig 11 D-90408 Nürnberg E-Mail: buchhaltung@fuehlersysteme.de oder Fax: +49 911 37322-112 Antragsformular elektronische Rechnung Sehr geehrte
MehrKompaktwissen Gesundheitswesen
Marcus Kurmann/Manfred Baier Altersvorsorge für Ärzte Grundlagen und Beratungsempfehlungen für eine zielgerichtete Altersvorsorge Kompaktwissen Gesundheitswesen DATEV eg, 90329 Nürnberg Alle Rechte, insbesondere
MehrSavills Fund Management GmbH Frankfurt am Main / Deutschland. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)
PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 Savills Fund Management GmbH Frankfurt am Main / Deutschland Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz () Die Verwaltungsgesellschaft Savills
MehrTeil A: Einführung. Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2015
Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2015 Teil A: Einführung Dr. Paul Richard Gottschalk Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht
MehrDas EuGH-Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht.
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrEÜR contra Bilanzierung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer
MehrOBERFINANZDIREKTION KARLSRUHE
OBERFINANZDIREKTION KARLSRUHE 31. Oktober 2016 Informationen zum Thema Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung Für die Aufbewahrung digitaler Unterlagen gelten die Vorschriften der Abgabenordnung (AO),
MehrSachverhaltsschilderung ( reale Wirklichkeit )
Sachverhaltsschilderung ( reale Wirklichkeit ) anonyme Mitteilung an das Finanzamt: Karin und Hubert Z. besitzen auf der Handelsplattform ebay mehrere Nutzerkonten unter verschiedenen Pseudonymen, über
MehrImmobilien und öffentlich-rechtliche Körperschaften Mag. Wolfgang Lindinger. Linz, 23. November 2005
Immobilien und öffentlich-rechtliche Körperschaften Mag. Wolfgang Lindinger Linz, 23. November 2005 Überblick > Einleitung Begriff der öffentlich-rechtlichen Körperschaft > Unternehmereigenschaft von öffenlich-rechtlichen
MehrUmsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft Erneuerbare Energien, Photovoltaikanlagen, Wärmeabgabe durch BHKW-Betreiber 9
HLBS-Umsatzsteuer 2013 1 Erneuerbare Energien, Photovoltaikanlagen, Wärmeabgabe durch BHKW-Betreiber 9 1.1 Umsatzsteuerliche Konsequenzen aufgrund der Neuregelung des EEG mit Wirkung ab 01.04.2012 / 01.01.2014
MehrDer Schuldzinsenabzug bei Personengesellschaften, insbesondere nach Maßgabe von 4 Abs. 4a EStG
Pia Friedemann Der Schuldzinsenabzug bei Personengesellschaften, insbesondere nach Maßgabe von 4 Abs. 4a EStG PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis A. Problemstellung...........15
MehrIDW Prüfungsstandard: Prüfung von Energieversorgungsunternehmen (IDW PS 610) 1
1. Vorbemerkungen IDW Prüfungsstandard: Prüfung von Energieversorgungsunternehmen (IDW PS 610) 1 (Stand: 01.03.2006) (1) Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v. (IDW) legt in diesem IDW
MehrMobiles Scannen: GoBD- und umsatzsteuerkonform?
Mobiles Scannen: GoBD- und umsatzsteuerkonform? Erfüllen Scanner-Apps die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug? 04. August 2015 Peters, Schönberger & Partner mbb Schackstraße 2, 80539 München Tel.: +49
MehrRaiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.
Eine Volltextrecherche über den Veröffentlichungsinhalt ist bei Jahresabschlüssen / Jahresfinanzberichten und Veröffentlichungen nach 264 Abs. 3, 264b HGB nicht möglich. Hinterlegte Jahresabschlüsse (Bilanzen)
MehrÄnderungen bei der Besteuerung steuerlicher Organschaften durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin - Entwurf - Stand: 25. Januar 2005 Oberste Finanzbehörden der Länder GZ IV B 7 - S 2770-0/04 Änderungen bei der Besteuerung steuerlicher
Mehr1. Nutzungsentgelt i. S. v. R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2011
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden
MehrDie Liquidation der GmbH und UG
Dr. Matthias Schneider/Walter Hippel Die Liquidation der GmbH und UG Gesellschafts- und verfahrensrechtlicher Ablauf einer optimalen Liquidation Kompaktwissen für GmbH-Berater Walter Hippel/Dr. Matthias
MehrOberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
Mehr- GoBD - BMF-Schreiben vom 14.11.2014
Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff - GoBD - BMF-Schreiben vom 14.11.2014 Patrick Mersch GoBD
MehrEntschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen (Ratsherrenerlass)
1 von 8 10.03.2014 14:09 Fundstelle: Startseite / Infos für Steuerzahlende / Rechtsgrundlagen / Verwaltungsanweisungen / Entschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen (Ratsherrenerlass) 06.11.13
Mehr