Buss Global Containerfonds 8 Euro

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Buss Global Containerfonds 8 Euro"

Transkript

1 Buss Global Containerfonds 8 Euro Container als Kapitalanlage

2

3 Inhaltsverzeichnis 3 4 Erklärung zur Prospektverantwortung 5 Überblick Beteiligungsangebot 5 Der Fonds auf einen Blick 6 Kurzdarstellung des Beteiligungsangebots 14 Risiken der Vermögensanlage 22 Initiatorin 26 Wirtschaftliche Grundlagen 27 Marktumfeld Container 35 Die Containerflotte, in die dieser Fonds investiert 39 Investitionsrichtlinien 43 Währungsabsicherung 46 Investitionsplanung und Prognoserechnung 47 Mittelverwendung und Mittelherkunft 52 Ergebnis- und Liquiditätsprognose 58 Kapitalflussprognose für einen Anleger 59 Sensitivitätsanalyse Abweichung von der Prognose 64 Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage sowie jüngster Geschäftsgang 68 Rechtliche Grundlagen 69 Gesellschaftsverträge 76 Treuhandvertrag 77 Weitere Verträge 84 Verflechtungen und Vergütungen / Gewinnbeteiligungen 89 Informationen zu wesentlichen Vertragspartnern 98 Steuerliche Grundlagen 108 Glossar 112 Wichtige Verträge 113 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft inkl. Investitionsrichtlinien 124 Gesellschaftsvertrag der Buss Container International 2 GmbH & Co. KG 131 Gesellschaftsvertrag der BCI 2 Partnership 137 Treuhand- und Verwaltungsvertrag 141 Mittelverwendungsvertrag 144 Beteiligungshinweise Die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

4 4 Erklärung zur Prospektverantwortung Erklärung zur Prospektverantwortung Anbieterin dieser Vermögensanlage ist die Buss Capital GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg, Reiherdamm 44, Hamburg. Alle Angaben und Prognosen über Entwicklungen in diesem Verkaufsprospekt beruhen auf den gegenwärtigen wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen, den geltenden gesetzlichen Vorschriften und einschlägigen Erlassen der Finanzverwaltungen in der Bundesrepublik Deutschland und in Singapur und wurden von der Buss Capital GmbH & Co. KG mit kaufmännischer Sorgfalt zusammengestellt. Für den Inhalt sind nur die bis zum Datum der Prospektaufstellung bekannten oder erkennbaren Sachverhalte maßgeblich. Die in diesem Verkaufsprospekt gegebenen Informationen sind gültig bis zur Bekanntgabe von Änderungen, z. B. bei wesentlichen Änderungen in Form eines Nachtrags gemäß 11 Verkaufsprospektgesetz. Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Anleger mit ihrem Beitritt eine unternehmerische Beteiligung eingehen. Die Anleger werden aufgefordert, den gesamten Verkaufsprospekt, insbesondere die Risikohinweise auf den S , aufmerksam zu lesen. Die Anbieterin übernimmt die Verantwortung für den Inhalt des Verkaufsprospekts und erklärt, dass die im Verkaufsprospekt gemachten Angaben ihres Wissens nach richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen worden sind. Datum der Prospektaufstellung: 14. April 2010 Buss Capital GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre Komplementärin, die Buss Capital Verwaltung GmbH, diese vertreten durch ihre alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer: Dr. Johann Killinger Dr. Dirk Baldeweg Marc Nagel

5 Der Fonds auf einen Blick 5 Der Fonds auf einen Blick Buss Capital Initiatorin und Anbieterin des Buss Global Containerfonds 8 Euro ist die Buss Capital GmbH & Co. KG ( Buss Capital, Anbieterin oder Initiatorin ). Buss Capital ist ein Emissionshaus für geschlossene Fonds mit Schwerpunkt Schifffahrt, Logistik und Immobilien. Seit Gründung im Jahr 2003 hat Buss Capital 14 geschlossene Containerfonds aufgelegt und ist in diesem Segment Marktführer. Die Management- Qualität von Buss Capital in ihrer Funktion als Emissionshaus und Managementgesellschaft wurde im Juli 2009 erneut von der Scope Analysis GmbH ( Scope ) bewertet. Scope erteilte Buss Capital im Rahmen dieses von Buss Capital beauftragten Ratings das Urteil Hohe Qualität mit der Gesamtnote A+. Buss Capital ist Mitglied im Verband Geschlossene Fonds e. V. (VGF). Die Mitglieder des VGF verfügen über langjähriges Investitions-Know-how und dokumentieren ihre Arbeit in jährlichen Leistungsbilanzen. Die Mitgliedschaft im Verband steht für Transparenz und Professionalität. Buss Capital gehört zur Hamburger Buss-Gruppe, die seit 1920 im Hafenumschlag und in der internationalen maritimen Logistik tätig ist. Die Unternehmen der Buss-Gruppe fungieren als Kompetenznetzwerk für Buss Capital. Container Das Containerleasing befindet sich im Aufwärtstrend. Die Nachfrage nach Containern steigt. Die Gründe: Zum einen wächst das Ladungsaufkommen; der Weltcontainerumschlag wird aktuellen Prognosen zufolge 2010 zwischen 7,5 % und 10 % zunehmen. Zum anderen lassen die Linienreedereien ihre Schiffe sehr langsam fahren. Dies sorgt für einen höheren Containerbedarf. Die großen Leasinggesellschaften verzeichneten deshalb bereits in den letzten drei Monaten 2009 steigende Auslastungen. Aufgrund der frühzeitig eingestellten Produktion sind zwischen September 2008 und Ende 2009 keine neuen Standardcontainer auf den Markt gekommen. Die weltweite Containerflotte ist 2009 um ca. 1 Mio. TEU oder ca. 4 % geschrumpft. Deshalb gibt es aktuell keinen Angebotsüberhang an Containern. Die Linienreedereien haben nach wie vor kaum Mittel, um selbst Container zu kaufen. Sie werden vermehrt auf Mietcontainer zurückgreifen. Seit Anfang 2010 bestellen insbesondere Leasinggesellschaften wieder neue Container. Die Kapazitäten der Hersteller sind nach der langen Produktionspause aber stark eingeschränkt. Die Produktion wird voraussichtlich nicht ausreichen, um den laufenden Abgang älterer Container aus der aktiven Flotte zu kompensieren. Deshalb wird sich das Angebot an Containern voraussichtlich auch im laufenden Jahr verringern. Die Kaufpreise für neue und gebrauchte Container liegen nach wie vor auf einem vergleichsweise günstigen Niveau, werden angesichts der sich abzeichnenden Knappheit und der tendenziell steigenden Produktions- sowie Materialkosten mittelfristig ebenfalls steigen. Es ergeben sich damit zurzeit sehr gute Einstiegsbedingungen für Investoren. Das Konzept Euro-Investition mit Währungssicherung Breite Risikostreuung durch große Containerflotte mit mehr als 200 Mietern Erfahrene Initiatorin mit professionellem Containermanagement in Singapur Platzierungsgarantie Die Eckdaten Mindestbeteiligung: Planmäßiges Emissionskapital: 10 Mio. (erweiterbar auf bis zu 30 Mio. ) Kurze Laufzeit: ca. 5,5 Jahre (geplanter Containerverkauf Ende 2015) Geringe Steuerquote: effektiv ca. 12,2 % Kein Agio Der Erfolg Hohe vierteljährliche Auszahlungen: anfänglich 6,25 % p. a. der Beteiligungssumme Erste Auszahlung: Anfang Oktober 2010 Prognostizierte Gesamtauszahlungen nach Steuern und vor Progressionsvorbehalt von ca. 126 % (bei Einzahlung zum 30. Juni 2010)

6 6 Kurzdarstellung des Beteiligungsangebots Konzept Die Anleger beteiligen sich in Euro an der Buss Global Containerfonds 8 GmbH & Co. KG ( Fondsgesellschaft ) und damit mittelbar an der in Singapur ansässigen BCI 2 Partnership (siehe Schaubild auf S. 7). Die BCI 2 Partnership hat aktuell im Umfang von ca. 73,8 Mio. US$ neue und gebrauchte Container sowie zusätzliches Transportequipment erworben. Die Prognoserechnung geht von Containerinvestitionen in Höhe von insgesamt 185,0 Mio. US$ aus. Die BCI 2 Partnership hat also bereits ca. 40 % der prognostizierten Containerinvestitionen getätigt. Weitere Investitionen der BCI 2 Partnership stehen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht fest. Bei dem vorliegenden Beteiligungsangebot handelt es sich deshalb um einen sogenannten Teilblindpool. Auf Ebene der Fondsgesellschaft wurden Währungssicherungsgeschäfte abgeschlossen. Diese erlauben es den Anlegern, sich mit einem begrenztem Währungsrisiko über die Fondsgesellschaft in Euro mittelbar an dem vorrangig in US-Dollar erwirtschafteten Ergebnis aus der Containerflotte zu beteiligen. Neben der Fondsgesellschaft haben sich bereits andere von Buss Capital initiierte Fondsgesellschaften mittelbar an der BCI 2 Partnership beteiligt. Im Laufe des Jahres 2010 können sich noch weitere beteiligen. Die Containerflotte soll so schrittweise vergrößert werden und kann voraussichtlich ein Gesamtinvestitionsvolumen von Mio. US$ erreichen. Eine Containerflotte dieser Größe bietet erhebliche Chancen: insbesondere niedrige anteilige Managementkosten, eine verbesserte Risikostreuung und ggf. günstigere Finanzierungskonditionen. Über ein professionelles Management des Geschäfts in Singapur soll eine Containerflotte geschaffen werden, deren Wert deutlich über dem reinen Substanzwert liegt. Dafür wird die BCI 2 Partnership in Kooperation mit externen Partnern anstreben, die Kombination von kurz- und langfristigen Mietverträgen permanent zu optimieren. Je nach Angebot oder Nachfrage wird sie ältere, unvermietete Container in den Zweitmarkt verkaufen, in neue oder gebrauchte Container reinvestieren sowie unvermietete Container dorthin transportieren, wo höhere Miet- oder Kauferlöse zu erwarten sind. Singapur wurde als Sitz der BCI 2 Partnership gewählt, weil der Stadtstaat ein wichtiges Finanz- und Dienstleistungszentrum in der maritimen Logistik mit entsprechend hoch qualifiziertem Fachpersonal ist. Ein weiterer Aspekt für die Standortwahl besteht darin, dass Asien mittlerweile der wichtigste Containermarkt der Welt ist und auf diesem Gebiet die höchsten Wachstumsraten verzeichnet. Beteiligungsstruktur Der Anleger beteiligt sich mittelbar über die Buss Treuhand GmbH (Treuhänderin) an einer geschlossenen Fondsgesellschaft, der Buss Global Containerfonds 8 GmbH & Co. KG. Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft ist die Treuhänderin mit einem Kapitalanteil von Das Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft soll um ( planmäßiges Emissionskapital ) auf insgesamt erhöht werden. Das planmäßige Emissionskapital kann um bis zu auf bis zu 30,0 Mio. und damit das Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft auf insgesamt bis zu erhöht werden. Die Fondsgesellschaft hat eine Kommanditeinlage an der Buss Container International 2 GmbH & Co. KG (BCI 2 KG), die wiederum Gesellschafterin der singapurischen BCI 2 Partnership ist, in Höhe von insgesamt US$ gezeichnet. Neben der Fondsgesellschaft haben sich die Buss Global Container Fonds 6 GmbH & Co. KG (Buss Global Container Fonds 6) als Gründungskommanditistin mit einem Kapitalanteil von US$ und die Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG (Buss Global Containerfonds 7) mit einem Kapitalanteil von US$ an der BCI 2 KG beteiligt. Bei Platzierung des planmäßigen Emissionskapitals ist die Fondsgesellschaft damit mit ca. 16,7 % am Gesellschaftskapital der BCI 2 KG beteiligt. Im Fall einer Erhöhung des Emissionskapitals kann die Fondsgesellschaft ihren Kapitalanteil bei der BCI 2 KG auf bis zu US$ erhöhen. Dies entspräche einer Beteiligung von ca. 42,5 %. Gemäß der Investitionsplanung wird die Fondsgesellschaft ca. 82,5 % des von den Zeichnern der Vermögensanlage eingezahlten Beteiligungsbetrags als Kommanditeinlage in die BCI 2 KG einbringen. Weitere ca. 7,3 % investiert die Fondsgesellschaft in die Währungsabsicherung. Die verbleibenden ca. 10,2 % werden für Weichkosten und den Aufbau einer Liquiditätsreserve verwendet. Die BCI 2 KG hat in die BCI 2 Partnership US$ als fixes nominales Eigenkapital eingebracht und hält damit 87,5 % der gewinn- und stimmberechtigten Anteile an der BCI 2 Partnership. Über ihre fixe Beteiligung am nominalen Eigenkapital hinaus zahlt die BCI 2 KG weiteres Kapital ein. Neben der BCI 2 KG ist die BCI 2 Pte. Ltd. Gesellschafterin der BCI 2 Partnership. Die BCI 2 Pte. Ltd. hat US$ als nominales Eigenkapital eingebracht und hält damit die restlichen 12,5 % der gewinn- und stimmberechtigten Anteile an der BCI 2 Partnership. Die BCI 2 Pte. Ltd. ist eine mittelbare 100%ige Tochtergesellschaft der Buss Capital Funds Singapore Partnership (Buss Capital Singapur), an der Buss Capital zu 85 % beteiligt ist. Über ihre Muttergesellschaft Buss Capital Singapur unterstützt die BCI 2 Pte. Ltd. als Gesellschafterbeitrag die Managementtätigkeiten der BCI 2 Partnership, indem sie der BCI 2 Partnership den

7 Kurzdarstellung des Beteiligungsangebots 7 Zugang zum internationalen Containermarkt verschafft, wichtige Geschäftskontakte herstellt und allgemeines strategisches Know-how aus Containervermietung und Containerbewirtschaftung einbringt. Für diese Unterstützung erhält sie keine gesonderte Vergütung. Andererseits zahlt die BCI 2 Pte. Ltd. über ihren Anteil am fixen nominalen Eigenkapital hinaus kein weiteres Kapital ein. Die BCI 2 KG bringt prognosegemäß insgesamt US$ ( US$ als Nominalkapital und US$ als sonstige Kapitaleinzahlung) in die BCI 2 Partnership ein. Die BCI 2 KG stellt der BCI 2 Partnership so nahezu 100 % ihres Gesellschaftskapitals für Investitionen in Container zur Verfügung. Die BCI 2 Partnership finanziert wiederum mit diesem von der BCI 2 KG und der BCI 2 Pte. Ltd. zur Verfügung gestellten Eigenkapital und langfristigen Darlehen den Ankauf von Containern. Die BCI 2 Partnership führt das operative Geschäft durch, an dem sich die Fondsgesellschaft mittelbar beteiligt. Die BCI 2 Partnership ist wirtschaftliche Eigentümerin der Containerflotte und Darlehensnehmerin für die zur Containerfinanzierung aufgenommenen Darlehen. Sie kümmert sich mit der Unterstützung großer Containerleasingunternehmen um das Management der aufzubauenden Containerflotte. Investitionen Die BCI 2 Partnership soll prognosegemäß für 185,0 Mio. US$ Container erwerben. Sie wird ausschließlich Container erwerben, die ihren und den gleichlautenden Investitionsrichtlinien der Fondsgesellschaft entsprechen. Die Investitionsrichtlinien definieren Mindestmietrenditen in Abhängigkeit vom Einkaufspreis, Alter und Mietvertragstyp des jeweiligen Containers. Weiterhin legen sie maximale Anteile für bestimmte Typen von Containern und sonstigem Transportequipment sowie Typen von Mietverträgen und Altersgruppen fest (siehe im Einzelnen Investitionsrichtlinien, S ). Die BCI 2 Partnership hat bereits eine Flotte neuer und gebrauchter Container und zusätzliches sonstiges Transportequipment von insgesamt ca CEU und einem Gesamtinvestitionsvolumen von ca. 73,8 Mio. US$ (d. h. ca. 40 % des geplanten Gesamtinvestitionsvolumens) erworben. Die Container sind kurz- und langfristig an mehr als 200 Mieter vermietet vor allem an große Linienreedereien. Aus Vereinfachungsgründen werden nachfolgend die Begriffe Container und Containerportfolio bzw. Containerflotte so definiert und verstanden, dass sie jeweils auch sonstiges Transportequipment umfassen. Die planmäßige Beteiligungsstruktur Anleger Buss Capital GmbH & Co. KG 85 % Buss Global Container Fonds 6 GmbH & Co. KG Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG Buss Global Containerfonds 8 GmbH & Co. KG Buss Capital Singapore Pte. Ltd. 15 % Buss Capital Funds Singapore Partnership ca. 32,9 % ca. 50,4 % ca. 16,7 % 100 % Buss Container International 2 GmbH & Co. KG (BCI 2 KG) BCI 2 Pte. Ltd. 87,5 % 12,5 % BCI 2 Partnership

8 8 Die von der BCI 2 Partnership bereits erworbene Flotte setzt sich wie folgt zusammen: ca CEU (76,1 %) Standardcontainer, ca CEU (15,0 %) Kühlcontainer, ca CEU (7,8 %) Spezialcontainer, ca CEU (1,1 %) Trailer. Die bereits erworbene Containerflotte wird in dem Abschnitt Container, in die dieser Fonds investiert detailliert beschrieben. Mit dem Erwerb von Containern ist üblicherweise die Übernahme folgender Verträge verbunden: lang- und kurzfristige Containermietverträge, Verwaltungs- und Managementverträge. Die Investition in Container erfolgt praktisch durchgängig in US-Dollar. Die Investitionen in Trailer wurden weitgehend in Euro oder Britischen Pfund getätigt. Mittelverwendung Komprimierte konsolidierte Darstellung Buss Global Containerfonds 8, BCI 2 KG und BCI 2 Partnership (Prognose) Mittelverwendung US$ Anteil bezogen auf Gesamtfinanzierung Anteil bezogen auf Eigenkapital Container ,85 % 232,56 % Anschaffungsnebenkosten ,30 % 3,33 % Fondsabhängige Vergütungen ,78 % 9,66 % Nebenkosten der Vermögensanlage ,96 % 2,46 % Liquiditätsreserve (inkl. Bardepot) ,11 % 7,97 % Gesamt ,00 % 255,98 % Mittelherkunft Eigenkapital Fondsgesellschaft ,06 % 100,00 % Nominalkapitalanteil BCI 2 Pte. Ltd. anteilig ,06 % 0,16 % Erträge während der Einwerbungsphase ,13 % 8,02 % Langfristige Tilgungsdarlehen ,74 % 147,80 % Gesamt ,00 % 255,98 % *Bei der Erhöhung des Fondsvolumens werden die Positionen entsprechend angepasst. Es können sich Rundungsabweichungen ergeben; es wurde ein Wechselkurs von 1,3299 US$/ zugrunde gelegt. Die Buss Container Management GmbH (BCM), eine 100%ige Tochter von Buss Capital, hat mit Kaufverträgen vom 12. September 2008 (in der durch Änderungsvereinbarung vom 29. Dezember 2008 und Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 2009 geänderten Fassung), 18. Februar 2009, 1. März 2009, 6. Juli 2009, 15. September 2009, 18. September 2009 und 29. März 2010 Container für insgesamt ca. 47,3 Mio. US$ an die BCI 2 Partnership veräußert. Aus dem Kaufpreis zahlt die BCM einen Betrag in Höhe von US$ an Buss Capital Singapur als Vermittlungsprovision. Der BCM verbleibt insgesamt ein kalkulatorischer kaufmännischer Gewinn in Höhe von ca US$. Darüber hinaus hat Buss Capital Singapur weitere Container für einen Preis in Höhe von insgesamt 8,4 Mio. US$ an die BCI 2 Partnership veräußert. Buss Capital Singapur hat hierbei keinen (auch nur kalkulatorischen) kaufmännischen Gewinn erzielt. Die Fondsgesellschaft trägt hiervon prognosegemäß jeweils einen Anteil in Höhe ca. 15 % über ihre mittelbare Beteiligung an der BCI 2 Partnership. Die laufenden Erlöse der BCI 2 Partnership werden wie folgt verwendet: für die Zahlung von Zinsen und Tilgung der Darlehen, für die Aufwendungen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der BCI 2 Partnership,

9 Kurzdarstellung des Beteiligungsangebots 9 für die Auszahlungen an ihre Gesellschafter sowie für zusätzliche Investitionen in Container. Die Erlöse aus dem geplanten Verkauf der Containerflotte zum Ende des Jahres 2015 fließen in die Tilgung des restlichen Darlehens und die Auszahlungen an die Gesellschafter. Die Fondsgesellschaft verwendet Zuflüsse aus ihrer mittelbaren Beteiligung an der BCI 2 Partnership ausschließlich für Auszahlungen an die Anleger sowie für Gesellschaftskosten und die Vergütung der Treuhänderin. Währungsabsicherung Die Fondsgesellschaft beteiligt sich in US-Dollar an der BCI 2 KG. Diese erzielt über ihre Beteiligung an der BCI 2 Partnership 2 aus den Containern ausschließlich Einkünfte in US-Dollar und leistet die Auszahlungen an die Fondsgesellschaft auch in US-Dollar. Die Fondsgesellschaft wiederum leistet die Zahlungen an die Anleger in Euro. Daraus ergibt sich ein Währungsrisiko, das die Fondsgesellschaft durch Währungsgeschäfte absichert. Diese Währungsgeschäfte begrenzen das Währungsrisiko für die Schlussauszahlung innerhalb einer Bandbreite und sichern die planmäßigen laufenden Auszahlungen ab. Die Währungssicherung wird auf S. 43f. unter Wirtschaftliche Grundlagen Währungsabsicherung und auf S. 81 unter Rechtliche Grundlagen Weitere Verträge detailliert beschrieben. Die Auswirkungen von Wechselkursschwankungen für die Prognoserechnung werden in dem Abschnitt Sensitivitätsanalyse Abweichung von der Prognose auf S im Detail dargestellt. Finanzierung Die BCI 2 Partnership hat ihre bisherigen Containerkäufe mit einem Darlehen von der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank/Singapore Branch in Höhe von 26,5 Mio. US$ mit einer zweijährigen Laufzeit bis zum 31. Juli 2011 finanziert. Das Darlehen soll refinanziert und mit Mitteln aus den neuen im Anschluss dargestellten Darlehen vorzeitig abgelöst werden. Die BCI 2 Partnership hat nunmehr zur Finanzierung der geplanten Containerflotte die verbindliche Zusage einer US-amerikanischen Großbank (nachfolgend auch Term Sheet 1 ) zum Abschluss eines Darlehensvertrags mit einem Kreditrahmen von bis zu 100 Mio. US$ und einer sechsjährigen Laufzeit sowie die noch unter Gremienvorbehalt stehende Zusage der singapurischen Tochtergesellschaft einer deutschen Großbank (nachfolgend auch Term Sheet 2 ) zum Abschluss eines weiteren Darlehensvertrags über bis zu 50 Mio. US$ mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2015 erhalten (vgl. Rechtliche Grundlagen S. 79f.). Das Term Sheet 1 sieht in Abhängigkeit von dem durchschnittlich von den jeweils zu finanzierenden Containern erwirtschafteten NOI/CEU pro Tag eine Beleihungsrate von 60 % bzw. 70 % des Containereinkaufspreises vor. Das Term Sheet 2 sieht wiederum eine Beleihungsrate von 80 % des Netto-Verkehrswerts der jeweiligen Container vor. Insgesamt plant die BCI 2 Partnership mit einer durchschnittlichen Beleihungsrate von ca. 63,5 % des Containerkaufpreises. Die prognostizierte Fremdkapitalquote auf Ebene der BCI 2 Partnership beträgt damit ca. 62 %. Für die langfristigen Bankdarlehen wird in der Prognose mit einem durchschnittlichen Zinssatz in Höhe von 6,75 % p. a. gerechnet. Dieser Zinssatz setzt sich zusammen aus einem durchschnittlichen US-Dollar-Basiszinssatz und der durchschnittlichen Bankmarge. Die BCI 2 Partnership beabsichtigt, den Zinssatz im Rahmen eines aktiven Zinsmanagements zunächst nicht langfristig zu sichern, um von dem aktuell sehr niedrigen US-Dollar-Basiszinssatz zu profitieren. Flottenerweiterung und Beteiligung weiterer Investoren Die BCI 2 Partnership hat bereits eine Containerflotte mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von ca. 73,8 Mio. US$ erworben, die prognosegemäß mit den von der Fondsgesellschaft zur Verfügung gestellten Mitteln auf 185,0 Mio. US$ vergrößert werden soll. Sie beabsichtigt, diese Containerflotte weiter auszubauen. Eine große Containerflotte bietet erhebliche Chancen, insbesondere niedrige anteilige Verwaltungskosten, eine verbesserte Risikostreuung und ggf. günstigere Finanzierungskonditionen. Für den geplanten Ausbau der Containerflotte muss die BCI 2 KG ihr Gesellschaftskapital erhöhen, um der BCI 2 Partnership weiteres Kapital für den Ankauf zusätzlicher Container zur Verfügung stellen zu können. Dies soll vorrangig durch die Erweiterung des planmäßigen Emissionskapitals der Fondsgesellschaft und die entsprechende Erhöhung des Kapitalanteils der Fondsgesellschaft bei der BCI 2 KG auf bis zu US$ geschehen. Es ist jedoch auch möglich, dass im Laufe des Jahres 2010 die Aufnahme weiterer von Buss Capital initiierter geschlossener Fonds als Kommanditisten bei der BCI 2 KG erfolgt. Nach diesem Zeitpunkt plant die BCI 2 KG nicht mehr die Aufnahme weiterer Kommanditisten.

10 10 Die Beteiligung weiterer Investoren Deutschland Anleger Buss Global Container Fonds 6 GmbH & Co. KG Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG Buss Global Containerfonds 8 GmbH & Co. KG Weiterer Fonds mind. 5,1 % mind. 5,1 % mind. 5,1 % max. 84,7 % Buss Container International 2 GmbH & Co. KG (BCI 2 KG) BCI 2 Pte. Ltd. Singapur 87,5 % BCI 2 Partnership 12,5 % Bei einer Beteiligung weiterer Kommanditisten an der BCI 2 KG würde die prozentuale (nicht die nominale) Beteiligungsquote der Fondsgesellschaft an der BCI 2 KG sinken. Die Fondsgesellschaft beteiligt sich prognosegemäß mit US$ an der BCI 2 KG. Dies entspricht einer Beteiligung von ca. 16,7 % am Gesellschaftskapital der BCI 2 KG. Tritt zum Beispiel ein weiterer Kommanditist der BCI 2 KG mit einem Kapitalanteil in Höhe von US$ bei, ohne dass die Fondsgesellschaft ihren Kapitalanteil im Rahmen einer Erweiterung des Emissionskapitals erhöht hätte, so bleibt die nominale Beteiligung der Fondsgesellschaft US$. Dies entspräche aber nur noch einer Beteiligung von ca. 12,8 % am dann insgesamt höheren Gesellschaftskapital der BCI 2 KG. Der Gesellschaftsvertrag der BCI 2 KG stellt die rechtliche und wirtschaftliche Gleichbehandlung der Fondsgesellschaft mit eventuellen weiteren Kommanditisten sicher und sieht eine Sperrminorität von 5,01 % zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern vor (vgl. im Einzelnen Rechtliche Grundlagen, S. 74). Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft ermöglicht der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft, unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Gesellschafterbeschluss der Fondsgesellschafter dem Beitritt weiterer Kommanditisten zur BCI 2 KG zuzustimmen (vgl. 8.3 lit. d (cc) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft sowie Rechtliche Grundlagen, S. 70). Die in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Prognosen hinsichtlich (anteiliger) Investition sowie anteiligem Ergebnis und Liquidität der Fondsgesellschaft lassen die Effekte eines zusätzlichen Ausbaus der Containerflotte unberücksichtigt (sowohl im Zusammenhang mit einer Erhöhung des Emissionskapitals und der entsprechenden Erhöhung des Kapitalanteils der Fondsgesellschaft bei der BCI 2 KG als auch mit dem Beitritt weiterer Kommanditisten). Die Risiken, die mit einem Ausbau der Containerflotte verbundenen sind, finden sich auf S. 15f. Beschäftigung und Management der Container Das erfahrene Management der BCI 2 Partnership wird die Container in Zusammenarbeit mit führenden Containerleasinggesellschaften an eine Vielzahl von Mietern, vor allem an große Linienreedereien, vermieten. Der Geschäftsführer (General Manager) der BCI 2 Partnership, Herr Khai-Seng Quek, verfügt über mehr als 18 Jahre Er-

11 Kurzdarstellung des Beteiligungsangebots 11 fahrung in der Vermietung von Containern und sonstigem Transportequipment. Zuvor war er bei einer großen Leasinggesellschaft als Geschäftsführer für das Geschäft im zentralpazifischen Raum verantwortlich. Neben Khai-Seng Quek beschäftigt die BCI 2 Partnership noch zwei weitere Mitarbeiter. Verkauf der Container Die BCI 2 Partnership plant, Container kontinuierlich in den sogenannten Container-Zweitmarkt zu verkaufen. Dies kommt für Container in Frage, deren Mietverträge ausgelaufen sind und die ein Alter von etwa zwölf Jahren erreicht haben. Diese Verkäufe sind sinnvoll, weil derartige Container zum Zeitpunkt des Verkaufs oftmals aufgrund ihres Zustands oder ihres Standorts nicht mehr wirtschaftlich im Seeverkehr (dem Container-Erstmarkt) eingesetzt werden können. Der bei dem Verkauf in den Zweitmarkt prognostizierte Nettoverkaufserlös liegt im Durchschnitt bei 785 US$ pro CEU für Standardcontainer. Es ist geplant, dass die BCI 2 Partnership Ende des Jahres 2015 die bis dahin aufgebaute Containerflotte einschließlich des mit ihr verbundenen Geschäfts verkauft. Zu diesem Zeitpunkt sind die Container nach der Planung zumeist noch vermietet und werden professionell gemanagt. Unter Berücksichtigung der fortlaufenden Verkäufe und Reinvestitionen haben die Container dann voraussichtlich ein Durchschnittsalter von knapp 9,5 Jahren und können daher durchschnittlich noch gut 2,5 Jahre in der maritimen Logistik eingesetzt werden. Ausgehend von diesen Parametern nimmt die Prognoserechnung für diese Container einen durchschnittlichen Verkaufspreis von ca US$ pro CEU an. Laufzeit der Beteiligung Die Fondsgesellschaft ist auf unbestimmte Zeit gegründet. Die Prognose geht jedoch von einer Fondslaufzeit bis zum 31. Dezember 2015 aus. Zum Ende des Jahres 2015 soll die von der BCI 2 Partnership gehaltenen Containerflotte verkauft und die Fondsgesellschaft liquidiert werden. Der Prognosezeitraum der Fondsgesellschaft beträgt damit rund 5,5 Jahre. Ein Verkauf sämtlicher Vermögensgegenstände der BCI 2 Partnership und ihre Auflösung vor dem 30. Juni 2015 bedürfen einer erhöhten Zustimmungsquote sowohl auf Ebene der BCI 2 KG und der Fondsgesellschaft (vgl. hierzu im Einzelnen Rechtliche Grundlagen, S. 69ff). Der einzelne Anleger/Gesellschafter der Fondsgesellschaft kann mit einer Frist von einem Jahr kündigen, erstmals zum 31. Dezember Er erhält dann nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft eine Abfindung, die in acht gleichen Halbjahresraten zahlbar ist und die ggf. niedriger sein kann als ein anteiliger Liquidationserlös. Diese Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung erhält erst dann Bedeutung, wenn die Containerflotte nicht wie prognostiziert zum Ende des Jahres 2015 verkauft und die Fondsgesellschaft anschließend liquidiert wird. Auszahlung Verläuft die Beteiligung wie geplant, erhalten die Anleger über den prognostizierten Anlagezeitraum von ca. 5,5 Jahren Auszahlungen in Höhe von anfänglich 6,25 % p. a. des vom jeweiligen Anleger vollständig eingezahlten Beteiligungsbetrags. Die Auszahlungen sollen vierteljährlich erfolgen. Die erste Auszahlung ist für Oktober 2010 vorgesehen. Höhe und Beginn der Auszahlung für den einzelnen Anleger sind abhängig vom Zeitpunkt, an dem er seinen Beteiligungsbeitrag einzahlt. Den Anlegern steht ein Liquiditätsüberschuss jeweils zeitanteilig (berechnet auf Basis von 365 Tagen pro Kalenderjahr) gerechnet ab Beginn des 80. Tages nach dem Tag des Eingangs seiner vollständigen Einlage bei der Gesellschaft zu d. h. einem Anleger, der seinen Beteiligungsbetrag zum 30. Juni 2010 eingezahlt hat, stehen für das Jahr 2010 ( )/365stel des jährlichen Auszahlungsbetrags zu. Die prognostizierten Gesamtauszahlungen betragen für diese Anleger ca. 126 % nach Steuern (vor Progressionsvorbehalt) bezogen auf ihren jeweiligen Zeichnungsbetrag. Steuerliche Konzeption Der Anleger erzielt über die mittelbare Beteiligung an der BCI 2 Partnership Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des 15 EStG. Das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte liegt in Singapur. Auf Basis des zwischen Deutschland und Singapur bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens sind Gewinne der BCI 2 Partnership in Deutschland von der Steuer freigestellt; sie sind in Deutschland lediglich im Rahmen des sogenannten Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen. Für die Anleger der Fondsgesellschaft gelten die insoweit erwirtschafteten Gewinne steuerlich als direkt bezogen, so dass die Steuerfreistellung auch für sie gilt. Für die Anleger ergibt sich insgesamt eine effektive Steuerquote von ca. 12,2 % (vor Progressionsvorbehalt). Die steuerliche Anerkennung dieses Steuerkonzepts wird derzeit im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einem anderen von Buss Capital initiierten Fonds mit einem vergleichbaren Steuerkonzept geprüft.

12 12 Platzierungsgarantie Buss Capital hat gegenüber der Fondsgesellschaft eine Platzierungsgarantie in Höhe des planmäßigen Emissionskapitals abgegeben (vgl. Rechtliche Grundlagen, S. 82). Eigenkapitalzwischenfinanzierung Die Fondsgesellschaft, hat am 9. April 2010 mit Buss Capital einen kurzfristigen Darlehensvertrag über bis zu abgeschlossen, um das für die bereits abgeschlossenen Währungssicherungsgeschäfte zu hinterlegende Bardepot und die Vergütung für die Währungssicherungsgeschäfte erbringen zu können (vgl. Rechtliche Grundlagen, S. 82). Anlegerkreis Dieses Beteiligungsangebot richtet sich vor allem an anlageerfahrene, natürliche Personen, die ihre Beteiligung im Privatvermögen halten. Die Beteiligung an der Buss Global Containerfonds 8 GmbH & Co. KG ist eine unternehmerische Beteiligung, die mit Risiken verbunden ist (vgl. S. 14ff.). Dieses Beteiligungsangebot ist daher nur für Anleger geeignet, die Teile ihres Vermögens unternehmerisch investieren möchten und die den bei einem unerwartet negativen Verlauf eintretenden Verlust bis hin zu einem Totalverlust in Kauf nehmen können. Die rechtlichen und insbesondere steuerlichen Ausführungen und Annahmen in diesem Prospekt betreffen ausschließlich in Deutschland ansässige und steuerpflichtige natürliche Personen. Es wird empfohlen, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Dies gilt insbesondere für Anleger, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder mehrere Wohnsitze im In- und Ausland haben. Personen mit US-amerikanischer oder kanadischer Staatsbürgerschaft bzw. juristische oder natürliche Personen mit Sitz oder erstem Wohnsitz in den USA oder Kanada dürfen sich nicht an der Fondsgesellschaft beteiligen. Rechte der Anleger Die Anleger beteiligen sich durch Abschluss eines Treuhandund Verwaltungsvertrags mit der Buss Treuhand GmbH (Treuhänderin) zunächst mittelbar an der Fondsgesellschaft. Sie können ihr aber später jederzeit unmittelbar als Kommanditisten beitreten. Mit der mittelbaren Beteiligung an der Fondsgesellschaft werden die Anleger im Innenverhältnis zur Fondsgesellschaft und deren Gesellschaftern einem Kommanditisten mit allen gesellschaftsvertraglich geregelten Rechten und Pflichten gleichgestellt. Dies sind die Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven der Fondsgesellschaft und dem Liquidationserlös, das Stimmrecht, das Informations- und Einsichtsrecht, das Kündigungsrecht sowie der Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben im Fall eines Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft. Die vollständig genannten Rechte werden im Abschnitt Rechtliche Grundlagen, S im Detail erläutert. Übertragung und Handelbarkeit der Anteile Kommanditanteile an der Fondsgesellschaft und die sich aus der Treugeberstellung ergebenden Rechte und Pflichten können auf Dritte im Wege der Abtretung übertragen werden. Die Übertragung auf Ehegatten oder in gerader Linie Verwandte ist dabei ohne Zustimmung möglich. Übertragungen auf andere Personen bedürfen der Zustimmung der Komplementärin, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Sofern die Übertragung nicht mit wirtschaftlicher Wirkung zum Ende oder Beginn eines Geschäftsjahres erfolgen soll, sind etwaige Kosten, die der Fondsgesellschaft hierdurch entstehen, von dem übertragenden Kommanditisten/Treugeber bzw. dem Begünstigten zu tragen. Der Übergang der Beteiligung durch Erbfall ist grundsätzlich jederzeit möglich. Eine teilweise Übertragung oder Belastung ist nur möglich, wenn der Anteil mindestens beträgt und in ganzen Zahlen durch teilbar ist. Dies gilt auch für eine Übertragung der Anteile auf der Grundlage eines Vermächtnisses (vgl. S. 72, 76). Darüber hinaus ist die Übertragbarkeit und Handelbarkeit dadurch eingeschränkt, dass für Anteile an geschlossenen Fonds kein einheitlich geregelter Zweitmarkt existiert. Haftung Die Haftung der Kommanditisten ist gegenüber Gesellschaftsgläubigern auf ihre Hafteinlage beschränkt. Diese beträgt 5 % des von ihnen übernommenen Kapitalanteils. Bei einem Kapitalanteil von beispielsweise beträgt die Haftsumme Diese Haftung kann in Höhe erhaltener Auszahlungen wieder aufleben, soweit diese nicht durch Gewinne gedeckt sind. Sofern sie nur mittelbar über die Treuhänderin an der Fondsgesellschaft beteiligt sind, haften Anleger nicht unmittelbar gegenüber Ge-

13 Kurzdarstellung des Beteiligungsangebots 13 sellschaftsgläubigern, da an ihrer Stelle die Treuhänderin als Kommanditistin im Handelsregister eingetragen ist. Da der jeweilige Anleger als Treugeber jedoch die Treuhänderin von jeder Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger freizustellen hat, ist der Treugeber auch insoweit einem unmittelbar haftenden Kommanditisten gleichgestellt. Mittelbar Beteiligten leitet die Treuhänderin Auszahlungen der Fondsgesellschaft daher nur dann weiter, wenn die Auszahlung nicht zum Wiederaufleben der (ansonsten die Treuhänderin treffenden) Kommanditistenhaftung führt; dies gilt nicht für die Schlussauszahlung bei Liquidation der Fondsgesellschaft. Die sich auf Basis der Ergebnis- und Liquiditätsprognose ergebenden jährlichen Auszahlungen sind in der Kapitalflussprognose auf S. 58 getrennt in Eigenkapitalrückzahlungen und Gewinnausschüttungen dargestellt. Das sich für einen Kommanditisten ergebende Haftungsvolumen ist dort ebenfalls ausgewiesen. Treuhänderin Zu den Aufgaben der Treuhänderin zählen insbesondere, die Interessen der Anleger wahrzunehmen, die Auszahlungen vorzunehmen sowie für die Fondsgeschäftsführung mit den Anlegern zu kommunizieren (vgl. S. 76f.). Kontoinhaber: Buss Global Containerfonds 8 GmbH & Co. KG Kontonummer: Bankleitzahl: Bank: Bayerische Hypound Vereinsbank IBAN: DE BIC (S.W.I.F.T.-Code): HYVEDEMM300 Das öffentliche Angebot erfolgt ausschließlich in Deutschland und beginnt gemäß 9 Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz einen Tag nach Veröffentlichung dieses Prospektes. Die Zeichnung von Anteilen ist bis zur Vollplatzierung des Emissionskapitals möglich, längstens bis zum 31. Dezember Die Platzierung kann mit Einwerbung des planmäßigen Emissionskapitals von beendet werden. Da das Emissionskapital begrenzt ist, kann die Annahme der Beitrittserklärung nicht garantiert werden. Nach Annahme der Beitrittserklärung ist eine Kürzung von Anteilen möglich, wenn der Anleger seine Einlage nicht oder nicht vollständig einzahlt. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Schließung der Zeichnung oder eine Kürzung der Zeichnungen, Anteile oder Beteiligungen nicht möglich. Mittelverwendungskontrolle Die Verwendung und Freigabe des Emissionskapitals auf Ebene der Fondsgesellschaft während der Investitionsphase wird von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kontrolliert. Die Kontrolle erfolgt ausschließlich nach formalen Kriterien. Beteiligung und Abwicklung Die Beteiligung erfolgt in Euro. Die Mindestbeteiligung beträgt Höhere Beteiligungsbeträge müssen ohne Rest durch teilbar sein. Der Erwerbspreis für die Vermögensanlage entspricht dem jeweiligen Beteiligungsbetrag. Ein Agio wird nicht erhoben. Der Beteiligungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Annahme der Beitrittserklärung und Zahlungsaufforderung durch die Treuhänderin auf folgendes Mittelverwendungskonto einzuzahlen:

14 14 Risiken der Vermögensanlage Hinweis Die Beteiligung an der Buss Global Containerfonds 8 GmbH & Co. KG ist eine unternehmerische Beteiligung, die mit Risiken verbunden ist. Die wirtschaftliche Entwicklung der Beteiligung kann nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden. Wenn zukünftige wirtschaftliche, steuerliche und rechtliche Rahmenbedingungen von den hier getroffenen Annahmen abweichen, kann dies die Ertrags-, Liquiditäts- und Wertentwicklung der Beteiligung gegenüber den Prognosen wesentlich verändern. Verzinsung und Rückzahlung der Einlagen der Gesellschafter werden nicht garantiert. Die folgenden Ausführungen umfassen alle tatsächlichen und rechtlichen Risiken, die aus Sicht der Anbieterin im Zusammenhang mit der angebotenen Vermögensanlage zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung erkennbar sind und von der Anbietern als wesentlich erachtet werden. Die Reihenfolge der Darstellung orientiert sich an der Aufteilung nach prognosegefährdenden, anlagegefährdenden und anlegergefährdenden Risiken. Anleger sollten sich gewissenhaft mit den Ausführungen in diesem Emissionsprospekt und vor allem mit den hier dargestellten Risiken der Beteiligung befassen sowie deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Auswirkung individuell bewerten. Der Eintritt einzelner, aber auch die Kumulation mehrerer Risiken kann zu einem Misserfolg der Beteiligung bis hin zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen. Dieses Beteiligungsangebot ist daher nur für Anleger geeignet, die Teile ihres Vermögens unternehmerisch investieren möchten und den bei einem nicht prognosegemäßen, negativen Verlauf eintretenden Verlust bis hin zu einem Totalverlust in Kauf nehmen können. Anlegern wird empfohlen, sich vor der Zeichnung der Beitrittserklärung von einem unabhängigen Dritten, z. B. einem Steuerberater oder Rechtsanwalt, beraten zu lassen. Prognose- und anlagegefährdende Risiken Prognosegefährdende Risiken sind Risiken, die zu einem schlechteren wirtschaftlichen Ergebnis und einer schwächeren Rendite als geplant führen können. Anlagegefährdende Risiken gefährden entweder das Anlageobjekt oder die gesamte Vermögensanlage. Sie können damit dazu führen, dass der Beteiligungsbetrag teilweise oder vollständig verloren geht. Da eine sehr negative Entwicklung eines prognosegefährdenden Risikos sich anlagegefährdend auswirken kann bzw. das gleichzeitige Eintreten mehrerer prognosegefährdender Risiken sich anlagegefährdend auswirken können, verzichten die nachfolgenden Ausführungen auf eine getrennte Darstelllung. Blindpool-Konzeption Das Ergebnis der Beteiligung an der Fondsgesellschaft hängt wesentlich von der Akquisition und dem Erwerb der für den geplanten Aufbau der Containerflotte geeigneten Container und des sonstigen Transportequipments durch die BCI 2 Partnership ab. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts hat die BCI 2 Partnership bereits für ca. 40 % des prognostizierten Investitionsvolumens Container oder sonstiges Transportequipment erworben. Die darüber hinausgehenden prognostizierten Investitionen stehen noch nicht fest. Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft stellt damit eine Investition in einen sogenannten Teil- Blindpool dar. Es besteht das Risiko, dass sich der geplante Aufbau der Containerflotte der BCI 2 Partnership gegenüber dem prognostizierten Zeitraum verzögert, da die BCI 2 Partnership beispielsweise aufgrund von Marktbedingungen nicht hinreichend Container erwerben kann, die den Investitionsrichtlinien entsprechen. Sollte sich der Erwerb von Containern und sonstigem Transportequipment gegenüber den Prospektannahmen verzögern bzw. der Erwerb nur teilweise erfolgen oder sogar unmöglich werden, kann das für die Investitionen zur Verfügung gestellte Eigenkapital nur langsamer bzw. nur in geringerem Maße als geplant oder überhaupt nicht investiert werden. Dies würde zu einem gegenüber der Prospektprognose geringeren Ergebnis der BCI 2 Partnership und folglich auch der Fondsgesellschaft und entsprechend geringeren Auszahlungen an die Anleger führen. Zinsrisiko Die BCI 2 Partnership zahlt für die Darlehen zur Finanzierung der Containerflotte Zinsen an Banken. Die zu leistenden Zinsen setzen sich aus der Bankmarge und einem US-Dollar-Basiszinssatz zusammen. Die BCI 2 Partnership beabsichtigt, den Zinssatz im Rahmen eines aktiven Zinsmanagements zunächst nicht langfristig zu sichern. Sollte der US-Dollar-Basiszinssatz stärker und schneller ansteigen als erwartet, ist es möglich, dass der durchschnittliche Zinssatz für das Darlehen höher als 6,75 % p. a. liegen wird. Hierdurch wäre die Zinsbelastung höher als kalkuliert, was die Ergebnisse der BCI 2 Partnership und der Fondsgesellschaft entsprechend belasten würde. Auch eine geringere als in der Prognoserechnung angenommenen Darlehenstilgung führt zu einem höheren Kapitaldienst als kalkuliert und würde entsprechend das Ergebnis der BCI 2 Partnership und in der Folge jenes der Fondsgesellschaft belasten. Überschreitung der Kosten in der Zeichnungs- und Investitionsphase Die Kosten der Zeichnungs- und Investitionsphase sind auf Ebene der Fondsgesellschaft und der BCI 2 KG über-

15 Risiken der Vermögensanlage 15 wiegend vertraglich fixiert und auf Ebene der Fondsgesellschaft prozentual an das Emissions- bzw. Kommanditkapital der Fondsgesellschaft gekoppelt. Auf Ebene der BCI 2 Partnership können jedoch Abweichungen nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere sind die anteiligen der Fondsgesellschaft bei Platzierung des planmäßigen Emissionskapital zuzurechnenden Bankgebühren höher als geplant, wenn eine Erhöhung des Eigenkapitals der BCI 2 Partnership im Zusammenhang mit der Erweiterung des planmäßigen Emissionskapitals oder der Aufnahme weiterer Kommanditisten bei der BCI 2 KG nicht erfolgt und die BCI 2 Partnership die zugesagten Darlehen nicht in voller Höhe in Anspruch nimmt. In diesem Falle können sich die prognostizierten Bankgebühren um bis zu ca. 29 % erhöhen. Im Falle einer Erhöhung bzw. Überschreitung der Kosten in der Zeichnungs- und Investitionsphase auf Ebene der Fondsgesellschaft oder der BCI 2 Partnership im Vergleich zur Prognose, würden die prognostizierten Auszahlungen an die Anleger sinken. Wechselkursschwankungen zum US-Dollar in der Investitionsphase Der Erwerb der Container durch die BCI 2 Partnership erfolgt zwar überwiegend in US-Dollar, zu einem kleinen Teil aber auch in Euro sowie ggf. in Britischen Pfund. Die Beteiligung an der BCI 2 Partnership sowie die Fremdfinanzierung erfolgen in US-Dollar. Eine Aufwertung des Euro oder des Britischen Pfunds gegenüber dem US-Dollar während der Investitionsphase kann dazu führen, dass weniger Container als geplant erworben werden können. Hieraus können geringere Erlöse und damit reduzierte Auszahlungen an die Anleger resultieren. Risiken in Zusammenhang mit der Flottenerweiterung bei Erhöhung des Emissionskapitals oder der Aufnahme weiterer Kommanditisten in die BCI 2 KG Im Fall einer Erhöhung des planmäßigen Emissionskapitals um bis zu auf bis zu 30,0 Mio. und einer entsprechenden Erhöhung des planmäßigen Kapitalanteils der Fondsgesellschaft bei der BCI 2 KG oder des Beitritts weiterer Kommanditisten zur BCI 2 KG, soll die BCI 2 Partnership über das prognostizierte Investitionsvolumen hinaus zusätzliche Container zur Flottenerweiterung erwerben. In Bezug auf diese Investitionen bestehen erneut die zuvor dargestellten Risiken in der Investitionsphase. Es ist nicht auszuschließen, dass bei einer Erhöhung des Emissionskapitals oder zum Zeitpunkt des Beitritts eines weiteren Kommanditisten nicht alle zu erwerbenden Container bereits spezifiziert sind. Es besteht das Risiko, dass sich der Aufbau der Containerflotte der BCI 2 Partnership mit den zusätzlichen Mitteln verzögert, da die BCI 2 Partnership beispielsweise aufgrund von Marktbedingungen nicht hinreichend Container erwerben kann, die den Investitionsrichtlinien entsprechen. Sollte sich der Erwerb von Containern und sonstigem Transportequipment verzögern bzw. der Erwerb nur teilweise erfolgen oder sogar unmöglich werden, kann das insgesamt für Investitionen zur Verfügung gestellte Eigenkapital nur langsamer bzw. nur in geringerem Maße als geplant oder überhaupt nicht investiert werden. Dies kann zu einem gegenüber der Prospektprognose geringeren Ergebnis der BCI 2 Partnership und folglich auch der Fondsgesellschaft und entsprechend geringeren Auszahlungen an die Anleger führen. Im Fall eines Flottenausbaus würde ein Teil der Investitionen eventuell auch in Euro und/oder in Britischen Pfund getätigt werden. Die der BCI 2 Partnership von der BCI 2 KG zur Verfügung gestellten Mittel und die Fremdfinanzierung würden allerdings in US-Dollar erfolgen. Eine Aufwertung des Euro oder des Britischen Pfunds gegenüber dem US- Dollar während dieser Investitionsphase kann dazu führen, dass mit den zusätzlichen Mitteln anteilig weniger Container erworben werden können. Ferner können aus heutiger Sicht im Zusammenhang mit den zusätzlichen Investitionen weitere, derzeit noch nicht absehbare Kosten entstehen. Für den Fall, dass ein oder mehrere Risiken eintreten sollten, könnte das Ergebnis der BCI 2 Partnership bzw. der BCI 2 KG beeinträchtigt werden. Dies würde in der Folge auch zu einem gegenüber der Prospektprognose geringeren Ergebnis der Fondsgesellschaft und niedrigeren Auszahlungen an die Anleger führen. Entwickeln sich Investitionen, die von der BCI 2 Partnership mit Mitteln finanziert werden, die im Zusammenhang mit der Erhöhung des Emissionskapitals oder mit dem Beitritt weiterer Kommanditisten bei der BCI 2 KG zur Verfügung gestellt wurden, schlechter als die prognosegemäß getätigten Investitionen, so wirkt sich dies negativ auf die Ertragslage der BCI 2 Partnership und damit der BCI 2 KG aus. Die verschlechterte Ertragslage träfe dann alle Kommanditisten der BCI 2 KG gleichermaßen und damit auch die Fondsgesellschaft und deren Anleger. Bei einer Erhöhung des Emissionskapitals muss die Fondsgesellschaft weiteres in Euro eingezahltes Gesellschaftskapital in US-Dollar tauschen, um die entsprechende zusätzliche Kapitaleinlage bei der BCI 2 KG zu erbringen. Der Umtausch soll jeweils in Tranchen nach Einsammlung des entsprechenden Kommanditkapitals bei der Fondsgesellschaft erfolgen. Der Rahmenvertrag für die Währungssicherungsgeschäfte deckt grundsätzlich auch zusätzliche Tranchen ab. Die genauen Bedingungen für die jeweiligen zusätzlichen Währungssicherungsgeschäfte stehen jedoch noch nicht fest. Es ist möglich, dass die Währungsabsicherung für Folgetranchen teurer wird als in der Prognoserechnung angenommen oder das zu hinterlegende Barde-

16 16 pot relativ höher ist. Dies kann in der Folge dazu führen, dass das Ergebnis der Fondsgesellschaft geringer ausfällt als prognostiziert und sich damit ggf. die Gesamtauszahlungen reduzieren. Im Extremfall kann eine Währungsabsicherung für die laufenden Auszahlungen sowie die Schlussauszahlung nicht erfolgen, falls am Markt überhaupt keine Devisensicherung verfügbar ist. In diesem Fall könnten die auf die nicht abgesicherte Tranche zu leistenden laufenden Auszahlungen und die entsprechende Schlussauszahlung, die jeweils in US-Dollar geleistet werden, nur zum jeweiligen Tageskurs in Euro umgetauscht werden. Ist der Euro zum Zeitpunkt des jeweiligen Umtausches gegenüber dem US-Dollar schwächer als zum Zeitpunkt des Umtausches der nicht abgesicherten Tranche, so würde dies das Ergebnis der Fondsgesellschaft negativ beeinflussen und damit zu geringeren Auszahlungen für alle Anleger führen. In den Prognosen in diesem Prospekt (insbesondere der Ergebnis- und Liquiditätsprognose) sind die Erhöhung des Emissionskapitals oder ein Beitritt weiterer Kommanditisten zur BCI 2 KG im Prognosezeitraum unberücksichtigt geblieben. Nettomietniveau Das durchschnittliche prozentuale Nettomietniveau über die Fondslaufzeit hat einen wesentlichen Einfluss auf die Gesamterlöse der BCI 2 Partnership und damit auf das Ergebnis der Beteiligung. Je nach Entwicklung der Marktlage können die tatsächlichen Nettomieterlöse von den prognostizierten Werten abweichen. Insbesondere bei einer niedrigeren Auslastung des kurzfristig beschäftigten Flottenteils oder höheren Mietnachlässen bei Verlängerung langfristiger Mietverträge können die Nettomieterlöse geringer ausfallen als prognostiziert. Dieses Risiko kann auch im Nachhinein und unabhängig davon eintreten, ob die Investitionsrichtlinien beim Ankauf der Container eingehalten wurden oder nicht. Der Anteil des kurzfristig beschäftigten Flottenteils erhöht sich mit zunehmendem Alter der Containerflotte, wodurch das Risiko einer schlechteren Auslastung steigt. Hierdurch kann sich das Ergebnis der BCI 2 Partnership und damit mittelbar jenes der Fondsgesellschaft verschlechtern und sich die Auszahlungen an die Anleger im Vergleich zur Prognose verringern. Sollte sich die Marktsituation nachhaltig extrem verschlechtern, ist nicht auszuschließen, dass die jeweils von der BCI 2 Partnership aufgenommenen Darlehen nicht vertragsgemäß bedient werden können und Auszahlungen an die Anleger völlig ausfallen. Veräußerungserlöse Auch die beim geplanten Verkauf von Containern erzielten Veräußerungserlöse seien es jene im laufenden Geschäftsgang in den Zweitmarkt oder jene im Fall des für Ende des Jahres 2015 geplanten Verkaufs der gesamten Containerflotte sind wesentlich für das Ergebnis der BCI 2 Partnership und das der Fondsgesellschaft. Die Prognoserechnung für die Fondsgesellschaft geht davon aus, dass ein Verkauf unvermieteter Container in den Zweitmarkt durchschnittlich im Alter von zwölf Jahren mit einem durchschnittlichen Nettoverkaufserlös für Standardcontainer von ca. 785 US$ pro CEU erfolgt. Es besteht das Risiko, dass die kalkulierten durchschnittlichen Nettoverkaufserlöse nicht erreicht werden können. Die Kalkulation geht davon aus, dass am Ende der geplanten Fondslaufzeit der Verkauf der zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich überwiegend vermieteten Containerflotte einschließlich des dazugehörigen Geschäfts in den Erstmarkt zu einem Preis von ca US$ pro CEU erfolgt. Allerdings beeinflussen zahlreiche Faktoren den für eine vermietete Gebrauchtcontainerflotte erzielbaren Preis. Insbesondere ist ihr Wert abhängig von den zu diesem Zeitpunkt zukünftig erwarteten Mieterlösen und Verkaufserlösen im Container-Zweitmarkt. Bei ungünstigen Marktbedingungen kann der geplante Preis möglicherweise nicht erzielt werden. Hierdurch kann sich das Ergebnis der BCI 2 Partnership und damit mittelbar jenes der Fondsgesellschaft verschlechtern und sich die Auszahlungen an die Anleger im Vergleich zur Prognose verringern. Sollten sich die Marktbedingungen sowohl im Zweit- als auch im Erstmarkt extrem verschlechtern, könnte der erzielbare Preis so gering sein, dass möglicherweise die Tilgungsdarlehen nicht vertragsgerecht bedient werden können und Auszahlungen an die Anleger völlig ausfallen. Vertragserfüllung / Insolvenzrisiko Das Ergebnis der Fondsgesellschaft ist davon abhängig, dass Vertragspartner direkt oder mittelbar verbundener Gesellschaften (insbesondere der BCI 2 Partnership) ihre Verpflichtungen erfüllen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Vertragspartner ihre vertraglichen Verpflichtungen z. B. infolge ihrer Insolvenz nicht oder nur teilweise erfüllen oder ggf. vorhandene Kündigungsrechte wahrnehmen. Dies gilt sowohl für Mieter der Container als auch für andere Vertragspartner, wie z. B. Banken im Zusammenhang mit Darlehensverträgen oder Währungsgeschäften. Sollte die Bank, die im Ergebnis die Euro-Call-Option, die die Schlussauszahlung absichert, verkauft hat, ihre Verpflichtung aus dieser nicht nachkommen können, entfiele die Begrenzung des Währungsrisikos. Die Fondsgesellschaft könnte dann die Schlussauszahlung von der BCI 2 KG nur zum Tageskurs in Euro tauschen. Ist der US-Dollar gegenüber dem Euro zu diesem Zeitpunkt schwächer als 1,4600 US$/, würden die Gesamtauszahlungen an die Anleger in Euro stärker reduziert als in der Sensitivitätsanalyse berücksichtigt. Besonders bei nachhaltigen, deutlichen, weiteren Verschlechterungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne oder im Extremfall auch alle Mieter in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und nicht in der Lage sind, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Es ist in diesem Fall möglich, dass die Neuvermietung der Container nur verzögert, zu

17 Risiken der Vermögensanlage 17 einer geringeren Miete oder überhaupt nicht gelingt. Die BCI 2 Partnership müsste durch den Ausfall eines oder mehrerer Mieter in jedem Fall Ertragseinbußen aufgrund des Forderungsausfalls sowie ggf. zusätzliche Umsatzeinbußen wegen einer eventuell verzögerten Anschlussvermietung der Container hinnehmen. Weiterhin könnten der BCI 2 Partnership zusätzliche Kosten für die Repositionierung sowie Lagerung von Containern entstehen. Dies kann im Extremfall den Bestand der BCI 2 Partnership gefährden. Als Konsequenz würden sich die geplanten Erlöse der Fondsgesellschaft entsprechend reduzieren bis hin zu einem möglichen Totalverlust der Beteiligung an der BCI 2 KG und mittelbar der BCI 2 Partnership. Währungsrisiko Die Fondsgesellschaft erzielt über ihre Beteiligung an der BCI 2 KG ausschließlich Einkünfte in US-Dollar. Die Auszahlungen an die Anleger erfolgen jedoch in Euro und unterliegen damit den allgemeinen Währungskursschwankungen des US-Dollar gegenüber dem Euro, soweit keine Währungssicherungsgeschäfte durchgeführt worden sind. Im Zusammenhang mit dem für die laufenden Auszahlungen abgeschlossenen Währungsswap besteht ein Währungsrisiko bezüglich der im Rahmen des Währungsswaps zu leistenden US-Dollar-Zahlungen. Sollten Auszahlungen der BCI 2 KG an die Fondsgesellschaft niedriger sein als in der Prognoserechnung angenommen, so müsste die Fondsgesellschaft Euro zum Tageskurs in US-Dollar tauschen, um die US-Dollar-Zahlungen erbringen zu können. Ein im Verhältnis zum Euro stärkerer US-Dollar als der in der Prognoserechnung zugrunde gelegte Wechselkurs von 1,3299 US$/ würde die Fondsgesellschaft stärker belasten und damit die Auszahlungen an die Anleger verringern. Für die Schlussauszahlung führt eine Abwertung des US- Dollar gegenüber dem Euro im Vergleich zum Prognoseniveau bis zu dem durch die erworbene Euro-Call-Option abgesicherten Grenzwert zu niedrigeren Auszahlungen an die Anleger in Euro als prognostiziert. Darüber hinaus kann eine starke Aufwertung des US-Dollar gegenüber dem Euro dazu führen, dass die Fondsgesellschaft das Bardepot, das derzeit beträgt, zwischenzeitig oder auch bis zum Ende der Laufzeit erhöhen muss. Sollte die Liquidität der Fondsgesellschaft trotz Risikopuffer hierzu nicht ausreichen, so müsste die Fondsgesellschaft ein kurzfristiges Darlehen zur Erbringung des zusätzlichen Bardepots aufnehmen. Die Zinsen für ein derartiges Darlehen können das Ergebnis der Fondsgesellschaft im Vergleich zu Prognose verschlechtern, wodurch die Auszahlungen an die Anleger sinken würden. Auf Ebene der BCI 2 Partnership wird ein geringer Teil der Investitionen in Euro oder in Britischen Pfund getätigt und erzielt entsprechend in diesen Währungen Miet- und Veräußerungserlöse. Zudem können in geringem Umfang Betriebskosten wie z. B. Lager- und Reparaturkosten in anderen Währungen als dem US-Dollar anfallen. Schwankungen des US-Dollar-Wechselkurses zu anderen Währungen können zu geringeren Erlösen und höheren Kosten in US-Dollar bei der BCI 2 Partnership führen. Hierdurch würde das in US-Dollar prognostizierte Ergebnis der BCI 2 Partnership und damit mittelbar auch das Ergebnis der Fondsgesellschaft geringer ausfallen. Laufende Kosten Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die tatsächlichen laufenden Kosten über den Prognosewerten liegen. Dies hätte eine entsprechend negative Auswirkung auf das wirtschaftliche Ergebnis der BCI 2 Partnership und damit der Fondsgesellschaft. Auch bei den laufenden Gesellschaftskosten können Abweichungen mit entsprechenden Auswirkungen auf die Beteiligung nicht ausgeschlossen werden. Beschädigung, Zerstörung, Verlust von Containern Container können beschädigt, zerstört oder gestohlen werden oder z. B. bei einem Unwetter über Bord gehen. Die Mieter der Container sind verpflichtet, sich gegen diese Fälle zu versichern. Falls die Mieter dies entgegen ihrer Verpflichtung nicht tun und gleichzeitig die Ersatzversicherungen auf Seiten der Kooperationspartner bereits voll ausgenutzt wurden oder aus anderen Gründen nicht wirksam sind, könnten sich finanzielle Belastungen für die BCI 2 Partnership und in der Folge für die Fondsgesellschaft ergeben. Kündigung wesentlicher Mitarbeiter Das Ergebnis der BCI 2 Partnership (und damit jenes der Fondsgesellschaft) wird auch durch die Qualität der Mitarbeiter der BCI 2 Partnership in Singapur bestimmt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass wesentliche Mitarbeiter ihre Managementpositionen bei der BCI 2 Partnership während der Laufzeit des Fonds kündigen, wodurch das Ergebnis der BCI 2 Partnership und mittelbar jenes der Fondsgesellschaft gefährdet werden könnte. Interessenkonflikt Neben ihren Managementaufgaben auf den verschiedenen Gesellschaftsebenen im Rahmen der Fondsstruktur verwalten und entwickeln die handelnden Personen von Buss Capital und Buss Capital Singapur auch weitere Projekte im Containermarkt (insbesondere in Form anderer Fonds). Es besteht insoweit das Risiko eines Interessenkonflikts, bei dem für die Fondsgesellschaft, die BCI 2 KG oder die BCI 2 Partnership handelnde Personen nicht ausschließlich die Interessen der Fondsgesellschaft bzw. der Anleger vertreten, sondern auch eigene Interessen bzw. Interessen verbundener Unternehmen vertreten.

18 18 Mitsprache- und Kontrollrechte der Anleger bei der BCI 2 KG und der BCI 2 Partnership Die Anleger haben nur auf Ebene der Fondsgesellschaft unmittelbare Mitsprache- und Kontrollrechte. Diese Rechte sind im Gesellschaftsvertrag bzw. im Treuhandvertrag festgelegt. Auf Ebene der BCI 2 KG und der BCI 2 Partnership haben die Anleger keine direkten Mitsprache- und Kontrollrechte. Auf Ebene der BCI 2 KG nimmt die Komplementärin der Fondsgesellschaft bzw. auf Ebene der BCI 2 Partnership die Komplementärin der BCI 2 KG im Rahmen der Vorgaben des jeweiligen Gesellschaftsvertrags und der Beschlüsse der Gesellschafter die Mitsprache- und Kontrollrechte wahr. Die vorerwähnten Komplementärinnen können ohne zustimmenden Beschluss der Gesellschafter der Fondsgesellschaft bzw. der BCI 2 KG einer Vielzahl von Maßnahmen auf Ebene der BCI 2 KG bzw. der BCI 2 Partnership zustimmen, wenn u.a. voraussichtlich sichergestellt ist, dass die Investitionskriterien eingehalten werden. Dies gilt beispielsweise auch für die Entscheidung über den Beitritt weiterer Kommanditisten zur BCI 2 KG und die Ausweitung der Geschäftstätigkeit der BCI 2 Partnership. Mit dem Beitritt weiterer Kommanditisten zur BCI 2 KG würden die Gesellschafterrechte der Fondsgesellschaft bei der BCI 2 KG (insbesondere das Stimmgewicht in Gesellschafterversammlungen) entsprechend eingeschränkt, da sich die prozentuale Beteiligung der Fondsgesellschaft entsprechend verringert. Aktive Tätigkeit im Sinne des DBA Deutschland Singapur und des Außensteuergesetzes Aus steuerlicher Sicht ist die BCI 2 Partnership (mittelbare) Betriebsstätte der BCI 2 KG. Die BCI 2 KG ist als Mehrheitsgesellschafter an der BCI 2 Partnership beteiligt und hält diese Beteiligung im Betriebsvermögen ihrer singapurischen Niederlassung. Aufgrund der geplanten Geschäftstätigkeit der BCI 2 Partnership, die sowohl Langfrist- als auch Kurzfristvermietung in dem für Containerleasinggesellschaften typischen Verhältnis vorsieht, wird davon ausgegangen, dass die von der singapurischen (mittelbaren) Betriebsstätte der BCI 2 KG erzielten Gewinne von einer Besteuerung in Deutschland nach dem DBA Deutschland Singapur und dem Außensteuergesetz freigestellt sind. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die deutsche Finanzverwaltung die Einkünfte aus der (mittelbaren) singapurischen Betriebsstätte der BCI 2 Partnership nicht freistellt (z. B. wegen eines zu hohen Anteils von Langfristvermietung). In diesem Fall würden die vom Anleger mittelbar über die BCI 2 Partnership erzielten Gewinne in Deutschland unter Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuern auf die deutsche Einkommensteuerschuld besteuert werden, was auf der Anlegerebene zu einer steuerlichen Mehrbelastung führen würde. Steuerliche Zuordnung der Container zur BCI 2 Partnership als mittelbaren Betriebsstätte Die für die Einkunftserzielung notwendigen Wirtschaftsgüter (das sind insbesondere die Container), die damit im Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (das sind vor allem Abschreibungen und Fremdfinanzierungskosten sowie Personalkosten und andere gewöhnliche Betriebsausgaben der BCI 2 Partnership) sowie die daraus generierten Gewinne werden für steuerliche Zwecke gemäß den Aufteilungsmethoden des Art. 7 Abs. 2 DBA Deutschland Singapur bzw. der Teilziffer 2ff. des sogenannten Betriebsstättenerlasses ausschließlich der BCI 2 Partnership zugerechnet. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass die deutsche Finanzverwaltung den Standpunkt einnimmt, dass zumindest ein Teil der Gewinne der BCI 2 Partnership bzw. der BCI 2 KG in Deutschland anfallen. Dies würde zu steuerlichen Mehrbelastungen auf Anlegerebene führen. Qualifizierung der Einkünfte als Lizenzgebühren statt als Unternehmensgewinne Bei den Einkünften der BCI 2 Partnership handelt es sich um Unternehmensgewinne im Sinne des Art. 7 DBA Deutschland Singapur. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Ansässigkeitsstaat der internationalen Kunden der BCI 2 Partnership irrtümlich davon ausgeht, dass Lizenzgebühren vorliegen und eine Quellensteuer nach seinem nationalen Steuerrecht erhebt. Diese Quellensteuer kann weder in Deutschland noch in Singapur auf die Steuer der Anleger angerechnet werden, so dass sich eine steuerliche Mehrbelastung auf der Ebene der BCI 2 Partnership und damit der Anleger ergäbe. Vorliegen der Voraussetzungen für eine begünstigte Besteuerung nach dem Maritime Finance Incentive Scheme in Singapur Voraussetzung für die begünstigte Besteuerung der BCI 2 Partnership nach dem Maritime Finance Incentive Scheme ist, dass der rechtliche Eigentümer der Container entweder selber eine singapurische Gesellschaft oder aber eine 100%ige Tochtergesellschaft einer singapurischen Gesellschaft ist. Die BCI 2 Partnership ist lediglich wirtschaftliche Eigentümerin der Container, da das rechtliche Eigentum zur Besicherung des langfristigen Darlehens auf einen sogenannten Legal Owner (einer Gesellschaft, die der Bank gehört) übertragen wurde bzw. wird. Bei diesem Legal Owner handelt es sich derzeit weder um eine singapurische Gesellschaft noch um eine 100%ige Tochtergesellschaft einer singapurischen Gesellschaft. Aus diesem Grund soll die bestehende Containerflotte refinanziert werden. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die BCI 2 Partnership nur ein Darlehen erhält, dessen Besicherungsstruktur erneut nicht die genannten Voraussetzungen erfüllt, so dass sich eine steuerliche Mehrbelastung auf der Ebene der BCI 2 Partnership und damit der Anleger ergäbe.

19 Risiken der Vermögensanlage 19 Veränderung rechtlicher und steuerlicher Rahmenbedingungen Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die rechtlichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen im Inund Ausland (insbesondere in Deutschland und Singapur) über die Laufzeit des Fonds verändern. Künftige Gesetzesänderungen (einschließlich Änderungen der ggf. Anwendung findenden Doppelbesteuerungsabkommen), deren Auslegung durch Gerichte sowie eine geänderte Verwaltungsauffassung können negative Auswirkungen auf die (mittelbare) Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft und deren direkte bzw. indirekte Beteiligung an der BCI 2 KG bzw. der BCI 2 Partnership sowie deren wirtschaftlichen Ergebnis haben. Es ist auch nicht auszuschließen, dass Gesetzesänderungen dazu führen, dass Vertragspartner der Fondsgesellschaft besondere Zulassungsvoraussetzungen erfüllen müssen, so dass diese ersetzt werden oder aber etwaige Vergütungen an zusätzliche Anforderungen angepasst werden müssen. Dies hätte entsprechende negative Auswirkungen auf das Ergebnis der Fondsgesellschaft und würde die Auszahlungen an die Anleger verringern. Rechtliche und politische Risiken im Ausland Die Gesellschaftsverträge der Fondsgesellschaft und der BCI 2 KG unterliegen deutschem Recht. Der Gesellschaftsvertrag der BCI 2 Partnership unterliegt singapurischem Recht. Auch die von der BCI 2 Partnership geschlossenen Verträge können anderen Rechtsordnungen unterliegen. So unterliegen Verträge mit den Containerleasinggesellschaften sowie die Darlehensverträge regelmäßig US-amerikanischem bzw. englischem Recht. Im Rahmen von ausländischen Rechtssystemen kann eine Rechtsverfolgung für die BCI 2 Partnership aufgrund höherer Kosten erschwert sein, wodurch ihr Ergebnis (und damit jenes der Fondsgesellschaft) negativ beeinflusst werden kann. Formale Kontrolle der Mittelverwendung Die Beteiligungsgesellschaft hat mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen Vertrag über die formale Kontrolle der Mittelverwendung des Emissionskapitals geschlossen. Die Prüfung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beschränkt sich dabei darauf, ob bestimmte Voraussetzungen formal vorliegen. Eine Kontrolle hinsichtlich des wirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen Konzepts des in diesem Verkaufsprospekt dargestellten Beteiligungsangebots, der Bonität von beteiligten Personen, Unternehmen oder Vertragspartnern oder der Werthaltigkeit von Garantien, insbesondere der als Freigabevoraussetzung notwendigen Platzierungsgarantien, der Rechtswirksamkeit vorgelegter Verträge und Vereinbarungen, der von Dritten gegenüber der Beteiligungsgesellschaft erbrachten Leistungen oder der Werthaltigkeit oder Ertragsfähigkeit der Investitionen findet durch den Mittelverwendungskontrolleur nicht statt. Es verbleibt das Risiko, dass das Emissionskapital ganz oder teilweise nicht bestimmungsgemäß verwendet wird. In einem Extremfall droht dadurch die Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft und ggf. der Totalverlust der Beteiligung. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken einer Beteiligung an Buss Global Containerfonds 8 Euro werden durch diesen Vertrag damit für den Anleger nicht begrenzt. Platzierungsgarantie Buss Capital hat gegenüber der Fondsgesellschaft eine Platzierungsgarantie abgegeben. Ein Ausfall der Platzierungsgarantin kann dazu führen, dass das erforderliche Eigenkapital der Fondsgesellschaft nicht vollständig oder erst später aufgebracht wird. Dies kann die Realisierung oder das wirtschaftliche Ergebnis des Beteiligungskonzeptes gefährden bis hin zur Rückabwicklung der Fondsgesellschaft. Rückabwicklung Es besteht das Risiko einer Rückabwicklung der Fondsgesellschaft beispielsweise wegen des Ausfalls der Platzierungsgarantin. Für die Anleger besteht daher das Risiko, dass sie ihre eingezahlte Einlage bei einer Rückabwicklung nicht oder nicht vollständig zurückerhalten. Es sind keine besonderen Regelungen für eine Rückabwicklung vorgesehen. Es besteht keine Garantie oder Verpflichtung, nach der Anleger im Falle einer Rückabwicklung Anspruch auf die vollständige Rückzahlung der eingezahlten Beträge haben. Widerruf von Beteiligungen Anleger könnten ihre Beitrittserklärung aufgrund eines gesetzlichen Widerrufsrechts widerrufen, nachdem die Treuhänderin für sie der Fondsgesellschaft beigetreten ist. Es besteht das Risiko, dass Gerichte feststellen, dass die Widerrufsbelehrung und/oder die Verbraucherinformationen nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang den gesetzlichen Anforderungen genügt und/oder nicht wirksam erfolgt ist und folglich das gesetzliche Widerrufsrecht der betreffenden Anleger auch nach sehr langer Zeit noch nicht erloschen ist. Es ist daher möglich, dass einzelne oder mehrere Anleger zu einem späteren Zeitpunkt, auch nach Abschluss der Platzierung des Emissionskapitals, wirksam den Widerruf ihrer Beteiligung erklären. In diesem Falle wäre die Fondsgesellschaft verpflichtet, dem widerrufenden Anleger die geleisteten Zahlungen zum Teil oder vollständig zu erstatten. Spätere Widerrufe können daher die Liquidität der Fondsgesellschaft belasten. Es besteht das Risiko, dass in solch einem Fall die Auszahlungen reduziert oder ausgesetzt werden müssen. Auch eine Insolvenz der Fondsgesellschaft kann eintreten. Für die in der Fondsgesellschaft verbleibenden Anleger kann dies letztlich den Totalverlust der Beteiligung bedeuten.

20 20 Anlegergefährdende Risiken Anlegergefährdende Risiken sind Risiken, die nicht nur zu einem Verlust der gesamten Zeichnungssumme führen können, sondern darüber hinaus auch das weitere Vermögen des Anlegers gefährden können (z. B. über Nachschusspflichten, Bürgschaften, Steuerzahlungen und Ähnliches). Eingeschränkte Fungibilität/Laufzeit Die geplante Laufzeit des Fonds beträgt rund 5,5 Jahre, wenngleich die Fondsgesellschaft, die BCI 2 KG sowie die BCI 2 Partnership nach den Gesellschaftsverträgen auf unbestimmte Zeit bestehen. Diese Laufzeit ergibt sich aus der Planungsprämisse, dass das Geschäft der BCI 2 Partnership zum Ende des Jahres 2015 vollständig verkauft wird und die vorgenannten Gesellschaften anschließend aufgelöst werden. Damit ein Verkauf sämtlicher Vermögensgegenstände der BCI 2 Partnership und deren Auflösung möglich ist, müssen zunächst die Gesellschafter der BCI 2 KG per Gesellschafterbeschluss einem Verkauf der Flotte zustimmen. Bei einem Verkauf vor dem 30. Juni 2015 kommt ein solcher Beschluss auf Ebene der BCI 2 KG nur mit einer Mehrheit von 95 %, bei einem späteren Verkauf mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Die Komplementärin der Fondsgesellschaft darf für die Fondsgesellschaft auf Ebene der BCI 2 KG nur dann für einen Verkauf votieren, wenn die Gesellschafter der Fondsgesellschaft (mittelbar also die Anleger) einen zustimmenden Beschluss gefasst haben. Bei einem Verkauf vor dem 30. Juni 2015 kommt ein solcher Beschluss auf Ebene der Fondsgesellschaft nur mit einer Mehrheit von 75 %, bei einem späteren Verkauf jeweils mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Ein anschließender Liquidationsbeschluss kommt bei der BCI 2 KG nur mit 95 % der abgegebenen Stimmen und bei der Fondsgesellschaft nur mit 75 % der abgegebenen Stimmen zustande. Prognosegemäß hält die Fondsgesellschaft nicht eine Mehrheit der Kapitalanteile der BCI 2 KG, so dass sie auch für den Verkauf der Containerflotte nach dem 30. Juni 2015 keinen zustimmenden Gesellschafterbeschluss mangels einfacher Mehrheit aus eigener Stimmkraft herbeiführen kann. Kommt ein Beschluss für einen Verkauf der Flotte bzw. die Liquidation der BCI 2 Partnership entgegen dem Willen der Fondsgesellschaft nicht zustande, so besteht die BCI 2 Partnership fort. Die Fondsgesellschaft kann auf der Grundlage eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses ihr Gesellschaftsverhältnis mit der BCI 2 KG mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2016 kündigen. Sie erhält dann eine in acht Halbjahresraten zu zahlende Abfindung, die unter Umständen geringer ausfällt als das anteilige Liquidationsergebnis. Kommt ein entsprechender zustimmender Gesellschafterbeschluss zum Verkauf oder zur Liquidation auf Ebene der Fondsgesellschaft nicht zustande, kann der einzelne Anleger/Gesellschafter der Fondsgesellschaft mit einer Frist von einem Jahr das (ggf. mittelbare) Gesellschaftsverhältnis zur Fondsgesellschaft kündigen (erstmals zum 31. Dezember 2016). Er erhält dann nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft eine ebenfalls in acht Halbjahresraten zu zahlende Abfindung. Die Fondsgesellschaft würde in diesem Fall in entsprechendem Umfang ihren Kapitalanteil an der BCI 2 KG herabsetzen. Die dem kündigenden Anleger zustehende Abfindung fällt unter Umständen geringer aus als ein anteiliges Liquidationsergebnis. Es ist grundsätzlich möglich, die Kommanditanteile bzw. die Beteiligungen vorzeitig zu verkaufen oder abzutreten. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es für den Verkauf von Kommanditanteilen bzw. Beteiligungen an geschlossenen Fonds keinen geregelten Markt gibt. Die Handelbarkeit (Fungibilität) der Kommanditanteile bzw. einer mittelbaren Beteiligung des Anlegers ist daher eingeschränkt. Dies bedeutet, dass bei einem vorzeitigen Veräußerungswunsch eventuell kein Käufer gefunden werden kann oder aber eine Veräußerung nur mit Verlust möglich ist. Die Beteiligung ist daher nicht empfehlenswert für Anleger, die darauf angewiesen sind, sich kurzfristig von ihren Kommanditanteilen bzw. ihrer Beteiligung trennen zu können. Haftung des Anlegers Die gesetzliche Haftung eines der Fondsgesellschaft als Kommanditist beitretenden Anlegers gegenüber Gesellschaftsgläubigern ist auf seine Haftsumme beschränkt. Diese ist vertraglich auf 5 % des von dem jeweiligen Anleger übernommenen Kommanditanteils festgesetzt. Nachdem die Einlage vollständig eingezahlt ist, unterliegt er keiner weiteren Nachschussverpflichtung oder Haftung. Sofern sein Kapitalkonto allerdings z. B. durch Auszahlungen, denen keine entsprechenden Gewinne gegenüberstehen, unter den Stand der Hafteinlage absinkt, lebt die vorgenannte Haftung in Höhe des Fehlbetrags wieder auf. Dies kann z. B. im Zusammenhang mit der Schlussauszahlung bei Liquidation der Gesellschaft der Fall sein. Nach Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft und der Löschung des Kommanditisten im Handelsregister besteht bis zur Höhe der Haftsumme eine Nachhaftung für weitere fünf Jahre für diejenigen Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft, die zu diesem Zeitpunkt bereits dem Grunde nach bestanden. Eine noch weitergehende Haftung des Anlegers nach den 30ff. GmbHG bis maximal zur Höhe der insgesamt empfangenen Auszahlungen käme in Betracht, wenn Auszahlungen unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags (vgl. 14) erfolgt sind, obwohl die Finanzlage der Fondsgesellschaft dies nicht zuließ. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Haftung der Fondsgesellschaft als Kommanditistin der BCI 2 KG.

21 Risiken der Vermögensanlage 21 Die Anleger beteiligen sich zunächst mittelbar über die Treuhänderin als Treugeber an der Fondsgesellschaft, so dass sie die zuvor dargestellte Haftung eines Kommanditisten nicht unmittelbar trifft. Die Treugeber haben die Treuhänderin jedoch von jeder Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger freizustellen. Leitet die Treuhänderin Auszahlungen der Fondsgesellschaft an die Treugeber weiter, die, wie beispielweise im Falle der Schlussauszahlung, zu einem Wiederaufleben der die Treuhänderin treffenden Kommanditistenhaftung führt, so ist nicht auszuschließen, dass die Anleger die Treuhänderin von der Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger freistellen müssen. Anteilsfinanzierung Eine persönliche Finanzierung auf Anlegerebene wird von der Initiatorin weder angeboten noch empfohlen. Sollte ein Anleger seine Beteiligung ganz oder teilweise fremdfinanzieren, besteht das Risiko, dass die Auszahlungen den Kapitaldienst des Anlegers (Zinsen, Tilgung) nicht oder nicht vollständig decken. Für diesen Fall muss der Anleger die Mittel zur Bedienung des Darlehens aus eigenen Mitteln aufbringen. Im Extremfall kann dies zur privaten Insolvenz des Anlegers führen. Im vorliegenden Fall stünden alle Aufwendungen zur Finanzierung der Beteiligung (insbesondere Darlehenszinsen) im Zusammenhang mit den Einnahmen aus Singapur. Da die Gewinne (also der Saldo von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben) in Deutschland nach dem DBA Deutschland Singapur steuerfrei gestellt sind, können auch entsprechende Finanzierungsaufwendungen nicht als Sonderbetriebsausgaben im Zusammenhang mit der Beteiligung in Deutschland steuerlich abgezogen werden. Veränderung steuerlichen Rahmenbedingungen in Deutschland und Singapur Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die rechtlichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland und/oder Singapur über die Laufzeit des Fonds verändern. Die steuerrechtlichen Aspekte wurden von den Beratern, die für die Fondsgesellschaft und die BCI 2 KG tätig sind, erarbeitet und überprüft. Sie stellen die aktuellen steuerlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung dar. Künftige Gesetzesänderungen (einschließlich Änderungen von Doppelbesteuerungsabkommen), die Gesetzesauslegung durch Gerichte sowie eine geänderte Verwaltungsauffassung können nicht ausgeschlossen werden. Zum Beispiel kann im Rahmen einer Betriebsprüfung eine Freistellung der Einkünfte aus der (mittelbaren) singapurischen Betriebsstätte, der BCI 2 Partnership, versagt werden oder die deutsche Finanzverwaltung den Standpunkt einnehmen, dass zumindest ein Teil der Gewinne der BCI 2 Partnership bzw. der BCI 2 KG in Deutschland anfallen. Dies kann dazu führen, dass auch nachträglich zusätzliche Steuerlasten für den Anleger entstehen, die zum Zeitpunkt der Auszahlungen an die Anleger noch nicht absehbar waren. Der Anleger hat dann unter Umständen keine entsprechenden Vorkehrungen für die Zahlung etwaiger Steuern treffen können und muss diese daher im Ergebnis aus seinem sonstigen Vermögen leisten. Maximales Risiko Die dargestellten Risiken können sowohl einzeln als auch kumuliert auftreten. Im Extremfall kann das gesamte Anlegerkapital verloren gehen (z. B. bei einer extremen Verschlechterung der Marktsituation über die gesamte Laufzeit des Fonds). Darüber hinaus könnten den Anleger zusätzliche Zahlungsverpflichtungen treffen (z. B. im Zusammenhang mit einer Steueränderung), die über die Zeichnungssumme hinausgehen. Bei einer Fremdfinanzierung der Vermögensanlage auf Seiten des Anlegers muss dieser den entsprechenden Kapitaldienst im Fall eines Totalverlusts des Anlagekapitals aus seinem sonstigen Vermögen erbringen. Über den Anlagebetrag hinaus würde der Anleger in diesem Fall Zinsen, Kreditgebühren und ähnliche Kosten der Fremdfinanzierung verlieren. Zudem bestünde das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Anlegers, falls ihm die erforderlichen Mittel für den Kapitaldienst nicht zur Verfügung stehen würden. Abschließendes Negativtestat Nach Kenntnis der Anbieterin (Buss Capital) existieren zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung keine weiteren wesentlichen Risiken.

22 Initiatorin

23 Initiatorin 23 Buss Capital GmbH & Co. KG Anbieterin der Vermögensanlage ist die Buss Capital GmbH & Co. KG. Buss Capital ist ein Emissionshaus für geschlossene Fonds mit Schwerpunkt Schifffahrt, Logistik und Immobilien. Die Management-Qualität von Buss Capital in ihrer Funktion als Emissionshaus und Managementgesellschaft wurde im Juli 2009 erneut von der Scope Analysis GmbH ( Scope ) bewertet. Scope erteilte Buss Capital im Rahmen dieses von Buss Capital beauftragten Ratings das Urteil Hohe Qualität mit der Gesamtnote A+. Buss Capital ist Mitglied im Verband Geschlossene Fonds e. V. (VGF). Die Mitglieder des VGF verfügen über langjähriges Investitions-Know-how und dokumentieren ihre Arbeit in jährlichen Leistungsbilanzen. Die Mitgliedschaft im Verband steht deshalb für Transparenz und Professionalität. Darüber hinaus ist Buss Capital an die Ombudsstelle Geschlossene Fonds angeschlossen. Die Ombudsstelle ist die zentrale Anlaufstelle für Beschwerden im Zusammenhang mit Beteiligungen an geschlossenen Fonds. Über die Ombudsstelle können Meinungsverschiedenheiten schnell und unbürokratisch beigelegt werden. Die Buss-Gruppe und Aug. Bolten Buss Capital gehört zur Hamburger Buss-Gruppe. Im Jahr 1920 im Hamburger Hafen gegründet, hat sich Buss zu einer zuverlässigen, diversifizierten und innovativen Dienstleistungsgruppe mit den Geschäftsfeldern Hafenlogistik, Logistikimmobilien und geschlossene Fonds entwickelt. Die Unternehmen der Buss-Gruppe fungieren als Kompetenznetzwerk für Buss Capital. Die Buss-Gruppe beschäftigt ca. 400 Mitarbeiter. Containerkompetenz Seit Gründung im Jahr 2003 hat Buss Capital vierzehn geschlossene Containerfonds aufgelegt und ist in diesem Segment Marktführer. Mit der Buss Capital Funds Singapore Partnership (Buss Capital Singapur) hat Buss Capital eine 85%ige Tochtergesellschaft in Singapur. Sie wurde Anfang des Jahres 2006 gegründet, um in dem für Container sehr wichtigen asiatischen Markt noch besser vertreten zu sein. Dank sehr erfahrener Mitarbeiter, die zum Teil bereits seit Jahrzehnten im Containerleasing tätig sind, hat sich Buss Capital Singapur schnell eine zentrale Marktposition in der Containerfinanzierung und einen hervorragenden Ruf im Fondsmanagement erarbeitet. Als erstes und bislang einziges

24 24 Unternehmen bekam Buss Capital Singapur deshalb Anfang 2009 den Titel eines staatlich zertifizierten Container- Investmentmanagers verliehen. Buss Capital Singapur hält mittelbar über die BCI 2 Pte. Ltd. 12,5 % der stimm- und gewinnberechtigten Anteile an der BCI 2 Partnership. Buss Capital Singapur unterstützt über ihre Tochtergesellschaft BCI 2 Pte. Ltd. die Managementtätigkeiten der BCI 2 Partnership, indem sie der BCI 2 Partnership den Zugang zum internationalen Containermarkt verschafft, wichtige Geschäftskontakte herstellt und strategisches Know-how aus Containervermietung und Containerbewirtschaftung einbringt. Das Management von Buss Capital Singapur Danny Wong ist Managing Partner von Buss Capital Singapur und Director der BCI 2 Pte. Ltd. Er verfügt über mehr als dreißig Jahre Erfahrung in der Containerleasingbranche. Bevor er im Jahr 2006 zu Buss Capital Singapur kam, war er Geschäftsführer von Grand View Development HK Ltd. (GVC), einem der größten Containerleasingunternehmen der Welt. Dort war er verantwortlich für die strategische Entwicklung des Unternehmens. Seine wichtigen Schlüsselkontakte in diesem Markt kommen Buss Capital und den Global-Containerfonds zugute. John Rhodes ist Chief Financial Officer von Buss Capital Singapur. Er trägt seit mehr als drei Jahren die übergreifende Verantwortung für die finanziellen und rechtlichen Belange aller Buss-Global-Containergesellschaften. John Rhodes verfügt über zwanzig Jahre Erfahrung als Finanzchef von Containerleasinggesellschaften. Unter anderem war er von 1987 bis 2000 Chief Financial Officer von Textainer, der größten Containerleasinggesellschaft der Welt. Bisher aufgelegte Fonds Seit Gründung im Jahre 2003 hat Buss Capital per 31. März Containerfonds, zwei Containerschiffsfonds, zwei Kreuzfahrtfonds sowie einen Immobilienfonds aufgelegt. Das Gesamtinvestitionsvolumen aller Fonds beläuft sich auf ca. 1,6 Mrd. * einschließlich der Schiffe mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von zusammen ca. 32,2 Mio.. Bis zum 31. März 2010 haben sich insgesamt ca Anleger mit einem Eigenkapital in Höhe von ca. 510 Mio. * an Buss-Capital-Fonds beteiligt. Im Jahr 2009 wurden der Buss Global Container Fonds 6 mit einem Emissionskapital in Höhe von 24 Mio. US$ (geplantes Emissionskapital 40 Mio. US$) und der Buss Global Container Fonds 6 Euro mit einem Emissionskapital in Höhe von platziert. Der Buss Global Containerfonds 7 Euro, der sich seit Oktober 2009 in der Platzierung befand, ist prospektgemäß zum 31. März 2010 mit einem Emissionskapitalkapital von ca. 28,7 Mio. geschlossen worden. Aufgrund der aktuellen Situation auf dem Containerschiffsmarkt hat Buss Capital den Anlegern des Buss Schiffsfonds 1 und des Buss Schiffsfonds 2, die im Jahr 2008 platziert wurden, zwischenzeitlich den Rückkauf ihrer Anteile angeboten und diese selbst übernommen, ohne dass die Anleger dabei Verluste erleiden mussten. Diese Fonds wurden deshalb bei der Anzahl der Anleger und der Höhe des platzierten Eigenkapitals nicht berücksichtigt. * Fonds in der Währung US-Dollar wurden zum EZB-Stichtagskurs per 31. Dezember des jeweiligen Platzierungsjahres bzw. für das Jahr 2010 per 31. März 2010 in Euro umgerechnet. Kurzdarstellung der Leistungsbilanz per Neucontainerfonds Buss (Logistics) Container Fonds 1 6 Kreuzfahrtfonds Schiffsfonds Neu-und Gebrauchtcontainerfonds 1) Buss Global Container Fonds 1 6 Gesamtinvestitionsvolumen in T Emissionskapital in T Prospekt Ist Prospekt Ist Prospekt Ist in TUS$ in TUS$ Prospekt Ist ) Buss Global Container Fonds 6 Einwerbungsstand zum , Investitionsphase begann erst im Februar ) Außer bei den Schiffsfonds resultieren Abweichungen im Wesentlichen aus unterschiedlichen durchschnittlichen Einzahlungszeitpunkten der Anleger.

25 Initiatorin 25 Die Buss Containerfonds 1 bis 6 haben nahezu ausschließlich neue Container erworben. Die Buss Global Containerfonds 1 7 haben vor allem in große Flotten neuer und gebrauchter Container investiert. Bei neun der vierzehn per 31. Dezember 2009 aufgelegten Containerfonds hat Buss Capital von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das planmäßige Emissionskapital zu erhöhen. Bei dem Buss Container Fonds 4 und 5 sowie dem Buss Global Container Fonds 1 und dem Buss Global Container Fonds 6 Euro wurde jeweils das geplante Emissionskapital platziert. Der Buss Global Container Fonds 6 (planmäßiges Emissionskapital 40 Mio. US$) wurde genau wie der Buss Kreuzfahrtfonds 2 mit Ablauf der Platzierungsfrist unterhalb des geplanten Emissionskapitals geschlossen. Platzierungsgarantien mussten bei keinem der Fonds in Anspruch genommen werden. Dreizehn von vierzehn Containerfonds leisteten im Jahr 2009 plangemäße Auszahlungen. Lediglich bei einem der kleineren Containerfonds sind die Auszahlungen im Jahr 2009 gegenüber dem Prospekt leicht von 8 auf 6 % gekürzt worden. Bei den Buss Kreuzfahrtsfonds 1 und 2 sind die Auszahlungen für 2009 ebenfalls leicht reduziert worden. Bei der Liquiditätsentwicklung der Fonds im Jahr 2010 schlagen sich zwei gegenläufige Entwicklungen nieder. Der deutlichen Erholung des Containerleasingsmarkts in 2010 und dem Ansteigen von Auslastung und Mietraten steht die typischerweise fünf bis sechs Monate nachlaufende Liquiditätsbelastung durch die Marktschwäche im Jahr 2009 gegenüber. Für fünf der 14 aufgelegten Containerfonds bedeutet dies, dass im Jahr 2010 Auszahlungen zwischenzeitlich gekürzt werden müssen, um den Zeitraum bis zur vollen Liquiditätswirkung des erneuten Aufschwungs zu überbrücken. Die Buss Containerfonds 2, 4 und 6 werden ihre Auszahlungen 2010 voraussichtlich jeweils um 2 Prozentpunkte auf 8,5 % p.a., 8 % p. a. bzw. 6 % p. a. kürzen. Die Buss Global Containerfonds 4 und 5, die beide in dieselbe Containerflotte investiert haben, werden ihre Auszahlungen 2010 um 2,5 Prozentpunkte auf 4,5 % p. a. kürzen. Für den Buss Global Container Fonds 6, den Buss Global Container Fonds 6 Euro und den Buss Global Containerfonds 7 Euro, die in die gleiche Containerflotte wie die Fondsgesellschaft investieren, geht die Initiatorin von prospektgemäßen Auszahlungen im Jahr 2010 aus. Der Buss Logistics Container Fonds 1 wird im Jahr 2010 mit voraussichtlich prospektgemäßen Auszahlungen vor Steuern abgewickelt werden. Bei den Buss Kreuzfahrtsfonds 1 und 2 soll es auch noch für 2010 bei der leichten Reduzierung der jährlichen Auszahlungen bleiben. Aus heutiger Sicht erwartet die Initiatorin mit Blick auf die sich bereits abzeichnende Markterholung im Containerleasing, dass die meisten der aufgelegten Containerfonds im Jahr 2011 wieder prospektgemäße Auszahlungen werden leisten können. Im Internet unter html steht eine ausführliche, mit Prüfbescheinigung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers versehene Leistungsbilanz der Initiatorin zum 31. Dezember 2008 zur Verfügung. Die Leistungsbilanz kann auch in gedruckter Form bei Buss Capital angefordert werden. Betriebsergebnis per in T Steuerliches Ergebnis per in T Liquidität per in T Darlehen per in T Auszahlungen 2) per in T in TUS$ in TUS$ in TUS$ in TUS$ in T n. a

26 Wirtschaftliche Grundlagen

27 Marktumfeld Container 27 Marktumfeld Container Der Container Der Container hat in den vergangenen 50 Jahren die internationale Transportlogistik revolutioniert. Seither wachsen Containerisierung und Containerverkehre nachhaltig. Vor der Einführung des Containers wurden Stückgüter in unterschiedlichen Behältnissen transportiert vor allem in Säcken, Kisten und Fässern sowie auf Paletten. Dementsprechend war der internationale Stückguttransport sehr zeit- und kostenaufwändig. Der Wechsel des Transportmittels vom Lkw auf die Bahn, von der Bahn aufs Schiff und umgekehrt war jedes Mal mit einem arbeits- und zeitintensiven Umladen verbunden. Die Ladung wurde häufig beschädigt oder ging verloren; Schiffe lagen deshalb viele Tage in den Häfen. Mit der Einführung des Containers entstand ein weltweit standardisiertes Logistiksystem, das enorme Produktivitätsfortschritte ermöglichte. Beim Wechsel der Transportmittel wird heute nur noch der komplette Container bewegt und das weitgehend automatisiert. Das aufwändige Umladen einzelner Güter entfällt. Transportzeiten konnten erheblich verkürzt, Beschädigungen und Verluste auf ein Minimum reduziert werden. Die unproduktive Liegezeit der Schiffe in den Häfen beträgt heute maximal ein bis zwei Tage. Gleichzeitig hat sich die Gesamtumschlagsmenge vervielfacht. Moderne Containerterminals erreichen heute Umschlagsleistungen von zum Teil deutlich mehr als Containern pro Tag und Schiff. Das entspricht etwa bis t Ladung. Vor der Einführung des Containers lag die Tagesumschlagsleistung bei einem Stückgutschiff zwischen 700 und t unter Einsatz oft hunderter Hafenarbeiter. Dank dieses Produktivitätsfortschritts haben sich die Kosten im internationalen Transport von früher 5 10 % auf oftmals unter 1 % des Warenwerts verringert. In vielen Fällen sind sie damit eine zu vernachlässigende Größe geworden. Diese außerordentlich niedrigen Kosten sind Hauptursache für das Wachstum der Containerverkehre. Der Container hat dazu geführt, dass heute viele Waren zuverlässig rund um den Globus transportiert werden können, für die früher ein Überseetransport aufgrund zu hoher Transportkosten und transportbedingter Unwägbarkeiten (Verzögerungen, Schäden etc.) nicht in Betracht kam. Die Einführung des Containers war damit eine entscheidende Voraussetzung für die Globalisierung. Durchschnittliches Ist-Wachstum von Weltcontainerumschlag, Welthandel und Weltwirtschaft von 1990 bis 2009 und Prognose 2010 bis 2011, pro Jahr Index 1990 = * 2010* 2011* + 9,12 % Weltcontainerumschlag + 5,58 % Welthandel, US$ + 3,39 % Welt-BIP, US$ Quelle: IWF-World Economic Outlook, 01/2010; ISL Prognose 01/2010 * 2009 vorläufige Schätzung, 2010 und 2011 prognostiziert

28 28 Entwicklung des Containermarkts Bis Mitte 2008 wuchsen Weltwirtschaft und Welthandel außergewöhnlich stark. Die wichtigsten Indikatoren auf den Containermärkten waren deshalb sehr positiv. Die Containerleasingflotten verzeichneten Rekordauslastungen von teilweise weit über 90 %. Zwischen Mitte 2008 und Mitte 2009 ging der Welthandel erstmals seit Jahrzehnten zurück. Davon blieben auch die Containermärkte nicht ausgenommen. Weil die Produktion frühzeitig eingestellt wurde und gleichzeitig permanent ältere Container aus dem Seeverkehr ausscheiden, ist die aktive weltweite Containerflotte im Jahr 2009 um ca. 4 % bzw. ca. 1 Mio. TEU geschrumpft. Das Angebot an Containern hat sich deshalb schnell auf die schwächere Nachfrage eingestellt. Die Containerleasingmärkte zeigen sich viel stabiler als beispielsweise die Containerschifffahrt. Die Auslastung hat sich auf einem Niveau von ca. 85 % stabilisiert. Seit dem vierten Quartal 2009 verzeichnen die Containerleasinggesellschaften wieder eine steigende Nachfrage nach Containern. Die Gründe: Zum einen wächst das Ladungsaufkommen. Der Weltcontainerumschlag wird aktuellen Prognosen zufolge 2010 zwischen 7,5 % und 10 % zunehmen. Zum anderen lassen die Reeder ihre Schiffe sehr langsam fahren. Dies sorgt für einen höheren Containerbedarf. Die großen Leasinggesellschaften meldeten deshalb bereits in den letzten drei Monaten 2009 steigende Auslastungsraten ihrer Container. Zum Teil liegt sie bereits wieder bei 90 %. Die Linienreedereien haben nach wie vor kaum Mittel, um selbst Container zu kaufen. Sie sind deshalb vermehrt auf Mietcontainer angewiesen, um die steigende Transportnachfrage zu befriedigen. Seit Anfang 2010 bestellen insbesondere Leasinggesellschaften wieder neue Container. Die Kapazitäten der Hersteller sind nach der langen Produktionspause aber stark eingeschränkt. Die Produktion wird deshalb im Jahr Mio. TEU voraussichtlich nicht überschreiten. Dies reicht nicht aus, um den laufenden Abgang älterer Container aus der aktiven Flotte zu kompensieren. Deshalb wird sich das Angebot an Containern voraussichtlich auch im laufenden Jahr verringern. Auslastungs- und Leasingraten werden deshalb tendenziell steigen. Auch in Zukunft wird die Containerschifffahrt der am dynamischsten wachsende Schifffahrtsmarkt bleiben. Die langfristigen Prognosen gehen von einem Wachstum des Containerumschlags bis 2020 von jährlich ca. 6,5 % aus. Container Bestand und Entwicklung Weltweit waren Ende 2009 ca. 27 Mio. TEU Container im Einsatz. Die Stellplatzkapazität auf Containerschiffen lag zu diesem Zeitpunkt bei ca. 12,87 Mio. TEU. Zwischen September 2008 und Ende 2009 wurden wie dargestellt kaum Container produziert. Gleichzeitig wurden aber viele neue Containerschiffe abgeliefert, weshalb sich das Verhältnis zwischen Containerflotte und Stellplatzkapazität von etwa dem 2,3-fachen Ende 2008 auf etwa das 2,1-fache verringert hat. Prognose führender Logistikforschungsinstitute zur Entwicklung des Containerumschlags bis 2020 in Mio. TEU Ist-Entwicklung ISL-Prognose 3/2010 Drewry-Pognose 10/2009 Quelle: ISL 2010

29 Marktumfeld Container 29 Das Überangebot an Containerschiffen wird voraussichtlich noch einige Zeit bestehen bleiben. Deshalb wird einerseits das Verhältnis zwischen verfügbarer Stellplatzkapazität und Containerbestand in den kommenden Jahren weiter rückläufig sein. Andererseits wird dies mittelfristig voraussichtlich dazu führen, dass der Bedarf an Containern erneut stark zunimmt. Der Hintergrund: Aufgrund des Überangebots können Linienreedereien Containerschiffe sehr preiswert einchartern. Dadurch bleiben die Transportkosten niedrig, was eine schnelle Erholung des Containerumschlags deutlich begünstigt. Das prognostizierte Wachstum des Containerumschlags wird dazu führen, dass der Containerbedarf steigt. Die aktuellen Zahlen großer, börsennotierter Containerleasinggesellschaften belegen diesen Trend.

30 30 Die wichtigsten Containertypen Container ist nicht gleich Container. Die Varianten reichen von der Standard-ISO-Box (der Twenty Foot Equivalent Unit kurz: TEU oder 20 -Container) über Kühl- und Tankcontainer bis hin zu diversen regionalen Sonderformen. Die wichtigsten Typen und ihre Einsatzbereiche im Überblick: Standardcontainer (20 /40 /40 High Cube) Ca. 84 % des weltweiten Containerbestands sind Standardcontainer. Ihre Einsatzmöglichkeiten sind fast grenzenlos und reichen vom Transport von Fernsehern (ca. 400 Stück pro 40 -Container) bis zu losen Kaffee- oder Kakaobohnen. Die Nachfrage nach Standardcontainern ist weltweit nachhaltig und hoch. Kühlcontainer (Reefer, 20 /40 /40 High Cube) Kühlcontainer dienen dem Transport von Frisch- und Tiefkühlprodukten. Mit Hilfe eines Kühlaggregats wird die Temperatur bedarfsgerecht reguliert. Kühlcontainer verdrängen aufgrund ihrer Flexibilität und ihrer Kostenvorteile zunehmend konventionelle Kühlschiffe. In der derzeitigen Wirtschaftskrise erhalten diese Vorteile zunehmendes Gewicht, weshalb sich diese Entwicklung derzeit nochmals verstärkt. Ihr Anteil am Transport gekühlter Ladung liegt inzwischen bei deutlich über 50 %. Bezogen auf die Anzahl der Container (TEU), haben Kühlcontainer einen Anteil von 6 % an der Weltcontainerflotte. Da Kühlcontainer wesentlich teurer sind als Standardcontainer, liegt ihr wertmäßiger Anteil an der Weltcontainerflotte bei knapp 20 %. Open-Top-Container (20, 40 ) Open-Top-Container haben kein festes Dach, sondern sind im Normalfall mit einer Plane abgedeckt. Sie können nicht nur durch die Türen, sondern auch per Kran von oben beladen werden. Open-Top-Container dienen daher vor allem dem Transport sperriger Ladung wie zum Beispiel Maschinen, Anlagenteilen oder Bauelementen. Flatracks (20, 40 ) Flatracks sind sehr stabile Transportplattformen mit der Länge und Breite eines Containers. Sie dienen dem Transport übermessender und sehr schwerer Ladung, sogenannter Projektladung. Flatracks ermöglichen den Transport eigentlich nicht containerisierbarer Ladung auf Containerschiffen. Neben den beschriebenen Containertypen gibt es eine Vielzahl weiterer Containertypen mit unterschiedlichen Maßen und Eigenschaften, wie z. B. Tankcontainer, palettenbreite Container, 45 - und 48 -High-Cube-Container sowie viele regionale Containertypen.

31 Marktumfeld Container 31 Herstellung von Containern Container werden heute überwiegend in China hergestellt. Neben niedrigen Herstellungskosten und hoher Fertigungsqualität hat dies den Vorteil, dass dort zugleich die höchste Nachfrage nach Leercontainern für den Export besteht. Standardcontainer und die meisten Spezialcontainer bestehen vor allem aus hochwertigem Stahl. Mehr als 1,7 t des Gesamtgewichts eines 20 -Standardcontainers von etwa 2,3 t entfallen auf Stahl, der Rest auf den üblicherweise aus Hartholz bestehenden Boden sowie auf Dichtungsmaterialien, Korrosionsschutz und Lack. Die Kosten für Stahl betragen etwa 55 % der Gesamtherstellungskosten eines Standardcontainers. Äußerlich kaum zu erkennen, wurde die Qualität der Container in den letzten Jahren stetig weiterentwickelt. Hochwertige Legierungen und Beschichtungen haben Haltbarkeit und Lebensdauer der Container erhöht. Bei dem verwendeten Stahl handelt es sich heute zumeist um sogenannten Corten-Stahl, eine Spezial-Legierung, die geringe Anteile von Kupfer und Nickel enthält und die Container gegen physische Beanspruchung und Korrosion besonders widerstandsfähig macht. Jeder Container wird nach seiner Fertigstellung durch einen unabhängigen Gutachter auf eine fehlerfreie Fertigung gemäß der vorgegebenen Spezifikation überprüft und zertifiziert. Als Prüfer fungieren in der Regel renommierte Klassifikationsgesellschaften wie z. B. der Germanische Lloyd oder Bureau Veritas. Einsatz von Containern Neue Container werden in der internationalen maritimen Transportlogistik eingesetzt. Ab einem Alter von erfahrungsgemäß mindestens zehn Jahren führen zunehmende Verschleißerscheinungen und steigender Reparaturaufwand dazu, dass die Container nicht mehr wirtschaftlich im Seeverkehr eingesetzt werden können. Sie werden deshalb in den sogenannten Zweitmarkt verkauft. Während der folgenden zweiten Einsatzphase werden Container für unterschiedlichste Zwecke genutzt als wetterfester, robuster Abstell- oder Lagerraum, als stabile Einwegverpackung für Transporte verschiedener Art, als Baucontainer und für viele andere Zwecke. Wegen ihrer vielfältigen Einsatzmöglichkeiten und ihrer Haltbarkeit ist die Nachfrage nach gebrauchten Seecontainern weltweit nachhaltig und hoch. In den letzten Jahren wurden jährlich mehr als eine Million gebrauchte Container (TEU) in den Zweitmarkt verkauft. Preise und Preisentwicklung von Containern Die Preise für neue Container schwanken zyklisch. Der Preis sank in der zweiten Hälfte der 1990er Jahre von US$ auf ca US$ pro CEU. Zurückzuführen war dieser Trend unter anderem auf die wachsende Rolle Chinas in der Containerproduktion. Darüber hinaus gab es damals noch eine Vielzahl von Containerproduzenten, die sich einen scharfen Preiskampf lieferten. Die Aufteilung der Weltcontainerflotte (2008) 27,38 % Standardcontainer 20 22,23 % Standardcontainer 40 84,38 % 34,77 % Standardcontainer 40 High Cube 5,91 % Kühlcontainer (20 /40 /40 High Cube) 9,72 % Übrige Spezialcontainer 3,97 % Regional-Container 1,62 % 45 High Cube 1,06 % Open-Top-Container 0,94 % Flatracks 0,73 % Tankcontainer 0,54 % Pallet-Wide-Container 0,86 % Weitere Spezialcontainer Quelle: Containerisation International Market Analysis: World Container Census 2009

32 32 In den Jahren 2000 bis 2003 stabilisierte sich der Containerpreis auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau. Zwischen 2004 und 2008 zogen die Preise deutlich an und schwankten zwischen ca US$ und US$ pro CEU. Hintergrund waren eine hohe Nachfrage und der gestiegene Stahlpreis. Mitte des Jahres 2008 wurde kurzzeitig sogar ein Niveau von US$ erreicht. Im Rahmen der Wirtschaftskrise gingen die Materialkosten und die Nachfrage nach Neucontainern wieder deutlich zurück. Trotz der zwischenzeitlich deutlichen Veränderung dieser Einflussfaktoren haben sich die Neucontainerpreise allerdings nur relativ moderat verringert und liegen derzeit bei ca US$ pro CEU. Der Neupreis für Kühlcontainer ist insgesamt weniger volatil als der für Standardcontainer. Bis zum Herbst 2008 war der Preis für einen 40 -High-Cube-Kühlcontainer auf rund US$ angestiegen. Trotz einer im Vergleich zu Standardcontainern höheren Nachfrage sind die Preise seitdem im Zuge der gefallenen Kosten für den verwendeten Spezialstahl auf derzeit ca bis US$ gesunken. Auch für die Zukunft ist davon auszugehen, dass die Neucontainerpreise schwanken. Es wird jedoch erwartet, dass mittel- bis langfristig die Produktions- und Materialkosten steigende Tendenz haben werden und damit auch die Preise für neue Container. Auch die Preise für gebrauchte Container unterliegen Schwankungen, allerdings zumeist in geringerem Maße als bei Neucontainern. Container haben aufgrund ihres hohen Stahlanteils einen vergleichsweise hohen Substanz- bzw. Schrottwert. Die Zweitmarkt-Preise beim Verkauf etwa zehn bis 15 Jahre alter Container sind regional und saisonal unterschiedlich. Im Jahr 2008 konnten teilweise Preise über US$ pro CEU erzielt werden gingen die Preise bis auf ca. 750 US$ pro CEU zurück, bevor sie im vierten Quartal wieder anstiegen. Zurzeit werden im Zweitmarkt Preise von ca. 850 US$ pro CEU erzielt. Für 2010 wird eine zunehmende Knappheit von Gebrauchtcontainern und damit ein weiterer Anstieg der Zweitmarktpreise erwartet. Bei dieser Entwicklung spielen die deutlich erschwerten Finanzierungsbedingungen für Reedereien eine wesentliche Rolle. Unabhängig von ihrem Anschaffungspreis können Reedereien neue Container nur zu deutlich höheren Kosten als früher durch Bankkredite finanzieren, so dass sie ihre bestehenden Containerflotten so lange wie möglich nutzen werden. Dementsprechend werden auf dem Zweitmarkt weniger Container zur Verfügung stehen. Containerleasing Seit Beginn der Containerisierung hat sich die Containervermietung zu einer wichtigen Branche entwickelt. Ca. 10,4 Mio. TEU wurden Mitte 2009 von Containerleasinggesellschaften verwaltet und überwiegend an Containerlinienreedereien vermietet; das entspricht ca. 38 % des weltweiten Containerbestands. 62 % gehören Containerlinienreedereien sowie Logistikunternehmen und werden von diesen selbst verwaltet. Es wird erwartet, dass der Anteil der Leasingcontainer an der Weltcontainerflotte in den nächsten Jahren wieder deutlich zunimmt. Vorteile des Containerleasings für die Mieter Container zu leasen hat für die Mieter den Vorteil, dass sie nicht selbst auf kapitalintensive Art und Weise in Container investieren müssen. Durch diese sogenannte Offbalance -Finanzierung können sie ihre Eigenkapitalrendite erhöhen oder das Eigenkapital an anderer Stelle einsetzen zum Beispiel zur Finanzierung von Schiffen. Darüber hinaus können die Mieter flexibel auf Marktschwankungen reagieren. Wenn sich ihr Bedarf erhöht, mieten sie zusätzliche Durchschnittliche CEU-Preise ab Werk von 1990 bis 2009 (Prognose 2010) US$ * Quelle: Containerisation International Market Analysis: Container Leasing Market 2009, Marktanalyse Buss Capital * Prognose

33 Marktumfeld Container 33 Container an. Sinkt der Bedarf, geben sie vermehrt Container zurück. Diese Marktmechanismen werden auch in den nächsten Jahren Bestand haben. Chancen der aktuellen Marktsituation Die aktuelle Situation bietet besonders für die Containerleasingbranche große Chancen. Es wird erwartet, dass die Reedereien einen Großteil der zusätzlich benötigten Container mieten und kaum noch selbst kaufen werden. Gründe hierfür sind vor allem die verschärften Kreditvergabe regeln der Banken, mangelndes Eigenkapital, die schlechtere Ertragssituation sowie die Konzentration der Reedereien auf die Finanzierung von bereits bestellten Schiffen. Dabei wird die Finanzierung eigener Container zurückgestellt; die Anmietung wird zu einer attraktiven Alternative. Besondere Bedeutung kommt sogenannten Sale-and-Lease-Back - Transaktionen zu. Um sich liquide Mittel zu beschaffen, verkaufen Containerlinienreedereien Teile ihrer Containerflotten an Leasinggesellschaften oder Containerfonds und mieten sie anschließend zurück. Langfristige und kurzfristige Vermietung Im Containerleasing unterscheidet man langfristige Vermietung ( Long Term Lease, abgekürzt LTL) und kurzfristige Vermietung ( Spot Lease bzw. Master Lease, abgekürzt ML). Rund 75 % der Weltcontainerleasingflotte sind langfristig vermietet. Nach Ablauf der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, den Container in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. Das bedeutet, dass der Mieter Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen, beheben bzw. finanziell ausgleichen muss. Long Term Lease Long-Term-Lease-Verträge haben eine feste mehrjährige Laufzeit von in der Regel fünf Jahren. Der Mieter zahlt eine von vornherein festgelegte Miete pro Tag und mietet eine feste Anzahl von Containern. Nach Ablauf der Festmietzeit verlängern die Mieter die Mietverträge häufig, weil sie die Container zunächst in einen vertragsgemäßen Zustand bringen müssen und nur in bestimmten Depots zurückgeben dürfen. Für einige Depots ist zusätzlich eine Rückgabegebühr ( Drop-off charge ) zu entrichten. Insgesamt entstehen den Mietern bei Rückgabe erhebliche Kosten. Die Verlängerung beträgt zumeist mindestens ein Jahr und erfolgt häufig im Master Lease. Master Lease Bei Master-Lease-Verträgen beträgt die Mindestmietlaufzeit zumeist drei bis zwölf Monate. Die durchschnittliche tatsächliche Vermietungsdauer liegt bei ca. zwei Jahren. Diese Art von Mietverhältnis muss nicht nach einer bestimmten Zeit formal verlängert werden. Der Mieter kann die Container nach Ablauf der Mindestmietzeit zu einem beliebigen Zeitpunkt in den Depots der Vermieter abgeben sowie bei Bedarf wieder Container aufnehmen. Für die Zeit des Depotaufenthalts zahlt der Mieter keine Miete. Die Tages miete ist entsprechend höher als beim Long Term Lease. Weltcontainerflotte nach Eigentümern (2001 bis 2008 und Prognose für 2009) in TEU Mitte 2001 Mitte 2002 Mitte 2003 Mitte 2004 Mitte 2005 Mitte 2006 Mitte 2007 Mitte 2008 Mitte 2009* Reedereien Leasinggesellschaften Logistikunternehmen Quelle: Containerisation International Market Analysis: Container Leasing Market 2009 * Prognose

34 34

35 Die Containerflotte, in die dieser Fonds investiert 35 Die Containerflotte, in die dieser Fonds investiert Die von der BCI 2 Partnership bereits aufgebaute Containerflotte Die Fondsgesellschaft investiert über ihre mittelbare Beteiligung an der BCI 2 Partnership anteilig in eine Flotte neuer und gebrauchter Container und sonstigen Transportequipments. Die von der BCI 2 Partnership per 1. April insgesamt erworbene Flotte umfasst ca CEU und hat ein Gesamtinvestitionsvolumen von ca. 73,8 Mio. US$. Sofern sie ausreichende Mittel von der BCI 2 KG und zusätzliches Fremdkapital erhält, strebt die BCI 2 Partnership ein Gesamtinvestitionsvolumen von Mio. US$ an. Dabei ist es der BCI 2 Partnership auch möglich, Container von Unternehmen oder Fondsgesellschaften zu kaufen, die mit der Initiatorin verbunden sind bzw. von ihr initiiert wurden. Bei den erworbenen bzw. gesicherten Containern handelt es sich zu ca. 76,1 % um Standardcontainer, zu ca. 15,0 % um Kühlcontainer, zu 7,8 % um Spezialcontainer und zu ca. 1,1 % um Trailer (jeweils bezogen auf die CEU-Anzahl). Bei den Spezialcontainern handelt es sich vor allem um besonders wertbeständige Typen wie Tankcontainer, Rolltrailer (für den Transport von Schwergut auf RoRo-Schiffen) und Flatracks (ebenfalls für den Transport von Schwergut), die eine typische Lebenserwartung von nahezu 20 Jahren haben. Auch innerhalb der Standardcontainer ist der Anteil der sehr wertbeständigen 20 -Container mit ca. 26 % bezogen auf die CEU-Anzahl hoch. Die Investition in Container erfolgt praktisch durchgängig im US-Dollar. Die Investitionen in Trailer wurden weitgehend in Euro oder Britischem Pfund getätigt. Die Aufteilung der Containerflotte der BCI 2 Partnership nach CEU zum 1. April ,1 % Standardcontainer 15,0 % Kühlcontainer 7,8 % Spezialcontainer 1,1 % Trailer Herstellungsjahr der Container Anteil in Prozent zum 1. April % 35 % 30 % 25 % 20 % 15 % 10 % 5 % 0 %

36 36 Die hohe Diversifikation und die Konzentration auf langlebige, wertbeständige Containertypen dient dem Risikomanagement. Die BCI 2 Partnership wird hierdurch deutlich weniger anfällig für Bedarfsschwankungen einzelner Märkte. Das Alter der Container ist breit gestreut. Das Durchschnittsalter wird per Anfang April 2010 bei ca. 7,7 Jahren liegen. Nach Containertypen stellen sich der jeweilige durchschnittliche Einkaufspreis pro CEU, das Durchschnittsalter und die erwartete durchschnittliche anfängliche Mietrendite wie folgt dar: Die BCI 2 Partnership hat die oben beschriebenen Container mit verschiedenen Verträgen teilweise von der BCM und von Buss Capital Singapur sowie von Dritten erworben. Diese Verträge werden unter Rechtliche Grundlagen Weitere Verträge auf S. 77ff. genauer beschrieben. Bei Kauf der Flotte zu den jeweiligen Übernahmedaten lag der durchschnittliche Kaufpreis pro CEU bei ca US$/ CEU. Der Preis ist unter Berücksichtigung der erworbenen Containertypen und der mit den Containern erzielten Nettomietrendite als angemessen bis günstig einzustufen. Der Kauf erfolgte jeweils nach Prüfung der Einhaltung der Investitionsrichtlinien für jede Tranche. Wertgutachten wurden nicht erstellt. Containerflotte der BCI 2 Partnership und deren Einkaufspreise per 1. April 2010 (ohne zwischenzeitlich verkaufte Container) Typ Anzahl (Stück) Anzahl (CEU) Investitions- summe in US Ø Alter per Ø Preis pro CEU in US * Ø Anfängliche Mietrendite * Ø Restlaufzeit * Standardcontainer Kühlcontainer Flatracks Tankcontainer Rolltrailer sonstige Spezialcontainer LTL ** , ,86 % 2,65 MLA , ,77 % n. a. LTL , ,79 % 2,21 MLA** , ,47 % n. a. LTL , ,17 % 2,09 MLA , ,10 % n. a. LTL , ,49 % 1,93 MLA , ,50 % n. a. LTL , ,00 % 2,20 MLA , ,02 % n. a. LTL , ,45 % 3,15 MLA , ,26 % n. a. Trailer & Chassis LTL , ,29 % 3,72 Gesamt , ,67 % 2,54 * zum Einkaufsdatum ** Beinhaltet auch Container, die zu Handelszwecken erworben wurden und die daher keine oder nur geringe Mieterlöse erzielen. Die Zusammensetzung des Containerportfolios und die jeweils erzielten Mietrenditen entsprechen in vollem Umfang den Investitionsrichtlinien der BCI 2 Partnership und damit auch denen der Fondsgesellschaft. Kauf Beschäftigung Bezogen auf die Gesamt-CEU-Anzahl ist die bereits erworbene Flotte zu ca. 67 % langfristig vermietet. Die Restlaufzeit der langfristigen Mietverträge beträgt zum Ankaufszeitpunkt ca. 2,5 Jahre. Der kurzfristig vermietete Flottenteil wird durchgängig von Cronos betreut. Cronos gehört zu den Top-10 der Leasinggesellschaften. Als eine der am längsten erfolgreich am Markt tätigen Firmen ist Cronos ein ausgewiesener Spezialist in der kurzfristigen Vermietung von Containern.

37 Die Containerflotte, in die dieser Fonds investiert 37 Auch bei den Mietern konnte eine starke Diversifikation erreicht werden. Die zehn größten Mietkunden machen zusammen etwa 67,4 % des Gesamtportfolios aus. Insgesamt ist die Flotte an mehr als 200 unterschiedliche Mieter vermietet. Neben der breiten Diversifikation von Containertypen ist auch dies ein wichtiges Element, um die Vermietungsrisiken zu reduzieren. Kontinuierliche Verkäufe in den Zweitmarkt Die wichtigsten zehn Mieter nach CEU Name CEU 1 SITC Container Lines MSC CMA CGM Evergreen Cosco Mærsk Hapag-Lloyd TML Samudera VS & B Containers Summe Containermanagement Die Container werden von dem erfahrenen Management der BCI 2 Partnership in Singapur in Zusammenarbeit mit führenden Containerleasinggesellschaften vor allem an große Linienreedereien kurz- und langfristig vermietet. Containerleasinggesellschaften verfügen jeweils über ein weltweites Netz von Niederlassungen und Agenturen und übernehmen in der Regel die administrative Abwicklung der Containervermietung, insbesondere Forderungsmanagement und Depotverwaltung. Die BCI 2 Partnership ist demgegenüber für die strategische Ausrichtung des Containermanagements verantwortlich, gibt die Vorgaben für Einsatz und Verkauf der Container und übernimmt die kaufmännische Gesamtverantwortung. Im bisher erworbenen Containerportfolio arbeitet die BCI 2 Partnership insbesondere mit den Leasinggesellschaften Cronos, Textainer, Raffles Lease und UES zusammen. Im Rahmen der weiteren Akquisition von Container wird die Anzahl der Kooperationspartner im Containermanagement voraussichtlich zunehmen. Die BCI 2 Partnership kann hier von den exzellenten Beziehungen von Buss Capital Singapur zu den führenden Containerleasinggesellschaften profitieren. Die BCI 2 Partnership plant, während der Fondslaufzeit kontinuierlich Container in den Zweitmarkt zu verkaufen. Hierbei handelt es sich um Container, die nach Ablauf der Vermietung zurückgegeben wurden und bei denen eine Anschlussvermietung geringere Erträge verspricht als ein sofortiger Verkauf. Das ist vor allem dann der Fall, wenn Container aufgrund altersbedingten Verschleißes umfangreich in Stand gesetzt werden müssten oder wenn sie an einem Ort mit geringer Mietnachfrage zurückgegeben wurden (z. B. in Chicago) und sie daher vor einer Anschlussvermietung auf Kosten des Vermieters repositioniert, d. h. an einen anderen Ort mit höherer Mietnachfrage transportiert werden müssten. Ein Verkauf kann auch sinnvoll sein, wenn lokal besonders hohe Preise erzielt werden können. Für diese Beteiligung wird prognostiziert, dass die Container an den Zweitmarkt verkauft werden, nachdem sie im Durchschnitt zwölf Jahre alt sind. Maßgeblich für diese Annahme sind umfangreiche Erfahrungswerte, die bei der Analyse verschiedener großer Containerflotten gewonnen werden konnten. Die Verkaufserlöse wurden für jeden Containertyp auf Basis langjähriger Erfahrungen von Containerleasingfirmen und in der Containerfinanzierung tätigen Banken konservativ geplant. Für die von der BCI 2 Partnership gehaltenen gebrauchten Standardcontainer (20, 40 und 40 High Cube) wurden der Planung im Durchschnitt Nettoverkaufserlöse von ca. 785 US$ pro CEU zugrunde gelegt. Dieser Wert ergibt sich aus dem Verkaufspreis, den der Käufer bezahlt, zzgl. Zahlungen der Mieter für Schäden an den Containern sowie abzgl. der jeweils im Zusammenhang mit dem

38 38 Verkauf fälligen Verkaufsprovisionen. Die Prognosewerte liegen unterhalb des Preisniveaus im Gebrauchtcontainermarkt des Jahres Hier wurden beispielsweise für zehn bis 15 Jahre alte 20 -Standardcontainer teilweise Nettoerlöse von mehr als US$ erzielt. Für das Jahr 2009 werden Nettoverkaufserlöse für Gebrauchtcontainer auf Prognoseniveau erwartet. Bereits für das Jahr 2010 ist jedoch wieder ein Anstieg des Preisniveaus möglich. Abhängig von den zum Verkaufszeitpunkt gegebenen Marktverhältnissen besteht daher die Aussicht, die prognostizierten Verkaufserlöse zu übertreffen. Die Prognoserechnung geht davon aus, dass ein Teil dieser Verkaufserlöse in Absprache mit der finanzierenden Bank bis 2012 reinvestiert wird. Geplanter Verkauf der Container und des mit ihnen verbundenen Geschäfts Ende 2015 Der zum Jahresende 2015 prognostizierte Verkaufspreis liegt bei US$ pro CEU. Dies liegt deutlich höher als der Verkaufspreis in den Zweitmarkt. Dies resultiert daraus, dass die betreffenden Container zum Zeitpunkt des geplanten Verkaufs zumeist noch vermietet sein und ein Durchschnittsalter von voraussichtlich knapp 9,5 Jahren haben werden. Sie sind daher durchschnittlich noch gut 2,5 Jahre in der maritimen Logistik einsetzbar und wurden bzw. werden weiterhin von einer effizienten Organisation gemanagt. Insoweit kann die Planungsprämisse als konservativ bezeichnet werden. Verkauf zu einem späteren Zeitpunkt Es ist möglich, dass sich die Gesellschafter der Fondsgesellschaft und/oder der BCI 2 KG und damit der BCI 2 Partnership mehrheitlich für einen späteren Verkauf der Container entscheiden. Die Fondsgesellschaft würde dann bis zum Verkauf der Container fortgeführt. Dies könnte empfehlenswert sein, um länger von günstigen Marktbedingungen zu profitieren oder um bei ungünstigen Marktbedingungen einen besseren Verkaufszeitpunkt abzuwarten. Zum Ende des Jahres 2015 ist vorgesehen, dass die BCI 2 Partnership ihre Containerflotte einschließlich des mit ihr zusammenhängenden Geschäfts (insbesondere mit den unmittelbar mit den Containern zusammenhängenden Verträgen, ggf. auch mit ihrem Management) verkauft. Es ist jedoch eher unwahrscheinlich, dass die BCI 2 Partnership als solche verkauft werden wird. Die Prognose geht entsprechend von einem Verkauf der Container aus. Ab Mitte des Jahres 2015 wird die BCI 2 Partnership daher für die von ihr bis dahin aufgebaute Containerflotte einschließlich des mit ihr zusammenhängenden Geschäfts mindestens ein Verkaufsangebot einholen. Ob die Container auf Ebene der BCI 2 Partnership auf Basis eines dieser Angebote verkauft werden, entscheiden die Gesellschafter der BCI 2 Partnership und damit auch die Gesellschafter der BCI 2 KG. Auf Ebene der BCI 2 KG und der Fondsgesellschaft beschließen dies die Gesellschafter jeweils mit einfacher Mehrheit. Die Fondsgesellschaft ist lediglich Mitgesellschafterin der BCI 2 KG. Einen für den Totalverkauf erforderlichen zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung der BCI 2 KG kann die Fondsgesellschaft allein aufgrund eigener Stimmrechtsmacht ggf. nicht fassen. Sie ist vielmehr auf die Zustimmung einer oder mehrerer Mitgesellschafter angewiesen.

39 Investitionsrichtlinien 39 Investitionsrichtlinien Flottenerweiterung und Beitritt weiterer Kommanditisten bei der BCI 2 KG Die BCI 2 Partnership plant nunmehr, ihre Containerflotte auf ein Gesamtinvestitionsvolumen von bis zu ca. 300 Mio. US$ auszubauen. Das notwendige Eigenkapital soll der BCI 2 Partnership von der BCI 2 KG zur Verfügung gestellt werden, die zu diesem Zweck ihr Kommanditkapital bis zum 31. Dezember 2010 erhöht, indem der Kapitalanteil der Fondsgesellschaft im Falle einer Erweiterung des Emissionskapitals erhöht wird oder neben der Fondsgesellschaft, dem Buss Global Container Fonds 6 sowie dem Buss Global Containerfonds 7 weitere Kommanditisten aufgenommen werden. Im Falle der weiteren Erhöhung des Eigenkapitals der BCI 2 Partnership und der Erweiterung der Investitionssumme ist eine Anpassung des Finanz- und Investitionsplans der BCI 2 Partnership erforderlich. Die Komplementärin der BCI 2 KG darf einer Verabschiedung und Fortschreibung des Finanz- und Investitionsplans auf Ebene der BCI 2 Partnership über die anteilig mit den Mitteln der Fondsgesellschaft durchführbaren bisherigen Investitionen hinaus ohne Beschlussfassung ihrer Gesellschafter nur dann zustimmen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Es müssen für mindestens 40 % der geplanten neuen Investitionssumme verbindliche Angebote für den Kauf von Containern und anderem Transportequipment vorliegen, die den Investitionskriterien genügen. Die in dem zur Verabschiedung und Feststellung vorgelegten Finanz- und Investitionsplan vorgesehene Fremdkapitalquote soll grundsätzlich zwischen 60 % und 75 % der Gesamtinvestitionssumme liegen. Sofern eine Eigenkapitalzwischenfinanzierung für die Akquisition von Containern erforderlich ist, muss die Einzahlung des zwischenzufinanzierenden Eigenkapitals durch eine entsprechende Platzierungsgarantie von der Buss Capital GmbH & Co. KG oder von einem anderen, ähnlich solventen Garantiegeber abgesichert sein. Investitionsrichtlinien Es ist geplant, eine Containerflotte aufzubauen, die in ihrem Alter und ihrer Zusammensetzung einer typischen Flotte einer Containerleasinggesellschaft entspricht. Die Festlegung genauer Zielwerte für den Anteil bestimmter Containertypen oder den von Neu- (Container mit einem Alter von nicht mehr als 1,5 Jahren) und Gebrauchtcontainern wurde bewusst unterlassen, um eine zu starke Einschränkung zu vermeiden und während des Flottenaufbaus jederzeit günstige Investitionsmöglichkeiten nutzen zu können. Für sämtliche Investitionen der BCI 2 Partnership müssen jedoch genau definierte Investitionskriterien erfüllt werden, die in den Investitionsrichtlinien sowohl der BCI 2 Partnership, der BCI 2 KG als auch der Fondsgesellschaft niedergelegt sind. Die BCI 2 Partnership ist berechtigt, ohne Zustimmung der Gesellschafter Container zu erwerben, solange die Investitionsrichtlinien eingehalten werden und der Erwerb in dem jeweils aktuellen Finanz- und Investitionsplan der BCI 2 Partnership vorgesehen ist. Die Investitionsrichtlinien können jeweils nur durch Beschluss der jeweiligen Gesellschafterversammlungen einstimmig (BCI 2 Partnership) oder mit einer qualifizierten Mehrheit (Fondsgesellschaft: 75 %, BCI 2 KG: 95 %) geändert werden. Die Investitionsrichtlinien sollen sicherstellen, dass nur solche Container von der BCI 2 Partnership erworben werden, bei denen auf Basis der zum Kaufzeitpunkt verfügbaren Informationen davon auszugehen ist, dass mit ihnen die prognostizierten Renditeziele erreicht werden. Ob die so erworbenen Container die prognostizierten Renditen tatsächlich erzielen, zeigt sich allerdings erst im Verlauf der Betriebsphase. Die Investitionsrichtlinien betreffen die folgenden Kriterien: maximales Alter der Container zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Ankaufs, maximale Anteile von Containertypen und sonstigem Transportequipment, maximale Anteile bestimmter Mietvertragstypen zum Ankaufszeitpunkt im Gesamtportfolio, Mindestwerte für erwartete Nettomieterträge, Mindestbonität der Mieter, Hersteller der Container, Erweiterung der Containerflotte (siehe oben). Die Investitionskriterien sind mit Ausnahme der Mindestrenditeanforderungen immer auf die gesamte Containerflotte anzuwenden. Soweit die Investitionskriterien die Einhaltung von Mindestwerten an Nettomieterträgen verlangen, sind sie auf sogenannte Containertranchen anzuwenden. Eine Containertranche ist eine Gruppe von Containern, die im Rahmen eines einheitlichen Kaufvertrags von der BCI 2 Partnership zum gleichen Zeitpunkt erworben werden und die hinsichtlich ihres Typs (Standardcontainer, Kühlcontainer etc.) und der Art ihrer Vermietung (kurz-/langfristig, ggf. Finanzierungsleasing) gleichartig sind. Neben den vorstehend aufgeführten Investitionskriterien enthalten die Investitionsrichtlinien ferner Regelungen für die Änderung des Finanz- und Investitionsplans der BCI 2 Partnership im Fall einer beabsichtigten Flottenerweiterung unter Erhöhung der Kapitaleinzahlungen der BCI 2 KG bei

40 40 der BCI 2 Partnership und einer korrespondierenden Beteiligung weiterer Kommanditisten an der BCI 2 KG. Maximales Alter der Container zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Ankaufs Bezogen auf die Gesamtinvestitionssumme darf die BCI 2 Partnership maximal 50 % der Container mit einem Alter von mehr als acht Jahren erwerben. Die BCI 2 Partnership muss zum jeweiligen Kaufzeitpunkt das Alter aller erworbenen Container dokumentieren. Wie in der Containerleasingbranche üblich, ist das Alter eines Containers dabei ab dem Zeitpunkt der ersten Vermietung des Containers zu berechnen. Falls dieses Datum nicht verfügbar ist, ist ersatzweise dasjenige Datum für die Altersberechnung heranzuziehen, das drei Monate nach dem Herstellungsdatum der jeweiligen Container liegt. Maximale Anteile von Containertypen und sonstigem Transportequipment Für die Zusammensetzung des Gesamtportfolios der BCI 2 Partnership müssen durchgängig die folgenden Regelungen eingehalten werden, die sich jeweils auf die CEU-Anzahl beziehen: Der gemeinsame Anteil von Standardcontainern (20, 40 und 40 High Cube) und Kühlcontainern mit Standardmaßen (20 und 40 High Cube) muss mindestens 65 % betragen. Der Anteil von Tank- und anderen Spezialcontainern soll nicht mehr als 25 % betragen. Der Anteil von Trailern, Chassis und Wechselbrücken soll nicht höher als 25 % liegen. Für diese Beurteilung ist der Anschaffungspreis durch US$ zu teilen und dieser Betrag als CEU-Wert zu verwenden. Nach Abschluss der Erstinvestition sind Abweichungen von diesem Portfolio, z. B. aufgrund zwischenzeitlicher Verkäufe von Teilportfolios, zulässig. Maximale Anteile von Mietvertragstypen In Hinblick auf die Vermietung der durch die BCI 2 Partnership zu erwerbenden Container gelten die folgenden Grundregeln: Von sämtlichen erworbenen Neucontainern (Container mit einem Alter von nicht mehr als 1,5 Jahren) müssen sich mindestens 50 % zum Kaufzeitpunkt in einer langfristigen Vermietung befinden bzw. befunden haben. Ein langfristiger Mietvertrag ist ein Mietvertrag, der kein Finanzierungsleasing ist und der eine Restlaufzeit von zumindest drei Jahren hat. Vorzeitige Kündigungsrechte der Mieter sind dann nicht beachtenswert, wenn aufgrund der sonstigen Vertragskonstellation davon auszugehen ist, dass diese unter normalen Umständen nicht ausgenutzt werden. Unvermietete Container müssen zum Kaufzeitpunkt Teil einer Containertranche sein, deren Container kurzfristig Mindestnettomietrenditen für Neucontainer bis zu einem Alter von 1,5 Jahren Einkaufspreis der Container in US$ pro CEU Standardcontainer Nettomietrendite bei Kühlcontainer Nettomietrendite bei Langfristvermietung Kurzfristvermietung Langfristvermietung * Kurzfristvermietung * bis max ,65 % 10,68 % 12,10 % > ,95 % 11,01 % 12,36 % > ,25 % 11,34 % 12,62 % > ,55 % 11,67 % 12,86 % > ,85 % 12,00 % > ,15 % 12,34 % > ,45 % 12,67 % > ,75 % 13,00 % > ,05 % 13,33 % > ,35 % 13,66 % > ,65 % 14,00 % * Eingefärbte Felder bedeuten, dass eine entsprechende Investition nicht zulässig ist.

41 Investitionsrichtlinien 41 im Rahmen von Master-Lease-Agreements vermietet sind bzw. vermietet werden sollen. Die Auslastung der Container in einer derartigen Containertranche muss mindestens 75 % zum Kaufzeitpunkt betragen, d. h. die Containertranche darf nur zu maximal 25 % unvermietete Container enthalten. Der Anteil von im Finanzierungsleasing vermieteten Containern am Gesamtportfolio darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % betragen. Eine Ausnahme zum zweiten Punkt stellen Container dar, mit denen ein Containerhandel betrieben werden soll. Da die BCI 2 Partnership auch auf dem Gebiet des Containerhandels aktiv werden soll, darf sie zu diesem Zweck unvermietete Container erwerben. Zu keinem Zeitpunkt darf jedoch der Bestand derartiger zu Handelszwecken erworbener Container 5 % der CEU-Anzahl des von der Partnership insgesamt gehaltenen Containerportfolios überschreiten. Mindestwerte für die erwarteten Nettomieterträge Bei jedem Kauf von Containern muss die Erreichung bestimmter Mindestwerte für die erwarteten Nettomieterträge nach Maßgabe der nachfolgend dargestellten Regelungen gewährleistet sein. es, viele aufstrebende mittelständische Reedereien vor allem im asiatischen Raum mit einzuschließen. Diese Reedereien sind aufgrund ihrer operativen Leistungsfähigkeit und ihres Potenzials attraktive Mieter, haben jedoch bedingt durch ihre kurze Historie und ihre beschränkte Größe kein über 6 hinausgehendes Dynamar-Rating. Hersteller der Container Standardcontainer und Kühlcontainer müssen durchweg von namhaften Herstellern stammen. Die bei der Herstellung verwendeten Materialien sollen insbesondere bei den verschleißsensiblen Fußböden und der Korrosionsbeschichtung auf langfristigen Werterhalt ausgelegt sein. Auch Spezialcontainer müssen von namhaften Herstellern stammen bzw. ggf. von (kleineren) Spezialherstellern, die auf den bestimmten Containertyp besonders spezialisiert sind. Gleiches gilt für sonstiges Transportequipment wie Trailer und Containerchassis; die jeweiligen Hersteller müssen im Markt anerkannt sein, um den späteren Verkauf des Equipments zu begünstigen. Für alle Container mit Ausnahme der im Finanzierungsleasing vermieteten Container muss die jeweilige erwartete Nettomietrendite einer Containertranche bestimmte vom Einkaufspreis der Container, Durchschnittsalter der Container, dem Containertyp und dem Mietvertragstyp abhängige Mindestwerte erreichen. Die Nettomietrendite berechnet sich durch Division des auf ein Jahr hochgerechneten Nettomietertrags der Container einer Containertranche durch den Kaufpreis für diese Containertranche. Hierfür ist der Nettomietertrag, der im ersten Monat nach Kauf der Container erwartet wird, zugrunde zu legen und entsprechend auf ein Jahr (365 Tage) hochzurechnen. Der Nettomietertrag ist die Summe aller mit der Vermietung der Container erzielten Erlöse (ohne Verkaufserlöse) abzgl. der Summe aller im Zusammenhang mit der Vermietung entstehenden Betriebskosten und Managementkosten (ohne eigene Managementkosten der BCI 2 Partnership), bereinigt um außerordentliche Effekte. Für übrige Spezialcontainer und sonstiges Transportequipment gelten die folgenden Mindestwerte: Mindestbonität der Mieter Mindestens 85 % des Portfolios müssen an Mieter vermietet sein, die ein Dynamar-Rating von 6 oder besser haben (beste Bewertung: 1, schlechteste Bewertung: 10) bzw. ein vergleichbares Rating anderer Agenturen. Der Einschluss von Mietern mit einem Dynamar-Rating von 6 ermöglicht

42 42 Mindestnettomietrenditen für Gebrauchtcontainer Durchschnittliches Alter der Container Einkaufspreis der Container in US$ pro CEU Langfristvermietung Standardcontainer Nettomietrendite bei Kurzfristvermietung Langfristvermietung * bis max ,90 % 14,28 % 14,20 % > 1,5 2,5 > ,45 % 14,76 % > ,00 % 15,23 % bis max ,70 % 14,74 % 15,00 % > 2,5 3,5 > ,25 % 15,23 % > ,80 % 15,71 % bis max ,50 % 15,13 % 15,50 % > 3,5 4,5 > ,10 % 15,69 % > ,70 % 16,24 % bis max ,80 % 14,92 % 15,70 % > 4,5 5,5 > ,30 % 15,39 % > ,75 % 15,80 % Kühlcontainer Nettomietrendite bei Kurzfristvermietung * bis max ,05 % 14,64 % 15,85 % 16,00 % > 5,5 6,5 > ,40 % 14,98 % > ,75 % 15,31 % > 6,5 7,5 < ,70 % 16,00 % > 7,5 8,5 < ,20 % 16,00 % > 8,5 < ,70 % 16,00 % * Eingefärbte Felder bedeuten, dass eine entsprechende Investition nicht zulässig ist. Mindestnettomietraten für Spezialcontainer und sonstiges Transportequipment Nettomietrendite bei Langfristvermietung Nettomietrendite bei Kurzfristvermietung * Trailer bis zu einem Alter von 2,5 Jahren 13,5 % 15,0 % Containerchassis bis zu einem Alter von 2,5 Jahren 12,5 % 14,0 % Spezialcontainer außer Kühl- oder Tankcontainer bis zu einem Alter von 2,5 Jahren 12,5 % Tankcontainer bis zu einem Alter von 2,5 Jahren 11,0 % 13,0 % Trailer ab einem Alter von 2,5 Jahren 14,5 % 15,5 % Containerchassis ab einem Alter von 2,5 Jahren 13,5 % 14,5 % Spezialcontainer außer Kühl- oder Tankcontainer ab einem Alter von 2,5 Jahren 14,0 % 16,0 % Tankcontainer ab einem Alter von 2,5 Jahren 12,5 % 13,5 % * Eingefärbte Felder bedeuten, dass eine entsprechende Investition nicht zulässig ist.

43 Währungsabsicherung 43 Währungsabsicherung Die Fondsgesellschaft beteiligt sich in US-Dollar an der BCI 2 KG. Diese erzielt über ihre Beteiligung an der BCI 2 Partnership 2 aus den Containern ausschließlich Einkünfte in US-Dollar und leistet die Auszahlungen an die Fondsgesellschaft auch in US-Dollar. Die Fondsgesellschaft wiederum leistet die Auszahlungen an die Anleger in Euro. Daraus ergibt sich ein Währungsrisiko, das die Fondsgesellschaft durch Währungsgeschäfte absichert. Die Fondsgesellschaft hat am 8. April 2010 mit der BCI 2 Partnership ein Währungssicherungsgeschäft für einen Euro-US-Dollar-Währungsswap (Coupon Swap), mit einer Laufzeit von ca. 5,5 Jahren bis zum 31. Dezember 2015 zur Absicherung des Währungsrisikos für die planmäßigen laufenden Auszahlungen abgeschlossen. Die laufenden Zahlungsflüsse in US-Dollar und Euro während der Laufzeit dieses Währungsswaps stellen sich wie folgt dar: Um auch das Währungsrisiko für die Schlussauszahlung innerhalb einer Bandbreite zu begrenzen, hat die Fondsgesellschaft zusätzlich mit gleichem Vertrag ein weiteres Währungssicherungsgeschäft abgeschlossen. Durch Abschluss dieses Währungsgeschäfts trägt die Fondsgesellschaft nur noch ein nach unten begrenztes Risiko, kann andererseits aber auch innerhalb der Bandbreite von einer Aufwertung des US-Dollar gegenüber dem Euro im Vergleich zum Prognoseniveau profitieren. Eine Euro-Call-Option begrenzt das Währungsrisiko der Fondsgesellschaft in Bezug auf die prognostizierte Schlussauszahlung nach unten. Eine gleichzeitig verkaufte Euro- Put-Option begrenzt zwar ein etwaiges Gewinnpotenzial für die Fondsgesellschaft im Zusammenhang mit einer Aufwertung des US-Dollar gegenüber dem Euro, reduziert aber gleichzeitig die anfänglichen Kosten für das Währungssicherungsgeschäft (vgl. auch Grafik auf der nachstehenden Seite). quartalsweise US$-Zahlungen: 8,18 % p. a. des umgetauschten Betrags in US$ (entspricht den prognosegemäßen Auszahlungen, die die Fondsgesellschaft von der BCI 2 KG erhält) Fondsgesellschaft -Zahlungen: 7,85 % p. a. des umgetauschten Betrags in Die Fondsgesellschaft wird auf der Grundlage des Währungssicherungsvertrags bis zum 30. September 2010 in vier Tranchen zu einem festgelegten Wechselkurs von durchschnittlich 1,3299 US$/ in US$ tauschen, um die bereits bei der BCI 2 KG gezeichnete Kapitaleinlage bei der BCI 2 KG einzuzahlen. Die Fondsgesellschaft zahlt der BCI 2 Partnership für beide Teilgeschäfte zusammen eine einmalige Vergütung in Höhe von US$. Die BCI 2 Partnership hat wiederum mit gleichem Datum ein weitgehend gleichlautendes Währungsgeschäft mit gleicher Vergütung mit einer internationalen Bank abgeschlossen. monatlich US$-Zahlungen: 8,18 % p. a. des umgetauschten Betrags in US$ BCI 2 Partnership -Zahlungen: 7,85 % p. a. des umgetauschten Betrags in Zur Besicherung dieser Währungssicherungsgeschäfte ist im Ergebnis von der Fondsgesellschaft bei der Bank ein anfängliches fixes Bardepot in Höhe von zu hinterlegen, das Ende 2015 mit Auslaufen der Währungssicherungsgeschäfte zurückgezahlt wird. Sollte der US-Dollar während der Laufzeit des Währungsgeschäfts gegenüber dem Euro deutlich stärker werden, so muss dieses fixe Bardepot eventuell durch variable zusätzliche Bardepots ergänzt werden. Eine Erhöhung des Bardepots müsste voraussichtlich bei einem Wechselkurs von ca. 1,26 US$/ erfolgen. Würde sich der US-Dollar gegenüber dem Euro wieder abschwächen, würde dieses zusätzliche Bardepot aufgelöst und zurückgezahlt werden. Bank Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft wird im Fall einer Erweiterung des Emissionskapitals tranchenweise weitere, gleich strukturierte Währungssicherungsgeschäfte abschließen. Die genauen Bedingungen (wie z. B. maßgeblicher Wechselkurs und Sicherungskosten) können dabei teilweise variieren.

44 44 Die Währungssicherungsgeschäfte werden unter Rechtliche Grundlagen Weitere Verträge auf S. 85 detailliert beschrieben. Die Auswirkungen von Wechselkursschwankungen für die Prognoserechnung werden in dem Abschnitt Sensitivitätsanalyse Abweichung von der Prognose auf S im Detail dargestellt. Bandbreite für Schlusszahlung (Prognose / Abweichung von der Prognose) in Mio. Obere Begrenzung bei starkem US$ (Euro-Put-Option bei 1,205 US$/ ) 9,5 9,0 8,5 8,0 Prognoseniveau bei 1,3325 US$/ 7,5 Untere Begrenzung bei schwachem US$ (Euro-Call-Option bei 1,46 US$/ ) 7,0 1,50 1,45 1,40 1,35 1,30 1,25 1,20 1,15 US$/

45 Währungsabsicherung 45

46 Investitionsplanung und Prognoserechnung

47 Mittelverwendung und Mittelherkunft 47 Mittelverwendung und Mittelherkunft Buss Global Containerfonds 8 GmbH & Co. KG (Prognose) Mittelverwendung US$ Anteil bezogen auf Gesamtfinanzierung Anteil bezogen auf Eigenkapital 1. Beteiligung an der BCI 2 GmbH & Co. KG * ,46 % 82,46 % 2. Vergütung Währungssicherung * ,33 % 2,33 % 3. Vertrieb * ,75 % 8,75 % 4. Konzeption und Prospektierung * ,45 % 0,45 % 5. Platzierungsgarantie * ,10 % 0,10 % 6. Treuhandvergütung * ,25 % 0,25 % 7. Mittelverwendungskontrolle * ,12 % 0,12 % 8. Gründungskosten ,02 % 0,02 % 9. Bardepot für Währungssicherung * ,00 % 5,00 % 10. Liquiditätsreserve * ,52 % 0,52 % Gesamt ,00 % 100,00 % Mittelherkunft US$ 12. Eigenkapital Buss Global Containerfonds 8 - Buss Treuhand GmbH Emissionskapital * Summe Eigenkapital * ,00 % 100,00 % Gesamt ,00 % 100,00 % * Bei der Erhöhung des Fondsvolumen werden die Positionen entsprechend angepasst. Es können sich Rundungsabweichungen ergeben. Buss Container International 2 GmbH & Co. KG (Prognose) Mittelverwendung US$ Anteil bezogen auf Gesamtfinanzierung Anteil bezogen auf Eigenkapital 12. Beteiligung an der BCI 2 Partnership * ,95 % 99,95 % 13. Beteiligung an der Komplementärin ,05 % 0,05 % Gesamt ,00 % 100,00 % Mittelherkunft US$ 14. Eigenkapital BCI 2 GmbH & Co. KG Kommanditkapital der Buss Global Container Fonds ,85 % 32,85 % Kommanditkapital der Buss Global Containerfonds ,42 % 50,42 % Kommanditkapital der Buss Global Containerfonds 8 * ,73 % 16,73 % Summe Eigenkapital* ,00 % 100,00 % Gesamt ,00 % 100,00 % * Bei der Erhöhung des Fondsvolumen werden die Positionen entsprechend angepasst. Die Spalte mit der Mittelverwendung / Mittelherkunft in der für die Gesellschaft maßgeblichen Währung ist grau unterlegt Es können sich Rundungsabweichungen ergeben.

48 48 BCI 2 Partnership (Prognose) Mittelverwendung US$ Anteil bezogen auf Gesamtfinanzierung Anteil bezogen auf Eigenkapital 15. Kaufpreis Container + Transportequipment * ,55 % 281,64 % 16. Bankgebühren * ,40 % 4,03 % 17. Gründungskosten ,03 % 0,08 % 18. Liquiditätsreserve BCI 2 Partnership * ,03 % 2,97 % Gesamt ,00 % 288,72 % Mittelherkunft US$ 19. Nominalkapital BCI 2 Partnership - BCI 2 GmbH & Co. KG BCI 2 Pte. Ltd Summe Nominalkapital ,53 % 1,52 % 20. Sonstiges Eigenkapital * ,11 % 98,48 % 21. Erträge während der Einwerbungsphase * ,37 % 9,72 % 22. Langfristige Tilgungsdarlehen * ,00 % 179,00 % Gesamt ,00 % 288,72 % * Bei der Erhöhung des Fondsvolumen werden die Positionen entsprechend angepasst. Die Spalte mit der Mittelverwendung / Mittelherkunft in der für die Gesellschaft maßgeblichen Währung ist grau unterlegt Es können sich Rundungsabweichungen ergeben. Erläuterungen Vorbemerkung Die Nettoeinnahmen der Fondsgesellschaft werden für die Leistung der Kommanditeinlage bei der BCI 2 KG, die Begleichung der Vergütung für die Währungssicherungsgeschäfte, die Erbringung des im Zusammenhang mit den Währungsgeschäften zu hinterlegenden Bardepots sowie für den Aufbau einer Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft verwendet. Die BCI 2 KG verwendet ihr Gesellschaftskapital für die Eigenkapitalausstattung der BCI 2 Partnership, welche eine Containerflotte erworben hat. Die Nettoeinnahmen der Fondsgesellschaft werden nicht für sonstige Zwecke verwendet. Die Fondsgesellschaft hat gemäß Gesellschaftsvertrag der BCI 2 KG in der Fassung vom 6. April 2010 verbindlich einen Kapitalanteil an der BCI 2 KG in Höhe von insgesamt US$ gezeichnet. Die von der Fondsgesellschaft bei der BCI 2 KG gezeichnete Kapitaleinlage ist bis spätestens zum 30. September 2010 zu erbringen und soll aus den von den Anlegern bei der Fondsgesellschaft eingezahlten Einlagen geleistet werden. Darüber hinaus hat die Fondsgesellschaft keine Verträge über die Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts (Beteiligung an der BCI 2 KG) oder wesentlichen Teilen davon geschlossen. Ferner hat die Fondsgesellschaft mit Vertrag vom 8. April 2010 Währungssicherungsgeschäfte abgeschlossen, für die die Fondsgesellschaft bis spätestens zum 16. April 2010 eine Vergütung in Höhe von US$ leisten und ein Bardepot in Höhe von hinterlegen muss. Um die Vergütung für die Währungssicherungsgeschäfte fristgerecht leisten und das Bardepot hinterlegen zu können, wird die Fondsgesellschaft ein kurzfristiges Darlehen von Buss Capital über bis zu , das bis spätestens zum 31. Januar 2011 zurückzuzahlen ist und aus den Einlagen der Anleger zurückgeführt werden soll, in Anspruch nehmen. Der Darlehensvertrag wird auf S. 82 im Detail erläutert. Die Nettoeinnahmen der Fondsgesellschaft reichen alleine für die Realisierung der Anlageziele (Erwerb der Beteiligung an der BCI 2 KG sowie Abschluss der Währungssicherungsgeschäfte inkl. Hinterlegung des erforderlichen Bardepots) aus. Die Fondsgesellschaft nimmt außer dem zuvor dargestellten kurzfristigen Darlehen zur Eigenkapitalzwischenfinanzierung kein Fremdkapital (Zwischen- und Endfinanzierungsmittel) auf. Die Durchführung der Vermögensanlage ist nicht von der Platzierung des Emissionskapitals abhängig, da eine Platzierungsgarantie besteht (vgl. hierzu. S. 82). Auf Ebene der BCI 2 Partnership ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung die Aufnahme von Fremdkapital in Höhe von ca. 62 % der Gesamtinvestition zur Finanzierung der zu erwerbenden Containerflotte vorgesehen. Für die Umrechnung von Euro in US-Dollar bzw. umgekehrt wurde außer für die Beteiligung an der Komplementärin

49 Mittelverwendung und Mittelherkunft 49 der BCI 2 KG ein Wechselkurs von 1,3299 US$/ verwendet. Dies ist der Wechselkurs, der für den Umtausch für die Erbringung der Kommanditeinlage bei der BCI 2 KG durch die Fondsgesellschaft im Rahmen der Währungssicherungsgeschäfte fixiert wurde. Zu 1. Beteiligung an der BCI 2 KG Die Fondsgesellschaft hat bei der BCI2 KG einen Kapitalanteil in Höhe von US$ gezeichnet. Auf der Grundlage der Währungssicherungsgeschäfte vom 8. April 2010 tauscht die Fondsgesellschaft für die Erbringung der Einlage insgesamt in vier Tranchen in US-Dollar um. Bei entsprechender Platzierung und Erhöhung des Emissionskapitals der Fondsgesellschaft kann diese ihren Kommanditanteil an der BCI 2 KG auf bis zu US$ aufstocken. Zu 2. Vergütung Währungssicherungsgeschäfte Die Fondsgesellschaft hat mit der BCI 2 Partnership mit Vertrag vom 8. April 2010 Währungssicherungsgeschäfte zur Absicherung des Wechselkursrisikos für die laufenden Auszahlungen und die Schlussauszahlung abgeschlossen. Die BCI 2 Partnership hat am selben Tag einen weitestgehend gleichlautenden Vertrag mit einer internationalen Bank abgeschlossen. Diese Verträge werden im Detail auf S. 85f. beschrieben. Die Fondsgesellschaft zahlt der BCI 2 Partnership für diese Währungsabsicherung eine einmalige Vergütung in Höhe von US$ Dies entspricht bei einem Wechselkurs von 1,3299 US$/. Im Fall einer Erweiterung des Emissionskapitals wird die Komplementärin versuchen, ergänzende Währungssicherungen zu wirtschaftlich gleichartigen Bedingungen abzuschließen. Es ist möglich, dass die Vergütungen für zusätzliche Währungssicherungsgeschäfte proportional etwas höher bzw. niedriger sein werden. Die Vergütung soll jedoch insgesamt nicht 3 % bezogen auf das Eigenkapital der Fondsgesellschaft übersteigen. Zu 3. Konzeption, Prospektierung, Marketing Die Anbieterin erhält gemäß einem zwischen der Fondsgesellschaft und ihr abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag für Konzeption, Prospekterstellung und Marketing eine Vergütung in Höhe von 0,45 % des gezeichneten und eingezahlten Emissionskapitals. Zu 4. Eigenkapitaleinwerbung Für die Einwerbung des Emissionskapitals erhält die Anbieterin vertragsgemäß eine Vergütung in Höhe von 8,75 % des gezeichneten und eingezahlten Emissionskapitals. Die Anbieterin verwendet die ihr zufließenden Vergütungen zur Organisation, Betreuung und Abwicklung des Vertriebs. Sie kann sich bei der Eigenkapitaleinwerbung auch weiterer Vertriebspartner, die als selbständige Gewerbetreibende tätig werden, bedienen, wie beispielsweise Banken, Sparkassen, freie Vertriebe, Finanzdienstleister etc. In diesem Fall verwendet die Anbieterin die ihr zufließenden Vergütungen aus der Eigenkapitaleinwerbung und ggf. der Übernahme der Platzierungsgarantie teilweise oder vollständig zur Bezahlung von Provisionsansprüchen dieser Vertriebspartner. Die konkrete Höhe der Provision des jeweiligen Vertriebspartners hängt wiederum von der individuellen vertraglichen Regelung mit der Anbieterin ab. Verpflichtungen der Fondsgesellschaft entstehen aus derartigen Provisionsvereinbarungen zwischen der Anbieterin und einem Vertriebspartner nicht. Zu 5. Platzierungsgarantie Für die Übernahme der Platzierungsgarantie erhält die Anbieterin von der Fondsgesellschaft eine Vergütung in Höhe von 0,1 % des jeweils garantierten Emissionskapitals. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung hat die Anbieterin ein Emissionskapital von 10,0 Mio. garantiert. Die Vergütung beläuft sich mithin prognosegemäß auf Zu 6. Treuhandvergütung Die Treuhänderin erhält gemäß Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft für die Einrichtung der Anlegerverwaltung und die Anlegerbetreuung während der Zeichnungsphase eine einmalige Vergütung in Höhe von 0,25 % des platzierten Emissionskapitals. Zu 7. Mittelverwendungskontrolle Die Mittelverwendungskontrolle erfolgt durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die für diese Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 0,1 % des platzierten und eingezahlten Emissionskapitals, zzgl. Umsatzsteuer, erhält. Zu 8. Gründungskosten Die Gründungskosten der Fondsgesellschaft selbst wurden mit angesetzt. Auf Ebene der BCI 2 KG sind kaum Gründungskosten angefallen und außer Ansatz geblieben. Zu 9. Bardepot zur Absicherung der Währungssicherungsgeschäfte Die Fondsgesellschaft muss für die BCI 2 Partnership zur Besicherung der Währungssicherungsgeschäfte bei der Bank, mit der die Währungssicherungsgeschäfte erfolgen, ein Bardepot in Höhe von hinterlegen. Die Bank ist berechtigt, im Falle einer deutlichen Abschwächung des Euro gegenüber dem US-Dollar die Hinterlegung eines zusätzlichen variablen Bardepots zu verlangen. Eine Erhöhung des Bardepots müsste voraussichtlich bei einem Wechselkurs von ca. 1,26 US$/ erfolgen. Würde sich der US-Dol-

50 50 lar gegenüber dem Euro wieder abschwächen, würde dieses zusätzliche Bardepot aufgelöst und zurückgezahlt werden. Zu 10. Liquiditätsreserve Buss Global Containerfonds 8 Auf Ebene der Fondsgesellschaft wurde eine Liquiditätsreserve in Höhe von rund 52,5 T eingeplant. Zu 11. Eigenkapital Buss Global Containerfonds 8 Das geplante Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft beträgt (Zielkapital). Die Treuhänderin hat sich auf eigene Rechnung mit einer Kapitaleinlage von beteiligt. 10,0 Mio. sollen bei Anlegern platziert werden. Die Initiatorin hat eine Platzierungsgarantie von bis zu 10,0 Mio. übernommen. Das Gesellschaftskapital kann um 20,0 Mio. (Überzeichnungsbetrag) auf insgesamt 30,005 Mio. erhöht werden. Zu 12. Beteiligung an der BCI 2 Partnership Die BCI 2 KG leistet bei der BCI 2 Partnership prognosegemäß Kapitaleinlagen in Höhe von insgesamt US$. Hiervon hat die BCI 2 KG bei der BCI 2 Partnership bereits Eigenkapital in Höhe von insgesamt Mio. US$ eingezahlt. Die BCI 2 Partnership hat mit diesen Mittel sowie weiterem Fremdkapital die zuvor auf den Seiten 35f. beschriebene Containerflotte erworben. Zu 13. Beteiligung an der Komplementärin der BCI 2 KG Die BCI 2 KG ist eine Einheitsgesellschaft, d.h. das Stammkapital der Komplementärin in Höhe von , wird zu 100 % von der BCI 2 KG selbst gehalten. Zum Zeitpunkt der Erbringung der Stammeinlage entsprach dieser Betrag bei einem Wechselkurs von ca. 1,395 US$/ ca US$, den die BCI 2 KG auch aufgewendet hat. Aus diesem Grunde wird der US-Dollarbetrag als maßgeblich verwendet, was zu einer höheren Stammeinlage bei der Darstellung in Euro nach einer Umrechnung mit einem Wechselkurs von 1,3299 US$/ führt. Zu 14. Eigenkapital BCI 2 GmbH & Co. KG Neben der Fondsgesellschaft haben sich die Buss Global Container Fonds 6 GmbH & Co. KG (Buss Global Container Fonds 6) als Gründungskommanditistin mit einem Kapitalanteil von insgesamt Mio. US$ und die Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG (Buss Global Containerfonds 7) mit einem Kapitalanteil von US$ an der BCI 2 KG beteiligt. Bei Platzierung des planmäßigen Emissionskapitals ist die Fondsgesellschaft damit mit ca. 16,7 % am Gesellschaftskapital der BCI 2 KG beteiligt. Zu 15. Kaufpreis Container + Transportequipment Der Kauf aller Container und sonstigen Transportequipments sowie sämtliche damit verbundenen operativen Tätigkeiten erfolgen durch die BCI 2 Partnership in Singapur. Die Prognose geht von Gesamtinvestitionen in Container in Höhe von 185,0 Mio. US$ aus. Die BCI 2 Partnership hat bereits die auf den S 39f. näher dargestellte Containerflotte mit einem Gesamtinvestitionsvolumen in Höhe von ca. 73,8 Mio. US$ erworben. Zu 16. Bankgebühr Für die Bereitstellung des für die Akquisition der Containerflotte erforderlichen Darlehensbetrags sowie aller hiermit einhergehenden Tätigkeiten und Kosten der finanzierenden Bank und Berater wurden 2,25 % der Darlehenssumme in der Planung berücksichtigt. Zu 17. Gründungskosten Die Gründungs- und Anlaufkosten der BCI 2 Partnership in Singapur lagen bei ca US$. Zu 18. Liquiditätsreserve BCI 2 Partnership Für die BCI 2 Partnership wurde als Puffer zur kurzfristigen Ausnutzung attraktiver kleiner Investitionsmöglichkeiten und zur Abdeckung von Schwankungen in der verfügbaren Liquidität insgesamt eine Liquiditätsreserve in Höhe von ca. 1,95 Mio. US$ berücksichtigt, welche sich während der Investitionsphase aufbaut. Zu 19. Nominalkapital BCI 2 Partnership Das nominale Eigenkapital BCI 2 Partnership wird durch die BCI 2 KG und die BCI 2 Pte. Ltd. erbracht. Die BCI 2 KG ist mit 87,5 % der gewinn- und stimmberechtigten Anteile an der BCI 2 Partnership beteiligt und hält eine fixe Kapitalbeteiligung in Höhe von US$. Die BCI 2 Pte. Ltd. hält die übrigen 12,5 % der gewinn- und stimmberechtigten Anteile an der BCI 2 Partnership und bringt in die BCI 2 Partnership ein fixes Kapital in Höhe von US$ ein. Weitere Kapitaleinzahlungen durch die BCI 2 Pte. Ltd. erfolgen nicht. BCI 2 Pte. Ltd. unterstützt als Tochtergesellschaft der Buss Capital Singapur als Gesellschafterbeitrag die Managementtätigkeiten der BCI 2 Partnership, indem sie den Zugang zum singapurischen Containermarkt verschafft, wichtige Geschäftskontakte herstellt und allgemeines strategisches Know-how aus dem Bereich der Containervermietung und Containerbewirtschaftung einbringt. Zu 20. Sonstiges Eigenkapital Die BCI 2 KG leistet über ihre fixe Beteiligung am nominalen Eigenkapital in Höhe von US$ hinaus prognosegemäß weitere Kapitaleinzahlungen in Höhe von US$.

51 Mittelverwendung und Mittelherkunft 51 Zu 21. Erträge während der Einwerbungsphase Die Liquiditätsprognose geht von einem positiven Saldo von Mietzuflüssen sowie Abflüssen für Zinsen, Tilgungen Gesellschaftskosten und Auszahlungen an Gesellschafter in Höhe von US$ bis zum 30. September 2010 aus. Zu 22. Langfristige Tilgungsdarlehen Zur Finanzierung der zu erwerbenden Containerflotte hat die BCI 2 Partnership bisher ein langfristiges Bankdarlehen in Höhe von 26,5 Mio. US$ aufgenommen. Darüber hinaus hat die BCI 2 Partnership Darlehenszusagen über insgesamt 150 Mio. US$. Aus diesen zugesagten Mitteln soll das anfängliche Darlehen in Höhe von 26,5 Mio. US$ abgelöst werden. Einzelheiten zu den Darlehensverträgen sind auf den S. 79f. dargestellt. Konsolidierte Darstellung der Fondsgesellschaft, der BCI 2 KG und der BCI 2 Partnership Die Ergebnis- und Liquiditätsplanung wird in einer konsolidierten Form für den Anteil der Fondsgesellschaft an der BCI 2 KG und entsprechend an der BCI 2 Partnership in Singapur vorgenommen. Die hierzu passende konsolidierte Übersicht der Mittelverwendung und Mittelherkunft aller drei Gesellschaften stellt sich ausgehend von den vorstehend erläuterten separaten Übersichten für die Fondsgesellschaft und die BCI 2 KG sowie die BCI 2 Partnership wie folgt dar: Konsolidierte Darstellung Buss Global Containerfonds 8 GmbH & Co. KG, BCI 2 GmbH & Co. KG und BCI 2 Partnership (Prognose) Mittelverwendung US$ Anteil bezogen auf Gesamtfinanzierung Anteil bezogen auf Eigenkapital Kaufpreis Container + Transportequipment * ,85 % 232,56 % Bankgebühr * ,30 % 3,33 % Vergütung Devisentermingeschäft * ,91 % 2,33 % Vertrieb * ,18 % 0,45 % Konzeption und Prospektierung * ,42 % 8,75 % Platzierungsgarantie ,04 % 0,10 % Treuhandvergütung * ,10 % 0,25 % Mittelverwendungskontrolle * ,05 % 0,12 % Gründungskosten ,03 % 0,09 % Beteiligung an der Komplementärin der BCI 2 GmbH & Co. KG * ,02 % 0,04 % Bardepot * ,95 % 5,00 % Liquiditätsreserve BGCF 7 und BCI 2 Partnership anteilig * ,16 % 2,97 % Gesamt ,00 % 255,98 % Mittelherkunft US$ Eigenkapital Fondsgesellschaft * ,06 % 100,00 % Nominalkapitalanteil BCI 2 Pte. Ltd. anteilig * ,06 % 0,16 % Erträge während der Einwerbungsphase * ,13 % 8,02 % Langfristige Tilgungsdarlehen * ,74 % 147,80 % Gesamt ,00 % 255,98 % * Bei der Erhöhung des Fondsvolumen werden die Positionen entsprechend angepasst. Es können sich Rundungsabweichungen ergeben.

52 52 Ergebnis- und Liquiditätsprognose Buss Global Containerfonds 8 GmbH & Co. KG, konsolidiert Beschäftigung der Flotte Nettomietrate Container in US$/CEU 0,50 0,52 Nettoverkaufserlöse Standardcontainer in US$/CEU Ergebnisrechnung in T Nettomieterlöse Gewinn aus Containerverkauf Gesellschaftskosten Singapur Zinsaufwand BCI 2 Partnership Abschreibungen Ergebnisausgleich Emissionsphase Steuerliches Ergebnis (Singapur) Ergebnisanteil BCI 2 Pte Ltd Nettozinseinnahmen/-kosten Deutschland -5 8 Kosten Währungsabsicherung Treuhandvergütung Gesellschaftskosten Deutschland Ergebniseffekt Platzierungskosten Deutschland Steuerliches Ergebnis Steuerliches Ergebnis in % des Eigenkapitals -15,30 % -6,57 % Liquiditätsrechnung in T Liquiditätszufluss aus Mieten und Verkäufen Reinvestitionen Liquiditätsausgleich in der Investitionsphase Gesellschaftskosten Singapur Zinsaufwand, netto Tilgung Steuerzahlung (vor Progressionsvorbehalt) 0 0 Anteilige Auszahlung an BCI 2 Pte Ltd Kosten Währungsabsicherung Rückführung Bardepot Gesellschaftskosten Deutschland Treuhandgebühren Auszahlungen an Gesellschafter Auszahlungen an Gesellschafter in % des Eigenkapitals 0,99 % 6,23 % Veränderung der Liquidität Liquidität am Jahresende Handelsrechtliche Ergebnisprognose Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit Aufwendungen Investitionsphase/Anlaufkosten Handelsrechtliches Ergebnis

53 Ergebnis- und Liquiditätsprognose Ø / Summe 0,52 0,52 0,52 0,51 0, ,13 % -4,27 % -0,82 % 60,69 % 28,61 % ,25 % 6,25 % 6,25 % 99,13 % 125,09 % Es können sich Rundungsabweichungen ergeben.

54 54 Erläuterungen Vorbemerkung Die Ergebnis- und Liquiditätsprognose zeigt in konsolidierter Darstellung den rechnerischen Anteil der Fondsgesellschaft (Quotenkonsolidierung) an den Ergebnissen der BCI 2 Partnership. Der Fondsgesellschaft sind diese konsolidierten Ergebnisse über ihre Beteiligung an der BCI 2 KG in Höhe von ca. 16,7 % zuzurechnen. Mit der möglichen Erhöhung des Kapitalanteils der Fondsgesellschaft an der BCI 2 KG oder der möglichen Beteiligung weiterer Investoren im Rahmen zukünftiger Kapitalerhöhungen wird sich dieser Prozentsatz entsprechend anteilig erhöhen bzw. verringern. Alle in US-Dollar anfallenden Beträge wurden zu einem Wechselkurs von 1,3299 US$/ umgerechnet. Nettomieterlöse Die Kalkulation der Mieterlöse basiert auf der Investitionsplanung der BCI 2 Partnership und deren bereits erworbenen und geplanten Containerflotte (siehe hierzu S. 39ff.). Bei den kalkulierten Mieterlösen handelt es sich um Nettomieterlöse, von denen bereits die Betriebskosten wie Versicherung, Lagerung, Reparaturen, Managementvergütungen für die Containerleasinggesellschaften etc. abgezogen wurden. Für die insgesamt per 31. März 2010 erworbene Containerflotte wurde durchgängig mit einem durchschnittlichen Nettomieterlös nach Managementgebühren von 0,49 US$ pro CEU/Tag im Jahr 2010 kalkuliert, der bis zum Jahr 2015 auf 0,48 US$ pro CEU/Tag absinkt. Für die weiteren Investitionen wurde auf Basis der aktuell durch die BCI 2 Partnership geführten Verhandlungen angenommen, dass diese in eine Mischung von neuen und gebrauchten Standard- und Kühlcontainern (Kühlcontaineranteil ca. 10 %) mit einem durchschnittlichen Alter von knapp fünf Jahren erfolgen. Dem gegenüber der bereits erworbenen Flotte niedrigerem Durchschnittsalter entsprechend wurde für diese Container mit einem durchschnittlichen Nettomietrückfluss von 0,54 US$ pro CEU/Tag im Jahr 2010 und einem Absinken auf 0,52 US$ pro CEU/Tag bis zum Jahr 2015 kalkuliert. Der durchschnittliche Anschaffungspreis pro CEU wurde für alle zusätzlichen Investitionen mit durchschnittlich ca US$ pro CEU angesetzt. Hierin spiegeln sich die aktuellen Preisniveaus für neue und gebrauchte Standard- und Kühlcontainer wider. Für Reinvestitionen wurden gleichartige Planungsprämissen verwendet. Die Planung impliziert eine gegenüber dem aktuellen Stand gleichbleibende Auslastung von ca. 87,5 % der bereits erworbenen Containerflotte und ca. 90 % der noch zu erwerbenden Flotte. Gewinn aus Containerverkauf Der Gewinn aus Containerverkäufen setzt sich aus zwei Positionen zusammen: Verkauf von zuvor vermieteten Containern, die ein Alter von zwölf Jahren erreicht haben und kontinuierlich auf dem Zweitmarkt veräußert werden sowie Verkauf der Ende des Jahres 2015 verbliebenen Container in den Erstmarkt. Die Verkäufe zuvor vermieteter Container, die ein Alter von durchschnittlich zwölf Jahren erreicht haben, wurden auf Basis von Erfahrungswerten über Altersprofile der zu erwerbenden (Gebraucht-)Containerflotte kalkuliert. Als Nettoverkaufserlös wurde der Planung ein Betrag von 785 US$ pro CEU für Standardcontainer zugrunde gelegt. Dies liegt in der Bandbreite der in der Vergangenheit gemachten Erfahrungswerte für 11 bis 13 Jahre alte Standardcontainer unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags aufgrund der aktuellen Wirtschaftskrise. Für Kühlcontainer, Tankcontainer sowie Spezialcontainer werden Werte zwischen 320 US$ (20 Kühlcontainer) und 670 US$ (20 Cellular Palletwide Container) angesetzt. Bei Tankcontainern, Flatracks sowie Rolltrailer wurde in der Planung ein Verkaufsalter von durchschnittlich 17,5 Jahren angenommen. Die tatsächliche Lebensdauer dieser Containertypen lag in der Vergangenheit häufig bei mehr als 20 Jahren. Am Ende des Jahres 2015 soll die bis dahin aufgebaute Containerflotte einschließlich des mit ihr verbundenen Geschäfts in den Erstmarkt verkauft werden. Hierfür wurde ein durchschnittlicher Verkaufspreis von US$ pro CEU angenommen. Dieser Verkaufspreis liegt deutlich höher als der für Verkäufe in den Zweitmarkt, da das Containerportfolio zu diesem Zeitpunkt durch in den vergangenen Jahren sukzessiv erfolgte planmäßige Verkäufe alter oder beschädigter Container sowie die kontinuierliche Reinvestition eines Teils der Rückflüsse in neue Container ein planmäßiges Durchschnittsalters von knapp 9,5 Jahren und somit noch ein Vermietungspotenzial von mehreren Jahren hat. Der Veräußerungsgewinn resultiert aus dem Saldo der Veräußerungserlöse und dem Buchwert der Container in Singapur. Der Buchwert der Container und des sonstigen Transportequipments in Singapur wurde auf Basis einer Abschreibung über 8 Jahre (Restnutzungsdauer) ermittelt. In dem nach den Investitionsrichtlinien zulässigem Umfang können zusätzlich auch Gewinne aus dem geplanten Handel mit zumeist unvermieteten, auch jüngeren Containern entstehen. Etwaige derartige Gewinne sind in der Prognoserechnung nur in dem Umfang berücksichtigt, in dem zum Prospektlegungszeitpunkt bereits Handelscontainer erwor-

55 Ergebnis- und Liquiditätsprognose 55 ben wurden. Für diese wurden die oben dargestellten Verkaufserlöse pro CEU der Planung zugrunde gelegt. Weitere Handelsaktivitäten wurden nicht berücksichtigt, da der tatsächliche Umfang nur schwer abzuschätzen ist. Gesellschaftskosten Singapur Die Gesellschaftskosten beinhalten die Personal-, Raum-, Jahresabschluss- und sonstigen Kosten der singapurischen BCI 2 Partnership. Für alle Kosten wurde ab dem Jahr 2010 eine Steigerung um 2 % p. a. berücksichtigt. Zusätzlich wird für das Jahr 2015 eine Rückstellung für Liquidationskosten in Höhe von US$ berücksichtigt. Diese Rückstellung kann relativ niedrig sein, da die BCI 2 Partnership bei ihrer Geschäftsplanung bereits von einer Abwicklung zum Ende des Jahres 2015 ausgeht und deshalb vermeiden wird, längerfristige Verträge abzuschließen. Zinsaufwand BCI 2 Partnership Der Zinsaufwand für die von der BCI 2 Partnership aufgenommenen bzw. aufzunehmenden US-Dollar-Tilgungsdarlehen wurde mit durchschnittlich 6,75 % p. a. kalkuliert. Es ist geplant, den Zinssatz im Rahmen eines aktiven Zinsmanagements zunächst nicht langfristig zu sichern, um von dem aktuell sehr niedrigen US-Dollar-Basiszinssatz zu profitieren. Von dem Zinsaufwand wurden Zinsen auf die freie Liquidität der BCI 2 Partnership abgezogen. Für diese Zinsen wurde ein durchschnittlicher Guthabenzins in Höhe von 2,0 % p. a. angenommen. Abschreibungen Die Kalkulation sieht vereinfachend eine lineare Abschreibung der Container in Singapur einschließlich aktivierter Nebenkosten über 8 Jahre bezogen auf die Restnutzungsdauer für alle durch die BCI 2 Partnership erworbenen Container mit Ausnahme der im Finanzierungsleasing vermieteten Container vor. Steuerlich sind in Singapur nicht zwingend die buchhalterischen Abschreibungen, sondern sogenannte Capital Allowances abzugsfähig. Im Rahmen der jährlichen Steuererklärungen können diese in Höhe der buchhalterischen Abschreibungen geltend gemacht werden. Es ist auch möglich, die Abschreibungsdauer in einer anderen Höhe zu wählen, so dass sich durch die gewählten Abschreibungen jeweils immer nur ein knapp negatives steuerliches Ergebnis ergibt. Die letztere Alternative stellt das in Singapur üblichere Vorgehen dar. Es ist geplant, in dieser Weise zu verfahren. Die sich dadurch ergebenden Änderungen haben keine Auswirkungen auf die prospektierten Ergebnisse, da auch dann nur im Jahr 2015, im Jahr des geplanten Verkaufs der Containerflotte, mit einer Steuerzahlung gerechnet wird. Als aktivierte Nebenkosten werden weiterhin die bei der Finanzierung der Containerakquisitionen anfallenden Bankgebühren sowie die Gründungskosten der BCI 2 Partnership linear über die Laufzeit der Fondsgesellschaft bis zur geplanten Liquidation Ende 2015 abgeschrieben. Ergebnisausgleich Emissionsphase Die Fondsgesellschaft investiert später in die BCI 2 KG bzw. hierüber in die BCI 2 Partnership als ihre Mitgesellschafter, die Buss Global Container Fonds 6 GmbH & Co. KG und die Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG. Aus diesem Grund steht der Fondsgesellschaft ein im Vergleich um 551 T niedrigerer Ergebnisanteil entsprechend der etwas geringeren prozentualen Gesamtauszahlung zu. Steuerliches Ergebnis (Singapur) Aufgrund der operativen Tätigkeit der BCI 2 Partnership in Singapur liegt das Besteuerungsrecht für diese Aktivitäten in Singapur. Der auf die steuerbaren Einkünfte anzuwendende Steuersatz beträgt gegenwärtig 5 %. Zusätzlich ist es erforderlich, in den USA für die von der BCI 2 Partnership erzielten Einkünfte eine von einer etwaigen Quellensteuer befreiende Steuererklärung abzugeben. Hieraus resultiert eine Steuerbelastung von voraussichtlich ca. 3 % des in Singapur erzielten Ergebnisses. Während der Fondslaufzeit wird nur im Jahr 2015 mit einer Steuerzahlung gerechnet, da in den Jahren davor negative steuerliche Ergebnisse erwirtschaftet werden oder positive steuerliche Ergebnisse mit den Verlustvorträgen des Vorjahres verrechnet werden können. Ergebnisanteil BCI 2 Pte. Ltd. Neben der BCI 2 KG ist die BCI 2 Pte. Ltd. an der BCI 2 Partnership beteiligt. Die BCI 2 Pte. Ltd. partizipiert mit 12,5 % an deren Ergebnissen. Bei Überschreitung einer internen Verzinsung von 7,3 % p. a. der Auszahlungen an die BCI 2 KG werden die Mehrerlöse nicht mehr im Verhältnis der nominalen Kapitalanteile, sondern im Verhältnis 20:80 zwischen der BCI 2 Pte. Ltd. und der BCI 2 KG verteilt (vgl. auch S. 86f.). Nettozinseinnahmen / (-kosten) Deutschland In diese Position fließen die Zinsaufwendungen für das Eigenkapitalzwischenfinanzierungsdarlehen, die Zinserträge auf die freie Liquidität in der Fondsgesellschaft nach Abgeltungssteuer sowie die in US-Dollar anfallenden Zinserträge der Fondsgesellschaft auf das Bardepot ein. Für die Berechnung des Zinses beim Eigenkapitalzwischenfinanzierungsdarlehen wurde eine kontinuierliche Rückführung der Zwischenfinanzierung zum 30. September 2010 angenommen. Für die freie Liquidität auf Ebene der Fondsgesellschaft wurde eine Verzinsung des Monatssaldos von 2,0 % p. a. abzüglich 25 % Abgeltungssteuer kalkuliert.

56 56 Die Fondsgesellschaft erhält von der BCI 2 Partnership gemäß des zwischen beiden abgeschlossenen Währungssicherungsgeschäfts die auf das Bardepot von der Bank gezahlten Zinsen. Entsprechend wurde für das Bardepot eine Verzinsung von 1,5 % p. a. abzüglich Abgeltungssteuer kalkuliert. Kosten Währungsabsicherung Die Währungsabsicherung erfolgt über zwei Sicherungstransaktionen, je eine für die laufenden Auszahlungen und eine für die Schlussauszahlung. Die Absicherung der laufenden Auszahlungen ist so strukturiert, dass die Fondsgesellschaft von der BCI 2 Partnership, die wiederum entsprechende Zuflüsse von der Bank erhält, mit der sie das Währungssicherungsgeschäft abgeschlossen hat, quartalsweise Euro-Zuflüsse in Höhe von 7,85 % p. a. des zu dem festgelegten Wechselkurs von durchschnittlich 1,3299 US$/ in den US-Dollar getauschten Euro-Betrags von erhält. Im Gegenzug muss die Fondsgesellschaft an die BCI 2 Partnership quartalsweise Zahlungen in US-Dollar in Höhe von 8,18 % p. a. auf einen US-Dollar- Betrag von US$ (Einlage der Fondsgesellschaft bei der BCI 2 KG) leisten. Dies entspricht den prognostizierten Auszahlungen, die die Fondsgesellschaft von der BCI 2 KG in US-Dollar erhält. Unter Berücksichtigung der laufenden Zahlungseingänge in Höhe von 7,85 % des abgesicherten Betrags ergeben sich hieraus Kosten der Währungsabsicherung in Höhe von 0,33 % p. a. des abgesicherten Betrags. Die entsprechenden gleichlaufenden Kosten auf Ebene der BCI Partnership im Zusammenhang mit dem von ihr mit einer schweizerischen Bank abgeschlossenen Währungssicherungsgeschäft sind in der Kalkulation unberücksichtigt geblieben, da sie bei einer konsolidierten Betrachtung im Ergebnis nur bei der Fondsgesellschaft anfallen. Für den Umtausch in Euro der Schlussauszahlung von der BCI 2 KG an die Fondsgesellschaft, die in US-Dollar erfolgt, geht die Prognoserechnung von einem Wechselkurs von 1,3325 US$/ aus. Dies ist der Wechselkurs, der genau in der Mitte der durch das Währungssicherungsgeschäft für die Schlussauszahlung festgelegten Bandbreite liegt. Die Differenz in Höhe von 0,0026 US$/ zwischen dem durchschnittlichen Wechselkurs in Höhe von 1,3299, zu dem der anfängliche Umtausch zur Erbringung der Einlage bei der BCI 2 KG auf der Grundlage der Währungssicherungsgeschäfte erfolgte, und dem für den Umtausch der Schlussauszahlung in Prognose angenommenen Wechselkurs wurde im Jahr 2015 als Währungskosten berücksichtigt. Die Vergütung für die Währungssicherungsgeschäfte in Höhe von US$ ( ) wurden im Jahr 2010 als weitere Kosten der Währungsabsicherung in die Ergebnisprognose aufgenommen. In der Liquiditätsprognose wurden diese Kosten im Jahr 2010 jedoch nicht berücksichtigt, da sie bereits in der Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsprognose berücksichtigt wurden. Treuhandvergütung Für die laufende Anlegerbetreuung in der Fondsgesellschaft erhält die Treuhänderin ab 1. Juli 2010 eine Vergütung in Höhe von 0,25 % p. a. des Emissionskapitals. Diese Vergütung erhöht sich ab dem Jahr 2011 jährlich um 2 %. Im Jahr der Liquidation erhält die Treuhänderin gemäß Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft für den Mehraufwand im Zusammenhang mit einer Liquidation der Fondsgesellschaft eine erfolgsabhängige Vergütung (vgl. hierzu S. 85 Verflechtungen und Vergütungen / Gewinnbeteiligungen ), die bei prognosegemäßem Verlauf insgesamt ca beträgt. Gesellschaftskosten Deutschland Diese Position beinhaltet die laufenden Verwaltungskosten der Fondsgesellschaft und der BCI 2 KG. Dazu gehören im Wesentlichen Aufwendungen für Buchhaltung, Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses, laufende Steuerberatungskosten sowie sonstige Verwaltungskosten. Für alle Kosten wurde ab dem Jahr 2011 eine Steigerung um 2 % p. a. in der Kalkulation berücksichtigt. Die Komplementärin der Fondsgesellschaft erhält für die Übernahme der persönlichen Haftung und die Geschäftsführung ab dem 1. April 2010 eine Vergütung in Höhe von p. a. Im Jahr der Liquidation erhält die Komplementärin der Fondsgesellschaft für den Mehraufwand im Zusammenhang mit einer Liquidation der Fondsgesellschaft eine erfolgsabhängige Vergütung (vgl. hierzu S. 84f. Verflechtungen und Vergütungen/Gewinnbeteiligungen ), die bei prognosegemäßem Verlauf insgesamt ca. 851 beträgt. Ergebniseffekt Platzierungskosten Deutschland Die Fondsnebenkosten aus der Platzierungsphase, die auf Ebene der Fondsgesellschaft anfallen, werden für die Berechnung des Progressionsvorbehaltes steuerlich linear über die Laufzeit der Fondsgesellschaft bis zur geplanten Liquidation Ende 2015 abgeschrieben. Steuerliches Ergebnis Aufbauend auf dem steuerlichen Ergebnis in Singapur enthält das in dieser Position dargestellte deutsche steuerliche Ergebnis auch Kosten, die in Singapur nicht steuerlich abzugsfähig sind, wie z. B. die Platzierungskosten, die Treuhandgebühren oder die Gesellschaftskosten der Fondsgesellschaft und die anteilig zurechenbaren deutschen Gesellschaftskosten der BCI 2 KG.

57 Ergebnis- und Liquiditätsprognose 57 Die Einkünfte aus Beteiligungen an gewerblich geprägten Personengesellschaften mit Einkünften aus Gewerbebetrieb in Singapur unterliegen in Deutschland gemäß 32 b Einkommensteuergesetz grundsätzlich dem Progressionsvorbehalt. In Singapur entstandene Verluste werden jedoch auch im Rahmen des Progressionsvorbehalts nur im Rahmen einer Verrechnung mit entsprechenden Gewinnen berücksichtigt (vgl. auch Steuerliche Grundlagen, S. 105). Das heißt: Bei der Ermittlung des auf die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes wird das steuerbare kumulierte positive Ergebnis aus der Beteiligung in Singapur hinzugerechnet. Der jeweilige Progressionsvorbehalt wird auf Basis eines steuerlichen Ergebnisses in Deutschland berechnet. Mit diesem ggf. höheren Steuersatz ist das in Deutschland steuerpflichtige Einkommen zu versteuern. Liquiditätszufluss aus Mieten und Verkäufen Der Liquiditätszufluss aus Mieten und Verkäufen wurde unter Annahme eines Zahlungsziels von jeweils 60 Tagen berechnet. Mieterlöse aus beispielsweise Januar 2010 fließen der BCI 2 KG somit plangemäß Ende März 2010 zu und werden dann für die Zahlung von Zinsen, Tilgungen, Auszahlungen etc. verwendet. Liquiditätsausgleich in der Investitionsphase Der Fondsgesellschaft fließt ihre freie Liquiditätsreserve von ca. 52,5 T plangemäß Ende des Jahres 2010 zu. Auch die BCI 2 Partnership verfügt weiterhin über Liquiditätsreserven, die anteilig der Fondsgesellschaft zugerechnet werden. Von den Liquiditätsreserven wurde in der Darstellung die Minderauszahlung abgezogen, die die Fondsgesellschaft gegenüber den durchschnittlichen Investoren in der BCI 2 KG bzw. der BCI 2 Partnership aufgrund ihrer im Vergleich mit dem Durchschnitt etwas späteren Einzahlung erhält. Zinsaufwand, netto Diese Position umfasst den Saldo des kalkulierten Zinsaufwands für die zur Finanzierung der Containerflotte aufgenommenen US-Dollar-Darlehen auf Ebene der BCI 2 Partnership, den Zinsaufwand für die Eigenkapitalzwischenfinanzierung auf Ebene der Fondsgesellschaft, die Zinseinnahmen auf die freie Liquidität auf Ebene der BCI 2 Partnership und der Fondsgesellschaft sowie die Zinseinnahmen auf das Bardepot auf Ebene der Fondsgesellschaft. Tilgung Das größere der beiden neu aufzunehmenden Darlehen ist im ersten Jahr ab Aufnahme grundsätzlich tilgungsfrei und muss danach mit 10 % p. a. getilgt werden. Da das zweite, kleinere Darlehen eine höhere Tilgung von ca. 15 % vorsieht, wurde in der Kalkulation eine durchschnittliche jährliche Tilgung von 11 % p. a. berücksichtigt. Zudem wurde ungeachtet der bei beiden Darlehen verfügbaren tilgungsfreien Zeit damit kalkuliert, dass bereits im Jahr 2010 freiwillige Tilgungen in Höhe von ca. 1,5 % des Darlehensbetrags geleistet werden. Die BCI 2 Partnership könnte sich durch Reduzierung dieser Tilgungen einen größeren Investitionsspielraum im Jahr 2010 schaffen. Steuerzahlung (vor Progressionsvorbehalt) Diese Position enthält die Steuerzahlungen in Singapur auf Grundlage des dortigen steuerlichen Ergebnisses. Die nominale Steuerbelastung in Singapur liegt bei derzeit ca. 5 % zzgl. ca. 3 % Steuerlast aufgrund der parallel in den USA erforderlichen Anmeldung eines bestimmten Anteils der Einkünfte. Aufgrund der durch die Abschreibungen bedingten negativen steuerlichen Ergebnisse und den sich dadurch ergebenden Verlustvorträgen ergibt sich erstmals im Jahr 2015 eine Steuerzahlung in Singapur bzw. den USA. Anteilige Auszahlung an BCI 2 Pte. Ltd. Die BCI 2 Pte. Ltd. erhält auf ihre 12,5 % der gewinn- und stimmberechtigten Anteile am Nominalkapital der BCI 2 Partnership ebenfalls Auszahlungen. Bei Überschreitung einer internen Verzinsung des jeweils auf Ebene der BCI 2 Partnership gebundenen Kapitals von 7,3 % p. a. (IRR-Rendite) der Auszahlungen werden die Mehrerlöse im Verhältnis 20:80 zwischen der BCI 2 Pte. Ltd. und der BCI 2 KG verteilt. Auszahlungen an Gesellschafter Die geplanten Auszahlungen von 6,25 % p. a. der jeweiligen Kommanditeinlage erfolgen quartalsweise, d. h. 1,5625 % je Auszahlungszeitpunkt. Die Auszahlungen sollen jeweils innerhalb einer Woche nach dem Ende des Quartals stattfinden. Die erste Auszahlung ist für Oktober 2010 geplant. Die geplante Schlussauszahlung von ca. 94,4 % beinhaltet die Auszahlung der Erlöse aus dem Verkauf der Containerflotte. Höhe und Beginn der Auszahlung sind abhängig vom Einzahlungszeitpunkt des Beteiligungsbetrags durch den jeweiligen Anleger. Den Anlegern steht ein Liquiditätsüberschuss jeweils zeitanteilig (berechnet auf der Basis von 365 Tagen pro Kalenderjahr) gerechnet ab Beginn des 80. Tages nach dem Tag des Eingangs ihrer vollständigen Einlage bei der Fondsgesellschaft zu. Die volle erste Auszahlung gemäß Prognoserechnung in Höhe von rund 0,22 % erhalten Anleger, deren Einlage am 30. Juni 2010 bei der Fondsgesellschaft eingegangen ist. Für diese Anleger sind die Auszahlungen während der Gesamtlaufzeit mit ca. 125,8 % nach Steuern (vor Progressionsvorbehalt) prognostiziert. Sollte die Einlage vor oder nach dem 30. Juni 2010 eingezahlt werden, so erhöht oder verringert sich die Auszahlung pro rata temporis entsprechend dem früheren oder späteren Einzahlungszeitpunkt. Die Auszahlungen erfolgen nach Abzug von Steuerzahlungen in Singapur. Diese werden in der Prognoserechnung nur im Jahr 2015 erwartet.

58 58 Kapitalflussprognose für einen Anleger Erläuterungen Der dargestellten Kapitalflussrechnung für einen Beispielanleger liegen die Daten der Ergebnis- und Liquiditätsprognose auf den S. 52f. zugrunde. Abweichungen bei den prognostizierten Werten haben damit unmittelbare Auswirkungen auf das Gesamtergebnis für den Anleger. Folgende Annahmen wurden getroffen: Beteiligungshöhe: , Einzahlung zum 30. Juni 2010; Besteuerung/Erlöse: Singapur; Freistellung nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Deutschland; Progressionsvorbehalt gem. 32 b Einkommensteuergesetz; Steuersatz Singapur (inkl. USA): 8 % auf steuerbare Einkünfte. gedeckt sind, handelt es sich um Eigenkapitalrückzahlungen. Während der Fondslaufzeit wird prognosegemäß nur im Jahr 2015 mit einer Steuerzahlung gerechnet, da in den Jahren davor negative steuerliche Ergebnisse erwirtschaftet werden oder positive steuerliche Ergebnisse mit den Verlustvorträgen des Vorjahres verrechnet werden können. Aus dem Nettozahlungsfluss nach Steuern errechnet sich das gebundene Kapital des Anlegers, welches für den Anfang einer jeden Periode ausgewiesen ist. Weiterhin sind das voraussichtliche Haftungsvolumen und das anteilige Fremdkapital zu den jeweiligen Periodenenden dargestellt. Die prognostizierten Auszahlungen setzen sich aus Eigenkapitalrückzahlungen und Gewinnausschüttungen zusammen. Bei der ersten Auszahlung wirkt sich der individuelle Einzahlungszeitpunkt des jeweiligen Anlegers aus. Bei Einzahlung vor oder nach dem 30. Juni 2010 erhöht bzw. verringert sich die prognostizierte Erstauszahlung und damit die Gesamtauszahlung entsprechend. Sofern Auszahlungen an die Anleger nicht durch entsprechende Gewinne Prognose des Kapitalflusses Beispielrechnung für einen Beteiligungsbetrag von bei Einzahlung zum 30. Juni Summe Gebundenes Kapital in, Periodenanfang Eigenkapitaleinzahlung in Eigenkapitalrückzahlungen in Gewinnausschüttung in Steuerzahlungen (anteilig, vor Progressionsvorbehalt) in Auszahlungen gesamt Auszahlungen gesamt in % 1,78 % 6,25 % 6,25 % 6,25 % 6,25 % 99,06 % 125,84 % Nettozahlungsfluss in Haftungsvolumen gemäß 172 HGB in, Periodenende Anteiliges Fremdkapital in, Periodenende Es können sich Rundungsabweichungen ergeben.

59 Sensitivitätsanalyse Abweichung von der Prognose 59 Sensitivitätsanalyse Abweichung von der Prognose Vorbemerkung Im Rahmen der nachfolgenden Sensitivitätsanalyse werden die Auswirkungen von Veränderungen wesentlicher Einflussfaktoren auf den Anlageerfolg untersucht. Jedem Anleger soll hierdurch die Möglichkeit eröffnet werden, Auswirkungen veränderter Rahmenbedingungen besser einschätzen zu können. Nettomietniveau Das Nettomietniveau ist eine im Containerleasing übliche Kennzahl, die die durchschnittliche Mietrate (durchschnittlicher Mieterlös pro vermieteten Container) und den Auslastungsgrad (Prozentsatz vermieteter Container) kombiniert. Das Nettomietniveau berechnet sich aus den Mieterträgen der Container einschließlich aller Zusatzerlöse unter Abzug aller operativen Kosten wie insbesondere Lagerung und Reparaturen, geteilt durch die Anzahl verfügbarer Containertage im Jahr. Das Nettomietniveau verbessert sich mit einer steigenden Auslastung und einer steigenden durchschnittlichen Mietrate. Im umgekehrten Fall verschlechtert es sich jeweils. Nicht selten gibt es gegenläufige Entwicklungen bei dem Auslastungsgrad und der Mietrate: So kann beispielsweise durch Senken der Vermietungspreise der Auslastungsgrad verbessert werden. Die Prognoserechnung berücksichtigt eine durchschnittliche Nettomietrate nach Managementgebühren von 0,515 US$ pro CEU/Tag. Bei den prognostizierten Nettomieterlösen handelt es sich um in der Vergangenheit beobachtete Mittelwerte für Containerflotten mit einer ähnlichen Zusammensetzung von neuen und gebrauchten Containern, wie sie bisher von der BCI 2 Partnership erworben worden sind bzw. erworben werden sollen. Je nach Marktlage können die tatsächlichen Nettomieterlöse von den prognostizierten Werten abweichen. Wesentliche Ursachen hierfür können insbesondere in einer höheren oder niedrigeren Auslastung des kurzfristig beschäftigten Flottenteils oder in höheren oder niedrigen Nachlässen bei Verlängerung langfristiger Mietverträge liegen. Die Auswirkung von Abweichungen der Nettomieterlöse auf den prozentualen Mittelrückfluss bei einer ansonsten der Prognoserechnung entsprechenden Geschäftsentwicklung ist in der unten dargestellten Grafik wiedergegeben. Veräußerungserlöse Für die fortlaufend erfolgenden Verkäufe unvermieteter, typischerweise durchschnittlich zwölf Jahre alter Container im Zweitmarkt wurde mit einem Nettoverkaufserlös pro CEU von 785 US$ für Standardcontainer kalkuliert. Dieser Wert entspricht langjährigen Erfahrungen von Containerleasinggesellschaften und in der Containerfinanzierung tätigen Banken unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen. Die zukünftig tatsächlich erzielbaren Veräußerungserlöse sind wesentlich vom Stahlpreis und der Nachfrage nach Gebrauchtcontainern abhängig und können naturgemäß von den Planungsprämissen abweichen. Ähnliches gilt sinngemäß für Kühlcontainer, Spezialcontainer sowie sonstiges Transportequipment. Rückfluss in Prozent * bei Variation der Nettomietrate (pro CEU/Tag in US$) (Abweichung von der Prognose) Rückfluss nach Steuern 150% 140% Prognoseniveau 130% 120% 110% 100% 90% 0,43 US$ 0,45 US$ 0,47 US$ 0,49 US$ 0,51 US$ 0,53 US$ 0,55 US$ 0,57 US$ 0,59 US$ * bei Einzahlung zum 30. Juni 2010

60 60 Für den Verkauf der bis Ende 2015 aufgebauten Containerflotte wurde ein Verkaufserlös von US$ pro CEU kalkuliert. Dieser angenommene Verkaufspreis resultiert aus einer Fortschreibung der Planungsrechnung über das Jahr 2015 hinaus und der Abzinsung der ab dem 1. Januar 2016 erwarteten Rückflüsse aus der Containerflotte auf den 31. Dezember Der tatsächlich erzielbare Preis kann hiervon, abhängig von den Marktgegebenheiten, abweichen. Ein günstiger Mietmarkt und eine hohe Nachfrage auf dem Zweitmarkt würden sich positiv auf den erzielbaren Verkaufspreis auswirken. Umgekehrt würden ein ungünstiger Markt bei der Vermietung und eine niedrige Nachfrage im Zweitmarkt den erzielbaren Verkaufspreis negativ beeinflussen. Die Veränderung der angenommenen Verkaufspreise wirkt sich bei Annahme ansonsten prospektgemäßer Geschäftsentwicklung wie folgt auf die Höhe der Rückflüsse aus: Rückfluss in Prozent * bei Variation der Veräußerungserlöse im Zweit- und Erstmarkt (in % des Prospektniveaus) (Abweichung von der Prognose) 140% Prognoseniveau 130% 120% 110% 100% 90% 95 % 100% 105 % 110% * bei Einzahlung zum 30. Juni 2010 Zinsniveau Es ist geplant, den Zinssatz im Rahmen eines aktiven Zinsmanagements zunächst nicht langfristig zu sichern, um von dem aktuell sehr niedrigen US-Dollar-Basiszinssatz zu profitieren. Der kalkulierte Zinssatz von 6,75 % spiegelt die aktuelle Markteinschätzung hinsichtlich durchschnittlichem Basiszins und Bankmarge wider und ist von Marktschwankungen abhängig. Diese können sich sowohl auf den Basiszinssatz als auch auf die Bankmarge auswirken. So könnte die BCI 2 Partnership z. B. im Fall eines deutlichen Absinkens des allgemeinen Bankmargenniveaus über eine Refinanzierung ihrer Darlehen ihre Zinsaufwendungen senken. Gleichzeitig könnten die Zinsaufwendungen durch ein Anstieg des kurzfristigen US-Dollar-Basiszinssatzes oder den Abschluss einer langfristigen Zinssicherung steigen. Eine Variation des Zinssatzes für das Darlehen auf Ebene der BCI 2 Partnership wirkt sich bei ansonsten prospektgemäßer Geschäftsentwicklung wie folgt auf die Höhe der Rückflüsse aus: Rückfluss in Prozent * bei Variation des Zinsniveaus (Abweichung von der Prognose) 132 % Prognoseniveau 130 % 128 % 126 % 124 % 122 % 120 % 7,75% 7,50% 7,25% 7,00% 6,75% 6,50% 6,25% 6,00% 5,75% * bei Einzahlung zum 30. Juni 2010

61 Sensitivitätsanalyse Abweichung von der Prognose 61 Wechselkurs zum 31. Dezember 2015 Die Fondsgesellschaft erhält ihre Auszahlungen von der BCI 2 KG in US-Dollar. Die laufenden Auszahlungen wurden mit einem festen Wechselkurs abgesichert, so dass Schwankungen im Wechselkurs zwischen US-Dollar und Euro nur dann Auswirkungen haben, wenn entweder die geplanten Auszahlungen seitens der BCI 2 KG nicht oder nicht vollständig erfolgen oder wenn ein Erstarken des US- Dollar über 1,26 US$/ hinaus eine Erhöhung des Bardepots erfordert. Für die Schlussauszahlung von der BCI 2 KG hat die Fondsgesellschaft hingegen den Wechselkurs nicht festgelegt, sondern auf eine Bandbreite von 1,205 US$/ und 1,46 US$/ begrenzt. Die Prognoserechnung geht davon aus, dass der Wechselkurs zum 31. Dezember 2015 bei 1,3325 US$/ liegt, also genau in der Mitte dieser Bandbreite. Abweichungen des tatsächlichen Wechselkurses am 31. Dezember 2015 nach unten oder oben führen zu höheren oder niedrigeren Gesamtauszahlungen. Eine Variation des tatsächlichen Wechselkurses zum 31. Dezember 2015 wirkt sich bei ansonsten prospektgemäßer Geschäftsentwicklung wie folgt auf die Höhe der Rückflüsse aus: Rückfluss in Prozent * bei Variation des Wechselkurses zum 31. Dezember 2015 (Abweichung von der Prognose) 140 % 136 % Prognoseniveau 132 % 128 % 124 % 120 % 116 % 1,50 1,45 1,40 1,35 1,30 1,25 1,20 1,15 US$/ * bei Einzahlung zum 30. Juni 2010

62 62 Gleichzeitige Variation von Nettomietniveau, Veräußerungserlösen, Zinsniveau und Wechselkurs Die vorstehend dargestellten Abweichungsanalysen beziehen sich jeweils auf die Variation eines Parameters. Bei gleichzeitiger Variation von Nettomietniveau, Veräußerungserlösen und Zinsniveau und gleichzeitiger Annahme eines Wechselkurses zum 31. Dezember 2015 in prognostizierter Höhe (1,3325 US$/ ) ergibt sich das folgende Bild hinsichtlich der Rückflüsse: Variation von Mietniveau, Verkaufserlös und Zinsniveau bei einem Wechselkurs zum von 1,3325 US$/ (Abweichung von der Prognose) Mietniveau in US$ Zinssatz Durchschnittliche Verkaufspreise im Zweitmarkt bis 2015 / Verkaufserlös pro CEU bei Verkauf der Restflotte Ende Zweitmarkt Erstmarkt ,25 % 132,5 % 139,5 % 146,2 % 0,560 6,75 % 130,3 % 137,3 % 144,3 % 7,25 % 128,2 % 135,1 % 142,0 % 6,25 % 121,0 % 128,0 % 134,9 % 0,515 6,75 % 118,7 % 125,8 % 132,7 % 7,25 % 116,4 % 123,6 % 130,6 % 6,25 % 107,8 % 115,9 % 123,3 % 0,470 6,75 % 105,0 % 113,1 % 120,7 % 7,25 % 102,2 % 110,3 % 118,2 % * bei Einzahlung zum 30. Juni 2010 Bei einem Wechselkurs zum 31. Dezember 2015 in Höhe von 1,265 US$/ stellt sich die Sensitivitätsanalyse unter gleichzeitiger Variation mehrerer Parameter wie folgt dar: Variation von Mietniveau, Verkaufserlös und Zinsniveau bei einem Wechselkurs zum von 1,2650 US$/ (Abweichung von der Prognose) Mietniveau in US$ Zinssatz Durchschnittliche Verkaufspreise im Zweitmarkt bis 2015 / Verkaufserlös pro CEU bei Verkauf der Restflotte Ende Zweitmarkt Erstmarkt ,25 % 137,4 % 144,7 % 151,9 % 0,560 6,75 % 135,1 % 142,4 % 149,6 % 7,25 % 132,8 % 140,1 % 147,4 % 6,25 % 125,3 % 132,6 % 139,9 % 0,515 6,75 % 123,0 % 130,3 % 137,6 % 7,25 % 120,6 % 128,0 % 135,3 % 6,25 % 111,5 % 120,0 % 127,7 % 0,470 6,75 % 108,5 % 117,0 % 125,1 % 7,25 % 105,5 % 114,1 % 122,4 % * bei Einzahlung zum 30. Juni 2010

63 Sensitivitätsanalyse Abweichung von der Prognose 63 Bei einem Wechselkurs zum 31. Dezember 2015 in Höhe von 1,40 US$/ sieht die Sensitivitätsanalyse folgendermaßen aus: Variation von Mietniveau, Verkaufserlös und Zinsniveau bei einem Wechselkurs zum von 1,4000 US$/ (Abweichung von der Prognose) Mietniveau in US$ Zinssatz Durchschnittliche Verkaufspreise im Zweitmarkt bis 2015 / Verkaufserlös pro CEU bei Verkauf der Restflotte Ende Zweitmarkt Erstmarkt ,25 % 128,1 % 134,7 % 141,3 % 0,560 6,75 % 126,1 % 132,7 % 139,2 % 7,25 % 124,0 % 130,6 % 137,2 % 6,25 % 117,0 % 123,8 % 130,4 % 0,515 6,75 % 114,9 % 121,7 % 128,4 % 7,25 % 112,7 % 119,5 % 126,3 % 6,25 % 104,5 % 112,2 % 119,2 % 0,470 6,75 % 101,8 % 109,5 % 116,8 % 7,25 % 99,1 % 106,8 % 114,3 % * bei Einzahlung zum 30. Juni 2010

64 64 Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage sowie jüngster Geschäftsgang der Buss Global Containerfonds 8 GmbH & Co. KG Eröffnungsbilanz und Zwischenübersicht Eröffnungsbilanz 21. Januar 2010 Aktiva T A Ausstehende Einlagen 5,0 B Anlagevermögen Beteiligung Buss Global Container Fonds 6 GmbH & Co. KG 0,0 C Umlaufvermögen I. Guthaben bei Kreditinstituten inkl. Bardepot 5,0 Summe Aktiva 5,0 Passiva A Eigenkapital I. Kommanditeinlagen 5,0 II. Entnahmen (Auszahlungen) 0,0 III. Verlustvortrag 0,0 IV. Ergebnis 0,0 Summe Passiva 5,0 Zwischenbilanz 6. April 2010 Aktiva T A Ausstehende Einlagen 5,0 B Anlagevermögen Beteiligung Buss Container International 2 GmbH & Co. KG 8.250,0 C Umlaufvermögen I. Guthaben bei Kreditinstituten inkl. Bardepot 0,0 Summe Aktiva 8.255,0 Passiva A Eigenkapital I. Kommanditeinlagen 5,0 II. Entnahmen (Auszahlungen) 0,0 III. Verlustvortrag 0,0 IV. Ergebnis 0,0 B Verbindlichkeiten I. Sonstige Verbindlichkeiten (Einlageverbindlichkeit) 8.250,0 Summe Passiva 8.255,0

65 Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage sowie jüngster Geschäftsgang 65 Zwischenübersicht: Ertragslage vom 21. Januar 2010 bis zum 6. April 2010 T Umsatzerlöse 0,0 Sonstige betriebliche Aufwendungen 0,0 Ergebnis 0,0 Voraussichtliche Vermögens-, Ertragsund Finanzlage sowie Planzahlen Die Prognosen der voraussichtlichen Vermögens-, Ertragsund Finanzlage sowie zu den Planzahlen basieren auf bereits geschlossenen Verträgen und den in der Investitionsplanung sowie der Ergebnis- und Liquiditätsprognose auf den S beschriebenen Annahmen. Als Umrechnungskurs für in US-Dollar lautende Beträge wurde ein Wechselkurs von 1,3299 US$/ zugrunde gelegt. Es wurde von der Platzierung des planmäßigen Emissionskapitals von 10,0 Mio. bis spätestens zum 31. Dezember 2009 ausgegangen. Die planmäßigen Liquiditätsauszahlungen seitens des BCI 2 KG an die Fondsgesellschaft wurden jeweils als Kapitalrückführung berücksichtigt, durch die sich der Beteiligungsansatz in der Darstellung der voraussichtlichen Vermögenslage zum Jahresende entsprechend verringert. Das Bardepot zur Besicherung der Währungssicherungsgeschäfte, das zwar formell auf den Namen der BCI 2 Partnership bei der Bank läuft, mit der diese ihre Währungssicherungsgeschäfte abgeschlossen hat, wurde in der Planbilanz als Guthaben bei Kreditinstituten zugunsten der Fondsgesellschaft berücksichtigt. Die BCI 2 Partnership hat ihren Anspruch gegen die Bank auf Auszahlung des Bardepots an die Fondsgesellschaft abgetreten, so dass das Bardepot im Ergebnis der Fondsgesellschaft zusteht. Die Fondsgesellschaft erzielt prognosegemäß in den ersten Jahren, bis auf Zinseinnahmen auf die freie Liquidität und das Bardepot, die jeweils abzgl. der Abgeltungssteuer Voraussichtliche Vermögenslage jeweils zum Jahresende (Prognose) Aktiva T T T T A Ausstehende Einlagen 0,0 0,0 0,0 0,0 B Anlagevermögen I. Beteiligung BCI 2 GmbH & Co. KG 8.042, , , ,2 C Umlaufvermögen I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 0,0 0,0 0,0 0,0 II. Guthaben bei Kreditinstituten inkl. Bardepot 630,0 628,3 623,8 618,4 Summe Aktiva 8.672, , , ,7 Passiva A Eigenkapital I. Kommanditeinlagen , , , ,0 II. Entnahmen (Auszahlungen) -98,9-722, , ,6 III. Verlustvortrag 0, , , ,3 IV. Ergebnis ,0-54,8-55,5-56,4 B Verbindlichkeiten I. Einlageverbindlichkeiten 0,0 0,0 0,0 0,0 II. Sonstige Verbindlichkeitem 0,0 0,0 0,0 0,0 Summe Passiva 8.672, , , ,7

66 66 dargestellt werden, keine eigenen Erlöse. Als sonstige betriebliche Aufwendungen wurden die Zinsen für das kurzfristige Eigenkapitalzwischenfinanzierungsdarlehen, die Treuhandvergütung, die Vergütung der Komplementärin ab 1. April 2010 in Höhe von p.a., sowie sonstige Gesellschaftskosten auf Ebene der Fondsgesellschaft in Höhe von jährlich, die jeweils pro Jahr um 2% ansteigen berücksichtigt. Als Kosten der Währungsabsicherung sind die Vergütung für die Währungssicherungsgeschäfte in Höhe von US$ ( ) sowie die Kosten für die Währungsabsicherung der laufenden Auszahlungen, die sich aus der US-Dollar- und Euro Zinsdifferenz ergeben, in die Prognose zur Ertragslage eingeflossen. Die Kosten für die Eigenkapitalvermittlung in Höhe von , für die Konzeption und Prospektierung in Höhe von , für die Platzierungsgarantie in Höhe von , für die Treuhänderin in Höhe von (inkl. etwaiger USt) und für die Mittelverwenderin in Höhe von (inkl. Umsatzsteuer) sowie die Gründungskosten in Höhe von wurden im Jahr 2010, dem Jahr der Einwerbung des Emissionskapitals berücksichtigt, Der Cash-Flow aus der laufenden Geschäftstätigkeit setzt sich zusammen aus dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und den Auszahlungen von der BCI 2 KG an die Fondsgesellschaft. Der Cash-Flow aus der Finanzierungstätigkeit ergibt sich aus dem im Jahr 2010 bei der Fondsgesellschaft planmäßig eingezahlte Kommanditkapital in Höhe von und den jährlichen planmäßigen Auszahlungen an die Gesellschafter, die in der Prognose zur Vermögenslage bei den Passiva unter A.II. ausgewiesen werden. Die Fondsgesellschaft hat gemäß Gesellschaftsvertrag der Buss Container International 2 GmbH & Co. KG (BCI 2 KG) in der Fassung vom 6. April 2010 einen Kapitalanteil in Höhe von US$ ( ) an der BCI 2 KG gezeichnet. Die Einlage ist bis spätestens zum 30. September zu erbringen. Das Bardepot für die Währungssicherungsgeschäfte, das bis spätestens bis zum 16. April 2010 zu erbringen ist, wurde ebenfalls als Investition berücksichtigt. Da die Fondsgesellschaft selber weder produzierend tätig ist noch Umsätze generiert, wurden diese Planzahlen mit Null angesetzt. Die Planergebnisse entsprechen den in der Prognose der Ertragslage ausgewiesenen Ergebnissen. Voraussichtliche Ertragslage jeweils zum Jahresende (Prognose) bis T bis T bis T bis T 1. Umsatzerlöse 0,0 0,0 0,0 0,0 2. Zinseinnahmen abzgl. Abgeltungssteuer 4,5 8,1 8,1 8,0 3. Sonstige betriebliche Aufwendungen -989,4-35,7-36,4-37,1 4. Zinsen und ähnliche Aufwendungen -9,2 0,0 0,0 0,0 5. Kosten der Währungsabsicherung -239,9-27,2-27,2-27,2 Jahresübeschuss / Jahresfehlbetrag ,0-54,8-55,5-56,4 Voraussichtliche Finanzlage jeweils zum Jahresende (Prognose) Cash-Flow aus der laufenden Geschäftstätigkeit ,2 621,5 620,8 619,9 Cash-Flow aus der Finanzierungstätigkeit 9.906,1-623,2-625,3-625,3 Cash-Flow aus der Investitionstätigkeit (inkl. Bardepot) ,0 0,0 0,0 0,0 Veränderung der liquiden Mittel 130,0-1,7-4,5-5,4 Freie Liquidität am Ende des Geschäftsjahres (ohne Bardepot) 2010 T 2011 T 2012 T 2013 T 130,0 128,3 123,8 118,4

67 Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage sowie jüngster Geschäftsgang 67 Planzahlen der Emittentin, nicht konsolidiert (Prognose) Investitionen (inkl. Bardepot) 8.750,0 0,0 0,0 0,0 Produktion 0,0 0,0 0,0 0,0 Umsatz 0,0 0,0 0,0 0,0 Ergebnis ,0-54,8-55,5-56, T 2011 T 2012 T 2013 T Jüngster Geschäftsgang der Fondsgesellschaft Die Fondsgesellschaft wurde am 21. Januar 2010 gegründet und ist am 8. März 2010 im Handelsregister eingetragen worden. Die Fondsgesellschaft plant, ihr Gesellschaftskapital bis zum 31. Dezember 2010 um 10,0 Mio. (planmäßiges Emissionskapital) auf einen Betrag von (Zielkapital) zu erhöhen. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung hält die Fondsgesellschaft eine Beteiligung an der BCI 2 KG in Höhe von US$. Die Fondsgesellschaft muss das Bardepot in Höhe von und die Vergütung für die Währungssicherungsgeschäfte in Höhe von US$ bis spätestens zum 16. April 2010 an die BCI 2 Partnership leisten. Die Fondsgesellschaft hat am 9. April 2010 mit Buss Capital einen kurzfristigen Darlehensvertrag über bis zu abgeschlossen, um das Bardepot und die Vergütung für die Währungssicherungsgeschäfte leisten zu können.

68 Rechtliche Grundlagen

69 Gesellschaftsverträge 69 Gesellschaftsverträge Grundlagen der Beteiligung Das Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft soll bis einschließlich 31. Dezember 2010 durch Erhöhung des Kapitalanteils der Treuhänderin um (nachfolgend auch planmäßiges Emissionskapital ) auf (nachfolgend auch Zielkapital ) erhöht werden. Im Falle einer Überzeichnung kann das Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft um bis zu weitere (nachfolgend auch Überzeichnungsbetrag ) auf insgesamt bis zu erhöht werden. Die Mindestbeteiligungssumme für einen Anlegers beträgt , höhere Zeichnungsbeträge müssen in ganzen Zahlen durch teilbar sein. Anleger beteiligen sich anfänglich ausschließlich mittelbar durch Abschluss eines Treuhand- und Verwaltungsvertrags ( Treuhandvertrag ) mit der Treuhänderin an der Fondsgesellschaft. Mit ihrer Beitrittserklärung bieten die Anleger der Treuhänderin den Abschluss dieses Treuhandvertrags an, der mit Annahme durch die Treuhänderin zustande kommt. Der Anleger verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung, wird jedoch von der Treuhänderin unverzüglich über die Annahme in Textform informiert. der Fondsgesellschaft, der der Höhe nach dem vom jeweiligen Anleger gezeichneten Beteiligungsbetrag entspricht. Sie hält und verwaltet den anteiligen Kapitalanteil fortan treuhänderisch für den jeweiligen Treugeber. Jeder Treugeber ist berechtigt, den von der Treuhänderin für ihn gehaltenen Kapitalanteil zum Ende eines Kalenderhalbjahres im Wege der Sonderrechtsnachfolge zu übernehmen und sich selbst als Kommanditist in das Handelsregister eintragen zu lassen. Hierzu hat er der Komplementärin sowie der Treuhänderin eine umfassende, über den Tod hinaus wirksame Handelsregistervollmacht in notariell beglaubigter Form zu erteilen. Ab der Eintragung des Kommanditisten verwaltet die Treuhänderin dessen Einlage als Verwaltungstreuhänderin. Treugeber und Kommanditisten sind im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander einander gleichgestellt. Den beigetretenen Anlegern stehen die nachfolgend auf den S beschriebenen Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag zu. Die Treuhänderin erwirbt im eigenen Namen, aber für Rechnung des jeweiligen Treugebers, einen Kapitalanteil an Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft Rechtsform der Fondsgesellschaft Die Fondsgesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft gemäß 161ff. HGB. Persönlich haftende Gesellschafterin Die Buss Global Containerfonds 8 Verwaltung GmbH ist persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft ( Komplementärin ). Die Komplementärin ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eine Kapitalgesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft enthält hinsichtlich der Haftung der persönlich haftenden Gesellschafterin keine Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen ( 161 Abs. 2 i.v.m. 128 HGB). Die Haftung der persönlich haftenden Gesellschafterin gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft ist somit unbeschränkt. Als Kapitalgesellschaft haftet die persönlich haftende Gesellschafterin für ihre Verbindlichkeiten jedoch nur mit dem Gesellschaftsvermögen ( 13 Abs. 2 GmbHG). Die Komplementärin nimmt die Vertretung der Fondsgesellschaft wahr. Die Komplementärin betreffende Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen befinden sich in den 3 (Gesellschafter, Kapitalanteile, Einlagen, Haftsummen), 10 (Vergütungen), 11 (Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse), 12 (Jahresabschluss), 13 (Ergebnisverteilung), 14 (Ausschüttungen) und 20 (Auflösung der Gesellschaft) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft.

70 70 Der Gesellschaftsvertrag der Komplementärin weicht insoweit von der gesetzlichen Regelung ab, als sie im Fall der Bestellung von mehreren Geschäftsführern durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten wird. Die Gesellschafterversammlung der Komplementärin kann aber allen oder einzelnen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Ebenso kann sie alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des 181 BGB befreien. Für die Übernahme der persönlichen Haftung erhält die Komplementärin die auf S. 84f. dargestellte Vergütung. Geschäftsführung Zur Geschäftsführung und Vertretung der Fondsgesellschaft ist ihre Komplementärin, die Buss Global Containerfonds 8 Verwaltung GmbH, berechtigt und verpflichtet. Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des 181 BGB und vom Wettbewerbsverbot des 112 HGB befreit. Die Komplementärin kann alle Geschäftsführungsmaßnahmen, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Fondsgesellschaft gehören und einen Gegenstandswert im Einzelfall haben, der nicht über ,00 hinausgeht, ohne Zustimmung der Gesellschafter vornehmen. Dies gilt auch für Geschäfte, die im Finanz- und Investitionsplan der Fondsgesellschaft vorgesehen sind und die Investitionsrichtlinien der Fondsgesellschaft erfüllen oder insbesondere nach 8.3 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft ausdrücklich erlaubt sind, wie z. B. der Abschluss von Währungssicherungsgeschäften und die Erteilung der Zustimmung für die Fondsgesellschaft bei Beschlussfassungen der BCI 2 KG zum Beitritt eines oder mehrerer weiterer Kommanditisten zur BCI 2 KG sowie zur Höhe der von solchen Kommanditisten zu erwerbenden Kapitalanteile. Die Komplementärin darf diese Zustimmung ohne Zustimmung der Gesellschafter nur unter Einhaltung bestimmter in 8.3 f) cc) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft geregelter Voraussetzungen erteilen, beispielweise muss sichergestellt sein, dass der Kapitalanteil der Fondsgesellschaft an der BCI 2 KG durch die Aufnahme weiterer Kommanditisten nicht auf weniger als 5,01 % des Gesellschaftskapitals der BCI 2 KG absinkt. Angelegenheiten, die sich nicht innerhalb dieser Parameter bewegen und die wegen ihrer Tragweite für die Fondsgesellschaft von besonderer Bedeutung sind, sowie vor allem die in 8.2 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft genannten Rechtsgeschäfte und Handlungen bedürfen demgegenüber eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses. Hierzu gehören beispielweise der Erwerb, die Veräußerung oder Aufgabe einer Beteiligung an einem Unternehmen, die Änderung der Investitionsrichtlinien der Fondsgesellschaft, die Zustimmung zur Änderung von Gesellschaftsverträgen und Investitionsrichtlinien von Beteiligungsgesellschaften sowie die Zustimmung über Beschlüsse auf Ebene von mit Beteiligungsgesellschaften verbundenen Unternehmen zum Verkauf von jeweils mehr als 25 % der von diesen gehaltenen Containerflotte, wenn hierfür die Zustimmung der Gesellschafter nach den maßgeblichen Gesellschaftsverträgen erforderlich ist. Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung Die Gesellschafter entscheiden insbesondere über die in 8.2 und 11.7 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft aufgeführten Gegenstände. Grundsätzlich bedürfen Beschlüsse der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bestimmte Beschlüsse bedürfen einer 75%igen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, hierzu gehört zum Beispiel die Änderung des Gesellschaftsvertrags und die Auflösung der Gesellschaft sowie die Zustimmung über Beschlüsse auf Ebene von mit Beteiligungsgesellschaften verbundenen Unternehmen zum Verkauf von jeweils mehr als 25 % der von diesen gehaltenen Containerflotte, sofern der Verkauf vor dem 30. Juni 2015 vorgenommen werden soll. Beschlüsse über die abweichende Verwendung von Liquiditätsüberschüssen bedürfen einer Mehrheit von 75 % des Gesellschaftskapitals. Über die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Komplementärin beschließen die Gesellschafter grundsätzlich im Rahmen einer ordentlichen Gesellschafterversammlung. Alle Gesellschafterbeschlüsse können auch im Wege des schriftlichen Verfahrens getroffen werden. Je des Gesellschaftskapitals gewähren eine Stimme. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Treugeber können an den Beschlussfassungen selbst oder durch Weisungen an die Treuhänderin teilnehmen. Die Treuhänderin ist berechtigt, ihr Stimmrecht entsprechend den anteiligen Kapitalanteilen ihrer Treugeber auszuüben ( gespaltenes Stimmrecht ). Die Komplementärin hat kein Stimmrecht. Ergebnisverteilung und Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen An einem Gewinn sowie an einem Verlust der Fondsgesellschaft nehmen die Anleger im Grundsatz im Verhältnis ihrer (anteiligen) Kapitalanteile teil. Verlustanteile werden den Anlegern auch insoweit zugerechnet, als diese ihre (anteiligen) Kapitalanteile übersteigen.

71 Gesellschaftsverträge 71 Um insgesamt eine ergebnis- und vermögensmäßige Gleichstellung aller Anleger in der Investitions- und Platzierungsphase zu erreichen, werden etwaige Verluste zunächst den beitretenden Anlegern in dem Umfang anteilig zugewiesen, in dem im Zeitpunkt ihres Beitritts die zeitlich vorher eingetretenen Anleger Verluste der Fondsgesellschaft zugewiesen bekommen haben. Nach Allokation dieser Beträge werden weitere Verluste auf die Anleger im Verhältnis ihrer (anteiligen) Kapitalanteile verteilt. Sofern die Verluste nicht ausreichen, um alle Anleger gleichzustellen, sind später anfallende Gewinne den Anlegern, denen höhere Verluste zugerechnet wurden, solange vorab zuzurechnen, bis alle Anleger ergebnismäßig gleichgestellt sind. Im Anschluss an die vorstehend erläuterte ergebnismäßige Gleichstellung aller Anleger werden etwaige Gewinne der Fondsgesellschaft Anlegern jeweils in dem Umfang vorab zugerechnet, wie die von ihnen empfangenen Liquiditätsausschüttungen zum Zeitpunkt des entsprechenden Jahresabschlusses die empfangenen Liquiditätsausschüttungen anderer Anleger übersteigen. Sind den betreffenden Anlegern in Höhe der insgesamt von ihnen empfangenen überschießenden Liquiditätsausschüttungen erst einmal vorab Gewinne zugewiesen worden, so werden alle weiteren Gewinne den Anlegern entsprechend ihrer Kapitalanteile zugewiesen. Die Gleichstellung und Ergebnisverteilung erfolgt sowohl hinsichtlich des handelsrechtlichen Gesamthandsergebnisses als auch hinsichtlich des steuerlichen Gewinnanteils am Gesamthandsergebnis. Der Liquiditätsüberschuss der Fondsgesellschaft wird quartalsweise, erstmals nach Ablauf des dritten Quartals 2010 (Auszahlungszeitpunkt ca. eine Woche nach Quartalsultimo 30. September 2010), in Euro an die Anleger im Verhältnis ihrer Kapitalkonten I ausgeschüttet. Bei der ersten Auszahlung steht dem Anleger ein Liquiditätsüberschuss zeitanteilig (berechnet auf der Basis von 365 Tagen pro Kalenderjahr) gerechnet ab Beginn des 80. Tages nach dem Tag des Eingangs seiner vollständigen Einlage bei der Fondsgesellschaft zu. Liquiditätsüberschuss der Fondsgesellschaft sind die jeweiligen Quartalseinnahmen der Fondsgesellschaft nach Abzug der Betriebsausgaben der Fondsgesellschaft einschließlich aller im Rahmen des Gesellschaftsvertrags zu zahlenden Vergütungen, der Investitionen und sonstigen Ausgaben, Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Fremdfinanzierung sowie Beträge, die nach dem Ermessen der Komplementärin der Fondsgesellschaft als Betriebskapital und/oder Liquiditätsreserve erforderlich und angemessen sind. Kontrollrechte der Gesellschafter Den Kommanditisten und den Treugebern steht ein Auskunfts- und Einsichtsrecht im Umfang des 166 HGB zu. Das Widerspruchsrecht der Kommanditisten nach 164 HGB ist durch die Regelung zu den zustimmungsbedürftigen Geschäften in 8.2 ersetzt. Einlagepflicht der Kommanditisten Die Anleger sind verpflichtet, ihre Einlage innerhalb einer Zahlungsfrist von zwei Wochen nach Zahlungsaufforderung durch die Treuhänderin zu leisten. Kommt ein Gesellschafter seiner Einlageverpflichtung trotz Mahnung und Nachfristsetzung mit Ausschlussandrohung nicht nach, kann er aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen werden. Kommt ein Treugeber seiner Einlageverpflichtung nach dem Treuhandvertrag und dem Gesellschaftsvertrag trotz Mahnung und Nachfristsetzung mit Ausschlussandrohung durch die Treuhänderin nicht nach, so ist diese berechtigt, vom Treuhandvertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und den Treugeber von der Beteiligung an der Fondsgesellschaft auszuschließen. In diesen Fällen ist die Treuhänderin ihrerseits berechtigt, mit dem Geschäftsanteil, für den sie den Rücktritt erklärt hat, aus der Fondsgesellschaft auszuscheiden. Haftung der Anleger/Kommanditisten Ein Kommanditist haftet grundsätzlich gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nur dann, wenn seine im Handelsregister eingetragene Haftsumme noch nicht geleistet oder zurückgewährt wurde. Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme eines Kommanditisten beträgt 5 % der von ihm übernommenen Pflichteinlage. Die Haftung lebt wieder auf, wenn und soweit die Einlage durch Entnahmen bzw. Auszahlungen, denen kein entsprechender Gewinn gegenübersteht, unter den Betrag der Haftsumme gemindert wird ( 172 Abs. 4 i. V. m. 171 Abs. 1 HGB). Scheidet ein Kommanditist aus der Fondsgesellschaft aus, haftet er ab Eintragung seines Ausscheidens im Handelsregister für alle bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft für die Dauer von fünf Jahren bis zur Höhe seiner Hafteinlage, wenn die Ansprüche innerhalb dieser Frist fällig und gerichtlich oder schriftlich gegen ihn geltend gemacht werden. Bei Auflösung der Fondsgesellschaft können Ansprüche von Gläubigern gegenüber den Kommanditisten fünf Jahre nach Eintragung der Auflösung geltend gemacht werden. Über die einmalige Verpflichtung zur Leistung der Einlage und die vorstehend beschriebene Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern hinaus ist der Erwerber der Vermögensanlage nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu erbringen, insbesondere weitere Zahlungen zu leisten.

72 72 Übertragung der Anteile Gesellschaftsanteile an der Fondsgesellschaft bzw. soweit Anleger mittelbar über die Treuhänderin beteiligt sind die sich aus der Treugeberstellung ergebenden Rechte und Pflichten können gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftervertrags (sowie für den Fall der nur mittelbaren Beteiligung gemäß den Bestimmungen des Treuhandvertrags, siehe dazu unten S. 76) auf Dritte im Wege der Abtretung übertragen werden. Die Übertragung auf Ehegatten oder in gerader Linie Verwandte ist dabei ohne Zustimmung möglich. Übertragungen auf andere Personen bedürfen der Zustimmung der Komplementärin, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Ein wichtiger Grund für die Verweigerung der Zustimmung liegt z. B. dann vor, wenn der Gesellschaftsanteil auf einen mit der Fondsgesellschaft, der Initiatorin oder der Treuhänderin im Wettbewerb stehenden Dritten (oder dessen Mitarbeiter) übertragen werden soll oder wenn die Übertragung des Gesellschaftsanteils dazu führt, dass ein Kommanditist ggf. zusammen mit ihm nahe stehenden Personen mehr als 10 % des Gesellschaftskapitals hält. Die Übertragung oder Belastung eines Gesellschaftsanteils soll nur mit wirtschaftlicher Wirkung zum Schluss oder zum Beginn eines Geschäftsjahres erfolgen. Eine teilweise Übertragung oder Belastung ist nur möglich, wenn der Anteil mindestens beträgt und in ganzen Zahlen durch teilbar ist. Dies gilt auch für eine Übertragung der Anteile auf der Grundlage eines Vermächtnisses. Tod eines Kommanditisten Verstirbt ein Kommanditist, so wird die Fondsgesellschaft mit seinen Erben fortgesetzt. Mehrere Erben haben bis zur vollständigen Auseinandersetzung über den vererbten Anteil einen gemeinsamen schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu bestellen. Solange dieser nicht bestellt oder die Legitimation der Erben nicht erfolgt ist, ruhen die Rechte aus dem Gesellschaftsanteil. Über Gewinnansprüche kann so lange weder durch Entnahme noch durch Abtretung verfügt werden. Kündigung, Ausscheiden, Abfindung Jeder Anleger kann die Fondsgesellschaft mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende kündigen, erstmals zum 31. Dezember Ein Kommanditist hat die Kündigung gegenüber der Komplementärin mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein zu erklären. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der jeweilige Eingang beim Empfänger maßgebend. Ein Anleger scheidet auch aus der Fondsgesellschaft aus, wenn er aufgrund eines wichtigen Grundes aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen wird. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem dann vor, wenn der Anleger trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen seiner Einlagepflicht nicht nachkommt oder die erforderliche Handelsregistervollmacht nicht vorlegt. Soweit ein Anleger lediglich Treugeber und nicht selber als Kommanditist eingetragen ist, sind seine jeweiligen Verhältnisse maßgeblich. Die Abfindung eines ausgeschiedenen Anlegers ist auf Basis einer Auseinandersetzungsbilanz zu ermitteln. Können sich die Parteien nicht über den Wertansatz einzelner Vermögensgegenstände der Fondsgesellschaft, insbesondere den Wert der Beteiligung an der BCI 2 KG und den Wert des mittelbar von dieser gehaltenen Containerbestands einigen, wird der Wert verbindlich durch einen von der Handelskammer Hamburg zu bestellenden Schiedsgutachter festgelegt. Die Fondsgesellschaft und der ausscheidende Anleger tragen die Kosten des Schiedsgutachters jeweils zur Hälfte. Die entsprechend ermittelte Abfindung ist in acht gleichen Halbjahresraten zu bezahlen. Ausgeschiedene Anleger können weder Sicherheitsleistung für Gesellschaftsverbindlichkeiten noch Befreiung von diesen Verbindlichkeiten verlangen. Statt des Ausschlusses eines Gesellschafters kann alternativ die Verpflichtung des betroffenen Gesellschafters beschlossen werden, seinen Gesellschaftsanteil ganz oder teilweise zu gleichen Bedingungen auf eine im Beschluss zu benennende, zur Übernahme bereite Person zu übertragen ( 16.2 des Gesellschaftsvertrags). In diesem Fall erhält der betroffene Gesellschafter gegen den Erwerber einen Kaufpreisanspruch in Höhe des entsprechenden Abfindungsanspruches. Liquidation Liquidatorin ist die Komplementärin. Die Liquidation ist nach den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen. Die Kommanditisten können durch Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen anderen Liquidator bestellen. Rechtsordnung Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft unterliegt deutschem Recht. Er ist auf S. 113ff. dieses Verkaufsprospekts vollständig abgedruckt.

73 Gesellschaftsverträge 73 Gesellschaftsvertrag der Buss Container International 2 GmbH & Co. KG in der Fassung vom 6. April 2010 Gesellschafter Kommanditisten der Buss Container International 2 GmbH & Co. KG (BCI 2 KG) sind zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung die Fondsgesellschaft (ca. 16,7 %), die Buss Global Container Fonds 6 GmbH & Co. KG (ca. 32,9 %) und die Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG (ca. 50,4 %). Nach dem Gesellschaftsvertrag der BCI 2 KG können sich noch weitere von Buss Capital initiierte Fondsgesellschaften an der BCI 2 KG beteiligen. Die Buss Container International 2 Verwaltung GmbH ist persönlich haftende Gesellschafterin der BCI 2 KG ( Komplementärin ). Sie ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Gegenüber den Gläubigern der Fondsgesellschaft haftet sie gesetzlich zwingend unbeschränkt nach 161 Abs. 2 i. V. m. 128 HGB, jedoch nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Das Stammkapital der Buss Container International 2 Verwaltung GmbH in Höhe von wird zu 100 % von der BCI 2 KG gehalten und ist voll eingezahlt. Die BCI 2 KG ist mithin eine sogenannte Einheits-GmbH & Co. KG, bei der die Kommanditgesellschaft Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH ist. Wirtschaftlich gibt es bei der BCI 2 KG mithin nur noch Kommanditisten, so dass der Einfluss dieser, also auch jener der Fondsgesellschaft bei der BCI 2 KG, durch den Gesellschafter der Komplementär- GmbH nicht indirekt beschränkt ist. Geschäftsführung und Vertretung Zur Geschäftsführung und Vertretung der BCI 2 KG ist die Komplementärin berechtigt und verpflichtet, soweit nicht die Kommanditisten zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt sind (vgl. hierzu die Ausführungen im nachfolgenden Abschnitt). Die Komplementärin der BCI 2 KG und ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des 181 BGB und von dem Wettbewerbsverbot des 112 HGB befreit. Die Komplementärin kann alle Geschäftsführungsmaßnahmen, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der BCI 2 KG gehören, ohne Zustimmung der Gesellschafter vornehmen. Dies gilt auch für Geschäfte, die im Finanz- und Investitionsplan der BCI 2 KG vorgesehen sind und die Investitionsrichtlinien der BCI 2 KG erfüllen oder insbesondere nach 7.4 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft ausdrücklich erlaubt sind, wie beispielweise die Ausübung von Stimmrechten der BCI 2 KG bei Beschlussfassungen der BCI 2 Partnership sofern diese überhaupt zustimmungspflichtig sind, die die Vorgaben des Finanz- und Investitionsplans der BCI 2 Partnership und die Anforderungen der Investitionsrichtlinien der BCI 2 Partnership erfüllen. Angelegenheiten, die sich nicht innerhalb dieser Parameter bewegen und die wegen ihrer Tragweite für die BCI 2 KG von besonderer Bedeutung sind, sowie vor allem die in 7.3 des Gesellschaftsvertrags der BCI 2 KG genannten Rechtsgeschäfte und Handlungen bedürfen demgegenüber eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses. Hierzu gehören beispielweise der Erwerb, die Veräußerung oder Aufgabe einer Beteiligung an einem Unternehmen, die Änderung der Investitionsrichtlinien der Fondsgesellschaft, die Zustimmung zur Änderung von Gesellschaftsverträgen und Investitionsrichtlinien von Beteiligungsgesellschaften sowie die Zustimmung über Beschlüsse auf Ebene von mit Beteiligungsgesellschaften verbundenen Unternehmen zum Verkauf von jeweils mehr als 25 % der von diesen gehaltenen Containerflotte, wenn hierfür die Zustimmung der Gesellschafter nach den maßgeblichen Gesellschaftsverträgen erforderlich ist. Geschäftsführung und Vertretung durch die Kommanditisten Da die BCI 2 KG sämtliche Geschäftsanteile an ihrer Komplementärin hält, sind in Ansehung der Ausübung der mit diesen Geschäftsanteilen verbundenen Gesellschafterrechten statt der Komplementärin die Kommanditisten geschäftsführungsbefugt. Im Rahmen dieser Geschäftsführungsbefugnis ist jeder Kommanditist einzeln zur Vertretung der BCI 2 KG bevollmächtigt; diese Vollmacht kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. Die Komplementärin ist verpflichtet, insoweit von ihrer Vertretungsbefugnis nur nach Weisung der Kommanditisten Gebrauch zu machen. Bei mehreren Kommanditisten üben diese ihre Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis in der Weise aus, dass sie über die zu treffende Maßnahme Beschluss fassen und anschließend der von ihnen bestimmte Kommanditist die beschlossene Maßnahme namens der Gesellschaft in der dafür vorgeschriebenen Form ausführt. Beschlüsse der Kommanditisten, die Verfügungen über Geschäftsanteile

74 74 an der Komplementärin, die Änderung ihres Gesellschaftsvertrags oder ihre Auflösung zum Gegenstand haben, bedürfen der Einstimmigkeit, sonstige Beschlüsse der Mehrheit der Stimmen aller stimmberechtigten Kommanditisten. Jede US$ eines Kapitalanteils an der BCI 2 KG gewähren eine Stimme, überschießende Teilbeträge bleiben außer Betracht. Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung Die Gesellschafter der BCI 2 KG entscheiden insbesondere über die in 7.3 und 11.8 des Gesellschaftsvertrags der BCI 2 KG angeführten Gegenstände. Grundsätzlich bedürfen Beschlüsse der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bestimmte Beschlüsse bedürfen einer 95%igen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, hierzu gehört zum Beispiel die Änderung des Gesellschaftsvertrags, die Auflösung der Gesellschaft und die abweichende Verwendung von Liquiditätsüberschüssen sowie die Zustimmung über Beschlüsse auf Ebene von mit Beteiligungsgesellschaften verbundenen Unternehmen zum Verkauf von jeweils mehr als 25 % der von diesen gehaltenen Containerflotte, sofern der Verkauf vor dem 30. Juni 2015 vorgenommen werden soll. Über die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Komplementärin beschließen die Gesellschafter grundsätzlich im Rahmen einer ordentlichen Gesellschafterversammlung. Alle Gesellschafterbeschlüsse können auch im Wege des schriftlichen Verfahrens getroffen werden. Je des Gesellschaftskapitals gewähren eine Stimme. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Treugeber können an den Beschlussfassungen selbst oder durch Weisungen an die Treuhänderin teilnehmen. Die Treuhänderin ist berechtigt, ihr Stimmrecht entsprechend den anteiligen Kapitalanteilen ihrer Treugeber auszuüben ( gespaltenes Stimmrecht ). Die Komplementärin hat kein Stimmrecht. Der Liquiditätsüberschuss der BCI 2 KG ist jeweils quartalsweise nachschüssig, erstmals nach Ablauf des zweiten Quartals 2009 (Auszahlungszeitpunkt zum Quartalsultimo Juni 2009), in US-Dollar an die Kommanditisten auszuschütten. Soweit ein Kommanditist seinen Kapitalanteil bis zum 31. Oktober 2008 erbracht hat, steht ihm ein Liquiditätsüberschuss zeitanteilig (berechnet auf der Basis von 365 Tagen pro Kalenderjahr) gerechnet ab Beginn des 90. Tages nach dem Tag des Eingangs der entsprechenden Einlage bei der Gesellschaft (Beginn der Auszahlungsberechtigung) zu. Für jeden Monat später, in dem ein Kommanditist einen Kapitalanteil erbringt, liegt der Zeitpunkt des Beginns der Auszahlungsberechtigung jeweils drei Tage früher. Haftung der Kommanditisten Es gelten die zuvor bei der Darstellung des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft auf der S. 71 gemachten Ausführungen. Dauer der BCI 2 KG, Kündigung, Ausscheiden, Abfindung, Übertragung der Anteile Insoweit wird auf die des auf den S 128ff. im Abschnitt Wichtige Verträge vollständig abgedruckten Gesellschaftsvertrag der BCI 2 KG verwiesen. Liquidation Liquidator ist ein von der Komplementärin bestellter Dritter. Die Liquidation ist nach den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen. Rechtsordnung Der Gesellschaftsvertrag der BCI 2 KG unterliegt deutschem Recht und wird auf S. 124ff. im Abschnitt Wichtige Verträge vollständig wiedergegeben. Ergebnisverteilung und Ausschüttung von Liquiditätsüberschüssen An einem Gewinn sowie an einem Verlust der BCI 2 KG nehmen die Gesellschafter der BCI 2 KG im Grundsatz im Verhältnis ihrer Kapitalanteile teil. Verlustanteile werden ihnen auch insoweit zugerechnet, als diese ihre Kapitalanteile übersteigen. Ansonsten gelten die bereits zum Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft unter Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft Ergebnisverteilung und Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen auf S. 70f. gemachten Ausführungen zur Ergebnisverteilung auch für die BCI 2 KG.

75 Gesellschaftsverträge 75 Gesellschaftsvertrag der BCI 2 Partnership Rechtsform der Gesellschaft Die BCI 2 Partnership ist eine nach singapurischem Recht gegründete Gesellschaft. Bei dieser Gesellschaftsform gibt es keine beschränkte Haftung für die Gesellschafter. Sie entspricht wegen ihrer gewerblichen Tätigkeit damit einer OHG (offene Handelsgesellschaft gemäß 105ff. HGB). Gesellschafter Gesellschafter der BCI 2 Partnership sind die BCI 2 KG mit 87,5 % der stimm- und gewinnberechtigten Anteile und die BCI 2 Pte. Ltd. mit 12,5 % der stimm- und gewinnberechtigten Anteile. Das für die Stimm- und Gewinnberechtigung maßgebliche Nominalkapital der Gesellschaft beträgt 1 Mio. US$. Die Einlagen der Gesellschafter auf das Nominalkapital betragen demnach: von BCI 2 KG: US$ und von BCI 2 Pte. Ltd.: US$. Die BCI 2 KG hat darüber hinaus zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bereits Sonstige Kapitaleinlagen in Höhe von US$ eingezahlt. Prognosegemäß soll die Sonstige Kapitaleinlage auf US$ erhöht werden. Sollte das planmäßige Emissionskapital erweitert werden und die Fondsgesellschaft ihren Kapitalanteil bei der BCI 2 KG entsprechend erhöhen oder die BCI 2 KG weitere Kommanditisten aufnehmen und ihr Gesellschaftskapital so erhöhen, wird die BCI 2 KG weitere Einlagen bei der BCI 2 Partnership leisten. Geschäftsführung Die Geschäftsführung liegt in der Hand eines General Managers, einer natürlichen Person, die durch beide Gesellschafter auszuwählen ist. Der General Manager kann alle Geschäftsführungsmaßnahmen, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der BCI 2 Partnership gehören, ohne Zustimmung der Gesellschafter vornehmen. Angelegenheiten, die sich nicht innerhalb dieser Parameter bewegen, insbesondere die in 5 des Gesellschaftsvertrags der BCI 2 Partnership genannten Rechtsgeschäfte und Handlungen bedürfen demgegenüber eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses, wobei für die Änderung des Nominalkapitals, die Änderung des Gesellschaftsvertrags, die Änderung und Ersetzung des Investitions- und Finanzplanes oder der Investitionsrichtlinien, die Aufnahme eines Gesellschafters oder Refinanzierung und Aufnahme von Darlehen sowie Abgabe von Bürgschaften, soweit diese nicht im Investitions- und Finanzplan der BCI 2 Partnership oder in den Investitionsrichtlinien vorgesehen sind, der Gesellschafterbeschluss einstimmig zu fassen ist. Die Liquidation der BCI 2 Partnership und der Verkauf von jeweils mehr als 25 % der Containerflotte der BCI 2 Partnership bedürfen eines mehrheitlich gefassten zustimmenden Gesellschafterbeschlusses. Vermögensmäßige Rechte und Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen An einem Gewinn sowie an einem Verlust nehmen die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung an dem stimmund gewinnberechtigten Anteil am Nominalkapital teil. Für Gewinne gilt die vorgenannte verhältnismäßige Beteiligung, bis das gesamte von der BCI 2 KG in die BCI 2 Partnership eingebrachte Kapital eine Nachsteuer-IRR-Rendite von 7,3 % p. a. erwirtschaftet hat. Danach wird der Gewinn im Verhältnis 80 zu 20 zwischen der BCI 2 KG und der BCI 2 Pte. Ltd. verteilt. Im Rahmen der Liquidation erfolgt eine Überprüfung und eventuelle nachträgliche Korrektur der Gewinnverteilung für den Fall, dass es während des Bestehens der BCI 2 Partnership zu einer abweichenden Verteilung aufgrund von inkorrekten Kalkulationen gekommen sein sollte. Der Liquiditätsüberschuss der BCI 2 Partnership wird quartalsweise am Ende eines Quartals an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer (anteiligen) gewinn- und stimmberechtigten Anteile ausgeschüttet. Übertragung der Anteile Rechtsgeschäftliche Verfügungen eines Gesellschafters über seinen Gesellschaftsanteil bedürfen für die BCI 2 KG nicht der Zustimmung des anderen Gesellschafters. Für die BCI 2 Pte. Ltd. bedarf eine solche Verfügung der Zustimmung der BCI 2 KG; außer in dem Falle, dass die BCI 2 Pte. Ltd. ihren Gesellschaftsanteil an ein verbundenes Unternehmen oder an Buss Capital Singapur überträgt. Dauer und Liquidation Die BCI 2 Partnership ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es ist geplant, dass sämtliche Vermögenswerte, insbesondere die Container und das sonstige Transportequipment, zum Ende des Jahres 2015 verkauft werden sollen und anschließend die Liquidation erfolgen soll. Die Gesellschafter beschließen die Liquidation mit einfacher Mehrheit. Liquidator ist der General Manager. Rechtsordnung Der Gesellschaftsvertrag der BCI 2 Partnership unterliegt singapurischem Recht und wird als ins Deutsche übersetzte Version auf S. 131ff. im Abschnitt Wichtige Verträge dieses Verkaufsprospekts vollständig wiedergegeben.

76 76 Treuhandvertrag Anleger sollen sich anhand des vorliegenden Verkaufsprospekts über die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Beteiligungsangebots umfassend informieren. Eine rechtliche, steuerrechtliche, kaufmännische oder technische Prüfung von Sachverhalten oder etwaigen Risiken durch die Treuhänderin ist nicht Gegenstand des Vertrags. Im Innenverhältnis ist der Treugeber so zu stellen, als ob er unmittelbar Kommanditist geworden wäre. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Vermögen und am Ergebnis der Fondsgesellschaft sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte. Der Treugeber nimmt am Gewinn und Verlust der Fondsgesellschaft teil. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, gelten die nachfolgend dargestellten Bestimmungen des Treuhandvertrags sowohl für Treugeber als auch für in das Handelsregister eingetragene Direktkommanditisten, weshalb in der Folge nur von Anlegern gesprochen wird. Aufgaben der Treuhänderin Der Treuhänder hat die folgenden Aufgaben: Die Treuhänderin verwaltet die Beteiligungen von Anlegern uneigennützig und übt die Rechte des Treugebers nach Maßgabe des Treuhandvertrags und des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft sowie unter Berücksichtigung auch der gemeinschaftlichen Interessen aller Anleger nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Die Treuhänderin hat dem Treugeber alles herauszugeben, was sie in Ausübung des Treuhandvertrages für diesen erlangt, insbesondere alle Ausschüttungen und Auszahlungen, die auf seine Beteiligung entfallen, soweit hierdurch nicht ihre Haftung auflebt (vgl. 2.6 Treuhandvertrag). Wesentliche Rechte und Pflichten der Treuhänderin Die Treuhänderin hat den Anlegern unverzüglich nach Vorliegen des Jahresabschlusses der Fondsgesellschaft einen Bericht über die Lage der Fondsgesellschaft vorzulegen und Abschriften der Jahresabschlüsse der Fondsgesellschaft zu überlassen. Darüber hinaus hat die Treuhänderin über wesentliche Geschäftsvorfälle zeitnah zu berichten. Die Treuhänderin ist berechtigt, für die Anleger die Kontrollrechte des 166 HGB in der Fondsgesellschaft wahrzunehmen. Nehmen einzelne Anleger nicht an Beschlussfassungen der Fondsgesellschaft teil, übt die Treuhänderin für sie das Stimmrecht bei allen Beschlussfassungen und bei Gesellschafterversammlungen aus. Die Treuhänderin hat die Anleger mit einer Frist von drei Wochen von schriftlichen Beschlussfassungen und Gesellschafterversammlungen, über Beschlussgegenstände und ggf. die Tagesordnung zu unterrichten und deren Weisung hinsichtlich der Ausübung ihrer Stimmrechte einzuholen. Ein Anleger hat seine Weisung spätestens einen Tag vor dem Datum der Beschlussfassung bzw. dem Ablauf der Frist für die Stimmabgabe schriftlich gegenüber der Treuhänderin zu erklären. Erteilen Anleger keine Weisung, ist die Treuhänderin verpflichtet, sich der Stimme anteilig zu enthalten. Übertragung der Beteiligung, Erbfall Für die Übertragung und Belastung der Beteiligung des Treugebers sowie im Erbfall gelten die Vorschriften des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft entsprechend (vgl. S. 72). Der Treugeber hat alle der Treuhänderin durch eine Übertragung oder Belastung entstehenden Kosten zu tragen. Für den entstehenden Verwaltungsaufwand hat er eine Gebühr in Höhe von 200 zzgl. Umsatzsteuer an die Treuhänderin zahlen. Zahlungsverpflichtung des Treugebers Der Anleger ist verpflichtet, seinen Beteiligungsbetrag innerhalb einer Zahlungsfrist von zwei Wochen nach Zahlungsaufforderung durch die Treuhänderin auf das Mittelverwendungskonto der Fondsgesellschaft zu zahlen. Kommt er dieser Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung und Nachfristsetzung mit Ausschlussandrohung durch die Treuhänderin nicht oder nicht in voller Höhe nach, ist die Treuhänderin berechtigt, von dem mit ihm geschlossenen Treuhandvertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Tritt die Treuhänderin ganz oder teilweise von dem Treuhandvertrag zurück, so ist sie berechtigt, den Treugeber innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Nachfrist durch schriftliche Mitteilung von der Beteiligung an der Fondsgesellschaft auszuschließen. Haftung des Anlegers und Freistellungsanspruch der Treuhänderin Ein Treugeber haftet gegenüber den Gläubigern der Fondsgesellschaft nicht unmittelbar. Er hat die Treuhänderin jedoch von allen Verbindlichkeiten freizustellen, die ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb und der pflichtgemäßen treuhänderischen Verwaltung seiner Beteiligungen entstehen. Damit ist er einem Kommanditisten hinsichtlich der Haftung wirtschaftlich gleichgestellt.

77 Treuhandvertrag 77 Haftung der Treuhänderin Die Treuhänderin hat ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Sie haftet nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen oder für die Verletzung von Kardinalpflichten. Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, in jedem Falle auf die Höhe des Emissionskapitals beschränkt. Beendigung des Treuhandvertrags Der einzelne Anleger kann den Treuhandvertrag nur kündigen, wenn er als Kommanditist der Fondsgesellschaft zur Kündigung der Fondsgesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags bzw. des Gesetzes berechtigt wäre. Die Kündigung bedarf der Form des eingeschriebenen Briefes mit Rückschein. Für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang bei der Treuhänderin maßgebend. Das Treuhandverhältnis endet entsprechend der 17ff. des Gesellschaftsvertrags. Sind Anleger als Kommanditisten im Handelsregister eingetragen, so wirkt die Kündigung der Gesellschaft zugleich als Kündigung des Treuhandvertrags. Vergütung Die Treuhänderin erhält für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Treuhandvertrag keine Vergütung. Rechtsordnung Der Treuhandvertrag unterliegt deutschem Recht. Er ist auf den Seiten 137ff. vollständig abgedruckt. Aufgaben der Buss Treuhand GmbH gemäß Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Fondsgesellschaft Die Fondsgesellschaft hat mit der Buss Treuhand GmbH (Treuhänderin) am 15. Februar 2010 einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen. Danach übernimmt die Treuhänderin für die Fondsgesellschaft in der Zeichnungs-, Betriebsund Liquidationsphase verschiedene im Zusammenhang mit der Betreuung der Anleger stehende Aufgaben, wie die laufende Verwaltung der Beteiligungen, die gesamte Korrespondenz mit den Treugebern und Kommanditisten sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gesellschafterbeschlüssen; diese Aufgaben wären sonst von der Fondsgesellschaft bzw. von ihrer Komplementärin wahrzunehmen. Für diese Tätigkeiten erhält die Treuhänderin die auf S. 85 erläuterte Vergütung von der Fondsgesellschaft. Aufwendungen der Treuhänderin für Rechts-, Verfahrens- und Beratungskosten, die im Interesse der Fondsgesellschaft anfallen, werden zusätzlich erstattet. Der Geschäftsbesorgungsvertrag unterliegt deutschem Recht. Weitere Verträge Verträge mit der BCI 2 Partnership Containerkaufverträge Containerkaufvertrag vom 12. September 2008 Die BCI 2 Partnership hat mit Kaufvertrag vom 12. September 2008 in der durch Änderungsvereinbarung vom 29. Dezember 2008 und Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 2009 geänderten Fassung per 31. Juli 2009 insgesamt CEU neuer und gebrauchter Container sowie sonstiges Transportequipment zu einem Gesamtkaufpreis von ,15 US$ von der Buss Container Management GmbH (BCM) erworben. In diesem Betrag sind in Euro und Britischen Pfund geschuldete Teilkaufpreise in Höhe von ,18 bzw ,49 GBP mit Wechselkursen von 1,39 US$/ bzw. 1,60 US$/GBP in Ansatz gebracht. Ein Teil der Container, 473 CEU, sind bereits zum 31. März 2009 für einen Teilkaufpreis in Höhe von ,61 US$ übertragen worden. Die übrigen Container, CEU, sind zum 31. Juli 2009 auf die BCI 2 Partnership übergegangen. Optionsvertrag vom 15. Januar 2009 Darüber hinaus hat die BCI 2 Partnership mit der BCM mit Datum vom 15. Januar 2009 einen Vertrag über den Erwerb einer Kaufoption für insgesamt weitere CEU gebrauchte Standardcontainer abgeschlossen ( BCM- Optionsvertrag ). Die BCI 2 Partnership hat diese Option zum 31. Juli 2009 ausgeübt und den entsprechenden Kauf-

78 78 vertrag abgeschlossen. Der Kaufpreis für diese Container betrug per 31. Juli ,16 US$. Containerkaufvertrag vom 18. Februar 2009 BCI 2 Partnership hat mit Kaufvertrag vom 18. Februar 2009 insgesamt CEU gebrauchter Container zu einem Kaufpreis in Höhe von US$ von der BCM erworben. Containerkaufvertrag vom 1. März 2009 Darüber hinaus hat die BCI 2 Partnership mit Kaufvertrag vom 1. März 2009 weitere 299 gebrauchte Container (498 CEU) und 22 neue Flatracks (75 CEU) zu einem Kaufpreis von im Ergebnis ,48 US$ von der BCM erworben. Containerkaufvertrag vom 6. Juli 2009 BCI 2 Partnership hat im Ergebnis mit Kaufvertrag vom 6. Juli 2009 insgesamt CEU neuer und gebrauchter Container, die mit Wirkung zum 31. Juli 2009 auf die BCI 2 Partnership übertragen wurden, zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt ,46 US$ von der BCM erworben. Equipmentkaufvertrag vom 15. September 2009 BCI 2 Partnership hat mit Kaufvertrag vom 15. September 2009 insgesamt 13 Planenauflieger, die mit Wirkung zum 30. September 2009 auf die BCI 2 Partnership übertragen werden, zu einem Kaufpreis in Höhe von ,77 von der BCM erworben. Containerkaufvertrag vom 18. September 2009 BCI 2 Partnership hat mit Kaufvertrag vom 18. September 2009 weitere 10 Kühlcontainer (105 CEU), die mit Wirkung zum 30. September 2009 auf die BCI 2 Partnership übertragen werden, zu einem Kaufpreis in Höhe von US$ von der BCM erworben. Containerkaufvertrag vom 31. August 2009 BCI 2 Partnership hat von SEATEQ CONTAINERS INTER- NATIONAL, einem Joint Venture von Buss Capital Singapur und der Seateq Corporation, mit Kaufvertrag vom 31. August 2009 insgesamt 928 Standardcontainer (1.107 CEU), die mit Wirkung zum 31. August 2009 auf die BCI 2 Partnership übertragen wurden, zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt ,01 US$ erworben. Containerkaufvertrag vom 31. August 2009 BCI 2 Partnership hat mit Kaufvertrag vom 31. August von Textainer gemanagte Flatracks (108 CEU), die mit Wirkung zum 31. August 2009 auf die BCI 2 Partnership übertragen wurden, zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt ,24 US$ von Buss Capital Singapur erworben. Containerkaufvertrag vom 22. September 2009 BCI 2 Partnership hat mit Kaufvertrag vom 22. September 2009 insgesamt 890 Standardcontainer (1.433 CEU), die mit Wirkung zum 30. September 2009 auf die BCI 2 Partnership übertragen werden, zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt US$ von Buss Capital Singapur erworben. Auflösung Treuhandverhältnis und Übernahme von Containern auf eigene Rechnung BCI 2 Partnership hat im eigenen Namen, aber auf Rechnung von Buss Capital Singapur mit Kaufvertrag vom 28. August 2009 von der CF Leasing Ltd., einem Joint Venture der Fortis Bank und Cronos Containers Ltd., insgesamt Standard-, Kühl-, Tank- und Spezialcontainer (4.445 CEU) mit Wirkung zum 31. August 2009 für einen Kaufpreis in Höhe von US$ erworben. Die Container wurden mit Eigenkapital, das von Buss Capital Singapur bereitgestellt wurde, und Fremdkapital in Höhe von US$ aus dem Darlehen, das der BCI 2 Partnership gemäß Darlehensvertrag vom 31. Juli 2009 zur Finanzierung von Containern zur Verfügung steht, finanziert. Nach einer Vereinbarung zwischen der BCI 2 Partnership und Buss Capital Singapur, für deren Rechnung die BCI 2 Partnership die Container im Ergebnis erwerben sollte, stehen alle Einkünfte aus den erworbenen Containern Buss Capital Singapur zu und sind entsprechend von der BCI 2 Partnership an Buss Capital Singapur weiterzuleiten. Andererseits hat Buss Capital Singapur der BCI 2 Partnership alle Kosten einschließlich der Finanzierungskosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Container entstehen, zu erstatten. Die BCI 2 Partnership hat die Container mithin nur treuhänderisch für Buss Capital erworben. Der wirtschaftliche Nutzen steht Buss Capital Singapur zu. Gemäß Vereinbarung vom 22. September 2009 soll die zuvor dargestellte Vereinbarung zum 30. September 2009 aufgehoben werden und die BCI 2 Partnership zu diesem Datum das volle wirtschaftliche Eigentum an den Containern übernehmen. Im Gegenzug zahlt die BCI 2 Partnership am 30. September US$ an Buss Capital Singapur, so dass sie im Ergebnis für die Container per 30. September 2009 einen Kaufpreis in Höhe von US$ ( US$ Eigenkapital US$ Fremdkapital) zahlt. Containerkaufvertrag vom 15. Januar 2010 Die BCI 2 Partnership hat mit Kaufvertrag vom 15. Januar 2010 insgesamt CEU gebrauchter Container zu einem Kaufpreis in Höhe von US$ von der FVP Sechste Container Beteiligungsgesellschaft mbh & Co. KG erworben. Die Container wurden mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Januar 2010 übernommen.

79 Weitere Verträge 79 Containerkaufvertrag vom 9. Februar 2010 Die BCI 2 Partnership hat mit Kaufvertrag vom 9. Februar 2010 insgesamt CEU gebrauchter Container zu einem Kaufpreis in Höhe von US$ von der FVP Fünfte Container Beteiligungsgesellschaft mbh & Co. KG erworben. Diese Container wurden mit Wirkung zum 31. Januar 2010 auf die BCI 2 Partnership übertragen. Containerkaufvertrag vom 29. März 2010 BCI 2 Partnership hat von der SEATEQ CONTAINERS IN- TERNATIONAL, einem Joint Venture von Buss Capital Singapur und der Seateq Corporation, mit Kaufvertrag vom 29. März 2010 insgesamt CEU gebrauchte Standardcontainer zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt US$ erworben. Diese Container hatte SEATEQ CONTAINERS INTERNATIONAL zuvor im Rahmen eines Bieterverfahrens von der Buss Logistics Container Fonds 1 GmbH & Co. KG, einer ebenfalls von Buss Capital initiierten Fondsgesellschaft, gekauft. Die Container wurden mit Wirkung zum 1. April 2010 auf die BCI 2 Partnership übertragen. Containerkaufvertrag vom 29. März 2010 Die BCI 2 Partnership hat mit einem weiteren Kaufvertrag ebenfalls vom 29. März 2010 insgesamt 860 CEU gebrauchter Container zu einem Kaufpreis in Höhe von US$ von der BCM erworben. Von diesen Container stammen 158 CEU ursprünglich von der Buss Logistics Container Fonds 1 GmbH & Co. KG, die die BCM über SEATEQ CONTAINERS INTERNATIONAL erworben hatte. Die Container wurden mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. April 2010 übernommen. Die BCM hat bei diesem Verkauf einen kaufmännischen Gewinn in Höhe ca US$ erwirtschaftet. Die mit den Containern zusammenhängenden Mietforderungen zum jeweiligen Übertragungszeitpunkt wurden nach keinem der Kaufverträge erworben. Alle Kaufverträge sehen vor, dass die BCI 2 Partnership bei Erwerb der Container in alle sonstigen die Container betreffenden Verträge eintritt. Die Kaufverträge enthalten die üblichen Gewährleistungsrechte und stehen im Einklang mit den Investitionsrichtlinien der BCI 2 Partnership. Die Kaufverträge und der Optionsvertrag mit der Buss Container Management GmbH unterliegen deutschem Recht. Die übrigen Verträge unterliegen US-amerikanischem bzw. singapurischem Recht. Containermietverträge (Lease Agreements) Für rund 90 % der von der BCI 2 Partnership zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung erworbenen Container bestehen Mietverträge. Bei den Mietverträgen handelt es sich überwiegend um Long-Term-Lease-Agreements mit einer ursprünglichen Laufzeit von in der Regel fünf Jahren und unterschiedlichen Restlaufzeiten und um Master-Lease- Agree ments ohne feste Laufzeit. Wichtige Inhalte der Mietverträge sind die folgenden: Miethöhe pro Tag; Mietvertragslaufzeit; Kündigungsfrist und Verlängerungsregelung; Rückgabebegrenzungen, vor allem nach Menge innerhalb eines Zeitraums und Rückgabeort; Verpflichtung zur Instandhaltung und Rückgabe in ordnungsgemäßem und einsatzfähigem Zustand; Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung. Die Mietverträge unterliegen überwiegend US-amerikanischem Recht. Darlehensverträge Darlehensvertrag mit der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG/Singapore Branch Die BCI 2 Partnership hat mit der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG/Singapore Branch am 31. Juli 2009 einen Darlehensvertrag über 26,5 Mio. US$ mit einer zweijährigen Laufzeit bis zum 31. Juli 2011 geschlossen. Das Darlehen ist bis zum 30. September 2009 in voller Höhe für den Erwerb eines Teils der in diesem Verkaufsprospekt auf den S. 35f. dargestellten Containerflotte in Anspruch genommen worden. Das ausstehende Darlehen belief sich per 31. März 2010 noch auf ca. 24,8 Mio. US$. Das Darlehen ist vertragsgemäß in vierteljährlichen Raten von mindestens 3,75 % des ursprünglichen Darlehensbetrags zu tilgen. Am 31. Juli 2011 ist der Restbetrag des Darlehens zu tilgen. Das Darlehen soll jedoch vorzeitig durch die im Folgenden beschriebenen Darlehen abgelöst werden. Die Gebühr für eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens beträgt gemäß Darlehensvertrag vor dem 31. Juli % des vorzeitig zurückgezahlten Darlehensbetrags, danach noch 0,75 % dieses Betrags. Das Darlehen ist mit 450 Basispunkten zzgl. des jeweiligen Dreimonats-Libor zu verzinsen. Der Darlehensvertrag sieht Bearbeitungsgebühren in marktüblicher Höhe vor. Zur Besicherung des Darlehens wurde das rechtliche Eigentum an den Containern auf eine eigens zu diesem Zweck

80 80 errichtete Gesellschaft, deren Anteile zu 100 % von der finanzierenden Bank direkt gehalten werden, übertragen. Die Container dienen der Bank lediglich als Sicherheit. Das wirtschaftliche Eigentum an den Containern verbleibt bei der BCI 2 Partnership. Zur zusätzlichen Besicherung der Darlehensforderungen werden, wie in der Containerfinanzierung üblich, die Einnahmen der BCI 2 Partnership aus Vermietung oder Versicherungsleistungen an die Bank abgetreten. Der Darlehensvertrag unterliegt deutschem Recht. Darlehensvertrag mit einer US-amerikanischen Großbank BCI 2 Partnership hat zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung die verbindliche Zusage einer US-amerikanischen Großbank für den Abschluss eines Darlehensvertrags über bis zu 100,0 Mio. US$ für die Finanzierung von Containerkäufen. Diese Zusage steht unter keinem Gremienvorbehalt. Das Darlehen kann in Teilbeträgen über einen Zeitraum von einem Jahr nach Abschluss des Darlehensvertrags in Anspruch genommen werden. Die Auszahlung des Darlehens wird in Abhängigkeit vom Erwerb von Container erfolgen. Darüber hinaus soll aus diesem Darlehen das zuvor dargestellte Darlehen von der Hypo- und Vereinsbank abgelöst werden. Die Inanspruchnahme wird mit Abschluss des endgültigen Darlehensvertrags möglich sein. Die Beleihungsrate wird in Abhängigkeit des für die jeweils zu finanzierenden Container erwirtschafteten NOI/CEU/Tag für einen Drei-Monats-Durchschnitt bei 60 % bzw. 70 % liegen. Das Darlehen wird während des Auszahlungszeitraums von einem Jahr tilgungsfrei gewährt werden. Nach diesem Zeitraum sieht das Term Sheet Darlehenstilgungen in Höhe von 10 % des in Anspruch genommenen Darlehensbetrags pro Jahr vor. Das Darlehen soll insgesamt eine Laufzeit von sechs Jahren haben. Das Term Sheet sieht Bearbeitungsgebühren und Margen in marktüblicher Höhe vor, wobei sich die Marge am Ende des tilgungsfreien Zeitraums um 100 Basispunkte erhöht. Zur Besicherung des Darlehens wird das rechtliche Eigentum an den Containern voraussichtlich auf eine eigens zu diesem Zweck errichtete Gesellschaft ( Container Owner ) übertragen werden, deren Anteile zu 100 % von der BCI 2 Partnership gehalten und an die finanzierende Bank verpfändet werden. Die Container dienen der Bank lediglich als Sicherheit. Das wirtschaftliche Eigentum an den Containern verbleibt bei der BCI 2 Partnership. Zur zusätzlichen Besicherung der Darlehensforderungen werden, wie in der Containerfinanzierung üblich, die Einnahmen der BCI 2 Partnership aus Vermietung oder Versicherungsleistungen an die Bank abgetreten. Der Darlehensvertrag wird US-amerikanischem Recht unterliegen. Darlehensvertrag mit der singapurischen Tochtergesellschaft einer deutschen Großbank Die BCI 2 Partnership hat von der singapurischen Tochtergesellschaft einer deutschen Großbank eine unter Gremienvorbehalt stehende Zusage (nachfolgend auch Term Sheet genannt) zum Abschluss eines Darlehensvertrag über bis zu 50,0 Mio. US$ mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember Das Term Sheet sieht eine Beleihungsrate von im Grundsatz 80 % des Netto-Verkehrswerts der jeweiligen Container vor. Das Darlehen kann in höchstens sechs Tranchen bis zum 31. Dezember 2010 in Anspruch genommen werden. Das Darlehen ist bis zu diesem Zeitpunkt tilgungsfrei. Nach dem Term Sheet sind die in Anspruch genommenen Darlehensmittel in vierteljährlichen Raten unter Berücksichtigung eines Mindesttilgungsplans zurückzuführen. Dabei richtet sich der Mindesttilgungsplan nach der jeweils gültigen Beleihungsrate, die wiederum vom Alter der finanzierten Container abhängt, und dem jeweiligen Netto-Verkehrswert der Container. Die Mindesttilgung im ersten Jahr wird bei ca. 15 % des jeweiligen Darlehensbetrags liegen und verläuft für die Folgejahre leicht degressiv. Am Ende der Laufzeit ist der Restbetrag des Darlehens zu tilgen. Das Darlehen soll mit 385 Basispunkten (Marge) zzgl. der jeweiligen Dreimonats-Interbankenrate zu verzinsen sein. Die Dreimonats-Interbankenrate kann aber nur in voller Höhe der Zinsberechnung zugrunde gelegt werden, wenn die jeweilige Interbankenrate nicht mehr als 65 Basispunkte über dem jeweiligen Libor liegt. Ansonsten gilt: Marge zzgl. Dreimonats-Libor zzgl. 65 Basispunkte. Das Term Sheet sieht Bearbeitungsgebühren in marktüblicher Höhe vor. Zur Besicherung des Darlehens soll das rechtliche Eigentum an den Containern auf eine eigens zu diesem Zweck errichtete Gesellschaft ( Container Owner ) übertragen werden, deren Anteile zu 100 % von der BCI 2 Partnership gehalten und an die finanzierende Bank verpfändet werden. Die Anteile am Container Owner dienen der Bank lediglich als Sicherheit. Das wirtschaftliche Eigentum an den Containern verbleibt bei der BCI 2 Partnership. Zur zusätzlichen Besicherung der Darlehensforderungen werden, wie in der Containerfinanzierung üblich, die Einnahmen der BCI 2 Partnership aus Vermietung oder Versicherungsleistungen an die Bank abgetreten werden. Der noch abzuschließende Darlehensvertrag soll englischem Recht unterliegen.

81 Weitere Verträge 81 Währungssicherungsgeschäfte Die BCI 2 Partnership hat am 8. April 2010 mit einer internationalen Bank einen Vertrag zur Absicherung des Wechselkursrisikos zwischen dem Euro und dem US-Dollar für die laufenden Auszahlungen und die Schlussauszahlung abgeschlossen. Dieser Vertrag umfasst zwei Währungssicherungsgeschäfte: 1. Ein Währungssicherungsswap mit einer Laufzeit von gut 5,5 Jahren bis Ende 2015 für die Absicherung der laufenden Auszahlungen. Diese Währungsabsicherung ist so strukturiert, dass die BCI 2 Partnership vierteljährlich Euro-Zuflüsse in Höhe von 7,85 % p. a. bezogen auf einen Euro-Betrag in Höhe von (Einlage BCI 2 KG in Euro) erhält. Im Gegenzug muss die BCI 2 Partnership ebenfalls vierteljährlich Zahlungen in US- Dollar in Höhe von 8,18 % p. a. bezogen auf den entsprechenden US-Dollarbetrag in Höhe von US$ (Einlage bei der BCI 2 KG) an die Bank leisten. Der jeweils in US-Dollar an die Bank zu zahlende Betrag entspricht den Auszahlungen, die die Fondsgesellschaft prognosegemäß quartalsweise als Gesellschafterin der BCI 2 KG in US-Dollar erhält. 2. Der Vertrag umfasst zusätzlich ein weiteres Währungssicherungsgeschäft zur Absicherung der Schlussauszahlung. Die BCI 2 Partnership hat zur Absicherung des Umtausches der planmäßigen Schlussauszahlung von der BCI 2 KG an die Fondsgesellschaft, die in US-Dollar erfolgt, in Euro eine Euro-Call-Option zu einem Wechselkurs von 1,4600 US$/ erworben. Um die Kosten für diese Option zu verringern, hat sie parallel eine Euro- Put-Option zu einem Wechselkurs von 1,2050 US$/ an die Bank verkauft. Der Vertrag sieht für diese Währungssicherungsgeschäfte eine Vergütung in Höhe von insgesamt US$ vor, die mit Abschluss des Vertrags fällig ist. Zur Besicherung der Währungssicherungsgeschäfte ist die BCI 2 Partnership verpflichtet, ein fixes anfängliches Bardepot in Höhe von zu hinterlegen, auf das sie bankübliche Zinsen erhält. Die Bank ist berechtigt, bei einer Abschwächung des Euro gegenüber dem US-Dollar die Hinterlegung eines zusätzlichen Bardepots zu verlangen. Im Falle eines erneuten Erstarkens des Euro gegenüber dem US-Dollar würde dieses zusätzliche Bardepot zurückgezahlt werden. Eine Erhöhung des Bardepots müsste voraussichtlich ab einem Wechselkurs von ca. 1,26 US$/ erfolgen. Dieses Währungssicherungsgeschäft berechtigt die BCI 2 Partnership, bis zum 30. September 2010 in vier Tranchen insgesamt zu einem durchschnittlichen Wechselkurs von 1,3299 US$/ in US$ (Einlage BCI 2 KG) zu tauschen. Das Währungssicherungsgeschäft unterliegt singapurischem Recht. Verträge mit der Fondsgesellschaft Währungssicherungsgeschäfte Die Fondsgesellschaft hat am 8. April 2010 mit der BCI 2 Partnership einen gleichlautenden Vertrag zur Absicherung des Wechselkursrisikos zwischen dem Euro und dem US- Dollar (Währungssicherungsgeschäfte) für die laufenden Auszahlungen und die Schlussauszahlung mit den gleichen Bedingungen, insbesondere der gleichen Vergütung, die für die zuvor dargestellten zwischen der BCI 2 Partnership und einer internationalen Bank abgeschlossene Währungsgeschäfte gelten, abgeschlossen (siehe oben). Die Fondsgesellschaft ist verpflichtet, der BCI 2 Partnership bis spätestens zum 16. April 2010 das zur Besicherung der Währungssicherungsgeschäfte zu hinterlegende US-Dollar-Bardepot in Höhe von zu erstatten. Im Gegenzug hat die BCI 2 Partnership ihre Auszahlungsansprüche bezüglich des Bardepots gegen die Bank im Rahmen der Währungssicherungsgeschäfte an die Fondsgesellschaft abgetreten. Die Abtretung wird der Bank nicht angezeigt. Im Falle einer Erhöhung des Bardepots ist die Fondsgesellschaft verpflichtet, auch das zusätzliche Bardepot entweder für die BCI 2 Partnership bei der Bank zu hinterlegen oder ersterer zu erstatten. Im Falle einer Herabsetzung erhielte die Fondsgesellschaft den entsprechenden Betrag entweder direkt von der Bank oder von der BCI 2 Partnership zurück. Die BCI 2 Partnership wird die laufenden Zinsen, die sie auf das Bardepot erhält, an die Fondsgesellschaft weiterleiten. Die Fondsgesellschaft hat ihre Ansprüche auf Auszahlungen bzw. Ausschüttungen als Gesellschafterin der BCI 2 KG zur Sicherheit an die BCI 2 Partnership abgetreten. Das Währungssicherungsgeschäft unterliegt singapurischem Recht.

82 82 Konzeption, Prospekterstellung und Marketing Die Fondsgesellschaft hat mit Buss Capital am 1. März 2010 einen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen, nach dem Buss Capital für die Fondsgesellschaft die Entwicklung der Investitions- und Finanzierungskonzeption, deren Aufbereitung in Form des vorliegenden Verkaufsprospekts sowie die dazugehörigen Marketingmaßnahmen übernimmt. Für ihre Leistungen im Rahmen dieses Vertrags erhält Buss Capital die auf S. 87 dargestellte Vergütung. Der Geschäftsbesorgungsvertrag unterliegt deutschem Recht. Eigenkapitalvermittlungsvertrag Buss Capital hat mit Eigenkapitalvermittlungsvertrag von 1. April 2010 den Vertrieb des Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft übernommen. Buss Capital erhält hierfür die auf S. 87 dargestellte Vergütung von der Fondsgesellschaft. Buss Capital ist berechtigt, hinsichtlich des insgesamt einzuwerbenden Gesellschaftskapitals oder eines Teilbetrags Untervermittlungsverträge mit geeigneten Dritten, z. B. Banken, Sparkassen, freien Vertrieben, Finanzdienstleistern etc. zu schließen. Hieraus entstehen keine Verpflichtungen für die Fondsgesellschaft. Die dritten Vertriebspartner werden von Buss Capital insbesondere aus ihrer Vergütung gemäß Eigenkapitalvermittlungsvertrag und ggf. auch aus der für die Platzierungsgarantie gegenüber der Fondsgesellschaft erlangten Vergütung bezahlt. Der jeweilige Vertriebspartner erhält von Buss Capital für die Vermittlung des Eigenkapitals im Durchschnitt eine Provision in Höhe von ca. 7,25 % bezogen auf die vermittelte Kapitaleinlage. Die konkrete Höhe der Provision des jeweiligen Vertriebspartners hängt von der individuellen vertraglichen Regelung mit Buss Capital ab. Es ist zudem möglich, dass einzelne Vertriebspartner eine höhere Provision oder weitere Provisionen von Dritten erhalten. Die tatsächlich an den jeweiligen Vertriebspartner gezahlte Provision ist daher nur auf Ebene des Vertriebspartners ermittelbar. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Dienstleistungsvertrag Mit Vertrag vom 1. März 2010 zwischen der Fondsgesellschaft und Buss Capital hat Buss Capital das Führen der laufenden Buchhaltung, die Erstellung des Jahresabschlusses für die Fondsgesellschaft sowie die Abwicklung ihres Zahlungsverkehrs übernommen. Für ihre Leistungen im Rahmen des Vertrags erhält Buss Capital die auf S. 87 dargestellte Vergütung. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Platzierungsgarantie Buss Capital hat gegenüber der Fondsgesellschaft mit Vertrag vom 8. April 2010 eine Platzierungsgarantie abgegeben. Mit dieser Platzierungsgarantie hat sich Buss Capital verpflichtet, eine Einlage in Höhe der Differenz zwischen den gezeichneten Einlagen und dem planmäßigen Emissionskapital von zu übernehmen, wenn nicht bis zum 31. Dezember 2010 das gesamte planmäßige Emissionskapital der Fondsgesellschaft gezeichnet worden ist, und diese bis spätestens zum 31. Januar 2011 zu erbringen. Für die Übernahme der Platzierungsgarantie erhält Buss Capital eine Vergütung in Höhe von 0,1 % des garantierten Emissionskapitals. Dies entspricht Diese Vergütung wird fällig bei Vollplatzierung, spätestens jedoch am 31. Dezember Teilbeträge können bereits vorher auf das gezeichnete und vollständig eingezahlte Kommanditkapital der Gesellschaft abgerechnet werden, soweit es die Liquidität der Gesellschaft erlaubt. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Darlehensvertrag zur Eigenkapitalzwischenfinanzierung Die Fondsgesellschaft hat mit Buss Capital am 9. April 2010 einen Vertrag über ein Darlehen in Höhe von bis zu zur Zwischenfinanzierung eines Teils des Eigenkapitals geschlossen. Der Darlehensbetrag wird für die Erbringung des Bardepots und die Zahlung der Vergütung für die Währungssicherungsgeschäfte verwendet werden. Das Darlehen ist aus den laufenden Einzahlungen der beitretenden Anleger zurückzuzahlen, spätestens jedoch bis zum 31. Januar Das Darlehen ist mit 5,0 % p. a. fest verzinslich. Die jeweils zum Ende eines Kalendermonats aufgelaufenen Zinsen werden kapitalisiert, d. h. die zu dem jeweiligen Zeitpunkt ausstehende Darlehensvaluta erhöht sich um den Zinsbetrag. Die letzte Zinszahlung wird zusammen mit der letzten Tilgungsrate zur vollständig Rückführung des Darlehens zur Zahlung fällig.

83 Weitere Verträge 83 Mittelverwendungskontrolle Für die Sicherstellung einer durchgängigen Mittelverwendungskontrolle während der Investitionsphase hat die Fondsgesellschaft mit Datum vom 9. April 2010 mit einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen Vertrag über die formale Kontrolle der Mittelverwendung abgeschlossen. Aufgabe des Mittelverwendungskontrolleurs ist, dass auf Ebene der Fondsgesellschaft sichergestellt wird, dass die von den Anlegern auf das Mittelverwendungskonto eingezahlten Einlagen entsprechend dem Investitionsplan der Fondsgesellschaft verwendet werden. Der Mittelverwendungskontrolle unterliegen lediglich die auf dem Mittelverwendungskonto eingegangenen Gesellschaftereinlagen, nicht dagegen die Fremdmittel oder sonstige Eigenmittel. eingezahlten Gelder. Er kontrolliert lediglich die Verwendung dieser Gelder nach formalen Kriterien. Der Mittelverwendungskontrolleur erhält für die Übernahme der beschriebenen Tätigkeiten von der Fondsgesellschaft eine pauschale Vergütung in Höhe von 0,1 % des Emissionskapitals zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, mindestens jedoch zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Für das planmäßige Emissionskapital resultiert hieraus eine Vergütung von ,00 (inkl. Umsatzsteuer). Diese Vergütung ist mit der vollständigen Zeichnung und Einzahlung der Gesellschaftereinlagen, spätestens am 31. Januar 2011 fällig. Der Mittelverwendungskontrollvertrag unterliegt deutschem Recht und wird auf S. 141ff. im Abschnitt Wichtige Verträge vollständig wiedergegeben. Die wesentlichen Rechte und Pflichten des Mittelverwendungskontrolleurs bestehen darin, zu prüfen, ob die Freigabevoraussetzungen gemäß Mittelverwendungsvertrag formal vorliegen und die Zahlungen vom Mittelverwendungskonto freizugeben. Darüber hinaus wird er keine Kontrolltätigkeiten ausüben, insbesondere nicht prüfen, ob die Investitionsrichtlinien, die Bestandteil des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft sind, oder die Bedingungen, an die die Investitionsrichtlinien eine Fortschreibung des Finanz- und Investitionsplanes der BCI 2 Partnership knüpfen, erfüllt sind. Ferner prüft er nicht die Bonität von beteiligten Personen, Unternehmen und Vertragspartnern, die Werthaltigkeit von Garantien, insbesondere Platzierungsgarantien, oder die Wirksamkeit, Zweckdienlichkeit oder die Rechtmäßigkeit der von der Gesellschaft getroffenen Vereinbarungen und erwünschten Zahlungen und vorgelegter schriftlicher Nachweise. Ferner prüft der Mittelverwendungskontrolleur nicht, ob Vereinbarungen, Leistungen oder Entscheidungen der Gesellschaft unter wirtschaftlichen, rechtlichen oder steuerlichen Gesichtspunkten wirksam, notwendig, zweckdienlich oder sinnvoll sind. Die Fondsgesellschaft und der Mittelverwendungskontrolleur werden in der Weise über die Gesellschaftereinlagen verfügen, dass der Mittelverwendungskontrolleur die unter Vorlage einer Zahlungsanweisung von der Fondsgesellschaft angeforderten Mittel gegenzeichnet. Der Mittelverwendungskontrolleur ist bei Ausführung seiner Tätigkeiten nach dem Mittelverwendungsvertrag unabhängig und nicht an Weisungen Dritter gebunden, insbesondere nicht an solche von Anlegern, die sich an der Fondsgesellschaft beteiligen. Der Mittelverwendungskontrolleur ist zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der auf dem Mittelverwendungskonto

84 84 Verflechtungen und Vergütungen / Gewinnbeteiligungen Verflechtungen Zwischen der Fondsgesellschaft und deren Gesellschaftern einerseits und der Initiatorin Buss Capital und mit dieser verbundenen Unternehmen andererseits bestehen folgende Verflechtungen: Die Anbieterin, die Buss Capital GmbH & Co. KG, ist alleinige Gesellschafterin sowohl der Komplementärin der Fondsgesellschaft, der Buss Global Containerfonds 8 Verwaltung GmbH als auch der Buss Container Management GmbH (BCM), der Verkäuferin eines großen Teils des bisher von der BCI 2 Partnership erworbenen Containerportfolios. Ferner ist sie mittelbar zu 85 % an der Buss Capital Funds Singapore Partnership beteiligt, die ihrerseits über die BCI 2 Pte. Ltd. mittelbar 12,5 % der stimm- und gewinnberechtigten Anteile an der BCI 2 Partnership hält und ebenfalls Container an die BCI 2 Partnership verkauft hat. Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaft ist Dr. Dirk Baldeweg. Herr Dr. Dirk Baldeweg ist auch alleiniger Geschäftsführer der BCM und geschäftsführender Gesellschafter von Buss Capital. Dr. Johann Killinger ist Geschäftsführer der BCI 2 KG. Dr. Johann Killinger ist geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter der Buss Group GmbH & Co. KG, die über die Buss Capital Holding GmbH & Co. KG, eine 100%ige Tochtergesellschaft, zu 85 % an der Anbieterin beteiligt ist, und Geschäftsführer von Buss Capital. Gesellschafter der Treuhänderin, der Buss Treuhand GmbH, sind neben deren Geschäftsführer, Stefan Krueger, die Buss Capital Holding GmbH & Co. KG und Dr. Dirk Baldeweg. Vergütungen und Gewinnbeteiligungen der Gründungsgesellschafter, der Anbieterin sowie mit dieser verbundenen Unternehmen Gründungsgesellschafter Komplementärin der Fondsgesellschaft Die Komplementärin der Fondsgesellschaft erhält für die Übernahme der persönlichen Haftung und ihre Tätigkeit als Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ab 1. April 2010 Die Anbieterin und mit ihr verbundene Unternehmen, die Leistungen für die Fondsgesellschaft erbringen Buss Group GmbH & Co. KG Hamburg 100 % Buss Capital Holding GmbH & Co. KG 85 % 76,5 % Buss Capital GmbH & Co. KG 76,5 % Buss Treuhand GmbH (Anbieterin) (Treuhänderin) 85 % Buss Capital Funds Singapore Partnership 100 % 100 % Buss Container 100 % Buss Global Containerfonds 8 Management GmbH Verwaltung GmbH (Verkäuferin des ersten (Komplementärin der Containerportfolios) Fondsgesellschaft) 100 % BCI 2 Pte. Ltd. 12,5 % BCI 2 Partnership

85 Verflechtungen und Vergütungen/Gewinnbeteiligungen 85 eine Vergütung in Höhe von p. a. Diese Vergütung ist am 31. Dezember jeden Jahres zur Zahlung fällig. Bei prognosegemäßem Verlauf der Beteiligung beläuft sich diese Vergütung auf insgesamt ca Als Abgeltung für den Mehraufwand im Zusammenhang mit einer Liquidation der Fondsgesellschaft erhält die Treuhänderin eine erfolgsabhängige Vergütung. Diese beträgt 1 % des Betrags, um den die seit dem 1. Januar 2012 bis einschließlich der bei einem Liquidationsbeschluss zum Ende des Jahres 2015 an Anleger auszuschüttenden Liquidationsüberschüsse die tatsächlich an die Anleger geleisteten Gesamtauszahlungen den Mindestbetrag von 117 % der Kapitalanteile der Fondsgesellschaft übersteigen. Sofern der Liquidationsbeschluss zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt gefasst wird, reduziert bzw. erhöht sich der Mindestbetrag um ein Zwölftel von 5,25 % für jeden Monat eines früheren bzw. späteren Beschlusses. Für die Ermittlung des Liquidationsüberschusses sind diese Vergütung der Komplementärin und die Vergütung der Treuhänderin in der Liquidationsphase, die jeweils aus dem Liquidationsüberschuss zu zahlen sind, nicht zu berücksichtigen. Die Vergütung wird fällig zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem die Liquiditätsüberschüsse an die Anleger ausgeschüttet werden sollen. Nach der Prognoserechnung beläuft sich diese Vergütung auf ca Die Komplementärin erhält damit bei prognosegemäßer Platzierung des Emissionskapitals und einem prognosegemäßen Beteiligungsverlauf Vergütungen in Höhe von insgesamt ca Ferner hat sie Anspruch auf Erstattung ihrer im Rahmen der Geschäftsführung aufgewendeten Sach- und Personalkosten, mit Ausnahme des Geschäftsführergehaltes. Treuhänderin Die Treuhänderin erhält für ihre im Rahmen der Zeichnungsphase zu erbringenden Leistungen, insbesondere jene im Zusammenhang mit dem Beitritt der Treugeber, eine einmalige Vergütung in Höhe von 0,25 % des bis zum Ende der Zeichnungsphase gezeichneten Emissionskapitals. Bei prognosegemäßer Platzierung des planmäßigen Emissionskapitals von entspricht dies einem Betrag von Diese Vergütung wird fällig bei Vollplatzierung, spätestens jedoch am 31. Dezember Teilbeträge können bereits vorher auf das gezeichnete und vollständig eingezahlte Kommanditkapital der Gesellschaft abgerechnet werden, soweit es die Liquidität der Gesellschaft erlaubt. Für die laufende Verwaltung der Beteiligungen der Anleger erhält die Treuhänderin ab dem 1. Juli 2010 eine weitere Vergütung in Höhe von 0,25 % p. a. des jeweils zum Anfang eines Monats gezeichneten Emissionskapitals. Diese Vergütung erhöht sich kalenderjährlich jeweils um 2,00 % gegenüber dem Vorjahresniveau, erstmals zum 1. Januar Die laufende Vergütung ist halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres zur Zahlung fällig. Bei prognosegemäßem Verlauf der Beteiligung beläuft sich diese Vergütung auf insgesamt ca Als Abgeltung für den Mehraufwand im Zusammenhang mit einer Liquidation der Fondsgesellschaft erhält die Treuhänderin eine erfolgsabhängige Vergütung. Diese beträgt 2 % des Betrags, um den die seit dem 1. Januar 2012 bis einschließlich der bei einem Liquidationsbeschluss zum Ende des Jahres 2015 an Anleger auszuschüttenden Liquidationsüberschüsse die tatsächlich an die Anleger geleisteten Gesamtauszahlungen den Mindestbetrag von 117 % der Kapitalanteile der Fondsgesellschaft übersteigen. Sofern der Liquidationsbeschluss zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt gefasst wird, reduziert bzw. erhöht sich der Mindestbetrag um ein Zwölftel von 5,25 % für jeden Monat eines früheren bzw. späteren Beschlusses. Für die Ermittlung des Liquidationsüberschusses sind diese Vergütung der Treuhänderin und die Vergütung der Komplementärin in der Liquidationsphase, die jeweils aus dem Liquidationsüberschuss zu zahlen sind, nicht zu berücksichtigen. Die Vergütung wird fällig zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem die Liquiditätsüberschüsse an die Anleger ausgeschüttet werden sollen. Bei einem prognosegemäßen Liquidationsüberschuss erhält die Treuhänderin ca Damit erhält die Treuhänderin bei prognosegemäßer Platzierung des planmäßigen Emissionskapitals und einem prognosegemäßen Beteiligungsverlauf Vergütungen in Höhe von insgesamt ca Aufwendungen der Treuhänderin für Rechts-, Verfahrensund Beratungskosten, die im Interesse der Fondsgesellschaft anfallen, werden zusätzlich erstattet. Darüber hinaus erhält die Treuhänderin gemäß 6.3 des Treuhandvertrags im Falle der Übertragung seiner Beteiligung durch einen Anleger (Treugeber) für den ihr entstehenden Verwaltungsaufwand eine Gebühr in Höhe von 200 zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer je Übertragung. Die Gründungsgesellschafter sind an einem Gewinn der Fondsgesellschaft und deren stillen Reserven nur anteilig über ihren auf eigene Rechnung gehaltenen Anteil am Kommanditkapital der Fondsgesellschaft beteiligt. Außer den zuvor auf den S dargestellten Vergütungen und Gewinnbeteiligungen stehen den Gründungsgesellschaftern innerhalb und außerhalb des Gesellschaftsvertrages keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte und auch keine sonstigen Gesamtbezüge zu, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen oder Nebenleistungen jeder Art.

86 86 Erfolgsabhängige Gewinnbeteiligung der mit der Anbieterin verbundenen BCI 2 Pte. Ltd. Die BCI 2 Pte. Ltd. hält neben der BCI 2 KG 12,5 % der stimm- und gewinnberechtigten Anteile an der BCI 2 Partnership und hat US$ als Nominalkapital geleistet. Die BCI 2 KG zahlt über ihren Anteil am Nominalkapital in Höhe von US$ hinaus weiteres Kapital in Höhe von planmäßig US$ ein. Sie finanziert somit den überwiegenden Teil der gesamten Eigenkapitalausstattung der BCI 2 Partnership. Die BCI 2 Pte. Ltd bringt zwar deutlich weniger Kapital in die BCI 2 Partnership ein, dafür unterstützt sie jedoch als Gesellschafterbeitrag die Managementtätigkeit der BCI 2 Partnership, indem sie der BCI 2 Partnership den Zugang zum internationalen Containermarkt verschafft, wichtige Geschäftskontakte herstellt und allgemeines strategisches Know-how aus Containervermietung und Containerbewirtschaftung einbringt. Für diese unterstützenden Leistungen erhält die BCI 2 Pte. Ltd. keine Vergütung, sondern ist überproportional zu dem von ihr eingebrachten Kapital am Gewinn der BCI 2 Partnership beteiligt. Die Beteiligung am Gewinn und einem eventuellen Mehrergebnis der BCI 2 Partnership erfolgt also nicht im Verhältnis zu den insgesamt geleisteten Kapitaleinzahlungen der BCI 2 KG und der BCI 2 Pte. Ltd. Um dem wertvollen Beitrag der BCI 2 Pte. Ltd. insbesondere beim Einkauf der Container, welcher maßgeblich über die Gesamtrendite der BCI 2 Partnership entscheidet, Rechnung zu tragen, erfolgt die Beteiligung am Gewinn der BCI 2 Partnership im Verhältnis der Beteiligungen am Nominalkapital nur bis die BCI 2 KG auf ihre Einlagen bei der BCI 2 Partnership eine IRR-Rendite in Höhe von 7,3 % p. a. nach Steuern (Zielrendite) erzielt hat. Weitere Gewinne und Mehrergebnisse soweit sie nach der zuvor genannten Verteilung zur Verfügung stehen werden zwischen der BCI 2 KG und der BCI 2 Pte. Ltd. gemäß Gesellschaftsvertrag der BCI 2 Partnership im Verhältnis 80 zu 20 geteilt.

87 Verflechtungen und Vergütungen/Gewinnbeteiligungen 87 Die genannte Zielrendite wird nach der IRR-Methode errechnet und bezieht sich ausschließlich auf die Ebene der BCI 2 Partnership (d. h. auf diejenigen Kapitaleinzahlungen, die die BCI 2 KG an die BCI 2 Partnership leistet). Ein Ergebnis nach der IRR-Methode drückt die Verzinsung des rechnerisch gebundenen Kapitals unter Beachtung des genauen Zeitpunkts von Kapitalzu- und -abflüssen aus. Der so ermittelte interne Zinsfuß ist nicht mit einer klassischen Verzinsung p. a. vergleichbar. Die Zielrendite auf Ebene der BCI 2 Partnership kann nicht gleichgesetzt werden mit der Verzinsung auf Ebene der Fondsgesellschaft und damit des Anlegers. Die IRR auf Anlegerebene ist wegen der zusätzlichen Kosten auf Fondsebene niedriger als diejenige auf Ebene der BCI 2 Partnership. Bei prognosegemäßem Verlauf der Beteiligung beträgt die anteilige der Fondsgesellschaft über ihre mittelbare Beteiligung an der BCI 2 Partnership in Höhe von ca. 15 % zurechenbare Gewinnbeteiligung der BCI 2 Pte. Ltd. insgesamt ca TUS$ bzw. bei dem der Prognoserechnung zugrunde gelegten Wechselkurs von 1,3299 US$/ ca. 822 T. Dies entspricht ca. 1,47 % pro Jahr der prospektierten Laufzeit bezogen auf das Eigenkapital der Fondsgesellschaft. Bei unterplanmäßigem Verlauf ist sie entsprechend geringer, bei überplanmäßigem Verlauf entsprechend höher. Anbieterin Für die Finanz- und Investitionskonzeption der Fondsgesellschaft und die Unterstützung bei der Erstellung des Verkaufsprospekts sowie die Durchführung von Marketingmaßnahmen erhält Buss Capital eine Vergütung in Höhe von 0,45 % des gezeichneten und eingezahlten Emissionskapitals der Fondsgesellschaft inkl. eventueller Umsatzsteuer. Diese Vergütung wird fällig bei Vollplatzierung, spätestens jedoch am 31. Dezember Teilbeträge können bereits vorher auf das gezeichnete und vollständig eingezahlte Kommanditkapital der Gesellschaft abgerechnet werden, soweit es die Liquidität der Gesellschaft erlaubt. Nach der Prognoserechnung beläuft sich diese Vergütung auf Die Vergütung für die Vermittlung des Emissionskapitals beträgt 8,75 % des platzierten und eingezahlten Emissionskapitals. Prognosegemäß erhält Buss Capital damit für die Eigenkapitalvermittlung eine Vergütung in Höhe von Die Vergütung ist erfolgsorientiert jeweils anteilig entstanden und fällig, wenn der jeweilige Beteiligungsbetrag durch den Anleger auf das Mittelverwendungskonto der Fondsgesellschaft eingezahlt und von dem Mittelverwendungskontrolleur freigegeben wurde. Buss Capital erhält für die Gewährung der Platzierungsgarantie von der Fondsgesellschaft eine Vergütung in Höhe von 0,1 % des jeweils garantierten Emissionskapitals. Nach der Prognoserechnung beläuft sich diese Vergütung auf Sollte die Platzierungsgarantie im Zusammenhang mit einer Erweiterung des Emissionskapitals erhöht werden, so erhöht sich diese Vergütung entsprechend proportional. Die Vergütung wird fällig bei Vollplatzierung, spätestens jedoch am 31. Dezember Teilbeträge können bereits vorher auf das gezeichnete und vollständig eingezahlte Kommanditkapital der Gesellschaft abgerechnet werden, soweit es die Liquidität der Gesellschaft erlaubt. Buss Capital hat der Fondsgesellschaft ein kurzfristiges Darlehen zur teilweisen Eigenkapitalzwischenfinanzierung für die Erbringung des Bardepots und die Leistung der Vergütung für die Währungssicherungsgeschäfte über insgesamt bis zu gewährt, das mit 5,0 % p. a. zu verzinsen ist. Bei prognosegemäßer Einwerbung des Eigenkapitals und entsprechender Rückführung der Darlehen erhält Buss Capital Zinsen in Höhe von insgesamt Für die Führung der laufenden Buchhaltung, Vorbereitung der Jahresabschlusserstellung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs erhält Buss Capital von der Fondsgesellschaft jährlich ein pauschales Entgelt i. H. v Das Entgelt ist fällig zum eines jeden Jahres, erstmalig zum 15. Dezember Diese Vergütung erhöht sich kalenderjährlich jeweils um 2,00 % gegenüber dem Vorjahresniveau, erstmals zum 1. Januar Bei prognosegemäßen Beteiligungsverlauf beläuft sich diese Vergütung auf insgesamt ca Buss Capital ist zu 85 % an Buss Capital Singapur beteiligt. Daher ist Buss Capital die anteilig von der Fondsgesellschaft über ihre mittelbare Beteiligung an der BCI 2 Partnership in Höhe von ca. 15 % zu tragende an Buss Capital Singapur zu zahlende Vermittlungsprovision für das mit Kaufvertrag vom 12. September 2008 an die BCI 2 Partnership veräußerte Containerportfolio anteilig in Höhe von US$ bzw (bei einem Wechselkurs von 1,3299) zuzurechnen. Bei der Übertragung von Containern hat Buss Capital Singapur keinerlei Zwischengewinn realisiert. Darüber hinaus ist Buss Capital über ihre Beteiligung an Buss Capital Singapur mittelbar auch zu 85 % an der BCI 2 Pte. Ltd. beteiligt. Buss Capital sind deshalb 85 % der oben dargestellten, anteilig der Fondsgesellschaft über ihre mittelbare Beteiligung zurechenbaren Gewinnbeteiligung der BCI 2 Pte. Ltd. zuzurechnen. Bei prognosegemäßem Verlauf sind dies ca. 929 TUS$ bzw. 699 T (bei einem Wechselkurs von 1,3299). Die BC Management Services Pte. Ltd., mit der die BCI Partnership einen Managementvertrag als sogenannten

88 88 Approved Container Investment Manager abgeschlossen hat, gehört wie Buss Capital Singapur zu 85 % der Buss Capital GmbH & Co. KG und zu 15 % der Buss Capital Singapore Pte. Ltd. Die jährliche Managementgebühr beträgt 0,035 % des Gesellschaftskapitals (Nominalkapital zzgl. aller weiteren Kapitaleinlagen) der BCI 2 Partnership. Bei prognosegemäßen Beteiligungsverlauf beläuft sich die anteilig der Fondsgesellschaft zuzurechnende Vergütung auf insgesamt ca US$ bzw. ca (bei einem Wechselkurs von 1,3299). Buss Capital sind hiervon über ihre 85%ige Beteiligung an der BC Management Services Pte. Ltd. ca US$ bzw. ca zuzurechnen. Buss Capital ist zu 100 % an der Buss Container Management GmbH (BCM) beteiligt. Die BCM hat bei den Containerverkäufen an die BCI 2 Partnership insgesamt einen kalkulatorischen kaufmännischen Zwischengewinn von ca US$ erzielt. Hiervon trägt die Fondsgesellschaft über ihre mittelbare Beteiligung an der BCI 2 Partnership US$ bzw. ca (bei einem Wechselkurs von 1,3299), die Buss Capital in voller Höhe über ihre 100%ige Beteiligung zuzurechnen sind. Sollte die BCI 2 Partnership noch weitere Container von BCM erwerben, ist nicht zu erwarten, dass sie aus diesen möglichen Verkäufen einen kaufmännischen Zwischengewinn erzielt. Insgesamt erhält Buss Capital damit bei prognosegemäßem Beteiligungsverlauf, direkt oder indirekt über ihre Beteiligungen, Vergütungen und Gewinnbeteiligungen, die ganz oder anteilig von der Fondsgesellschaft zu tragen sind, in Höhe von ca. 1,75 Mio.. Demgegenüber trägt Buss Capital alle Kosten im Zusammenhang mit der Platzierung des Eigenkapitals, insbesondere auch die an dritte Vertriebspartner zu zahlenden Vertriebsprovisionen. Außer den zuvor auf den S dargestellten Vergütungen und Gewinnbeteiligungen stehen der Anbieterin keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte und auch keine sonstigen Gesamtbezüge zu, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen oder Nebenleistungen jeder Art. Abschließende Angaben Die Gesamthöhe der von der Fondsgesellschaft bei Platzierung des planmäßigen Emissionskapitals und prognosegemäßem Verlauf zu tragenden Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen oder vergleichbare Vergütungen, beträgt Sie setzt sich zusammen aus den direkt von der Fondsgesellschaft zu leistende Vergütungen für die Eigenkapitalvermittlung, die Finanz- und Investitionskonzeption und für die Übernahme der Platzierungsgarantie sowie die anteilig von der Fondsgesellschaft über ihre mittelbare Beteiligung an der BCI 2 Partnership zu tragende von der BCI 2 Partnership zu leistende Vermittlungsprovision von US$. Die Fondsgesellschaft zahlt prognosegemäß direkt selber Weitere Provisionen werden nicht geleistet. Mit der Übernahme und dem Kauf zusätzlicher Container können sich weitere wirtschaftliche Verflechtungen ergeben, die marktgerecht vergütet werden.

89 Informationen zu wesentlichen Vertragspartnern 89 Informationen zu wesentlichen Vertragspartnern Die Fondsgesellschaft, die Buss Global Containerfonds 8 GmbH & Co. KG Firma, Sitz und Geschäftsanschrift Rechtsform Rechtsordnung Handelsregister Buss Global Containerfonds 8 GmbH & Co. KG, Hamburg, Reiherdamm 44, Hamburg Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht Der Emittent (Fondsgesellschaft) unterliegt deutschem Recht. HRA (Amtsgericht Hamburg) Gründung / Tag der Eintragung 21. Januar 2010 / 8. März 2010 Dauer der Gesellschaft Gründungsgesellschafter Gezeichnetes Kapital Komplementärin Geschäftsführerin Geschäftsgegenstand/ Wichtigste Tätigkeitsbereiche Ausstehende Einlagen Hauptmerkmale der bestehenden Anteile Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit gegründet; die ordentliche Kündigung der Gesellschafterstellung ist erstmals zum 31. Dezember 2016 möglich. Die Prognose geht von einer Auflösung der Gesellschaft zum 31. Dezember 2015 aus. Buss Treuhand GmbH ( Treuhänderin ) als Kommanditistin und Buss Global Containerfonds 8 Verwaltung GmbH als Komplementärin. Die Gründungsgesellschafter haben insgesamt eine Einlage in Höhe von gezeichnet. Die Einlage ist vollständig eingezahlt. Es handelt sich um einen Kommanditanteil, der von der Buss Treuhand GmbH gezeichnet worden ist. Die Komplementärin erbringt keine Einlage. Das gezeichnete Kapital des Emittenten (Fondsgesellschaft) besteht ausschließlich aus diesem Kommanditanteil. Buss Global Containerfonds 8 Verwaltung GmbH, Hamburg Die Buss Global Containerfonds 8 Verwaltung GmbH ist die von den Beschränkungen des 181 BGB befreite Geschäftsführerin. Gegenstand des Unternehmens ist die direkte oder indirekte Beteiligung an Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand die Erbringung gewerblicher Dienstleistungen im Bereich des Containerseeverkehrs, insbesondere die kurz- und langfristige Überlassung von Containern aufgrund von Miet-, Leasing- oder sonstigen Nutzungsverträgen sowie das Angebot von ergänzenden Dienstleistungen ist. Außerdem wird von den Gesellschaften, an denen sich das Unternehmen direkt oder indirekt beteiligt, ein aktives Bestandsmanagement eigener Container vorgenommen, wobei An- und Verkäufe Bestandteil des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs sind. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, solche Unternehmen erwerben und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. Der Gegenstand des Unternehmens ist identisch mit den wichtigsten Tätigkeitsbereichen der Fondsgesellschaft. Es stehen keine Kommanditeinlagen aus. Hauptmerkmale der bestehenden Anteile sind das Stimmrecht, das Informationsrecht und das Kontrollrecht gemäß Gesellschaftsvertrag sowie die entsprechende Beteiligung am Gewinn und den stillen Reserven der Fondsgesellschaft. Abweichend hiervon hat die Komplementärin kein Stimmrecht und ist nicht an den stillen Reserven und einem Gewinn der Fondsgesellschaft beteiligt. Andererseits übernimmt die Komplementärin die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft und hat ein besonderes Zustimmungsrecht bzgl. der Übertragung von Gesellschaftsanteilen an der Fondsgesellschaft, die grundsätzlich nur mit Zustimmung der Komplementärin, jedoch ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter möglich ist. Die Treuhänderin ist über die genannten Hauptmerkmale der bestehenden Anteile hinaus ermächtigt, die beitretenden Anleger im Namen der Fondsgesellschaft zur Einlagenzahlung aufzufordern, und berechtigt, diesen Zahlungsanspruch auch im Namen der Fondsgesellschaft geltend zu machen. Darüber hinaus stimmen die Rechte der derzeitigen Gesellschafter mit denen der neu hinzutretenden Gesellschafter überein.

90 90 Die Fondsgesellschaft, die Buss Global Containerfonds 8 GmbH & Co. KG Kapitalerhöhung / Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlage Aufsichtsgremien und Beirat Konzerneinordnung Ausgegebene Wertpapiere Abhängigkeit der Geschäftstätigkeit von Patenten Gerichts- und Schiedsverfahren Anlageobjekt Wichtigste laufende Investitionen Rechtliche und tatsächliche Beschränkungen Außergewöhnliche Ereignisse Behördliche Genehmigungen Der Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlage beträgt (planmäßiges Emissionskapital). Im Hinblick auf diesen Gesamtbetrag können maximal 666 Kommanditanteile an der Fondsgesellschaft ausgegeben werden. Im Falle einer Überzeichnung kann das Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft bis einschließlich 31. Dezember 2010 durch Erhöhung des Kapitalanteils der Treuhänderin um weitere bis zu (Überzeichnungsbetrag) auf insgesamt bis zu erhöht werden. Eine weitere Erhöhung des Kapitalanteils der Treuhänderin steht unter keinem Zustimmungsvorbehalt. Die Fondsgesellschaft hat keine Aufsichtsgremien und keinen Beirat. Die Fondsgesellschaft ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ein Konzernunternehmen. Die am Gesellschaftskapital beteiligte Kommanditistin gehört zu diesem Zeitpunkt zu mindestens 85 % unmittelbar oder mittelbar über die Buss Capital Holding GmbH & Co. KG der Buss Group GmbH & Co. KG ( Buss Group ). Daneben ist die Buss Group unmittelbar oder mittelbar jeweils zu mehr als 75 % an verschiedenen Gesellschaften beteiligt, die in Hafen-, Schifffahrts- und Logistikmärkten aktiv sind. Mit dem wirksamen Beitritt des ersten Anlegers wird die Konzerneinordnung der Fondsgesellschaft beendet, da ab diesem Zeitpunkt die Treuhänderin mit ihrem eigenen, nicht treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil nur noch als Minderheitskommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligt ist. Wertpapiere oder Vermögensanlagen i. S. d. 8f Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz sind bisher nicht ausgegeben worden. Es besteht keine Abhängigkeit der Fondsgesellschaft von Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren, die von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage der Fondsgesellschaft sind. Es bestehen keine Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der Fondsgesellschaft haben können. Anlageobjekt im Sinne des 9 Abs. 2 Nr. 1 VermVerkProspV ist die Beteiligung der Fondsgesellschaft an der Buss Container International 2 GmbH & Co. KG (BCI 2 KG). Die Rechte im Zusammenhang mit dieser Beteiligung werden auf den S beschrieben. Die BCI 2 KG beteiligt sich wiederum an der BCI 2 Partnership, die Container und sonstiges Transportequipment erwirbt. Die Fondsgesellschaft hat gemäß Gesellschaftsvertrag der BCI 2 KG in der Fassung vom 6. April 2010 bei der Buss Container International 2 GmbH & Co. KG eine Kommanditeinlage in Höhe von insgesamt US$ gezeichnet. Darüber hinaus hat sie mit Vertrag vom 8. April 2010 Währungssicherungsgeschäfte mit der BCI 2 Partnership abgeschlossen. Im Zusammenhang mit den von ihr abgeschlossenen Währungsgeschäften hat die Fondsgesellschaft ein Bardepot in Höhe von insgesamt bei einer Bank hinterlegt. Außer dieser Finanzanlage und dem Abschluss der Währungssicherungsgeschäfte sowie der Hinterlegung des Bardepots gibt es keine laufenden Investitionen. Mit Ausnahme der eingeschränkten Verfügungsmöglichkeiten über die Beteiligung der Fondsgesellschaft an der Buss Container International 2 GmbH & Co. KG (Anlageobjekt), die gemäß 15 des Gesellschaftsvertrages der BCI 2 KG grundsätzlich eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses bedarf, sowie der Sicherungsabtretung der Auszahlungsansprüche der Fondsgesellschaft aus ihrer Beteiligung an der BCI 2 KG im Rahmen der Währungssicherungsgeschäfte mit der BCI 2 Partnership bestehen keine rechtlichen oder tatsächlichen Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten des Anlageobjektes, auch nicht im Hinblick auf das Anlageziel. Die Fondsgesellschaft hat ihre Auszahlungsansprüche als Gesellschafterin der BCI 2 KG im Rahmen des Währungssicherungsgeschäfts mit der BCI 2 Partnership teilweise an diese zur Sicherheit abgetreten. Die Tätigkeit der Fondsgesellschaft ist durch keine außergewöhnlichen Ereignisse beeinflusst worden. Es sind keine behördlichen Genehmigungen erforderlich.

91 Informationen zu wesentlichen Vertragspartnern 91 Die Fondsgesellschaft, die Buss Global Containerfonds 8 GmbH & Co. KG Beteiligungen der Gründungsgesellschafter an Unternehmen, die mit dem Vertrieb der Kapitalanteile der Fondsgesellschaft, deren Fremdfinanzierung oder der Herstellung des Anlageobjektes betraut sind Die Gründungsgesellschafter der Emittentin (Fondsgesellschaft) sind weder an Unternehmen beteiligt, die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlage beauftragt sind, noch an Unternehmen, die der Emittentin Fremdkapital zur Verfügung stellen, noch an Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung der Anlageobjekte nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen. Die Komplementärin, die Buss Global Containerfonds 8 Verwaltung GmbH Firma, Sitz und Anschrift Buss Global Containerfonds 8 Verwaltung GmbH, Hamburg, Reiherdamm 44, Hamburg Rechtsform Handelsregister Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht HRB (Amtsgericht Hamburg) Gründung / Tag der Eintragung 21. Januar 2010 / 26. Februar 2010 Stammkapital Gesellschafter Geschäftsführer Leistungen und Lieferungen Tätigkeiten des Geschäftsführers für Unternehmen, die mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlage, deren Fremdfinanzierung, sowie der Herstellung des Anlageobjektes betraut sind Gesamtbezüge des Geschäftsführers ; das Stammkapital ist zur Hälfte eingezahlt Buss Capital GmbH & Co. KG, Hamburg Dr. Dirk Baldeweg, geschäftsansässig Reiherdamm 44, Hamburg. Herr Dr. Baldeweg ist alleinvertretungsberechtigtes Mitglied der Geschäftsführung des Emittenten (Fondsgesellschaft) und von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. Die Komplementärin übernimmt die persönliche Haftung und die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft. Das Mitglied der Geschäftsführung der Emittentin wird die Geschäftsführungsaufgaben der Emittentin (Fondsgesellschaft) bei der Fondsgesellschaft wahrnehmen. Weitere nicht nur geringfügige Leistungen und Lieferungen werden durch die Komplementärin und ihren Geschäftsführer nicht erbracht. Das Mitglied der Geschäftsführung des Emittenten (Fondsgesellschaft) ist auch Geschäftsführer von Buss Capital, die mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlage betraut und für deren Konzeption verantwortlich ist sowie der Emittentin (Fondsgesellschaft ein kurzfristiges Darlehen zur teilweisen Eigenkapitalzwischenfinanzierung gewährt hat. Über die vorgenannten Tätigkeiten hinaus ist er weder für Unternehmen tätig, die mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlage betraut sind, noch für Unternehmen, die der Emittentin Fremdkapital geben, noch für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen. Weiterhin ist das Mitglied der Geschäftsführung des Emittenten auch Geschäftsführer der Buss Container Management GmbH (BCM), die Verkäuferin der mit Kaufverträgen vom 12. September 2008 (in der durch Änderungsvereinbarung vom 29. Dezember 2008 und Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 2009 geänderten Fassung), 18. Februar 2009, 1. März 2009, Optionsvertrag vom 15. Januar 2009 bzw. dem entsprechenden Kaufvertrag, 6. Juli 2009, 15. September 2009, 18. September 2009 und 29. März 2010 an die BCI 2 Partnership veräußerten Containerportfolios ist. Das Mitglied der Geschäftsführung des Emittenten ist direkt bzw. mittelbar an Buss Capital, Buss Capital Singapur und an der Buss Container Management GmbH beteiligt. Dem Mitglied der Geschäftsführung der Emittentin (Fondsgesellschaft) wurden von der Fondsgesellschaft für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge, insbesondere keine Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art gewährt und sollen auch in Zukunft nicht gewährt werden.

92 92 Die Treuhänderin und Gründungsgesellschafterin, die Buss Treuhand GmbH Firma, Sitz und Anschrift Buss Treuhand GmbH, Hamburg, Reiherdamm 44, Hamburg Handelsregister HRB (Amtsgericht Hamburg) Gründung 25. April 2005 / 25. Juli 2005 Stammkapital Gesellschafter Buss Group GmbH & Co. KG, Hamburg; Dr. Dirk Baldeweg und Stefan Krueger, beide Hamburg Geschäftsführer Leistungen und Lieferungen Interessenkonflikte Eigentum oder sonstige dingliche Rechte am Anlageobjekt Bisherige Erfahrung mit Vertragspartner Stefan Krueger, Hamburg Die Treuhänderin ist Zahlstelle und führt insbesondere die Zahlungen an die Kommanditisten und Treugeber aus. Die Aufgaben der Treuhänderin sind auf S. 76 sowie in dem auf S. 137ff. dieses Prospekts abgedruckten Treuhandvertrag, der die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Treuhänderin ist, beschrieben. Ferner übernimmt die Treuhänderin auf der Grundlage des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der Fondsgesellschaft für diese die Betreuung der Anleger. Diese Aufgaben werden im Detail auf S. 77 beschrieben. Darüber hinaus erbringt die Treuhänderin keine weiteren nicht nur geringfügigen Leistungen und Lieferungen. Mögliche Interessenkonflikte können darin begründet sein, dass zwei der Gesellschafter der Buss Treuhand zugleich (Mehrheits-)Gesellschafter der Buss Capital GmbH & Co. KG sind, welche ihrerseits 100%ige Gesellschafterin der Komplementärin der Fondsgesellschaft, der Buss Global Containerfonds 8 Verwaltung GmbH, ist. Soweit die Treuhänderin in ihrem Namen, aber auf Rechnung der Treugeber Anteile an der Fondsgesellschaft hält, unterliegt sie den Weisungen der Treugeber. Der Treuhänderin steht über ihre auf eigene Rechnung gezeichnete Beteiligung an der Fondsgesellschaft mittelbar wirtschaftliches Eigentum am Anlageobjekt (Beteiligung an der BCI 2 KG) und an von der BCI 2 Partnership erworbenen Containern und sonstigem Transportequipment zu. Eine dingliche Berechtigung aus anderen Gründen besteht nicht. Die Buss Treuhand GmbH betreut zwölf von Buss Capital aufgelegte Fonds als Treuhänderin. Es hat bei der Zusammenarbeit mit der Treuhänderin bisher keine negativen Erfahrungen gegeben. Die Buss Container International 2 GmbH & Co. KG Firma und Anschrift Rechtsform Handelsregister Buss Container International 2 GmbH & Co. KG, Hamburg, Reiherdamm 44, Hamburg Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht HRA (Amtsgericht Hamburg) Gründung / Tag der Eintragung 8. August 2008 (Datum der wirtschaftlichen Neugründung) / 14. August 2008 Gezeichnetes Kapital Gesellschafter Geschäftsführer Das Gesellschaftskapital beträgt zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung insgesamt US$. Hiervon halten die Buss Global Container Fonds 6 GmbH & Co. KG US$, die Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG US$ und die Fondsgesellschaft US$. Das Gesellschaftskapital kann bis spätestens einschließlich 31. Januar 2011 durch Erhöhung des Kapitalanteils der Fondsgesellschaft um bis zu US$ auf bis zu US$ erhöht werden. Buss Global Container Fonds 6 GmbH & Co. KG, Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG und Buss Global Containerfonds 8 GmbH & Co. KG sowie Buss Container International 2 Verwaltung GmbH, alle Hamburg Buss Container International 2 Verwaltung GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Johann Killinger, Hamburg

93 Informationen zu wesentlichen Vertragspartnern 93 Die Komplementärin der Buss Container International 2 GmbH & Co. KG, die Buss Container International 2 Verwaltung GmbH Firma und Anschrift Rechtsform Handelsregister Buss Container International 2 Verwaltung GmbH, Hamburg, Reiherdamm 44, Hamburg Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht HRB (Amtsgericht Hamburg) Gründung / Eintragung 25. Juni 2008 / 23. Juli 2008 Stammkapital Gesellschafter Geschäftsführer Leistungen und Lieferungen Vergütung und Gewinnbeteiligung Tätigkeiten des Geschäftsführers für Unternehmen, die mit dem Vertrieb der Kapitalanteile der Fondsgesellschaft, deren Fremdfinanzierung sowie der Herstellung des Anlageobjektes betraut sind Gesamtbezüge des Geschäftsführers Buss Container International 2 GmbH & Co. KG (BCI 2 KG), Hamburg Dr. Johann Killinger, Hamburg Die Komplementärin der BCI 2 KG übernimmt die persönliche Haftung und die Geschäftsführung der BCI 2 KG. Weitere nicht nur geringfügige Leistungen und Lieferungen werden durch die Komplementärin und ihren Geschäftsführer nicht erbracht. Die Komplementärin der BCI 2 KG erhält für die Übernahme der persönlichen Haftung und die Geschäftsführung eine Vergütung in Höhe von US$ p. a. Sie hat Anspruch auf Erstattung ihrer im Rahmen der Geschäftsführung aufgewendeten Sachund Personalkosten mit Ausnahme des Geschäftsführergehaltes. An den stillen Reserven und einem Gewinn ist die Komplementärin nicht beteiligt. Der Geschäftsführer der Komplementärin ist auch Geschäftsführer von Buss Capital, die mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlage betraut ist sowie der Emittentin (Fondsgesellschaft ein kurzfristiges Darlehen zur teilweisen Eigenkapitalzwischenfinanzierung gewährt hat. Er ist mittelbar an Buss Capital, Buss Capital Singapur und an der Buss Container Management GmbH beteiligt. Über die vorgenannten Tätigkeiten hinaus ist er weder für Unternehmen tätig, die mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlage betraut sind, noch für Unternehmen, die der Emittentin Fremdkapital geben, noch für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen. Dem Geschäftsführer wurden von der BCI 2 KG für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge, insbesondere keine Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art gewährt und sollen auch in Zukunft nicht gewährt werden. Die Zweigniederlassung der Buss Container International 2 GmbH & Co. KG in Singapur Firma und Anschrift Rechtsform Handelsregister Niederlassungsleiter Lieferungen und Leistungen sowie Vergütung Buss Container International 2 GmbH & Co. KG Singapore Branch, 5 Shenton Way, # UIC Building, Singapore Zweigniederlassung Co. Reg. No: F 07256M Quek Khai-Seng, Tan Wee Kok Die Niederlassung erbringt keine direkten Lieferungen und Leistungen gegenüber der Fondsgesellschaft und erhält daher von dieser keine Vergütung.

94 94 Buss Global Container Fonds 6 GmbH & Co. KG, weitere Gesellschafterin der BCI 2 KG Firma, Sitz und Anschrift Buss Global Container Fonds 6 GmbH & Co. KG, Hamburg, Reiherdamm 44, Hamburg Rechtsform Handelsregister Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht HRA (Amtsgericht Hamburg) Gründung / Tag der Eintragung 2. Juli 2008 / 28. Juli 2008 Gezeichnetes Kapital Komplementärin Geschäftsführung Das Gesellschaftskapital der Buss Global Container Fonds 6 GmbH & Co. KG beträgt insgesamt US$. Hiervon halten US$ die Buss Global Container Fonds 6 Euro GmbH & Co. KG, US$ die Treuhänderin auf eigene Rechnung und US$ sonstige Anleger treugeberisch über die Treuhänderin. Buss Global Container Fonds 6 Verwaltung GmbH als Komplementärin, Hamburg Buss Global Container Fonds 6 Verwaltung GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Johann Killinger und Dr. Dirk Baldeweg, beide Hamburg Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG, weitere Gesellschafterin der BCI 2 KG Firma und Anschrift Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG, Hamburg, Reiherdamm 44, Hamburg Rechtsform Handelsregister Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht HRA (Amtsgericht Hamburg) Gründung / Tag der Eintragung 19. Juni 2009 / 13. Juli 2009 Gezeichnetes Kapital Komplementärin Geschäftsführung Das Gesellschaftskapital der Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG beträgt zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung insgesamt Hiervon halten die Treuhänderin auf eigene Rechnung und sonstige Anleger treugeberisch über die Treuhänderin. Buss Global Containerfonds 7 Verwaltung GmbH als Komplementärin, Hamburg Buss Global Containerfonds 7 Verwaltung GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Johann Killinger und Dr. Dirk Baldeweg, beide Hamburg BCI 2 Partnership Firma und Anschrift BCI 2 Partnership, Singapur, 5 Shenton Way, # UIC Building, Singapore Rechtsform General Partnership nach singapurischem Recht Handelsregister Co. Reg. No: B General Manager Quek Khai-Seng Gründung 19. August 2008 Nominalkapital US$ Gesellschafter Buss Container International 2 GmbH & Co. KG, Hamburg; BCI 2 Pte. Ltd., Singapur Leistungen und Lieferungen des General Managers Gesamtbezüge des General Managers Herr Quek ist General Manager der BCI 2 Partnership. Weitere nicht nur geringfügige Leistungen und Lieferungen werden durch ihn nicht erbracht. Dem General Manager wurden von der BCI 2 Partnership für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge, insbesondere keine Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art gewährt. Ab dem 1. Oktober 2008 wird der General Manager ein monatliches Gehalt von zunächst ca US$ erhalten. Bei Erweiterung des Eigenkapitals der BCI 2 Partnership auf über Mio. US$ ist eine Anhebung des Gehaltes auf monatlich US$ vorgesehen. Zusätzlich kann zukünftig ein leistungsabhängiger Bonus von max US$ p. a. vereinbart werden, wenn überplanmäßige Ergebnisse der BCI 2 Partnership erzielt werden. Derzeit besteht noch keine solche Vereinbarung.

95 Informationen zu wesentlichen Vertragspartnern 95 BCI 2 Partnership Tätigkeiten des General Managers für Unternehmen, die mit dem Vertrieb der Kapitalanteile der Fondsgesellschaft, deren Fremdfinanzierung sowie der Herstellung des Anlage objektes betraut sind Der General Manager der BCI 2 Partnership ist Mitarbeiter der Buss Capital Funds Singapore Partnership, die mittelbar sämtliche Anteile an der BCI 2 Pte. Ltd. hält. Ferner ist er Leiter der singapurischen Zweigniederlassung der BCI 2 KG. Über die vorgenannten Tätigkeiten hinaus ist der General Manager der BCI 2 Partnership weder für Unternehmen tätig, die mit dem Vertrieb der Kapitalanteile an der Fondsgesellschaft betraut sind, noch für Unternehmen, die der Fondsgesellschaft Fremdkapital geben, noch für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen und Leistungen erbringen. Gesellschafterin der BCI 2 Partnership, die BCI 2 Pte. Ltd. Firma, Sitz und Anschrift BCI 2 Pte. Ltd., Singapore, 5 Shenton Way, # UIC Building, Singapore Rechtsform Limited Private Company nach singapurischem Recht Handelsregister Co. Reg. No: C, Singapur Gründung 19. August 2008 Nominalkapital 1 US$ (es ist vorgesehen, das Nominalkapital während der Platzierungsphase auf US$ zu erhöhen) Gesellschafter Geschäftsführung BCFSP Holdings Pte. Ltd., Singapur Director: Wong Chit Kwong (Danny Wong); Secretary: Gan Seng Kwee Die Initiatorin, Anbieterin und Platzierungsgarantin, die Buss Capital GmbH & Co. KG Firma, Sitz und Anschrift Buss Capital GmbH & Co. KG, Hamburg, Reiherdamm 44, Hamburg Handelsregister HRA (Amtsgericht Hamburg) Gründung / Tag der Eintragung 2. Oktober 2003 / 2. Dezember 2003 Kommanditeinlagen Komplementärin Buss Capital Verwaltung GmbH, Hamburg, vertreten durch deren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer Dr. Johann Killinger, Dr. Dirk Baldeweg, Peter Kallmeyer und Marc Nagel, alle Hamburg Kommanditisten Leistungen und Lieferungen Eigentum oder sonstige dingliche Rechte am Anlageobjekt Buss Capital Holding GmbH & Co. KG, Dr. Dirk Baldeweg, beide Hamburg. Buss Capital ist für Konzeption, Prospektaufstellung und Marketing der angebotenen Vermögensanlage verantwortlich. Weiterhin übernimmt Buss Capital den Vertrieb des Emissionskapitals der Fondsgesellschaft und hat gegenüber der Fondsgesellschaft eine Platzierungsgarantie gegeben. Sie hat der Fondsgesellschaft ein kurzfristiges Darlehen zur teilweisen Eigenkapitalzwischenfinanzierung gewährt und übernimmt für die Fondsgesellschaft buchhalterische Dienstleistungen wie die laufende Buchhaltung, die Erstellung ihres Jahresabschlusses sowie die Abwicklung ihres Zahlungsverkehrs. Weitere nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen werden weder von Buss Capital als Prospektverantwortlicher noch von ihren Geschäftsführern erbracht. Der Anbieterin stand oder steht das Eigentum am Anlageobjekt (Beteiligung an der BCI 2 KG) oder wesentlichen Teilen desselben nicht zu und es steht ihr auch aus anderen Gründen eine dingliche Berechtigung am Anlageobjekt nicht zu. Soweit die BCI 2 Partnership Container über BCM oder Buss Capital Singapur erwirbt, steht zunächst Buss Capital mittelbar über ihre Tochtergesellschaften ganz bzw. anteilig das Eigentum an den Containern zu. Mit dem Übergang der Container auf die BCI 2 Partnership steht Buss Capital nur im Verhältnis ihrer mittelbaren Beteiligung an der BCI 2 Partnership Eigentum an den von der BCI 2 Partnership erworbenen Containern zu.

96 96 Die Initiatorin, Anbieterin und Platzierungsgarantin, die Buss Capital GmbH & Co. KG Beteiligung der Anbieterin an Unternehmen, die mit dem Vertrieb der Kapitalanteile der Fondsgesellschaft, deren Fremdfinanzierung oder der Herstellung des Anlageobjektes betraut sind Übernahme von Steuern Buss Capital übernimmt den Vertrieb der Kapitalanteile an der Fondsgesellschaft und gewährt der Emittentin (Fondsgesellschaft) ein kurzfristiges Darlehen zur teilweisen Eigenkapitalzwischenfinanzierung. Weiterhin ist Buss Capital zu 100 % an der Buss Container Management GmbH beteiligt, die mit Kaufverträgen vom 12. September 2008 (in der durch Änderungsvereinbarung vom 29. Dezember 2008 und Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 2009 geänderten Fassung), 18. Februar 2009, 1. März 2009, Optionsvertrag vom 15. Januar 2009 bzw. Kaufvertrag vom 1. Juli 2009, 6. Juli 2009, 15. September 2009, 18. September 2009 und 29. März 2010 Container an die BCI 2 Partnership veräußert hat. Ferner ist Buss Capital zu 85% an Buss Capital Singapur, die ebenfalls Container an die BCI 2 Partnership veräußert, und über diese mittelbar zu 85 % an der BCI 2 Pte. Ltd. beteiligt, die ihrerseits zu 12,5 % an der BCI 2 Partnership beteiligt ist (vgl. dazu auch unter Verflechtungen auf S. 84), d. h. der Gesellschaft, die die Container kauft und hält. Über die vorgenannten Beteiligungen hinaus ist die Anbieterin weder an Unternehmen beteiligt, die mit dem Vertrieb der Kapitalanteile an der Fondsgesellschaft betraut sind, noch an Unternehmen, die der Fondsgesellschaft Fremdkapital geben, noch an Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen und Leistungen erbringen. Die Anbieterin (Buss Capital) übernimmt zu keinem Zeitpunkt die Zahlung von Steuern für den Anleger. Buss Container Management GmbH Firma, Sitz und Anschrift Buss Container Management GmbH, Hamburg, Reiherdamm 44, Hamburg Handelsregister HRB (Amtsgericht Hamburg) Gründung / Tag der Eintragung 2. Oktober 2003 / 2. Dezember 2003 Stammkapital Gesellschafter Buss Capital GmbH & Co. KG Geschäftsführer Dr. Johann Killinger und Dr. Dirk Baldeweg, beide Hamburg Lieferungen und Leistungen Mit Kaufverträgen vom 12. September 2008 (in der durch Änderungsvereinbarung vom 29. Dezember 2008 und Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 2009 geänderten Fassung), 18. Februar 2009, 1. März 2009 und Optionsvertrag vom 15. Januar 2009 bzw. Kaufvertrag vom 1. Juli 2009, 6. Juli 2009, 15. September 2009, 18. September 2009 und 29. März 2010 hat BCM Container an die BCI 2 Partnership veräußert. Möglicherweise wird BCI 2 Partnership weitere Container von BCM erwerben. (Mittelbare) Gesellschafterin der BCI 2 Pte. Ltd., die Buss Capital Funds Singapore Partnership Firma, Sitz und Anschrift Rechtsform Handelsregister Buss Capital Funds Singapore Partnership, 5 Shenton Way, # UIC Building, Singapore Unlimited Partnership nach singapurischem Recht K, Singapur Gründung 14. Februar 2006 Nominalkapital Gesellschafter Manager Lieferungen und Leistungen rund US$ Buss Capital Singapore Pte. Ltd., Buss Capital Singapore Holding GmbH & Co. KG Wong Chit Kwong (Danny Wong) Buss Capital Funds Singapore Partnership (Buss Capital Singapur) hat mit Verträgen vom 31. August 2009 und 22. September 2009 Container an die BCI 2 Partnership verkauft. Möglicherweise wird BCI 2 Partnership weitere Container von Buss Capital Singapur erwerben.

97 Informationen zu wesentlichen Vertragspartnern 97 Der Mittelverwendungskontrolleur, die Hanseatic GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Firma, Sitz und Anschrift Handelsregister Gründung 17. Juli 2007 Stammkapital Geschäftsführer Leistungen und Leistungen Interessenkonflikte Hanseatic GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, Kurze Mühren 20, Hamburg HRB (Amtsgericht Hamburg) Thorsten Schuster, Hamburg Der Mittelverwendungskontrolleur überwacht die Mittelverwendung in der Investitionsphase auf Ebene der Fondsgesellschaft. Die Aufgaben sowie die wesentlichen Rechte und Pflichten des Mittelverwendungskontrolleurs sind auf S. 83 sowie in dem auf S. 141ff. dieses Prospektes abgedruckten Mittelverwendungsvertrag, der die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des Mittelverwendungskontrolleurs ist, beschrieben. Es gibt keine Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte des Mittelverwendungskontrolleurs begründen können. Zahlstelle Die Zahlstelle Buss Treuhand GmbH führt bestimmungsgemäß Zahlungen an die Anleger aus. Die Zahlstelle Buss Capital GmbH & Co. KG hält den Verkaufsprospekt zur kostenlosen Abgabe bereit. Beide Zahlstellen sind geschäftsansässig Reiherdamm 44, Hamburg. Negativtestate Es gibt keine solchen Personen, die nicht in den Kreis der nach der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung angabepflichtigen Personen fallen, die die Herausgabe oder den Inhalt des Verkaufsprospekts oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage aber wesentlich beeinflusst haben. Eine Gewährleistung für die Verzinsung oder Rückzahlung der Vermögensanlage wurde durch keine juristische Person oder Gesellschaft übernommen. Der Prospektverantwortlichen, den Gründungsgesellschaftern, dem Mitglied der Geschäftsführung des Emittenten, dem Treuhänder und dem Mittelverwendungskontrolleur stand oder steht über die auf den S. 92 und 95 beschriebenen Sachverhalte hinaus das Eigentum am Anlageobjekt (Beteiligung an der BCI 2 KG) oder wesentlichen Teilen desselben nicht zu und es steht diesen Personen auch aus anderen Gründen eine dingliche Berechtigung am Anlageobjekt nicht zu. Es bestehen keine nicht nur unerheblichen dinglichen Belastungen des Anlageobjekts (Beteiligung an der BCI 2 KG). Für das Anlageobjekt wurde kein Bewertungsgutachten erstellt.

98 Steuerliche Grundlagen

99 Steuerliche Grundlagen 99 Vorbemerkungen Nachfolgend werden die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage dargestellt. Die Darstellung geht davon aus, dass es sich bei den Anlegern um natürliche Personen handelt, die in der Bundesrepublik Deutschland gemäß 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sowie nach dem Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (insbesondere nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Singapur) in Deutschland ansässig sind. Andere steuerliche Ergebnisse als die hier genannten können entstehen, wenn Anleger nicht die vorstehenden Eigenschaften erfüllen oder wenn besondere individuelle Verhältnisse in der Person des Zeichners vorliegen; dies ist aber nicht Gegenstand dieser Darstellung. Die steuerlichen Grundlagen beziehen sich nur auf die für den Anleger wesentlichen Steuerarten und Besteuerungsgrundsätze. Sofern Anleger keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder mehrere Wohnsitze im In- und Ausland haben, wird empfohlen, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Die steuerliche Bewertung der vorliegenden Beteiligungsmöglichkeit geht davon aus, dass sich inländische natürliche Personen über die für steuerliche Zwecke gewerblich geprägte Buss Global Containerfonds 8 GmbH & Co. KG (Fondsgesellschaft) in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft an der inländischen Buss Container International 2 GmbH & Co. KG (BCI 2 KG) beteiligen, die ihrerseits im Sinne des nationalen deutschen Steuerrechts sowie im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland Singapur eine Betriebsstätte in Singapur unterhält. Dem Betriebsvermögen der singapurischen Betriebsstätte der BCI 2 KG sind 87,5 % der gewinn- und stimmberechtigten Anteile an der singapurischen BCI 2 Partnership zugeordnet. Die BCI 2 Partnership erbringt in einem eigenen Geschäftsbetrieb und mit eigenem Personal gegenüber internationalen Kunden gewerbliche Dienstleistungen aufgrund der kurz- und langfristigen Vermietung von Seecontainern sowie aufgrund sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung und dem Management der Container. Da die Betriebsstätte nur ein unselbstständiger Unternehmensteil der deutschen BCI 2 KG bzw. steuerlich betrachtet der Anleger ist und die Fondsgesellschaft, die BCI 2 KG sowie die BCI 2 Partnership für deutsche und singapurische Steuerzwecke als transparent angesehen werden, werden aus der Sicht des deutschen und des singapurischen Steuerrechts auch nur die einzelnen Anleger als Steuersubjekte für einkommensteuerliche Zwecke anerkannt. Im Ergebnis wird der einzelne Anleger steuerlich so behandelt, als habe er aufgrund seiner mittelbaren Beteiligung an der BCI 2 Partnership eine eigene Betriebsstätte in Singapur. Aufgrund der beschränkten Steuerpflicht der Anleger unterliegen ihre Einkünfte aus der Vermietung und Bewirtschaftung der Container daher einer Ertragssteuerbelastung von derzeit 5 % sowie weiterer 3 % im Zusammenhang mit der Steuerbarkeit eines Teils der Einkünfte in den USA. Diese Einkünfte werden als Unternehmensgewinne im Sinne des Art. 7 des deutsch-singapurischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts von der deutschen Besteuerung freigestellt und unterliegen nicht noch einmal der Besteuerung bei den Anlegern in Deutschland. Die Darstellung basiert auf den zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung geltenden Steuergesetzen, der veröffentlichten Rechtsprechung sowie der bekannt gewordenen und verlautbarten Auffassung der Finanzverwaltung. Zu den Steuergesetzen gehören auch die Regelungen des DBA zwischen Deutschland und Singapur. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Änderungen in der Steuergesetzgebung, deren Auslegung durch Gerichte sowie eine geänderte Verwaltungsauffassung steuerliche Auswirkungen auf die hier vorliegende Beteiligungsmöglichkeit haben können. Die endgültige (einheitliche und gesonderte) Feststellung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt erst durch das für die Fondsgesellschaft zuständige Finanzamt im Rahmen des Veranlagungsverfahrens bzw. anlassbezogen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung. Eine Haftung für die von der Fondsgesellschaft und den Anlegern angestrebte steuerliche Behandlung kann daher, soweit gesetzlich zulässig, nicht übernommen werden. Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums an den Containern zur BCI 2 Partnership Aufgrund der Fremdfinanzierungsnotwendigkeit für den Erwerb der Container bedarf es in der Regel besonderer vertraglicher Regelungen, die für Zwecke der Besicherung der gewährten Darlehen erforderlich sind. Die auf S. 79f. dargestellte Sicherungsstruktur über Container-Owner- Gesellschaften führt nicht dazu, dass das wirtschaftliche Eigentum an den erworbenen Containern von der BCI 2 Partnership und damit steuerlich die Quelle der Einkünfte auf eine oder mehrere solcher Gesellschaften übertragen wird. Durch die ausschließliche Übertragung des rechtlichen Eigentums an den Containern unter ausdrücklicher Zurückbehaltung des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne des 39 Abs. 2 Nr. 1 AO findet kein steuerlich relevanter Übergang des wirtschaftlichen Eigentums statt.

100 100 Da das wirtschaftliche Eigentum an den Containern bei der BCI 2 Partnership verbleibt, sind auch die dort erzielten Einkünfte der mittelbaren Betriebsstätte der BCI 2 KG in Singapur zuzurechnen, denn die BCI 2 Partnership wird aus deutscher Sicht steuerlich ebenfalls wie eine Betriebsstätte (der BCI 2 KG bzw. steuerlich letztlich der Anleger) behandelt (dazu sogleich). Einer Sicherungsübereignung nach deutschem Recht vergleichbar, soll die Konstruktion über ggf. mehrere Container-Owner-Gesellschaften lediglich den bzw. die Gläubiger in die Lage versetzen, im Falle einer Nichtrückzahlung des Darlehens vergleichsweise einfach Befriedigung aus dem Sicherungsgut zu erlangen und insoweit einen bestehenden rechtlichen Anspruch schnell und problemlos durchzusetzen. Dies ist für viele Finanzierungsabsprachen in der internationalen Seeschifffahrt bzw. der internationalen Containervermietung eine übliche Vorgehensweise. Steuerliche Zuordnung der Container zur BCI 2 Partnership als singapurische Betriebsstätte der BCI 2 KG Im Rahmen der vorliegenden Beteiligungsmöglichkeit werden die für die Einkunftserzielung notwendigen Wirtschaftsgüter (das sind insbesondere die Container), die damit im Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (das sind vor allem Abschreibungen und Fremdfinanzierungskosten sowie die Kosten für die Mitarbeiter der (mittelbaren) Betriebsstätte (der BCI 2 Partnership) und die gewöhnlichen Betriebsausgaben der Betriebsstätte in Singapur) sowie die daraus generierten Gewinne für steuerliche Zwecke gemäß den Aufteilungsmethoden des Art. 7 Abs. 2 DBA Deutschland Singapur bzw. der Tz. 2ff. des sogenannten Betriebsstättenerlasses ausschließlich der mittelbaren singapurischen Betriebsstätte der BCI 2 KG, mithin der BCI 2 Partnership, nicht aber dem deutschen Stammhaus zugerechnet. Danach sind der BCI 2 Partnership diejenigen Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als die BCI 2 Partnership zivilrechtlich anders als eine reine Betriebsstätte nach deutschem und singapurischem Verständnis eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Für die Zwecke der vorliegenden Beteiligungsmöglichkeit wird davon ausgegangen, dass die BCI 2 Partnership als nachgeschaltete (mittelbare) Betriebsstätte der BCI 2 KG und damit steuerlich letztlich der einzelnen Anleger fungiert. Die BCI 2 Partnership hat zwar zivilrechtlich eine eigene Rechtspersönlichkeit, wird jedoch steuerlich als Betriebsstätte behandelt. Die in der BCI 2 Partnership erzielten Einkünfte werden deren Gesellschaftern (einer davon ist die BCI 2 KG, die 87,5 % der gewinn- und stimmberechtigten Anteile im Betriebsvermögen ihrer singapurischen Betriebsstätte hält) nach dem festgelegten Gewinnverteilungsschlüssel zugerechnet. Die BCI 2 KG ist als Stammhaus im Verhältnis zur BCI 2 Partnership zu behandeln. Die Gewinnaufteilung zwischen Stammhaus (BCI 2 KG) und Betriebsstätte (BCI 2 Partnership) erfolgt wie gewöhnlich nach der Art und dem Gewicht der wirtschaftlichen Tätigkeit der einzelnen Unternehmensteile bzw. deren Funktion im Rahmen des Gesamtunternehmens: Der Betriebsstätte sind insbesondere alle Wirtschaftsgüter zuzuordnen, die nach ihrer Zweckbestimmung der Erreichung des Betriebszwecks der Betriebsstätte dienen. Maßstab ist, ob ein selbstständiger Gewerbebetrieb am gleichen Ort und unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen diese Wirtschaftsgüter zur Erzielung eines vergleichbaren Geschäftserfolgs benötigt hätte. Aufwendungen einschließlich Abschreibungen werden der Betriebsstätte entsprechend dem Veranlassungsprinzip des 4 Abs. 4 EStG zugeordnet. In diesem Zusammenhang ist es unbeachtlich, in welchem Staat die Aufwendungen tatsächlich angefallen sind und von welchem Unternehmensteil (Stammhaus oder Betriebsstätte) sie gezahlt worden sind (Art. 7 Abs. 3 DBA Deutschland Singapur). Diese Aufteilungsmethoden führen im Rahmen der vorliegenden Beteiligungsmöglichkeit dazu, dass die Container sowie die Verbindlichkeiten und die damit im Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen und -ausgaben nur der BCI 2 Partnership zugerechnet werden können, weil am Sitz des deutschen Stammhauses (BCI 2 KG) weder eine ähnliche noch sonst irgendeine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird. Die BCI 2 Partnership erbringt gegenüber ihren internationalen Kunden sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Leasing und Vermieten der Container, dem Containermanagement und der -bewirtschaftung. Diese bedient sich hinsichtlich eines Teils der Tätigkeiten aus betriebswirtschaftlichen Gründen externer, u.a. in den USA und in Singapur ansässiger Containermanager, ist aber selber mit einem kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb und eigenem Personal am Markt für Seecontainer tätig, während im deutschen Stammhaus der BCI 2 KG keine diesbezüglichen Aktivitäten entfaltet werden. Dieser Sachverhalt rechtfertigt es, allein der BCI 2 Partnership die Container für steuerliche Zwecke zuzurechnen, zumal die BCI 2 Partnership ein eigenes Rechtssubjekt ist. Aufgrund der im Betriebsstättenerlass festgeschriebenen sogenannten Zentralfunktion des Stammhauses ergibt sich nichts anderes, denn das Stammhaus wird in Bezug auf die Container in keiner Weise unternehmerisch tätig.

101 Steuerliche Grundlagen 101 Besteuerung in Singapur Nach beinahe zweijährigem Betreiben von Buss Capital Singapur und in Zusammenarbeit mit dem singapurischen Finanzministerium ( MOF ) und der Singapore Maritime Port Authority ( MPA ) sind in Singapur mit Wirkung zum 1. Januar 2009 neue steuerliche Regelungen für Containermanagementgesellschaften und Containerinvestmentfonds eingeführt worden das Maritime Finance Incentive Scheme. Bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen liegt der Steuersatz für Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, nur noch bei 5 % statt bei früher 18 %. Zu diesen Unternehmen zählt auch die BCI 2 Partnership. Um in den Genuss dieser Steuererleichterungen kommen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein wie zum Beispiel der Erhalt der aktuellen Arbeitsplatzanzahl für die nächsten fünf Jahre. Grundsätzlich müssen alle wirtschaftlichen Eigentümer einer Partnership und damit jeder Gesellschafter der BCI 2 Partnership, also mittelbar über die BCI 2 KG auch die Fondsgesellschaft und damit indirekt jeder einzelne Gesellschafter der Fondsgesellschaft für die Erfüllung dieser Voraussetzungen in Höhe der jeweils ersparten Steuern haften. Dies hätte zu einem sehr hohen administrativen Aufwand geführt. Buss Capital Singapur konnte jedoch erreichen, dass diese Haftung übergreifend von einem sogenannten Precedent Partner der Partnership übernommen werden kann, sofern dieser Partner eine singapurische Private Limited ist, die wiederum mehrheitlich zu Buss Capital gehört. Bei der BCI Partnership wird diese Haftung von der BCI 2 Pte. Ltd., die neben der BCI 2 KG Gesellschafterin der BCI 2 Partnership ist, übernommen. Zusätzlich ist der Abschluss eines Managementvertrags seitens der BCI 2 Partnership mit einem sogenannten Approved Container Investment Manager erforderlich. Dieser übernimmt insbesondere administrative Aufgaben und überwacht dabei, ob die Voraussetzungen für den günstigeren Steuersatz eingehalten werden. Die Partnership hat daher einen entsprechenden Vertrag mit der BC Management Services Pte. Ltd. abgeschlossen, die von den singapurischen Behörden als Approved Container Investment Manager zugelassen wurde. Der genannte Steuersatz gilt für sämtliche über die singapurische Betriebsstätte erzielten Gewinne, und zwar unabhängig davon, ob es sich um laufende Einnahmen aus der Vermietung und Bewirtschaftung der Container oder um Gewinne aus der Veräußerung der Container handelt. Steuerpflichtige Gewinne aus der Veräußerung der Container liegen nach singapurischem Steuerrecht indes nur vor, wenn und soweit es sich nicht um sogenannte Capital Gains handelt. Diese sind stets steuerfrei. Capital Gains sind immer dann gegeben, wenn der Veräußerungspreis die historischen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts übersteigt. Im vorliegenden Fall ist aber davon auszugehen, dass

102 102 sich bei der Veräußerung der Container ein steuerpflichtiger Gewinn aus der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Veräußerungspreis für die Container ergeben wird. Um das Risiko und den Aufwand im Zusammenhang mit der Abgabe und dem Vorliegen von W-8BEN-Formularen für jeden Anleger in den USA zu eliminieren, wird die BCI 2 Partnership in den USA für die von ihr erzielten Einkünfte eine von einer etwaigen Quellensteuer befreiende Steuererklärung abgeben und sich dabei als Kapitalgesellschaft behandeln lassen. Dies hat den Vorteil, dass die Anleger keine US-Steuernummern mehr benötigen. Das Management geht davon aus, dass die resultierende Steuerbelastung in den USA ca. 3 % des Ertrags der BCI 2 Partnership betragen wird. Die nominale prozentuale Steuerbelastung des in Singapur erzielten Gewinns beträgt damit ca. 8 %. Für die BCI 2 Partnership sind eine Buchführung und eine eigene Bilanzierung notwendig. In der Erfolgsrechnung werden neben den Beschaffungskosten für die Aktiva (Container), dem Fremdkapital und den Abschreibungen auch die für den laufenden Betrieb notwendigen Aufwendungen wie z. B. Kosten für externes Containermanagement, Fremdkapitalkosten und Kosten für Räumlichkeiten, Personal und Beratung der singapurischen Betriebsstätte aufgeführt. Zudem werden die laufenden Erträge aus der Vermietung und dem Verkauf von Containern sowie dem allgemeinen Containermanagement ausgewiesen. Die Bilanz nach singapurischem Handels- und Steuerrecht bildet die Basis für die Besteuerung in Singapur. Aufwendungen, welche nicht im Zusammenhang mit den Aktivitäten der singapurischen Betriebsstätte stehen (z. B. Aufwendungen für die Kapitaleinwerbung, Konzeption und Prospektaufstellung sowie Treuhandgebühren bei der Fondsgesellschaft, wie auch die Refinanzierungskosten der Beteiligung der deutschen Anleger an der KG), sind nicht in Singapur abzugsfähig. Auch ein Abzug in Deutschland kommt insoweit nicht in Frage, weil die Einkünfte von der deutschen Besteuerung freigestellt sind. Einkommensteuer in Deutschland Steuersubjekt für die Einkommensteuer in Deutschland sind weder die BCI 2 KG noch die Fondsgesellschaft. Auch die BCI 2 Partnership wird nicht als eigenes Steuersubjekt behandelt. Bei diesen Gesellschaften handelt es sich lediglich um Subjekte der Einkommensermittlung und Einkommenszuordnung. Steuersubjekte sind allein die Gesellschafter/ Treugeber, denen die auf sie entfallenden steuerlichen Ergebnisse aus der Fondsgesellschaft zugewiesen werden und in deren persönliche Einkommensteuerveranlagung sie einfließen. Die Einkünfte der Fondsgesellschaft sind bei den deutschen Kommanditisten/Treugebern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 EStG anzusehen, da die Fondsgesellschaft an der gewerblich geprägten BCI 2 KG und diese über ihre singapurische Betriebsstätte wiederum an der originär gewerblich tätigen BCI 2 Partnership beteiligt ist. Die BCI 2 Partnership besitzt eine Gewinnerzielungsabsicht, will nicht zuletzt aufgrund der wesentlichen Investition nachhaltig Gewinne erzielen, ist hierbei selbstständig, unterliegt keinen Weisungen Dritter und nimmt am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil. Durch das umfassende Angebot von Dienstleistungen gegenüber weltweit tätigen Reedereien und Transportunternehmen im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung von Containern, der fortlaufenden Verwaltung bestehender Leasingverträge sowie dem kurzfristigen Management von Leasingverträgen von Containern und den An- und Verkauf ebensolcher Container und der Vornahme administrativer Arbeiten im Umfeld der Containerbewirtschaftung liegt eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor. Aufgrund des vorstehend beschriebenen Leistungsbündels ist nicht von einer Vermögensverwaltung auszugehen. Nicht die Fruchtziehung aus bestehendem Vermögen steht im Vordergrund der Tätigkeit, sondern das aktive Management der Leasingverträge, denn im Laufe des Investments sollen immer mehr Container in die kurzfristige Vermietung überführt werden. Die Einlagenrückgewähr, die in den ersten Jahren der Laufzeit der Vermögensanlage erfolgt, ist bei den Anlegern nicht steuerbar. Anwendung des DBA Deutschland Singapur Bei den Einkünften der BCI 2 Partnership, der mittelbaren Betriebsstätte der BCI 2 KG (bzw. steuerlich betrachtet letztlich der Gesellschafter/Treugeber der Fondsgesellschaft) handelt es sich um Unternehmensgewinne im Sinne des Art. 7 DBA Deutschland Singapur. Der Begriff Unternehmensgewinne ist im Abkommen nicht definiert, so dass es aus der Sicht und nach den nationalen steuerlichen Regeln des Anwendestaates Deutschland zu bestimmen ist, wann Unternehmensgewinne vorliegen. Da die BCI 2 Partnership und damit die BCI 2 KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des 15 EStG erzielt, sind diese Einkünfte auch für abkommensrechtliche Zwecke als Unternehmensgewinne anzuerkennen. Gemäß Art. 7 Abs. 1 DBA Deutschland Singapur können die Gewinne eines Unternehmens (hier steuerlich betrachtet das anteilige Unternehmen des einzelnen Anlegers) nur im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen (hier: Deutschland) besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt

103 Steuerliche Grundlagen 103 im anderen Staat, dem Quellenstaat (hier: Singapur), seine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Dann können die Gewinne, sofern sie der Betriebsstätte wirtschaftlich zuzurechnen sind, in diesem Staat (hier: Singapur) besteuert werden. Vorliegend verfügt die BCI 2 KG bzw. steuerlich betrachtet der einzelne Anleger über eine singapurische Betriebsstätte, die in ihrem Betriebsvermögen eine Beteiligung an der BCI 2 Partnership hält. Die BCI 2 Partnership wiederum wird aufgrund ihrer steuerlichen Transparenz ebenfalls als (mittelbare) Betriebsstätte der BCI 2 KG angesehen, über die die BCI 2 KG die gesamten Einkünfte aus Containerleasing, -vermietung, -management und -bewirtschaftung erzielt. Gemäß den oben dargestellten Zuordnungsgrundsätzen des Betriebsstättenerlasses und des Art. 7 Abs. 2 DBA Deutschland Singapur sind die Container und die damit im Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben auch tatsächlich der BCI 2 Partnership zuzurechnen. Die über diese Betriebsstätte erzielten Einkünfte und damit sämtliche Einkünfte der BCI 2 KG sind daher gemäß Art. 24 Abs. 1 Buchstabe a DBA Deutschland Singapur von der deutschen Besteuerung freizustellen. Dieselbe Rechtsfolge würde sich allerdings nur im Verhältnis zu Singapur ergeben, wenn die deutsche Finanzverwaltung hinsichtlich der von den internationalen Kunden der BCI 2 Partnership geleisteten Zahlungen für die gewerblichen Dienstleistungen der BCI 2 KG nicht von Unternehmensgewinnen, sondern von Lizenzgebühren im Sinne des Art. 12 DBA Deutschland Singapur ausgehen würde. In diesem Falle würde die Steuerfreistellung aus Art. 21 DBA Deutschland Singapur (sogenannte andere Einkünfte) folgen. Erkennt die deutsche Finanzverwaltung die BCI 2 Partnership jedoch nicht als singapurische Betriebsstätte der BCI 2 KG an, könnte sie die Einkünfte im Rahmen des Welteinkommensprinzips im Verhältnis zum jeweiligen Ansässigkeitsstaat der internationalen Kunden der BCI 2 Partnership bei den Anlegern zur Besteuerung heranziehen, was jedoch die Tatsache außer Betracht lassen würde, dass der Containerleasingvertrag zivilrechtlich gerade nicht zwischen den Kunden und der BCI 2 KG geschlossen wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass der Ansässigkeitsstaat der internationalen Kunden der BCI 2 Partnership irrtümlich von dem Vorliegen von Lizenzgebühren ausgeht und eine Quellensteuer nach seinem nationalen Steuerrecht erhebt, diese Quellensteuer weder in Deutschland noch in Singapur auf die Steuer der Anleger angerechnet werden kann, so dass sich auf Anleger ebene eine steuerliche Mehrbelastung ergäbe. Die Steuerfreistellung des Art. 24 Abs. 1 Buchstabe a DBA Deutschland Singapur gilt für sämtliche Unternehmensgewinne, d. h. sowohl für die laufenden Einnahmen aus der gewerblichen Containervermietung als auch für die Gewinne aus Containerveräußerungen. Sofern die deutsche Finanzverwaltung die am Ende des Investments geplanten Containerveräußerungen nicht auch zu den Unternehmensgewinnen im Sinne des Art. 7 DBA Deutschland Singapur rechnet, wäre isoliert betrachtet zwar Art. 13 Abs. 3 DBA Deutschland Singapur für Veräußerungsgewinne von beweglichem Betriebsvermögen anwendbar, jedoch gilt im Anwendungsbereich dieses Artikels die Steuerfreistellung des Art. 24 Abs. 1 Buchstabe a DBA Deutschland Singapur in gleicher Weise. Die Steuerfreistellung im Rahmen des Art. 24 Abs. 1 Buchstabe a DBA Deutschland Singapur erfolgt nur unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts. Der Progressionsvorbehalt kann dann einen nennenswerten Effekt entfalten, wenn der Anleger nicht bereits ein sehr hohes zu versteuerndes Einkommen hat und sein durchschnittlicher Einkommensteuersatz nicht bereits sehr nahe am Spitzensteuersatz liegt. Wegen der Vielgestaltigkeit der individuellen Situationen wird dem Anleger empfohlen, die sich ergebenden Effekte mit einem Steuerberater zu besprechen. Die Freistellung der Einkünfte in Deutschland ist ferner an die folgende Voraussetzung gebunden: Nach Art. 24 Abs. 1 Buchstabe c DBA Deutschland Singapur müssen bei den freizustellenden Einkünften die Einkünfte aus sogenannten aktiven Tätigkeiten im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 1 6 AStG herrühren. Die Erbringung gewerblicher Dienstleistungen (wie im vorliegenden Fall) ist danach grundsätzlich als aktiv einzustufen, wenn im Ausland ein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb vorhanden ist, der ohne die Mitwirkung der deutschen Gesellschafter seine Geschäfte ausüben kann. Beide Voraussetzungen sind bei der BCI 2 Partnership erfüllt, weil sie in der singapurischen Betriebsstätte eigene Mitarbeiter beschäftigt und externe Containermanager lediglich beauftragt. Die Erfüllung der Aktivitätserfordernisse bei der BCI 2 Partnership wird gleichsam der singapurischen Betriebsstätte der BCI 2 KG zugerechnet. Damit wäre zugleich der Anwendung des 20 Abs. 2 AStG begegnet, der für den Fall einer ausländischen Betriebsstätte eines inländischen Betriebs und dem Vorliegen von passiven Tätigkeiten nicht die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung der 7ff. AStG, sondern die Versagung der Freistellungsmethode des jeweiligen DBA und damit die Anwendung der Anrechnungsmethode anordnet. Die Anwendung der Freistellungsmethode führt im Rahmen der vorliegenden Beteiligungsmöglichkeit insgesamt dazu, dass die Einkünfte der in Deutschland ansässigen Anleger ausschließlich mit dem in Singapur für beschränkt steuerpflichtige Personen geltenden Steuersatz von 5 % besteuert und nicht noch einmal zusätzlich der deutschen Besteuerung unterworfen werden.

104 104 Außensteuergesetz In den Fällen, in denen inländische Steuerpflichtige an einer ausländischen Kapitalgesellschaft zu mehr als der Hälfte im Sinne des 7 Abs. 1 AStG beteiligt sind, die Steuerpflichtigen passive Einkünfte im Sinne des 8 Abs. 1 AStG erzielen und die ausländische Gesellschaft in einem sogenannten Niedrigsteuerland im Sinne des 8 Abs. 3 AStG liegt, greifen die Regeln der sogenannten Hinzurechnungsbesteuerung ein. Dem inländischen Steuerpflichtigen werden dann die in der ausländischen Gesellschaft erzielten Einkünfte auch ohne Ausschüttung als eigene Einkünfte zugerechnet. Fallen hingegen Einkünfte in der ausländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen (hier: die einzelnen Anleger) an, erfolgt die Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht mehr über die Freistellung der im Ausland erzielten Einkünfte, wie es das jeweilige DBA meist vorsieht, sondern über die Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuern auf die deutsche Einkommensteuerschuld ( 20 Abs. 2 AStG). Wie oben ausgeführt, sind im Fall des besonderen Verhältnisses zu Singapur aufgrund der Formulierung der Aktivitätsklausel die Voraussetzungen der Steuerfreistellung nach dem DBA (Art. 24 Abs. 1 Buchstabe c DBA Deutschland Singapur) identisch mit denen der Nichtanwendung der Anrechnungsmethode nach 20 Abs. 2 AStG, so dass insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Aufgrund der Geschäftstätigkeit der BCI 2 Partnership sowie der gegebenen Sach- und Personalressourcen für die Vornahme der Geschäftstätigkeit in dieser Gesellschaft ist jedoch davon auszugehen, dass es sich um einen eigenständigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in der Betriebsstätte der BCI 2 Partnership handelt. Die über seine

105 Steuerliche Grundlagen 105 singapurische Niederlassung beteiligte deutsche Mehrheitsgesellschafterin der BCI 2 Partnership, die BCI 2 KG, wird gemäß Gesellschaftsvertrag mit der Ausnahme von wenigen wesentlichen Entscheidungen, bei denen der singapurische General Manager der BCI 2 Partnership einer Zustimmung der Gesellschafter bedarf, nicht in die gewerblichen Dienstleistungen in Bezug auf die Container involviert. Soweit die singapurische Tochtergesellschaft der Initiatorin an der Vermittlung der Container sowie einer Refinanzierung mitwirkt, kann eine schädliche Mitwirkung im Sinne des AStG darin nicht gesehen werden, weil die singapurische Schwestergesellschaft mit ihren Einkünften aus der Mitwirkung nicht der deutschen Besteuerung unterliegt. Im Ergebnis ist vorliegend mit einer Anwendung des Außensteuergesetzes nicht zu rechnen. Käme jedoch das AStG zur Anwendung, würde sich wegen 9 Nr. 2 bzw. 3 GewStG allein ein negativer einkommensteuerlicher Effekt, nicht aber zusätzlich ein gewerbesteuerlicher Effekt auf der Ebene der BCI 2 KG ergeben. Es ist zu beachten, dass die Freistellung nach dem AStG anders als bei der Beurteilung nach Art. 7 DBA Deutschland Singapur auch nur teilweise versagt werden kann. Es ist daher denkbar, dass je nach der tatsächlichen Aktivität in Bezug auf einzelne Containerarten eine Freistellung der daraus erzielten Einkünfte erfolgt, für andere hingegen nicht. Behandlung der Sonderbetriebsausgaben der Anleger Sonderbetriebsausgaben sind Aufwendungen, die der Anleger im Zusammenhang mit seiner Beteiligung persönlich zu tragen hat, wie z. B. etwaige Fremdfinanzierungskosten des Anteilserwerbs. Diese Ausgaben sind grundsätzlich steuermindernd in Deutschland zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall stehen jedoch alle Aufwendungen im Zusammenhang mit den Einnahmen aus Singapur. Da die Gewinne, also der Saldo von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, in Deutschland nach dem DBA Deutschland Singapur steuerfrei gestellt sind, können auch die Sonderbetriebsausgaben im Zusammenhang mit der Beteiligung in Deutschland nicht abgezogen werden. Vor diesem Hintergrund scheint eine Fremdfinanzierung der Kommanditanteile nicht sinnvoll zu sein. Einschränkung der Verlustberücksichtigung Nach 15b EStG dürfen Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell (das meint primär geschlossene Fonds) weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen und auch nicht nach 10d EStG abgezogen (d. h. vor- oder zurückgetragen) werden. Solchermaßen erzielte Verluste mindern nur diejenigen Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Die Finanzverwaltung geht in Tz. 24 des BMF-Schreibens vom (Az.: IV B 2 S b/07/0001) davon aus, dass bei der Steuerfestsetzung ein etwaiger negativer Progressionsvorbehalt nicht zu berücksichtigen sei, wenn die ausländischen Verluste, die sich über den reduzierten Steuersatz im Inland auswirken, aus einem Steuerstundungsmodell im Sinne des 15b EStG herrühren. Die Finanzverwaltung wird daher voraussichtlich den 15b EStG auf die vorliegende Investitionsmöglichkeit zur Anwendung bringen. Soweit 15b EStG nicht zur Anwendung kommen sollte, würde die Finanzverwaltung voraussichtlich die Verluste als schädliche Betriebsstättenverluste im Sinne des 2a EStG qualifizieren. In beiden Fällen können eventuelle Verluste (insbesondere in der Anfangsphase) aus der Investition daher voraussichtlich nicht im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehaltes berücksichtigt werden, sondern mindern nur in späteren Jahren erzielte steuerfreie Einkünfte im Rahmen des (positiven) Progressionsvorbehaltes. Gewerbesteuer Die deutsche BCI 2 KG unterliegt als gewerblich geprägte Personengesellschaft der Gewerbesteuer. Besteuert wird der sogenannte Gewerbeertrag, der gemäß 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln ist. Das für die Anleger geltende Welteinkommensprinzip gilt damit prinzipiell auch für die Gewerbesteuer, so dass im Grundsatz auch das in der mittelbaren singapurischen Betriebsstätte der BCI 2 KG (BCI 2 Partnership) erzielte Einkommen der deutschen Gewerbesteuer unterliegt. Jedoch sind bereits im Rahmen der Anwendung des 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG sachliche Steuerbefreiungen nach dem Einkommensteuergesetz zu berücksichtigen und fließen a priori nicht in die Ermittlung des Gewerbeertrags ein. Zu diesen sachlichen Steuerbefreiungen zählen auch Steuerfreistellungen nach den von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen DBA, so dass die singapurischen Betriebsstätteneinkünfte nicht der deutschen Gewerbesteuer unterliegen. Die Fondsgesellschaft unterliegt aufgrund ihrer mittelbaren Beteiligung an der originär gewerblich tätigen BCI 2 Partnership ebenfalls im Grundsatz der Gewerbesteuer. Grundsätzlich erfasst diese Steuerpflicht alle Einkünfte, die die Fondsgesellschaft erzielt, doch ist die Befreiung des 9 Nr. 2 GewStG für die Beteiligungserträge aus inländischen Personengesellschaften (nämlich der BCI 2 KG) zu berücksichtigen, so dass im Ergebnis für diese Erträge keine Gewerbesteuerbelastung entsteht.

106 106 Umsatzsteuer Weder die Fondsgesellschaft noch die BCI 2 KG sind umsatzsteuerliche Unternehmer. Diesen Gesellschaften steht daher auch kein Vorsteuerabzug für von Dritten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zu. Hinsichtlich des Ankaufs der Container durch die BCI 2 Partnership ist zu differenzieren: Der Verkauf seitens des Veräußerers ist umsatzsteuerlich eine Lieferung, so dass es für den Ort der Leistung auf den Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht ankommt. Werden daher von einem Veräußerer in Deutschland befindliche Container angekauft, ist der Vorgang in Deutschland zwar steuerbar und steuerpflichtig, jedoch stünde der BCI 2 Partnership als umsatzsteuerlicher Unternehmer der Vorsteuerabzug zu. Werden hingegen im Ausland befindliche Container erworben, kommt keine deutsche Umsatzsteuerpflicht, sondern allenfalls eine Steuerpflicht nach dem jeweils nationalen Umsatzsteuerrecht in Betracht. Dieses Recht hätte dann auch über einen etwaigen Vorsteuerabzug zu entscheiden. Erbschaft- und Schenkungsteuer Sofern Anleger ihre Kommanditanteile verschenken oder vererben, unterliegt ein solcher Vorgang grundsätzlich der deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuer, wenn der Erblasser/Schenker und/oder der Erbe/Beschenkte in Deutschland ansässig ist. Nach der Erbschaftssteuerreform wird der übertragene Anteil an der Fondsgesellschaft als Betriebsvermögen grundsätzlich mit dem gemeinen Wert angesetzt. Die Berechnung des gemeinen Werts erfolgt primär durch Ableitung aus marktüblichen Verkäufen innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag. Liegen solche Verkäufe nicht vor, ist eine Unternehmensbewertung nach allgemein gültigen Verfahren vorzunehmen. Wird der Anteil an der Fondsgesellschaft verschenkt oder vererbt, würde ein Verschonungsabschlag von 85 % von der Erbschafts- und Schenkungssteuer gewährt, sofern es sich bei dem Betriebsvermögen der Fondsgesellschaft um inländisches Betriebsvermögen handelte oder um solches, das im EU-Gemeinschaftsgebiet belegen ist. Voraussetzung wäre darüber hinaus, dass der Erwerber den Anteil an der Fondsgesellschaft mindestens fünf Jahre fortführt, während dieses Zeitraumes keine wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert werden und die Entnahmen die Gewinnanteile des Erwerbers nicht um mehr als übersteigen. Sollte die Beteiligung nicht mindestens fünf Jahre fortgeführt werden, wird der Verschonungsabschlag nur anteilig gewährt. Da sich das Vermögen der Fondsgesellschaft jedoch nahezu ausschließlich im außereuropäischen Ausland befindet, wird die Finanzverwaltung voraussichtlich keinen Verschonungsabschlag gewähren. Darüber hinaus vertritt die deutsche Finanzverwaltung in koordinierten Ländererlassen die Auffassung, dass die Übertragung eines Anteils an der Fondsgesellschaft durch einen Treugeberkommanditisten im Wege der Schenkung oder Erbschaft nicht als anteilige Übertragung von Betriebsvermögen zu werten ist. Da nach den Regelungen des Treuhandvertrags die Treuhandschaft mit dem Erwerber fortgeführt wird, gilt als Übertragungsgegenstand nicht der Anteil an der Fondsgesellschaft, sondern der Herausgabeanspruch gegen die Treuhänderin. Für diesen Herausgabeanspruch werden die Begünstigungen für Betriebsvermögen nicht gewährt. Behandlung der Projektierungskosten In dieser Beteiligung werden die Nebenkosten (insbesondere die Konzeptions- und Eigenkapitaleinwerbungskosten) gemäß dem sogenannten 5. Bauherrenerlass vom 20. Oktober 2003 als Anschaffungskosten behandelt. Durch die Aktivierung der Nebenkosten ist ohne die Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben nach der vorliegenden Konzeption eine Gewinnerzielungsabsicht gegeben. Nach dem 5. Bauherrenerlass sind bei geschlossenen Fonds, bei denen der Initiator ein einheitliches Vertragswerk vorgibt und die Gesellschafter in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keine Möglichkeit haben, hierauf Einfluss zu nehmen, alle Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts in der Investitionsphase stehen (insbesondere Eigenkapitalvermittlungsprovisionen), als Anschaffungskosten zu aktivieren. Zu den Anschaffungskosten gehören darüber hinaus Haftungs- und Geschäftsführungsvergütungen für Komplementäre, Geschäftsführungsvergütungen bei Leistungsaustausch und Vergütungen für Treuhandkommanditisten, soweit sie auf die Investitionsphase entfallen. Als Betriebsausgaben für steuerliche Zwecke sofort abziehbar sind nur Aufwendungen, die nicht dem Erwerb des Wirtschaftsguts zuzurechnen sind, wie Finanzierungskosten, Kosten für Steuer- und Rechtsberatung sowie Sach- und Versicherungsbeiträge.

107 Steuerliche Grundlagen 107 Diese Regelung würde für reine Inlandsinvestments gelten. Bei dem vorliegenden Auslandsfonds kommt es jedoch zur generellen Nichterfassung der Aufwendungen im Inland, da auch bei einer Aktivierung und planmäßigen Abschreibung die sich hieraus ergebenden Aufwendungen nur in Singapur steuermindernd geltend gemacht werden können, nicht aber in Deutschland. Eine Berücksichtigung kann nur im Rahmen der Ermittlung des Progressionsvorbehaltes erfolgen. Vermögenssteuer Die Vermögenssteuer wird seit dem 1. Januar 1997 in Deutschland nicht mehr erhoben. Da die Wiedereinführung diskutiert wird, kann eine erneute Erhebung trotz der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Verfassungswidrigkeit und der daraufhin erfolgten Aussetzung der Besteuerung nicht vollständig ausgeschlossen werden. Zu den steuerlichen Risiken siehe S. 14ff. unter Risiken der Vermögensanlage.

108 Glossar

109 Glossar 109 Agio Das Agio ist ein Ausgabeaufschlag auf den Nennwert einer Vermögensanlage, der in der Regel in Prozent angegeben wird. Möchte ein Anleger eine Vermögensanlage mit einem Nennwert von und einem Agio von 5 % zeichnen, muss er 105 % des Nennwerts einzahlen also Bei Buss-Containerfonds fällt kein Agio an. Bruttomiete Der Bruttomiete ist die Miete, die der Mieter eines Containers an die Containerleasinggesellschaft zahlt (vgl. Nettomiete). CEU CEU steht für cost equivalent unit. Diese Abkürzung wird in der Containerbranche verwandt, um unterschiedliche Containertypen hinsichtlich wirtschaftlicher Faktoren (z. B. Kosten und Erlöse) zu vergleichen. Ein 20 -Standardcontainer (1 TEU, siehe unten) entspricht 1 CEU. Bei anderen Containertypen weicht die CEU- aber von der TEU-Zahl ab: Die Kosten und damit zumeist auch die Mieterlöse eines 40 -Standardcontainers liegen etwa bei dem 1,6-fachen eines 20 -Standardcontainers; er entspricht daher 1,6 CEU. Ein 40 -High-Cube-Standardcontainer entspricht 1,7 CEU, weil er etwa das 1,7-fache eines 20 -Standardcontainers kostet. Chassis Containerchassis sind Fahrgestelle, mit denen Container per Lkw auf der Straße transportiert werden können. Moderne Chassis sind in der Lage, normale und High-Cube- Container unterschiedlicher Abmessungen zu tragen. Die Container werden mit Twistlocks auf dem Chassis gesichert. Chassis werden wie normale Trailer (siehe unten) mit Sattelzugmaschinen bewegt. Containerdepot Containerleasinggesellschaften unterhalten weltweit Containerlager. In diesen sogenannten Depots können die Mieter Container abgeben und aufnehmen. Corner Castings Mit Corner Castings (deutsch: Eckbeschläge) werden die Befestigungspunkte bezeichnet, die sich an allen Ecken eines Containers befinden. Sie dienen zum Anheben, Stapeln oder Befestigen des Containers, indem Twistlocks (s. u.) oder andere Vorrichtungen in die Corner Castings greifen und sich so mit dem Container verbinden. Corten-Stahl Container werden aus speziell gehärtetem, Stahl hergestellt, dem sogenannten Corten-Stahl. Dieser Stahl ist langlebig und hoch belastbar wichtige Eigenschaften für Container, die im internationalen Seeverkehr häufig widrigen Bedingungen ausgesetzt sind. COR-TEN ist ein eingetragenes Warenzeichen der United States Steel Corporation. CSC (International Convention for Safe Containers) Die internationale Konvention für sichere Container (CSC) enthält Sicherheitsstandards für Seecontainer. Ziel ist, bei Containerumschlag, -beförderung und -stapelung die größtmögliche Sicherheit zu gewährleisten. Jeder Container, der in der internationalen Transportlogistik eingesetzt wird, muss eine gültige CSC-Plakette tragen. Ähnlich einer TÜV- Plakette muss die CSC-Plakette regelmäßig erneuert werden. Depot siehe Containerdepot Drop-off charge Die Drop-off charge ist die Rücklieferungsgebühr, die der Mieter zahlen muss, wenn er einen gemieteten Container in einem Depot einer Containerleasinggesellschaft abgibt. High Cube High-Cube-Container entsprechen vom Aufbau her den Standardcontainern. Sie sind mit 2,90 m jedoch ca. 30 cm höher. LTL (Long Term Lease) Long Term Lease (abgekürzt LTL) bezeichnet die langfristige Vermietung von Containern (in der Regel drei bis acht Jahre). Maritime Finance Incentive Scheme Singapur hat das Maritime Finance Incentive Scheme (MFI; deutsch etwa Anreiz-Programm für maritime Investitionen ) aufgelegt, um gezielt die Ansiedlung der maritimen Wirtschaft zu fördern. Erfüllen Firmen die Voraussetzungen des MFI, profitieren sie von besonders günstigen steuerlichen Regelungen. MLA, ML (Master Lease Agreement, Spot Lease) Gebrauchte Container werden zumeist im Rahmen sogenannter Master Lease Agreements kurz- und mittelfristig vermietet (Mindestmietzeit ca. drei bis zwölf Monate). Eine andere Bezeichnung für Master Lease ist Spot Lease.

110 110 Nettomiete Die Nettomiete ist das tatsächliche Einkommen eines Containers. Es errechnet sich aus der Bruttomiete (siehe oben) abzgl. aller Kosten und zzgl. Nebenerlöse (sogenannte ancillary revenues ). Nettomiete im Detail: Operative Kosten Lagerkosten für unvermietete Container Handling-Kosten (Gebühren des Depots für die Entgegennahme und Auslieferung von Containern) Reparaturkosten Versicherungskosten Rückstellungen für Forderungsausfälle etc. Nebenerlöse Handlingerlöse (Depotgebühren, die an den Mieter zum Teil mit Aufschlag weiterbelastet werden) Reparaturerlöse (an Mieter weiterbelastete Reparaturkosten) Aufnahmegebühren für Container etc. Dadurch, dass die Lagerkosten für unvermietete Container in der Nettomietrate enthalten sind, werden Auslastungsschwankungen gewissermaßen eingepreist. Off-balance-Finanzierung (= bilanzneutral) Dieser Begriff bedeutet, das Leasingobjekte (in diesem Fall die Container) nicht in der Bilanz erscheinen. Die Reedereien können dadurch das vorhandene Kapital an anderer Stelle einsetzen (z. B. zur Finanzierung von Schiffen). Palettenbreite Container (20 /40 /45 pallet-wide) Standardcontainer haben ein Innenmaß von 2,33 m und damit den Nachteil, dass darin Euro-Paletten (1,20 m x 0,80 m) nicht ohne Platzverlust nebeneinander verladen werden können. Eine Verbreiterung um wenige Zentimeter kombiniert die Vorteile der Systeme Container und Europalette. Palettenbreite Container bieten bei einem um nur 4 % größeren Volumen eine um 20 % höhere Palettenkapazität und ermöglichen eine effiziente Beladung ohne Umstauen und Ladungssicherung. Palettenbreite Container werden insbesondere für innereuropäische Transporte und Kurzstrecken- Seeverkehre ( Short Sea Shipping ) genutzt. Sale and lease back Ein Sale-and-lease-back-Geschäft heißt auf Deutsch etwa Rückmietverkauf : Eine Reederei verkauft ihre Container an eine Leasinggesellschaft und mietet sie parallel wieder zurück (meist in Form eines langfristigen Mietvertrags). Spot Lease siehe Master Lease Standardcontainer (20 /40 /40 High Cube) Standardcontainer sind die gewöhnlichen und häufigsten Containertypen in 20 oder 40 Fuß Länge. Bezogen auf die Anzahl sind ca. 83 % des weltweiten Containerbestands Standardcontainer. Stückgut Stückgut bezeichnet in der Logistik klassischerweise alles, was sich am Stück transportieren lässt (also z. B. Kisten, Fässer, beladene Paletten, Maschinen- oder Anlagenteile, Kabel-, Papier- oder Blechrollen). Das Gegenteil von Stückgut ist Massengut (Erz, Kohle, Zement, Getreide und flüssige Ladung wie z. B. Erdöl und Flüssiggas). Heute unterscheidet man zwischen containerisierbarem Stückgut (also Gütern, die in den Container passen) und nicht containerisierbarem Stückgut (häufig sogenannte Projektladung, also große Anlagenteile wie z. B. Komponenten für Windkraftanlagen). Vielfach wird der Terminus Stückgut heute auch nur noch für nicht containerisierbares Stückgut verwandt. Tankcontainer (20 /30 /40 ) Tankcontainer sind sehr hochwertige, zumeist aus Edelstahl hergestellte Container, die zum Transport von Flüssigkeiten (Chemikalien, Nahrungsmittel) und Granulaten genutzt werden. Tankcontainer unterliegen höchsten Sicherheitsstandards und entsprechen heutigen Umweltansprüchen. Zum Teil verfügen sie über Heiz-/Kühlaggregate. TEU TEU steht für twenty-foot equivalent unit ( zwanzig Fuß entsprechende Einheit ) und ist die international gebräuchliche Maßeinheit, um Container hinsichtlich ihrer Größe, das Fassungsvermögen von Schiffen und die Umschlagskapazität von Terminals zu vergleichen. Die Einheit TEU beruht auf dem 20 -Standardcontainer, der einem TEU entspricht. Ein 40 -Standardcontainer entspricht zwei TEU. Trotz seines größeren Fassungsvermögens wird auch der um ca. 30 cm höhere 40 -High-Cube-Standardcontainer als zwei TEU gezählt. Ein Containerschiff, dessen Kapazität z. B. mit TEU angegeben ist, kann theore-

111 Glossar 111 tisch Container laden, Container oder eine Mischung beider Größen, die zusammengerechnet TEU ergibt. Trailer Trailer sind Lkw-Sattelauflieger mit eigenen Aufbauten. Sie werden mit Sattelzugmaschinen bewegt. Spezielle Trailer für Container bezeichnet man als Chassis (siehe oben). Twistlocks Twistlocks (auf Deutsch Drehschlösser ) sind Verriegelungen, die die Container untereinander, mit dem Trägerfahrzeug oder dem jeweiligen Umschlagsgerät (Containerbrücke, Reachstacker usw.) verbinden. Sie befinden sich an allen acht Ecken eines Containers. Währungsswap Ein Währungsswap ist ein Finanzgeschäft. Zwei Vertragsparteien tauschen zu Beginn und am Ende einer festgelegten Laufzeit Zins- und Kapitalzahlungen in zwei verschiedenen Währungen. Ziel ist, sich gegen Währungsschwankungen abzusichern.

112 Wichtige Verträge

113 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft inkl. Investitionsrichtlinien 113 Gesellschaftsvertrag der Buss Global Containerfonds 8 GmbH & Co. KG ( Gesellschaft ) 1 Firma und Sitz der Gesellschaft 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: Buss Global Containerfonds 8 GmbH & Co. KG 2. Der Sitz der Gesellschaft ist Hamburg. 9. Personen, die zum Zeitpunkt des Beitritts zum Treuhandvertrag über die US-amerikanische oder kanadische Staatsbürgerschaft verfügen, oder juristische oder natürliche Personen mit Sitz oder erstem Wohnsitz in den USA oder Kanada zu diesem Zeitpunkt dürfen sich weder als Kommanditisten noch als Treugeber von Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligen. 2 Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens ist die direkte oder indirekte Beteiligung an Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand die Erbringung gewerblicher Dienstleistungen im Bereich des Containerseeverkehrs, insbesondere die kurz- und langfristige Überlassung von Containern aufgrund von Miet-, Leasing- oder sonstigen Nutzungsverträgen sowie das Angebot von ergänzenden Dienstleistungen, ist. Außerdem wird von den Gesellschaften, an denen sich das Unternehmen direkt oder indirekt beteiligt, ein aktives Bestandsmanagement eigener Container vorgenommen, wobei An- und Verkäufe Bestandteil des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs sind. 2. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, solche Unternehmen erwerben und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. 3 Gesellschafter, Kapitalanteile, Einlagen, Haftsummen 1. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin ( Komplementärin ) der Gesellschaft ist die Buss Global Containerfonds 8 Verwaltung GmbH mit Sitz in Hamburg. Sie erbringt keine Einlage und hält keinen Kapitalanteil. 2. Gründungskommanditistin ist: Buss Treuhand GmbH ( Treuhänderin ) mit einem Kapitalanteil von Euro. 3. Die Treuhänderin erbringt ihren Kapitalanteil gemäß 3.2 durch Bareinlage in Euro ( ) bei Abschluss dieses Gesellschaftsvertrags. 4. Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme eines Kommanditisten im Sinne von 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 HGB entspricht jeweils 5 % der von dem jeweiligen Kommanditisten übernommenen Pflichteinlage. 5. Nach Maßgabe von 4 kann der Kapitalanteil der Treuhänderin erhöht und/oder weitere Kommanditisten in die Gesellschaft aufgenommen werden. 6. Über die einmalige Verpflichtung zur Leistung des übernommenen Kapitalanteils ( Pflichteinlage ) hinaus übernehmen die Kommanditisten weder gegenüber den Gesellschaftern noch gegenüber Dritten weitere Zahlungs- und Nachschussverpflichtungen oder sonstige Haftungen, auch nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter untereinander. Unberührt hiervon bleibt die gesetzliche Haftung der Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern nach den Regelungen der 171ff. HGB. 7. Die Kapitalanteile der Kommanditisten sind fest. Sie entsprechen betragsmäßig den von den Kommanditisten zu leistenden Pflichteinlagen. Die Summe der übernommenen Kapitalanteile der Kommanditisten ist, unabhängig von deren tatsächlicher Erbringung, das Gesellschaftskapital der Gesellschaft ( Gesellschaftskapital ). 8. Die Treuhänderin darf ihren Kommanditanteil ganz oder teilweise treuhänderisch für Dritte halten. 4 Erhöhung des Gesellschaftskapitals und des Kapitalanteils der Treuhänderin, Aufnahme von Kommanditisten 1. Das Gesellschaftskapital soll durch Erhöhung des Kapitalanteils der Treuhänderin um bis zu ( planmäßiges Emissionskapital ) auf ( Zielkapital ) erhöht werden. Im Falle einer Überzeichnung kann das Gesellschaftskapital um bis zu weitere ( Überzeichnungsbetrag ) auf insgesamt bis zu erhöht werden. Die Treuhänderin ist bis einschließlich 31. Dezember 2010 berechtigt, ihren Kapitalanteil auch mehrfach in Höhe des jeweils auf Grundlage des dem vorliegenden Vertrag als Anlage 1 beigefügten Treuhand- und Verwaltungsvertrags ( Treuhandvertrag ) und der entsprechenden Beitrittserklärung von den jeweiligen Zeichnern ( Treugeber ) gezeichneten Beteiligungsbetrags zu erhöhen. Die jeweilige Erhöhung des Kapitalanteils wird wirksam durch entsprechende Erklärung der Treuhänderin gegenüber der Komplementärin; die Erklärung kann auch mündlich erfolgen. Die Komplementärin ist von den Gesellschaftern unwiderruflich bevollmächtigt, diese Erklärung anzunehmen. Auf die Regelungen des Treuhandvertrags ist auch im Rahmen des Rechtsverhältnisses der Gesellschafter untereinander Rücksicht zu nehmen. 2. Der jeweils von einem Treugeber gemäß Beitrittserklärung gezeichnete Beteiligungsbetrag soll mindestens betragen und muss in ganzen Zahlen durch teilbar sein. 3. Mit der Erhöhung ihres Kapitalanteils gemäß 4.1 erwirbt die Treuhänderin den jeweils erhöhenden Teil des Kapitalanteils in eigenem Namen für Rechnung des jeweiligen Treugebers, für den sie fortan den anteiligen Kapitalanteil treuhänderisch hält und verwaltet. Soweit der Gesellschaftsvertrag und der Treuhandvertrag keine abweichenden Regelungen enthalten, sind Treugeber und Kommanditisten im Innenverhältnis einander gleichgestellt. 4. Die Verpflichtung der Treuhänderin zur Leistung der Bareinlage auf ihren jeweils erhöhten Kapitalanteil ist durch den jeweiligen Treugeber, für den die Treuhänderin ihren Kapitalanteil erhöht hat, zu erfüllen. Der Treuhandvertrag und dieser Gesellschaftsvertrag begründen insoweit ein eigenes Forderungsrecht der Gesellschaft gegenüber dem jeweiligen Treugeber. Die Treugeber haben ihre Bareinlage innerhalb einer Zahlungsfrist von zwei Wochen nach entsprechender Zahlungsaufforderung durch die Treuhänderin, die hierzu auch im Namen der Gesellschaft ermächtigt ist, zu leisten. Die Treuhänderin ist ferner berechtigt, diese Ansprüche nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im Namen der Gesellschaft für diese geltend zu machen. 5. Tritt die Treuhänderin gemäß 3.2 des Treuhandvertrags wegen Nichtzahlung einer Einlage durch einen Treugeber ganz oder teilweise von dem mit dem jeweiligen Treugeber geschlossenen Treuhandvertrag zurück oder macht der jeweilige Treugeber von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, so kann die Treuhänderin mit dem Teil ihres Gesellschaftsanteils aus der Gesellschaft ausscheiden, für den sie gegenüber dem Treugeber oder der Treugeber den Rücktritt erklärt hat. Die Herabsetzung des Kapitalanteils wird mit entsprechender Erklärung der Treuhänderin gegenüber der Komplementärin wirksam. Anstatt ihre Einlage gemäß den vorstehenden Sätzen herabzusetzen, kann die Treuhänderin wahlweise auch neue Treuhandverhältnisse in Höhe des jeweils fehlenden Betrags eingehen. Zur Abgabe der vorstehenden Erklärungen ist die Treuhänderin soweit erforderlich hiermit auch von der Gesellschaft und ihren übrigen Gesellschaftern unter Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB ermächtigt.

114 Die Buss Capital GmbH & Co. KG, Hamburg ( Buss Capital ), oder von dieser benannte Dritte sind berechtigt, der Gesellschaft bis zum 31. Januar 2011 als Kommanditist mit einem Kapitalanteil in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem jeweils zum 31. Dezember 2010 von Buss Capital im Rahmen einer Platzierungsgarantie garantierten Emissionskapital und der Summe sämtlicher der Treuhänderin bis einschließlich 31. Dezember 2010 vorliegender, von Zeichnern abgegebener Beitrittserklärungen beizutreten. 5 Beitritt der Treugeber als Kommanditisten zur Gesellschaft 1. Die Zeichner können sich zunächst nur mittelbar über die Treuhänderin nach Maßgabe von 4 und der Regelungen des Treuhandvertrags als Treugeber an der Gesellschaft beteiligen. 2. Der Treugeber ist berechtigt, zum Ende eines Kalenderhalbjahres den auf ihn entfallenden treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge zu übernehmen und sich unmittelbar als Kommanditist der Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu Änderung der Beteiligungsverhältnisse, des Kapitals und der Ergebnisverteilung der Gesellschaft; Änderung von Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft; alle Umwandlungsvorgänge nach dem UmwG und vergleichbare strukturverändernde Maßnahmen; Liquidation der Gesellschaft; Löschung der Gesellschaft. Die vorgenannten Handelsregistervollmachten sind der Komplementärin und der Treuhänderin unverzüglich auf erstes Anfordern auszuhändigen. 6 Finanz- und Investitionsplan 1. Investitionen der Gesellschaft erfolgen im Rahmen des Finanz- und Investitionsplans. 2. Der Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft stellt sich wie folgt dar: Finanz- und Investitionsplan der Buss Global Containerfonds 8 GmbH & Co. KG Mittelverwendung Anteil bezogen auf Gesamtfinanzierung Anteil bezogen auf Eigenkapital Beteiligung an der BCI 2 GmbH & Co. KG * ,46 % 82,46 % Vergütung Devisentermingeschäft * ,33 % 2,33 % Vertrieb * ,75 % 8,75 % Konzeption und Prospektierung * ,45 % 0,45 % Platzierungsgarantie ,10 % 0,10 % Treuhandvergütung * ,25 % 0,25 % Mittelverwendungskontrolle * ,12 % 0,12 % Gründungskosten ,02 % 0,02 % Bardepot für Währungssicherung * ,00 % 5,00 % Liquiditätsreserve * ,52 % 0,52 % Gesamt ,00 % 100,00 % Mittelherkunft Buss Treuhand GmbH Emissionskapital * Summe Eigenkapital * ,00 % 100,00 % Gesamt ,00 % 100,00 % lassen, sofern er vorher eine wirksame Handelsregistervollmacht nach 5.3 erteilt hat. Die Kommanditbeteiligung beginnt mit dem Tag, an dem der ehemalige Treugeber als Kommanditist mit seiner Haftsumme gemäß 3.5 in das Handelsregister eingetragen wird. Bei der erstmaligen Eintragung des Treugebers in das Handelsregister trägt die Fondsgesellschaft die Handelsregister- und Notarkosten, mit Ausnahme der Kosten der notariell beglaubigten Handelsregistervollmacht, die stets von dem betreffenden Treugeber bzw. Kommanditisten zu tragen sind. 3. Treugeber, die sich nach 5.2 als Kommanditisten in das Handelsregister eintragen lassen, sind verpflichtet, der Komplementärin und der Treuhänderin auf eigene Kosten eine unwiderrufliche, über den Tod hinaus wirksame Handelsregistervollmacht in notariell beglaubigter Form zu erteilen. Diese hat eine Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB zu enthalten und zu allen Anmeldungen zu berechtigen, insbesondere zu Eintritt und Ausscheiden von Kommanditisten, auch des Vollmachtgebers; Eintritt und Ausscheiden von persönlich haftenden Gesellschaftern; 3. Der Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft nach vorstehendem 6.2 basiert auf der Annahme, dass das Zielkapital der Gesellschaft erreicht wird. Das tatsächliche Gesellschaftskapital kann jedoch, je nach Platzierungsstand bis zum 31. Dezember 2010, auch höher sein. Dementsprechend kann auch eine höhere Beteiligung an der BCI 2 KG erfolgen und können weitere Währungssicherungsgeschäfte erforderlich sein. Der Finanz- und Investitionsplan, insbesondere die mit Sternchen gekennzeichneten Positionen, ist bei Abschluss weiterer Währungssicherungsgeschäfte im Zusammenhang mit einer Überzeichnung i. S. d. 4.1 Satz 2 von der Komplementärin entsprechend anzupassen, wobei die Vergütung für die Währungssicherungsgeschäfte insgesamt nicht 3 % sowie das Bardepot und die Liquiditätsreserve zusammen nicht 6,5 % jeweils bezogen auf das Eigenkapital übersteigen dürfen. Die fondsabhängigen Weichkosten für Eigenkapitalvermittlung, Konzeption, Platzierungsgarantie, Treuhand und Mittelverwendung sind proportional anzupassen. 4. Der Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft kann ggf. auf der Grundlage von Änderungen des Finanz- und Investitionsplans der BCI 2 KG, die auf Änderungen des Finanz- und Investitionsplans der Partnership beruhen, von der Komplementärin geändert werden.

115 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft inkl. Investitionsrichtlinien Gesellschafterkonten 1. Für jeden Kommanditisten und jeden Treugeber werden ein Kapitalkonto I, ein Ergebnissonderkonto sowie ein Kapitalkonto II geführt. Diese Konten sind unverzinslich. 2. Auf dem Kapitalkonto I wird die Pflichteinlage gebucht. Das Kapitalkonto I ist fest und unveränderlich. 3. Auf dem Kapitalkonto II werden alle weiteren Einlagen sowie Ausschüttungen und sonstige Entnahmen gebucht. 4. Auf dem Ergebnissonderkonto werden die Verluste gebucht, auch soweit diese das Kapitalkonto I übersteigen. Gewinne werden ebenfalls dem Ergebnissonderkonto gutgebracht. 8 Geschäftsführung und Vertretung 1. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist allein die Komplementärin berechtigt und verpflichtet. Die Komplementärin hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des 181 BGB und von dem Wettbewerbsverbot des 112 HGB befreit. 2. Für die folgenden Geschäfte bedarf die Komplementärin eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafter: a) Erwerb, Veräußerung oder Aufgabe einer Beteiligung an einem Unternehmen; dies gilt auch dann, wenn eine Beteiligung erhöht oder verringert werden soll, wenn dies nicht im Finanz- und Investitionsplan gemäß vorstehendem 6.2 vorgesehen ist oder sich nicht aus nachstehendem 8.3 lit. a) etwas anderes ergibt; als solche Beteiligung an einem Unternehmen gelten nur unmittelbare Beteiligungen an anderen Gesellschaften ( Beteiligungsgesellschaften ) und nicht Beteiligungen, die Beteiligungsgesellschaften ihrerseits an anderen Unternehmen halten; b) Aufnahme von Krediten und Fremdmitteln jeder Art, einschließlich Bürgschaftsübernahmen, Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, Garantien, Mithaftungen etc., von mehr als , es sei denn, sie sind in dem Finanz- und Investitionsplan gemäß vorstehendem 6.2 vorgesehen oder durch diesen Gesellschaftsvertrag für nicht zustimmungsbedürftig erklärt worden; die Eigenkapitalzwischenfinanzierung, soweit diese durch eine Platzierungsgarantie abgesichert ist und der Zinssatz nicht 6,25 % p. a. übersteigt, und die Zwischenfinanzierung von Kapitaleinzahlungen der Gesellschafter ist jederzeit möglich und zulässig; c) die Gewährung von Darlehen von mehr als ,00 ; d) sonstige außergewöhnliche, über den Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs hinausgehende Verkehrsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als ,00 im Einzelfall, es sei denn, sie sind im Finanz- und Investitionsplan ( 6.2) vorgesehen oder durch diesen Gesellschaftsvertrag für nicht zustimmungsbedürftig erklärt worden; e) die Erteilung von Prokura oder Generalvollmachten für die Gesellschaft; f) Änderung der Investitionsrichtlinien (Anlage 2 zu diesem Gesellschaftsvertrag); g) Ausübung von Stimmrechten der Gesellschaft in einer Beteiligungsgesellschaft, jeweils soweit sich aus 8.3 lit. f) bis g) nicht anderes ergibt, nur zu folgenden Beschlussgegenständen: (aa) Maßnahmen nach 8.2 a e (entsprechend angewandt auf diese Beteiligungsgesellschaft); oder die Zustimmung des Beteiligungsunternehmens zu einem solchen Gegenstand; oder (bb) die Änderung des Gesellschaftsvertrags von Beteiligungsgesellschaften und mit diesen verbundenen Unternehmen sowie Änderung von deren Investitionsrichtlinien, sofern der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft ein Zustimmungsbedürfnis vorsieht; oder (cc) sofern die Zustimmung der Gesellschafter der Gesellschaft gesetzlich zwingend einzuholen und nicht abdingbar ist; oder (dd) Zustimmung über Beschlüsse auf Ebene von mit Beteiligungsgesellschaften verbundenen Unternehmen zum Verkauf oder zur Übertragung oder Belastung von jeweils mehr als 25 % der von dem mit Beteiligungsgesellschaften verbundenen Unternehmen direkt oder über ein weiteres verbundenes Unternehmen mittelbar gehaltenen Containerflotte oder deren gesamten aktuellen oder zukünftigen Forderungsbestand, wenn für Verkauf, Übertragung oder Belastung nach dem Gesellschaftsvertrag der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft oder dem Gesellschaftsvertrag von dem mit der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft verbundenen Unternehmen die Zustimmung der Gesellschafter erforderlich ist; oder (ee) Zustimmung über Beschlüsse auf Ebene von mit Beteiligungsgesellschaften verbundenen Unternehmen über den Erwerb von Containern und sonstigem Transportequipment sowie Zustimmung zu den entsprechenden Kaufverträgen zwischen mit Beteiligungsgesellschaften verbundenen Unternehmen und Dritten zum Erwerb von Containern und sonstigem Transportequipment, sofern (i) der Erwerb nicht in dem jeweils aktuellen Finanz- und Investitionsplan des mit der Beteiligungsgesellschaft verbundenen Unternehmen berücksichtigt ist und nicht den Anforderungen der Investitionsrichtlinien der Gesellschaft vollumfänglich entspricht und (ii) eine Investitionssumme von US$ überschritten würde; bei Erwerb einer Vielzahl solcher Wirtschaftsgüter ist darauf abzustellen, ob die Investitionssumme durch Abschluss eines einheitlichen Erwerbsvertrags überschritten würde; oder h) Änderung/Fortschreibung des Finanz- und Investitionsplans der Gesellschaft, soweit sich aus 8.3 lit. h) nicht anderes ergibt. 3. Die Komplementärin ist ohne dass es eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses bedarf zu folgenden Geschäftsführungsmaßnahmen berechtigt: a) die Kommanditeinlage der Gesellschaft bei der BCI 2 KG in Höhe des im Finanz- und Investitionsplan ( 6) vorgesehenen prozentualen Anteils der Einlagen der Treugeber bzw. Kommanditisten zu erhöhen; b) Kommandit- bzw. Kapitalanteile an Beteiligungsgesellschaften in dem Maße teilweise zu kündigen oder herabzusetzen, als dies erforderlich ist, um Abfindungsverbindlichkeiten der Gesellschaft im Zusammenhang mit Kündigungen von Kommanditisten/Treugebern gemäß 17 i.v.m. 19 dieses Gesellschaftsvertrags zu erfüllen; c) Abschluss des Treuhandvertrags und des Geschäftsbesorgungsvertrags, jeweils mit der Treuhänderin, sowie des Konzeptionsvertrags, des Eigenkapitalvermittlungsvertrags und des Dienstleistungsvertrags sowie Abschluss der Platzierungsgarantie und deren Erhöhung im Zusammenhang mit dem Abschluss weiterer Währungssicherungsgeschäfte für weitere Tranchen im Falle einer Überzeichnung i.s.d. 4.1 Satz 2; d) Beendigung und Abschluss von Devisentermin- und Devisenoptions geschäften oder anderen Geschäften, die der Absicherung des Währungsrisikos für die Fondsgesellschaft aus ihrer Beteili-

116 116 gung an der Buss Container International 2 GmbH & Co. KG in US-Dollar dienen; e) Aufnahme von Darlehen, die der Erbringung eines zusätzlich zu leistenden Bardepots für bereits abgeschlossene Währungsgeschäfte dienen, zu marktüblichen Bedingungen, sofern diese nicht einen Betrag von 5 % des zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme gezeichneten Gesellschaftskapitals überschreiten; f) Stimmabgaben für die Gesellschaft zu Änderungen des Gesellschaftsvertrags der BCI 2 KG im Hinblick auf (aa) die Änderung des Geschäftsjahrs; (bb) die Sitzverlegung innerhalb Deutschlands; (cc) Zustimmung für die Gesellschaft bei Beschlussfassungen der BCI 2 KG zum Beitritt eines oder mehrerer weiterer Kommanditisten zur BCI 2 KG sowie zur Höhe der von solchen Kommanditisten zu erwerbenden Kapitalanteile und zur damit einhergehenden Erhöhung des Gesellschaftskapitals der BCI 2 KG unter Verzicht auf eine eigene Erhöhung des Kapitalanteils der Gesellschaft sowie zu damit einhergehenden Änderungen des Gesellschaftsvertrags der BCI 2 KG, soweit (i) die BCI 2 KG zum Zwecke der Ausweitung ihrer Geschäftsaktivitäten einen Finanz- und Investitionsplan verabschiedet, der die Aufnahme weiterer Gesellschafter zu der im Finanz- und Investitionsplan vorgesehenen Eigenkapitalbeschaffung erforderlich macht, (ii) es sich bei dem jeweils aufzunehmenden Kommanditisten um einen von Buss Capital initiierten geschlossenen Fonds handelt, der sich wie die Gesellschaft an der BCI 2 KG beteiligt, indem er nach seinem Beitritt zur BCI 2 KG seinen Kapitalanteil im Rahmen einer zeitlich im Gesellschaftsvertrag der BCI 2 KG festzulegenden Platzierungsphase entsprechend dem von ihm in der Platzierungsphase eingeworbenen Gesellschaftskapital erhöht, (iii) es sichergestellt ist, dass der Kapitalanteil der Gesellschaft an der BCI 2 KG durch die Aufnahme des jeweiligen Kommanditisten auf nicht weniger als 5,01 % des Gesellschaftskapitals der BCI 2 KG absinkt, und (iv) der jeweils beitretende Kommanditist sich im Übrigen zu den im Gesellschaftsvertrag der BCI 2 KG geregelten Konditionen beteiligt; g) Zustimmung für die Gesellschaft bei Beschlussfassungen der BCI 2 KG über den Abschluss von Platzierungsgarantien zwischen der BCI 2 KG und Dritten zum Zwecke der Absicherung von Eigenkapitalzwischenfinanzierungen der BCI 2 KG für im Rahmen des Finanz- und Investitionsplans der Partnership vorgesehene Einzahlungen der BCI 2 KG; h) Änderung/Fortschreibung des Finanz- und Investitionsplans der Gesellschaft, sofern ein Fall von 6.3 oder 6.4 vorliegt. 4. Die Komplementärin ist berechtigt, Buss Capital all jene gesellschaftsbezogenen Daten zur Veröffentlichung zu übermitteln, die zur Darstellung der Gesellschaft im Rahmen der von Buss Capital jährlich veröffentlichten Leistungsbilanz jeweils benötigt werden. 5. In Not- und Eilfällen hat die Komplementärin das Recht und die Pflicht, unaufschiebbare Rechtsgeschäfte, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auch ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafter vorzunehmen. Hat die Komplementärin von diesem Recht Gebrauch gemacht, so hat sie die Gesellschafter, soweit deren Zustimmung notwendig gewesen wäre, unverzüglich zu unterrichten. 9 Auskunfts-, Einsichts- und Widerspruchsrechte 1. Jedem Gesellschafter steht ein Auskunfts- und Einsichtsrecht im Umfang des 166 HGB zu. Die Treugeber sind berechtigt, das ordentliche Kontrollrecht nach 166 HGB selbst auszuüben. 2. Das Widerspruchsrecht der Kommanditisten/Treugeber nach 164 HGB ist durch die Regelung des 8.2 ersetzt. Dies gilt auch für die Treuhänderin. 10 Vergütungen 1. Die Komplementärin erhält folgende Vergütungen: a) Für die Übernahme der persönlichen Haftung und die Geschäftsführung erhält die Komplementärin ab 1. April 2010 eine Vergütung in Höhe von p. a. Diese Vergütung ist am 31. Dezember jeden Jahres zur Zahlung fällig. Die Komplementärin hat ferner Anspruch auf Erstattung ihrer im Rahmen der Geschäftsführung aufgewendeten Sach- und Personalkosten mit Ausnahme des Geschäftsführergehaltes. b) Als Abgeltung für den erhöhten Aufwand in der Liquidationsphase erhält die Komplementärin eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 1,0 % des Betrags, um den die an die Kommanditisten/Treugeber insgesamt seit dem 1. Januar 2012 geleisteten Auszahlungen bzw. Ausschüttungen einschließlich der in der Liquidationsphase an diese auszuschüttenden Liquidationsüberschüsse den folgenden Mindestbetrag, je nach Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses, übersteigen: Liquidationsbeschluss zum 31. Dezember 2015: 117 % der Kapitalanteile. Wird der Liquidationsbeschluss vor oder nach dem 31. Dezember 2015 gefasst, so sind dem oben genannten Mindestbetrag pro angefangenen früheren oder späteren Monat, in dem der Liquidationsbeschluss vor bzw. nach dem 31. Dezember 2015 gefasst wird, ein Zwölftel von 5,25 % abzuziehen bzw. hinzuzurechnen. Kapitalanteile im vorstehenden Sinne meint die Gesamtheit der Kapitalanteile aller zum Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses noch an der Gesellschaft beteiligten Kommanditisten/Treugeber. Liquidationsüberschüsse im vorstehenden Sinne meint die nach einem vollständigen Verkauf der durch die Partnership gehaltenen Containerflotte ( Containerflotte ) und der Fassung eines Liquidationsbeschlusses an die Kommanditisten auszukehrenden Liquiditätsüberschüsse, jedoch vor Abzug dieser Vergütung und der Vergütung der Treuhänderin gemäß 10.2 lit. c). Diese Vergütung wird fällig zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem die Liquiditätsüberschüsse an die Kommanditisten/Treugeber ausgeschüttet werden sollen. 2. Die Treuhänderin erhält für ihre auch im Interesse der Gesellschaft liegenden Tätigkeiten, zu deren Übernahme sie in einem gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrag beauftragt wird, folgende Vergütungen: a) Die Treuhänderin erhält für ihre im Rahmen der Zeichnungsphase zu erbringenden Leistungen, insbesondere jene im Zusammenhang mit dem Beitritt der Treugeber, eine einmalige Vergütung in Höhe von 0,25 % des bis zum Ende der Zeichnungsphase gezeichneten Emissionskapitals. Die Zeichnungsphase in diesem Sinne beginnt mit dem in der Bekanntmachung gemäß 9 Abs. 2 Verkaufsprospektgesetz genannten Datum und endet zu dem Zeitpunkt, an dem Anleger das in 4.1 genannte planmäßige Emissionskapital ggf. zzgl. eines Überzeichnungsbetrags gezeichnet haben ( Vollplatzierung ), spätestens jedoch am 31. Dezember Diese Vergütung wird fällig bei Vollplatzierung, spätestens jedoch unabhängig vom Erreichen der Vollplatzierung am 31. Dezember Teilbeträge können bereits vorher auf das gezeichnete und vollständig eingezahlte Kommanditkapital der Gesellschaft abgerechnet werden, soweit es die Liquidität der Gesellschaft erlaubt. b) Für die Übernahme der laufenden Verwaltung der Beteiligungen der Anleger unabhängig davon, ob diese Treugeber oder Kommanditisten sind - erhält die Treuhänderin ab dem 1. Juli 2010 eine weitere Vergütung in Höhe von 0,25 % p. a. des jeweils zum Anfang eines Monats gezeichneten Emissionskapitals p. a. Diese Vergütung ist halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres zur Zahlung fällig. Dieser Vergütungsanspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Gesellschaft aus der BCI 2 KG ausscheidet oder die BCI 2 KG ihren Geschäftsbetrieb einstellt. Die Treuhandvergütung erhöht sich kalenderjährlich, erstmals zum

117 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft inkl. Investitionsrichtlinien Januar 2011, jeweils um 2,0 % gegenüber dem auf ein ganzes Jahr bezogenen Vorjahresniveau. c) Als Abgeltung für den erhöhten Aufwand in der Liquidationsphase erhält die Treuhänderin eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 2,0 % des Betrags, um den die an die Kommanditisten/Treugeber insgesamt seit dem 1. Januar 2012 geleisteten Auszahlungen bzw. Ausschüttungen einschließlich der in der Liquidationsphase an diese auszuschüttenden Liquidationsüberschüsse den folgenden Mindestbetrag, je nach Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses, übersteigen: Liquidationsbeschluss zum 31. Dezember 2015: 117 % der Kapitalanteile. Wird der Liquidationsbeschluss vor oder nach dem 31. Dezember 2015 gefasst, so sind dem oben genannten Mindestbetrag pro angefangenen früheren oder späteren Monat, in dem der Liquidationsbeschluss vor bzw. nach dem 31. Dezember 2015 gefasst wird, ein Zwölftel von 5,25 % abzuziehen bzw. hinzuzurechnen. Kapitalanteile im vorstehenden Sinne meint die Gesamtheit der Kapitalanteile aller zum Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses noch an der Gesellschaft beteiligten Kommanditisten/Treugeber. Liquidationsüberschüsse im vorstehenden Sinne meint die nach einem vollständigen Verkauf der Containerflotte und der Fassung eines Liquidationsbeschlusses an die Kommanditisten auszukehrenden Liquiditätsüberschüsse, jedoch vor Abzug dieser Vergütung und der Vergütung der Komplementärin gemäß 10.1 lit. b). Diese Vergütung wird fällig zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem die Liquiditätsüberschüsse an die Gesellschafter/Treugeber ausgeschüttet werden sollen. 3. Die vorgenannten Vergütungen sind im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Aufwand zu behandeln. Sie verstehen sich inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. 11 Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse 1. Gesellschafterbeschlüsse können sowohl in Gesellschafterversammlungen als auch im Wege des schriftlichen Verfahrens getroffen werden. Es soll einmal jährlich innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine ordentliche Gesellschafterversammlung stattfinden, in der insbesondere über die Genehmigung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Komplementärin beschlossen wird. Die Gesellschafterversammlung ist durch die Komplementärin unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstag einzuberufen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tage der Absendung (Poststempel) des Einladungsschreibens. Die Einladung ist mittels einfachen Briefes an die der Gesellschaft zuletzt bekannt gegebene Anschrift des jeweiligen Gesellschafters zu senden und gilt spätestens drei Werktage nach Aufgabe zur Post als zugegangen. 2. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, wenn die Komplementärin dies für zweckmäßig hält oder Gesellschafter, deren Kapitalanteile mindestens 10 % des gesamten Gesellschaftskapitals betragen, die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Tagesordnung gegenüber der Komplementärin schriftlich verlangen. Kommt die Komplementärin der Aufforderung nicht binnen zwei Wochen nach, sind die Gesellschafter bzw. Treugeber, die das Verlangen ordnungsgemäß erklärt haben, selbst zur Einberufung berechtigt. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung kann auch mit verkürzter Ladungsfrist von mindestens einer Woche einberufen werden. Für den Beginn der Ladungsfrist und den Zugang der Ladung gilt Die Gesellschafter sind berechtigt, sich in der Gesellschafterversammlung durch die Treuhänderin, einen Mitgesellschafter oder einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden bzw. wirtschaftsprüfenden Berufe vertreten zu lassen. Die Treuhänderin kann sich in Bezug auf den für einen Treugeber gehaltenen Kapitalanteil durch den betreffenden Treugeber vertreten lassen, damit dieser das rechnerisch auf ihn entfallende Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung selbst ausüben kann. Weitere Bevollmächtigte können durch die Gesellschafterversammlung zugelassen werden. Stimmvollmachten sind schriftlich zu erteilen und sollen der Komplementärin drei Tage vor der Durchführung der Gesellschafterversammlung zugehen. 4. Die Gesellschafterversammlung wird soweit gesetzlich zulässig von einem Geschäftsführer der Komplementärin, ersatzweise von einem von der Komplementärin zu benennenden Dritten geleitet. 5. Über die Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von einem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Ein Ergebnisprotokoll ist ausreichend. Eine Kopie des Protokolls ist allen Gesellschaftern zu übersenden; es gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufgabe des Protokolls zur Post der Komplementärin ein schriftlicher Widerspruch zugegangen ist. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Gesellschafterversammlung. 6. Die Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn 50 % des Gesellschaftskapitals anwesend oder vertreten ist (Quorum). Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist anschließend eine zweite Versammlung mit dreiwöchiger Ladungsfrist unter Einhaltung der im Gesellschaftsvertrag vorgeschriebenen Form mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Versammlung ist sodann ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Kapitals beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung besonders hinzuweisen. 7. Die Gesellschafter haben, soweit ihnen nicht durch Gesetz, diesen Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss sonstige Gegenstände zur Beschlussfassung überwiesen sind, zu beschließen über: a) Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen der Komplementärin gemäß 8.2; b) Genehmigung des Jahresabschlusses; c) Verwendung des Jahresergebnisses; d) abweichende Verwendung von Liquiditätsüberschüssen gemäß 14.3; e) Entlastung der Komplementärin; f) Änderung des Gesellschaftsvertrags; g) Auflösung der Gesellschaft; h) Ausschluss von Gesellschaftern gemäß 16; i) Bestellung eines anderen Liquidators als die Komplementärin gemäß Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen fasst die Gesellschaft ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Beschlüsse über die im Folgenden unter a) bis d) angeführten Angelegenheiten bedürfen einer 75%igen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Beschlüsse zu e) bedürfen jedoch einer Mehrheit von 75 % des Gesellschaftskapitals: a) Änderung des Gesellschaftsvertrags; b) Auflösung der Gesellschaft; c) Erteilung einer Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen i.s.v lit. f) und 8.2. lit. g) (bb) und (dd), im Falle von Geschäftsführungsmaßnahmen i.s.v 8.2. lit. g) (dd) allerdings nur dann, sofern diese vor dem 30. Juni 2015 durchgeführt werden sollen; d) Ausschluss von Gesellschaftern gemäß 16; e) abweichende Verwendung von Liquiditätsüberschüssen gemäß Werden Gesellschafterbeschlüsse im schriftlichen Verfahren getroffen, können auch Beschlüsse gefasst werden, die gemäß 11.1 grundsätz-

118 118 lich im Rahmen einer ordentlichen Gesellschafterversammlung gefasst werden, so dass ordentliche Gesellschafterversammlungen entfallen können. In diesem Fall gilt 12.3 entsprechend. Im Falle der schriftlichen Abstimmung hat die Komplementärin die Gesellschafter schriftlich unter Mitteilung des Abstimmungsgegenstandes zur Erklärung über die Verfahrensweise und zur Stimmabgabe aufzufordern. Die schriftliche Stimmabgabe der Gesellschafter muss innerhalb von einem Monat nach Absendung der Aufforderung zur Abstimmung bei der Komplementärin eingegangen sein gilt entsprechend auch bei Durchführung des schriftlichen Verfahrens mit der Maßgabe, dass an die Stelle von mindestens 50 % des Gesellschaftskapitals eine Quote von 25 % des Gesellschaftskapitals tritt. Die Ergebnisse einer schriftlichen Abstimmung werden von der Komplementärin geprüft, in einem Protokoll festgehalten und den Gesellschaftern durch Übersendung einer Kopie des Protokolls mitgeteilt. 10. Ist das schriftliche Verfahren eingeleitet und beantragen Gesellschafter, die zusammen mehr als 10 % des Gesellschaftskapitals halten, bis eine Woche vor dem Ablauf der Frist nach 11.9 die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung, so hat die Komplementärin eine Gesellschafterversammlung einzuberufen und das schriftliche Verfahren abzubrechen. Für die Einhaltung der Antragsfrist ist der Zugang des Antrags bei der Komplementärin maßgeblich. 11. Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Empfang des Protokolls gemäß 11.5 bzw durch Klage, die gegen die Gesellschaft zu richten ist, geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt. 12. Je des Gesellschaftskapitals gewähren eine Stimme. 13. Die Treuhänderin ist berechtigt, ihr Stimmrecht entsprechend den anteiligen Kapitalanteilen ihrer Treugeber auszuüben ( gespaltenes Stimmrecht ). Sie ist auch bevollmächtigt, das Stimmrecht nach Weisung der Drittkommanditisten auszuüben, soweit diese nicht selbst oder durch Bevollmächtigte das Stimmrecht ausüben. Soweit einzelne Anleger keine Weisungen erteilt haben, wird sie sich in dem Umfang ihrer Stimme enthalten. Die Treuhänderin nimmt in Höhe des von ihr gehaltenen Kapitalanteils auch dann an Versammlungen und Abstimmungen teil, wenn sie nicht für das gesamte Gesellschaftskapital, das sie vertritt, Weisungen erhalten hat. 12 Jahresabschluss 1. Die Komplementärin ist verpflichtet, für die Gesellschaft eine den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechende Buchführung zu unterhalten und innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres den Jahresabschluss aufzustellen. Die Kosten hierfür übernimmt die Gesellschaft. 2. Der Jahresabschluss ist sofern nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber von der Komplementärin für sinnvoll erachtet durch einen von der Komplementärin bestellten Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen und zu testieren. 3. Den Gesellschaftern sind Abschriften der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang spätestens mit der Einladung zu der Gesellschafterversammlung zu übersenden, die den Jahresabschluss genehmigen soll. 4. Änderungen, die die Finanzverwaltung an den Positionen der Jahresabschlüsse im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen vornimmt, gelten auch im Verhältnis der Gesellschafter untereinander. 13 Ergebnisverteilung 1. An einem Gewinn sowie an einem Verlust der Gesellschaft nehmen die Gesellschafter/Treugeber vorbehaltlich der Ziffern 2. und 3. im Verhältnis ihrer (anteiligen) Kapitalanteile teil. Verlustanteile werden den Gesellschaftern/Treugebern auch insoweit zugerechnet, als diese ihre (anteiligen) Kapitalanteile übersteigen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten bleiben unberührt. 2. Um insgesamt eine ergebnis- und vermögensmäßige Gleichstellung aller Gesellschafter/Treugeber in der Investitionsphase zu erreichen, gilt für alle Gesellschafter/Treugeber Folgendes: a) Etwaige Verluste werden zunächst den beitretenden Gesellschaftern/Treugebern in dem Umfang anteilig zugewiesen, in dem im Zeitpunkt ihres Beitritts die zeitlich vorher eingetretenen Gesellschafter/Treugeber Verluste der Gesellschaft zugewiesen bekommen hatten. Nach Allokation dieser Beträge werden weitere Verluste auf die Gesellschafter/Treugeber im Verhältnis ihrer (anteiligen) Kapitalanteile verteilt. Sofern die Verluste nicht ausreichen, um alle Gesellschafter/Treugeber gleichzustellen, sind später anfallende Gewinne den Gesellschaftern/Treugebern, denen höhere Verluste zugerechnet wurden, solange vorab zuzurechnen, bis alle Gesellschafter/Treugeber ergebnismäßig gleichgestellt sind. b) Im Anschluss an die erfolgte ergebnismäßige Gleichstellung aller Gesellschafter/Treugeber gemäß 13.2 a) werden etwaige Gewinne der Gesellschaft Gesellschaftern/Treugebern jeweils in dem Umfang vorab zugerechnet, wie die von ihnen empfangenen Liquiditätsausschüttungen gemäß 14 zum Zeitpunkt des entsprechenden Jahresabschlusses die empfangenen Liquiditätsausschüttungen anderer Gesellschafter/Treugeber übersteigen. Sind den betreffenden Gesellschaftern/Treugebern in Höhe der insgesamt von ihnen empfangenen überschießenden Liquiditätsausschüttungen erst einmal vorab Gewinne zugewiesen worden, so werden alle weiteren Gewinne den Gesellschaftern/Treugebern entsprechend ihrer Kapitalanteile zugewiesen. 3. Eine Gleichstellung und Ergebnisverteilung entsprechend den vorstehenden Bestimmungen erfolgt sowohl hinsichtlich des handelsrechtlichen Gesamthandsergebnisses als auch hinsichtlich des steuerlichen Gewinnanteils am Gesamthandsergebnis. 14 Ausschüttungen 1. Der verfügbare Liquiditätsüberschuss der Gesellschaft soll jeweils quartalsweise nachschüssig, erstmals nach Ablauf des dritten Quartals 2010 (Auszahlungszeitpunkt ca. eine Woche nach Quartalsultimo 30. September 2010) in Euro an die Kommanditisten bzw. Treugeber im Verhältnis ihrer Kapitalkonten I ausgeschüttet werden. Soweit ein Kommanditist bzw. Treugeber seine Kommanditeinlage unterjährig erbracht hat, steht ihm ein Liquiditätsüberschuss zeitanteilig (berechnet auf der Basis von 365 Tagen pro Kalenderjahr) gerechnet ab Beginn des 80. Tages nach dem Tag des Eingangs seiner vollständigen Einlage bei der Gesellschaft (Beginn der Auszahlungsberechtigung) zu. 2. Verfügbarer Liquiditätsüberschuss sind sämtliche in einem Quartal eingehende Einnahmen der Gesellschaft abzgl. (i) den Betriebsausgaben der Gesellschaft einschließlich aller im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrags an die Komplementärin und die Treuhänderin zu zahlenden Vergütungen, (ii) sämtlicher Beträge, die die Gesellschaft auf die von ihr aufgenommene Fremdfinanzierung zu leisten hat, (iii) den Investitionen und sonstigen Ausgaben der Gesellschaft, (iv) den Beträgen, die nach dem Ermessen der Komplementärin als Betriebskapital und/oder Liquiditätsreserve erforderlich und angemessen sind. 3. Über die in 14.1 geregelten Ausschüttungen hinaus sind Entnahmen nur in Form von Auszahlungen nach Feststellung der Bilanz und Beschlussfassung durch die Gesellschafter mit einer Mehrheit von 75 % für sämtliche Kommanditisten/Treugeber im Verhältnis der Kapitalkonten I zulässig. 15 Übertragung und Belastung von Gesellschaftsrechten 1. Kommanditisten können ihren Gesellschaftsanteil ganz oder teilweise auf Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, in gerader Linie Verwandte und Mitgesellschafter übertragen. Alle solche Übertragungen eines

119 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft inkl. Investitionsrichtlinien 119 Gesellschaftsanteils werden erst wirksam, wenn sie vom Verfügenden und vom Verfügungsempfänger gegenüber der Komplementärin schriftlich angezeigt werden. Die Komplementärin kann eine Abschrift der Vereinbarung zwischen dem Verfügenden und dem Verfügungsempfänger verlangen. 2. Außer in den in 15.1 und in 5.2 genannten Fällen bedarf die wirksame Übertragung des Gesellschaftsanteils oder dessen Belastung der Zustimmung der Komplementärin, die nur aus sachlichem Grund verweigert werden darf. Ein sachlicher Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn der Gesellschaft fällige Ansprüche gegen den verfügungswilligen Kommanditisten/Treugeber zustehen, wenn der Gesellschaftsanteil auf einen mit der Gesellschaft, der Treuhänderin oder Buss Capital im Wettbewerb stehenden Dritten (oder dessen Mitarbeiter) übertragen werden soll oder wenn die Übertragung des Gesellschaftsanteils dazu führt, dass ein Kommanditist ggf. zusammen mit ihm nahe stehenden Personen mehr als 10 % des Gesellschaftskapitals hält. 3. Eine Übertragung oder Belastung ist nur möglich, wenn der auf den übertragenen bzw. belasteten Gesellschaftsanteil entfallende Kapitalanteil mindestens beträgt und ein höherer Betrag durch teilbar ist. Über Ausnahmen entscheidet die Komplementärin nach ihrem Ermessen. 4. Übertragungen von Gesellschaftsanteilen sollen grundsätzlich mit wirtschaftlicher Wirkung zum Schluss oder zum Beginn eines Geschäftsjahres erfolgen. Geschieht dies nicht, haben der verfügende Kommanditist und der durch die Verfügung Begünstigte den hierdurch entstehenden Mehraufwand als Gesamtschuldner zu tragen. 5. Der übertragende Kommanditist und der Erwerber (als Gesamtschuldner) stellen die Gesellschaft von allen Nachteilen und Kosten frei, die dieser durch die Übertragung entstehen. 16 Ausschließung eines Gesellschafters 1. Ein Gesellschafter kann von den übrigen Gesellschaftern mit der Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne der 140, 133 HGB vorliegt. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 1 gilt insbesondere, wenn a) der Gesellschafter trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen seine Einlagepflicht nach 4.4 gegenüber der Gesellschaft nicht erfüllt oder die Vollmacht nach 5.3 nicht vorlegt; b) der Gesellschafter Auflösungsklage erhebt; c) ein Gläubiger des Gesellschafters aufgrund eines nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titels den Gesellschaftsanteil pfändet und die Pfändung nicht innerhalb von 30 Tagen aufgehoben wird; d) über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. 2. Statt der Ausschließung kann die Verpflichtung des betroffenen Gesellschafters beschlossen werden, seinen Gesellschaftsanteil gegen Zahlung des Abfindungsguthabens nach 19 ganz oder teilweise auf eine im Beschluss zu benennende, zur Übernahme bereite Person zu übertragen. 3. Die vorgenannten Ausschlussgründe gelten entsprechend, wenn sie in der Person eines Treugebers eintreten. In diesem Falle scheidet die Treuhänderin mit dem entsprechenden Kapitalanteil anteilig aus. Sie ist jedoch berechtigt, den betreffenden Teil ihres Kapitalanteils durch Eingehung neuer Treuhandvereinbarungen mit weiteren Treugebern aufrechtzuerhalten. 4.5 bleibt unberührt. 4. Der jeweilige Ausschluss erfolgt durch einen von der Komplementärin dem auszuschließenden Gesellschafter mitzuteilenden Gesellschafterbeschluss, wobei der betroffene Kommanditist/Treugeber bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht hat. Handelt es sich um den anteiligen Ausschluss der Treuhänderin, stimmt sie nur mit dem betroffenen Anteil nicht mit. Der Beschluss über die Ausschließung wird mit der Mitteilung an den betroffenen Gesellschafter wirksam, wobei jeder der übrigen Gesellschafter berechtigt ist, dem betroffenen Gesellschafter seinen Ausschluss mitzuteilen. Der Beschluss ist so lange als wirksam zu behandeln, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. 17 Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft hat mit Eintragung im Handelsregister begonnen und ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31. Dezember des Jahres der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister. 2. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende ordentlich kündigen, erstmals zum 31. Dezember Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. 3. Jede Kündigung eines Gesellschafters ist gegenüber der Komplementärin zu erklären und bedarf der Form des eingeschriebenen Briefes mit Rückschein. Die Kündigung der Komplementärin ist gegenüber der Treuhänderin durch einfachen Brief zu erklären. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der jeweilige Eingang beim Empfänger maßgebend. 4. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Ablauf der Kündigungsfrist aus der Gesellschaft aus. 5. Kündigt ein Treugeber wirksam den Treuhandvertrag, kann die Treuhänderin ihrerseits ihren Gesellschaftsanteil jederzeit in Höhe des anteilig auf den jeweiligen Treugeber entfallenden Kapitalanteils kündigen. 6. Kündigt die Treuhänderin ein Treuhandverhältnis wirksam aus wichtigem Grund, so gilt dieses zugleich als Kündigung aus wichtigem Grund gegenüber der Gesellschaft, gerichtet auf Teilkündigung des entsprechenden Anteils ihres Gesellschaftsanteils. Das Recht der Treuhänderin zur Kündigung gegenüber der Gesellschaft unterliegt jeweils den im Treuhandvertrag mit den Treugebern vereinbarten Beschränkungen. 18 Tod eines Kommanditisten 1. Scheidet ein Kommanditist durch Tod aus, so wird die Gesellschaft mit seinen Erben als Kommanditisten fortgesetzt. Die Erben haben die Rechtsnachfolge grundsätzlich durch Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheines nachzuweisen. Die Gesellschaft kann auf die Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheins verzichten, wenn ihr solche Dokumente vorgelegt werden, die für den Nachweis der Rechtsnachfolge im Handelsregister ausreichen. Sie darf dann denjenigen, der in diesen Dokumenten als Erbe bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn also auch verfügen lassen und mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn sie aufgrund der ihr vorgelegten Unterlagen berechtigte Zweifel an der Berechtigung des dort Genannten hat. Werden der Gesellschaft ausländische Urkunden zum Nachweis der Erbfolge, des Erbrechts oder der Verfügungsbefugnis vorgelegt, so ist die persönlich haftende Gesellschafterin bzw. die Treuhänderin berechtigt, auf Kosten dessen, der seine Berechtigung auf diese ausländischen Urkunden stützt, diese übersetzen zu lassen und/oder ein Rechtsgutachten im Hinblick auf die Rechtsfolgen der vorgelegten Urkunden einzuholen. 2. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer haben zur Ausübung ihrer Gesellschafterrechte einen gemeinsamen schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu bestellen, der auch zur Entgegennahme von Ausschüttungen zu ermächtigen ist. Ein Vertreter ist auch dann zu benennen, wenn kleinere Beteiligungen als die Mindestbeteiligung nach 4.2 entstehen. Für die Bestellung eines Bevollmächtigten haben die Erben ihre Erbengemeinschaft nachzuweisen. Solange ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt ist und Handelsregistervollmachten der Erben nicht bei der Komplementärin vorliegen oder die Legitimation des oder der Erben/Vermächtnisnehmer nicht erfolgt ist, ruhen die Rechte aus dem Gesellschaftsanteil. Über Gewinnansprüche kann weder durch Entnahme noch durch Abtretung verfügt werden. Bestimmen die Erben oder Vermächtnisnehmer einen Dritten als ihren Vertreter, so ist auf ihn 11.3 entsprechend anzuwenden.

120 Hat der verstorbene Gesellschafter die Testamentsvollstreckung über seinen Gesellschaftsanteil angeordnet, so nimmt der Testamentsvollstrecker auch alle Rechte und Pflichten der Erben oder Vermächtnisnehmer aus diesem Vertrag war. 4. Alle Kosten, die der Gesellschaft durch den Erbfall entstehen, einschließlich Handelsregisterkosten, tragen die Erben/Vermächtnisnehmer, die den Gesellschaftsanteil erben. 5. Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils auf der Grundlage eines Vermächtnisses erfolgt nach Ausscheiden, Abfindung 1. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wird die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so geht das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven und dem Recht, die Firma fortzuführen, auf diesen über. 2. Der ausgeschiedene Gesellschafter erhält eine Abfindung, für deren Höhe und Bezahlung gilt: a) Die Abfindung ist aufgrund einer Auseinandersetzungsbilanz auf den Tag des Ausscheidens, wenn dieser dem Bilanzstichtag entspricht, andernfalls auf den letzten Bilanzstichtag vor dem Ausscheiden des Gesellschafters zu ermitteln, in der die stillen Reserven der Gesellschaft und eventuelle Auszahlungen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag des Ausscheidens zu berücksichtigen sind. Einigen die Parteien sich nicht über den Wertansatz einzelner Vermögensgegenstände der Gesellschaft, insbesondere den Wert der Beteiligung an der BCI 2 KG und den Wert des mittelbar von dieser gehaltenen Containerbestandes, wird dieser verbindlich durch einen auf Antrag einer der Parteien von der Handelskammer Hamburg zu bestellenden Schiedsgutachter festgelegt. Die Gesellschaft und der ausscheidende Kommanditist tragen die Kosten des Schiedsgutachters jeweils zur Hälfte. b) Die Abfindung ist in acht gleichen Halbjahresraten zu bezahlen. Die erste Rate wird sechs Monate nach dem Tag des Ausscheidens fällig. Steht zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Abfindung noch nicht fest, so ist eine von der Gesellschaft zu bestimmende angemessene Abschlagszahlung zu leisten. Die Abfindung ist ab dem Tag des Ausscheidens mit zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des 247 BGB p. a. zu verzinsen. Die aufgelaufenen Zinsen sind mit jeder Rate zu bezahlen. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Abfindung ganz oder teilweise früher zu bezahlen. Die Gesellschaft hat weiterhin das Recht, Zahlungstermine auf die Abfindung auszusetzen, wenn die jeweils aktuelle Liquiditätslage der Gesellschaft derartige Zahlungen nicht zulässt. Gleichfalls hat die Gesellschaft das Recht, Zahlungen auszusetzen, wenn die jeweils aktuelle bzw. künftige Liquiditätslage durch solche Zahlungen in wesentlichem Maße negativ beeinflusst wird, insbesondere wenn dadurch der zukünftige Kapitaldienst gefährdet werden würde oder die Gesellschaft zusätzliche Kredite in Anspruch nehmen müsste. 3. Am Gewinn oder Verlust, der sich aus den am Tag des Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt, nimmt der Ausgeschiedene nicht teil, soweit diese Ergebnisse nicht schon in dem für die Abfindung maßgebenden Jahresabschluss berücksichtigt sind, desgleichen nicht am Gewinn oder Verlust des laufenden Geschäftsjahres, wenn der Tag des Ausscheidens nicht mit einem Bilanzstichtag zusammenfällt. 6. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn die Treuhänderin für einen Treugeber ihre Kommanditeinlage anteilig herabsetzt und insoweit aus der Gesellschaft ausscheidet. 7. Änderungen der Jahresabschlüsse für die Zeit bis zum Ausscheiden des Gesellschafters lassen seine Abfindung nach Abs. 2 unberührt. 20 Auflösung der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft wird außer in den sonst in diesem Gesellschaftsvertrag genannten Fällen aufgelöst, wenn die Gesellschafter dies mit 75 % der abgegebenen Stimmen beschließen. 2. Die Liquidation ist nach den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen, es sei denn, dass die Gesellschafter mit 75 % der abgegebenen Stimmen eine andere Art der Abwicklung beschließen. 3. Wird die Gesellschaft aufgelöst, so ist die Komplementärin Liquidatorin. Die Kommanditisten können durch Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen anderen Liquidator bestellen. 21 Schlussbestimmungen 1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der Protokollierung eines Gesellschafterbeschlusses. Die Schriftformvereinbarung kann nur durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags aufgehoben werden. 2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten. 3. Die Kosten dieses Vertrags und der notwendigen Registereintragungen trägt die Gesellschaft. 4. Gerichtsstand ist Hamburg. Hamburg, den 15. Februar 2010 Buss Treuhand GmbH (gez. Stefan Krueger) Buss Global Containerfonds 8 Verwaltung GmbH (gez. Dr. Dirk Baldeweg) Treugeber der Buss Global Containerfonds 8 GmbH & Co. KG treten diesem Vertrag durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung mittelbar bei. 4. Der ausgeschiedene Gesellschafter kann weder Sicherheitsleistung für Gesellschaftsverbindlichkeiten noch Befreiung von diesen Verbindlichkeiten verlangen. 5. Nachträgliche Änderungen der Jahresabschlüsse für die Zeit bis zum Ausscheiden des Gesellschafters lassen seine Abfindung nach 19.2 unberührt.

121 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft inkl. Investitionsrichtlinien 121 Anlage 2 zum Gesellschaftsvertrag der Buss Global Containerfonds 8 GmbH & Co. KG Investitionsrichtlinien Allgemeines Für sämtliche Investitionen der Gesellschaft in Container und sonstiges Transportequipment, mittelbar oder direkt, müssen die folgenden genau definierten Investitionskriterien erfüllt sein. Die Investitionskriterien sind mit Ausnahme der Mindestrenditeanforderungen immer auf die gesamte Containerflotte anzuwenden. Soweit die Investitionskriterien die Einhaltung von Mindestrenditeanforderungen verlangen, sind diese auf sogenannte Containertranchen anzuwenden. Eine Containertranche ist eine Gruppe von Containern, die im Rahmen eines einheitlichen Kaufvertrags von der BCI 2 Partnership zum gleichen Zeitpunkt erworben werden und die hinsichtlich ihres Typs (Standardcontainer, Kühlcontainer etc.) und der Art ihrer Vermietung (kurz-/ langfristig, ggf. Finanzierungsleasing) gleichartig sind. Maximales Alter der Container zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Ankaufs Maximal 50 % der Container, bezogen auf die Gesamtinvestitionssumme, dürfen von der BCI 2 Partnership mit einem Alter von mehr als acht Jahren erworben werden. Die BCI 2 Partnership wird für alle erworbenen Container das Alter zum jeweiligen Kaufzeitpunkt dokumentieren. Das Alter eines Containers ist dabei, wie in der Containerleasingbranche üblich, ab dem Zeitpunkt der ersten Vermietung des Containers zu berechnen. Falls dieses Datum nicht verfügbar ist, ist ersatzweise das Datum für die Altersberechnung heranzuziehen, das drei Monate nach dem Herstellungsdatum der jeweiligen Container liegt. Maximale Anteile von Containertypen und sonstigem Transportequipment Für die Zusammensetzung des Gesamtportfolios der BCI 2 Partnership müssen durchgängig die folgenden Regelungen eingehalten werden, die sich jeweils auf die CEU-Anzahl beziehen: Der gemeinsame Anteil von Standardcontainern (20, 40 und 40 High Cube) und Kühlcontainern mit Standardmaßen (20 und 40 High Cube) muss mindestens 65 % betragen. Der Anteil von Tank- und anderen Spezialcontainern soll nicht mehr als 25 % betragen. Der Anteil von Trailern, Chassis und Wechselbrücken soll nicht höher als 25 % liegen. Für diese Beurteilung ist der Anschaffungspreis durch US$ zu teilen und dieser Betrag als CEU-Wert zu verwenden. Nach Abschluss der Erstinvestition sind Abweichungen von diesem Portfolio, z. B. aufgrund zwischenzeitlicher Verkäufe von Teilportfolios, zulässig. Maximale Anteile von Mietvertragstypen In Hinblick auf die Vermietungssituation der durch die BCI 2 Partnership zu erwerbenden Container gelten die folgenden Grundregeln: Von sämtlichen erworbenen Neucontainern (Container mit einem Alter von nicht mehr als 1,5 Jahren) müssen sich mindestens 50 % zum Kaufzeitpunkt in einer langfristigen Vermietung befinden bzw. befunden haben. Ein langfristiger Mietvertrag ist ein Mietvertrag, der kein Finanzierungsleasing ist und der eine Restlaufzeit von zumindest drei Jahren hat. Vorzeitige Kündigungsrechte der Mieter sind dann nicht beachtenswert, wenn aufgrund der sonstigen Vertragskonstellation davon auszugehen ist, dass diese unter normalen Umständen nicht ausgenutzt werden. Unvermietete Container müssen zum Kaufzeitpunkt Teil einer Containertranche sein, deren Container kurzfristig im Rahmen von Master- Lease-Agreements vermietet sind bzw. vermietet werden sollen. Die Auslastung der Container in einer derartigen Containertranche muss mindestens 75 % zum Kaufzeitpunkt betragen, d. h. die Containertranche darf nur zu maximal 25 % unvermietete Container enthalten. Der Anteil von im Finanzierungsleasing vermieteten Containern am Gesamtportfolio darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % betragen. Eine Ausnahme zum zweiten Punkt stellen Container dar, mit denen ein Containerhandel betrieben werden soll. Da die BCI 2 Partnership auch auf dem Gebiet des Containerhandels aktiv werden soll, darf sie zu diesem Zweck unvermietete Container erwerben. Zu keinem Zeitpunkt darf jedoch der Bestand derartiger zu Handelszwecken erworbener Container 5 % der CEU-Anzahl des von der Partnership insgesamt gehaltenen Containerportfolios überschreiten. Die jeweiligen Mindestwerte für die erwartete Nettomietrendite stellen sich wie folgt dar: Mindestnettomietrenditen für Neucontainer bis zu einem Alter von 1,5 Jahren Einkaufspreis der Container in US$ pro CEU Standardcontainer Nettomietrendite bei Kühlcontainer Nettomietrendite bei Langfristvermietung Kurzfristvermietung Langfristvermietung * Kurzfristvermietung * bis max ,65 % 10,68 % 12,10 % > ,95 % 11,01 % 12,36 % > ,25 % 11,34 % 12,62 % > ,55 % 11,67 % 12,86 % > ,85 % 12,00 % > ,15 % 12,34 % > ,45 % 12,67 % > ,75 % 13,00 % > ,05 % 13,33 % > ,35 % 13,66 % > ,65 % 14,00 % * Eingefärbte Felder bedeuten, dass eine entsprechende Investition nicht zulässig ist.

122 122 Mindestwerte für die erwarteten Nettomieterträge Bei jedem Kauf von Containern muss die Erreichung bestimmter Mindestwerte für die erwarteten Nettomieterträge nach Maßgabe der nachfolgend dargestellten Regelungen gewährleistet sein. Für alle Container mit Ausnahme der im Finanzierungsleasing vermieteten Container muss die jeweilige erwartete Nettomietrendite einer Containertranche bestimmte vom Einkaufspreis der Container, Durchschnittsalter der Container, dem Containertyp und dem Mietvertragstyp abhängige Mindestwerte erreichen. Die Nettomietrendite berechnet sich durch Division des auf ein Jahr hochgerechneten Nettomietertrags der Container einer Containertranche durch den Kaufpreis für diese Containertranche. Hierfür ist der Nettomietertrag, der im ersten Monat nach Kauf der Container erwartet wird, zugrunde zu legen und entsprechend auf ein Jahr (365 Tage) hochzurechnen. Der Netto mietertrag ist die Summe aller mit der Vermietung der Container erzielten Erlöse (ohne Verkaufserlöse) abzgl. der Summe aller im Zusammenhang mit der Vermietung entstehenden Betriebskosten und Managementkosten (ohne eigene Managementkosten der BCI 2 Partnership), bereinigt um außerordentliche Effekte. Mindestnettomietrenditen für Gebrauchtcontainer Durchschnittliches Alter der Container Einkaufspreis der Container in US$ pro CEU Standardcontainer Nettomietrendite bei Kühlcontainer Nettomietrendite bei Langfristvermietung Kurzfristvermietung Langfristvermietung * Kurzfristvermietung * bis max ,90 % 14,28 % 14,20 % > 1,5 2,5 > ,45 % 14,76 % > ,0 0 % 15,23 % bis max ,70 % 14,74 % 15,00 % > 2,5 3,5 > ,25 % 15,23 % > ,80 % 15,71 % bis max ,50 % 15,13 % 15,50 % > 3,5 4,5 > ,10 % 15,69 % > ,70 % 16,24 % bis max ,80 % 14,92 % 15,70 % > 4,5 5,5 > ,30 % 15,39 % > ,75 % 15,80 % bis max ,05 % 14,64 % 15,85 % 16,00 % > 5,5 6,5 > ,40 % 14,98 % > ,75 % 15,31 % > 6,5 7,5 < ,70 % 16,00 % > 7,5 8,5 < ,20 % 16,00 % > 8,5 < ,70 % 16,00 % * Eingefärbte Felder bedeuten, dass eine entsprechende Investition nicht zulässig ist. Für übrige Spezialcontainer und sonstiges Transportequipment gelten die folgenden Mindestwerte: Mindestnettomietraten für Spezialcontainer und sonstiges Transportequipment Nettomietrendite bei Langfristvermietung Nettomietrendite bei Kurzfristvermietung * Trailer bis zu einem Alter von 2,5 Jahren 13,5 % 15,0 % Containerchassis bis zu einem Alter von 2,5 Jahren 12,5 % 14,0 % Spezialcontainer außer Kühl- oder Tankcontainer bis zu einem Alter von 2,5 Jahren 12,5 % Tankcontainer bis zu einem Alter von 2,5 Jahren 11,0 % 13,0 % Trailer ab einem Alter von 2,5 Jahren 14,5 % 15,5 % Containerchassis ab einem Alter von 2,5 Jahren 13,5 % 14,5 % Spezialcontainer außer Kühl- oder Tankcontainer ab einem Alter von 2,5 Jahren 14,0 % 16,0 % Tankcontainer ab einem Alter von 2,5 Jahren 12,5 % 13,5 % * Eingefärbte Felder bedeuten, dass eine entsprechende Investition nicht zulässig ist.

123 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft inkl. Investitionsrichtlinien 123 Für im Finanzierungsleasing vermietete Container gilt, dass eine interne Verzinsung des durch die BCI 2 Partnership eingesetzten Kapitals von mindestens 8,25 % erreicht werden muss. CEU-Werte für gängige Containertypen Containertyp CEU-Wert Mindestbonität der Mieter Mindestens 85 % des Portfolios müssen an Mieter vermietet sein, die ein Dynamar-Rating von 6 oder besser haben (beste Bewertung: 1, schlechteste Bewertung: 10) bzw. ein vergleichbares Rating anderer Ratingagenturen. Der Einschluss von Mietern mit einem Dynamar-Rating von 6 ermöglicht es, viele aufstrebende mittelständische Reedereien vor allem im asiatischen Raum mit einzuschließen. Diese Reedereien sind aufgrund ihrer operativen Leistungsfähigkeit und ihres Potenzials attraktive Mieter, haben jedoch bedingt durch ihre kurze Historie und ihre beschränkte Größe kein über 6 hinausgehendes Dynamar-Rating. Hersteller der Container Standardcontainer und Kühlcontainer müssen durchweg von namhaften Herstellern stammen. Die bei der Herstellung verwendeten Materialien sollen insbesondere bei den verschleißsensiblen Fußböden und der Korrosionsbeschichtung auf langfristigen Werterhalt ausgelegt sein. Auch Spezialcontainer müssen von namhaften Herstellern stammen bzw. ggf. von (kleineren) Spezialherstellern, die auf den bestimmten Containertyp besonders spezialisiert sind. Gleiches gilt für sonstiges Transportequipment wie Trailer und Containerchassis; die jeweiligen Hersteller müssen im Markt anerkannt sein, um den späteren Verkauf des Equipments zu begünstigen. Erweiterung der Flotte und Beitritt weiterer Kommanditisten Es ist geplant, dass die von der BCI 2 Partnership gehaltene Containerflotte auf ein Gesamtinvestitionsvolumen von bis zu ca. 300 Mio. US$ ausgeweitet wird. Es ist daher geplant, dass die Buss Container International 2 GmbH & Co. KG (BCI 2 KG) ihr Kommanditkapital bis zum 31. Dezember 2010 erhöht, indem sie neben der Gesellschaft und der Buss Global Container Fonds 6 GmbH & Co. KG sowie der Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG weitere Kommanditisten aufnimmt und die ihr zufließenden Mittel der BCI 2 Partnership als Eigenkapital zur Verfügung stellt. In diesem Fall wäre eine Anpassung des Finanz- und Investitionsplans der BCI 2 Partnership erforderlich. Die Komplementärin der BCI 2 KG darf einer Verabschiedung und Fortschreibung des Finanz- und Investitionsplans auf Ebene der BCI 2 Partnership ohne Beschlussfassung ihrer Gesellschafter nur dann zustimmen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: 20 Bulker 1,30 20 Side Door 1,30 20 Fixed Flat 2,00 20 Tank 10,00 20 Folding Flat 2,00 20 Platform 0,70 20 Reefer 8,00 20 Standard Dry Cargo 1,00 20 Open Top 1,30 20 Container Chassis 2,70 40 Fixed Flat 3,50 40 High Cube Dry Cargo 1,70 40 Folding Flat 3,50 40 Platform 1,60 40 Reefer 10,00 40 High Cube Reefer 10,00 40 Standard Dry Cargo 1,60 40 Open Top 2,20 40 Container Chassis 2,70 Es müssen für mindestens 40 % der geplanten neuen Investitions summe verbindliche Angebote für den Kauf von Containern und anderem Transportequipment vorliegen, die den Investitionskriterien genügen. Die in dem zur Verabschiedung und Feststellung vorgelegten Finanzund Investitionsplan vorgesehene Fremdkapitalquote soll grundsätzlich zwischen 60 % und 75 % der Gesamtinvestitionssumme liegen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn für eine bereits erworbene Containerflotte lediglich eine Finanzierungszusage für eine niedrigere Fremdkapitalquote vorliegt. Es muss eine Finanzierungszusage für den insgesamt zur Flottenausweitung benötigten Fremdkapitalanteil vorliegen. Der Abschluss eines Darlehensvertrags ist nicht erforderlich. Sofern eine Eigenkapitalzwischenfinanzierung für die Akquisition von Containern erforderlich ist, muss die Einzahlung des zwischenzufinanzierenden Eigenkapitals durch eine entsprechende Platzierungsgarantie von der Buss Capital GmbH & Co. KG oder von einem anderen, ähnlich solventen Garantiegeber abgesichert sein.

124 124 Gesellschaftsvertrag der Buss Container International 2 GmbH & Co. KG 1 Firma, Sitz 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: Buss Container International 2 GmbH & Co. KG 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg. 2 Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung an der BCI 2 Partnership mit Sitz in Singapur, deren Unternehmensgegenstand die Erbringung gewerblicher Dienstleistungen im Bereich des Containerseeverkehrs ist, insbesondere die kurz- und langfristige Überlassung von Containern aufgrund von Miet-, Leasing- oder sonstigen Nutzungsverträgen sowie das Angebot von ergänzenden Dienstleistungen. Von dieser Gesellschaft wird außerdem ein aktives Bestandsmanagement eigener Container vorgenommen, wobei An- und Verkäufe Bestandteil des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs sind. 2. Die Gesellschaft ist zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie kann sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, solche Unternehmen erwerben und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. Ferner kann sie sich an ihrem persönlich haftenden Gesellschafter beteiligen. 3 Gesellschafter, Kapitalanteile, Einlagen, Haftsummen 1. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin ( Komplementärin ) der Gesellschaft ist die Buss Container International 2 Verwaltung GmbH mit Sitz in Hamburg. Sie erbringt keine Einlage und hält keinen Kapitalanteil. 2. Gründungskommanditistin ist: Buss Global Container Fonds 6 GmbH & Co. KG mit einem Kapitalanteil von US$, die vollständig eingezahlt sind. Weitere Kommanditisten sind: Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG mit einem Kapitalanteil von derzeit US$ und Buss Global Containerfonds 8 GmbH & Co. KG ( Neukommanditistin ) mit einem Kapitalanteil von US$. 3. Die Neukommanditistin erbringt ihren gemäß Absatz 2 Satz 2 gezeichneten Kapitalanteil durch Bareinlage in US-Dollar ( US$ ) bis spätestens zum 30. September Nach Maßgabe von 4 können weitere Kommanditisten in die Gesellschaft aufgenommen und/oder die Kapitalanteile der Kommanditisten erhöht werden. Der Erwerb von Kapitalanteilen und deren Erhöhung erfolgt durch Bareinlagen in US$ in entsprechender Höhe. 5. Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme eines Kommanditisten im Sinne von 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 HGB entspricht in Euro jeweils 5 % des nominalen US$-Betrags des von dem jeweiligen Kommanditisten übernommenen Kapitalanteils (Beispiel: Kapitalanteil = US$ / Haftsumme = ). 6. Die Kapitalanteile der Kommanditisten sind fest. Sie entsprechen betragsmäßig den von den Kommanditisten zu leistenden Bareinlagen. Die Summe der übernommenen Kapitalanteile der Kommanditisten ist, unabhängig von deren tatsächlicher Erbringung, das Gesellschaftskapital der Gesellschaft ( Gesellschaftskapital ). 4 Erhöhung des Gesellschaftskapitals und des Kapitalanteils der Kommanditisten, Aufnahme von Kommanditisten 1. Das Gesellschaftskapital kann bis spätestens einschließlich 31. Januar 2011 durch weitere Erhöhung des Kapitalanteils der Neukommanditistin um bis zu US$ auf insgesamt bis zu US$ erhöht werden. Die Neukommanditistin ist bis einschließlich zum 31. Januar 2011 berechtigt, ihren Kapitalanteil auch mehrfach durch Erklärung, die auch mündlich erfolgen kann, gegenüber der Komplementärin zu erhöhen; einer Zustimmung der Komplementärin bedarf es nicht. Die Erhöhung des Kapitalanteils wird erst wirksam mit Eingang der hierauf entfallenden Bareinlage bei der Gesellschaft. 2. Mit Zustimmung der Gesellschafter können der Gesellschaft weitere Kommanditisten beitreten. Im Hinblick auf die Höhe des Kapitalanteils, mit dem sich ein weiterer Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt, kann die Zustimmung mit Beschränkungen erteilt werden. Dritte, mit denen die Gesellschaft eine Platzierungsgarantie gemäß 7.4 lit. c) zum Zwecke der Absicherung von Eigenkapitalzwischenfinanzierungen der Gesellschaft geschlossen hat ( Platzierungsgaranten ), können der Gesellschaft in Höhe des in der jeweiligen Platzierungsgarantie vorgesehenen Kapitalanteils ohne Zustimmung der Gesellschafter beitreten, wenn sie nach den Bestimmungen der jeweiligen Platzierungsgarantie einen Kapitalanteil an der Gesellschaft übernehmen müssen. Vorstehender Satz 3 gilt entsprechend, wenn vom Platzierungsgaranten benannte Dritte die nach der jeweiligen Platzierungsgarantie geschuldete Einlage erbringen. 5 Finanz- und Investitionsplan 1. Investitionen der Gesellschaft erfolgen im Rahmen des Finanz- und Investitionsplans der Gesellschaft. 2. Der Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft stellt sich wie folgt dar: Mittelverwendung US$ Anteil bezogen auf Gesamtfinanzierung Anteil bezogen auf Eigenkapital Beteiligung an der BCI 2 Partnership * ,95 % 99,95 % Beteiligung an der Komplementärin ,05 % 0,05 % Gesamt ,00 % 100,00 % Mittelherkunft Kommanditkapital der Buss Global Container Fonds 6 GmbH & Co. KG ,85 % 32,85 % Kommanditkapital der Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG * ,42 % 50,42 % Kommanditkapital der Buss Global Containerfonds 8 GmbH & Co. KG* ,73 % 16,73 % Summe Eigenkapital * ,00 % 100,00 % Gesamt ,00 % 100,00 %

125 Gesellschaftsvertrag der Buss Container International 2 GmbH & Co. KG Der Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft nach vorstehendem 5.2 basiert auf der Annahme, dass die Neukommanditistin den von ihr bereits gemäß 3.2 übernommenen Kapitalanteil nicht erhöhen wird und dass die Gesellschaft ihrerseits die ihr für Investitionen zur Verfügung stehenden Mittel der BCI 2 Partnership ( Partnership ) als Eigenkapital zur Verfügung stellt. Das tatsächlich bei der Neukommanditistin aufgebrachte Gesellschaftskapital und entsprechend das zur Erhöhung ihres Kapitalanteils in die Gesellschaft eingebrachte Kapital kann jedoch, je nach etwaigem Platzierungsstand bei der Neukommanditistin zum 31. Dezember 2010, auch höher sein. Der Finanz- und Investitionsplan, insbesondere die mit Sternchen gekennzeichneten Positionen, ist dann von der Komplementärin entsprechend anzupassen. 4. Der Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft kann ggf. auf der Grundlage von Änderungen des Finanz- und Investitionsplans der Partnership von der Komplementärin geändert werden. 6 Gesellschafterkonten 1. Für jeden Kommanditisten wird ein Kapitalkonto I, ein Ergebnissonderkonto sowie ein Kapitalkonto II geführt. Diese Konten sind unverzinslich. 2. Auf dem Kapitalkonto I wird der Kapitalanteil gebucht. Das Kapitalkonto I ist fest und unveränderlich. 3. Auf dem Ergebnissonderkonto werden die Verluste gebucht, auch soweit diese das Kapitalkonto I übersteigen. Gewinne werden ebenfalls dem Ergebnissonderkonto gutgebracht. 4. Auf dem Kapitalkonto II werden alle weiteren Einlagen sowie Ausschüttungen und sonstige Entnahmen gebucht. 7 Geschäftsführung und Vertretung 1. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist allein die Komplementärin berechtigt und verpflichtet, soweit sich aus 8 nichts anderes ergibt. Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des 181 BGB und von dem Wettbewerbsverbot des 112 HGB befreit. 2. Die Komplementärin hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Sie ist berechtigt, sich zur Ausübung ihrer Geschäftsführertätigkeit dritter geeigneter Personen/ Unternehmen zu bedienen. 3. Für die folgenden Geschäfte bedarf die Komplementärin vorher eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafter: a) Errichtung, Erwerb, Veräußerung oder Aufgabe einer Beteiligung an einem Unternehmen; dies gilt auch dann, wenn eine Beteiligung erhöht oder verringert werden soll, sofern sich nicht aus nachstehendem 7.4 lit. a) und b) etwas anderes ergibt; als solche Beteiligung an einem Unternehmen gelten nur unmittelbare Beteiligungen an anderen Gesellschaften ( Beteiligungsgesellschaften ) und nicht Beteiligungen, die Beteiligungsgesellschaften ihrerseits an anderen Unternehmen halten; b) Aufnahme von Krediten und Fremdmitteln jeder Art, einschließlich Bürgschaftsübernahmen, Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, Garantien, Mithaftungen u. Ä., soweit diese US$ übersteigen; c) Gewährung von Darlehen von mehr als ,00 US$; d) sonstige außergewöhnliche, über den Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs hinausgehende Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als ,00 US$ im Einzelfall, es sei denn, die Vornahme des jeweiligen Rechtsgeschäfts ist im jeweils aktuellen Finanz- und Investitionsplan vorgesehen oder durch diesen Gesellschaftsvertrag für nicht zustimmungsbedürftig erklärt worden; e) Abschluss, Änderung und Aufhebung von Verträgen zwischen der Gesellschaft, einerseits, und ihren Gesellschaftern oder mit Gesellschaften, die mit den Gesellschaftern verbunden sind im Sinne des 15 AktG (analog), oder mit Buss Capital GmbH & Co. KG ( Buss Capital ) bzw. mit Gesellschaften, die mit Buss Capital verbunden sind im Sinne des 15 AktG (analog), andererseits, wenn sich nicht aus nachstehendem 7.4 lit. c) etwas anderes ergibt; f) Abschluss, Änderung oder Beendigung von stillen Gesellschaften; g) Aufnahme neuer oder Aufgabe bestehender Geschäftszweige; h) Erteilung von Prokura oder Generalvollmachten für die Gesellschaft; i) Ausübung von Stimmrechten der Gesellschaft in Beteiligungsgesellschaften, soweit in einer Beteiligungsgesellschaft ein Gegenstand nach 7.3 lit. a) bis h) (entsprechend angewandt auf die Beteiligungsgesellschaft) oder die Zustimmung der Beteiligungsgesellschaft zu einem solchen Gegenstand zur Abstimmung stehen, wenn sich nicht aus 7.4 lit. e) etwas anderes ergibt; j) Ausübung von Stimmrechten der Gesellschaft bei Entscheidungen der Partnership zum Verkauf oder zur Übertragung oder Belastung von jeweils mehr als 25 % der von der Partnership direkt oder über eine Beteiligungsgesellschaft mittelbar gehaltenen Containerflotte oder von deren gesamten aktuellen oder zukünftigen Forderungsbestand, wenn für Verkauf, Übertragung oder Belastung nach dem Gesellschaftsvertrag der Partnership die Zustimmung der Gesellschafter erforderlich ist; k) Ausübung von Stimmrechten der Gesellschaft bei Entscheidungen der Partnership über den Erwerb von Containern und sonstigem Transportequipment sowie Zustimmung zu den entsprechenden Kaufverträgen zwischen der Partnership und Dritten zum Erwerb von Containern und sonstigem Transportequipment, sofern eine Investitionssumme von US$ überschritten würde; bei Erwerb einer Vielzahl solcher Wirtschaftsgüter ist darauf abzustellen, ob die Investitionssumme durch Abschluss eines einheitlichen Erwerbsvertrags überschritten würde; vom Zustimmungsvorbehalt ausgenommen sind gemäß 7.4 lit. e) (dd) in jedem Fall solche Erwerbsgeschäfte, deren Abschluss in dem jeweils aktuellen Finanz- und Investitionsplan der Partnership berücksichtigt ist und die den Anforderungen der Investitionsrichtlinien (Anlage 1 zu diesem Gesellschaftsvertrag) vollumfänglich entsprechen; l) Ausübung von Stimmrechten der Gesellschaft zur Änderung von Gesellschaftsverträgen oder Investitionsrichtlinien auf Ebene von Beteiligungsgesellschaften, wenn sich nicht aus 7.4 lit. d) etwas anderes ergibt; m) Änderung/Fortschreibung des Finanz- und Investitionsplanes der Gesellschaft, soweit sich nicht aus 7.4 lit. f) etwas anderes ergibt; n) Änderung der Investitionsrichtlinien (Anlage 1 zu diesem Gesellschaftsvertrag). 4. Die Komplementärin ist ohne dass es eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses bedarf zu folgenden Geschäftsführungsmaßnahmen berechtigt: a) Verwendung von Eigenkapital der Gesellschaft zur Erhöhung des Eigenkapitals der Partnership in Höhe des im jeweils aktuellen Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft ( 5.1) vorgesehenen prozentualen Anteils der Einlage der Gründungskommanditistin; b) Anteile an Beteiligungsgesellschaften bzw. Beteiligungsgesellschaften zur Verfügung gestellte Mittel in dem Maße teilweise zu kündigen oder herabzusetzen, als dies erforderlich ist, um Abfindungsverbindlichkeiten der Gesellschaft im Zusammenhang mit Kündigungen von Kommanditisten gemäß 17, 18 dieses Gesellschaftsvertrags zu erfüllen;

126 126 c) Abschluss von Platzierungsgarantien zur Absicherung von Eigenkapitalzwischenfinanzierungen im Sinne des 7.4 lit. e) (cc); d) Ausübung von Stimmrechten der Gesellschaft auf Ebene der Partnership zur Fortschreibung oder Verabschiedung eines durch die Geschäftsführung der Partnership vorgelegten Finanz- und Investitionsplans der Partnership zum Zwecke der Ausweitung der Geschäftsaktivitäten der Partnership sowie Zustimmung zu allen Änderungen des Partnerschaftsvertrags der Partnership, die zur verbindlichen Feststellung des Finanz- und Investitionsplans der Partnership zwischen den Gesellschaftern der Partnership erforderlich sind. Dies setzt voraus, dass (aa) entweder das gesamte in dem fortzuschreibenden und zu verabschiedenden Finanz- und Investitionsplan vorgesehene Eigenkapital nicht auf mehr als 95,0 Mio. US$ erhöht und die übrigen Positionen prozentual entsprechend dem bestehenden Finanz- und Investitionsplan angepasst werden; oder (bb) bei einer Erhöhung des gesamten Eigenkapitals in dem fortzuschreibenden und zu verabschiedenden Finanz- und Investitionsplan auf über 95,0 Mio. US$ (i) die in dem zur Verabschiedung und Feststellung vorgelegten Finanz- und Investitionsplan der Partnership vorgesehene Fremdkapitalquote zwischen 60 % und 75 % der Gesamtinvestitionssumme liegt, und (ii) die Komplementärin nach Prüfung unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu dem Schluss kommt, dass für mindestens 40 % der geplanten neuen Investitionssumme verbindliche Angebote für den Kauf von Containern und anderem Transportequipment vorliegen, die den Investitionsrichtlinien genügen, und (iii) sofern eine Eigenkapitalzwischenfinanzierung für die Akquisition von Containern erforderlich ist, die Einzahlung des zwischenzufinanzierenden Eigenkapitals durch eine entsprechende Platzierungsgarantie von der Buss Capital oder von einem anderen, ähnlich solventen Garantiegeber abgesichert ist. Die Erfüllung der Investitionsrichtlinien für die vorliegenden Angebote für den Kauf von Containern und sonstigem Transportequipment gilt jedenfalls dann als im Innenverhältnis unwiderleglich nachgewiesen, wenn die schriftliche Bestätigung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorliegt, der zufolge diese Angebote die Investitionsrichtlinien erfüllen. e) Ausübung von Stimmrechten der Gesellschaft bei sonstigen Beschlussfassungen der Partnership zu folgenden Beschlussgegenständen: (aa) Aufnahme von Krediten und Fremdmitteln jeder Art, einschließlich Bürgschaftsübernahmen, Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, Garantien, Mithaftungen u. Ä., soweit dies im jeweils aktuellen Finanz- und Investitionsplan der Partnership vorgesehen ist; (bb) vollständige oder weitestgehende Re- oder Umfinanzierung der von der Partnership gehaltenen Containerflotte, wenn die Komplementärin nach Prüfung des Re- oder Umfinanzierungsangebots unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu dem Schluss kommt, dass (i) die Re- oder Umfinanzierung nach Abzug aller mit ihrem Abschluss verbundenen Kosten im Vergleich zur Beibehaltung bestehender Finanzierungen zu einer erheblichen Reduzierung der Zinsbelastungen der Partnership für den Zeitraum bis Ende des Jahres 2015 führt und (ii) sich durch den Abschluss der Re- oder Umfinanzierung die Anforderungen an die Sicherheitengestellung durch die Partnership nicht in einem Umfang zu deren Nachteil verändern würden, der ihre Dispositionsfähigkeit über ihr Gesellschaftsvermögen unangemessen einschränken würde, und (iii) sichergestellt erscheint, dass eine Veräußerung des gesamten Geschäftsbetriebs oder sämtlicher Aktiva der Partnership zum Ende des Jahres 2015 unter Auslösung/Tilgung der Re- oder Umfinanzierung möglich ist; (cc) Zwischenfinanzierung von im Rahmen des Finanz- und Investitionsplanes der Partnership geplanten oder bereits geschuldeten Kapitaleinzahlungen von Gesellschaftern der Part nership, sofern die jeweilige Kapitaleinzahlung eines Gesellschafters durch eine Platzierungsgarantie gegenüber dem jeweiligen Gesellschafter, dessen geplante oder geschuldete Kapitaleinzahlung zwischenfinanziert werden soll, abgesichert ist; (dd) Abschluss von Kaufverträgen zwischen der Partnership und Dritten zum Erwerb von Containern, sofern der Erwerb in dem im jeweils aktuellen Finanz- und Investitionsplan der Partnership vorgesehenen Umfang erfolgt und den Anforderungen der Investitionsrichtlinien vollumfänglich entspricht; f) Änderung/Fortschreibung des Finanz- und Investitionsplans der Gesellschaft, sofern ein Fall von 5.3 oder 5.4 vorliegt. 5. Die Komplementärin ist berechtigt, während des laufenden Geschäftsbetriebs liquide Mittel als Termingeld oder in termingeldähnlichen Anlageformen ohne Kursrisiko anzulegen. 6. In Eilfällen, in denen die erforderliche Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und Gefahr im Verzug ist, darf die Komplementärin auch ohne die erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung handeln. Sie hat dann die Gesellschafter unverzüglich über die vorgenommene Handlung und den Grund der Eilbedürftigkeit zu unterrichten. 8 Geschäftsführung und Vertretung durch die Kommanditisten 1. Die Gesellschaft hält sämtliche Geschäftsanteile an der Komplementärin. In Ansehung der Ausübung der mit diesen Geschäftsanteilen verbundenen Gesellschafterrechte sind statt der Komplementärin die Kommanditisten geschäftsführungsbefugt. Im Rahmen dieser Geschäftsführungsbefugnis ist jeder Kommanditist einzeln zur Vertretung der Gesellschaft bevollmächtigt; diese Vollmacht kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. Die Komplementärin verpflichtet sich, insoweit von ihrer Vertretungsbefugnis nur nach Weisung der Kommanditisten Gebrauch zu machen. 2. Verfügt die Gesellschaft über mehrere Kommanditisten, so üben diese ihre Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis gemäß 8.1 in der Weise aus, dass sie über die zu treffende Maßnahme Beschluss fassen und anschließend der von ihnen bestimmte Kommanditist die beschlossene Maßnahme namens der Gesellschaft in der dafür vorgeschriebenen Form ausführt. Die Beschlüsse der Kommanditisten werden in Versammlungen am Sitz der Gesellschaft gefasst, falls nicht sämtliche Kommanditisten mit einer Beschlussfassung in anderer Form oder an anderem Ort einverstanden sind. Sofern nicht sämtliche Kommanditisten anderweitiges vereinbaren, gelten für die Einberufung 11.1 Satz 2 und 11.2 entsprechend. 3. Beschlüsse der Kommanditisten gemäß 8.2, die Verfügungen über Geschäftsanteile an der Komplementärin, die Änderung ihres Gesellschaftsvertrags oder ihre Auflösung zum Gegenstand haben, bedürfen der Einstimmigkeit, sonstige Beschlüsse der Mehrheit der Stimmen aller stimmberechtigten Kommanditisten. 4. Jede US$ eines Kapitalanteils gewähren eine Stimme, überschießende Teilbeträge bleiben außer Betracht. Jeder Kommanditist kann sich bei der Beschlussfassung durch einen anderen Kommanditisten vertreten lassen. Ein Kommanditist, welcher aufgrund der Beschluss-

127 Gesellschaftsvertrag der Buss Container International 2 GmbH & Co. KG 127 fassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt für Beschlussfassungen, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber dem Kommanditisten betreffen. 9 Auskunfts- und Einsichtsrechte der Kommanditisten 1. Jedem Gesellschafter steht ein Auskunfts- und Einsichtsrecht im Umfang des 166 HGB zu. 2. Das Widerspruchsrecht der Kommanditisten nach 164 HGB ist ausgeschlossen. 10 Vergütungen 1. Die Komplementärin erhält für die Übernahme der persönlichen Haftung und die Geschäftsführung eine Vergütung in Höhe von 1.000,00 US$ p. a. Diese Vergütung ist am 31. Dezember eines jeden Jahres fällig. Die Komplementärin hat ferner Anspruch auf Erstattung ihrer im Rahmen der Geschäftsführung aufgewendeten Sach- und Personalkosten mit Ausnahme des Geschäftsführergehaltes. 2. Die vorgenannte Vergütung ist im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Aufwand zu behandeln. Sie versteht sich zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. 11 Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse 1. Grundsätzlich findet einmal jährlich innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt, in der insbesondere über die Genehmigung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Komplementärin beschlossen wird. Die Gesellschafterversammlung wird durch die Komplementärin einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Brief, Telefax oder unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung. Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt, falls nicht alle Gesellschafter mit einem anderen Ort einverstanden sind. 2. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, wenn die Komplementärin dies für zweckmäßig hält oder Gesellschafter, deren Kapitalanteile mindestens 10 % des gesamten Gesellschaftskapitals betragen, die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Tagesordnung gegenüber der Komplementärin schriftlich verlangen. Kommt die Komplementärin der Aufforderung nicht binnen zwei Wochen nach, sind die Gesellschafter, die das Verlangen ordnungsgemäß erklärt haben, selbst zur Einberufung berechtigt. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung kann auch mit verkürzter Ladungsfrist einberufen werden. 3. Ist die Einberufung nicht ordnungsgemäß erfolgt, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn die von dem Mangel betroffenen Gesellschafter anwesend oder vertreten sind und der Beschlussfassung nicht widersprechen. 4. Die Gesellschafter sind berechtigt, sich in der Gesellschafterversammlung durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden bzw. wirtschaftsprüfenden Berufe vertreten zu lassen. Weitere Bevollmächtigte können durch die Gesellschafterversammlung zugelassen werden. Stimmvollmachten sind schriftlich zu erteilen und sollen der Komplementärin drei Tage vor der Durchführung der Gesellschafterversammlung zugehen. 5. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt ein Geschäftsführer der Komplementärin oder ein von der Komplementärin zu benennender geeigneter Dritter. Der Vorsitzende leitet die Gesellschafterversammlung. Er bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art der Abstimmung. Er kann zu der Gesellschafterversammlung auch Sachverständige und Auskunftspersonen auf Kosten der Gesellschaft zuziehen, soweit er deren Anhörung zur Unterrichtung der Gesellschaft für erforderlich hält. 6. Über die Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Ein Ergebnisprotokoll ist ausreichend. Eine Abschrift des Protokolls ist allen Gesellschaftern zu übersenden. Der Inhalt des Protokolls gilt als von dem einzelnen Gesellschafter genehmigt, sofern er der Richtigkeit nicht binnen zwei Wochen seit Empfang gegenüber dem Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung schriftlich unter Angabe der Gründe widerspricht. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Gesellschafterversammlung. 7. Die Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit des Gesellschaftskapitals vertreten ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist anschließend eine zweite Versammlung mit dreiwöchiger Ladungsfrist unter Einhaltung der im Gesellschaftsvertrag vorgeschriebenen Form mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Versammlung ist sodann ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Kapitals beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung besonders hinzuweisen. 8. Die Gesellschafter haben, soweit ihnen nicht durch Gesetz, diesen Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss sonstige Gegenstände zur Beschlussfassung überwiesen sind, zu beschließen über: a) Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen gemäß 7.3; b) Änderung des Finanz- und Investitionsplans der Gesellschaft gemäß 5.2, sofern nicht Fälle von 5.3 oder 5.4 betroffen sind; c) Zustimmung zum Beitritt weiterer Kommanditisten gemäß 4.2 Sätze 1 und 2 und zur entsprechenden Erhöhung des Gesellschaftskapitals; d) Feststellung des ggf. geprüften und testierten Jahresabschlusses; e) Verwendung des Jahresergebnisses und des Bilanzgewinns; f) Entlastung der Komplementärin; g) Änderung des Gesellschaftsvertrags; h) Auflösung der Gesellschaft; i) Beschlussfassungen betreffend die abweichende Verwendung von Liquiditätsüberschüssen gemäß 14.1 Satz 3; j) Zustimmung zur Übertragung oder Belastung von Kommanditanteilen gemäß 15.1; k) Beschlussfassungen über den Ausschluss von Gesellschaftern gemäß Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen fasst die Gesellschaft ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Ein Beschluss über die folgenden Angelegenheiten bedarf einer 95%igen Mehrheit der abgegebenen Stimmen: a) Änderung des Gesellschaftsvertrags; b) Verabschiedung des Finanz- und Investitionsplans der Gesellschaft gemäß 5.2, sofern nicht Fälle von 5.3 oder 5.4 betroffen sind;

128 128 c) Ausübung von Stimmrechten der Gesellschaft zur Änderung von Gesellschaftsverträgen oder Investitionsrichtlinien auf Ebene von Beteiligungsgesellschaften; d) Zustimmung zum Beitritt weiterer Kommanditisten gemäß 4.2 Sätze 1 und 2 und zur entsprechenden Erhöhung des Gesellschaftskapitals; e) Auflösung der Gesellschaft; f) Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen i. S. v. 7.3 lit. j) und n), im Falle von Geschäftsführungsmaßnahmen i. S. v. 7.3 lit. j) allerdings nur dann, sofern diese vor dem 30. Juni 2015 durchgeführt werden sollen; g) Beschlussfassungen betreffend die abweichende Verwendung von Liquiditätsüberschüssen gemäß 14.1 Satz 3; h) Zustimmung zur Übertragung oder Belastung von Kommanditanteilen gemäß 15.1; i) Beschlussfassungen über den Ausschluss von Gesellschaftern gemäß Gesellschafterbeschlüsse können sowohl in Gesellschafterversammlungen als auch im Wege des schriftlichen Verfahrens gefasst werden. Dies gilt auch für Beschlüsse, die gemäß 11.1 grundsätzlich im Rahmen einer ordentlichen Gesellschafterversammlung gefasst werden, so dass ordentliche Gesellschafterversammlungen entfallen können. In diesem Fall gilt 12.3 entsprechend. Im Falle der schriftlichen Abstimmung hat die Komplementärin die Gesellschafter schriftlich unter Mitteilung des Abstimmungsgegenstandes zur Erklärung über die Verfahrensweise und zur Stimmabgabe aufzufordern. Die schriftliche Stimmabgabe der Gesellschafter muss innerhalb von einem Monat nach Absendung der Aufforderung zur Abstimmung bei der Komplementärin eingegangen sein gilt entsprechend auch bei Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Die Ergebnisse einer schriftlichen Abstimmung werden von der Komplementärin geprüft, in einem Protokoll festgehalten und den Gesellschaftern durch Übersendung einer Kopie des Protokolls mitgeteilt. 11. Ist das schriftliche Verfahren eingeleitet und beantragen Gesellschafter, die zusammen mehr als 10 % des Gesellschaftskapitals halten, bis eine Woche vor dem Ablauf der Frist nach die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung, so hat die Komplementärin eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Für die Einhaltung der Antragsfrist ist der Zugang des Antrags bei der Komplementärin maßgeblich. 12. Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Empfang der Abschrift nach 11.6 bzw durch Klage, die gegen die Gesellschaft zu richten ist, geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt. 13. Je US$ eines Kapitalanteils gewähren eine Stimme. Die Gesellschafter sind auch in eigenen Angelegenheiten stimmberechtigt, es sei denn, dass ihre Entlastung, ihre Befreiung von einer Verbindlichkeit, die Einleitung oder die Erledigung eines Rechtsstreits der Gesellschaft mit ihnen Gegenstand der Beschlussfassung ist. Ein Gesellschafter, der selbst oder dessen Privatgläubiger das Gesellschaftsverhältnis gekündigt hat, hat kein Stimmrecht mehr und darf es auch nicht mehr für einen anderen Gesellschafter ausüben. Dasselbe gilt für einen Gesellschafter, gegen den Ausschließungsklage erhoben wurde, für die Dauer der Rechtshängigkeit dieser Klage. 12 Jahresabschluss 1. Die Komplementärin ist verpflichtet, für die Gesellschaft eine den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechende Buchführung zu unterhalten und innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres den Jahresabschluss aufzustellen. Die Kosten hierfür übernimmt die Gesellschaft. 2. Der Jahresabschluss ist sofern nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber von der Komplementärin für sinnvoll erachtet durch einen von der Komplementärin bestellten Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen und zu testieren. 3. Den Gesellschaftern sind Abschriften der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang spätestens mit der Einladung zu der Gesellschafterversammlung zu übersenden, die den Jahresabschluss genehmigen soll. 4. Änderungen, die die Finanzverwaltung an den Positionen der Jahresabschlüsse im Rahmen steuerlicher Betriebsprüfungen vornimmt, gelten auch im Verhältnis der Gesellschafter untereinander. 13 Ergebnisverteilung 1. An einem Gewinn sowie an einem Verlust der Gesellschaft nehmen die Kommanditisten im Grundsatz im Verhältnis ihrer Kapitalanteile teil. Verlustanteile werden den Kommanditisten auch insoweit zugerechnet, als diese ihre Kapitalanteile übersteigen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten bleiben unberührt. 2. Um insgesamt eine ergebnis- und vermögensmäßige Gleichstellung aller Kommanditisten in der Investitionsphase zu erreichen, gilt für alle Gesellschafter Folgendes: a) Etwaige Verluste werden zunächst den beitretenden Gesellschaftern in dem Umfang anteilig zugewiesen, in dem im Zeitpunkt ihres Beitritts die zeitlich vorher eingetretenen Gesellschafter Verluste der Gesellschaft zugewiesen bekommen hatten. Nach Allokation dieser Beträge werden weitere Verluste auf die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalanteile verteilt. Sofern die Verluste nicht ausreichen, um alle Gesellschafter gleichzustellen, sind später anfallende Gewinne den Gesellschaftern, denen höhere Verluste zugerechnet wurden, solange vorab zuzurechnen, bis alle Gesellschafter ergebnismäßig gleichgestellt sind. b) Im Anschluss an die erfolgte ergebnismäßige Gleichstellung aller Gesellschafter gemäß 13.2 a) werden etwaige Gewinne der Gesellschaft Gesellschaftern jeweils in dem Umfang vorab zugerechnet, wie die von ihnen empfangenen Liquiditätsausschüttungen gemäß 14 zum Zeitpunkt des entsprechenden Jahresabschlusses die empfangenen Liquiditätsausschüttungen anderer Gesellschafter übersteigen. Sind den betreffenden Gesellschaftern in Höhe der insgesamt von ihnen empfangenen überschießenden Liquiditätsausschüttungen erst einmal vorab Gewinne zugewiesen worden, so werden alle weiteren Gewinne den Gesellschaftern entsprechend ihrer Kapitalanteile zugewiesen. 3. Eine Gleichstellung und Ergebnisverteilung entsprechend den vorstehenden Bestimmungen erfolgt sowohl hinsichtlich des handelsrechtlichen Gesamthandsergebnisses als auch hinsichtlich des steuerlichen Gewinnanteils am Gesamthandsergebnis. 14 Ausschüttungen 1. Der Liquiditätsüberschuss der Gesellschaft ist jeweils quartalsweise nachschüssig, erstmals nach Ablauf des zweiten Quartals 2009 (Auszahlungszeitpunkt zum Quartalsultimo Juni 2009), in US-Dollar an die Kommanditisten auszuschütten. Soweit ein Kommanditist seinen Kapitalanteil bis zum 31. Oktober 2008 erbracht hat, steht ihm ein Liquiditätsüberschuss zeitanteilig (berechnet auf der Basis von 365 Tagen pro Kalenderjahr) gerechnet ab Beginn des 90. Tages nach dem Tag

129 Gesellschaftsvertrag der Buss Container International 2 GmbH & Co. KG 129 des Eingangs der entsprechenden Einlage bei der Gesellschaft (Beginn der Auszahlungsberechtigung) zu. Für jeden Monat später, in dem ein Kommanditist einen Kapitalanteil erbringt, liegt der Zeitpunkt des Beginns der Auszahlungsberechtigung nach Satz 2 jeweils 3 Tage früher. Anderes gilt nur, wenn die Gesellschafter mit einer Mehrheit von 95 % dies für sämtliche Gesellschafter beschließen oder eine anderweitige Behandlung zum Wohle der Gesellschaft dringend erforderlich erscheint; 14.2 (iv) bleibt hiervon unberührt. 2. Liquiditätsüberschuss sind sämtliche in einem Quartal eingehende Einnahmen der Gesellschaft abzgl. (i) den Betriebsausgaben der Gesellschaft einschließlich aller im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrags an die Komplementärin zu zahlenden Vergütungen; (ii) sämtlichen Beträgen, die die Gesellschaft auf von ihr eventuell aufgenommene Fremdfinanzierungen zu leisten hat; (iii) den Investitionen und sonstigen Ausgaben der Gesellschaft; (iv) den Beträgen, die nach dem Ermessen der Komplementärin als Betriebskapital und/oder Liquiditätsreserve erforderlich und angemessen sind. 15 Rechtsgeschäftliche Verfügungen über Gesellschaftsanteile 1. Rechtsgeschäftliche Verfügungen eines Kommanditisten über seinen Gesellschaftsanteil bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses. 2. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn ein Kommanditist einen Teil seinen Gesellschaftsanteils an andere Gesellschafter überträgt. 16 Ausschließung eines Gesellschafters 1. Ein Gesellschafter kann von den übrigen Gesellschaftern mit der Mehrheit von 95 % der abgegebenen Stimmen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne der 140, 133 HGB vorliegt. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 1 gilt insbesondere, wenn a) der Gesellschafter trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen seine Einlagepflicht gegenüber der Gesellschaft nicht erfüllt; b) der Gesellschafter Auflösungsklage erhebt; c) ein Gläubiger des Gesellschafters aufgrund eines nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titels den Gesellschaftsanteil pfändet und die Pfändung nicht innerhalb von 30 Tagen aufgehoben wird; d) über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. 2. Statt der Ausschließung kann die Verpflichtung des betroffenen Gesellschafters beschlossen werden, seinen Gesellschaftsanteil ganz oder teilweise auf eine im Beschluss zu benennende, zur Übernahme bereite Person zu übertragen. 3. Der jeweilige Ausschluss erfolgt durch einen von der Komplementärin dem auszuschließenden Gesellschafter mitzuteilenden Gesellschafterbeschluss, wobei der betroffene Gesellschafter bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht hat. Der Beschluss ist so lange als wirksam zu behandeln, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. 17 Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft, Kündigung 1. Die Gesellschaft hat mit Eintragung im Handelsregister begonnen und ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31. Dezember des Jahres der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister. 2. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von neun Monaten zum Jahresende kündigen, erstmals zum 31. Dezember Kündigt ein Gesellschafter die Gesellschaft nach 17.2, so ist jeder der übrigen Gesellschafter berechtigt, auch seinerseits mittels Anschlusskündigung die Gesellschaft auf denselben Zeitpunkt zu kündigen. Die Anschlusskündigung muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der Kündigung bei der Gesellschaft erklärt werden. 4. Jede Kündigung eines Kommanditisten ist gegenüber der Komplementärin zu erklären und bedarf der Form des eingeschriebenen Briefes mit Rückschein. Die Kündigung der Komplementärin ist gegenüber allen Kommanditisten durch einfachen Brief zu erklären. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung eines Kommanditisten ist der Eingang bei der Komplementärin maßgebend; kündigt die Komplementärin, ist der Eingang bei einem Kommanditisten maßgebend. 5. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Ablauf der Kündigungsfrist aus der Gesellschaft aus, es sei denn, die Gesellschaft tritt zu diesem Zeitpunkt aus zwingenden gesetzlichen Gründen in Liquidation oder die übrigen Gesellschafter beschließen mit 95 % ihrer Stimmen oder der allein verbleibende Gesellschafter erklärt vor diesem Zeitpunkt, dass die Gesellschaft mit Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst sein soll. In diesem Fall nimmt der kündigende Gesellschafter an der Liquidation teil. 6. Jeder Kommanditist ist berechtigt, unter Beachtung der vorstehenden 17.2 bis 4 Teilkündigungen seines Gesellschaftsanteils auszusprechen und eine entsprechende Herabsetzung seiner Kapitaleinlage zu verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gesellschaftskapital des die Teilkündigung aussprechenden Kommanditisten seinerseits durch entsprechende wirksame Kündigungen von (unmittelbaren oder mittelbaren) Gesellschaftern des Kommanditisten gemindert wird gilt mit der Maßgabe, dass mit Ablauf der (Teil-)Kündigungsfrist der Kommanditist mit dem entsprechenden Teil seines Kommanditanteils aus der Gesellschaft ausscheidet und sein Kommanditanteil um den entsprechenden Teil herabgesetzt wird. 18 Ausscheiden, Abfindung 1. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wird die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern unter der bisherigen Firma fortgesetzt. Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so geht das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven und dem Recht, die Firma fortzuführen, auf diesen über. 2. Der ausgeschiedene Gesellschafter erhält eine Abfindung, für deren Höhe und Bezahlung gilt: a) Die Abfindung ist aufgrund einer Auseinandersetzungsbilanz auf den Tag des Ausscheidens, wenn dieser dem Bilanzstichtag entspricht, andernfalls auf den letzten Bilanzstichtag vor dem Ausscheiden des Gesellschafters zu ermitteln, in der die stillen Reserven der Gesellschaft zu berücksichtigen sind. Einigen die Parteien sich nicht über den Wertansatz einzelner Vermögensgegenstände der Gesellschaft, insbesondere den Wert des Containerbestandes der Partnership bzw. den Wert der Beteiligungen der Partnership an Beteiligungsgesellschaften und deren Containerbestand, benennt jede Partei einen Sachverständigen, der zur Begutachtung der Vermögensgegenstände bereit ist. Der Mittelwert aus beiden Sachverständigengutachten wird der Auseinandersetzungs-

130 130 bilanz zugrunde gelegt. Die Gesellschaft und der ausscheidende Kommanditist tragen die Kosten der von ihnen jeweils benannten Sachverständigen selbst. b) Die Abfindung ist in acht gleichen Halbjahresraten zu bezahlen. Die erste Rate wird sechs Monate nach dem Tag des Ausscheidens fällig. Steht zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Abfindung noch nicht fest, so ist eine von der Gesellschaft zu bestimmende angemessene Abschlagszahlung zu leisten. Die Abfindung ist ab dem Tag des Ausscheidens mit zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des 247 BGB p. a. zu verzinsen. Die aufgelaufenen Zinsen sind mit jeder Rate zu bezahlen. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Abfindung ganz oder teilweise früher zu bezahlen. Die Gesellschaft hat weiterhin das Recht, Zahlungstermine auf die Abfindung auszusetzen, wenn die jeweils aktuelle Liquiditätslage der Gesellschaft derartige Zahlungen nicht zulässt. Gleichfalls hat die Gesellschaft das Recht, Zahlungen auszusetzen, wenn die jeweils aktuelle bzw. künftige Liquiditätslage durch solche Zahlungen in wesentlichem Maße negativ beeinflusst wird, insbesondere wenn dadurch der zukünftige Kapitaldienst gefährdet werden würde oder die Gesellschaft zusätzliche Kredite in Anspruch nehmen müsste. 3. Am Gewinn oder Verlust, der sich aus den am Tag des Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt, nimmt der Ausgeschiedene nicht teil, soweit diese Ergebnisse nicht in dem für die Abfindung maßgebenden Jahresabschluss berücksichtigt sind; desgleichen nicht am Gewinn oder Verlust des laufenden Geschäftsjahres, wenn der Tag des Ausscheidens nicht mit einem Bilanzstichtag zusammenfällt. 4. Der ausgeschiedene Gesellschafter kann weder Sicherheitsleistung für Gesellschaftsverbindlichkeiten noch Befreiung von diesen Verbindlichkeiten verlangen. 5. Änderungen der Jahresabschlüsse für die Zeit bis zum Ausscheiden des Gesellschafters lassen seine Abfindung nach 18.2 unberührt. 6. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn ein Gesellschafter seine Kapitaleinlage gemäß 17.6 anteilig herabsetzt und insoweit aus der Gesellschaft ausscheidet. 20 Schlussbestimmungen 1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der Protokollierung eines Gesellschafterbeschlusses. Die Schriftformvereinbarung kann nur durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags aufgehoben werden. 2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten. 3. Die Kosten dieses Vertrags und der notwendigen Registereintragungen trägt die Gesellschaft. 4. Gerichtsstand ist Hamburg. Hamburg, 6. April 2010 Buss Container International 2 Verwaltung GmbH (gez. Dr. Johann Killinger) Buss Global Container Fonds 6 GmbH & Co. KG (gez. Dr. Dirk Baldeweg) Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG (gez. Dr. Dirk Baldeweg) Buss Global Containerfonds 8 GmbH & Co. KG (gez. Dr. Dirk Baldeweg) 19 Auflösung der Gesellschaft 1. Die Liquidation ist nach den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen, es sei denn, dass die Gesellschafter mit 95 % der abgegebenen Stimmen eine andere Art der Abwicklung beschließen. 2. Wird die Gesellschaft aufgelöst, so ist ein von der Komplementärin bestellter Dritter Liquidator. Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag der Buss Container International 2 GmbH & Co. KG Investitionsrichtlinien [Die Investitionsrichtlinien der Buss Container International 2 GmbH & Co. KG sind identisch mit den Investitionsrichtlinien der Buss Global Containerfonds 8 GmbH & Co. KG, die auf Seite 125ff. abgebildet sind, so dass hier auf einen erneuten Abdruck verzichtet wurde.]

131 Gesellschaftsvertrag der BCI 2 Partnership 131 Gesellschaftsvertrag der BCI 2 Partnership Übersetzung aus dem Englischen Inhaltsverzeichnis 1. Begriffsbestimmungen 2. Name, Sitz, Laufzeit 3. Gesellschafter 4. Gegenstand der Gesellschaft 5. Leitung, General Manager 6. Kapitalkonten der Gesellschafter 7. Haftung, Ausgaben 8. Gewinn- und Verlustverteilung 9. Barauszahlungen 10. Liquidation der Gesellschaft 11. Verfügungen über Gesellschaftsanteile 12. Änderungen des Gesellschaftsvertrags 13. Ausscheidende und neue Gesellschafter 14. Wettbewerb 1. Begriffsbestimmungen Die nachfolgenden Begriffe sollen für die Verwendung in diesem Vertrag die unten dargestellten Bedeutungen haben: Act bedeutet Partnership Act of Singapore. Zusätzliche Kapitaleinlage hat die in 6.2 definierte Bedeutung. BCI 2 KG IRR hat die in 8.3 (a) definierte Bedeutung. Business Plan bedeutet der diesem Vertrag als Anlage B beigefügte Business Plan oder ein an ein seiner Stelle gem 5.5 genehmigter. Barauszahlungen hat die in 9.2 definierte Bedeutung. Ausschüttungsfähiges Bargeld ist in 9.1 definiert. Equipment bedeutet die für den maritimen Transport verwendeten Container sowie sonstiges Equipment für den maritimen und nicht-maritimen Transport. Gewinnüberschuss ist in 8.3 (b) definiert. Endgültiges Liquidationsdatum ist in 10.4 definiert. Sonstige Gewinnausschüttung ist in 9.4 (c) (iii) definiert. General Manager ist in 5.1 definiert. Investmentrichtlinien ist das diesem Vertrag als Anlage A beigefügte Dokument oder andere an ihrer Stelle gemäß 5.5 genehmigte Richtlinien. Liquidationsauszahlung ist in 9.4 definiert. Datum des Liquidationsbeginns ist in 10.2 definiert. Liquidationsabwicklung der Kapitalkonten ist in 10.2 definiert. Wesentliche Entscheidungen der Kat. A sind in 5.5 definiert. Wesentliche Entscheidungen der Kat. B sind in 5.6 definiert. Nominalkapital ist in 6.1 definiert. Nettogewinn bedeutet ungeachtet des Bemessungszeitraums der Nettoertrag oder -verlust der Gesellschaft. Gesellschaft ist in 2 definiert. Gesellschafter ist in 3 definiert. Gewinn- und Verlustrechnung ist in 6.3 definiert. Rückzahlung von Barauszahlungen ist in 10.2 (c) (ii) definiert. Gesamtes Gesellschaftskapital bedeutet das gesamte Nominalkapital sowie die zusätzlichen Kapitaleinlagen beider Gesellschafter. Variables Kapital ist in 6.4 definiert. 2. Name, Sitz, Laufzeit 2.1 Der Name der Gesellschaft lautet BCI 2 Partnership (die Gesellschaft ). 2.2 Die Gesellschaft ist eine allgemeine Personengesellschaft nach dem Recht Singapurs, eingetragen unter der Handelsregister-Nummer B. 2.3 Der Sitz der Gesellschaft ist in Singapur. 2.4 Die Gesellschaft wird für eine unbestimmte Zeit gegründet. 3. Gesellschafter Die Gesellschaft wird von zwei Gesellschaftern gegründet (gemeinsam als die Gesellschafter und einzeln als der Gesellschafter bezeichnet): 3.1 BCI 2 Pte. Ltd. ( BCI 2 PL ), am 19. August 2008 unter der HR Nr C gegründet, sowie 3.2 Buss Container International 2 GmbH & Co. KG, Singapur Niederlassung ( BCI 2 KG ), deren Niederlassung in Singapur am 1. September 2008 unter der HR Nr. F7256M eingetragen worden ist. 4. Gegenstand der Gesellschaft Der Gegenstand der Gesellschaft ist die Erbringung kommerzieller Dienstleistungen unter Verwendung des Equipments. Die von der Gesellschaft erbrachten Dienstleistungen umfassen unter anderem die Gewährung des kurzfristigen sowie langfristigen Gebrauchs des Equipments auf der Grundlage von Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverträgen, sowie ergänzende Dienste, wie etwa die Organisation der Reparaturen des Equipments, der Überwachung und Abnahme von Reparaturen sowie der zügige Austausch des Equipments. Darüber hinaus übernimmt die Gesellschaft alle Tätigkeiten, die notwendig oder geeignet sind, um in dem oben beschriebenen Geschäftsbereich tätig zu werden, wie etwa die Beratung von potenziellen Kunden bezüglich geeigneten Equipments, der Möglichkeiten, Equipment zur Verfügung zu stellen, sowie der Recherche alternativer Methoden zur Gewährleistung der Verfügbarkeit des erforderlichen Equipments. Außerdem verwaltet die Gesellschaft ihre eigenen Bestände an Equipment, dies umfasst auch den kurzfristigen Erwerb und Verkauf von Equipment als Bestandteil ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeiten. 5. Leitung, General Manager 5.1 Während der Laufzeit der Gesellschaft bestellen die Gesellschafter durch einstimmigen Beschluss eine Person zum General Manager der Gesellschaft ( General Manager ). 5.2 Die Leitung, Überwachung und Führung der Gesellschaft und ihrer Aktivitäten obliegt ausschließlich dem General Manager, der hiermit bevollmächtigt wird, vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieses Vertrags für Rechnung und im Namen der Gesellschaft alle Handlungen vorzunehmen und alle Verträge und Geschäfte abzuschließen und zu erfüllen, die er nach seinem alleinigen Ermessen für die Erreichung des Gegenstands der Gesellschaft für notwendig, zweckmäßig, sachdienlich, angemessen oder hilfreich erachtet und die mit den Investitionsrichtlinien überstimmen, mit denen alle vom General Manager für die Gesellschaft getätigten Equipmentinvestitionen übereinstimmen müssen.

132 Der General Manager ist verantwortlich dafür sicherzustellen, dass alle Steuerverbindlichkeiten der Gesellschafter beglichen werden. 5.4 Vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieses Vertrags und des Business Plans ist der General Manager berechtigt und verpflichtet, den Gegenstand der Gesellschaft umzusetzen und zu erreichen sowie alle Handlungen vorzunehmen, die er in seinem eigenen uneingeschränkten Ermessen für notwendig, zweckmäßig, sachdienlich oder wünschenswert erachtet, darin (nicht abschließend) eingeschlossen die folgenden Handlungen, die jedoch mit den Investitionsrichtlinien und dem Business Plan übereinstimmen müssen: (a) Vermögen für die Gesellschaft erwerben, es besitzen, halten, verwalten, finanzieren, belasten, verpfänden, aufteilen, kombinieren, verkaufen, übertragen, austauschen, abtreten, Optionen an dem Gesellschaftsvermögen ausgeben oder auf sonstige Weise darüber verfügen oder sonstige Geschäfte im Zusammenhang damit tätigen; (b) Equipment erwerben, das nicht mit dem Business Plan und/oder den Investitionsrichtlinien übereinstimmt, vorausgesetzt, der Kaufpreis dieses Equipments überschreitet insgesamt nicht ,00 US$; (c) Darlehen aufnehmen, Schuldscheine (oder -garantien) ausgeben sowie Kreditlinien, Darlehenszusagen und Akkreditive auf Rechnung der Gesellschaft erlangen und diese durch die Verpfändung oder sonstige Belastung des Gesellschaftskapitals sichern; (d) die Gesellschaft betreffende Verbindlichkeiten vollständig oder teilweise im Voraus begleichen, sie refinanzieren, neugestalten, erhöhen, ändern oder verlängern und im Zusammenhang damit Belastungen des gesamten oder teilweisen Gesellschaftsvermögens verlängern oder erneuern; (e) Schuldscheine, Wechsel, Übereignungsurkunden, Verträge, Abtretungen, Zertifikate oder sonstige Instrumente im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Besitz, der Finanzierung, dem Betrieb, der Verpfändung, der Veräußerung oder der sonstigen Verteilung von Gesellschaftsvermögen verhandeln und erfüllen; (f) Verträge und Vereinbarungen über wiederkehrende Verbindlichkeiten (z. B. Pacht- oder Lizenzverträge), ihre Änderung oder die Beendigung verhandeln, abschließen und erfüllen, sofern hierin nicht etwas anderes vorgesehen ist; (g) Gesellschaftsvermögen im Namen eines oder mehrerer Treuhänder, Bevollmächtigter oder sonstigen Vertreter der Gesellschaft halten; (h) Barreserven und sonstiges liquides Vermögen der Gesellschaft zwischeninvestieren, bevor es für den Gesellschaftsgegenstand verwendet oder an die Gesellschafter ausgeschüttet wird; (m) Klagen und Rechtsverfahren vor sämtlichen Gerichten oder staatlichen, behördlichen oder aufsichtsrechtlichen Stellen, Organen oder Ausschüssen oder dergleichen führen oder abwehren; (n) Berichte und Erklärungen vorbereiten und ihre Vorbereitung veranlassen sowie alle Steuern, Beiträge und Gebühren, die auf das Gesellschaftsvermögen erhoben werden, zahlen; (o) alle notwendigen Erklärungen und Meldungen vorbereiten und einreichen sowie sämtliche Steuern und sonstige Abgaben zahlen, die auf das Gesellschaftsvermögen anfallen; (p) den Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft auswählen oder austauschen; (q) die Auflösung der Gesellschaft nach den Bestimmungen dieses Vertrags bewirken; (r) Zins-Swaps, Caps, Collars oder sonstige Instrumente zur Sicherung des Zinssatzes eingehen und/oder erwerben; (s) leitende Angestellte und Führungskräfte einstellen und entlassen und die entsprechenden Arbeits- oder Dienstverträge abschließen und kündigen; und (t) im Namen und für Rechnung der Gesellschaft in allen Angelegenheiten tätig werden, die mit den oben aufgeführten im Zusammenhang stehen. 5.5 Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrags sind die folgenden Entscheidungen und Handlungen nur mit dem einstimmigen Einverständnis aller Gesellschafter vorzunehmen (gemeinsam: Wesentliche Entscheidungen der Kat. A ): (a) die Erhöhung oder Reduzierung des gesamten Nominalkapitals der Gesellschaft; (b) die Eingehung von Verbindlichkeiten über wesentliche vermögenswirksame Ausgaben oder Erwerbs- oder Verfügungsgeschäfte über Anlagevermögen, die US$ pro Transaktion überschreiten, es sei denn, der Business Plan oder 5.4 (b) sieht etwas anderes vor; (c) die Finanzierung oder Refinanzierung der Verschuldung der Gesellschaft oder die Bestellung von Hypotheken oder sonstigen Sicherheiten im Zusammenhang mit einer derartigen Finanzierung oder Refinanzierung, es sei denn, der Business Plan oder die Investitionsrichtlinien sehen etwas anderes vor; (d) Eingehung von Verpflichtungen zu operativen Ausgaben, die einen Betrag von US$ pro Transaktion überschreiten, es sei denn, der Business Plan sieht etwas anderes vor; (i) (j) Versicherungsverträge zum Schutz oder Erhalt der Gesellschaft und ihres Vermögens, oder die ansonsten nach Ansicht des General Managers im Interesse der Gesellschaft sind, erwerben und abschließen; im Namen der Gesellschaft Bankkonten eröffnen und darauf Gelder einzahlen, belassen und davon abheben; (e) Änderung der Investitionsrichtlinien; (f) Änderung des Business Plans; (g) Genehmigung eines neuen Business Plans anstelle des hierin bezeichneten Business Plans oder neuer Investitionsrichtlinien anstelle der hierin bezeichneten Investitionsrichtlinien; (k) Rücklagen zur Risiko- und Verlustdeckung, für zukünftigen Kapitalbedarf oder zu sonstigen Zwecken der Gesellschaft bilden; (l) Vermögen in bar oder auf sonstige Weise gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags an die Gesellschafter verteilen; (h) Eingehung oder Erfüllung von Vereinbarungen, Transaktionen oder Abreden mit einem der Gesellschafter oder einer Tochtergesellschaft eines Gesellschafters oder sonstigen Transaktionen, die einen Interessenkonflikt beinhalten, mit Ausnahme von (i) Kaufverträgen über Equipment zwischen der Gesellschaft und Buss Container Management GmbH, Hamburg (Deutschland), und anderen damit zusam-

133 Gesellschaftsvertrag der BCI 2 Partnership 133 menhängenden Verträgen und (ii) sofern dieser Vertrag nicht etwas anderes vorsieht; (i) Die BCI 2 KG hat vor dem 30. Juni 2009 eine zusätzliche Kapitaleinlage in Höhe von bis zu 71,85 Mio. US$ zu leisten; und (i) (j) die wesentliche Änderung, Ergänzung, Verlängerung oder Kündigung eines Vertrags oder einer sonstigen Vereinbarung, die in dem Zeitpunkt, in dem der Vertrag oder die Vereinbarung abgeschlossen worden ist, eine wesentliche Entscheidung der Kat. A dargestellt hätte; Aufnahme einer neuen Person als Gesellschafter; und (k) wesentliche Änderungen, Ergänzungen, Verlängerungen oder Kündigungen dieses Gesellschaftsvertrags. 5.6 Vorbehaltlich der Bedingungen und Bestimmungen dieses Vertrags sind die folgenden Entscheidungen und Aktivitäten der Gesellschaft unter der Voraussetzung einer mehrheitlichen Zustimmung (mehr als 50 %) der Gesellschafter vorzunehmen ( Wesentliche Entscheidungen der Kat. B ): (a) Die Entscheidung, die Gesellschaft aufzulösen/zu liquidieren; (b) Entscheidungen gemäß 10.3; und (c) Verkaufs-, Verfügungs- oder Belastungsgeschäfte von mehr als 25 % des unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Vermögens der Gesellschaft, es sei denn, (i) bei Equipmentverkäufen, die bereits bei Ankauf des Equipments mit dem Pächter/Mieter vereinbart worden sind, (ii) das veräußerte Equipment wird im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb durch anderes Equipment ersetzt oder (iii) derartige Geschäfte erfolgen zur Besicherung von Darlehen, die die Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem Business Plan aufgenommen hat. 6. Kapitalkonten der Gesellschafter Für jeden Gesellschafter werden vier Kapitalkonten geführt. Die Arten der Kapitalkonten und die auf jedem dieser Konten zu verbuchenden Vorgänge werden nachfolgend detailliert dargestellt. 6.1 Nominalkapitalkonto : Die folgenden Transaktionen sind für die Gesellschafter auf ihren jeweiligen Nominalkapitalkonten zu verbuchen: (a) Die Gesellschafter haben vor dem 31. Dezember 2008 die folgenden Bareinlagen in die Gesellschaft zu leisten: BCI 2 PL: ,00 US$; BCI 2 KG: ,00 US$. Diese sind dem Nominalkapitalkonto des jeweiligen Gesellschafters hinzuzubuchen. Dementsprechend erhält die BCI 2 PL 12,5 % der Stimmrechte und die BCI 2 KG erhält 87,5 % der Stimmrechte in der Gesellschaft; und (b) wenn einem Gesellschafter ein Anteil der Liquidationsauszahlung gemäß 9.4 (c) (iii) zugeteilt wird, so wird dieser Anteil von dem Nominalkapitalkonto dieses Gesellschafters abgezogen. 6.2 Zusätzliches Kapitaleinlagenkonto : Die folgenden Transaktionen werden für die Gesellschafter auf ihren jeweiligen zusätzlichen Kapitaleinlagekonten verbucht: (a) Weitere Einlagen eines Gesellschafters in Form von stimmrechtslosem Kapital werden dem zusätzlichen Kapitaleinlagenkonto dieses Gesellschafters gutgeschrieben. (ii) im Falle einer Verlängerung der geschäftlichen Aktivitäten der Gesellschaft hat die BCI 2 KG weitere zusätzliche Kapitaleinlagen zu leisten. (b) Sofern gemäß 6.4 (b) (i) Beträge gegen das variable Kapitalkonto eines Gesellschafters gegenzurechnen sind, werden diese von dem zusätzlichen Kapitaleinlagekonto dieses Gesellschafters abgezogen; und (c) sofern einem Gesellschafter Liquidationsauszahlungen gemäß 9.4 (c) (ii) zugeteilt werden, so sind diese von dem zusätzlichen Kapitaleinlagekonto dieses Gesellschafters abzuziehen. 6.3 Gewinn- und Verlustkonto : Die folgenden Transaktionen sind für die Gesellschafter auf ihren jeweiligen Gewinn- und Verlustkonten zu verbuchen: (a) Der Nettoertrag oder -verlust der Gesellschaft ( Nettogewinn ) über einen zu bestimmenden Zeitraum wird jedem Gesellschafter gemäß 8 zugeteilt und wird dem Gewinn- und Verlustkonto des jeweiligen Gesellschafters hinzugefügt (sofern in diesem Zeitraum Nettoerträge erwirtschaftet werden) oder abgezogen (sofern in diesem Zeitraum Nettoverluste entstehen); (b) mit dem Datum des Liquidationsbeginns wird der Saldo des Gewinn- und Verlustkontos des jeweiligen Gesellschafters auf sein variables Kapitalkonto übertragen (vgl. 6.4 (b)); und (c) sofern einem Gesellschafter Liquidationsauszahlungen gemäß 9.4 (c) (i) zugeteilt werden, so sind diese von dem Gewinn- und Verlustkonto dieses Gesellschafters abzuziehen. 6.4 Variables Kapitalkonto : Die folgenden Transaktionen sind für die Gesellschafter auf ihren jeweiligen variablen Kapitalkonten zu verbuchen: (a) Vor dem Datum des Liquidationsbeginns werden Barauszahlungen an die Gesellschafter von dem variablen Kapitalkonto des jeweiligen Gesellschafters abgezogen; (b) am Datum des Liquidationsbeginns werden die folgenden Transaktionen in der folgenden Reihenfolge vorgenommen: (i) (ii) der zu diesem Zeitpunkt bestehende Saldo der Gewinn- und Verlustkonten jedes Gesellschafters wird auf sein variables Kapitalkonto übertragen; nach einer solchen Übertragung wird, sofern das Saldo des variablen Kapitalkontos des jeweiligen Gesellschafters: A. positiv ist, der Saldo auf sein zusätzliches Kapitaleinlagekonto übertragen, oder B. negativ ist, der Saldo in der Höhe gegengerechnet, die erforderlich ist, damit der Saldo Null ergibt, entweder indem (x) eine Übertragung vom zusätzlichen Kapitaleinlagekonto des Gesellschafters vorgenommen wird oder, sofern dieses zusätzliche Kapitaleinlagekonto keinen ausreichenden positiven Saldo aufweist, indem der negative Saldo eliminiert wird, oder (y) Barauszahlungen zurückgezahlt werden. 6.5 Zur Vermeidung von Unklarheiten ist festzuhalten, dass keine Zinsen auf die von den Gesellschaftern gemäß 6 geleisteten Einlagen anfallen.

134 Haftung, Ausgaben 7.1 Sämtliche Ausgaben und sonstige Verbindlichkeiten der Gesellschaft sind von der Gesellschaft selbst zu tragen. 7.2 Sofern eine dritte Partei Forderungen gegen einen oder beide Gesellschafter auf Grundlage der Verbindlichkeiten der Gesellschafter geltend macht, so haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch für diese Verbindlichkeiten. 7.3 Im Innenverhältnis der Gesellschafter ist die BCI 2 PL berechtigt zu verlangen, dass die BCI 2 KG ihr die gemäß 7.2 geleisteten Zahlungen, die insgesamt ihren Anteil an dem Nominalkapital der Gesellschaft überschreiten, erstattet. 8. Gewinn- und Verlustverteilung 8.1 Der Nettogewinn der Gesellschaft ist wie folgt unter den Gesellschaftern aufzuteilen: (a) bis ein Gewinnüberschuss erwirtschaftet wird, in dem folgenden Verhältnis: 12,5 % an die BCI 2 PL, 87,5 % an die BCI 2 KG; und (b) danach in dem folgenden Verhältnis: 20 % an die BCI 2 PL, 80 % an die BCI 2 KG. 8.2 Sofern Nettogewinne der Gesellschaft fälschlicherweise vor der Berechnung des Überschussgewinns zugeteilt worden sind, sind sich die Gesellschafter einig, dass derartige Zuteilungen rückwirkend angepasst werden, um die korrekte Zuteilung wiederzugeben. 8.3 Berechnung der internen Rendite der BCI 2 KG und des Gewinnüberschusses: (a) Ab dem Datum des Liquidationsbeginns hat der General Manager die interne Rendite des gesamten gegenwärtigen und künftig geplanten Nettogewinns für die BCI 2 KG zu berechnen (wobei er die tatsächlichen und erwarteten zukünftigen Steuerzahlungen in Singapur zu berücksichtigen hat), indem er die genauen Daten der gegenwärtigen und geplanten Zuteilungen des Nettogewinns an die BCI 2 KG auf einer kumulativen Basis ab dem Bestehen der Gesellschaft berücksichtigt und zwar unter Verwendung der XIRR-Formel in Microsoft Excel (dieser interne Zinsfuß wird bezeichnet als BCI 2 KG IRR ). (b) Sollte der BCI 2 KG IRR einen Satz von 7,3 % (berechnet nach Abzug der Steuern) übersteigen, so ist ein Betrag (der Gewinnüberschuss ) zu bestimmen, der in umgekehrter chronologischer Reihenfolge von einer oder mehrerer der Nettogewinn-Zuteilungen der Gesellschafter abzuziehen wäre, damit der BCI 2 KG IRR genau 7,3 % (berechnet nach Abzug der Steuern) ergibt. 9. Barauszahlungen 9.1 Auszahlungsfähiges Bargeld ist der Barsaldo der Gesellschaft am maßgeblichen Bestimmungszeitpunkt nach Abzug der voraussichtlichen Steuern, die in den folgenden zwölf (12) Monaten nach diesem Ermittlungszeitpunkt fällig werden, und nach Abzug derjenigen Barbeträge, die nach dem Ermessen des General Managers notwendig sind, um den vorhergesehenen Betrieb der Gesellschaft aufrechtzuerhalten. Zum Zwecke der Bestimmung der Einkommensteuerzahlungen, die nach diesem Ermittlungszeitpunkt fällig werden, sind solange keine Steuervergünstigungen hinzuzuziehen, bis eine offizielle Bestätigung des Finanzministeriums Singapurs zugeht, nach der ein Steuervergünstigungssatz angewandt wird. Sofern nicht alle Vermögenswerte der Gesellschaft verkauft, alle Verbindlichkeiten getilgt und alle Bilanzen für den Zeitraum, der sämtliche dieser Aktivitäten abdeckt, aufgestellt und geprüft worden sind, hat der General Manager eine Barreserve zu bilden, die er/sie nach seinem alleinigen Ermessen für angemessen hält, um alle unvorhergesehenen Verluste zu decken. 9.2 Soweit nicht nachfolgend etwas anderes vorgesehen ist, ist das ausschüttungsfähige Bargeld an die Gesellschafter quartalsmäßig zu Beginn eines jeden Kalenderquartals auszuzahlen ( Barauszahlungen ), bis die Liquidation der Gesellschaft abgeschlossen ist. Das Verfahren der Barausschüttung unterscheidet sich in dem Zeitraum vor der Entscheidung der Gesellschafter, die Gesellschaft zu liquidieren, von dem Zeitraum danach. 9.3 Barauszahlungen vor dem Datum des Liquidationsbeginns: (a) Vorausgesetzt, dass ausreichende ausschüttungsfähige Barmittel vorhanden sind, sind Barausschüttungen am Ende jedes Kalenderquartals wie folgt an die Gesellschafter auszuzahlen: 11,5 % an die BCI 2 PL, 88,5 % an die BCI 2 KG. (b) Der Anspruch auf Auszahlung für einen auf das Nominalkapitalkonto und das zusätzliche Kapitaleinlagekonto ausgezahlten Kapitalbetrag entsteht 90 Tage, nachdem das jeweilige Kapital eingezahlt worden ist, sofern die Zahlung am oder vor dem 31. Oktober 2008 bewirkt worden ist. Für jeden angefangenen Monat einer Zahlung nach diesem Datum entsteht der Anspruch auf die Barauszahlung drei Tage früher. Für eine Kapitalzahlung im Monat November entsteht der Anspruch auf die Barauszahlung z. B. 87 Tage nach dem Datum, an dem die Kapitaleinlage bewirkt worden ist. Beispiel: Wenn das gesamte Gesellschaftskapital 20 Mio. US$ beträgt und 10 Mio. US$ in zwei Raten gezahlt worden sind eine am 31. Oktober 2008 und die andere am 30. November 2008 und wenn die quartalsmäßige Dividende 9,0 % p. a. des gesamten Gesellschaftskapitals beträgt, dann wird die quartalsmäßige Dividende für das erste Quartal 2009, zahlbar am 31. März 2009, wie folgt berechnet: 10 Mio. US$ * 61 Tage / 365 Tage * 9,0 % = US$ plus 10 Mio. US$ * 34 Tage / 365 Tage * 9,0 % = US$ = US$. (c) Die Gesellschafter können mit einfacher Mehrheit beschließen, dass der Prozentsatz der quartalsmäßigen Barauszahlung mit einer Vorankündigungsfrist von einem Quartal geändert wird. (d) Sofern nicht ausreichend ausschüttungsfähige Barmittel zur Verfügung stehen, um die volle geplante Barausschüttung zu bewirken, so sind Teilbeträge in der Höhe der ausschüttungsfähigen Barmittel zu zahlen.

135 Gesellschaftsvertrag der BCI 2 Partnership Barausschüttungen nach dem Datum des Liquidationsbeginns ( Liquidationsauszahlung ): (a) Nach dem Datum des Liquidationsbeginns wird die quartalsmäßige Barauszahlung durch Liquidationszahlungen ersetzt. (b) Nachdem der General Manager die Gesellschafter darüber informiert hat, dass der Liquidationsausgleich der Kapitaleinlagekonten (vgl. 10.2) abgeschlossen worden ist, haben monatliche Liquidationsauszahlungen zu erfolgen. (c) Jede Liquidationsauszahlung ist unter den Gesellschaftern in der folgenden Reihenfolge zu verteilen: (i) (ii) (iii) auf die vollständige Rückzahlung eines positiven Saldos, sofern gegeben, der Nominalkapitalkonten der Gesellschafter, die anteilsmäßig entsprechend dem Abschlusssaldo der einzelnen Nominalkapitaleinlagekonten der Gesellschafter unverzüglich vor dem Datum des Liquidationsbeginns zu erfolgen hat; sodann auf die vollständige Rückzahlung eines positiven Saldos, sofern gegeben, der zusätzlichen Kapitaleinlagekonten der Gesellschafter, die anteilsmäßig entsprechend dem Abschlusssaldo der einzelnen Nominalkapitalkonten der Gesellschafter unverzüglich vor dem Datum des Liquidationsbeginns zu erfolgen hat; sodann auf die vollständige Rückzahlung eines positiven Saldos, sofern gegeben, der Gewinn- und Verlustkonten der Gesellschafter, wobei eine solche Zahlung eine sonstige Gewinnausschüttung darstellt, die anteilsmäßig entsprechend dem Abschlusssaldo der einzelnen Gewinn- und Verlustkonten der Gesellschafter unverzüglich vor einer solchen sonstigen Gewinnausschüttung zu erfolgen hat. 10. Liquidation der Gesellschaft 10.1 Es wird gegenwärtig davon ausgegangen, dass die Gesellschaft ihr Equipment bis zum Ende des Jahres 2015 veräußert hat und dann liquidiert wird. Die Entscheidung über die Liquidation der Gesellschaft bedarf einer vorherigen einfachen Mehrheit der Gesellschafter. Der General Manager handelt als Abwickler der Gesellschaft Zum Ablauf des Kalenderquartals, in dem 90 % oder mehr des von der Gesellschaft seit ihrer Gründung erworbenen Equipments (basierend auf der Anzahl an CEU) veräußert worden sind (dieses Quartalsabschlussdatum wird bezeichnet als Datum des Liquidationsbeginns ), wird die Abwicklung ( Liquidationsabwicklung der Kapitalkonten ) wie folgt durchgeführt: (a) Der Saldo der einzelnen Gewinn- und Verlustkonten ist für die Gesellschafter zum Zeitpunkt des Datums des Liquidationsbeginns auf ihr jeweiliges variables Kapitalkonto zu übertragen; (b) sofern das variable Kapitalkonto eines Gesellschafters ein positives Saldo aufweist, ist dieses auf das zusätzliche Kapitaleinlagekonto des jeweiligen Gesellschafters zu übertragen; (c) sofern der Saldo des variablen Kapitalkontos eines Gesellschafters nach der oben unter lit. (a) beschriebenen Übertragung negativ ist, so hat der General Manager den jeweiligen Gesellschafter von dem negativen Saldo in Kenntnis zu setzen. Dieser Gesellschafter ist sodann verpflichtet, den negativen Saldo auf dem Wege einer der folgenden zwei Möglichkeiten gegenzurechnen: (i) Der Gesellschafter kann das positive Saldo seines zusätzlichen Kapitaleinlagenkonto (sofern vorhanden) ganz oder teilweise auf sein variables Kapitalkonto übertragen; oder (ii) der Gesellschafter kann Barauszahlungen zurückzahlen, wobei eine solche Zahlung eine Rückzahlung von Barauszahlungen darstellt. Sofern das zusätzliche Kapitaleinlagekonto des Gesellschafters kein für die Beseitigung des negativen Saldos seines variablen Kapitalkontos gemäß 10.2 (c) (i) oben ausreichendes positives Saldo aufweist, so ist die Rückzahlung von Barauszahlungen zwingend und ist innerhalb einer Woche, nachdem der betroffene Gesellschafter durch den General Manager von dem negativen Saldo seines variablen Kapitalkontos in Kenntnis gesetzt worden ist, zu bewirken. (d) Nachdem die Salden der variablen Kapitalkonten der Gesellschafter, sofern erforderlich, auf Null gegengerechnet worden sind, sind die variablen Kapitalkonten zu schließen. Liquidationsauszahlungen werden als Abzüge von den Gewinn- und Verlustkonten der Gesellschafter verbucht. (e) Der General Manager hat allen Gesellschaftern die Vollendung der Liquidationsabwicklung der Kapitalkonten schriftlich mitzuteilen Nachdem ein Gesellschafterbeschluss gemäß 10.1 getroffen worden ist, ist das verbleibende Equipment zu veräußern. Der Liquidationsbeschluss kann sowohl zeitlich vor dem Datum des Liquidationsbeginns (der danach durch die vollständige Veräußerung des gesamten verbleibenden Equipments ausgelöst werden würde) als auch nach dem Datum des Liquidationsbeginns getroffen werden Sobald das verbleibende Equipment veräußert worden ist, alle Veräußerungserlöse und sonstigen Erlöse, die der Gesellschaft gehören, der Gesellschaft zugeflossen und alle Verbindlichkeiten gegenüber Dritten getilgt worden sind (nachfolgend das Endgültige Liquidationsdatum ), wird der General Manager die Gesellschafter davon in Kenntnis setzen Unbeschadet der Bestimmungen des Act ist das Gesellschaftsvermögen mit endgültiger Abwicklung der Gesellschaftskonten in Übereinstimmung mit diesem Vertrag zu verteilen. 11. Verfügungen über Gesellschaftsanteile 11.1 Verfügungen der BCI 2 KG über ihre Anteile an der Gesellschaft oder über Teile dieser Anteile, insbesondere die Abtretung oder Verpfändung dieser Anteile, bedürfen nicht des Einverständnisses der Gesellschaft oder eines Dritten Verfügungen der BCI 2 PL über ihre Anteile an der Gesellschaft oder über Teile dieser Anteile, insbesondere die Abtretung oder Verpfändung dieser Anteile, bedürfen des Einverständnisses der BCI 2 KG, es sei denn das Einverständnis ist nicht erforderlich, weil an eine Tochtergesellschaft der BCI 2 PL oder an Buss Capital Funds Singapore Partnership verfügt wird.

136 Alle Verfügungen eines Gesellschafters über Anteile an der Gesellschaft oder über Teile davon sind dem jeweils anderen Gesellschafter schriftlich mitzuteilen. 12. Änderungen des Gesellschaftsvertrags Änderungen des Gesellschaftsvertrags bedürfen eines einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter gemäß 5.5 (k). Derartige Beschlüsse und Änderungen des Gesellschaftsvertrags bedürfen der Schriftform. 13. Ausscheidende und neue Gesellschafter 13.1 Die Gesellschafter können durch einstimmigen Beschluss der zu diesem Zeitpunkt existierenden Gesellschafter der Aufnahme einer neuen Person als Gesellschafter zustimmen. Eine Person kann nur Gesellschafter werden, wenn sie schriftlich in der von den zu diesem Zeitpunkt existierenden Gesellschaftern genehmigten Form diesem Vertrag (in seiner jeweils gültigen Fassung) als Vertragspartei beitritt und sich seinen Bestimmungen unterwirft Sobald eine neue Person als Gesellschafter aufgenommen wird oder ein Gesellschafter ungeachtet des Grundes ausscheidet, dann besteht die Gesellschaft, sofern nicht die/der übrige/-n Gesellschafter etwas anderes in Schriftform vereinbart/-en, gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags weiter fort. 14. Wettbewerb Jeder der Gesellschafter erklärt sich damit einverstanden, dass der jeweils andere Gesellschafter sowohl unmittelbar als auch mittelbar Geschäfte, die derselben Natur wie die der Gesellschaft sind oder die mit den Geschäften dieser Gesellschaft konkurrieren, tätigt. 11. September 2008 Gesellschafter: Buss Container International 2 GmbH & Co. KG Durch: Buss Container International 2 Verwaltung GmbH, ihrem Komplementär Durch: (gez. Cajus Richter) Geschäftsführer BCI 2 PTE. LTD. Durch: (gez. Danny Wong Chit Kwong) Managing Director Anlage A zum Gesellschaftsvertrag der BCI 2 Partnership Investitionsrichtlinien [Die Investitionsrichtlinien der BCI 2 Partnership sind identisch mit den Investitionsrichtlinien der Buss Global Containerfonds 8 GmbH & Co. KG, die auf S. 125ff. abgebildet sind, so dass hier auf einen erneuten Abdruck verzichtet wurde.] Anlage B zum Gesellschaftsvertrag der BCI 2 Partnership Business Plan Mittelverwendung US$ Anteil bezogen auf Gesamtfinanzierung Anteil bezogen auf Eigenkapital Kaufpreis Container und Transportequipment * ,55 % 281,64 % Bankgebühren * ,40 % 4,03 % Gründungskosten ,03 % 0,08 % Liquiditätsreserve * ,03 % 2,97 % Gesamt ,00 % 288,72 % Mittelherkunft Nominalkapital BCI 2 Partnership - BCI 2 GmbH & Co. KG BCI 2 Pte. Ltd Summe Nominalkapital ,53 % 1,52 % Sonstiges Eigenkapital * ,11 % 98,48 % Einträge während der Einwerbungsphase * ,37 % 9,72 % Langfristige Tilgungsdarlehen * ,00 % 179,00 % Gesamt ,00 % 288,72 % * Bei Erhöhung des Emissionskapitals werden die Positionen entsprechend angepasst. Es können sich Rundungsabweichungen ergeben.

137 Treuhand- und Verwaltungsvertrag 137 Treuhand- und Verwaltungsvertrag (Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag der Buss Global Containerfonds 8 GmbH & Co. KG) Zwischen der Buss Global Containerfonds 8 GmbH & Co. KG nachstehend Fondsgesellschaft genannt und der Buss Treuhand GmbH nachstehend Treuhänderin genannt und dem Unterzeichner der Beitrittserklärung zur (mittelbaren) Beteiligung an der Buss Global Containerfonds 8 GmbH & Co. KG nachstehend Treugeber genannt wird nachfolgender Treuhandvertrag abgeschlossen: Präambel Die Treuhänderin ist nach 4.1 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft (nachfolgend Gesellschaftsvertrag ) berechtigt, ihren Kommanditanteil für Dritte (nachfolgend Treugeber ) um (nachfolgend planmäßiges Emissionskapital ) auf bzw. im Falle einer Überzeichnung um bis zu weitere ( Überzeichnungsbetrag ) auf insgesamt bis zu zu erhöhen. Der Treugeber ist nach dem Gesellschaftsvertrag berechtigt, den auf ihn entfallenden treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge zu übernehmen und sich unmittelbar als Kommanditist der Gesellschaft (nachfolgend Direktkommanditist ). in das Handelsregister eintragen zu lassen. Treugeber sowie Direktkommanditisten werden nachfolgend zusammen Anleger genannt. 1 Abschluss des Treuhandvertrags 1. Dieser Treuhand- und Verwaltungsvertrag (im Folgenden Treuhandvertrag ) wird durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch den jeweiligen Treugeber und die Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin geschlossen. Der Treugeber verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Die Treuhänderin wird den Treugeber jedoch unverzüglich über die Annahme seiner Beitrittserklärung in Textform informieren. 2. Mit dem Zustandekommen dieses Treuhandvertrags wird die Treuhänderin beauftragt, nach Maßgabe der Beitrittserklärung, dieses Vertrags und des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft ihren Kommanditanteil in Höhe der gezeichneten Pflichteinlage (Beteiligungsbetrag) des Treugebers zu erhöhen. Die entsprechend in das Handelsregister einzutragende Haftsumme beträgt jeweils 5 % des von dem jeweiligen Treugeber übernommenen Beteiligungsbetrags. 2 Treuhandverhältnis 1. Die Treuhänderin ist verpflichtet, sich nach außen im eigenen Namen, im Innenverhältnis aber im Auftrag und für Rechnung des Treugebers nach Maßgabe dieses Vertrags und des Gesellschaftsvertrags an der Fondsgesellschaft in Höhe des in der Beitrittserklärung angegebenen Betrags zu beteiligen. Sie hat den übernommenen Kommanditanteil uneigennützig zu verwalten und übt die Rechte und Pflichten des Treugebers nach Maßgabe dieses Treuhandvertrags und des Gesellschaftsvertrags sowie unter Berücksichtigung auch der gemeinschaftlichen Interessen aller Anleger nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Für Direktkommanditisten übernimmt sie die Verwaltung der Beteiligung nach Maßgabe dieses Vertrags und des Gesellschaftsvertrags. 2. Das Rechtsverhältnis zwischen der Treuhänderin und dem Anleger sowie zwischen den Anlegern untereinander regelt sich nach den Vorschriften dieses Treuhandvertrags sowie den Vorschriften des Gesellschaftsvertrags in entsprechender Anwendung, und zwar auch insoweit, als ein besonderer Verweis auf die Rechte und Pflichten der Anleger und der Treuhänderin in dem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich erfolgt. Eine Abschrift des Gesellschaftsvertrags ist dem Treugeber vor Abschluss dieses Vertrags ausgehändigt worden. Dieser Treuhandvertrag ist fester Bestandteil des Gesellschaftsvertrags. 3. Die Treuhänderin ist berechtigt, sich für eine Vielzahl von Treugebern an der Fondsgesellschaft zu beteiligen, wie sie auch berechtigt ist, sich als Treuhänderin für Dritte an weiteren Gesellschaften zu beteiligen. Die Treuhänderin ist weiterhin berechtigt, Kommanditanteile für eine Vielzahl von Direktkommanditisten zu verwalten. 4. Die Treuhänderin wird die Beteiligung des Treugebers zusammen mit weiteren Beteiligungen anderer Treugeber nach außen als einheitliche Beteiligung halten. Sie wird in das Handelsregister als Kommanditist der Fondsgesellschaft eingetragen und tritt nach außen im eigenen Namen auf. Sie vertritt den Treugeber insbesondere in den Gesellschafterversammlungen und übt sein Stimmrecht unter Berücksichtigung seiner Interessen und Weisungen aus. 5. Im Innenverhältnis ist der Treugeber so zu stellen, als ob er mit dem eingezahlten Kommanditanteil, den die Treuhänderin gemäß Beitrittserklärung und Treuhandvertrag anteilig für ihn hält, unmittelbar Kommanditist geworden wäre. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Vermögen und Ergebnis der Fondsgesellschaft sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte, insbesondere für Stimmrechte und das Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen der Fondsgesellschaft. Der Treugeber nimmt am Gewinn und Verlust der Fondsgesellschaft teil und trägt entsprechend in Höhe seiner Beteiligung das anteilige wirtschaftliche Risiko wie ein im Handelsregister eingetragener Kommanditist. Insbesondere hat die Treuhänderin dem Treugeber alles herauszugeben und ihm unverzüglich weiterzuleiten, was sie in Ausübung dieses Vertrags für ihn erlangt, beispielsweise Ausschüttungen und Auszahlungen, das Auseinandersetzungsguthaben, einen Liquidationserlös und alle sonstigen Ergebnisse, die auf die Beteiligung des Treugebers an der Fondsgesellschaft entfallen. 6. Die Treuhänderin wird von der Fondsgesellschaft beschlossene Auszahlungen, die zu einer Reduzierung des Kapitalkontos II des Treugebers (gemäß 7.3 des Gesellschaftsvertrags) unter den Stand der auf ihn anteilig entfallenden Haftsumme führen würden, abgesehen von den Schlussauszahlungen bei Liquidation der Fondsgesellschaft, nur dann für den Treugeber in Empfang nehmen und an diesen weiterleiten, wenn dieser zuvor als Kommanditist im Handelsregister eingetragen worden ist. Andernfalls werden die nicht ausgezahlten Auszahlungsbeträge von der Fondsgesellschaft auf einem Treuhandkonto verwahrt, welches von der Treuhänderin verwaltet wird. Die Zinserträge stehen den Treugebern als Vorabgewinn zu. Die Treuhänderin erhält 1 % p. a. der nicht weitergeleiteten Auszahlungsbeträge als Verwaltungsentgelt. 7. Die sich aus der Beteiligung ergebenden steuerlichen Wirkungen treffen ausschließlich die Treugeber. 8. Die Treuhänderin ist von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. 9. Die Treuhänderin hat das Treuhandvermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu halten und zu verwalten. 10. Durch diesen Vertrag wird keine Gesellschaft der Treugeber untereinander begründet.

138 138 3 Erbringung der Einlagen 1. Der Treugeber ist verpflichtet, die gemäß der Beitrittserklärung gezeichnete Einlage innerhalb einer Zahlungsfrist von zwei Wochen nach Zahlungsaufforderung durch die Treuhänderin unmittelbar an die Fondsgesellschaft auf das in der Beitrittserklärung angegebene für die Mittelverwendung eingerichtete Konto (Mittelverwendungskonto) zu zahlen. Der Treugeber hat die Einlage frei von Kosten und Spesen des Zahlungsverkehrs zu leisten. 2. Kommt der Treugeber trotz Mahnung und Nachfristsetzung mit Ausschlussandrohung durch die Treuhänderin seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht in voller Höhe nach, ist die Treuhänderin berechtigt, von dem mit ihm geschlossenen Treuhandvertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Bei der Entscheidung über den Rücktritt hat sich die Treuhänderin soweit zulässig und zumutbar nach den Weisungen der Komplementärin der Fondsgesellschaft zu richten. Tritt die Treuhänderin ganz oder teilweise vom Treuhandvertrag zurück, so ist sie berechtigt, den Treugeber innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der vorerwähnten Nachfrist durch schriftliche Mitteilung von der Beteiligung an der Fondsgesellschaft auszuschließen. Im Fall des Ausschlusses nach vorstehendem Satz ist die Treuhänderin nach ihrer Wahl berechtigt, den Treugeber entweder entsprechend 19 des Gesellschaftsvertrags abzufinden oder in Höhe der bereits von ihm geleisteten Zahlungen auszuzahlen, jeweils abzgl. der bisher entstandenen Kosten. Tritt die Treuhänderin teilweise vom Treuhandvertrag zurück, so ist sie berechtigt, den für den Treugeber gehaltenen Kommanditanteil auf den von diesem geleisteten Betrag herabzusetzen. Bei Abgabe der vorstehenden Erklärungen handelt die Treuhänderin soweit erforderlich auch namens und in Vollmacht der Fondsgesellschaft und ihrer Gesellschafter unter Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB. 4 Umwandlung des Treuhandverhältnisses 1. Der Treugeber ist gemäß 5.2 des Gesellschaftsvertrags berechtigt, zum Ende eines Kalenderhalbjahres die für ihn gehaltene Kommanditbeteiligung auch im Außenverhältnis zu übernehmen und sich selbst mit der auf ihn entfallenden Haftsumme als Kommanditist der Fondsgesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen (unmittelbare Beteiligung). Bei der erstmaligen Eintragung des Treugebers in das Handelsregister trägt die Fondsgesellschaft die Handelsregister- und Notarkosten, mit Ausnahme der Kosten der notariell beglaubigten Handelsregistervollmacht, die stets von dem betreffenden Treugeber bzw. Kommanditisten zu tragen sind. 2. Macht der Treugeber von dem Recht nach 5.2 des Gesellschaftsvertrags Gebrauch, tritt die Treuhänderin nunmehr in fremdem Namen auf und nimmt die Rechte des bisherigen Treugebers insoweit als Verwalter vorbehaltlich 5.3 wahr; der bisherige Treugeber wird damit Direktkommanditist in Sinne dieses Treuhandvertrags. Es gelten die Rechte und Pflichten dieses Treuhandvertrags in entsprechender Weise fort, soweit sich aus der unmittelbaren Beteiligung nicht zwingend etwas anderes ergibt. Die Treuhänderin ist generell bis auf schriftlichen Widerruf bevollmächtigt, auch das Stimmrecht des Direktkommanditisten bei Gesellschafterversammlungen der Fondsgesellschaft und anderen Beschlussfassungen auszuüben. 3. Will sich der Treugeber nach 5.2 des Gesellschaftsvertrags unmittelbar als Kommanditist in das Handelsregister eintragen lassen, so ist er zuvor verpflichtet, der Komplementärin der Fondsgesellschaft und der Treuhänderin jeweils für sich allein auf eigene Kosten eine umfassende, über den Tod hinaus wirksame Handelsregistervollmacht in notariell beglaubigter Form zu erteilen. Diese Vollmacht hat eine Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB zu enthalten und hat zu allen Anmeldungen zu berechtigen, insbesondere zu Eintritt und Ausscheiden von Kommanditisten, auch des Vollmachtgebers; Eintritt und Ausscheiden von persönlich haftenden Gesellschaftern; Änderung der Beteiligungsverhältnisse, des Kapitals und der Ergebnisverteilung der Gesellschaft; Änderung von Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft; alle Umwandlungsvorgänge des UmwG und vergleichbare strukturverändernde Maßnahmen; Liquidation der Gesellschaft; Löschung der Gesellschaft. Die vorgenannte Vollmacht ist der Komplementärin bzw. der Treuhänderin unverzüglich auf erstes Anfordern vorzulegen. 4. Unter der aufschiebenden Bedingung des gegenüber der Treuhänderin zu erklärenden Antrags des Treugebers auf Umwandlung des Treuhandverhältnisses, der Erfüllung der in vorstehender Ziff. 3 geregelten Pflichten und der Eintragung des Treugebers in das Handelsregister überträgt die Treuhänderin bereits hiermit einen der Beteiligung des Treugebers entsprechenden Kommanditanteil an den Treugeber, der mit Eintritt der vorgenannten Bedingungen unmittelbar Kommanditist wird. Der Treugeber nimmt diese Übertragung an. 5 Rechte und Pflichten 1. Die Treuhänderin ist berechtigt, für den Anleger die Kontrollrechte des 166 HGB in der Fondsgesellschaft wahrzunehmen. Der Anleger kann die Rechte aber auch selbst oder durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden bzw. wirtschaftsprüfenden Berufe ausüben. Weitere Bevollmächtigte können durch Beschluss der Fondsgesellschaft zugelassen werden. 2. Die Treuhänderin übt für den Anleger das Stimmrecht sowohl im Rahmen der schriftlichen Beschlussfassungen als auch in Gesellschafterversammlungen der Fondsgesellschaft aus. Dieser kann jedoch auch selbst an den Gesellschafterversammlungen und an schriftlichen Abstimmungen teilnehmen und ist, sofern er nicht ohnehin als Kommanditist in das Handelsregister eingetragen ist, hiermit unwiderruflich von der Treuhänderin bevollmächtigt, die auf ihn anteilig entfallenden Stimmen selbst oder durch einen Bevollmächtigten entsprechend 11.3 des Gesellschaftsvertrags auszuüben. Hinsichtlich der auf anwesende oder vertretene Anleger entfallenden Stimmen verzichtet die Treuhänderin auf die Ausübung des Stimmrechts. 3. Der Anleger ist berechtigt, der Treuhänderin bezüglich der Wahrnehmung der Rechte aus seiner Beteiligung Weisungen zu erteilen. Die Treuhänderin ist an die Weisungen des Anlegers gebunden, sofern sie nicht mit dem Gesellschaftsvertrag oder diesem Vertrag in Widerspruch stehen. Erteilt der Anleger keine Weisungen, ist die Treuhänderin verpflichtet, sich der Stimme anteilig zu enthalten. Das Recht des Anlegers gemäß Ziff. 2 Satz 2, das Stimmrecht in einer Gesellschafterversammlung selbst oder durch einen Bevollmächtigten i.s.d des Gesellschaftsvertrags auszuüben, bleibt unberührt. 4. Die Treuhänderin hat den Anleger spätestens drei Wochen vor dem maßgeblichen Termin von schriftlichen Beschlussfassungen und Gesellschafterversammlungen der Fondsgesellschaft sowie über Beschlussgegenstände und ggf. die Tagesordnung zu unterrichten und seine Weisung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts einzuholen; aus-

139 Treuhand- und Verwaltungsvertrag 139 genommen von dieser Frist sind keinen Aufschub duldende Entscheidungen der Fondsgesellschaft, bei denen eine vorherige Unterrichtung aller Anleger nicht möglich ist. Beginn der Frist nach Satz 1 ist der Tag der Absendung (Poststempel) des entsprechenden Schreibens durch die Treuhänderin. Der Anleger hat seine Weisung spätestens einen Tag vor dem Datum der jeweiligen Beschlussfassung bzw. dem Ablauf der Frist für die jeweilige Stimmabgabe schriftlich gegenüber der Treuhänderin jeweils bei der Treuhänderin eingehend zu erklären. 5. Die Treuhänderin hat dem Anleger unverzüglich nach Vorliegen des Jahresabschlusses der Fondsgesellschaft einen Bericht über die Lage der Fondsgesellschaft vorzulegen. Darüber hinaus hat die Treuhänderin den Anleger entweder unmittelbar über die Fondsgesellschaft oder selbst, z. B. durch Übermittlung von Unterlagen, über wesentliche Geschäftsvorfälle zeitnah zu unterrichten. 6. Die Treuhänderin hat dem Anleger Abschriften der Jahresabschlüsse der Fondsgesellschaft zu überlassen und auf Anfrage über den Bericht gemäß Ziff. 5 hinaus zu erläutern. 6 Übertragung 1. Für die Übertragung und die Belastung der Beteiligung des Treugebers gilt 15 des Gesellschaftsvertrags entsprechend. 2. Alle der Treuhänderin durch eine Übertragung oder Belastung entstehenden Kosten hat der Anleger, der seine Beteiligung überträgt oder belastet, zu tragen. 3. Darüber hinaus hat der Anleger, der seine Beteiligung i.s.d. Ziff. 1 überträgt oder belastet, für den entstehenden Verwaltungsaufwand eine Gebühr in Höhe von 200 ggf. zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer an die Treuhänderin zu zahlen. 7 Erbfolge Stirbt der Anleger, so wird das Treuhandverhältnis mit dessen Erben fortgesetzt. 18 des Gesellschaftsvertrags findet entsprechende Anwendung. 8 Dauer, Beendigung 1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2. Der Treugeber kann das Treuhandverhältnis jederzeit beenden, indem er gemäß 4 die Beteiligung unmittelbar als Kommanditist übernimmt; das Vertragsverhältnis wird dann als Verwaltungsvertrag fortgesetzt. Im Übrigen kann ein Anleger diesen Vertrag insgesamt nur dann ordentlich kündigen, wenn er als Kommanditist zur Kündigung seiner Gesellschafterstellung an der Fondsgesellschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags bzw. des Gesetzes berechtigt wäre. Die Kündigung bedarf der Form des eingeschriebenen Briefes mit Rückschein. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der jeweilige Eingang bei der Treuhänderin maßgebend. 3. Wird dieser Treuhandvertrag mit einem Direktkommanditisten als Verwaltungsvertrag geführt, kann dieser den Treuhandvertrag nur ordentlich kündigen, indem er die Fondsgesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags kündigt. In diesem Fall wirkt eine Kündigung der Gesellschafterstellung an der Fondsgesellschaft zugleich als Kündigung dieses Treuhandvertrags. 4. Die Kündigung aus wichtigem Grund sowie andere in diesem Treuhandvertrag geregelten Kündigungsgründe bleiben unberührt. 5. Für die Beendigung des Treuhandverhältnisses gelten die 17ff. des Gesellschaftsvertrags entsprechend. Der Treugeber erwirbt dementsprechend insbesondere einen Abfindungsanspruch nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags. 6. In jedem Fall wird das Treuhandverhältnis erst beendet, wenn die treuhänderisch verwaltete Kommanditbeteiligung des Treugebers an der Fondsgesellschaft voll abgewickelt ist. In den Fällen, in denen nach 16ff. des Gesellschaftsvertrags das Gesellschaftsverhältnis beendet werden kann, endet im Verhältnis zu dem Treugeber der Treuhandvertrag nicht mit dem Eintritt der in den 17ff. des Gesellschaftsvertrags bezeichneten Ereignisse, sondern erst nach der vermögensmäßigen Abwicklung des Ausscheidens des Treugebers und/oder der beschlossenen Liquidation der Gesellschaft. 7. Die volle Abwicklung dieses Vertrags ist gegeben, wenn die Treuhänderin mit dem Anteil der Treugeber aus der Fondsgesellschaft ausgeschieden und den Treugebern ein etwaiges Abfindungs- bzw. Auseinandersetzungsguthaben nach 19 des Gesellschaftsvertrags vollständig ausgezahlt wurde. 8. Dieser Vertrag endet ferner automatisch, wenn die Treuhänderin nach den Vorschriften des 16 des Gesellschaftsvertrags aus der Fondsgesellschaft ausscheidet oder über das Vermögen der Treuhänderin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, es sei denn, die Beteiligung ist nicht zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen. 9. Die Treuhänderin überträgt bereits hiermit für den Fall ihres Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft ihren Kommanditanteil in Höhe des dem Treugeber zuzurechnenden und voll eingezahlten Kommanditanteils auf den Treugeber. Die Übertragung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung des Ausscheidens der Treuhänderin aus der Fondsgesellschaft und der Eintragung des Treugebers in das Handelsregister mit Sonderrechtsnachfolgevermerk. Der Treugeber nimmt diese Übertragung an. In diesem Fall endet der Treuhandvertrag mit Wirksamkeit der Übertragung. 9 Vergütung Die Treuhänderin erhält für ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrags, abgesehen von der Gebühr gemäß 6.3, von dem Anleger keine Vergütung. 10 Freistellung 1. Die Treuhänderin hat Anspruch darauf, von dem Treugeber von allen Verbindlichkeiten freigestellt zu werden, die ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb und der pflichtgemäßen treuhänderischen Verwaltung der Beteiligung des Treugebers entstehen. 2. Der Freistellungsanspruch besteht gegenüber jedem Treugeber im Verhältnis seiner Einlage. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Treugeber ist ausgeschlossen. 11 Haftung 1. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag werden von der Treuhänderin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrgenommen.

140 Die Treuhänderin und die sie vertretenden natürlichen Personen haften, auch für ein vor dem Vertragsabschluss liegendes Verhalten, nur, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann oder eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) vorliegt. Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, in jedem Falle aber insgesamt auf die Höhe des Emissionskapitals beschränkt. 3. Ansprüche gegen die Treuhänderin aus Schäden infolge Verletzungen ihrer Sorgfaltspflicht verjähren nach zwölf Monaten. Soweit für vorvertragliche Verpflichtungen kürzere Fristen bestehen, gelten diese. Die Verjährungsfrist beginnt für alle Ansprüche grundsätzlich mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme der tatsächlichen Umstände, die eine Haftung der Treuhänderin begründen. Spätestens mit dem dritten Tag nach der Absendung des jeweiligen Geschäftsberichts und/oder des Berichts der Treuhänderin an die Treugeber beginnt die Verjährungsfrist für Ansprüche, die während des Geschäftsjahres der Fondsgesellschaft entstanden sind, auf die sich der Geschäftsbericht und/oder der Bericht der Treuhänderin bezieht, sofern der Anleger nicht Umstände vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis haben konnte. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht bei Ansprüchen aus grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln. 4. Die Treuhänderin hat die Richtigkeit und Vollständigkeit und Klarheit der Angaben und Informationen im Verkaufsprospekt der Fondsgesellschaft sowie von dieser beauftragter Dritter, aufgrund derer ein Treugeber seine Beteiligung erworben hat und der Fondsgesellschaft unmittelbar oder mittelbar beigetreten ist, nicht überprüft und übernimmt deshalb auch keine Haftung für die Auswahl und Bonität der Vertragspartner der Fondsgesellschaft oder dafür, dass die Vertragspartner der Fondsgesellschaft die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt haben oder erfüllen werden. Weiter haftet die Treuhänderin weder für die Ertragsfähigkeit der Fondsgesellschaft noch für den Eintritt der von Treugebern oder der Fondsgesellschaft verfolgten sonstigen wirtschaftlichen Ziele. 12 Gesellschafterregister und Datenschutz 1. Die Treuhänderin führt alle Anleger in einem Register. Der Treugeber wird nach wirksamer Annahme des Treuhandvertrags durch die Treuhänderin in das Register aufgenommen. 2. In dem Register werden der Nachname, der Vorname, die Anschrift, die Höhe der Beteiligung, das zuständige Wohnsitzfinanzamt, die Steuernummer des Treugebers sowie sonstige wesentliche Angaben, die diesen betreffen und im Zusammenhang mit dessen Beteiligung stehen, aufgeführt. 3. Die Treuhänderin ist weder verpflichtet noch ist es ihr gestattet sofern sie hierzu nicht gesetzlich verpflichtet ist dem Treugeber Angaben über weitere Treugeber zu machen oder ihm Einsicht in das Register zu gewähren. Sofern der Treugeber nicht schriftlich eingewilligt hat, ist die Treuhänderin nicht berechtigt, anderen Personen als der Fondsgesellschaft, deren Anwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, der Komplementärin der Fondsgesellschaft, den zuständigen Finanzämtern oder Kreditgebern Auskünfte über die Eintragungen im Register zu erteilen. 4. Der Anleger nimmt zur Kenntnis und ist einverstanden, dass im Rahmen dieses Vertrags personenbezogene Daten auf EDV-Anlagen gespeichert werden. Er ist zudem damit einverstanden, dass die in die Platzierung des Eigenkapitals eingeschaltete Gesellschaft bzw. die eingeschaltete Person im erforderlichen Umfang über die Verhältnisse der Fondsgesellschaft und der Gesellschafter unterrichtet wird. 13 Schlussbestimmungen 1. Die Treuhänderin hat im Rahmen dieses Treuhandvertrags sowie des Gesellschaftsvertrags die Beteiligungen des Treugebers im Sinne einer uneigennützigen Verwaltungstreuhand zu verwalten. 2. Die Treuhänderin wird alles, was sie aufgrund dieses Treuhandverhältnisses und aufgrund ihrer Rechtsstellung als Treuhänderin erlangt, an den Anleger herausgeben, soweit dieser Vertrag nichts anderes vorsieht. 3. Daneben wird die Treuhänderin den Anleger mindestens einmal jährlich durch einen schriftlichen Treuhandbericht über sonstige wichtige Ereignisse unterrichten. 4. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags auch Änderungen dieser Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 5. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand ist Hamburg. 6. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten. Hamburg, den 15. Februar 2010 Buss Treuhand GmbH (gez. Stefan Krueger) Buss Global Containerfonds 8 GmbH & Co. KG (gez. Dr. Dirk Baldeweg)

141 Mittelverwendungsvertrag 141 Mittelverwendungsvertrag Vertrag über die formale Kontrolle der Mittelverwendung Zwischen Buss Global Containerfonds 8 GmbH & Co. KG nachfolgend Gesellschaft genannt und Hanseatic GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachfolgend Mittelverwendungskontrolleur genannt Vorbemerkung Anlegern wird nach Maßgabe des Verkaufsprospektes der Gesellschaft sowie der betreffenden Vertrags- und sonstiger Zeichnungsunterlagen angeboten, gegen Zahlung von Einlagen (nachfolgend als Gesellschaftereinlagen bezeichnet) der Gesellschaft beizutreten. Das planmäßige Emissionskapital beträgt Es kann um bis zu (Überzeichnungsbetrag) auf bis zu erhöht werden. Die Gesellschaft hat bereits einen Kapitalanteil in Höhe von US$ als Kommanditistin an der Buss Container International 2 GmbH & Co. KG ( BCI 2 KG ) gezeichnet. Die Gesellschaft hat mit der Buss Capital GmbH & Co. KG am 9. April 2010 einen kurzfristigen Darlehensvertrag über bis zu zur Zwischenfinanzierung eines Teils des Eigenkapitals abgeschlossen. Aus dem Darlehensbetrag soll das Bardepot zur Besicherung der Währungssicherungsgeschäfte sowie die Vergütung für diese erbracht werden. Es ist geplant, dass das kurzfristige Darlehen aus den Gesellschaftereinlagen der Anleger der Gesellschaft zurückgeführt wird. Vorrangig werden diese für die Erbringung der Einlage bei der BCI 2 KG verwendet werden. Der Kapitalanteil der Gesellschaft bei der BCI 2 KG kann um bis zu US$ auf bis zu US$ erhöht werden. Eine Erhöhung des Kapitalanteils bei der BCI 2 KG würde aus den bei der Gesellschaft über das planmäßige Emissionskapital hinaus eingezahlten Gesellschaftereinlagen erbracht werden. Dies vorangestellt wird zur Sicherstellung der zweckgerechten Verwendung der Gesellschaftereinlagen Folgendes vereinbart: 1 Mittelverwendungskonto 1. Die Gesellschaft hat ein Sonderkonto (nachfolgend als Mittelverwendungskonto bezeichnet) bei der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG, Hamburg, BLZ , mit der Nr eingerichtet, auf das sämtliche Gesellschaftereinlagen in Euro einzuzahlen sind. Aufgrund der mit der kontoführenden Bank getroffenen Vereinbarungen bedürfen sämtliche das Mittelverwendungskonto betreffende Verfügungen der Mitzeichnung des Mittelverwendungskontrolleurs. Die kontoführende Bank wurde von der Gesellschaft unwiderruflich angewiesen, Änderungen bezüglich der Vertretungsberechtigungen und Kontovollmachten nur zu berücksichtigen, wenn der Mittelverwendungskontrolleur diesen schriftlich zustimmt. Der kontoführenden Bank wird eine Kopie dieses Vertrags zur Kenntnisnahme vorgelegt. 2. Das Kontoguthaben ist nach Maßgabe dieses Vertrags für Zwecke der Gesellschaft zu verwenden. Dabei sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft unmittelbar vom Mittelverwendungskonto zu begleichen. Ist dies im Ausnahmefall nicht möglich, weil beispielsweise die Zahlungen der Gesellschaft im Wege des Lastschriftverfahrens erfolgen, sind die entsprechenden Mittel zwecks Zahlung bzw. Einzugs auf andere Konten der Gesellschaft zu transferieren. Dabei ist durch Absprache mit der kontoführenden Bank sicherzustellen, dass die Mittel nicht zweckwidrig verwendet werden können. 2 Durchführung der Mittelverwendungskontrolle 1. Die Vertragsparteien werden sich jeglicher Verfügungen über das Mittelverwendungskonto enthalten, solange sich der Mittelverwendungskontrolleur nicht von dem Eintritt der folgenden Voraussetzungen überzeugt hat: a) Eintragung der Gesellschaft und der BCI 2 KG in das Handelsregister bzw. Anmeldung zur Eintragung; b) Vorliegen des Gesellschaftsvertrags der BCI 2 KG in der Fassung vom 6. April 2010, in dem sich die Gesellschaft zur Zeichnung und Einzahlung eines Kapitalanteils bei der BCI 2 KG in Höhe von insgesamt US$ verpflichtet hat; c) eingeworbenes Kommanditkapital in Höhe von insgesamt Mio. oder Vorliegen von Platzierungsgarantien über ausstehende Zeichnungsbeträge; d) Vorliegen des Darlehensvertrags zwischen der Gesellschaft und der Buss Capital GmbH & Co. KG vom 9. April 2010 und Nachweis der Valutierung dieses Darlehens; e) Abschluss der Währungssicherungsgeschäfte, Erbringung des Bardepots in Höhe von und der Vergütung für die Währungssicherungsgeschäfte; f) Bestätigung der kontoführende Bank hinsichtlich des Erhalts einer Kopie dieses Vertrags sowie eine Erklärung derselben, Änderungen bezüglich der das Mittelverwendungskonto betreffenden Vertretungsberechtigungen und Kontovollmachten nur zu berücksichtigen, wenn der Mittelverwendungskontrolleur diesen schriftlich zustimmt; g) Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes der Gesellschaft durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß 8 i) Abs. 2 Satz 1 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz. 2. Der Mittelverwendungskontrolleur ist zur Mittelfreigabe verpflichtet, wenn die oben in Ziff. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 3. Die Gesellschaft und der Mittelverwendungskontrolleur werden in der Weise über die Gesellschaftseinlagen verfügen, dass der Mittelverwendungskontrolleur die unter Vorlage einer Zahlungsanweisung von der Gesellschaft angeforderten Mittel gegenzeichnet. Der Mittelverwendungskontrolleur wird die Zahlungsanweisung gegenzeichnen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass a) Verwendungszweck und Höhe der angeforderten Mittel dem als Anlage beigefügten Finanz- und Investitionsplan bzw. dem jeweils gemäß 6.3 oder 6.4 des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft geänderten Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft hinsichtlich der Beträge entsprechen, die mit dem Eigenkapital der Gesellschaft finanziert werden, bzw. der Begleichung von Darlehensverbindlichkeiten dienen, die aus den gemäß dem Finanz- und Investitionsplan vorzunehmenden Investitionen resultieren; b) die Kontoverbindung des Empfängers laut der vorgelegten Zahlungsanweisung mit der entsprechenden Kontoverbindung gemäß dem betreffenden schriftlichen Nachweis im Sinne des 3 Ziff. 2 und Ziff. 3 dieses Vertrags übereinstimmt; c) die Unterschrift auf der vorzulegenden Zahlungsanweisung mit der Unterschrift des Unterschriftenblattes gemäß 3 Ziff. 2 Satz 6 dieses Vertrags übereinstimmt. 4. Unabhängig von den Regelungen der Ziff. 1 3 ist der Mittelverwendungskontrolleur zur Mittelfreigabe bezüglich eines zur Rückzahlung an den Anleger erforderlichen Geldbetrags verpflichtet, wenn der Anleger seinen Beitritt wirksam widerrufen hat oder ein Rücktritt nach

142 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags ausgesprochen und dem Anleger sein Ausschluss nach 16 des Gesellschaftsvertrags mitgeteilt wurde. 5. Verauslagt die Gesellschaft oder für sie ein Dritter Gelder, so ist der Mittelverwendungskontrolleur in entsprechender Anwendung der in Ziff. 3 genannten Voraussetzungen auch berechtigt, die verauslagten Beträge an die Gesellschaft bzw. die verauslagende Person auszuzahlen. 6. Bei Überzahlungen von Anlegern ist der Mittelverwendungskontrolleur befugt, unter den Voraussetzungen der Ziff. 3 lit. b) und c) die überzahlten Beträge an die betreffenden Anleger zu erstatten. 3 Vorzulegende Unterlagen 1. Dem Mittelverwendungskontrolleur sind die zur Prüfung der Mittelfreigabevoraussetzungen gemäß 2 Ziff. 1 und 3 6 dieses Vertrags erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 2. Die im Rahmen der Anforderung der Mittel vorzulegende Zahlungsanweisung (vgl. 2 Ziff. 3) muss von einer hierzu berechtigten Person unterzeichnet sein. Bei Anforderung der Mittel werden dem Mittelverwendungskontrolleur der Verwendungszweck mitgeteilt und schriftliche Nachweise, insbesondere Verträge, Rechnungen, Zahlungsaufforderungen und dergleichen vorgelegt, denen der Verwendungszweck, die Höhe des Geldbetrags und die Kontoverbindung des Zahlungsempfängers zu entnehmen sind. Dies gilt auch, wenn die Mittel gemäß 1 Ziff. 2 dieses Vertrags ausnahmsweise zwecks Begleichung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf Konten der Gesellschaft transferiert werden. Verauslagt die Gesellschaft oder für sie ein Dritter Gelder, so sind über die vorerwähnten Unterlagen hinaus geeignete schriftliche Nachweise vorzulegen, die die Verauslagung dokumentieren und aus denen die Kontoverbindung des Verauslagenden ersichtlich ist. Darüber hinaus ist zu gewährleisten, dass der Mittelverwendungskontrolleur jederzeit, auch im Wege eines anerkannten Online-Banking-Verfahrens, Einblick in das Mittelverwendungskonto und sämtliche Kontounterlagen hat. Ferner ist dem Mittelverwendungskontrolleur seitens der Komplementärin der Gesellschaft ein Unterschriftenblatt der Personen zur Verfügung zu stellen, die zur Zeichnung des bei Anforderung der Mittelfreigabe vorzulegenden Überweisungsträgers berechtigt sind, und auf Verlangen die Vertretungsberechtigung dieser Personen in geeigneter Form nachzuweisen. 3. Soweit nach den vorstehenden Regelungen schriftliche Nachweise zu erbringen sind, genügt die Vorlage von Fotokopien. Die Gesellschaft versichert hiermit, dass sie dem Mittelverwendungskontrolleur Fotokopien nur dann vorlegen wird, wenn ihr die entsprechenden Originale vorliegen. Die Prüfung, ob die vorgelegten Kopien mit den jeweiligen Originalen übereinstimmen oder die Unterschriften auf Fotokopien oder Originalurkunden von zeichnungsberechtigten Personen stammen, ist nicht Gegenstand der Mittelverwendungskontrolle. 4 Umfang der Kontrolltätigkeit 1. Der Mittelverwendungskontrolle unterliegen lediglich die auf dem Mittelverwendungskonto eingegangenen Gesellschaftereinlagen, nicht da - gegen die Fremdmittel oder sonstige Eigenmittel. Die Prüfung des Mittelverwendungskontrolleurs beschränkt sich darauf, ob die Freigabevoraussetzungen gemäß der in 2 Ziff. 1 und 3 6 genannten Voraussetzungen formal vorliegen. Darüber hinaus wird er keine Kontrolltätigkeiten ausüben, insbesondere nicht prüfen, ob die Investitionsrichtlinien, die Bestandteil des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft sind, oder die Bedingungen, an die die Investitionsrichtlinien eine Fortschreibung des Finanz- und Investitionsplanes der BCI 2 Partnership knüpfen, erfüllt sind. Ferner prüft er nicht die Bonität von beteiligten Personen, Unternehmen und Vertragspartnern, die Werthaltigkeit von Garantien, insbesondere der in 2 Ziff. 1 c) genannten Platzierungsgarantien, oder die Wirksamkeit, Zweckdienlichkeit oder die Rechtmäßigkeit der von der Gesellschaft getroffenen Vereinbarungen und erwünschten Zahlungen und vorgelegter schriftlicher Nachweise. Ferner prüft der Mittelverwendungskontrolleur nicht, ob Vereinbarungen, Leistungen oder Entscheidungen der Gesellschaft unter wirtschaftlichen, rechtlichen oder steuerlichen Gesichtspunkten wirksam, notwendig, zweckdienlich oder sinnvoll sind. Die Prüfung der Echtheit der Unterschriften im Sinne des 2 Ziff. 3 c) gehört nicht zu den Aufgaben des Mittelverwendungskontrolleurs. Die Prüfung der Höhe eines etwaigen Rückzahlungsanspruches i. S. d. 2 Ziff. 4 b) dieses Vertrags ist ebenfalls nicht Gegenstand der Kontrolltätigkeit. 2. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass auf der Grundlage dieses Vertrags kein Treuhandverhältnis begründet wird. Der Mittelverwendungskontrolleur handelt nicht im fremden Interesse oder für fremde Rechnung, sondern ausschließlich in Erfüllung dieses Vertrags im eigenen Interesse und für eigene Rechnung. Er ist bei Ausführung seiner Tätigkeiten nach diesem Vertrag unabhängig und nicht an Weisungen Dritter gebunden, insbesondere nicht an solche von Anlegern, die sich an der Buss Global Containerfonds 8 GmbH & Co. KG beteiligen. Der Mittelverwendungskontrolleur ist zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der auf dem Mittelverwendungskonto eingezahlten Gelder. Er kontrolliert lediglich die Verwendung dieser Gelder nach formalen Kriterien. Er verfügt nicht über die Einlagen, sondern stimmt Verfügungen der Buss Global Containerfonds 8 GmbH & Co. KG lediglich durch Mitzeichnung zu. 5 Vergütung Der Mittelverwendungskontrolleur erhält für seine Tätigkeit eine in Euro zu zahlende Vergütung in Höhe von 0,1 % des eingeworbenen Emissionskapitals zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, mindestens jedoch zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung ist mit Beginn der Tätigkeit verdient und mit der vollständigen Zeichnung und Einzahlung der Gesellschaftereinlagen, spätestens jedoch am 31. Dezember 2010 fällig. 6 Haftung 1. Für die Durchführung der Kontrolltätigkeit und die Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs auch gegenüber Dritten gelten die vom Insti tut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. herausgegebenen und als wesentlicher Bestandteil diesem Vertrag beigefügten Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs für fahrlässig verursachte Schäden nach Maßgabe von Ziff. 9 Abs. 2 der vorgenannten Auftragsbedingungen grundsätzlich auf 4,0 Mio. beschränkt ist. 2. Für Serienschäden, die fahrlässig verursacht werden, ist die Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs auf 5,0 Mio. beschränkt. Als Serienschäden gelten mehrere Schäden, die auf der gleichen Pflichtverletzung im Rahmen mehrerer gleichartiger Tätigkeiten bzw. Leistungen beruhen. 3. Treffen mehrere Schadensursachen zusammen, haftet der Mittelverwendungskontrolleur nur insoweit, als ein Verschulden seinerseits im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. 7 Vertragsdauer 1. Die Kontrolltätigkeit endet a) mit der endgültigen Abrechnung der auf dem Mittelverwendungskonto eingezahlten Gesellschaftereinlagen und der Auszahlung etwaiger danach verbleibender Beträge an die Gesellschaft; b) in dem Fall, dass die Voraussetzungen gemäß 2 Ziff. 1 endgültig nicht eintreten, mit der Rückzahlung der Gesellschaftereinlagen an die Anleger;

143 Mittelverwendungsvertrag 143 c) im Sicherungsfall, soweit das Projekt finanzierende Banken von ihren Sicherungsrechten Gebrauch machen. 2. Dieser Vertrag kann nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden. 3. Bei Kündigung dieses Vertrags darf der Mittelverwendungskontrolleur keine weiteren Zahlungen veranlassen. Dies gilt auch, wenn die Freigabevoraussetzungen des 2 Ziff. 1 vorliegen. Der Mittelverwendungskontrolleur darf in diesem Fall seine Mitverfügungsberechtigung über das Mittelverwendungskonto nur aufgeben, wenn ein anderer Mittelverwendungskontrolleur, der ein Steuerberater, eine Steuerberatungsgesellschaft, ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein muss, in diesen Vertrag eingetreten ist und anstelle des Beauftragten die Mitverfügung über das Mittelverwendungskonto übernommen hat. 8 Schlussbestimmungen 1. Vor der Einreichung des Verkaufsprospektes zur Gestattung seiner Veröffentlichung bei der BaFin wird die Gesellschaft die diesen Vertrag, die Mittelverwendungskontrolle und den Mittelverwendungskontrolleur betreffenden Passagen des Verkaufsprospektes mit dem Mittelverwendungskontrolleur abstimmen. 2. Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrags einschließlich dieser Bestimmung bedarf der Schriftform, die mündlich nicht abbedungen werden kann. 3. Alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterliegen deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist Hamburg. 4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt, wenn dieser Vertrag lückenhaft sein sollte. Hamburg, den 9. April 2010 Buss Global Containerfonds 8 GmbH & Co. KG (gez. Dr. Dirk Baldeweg) Hanseatic GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (gez. Thorsten Schuster) Anlage zum Mittelverwendungsvertrag zwischen der Buss Global Containerfonds 8 GmbH & Co. KG und der HANSEATIC GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Finanz- und Investitionsplan der Buss Global Containerfonds 8 GmbH & Co. KG Mittelverwendung Anteil bezogen auf Gesamtfinanzierung Anteil bezogen auf Eigenkapital Beteiligung an der BCI 2 GmbH & Co. KG * ,46 % 82,46 % Vergütung Devisentermingeschäft * ,33 % 2,33 % Vertrieb * ,75 % 8,75 % Konzeption und Prospektierung * ,45 % 0,45 % Platzierungsgarantie ,10 % 0,10 % Treuhandvergütung * ,25 % 0,25 % Mittelverwendungskontrolle * ,12 % 0,12 % Gründungskosten ,02 % 0,02 % Bardepot für Währungssicherung * ,00 % 5,00 % Liquiditätsreserve * ,52 % 0,52 % Gesamt ,00 % 100,00 % Mittelherkunft Buss Treuhand GmbH Emissionskapital * Summe Eigenkapital * ,00 % 100,00 % Gesamt ,00 % 100,00 % * Bei Erhöhung des Fondsvolumens und Abschluss weiterer Währungssicherungsgeschäfte für Folgetranchen werden die Positionen nach den Vorgaben des 6.3 und 6.4 des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft von der Komplementärin der Gesellschaft angepasst. Es können sich Rundungsabweichungen ergeben.

144 Beteiligungshinweise

145 Beteiligungshinweise 145 Beitrittserklärung Dem Verkaufsprospekt liegt eine Beitrittserklärung bei. Interessenten werden gebeten, diese vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet im Original an die Treuhänderin, Buss Treuhand GmbH, Reiherdamm 44, Hamburg, einzureichen. Die Annahme der Beitrittserklärung erfolgt durch die Treuhänderin und wird schriftlich unter Angabe der Beteiligungsnummer bestätigt. Mindestzeichnungssumme und Einzahlung Der Mindestbeteiligungsbetrag beträgt ; höhere Beträge müssen ohne Rest durch teilbar sein. Der Anleger hat den von ihm übernommenen Beteiligungsbetrag innerhalb von zwei Wochen nach Annahme der Beitrittserklärung und Zahlungsaufforderung durch die Treuhänderin vollständig zu leisten. Sollte die Einzahlungsverpflichtung nicht oder nicht in voller Höhe bis zum 31. Dezember 2010 erfüllt sein, kann eine Zuweisung wirtschaftlicher und ggf. steuerlicher Ergebnisse für das Jahr 2010 nicht oder nur in entsprechend reduzierter Höhe erfolgen. Reisekosten im Rahmen von Gesellschafterversamm- lungen; Beratungskosten (Steuerberater, Finanzdienstleister, Rechtsanwalt etc.); Kosten in Zusammenhang mit Einsprüchen gegen individuelle Steuerbescheide; Kosten des Registergerichts für die Löschung des Kommanditisten aus dem Handelsregister; Kosten für die Übertragung der Beteiligung, insbesondere die zusätzliche Verwaltungsgebühr für die Treuhänderin in Höhe von 200,00 (ggf. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) sowie ggf. Kosten für den Mehraufwand im Falle einer Beteiligungsübertragung, die nicht mit Wirkung zum Schluss oder zum Beginn eines Geschäftsjahres erfolgt, oder Ausgleichszahlungen für eventuelle steuerliche Nachteile der Fondsgesellschaft. Die Höhe der jeweiligen Kosten, mit Ausnahme der zusätzlichen Verwaltungsgebühr für die Treuhänderin bei Übertragung der Beteiligung in Höhe von 200,00, kann nicht genau bestimmt werden. Darüber hinaus entstehen mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage keine weiteren Kosten. Mittelverwendungskonto Kontoinhaber: Buss Global Containerfonds 8 GmbH & Co. KG Kontonummer: Bankleitzahl: Bank: Bayerische Hypound Vereinsbank IBAN: DE BIC (S.W.I.F.T.-Code): HYVEDEMM300 Kosten des Anlegers Im Rahmen seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft können dem Anleger folgende Kosten entstehen: Kosten im Rahmen der Überweisung der Einlage; Handelsregister- und Notargebühren für die Handelsregistervollmachten und die Unterschriftsbeglaubigung bei einer gewünschten direkten Eintragung ins Handelsregister; Zinsen und Gebühren bei Fremdfinanzierung der Kommanditeinlage; Schlichtungsverfahren Buss Capital, die Fondsgesellschaft und die Treuhänderin haben sich dem Schlichtungsverfahren der Ombudsstelle Geschlossene Fonds angeschlossen und unterwerfen sich der gültigen Verfahrensordnung sowie den Schlichtungssprüchen der Ombudsperson, die im Rahmen dieser Verfahrensordnung ergehen. Anleger der Fondsgesellschaft haben die Möglichkeit, im Falle von Streitigkeiten ihre Beschwerden schriftlich an die Ombudsstelle Geschlossene Fonds zu richten und damit ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren einzuleiten. Das Verfahren wird schriftlich geführt. Soweit sich die Parteien nicht während des Verfahrens einigen, ergeht als Ergebnis der Prüfung ein Schlichtungsspruch der Ombudsperson. Nach der Verfahrensordnung der Ombudsstelle Geschlossene Fonds ist die jeweilige Beschwerdegegnerin an einen Schlichtungsspruch der Ombudsperson gebunden, sofern der Beschwerdegegenstand nicht übersteigt. Die Berechnung der Höhe des Beschwerdegegenstandes richtet sich nach der von dem beschwerdeführenden Anleger geltend gemachten Forderung. Das bedeutet, dass die jeweilige Beschwerdegegnerin in einem solchen Fall einer Entscheidung der Ombudsperson, die die jeweilige Beschwerdegegnerin verpflichtet, nachkom-

146 146 men muss und gegen den Schlichtungsspruch den ordentlichen Rechtsweg nicht beschreiten kann. Bei Beschwerden mit einem höheren Streitwert gibt die Ombudsperson eine Empfehlung ab. Dem Anleger steht es immer frei, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Für nähere Informationen zur Ombudsperson und dem Schlichtungsverfahren kontaktieren Sie bitte: Ombudsstelle Geschlossene Fonds Postfach Berlin Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Die Verfahrensordnung und weitergehende Informationen finden Sie zudem im Internet unter Steuererklärung in Singapur Die Buss Global Containerfonds 8 Verwaltung GmbH wird, soweit dies erforderlich sein sollte, in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der Niederlassung der Buss Container International 2 GmbH & Co KG sowie der Buss Treuhand GmbH die Erstellung und Abgabe der Steuererklärung für die Anleger in Singapur einschließlich aller hierfür erforderlichen administrativen Vorgänge übernehmen. Hierfür entstehen dem Anleger keine ergänzenden Kosten. Herausgeber und Angabenvorbehalt Dritte Vertriebspartner, die die Platzierung des Kapitals vornehmen, sind selbstständig tätige Unternehmer. Sie sind nicht berechtigt, von diesem Prospekt abweichende Auskünfte zu geben. Die Anbieterin übernimmt keine Verantwortung für die persönliche Beratung oder Vermittlung des Anlegers durch selbstständige Anlageberater oder -vermittler. Ersatzansprüche wegen unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben gegen die Anbieterin oder andere für den Inhalt des Verkaufsprospektes verantwortliche Personen gemäß 13 Verkaufsprospektgesetz verjähren innerhalb von einem Jahr nach positiver Kenntniserlangung des Anlegers von einer fehlerhaften oder unvollständigen Prospektangabe; spätestens jedoch drei Jahre nach Veröffentlichung des Verkaufsprospekts. Dieser spezialgesetzliche Ersatzanspruch besteht nicht, wenn der Anleger später als sechs Monate nach Veröffentlichung des Verkaufsprospektes beigetreten ist.

147 Beteiligungshinweise 147

148 148 Nachtrag 1 zum Verkaufsprospekt vom 14. April 2010 Nachtrag 1 der Buss Capital GmbH & Co. KG vom 28. Juli 2010 gemäß 11 Verkaufsprospektgesetz zum bereits veröffentlichten Verkaufsprospekt vom 14. April 2010 (im Folgenden Verkaufsprospekt ) betreffend das öffentliche Angebot der Vermögensanlage Buss Global Containerfonds 8 Euro über den Erwerb von Kommanditanteilen an der Buss Global Containerfonds 8 GmbH & Co. KG (im Folgenden Fondsgesellschaft ). Die Buss Capital GmbH & Co. KG (auch: Buss Capital, Anbieterin oder Initiatorin ) gibt zum bereits veröffentlichten Verkaufsprospekt vom 14. April 2010 Folgendes bekannt: Infolge des anhaltenden Platzierungserfolgs für den Buss Global Containerfonds 8 Euro wird das Emissionskapital prospektgemäß auf 30,0 Mio. erweitert. Die Fondsgesellschaft erhöht ihren Kapitalanteil an der Buss Container International 2 GmbH & Co. KG (im Folgenden BCI 2 KG ) entsprechend auf insgesamt US$. Abschnitt 1 dieses Nachtrags erläutert die entsprechenden Änderungen. Um sicherzustellen, dass für das gesamte Emissionskapital eine Währungsabsicherung besteht, hat die Fondsgesellschaft ergänzende Währungsgeschäfte für weitere Tranchen abgeschlossen. Die Details werden in Abschnitt 2 dieses Nachtrags beschrieben. Buss Capital erhöht ihre Platzierungsgarantie, damit die Fondsgesellschaft unabhängig vom Platzierungsstand per 31. Dezember 2010 in der Lage sein wird, die sich aus diesen Währungsgeschäften unmittelbar ergebenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Einzelheiten werden in Abschnitt 3 dieses Nachtrags erläutert. Die BCI 2 Partnership hat Container mit einem Gesamtinvestitionsvolumen in Höhe von ca. 61,2 Mio. US$ gekauft, die bis Ende September angeliefert sein werden. Damit stehen die mittelbar auch mit dem erweiterten Emissionskapital der Fondsgesellschaft und zusätzlichem Fremdkapital auf Ebene der BCI 2 Partnership zu erwerbenden Investitionsobjekte zu ca. 50 % fest. Details hierzu werden in den Abschnitten 4 dieses Nachtrags beschrieben. Der Finanz- und Investitionsplan der Fondsgesellschaft ist nach den Vorgaben des 6 des Gesellschaftsvertrags von der Komplementärin angepasst worden. Die Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsprognose für die Fondsgesellschaft ändert sich entsprechend und ist in Abschnitt 5 dieses Nachtrags dargestellt. Die zuvor dargestellten Veränderungen führen in Summe zu keiner wesentlichen Änderung der Ergebnis- und Liquiditätsprogonose. Insbesondere bleiben das Betriebsergebnis und das steuerliche Ergebnis bezogen auf das planmäßige Emissionskapital sowie die prognostizierten Auszahlungen an die Anleger nahezu unverändert. Aus diesem Grund wurde in diesem Nachtrag darauf verzichtet, auch die Prognoserechnung zu aktualisieren. 1. Erhöhung des Kapitalanteils der Fondsgesellschaft an der BCI 2 KG Das Emissionskapital wird prospektgemäß auf 30 Mio. erweitert. Wie im Prospekt beschrieben wird die Fondsgesellschaft ihren Kapitalanteil bei der BCI 2 KG entsprechend auf insgesamt US$ erhöhen. Die Fondsgesellschaft ist damit mit ca. 36,8 % am Gesellschaftskapital der BCI 2 KG beteiligt. Die Buss Global Container Fonds 6 GmbH & Co. KG und die Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG werden entsprechend nur noch mit ca. 24,9 % bzw. ca. 38,2 % am Gesellschaftskapital der BCI 2 KG beteiligt sein. Die Angaben zur Höhe des von der Fondsgesellschaft an der BCI 2 KG gezeichneten Kapitalanteils und ihrer prozentualen Beteiligung am Gesellschaftskapital der BCI 2 KG ändern sich entsprechend auf den Seiten 6 f., 48 f. und 73 des Verkaufsprospekts. 2. Währungsabsicherung Die Fondsgesellschaft hat am 23. Juli 2010 mit der BCI 2 Partnership auf Grundlage des bestehenden ISDA Master Agreements vom 8. April 2010 zwischen der Fondsgesellschaft und der BCI 2 Partnership einen Vertrag zur Absicherung des Wechselkursrisikos für eine zweite Tranche über 8 Mio. ( 2. Tranche ) sowie einen zweiten Vertrag für eine dritte Tranche über 8,5 Mio. ( 3. Tranche ) abgeschlossen, die jeweils zwei Währungssicherungsgeschäfte umfassen.

149 Nachtrag 1 zum Verkaufsprospekt vom 14. April Jeweils ein Währungssicherungsswap mit einer Laufzeit von ca. 5,5 Jahren bis Ende 2015 für die Absicherung der laufenden Auszahlungen für die jeweilige Tranche. Diese Währungsabsicherungen sind so strukturiert, dass die Fondsgesellschaft vierteljährlich Euro-Zuflüsse in Höhe von 7,85 % p. a. bezogen auf einen Euro-Betrag in Höhe von (2. Tranche) bzw. 7,90 % p. a. bezogen auf einen Euro-Betrag in Höhe von (3. Tranche) erhält. Im Gegenzug muss die Fondsgesellschaft ebenfalls vierteljährlich Zahlungen in US-Dollar in Höhe von 8,18 % p. a. bezogen auf den entsprechenden US-Dollarbetrag in Höhe von US$ bzw US$ (Einlagen bei der BCI 2 KG aus der 2. und 3. Tranche) an die BCI 2 Partnership leisten. Der jeweils in US-Dollar zu zahlende Betrag entspricht den Auszahlungen, die die Fondsgesellschaft prognosegemäß quartalsweise als Gesellschafterin der BCI 2 KG in US$ auf die entsprechenden Einlagen erhält. Die Verträge umfassen zusätzlich jeweils ein weiteres Währungssicherungsgeschäft zur Absicherung der Schlussauszahlung. Die Fondsgesellschaft erwirbt zur Absicherung des Umtausches der planmäßigen Schlussauszahlung von der BCI 2 KG an die Fondsgesellschaft, die in US-Dollar erfolgt, in Euro jeweils eine Euro-Call-Option für die 2. Tranche zu einem Wechselkurs von 1,3600 US$/ und für die 3. Tranche zu einem Wechselkurs von 1,3895 US$/. Um die Kosten für diese Option zu verringern, verkauft sie parallel jeweils eine Euro-Put-Option für die 2. Tranche zu einem Wechselkurs von 1,1200 US$/ und für die 3. Tranche zu einem Wechselkurs von 1,1495 US$/ an die BCI 2 Partnership. Die Verträge sehen für die jeweiligen Währungssicherungsgeschäfte eine Vergütung in Höhe von insgesamt (2. Tranche) bzw US$ (3. Tranche) vor, die mit Abschluss der Verträge fällig ist. Diese Währungssicherungsgeschäfte berechtigen die Fondsgesellschaft, bis zum 30. September 2010 in drei Tranchen insgesamt zu einem durchschnittlichen Wechselkurs von 1, US$/ in US$ (2. Tranche Einlage BCI 2 KG) bzw. in zwei Tranchen insgesamt zu einem durchschnittlichen Wechselkurs von 1,28935 US$/ in US$ (3. Tranche Einlage BCI 2 KG) zu tauschen. Die BCI 2 Partnership hat am 18. Juni 2010 für die 2. Tranche und am 23 Juli 2010 für die 3. Tranche mit einer internationalen Bank jeweils gleichlautende Verträge zur Absicherung des Wechselkursrisikos zwischen dem Euro und dem US-Dollar abgeschlossen. Die Vergütung gemäß Vertrag vom 23. Juli 2010 ist identisch. Für die 2. Tranche hat die BCI 2 Partnership anders als zwischen der Fondsgesellschaft und ihr mit der Bank eine Vergütung in Höhe von US$ statt einer Euro-Vergütung vereinbart. Zur Besicherung der Währungssicherungsgeschäfte ist die BCI 2 Partnership verpflichtet, ein fixes anfängliches Bardepot in Höhe von für die 2. Tranche und für die 3. Tranche zu hinterlegen, auf das sie bankübliche Zinsen erhält. Die Bank ist berechtigt, bei einer Abschwächung des Euro gegenüber dem US-Dollar die Hinterlegung eines zusätzlichen Bardepots zu verlangen. Im Falle eines erneuten Erstarkens des Euro gegenüber dem US-Dollar würde dieses zusätzliche Bardepot zurückgezahlt werden. Die Fondsgesellschaft ist, wie bei den Währungssicherungsgeschäften für die 1. Tranche, verpflichtet, der BCI 2 Partnership bis spätestens zum 27. Juli 2010 das zur Besicherung der Währungssicherungsgeschäfte für die 2. Tranche zu hinterlegende US-Dollar-Bardepot zu erstatten bzw. das für die 3. Tranche zu hinterlegende US- Dollar-Bardepot für die BCI 2 Partnership an die Bank zu zahlen. Im Gegenzug tritt die BCI 2 Partnership ihre Auszahlungsansprüche bezüglich des Bardepots gegen die Bank im Rahmen der Währungssicherungsgeschäfte an die Fondsgesellschaft ab. Die Abtretung wird der Bank nicht angezeigt. Im Falle einer Erhöhung der Bardepots ist die Fondsgesellschaft, wie bei den ersten Währungssicherungsgeschäften, verpflichtet, auch zusätzliche Bardepots entweder für die BCI 2 Partnership bei der Bank zu hinterlegen oder ersterer zu erstatten. Im Falle einer Herabsetzung erhielte die Fondsgesellschaft den entsprechenden Betrag entweder direkt von der Bank oder von der BCI 2 Partnership zurück. Die BCI 2 Partnership wird die laufenden Zinsen, die sie auf das Bardepot erhält, an die Fondsgesellschaft weiterleiten. Die Fondsgesellschaft hat auch für diese Währungssicherungsgeschäfte ihre Ansprüche auf Auszahlungen bzw. Ausschüttungen als Gesellschafterin der BCI 2 KG zur Sicherheit an die BCI 2 Partnership abgetreten. Die Währungssicherungsgeschäfte unterliegen englischem Recht. Diese Angaben ergänzen die Erläuterungen auf den Seiten 43 f., und 81 des Verkaufsprospekts.

150 Erhöhung der Platzierungsgarantie Die Platzierungsgarantie vom 8. April 2010 wurde mit Addendum vom 26. Juli 2010 erhöht. Buss Capital hat sich nunmehr verpflichtet, eine Einlage in Höhe der Differenz zwischen den bis zum 31. Dezember 2010 gezeichneten Einlagen und einem Betrag in Höhe von zu übernehmen. Die Vergütung in Höhe von 0,1 % des jeweils garantierten Emissionskapitals beträgt damit inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Diese Angaben ergänzen bzw. ersetzen die Erläuterungen auf den Seiten 12 und 82 des Verkaufsprospekts. Die Anbieterin trägt mit der Erhöhung der Platzierungsgarantie dem Umstand Rechnung, dass die Fondsgesellschaft durch den Abschluss der ergänzenden Währungssicherungsgeschäfte weitere Verbindlichkeiten übernommen hat, zu deren Erfüllung ein Emissionskapital in Höhe von platziert werden muss. Per 27. Juli 2010 war bei der Fondsgesellschaft bereits ein Emissionskapital in Höhe von rund 21 Mio. gezeichnet, so dass das tatsächliche Risiko aus der Platzierungsgarantie auf aktuell ca. 9 Mio. begrenzt ist. 4. Erwerb weiterer Container Die BCI 2 Partnership hat seit Aufstellung des Verkaufsprospekts Neucontainer mit einem Gesamtinvestitionsvolumen in Höhe von ca. 57,5 Mio. US$ für durchschnittlich ca US$/CEU sowie Gebrauchtcontainer für ca. 3,66 Mio. US$ (Durchschnittspreis US$/CEU) erworben. Es handelt sich bei den Neucontainern nahezu ausschließlich um Standardcontainer, die bis Ende September 2010 vollständig abgeliefert sein sollen. Die BCI 2 Partnership erweitert ihre Containerflotte damit auf ca CEU mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von ca. 125,5 Mio. US$. Die Aufteilung der Containerflotte der BCI 2 Partnership nach CEU 82,7 % Standardcontainer 9,7 % Kühlcontainer 6,8 % Spezialcontainer 0,8 % Trailer Herstellungsjahr der Container Anteil in Prozent 30% 25% 20% 15% 10% 5% 0%

151 Nachtrag 1 zum Verkaufsprospekt vom 14. April Die Containerflotte wird sich nach den genannten Investitionen per Ende September 2010 zu ca. 82,7 % aus Standardcontainern, zu ca. 9,7 % aus Kühlcontainern, zu ca. 6,8 % aus Spezialcontainer und zu ca. 0,8 % aus Trailer (jeweils bezogen auf die CEU-Anzahl) zusammensetzen. Bei den Spezialcontainern handelt es sich weiterhin vor allem um besonders wertbeständige Typen wie Tankcontainer, Rolltrailer (für den Transport von Schwergut auf Ro Ro-Schiffen) und Flatracks (ebenfalls für den Transport von Schwergut), die eine typische Lebenserwartung von nahezu 20 Jahren haben. Das Alter der Container ist breit gestreut. Das Durchschnittsalter wird per Ende September 2010 bei ca. 6 Jahren liegen. Die Zusammensetzung des Containerportfolios und die jeweils erzielten Mietrenditen entsprechen in vollem Umfang den Investitionsrichtlinien der BCI 2 Partnership und damit auch denen der Fondsgesellschaft. Bezogen auf die Gesamt-CEU-Anzahl wird die Flotte zu ca. 75 % langfristig vermietet sein. Diese vorstehenden Angaben ergänzen die Erläuterungen auf den Seiten 7 f. und 35 f. des Verkaufsprospekts. Die Neucontainer wurden mit verschiedenen Verträgen, teils über Buss Capital Singapur, direkt von den Fabriken erworben. Es bestehen die üblichen Gewährleistungen. Vermittelt wurden die Käufe über die jeweiligen zukünftigen Manager. Hierbei handelt es sich um Textainer, GESeaco und Dong Fang, die jeweils eine Acquisition Fee in Höhe von ca. 2,5 % des Kaufpreises erhalten. 5. Mittelverwendung und Mittelherkunft Der gemäß 6 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft von der Komplementärin aktualisierte Finanz- und Investitionsplan bzw. die identische Mittelverwendungs-

152 152 und Mittelherkunftsprognose für die Fondsgesellschaft stellt sich wie folgt dar und ersetzt den Finanz- und Investitionsplan auf S. 114 bzw. die Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsprognose auf S. 47 des Verkaufsprospekts: Buss Global Containerfonds 8 GmbH & Co. KG (Prognose) Mittelverwendung Anteil bezogen auf Gesamt- finanzierung Anteil bezogen auf Eigenkapital 1. Beteiligung an der BCI 2 GmbH & Co. KG ,49 % 82,49 % 2. Vergütung Währungssicherung* ,82 % 1,82 % 3. Vertrieb ,75 % 8,75 % 4. Konzeption und Prospektierung ,45 % 0,45 % 5. Platzierungsgarantie ,10 % 0,10 % 6. Treuhandvergütung ,25 % 0,25 % 7. Mittelverwendungskontrolle ,12 % 0,12 % 8. Gründungskosten ,01 % 0,01 % 9. Bardepot für Währungssicherung ,25 % 5,25 % 10. Liquiditätsreserve ,77 % 0,77 % Gesamt ,00 % 100,00 % Mittelherkunft Buss Treuhand GmbH Emissionskapital Summe Eigenkapital ,00 % 100,00 % Gesamt ,00 % 100,00 % * Für die jeweils in US-Dollar zu leistende Vergütung für die Währungsgeschäfte wurde für die 1. Tranche ein Wechselkurs von 1,3299 US$/ und für die 3. Tranche ein Wechselkurs von 1,29 US$/ zugrunde gelegt. Es können sich Rundungsabweichungen ergeben Die fondsbezogenen Weichkosten wurden proportional angepasst. Wegen der anderen Bedingungen für die Währungssicherungsgeschäfte für die 2. und 3. Tranche ist der Anteil für die Vergütung Währungssicherung proportional kleiner geworden, während sich der Anteil des Bardepots bezogen auf das Eigenkapital bzw. die Gesamtinvestitionssumme erhöht hat. Da die Bedingungen für die weiteren Währungssicherungsgeschäfte geringfügig günstiger waren, haben sich der Anteil der Beteiligung an der BCI 2 KG und die Liquiditätsreserve bezogen auf das Eigenkapital bzw. die Gesamtinvestitionssumme entsprechend etwas erhöht. Die vorstehenden Angaben ergänzen die Erläuterungen auf den Seiten des Verkaufsprospekts, die Werte ändern sich entsprechend. Datum der Aufstellung des Nachtrags: 28. Juli 2010 Buss Capital GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre Komplementärin, die Buss Capital Verwaltung GmbH, diese vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer: Dr. Dirk Baldeweg

153 Nachtrag 1 zum Verkaufsprospekt vom 14. April

Buss Global Container Fonds 6 Euro

Buss Global Container Fonds 6 Euro Buss Global Container Fonds 6 Euro Container als Kapitalanlage Inhaltsverzeichnis 3 4 Erklärung zur Prospektverantwortung 6 Der Fonds auf einen Blick 7 Einleitung 8 Kurzdarstellung des Beteiligungsangebots

Mehr

Buss Global Containerfonds 7 Euro

Buss Global Containerfonds 7 Euro Buss Global Containerfonds 7 Euro Container als Kapitalanlage Inhaltsverzeichnis 3 4 Erklärung zur Prospektverantwortung 6 Der Fonds auf einen Blick 7 Einleitung 8 Kurzdarstellung des Beteiligungsangebots

Mehr

Buss Global Container Fonds 6

Buss Global Container Fonds 6 Buss Global Container Fonds 6 Container als Kapitalanlage Inhaltsverzeichnis 3 4 Erklärung zur Prospektverantwortung 6 Das Angebot im Überblick 7 Einleitung 8 Kurzdarstellung des Beteiligungsangebotes

Mehr

5 Vorwort: Marktführerschaft verpflichtet. 6 Der Containerleasingmarkt im Überblick. 8 Die Performance der Buss-Containerfonds 2008/2009

5 Vorwort: Marktführerschaft verpflichtet. 6 Der Containerleasingmarkt im Überblick. 8 Die Performance der Buss-Containerfonds 2008/2009 Containerfonds-Performance 28/29 2 Inhaltsverzeichnis 3 5 Vorwort: Marktführerschaft verpflichtet 6 Der Containerleasingmarkt im Überblick 8 Die Performance der Buss-Containerfonds 28/29 9 Buss Global

Mehr

Global 9 Buss Global Containerfonds 9 Euro

Global 9 Buss Global Containerfonds 9 Euro Global 9 Gut investiert in stabile Sachwerte: Eine große Containerflotte und die Aufwärtsbewegung im Containerleasing bieten beste Voraussetzungen für hohe Erträge. Buss Global Containerfonds 9 Euro Aussichtsreiche

Mehr

Buss Global Container Fonds 5

Buss Global Container Fonds 5 Buss Global Container Fonds 5 Container als Kapitalanlage Inhaltsverzeichnis 1 2 Wichtige Hinweise 4 Das Angebot im Überblick 5 Einführung 6 Kurzdarstellung des Beteiligungsangebotes 23 Die Initiatorin

Mehr

Nachtrag 2 zum. KSH Energy Fund II. Nachtrag 2 gemäß 11 Verkaufsprospektgesetz / Dezember 2010

Nachtrag 2 zum. KSH Energy Fund II. Nachtrag 2 gemäß 11 Verkaufsprospektgesetz / Dezember 2010 Nachtrag 2 zum KSH Energy Fund II Nachtrag 2 gemäß 11 Verkaufsprospektgesetz / Dezember 2010 [01.] KSH Energy Fund II - Nachtrag 2 Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend möchten wir Sie über

Mehr

Prospektnachtrag SHEDLIN. Middle East Health Care 2 GmbH & Co. KG. II. Wesentliche Risiken der Beteiligung (Kapitel 4 im Verkaufsprospekt)

Prospektnachtrag SHEDLIN. Middle East Health Care 2 GmbH & Co. KG. II. Wesentliche Risiken der Beteiligung (Kapitel 4 im Verkaufsprospekt) Prospektnachtrag Den oben genannten Kapiteln wird nachfolgender Absatz vorangestellt: 1/3 Middle East Health Care 2 GmbH & Co. KG Prospektnachtrag Nr. 1 gemäß 11 Verkaufsprospektgesetz der vom 18.11.2010

Mehr

ProReal Deutschland Fonds 3 GmbH & Co. KG

ProReal Deutschland Fonds 3 GmbH & Co. KG ProReal Deutschland Fonds 3 GmbH & Co. KG Hamburg, den 21. Januar 2014 ProReal Deutschland Fonds 3 GmbH & Co. KG Außerordentliche Gesellschafterversammlung im schriftlichen Verfahren Sehr geehrte Damen

Mehr

KURZANALYSE. Wattner SunAsset 3

KURZANALYSE. Wattner SunAsset 3 KURZANALYSE Wattner SunAsset 3 1 Disclaimer: Diese Kurzanalyse stellt lediglich einen Auszug aus einer detaillierten Langanalyse dar. Um die Aussagen und Ergebnisse der Analyse nachvollziehen und einordnen

Mehr

Lloyd Fonds Energie Europa. Zahlen, Daten und Fakten

Lloyd Fonds Energie Europa. Zahlen, Daten und Fakten Lloyd Fonds Energie Europa Zahlen, Daten und Fakten Lloyd Fonds Energie Europa Investitions- und Finanzierungsrechnungen Investitions- und Finanzierungsrechnung der Emittentin PROGNOSE Investition in Euro

Mehr

Global 13. Buss Global Containerfonds 13 US-Dollar

Global 13. Buss Global Containerfonds 13 US-Dollar Global 13 Buss Global Containerfonds 13 US-Dollar Die inhaltliche Richtigkeit der Angaben im Verkaufsprospekt ist nicht Gegenstand der Prüfung des Verkaufsprospekts durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Mehr

WealthCap Immobilien Deutschland 37 Modernes Bürogebäude in München Erster Nachtrag vom

WealthCap Immobilien Deutschland 37 Modernes Bürogebäude in München Erster Nachtrag vom ANLAGEKLASSE Immobilien Deutschland WealthCap Immobilien Deutschland 37 Modernes Bürogebäude in München Erster Nachtrag vom 02.01.2014 WealthCap Immobilien Deutschland 37 Erster Nachtrag vom 02.01.2014

Mehr

Solar-Deutschlandportfolio V CFB-Fonds 180 Nachtrag Nr. 2 zum Verkaufsprospekt vom 20. Februar 2013 sowie Nachtrag Nr. 1 vom 26.

Solar-Deutschlandportfolio V CFB-Fonds 180 Nachtrag Nr. 2 zum Verkaufsprospekt vom 20. Februar 2013 sowie Nachtrag Nr. 1 vom 26. Solar-Deutschlandportfolio V, Nachtrag Nr. 2 1 Solar-Deutschlandportfolio V CFB-Fonds 180 Nachtrag Nr. 2 zum Verkaufsprospekt vom 20. Februar 2013 sowie Nachtrag Nr. 1 vom 26. März 2013 Nachtrag Nr. 2

Mehr

Erfolgsüberblick. OwnerShip Flex 3 Dynamic

Erfolgsüberblick. OwnerShip Flex 3 Dynamic Erfolgsüberblick OwnerShip Flex 3 Dynamic Das Unternehmen OwnerShip Das OWNERSHIP EMISSIONSHAUS Die OWNERSHIP TREUHAND ISO-ZERTIFIKAT Die Ownership Emissionshaus GmbH bietet Investoren hochwertige Kapitalanlagen

Mehr

INVESTITION IN DEUTSCHE WOHNIMMOBILIEN

INVESTITION IN DEUTSCHE WOHNIMMOBILIEN ZBI Vertriebs AG INVESTITION IN DEUTSCHE WOHNIMMOBILIEN ZBI ZENTRAL BODEN IMMOBILIEN GMBH & CO. NEUNTE PROFESSIONAL IMMOBILIEN HOLDING GESCHLOSSENE INVESTMENTKOMMANDITGESELLSCHAFT GUTACHTERLICHER WERT

Mehr

F O N D S H A U S Classic Value 4 GreenBuildinG HamBurG Quartier 21

F O N D S H A U S Classic Value 4 GreenBuildinG HamBurG Quartier 21 Fondsvergleich 00 titel 9 11.08.2011 11:22 Uhr Seite 2 Objektbild ZBI PROFESSIONAL 7 ZBI ZENTRAL BODEN IMMOBILIEN GMBH & CO. SIEBTE PROFESSIONAL IMMOBILIEN HOLDING KG PROJECT REALE VERMÖGENSSICHERUNG MIT

Mehr

Immobilie 3 Buss Immobilienfonds 3 Almere, Niederlande

Immobilie 3 Buss Immobilienfonds 3 Almere, Niederlande Immobilie 3 Ein intelligentes Investment: Hochwertiger Neubau in erstklassiger Lage, für 14,5 Jahre an einen niederländischen Hochschulträger vermietet. Buss Immobilienfonds 3 Almere, Niederlande Warm

Mehr

Freiland Photovoltaikanlage Fleisnitz

Freiland Photovoltaikanlage Fleisnitz Freiland Photovoltaikanlage Fleisnitz Auf einer Fläche von 4,0 ha entsteht in der Gemeinde Stammbach eine Freiland Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 2.100 kwp. Es können künftig zusätzlich 400

Mehr

NORDENDORF SOLARFONDS SOLARPARK VORSTELLUNG

NORDENDORF SOLARFONDS SOLARPARK VORSTELLUNG SOLARFONDS NORDENDORF SOLARPARK VORSTELLUNG hep kapital GmbH /// Neckargartacher Str. 9 /// 748 Heilbronn Germany Tel. +49 7131 797979-9 /// Fax +49 7131 797979-8 info@hep-capital.com /// www.hep-capital.com

Mehr

Global 10 Buss Global Containerfonds 10 Euro

Global 10 Buss Global Containerfonds 10 Euro Global 10 In der Pole Position: Die stetig steigende Nachfrage schafft attraktive Bedingungen für die Investition in eine große Containerflotte. Buss Global Containerfonds 10 Euro Boxenstrategie: Wachstum

Mehr

Register und Registernummer (soweit vorhanden)

Register und Registernummer (soweit vorhanden) Beitrittserklärung für eine Beteiligung an der Bouwfonds Private Dutch Parking Fund II GmbH & Co. geschlossene Investment KG (nachstehend auch Fondsgesellschaft ) Stempel Vertriebspartner Zur Verwendung

Mehr

Sofort Start Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Sofort Start Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Vertrag über die KG-Anteilsübertragung und den Eintritt einer neuen Komplementär-Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin betreffend die XX. Sofort Start Beteiligungs UG & Co. Vermögensverwaltungs

Mehr

HTB 15. Hanseatische Sachwertaufbau GmbH & Co. KG

HTB 15. Hanseatische Sachwertaufbau GmbH & Co. KG HTB 15. Hanseatische Sachwertaufbau GmbH & Co. KG Die Fakten im Überblick Die Eckdaten Die Einzahlung des Eigenkapitals erfolgt in den Jahren 2010 bis einschließlich 2015. Parallel hierzu erfolgt auch

Mehr

zeichne hiermit einen Kommanditanteil an der Astoria Organic Matters GmbH & Co. KG in Höhe von nominal: EUR... (in Worten: Euro...) zzgl. 5 % Agio.

zeichne hiermit einen Kommanditanteil an der Astoria Organic Matters GmbH & Co. KG in Höhe von nominal: EUR... (in Worten: Euro...) zzgl. 5 % Agio. Beitrittserklärung Ich, der/die Unterzeichnende Herr Frau Name Vorname Straße/Hausnummer PLZ/Ort Geburtsdatum/-ort Staatsangehörigkeit Telefon E-Mail Finanzamt Steueridentifikationsnummer Steuernummer

Mehr

Stabile Kiste. Buss Global Containerfonds 12 Euro: Wie Anleger vom Trend zum Containerleasing profitieren können.

Stabile Kiste. Buss Global Containerfonds 12 Euro: Wie Anleger vom Trend zum Containerleasing profitieren können. Stabile Kiste Buss Global Containerfonds 12 Euro: Wie Anleger vom Trend zum Containerleasing profitieren können. Globalisieren Sie Ihr Portfolio! Investition in ein Containerportfolio über eine Anleihe

Mehr

Panamax Aktiengesellschaft, Heidelberg Zwischenmitteilung der Geschäftsführung nach 37xWpHG. Für den Zeitraum

Panamax Aktiengesellschaft, Heidelberg Zwischenmitteilung der Geschäftsführung nach 37xWpHG. Für den Zeitraum Seite 1 Panamax Aktiengesellschaft, Heidelberg Zwischenmitteilung der Geschäftsführung nach 37xWpHG Für den Zeitraum Vom 1. Januar 2015 bis zum 30. September 2015 1. Allgemeine Angaben Die Gesellschaft

Mehr

CFB-Fonds 176. Flugzeugfonds Airbus A319 I. Fondsinformation

CFB-Fonds 176. Flugzeugfonds Airbus A319 I. Fondsinformation CFB-Fonds 176 Flugzeugfonds Airbus A319 I Fondsinformation 2 CFB-Fonds 176 Invest before flight mit dem neuen Flugzeugfonds der CFB! Investieren Sie in eines der weltweit am stärksten nachgefragten Flugzeuge

Mehr

Weltrekord. Buss Capital: ein Blick von zwei Seiten

Weltrekord. Buss Capital: ein Blick von zwei Seiten Weltrekord Buss Capital: ein Blick von zwei Seiten Big Deal Die 2006/2007 aufgelegten Buss Global Container Fonds 2 und 3 veräußerten Ende 2012 insgesamt rund 275.000 Container an eine Tochter der New

Mehr

ROTTERDAM. Nachtrag Nr. 1 vom 25.06.2012 der Wölbern Invest KG nach 11 des Verkaufsprospektgesetzes

ROTTERDAM. Nachtrag Nr. 1 vom 25.06.2012 der Wölbern Invest KG nach 11 des Verkaufsprospektgesetzes www.woelbern-invest.de Holland ROTTERDAM 72 Nachtrag Nr. 1 vom 25.06.2012 der Wölbern Invest KG nach 11 des Verkaufsprospektgesetzes zum bereits veröffentlichten Verkaufsprospekt vom 16.04.2012 betreffend

Mehr

EXXECNEWS. Stichworte - Kriterien Bewertung Kommentar. 1. Emissionshaus O.K. Leistungsbilanz (aktuell) vorhanden

EXXECNEWS. Stichworte - Kriterien Bewertung Kommentar. 1. Emissionshaus O.K. Leistungsbilanz (aktuell) vorhanden EXXECNEWS Rating: Geschlossene Fonds im Check Paribus Hochschulportfolio Bayern - Paribus Capital GmbH Präambel Der im folgenden untersuchte Fonds wird inhaltlich unter Berücksichtigung wirtschaftlicher

Mehr

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag. zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag. zwischen. -nachfolgend Treugeber- und PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS Treuhandvertrag zwischen -nachfolgend "Treugeber"- und Panazee Consulting GmbH, Bavariaring 29, 80336 München -nachfolgend "Treuhänder"- Seite -2- Vorbemerkung

Mehr

ConValue AG. Jahresabschluss. für das Geschäftsjahr 2015

ConValue AG. Jahresabschluss. für das Geschäftsjahr 2015 ConValue AG Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015 Kirchenstraße 9 21224 Rosengarten e-mail: info@convalue.com www.convalue.com Sitz der Gesellschaft: Rosengarten 1 Lagebericht des Vorstands Im abgelaufenen

Mehr

Beispiel 68a. Hat B als Kommanditist Vertretungsmacht und daher den Kaufvertrag mit der X-KG abschließen können? Folie 370

Beispiel 68a. Hat B als Kommanditist Vertretungsmacht und daher den Kaufvertrag mit der X-KG abschließen können? Folie 370 Beispiel 68a Die X-KG hat drei Gesellschafter: A ist Komplementär, B und C sind Kommanditisten. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass allen Gesellschaftern die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht,

Mehr

öffentlich Erwerb eines Kommanditanteiles durch die Kommunale Energiegesellschaft Ostbrandenburg mbh (KEG)

öffentlich Erwerb eines Kommanditanteiles durch die Kommunale Energiegesellschaft Ostbrandenburg mbh (KEG) Vorlage Der Bürgermeister Fachbereich: zur Vorberatung an: öffentlich nichtöffentlich Vorlage-Nr.: 358/13 Hauptausschuss Finanzausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Wirtschaftsausschuss Kultur-, Bildungs-

Mehr

Werbung. Classic Value 4. 6b-Beteiligung Private Placement

Werbung. Classic Value 4. 6b-Beteiligung Private Placement Werbung Classic Value 4 6b-Beteiligung Private Placement 2 HESSE NEWMAN Capital Investition im Überblick Beteiligungsangebot: Erwerb von Kommanditanteilen Das Beteiligungsangebot Hesse Newman Real Estate

Mehr

Bürgerwindpark Klein Woltersdorf Windenergie in Klein Woltersdorf

Bürgerwindpark Klein Woltersdorf Windenergie in Klein Woltersdorf Bürgerwindpark Klein Woltersdorf Windenergie in Klein Woltersdorf Klein Woltersdorf, 23.06.2016 Firmenvorstellung Das Geschäftsmodell der nawes sind die Entwicklung, Planung, Finanzierung, Umsetzung und

Mehr

Professionell investieren. Unternehmenswerte schaffen WERBUNG. Anlageklasse Private Equity WealthCap Private Equity 19

Professionell investieren. Unternehmenswerte schaffen WERBUNG. Anlageklasse Private Equity WealthCap Private Equity 19 WERBUNG Anlageklasse Private Equity WealthCap Private Equity 19 Investitionsbericht vom 29. Juni 2016 Professionell investieren Unternehmenswerte schaffen INVESTITIONSBERICHT WEALTHCAP PRIVATE EQUITY 19

Mehr

Kommanditgesellschaft

Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personenhandelsgesellschaft. Ihr Gesellschaftszweck muss auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher

Mehr

Buss Kreuzfahrtfonds 2

Buss Kreuzfahrtfonds 2 Buss Kreuzfahrtfonds 2 Kapitalanlage in den Kreuzfahrt- und Fährschifffahrtsmarkt Inhaltsverzeichnis 1 2 Erklärung zur Prospektverantwortung 4 Angebot im Überblick 5 Einleitung 6 Kurzdarstellung des Beteiligungsangebotes

Mehr

Die Fakten im Überblick. HTB Hanseatische Immobilienfonds GmbH & Co. KG

Die Fakten im Überblick. HTB Hanseatische Immobilienfonds GmbH & Co. KG Die Fakten im Überblick HTB Hanseatische Immobilienfonds GmbH & Co. KG Erstklassig im Zweitmarkt Ein überzeugendes Konzept Immer mehr Anleger entdecken die Vorteile von Investitionen in gebrauchte geschlossene

Mehr

Vermögensanlagen-Informationsblatt gemäß 13 Vermögensanlagengesetz

Vermögensanlagen-Informationsblatt gemäß 13 Vermögensanlagengesetz Vermögensanlagen-Informationsblatt gemäß 13 Vermögensanlagengesetz 1. Bezeichnung der Vermögensanlage Crowdinvesting (Schwarmfinanzierung) für die RAD Medical GmbH, Dorfstrasse 30, 14822 Niederwerbig 2.

Mehr

OwnerShip Flex II Dynamic

OwnerShip Flex II Dynamic OwnerShip Flex II Dynamic Das Unternehmen OwnerShip Das OWNERSHIP EMISSIONSHAUS Die OWNERSHIP TREUHAND ISO-ZERTIFIKAT Die Ownership Emissionshaus GmbH bietet Investoren hochwertige Kapitalanlagen aus dem

Mehr

HSC Aufbauplan IV Schiff. Vermögensaufbau mit Schiffsbeteiligungen. Wissenswertes auf einen Blick

HSC Aufbauplan IV Schiff. Vermögensaufbau mit Schiffsbeteiligungen. Wissenswertes auf einen Blick Wissenswertes auf einen Blick HSC Aufbauplan IV Schiff Vermögensaufbau mit Schiffsbeteiligungen Wichtiger Hinweis: Der Anbieter ist verpflichtet, für die vorliegende Vermögensanlage einen Verkaufsprospekt

Mehr

Bechtle Immobilien GmbH, Neckarsulm

Bechtle Immobilien GmbH, Neckarsulm Bechtle Immobilien GmbH, Neckarsulm Jahresabschluss 31. Dezember 2012 Bechtle Immobilien GmbH, Neckarsulm Bilanz zum 31. Dezember 2012 Aktiva Passiva EUR EUR EUR EUR A. Anlagevermögen A. Eigenkapital Sachanlagen

Mehr

FAP Verwaltungsgesellschaft mbh, Hamburg. ANHANG für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember 2015

FAP Verwaltungsgesellschaft mbh, Hamburg. ANHANG für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember 2015 FAP Verwaltungsgesellschaft mbh, Hamburg ANHANG für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember 2015 I. Allgemeine Angaben Die FAP Verwaltungsgesellschaft mbh ist eine 100%-ige Tochter der Projektierungsgesellschaft

Mehr

Günter Seefelder Alles zur stillen Gesellschaft interna

Günter Seefelder Alles zur stillen Gesellschaft interna Günter Seefelder Alles zur stillen Gesellschaft interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Überblick......................................... 5 1.1. Struktur der stillen Gesellschaft.....................

Mehr

DF Deutsche Finance PORTFOLIO Fund I GmbH & Co. geschlossene InvKG

DF Deutsche Finance PORTFOLIO Fund I GmbH & Co. geschlossene InvKG NACHTRAG NR. 1 DEUTSCHE FINANCE PORTFOLIO FUND I NACH 316 ABSATZ 5 KAGB DER DF DEUTSCHE FINANCE INVESTMENT GMBH VOM 15.07.2015 Deutsche Finance Group DEUTSCHE FINANCE PORTFOLIO FUND I NACHTRAG NR. 1 Nachtrag

Mehr

GENUSSRECHTSVEREINBARUNG TRANCHE 3

GENUSSRECHTSVEREINBARUNG TRANCHE 3 GENUSSRECHTSVEREINBARUNG TRANCHE 3 zwischen der ACI-Investors Recovery GmbH Schloßstraße 12 50374 Erftstadt-Lechenich - vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Dördelmann - und Name, Vorname:... Straße

Mehr

Wattner SunAsset 2. Kurzanalyse. erstellt am: 6. September 2010. TKL.Fonds Gesellschaft für Fondsconception und analyse mbh

Wattner SunAsset 2. Kurzanalyse. erstellt am: 6. September 2010. TKL.Fonds Gesellschaft für Fondsconception und analyse mbh Kurzanalyse Wattner SunAsset 2 erstellt am: 6. September 2010 TKL.Fonds Gesellschaft für Fondsconception und analyse mbh Neuer Wall 18 D20354 Hamburg Telefon: +49 40 / 68 87 45 0 Fax: +49 40 / 68 87 45

Mehr

Verhandelt [ ] Vor mir dem Notar [ ] erschienen heute in meiner Geschäftsstelle [ ] [ ]

Verhandelt [ ] Vor mir dem Notar [ ] erschienen heute in meiner Geschäftsstelle [ ] [ ] ENTWURF Verhandelt am [ ] Vor mir dem Notar [ ] erschienen heute in meiner Geschäftsstelle [ ] [ ] 1. [ ], hier nicht handelnd für sich selbst, sondern unter Ausschluss jeglicher persönlicher Haftung aufgrund

Mehr

Darlehensvertrag (Nachrangdarlehen) Zweck des Darlehens ist die Finanzierung der Brauereigaststätte Weller in der Thalermühle in Erlangen.

Darlehensvertrag (Nachrangdarlehen) Zweck des Darlehens ist die Finanzierung der Brauereigaststätte Weller in der Thalermühle in Erlangen. Darlehensvertrag (Nachrangdarlehen) zwischen Brauerei Weller Erlangen eg im folgenden Darlehensnehmer genannt: und Name und Adresse (bitte in Druckbuchstaben) im folgenden Darlehensgeber genannt. 1 Zweck

Mehr

Buss Global Container Fonds 3 Container als Kapitalanlage

Buss Global Container Fonds 3 Container als Kapitalanlage Buss Global Container Fonds 3 Container als Kapitalanlage Inhaltsverzeichnis Wichtige Hinweise 2 Das Angebot im Überblick 4 Einführung 5 Kurzdarstellung des Beteiligungsangebotes 6 Die Initiatorin 11

Mehr

Dubai Direkt Fonds GmbH & Co. KG i.l.

Dubai Direkt Fonds GmbH & Co. KG i.l. c/o Liquidator Prof. Dr. Julius Reiter Benrather Schlossallee 101 40597 Düsseldorf Herrn c/o Liquidator Prof. Dr. Julius F. Reiter Benrather Schlossallee 101 40597 Düsseldorf Deutschland T: +49 211 836

Mehr

Nachhaltige Kapitalanlagen. ÖKORENTA Neue Energien VII Produktpräsentation inkl. Stresstest

Nachhaltige Kapitalanlagen. ÖKORENTA Neue Energien VII Produktpräsentation inkl. Stresstest Nachhaltige Kapitalanlagen ÖKORENTA Neue Energien VII Produktpräsentation inkl. Stresstest 1 Das Unternehmen Entstehung 1999 gegründet Sitz in Aurich (Verwaltung) und Hilden (Vertrieb) Vorstand Team Spezialisierung

Mehr

Informationsveranstaltung der Stadt Lichtenau. Mittwoch, 19. August 2015 im Technologiezentrum Lichtenau

Informationsveranstaltung der Stadt Lichtenau. Mittwoch, 19. August 2015 im Technologiezentrum Lichtenau Informationsveranstaltung der Stadt Lichtenau Mittwoch, 19. August 2015 im Technologiezentrum Lichtenau Veranstaltungsablauf 1. Begrüßung durch Vorstandsmitglied Catharina Hoff 2. Vorstellung der BürgerWIND

Mehr

MAP MULTI ASSET PORTFOLIO

MAP MULTI ASSET PORTFOLIO MAP MULTI ASSET PORTFOLIO Nachtrag Nr. 1 vom 9. Dezember 2009 Nachtrag Nr. 1 vom 9. Dezember 2009 zu dem Verkaufsprospekt der MULTI ASSET PORTFOLIO GmbH & Co. KG mit Datum der Prospektaufstellung vom 5.

Mehr

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, E R G E B N I S Ü B E R S I C H T 2 0 1 1 2 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, auf den nachfolgenden Seiten erhalten Sie eine Übersicht über die Ergebnisse der Maritim Invest-Fonds für das Geschäftsjahr

Mehr

Buss Capital. Immobilieninvestments über geschlossene Fonds

Buss Capital. Immobilieninvestments über geschlossene Fonds Buss Capital Immobilieninvestments über geschlossene Fonds 1 Agenda 1. Warum geschlossene Immobilienfonds? 2. Exkurs: Welche anderen Anlagevehikel gibt es? 3. In welche Märkte investieren? 4. Worauf achten

Mehr

HSC Aufbauplan VI Portfolio. Vermögensaufbau mit geschlossenen Beteiligungen. Wissenswertes auf einen Blick

HSC Aufbauplan VI Portfolio. Vermögensaufbau mit geschlossenen Beteiligungen. Wissenswertes auf einen Blick Wissenswertes auf einen Blick HSC Aufbauplan VI Portfolio Vermögensaufbau mit geschlossenen Beteiligungen Wichtiger Hinweis: Der Anbieter ist verpflichtet, für die vorliegende Vermögensanlage einen Verkaufsprospekt

Mehr

Gesellschaftsvertrag der. Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten Verwaltungs-GmbH

Gesellschaftsvertrag der. Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten Verwaltungs-GmbH Gesellschaftsvertrag der Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten Verwaltungs-GmbH 1 Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft hat die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Firma der Gesellschaft

Mehr

Das SG Rohstoff Garantie-Zertifikat VI

Das SG Rohstoff Garantie-Zertifikat VI Kupfer Rohöl (Brent) Aluminium Gold Das SG Rohstoff Garantie-Zertifikat VI 100% Chance 100% Kapitalgarantie 100% Währungssicherung 5 Jahre Laufzeit WKN: SG0FE0 Investieren in Rohstoffe Nachdem Rohstoffe

Mehr

Multi Asset Portfolio 2

Multi Asset Portfolio 2 Multi Asset Portfolio 2 22.05.2012 (1) Fondsdaten Anbieterin Emittentin / Fondsgesellschaft Fondsmanagement Asset Management Zielmarkt Investitionsziel / Geschäftstätigkeit Beteiligungsart Investitionsbeirat

Mehr

I. Sachverhalt für Y, dem derzeitigen Alleingesellschafter der Dicht Plus GmbH

I. Sachverhalt für Y, dem derzeitigen Alleingesellschafter der Dicht Plus GmbH Fall Alles wie immer I. Sachverhalt für Y, dem derzeitigen Alleingesellschafter der Dicht Plus GmbH Die Dicht Plus GmbH hat derzeit den als Anlage beigefügten einfachen Gesellschaftsvertrag. Y, der derzeitige

Mehr

OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4. Rdvfg. vom S 2241 A 67 St 210 II/1600

OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4. Rdvfg. vom S 2241 A 67 St 210 II/1600 OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4 Rdvfg. vom 01.12.2006 S 2241 A 67 St 210 Verteiler FÄ: II/1600 Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte von Venture Capital und Private Equity

Mehr

FAP Beteiligungsgesellschaft mbh, Hamburg. ANHANG für das Geschäftsjahr 2015

FAP Beteiligungsgesellschaft mbh, Hamburg. ANHANG für das Geschäftsjahr 2015 FAP Beteiligungsgesellschaft mbh, Hamburg ANHANG für das Geschäftsjahr 2015 I. Allgemeine Angaben Die FAP Beteiligungsgesellschaft mbh ist eine 100%-ige Tochter der Projektierungsgesellschaft Finkenwerder

Mehr

sehr gut NGF Immobilienfonds Hochschule München +++ Urteil Next Generation Funds München GmbH

sehr gut NGF Immobilienfonds Hochschule München +++ Urteil Next Generation Funds München GmbH A N A L Y S E DEUTSCHLANDS ÄLTESTE RATING-AGENTUR FÜR GESCHLOSSENE FONDS GEGRÜNDET 1973 Next Generation Funds München GmbH NGF Immobilienfonds Hochschule München Urteil sehr gut Juni 2011 Die G.U.B.-Analyse

Mehr

Buss Kreuzfahrtfonds 1

Buss Kreuzfahrtfonds 1 Buss Kreuzfahrtfonds 1 Kapitalanlage in den Kreuzfahrt- und Fährschifffahrtsmarkt Inhaltsverzeichnis 1 2 Erklärung zur Prospektverantwortung 4 Das Angebot im Überblick 5 Kurzdarstellung des Beteiligungsangebotes

Mehr

KURZANALYSE. HEH Alicante

KURZANALYSE. HEH Alicante KURZANALYSE HEH Alicante Diese Kurzanalyse stellt lediglich einen Auszug aus einer detaillierten Langanalyse dar. Diese Unterlagen enthalten nicht die vollständigen Informationen bzgl. der dargestellten

Mehr

Maritime Geldanlage in der Finanzplanung

Maritime Geldanlage in der Finanzplanung Maritime Geldanlage in der Finanzplanung 27.05.2011 Agenda Finanzplanung mit Schiffsfonds ein Geschäftsfeld? Einflussfaktoren einer erfolgreichen Schiffsbeteiligung Haftung Steuerliche Aspekte Erbschaft-

Mehr

Präambel. 1 Gewinnabführung. (1) Bezüglich der Gewinnabführung gelten die Bestimmungen des 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.

Präambel. 1 Gewinnabführung. (1) Bezüglich der Gewinnabführung gelten die Bestimmungen des 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG zwischen 1. der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, mit dem Sitz in Bad Neustadt a.d. Saale, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Schweinfurt unter HRB 1670 - im Folgenden

Mehr

www.maxwind.de Saubere Energie verwurzelt in unserer Region

www.maxwind.de Saubere Energie verwurzelt in unserer Region www.maxwind.de Saubere Energie verwurzelt in unserer Region Leisten Sie einen Beitrag zur Energiewende Sehr geehrte Interessentinnen und Interessenten, Der nicht mehr zu leugnende Klimawandel und die katastrophalen

Mehr

MUSTERPAKET GbR Gründung

MUSTERPAKET GbR Gründung *Bitte beachten Sie die wichtigen Hinweise am Ende des Vertragstextes! Muster eines Gesellschaftsvertrages zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit zwei Gesellschaftern Zwischen Herrn Friedolin

Mehr

KURZANALYSE. HABONA Deutsche Einzelhandelsimmobilien Fonds 06

KURZANALYSE. HABONA Deutsche Einzelhandelsimmobilien Fonds 06 KURZANALYSE HABONA Deutsche Einzelhandelsimmobilien Fonds 06 Diese Kurzanalyse stellt lediglich einen Auszug aus einer detaillierten Langanalyse dar. Diese Unterlagen enthalten nicht die vollständigen

Mehr

FAP First Aviation Property Development Grundstücksgesellschaft mbh & Co. KG, Hamburg

FAP First Aviation Property Development Grundstücksgesellschaft mbh & Co. KG, Hamburg FAP First Aviation Property Development Grundstücksgesellschaft mbh & Co. KG, Hamburg Bilanz zum 31. Dezember 2014 AKTIVA PASSIVA Stand am Stand am Stand am Stand am 31. Dezember 2014 31. Dezember 2013

Mehr

Profitieren von den Dividenden der DJ Euro STOXX 50 Unternehmen. Dividenden Tracker-Zertifikate

Profitieren von den Dividenden der DJ Euro STOXX 50 Unternehmen. Dividenden Tracker-Zertifikate Profitieren von den Dividenden der DJ Euro STOXX 50 Unternehmen Dividenden Tracker-Zertifikate DIVIDENDEN TRACKER-ZERTIFIKATE Dividenden werden handelbar Unter der so genannten Dividendenstrategie wird

Mehr

Herzlich Willkommen! Lernen Sie den Portfoliofonds ÖKORENTA Erneuerbare Energien IX näher kennen

Herzlich Willkommen! Lernen Sie den Portfoliofonds ÖKORENTA Erneuerbare Energien IX näher kennen Herzlich Willkommen! Lernen Sie den Portfoliofonds ÖKORENTA Erneuerbare Energien IX näher kennen 29.03.17 / 1 Der ÖKORENTA Erneuerbare Energien IX setzt die bewährte Serie der Portfoliofonds fort, die

Mehr

Inhalte des Vertrages der stillen Gesellschaft (Stichworte):

Inhalte des Vertrages der stillen Gesellschaft (Stichworte): Inhalte des Vertrages der stillen Gesellschaft (Stichworte): Die wichtigsten Inhalte (Grobüberblick des Vertrages): Sitz und Name Zweck und Gegenstand Mitgliedschaft (Wer, Wie, Beginn, Beendigung, Anzahl

Mehr

Finanzanlagen Anteile an verbundenen Unternehmen 0, ,51. II. Guthaben bei Kreditinstituten 0, ,25 0,

Finanzanlagen Anteile an verbundenen Unternehmen 0, ,51. II. Guthaben bei Kreditinstituten 0, ,25 0, JAMESTOWN fuenfundzwanzig L.P. & Co. KG, Köln Schlussbilanz zum 29. Dezember 2011 A k t i v a A. Anlagevermögen 29.12.2011 31.12.2010 EUR EUR Finanzanlagen Anteile an verbundenen Unternehmen 0,00 50.197.908,51

Mehr

ADJUNCTUS MANAGEMENT GMBH & STILL 1. LV Fonds

ADJUNCTUS MANAGEMENT GMBH & STILL 1. LV Fonds ADJUNCTUS MANAGEMENT GMBH & STILL 1. LV Fonds Investitionen im Sekundärmarkt von Zweitmarkt-Lebensversicherungsfonds Eine sichere und neue Strategie im hochrentierlichen Anlagebereich - Kurzexposè - Auf

Mehr

INVESTITION IN DIE ZUKUNFT SOLARANLAGEN IN DEUTSCHLAND

INVESTITION IN DIE ZUKUNFT SOLARANLAGEN IN DEUTSCHLAND V E R K A U F S P R O S P E K T INVESTITION IN DIE ZUKUNFT SOLARANLAGEN IN DEUTSCHLAND Unverbindliche Vorabinformation vorbehaltlich der Gestattung der Veröffentlichung des Emissionsprospekts durch die

Mehr

PROTOKOLL DER KUNDENBERATUNG ZUM FONDS HOLLAND 64

PROTOKOLL DER KUNDENBERATUNG ZUM FONDS HOLLAND 64 PROTOKOLL DER KUNDENBERATUNG ZUM FONDS HOLLAND 64 Kundenname Kontonummer Berater Datum der Beratung Beteiligungsangebot Prospektherausgeber Vierundsechzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland

Mehr

MORGAN STANLEY SCHATZBRIEF 6 JAHRE

MORGAN STANLEY SCHATZBRIEF 6 JAHRE MORGAN STANLEY SCHATZBRIEF 6 JAHRE Die clevere Zinsanlage planen sie gerade ihre nächste festzinsanlage? Mehr Zinsen. Das gestiegene Zinsniveau der vergangenen Monate sorgt für attraktive Konditionen bei

Mehr

Kauf- und Verkaufsangebot

Kauf- und Verkaufsangebot URNr. /2017 Kauf- und Verkaufsangebot Heute, den -... - erschienen vor mir,... 1. nach Angabe... hier h a n d e l n d als - kurz: - 2. nach Angabe... hier h a n d e l n d als Vertreter des Klinikum Aschaffenburg-Alzenau

Mehr

Buss Capital: Leistungsbilanz für das Geschäftsjahr 2010

Buss Capital: Leistungsbilanz für das Geschäftsjahr 2010 2010 Buss Capital: Leistungsbilanz für das Geschäftsjahr 2010 2 Vorbilder Dr. Johann Killinger *1960 Geschäftsführender Gesellschafter, Strategie und Schifffahrt 1990 Zweites juristisches Staatsexamen;

Mehr

VfkE-Landesveranstaltung Mecklenburg-Vorpommern

VfkE-Landesveranstaltung Mecklenburg-Vorpommern www.pwclegal.de VfkE-Landesveranstaltung Mecklenburg-Vorpommern Erneuerbare Energien und Bürgerbeteiligung Agenda Gründe und Vorteile der Bürgerbeteiligung Grundlegende smodelle Genossenschaftliche (eg)

Mehr

Lacuna Windpark Feilitzsch

Lacuna Windpark Feilitzsch HANDS ON SUCCESS Beteiligungsangebot Lacuna Windpark Feilitzsch Nachtrag Nr. 2 www.lacuna.de Lacuna Windpark Feilitzsch Nachtrag Nr. 2 zweiter prospektnachtrag Nachtrag Nr. 2 gemäß 11 VerkProspG der Lacuna

Mehr

KURZANALYSE. PROJECT REALE WERTE Fonds 12

KURZANALYSE. PROJECT REALE WERTE Fonds 12 KURZANALYSE PROJECT REALE WERTE Fonds 12 1 Disclaimer: Diese Kurzanalyse stellt lediglich einen Auszug aus einer detaillierten Langanalyse dar. Um die Aussagen und Ergebnisse der Analyse nachvollziehen

Mehr

Vorlage www.colourbox.com GbR-Vertrag Dieses Dokument finden Sie auf www.optimal-absichern.de. Es ist als Empfehlung zu verstehen, ersetzt bei Zweifelsfragen aber keine rechtliche Beratung durch Anwälte,

Mehr

Standard Life Global Absolute Return Strategies (GARS)

Standard Life Global Absolute Return Strategies (GARS) Standard Life Global Absolute Return Strategies (GARS) Standard Life Global Absolute Return Strategies Anlageziel: Angestrebt wird eine Bruttowertentwicklung (vor Abzug der Kosten) von 5 Prozent über dem

Mehr

KURZANALYSE. HEH Malaga

KURZANALYSE. HEH Malaga KURZANALYSE HEH Malaga Diese Kurzanalyse stellt lediglich einen Auszug aus einer detaillierten Langanalyse dar. Diese Unterlagen enthalten nicht die vollständigen Informationen bzgl. der dargestellten

Mehr

VCI Venture Capital und Immobilien AG

VCI Venture Capital und Immobilien AG VCI Venture Capital und Immobilien AG 1. Aktionärsbrief der VCI Venture Capital und Immobilien AG Wir möchten Sie heute, am 20. Februar 2004 mit dem ersten Aktionärsbrief im Jahr 2004 über die Entwicklung

Mehr

Traditioneller Vermögensaufbau. Bausparverträge. Lebensversicherungen. Sparpläne. Offene Fonds. Aktien

Traditioneller Vermögensaufbau. Bausparverträge. Lebensversicherungen. Sparpläne. Offene Fonds. Aktien 2 Traditioneller Vermögensaufbau Lebensversicherungen Bausparverträge Sparpläne Aktien Offene Fonds Innovativer Vermögensaufbau mit der HSC 3 Ein Plan, der sich für Sie rentiert 4 5 Seeverkehr verbindet

Mehr

Gesellschaft Personengesellschaften

Gesellschaft Personengesellschaften Gesellschaft Rechtsgeschäftlicher Zusammenschluss zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts OHG KG Stille Gesellschaft Reederei Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Transport & Logistik Energie & Rohstoffe Immobilien LV-Zweitmarkt Multi Asset. HCI aufbauplan 10 schiff

Transport & Logistik Energie & Rohstoffe Immobilien LV-Zweitmarkt Multi Asset. HCI aufbauplan 10 schiff Transport & Logistik Energie & Rohstoffe Immobilien LV-Zweitmarkt Multi Asset HCI aufbauplan 10 schiff Flexibilität in einer neuen Dimension HCI Aufbauplan 10 Schiff Das Original geht in die 10. Runde

Mehr

Die Offene Handelsgesellschaft

Die Offene Handelsgesellschaft Die Offene Handelsgesellschaft Mike Constabel (Mike@constabel-germany.de) 1. April 2001 Inhaltsverzeichnis 1 Wesen und Bedeutung 1 2 Die Firma der OHG 2 3 Die Gründung der OHG 2 4 Das Rechtsverhältnis

Mehr

Erstkontaktfragebogen für Zeichner von geschlossenen Fonds (Schiffs-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds)

Erstkontaktfragebogen für Zeichner von geschlossenen Fonds (Schiffs-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds) Erstkontaktfragebogen für Zeichner von geschlossenen Fonds (Schiffs-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds) Name, Vorname Firma Geburtsdatum Telefon Mobil-Nr. Fax-Nr. E-Mail Anschrift PLZ, Ort Rechtsschutzversicherung

Mehr

WealthCap Immobilien Deutschland 35 Ten Towers München Erster Nachtrag vom

WealthCap Immobilien Deutschland 35 Ten Towers München Erster Nachtrag vom ANLAGEKLASSE Immobilien Deutschland WealthCap Immobilien Deutschland 35 Ten Towers München Erster Nachtrag vom 02.01.2014 WealthCap Immobilien Deutschland 35 Erster Nachtrag vom 02.01.2014 WealthCap Immobilien

Mehr

BUSS Container Fonds 6 Container als Kapitalanlage

BUSS Container Fonds 6 Container als Kapitalanlage BUSS Container Fonds 6 Container als Kapitalanlage Inhaltsverzeichnis Wichtige Hinweise 2 Das Angebot im Überblick 4 Einführung 5 Kurzdarstellung des Beteiligungsangebotes 6 Die wichtigsten Partner 9

Mehr

Energiegenossenschaft Haiger eg

Energiegenossenschaft Haiger eg Energiegenossenschaft Haiger eg Hüttenstrasse 18, 35708 Haiger Beitrittserklärung/Beteiligungserklärung ( 15, 15 a und 15 b GenG) Mitglieds-Nr. Geschäftsguthabenkonto-Nr. Angaben des Beitretenden/Mitglieds

Mehr