Allgemeine Finanzverwaltung 1205 Kommunaler Finanzausgleich
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- Kevin Rothbauer
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1 Vorbemerkung: Die Ansätze bei den Tit , , und sowie bei den Ausgabetitelgruppen 72 und 75 beruhen auf dem Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (FAG). Sie berücksichtigen die finanziellen Auswirkungen der Pauschalierung der Kindergartenförderung ab 2004 und des Haushaltsstrukturgesetzes Die von den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden festgesetzten Gebühren (einschließlich Auslagenersätze), Verspätungszuschläge, Ordnungsstrafen und Zwangsgelder werden, soweit sie nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, nach 11 Abs. 3 FAG den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen. Geldbußen, Verwarnungsgelder und Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, werden den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen. Sie werden für das Jahr 2004 auf 180 Mio. EUR geschätzt. Nicht im Staatshaushaltsplan veranschlagt sind: der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (15 v.h. des Aufkommens an Lohnsteuer und veranschlagter Einkommensteuer), der Gemeindeanteil an der Zinsabschlagsteuer (12 v.h. des Aufkommens an Zinsabschlagsteuer) sowie der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer (2,2 v.h. des Aufkommens an Umsatzsteuer). Vgl. auch die Erläuterungen zu Kap Tit bis Einnahmen Verwaltungseinnahmen Vermischte Einnahmen 100,0 a) 100,0 0,1 b) 2,7 c) Erläuterung: Hier sind die Zinsen aus zuviel bezahlten bzw. zurückzuzahlenden Straßenbauzuschüssen des Landes aus Tit.Gr. 75 Kraftfahrzeugsteuerverbundmasse und sonstige vermischte Einnahmen veranschlagt. Zwischensumme Verwaltungseinnahmen 100,0 a) 100,0 Übrige Einnahmen Finanzausgleichsumlage gem. 1a FAG ,0 a) , ,1 b) ,8 c) Erläuterung: Das Land erhebt von den Gemeinden und Landkreisen eine Finanzausgleichsumlage nach 1 a FAG. Von dem Aufkommen werden den Kommunen im Jahr 2004 jeweils 87,53 v.h. in der Finanzausgleichsmasse wieder zur Verfügung gestellt (vgl. Erläuterungen zu Tit.Gr. 72) Erstattung von Personalausgaben durch Landkreise 4.300,0 a) 4.300, ,3 b) 4.975,3 c) Zwischensumme Übrige Einnahmen ,0 a) ,0 Gesamteinnahmen ,0 a) ,0 18
2 Ausgaben Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) Überlassung der Grunderwerbsteuer an die Stadt ,0 a) ,0 und Landkreise nach dem örtlichen Aufkommen ,3 b) ( 11 Abs. 2 FAG) ,8 c) Die Mittel sind übertragbar. Hier sind die nach 11 Abs. 2 FAG erforderlichen Ausgaben zu leisten. Erläuterung: Nach 11 Abs. 2 FAG wird den Stadt- und Landkreisen 55,5 v.h. der in ihrem Gebiet aufkommenden Grunderwerbsteuer überlassen. Vgl. Kap Tit Zuweisungen an Stadt- und Landkreise zur Durch ,0 a) ,0 führung der Schülerbeförderungskostenerstattung ,0 b) 0,0 c) Erläuterung: Die Durchführung und Finanzierung der Schülerbeförderungskostenerstattung ist seit 1. August 1983 auf die Stadt- und Landkreise übergegangen ( 18 FAG). Die Stadt- und Landkreise erstatten den Trägern öffentlicher und privater Schulen (ausgenommen Fachschulen) die von diesen nach 18 FAG zu tragenden Schülerbeförderungskosten. Für die Erstattung der Schülerbeförderungskosten erhalten die Stadt- und Landkreise pauschale Zuweisungen des Landes in Höhe von 170 Mio. EUR ( 18 Abs. 3 FAG). Zwischensumme Zuweisungen und Zuschüsse ,0 a) ,0 (ohne Investitionen) 72 Finanzausgleichsmasse Titelgruppen Die Mittel sind übertragbar. Innerhalb der einzelnen Titelgruppen sind die Gruppentitel gegenseitig deckungsfähig. Bei den Gruppentiteln sind die sich nach 1, 29 a und 39 Abs. 27 und Abs. 32 FAG ergebenden Ausgaben zu leisten, abzüglich des Anteils an den laufenden Zuschüssen für den öffentlichen Personennahverkehr nach 45 a PBefG, zwei Drittel der Ausgleichsbeträge nach 6 a AEG, der Zuschüsse nach 8 des Kindergartengesetzes, den Erstattungen nach 10 Abs. 4 BSchG und des Kommunalen Investitionsfonds, soweit dieser nicht für Zuweisungen nach 16 und 20 FAG zu verwenden ist. 19
3 Finanzzuweisungen ,9 a) , ,8 b) ,9 c) Erläuterung zu und A bis E: 2004 Tsd. EUR Tsd. EUR I. Berechnung der Finanzausgleichsmasse: 1. Landesanteil an den gemeinschaftlichen Steuern und der Ge ,0 werbesteuerumlage (vgl. Kap Tit bis ) hiervon ab: Leistungen des Landes im Finanzausgleich unter den Ländern ,0 (vgl. Kap Tit ). Leistungen des Landes nach 29 a FAG ,0 (Familienleistungsausgleich) bereinigter Landesanteil ,0 hiervon 23 v. H ,2 abzüglich Kürzung nach 1 Abs. 1 Nr. 1 FAG ,0 2. Kommunaler Anteil an der Finanzausgleichsumlage (vgl. Tit ) 87,53 v. H. von ,0 EUR ,6 3. Finanzausgleichsmasse ( ) ,8 nachrichtlich: Finanzausgleichsmasse abzüglich Kürzungsbetrag nach 39 Abs. 32 FAG ,8 II. Aufteilung der Finanzausgleichsmasse: Finanzausgleichsmasse 1.1 Finanzausgleichsmasse A (79,32 v.h. von Nr. 3) ,7 1.2 Finanzausgleichsmasse A abzüglich Kürzung nach 39 Abs. 32 FAG ,7 2.1 Finanzausgleichsmasse B (20,68 v.h. von Nr. 3) ,1 2.2 Finanzausgleichsmasse B abzüglich Kürzung nach 39 Abs. 32 FAG ,1 III. Verteilung der Finanzausgleichsmasse A ,7 Vorwegentnahmen (vgl. 2 FAG): 1. Zuweisungen nach 11 Abs. 1 FAG ,0 2. Zuweisungen nach 11 Abs. 4 FAG (Sonderbehörden - Eingliederungsgesetz) ,0 3. Sachkostenbeiträge gem. 17 und 18 a FAG in Verbindung mit 2 und 3 Schullastenverordnung ,0 4. Zuweisungen nach 21 FAG ,0 5. Zuweisungen nach 29 FAG ,0 6. Zuweisungen nach 16 Abs. 1 ADVZG 2.600,0 7. Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr, vgl. Kap Tit. Gr. 87 und ,0 8. Anteil der kommunalen Schulträger an der pauschalen Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien in Schulen, vgl. Kap Tit ,0 9. Zuschüsse nach 29 b FAG und 8 des Kindergartengesetzes, vgl. Kap Tit. Gr ,0 10. Kommunaler Anteil an Erstattungen nach 10 Abs. 4 Bodenschutzgesetz, vgl. Kap Tit ,10 Vorwegentnahmen zusammen ,1 Restliche Finanzausgleichsmasse A ,6 Davon entfallen gem. 3 FAG auf die Schlüsselmasse der 1. Gemeinden 76,12 v. H ,6 2. Stadtkreise 3,24 v. H ,0 3. Landkreise 13,62 v. H ,5 4. Landeswohlfahrtsverbände 7,02 v.h ,5 20
4 IV. Verteilung der Finanzausgleichsmasse B Finanzausgleichsmasse B (vgl. Abschn. ll Nr. 2.2) ,1 1. Zuweisungen an den Ausgleichstock nach 3a Abs. 1 Nr. 2 FAG (Tit A) ,0 2. Kommunaler lnvestitionsfonds (vgl. Abschn. VII) ,0 3. Kommunale lnvestitionspauschale nach 3a Abs. 2 FAG (Tit D) ,1 V. Familienleistungsausgleich 1. Mehreinnahmen des Landes aus der Erhöhung des Länderanteils an der Umsatzsteuer um 6,40 v.h. -Punkte ,0 2. Kommunaler Anteil nach 29a FAG (26 v.h.) ,0 VI. Berechnung der Summe Tit Finanzausgleichsmasse A (vgl. Abschn. ll Nr. 1.1) ,7 2. Vorwegentnahmen, die an anderer Stelle veranschlagt sind: 2.1 Zuschüsse nach 8 Kindergartengesetz (vgl. Abschn. lll Nr. 9) ,0 Restabwicklung Vorjahre (ab 2004 Zuweisung innerhalb FAG) 2.2 Öffentlicher Personennahverkehr (vgl. Abschn. lll Nr. 7) ,0 2.3 Erstattungen nach 10 Abs. 4 BodSchG (vgl. Abschn. lll Nr. 10) -51,1 3. Familienleistungsausgleich (vgl. Abschn. V Nr. 2) ,0 4. Summe Titel ,6 VII. Die Mittel des Kommunalen lnvestitionsfonds sind wie folgt veranschlagt: Kap. Titel/Tit.Gr. Zweckbestimmung (Kurzfassung) Kommunaler Investitionsfonds: Förderung des Schulhausbaus , Förderung des Fremdenverkehrs 7.500, Förderung städtebaulicher Sanierung und Entwicklung , Landesgartenschauen 2.550, Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum , Förderung von Einrichtungen für geistig oder körperlich Behinderte 2.600, Förderung von Einrichtungen der Gefährdetenhilfe 500, Förderung von Altenhilfeeinrichtungen , Förderung von Einrichtungen für Suchtkranke 400, Krankenhausfinanzierung , Förderung des Baus von Wasserversorgungsanlagen und zur Weiterentwicklung von Aufbereitungstechnologien ,0 84 Förderung des Baus von Abwasserbeseitigungsanlagen ,0 85 Förderung von wasserwirtschaftlichen, gewässerökologischen und kulturbautechnischen Maßnahmen ,0 86 Förderung von Kommunalen Umweltprojekten 5.000,0 87 Förderung von Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Abfallwirtschaft 1.000,0 89 Förderung der Sanierung von Altablagerungen , C Fremdenverkehrslastenausgleich 8.000, E Sportstättenbaupauschale ,0 Kommunaler Investitionsfonds insgesamt ,0 21
5 883 72A 910 Zuweisungen an den Ausgleichstock ,0 a) , ,8 b) ,9 c) 2004 Tsd. EUR Verpflichtungsermächtigung ,0 Davon zur Zahlung fällig im Haushaltsjahr bis zu ,0 Haushaltsjahr bis zu ,0 Haushaltsjahr bis zu ,0 Erläuterung: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen für den Ausgleichsstock und ihre Abdeckung: Bewilligung im Betrag davon abzudecken aus Haushaltsmitteln Haushaltsplan bis , , , , , , , ,0 zus , , , , , B 910 Kommunaler Investitionsfonds 0,0 a) 0,0 0,0 b) 0,0 c) C 650 Fremdenverkehrslastenausgleich 8.000,0 a) 8.000, ,2 b) 7.987,3 c) D 910 Kommunale Investitionspauschale ,4 a) , ,1 b) ,7 c) E 323 Sportstättenbaupauschale ,0 a) , ,1 b) ,9 c) Summe Titelgruppe ,3 a) ,7 22
6 75 Kraftfahrzeugsteuer-Verbundmasse Bei den Gruppentiteln sind die nach 24 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 FAG erforderlichen Ausgaben zu leisten. Erläuterung: Nach 24 Abs. 1 FAG stellt das Land als Kraftfahrzeugsteuer-Verbundmasse im Jahr ,70 v.h. seiner Einnahmen bei Kap Tit zur Verfügung. Die Mittel sind für laufende Zuweisungen an die Landkreise ( 25 FAG) und die Gemeinden ( 26 FAG), für einmalige und pauschale Zuweisungen an die Gemeinden und Landkreise ( 27 FAG) sowie zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs ( 28 FAG) zu verwenden. Die Mittel für die laufenden Zuweisungen an die Landkreise vermindern sich zur Abgeltung des auf die Kreisstraßen entfallenden Anteils der Geräte- und Kraftfahrzeugbeschaffungskosten für die gemeinsame Straßenunterhaltung jährlich um 1,5 Mio. EUR zugunsten des Landes ( 24 Abs. 4 FAG). II. Berechnung und Aufteilung der Kraftfahrzeugsteuer-Verbundmasse: 2004 Tsd. EUR 1. Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer (Kap Tit ) ,0 2. Kraftfahrzeugsteuer-Verbundmasse (18,70 v.h.) ,0 3. Vorwegentnahmen ( 24 Abs. 2 FAG) ,0 3.1 Zuweisungen nach 27 Abs. 2 FAG 3.2 Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs nach 28 FAG (vgl. Tit ) ,0 4. Restliche Kraftfahrzeugsteuer-Verbundmasse ,0 5. Aufteilung der restlichen Kraftfahrzeugsteuer-Verbundmasse ( 24 Abs. 3 FAG) 5.1 laufende Zuweisungen an Landkreise nach 25 FAG (56,4 v. H.) ,8 5.2 laufende Zuweisungen an Gemeinden nach 26 FAG (25,5 v. H.) ,1 5.3 pauschale Zuweisungen an Gemeinden nach 27 Abs. 1 FAG (18,1 v. H.) ,1 6. Laufende Zuweisungen an Landkreise nach 25 FAG 6.1 Iaufende Zuweisungen nach Nr ,8 6.2 Abgeltung der Geräte- und Kraftfahrzeugbeschaffungskosten für die gemeinsame Straßenunterhaltung ( 24 Abs. 4 FAG) 1.500,0 6.3 laufende Zuweisungen an Landkreise ,8 7. Berechnung der Titelsummen 7.1 Tit laufende Zuweisungen: Iaufende Zuweisungen an Landkreise (Nr. 6.3) , laufende Zuweisungen an Gemeinden (Nr. 5.2) , Summe Tit ,9 7.2 Tit A Einmalige Zuweisungen (Leertitel zur Abwicklung der Einzelförderung nach 27 Abs. 1 FAG a.f.) 0,0 7.3 Tit B) Pauschale Investitionszuweisungen (Nr. 5.3) ,1 7.4 Die Vorwegentnahme nach 27 Abs. 2 FAG (Nr. 3.1) wird an folgenden Stellen veranschlagt: Kap Tit. Gr. 85: Zuschüsse zur Förderung von Investitionen des ÖPNV (GVFG) 2.000, Kap Tit : Zuschüsse an Gemeinden und Gemeindeverbände zum Bau und Ausbau von Straße zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (GVFG) 8.890, Kap Tit : Zuschüsse zu Straßenbauvorhaben, die nach 5a FStrG durch den Bund gefördert werden 110, Vorwegentnahme insgesamt ,0 23
7 Zuweisungen an Stadt- und Landkreise zur Förderung ,0 a) ,0 des öffentlichen Personennahverkehrs ,0 b) ,8 c) Erläuterung: Zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs erhalten die Stadt- und Landkreise nach 28 FAG pauschale Zuweisungen in Höhe von 15 Mio. EUR, die zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Einwohner und zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Fläche nach dem Stand 30. Juni des vorangegangenen Jahres auf die Stadt- und Landkreise aufgeteilt werden Laufende Zuweisungen ,6 a) , ,3 b) 0,0 c) Erläuterung: Nach 25 FAG erhalten die Landkreise pauschale laufende Zuweisungen für die Unterhaltung und den Neu-, Um- und Ausbau von Straßen, die sich in ihrer Baulast befinden. Die Gemeinden erhalten nach 26 FAG pauschale laufende Zuweisungen für die Unterhaltung der Straßen, die sich in ihrer Baulast befinden. Veranschlagt sind die sich aus den Erläuterungen zu Tit.Gr. 75, Abschnitt ll Nr. 7.1 ergebenden Beträge A 725 einmalige Zuweisungen 0,0 a) 0,0 345,9 b) 268,7 c) Erläuterung: Leertitel zur Abwicklung der Einzelförderung nach 27 Abs. 1 FAG a.f B 725 Pauschale Investitionszuweisungen ,4 a) , ,6 b) ,8 c) Erläuterung: Gemeinden erhalten zum Bau, Um- und Ausbau von Straßen pauschale Zuweisungen, die nach dem Verhältnis der Fläche verteilt werden ( 27 Abs. 1 FAG). Veranschlagt sind die sich aus den Erläuterungen zu Tit.Gr. 75, Abschnitt II Nr. 5.3 ergebenden Beträge. Summe Titelgruppe ,0 a) ,0 Gesamtausgaben ,3 a) ,7 Abschluss Kapitel 1205 Verwaltungseinnahmen 100,0 a) 100,0 Übrige Einnahmen ,0 a) ,0 Gesamteinnahmen ,0 a) ,0 Zuweisungen und Zuschüsse ,5 a) ,5 (ohne Investitionen) Ausgaben für Investitionen ,8 a) ,2 Gesamtausgaben ,3 a) ,7 Kapitel 1205 Zuschuss ,3 a) ,7 24
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