P r o t o k o l l. über die Sitzung des Ortsrates Rehburg am , Sitzungssaal, Heidtorstraße 2, Rehburg-Loccum TAGESORDNUNG

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1 P r o t o k o l l über die Sitzung des Ortsrates Rehburg am , Sitzungssaal, Heidtorstraße 2, Rehburg-Loccum Teilnehmer/Innen Ortsbürgermeisterin Angelika Teßner Bürgermeister Martin Franke Ortsratsmitglied Ernst Busse Jürgen Busse Peter Denzin Manfred Kahle Carsten Schmidt es fehlt Dr. Elke Lustfeld Kerstin Rochow Stadtratsmitglied Vera Hauser Protokollführer Björn Polacek Beginn Ende 19:00 Uhr 20:00 Uhr TAGESORDNUNG A Öffentliche Sitzung 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und Beschlussfähigkeit des Ortsrates Rehburg 2. Feststellung der Tagesordnung 3. Genehmigung des Protokolls über die Sitzung des Ortsrates Rehburg am Ausbau Bussardweg, OT Rehburg hier: Vorstellung der Planung (Maßnahmenbeschluss)

2 5. Bebauungsplan Rehburg Nr. 21 Am Meerbach, 1. Änderung 1. Beratung und Beschlussfassung über die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangen sind 2. Satzungsbeschluss 6. Flächennutzungsplanänderung B9 Vehrenheide 1. Beratung und Beschlussfassung über die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit, die im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung eingegangen sind 2. Feststellungsbeschluss 7. Bebauungsplan Rehburg Nr. 22 Vehrenheide 1. Beratung und Beschlussfassung über die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit, die im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung eingegangen sind 2. Satzungsbeschluss 8. Bebauungsplan Rehburg Nr. 8 Hinter der Düsselburger Straße 1. Aufstellungsbeschluss gem. 2 Abs. 1 BauGB 9. Mitteilungen des Bürgermeisters, Anfragen der Ortsratsmitglieder und Fraktionen gemäß 16 der Geschäftsordnung 10. Einwohnerfragestunde gem. 17 der Geschäftsordnung In öffentlicher Sitzung SITZUNGSERGEBNIS 1 Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und Beschlussfähigkeit des Ortsrates Rehburg Ortsbürgermeisterin Teßner eröffnet die Sitzung und stellt die ordnungsgemäße Einladung und Beschlussfähigkeit des Ortsrates fest. 2 Feststellung der Tagesordnung Die vorliegende Tagesordnung wird unter Berücksichtigung des mit verkürzter Ladungsfrist nachgeschobenen Tagesordnungspunktes 8 Bebauungsplan Rehburg Nr. 8 Hinter der 2

3 Düsselburger Straße ; 1. Aufstellungsbeschluss gem. 2 Abs. 1 BauGB einstimmig genehmigt. 3 Genehmigung des Protokolls über die Sitzung des Ortsrates Rehburg am Das Protokoll über die Sitzung des Ortsrates Rehburg am wird bei einer Enthaltung einstimmig genehmigt. 4 Ausbau Bussardweg, OT Rehburg hier: Vorstellung der Planung (Maßnahmenbeschluss) 121/2016 Stadtamtsrat Polacek stellt die Planung zum Ausbau des Bussardweges im OT Rehburg detailliert vor. Er verweist hierbei insbesondere auf den optionalen Ausbau eines Fußweges durch die Grünanlage in wassergebundener Bauweise mit beidseitigen Rasengittersteinen. Er erläutert auch den damit einhergehenden zusätzlichen Unterhaltungsaufwand für die Stadt Rehburg-Loccum. Er spricht weiter an, dass der Einstellplatz 3 vor dem Haus Nr. 8 von dem direkten Anlieger nicht gewollt ist. Er empfiehlt dennoch, auf diesen nicht zu verzichten, da sich bei vergangenen Straßenausbaumaßnahmen dieser Art gezeigt hat, dass ausschließlich ein Mangel an Einstellplätzen im öffentlichen Straßenraum kritisiert wurde nie jedoch ein Überangebot. Für den Straßenzug Bussardweg ist die Anzahl von drei öffentlichen Stellplätzen ohnehin knapp bemessen. Beschlussempfehlung: Die Gemeindestraße Bussardweg wird entsprechend der vorgestellten Pläne ausgebaut, inkl. Einstellplatz 3. Sollte sich bei der geplanten Anliegerversammlung ein klares Votum gegen den Einstellplatz zeigen, wird der Beschlussvorschlag entsprechend angepasst. - einstimmige Annahme 5 Bebauungsplan Rehburg Nr. 21 Am Meerbach, 1. Änderung 1. Beratung und Beschlussfassung über die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangen sind 2. Satzungsbeschluss 125/2016 Stadtamtsrat Polacek stellt Anlass und Inhalt des Bebauungsplanes noch einmal detailliert vor. Er erläutert die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen 3

4 Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen sowie die hierzu vorgenommenen Abwägungen. Beschlussempfehlung: 1. Beschlussfassung zu den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen: A Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Anregungen, Bedenken, Keine Keine Trägern öffentlicher Belange Hinweise Anregungen Antwort 1. LGLN - Landesamt für Geoinformation Niedersachsen X 2. Agentur für Arbeit X 3. AVACON AG - Regionalverwaltung Nienburg Exxon Mobil Production Deutschland GmbH Bundesanstalt für Immobilienaufgaben X 6. Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH Avacon (E.ON Netz GmbH) X 8. Erdgas Münster Ev. luth. Kirchengemeinde Rehburg X 10. Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbh Kirchenkreisamt Stolzenau-Loccum X 12. Kath. Pfarramt St. Bonifatius X 13. Bistum Hildesheim X 14. Gelsenwasser Energienetze GmbH X 15. Handwerkskammer X 16. Industrie- und Handelskammer X 17. Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH Staatliches Baumanagement Weser-Leine X 19. Region Hannover Unterhaltungsverband Meerbach/Führse Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Landkreis Nienburg BAWN X 24. Landwirtschaftskammer Niedersachsen Naturpark Steinhuder Meer X 26. Nieders. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft (NLWK) X 27. Niedersächs. Forstamt Nienburg X 28. PLEdoc GmbH Polizeiinspektion Nienburg X 30. Staatliches Gewerbeaufsichtsamt X 31. Nieders. Landesbehörde für Straßenbau u. Verkehr X 32. Verkehrsgesellschaft Landkreis Nienburg mbh (VLN) X 33. Wasserverband Rehburg-Loccum X 34. Bundesamt für Infrastruktur der Bundeswehr X 35. Samtgemeinde Sachsenhagen X 36. Stadt Neustadt a. Rbge Samtgemeinde Mittelweser Stadt Petershagen X 39. Samtgemeinde Niedernwöhren X 40. DB Services Immobilien GmbH X 41. TenneT GmbH Naturschutzbund Deutschland e. V. X 43. BUND Kreisgruppe Nienburg X 44. Landessportfischerverband Nds. e. V. X 45. Landkreis Minden-Lübbecke X 46. Landkreis Schaumburg Stadt Wunstorf X 4

5 48. Naturschutzverband Niedersachsen e. V. X 49. Nds. Heimatbund e. V. X 50. Schutzgemeinschaft Deutscher Wald X 51. Landesfischereiverband Weser-Ems e.v. X 52. Naturfreunde Nds. e.v. X 53. Heimatbund Niedersachsen e. V. X 54. Kampmittelbeseitigungsdienst (LGLN) Bürger/Öffentlichkeit 55. Keine Stellungnahmen eingegangen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange 20.0 Unterhaltungsverband Meerbach- Führse Schreiben vom Gegen die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 "Am Meerbach" bestehen keine Bedenken. Folgendes ist jedoch zu beachten: Das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 21 grenzt im Süden an den "Steinhuder Meerbach (1.00), Gewässer II. Ordnung. Gem. 91a des Nds. Wassergesetzes beträgt der Gewässerrandstreifen für Gewässer II. Ordnung 5 m, gemessen von der oberen Böschungskante. Gem. 6 (1) Nr. 8 der Satzung des ULV Meerbach und Führse" in Verbindung mit der Schau- und Unterhaltungsordnung des Landkreises Nienburg dürfen Ufergrundstücke nicht näher als 5 m bis an die obere Böschungskante des Gewässers bepflanzt oder bebaut werden. Dieses gilt auch für die Errichtung von sonstigen Anlagen jeglicher Art. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die notwendige Freihaltung des Gewässerrand-streifens ist durch die Festsetzung des Fuß- und Radweges gewährleistet und die neu geplante Bebauung wird aufgrund der festgesetzten Bau-grenze einen Mindestabstand von 10 m zur obe-ren Böschungskante des Gewässers aufweisen. Eine Beteiligung des Unterhaltungsverbandes kann bei Planungen zu der Wegeverbindung erfolgen. Keine Änderung des Bebauungsplanes. Der vorhandene Rad- und Fußweg liegt innerhalb des Gewässerrandstreifens des "Steinhuder Meerbaches". Bei den Planungen zur Sicherung des Weges ist der Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverband "Meerbach und Führse" mit einzubeziehen, da die 5

6 Maßnahme auch die Böschungsbereiche des "Steinhuder Meerbaches" mit betrifft. Entsprechende Böschungssicherungen sowie die Gewährleistung des Wasserabflusses innerhalb der Bauphase sind zu gewährleisten Landkreis Nienburg Schreiben vom Der Landkreis Nienburg/Weser nimmt aufgrund der von hier zu vertretenden öffentlichen Belange wie folgt Stellung: 22.1 Aus naturschutzfachlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass für das FFH- Gebiet Nr. 21 "Am Meerbach" derzeit das Ausweisungsverfahren zum Landschaftsschutzgebiet mit einer Konkretisierung der FFH-Grenze vorbereitet wird. In Hinblick auf die vorgesehene Konkretisierung der Grenzen und momentanen Situation in der näheren Umgebung des Plangebietes, reicht die in der Begründung unter Punkt 4.4.Natura 2000" integrierte Beschreibung des FFH-Gebietes und der Auswirkung der Planung auf dieses aus. Eine Veranlassung für eine FFH- Verträglichkeitsprüfung wird seitens der Unteren Naturschutzbehörde ebenfalls nicht gesehen, solange der Gewässerkörper sowie die Uferseiten und -böschungen nicht in die Planung einbezogen werden. Wie richtig unter Punkt Artenschutz - auf Seite 12 der Begründung dargestellt, ist bei der Gehölzentfernung darauf zu achten, dass die Störungs- und Schädigungsverbote des 44 Abs. 1 BNatSchG zu beachten sind. Der Absatz ist dahingehend zu ergänzen, dass eine Herrichtung des Baufeldes (Fäll- und Rodungsarbeiten) zum Schutz der Arten außerhalb der Vogelbrut-zeit, also im Zeitraum von Die Einschätzung wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird nachrichtlich in der Begründung auf Seite 12 wie folgt ergänzt: Zu beachten ist weiterhin, dass bei Baumaßnahmen die Herrichtung des Baufeldes (Fäll- und Rodungsarbeiten) zum Schutz der Arten außerhalb der Vogelbrutzeit, also im Zeitraum von Ende Oktober bis Ende Februar, durchzuführen ist. 6

7 Ende Oktober bis Ende Februar, durchzuführen ist. Des Weiteren ist folgender Hinweis auf die Plan-zeichnung des Bebauungsplanes aufzunehmen: Zur Herrichtung des Baufeldes sind Fäll- und Rodungsarbeiten außerhalb der Vogelbrutzeit, also im Zeit raum von Ende Oktober bis Ende Februar, durchzuführen. Des Weiteren ist vor einer möglichen Fällung bzw. Rodung eine Sichtkontrolle durchzuführen, ob Nester, Spalten oder Höhlen in den Gehölzen vorhanden sind, die zum Fällungs- bzw. Rodungszeitpunkt als Nist- oder Überwinte-rungshabitate dienen. Bei der Feststellung von sich darin befindlichen Individuen ist die Fällung bzw. Rodung zu unterlassen und die Untere Naturschutzbehörde hinzuzuziehen Die Untere Wasserbehörde weist darauf hin, dass sowohl bei einer Versickerung oder bei einer Einleitung in den Steinhuder Meerbach in jedem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis nach 8 in Verbindung mit 10 Wasserhaushaltsgesetz erforderlich ist 22.3 Aus Sicht der Bodendenkmalpflege wird darum gebeten, den Punkt 8.2 der Begründung wie folgt zu ergänzen: Das Antragsgebiet liegt im näheren Umfeld der Rehburg (Rehburg FStNr. 12). Die 1320 erstmals genannte, aber ältere Rehburg mit ihrer Hauptburg im Bereich des heutigen Rathauses erstreckt sich wohl mit Teilen der Bebauung bis westlich der Heidtorstraße (Rehburg FStNr. 92), wohl aber nicht bis in das Plangebiet, wie archäologische und bodengutachterliche Sondagen im Februar 2016 im Umfeld zeigten (SL 20 16/5). Urgeschichtliche Funde wie ein jungsteinzeitlicher Steinmeißel aus Schichten unter Torfablagerungen (Rehburg FStNr. 19) sowie Der vorgeschlagene Hinweistext wird auf der Planzeichnung unter Hinweise nachrichtlich ergänzt. Der Hinweis wird in der Begründung insoweit aufgenommen, als dass unter 7.3 der letzte Satz wie folgt geändert wird: Die Versickerung oder die Einleitung in den Steinhuder Meerbach erfordert in jedem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis nach 8 in Verbindung mit 10 Wasserhaushaltsgesetz. Der Punkt 8.2 kann in der Begründung entsprechend dem Textvorschlag ergänzt bzw. geändert werden. Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Änderung, welche keine Änderung der Planung bewirkt. Ein Verweis auf mögliche Boden-denkmale wird ebenfalls unter Hinweisen auf dem Bebauungsplan ergänzt. Nachrichtliche Ergänzung der Begründung und des B-Planes. 7

8 wasserbauliche Anlage im Bereich ehemaliger Wasserläufe des heute drainierten Meerbaches sind aber möglich. Mit dem Auftreten archäologischer Bodenfunde im Plangebiet ist daher zu rechnen. Die genannten Fundstellen sind Kulturdenkmale i. S. v. 3 Abs. 4 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG). Durch die geplanten Bau- und Erdarbeiten würden die archäologischen Kulturdenkmale in Teilen unwiederbringlich zerstört. Sämtliche in den Boden eingreifenden Erdarbeiten, wie Erschließungsarbeiten, Oberbodenabtrag und alle in den Unterboden reichenden Bodeneingriffe, bedürfen nach 13 Abs. 1 NDSchG einer denkmalrechtlichen Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises. Bei baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen ist diese zusammen mit der Baugenehmigung zu erteilen. Diese kann gem. 13 Abs. 2 NDSchG versagt oder mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Folgende Nebenbestimmungen werden Bestandteil der Genehmigung sein: 1. Der Umfang der angestrebten Erdarbeiten (Oberbodenabtrag und alle in den Unterboden reichenden Erdarbeiten) ist mit der Kommunalarchäologie (Schloßplatz 5, Bückeburg, Tel / oder Berthold@ SchaumburgerLandschaft.de) vorab im Detail abzustimmen und ein archäologisches Konzept zu erstellen. 2. Der Baubeginn ist rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist an die Untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises sowie an die 8

9 zuständige Kommunalarchäologie zu richten. (A) 3. Der Oberbodenabtrag hat mit einem Hydraulikbagger mit zahnlosem, schwenkbarem Grabenlöffel nach Vorgaben und im Beisein der Kommunalarchäologie oder einer zu beauftragenden Grabungsfirma zu erfolgen. (A) 4. Zur Verbesserung der Planungssicherheit sollten im Vorfeld und in Abstimmung mit der Kommunalarchäologie archäologische Voruntersuchungen in Form von Sondagen durchgeführt werden. Erst dadurch kann die Denkmalqualität und -ausdehnung bestimmt und Störungen des weiteren Bauablaufes durch unerwartet auftretende Funde minimiert werden. (H) 5. Im Falle erhaltener Befunde sind wiederum in Abstimmung mit der Kommunalarchäologie archäologische Ausgrabungen anzusetzen, deren Umfang und Dauer von der Ausdehnung der Funde und Befunde abhängig ist. Die Details einer archäologischen Untersuchung sind in einer gesonderten Vereinbarung festzuhalten. (A) 6. Die durch die Untersuchungen entstehenden Mehrkosten für Personalund Maschineneinsatz können nicht von der Kommunalarchäologie getragen werden (Verursacherprinzip gem. 6 Abs. 3 NDSchG). (H) 7. Weiter wird darauf hingewiesen, dass ur- und frühgeschichtliche Bodenfunde wie etwa Keramikscherben, Steingeräte oder Schlacken sowie Holzkohleansammlungen, Bodenverfärbungen oder 9

10 Steinkonzentrationen, die bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten gemacht werden, gem. 14 Abs. 1 des NDSchG auch in geringer Menge meldepflichtig sind. Sie müssen der zuständigen Kommunalarchäologie (Tel / oder berthold@SchaumburgerLandsc haft.de) sowie der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises unverzüglich gemeldet werden. Bodenfunde und FundsteIlen sind nach 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. (H) Stellungnahmen Bürger / Öffentlichkeit Es sind keine Stellungnahmen eingegangen. 2. Satzungsbeschluss Der Bebauungsplanes Rehburg Nr. 21 Am Meerbach, 1. Änderung wird einschließlich der dazugehörigen Begründung gemäß 10 Abs. 1 BauGB beschlossen. - einstimmige Annahme 6 Flächennutzungsplanänderung B9 Vehrenheide 1. Beratung und Beschlussfassung über die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit, die im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung eingegangen sind 2. Feststellungsbeschluss 126/

11 Beschlussempfehlung: 1. Beschlussfassung zu den im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen: A Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Anregungen, Bedenken, Hinweise Keine Anregungen Keine Antwort 56. LGLN - Landesamt für Geoinformation Niedersachsen X 57. Agentur für Arbeit X 58. AVACON AG - Regionalverwaltung Nienburg X 59. Exxon Mobil Production Deutschland GmbH X 60. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben X 61. Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH Avacon Fremdplanung Erdgas Münster Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbh Kirchenkreisamt Stolzenau-Loccum X 66. Bistum Hildesheim X 67. Gelsenwasser Energienetze GmbH X 68. Handwerkskammer Industrie- und Handelskammer X 70. Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH Staatliches Baumanagement Weser-Leine X 72. Region Hannover Kreisverband für Wasserwirtschaft Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie X 75. Landkreis Nienburg BAWN X 77. Landwirtschaftskammer Niedersachsen Naturpark Steinhuder Meer X 79. Nieders. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft (NLWK) X 80. Niedersächs. Forstamt Nienburg X 81. PLEdoc GmbH Polizeiinspektion Nienburg X 83. Staatliches Gewerbeaufsichtsamt X 84. Nieders. Landesbehörde für Straßenbau u. Verkehr X 85. Verkehrsgesellschaft Landkreis Nienburg mbh (VLN) X 86. Wasserverband Rehburg-Loccum X 87. Bundesverwaltungsamt X 88. Samtgemeinde Sachsenhagen X 89. Stadt Neustadt a. Rbge Stadt Petershagen X 91. Samtgemeinde Niedernwöhren X 92. Samtgemeinde Mittelweser X 93. DB Services Immobilien GmbH X 94. TenneT GmbH Naturschutzbund Deutschland e. V. X 96. BUND Kreisgruppe Nienburg X 97. Landesjägerschaft Nds. e. V.- Jägerschaft Nienburg X 98. Landessportfischerverband Nds. e. V. X 99. Landkreis Minden-Lübbecke X 100. Landkreis Schaumburg Stadt Wunstorf X 102. Naturschutzverband Niedersachsen e. V. X 103. Nds. Heimatbund e. V. X 104. Schutzgemeinschaft Deutscher Wald X 105. Landesfischereiverband Weser-Ems e.v. X 106. Naturfreunde Nds. e.v. X 107. Heimatbund Niedersachsen e. V. X 11

12 108. Kampfmittelbeseitigungsdienst (LGLN) x Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange 22.0 Landwirtschaftskammer Schreiben vom Bezüglich des o. g. Bauleitplanverfahrens nehmen wir aus landwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung: Es müssen bezüglich des Vorhabens aus folgenden Gründen deutliche Vorbehalte geäußert werden: 22.1 Es befinden sich nach Prüfung des Umfeldes vermutlich drei landwirtschaftliche Emissionsquellen in immissionsschutzrechtlich relevanter räumlicher Lage zum Plangebiet. Die Emissionen der Anlagen sind aufgrund ihrer Lage zueinander dazu geeignet, sich kumulierend auf den Planbereich auszuwirken. Aufgrund der erkennbaren Unvereinbarkeit betroffener Interessen greift u. E. das Rücksichtnahmegebot. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Verfahren um die erneute Auslegung handelt (1. Auslegung: ) und Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Hierauf wurde in der erneuten Bekanntmachung hingewiesen. Dennoch wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen und wie folgt gewichtet: Der Einwand wird nicht berücksichtigt: Es handelt sich bei dem Plangebiet um ein in den 1960er Jahren entwickeltes Wochen- endhausgebiet auf der Grundlage rechtskräftiger Bebauungspläne. Es ist davon auszugehen, dass zumindest der südlich gelegene landw. Betrieb (Entfernung ca. 800 m) und die Biogasanlage auf Neustädter Gebiet (Entfernung ca m) später entstanden sind. Damit ist davon auszugehen, dass das Plangebiet bei den Planungen zur Errichtung der landw. Betriebe berücksichtigt worden ist. 12 Es ist bekannt, dass für den südlich gelegenen landw. Betrieb 2003 ein Genehmigungs- verfahren nach dem BImSchG durchgeführt worden ist. Der Untersuchungsraum der Umweltverträglichkeitsstudie erstreckte sich auch auf das jetzige Plangebiet. Beeinträchtigungen wurden nicht festgestellt.

13 22.2 Da sich mit der Flächennutzungsplanänderung und der damit verbundenen Umwidmung der Fläche zum WA die immissionsschutzrechtlichen Toleranzschwellen deutlich gegenüber dem Ausgangszustand verringern, halten wir eine immissionsschutzgutachterliche Untersuchung der planerischen Risiken / Rahmenbedingungen im Sinn des 214 BauGB für unumgänglich Es ist aus landwirtschaftlicher und baurechtlicher Sicht äußerst kritisch anzumerken, dass eine, wie in der Begründung offen beschrieben, unzulässige permanente Wohnnutzung zum Anlass genommen wird, eine so im Außenbereich nicht privilegierungsfähige Wohnnutzung unter Einschränkung der Realisierungsmöglichkeiten privilegierter Außenbereichsnutzungen bauleitplanerisch zu legalisieren. Eine derartige Planung und die Etablierung neuer Siedlungsstrukturen erscheint u. E. unvereinbar mit baurechtlichen und raumordnerischen Grundsätzen. In Anbetracht der sich für landwirtschaftliche Tierhalter gerade in Siedlungsnähe stetig verschlechternden immissionsschutzrechtlichen Entwicklungsperspektiven, bitten wir um Nachsicht bzgl. Dieser kritischen Äußerungen. Stellungnahmen Bürger / Öffentlichkeit Es sind keine Stellungnahmen eingegangen. Der Einwand wird nicht berücksichtigt: Die Änderung vom Wochenendhausgebiet in ein Wohngebiet spielt immissionsschutzrechtlich keine Rolle, da die Orientierungswerte für beide Gebietstypen gem. DIN gleich sind. Eine Beachtlichkeit im Sinn des 214 BauGB wird daher ausdrücklich verneint. Der Einwand wird nicht berücksichtigt: Das städtebauliche Ziel der Stadt ist, die weitere Entwicklung von Wohnbauland in ihrem Stadtgebiet. Sie ist in diesem Fall der Empfehlung eines Gutachtens gefolgt. Der Blick fiel dabei auch deshalb auf das Gebiet Vehrenheide, weil der Gesetzgeber immer stärker die Berücksichtigung des Grundsatzes des schonenden Umgangs mit Grund und Boden einfordert und vor diesem Hintergrund Begriffe wie Konversion und Nachverdichtung immer größere Bedeutung erlangen. Dafür, dass dieses Gebiet als Wohngebiet geeignet ist, mag das Vorhandensein der vielen Dauerwohnungen ein Indiz sein, es ist aber nicht der Grund für die Planaufstellung. Vor der Erstellung des Gutachtens war der Stadt durchaus bekannt, dass in dem Gebiet unrechtmäßig gewohnt wird. Dass es sich dabei aber um eine Größenordnung von etwa 60 % der Grundstücke handelt, ist erst durch das Gutachten deutlich geworden. Das Gutachten aus dem Jahr 2010 hat aufgezeigt, dass die Umwandlung des Gebietes in ein Wohngebiet grundsätzlich möglich ist, und die Stadt ist der Empfehlung gefolgt und hat das Bauleitverfahren in Gang gesetzt. 2. Feststellungsbeschluss Die Flächennutzungsplanänderung Nr. B9 Vehrenheide einschließlich der dazugehörigen Begründung mit Umweltbericht wird beschlossen. 13

14 - einstimmige Annahme 7 Bebauungsplan Rehburg Nr. 22 Vehrenheide 1. Beratung und Beschlussfassung über die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit, die im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung eingegangen sind 2. Satzungsbeschluss 127/2016 Beschlussempfehlung: 2. Beschlussfassung zu den im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen: A Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Anregungen, Bedenken, Hinweise Keine Anregungen Keine Antwort 109. LGLN - Landesamt für Geoinformation Niedersachsen X 110. Agentur für Arbeit X 111. AVACON AG - Regionalverwaltung Nienburg X 112. Exxon Mobil Production Deutschland GmbH X 113. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben X 114. Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH Avacon Fremdplanung Erdgas Münster Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbh Kirchenkreisamt Stolzenau-Loccum X 119. Bistum Hildesheim X 120. Gelsenwasser Energienetze GmbH X 121. Handwerkskammer Industrie- und Handelskammer X 123. Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH Staatliches Baumanagement Weser-Leine X 125. Region Hannover Kreisverband für Wasserwirtschaft Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie X 128. Landkreis Nienburg BAWN X 130. Landwirtschaftskammer Niedersachsen Naturpark Steinhuder Meer X 132. Nieders. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft (NLWK) X 133. Niedersächs. Forstamt Nienburg X 134. PLEdoc GmbH Polizeiinspektion Nienburg X 136. Staatliches Gewerbeaufsichtsamt X 137. Nieders. Landesbehörde für Straßenbau u. Verkehr X 138. Verkehrsgesellschaft Landkreis Nienburg mbh (VLN) X 139. Wasserverband Rehburg-Loccum X 140. Bundesverwaltungsamt X 141. Samtgemeinde Sachsenhagen X 14

15 142. Stadt Neustadt a. Rbge Stadt Petershagen X 144. Samtgemeinde Niedernwöhren X 145. Samtgemeinde Mittelweser X 146. DB Services Immobilien GmbH X 147. TenneT GmbH Naturschutzbund Deutschland e. V. X 149. BUND Kreisgruppe Nienburg X 150. Landesjägerschaft Nds. e. V.- Jägerschaft Nienburg X 151. Landessportfischerverband Nds. e. V. X 152. Landkreis Minden-Lübbecke X 153. Landkreis Schaumburg Stadt Wunstorf X 155. Naturschutzverband Niedersachsen e. V. X 156. Nds. Heimatbund e. V. X 157. Schutzgemeinschaft Deutscher Wald X 158. Landesfischereiverband Weser-Ems e.v. X 159. Naturfreunde Nds. e.v. X 160. Heimatbund Niedersachsen e. V. X 161. Kampfmittelbeseitigungsdienst (LGLN) x Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange 22.0 Landwirtschaftskammer Schreiben vom Bezüglich des o. g. Bauleitplanverfahrens nehmen wir aus landwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung: Es müssen bezüglich des Vorhabens aus folgenden Gründen deutliche Vorbehalte geäußert werden: 22.1 Es befinden sich nach Prüfung des Umfeldes vermutlich drei landwirtschaftliche Emissionsquellen in immissionsschutzrechtlich relevanter räumlicher Lage zum Plangebiet. Die Emissionen der Anlagen sind aufgrund ihrer Lage zueinander dazu geeignet, sich kumulierend auf den Planbereich auszuwirken. Aufgrund der erkennbaren Unvereinbarkeit betroffener Interessen greift u. E. das Rücksichtnahmegebot. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Verfahren um die erneute Auslegung handelt (1. Auslegung: ) und Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Hierauf wurde in der erneuten Bekanntmachung hingewiesen. Dennoch wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen und wie folgt gewichtet: Der Einwand wird nicht berücksichtigt: Es handelt sich bei dem Plangebiet um ein in den 1960er Jahren entwickeltes Wochen- endhausgebiet auf der Grundlage rechtskräftiger Bebauungspläne. Es ist davon auszugehen, dass zumindest der südlich gelegene landw. Betrieb (Entfernung ca. 800 m) und die Biogasanlage auf Neustädter Gebiet (Entfernung ca m) später 15

16 entstanden sind. Damit ist davon auszugehen, dass das Plangebiet bei den Planungen zur Errichtung der landw. Betriebe berücksichtigt worden ist. Es ist bekannt, dass für den südlich gelegenen landw. Betrieb 2003 ein Genehmigungs- verfahren nach dem BImSchG durchgeführt worden ist. Der Untersuchungsraum der Umweltverträglichkeitsstudie erstreckte sich auch auf das jetzige Plangebiet. Beeinträchtigungen wurden nicht festgestellt Da sich mit der Flächennutzungsplanänderung und der damit verbundenen Umwidmung der Fläche zum WA die immissionsschutzrechtlichen Toleranzschwellen deutlich gegenüber dem Ausgangszustand verringern, halten wir eine immissionsschutzgutachterliche Untersuchung der planerischen Risiken / Rahmenbedingungen im Sinn des 214 BauGB für unumgänglich Es ist aus landwirtschaftlicher und baurechtlicher Sicht äußerst kritisch anzumerken, dass eine, wie in der Begründung offen beschrieben, unzulässige permanente Wohnnutzung zum Anlass genommen wird, eine so im Außenbereich nicht privilegierungsfähige Wohnnutzung unter Einschränkung der Realisierungsmöglichkeiten privilegierter Außenbereichsnutzungen bauleitplanerisch zu legalisieren. Eine derartige Planung und die Etablierung neuer Siedlungsstrukturen erscheint u. E. unvereinbar mit baurechtlichen und raumordnerischen Grundsätzen. In Anbetracht der sich für landwirtschaftliche Tierhalter gerade in Siedlungsnähe stetig Der Einwand wird nicht berücksichtigt: Die Änderung vom Wochenendhausgebiet in ein Wohngebiet spielt immissionsschutzrechtlich keine Rolle, da die Orientierungswerte für beide Gebietstypen gem. DIN gleich sind. Eine Beachtlichkeit im Sinn des 214 BauGB wird daher ausdrücklich verneint. Der Einwand wird nicht berücksichtigt: Das städtebauliche Ziel der Stadt ist, die weitere Entwicklung von Wohnbauland in ihrem Stadtgebiet. Sie ist in diesem Fall der Empfehlung eines Gutachtens gefolgt. Der Blick fiel dabei auch deshalb auf das Gebiet Vehrenheide, weil der Gesetzgeber immer stärker die Berücksichtigung des Grundsatzes des schonenden Umgangs mit Grund und Boden einfordert und vor diesem Hintergrund Begriffe wie Konversion und Nachverdichtung immer größere Bedeutung erlangen. Dafür, dass dieses Gebiet als Wohngebiet geeignet ist, mag das Vorhandensein der vielen Dauerwohnungen ein Indiz sein, es ist aber nicht der Grund für die Planaufstellung. Vor der Erstellung des Gutachtens war der Stadt durchaus bekannt, dass in dem Gebiet unrechtmäßig gewohnt wird. Dass es sich dabei aber um eine Größenordnung von etwa 60 % der Grundstücke handelt, ist erst durch das Gutachten deutlich geworden. 16

17 verschlechternden immissionsschutzrechtlichen Entwicklungsperspektiven, bitten wir um Nachsicht bzgl. Dieser kritischen Äußerungen Kampfmittelbeseitigungsdienst (LGLN) Schreiben vom Sie haben im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens oder einer vergleichbaren Planung das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Hameln - Hannover (Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)) als Träger öffentlicher Belange gem. 4 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt. Meine Ausführungen hierzu entnehmen Sie bitte der Rückseite; diese Stellungnahme ergeht kostenfrei. Das Gutachten aus dem Jahr 2010 hat aufgezeigt, dass die Umwandlung des Gebietes in ein Wohngebiet grundsätzlich möglich ist, und die Stadt ist der Empfehlung gefolgt und hat das Bauleitverfahren in Gang gesetzt. Die Stellungnahme der LGLN wird zur Kenntnis genommen und wie folgt gewichtet: Eine Luftbildauswertung auf Abwurfkampfmittel (Bomben) für den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung liegt nicht vor. Eine weitergehende Prüfung kann hier entfallen, da es sich um ein bereits fast vollständig bebautes Gebiet handelt. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird lediglich der Gebietscharakter vom Sondergebiet für Wochenendhäuser in ein Reines Wohngebiet verändert. Sofern in meinen anliegenden Ausführungen eine weitere Gefahrenerforschung empfohlen wird, mache ich darauf aufmerksam, dass die Gemeinden als Behörden der Gefahrenabwehr auch für die Maßnahmen der Gefahrenerforschung zuständig sind. Eine Maßnahme der Gefahrenerforschung kann eine historische Erkundung sein, bei der alliierte Kriegsluftbilder für die Ermittlung von Kriegseinwirkungen durch Abwurfmunition ausgewertet werden (Luftbildauswertung). Der KBD hat nicht die Aufgabe, alliierte Luftbilder zu Zwecken der Bauleitplanung oder des Bauordnungsrechts kostenfrei auszuwerten, die Luftbildauswertung ist vielmehr gem. 6 Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG) in Verbindung mit 2 Abs. 3 17

18 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) auch für Behörden kostenpflichtig. Sofern eine solche kostenpflichtige Luftbildauswertung durchgeführt werden soll, bitte ich um entsprechende schriftliche Auftragserteilung. Vorläufige Stellungnahme: Es kann nicht unterstellt werden, dass keine Kampfmittelbelastung im Planungsbereich vorliegt. Stellungnahmen Bürger / Öffentlichkeit Es sind keine Stellungnahmen eingegangen. 2. Satzungsbeschluss Der Bebauungsplan Rehburg Nr. 22 Vehrenheide wird einschließlich der dazugehörigen Begründung und des Umweltberichtes gemäß 10 Abs. 1 BauGB beschlossen. - einstimmige Annahme 8 Bebauungsplan Rehburg Nr. 8 Hinter der Düsselburger Straße 1. Aufstellungsbeschluss gem. 2 Abs. 1 BauGB 132/2016 Bürgermeister Franke erläutert den Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Rehburg Nr. 8 Hinter der Düsselburger Straße, welcher vom Realverband Rehburg gestellt wurde. Ziel ist die endgültige Parzellierung von Wohnbauflächen nach Beendigung des Sandabbaus in dem Planbereich sowie die Schaffung neuer Wohnbauflächen in dem bisher im Bebauungsplan als Grünfläche festgesetzten Bereich. Beschlussempfehlung: Gemäß 2 Abs. 1 BauGB wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Rehburg Nr. 8 Hinter der Düsselburger Straße, 1. Änderung beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte einzuleiten. - einstimmige Annahme 18

19 Ortsratsmitglied Jürgen Busse hat an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilgenommen. 9 Mitteilungen des Bürgermeisters, Anfragen der Ortsratsmitglieder und Fraktionen gemäß 16 der Geschäftsordnung Bürgermeister Franke teilt die Sachstände zu den größeren Projekten im Rahmen der Stadtsanierung Rehburg mit. Die Konzeptionierung eines urbanen Quartiers hinter dem Rathaus Rehburg befindet sich in der Bearbeitung. Hierzu soll im nächsten Sitzungsreigen im Ortsrat Rehburg vorgetragen werden. Bezüglich der Umgestaltung der Ortsdurchfahrt Rehburg berichtet Bürgermeister Franke, dass die straßenbauliche Genehmigung vorliegt. Es gibt aber nach wie vor Abstimmungsbedarf mit der Straßenbaubehörde. Die Maßnahme wird in diesem Quartal öffentlich ausgeschrieben werden, so dass der Baubeginn nach dem Winter erfolgen kann. Hinsichtlich des Stadtplatzes erläutert er, dass aktuell archäologische Untersuchungen auf dem Gelände stattfinden. Untersucht werden muss das Grundstück, da es sich in direkter Nachbarschaft zu der ehemaligen Reheburgk befindet, an dem es nicht ausgeschlossen ist, dass Bodendenkmale auftreten. Bislang sind Gründungspfähle und einige Scherben gefunden worden, welche nun noch näher untersucht werden müssen. Inwieweit die Bauarbeiten an dem Stadtplatz noch in diesem Jahr starten können ist nicht eindeutig. Auch der für den Bau der neuen Bücherei vorgesehene Bereich wurde archäologisch sondiert. Hierbei ist es zu keinen nennenswerten Funden gekommen. Die Ausschreibung für den Bau des Gebäudes wird nunmehr durchgeführt. 10 Einwohnerfragestunde gem. 17 der Geschäftsordnung Fehlanzeige Angelika Teßner Bürgermeister Protokollführer genehmigt am 19

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