Sicherheit und Gesundheitsschutz in Fahrschulen TÜV Life Service GmbH TÜV SÜD Gruppe
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- Regina Biermann
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1 Sicherheit und Gesundheitsschutz in Fahrschulen 2005 Abteilung:
2 Programm ) Neues vom Gesetzgeber Novellierung der Gefahrstoffverordnung und der Biostoffverordnung Wiedereingliederungsmanagement nach Sozialgesetzbuch IX 2) Gesundheitsgefährdungen durch Rauchen Abteilung:
3 1) Neues vom Gesetzgeber Novellierung der Gefahrstoffverordnung und der Biostoffverordnung Wiedereingliederungsmanagement nach Sozialgesetzbuch IX 2) Gesundheitsgefährdung durch Rauchen Abteilung:
4 Die neue Gefahrstoffverordnung vom
5 GefStoffV - Gefahrstoffinformation ( 5) Gefährlichkeitsmerkmale: 1. explosionsgefährlich 2. brandfördernd 3. hochentzündich 4. leichtentzündlich 5. entzündlich 6. giftig 7. sehr giftig 8. gesundheitsschädlich 9. ätzend 10. reizend 11. sensibilisierend 12. krebserzeugend 13. fortpflanzungsgefährdend 14. erbgutverändernd 15. umweltgefährlich Abteilung:
6 Sicherheitsdatenblatt 6 Informationen zum Umgang, zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen gibt das Sicherheitsdatenblatt! Erhältlich vom Hersteller oder Händler Abteilung:
7 Gefährdungsbeurteilung 1. Alle Gefährdungen sind zu ermitteln Der Arbeitgeber hat sich die notwendigen Beurteilungen beim Inverkehrbringer zu beschaffen Die maßgeblichen Kenngrößen des Explosionsschutzes sind zu beachten Die Gefährdungsbeurteilung ist unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten zu dokumentieren. 8. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen, insbesondere Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten durchgeführt werden. Abteilung:
8 Gefahrstoffverzeichnis Gefahrstoffverzeichnis Nicht notwendig bei geringer Gefährdung Geringe Gefährdung heißt: Geringe Stoffmenge Nach Höhe und Dauer niedrige Exposition Stoffe unterhalb von T (giftig) Abteilung:
9 Schutzstufenkonzept je höher die Schutzstufe, desto umfangreicher sind die zu treffenden Maßnahmen zum Schutz vor toxischen Gefährdungen Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Brand- und Ex-Gefährdung 12 GefStoffV Schutzstufe 3 10 GefStoffV Schutzstufe 4 11 GefStoffV Maßnahmen bei CMR-Stoffen Maßnahmen bei hoher Gefährdung Schutzstufe 2 9 GefStoffV Grundmaßnahmen CMR-Stoffe = krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend Schutzstufe 1 8 GefStoffV Grundsätze Abteilung:
10 Schutzstufen Der Fahrschulbetrieb hat in der Regel (Büro, Schulungsraum) die Schutzstufe 1, d.h. nur Gefährdungsbeurteilung mit Einstufung (geringe Mengen, geringe Gefährdung) notwendig, keine weiter Maßnahmen! Abteilung:
11 Novellierung der Biostoffverordnung Für den Fahrschulbetrieb in der Regel keine Relevanz! Abteilung:
12 1) Neues vom Gesetzgeber Novellierung der Gefahrstoffverordnung und der Biostoffverordnung Wiedereingliederungsmanagement nach Sozialgesetzbuch IX 2) Gesundheitsgefährdung durch Rauchen Abteilung:
13 Gesetzliche Grundlagen SGB IX, 28 Stufenweise Wiedereingliederung SGB IX, 84 Abs. 2 Prävention SGB IX 84 Abs. 3 Finanzielle Unterstützung Abteilung:
14 Gesetzliche Grundlagen SGB IX, 28 Stufenweise Wiedereingliederung SGB IX, 84 Abs. 2 Prävention SGB IX 84 Abs. 3 Finanzielle Unterstützung Abteilung:
15 Inkrafttreten: Im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen (Schwbh) 84 Prävention SGB IX: Abs. 2: betriebliche Eingliederung für alle Beschäftigten Abs. 4: Möglichkeit von Prämien- bzw. Bonus- Systemen Abteilung:
16 84 Abs. 2 Prävention im Sozialgesetzbuch SGB IX (I) "Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen." Abteilung:
17 84 Abs. 2 Prävention im Sozialgesetzbuch SGB IX (II) Kommen Leistungen in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei Schwerbehinderten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass (die erforderlichen) Leistungen und Hilfen unverzüglich beantragt und (innerhalb der Frist des 13 Abs. 2 Satz 2) erbracht werden.. Abteilung:
18 Neue Pflicht für alle Arbeitgeber für sämtliche Arbeitnehmer Ziele des Eingliederungsmanagements: Verhinderung chronischer Erkrankungen / Verringerung von Fehlzeiten vorgeschaltete Prävention / erhöhte Einsatzfähigkeit und Produktivität frühzeitig möglichen Gefährdungen des Arbeitsverhältnisses durch gesamtes Leistungsspektrum aller Rehabilitationsträger mit kurzen Verfahren begegnen Abteilung:
19 Strategien zum Erhalt der Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit - Arbeitsgestaltung und -organisation - Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz - Gesundheitsförderung - berufliche Flexibilität reduzierte Kosten für Unternehmen und soziale Sicherungsträger höhere Leistung + Motivation der Beschäftigten Abteilung:
20 Personenkreis: Alle Beschäftigte (incl. Schwbh und Gleichgestellte) Voraussetzung / Interventionszeitpunkt: länger als 6 Wochen ununterbrochene oder sonstige wiederholte Arbeitsunfähigkeiten Verpflichtung des Arbeitgebers und der genannten Akteure; Arbeitnehmer hat Recht auf Eingliederungsbemühen; kann Hilfe vom Betrieb und Institutionen abfordern. Mitbestimmung von Personalvertretung und Betroffenem Abteilung:
21 Vorgehensweise Argumente für die Einführung des Eingliederungsmanagements: Evtl. Kündigungserschwernis für Arbeitgeber bei Unterlassung Regressforderungen durch z.b. Renten- oder Krankenversicherung bei Nichtbeachtung der Pflichten und Chronifizierung der Krankheit? FAZIT: Eingliederungsmanagement kann Geld und Ärger sparen! Abteilung:
22 Hilfestellungen durch örtliche gemeinsame Servicestellen - Vermittler zu den Sozialversicherungs- Rehabilitationsträgern Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung (Bundesagentur für Arbeit) Krankenversicherung Unfallversicherung Integrationsamt (für Schwerbehinderte) Abteilung:
23 Beratungsstellen Wiedereingliederungsmanagement Beratung Startseite >Beratung >Beratungsstellen >Reha-Servicestellen Abteilung:
24 Zusammenfassung Eingliederungsmanagement heißt für Kleinbetriebe: Bei längerer Arbeitsunfähigkeit (über 30 Tage) sind Maßnahmen durchzuführen (SGB IX) Ggfs Einschaltung des Betriebsarztes Kontakt mit Servicestellen aufnehmen* Koordinator ( Casemanager ) festlegen Weiteres Vorgehen von Fall zu Fall festlegen Abteilung:
25 1) Neues vom Gesetzgeber Novellierung der Gefahrstoffverordnung und der Biostoffverordnung Wiedereingliederungsmanagement nach Sozialgesetzbuch IX 2) Gesundheitsgefährdung durch Rauchen Abteilung:
26 Fragen zum Anfang Wer von den hier Anwesenden ist Raucher? Abteilung:
27 Fragen zum Anfang Wer hat Angst vor Gesundheitsschäden durch Rauchen? Abteilung:
28 Fragen zum Anfang Wer möchte gerne aufhören zu rauchen? Abteilung:
29 Zahlen zum Rauchen In Deutschland rauchen regelmäßig oder stark etwa 5,9 Millionen Frauen (31 %) und 9 Millionen Männer (39 %) im Alter von Jahren (Umfrage Statistisches Bundesamt, 1999). Die meisten von ihnen rauchen Zigaretten im Durchschnitt 15,4 Zigaretten pro Tag. Ein gutes Drittel der Raucher hat den ernsten Wunsch, mit dem Rauchen aufzuhören. Abteilung:
30 Ansichten zum Rauchen Über 80 Prozent der Bevölkerung befürworten Rauchverbote in öffentlichen Verkehrsmitteln, 74 Prozent in öffentlichen Gebäuden und 70 Prozent am Arbeitsplatz. Ein generelles Rauchverbot in der Öffentlichkeit wünscht sich dagegen nur jeder vierte. Abteilung:
31 Prävalenz des Rauchens Rauchen ist Risikoverhalten mit deutlichsten Auswirkungen auf Gesundheit: Kein anderes Verhalten hat einen vergleichbar starken Einfluss auf die Gesamtsterblichkeit (Gesundheitsbericht für Deutschland 1998, Bundesministerium für Gesundheit). Nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sterben weltweit jährlich über 4 Millionen Menschen an den Folgen des Rauchens, wobei bis zum Jahre 2020 ein Anstieg dieser Zahl auf jährlich 10 Millionen erwartet wird. In Deutschland sterben täglich mehr als 300 Menschen an den Folgen des Rauchens. Rauchen tötet in Deutschland mehr Menschen als Verkehrsunfälle, Aids, Alkohol, illegale Drogen, Morde und Selbstmorde zusammen (Bundesverfassungsgericht in einer Urteilsbegründung vom 22. Januar 1997). Produktivitätsverluste und Krankheitskosten in Deutschland etwa 40 Mrd pro Jahr Abteilung:
32 Zusammensetzung des Tabakrauchs Die weltweit rund 1,3 Milliarden Raucherinnen und Raucher inhalieren mit jedem Zigarettenzug über 4000 chemische Substanzen, von denen mindestens 60 als krebserregend oder krebsverdächtig gelten. Tabakrauch enthält eine Vielzahl von Stoffen, deren krebserzeugende Wirksamkeit eindeutig nachgewiesen ist. Im Nebenstromrauch, dem hauptsächlich Passivraucher ausgesetzt sind, sind krebserzeugende Stoffe zum Teil noch stärker vertreten als im Hauptstromrauch. Abteilung:
33 Schadstoffe in Zigaretten - Nikotin (Gefäßgift) - Teer (schädigt das bronchiale Flimmerepithel) - Kohlenmonoxid (Gefäßgift) - (Polycyclische)aromatische Kohlenwasserstoffe (z.b. Toluol, Pyridin, Benzol, Vinylchlorid) - Nitrosamine - Formaldehyd - freie Radikale - Schwermetalle (z.b. Arsen, Cadmium, Polonium-210) Abteilung:
34 Wirkung von Nikotin Nikotin gelangt sehr schnell über die Lungen in den Blutkreislauf und erreicht das Gehirn innerhalb von 10 Sekunden. Nikotinabhängigkeit durch Substanzen Dopamin und Noradrenalin. Dopamin für das Wohlgefühl verantwortlich Noradrenalin leistungs- und konzentrationssteigernde Wirkung. Abhängigkeit: Wenn ein Raucher mit dem Rauchen aufhört, geht die Freisetzung von Dopamin zurück. Die Folge ist, dass das Glücksgefühl nachlässt. Das Verlangen nach einer Zigarette steigt. Auch der Noradrenalinspiegel sinkt. Entzugserscheinungen wie Reizbarkeit, Frustration und Aggressivität setzen ein. Abteilung:
35 Folgeerkrankungen des Zigarettenrauchens Für den Aktivraucher: - chronisch-obstruktive Bronchitis/Emphysem - Bronchial-Karzinom (zu 90% durch Rauchen) Abteilung:
36 Abteilung:
37 Bronchialschleimhaut - Raucher Abteilung:
38 Bronchialkrebs Zigarettenrauchen ist in den Industrieländern die häufigste und wissenschaftlich am deutlichsten belegte Einzelursache für den Krebstod. Abteilung:
39 Folgeerkrankungen des Zigarettenrauchens Für den Aktivraucher: - chronisch-obstruktive Bronchitis/Emphysem - Bronchial-Karzinom (zu 90% durch Rauchen) - Koronare Herzkrankheit/Herzinfarkt - Peripher-arterielle Verschlusskrankheit ("Raucherbein") - Schlaganfall Abteilung:
40 Raucherfuß Abteilung:
41 Weitere Folgen: Auch Stoffe mit reizenden oder allergenen Eigenschaften im Tabakrauch vorhanden. Da diese Stoffe nicht nur im Hauptstrom- sondern auch im Nebenstromrauch und in der Ausatemluft enthalten sind, gelangen sie in die Innenraumluft, wo sie sich verbreiten können. An erster Stelle der Quellen von Luftverunreinigungen steht Tabakrauch! Schadstoffe halten sich lange in Innenräumen! Abteilung:
42 Folgen für den Passivraucher: Deutlich erhöhtes Risiko für Bronchial-Carcinom (30-50%) und Herzerkrankungen (25-35%) bei Erwachsenen, Deutlich erhöhtes Risiko für Asthma bronchiale (bis zu 50%) und plötzlichen Kindstod, Schwangerschaft: erhöhte Rate an Fehlgeburten gestörte Lungenreifung erhöhte Sterblichkeit Steigerung frühkindlicher Krebserkrankungen... Abteilung:
43 Passivrauchen Ein Nichtraucher, der zwei Stunden in einem verrauchten Raum verbringt, nimmt so viele Schadstoffe auf, als hätte er selbst eine Zigarette geraucht. Passivraucher erleiden die gleichen akuten und chronischen Gesundheitsschäden wie Raucher, wenn auch im geringeren Ausmaß und mit geringerer Häufigkeit. Abteilung:
44 Alternative Light? Bezüglich der Entstehung von Lungenkrebs sind LIGHT- Zigaretten nicht besser als herkömmliche Zigaretten! Abteilung:
45 Rauchen am Arbeitsplatz In deutschen Betrieben arbeiten etwa 3 Millionen Arbeitnehmer in Räumen, in denen regelmäßig geraucht wird. Damit sind bei weitem mehr Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz durch den Tabakrauch gefährdet als durch die Gesamtheit der krebserregenden Arbeitsstoffe in allen Wirtschaftszweigen. Abteilung:
46 Passivrauchen am Arbeitsplatz Mehr als ein Drittel der Nichtraucher fühlt sich durch das Rauchen gestört - Konfliktpotenzial des Passivrauchens am Arbeitplatz. Abteilung:
47 Nichtraucherschutz Änderungen der Arbeitsstättenverordnung seit Abteilung:
48 Nichtraucherschutz Die Verordnung über Arbeitsstätten vom 12. August Nichtraucherschutz (1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. (2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen. Abteilung:
49 Beispiele für Maßnahmen Nichtraucherschutz: Rauchbeschränkungen/Rauchverbot in den Arbeitsräumen (direktiv oder mit Betriebsvereinbarung) Motivation von Rauchern zum Aufhören Ausbildung von Raucherberatern (Multiplikatoren) Informationstag zum Thema Rauchen Raucherentwöhnungskurse Apfelpause statt Zigarettenpause Raucherzonen (Lüftungstechnische Maßnahmen) Abteilung:
50 Motivation von Rauchern zum Aufhören Kombination betrieblicher Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher mit Maßnahmen zur Raucherentwöhnung sinnvoll Betriebliches Angebot zur Raucherentwöhnung, in Kombination mit den Rauchbeschränkungen am Arbeitsplatz, kann manchem den Schritt in die Rauchfreiheit erleichtern. Abteilung:
51 Raucherentwöhnung Unterschiedliche Therapieansätze geben aufhörwilligen Rauchern Hoffnung auf Erfolg. Vielfältiges Angebot! Gegenüber dem schrittweisen Reduzieren des Nikotinkonsums hat die "Schluss-Punkt-Methode" (Aufhören von Heute auf Morgen) die höheren Erfolgsaussichten. Zur Unterstützung gibt es verschiedene Nikotinersatzpräparate, Akupunktur, Hypnose, gruppentherapeutischen Sitzungen und Kurse, unterschiedlichste Bücher. Abteilung:
52 Raucherentwöhnung Bei Selbsthilfematerialien darauf achten, dass sie keine unglaubwürdigen und unrealistischen Versprechungen machen: Raucherentwöhnung basiert auf dem entschlossenen Vorsatz des Rauchers, Nichtraucher zu werden. Vom Betriebsarzt können Informationen zur Rauchentwöhnung und auch entsprechende Kontakte vermittelt werden. Abteilung:
53 Weitere Informationen Unter stehen Interessierten neben aktuellen Informationen zum Thema auch digitale Arbeitsmaterialien und Kommunikationshilfen zur Verfügung. Abteilung:
54 Zusammenfassung Nicht nur das Rauchen, sondern auch Passivrauchen ist stark gesundheitsgefährdend (Herz- und Lungenerkrankungen, Krebs) Nichtraucherschutz ist gesetzlich in Arbeitsstättenverordnung verankert Abteilung:
55 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Abteilung:
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