Mit dem Antrag 13/223 wurde die Verwaltung aufgefordert, bei der Leistung zur Beschäftigung für Menschen mit Behinderung folgende Ziele aufzunehmen:

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1 1 Begründung: Mit dem Antrag 13/223 wurde die Verwaltung aufgefordert, bei der Leistung zur Beschäftigung für Menschen mit Behinderung folgende Ziele aufzunehmen: Die Teilhabe am Arbeitsleben wird von einer einrichtungsorientierten zu einer personenorientierten Leistung ausgerichtet. Dabei wird der Leistungsanspruch an die Leistung und nicht den Erbringungsort geknüpft. Die Leistungen zur Beschäftigung können durch anerkannte Werkstätten (WfbM) sowie andere Leistungserbringer erbracht werden. Die Inanspruchnahme des Persönlichen Budgets wird aktiv unterstützt. Mit dieser Vorlage berichtet die Verwaltung, wie die Zielsetzung des Antrages auf Basis der aktuellen Rechtslage umgesetzt wird. 1. Ausgangs- und Rechtslage Mit Artikel 27 der UN-Behindertenrechts-Konvention erkennen die Vertragsstaaten das gleiche Recht der Menschen mit Behinderung auf Arbeit an; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderung zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. In der Realität werden Menschen mit wesentlicher Behinderung nur selten in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarkts ausgebildet bzw. werden dort sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Für sie bieten derzeit die Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) das einzig flächendeckende Beschäftigungsangebot. Die Werkstätten haben nach 136 SGB IX die Verpflichtung, Menschen mit Behinderung, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung anzubieten und zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Die Werkstätten stellen somit für diesen Personenkreis den Rechtsanspruch auf Beschäftigung sicher. Voraussetzung für die Erbringung einer Werkstattleistung ist, dass es sich bei dem Maßnahmeträger um eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen i.s.d. 142 SGB IX handelt. Nach 56 SGB XII können Hilfen in einer den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach 41 SGB IX vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätte geleistet werden, wenn die berufliche Teilhabe in gleicher Weise wie in einer anerkannten Werkstatt erreicht werden kann. Nach 41 Abs. 2 SGB IX sind diese Leistungen ausgerichtet auf: 1. Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des behinderten Menschen entsprechenden Beschäftigung, 2. Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie 3. Förderung des Übergangs geeigneter behinderter Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen.

2 2 Eine sonstige Beschäftigungsstätte hat vergleichbar die Voraussetzungen nach der Werkstättenverordnung (WVO) in Verbindung mit 136 ff SGB IX zu gewährleisten. Dies sind insbesondere folgende Voraussetzungen: - Die Werkstatt soll in der Regel über mindestens 120 Plätze verfügen ( 7 WVO) - Eignung des Standortes und bauliche Anforderungen müssen erfüllt sein ( 8 WVO) - Fachliche und pädagogische Eignung des Personals ist zu gewährleisten ( 9 f WVO) - Die Werkstatt ist konzeptionell auf die Bereiche Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich und Arbeitsbereich auszurichten ( 41 SGB IX) - Die Werkstatt muss wirtschaftliche Arbeitsergebnisse anstreben ( 41 SGB IX) - Zum Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen gehören ausgelagerte Plätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die ausgelagerten Arbeitsplätze werden zum Zwecke des Übergangs und als dauerhaft ausgelagerte Plätze angeboten ( 136 Abs. 1 SGB IX). - Es müssen angemessene Arbeitsentgelte gezahlt werden ( 138 SGB IX) Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zur Beschäftigung für Menschen mit Behinderung gehört gemäß 54 SGB XII in Verbindung mit 41 SGB IX die Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Diese Leistung ist nach 17 SGB IX grundsätzlich budgetfähig, sofern an der Stelle der Sachleistung Leistung zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen die Geldleistung Persönliches Budget mit den beschriebenen Voraussetzungen in Anspruch genommen wird. Damit ist nach heutiger Rechtslage nicht die Möglichkeit verbunden, Leistungen von anderen Anbietern in Anspruch zu nehmen, die weder anerkannte Werkstatt noch sonstige Beschäftigungsstätte sind. Darüber hinaus gelten die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für Werkstattbeschäftigte nur in einer anerkannten Werkstatt; ebenso besteht außerhalb der Werkstatt kein Anspruch auf Arbeitsfördergeld nach 43 SGB IX. Die Bewilligung einer Leistung zur Beschäftigung als Persönlichen Budgets in Zuständigkeit des LVR ist damit im Rahmen der Eingliederungshilfe ohne Anbindung an eine WfbM nicht möglich. Im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten unterstützt der LVR die Inanspruchnahme des Persönlichen Budgets wie folgt: 2. Aktive Unterstützung zur Inanspruchnahme als Persönliches Budget Seitens des LVR wurden Möglichkeiten zur Realisierung als Persönliches Budget entwickelt und aktiv unterstützt. Die Förderung der Inanspruchnahme des Persönlichen Budgets ist seit 2008 Bestandteil der Vereinbarungen mit den rheinischen Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und den bilateralen Zielvereinbarungen mit jeder Werkstatt. In den jährlichen Bilanzierungsgesprächen mit jeder Werkstatt werden die Beratung durch die Werkstatt und die Möglichkeiten des Persönlichen Budgets thematisiert.

3 3 Folgende Fallkonstellationen sind umsetzbar: - Alle Bestandteile der WfbM-Leistung werden bei einer WfbM in Anspruch genommen Diese Fallkonstellation, bei der die leistungsberechtigte Person die Leistung der Eingliederungshilfe zur Beschäftigung an Stelle der Sachleistung als Persönliches Budget in Anspruch nimmt, aber weiter Beschäftigter/Beschäftigte einer Werkstatt ist und alle Leistungen in der Werkstatt in Anspruch nimmt, ist rechtlich unproblematisch. Die Werkstatt kann frei gewählt werden und ist regional nicht gebunden. Diese Fallkonstellation kommt der als kalte Sachleistung oder kaltes Budget bezeichneten Variante, in der die Leistungsberechtigten ihre Ansprüche an den Leistungsanbieter abtreten sehr nahe, da hier im Grunde das sozialhilferechtliche Dreieck weiter besteht und lediglich der Zahlweg geändert wird. Die leistungsberechtigte Person schließt einen Werkvertrag mit der WfbM ab, der Leistungsträger schließt mit der leistungsberechtigten Person eine Zielvereinbarung gemäß der Budgetverordnung ab, die die Werkstattleistung vollständig abbildet. - Die Beschäftigung erfolgt auf einem Betriebsintegrierten Arbeitsplatz Der/die Leistungsberechtigte ist weiterhin Beschäftigter/Beschäftigte einer Werkstatt mit einem Werkstattvertrag. Die Werkstatt kann frei gewählt werden und ist regional nicht gebunden. Die individuelle Beschäftigung erfolgt in einem Betrieb des allgemeinen Arbeitsmarktes. Hierzu schließt die Werkstatt mit dem Arbeitgeber des Außenarbeitsplatzes einen Dienstleistungsvertrag. Das gesamte Vertragswerk muss die WfbM-Leistung in Gänze abbilden. In die Zielvereinbarung ist dieses Erfordernis aufzunehmen. So kann die Leistung als Persönliches Budget bewilligt werden. Im Einzelfall kann so eine Beschäftigung beispielsweise bei einem Bäcker, einer Jugendherberge oder einer Kindertagesstätte ermöglicht werden. In diesem Sinne bieten sich im Rheinland bereits erfolgreich praktizierte Beschäftigungsalternativen an, welche im Rahmen von Kooperationen zwischen den Werkstätten und Anbietern von Außenarbeitsplätzen (Füngeling Router, Fußballleistungszentrum, Zwischen Uns e.v., Kindertraum, ) entwickelt wurden. - Möglichkeiten der Modularisierung Der/die Leistungsberechtigte ist weiterhin Beschäftigter/Beschäftigte einer Werkstatt mit einem Werkstattvertrag. Bei dieser Konstellation werden die rechtlichen Möglichkeiten genutzt, einzelne Leistungen außerhalb der Werkstatt in Anspruch zu nehmen. Wie mit den rheinischen Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrt vereinbart, wird derzeit in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe eine Empfehlungsvereinbarung zur Modularisierung von Werkstattleistungen erarbeitet. Die Arbeitsgruppe orientiert sich an den Ergebnissen des Abschlussberichtes zum WerkstattBudget ein Projekt zur Umsetzung des Persönlichen Budgets für Werkstattbeschäftigte. Dieses wurde gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der Bundesarbeitsgemeinschaft WfbM (BAG-WfbM) durchgeführt. (

4 4 In Anlehnung an dieses Projekt wurden einzelne Module der Werkstattleistungen entwickelt um die Inanspruchnahme budgetfähige Einzelleistungen als Persönliches Budget zu ermöglichen: LVR-Dezernat Soziales und Integration Modularisierung von Werkstattleistungen 1. Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich 2. Angemessene Beschäftigung im Arbeitsbereich 3. Berufliche Bildung im Arbeitsbereich (zielgerichtete Qualifizierung: z.b. Staplerschein) 4. Persönliche Förderung und Weiterentwicklung der Persönlichkeit (z.b. Kurse in Kulturtechniken oder Sport) 5. Personalmehrbedarf gem. 10(2) WVO (z.b. Einsatz spezialisierter, externer Pflegedienste) Pflichtleistungen Wahlleistungen 6. Übergangsförderung WfbM 7. Beförderungsleistungen» Pflichtleistungen können aufgrund der aktuellen Rechtslage nur durch anerkannte WfbMs erbracht werden. Nach Abschluss der gemeinsamen Empfehlungsvereinbarung mit den rheinischen Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege wird die Verwaltung hierzu erneut berichten. 3. Differenzierung und Personenzentrierung der Werkstattleistungen 3.1. Werkstattbeschäftigung auch für Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf der NRW-Weg Anders als in anderen Bundesländern, können in NRW auch Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf ein Beschäftigungsangebot in einer Werkstatt in Anspruch nehmen. Jeder Mensch mit Behinderung unabhängig von Art und Umfang seines behinderungsbedingten Unterstützungsbedarfs- erbringt ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Leistung, hat damit einen Rechtsanspruch auf Beschäftigung in einer WfbM und wird in das Arbeitsleben integriert. Auf diesem Hintergrund wurde mit den rheinischen Werkstätten eine differenzierte Entgeltsystematik entwickelt. Personenzentriert wird festgestellt, in welchem Umfang diese Werkstattbeschäftigten einen zusätzlichen Betreuungsaufwand benötigen und dieser im Rahmen der Eingliederungshilfe zu finanzieren ist. Der NRW-Weg als Alternative zu Tagesförderstätten für Menschen mit schweren Behinderungen, wie sie exklusiv in anderen Bundesländern Praxis sind, genießt aktuell

5 5 bundesweit eine hohe Aufmerksamkeit und gehört heute zum politischen Grundkonsens des Landtages sowie der Träger der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in NRW Vielfältige und zielgruppenspezifische Tätigkeitsbereiche in den Werkstätten Mit den Rahmenzielvereinbarungen zwischen den rheinischen Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und dem Landschaftsverband Rheinland wurden Ziele und Handlungsfelder definiert und mit allen Werkstattträgern vereinbart, die auf eine stetige Weiterentwicklung der Teilhabeangebote hinwirken. Durch die Schaffung und Ausweitung des Angebots differenzierter Beschäftigung sollen Selbständigkeit, Leistungsfähigkeit und Selbstwertgefühl der Menschen mit Behinderung entsprechend der individuellen Möglichkeiten erhöht werden und eine Vielfalt an Tätigkeitsbereichen vorgehalten werden. Auf der Basis gemeinsam entwickelter Eckpunkte zur Förderung besonderer Zielgruppen (schwerst mehrfach behinderte Menschen, Menschen mit psychischer Behinderung, Menschen mit Behinderung aus dem Autismus-Spektrum, älteren Menschen mit Behinderung) wurden personenorientierte Konzepte in den Werkstätten erarbeitet und befinden sich in der Umsetzungsphase. Auch die weiteren Handlungsfelder wie die individuelle Förderplanung, passgenaue Bildungsangebote, Mobilität und Teilzeitbeschäftigung orientieren sich an einer personenzentrierten Grundausrichtung der Unterstützungsleistungen LVR-Budget für Arbeit Ein Schwerpunkt der Zielvereinbarungen mit den Werkstätten ist die Förderung des Überganges auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Diese Übergangsförderung ist eng verknüpft mit dem LVR-Budget für Arbeit und den Anreizen darin aufgehender Modellprojekte. Mit dem LVR-Budget für Arbeit werden insbesondere alternative Beschäftigungsmöglichkeiten zur Werkstattbeschäftigung und Übergänge auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gefördert. Es umfasst im Einzelnen folgende Modellprojekte: - STAR / Initiative Inklusion (von der Schule in den Beruf) - Teilhabe an Arbeit betriebsintegrierte Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen - Übergang 500 plus mit dem LVR-Kombilohn (von der Werkstatt auf den Arbeitsmarkt) - aktion 5 (Arbeitsmarktprogramm der Integrationsämter) - Beschäftigungsmöglichkeit als Zuverdienst (im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung) Begründet durch die jahrzehntelange Entwicklung der Werkstatt als Sondereinrichtung zeigt sich, dass eine auf Inklusion ausgerichtete Zielorientierung Überzeugungskraft und Ausdauer bei allen Beteiligten erfordert, aber langfristige Wirkung erzielt (Beschäftigte fördern und fordern, Arbeitgeber gewinnen, ). So können sich inklusive Arbeitsmarktstrukturen auf dem Hintergrund der Dämpfung des Kostenanstieges und gleichzeitiger fachlicher Weiterentwicklung der Beschäftigungsmöglichkeiten entfalten.

6 6 Um noch mehr Menschen mit Behinderung in ihren Möglichkeiten zu einer gleichberechtigten Teilhabe am Arbeitsleben zu unterstützen und auch mehr Menschen als bisher eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit zur Werkstatt zu eröffnen, führt das Dezernat Soziales, Integration wie schon mit Vorlage 13/3216 beschrieben - die dem LVR als Integrationsamt und überörtlichen Träger der Sozialhilfe zur Verfügung stehenden Instrumente zusammen und nutzt somit die Chancen, die sich aus der Zuständigkeit für beide Aufgabenbereiche unter dem Dach des LVR in einem Fachdezernat ergeben, noch intensiver als bisher. Dies erfolgt insbesondere durch die verstärkte Vernetzung und Bündelung der Aktivitäten der LVR-Fachbereiche 61 (LVR- Integrationsamt) sowie 72 und 73 (Sozialhilfe). Hierzu führen die Fachbereiche beispielsweise einen regelmäßigen Strategieworkshop mit den für diesen Aufgabenschwerpunkt verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch. Diese enge Verzahnung ermöglicht insbesondere auch gemeinsame Aktivitäten um noch wirksamer und zielgerichteter auf die beteiligten Akteure WfbM und IFD einzuwirken. Zur Unterstützung dieser Prozesse wird ein gemeinsames Fortbildungskonzept für Fallmanager/Fallmanagerinnen, Koordinatoren/Koordinatorinnen, Beratungsstellen und Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen in den Bereichen Arbeit und Beschäftigung wie auch Wohnen entwickelt Personenorientierte Qualitätsentwicklung Ein weiterer Handlungsbedarf liegt in der Qualitätsentwicklung der Fachausschussarbeit. Gemeinsam mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe und der Bundesagentur für Arbeit plant die Verwaltung in einer NRW-weiten Arbeitsgruppe in Kooperation mit der LAG-WfbM Qualitätsstandards für die Beratung in Fachausschüssen zu entwickeln. Folgende Themen sollen dabei im Fokus stehen: Erarbeitung von Eckpunkten und Kriterien für eine personenzentrierte Teilhabeplanung Aktive Beteiligung der FA-Mitglieder hinsichtlich arbeitsbegleitender und übergangsfördernder Angebote Einbindung des Netzwerkes Definition von Routinearbeiten und Vorschläge zum Verfahren 4. Ausblick Im Rahmen der Bilanzierungen der laufenden Zielvereinbarungen wird der bisherige Prozess qualitativ und unter Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention stetig weiter entwickelt. Von besonderer Bedeutung wird für die Zukunft sein, in wie weit die aktuellen Beschlüsse der ASMK zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung an Arbeit und Beschäftigung im Rahmen einer Reform der Eingliederungshilfe (hier u.a. Zulassung anderer Anbieter) mit dem erwarteten Bundesleistungsgesetz umgesetzt werden. In Vertretung F a n k h a e n e l

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