Spannungsfelder zwischen zivil-, steuer- und sozialrechtlichen Anforderungen bei Zahnarztpraxen

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1 Spannungsfelder zwischen zivil-, steuer- und sozialrechtlichen Anforderungen bei Zahnarztpraxen Renate Frank Steuerberatung

2 D i e D o z e n t e n Felix Korten Rechtsanwalt // Wirtschaftsrecht Renate Frank Steuerberatung Stefan Ihde Steuerberater // Dozent Steuerrecht Themenschwerpunkt: Heilberufe

3 A g e nda 1. Ziel des Vortrags 2. Einordnung des Zahnarztes in die Steuerwelt: Freiberufler und gewerbliche Tätigkeit 3. Spannungsfelder (Beruf- und Sozialrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht) 4. Gestaltungen in der Analyse 1. Anstellung von Zahnärzten 2. Verkauf von Waren durch die Arztpraxis 3. Praxisgemeinschaft vs. Berufsausübungsgemeinschaft 4. Die Berufsausübungsgemeinschaft mit einem Junior-Partner 1. Aktuelle Rechtsprechung Junior-Partner 1. Kurze Darstellung 2. BGH-Beweggründe 3. Auswirkungen und Folgen 4. Lösungswege für Junior-Partnerschaften 5. Zusammenfassung 6. Exkurs: Honorarrückforderungen

4 Einordnung des Zahnarztes in die Steuerwelt

5 D e f i n i t i o n F r e i b e r u f l e r, A r z t o hne angestellte Ärzte 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG: Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, z.b. Ärzte (Katalogberufe) Nachhaltigkeit Gewinnerzielungsabsicht Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Zahnarzt / Inhaber weder als gewerbliche noch als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen Selbständigkeit Stempeltheorie: Eigenverantwortlichkeit, Leistungen müssen Stempel der Persönlichkeit tragen

6 D e f i n i t i o n F r e i b e r u f l e r und Gewerbetreibender, Rechtsfolgen Ärztl. Leistungen Insert your own text here Waren Freiberufliche Tätigkeit ( 18 EStG) Keine Buchführungspflicht Gewinnermittlung gem. 4 Abs. 3 EStG > Einnahmenüberschussrechnung < Gewerbliche Tätigkeit ( 15 EStG) i.d.r. Buchführungspflicht, 238 Abs.1 HGB In Abhängigkeit der Größenmerkmale* - Gewinnermittlung gem. 4 Abs. 3 EStG > Einnahmenüberschussrechnung < - Gewinnermittlung gem. 4 Abs. 1 EStG > Bilanzierung Betriebsvermögensvergleich < Bei Einnahmenüberschußrechnung - Zuflussprinzip - Keine Bildung von Rückstellungen mgl. Regelfall Bilanzierung (Gewinn > TEUR 60) - Realisationsprinzip - Bildung von Rückstellungen mgl. Steuerliche Folgen - Keine Gewerbesteuererklärung notwendig Steuerliche Folgen - Gewerbesteuererklärung notwendig * 241a HGB: Einzelkaufleute, die bestimmte Umsatz (TEUR 600) und Gewinngrenzen (TEUR 60) nicht überschreiten 6

7 Wirkungsfelder

8 F r e i b e r u f lichkeit vs. Gewerblichkeit Berufs-und Sozialrecht Steuerrecht Wirtschaftsrecht

9 Gestaltungen in der Analyse - Anstellung von Zahnärzten - Verkauf von Waren - Praxisgemeinschaft vs Berufsausübungsgemeinschaft - Juniorpartner

10 F a ll 1: Gestaltungen in der Analyse: Anstellung von Zahnärzten 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG: Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, z.b. Ärzte (Katalogberufe) Nachhaltigkeit Gewinnerzielungsabsicht Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Inhaber Angestellte Ärzte weder als gewerbliche noch als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen Selbständigkeit Stempeltheorie: Eigenverantwortlichkeit, Leistungen müssen Stempel der Persönlichkeit tragen

11 G e s t a l t ungen in der Analyse: Anstellung von Zahnärzten 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG: Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, z.b. Ärzte (Katalogberufe) Nachhaltigkeit Gewinnerzielungsabsicht Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Inhaber Angestellte Ärzte weder als gewerbliche noch als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen Selbständigkeit Stempeltheorie: Eigenverantwortlichkeit, Leistungen müssen Stempel der Persönlichkeit tragen 18 Abs. 1 EStG: (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind: 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören ( ) die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte ( ). Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; 11

12 G e s t a l t ungen in der Analyse: Anstellung von Zahnärzten 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG: Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, z.b. Ärzte (Katalogberufe) Nachhaltigkeit Gewinnerzielungsabsicht Inhaber Angestellte Ärzteü Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr weder als gewerbliche noch als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen Selbständigkeit Stempeltheorie: Eigenverantwortlichkeit, Leistungen müssen Stempel der Persönlichkeit tragen 18 Abs. 1 EStG: (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind: 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören ( ) die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte ( ). Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; 12

13 F r e i b e r u f lichkeit vs. Gewerblichkeit Anstellung von Ärzten führt dann nicht zur Gewerblichkeit, soweit der Vertragsarzt für die erbrachten Leistungen noch die fachliche Verantwortung übernehmen kann! Er ist nach wie vor zur persönlichen Praxisführung verpflichtet und muss die angestellten Zahnärzte bei der Leistungserbringung persönlich anleiten und überwachen. Entsprechend rechnet er die Leistungen angestellter Zahnärzte als eigene gegenüber der KZV ab. Berufs-und Sozialrecht Steuerrecht Wesentliches Merkmal einer freiberuflichen Tätigkeit ist: - unmittelbare, - persönliche und - individuelle Arbeitsleitung Der Vertragszahnarzt kann bis zu zwei vollzeitbeschäftigte bzw. vier halbzeitbeschäftigte Zahnärzte anstellen. (Vorbereitungs-, Weiterbildungs- oder Entlastungsassistenten gelten nicht als angestellte Zahnärzte im Sinne der ZV) Wirtschaftsrecht Wesen des Anstellungsvertrages ist die weisungsabhängige Eingliederung des angestellten Zahnarztes in den Organisationsbereich des Arbeitgebers

14 F a ll 2: Gestaltung in der Analyse: Verkauf von Waren in BAG 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG: Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, z.b. Ärzte (Katalogberufe) Nachhaltigkeit Gewinnerzielungsabsicht Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Berufsausübungsgemeinschaft weder als gewerbliche noch als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen Selbständigkeit Stempeltheorie: Eigenverantwortlichkeit, Leistungen müssen Stempel der Persönlichkeit tragen

15 G e s t a l t ung in der Analyse: Verkauf von Waren in BAG 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG: Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, z.b. Ärzte (Katalogberufe) Nachhaltigkeit Gewinnerzielungsabsicht Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Berufsausübungsgemeinschaft weder als gewerbliche noch als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen Selbständigkeit Stempeltheorie: Eigenverantwortlichkeit, Leistungen müssen Stempel der Persönlichkeit tragen H 15.6 (Gesellschaft - 4. Spiegelstrich) EStH / Abfärbetheorie: Bei den Personengesellschaften führt jede gewerbliche Betätigung (mit Ausnahme der geringfügig gewerblichen Betätigung i.s.d. H 15.8 Abs. 5 (Geringfügige gewerbliche Tätigkeit) EStH) in vollem Umfang zu gewerblichen Einkünften, 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Eine Aufteilung bzw. eine Beurteilung nach dem Gesamtbild der Betätigung wie bei einem Einzelunternehmer ist nicht vorzunehmen

16 G e s t a l t ung in der Analyse: Rechtsfolgen des Verkaufs von Waren in BAG Insert your own text here Waren Gewerbliche Tätigkeit ( 15 EStG) Berufsausübungsgemeinschaft Zwingender Wechsel Buchführungspflicht Gewinnermittlung gem. 4 Abs. 1 EStG durch Bestandsvergleich (Bilanzierung) gem. 141 AO Übergangsgewinnermittlung notwendig Bilanzierung - Realisationsprinzip (Umsätze 4. Quartal) - Bildung von Rückstellungen mgl. Verkauf von Waren oberhalb der Bagatellgrenze Steuerliche Folgen: - Gewerbesteuererklärung notwendig

17 G e s t a l t ung in der Analyse: Verkauf von Waren in Berufsausübungsgemeinschaft BFH vom damalige Entscheidung vom BFH, dass gewerbliche Einkünfte von nur 1,25% im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit zu gering seien, um selbständige Tätigkeit in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren BFH vom Keine Abfärbung gewerblicher Einkünfte unter 3 % der Gesamtnettoumsätze und Einkünfte einer GbR, die in geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, aber hauptsächlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, werden dann nicht insgesamt zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert ("Abfärbetheorie"), wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich einen Betrag von im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen

18 G e s t a l t ung in der Analyse: Verkauf von Waren in BAG Besserer Lösungsansatz Zahnärztliche Leistungen Warenverkauf Personengesellschaft 1 Personengesellschaft 2 Freiberufliche Tätigkeit ( 18 EStG) Gewerbliche Tätigkeit ( 15 EStG)

19 F r e i b e r u f lichkeit vs. Gewerblichkeit Kritisch! Berufsrechtlich gestattet, Waren zu Verkaufen- Kick-Back Berufliche Grenzen Berufs-und Sozialrecht Steuerrecht Abfärbetheorie: Bagatellgrenzen; 3% vom Umsatz max Nicht kontrollierbar, daher Schwesterpersonengesellschaft Wirtschaftsrecht

20 F r e i b e r u f lichkeit vs. Gewerblichkeit Kritisch! Berufsrechtlich gestattet, Waren zu Verkaufen- Kick-Back Berufliche Grenzen Berufs-und Sozialrecht Steuerrecht Abfärbetheorie: Bagatellgrenzen; 3% vom Umsatz max Nicht kontrollierbar, daher Schwesterpersonengesellschaft Wirtschaftsrecht

21 P r a x i s g e m e i n s c h a f t v s. B A G Praxisgemeinschaft Es handelt sich um eine Kostenteilungsgemeinschaft, bei der sich mindestens zwei Ärzte gleicher oder unterschiedlicher Fachrichtung zusammenschließen, um gemeinsam Praxisräume, Sachmittel und Personal zu nutzen. 3 Spähren: Berufsausübungsgemeinschaft Es findet eine Vergesellschaftung der ärztlichen Tätigkeit statt: Die Tätigkeit des einzelnen Arztes erfolgt nicht an seinem eigenen Patienten, donern an den Patienten der Gesellschaf für die Gesellschaft. A S B Es werden die Karteien gemeinsam und einheitlich geführt und die Leistungen gegenüber der KÄV einheitlich vorgenommen. Behandlungsverträge werden zwischen Patienten und Gesellschaft geschlossen. Freie Arztwahl des Patienten aber gewährleistet. Praxis A und Praxis B mit getrennten Patientenstämmen und separaten Karteikarten (Datenschutz) Schnittmenge S: gemeinsames EDV-System zur Erfassung/Bearbeitung der Patienten Achtung: Rechtsprechung nimmt bei Überschneidungen hinsichtlich der Patientenstruktur von mehr als 20% (bei versorgungsbereichsübergeifenden Praxen 30% eine faktische Berufsausübungsgemeinschaft an. Das führt zu Abrechnungsspezifischen Problemen, z.b. bei Ordinationsaufschlag, der bei BAG nur einmal abgerechnet werden kann

22 F a ll 3: Gestaltung in der Analyse: BAG mit Juniorpartner Zahnarzt / Inhaber Seniorpartner Juniorpartner Seniorpartner Einzelpraxis Berufsausübungsgemeinschaft SBV Ideen: - Gewinnoptimierung - Arbeitsteilung - Ich bleibe der Chef - Keine Abfindung bei Ausscheiden Umsetzung: - Pauschaler Gewinnanteil der selbst erwirtschafteten Honorare - Keine Einlage des Juniorpartners - Regelung bei Verlust unklar - Keine Abfindung oder pauschale Abfindung bei Ausscheiden des Juniorpartners - Beide Gesellschafter einzeln vertretungsbefugt, im Innenverhältnis bedürfen viele Maßnahmen der Zustimmung des Seniorpartners - Juniorpartner kann später die Praxis übernehmen

23 A k t u e lle Rechtsprechung Sozialrecht LSG Baden-Württemberg zur Junior-Partnerschaft Die Zahnärztin sollte als Gewinnanteil 30% der von ihr selbst erwirtschafteten Honorare erhalten. Die Praxiskosten wurden aus den verbleibenden Zahlungen bezahlt. Den Rest erhielt der Seniorpartner. Beide Gesellschafter waren einzeln vertretungsberechtigt, im Innenverhältnis bedurften jedoch bedeutsame Maßnahmen der Zustimmung des Seniorpartners (z.b. Kündigungen). Einseitige Vertretungsregelung Gewinnanteil Sondervermögen Das Praxisinventar (materielles Vermögen) wurden gem. Gesellschaftsvertrag als Sonderbetriebsvermögen des Seniorpartners ausgewiesen. Der Gesellschaftsvertrag regelte nicht, wer und in welchem Verhältnis einen möglichen Verlust zu tragen hat. Verlust und Abfindung Keine Einlage des Juniors Der Juniorpartner musste keine Einlage leisten. Das Praxisvermögen gehörte dem Seniorpartner (SBV), der Juniorpartner musste auch zukünftig nicht das Praxisinventar (teilweise) anschaffen

24 A k t u e lle Rechtsprechung LSG Baden-Württemberg zur Junior-Partnerschaft Beklagter LSG BaWü DRV LSG Baden-Württenberg ( , L 5 R 1176/15) Urteil - Juniorpartner war nicht freiberuflich in freier Praxis tätig, sondern versicherungspflichtig beschäftigt. - Nachzahlung nicht unerheblicher Sozialversicherungsbeiträge an die DRV für die letzten 4 Jahre. - Irrelevant: für Freiberuflichkeit sprechende Indizien (nicht weisungsgebunden, keine Haftungsfreistellung - Irrelevant: Genehmigung der BAG durch Zulassungsausschuss ( 3 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV) Begründung - Maßgeblich ist das Gesamtbild der zu beurteilenden Arbeitsleistung, konkret: - Praxiseinrichtung wurde alleine durch Seniorpartner gestellt - Juniorpartner trug kein unternehmerisches Risiko, keine Kapitalbeteiligung, nicht am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. - Abrechnung ggü. KZV bzw. Privatpatienten nur durch Seniorpartner - Stark beschränkte Vertretungsbefugnis und Sonderrechte für Seniorpartner - Revision - Weitere Folgen?

25 W e i t e r e R e c h t s f o l g e n und Empfehlungen LSG Baden-Württemberg Rechtsfolgen in der Übersicht bei Scheinselbständigkeit - Sozialrecht: LSG Baden-Württenberg ( , L 5 R 1176/15) Sozialversicherungspflicht, 4 Jahre! Ggfs. 10 Jahre bei Vorsatz möglich. Handlungsempfehlungen / Vertragsgestaltung - Alle Gesellschafter müssen unternehmerisches Risiko mittragen - Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft, Umsatzbeteiligung reicht nicht aus - Beteiligung am Kapitaleinsatz (und an den stillen Reserven) - Paritätische Ausgestaltung von Vertretungsregelungen, etc. - Steuerrecht: BFH München ( , VIII R 63/13) BFH München ( , VIII R 63/13) Gewerbesteuerpflicht Bilanzierungspflicht (Gewinnerhöhung!) - Berufsrecht: BSG Kassel ( , B 6 KA 7/09 R) Honorarrückforderungen der K[Z]V

26 A k t u e lle Rechtsprechung Steuerrecht BFH München Ergebnis Außenprüfung: SP 1 SP 2 50% 50% GbR 0% Berufsausübungsgemeinschaft JP - bei der GbR durchgeführte Außenprüfung gelangte zu der Auffassung, dass die GbR mit Ausnahme der Forderungen aus Leistungen nicht über Gesamthandsvermögen verfügte. Der "Gewinnanteil" von JP sei vierteljährlich ermittelt worden nach Eingang der Abrechnungen der Kassenärztlichen Vereinigung für das Quartal. - Der Außenprüfer gelangte daher zu der Auffassung, dass JP steuerlich nicht als Mitunternehmerin der GbR anzusehen sei. Einkünfte von JP seien im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen, während die Einkünfte der Kläger als Einkünfte einer zweigliedrigen GbR gesondert und einheitlich festzustellen seien. Ausgangssituation - Streitig war, ob JP Mitunternehmerin einer in der Rechtsform der GbR geführten BAG war. - SP1 und SP2 betrieben eine gemeinschaftlich eine Arztpraxis (zusammen SPn genannt). - SPn schlossen mit der Ärztin JP einen Vertrag über die Errichtung einer ärztlichen BAG (im folgenden Gesellschaftsvertrag genannt). - Geschäftsführung sollte gemeinschaftlich ausgeübt werden, Entscheidungen waren mehrheitlich zu treffen. Jeder Gesellschafter konnte eine Gesellschafterversammlung einberufen. - Für alle künftig aus der BAG entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung, den Kassen und den Patienten sollten - so der Gesellschaftsvertrag - die Vertragspartner als Gesamtschuldner haften. Die Partner waren jedoch im Verhältnis zueinander nach dem Grad des jeweiligen Verschuldens zum Ausgleich verpflichtet. - JP war anfangs zu Null an den materiellen Werten der Gemeinschaft beteiligt, ihr wurde jedoch das Recht eingeräumt, ein Drittel "der Praxis" zu erwerben. In diesem Fall sollte der Kaufpreis durch einen Gutachter ermittelt werden. - JP sollte anfangs jährlich "37 % vom eigenen Honorarumsatz für die ersten DM" und "42 % vom eigenen Honorarumsatz für die darüberliegende Summe" erhalten, "sofern ein entsprechender Gewinn erzielt wird, monatliche Vorauszahlungen auf den Gewinn konnten von JP verlangt werden. - Bei Ausübung der Option zur finanziellen Beteiligung sollte JP einen Gewinn- oder Verlustanteil entsprechend ihrer Beteiligung erhalten. - Für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters sahen die vertraglichen Regelungen keine Abfindungszahlungen vor. Dem Ausscheidenden war es untersagt, sich innerhalb von drei Jahren nach seinem Ausscheiden im Umkreis von 15 km vom Sitz der Praxis als Arzt mit Privat- oder Kassentätigkeit niederzulassen bzw. eine vergleichbare Tätigkeit an einem Krankenhaus auszuüben

27 A k t u e lle Rechtsprechung Steuerrecht BFH München Kläger Finanzverwaltung BFH München ( , VIII R 63/13 und VIII R 62/13) Urteil - Erhält ein (Schein-)Gesellschafter eine von der Gewinnsituation abhängige, nur nach dem eigenen Umsatz bemessene Vergütung und ist er zudem von einer Teilhabe an den stillen Reserven der Gesellschaft ausgeschlossen, kann wegen des danach nur eingeschränkt bestehenden Mitunternehmerrisikos eine Mitunternehmerstellung nur bejaht werden, wenn eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative vorliegt. Hieran fehlt es jedoch, wenn zwar eine gemeinsame Geschäftsführungsbefugnis besteht, von dieser aber tatsächlich wesentliche Bereiche ausgenommen sind. - Die Einkünfte einer Ärzte-GbR sind insgesamt solche aus Gewerbebetrieb, wenn die GbR auch Vergütungen aus ärztlichen Leistungen erzielt, die in nicht unerheblichem Umfang ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Mitunternehmer-Gesellschafter erbracht werden. - Revision - Weitere Folgen? - Verzinsung! Begründung - Eine Mitunternehmerschaft besteht nur dann, wenn der Mitunternehmer aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen (oder einer wirtschaftlich vergleichbaren) Stellung Mitunternehmerinitiative ausüben kann und ein Mitunternehmerrisiko trägt. - Mitunternehmerrisiko bedeutet gesellschaftsrechtliche oder wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens. Dieses Risiko wird im Regelfall durch Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt. Die allseitige Beteiligung am laufenden Gewinn ist für die Annahme einer Mitunternehmerschaft grundsätzlich obligatorisch. - Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilnahme an unternehmerischen Entscheidungen. Ausreichend ist bereits die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschafterrechten, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind. - Die Merkmale der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos können im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein. So kann z.b. ein geringeres Initiativrecht durch ein besonders stark ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko ausgeglichen werden. Allerdings müssen beide Merkmale vorliegen

28 G e s t a l t ung in der Analyse: Weitere Rechtsfolgen und Empfehlungen Rechtsfolgen in der Übersicht bei fehlender Mitunternehmerstellung - Sozialrecht: Fall abschließend noch nicht beschieden Sozialversicherungspflicht, 4 Jahre! - Steuerrecht: BFH München ( , VIII R 63/13) BFH München ( , VIII R 63/13) Gewerbesteuerpflicht Bilanzierungspflicht (Gewinnerhöhung!) - Berufsrecht: BSG Kassel ( , B 6 KA 7/09 R) Honorarrückforderungen der K[Z]V Handlungsempfehlungen / Vertragsgestaltung - Die Merkmale der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos können im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein. So kann z.b. ein geringeres Initiativrecht durch ein besonders stark ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko ausgeglichen werden. Allerdings müssen beide Merkmale vorliegen. - Keine Beteiligung nach Umsatzentgelt, wirkt häufig auch nicht wie eine Gewinnbeteiligung. Besser: Gewinnbeteiligung. - Beteiligung auch am Verlust der Gesellschaft ratsam. - Beteiligung aller Gesellschafter an den stillen Reserven der Gesellschaft, sowohl der materiellen Wirtschaftsgüter (Anlagevermögen) als auch der immateriellen Wirtschaftsgüter (Praxiswert). Dieses sollte auch bei Ausscheiden bei einem möglichen Abfindungsguthaben gelten. - Alle Mitunternehmer sollten über die Konten der Berufsausübungsgemeinschaft verfügen dürfen, da ansonsten das Merkmal der Mitarbeiterinitiative nicht ausreichend ausgeprägt sein kann. - Bei Juniorpartnerschaften auf Passagen wie die Beteiligten sind sich bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages einig, für die Zukunft eine gleichwertige Partnerschaft anzustreben verzichten

29 F r e i b e r u f lichkeit vs. Gewerblichkeit Evtl. Überschreitung der zulässigen Angestellten ZÄ Honorarrückforderung Risiko für Behandlungsfehler Des vermeintlich selbständig tätigen ZA Berufs-und Sozialrecht Steuerrecht Umqualifizierung der Einkunftstart in gewerbliche Einkünfte, Rückwirkende Festsetzung Gewerbesteuer Wirtschaftsrecht Nichtigkeit des Vertrages, 134 BGB Fehlerhafte Gesellschaft

30 F r e i b e r u f lichkeit vs. Gewerblichkeit Evtl. Überschreitung der zulässigen Angestellten ZÄ Honorarrückforderung Risiko für Behandlungsfehler Des vermeintlich selbständig tätigen ZA Berufs-und Sozialrecht Steuerrecht Umqualifizierung der Einkunftstart in gewerbliche Einkünfte, Rückwirkende Festsetzung Gewerbesteuer Wirtschaftsrecht Nichtigkeit des Vertrages, 134 BGB Fehlerhafte Gesellschaft

31 Zusammenfassung der Spannungsfelder

32 Z u s a mmenfassung: Spannungsfelder! Gefahren bei der Anstellung von Ärzten Anstellung von Ärzten führt dann nicht zur Gewerblichkeit, soweit der Vertragsarzt für die erbrachten Leistungen noch die fachliche Verantwortung übernehmen kann! Er ist nach wie vor zur persönlichen Praxisführung verpflichtet und muss die angestellten Zahnärzte bei der Leistungserbringung persönlich anleiten und überwachen. Entsprechend rechnet er die Leistungen angestellter Zahnärzte als eigene gegenüber der KZV ab. Berufs-und Sozialrecht Steuerrecht Wesentliches Merkmal einer freiberuflichen Tätigkeit ist: - unmittelbare, - persönliche und - individuelle Arbeitsleitung Der Vertragszahnarzt kann bis zu zwei vollzeitbeschäftigte bzw. vier halbzeitbeschäftigte Zahnärzte anstellen. (Vorbereitungs-, Weiterbildungs- oder Entlastungsassistenten gelten nicht als angestellte Zahnärzte im Sinne der ZV) Wirtschaftsrecht Wesen des Anstellungsvertrages ist die weisungsabhängige Eingliederung des angestellten Zahnarztes in den Organisationsbereich des Arbeitgebers

33 Z u s a mmenfassung: Spannungsfelder! Gefahren im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit (Verkauf von Waren) Kritisch! Berufsrechtlich gestattet, Waren zu Verkaufen- Kick-Back Berufliche Grenzen Berufs-und Sozialrecht Steuerrecht Abfärbetheorie: Bagatellgrenzen; 3% vom Umsatz max Nicht kontrollierbar, daher Schwesterpersonengesellschaft Wirtschaftsrecht

34 Z u s a mmenfassung: Spannungsfelder! Gefahren bei Junior-Partnerschaften Evtl. Überschreitung der zulässigen Angestellten ZÄ Honorarrückforderung Risiko für Behandlungsfehler Des vermeintlich selbständig tätigen ZA Berufs-und Sozialrecht Steuerrecht Umqualifizierung der Einkunftstart in gewerbliche Einkünfte, Rückwirkende Festsetzung Gewerbesteuer Wirtschaftsrecht Nichtigkeit des Vertrages, 134 BGB Fehlerhafte Gesellschaft

35 E x k u r s H o n o r a rrückforderung Einnahme-Überschussrechnung 4 Abs. 3 EStG Bilanzierung 4 Abs. 1 EStG Wesentliche Faktoren Einnahmen und Ausgaben werden in dem Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt, in dem sie zu- / abgeflossen sind. Zuflusszeitpunkt, wenn über Geldbetrag verfügt werden kann. Wesentliche Faktoren Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung müssen beachtet werden, also Bilanzierung, 242 ff. HGB. Es gilt das strenge Realisationsprinzip respektive das Vorsichtsprinzip (Bilanzierung nach dem Niederstwerprinzip), 252 HGB. Gewinnrealisation im Regelfall, wenn Anspruch auf Gegenleistung (Entgelt) besteht. 253 Abs. 1 HGB: Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. 35

36 E x k u r s H o n o r a rrückforderung Rückforderung vertragsärztlichen Honorares im Rahmen einer sachlich-rechnerischen Berichtigung im Falle eines Gestaltungsmissbrauches in einer GbR Einnahme-Überschussrechnung 4 Abs. 3 EStG Kläger, BAG Radiologen BSG Kassel ( , B 6 KA 7/09 R) Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen Urteil - Ein Vertragsarzt übt seine Tätigkeit nicht in freier Praxis aus, wenn er weder das wirtschaftliche Risiko der Praxis (mit)trägt noch am Wert der Praxis beteiligt ist. - Weder der Status als Vertragsarzt noch die statusbegründende Genehmigung einer Berufsausübungsgemeinschaft stehen Richtigstellungen aufgrund einer gesetzeswidrigen Gestaltung der beruflichen Kooperation entgegen. Rückforderungsrisiko nutzbar zur Minderung des Gewinnes bei Ärzten? - Revision 36

37 E x k u r s H o n o r a rrückforderung Bilanzierung 4 Abs. 1 EStG Anlagevermögen Umlaufvermögen Ärzte-GbR Bilanz XX YY Aufwendungen 10 RStG Honorar- 25 Rückforderung Gewinn (vorher 40) 15 Ärzte-GbR GuV Eigenkapital 20 Gewinn lfd. Jahr 15 Verbindlichkeiten Rückstellung 25 Bilanzsumme 15 Umsatz 50 Wesentliche Faktoren Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung müssen beachtet werden, also Bilanzierung, 242 ff. HGB. Es gilt das strenge Realisationsprinzip respektive das Vorsichtsprinzip (Bilanzierung nach dem Niederstwerprinzip), 252 HGB. Gewinnrealisation im Regelfall, wenn Anspruch auf Gegenleistung (Entgelt) besteht. 253 Abs. 1 HGB: Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. 37

38 E x k u r s H o n o r a rrückforderungen: Aktuelle Rechtsprechung Steuerrecht BFH München Kläger Finanzverwaltung BFH München ( VIII R 13/12) Urteil - Überschreiten Ärzte in ihrer Verordnungspraxis die dafür bestehenden Richtgrößenvolumen um mehr als 25 %, so sind sie schon aufgrund des sich aus 106 Abs. 5a SGB V ergebenden Rechts der Krankenkassen auf Erstattung des sich daraus ergebenden Honorarmehraufwands bei Annahme fehlender Rechtfertigungsgründe für die Überschreitung berechtigt, eine Rückstellung für diese Erstattungsforderungen zu bilden. Anlagevermögen Umlaufvermögen Ärzte-GbR Bilanz XX YY Eigenkapital 20 Gewinn lfd. Jahr 15 Verbindlichkeiten Rückstellung 25 Bilanzsumme 15 Ärzte-GbR GuV ü Aufwendungen 10 RStG Honorar- 25 Rückforderung ü Gewinn (vorher 40) 15 Umsatz 50 38

39 K o n t a k t Felix Korten Rechtsanwalt // Wirtschaftsrecht Renate Frank Steuerberatung Stefan Ihde Steuerberater // Dozent Steuerrecht Themenschwerpunkt: Heilberufe

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