25. Januar 2018 Herausgeber: Gemeinde Löwenberger Land Der Bürgermeister Nr Jahrgang Woche 4

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1 25. Januar 2018 Herausgeber: Gemeinde Löwenberger Land Der Bürgermeister Nr Jahrgang Woche 4 Gesundes und frohes neues Jahr 2018

2 2 25. Januar 2018 Nr. 1 Woche 4 AMTSBLATT für die Gemeinde Löwenberger Land Inhaltsverzeichnis 1. Amtliche Bekanntmachungen Mitteilungen aus den Sitzungen der Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land Beschlüsse aus den Gemeindevertretersitzungen am , und Seite 3 Wirtschaftsplan des Kommunalen Versorgungsbetriebes der Gemeinde Löwenberger Land für das Wirtschaftsjahr Seite 3 Bekanntmachung Gemeinde Löwenberger Land zum Satzungsbeschluss und lnkrafttreten Städtebauliche Entwicklungsund Ergänzungssatzung Griebener Chaussee Nord Ortsteil Linde...Seite 4 Bekanntmachung zur Vorbereitung der Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit...Seite 5 Bekanntmachung über die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung...Seite 6 Bekanntmachung zum Beschluss zum Bodenordnungsverfahren Nassenheide/EH Verf.-Nr.: vom Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Neuruppin...Seite 6 2. Information der Friedhofsverwaltung Überprüfung der Standfestigkeit der Grabsteine...Seite Mitteilung des Kommunalen Ver- und Entsorgungsbetriebes Löwenberger Land Tourenplan der mobilen Fäkalienentsorgung für den Monat Februar Seite 10 Wasserver- und Abwasserentsorgung Bereitschaftsplan im Februar Seite Informationen der Schule, Kindertageseinrichtungen und Jugendclubs der Gemeinde Löwenberger Land Die Kita Rosenschloss sagt DANKE...Seite 11 Anmeldung Erstklässler in der Libertas-Schule Löwenberg...Seite Notizen aus dem Gemeindebereich Knutfest in Häsen...Seite 12 Fasching mit den Wilden Orchideen...Seite 12 Frauentag mit den Wilden Orchideen...Seite 12 Gelungenes Knutfest in Grieben...Seite Informationen der ansässigen Sportvereine des Löwenberger Landes Norddeutsche Meisterschaften Winterwurf...Seite Kirchliche Nachrichten der Pfarrämter der Gemeinde Löwenberger Land...Seite 13

3 AMTSBLATT für die Gemeinde Löwenberger Land 25. Januar 2018 Nr. 1 Woche Amtliche Bekanntmachungen Mitteilung aus den Sitzungen der Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land In der Sitzung der Gemeindevertretung am wurde mit Beschluss-Nr.: 71/17 der Wirtschaftsplan des Kommunalen Ver- und Entsorgungsbetriebes Löwenberger Land für das Wirtschaftsjahr 2018 beschlossen. Wirtschaftsplan des Kommunalen Ver- und Entsorgungsbetriebes der Gemeinde Löwenberger Land Festsetzungen nach 14 Absatz 1 Nummer 1 EigV für das Wirtschaftsjahr 2018 Aufgrund des 7 Nummer 3 und des 14 Absatz 1 der Eigenbetriebsverordnung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land durch Beschluss vom den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2018 festgestellt: 1 Es betragen 1.1 im Erfolgsplan die Erträge die Aufwendungen der Jahresgewinn 0 der Jahresverlust im Finanzplan Mittelzufluss/Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit Mittelzufluss/Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit Mittelzufluss/Mittelabfluss aus der Finanzierungstätigkeit Es werden festgesetzt 2.1 der Gesamtbetrag der Kredite auf der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0 Löwenberger Land, Bernd-Christian Schneck Bürgermeister Der Wirtschaftsplan des Kommunalen Ver- und Entsorgungsbetriebes Löwenberger Land für das Wirtschaftsjahr 2018 wurde dem Landrat des Landkreises Oberhavel als allgemeine untere Landesbehörde und Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Schreiben vom zur Genehmigung vorgelegt. Mit Schreiben vom , Aktenzeichen grü 17/34, wurde die Genehmigung für den Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme in Höhe von ,00 erteilt. Hinweis zur Einsichtnahme in den Wirtschaftsplan des Kommunalen Ver- und Entsorgungsbetriebes Löwenberger Land: Der Wirtschaftsplan des Kommunalen Ver- und Entsorgungsbetriebes Löwenberger Land für das Wirtschaftsjahr 2018 liegt zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeiten im Büro des Kommunalen Ver- und Entsorgungsbetriebes Löwenberger Land, Pappelhof 1, Ortsteil Grüneberg, Löwenberger Land, aus. In der Sitzung der Gemeindevertretung am wurden folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss-Nr.: 79/17 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land beschloss die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes 3. Stufe als Pflichtaufgabe für die Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mio. KFZ/Jahr. Beschluss-Nr.: 80/17 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land beschloss, im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 Wohnpark Grüneberg, der Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) von 14,04 qm im Zusammenhang mit dem Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport (AZ BauOA: 05619/2017/stei) zuzustimmen. In der Sitzung der Gemeindevertretung am wurden folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss-Nr.: 1/18 Genehmigung der Eilentscheidung des Bürgermeisters im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung vom zur Aufhebung des Beschlusses 74/17 vom zum Erlass der Satzung über die Kostenbeteiligung an der Mittagsversorgung in Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen (Essengeldsatzung) vom Beschluss-Nr.: 2/18 Auf der Grundlage des 82 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom , in der derzeit gültigen Fassung, beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land den geprüften Jahresabschluss der Gemeinde Löwenberger Land für das Haushaltsjahr Beschluss-Nr.: 3/18 Auf der Grundlage des 82 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom , in der derzeit gültigen Fassung, beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr Hinweis zur Einsichtnahme des Jahresabschlusses 2015 und des Gesamtabschlusses 2015: Der in der Beschluss-Nr.: 2/18 genannte geprüfte Jahresabschluss mit seinen Anlagen für das Haushaltsjahr 2015 liegt zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeiten in der Gemeinde Löwenberger Land, Kämmerei/ Controlling, Haus 1, Zimmer 1, Alte Schulstr. 5, Ortsteil Löwenberg, Löwenberger Land, aus.

4 4 25. Januar 2018 Nr. 1 Woche 4 AMTSBLATT für die Gemeinde Löwenberger Land 1. Amtliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachung Gemeinde Löwenberger Land Satzungsbeschluss und Inkrafttreten Städtebauliche Entwicklungs- und Ergänzungssatzung Griebener Chaussee Nord, Ortsteil Linde Satzungsbeschluss Die Gemeindevertretung der Gemeinde Löwenberger Land hat auf öffentlicher Sitzung am die städtebauliche Entwicklungs- und Ergänzungssatzung Griebener Chaussee Nord gemäß 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung von September 2017 als Satzung beschlossen (Beschluss Nr. 77/17). Lage und Größe Plangebiet Der Geltungsbereich der städtebaulichen Entwicklungs- und Ergänzungssatzung Griebener Chaussee Nord für den Bereich nördlich der Griebener Chaussee im Ortsteil Linde umfasst mit Katasterstand vom 1. Januar 2016 die folgenden Flurstücke der Gemarkung Linde, Flur 1 und 2: Flur 1: 155/6 Verkehrsfläche der Stichstraße Griebener Chaussee, 155/7, 155/8, 155/9, 155/11, 155/12, 155/13 teilweise, 155/15, 155/16, 155/17 teilweise (Verkehrsfläche der Stichstraße Griebener Chaussee ), 155/18 teilweise, 155/20 teilweise, 155/21 teilweise, 147 teilweise (zukünftiger Wendebereich), 148 teilweise, 149, 150, 151, 152/2 teilweise, 153/2, 153/4, 154/2, 322, 323 teilweise; Flur 2: 32/2 teilweise, 33/2 teilweise Der Geltungsbereich der städtebaulichen Entwicklungs- und Ergänzungssatzung Griebener Chaussee Nord umfasst eine Fläche von insgesamt rund 2,0 ha, davon sind rund qm öffentliche Straßenverkehrsflächen. Planungsziel, -zweck Mit dem Erlass der städtebaulichen Entwicklungs- und Ergänzungssatzung soll der bebaute Siedlungsbereich nördlich der B 167 (Griebener Chaussee) als im Zusammenhang bebauter Ortsteil festgelegt (Entwicklungsbereich) sowie einzelne Außenbereichsflächen mit einbezogen (Ergänzungsbereich) werden. Flächennutzungsplan In der 1. Planänderung des Flächennutzungsplanes Löwenberger Land wird das Plangebiet als gemischte Baufläche dargestellt. Die städtebauliche Entwicklungs- und Ergänzungssatzung Griebener Chaussee OT Linde wird aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abgeleitet. Bekanntmachungsanordnung Gemäß 10 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird der vorstehende Beschluss hiermit öffentlich bekannt gemacht. Auszug aus der Liegenschaftskarte Gemeinde Löwenberger Land, Gemarkung Linde, Flur 1 und 2 mit Abgrenzung des Geltungsbereiches der städtebaulichen Entwicklungs- und Ergänzungsatzung Griebener Chaussee Nord, OT Linde

5 AMTSBLATT für die Gemeinde Löwenberger Land 25. Januar 2018 Nr. 1 Woche Amtliche Bekanntmachungen Mit dieser Bekanntmachung tritt die städtebauliche Entwicklungsund Ergänzungs satzung Griebener Chaussee Nord OT Linde gemäß 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft. Die städtebauliche Entwicklungs- und Ergänzungssatzung Griebener Chaussee Nord OT Linde einschließlich Begründung wird in der Gemeinde Löwenberger Land, Zimmer 5 (Bauverwaltung), Alte Schulstraße 5 in Löwenberger Land, OT Löwenberg, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht über einen Zeitraum von 4 Wochen ab Bekanntmachung, bereitgehalten. Über den Inhalt der Satzung einschließlich der Begründung, wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Gemäß 10a Abs. 2 Baugesetzbuch wird die städtebauliche Entwicklungsund Ergänzungssatzung Griebener Chaussee Nord OT Linde, einschließlich Begründung ergänzend auf der Homepage der Gemeinde unter www. loewenberger-land.de eingestellt. Hinweise zu Verletzung von Vorschriften und zu Fälligkeit und Erlöschen möglicher Entschädigungsansprüche 1. Eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplanes sowie 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Mängel des Abwägungsvorganges sind unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Löwenberger Land geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach 215 Abs. 2a BauGB beachtlich sind (Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB aufgestellt worden sind). 2. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Bernd-Christian Schneck Bürgermeister Bekanntmachung zur Vorbereitung der Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit Zum endet die Wahlperiode der im Jahr 2013 gewählten Schöffinnen und Schöffen des Landgerichtes Neuruppin. Für die nächste Amtsperiode bis ist im Jahr 2018 die Neuwahl der ehrenamtlichen Richter durchzuführen. Zurzeit wird daher in der Gemeinde die Vorschlagsliste erarbeitet, aus der dann durch einen beim zuständigen Amtsgericht gebildeten Schöffenwahlausschuss eine Auswahl erfolgen wird. Zur Aufstellung der Vorschlagsliste für die Neuwahl von Schöffinnen und Schöffen des Amtsgerichtsbezirkes Zehdenick für die Amtsperiode werden Personen aus dem Gemeindegebiet der Gemeinde Löwenberger Land gesucht. Schöffen sind ehrenamtliche Richter am Amtsgericht und bei den Strafkammern des Landgerichts und stehen grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichtern. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes körperliche Eignung. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Zu dem Amt als Schöffen können Bürgerinnen und Bürger berufen werden: die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr vollendet, aber das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste in der Gemeinde wohnen und die die Deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, die eine ausreichende deutsche Sprache beherrschen, die die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen und sich gesundheitlich in der Lage fühlen, das Ehrenamt auszuüben, die nicht wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden gegen die kein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. Interessenten melden sich bitte bis spätestens 16. April 2018, telefonisch, persönlich oder schriftlich bei der Gemeinde Löwenberger Land Hauptamt, Haus 3, Zimmer 1 Alte Schulstr. 5 Ortsteil Löwenberg Löwenberger Land Frau Kranich Tel.: Fax martina.kranich@loewenberger-land.de mit folgenden Angaben: Familienname, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift mit Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer, Beruf, Zeiten früherer Schöffentätigkeit beim Amts- bzw. Landgericht und die Telefonnummer. Ein Bewerbungsvordruck für die Bewerbung zur Schöffenwahl oder Jugendschöffenwahl wird im Hauptamt oder auch auf der Internetseite www. schoeffen-bb.de bereitgestellt. Gemeinde Löwenberger Land, i.a. Kranich Hauptamt

6 6 25. Januar 2018 Nr. 1 Woche 4 AMTSBLATT für die Gemeinde Löwenberger Land 1. Amtliche Bekanntmachungen Bekanntmachung über die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung (gemäß 13 des Bodenschätzungsgesetzes) Die Ergebnisse der durchgeführten Nachschätzung in der Gemeinde Löwenberger Land; Gemarkung Neuendorf werden in der Zeit vom bis in den Diensträumen des Finanzamts Oranienburg Oranienburg Dienstgebäude Bernauer Straße 57/59, Zimmer Nr. 108 während der Sprechstunden dienstags 8.00 Uhr bis Uhr sowie nach Vereinbarung unter der Telefonnummer offengelegt. Offengelegt werden die Schätzungskarten und die Schätzungsbücher für Ackerland und Grünland, in denen die Ergebnisse der Nachschätzung niedergelegt sind. Die offengelegten Ergebnisse der Nachschätzung werden den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke nicht besonders bekanntgegeben. Rechtbehelfsbelehrung Gegen die Ergebnisse der Nachschätzung können die Eigentümer der betreffenden Grundstücke (Flächen) Einspruch einlegen. Der Einspruch ist bei dem vorbezeichneten Finanzamt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Frist zur Einlegung des Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit dem Ablauf des Tages, bis zu dem die Ergebnisse offengelegt sind. Der letzte Tag zur Einlegung des Einspruchs ist demnach der Bei Einlegung des Einspruchs soll die Entscheidung bezeichnet werden, gegen die sich der Einspruch richtet. Es soll angegeben werden, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden. Mit dem Ablauf der Frist für die Einlegung des Einspruchs werden die offengelegten Schätzungsergebnisse unanfechtbar, soweit nicht Einspruch eingelegt ist. Oranienburg, Tolksdorf Vorsitzender des Schätzungsausschusses Bekanntmachung zum Beschluss zum Bodenordnungsverfahren Nassenheide/EH Verf.-Nr.: vom Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Neuruppin Beschluss 1. Für Teile der Gemeinde Löweoberger Land, Gemarkung Nassenheide, Landkreis Oberhavel, wird gemäß 64 i. V. m. 56 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) in der Fassung vom 3. Juli 1991 (BGBI. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBI. I S. 2586) und 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBI. I S. 546), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2794), ein Bodenordnungsverfahren angeordnet. 2. Das Verfahrensgebiet umfasst die nachstehend aufgeführten Flurstücke sowie die Gebäude und baulichen Anlagen: Landkreis: Oberhavel Gemeinde: Löwenberger Land Gemarkung: Nassenheide Flur: 4, Flurstücke: 329, 330, 335 mit folgender Bebauung: Wohnhaus mit Nebengelass. Das Verfahrensgebiet ist auf der als Anlage zu diesem Beschluss beigefügten Gebietskarte im Maßstab 1 : und einem Flurkartenauszug dargestellt. Es hat eine Größe von 0,2141ha. Die Abgrenzung des Verfahrensgebietes anhand der Flurstücksgrenzen ist keine Vorentscheidung bezüglich der den Baulichkeiten ggf. zuzuordnenden Fläche. 3. Beteiligte des Verfahrens sind insbesondere die Eigentümer der Grundstücke und der aufstehenden Bebauung sowie die Inhaber von Rechten an den Grundstücken oder der Bebauung. 4. Der Beschluss wird in der Gemeinde Löwenberger Land öffentlich bekannt gemacht. 5. Über die Flurstücke darf bis zum Abschluss des Verfahrens nur mit Genehmigung des Landesamtes für ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung verfügt werden. ln den Grundbüchern wird für die Flurstücke ein Zustimmungsvorbehalt gemäß 13 Satz 2 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) und entsprechender Anwendung des 6 Abs. 4 Bodensonderungsgesetz (BoSoG) eingetragen. 6. Die Kosten des Verfahrens trägt das Land. Begründung Das Flurstück 330 in der Flur 4 der Gemarkung Nassenheide ist mit einem Wohnhaus und Nebengelass bebaut, zu welchem mit der Urkunde vom den derzeitigen Eigentümern ein dingliches Nutzungsrecht verliehen wurde. Mit der Vereinbarung vom 03./ haben sich die Beteiligten über die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse am vorgenannten Flurstück unter Einbeziehung der Flurstücke 329 und 335 verständigt und die Durchführung eines Verfahrens zur Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum beantragt. Im Einvernehmen mit den Beteiligten wurde daher ein Bodenordnungsverfahren nach 56 LwAnpG angeordnet.

7 AMTSBLATT für die Gemeinde Löwenberger Land 25. Januar 2018 Nr. 1 Woche Amtliche Bekanntmachungen Rechtsgrundlage für die Anordnung und Eintragung des Zustimmungsvorbehaltes ist 13 Satz 2 GBBerG i.v.m. 6 Abs. 4 BoSoG. Gemäß 13 Satz 1 GBBerG können in Verfahren nach dem 8. Abschnitt des LwAnpG dingliche Rechte an Grundstücken aufgehoben, geändert oder neu begründet werden. Der 6 Abs. 4 BoSoG sieht bei entsprechender Anwendung vor, dass innerhalb eines Verfahrens nach dem 8. Abschnitt des LwAnpG die Flurneuordnungsbehörde anordnen kann, dass über dingliche Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zum Abschluss des Verfahrens nur mit ihrer Genehmigung verfügt werden darf. Die Anordnung hindert Verfügungen jedoch nur, wenn im Grundbuch ein entsprechender Zustimmungsvorbehalt eingetragen ist. Der Zustimmungsvorbehalt soll die Durchführung des angeordneten Verfahrens sichern. Insbesondere soll dadurch verhindert werden, dass Verfügungen über dingliche Rechte am Grundstück und grundstücksgleichen Rechten vorgenommen werden, die eine zügige Verfahrensführung beeinträchtigen oder verhindern. Gleichzeitig wird durch den Zustimmungsvorbehalt gewährleistet, dass das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung frühzeitig von allen grundstücksbezogenen Verfügungen erfährt und die Beteiligten zeitnah in die Verfahrensführung einbeziehen kann. Die Anordnung des Zustimmungsvorbehaltes ist auch verhältnismäßig. Das Verfügungsrecht des Grundstückseigentümers ist nur unerheblich beschränkt, da Verfügungen jederzeit genehmigt werden, wenn diese die Durchführung des Verfahrens nicht beeinträchtigen. Einschränkungen Gemäß 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. 34 bzw. 85 Ziff. 5 FlurbG ist von der Bekanntmachung dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplanes in folgenden Fällen die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich: a) wenn die Nutzungsart der Grundstücke im Bodenordnungsgebiet geändert werden soll; dies gilt nicht für Änderungen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören b) wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen c) wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- oder Ufergehölze beseitigt werden sollen d) wenn Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen. Sind Eingriffe entgegen dem Abschnitt c) vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen und weitergehende Ausgleichsleistungen festlegen. Werden entgegen dem Absatz d) Holzeinschläge vorgenommen, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz fällte, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte Die Beteiligten werden aufgefordert, grundstücks- und gebäudebezogene Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Bodenordnungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Fehrbelliner Str. 4 e, Neuruppin anzumelden. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der Bekanntmachung dieses Beschlusses. Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken. Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Flurbereinigungsbehörde festzusetzenden Frist nachzuweisen. Nach Ablauf dieser Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses. Der Widerspruch ist beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Fehrbelliner Str. 4 e, Neuruppin schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Sind entgegen den Absätzen a) und b) Änderungen vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Verfahren unberücksichtigt bleiben; die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand unter sinngemäßer Anwendung von 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dies der Bodenordnung dienlich ist. ausgestellt: Neuruppin, Im Auftrag Nawrocki Siegel

8 8 25. Januar 2018 Nr. 1 Woche 4 AMTSBLATT für die Gemeinde Löwenberger Land 1. Amtliche Bekanntmachungen

9 AMTSBLATT für die Gemeinde Löwenberger Land 25. Januar 2018 Nr. 1 Woche Amtliche Bekanntmachungen Ende der amtlichen Bekanntmachungen Herausgeber: Der Bürgermeister der Gemeinde Löwenberger Land Alte Schulstraße 5, Löwenberger Land, Tel. ( ) 69 80

10 10 LÖWENBERGER LAND 25. Januar 2018 Woche 4 2. Information der Friedhofsverwaltung Überprüfung der Standfestigkeit der Grabsteine Am (10. KW) führt die Gemeinde Löwenberger Land pflichtgemäß die jährliche Standfestigkeitsprüfung der Grabsteine auf den gemeindeeigenen Friedhöfen durch. Zeitplan: Löwenberg 8:00 Uhr Neulöwenberg 9:00 Uhr Liebenberg 10:00 Uhr Falkenthal 10:10 Uhr Häsen/Klevesche Häuser 12:00 Uhr Hoppenrade 12:10 Uhr Neuendorf 13:00 Uhr Nassenheide 14:00 Uhr Grüneberg 15:00 Uhr Grieben 16:00 Uhr Glambeck 17:00 Uhr Hinweis: Die Anfangszeit des ersten Friedhofs ist fest. Die Anfangszeiten der nachfolgenden Friedhöfe können sich aufgrund der auf den vorherigen Friedhöfen vorgefundenen Verhältnisse geringfügig verändern. Alle Nutzungsberechtigten einer Grabstätte auf diesen Friedhöfen haben die Möglichkeit an der Prüfung ihres Grabsteines teilzunehmen. Es werden alle Bürger, die ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle auf einem dieser Friedhöfe besitzen, darauf hingewiesen, die Grabsteine in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Ist die Standsicherheit der Grabsteine gefährdet, hat der Nutzungsberechtigte die Pflicht, erforderliche Maßnahmen zur Standsicherheit der Grabsteine zu treffen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Pflicht nicht nach, kann die Gemeinde Löwenberger Land erforderliche Maßnahmen, auf Kosten des Nutzungsberechtigten, einleiten. Wird bei der Durchführung der Rüttelprobe eine Gefahr im Verzuge festgestellt, können Sicherheitsmaßnahmen von der Gemeinde Löwenberger Land bzw. der beauftragten Firma getroffen werden (z. B. Umlegen von Grabmalen). Um die Aufwendungen möglichst gering zu halten, werden alle Nutzungsberechtigten gebeten, die Standfestigkeit der Grabsteine ihrer Gräber zu prüfen und eventuelle Mängel zu beseitigen. Die Frist für die Wiederherstellung der Standsicherheit beträgt 8 Wochen (spätestens bis zum ) nach Feststellung der Standunsicherheit des Grabmals. Der vom durchführenden Prüfer erstellte Prüfbericht kann bei der Friedhofsverwaltung der Gemeinde Löwenberger Land eingesehen werden. Ihre Friedhofsverwaltung 3. Mitteilungen des Kommunalen Ver- und Entsorgungsbetriebes Tourenplan der mobilen Fäkalienentsorgung im Februar KW Gutengermendorf Grüneberg Neulöwenberg, Liebenberg, Löwenberg 6. KW Neuendorf Neuendorf, Nassenheide Nassenheide Grieben Grieben 7. KW Grieben Glambeck, Grieben Linde Großmutz Großmutz, Hoppenrade 8. KW Häsen, Klevesche Häuser Wasserver- und Abwasserentsorgung Bereitschaftsplan im Februar 2018 Wechsel des Bereitschaftsdienstes Montag 7.30 Uhr 5. KW: Herr H. Schönbeck 0173/ / KW: Herr A. Kühn 0173/ / KW: Herr R. Schwindeler 0173/ / KW: Herr Leumann 0173/ / KW: Herr U. Werpup 0173/ / Häsen, Neuhäsen Gutengermendorf Gutengermendorf, Teschendorf, Falkenthal Grüneberg, Neulöwenberg, Liebenberg, Löwenberg 9. KW Neuendorf Neuendorf, Nassenheide Nassenheide Änderungen behält sich der KVE vor. Diese werden in der Tagespresse bekanntgegeben. Im Havariefall der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung ist der diensthabende Mitarbeiter zu benachrichtigen. Während der normalen Dienstzeit ist im Havariefall der KVE in Grüneberg, /80101, zu informieren. Der KVE ist zu folgenden Dienstzeiten zu erreichen: Montag und Donnerstag 7.30 Uhr Uhr Dienstag 7.30 Uhr Uhr Mittwoch 7.30 Uhr Uhr Freitag 7.30 Uhr Uhr

11 LÖWENBERGER LAND 25. Januar 2018 Woche Informationen der Schule, Kindertageseinrichtungen und Jugendclubs Die Kita Rosenschloss sagt DANKE Einen außergewöhnlichen Vormittag erlebten die Kinder und Erzieherinnen der Kita Rosenschloss im November Fachmännisch zersägten Herr Volkmann und seine Mitarbeiter die Baumstämme der bereits gefällten Schwarznussbäume. Es entstanden Tische und diverse Sitzgelegenheiten für unseren Spielplatz. Dafür sagen wir alle herzlichen Dank an Oles und Janeks Eltern. Die Kinder und das Team der Kita Rosenschloss Anmeldung Erstklässler in der Libertasschule Löwenberg Vom und können jeweils in der Zeit von 7:00 bis 15:00 Uhr sowie vom und in der Zeit von 7:00 bis 17:00 Uhr Die Kinder müssen nicht vorgestellt werden. Am Tag der Anmeldung werden die Termine für die schulärztliche Untersuchung vergeben. Schulpflichtig werden alle Kinder, die zwischen dem und geboren wurden. die Einschüler des Bereiches Löwenberger Land angemeldet werden. Beauftragte Personen sind berechtigt mit den Unterlagen die Anmeldung durchzuführen. Folgende Unterlagen sind zur Anmeldung mitzubringen: Geburtsurkunde Sprachfeststellungsunterlage (Kindergarten) Anmeldeformular ( loewenberger land/ Schulanmeldung) Kinder, die zwischen dem und dem das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden. Die Rücksteller des vergangenen Schuljahres müssen auch wieder angemeldet werden. Fragen können telefonisch unter /50240 geklärt werden. A. Klicks Schulleiter

12 12 LÖWENBERGER LAND 25. Januar 2018 Woche 4 5. Notizen aus dem Gemeindebereich 6. Informationen der ansässigen Sportvereine Knutfest in Häsen Der Häsener SV lädt ein zum Weihnachtsbaum verbrennen am Häsener Sportplatz. Bei Glühwein, Bratwurst und Musik sollen in gemütlicher Runde die Weihnachtsbäume im Feuer prasseln. Kommt am Sonnabend, den 27. Januar, zum Sportplatz nach Häsen und Fasching mit den Wilden Orchideen Es gibt noch Restkarten für die Veranstaltung am 3. Februar Einlass ist um 18:00 Uhr, Beginn um 20:00 Uhr. Ebenfalls noch zu haben sind Karten für unseren erstmaligen Rentnerfasching am 11. Februar. Hier ist der Einlass bringt eure Weihnachtsbäume mit. Los geht s um 16:00 Uhr. Für jeden mitgebrachten Weihnachtsbaum spendiert der Häsener SV ein Glühwein. Also, Weihnachtsbaum unter den Arm und auf zum Sportplatz Häsen. Häsener SV um 15:00 Uhr und der Beginn um 16:00 Uhr. Zu dieser Veranstaltung gibt es auch Kaffee und Kuchen. Die Karten kosten jeweils 13,00. Kartenvorbestellung bitte unter / Die Wilden Orchideen Erfolgreicher Start in die Hallensaison 2018 Petra Fiedler und Tim Bertram Berlin-Brandenburgische Meister 2018 Bei den offenen Berlin-Brandenburgischen Meisterschaften Winterwurf Hammer in Berlin gewann Petra Fiedler in der Altersklasse W55 mit 25,67 m und übertrifft damit die Norm für die DM für 2018 und Bert Fiedler wurde Dritter in der M55 mit 23,90 m. In seinem ersten 400-m-Lauf konnte Mittelstreckenass Tim Bertram (U18) mit den Sprintspezialisten gut mithalten. Seine 53,91 s brachten ihm am Samstag einen sehr guten sechsten Platz. Am Sonntag holte er sich auf seiner 800-m-Spezialstrecke in 2:00,62 min den Landesmeistertitel. Kugelstoßerin Lara Sophie Glasow (U18) steigerte sich in einem guten Wettkampf nach langer Verletzungspause kontinuierlich und wurde überraschend und erfreulich(!!) Vizemeisterin mit 12,58 m. Vereinskamerad Philipp Uhlmann erreichte mit 11,55 m im Kugelstoßen der U18 einen guten siebten Platz. Frauentag mit den Wilden Orchideen In wenigen Wochen feiern wir in Teschendorf wieder den Frauentag. Die Veranstaltungen mit den Wilden Orchideen inkl. Kinderprogramm finden am 10. und 18. März statt. Einlass ist jeweils um 17:30 Uhr, Beginn um 18:30 Uhr. Der Eintritt kostet jeweils 13,00. Kartenvorbestellungen werden ab dem 12. Februar unter der Telefonnummer /50552 entgegen genommen. Gefeiert wird dann wie gewohnt in der Nähe des Sportplatzes beim Gastro Cirkus. Die Wilden Orchideen Gelungenes Knutfest in Grieben Der Arbeitskreis Grieben e. V. hatte am 13. Januar zum Knut-Fest eingeladen. Dank der Unterstützung der FFW-Löschgruppe Grieben wurde es ein gelungener Abend. Bei Kinderpunsch oder Glühwein sowie Leckerem vom Grill, konnte man sich am warmen Feuer in gemütlicher Runde austauschen und quatschen. Die Kinder haben in der Dunkelheit toben können. Es war ein sehr schöner Start in das neue begonnene Jahr. Der Arbeitskreis Grieben e. V.

13 LÖWENBERGER LAND 25. Januar 2018 Woche Kirchliche Nachrichten der Pfarrämter PFARRSPRENGEL LÖWENBERGER LAND/SÜD GOTTESDIENSTE SO :30 Uhr Teschendorf Gottesdienst 11:00 Uhr Löwenberg Familienkirche 13:30 Uhr Grüneberg Gottesdienst SO :00 Uhr Linde Gottesdienst SO :30 Uhr Grüneberg Gottesdienst 11:00 Uhr Teschendorf Gottesdienst 13:30 Uhr Löwenberg Gottesdienst MÄNNERKREIS DO :00 Uhr Löwenberg KRABBELGRUPPEN DI :00 Uhr Grüneberg MI :00 Uhr Teschendorf DI :00 Uhr Grüneberg KONFITAG 8. Klasse SA :00 Uhr Löwenberg Ständchen der Stephanus-Bläser bei Marga Schulze in Teschendorf SPRENGELRAT DO :00 Uhr Gutengermendorf KONFIRMANDEN- UNTERRICHT DI :30 Uhr Teschendorf FRAUENKREISE DO :00 Uhr Löwenberg Frauenhilfe MO :00 Uhr Löwenberg Rosenmontag mit Hut mit den Teschendorfern MO :00 Uhr Löwenberg Ü35 DI :00 Uhr Teschendorf DO :00 Uhr Grüneberg DO :00 Uhr Löwenberg Frauenhilfe JUNGE GEMEINDE FR :00 Uhr Löwenberg ZENTRALE GKR-SITZUNG DI :00 Uhr Teschendorf Thema Geflüchtete mit Marion Wutke, Velten, Kirchenkreisbeauftragte für Flüchtlingsseelsorge und Gemeindeberatung Krippenspiel in Grüneberg Krippenspiel in Löwenberg IMPRESSUM AMTSBLATT FÜR DIE GEMEINDE LÖWENBERGER LAND Herausgeber, Druck und Verlag: Heimatblatt Brandenburg Verlag GmbH, Panoramastraße 1, Berlin, Herausgeber und verantwortlich für den amtlichen Teil: Der Bürgermeister der Gemeinde Löwenberger Land Alte Schulstraße 5, Löwenberg Das Amtsblatt für die Gemeinde Löwenberger Land erscheint monatlich und wird kostenlos an die Haushalte des Verbreitungsgebietes verteilt. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere z. Zt. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur der Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Die nächste Ausgabe erscheint am 22. Februar Anzeigen- und Redaktionsschluss ist am 09. Februar 2018.

14 14 LÖWENBERGER LAND 25. Januar 2018 Woche 4 ANZEIGE Renten, Steuern und mehr die wichtigsten neuen Regelungen Neues Jahr, neue Gesetze: 2018 ändern sich zahlreiche Gesetze und Regelungen. Die Verbraucherzentrale Berlin hat die wichtigsten aufgelistet. Arbeitsrecht Steuererklärung Mindestlohn: Der Mindestlohn beträgt 2018 weiterhin 8,84 Euro pro Stunde. Während bis zum 31. Dezember 2017 noch tarifvertragliche Abweichungen vom Mindestlohn (etwa auf Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) erlaubt sind, ist damit ab dem 1. Januar 2018 Schluss: Tarifverträge, die unter dem Mindestlohn liegen, sind dann nicht mehr zulässig. Den Mindestlohn erhalten alle volljährigen Arbeitnehmer, außer Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten, nachdem sie wieder arbeiten. Auch Auszubildende sowie alle, die verpflichtend ein Praktikum oder ein Praktikum unter drei Monaten leisten, haben keinen Anspruch. Arbeitslosengeld: Für Arbeitslose soll es ab 2018 möglich werden, sich das Arbeitslosengeld per Barcode im Supermarkt auszahlen zu lassen, wenn sie dringend einen Vorschuss brauchen oder wenn sie kein eigenes Konto haben. Bislang standen dafür Kassenautomaten in Jobcentern und Arbeitsagenturen zur Verfügung, an denen mit einer speziellen Karte genehmigte Beträge abgehoben werden konnten. Die Bundesagentur für Arbeit plant eine flächendeckende Einführung bis Ende 2018; gestartet wird damit im zweiten Quartal. Zu den beteiligten Supermärkten und Drogerien gehören Rewe, Penny, Real, dm und Rossmann. Die Auszahlung funktioniert mit einem neutral gehaltenen Zettel mit Barcode, der vom Jobcenter oder der Arbeitsagentur ausgestellt wird. Dieser wird an der Kasse der beteiligten Unternehmen eingescannt; der angezeigte Betrag wird sofort ausgezahlt. Mutterschutz: Ab dem 1. Januar 2018 genießen auch Schülerinnen und Studentinnen sowie Praktikantinnen Mutterschutz. Sie werden in dieser Zeit von Pflichtveranstaltungen befreit und können selbst entscheiden, ob sie den Mutterschutz in Anspruch nehmen oder weiter Pflichtseminare und Prüfungen absolvieren. Auch die Teilnehmerinnen des Bundesfreiwilligendienstes oder Entwicklungshelferinnen werden künftig zum Kreis derer gehören, die Schutz genießen. So sieht es das renovierte Gesetz zum Mutterschutz vor. Bislang gilt er nur für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen beziehungsweise einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit nachgehen. Unverändert bleiben die Fristen. Der Mutterschutz wird weiterhin sechs Wochen vor der Entbindung beginnen und acht Wochen danach enden. Längere Fristen: Bereits am 1. Januar 2017 ist das neue Steuergesetz in Kraft getreten. Mehr Zeit, sich dem Fiskus zu erklären, bringt es aber erst für das Steuerjahr Wer seine Erklärung für das Jahr 2018 selbst macht, hat 2019 dann bis zum 31. Juli Zeit. Für die Erklärung 2017 gilt weiterhin der 31. Mai als Stichtag. Die ab 2019 um zwei Monate verlängerte Frist wird dauerhaft gelten. Stellt ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein alles für das Finanzamt zusammen, bleiben ebenfalls zwei Monate mehr Zeit. Der letzte Termin für die Erklärung 2017 ist weiterhin Mobilität Fluggastdaten: Name, Sitzplatz, Flugnummer und IP-Adresse insgesamt bis zu 20 verschiedene Datensätze aller Auslandsfluggäste speichert das Bundeskriminalamt (BKA) ab Mai 2018 fünf Jahre lang. Reiseroute, Anschrift oder Telefonnummer können gerastert und mit weiteren Datenbanken abgeglichen sowie an europäische Ermittlungsbehörden weitergeleitet werden. Mit der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung wird eine EU-Richtlinie (EU 2016/681) aus April 2016 in nationales Recht umgesetzt. der 31. Dezember 2018; dagegen kann die Steuererklärung für 2018 bis zum 29. Februar 2020 (Schaltjahr) abgegeben werden. Weniger Belege: Mit der Steuererklärung für das Jahr 2018 müssen keine Belege eingereicht werden. Allerdings kann der Fiskus die Unterlagen anfordern, zum Beispiel Spendenquittungen oder vereinfachte Nachweise über Zuwendungen. Die Vorlage kann das Finanzamt bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Bescheids verlangen. Solange müssen sämtliche Belege sorgfältig aufbewahrt werden. Zuschläge bei verspäteter Abgabe: Nach wie vor entscheidet der Bearbeiter im Finanzamt, ob ein Zuschlag wegen verspäteter Abgabe festgesetzt wird. Wer jedoch die Frist erheblich überzieht und Steuern nachzahlen muss, der wird in Zukunft auf jeden Fall zur Kasse gebeten. Mindestens 25 Euro je angefangenem Verspätungsmonat sind künftig zu zahlen. Abgaswerte: Bei der Abgasuntersuchung (AU) wird ab 1. Januar 2018 für alle Fahrzeuge die sogenannte Endrohrmessung Pflicht. Damit soll sicher erkannt werden, wenn bei einem Auto die Abgasreinigung nicht ordnungsgemäß funktioniert ob nun durch einen Defekt oder bewusste Manipulation. Bislang galt ein zweistufiges Verfahren: Zunächst wurden die Werte per On-Board- Diagnose überprüft. Nur wenn hier ein Fehler vorlag, wurde am Endrohr nachgemessen. Der TÜV beziffert die Mehrkosten des für Fahrzeughalter zwischen 3 und 4 Euro.

15 LÖWENBERGER LAND 25. Januar 2018 Woche 4 15

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