BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF

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1 BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF SITZUNGSVORLAGE Sitzung Nr. StA VA PA 28 RR 30 TOP Datum Ansprechpartner/in: Herr van Gemmeren (Tel.: 0211/ ) Frau Kahl (Tel.: 0211/ ) Zielabweichungsverfahren vom Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Gebiet der Stadt Monheim am Rhein (Schloss Laach) hier: Einvernehmen des Regionalrates Beschlussvorschlag für die Sitzung des Regionalrates: Der Regionalrat erklärt gemäß 24 Landesplanungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sein Einvernehmen im Zielabweichungsverfahren im Gebiet der Stadt Monheim am Rhein (Schloss Laach) in der Fassung dieser Vorlage. In Vertretung gez. Klaus Lueb Düsseldorf, den

2 Inhaltsverzeichnis / kurze Sachverhaltsschilderung: Seite 1 Die Stadt Monheim am Rhein beabsichtigt mittels Bauleitplanung eine denkmalgerechte Um- bzw. Nachnutzung von Schloss Laach zu erreichen und dadurch das eingetragene Baudenkmal langfristig zu erhalten und zu sichern. Die derzeitige Planung hat zum Ziel, eine bauliche Weiterentwicklung zu ermöglichen, die eine Umnutzung des Schlosses (von derzeit gewerblicher wieder zu Wohnnutzung) vorsieht. Ferner sollen die bestehende umliegende (z.t. Wohn-) Bebauung auf dem Grundstück von Schloss Laach aus den 1960er Jahren sowie das bestehende Wohngebäude (Schleiderweg 56) entfernt werden. Die abzureißende und nicht denkmalgerechte Bebauung soll demnach durch ein neues, annähernd flächengleiches Wohngebäude, das die Vorgaben des Denkmalschutzes berücksichtigt, ersetzt werden. Darüber hinaus ist eine Revitalisierung der Außenlagen mit bauzeitentsprechender Landschaftsgestaltung in denkmalpflegerischem Interesse. Eine Sanierung des Gebäudes und der Anlage ist aus kommunalen Finanzmitteln in den kommenden Jahren nicht tragfähig. Gleichzeitig besteht ein öffentliches Interesse an Erhalt und Sanierung der historischen Bausubstanz. Um eine Umsetzung der planerischen Konzeption auf Grundlage des BauGB zu ermöglichen, hat die Stadt Monheim bereits einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan und eine Änderung des Flächennutzungsplans (zeichnerische Darstellung siehe Anlage 4 und 5) aufgestellt und die notwendigen Verfahrensschritte der Bauleitplanverfahren durchgeführt. Diese konnten bislang nicht in Kraft gesetzt werden, da Ziele der Raumordnung entgegenstehen. Die Bezirksplanungsbehörde beabsichtigt für diese Flächennutzungsplanänderung mit einem Zielabweichungsverfahren gemäß 24 LPlG von der Zielsetzung der sich aus der im Regionalplan ergebenden Freiraum-Darstellung, abzuweichen. Vorraussetzungen für die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens sind, dass es sich um einen Einzelfall handelt und die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Durch die Kombination einer auf die Belange des Denkmalschutzes ausgerichtete ergänzenden Bebauung einerseits und die Rücknahme von nicht denkmalgerechter Bausubstanz andererseits ist in dem Einzelfall im Bereich von Schloss Laach eine regionalplanerisch vertretbare Abweichung von den Zielen der Raumordnung als gegeben zu sehen. Der Regionale Grünzug bleibt in seiner Funktion erhalten, so dass die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Anlagen: 1. Begründung 2. Antrag der Stadt Monheim 3. Einvernehmen der Beteiligten 4. Flächennutzungsplan 5. Vorhaben- und Erschließungsplan VEP Nr. 116 M

3 Zielabweichungsverfahren der Stadt Monheim am Rhein (Begründung) Anlage 1 Begründung zum Zielabweichungsverfahren des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Gebiet der Stadt Monheim am Rhein, Schloss Laach 1. Anlass, Erfordernis und Gegenstand der Änderung Anlass für das Zielabweichungsverfahren des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) ist eine denkmalgerechte Um- bzw. Nachnutzung von Schloss Laach im Gebiet der Stadt Monheim am Rhein, um dieses eingetragene Baudenkmal langfristig zu erhalten und zu sichern. Hierzu hat die Stadt Monheim ein Plankonzept entwickelt, in dem bauliche Ergänzungen vorgenommen werden, welche derzeit noch den Zielen der Raumordnung entgegenstehen. Schloss Laach ist ein um 1910 entstandener und ursprünglich freistehender Repräsentationsbau des Neoklassizismus mit einer noch in der Anlageform und im Baumbestand anschaulich vorhandenen Parkanlage. In den 1960er Jahren wurden an die westliche Schmalseite langgestreckte Anbauten dem Gebäude beigefügt, die nach Auffassung des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege den Charakter des Denkmals entstellen. Die derzeitige Planung hat zum Ziel, eine bauliche Weiterentwicklung zu ermöglichen, die eine Umnutzung des Schlosses (von derzeit gewerblicher wieder zu Wohnnutzung) vorsieht. Ferner sollen die bestehende umliegende (z.t. Wohn-) Bebauung auf dem Grundstück von Schloss Laach aus den 1960er Jahren sowie das bestehende Wohngebäude (Schleiderweg 56) entfernt werden. Die abzureißende und nicht denkmalgerechte Bebauung soll demnach durch ein neues Wohngebäude, das die Vorgaben des Denkmalschutzes berücksichtigt, ersetzt werden. Darüber hinaus ist eine Revitalisierung der Außenlagen mit bauzeitentsprechender Landschaftsgestaltung in denkmalpflegerischem Interesse. Es gab bereits eine Vielzahl verschiedener Planungsüberlegungen für eine Umnutzung der historischen Bausubstanz und der Liegenschaft. Bislang konnte jedoch aus verschiedenen Gründen (u.a. Wirtschaftlichkeit, Denkmalschutzbelange) keines dieser Konzepte umgesetzt werden. Eine Sanierung des Gebäudes und der Anlage ist aus kommunalen Finanzmitteln in den kommenden Jahren nicht tragfähig. Gleichzeitig besteht ein öffentliches Interesse an Erhalt und Sanierung der historischen Bausubstanz. Um eine Umsetzung der planerischen Konzeption auf Grundlage des BauGB zu ermöglichen hat die Stadt Monheim bereits einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan und eine Änderung des Flächennutzungsplans (zeichnerische Darstellung siehe Anlage 4) aufgestellt und Bezirksregierung Düsseldorf Stand:

4 Zielabweichungsverfahren der Stadt Monheim am Rhein (Begründung) Anlage 1 die notwendigen Verfahrensschritte der Bauleitplanverfahren durchgeführt. Diese konnten bislang nicht in Kraft gesetzt werden, da Ziele der Raumordnung entgegenstehen. Der Bereich von Schloss Laach ist im gültigen Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFA) überlagert mit den Freiraumfunktionen Regionaler Grünzug (RGZ), Bereich für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung (BSLE) sowie Bereich für den Grundwasser- und Gewässerschutz (BGG) dargestellt. Die Siedlungsentwicklung ist auf die dargestellten Siedlungsbereiche zu beschränken. Für den Bereich Schloss Laach gelten folgende freiraumbezogene Ziele: Die Regionalen Grünzüge sind als wesentliche Bestandteile des regionalen Freiraumsystems vor allem für die notwendigen Ausgleichsfunktionen der Verdichtungsgebiete gegen die Inanspruchnahme für Siedlungszwecke besonders zu schützen (siehe GEP 99, Kap. 2.1 Regionales Freiraumsystem, Ziel 2, Nr.1). In den Bereichen für den Grundwasser- und Gewässerschutz sollen keine über die Siedlungsbereiche hinausgehende großflächige Versiegelungen erfolgen (siehe GEP 99, Kap Wasserwirtschaft, Ziel 2, Nr.2). Der Freiraum ist auch als Träger historischer Zeugnisse und der Kulturentwicklung zu sichern; insbesondere regionaltypische und identitätsstiftende Kulturlandschaften, Siedlungen sowie Bau- und Bodendenkmäler sind zu erhalten und zu pflegen bzw. im Einzelfall wieder herzurichten. Die Belange des Bodendenkmalschutzes sind bei den nachfolgenden Planungen und Maßnahmen frühzeitig zu berücksichtigen. (GEP 99, Kap. 2.1, Ziel 1, Nr.3). Bezirksregierung Düsseldorf Stand:

5 Zielabweichungsverfahren der Stadt Monheim am Rhein (Begründung) Anlage 1 Für eine denkmalgerechte Sanierung der Gebäude und Anlagen, die Umsetzung einer tragfähigen Nachnutzung sowie für den Erhalt des eingetragenen Baudenkmals Schloss Laach soll von den Zielen des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) zum allgemeinen Freiraumschutz und dem Schutz der RGZ und BSLE abgewichen werden. Die Stadt Monheim hat zusammen mit dem Vorhabenträger ein Konzept entwickelt, dass mit der Umsetzung des zusätzlich zur vorhandenen denkmalgeschützten Substanz geplanten Wohnkomplexes ein wirtschaftlich tragfähiger und langfristiger Erhalt der Schlossanlage inmitten des Freiraumes möglich wird. Dies wurde durch eine Untersuchung eines öffentlich bestellten Sachverständigen bestätigt. 2. Landesplanerische Vorgaben und regionalplanerische Bewertung Der Landesentwicklungsplan (LEP) NRW legt gemäß 13 LPlG NRW auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms (LEPro) die Ziele der Raumordnung für die Gesamtentwicklung des Landes fest. In Nordrhein-Westfalen gilt der seit Mai 1995 gültige LEP NRW. Der Planungsraum ist im LEP NRW als Ballungsrandzone dargestellt. Der Bereich von Schloss Laach wird im LEP NRW als Freiraum und als Funktion Grundwasservorkommen gekennzeichnet. Das Konzept erfüllt im Wesentlichen die landesplanerischen Vorgaben. In Bezug auf die wasserwirtschaftlichen Ziele (3.10 Ziel 2) werden die diesbezüglichen Vorgaben eingehalten, da großflächige Versiegelungen nicht geplant sind und im Zuge der Bauleitplanung bereits entsprechende Entwässerungskonzepte erarbeitet wurden. Darüber hinaus wurde die Lage in der Wasserschutzzone IIIa des Verbandswasserwerkes Langenfeld- Monheim entsprechend den geltenden Bestimmungen nachrichtlich übernommen und zusätzlich Hinweise auf die Planurkunde des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren aufgebracht. Das Ziel des Regionalplans, dass der Freiraum Träger historischer Zeugnisse und Kulturlandschaft ist und Bau- und Bodendenkmäler zu erhalten und zu pflegen sind, werden durch die Planung im Bereich von Schloss Laach beachtet. Die Stadt Monheim am Rhein hat mit einem Durchführungsvertrag des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine Umsetzung des Planungsvorhabens gesichert. Trotz der Lage im Außenbereich ist das Vorhaben eingebunden in einen baulich-räumlichen Kontext. Dieser ergibt sich aus den Bebauungsstrukturen des Altjudenhofes und des Laacher Hofes. Sowohl innerhalb des Plangebietes als auch im Bereich des Laacher Hofes sind bauliche Ansätze von Wohnnutzung vorhanden. Insgesamt ist das Plangebiet stark baumbestanden und entspricht in weiten Teilen den gesetzlichen Voraussetzungen für Wald. Das Vorhaben wird fast vollständig durch den vorhandenen Baumbestand eingefasst. Eine unerwünschte Fernwirkung ist unter den gegebenen Umständen nicht zu erwarten. Insgesamt werden die Einflüsse auf das Schutzgut Landschaft als gering angesehen. Bezirksregierung Düsseldorf Stand:

6 Zielabweichungsverfahren der Stadt Monheim am Rhein (Begründung) Anlage 1 Die Planung führt zu einer zusätzlichen Errichtung von baulichen Anlagen, welche nicht den Zielen des Regionalplans, hier speziell des Regionalen Grünzuges entsprechen. Da jedoch der bauliche Eingriff annähernd flächengleich mit der durch den Abbruch der bestehenden nicht denkmalgerechten Bausubstanz ist, kann hier im Bereich von Schloss Laach von einer Einzelfallbetrachtung ausgegangen werden. Vorraussetzungen für die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens sind, dass es sich um einen Einzelfall handelt und die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Durch die Kombination einer auf die Belange des Denkmalschutzes ausgerichtete ergänzenden Bebauung einerseits und die Rücknahme von nicht denkmalgerechter Bausubstanz andererseits ist in dem Einzelfall im Bereich von Schloss Laach eine regionalplanerisch vertretbare Abweichung von den Zielen der Raumordnung als gegeben zu sehen. Der Regionale Grünzug bleibt in seiner Funktion erhalten, so dass die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. 3. Umweltauswirkungen Zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Stadt Monheim am Rhein wurde entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches eine Umweltprüfung durchgeführt. Die planungsbedingten Auswirkungen wurden in einem Umweltbericht zusammengefasst und dem Bebauungsplan als gesonderter Teil der Begründung beigefügt. Zusammenfassend ist hierbei festzuhalten, dass durch die Umnutzung mit der Zielrichtung Wohnen und eine bauliche Ergänzung von Schloss Laach nur geringe bis mittlere Umweltauswirkungen erwartet werden. Besondere Empfindlichkeiten ergeben sich für die Schutzgüter Grundwasser und Tiere. Bezirksregierung Düsseldorf Stand:

7 Zielabweichungsverfahren der Stadt Monheim am Rhein (Begründung) Anlage 1 4. Beteiligte zum Zielabweichungsverfahren Für die beabsichtigte Zielabweichung sind die fachlich betroffenen Kommunen und Stellen beteiligt worden. Konkret angeschrieben wurden der Kreis Mettmann, die Stadt Monheim am Rhein, das LANUV, das Büro der Naturschutzverbande, der LVR Rheinisches Amt für Denkmalpflege, die Bezirksregierung Köln, der Landesbetrieb Wald und Holz sowie das Verbandswasserwerk Langenfeld-Monheim. Auf Hinweis der Bezirksregierung Köln wurde zudem die Stadt Leverkusen in die Beteiligung aufgenommen. Alle Beteiligten haben ihr Einvernehmen gemäß 24 LPlG zum o.g. Zielabweichungsverfahren schriftlich mitgeteilt (siehe Anlage 3). Stimmt der Regionalrat dem Beschlussvorschlag der Zielabweichung zu, kann die landesplanerische Abstimmung der 49. Flächennutzungsplanänderung und dem Vorhaben- und Erschliessungsplan (VEP) Nr. 116 M der Stadt Monheim am Rhein im Verfahren nach 32 LPlG erfolgen. Bezirksregierung Düsseldorf Stand:

8 Zielabweichungsverfahren der Stadt Monheim am Rhein (Antrag) Anlage 2 Bezirksregierung Düsseldorf Stand:

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18 Stadt Leverkusen Der Oberbürgermeister Stadtverwaltung. Postfach Leverkusen Der Bürgermeister Wirtschaftsförderung und Stadtplanung Postfach Monheim am Rhein Fachbereich. oder Dienststelle. Dienstgebäude. Sachbearbeitung. Tel /406-(0). . Telefax 406. Ihr Zeichen/vom. Mein Zeichen. Tag. Stadtplanung und Bauaufsicht Hauptstraße 101 Eberhard Maczkowiak /1 Ull-116Msv mac Zielabweichungsverfahren gem. 24 Landesplanungsgesetz (LPlG) Stadt Monheim am Rhein Schloss Laach Ihr Schreiben vom Sehr geehrter Damen und Herren, zu dem oben genannten Zielabweichungsverfahren nach 24 LPlG, hat die Stadt Leverkusen mit Schreiben vom eine Stellungnahme abgegeben. Diese Stellungnahme wird hiermit ergänzt. Es handelt sich bei der Planung der Stadt Monheim im Wesentlichen um Ausweisung und Festsetzung einer Wohnbaufläche innerhalb eines regionalen Grünzuges. Dazu ist formal nochmals festzuhalten, dass der erforderliche Verfahrensablauf zur zielgesetzten Bauleitplanung der Stadt Monheim am Schloss Laach, in ungewöhnlicher Reihenfolge und Federführung durchgeführt wurde. Gemäß 32 LPlG hat die Gemeinde bei Beginn Ihrer Arbeiten ( ) bei der Bezirksplanungsbehörde anzufragen, welche Ziele für den Planungsbereich bestehen. In dieser Reihenfolge wäre deutlich geworden, dass die Planung nicht den Zielen der Raumplanung entspricht und hätte somit für alle Beteiligten den erforderlichen, gemeinsamen Erörterungsbedarf deutlich gemacht. Für die Stadt Leverkusen ergab sich deshalb ein offensichtlich nicht thematisierter Konflikt zum Regionalplan, wie er im nach hinein seitens der Bezirksplanungsbehörde aufgezeigt wurde. Die Behörde schlug deshalb im Weiteren ein Zielabweichungsverfahren nach 24 LPlG vor, an dem die Stadt Leverkusen erst im Nachgang auf Hinweis der Bezirksplanungsbehörde Köln beteiligt wurde. Das Ausnahmeverfahren nach 24 LPlG, eröffnet ohne Änderung des Regionalplans die Möglichkeit von den Zielen der Landesplanung abzuweichen, wenn ein Vorhaben die Grundzüge der Raumordnung und Landesplanung nicht berührt. Eine weitere Voraussetzung in diesem Zusammenhang ist die Herstellung des Einvernehmens aller Beteiligten, zuletzt des Regionalrates. Dieser Verfahrensweg wurde allerdings erst nach erfolgter Aufstellung der Bauleitplanung beschritten und hat damit zu Verfahrensirritationen und zu Beurteilungsproblemen geführt. Dies wird auch deutlich an der Aufhebung des Landschaftsschutzes: Nach dem Urteil des BVerwG vom C 1.99, ist die Genehmigung eines Flächennutzungsplanes zu versagen, soweit der Inhalt seiner Darstellungen (hier: Wohnbauflächen) der Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes widerspricht. Nicht erheblich ist, ob der Gemeinde eine Änderung der Schutzverordnung verbindlich in Aussicht gestellt wurde.

19 - 2 - Die zuständige Bezirksplanungsbehörde Düsseldorf, hat mit der Einleitung des Zielabweichungsverfahrens festgestellt, dass mit der Planung der Stadt Monheim die Grundzüge der Landesplanung nicht berührt sind. Dies nimmt die Stadt Leverkusen zur Kenntnis; denn wesentliche Teile der Stellungnahme der Stadt Leverkusen zur Bauleitplanung der Stadt Monheim am Schloss Laach haben regionalen Bezug. Die Stadt Leverkusen nimmt die im Schreiben der Stadt Monheim vom ergänzenden Darlegungen, zu den im Rahmen der Beteiligung an der Bauleitplanung vorgebrachten Hinweisen, Anregungen und Bedenken der Stadt Leverkusen, ebenfalls zur Kenntnis. Die Stadt Leverkusen geht davon aus, dass durch dieses Abweichen von den Zielen der Raumordnung und Landesplanung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und erklärt hiermit das Einvernehmen zu der oben genannten Zielabweichung. Mit freundliche Grüßen Im Auftrag Gez. Dr. Heintz

20 Zielabweichungsverfahren der Stadt Monheim am Rhein (Flächennutzungsplandarstellung) Anlage 4 Flächennutzungsplan (FNP)- Änderung zum Zielabweichungsverfahren des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Gebiet der Stadt Monheim am Rhein, Schloss Laach Bezirksregierung Düsseldorf Stand:

21 Zielabweichungsverfahren der Stadt Monheim am Rhein (Vorhaben- und Erschliessungsplan) Anlage 5 Bezirksregierung Düsseldorf Stand:

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