Überbetriebliche Unterstützungskasse e. V.

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1 Leistungsbeschreibung Inhaltsverzeichnis 1. Welche Versorgungsleistungen erbringt die BÜKA? 2. Welche Voraussetzungen gelten für den Erhalt von Versorgungsleistungen? 3. Wie wird der Arbeitgeber über die Versorgungsleistungen informiert? 4. Wie wird der Arbeitnehmer an den Erträgen der BÜKA beteiligt? 5. Wie werden laufende Altersrenten angepasst? 6. Unter welchen Voraussetzungen können die vereinbarten Versorgungsleistungen reduziert werden? 7. Ab welchem Zeitpunkt hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf seine Versorgungsleistungen (Unverfallbarkeit)? 8. Unter welchen Voraussetzungen können Versorgungsanwartschaften bei Austritt aus dem Unternehmen abgefunden werden? 9. Welche Auswirkungen hat eine Teilzeitbeschäftigung oder ein ruhendes Beschäftigungsverhältnis auf die Versorgung? 10. Welche Auswirkungen hat eine Scheidung des Arbeitnehmers auf die Versorgung? 11. Was gilt für eine Abtretung, Beleihung, Verpfändung oder Kündigung der Versorgungsleistungen? 12. Was geschieht, wenn der Arbeitgeber einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlt? 13. Unter welchen Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer eine vorgezogene Altersleistung erhalten? 14. Unter welchen Voraussetzungen zahlt die BÜKA an Stelle einer Rente ein Kapital? 15. Wer erhält die Versorgungsleistungen? 16. Welche Pflichten hat der Leistungsempfänger? 17. Was ist bei der Auszahlung der Leistungen zu beachten? 18. Gegen wen richtet sich der Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers? 19. Wie werden die Versorgungsleistungen finanziert? 20. Welche Leistungsobergrenzen gelten für die BÜKA? 21. Wie sind die Versorgungsleistungen vor einer Insolvenz des Arbeitgebers geschützt? 22. Welche Kosten fallen für den Arbeitgeber an? 23. Welches Recht findet auf die Versorgung Anwendung? 24. Wo ist der Gerichtsstand? 25. Datenschutzklausel 26. Salvatorische Klausel Anhang Auszug aus den Allgemeinen Bedingungen für die BÜKA Rente Index 1. Welche Versorgungsleistungen erbringt die BÜKA? Die BÜKA gewährt die vereinbarten Versorgungsleistungen. Die nachfolgend aufgeführten Versorgungspakete werden durch die Wahl des Tarifes der Rückdeckungsversicherung der Barmenia Lebensversicherung a. G. begründet. Das gewählte Versorgungspaket und die dadurch vereinbar ten Versorgungsleistungen sind im Leistungsplan aufgeführt und werden unter Beachtung der Ziffer 15 gezahlt. Die Höhe der Versorgungsleistungen zum Rentenbeginn, bei Berufsunfähigkeit und Tod werden durch den Versor gungs beitrag und das Alter des Arbeitnehmers bei Ein richtung der Versorgung sowie durch die versicherungsma the matischen Grundsätze der bei der Barmenia Lebensversicherung a. G. ab zuschließenden Rückdeckungsversicherung bestimmt. Dabei wird voraus gesetzt, dass der Versicherungsbeitrag in Höhe des Ver sorgungsbeitrages regelmäßig bis zum Eintritt des Versorgungs falles gezahlt wird. Versorgungspaket BÜKA Rente Versorgungsleistungen bei Erleben des Rentenbeginns Erlebt der Arbeitnehmer den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn, wird die zugesagte Rente lebenslänglich monatlich an den vereinbarten Fälligkeitstagen gezahlt. Versorgungsleistungen bei Tod Stirbt der Arbeitnehmer während der Aufschubzeit - dies ist der Zeitraum vom Versorgungsbeginn bis zum Beginn der Rentenzahlung -, wird das vorhandene Deckungskapital an die berechtigten Hinterbliebenen gem. Ziffer 15 ausgezahlt. Im Fall des Todes des Arbeitnehmers nach Rentenbeginn wird das zu Rentenbeginn vorhandene Kapital abzüglich der gezahlten Renten (ohne Renten aus der Überschussbeteiligung nach Rentenbeginn), an die berechtigten Hinterbliebenen gem. Ziffer 15 ausgezahlt (Kapitalrückzahlung). Sind im Todesfall keine berechtigten Hinterbliebenen vorhanden, wird maximal ein angemessenes Sterbegeld ausgezahlt (vgl. Ziffer 15 (4)). Zusatzversorgungspaket Berufsunfähigkeit (Beitragsbefreiung): Scheidet der Arbeitnehmer vor Ende der Versicherungsdauer der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus dem Unternehmen wegen Berufsunfähigkeit aus, bleibt die Anwartschaft auf die zugesagte Alters- und Hin terbliebenenleistung in vollem Umfang erhalten. Die Pflicht zur Zahlung des Versorgungsbeitrages entfällt für den Zeitraum der Berufsunfähigkeit. Ansonsten endet sie spätestens beim Eintritt des Ver sorgungsfalles durch Tod oder Erreichen des Rentenbeginns. Liegt das Ende der Versicherungsdauer des Zusatzversorgungspaketes Berufsunfähigkeit vor dem Rentenbeginn des Versorgungspaketes BÜKA Rente, gilt Folgendes: Ab Ende der Versicherungsdauer des Zusatzversorgungspaketes Berufsunfähigkeit wird der Teil des monatlichen Versorgungsbeitrags, der bisher für die Beitragsbefreiung aufgewendet wurde, zur Erhöhung der Alters-/ Hinterbliebenenleistung verwendet. Der Gesamtbeitrag bleibt somit unverändert. Wann Berufsunfähigkeit vorliegt, richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der zu Grunde liegenden Rückdeckungsversiche rung*. Seite 1 von 6

2 2. Welche Voraussetzungen gelten für den Erhalt von Versorgungsleistungen? Der Arbeitnehmer zählt zum Kreis der Begünstigten und kann Versorgungs leistungen erhalten, wenn a) er die Einverständniserklärung zur Einrichtung der Versorgung unter zeichnet und b) die Barmenia Lebensversicherung a. G. den Versicherungsantrag angenommen hat und c) die BÜKA den Arbeitnehmer aufnimmt. Bei Leistungseinschränkungen bzw. -ausschlüssen durch die Barmenia Lebensversicherung a. G. wird die Versorgungsleistung entsprechend gemin dert bzw. ausgeschlossen. 3. Wie wird der Arbeitgeber über die Versorgungsleistungen informiert? Bei Einrichtung der Versorgung teilt die BÜKA dem Arbeitgeber in dem Leis tungsplan die Versorgungsleistung mit, die sich auf Grund des Versorgungsbeitra ges ergibt. Bei Veränderungen der Versorgung erhält der Arbeitgeber von der BÜKA einen entsprechenden Nachtrag zum Leistungsplan. 4. Wie wird der Arbeitnehmer an den Erträgen der BÜKA beteiligt? Die Erträge der BÜKA, die dem Arbeitnehmer zugerechnet werden, erhöhen die zugesagten Versorgungsleistungen. Einzelheiten hierzu s. Anhang (Auszug aus den Allgemeinen Bedingungen für die BÜKA Rente Index) 5. Wie werden laufende Altersrenten angepasst? Sofern keine garantierte Rentensteigerung zugesagt ist, gilt für Personen, die dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) unterliegen Folgendes: Laufende Rentenleistungen erhöhen sich ab Beginn des zweiten Rentenbezugsjahres jeweils zum Stichtag der erstmaligen Rentenzahlung um mindestens 1 % des Betrages der jeweiligen Vorjahresrente bzw. auch um mehr als 1 %, sofern sich aus der Zurechnung der Erträge gemäß Ziffer 4 ein höherer Anpassungssatz ergibt. Wurden hierdurch zwischenzeitlich höhere Anpassungen vorgenommen, können diese auf spätere Anpassungen angerechnet werden, sofern die erreichte Gesamtanpassung mindestens einer Anpassung von jährlich 1 % entspricht. Wird die erforderliche Mindestanpassung nicht bzw. nicht vollständig aus der Zurechnung der Erträge gemäß Ziffer 4 finanziert, besteht hinsichtlich der Differenz ein direkter Anspruch des Rentenempfängers gegenüber dem Arbeitgeber. Ist im Leistungsplan eine garantierte Rentensteigerung vereinbart, erhöhen sich die laufenden Rentenleistungen ab Beginn des zweiten Rentenbezugsjahres jeweils zum Stichtag der erstmaligen Rentenzahlung um den vereinbarten Prozentsatz. 6. Unter welchen Voraussetzungen können die verein barten Versorgungsleistungen reduziert werden? Eine Reduzierung der vereinbarten Versorgungsleistungen ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer sowie die BÜKA dieser Reduzierung zustimmen. Im Fall einer arbeitgeberfinanzierten Versorgung behält sich der Arbeitgeber das Recht vor, die Finanzierung und die daraus resultierende Versorgung zu kürzen oder einzustellen, wenn sich die bei der Errichtung dieser Versorgung maßgebenden Verhältnisse so wesentlich geändert haben, dass ihm die Auf rechterhaltung im vorgesehenen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann. 7. Ab welchem Zeitpunkt hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf seine Versorgungsleistungen (Unverfallbarkeit)? Bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungen gilt: gesetzliche Unverfallbarkeit: Nach 1b des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersver sorgung (BetrAVG) sind die Ansprüche eines Arbeitnehmers auf arbeitge berfinanzierte Leistungen aus der betrieblichen Altersver sorgung gesetzlich unverfallbar, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die Anwartschaft bleibt dem Arbeitnehmer erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres, endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat. Ist die gesetzliche Unverfallbarkeit eingetreten, behält der Arbeitnehmer eine Anwartschaft in der Höhe, die sich auf Grund der für ihn bis zum Aus scheiden geleisteten Versorgungsbeiträge ergibt. sofortige vertragliche Unverfallbarkeit: Abweichend von der gesetzlichen Regelung zur Unverfallbarkeit kann vertrag lich eine sofortige Unverfallbarkeit vereinbart werden. Scheidet der Versor gungsberechtigte vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen aus, kann die Anwartschaft einer arbeitgeberfinanzierten Versorgung nicht mehr verfallen. Wird diese bei einer arbeitgeberfinanzierten Versorgung für einen Arbeitnehmer verein bart, gilt die sofortige vertragliche Unverfallbarkeit auch für alle anderen arbeitgeberfinan zierten Versorgungen anderer Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer behält eine Anwartschaft in der Höhe, die sich auf Grund der für ihn bis zum Aus scheiden geleisteten Versorgungsbeiträge ergibt. Bei Versorgungen durch Entgeltumwandlung gilt: Arbeitnehmerfinanzierte Versorgungen sind von Beginn an in der Höhe, die sich auf Grund der für den Arbeitnehmer bis zum Aus scheiden geleisteten Versorgungsbeiträge ergibt, gesetzlich unverfallbar. 8. Unter welchen Voraussetzungen können Versorgungsanwartschaften bei Austritt aus dem Unternehmen abgefunden werden? Verfügt der Arbeitnehmer über eine gesetzlich oder vertraglich unverfallbare Anwartschaft, kann diese ggf. abgefunden werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die aus der Anwartschaft bei Erreichen der Altersgrenze resultierende Leistung eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Diese beträgt bei einer Altersrente ein Prozent bzw. bei einer Kapitalleistung zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Abfindungshöhe ist das Austrittsdatum des Arbeitnehmers. 9. Welche Auswirkungen hat eine Teilzeitbeschäftigung oder ein ruhendes Beschäftigungsverhältnis auf die Versorgung? Bei einer Teilzeittätigkeit wird für deren Dauer der Versorgungsbeitrag anteilig festgelegt und die Versorgung entsprechend neu geordnet. Seite 2 von 6

3 Für Zeiten, in denen das Beschäftigungsverhältnis entgeltlos ruht, besteht für den Arbeitgeber keine Verpflichtung, Versorgungsbeiträge zu entrichten. Die Versorgungsleistungen werden während dieser Zeit in der Höhe aufrecht erhalten, wie sie bis zum Beginn der entgeltlosen Beschäftigungszeit im Rahmen der BÜKA finanziert sind. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Versorgungsbeiträge lebt mit der Aufnahme des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses wieder auf. Dadurch wird die Höhe der Leistungen im Leistungsplan entsprechend angepasst. Die jeweilige Änderung des Beschäftigungsverhältnisses ist der BÜKA unver züglich anzuzeigen. 10. Welche Auswirkungen hat eine Scheidung des Arbeitnehmers auf die Versorgung? Die Teilungsordnung** regelt im Falle der Scheidung des Arbeitnehmers die Teilung der Anrechte auf betriebliche Altersversorgung nach dem Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG). Der Anwendungsbereich bezieht sich auf die von den Trägerunternehmen der Unterstützungskasse im Wege einer beitragsorientierten Leistungszusage mit kongruenter Rückdeckung über die Barmenia Lebensversicherung a. G. begünstigten Arbeitnehmer. 11. Was gilt für eine Abtretung, Beleihung, Verpfändung oder Kündigung der Versorgungsleistungen? Die Versorgungsleistungen dürfen gemäß der Satzung der BÜKA nicht abgetreten, beliehen, verpfändet oder gekündigt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen mit Dritten sind der BÜKA gegenüber unwirksam. 12. Was geschieht, wenn der Arbeitgeber einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlt? Satzungsgemäß muss die BÜKA ihre Versorgungsleistungen kürzen, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Finanzierungsmittel der BÜKA nicht bzw. nicht mehr zur Verfügung stellt. Sollte dem Arbeitnehmer in diesem Falle trotz der grundsätzlichen Freiwilligkeit der Leistung der BÜKA ein Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen zustehen, richtet sich der Anspruch nicht gegen die BÜKA, sondern ausschließlich gegen den Arbeitgeber. 13. Unter welchen Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer eine vorgezogene Altersleistung erhalten? Scheidet der Arbeitnehmer nach Vollendung des 62. Lebensjahres - jedoch vor Erreichen der vertraglichen Alters grenze - aus den Diensten des Unternehmens aus, kann er eine vorgezogene Altersleistung aus der Unterstützungskassenver sorgung erhalten, sofern er eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente bezieht. Dies ist durch Vorlage eines Bescheides eines deutschen Rentenver sicherungsträgers nachzuwei sen. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäfts führern ist eine vorgezogene Altersleistung unabhängig vom Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung möglich. Die Höhe der vorgezogenen Altersleistung wird nach versicherungsmathematischen Grundsät zen ermittelt. 14. Unter welchen Voraussetzungen zahlt die BÜKA an Stelle einer Rente ein Kapital? An Stelle einer vorgesehenen Altersrente gemäß Versorgungspaket BÜKA Rente kann die BÜKA auch eine einmalige Kapitalabfindung zahlen. Die Kapitalabfindung muss mindestens drei Monate vor Rentenbeginn beantragt werden. Im Fall einer nicht rechtzeitigen Antragstellung kann der Antrag auf Kapitalabfindung zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die bean tragte Kapitalabfindung ist von der BÜKA spätestens einen Monat vor dem festgelegten Beginn der Rentenzahlung zu treffen. Die BÜKA behält sich das Recht vor, die unverfallbare Anwartschaft auf Versorgungsleistungen bei Eintritt des Versorgungsfalles abzufinden, soweit die Voraussetzungen des 3 Abs. 2 BetrAVG bezüglich der Höhe des Mo natsbetrages der aus der An wartschaft resultierenden laufenden Leistungen erfüllt sind und die sons tigen Bestimmungen des 3 BetrAVG dem nicht entgegenstehen. Für die Abfindung sind versicherungs mathematische Grundsätze zu beachten. 15. Wer erhält die Versorgungsleistungen? Altersleistungen Empfangsberechtigt für die Versorgungsleistungen im Erlebensfall ist der Arbeitnehmer. Hinterbliebenenleistungen Empfangsberechtigt für die Leistungen im Todesfall sind in nachfolgender Rangfolge: (1) der überlebende Ehegatte, mit dem der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war oder der eingetrage ne Lebenspartner im Sinne des 1 Lebenspartnerschafts gesetz (LPartG) zum Zeitpunkt des Todes; (2) der Lebensgefährte des Arbeitnehmers, soweit dieser namentlich und mit Geburtsdatum gegenüber der BÜKA benannt wurde und der Begünstigte versichert hat, dass er einen gemeinsamen Wohnsitz und eine gemeinsame Haushaltsführung mit dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Todes hatte; (3) die Kinder des Arbeitnehmers im Sinne des 32 Einkommensteuergesetz (EStG) zu gleichen Teilen; max. bis zum 25. Lebensjahr (4) eine von dem Arbeitneh mer schriftlich mit Namen gegenüber der BÜKA benannte Person im Sinne von 15 Abgabenordnung (AO). Diese Person ist allerdings nur berechtigt, ein steuerlich angemessenes Sterbegeld im Sinne von 2 in Verbindung mit 3 Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV) in Höhe von zurzeit maximal 7.669,00 EUR zu erhalten. Darüber hinaus wird keine Leistung fällig. Eine Scheidung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe des Arbeitnehmers, eine Aufhebung der eingetragenen Partnerschaft sowie ein Wegfall des Vorliegens einer gemeinsamen Haushaltsführung sind der BÜKA unverzüglich mitzuteilen. In diesen Fällen entfällt für den betreffenden Ehepart ner, Lebenspartner bzw. Lebensgefährten jeder Anspruch auf die Todesfall leistung, es sei denn, dass sie der BÜKA schriftlich als Sterbegeldberechtigte benannt werden. 16. Welche Pflichten hat der Leistungsempfänger? Um eine Leistung erhalten zu können, muss jeder Leistungsem pfänger der BÜKA seine Lohnsteuerdaten vorlegen und sie über seinen aktuellen Krankenversicherungsstatus informieren. Ist der Leistungsempfänger Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, muss er der BÜKA zusätzlich den Namen seiner Krankenkasse nennen. Abhängig von der beantragten Leistung hat der Versorgungsberechtigte der BÜKA darüber hinaus folgende Unterlagen einzureichen: Seite 3 von 6

4 Altersleistungen Der Arbeitnehmer erhält als Altersleistung eine Rentenzahlung. Er hat der BÜKA während des Rentenbezugs auf Verlangen eine amtliche Lebensbescheinigung vorzulegen. Hinterbliebenenleistungen Bei Tod des Arbeitnehmers sind folgende Unterlagen einzureichen: Sterbeurkunde sowie bei vorsorgungsberechtigten Ehegatten die Heiratsurkunde bei versorgungsberechtigten Lebenspartnern gemäß 1 LPartG die Lebenspartnerschaftsurkunde bei versorgungsberechtigten gemeldeten häuslichen Lebensgefährten eine aktuelle Einwohnermeldeamtsauskunft bei versorgungsberechtigten Kindern im Sinne des 32 EStG deren Geburtsurkunde und bei nicht leiblichen Kindern der versorgungsberech tigten Person zudem eine Einwohnermelde amtsauskunft. Sollen Kinder über das 18. Lebensjahr hinaus Hinterbliebenenleistungen erhalten, sind der BÜKA bei Versorgungsbeginn weitere Nachweise vorzulegen, aus denen sich das Bestehen der Voraussetzungen des 32 EStG ergibt (z. B. Schul- oder Berufsausbildungsnachweis). 17. Was ist bei der Auszahlung der Leistungen zu beachten? Die Auszahlung der Leistungen erfolgt bargeldlos auf ein Konto bei einem in- oder ausländischen Geld institut. Bei Auszahlun gen auf ein Konto bei einem ausländischen Geldinstitut trägt der Leistungsempfänger neben den Mehrkosten der Überweisung auch die damit verbundene Übermittlungsgefahr. 18. Gegen wen richtet sich der Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers? Bei der hier zu Grunde liegenden Versorgungsform ist ein Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen gegen die BÜKA formal ausge schlossen. Auch durch wiederholte oder regelmäßige Zahlungen kann kein Rechtsanspruch begründet werden. Alle Zahlungen erfolgen freiwillig. Sollte die BÜKA allerdings Versorgungsleistungen nicht oder nicht in vollem Umfang erbringen, hat der Begünstigte stattdessen gemäß 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG einen Anspruch auf diese Leistungen bzw. die nicht geleistete Differenz gegen den Arbeitgeber. 19. Wie werden die Versorgungsleistungen finanziert? Die Finanzierung der Versorgung erfolgt durch eine Rückdeckungs versiche rung bei der Barmenia Lebensversicherung a. G. Die Beiträge zur Rück deckungsversicherung werden von dem Arbeitgeber der BÜKA zugewendet. 20. Welche Leistungsobergrenzen gelten für die BÜKA? Die Höhe der Versorgungsleistungen ist auf die für steuerbe freite Unterstüt zungskassen in 3 Ziffer 3 i. V. m. 2 Abs. 1 KStDV festgeleg ten Höchstbeträge für Rentenleistungen bzw. deren maßgebliche Barwerte für die Kapitalleistungen begrenzt. 21. Wie sind die Versorgungsleistungen vor einer Insolvenz des Arbeitgebers geschützt? Die laufenden Versorgungsleistungen und die gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften auf Versorgungsleistungen sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen im Insolvenzfall des Arbeitgebers im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen beim Pensions- Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) gesichert. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, den PSVaG über insolvenzpflichtige Zusagen in Kenntnis zu setzen. Vertraglich unverfallbare Versorgungen sind solange nicht durch den PSVaG insolvenzgesichert, bis die gesetzliche Unverfallbarkeit eintritt. 22. Welche Kosten fallen für den Arbeitgeber an? Der Arbeitgeber trägt die erforderlichen Beiträge für den PSVaG. Die Höhe des Beitrags wird jährlich vom PSVaG festgelegt. Der Arbeitgeber zahlt das Verwaltungshonorar, dessen Höhe sich aus der beigefügten, derzeit gültigen Honorartabelle ergibt. Die Talanx Pensionsmanagement AG behält sich eine Anpassung der Honorartabelle an die wirtschaftlich Entwicklung vor. 23. Welches Recht findet auf die Versorgung Anwendung? Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwen dung. Die Vertragssprache ist deutsch. 24. Wo ist der Gerichtsstand? Für Klagen aus dem Versorgungsvertrag gegen die BÜKA bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der BÜKA. Für Klagen aus dem Versorgungsvertrag gegen den Arbeitgeber bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz oder Niederlassung des Arbeitgebers. 25. Datenschutzklausel Im Zusammenhang mit diesem Leistungsplan übermitteln die BÜKA und der Arbeitgeber geschützte Daten an die Barmenia Lebensversicherung a. G., an Vermittler, die für die Betreuung be stimmt wurden, und speichern diese Daten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertragsverhältnisses notwendig ist. Die Barmenia Lebensversicherung a. G. speichert im Zusammenhang mit der beantrag ten Rückdeckungsversicherung stehende Daten und übermittelt im erforderlichen Umfang Daten an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückver sicherung. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zur Datenüber mittlung werden dabei beachtet. Die jeweiligen Datenempfänger werden dem Arbeitnehmer von der BÜKA auf Wunsch mitgeteilt. 26. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Rege lungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der un wirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. * Die jeweils gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der zu Grunde liegenden Rückdeckungsversicherung können bei der Talanx Pensionsmanagement AG angefordert werden. ** Die jeweils gültige Teilungsordnung kann bei der Talanx Pensionsmanagement AG angefordert werden. Seite 4 von 6

5 Anhang Auszug aus den Allgemeinen Bedingungen für die BÜKA Rente Index Überschussverwendung während der Aufschubzeit (c) Für die Verwendung der laufenden Überschussanteile können Sie jährlich zwischen einer Beteiligung an der Wertentwicklung eines oder zweier Indizes (Indexpartizipation, siehe Buchstabe h) oder einer Zuführung zum Deckungskapital Ihrer Versicherung (sichere Verzinsung, siehe Buchstabe i) wählen. Sie können die Indexpartizipation auch mit der sicheren Verzinsung kombinieren. In diesem Fall muss der Anteil der laufenden Überschussanteile, die für die sichere Verzinsung verwendet werden, 25 %, 50 % oder 75 % betragen. Wenn Sie für die Indexpartizipation zwei Indizes auswählen, muss für jeden der beiden Indizes der Anteil der laufenden Überschussanteile, die für die Indexpartizipation am jeweiligen Index verwendet werden, ebenfalls 25 %, 50 % oder 75 % betragen. Die Indexpartizipation bezieht sich nur auf den Teil der laufenden Überschussanteile, der auf dem zu Beginn des Indexjahres vorhandenen Deckungskapital Ihrer Versicherung beruht. Der Teil der laufenden Überschussanteile, der auf Erhöhungen des Deckungskapitals aus im laufenden Indexjahr gezahlten Beiträgen beruht, und Zusatzüberschussanteile werden gemäß Buchstabe i (sichere Verzinsung) verwendet. (d) Grundsätze der Indexpartizipation Mit den für die Indexpartizipation zu verwendenden laufenden Überschussanteilen abzüglich von Verwaltungskosten finanzieren wir die Beteiligung Ihrer Versicherung an der Wertentwicklung der gewählten Indizes. Die Indexpartizipation erfolgt jeweils für ein Indexjahr; dies ist der Zeitraum von zwölf Monaten ab dem im Versicherungsschein genannten Indexstichtag. Am Ende des Indexjahres wird Ihrer Versicherung der aus der Indexpartizipation erzielte Ertrag gutgeschrieben und dem Deckungskapital zugeführt. Jede Erhöhung des Deckungskapitals Ihrer Versicherung ist mit Ablauf des Indexjahres gesichert. Wenn Ihre Versicherung innerhalb eines Indexjahres durch Tod der versicherten Person oder durch Kündigung der Versicherung endet, erhält sie für das unvollständige Indexjahr keinen Ertrag gutgeschrieben. Dies gilt auch, wenn Sie den Rentenbeginn in ein schon laufendes Indexjahr vorverlegen. (e) Ermittlung des Ertrags aus der Indexpartizipation Für die Ermittlung des Ertrags aus der Indexpartizipation teilen wir das Deckungskapital Ihrer Versicherung in zwei Teile auf, das zu Beginn des Indexjahres vorhandene Deckungskapital und das aus den im laufenden Indexjahr gezahlten Beiträgen und fällig gewordenen Zusatzüberschussanteilen gebildete Deckungskapital. Die Indexpartizipation erstreckt sich nur auf das zu Beginn des Indexjahres vorhandene Deckungskapital. Ehescheidung Kapital entnehmen müssen), reduziert sich der Ertrag aus der Indexpartizipation entsprechend. Der Ertrag aus der Indexpartizipation wird für jeden Index separat ermittelt. Dabei wird das zu Beginn des Indexjahres vorhandene Deckungskapital in Höhe des Anteils, mit dem die laufenden Überschussanteile für die Indexpartizipation an diesem Index verwendet werden, angesetzt. Die für die Indexpartizipation maßgebliche Indexrendite ermitteln wir, indem wir die negativen monatlichen Wertentwicklungen des Index und die mit dem Cap 1 gedeckelten positiven monatlichen Wertentwicklungen des Index am Ende des Indexjahres summieren. Ist die Summe negativ, setzen wir die Indexrendite auf 0 %. Die monatliche Wertentwicklung entspricht dabei der prozentualen Veränderung des Index zwischen zwei Bewertungsstichtagen, die wir Ihnen jährlich mitteilen. (f) Chancen und Risiken der Indexpartizipation Da die Wertentwicklung eines Index nicht vorhersehbar ist, können wir einen Ertrag aus der Indexpartizipation nicht garantieren. Sie haben die Chance, bei einer günstigen Wertentwicklung Erträge zu erzielen. Die für die Indexpartizipation maßgebliche Indexrendite kann allerdings niedriger ausfallen als die tatsächliche Wertentwicklung des Index, da bei der Ermittlung der Indexrendite die positiven monatlichen Wertentwicklungen nur bis zur Höhe des Caps, negative monatliche Wertentwicklungen jedoch in vollem Umfang berücksichtigt werden. Sie tragen zudem das Risiko eines Verlustes der für die Indexpartizipation zu verwendenden laufenden Überschussanteile im Fall einer ungünstigen Wertentwicklung des Index. Sie sind aber davor geschützt, dass sich das Deckungskapital Ihrer Versicherung durch eine ungünstige Wertentwicklung verringert. (g) Ausschluss der Indexpartizipation Die Indexpartizipation ist nicht möglich - bis zum ersten Indexstichtag nach Versicherungsbeginn und - ab dem letzten Indexstichtag vor dem vereinbarten Rentenbeginn. Die Indexpartizipation wird für das beginnende Indexjahr ausgeschlossen, wenn das Deckungskapital Ihrer Versicherung zum Indexstichtag nicht größer ist als die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erforderliche Deckungsrückstellung für das Garantiekapital. Wir finanzieren die Indexpartizipation mit Hilfe von Finanzinstrumenten, die wir am Kapitalmarkt erwerben. Wenn uns während der Vertragslaufzeit keine geeigneten Finanzinstrumente mehr angeboten werden, haben wir das Recht, die Indexpartizipation so lange auszuschließen, bis uns wieder geeignete Finanzinstrumente zur Verfügung stehen. Ist die Indexpartizipation ausgeschlossen, werden die laufenden Überschussanteile gemäß Buchstabe i (sichere Verzinsung) verwendet. Der Ertrag aus der Indexpartizipation ergibt sich im Allgemeinen als Ergebnis der Multiplikation des zu Beginn des Indexjahres vorhandenen Deckungskapitals mit der im Indexjahr erzielten Indexrendite. Sofern sich das zu Beginn des Indexjahres vorhandene Deckungskapital allerdings während des Indexjahres verringert (z. B., wenn wir im Rahmen eines Versorgungsausgleichs bei Seite 5 von 6 1 Der Cap gibt an, bis zu welcher Höhe Ihre Versicherung an einer positiven monatlichen Wertentwicklung des jeweiligen Index partizipieren kann. Er hängt von der Höhe der realen Verzinsung (vgl. Absatz 2 Buchstabe b) und weiteren Faktoren des Kapitalmarkts wie dem Zinsniveau und der Dividendenrendite ab. Wir legen den Cap für jeden Index jährlich zum Indexstichtag neu fest.

6 (h) Schließung, Auflösung oder wesentliche Änderung eines Index Wird ein Index während der Vertragslaufzeit geschlossen, aufgelöst oder wesentlich verändert, sind wir berechtigt, den Index durch einen anderen zu ersetzen oder die Indexpartizipation für diesen Index auszuschließen. Tauschen wir den Index aus, dürfen wir auch das Verfahren zur Ermittlung des Ertrags aus der Indexpartizipation (vgl. Buchstabe e) anpassen. Dies dürfen wir jedoch nur, wenn zu dem Ersatzindex am Kapitalmarkt keine geeigneten Finanzinstrumente zur Finanzierung einer Indexpartizipation nach dem bisherigen Verfahren zur Verfügung stehen. (i) Sichere Verzinsung Die laufenden Überschussanteile abzüglich von Verwaltungskosten und die Zusatzüberschussanteile werden in Höhe der realen Verzinsung (vgl. Buchstabe b) verzinst und am Ende des Indexjahres dem Deckungskapital zugeführt. (j) Änderung der Überschussverwendung Die Überschussverwendung während der Aufschubzeit können Sie zu jedem Indexstichtag neu festlegen. Dazu erhalten Sie von uns ca. vier Wochen vor dem Indexstichtag Informationen über die Höhe der Überschussanteilsätze und die Konditionen der Indexpartizipation im nächsten Indexjahr. Zusammen mit diesen Informationen teilen wir Ihnen auch den Termin mit, bis zu dem Sie uns spätestens eine Änderung der Überschussverwendung anzeigen müssen. Wenn wir bis zu dem angegebenen Termin von Ihnen keine Mitteilung erhalten haben, dass Sie die Überschussverwendung ändern möchten, bleibt Ihre zuletzt getroffene Festlegung weiter gültig. Seite 6 von 6

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