Der Verhandlungsbericht informiert Sie über die Geschäfte, die der Gemeinderat anlässlich seiner Sitzung vom 22. Januar 2014 behandelte
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1 Herausgeber Gemeinderat Hinwil Der Verhandlungsbericht informiert Sie über die Geschäfte, die der Gemeinderat anlässlich seiner Sitzung vom 22. Januar 2014 behandelte von Daniel Nehmer, Gemeindeschreiber 24. Januar 2014 Voranschlag 2014 und Steuerfuss 2014 Nachdem die Gemeindeversammlung vom 4. Dezember 2013 den Voranschlag mit einem ausgewiesenen Defizit von Fr. 760' zurückgewiesen hat, liegt nun ein überarbeiteter Voranschlag 2014 mit einem budgetierten Ertragsüberschuss von Fr. 211' vor. Nebst der Tatsache, dass verschiedene Personalaufwendungen aufgrund von aktuellen Kenntnissen angepasst worden sind, haben folgende Massnahmen zur Budgetverbesserung beigetragen: Minderausgaben - Fr. 50'000 Reduktion Heim- und Platzierungskosten - Fr. 38'000 Streichung Anschaffung Raupenbagger - Fr. 40'000 Reduktion von Kandelaber-Ersatzbeschaffungen - Fr. 20'000 Beitragskürzung von 50 % auf 30 % an Flurweg-Sanierungen - Fr. 20'000 Beitragskürzung an kommunale Naturschutzobjekte - Fr. 40'000 Reduktion Planungskosten für Projekte - Fr. 21'600 Verzicht auf a.o. Beitrag an Forstreviergenossenschaft - Fr. 30'000 Zinsen auf Steuerguthaben - Fr. 30'000 Zinsen für Darlehen - Fr. 190'000 Abschreibung durch Verschiebung Sanierung Hirschen - Fr. 70'000 Abschreibung durch Verschiebung Sanierung Wässeristrasse - Fr. 180'000 total 34 weitere Kürzungen mit Einzelbeträgen unter Fr. 20'000 Mehrausgaben - Fr. 30'000 Brandschutz-Sofortmassnahmen Hirschen - Fr. 24'000 Abschreibung aus Neuanschaffung Mobiliar Hirschen-Saal Mindereinnahmen - Fr. 25'000 Pachtzinserträge Grundstück Wässeri Mehreinnahmen - Fr. 200'000 Grundstückgewinnsteuern Trotz der zahlreich realisierten Massnahmen ist es für den Gemeinderat unerlässlich, der Gemeindeversammlung eine Steuerfusserhöhung von 4% zu beantragen. Der Gesamtsteuerfuss erhöht sich damit von 112% auf 116%.
2 Zusammenfassend ergibt sich folgendes Bild: Laufende Rechnung Total Aufwand Fr. 42'110'450 Total Ertrag (ohne ordentliche Steuern) Fr. 30'801'550 zu deckender Aufwandüberschuss Fr. 11'308'900 Ordentliche Steuern Rechnungsjahr 48 % von Fr. 24'000'000 Fr. 11'520'000 Ertragsüberschuss = Einlage ins Eigenkapital Fr. 211'100 Im Ertragsüberschuss sind Fr. 3'121' ordentliche Abschreibungen beim Verwaltungsvermögen enthalten (VA 2013 Fr. 3'378'000.00). Beim Finanzvermögen zeigt der Voranschlag ordentliche Abschreibungen von Fr. 24' Für das Jahr 2014 sind keine zusätzlichen Abschreibungen budgetiert. Investitionsrechnung Verwaltungsvermögen: Total Ausgaben Fr. 3'966'000 Total Einnahmen Fr. 1'685'000 Nettoinvestitionen Fr. 2'281'000 Finanzvermögen: Total Ausgaben Fr. 120'000 Total Einnahmen Fr. 0 Nettoveränderung (Zunahme) Fr. 120'000 Investitionsplanung ab dem Jahr 2015 Die Investitionsplanung ab dem Jahr 2015 & ff. weist im Verwaltungsvermögen Nettoinvestitionen von Fr. 35'000' aus, wovon Fr. 28'080' auf den steuerfinanzierten Bereich und Fr. 6'920' auf gebührenfinanzierte Bereiche entfallen. Beim Finanzvermögen sind Nettoinvestitionen von Fr. 1'900' geplant. Revision der Verordnung über die Entschädigung von Gemeindebehörden, Kommissionen und Funktionären (Behördenentschädigungs-Verordnung); Antrag an die Gemeindeversammlung vom 18. März 2014 Am 16. September 2010 hat die Gemeindeversammlung der Behördenentschädigungs- Verordnung zugestimmt und diese rückwirkend auf Beginn der Amtsdauer in Kraft gesetzt. Seit dieser Anpassung vor vier Jahren wurden diverse Neuorganisationen beschlossen, weshalb auch die Behördenentschädigungs-Verordnung auf Beginn der Amtsdauer anzupassen ist.
3 Die Änderungen werden wie folgt begründet: Art. 11 lit. b) Sozialbehörde Mit Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (KES) per 1. Januar 2013 ist die Sozialbehörde nicht mehr zuständig für Entscheide in diesem Bereich. Weiterhin zuständig bleibt die Behörde jedoch im Bereich der Wirtschaftlichen Hilfe (Sozialhilfe). Dem Wegfall des vormundschaftlichen Bereichs kann mit einer Reduktion der Behördenentschädigung von bisher Fr auf Fr Rechnung getragen werden. Art. 12 lit. b) Stab Feuerwehr Die bisherige Bezeichnung Stab Feuerwehr ist nicht mehr korrekt, da die Kaderangehörigen und Soldaten aufgrund ihrer Funktion in der Feuerwehr mit Pauschalen entschädigt werden. Aufgrund der Leistungsvereinbarung vom 22. Juni 2011 mit der Stützpunktfeuerwehr Hinwil liegt die Festsetzung der entsprechenden Funktions-Pauschalen in der Kompetenz des Gemeinderates. Um eine gerechte und zeitgemässe Entlöhnung der Kaderangehörigen und Funktionsträger zu gewährleisten, ist eine Anpassung in der Behördenentschädigungs-Verordnung mit einem Kostendach vorzunehmen. Art. 12 lit. c) Stab Zivilschutz Die Zivilschutzorganisationen Rüti Dürnten Bubikon, Hinwil und Bäretswil sollen zu einem Sicherheitszweckverband, der ZSO Bachtel, zusammengeschlossen werden (der entsprechende Antrag an die Gemeindeversammlung folgt am 23. Juni 2014). Aufgrund dieser geplanten Regionalisierung und der damit verbundenen Neuorganisation soll diese Entschädigung (unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung) aus der Behördenentschädigungs-Verordnung herausgelöst werden. Art. 13 Schulpflege Hinwil Mit der Revision der Schulgemeindeordnung (Reduktion der Anzahl der Schulpflege-Mitglieder von bisher 13 auf 7) beantragt die Schulpflege mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 folgende Anpassungen: Art. 4 ergänzt mit Schulpflege Art. 13 lit. a) Schulpflege, total pro Jahr Fr Art. 13 lit. b) neuer Artikel: Unterrichtsbesuche sowie die zeitliche Beanspruchung im Rahmen der Mitarbeiterbeurteilung (MAB) werden unabhängig der Entschädigungsregelung vergütet. Art. 14 Evangelisch-reformierte Kirchenpflege Am 23. Juni 2013 hat die Kirchgemeindeversammlung der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Hinwil beschlossen, die Kirchenpflege ab Amtsdauer 2014 auf 9 Mitglieder zu erhöhen (bisher 7 Mitglieder) und gleichzeitig auch die Entschädigung von bisher Fr auf Fr anzupassen. Die beantragten Entschädigungen bewegen sich im bisherigen Rahmen und sind den gestellten Anforderungen angemessen. Der Gemeinderat sowie die Schul- und Kirchenpflegen empfehlen den Stimmberechtigten, der Vorlage zuzustimmen.
4 Ergänzung der Statuten des Zweckverbands KES Bezirk Hinwil mit Integration der Berufsbeistandschaften; Übertragung der Aufgabe zur künftigen Führung der Mandate des Erwachsenenschutzes der Gemeinde Hinwil an den Zweckverband KES Bezirks Hinwil; Antrag z.hd. der Gemeindeversammlung vom 18. März Ausgangslage 1.1. Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Die Bundesversammlung hat am 19. Dezember 2008 die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210; Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) verabschiedet. Mit der Revision, die am 1. Januar 2013 in Kraft trat, wurde das veraltete Vormundschaftsrecht durch ein modernes Erwachsenenschutzrecht abgelöst. Ein zentraler Kernbereich der Gesetzesänderung war die Professionalisierung der Behördenorganisation. Das Bundesrecht legt fest, dass die neu eingeführte Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine interdisziplinär zusammengesetzte Fachbehörde sein muss (Art. 440 ZGB). Das revidierte Recht enthält auch eine ausführliche Regelung über die Person der Beiständin und des Beistandes sowie die Führung der Beistandschaft (Art ZGB). Dabei wird die Tätigkeit der Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände im Bundesgesetz zwar erwähnt, aber nicht geregelt. Das neue Recht geht wie bisher von einem Nebeneinander von professionellen und privaten Mandatsträgern aus. Aufgrund der neuen Terminologie des Gesetzes für die professionellen Mandatsträger wird für die ehemaligen Amtsvormundschaften neu der Begriff der Berufsbeistandschaften verwendet Kantonales Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) Die Umsetzung der neuen Behördenorganisation ist Sache des Kantons. Nach dem bis am 31. Dezember 2012 geltenden kantonalen Recht bestellte jede politische Gemeinde eine Vormundschaftsbehörde, wobei mindestens der Vorsitz von einem Mitglied des Gemeinderates zu führen war. An diesem Behördenmodell konnte unter dem neuen Erwachsenenschutzrecht nicht festgehalten werden. Die Anforderungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) sind im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) geregelt, das vom Kantonsrat am 25. Juni 2012 verabschiedet wurde. Das Gesetz basiert auf einem interkommunalen Behördenmodell ( 2 EG KESR). In Bezug auf die Person der Beiständin oder des Beistandes geht das kantonale Recht von einer Gleichstellung von professionellen und privaten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern aus ( 15 EG KESR). Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände werden sowohl bei Volljährigen als auch bei Minderjährigen stets dann eingesetzt, wenn die Massnahmenführung nicht privaten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern übergeben wird. Das Einführungsgesetz enthält neu den Grundsatz, dass die Gemeinden dafür sorgen müssen, dass ausreichend Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände zur Führung von Massnahmen des Erwachsenenschutzes zur Verfügung stehen ( 20 EG KESR).
5 1.3. Bildung des Kreises für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gemäss 2 Abs. 1 EG KESR umfasst ein Kindes- und Erwachsenenschutzkreis (Kreis) eine oder mehrere politische Gemeinden, die in der Regel im gleichen Bezirk liegen. Es ist Sache des Regierungsrates, die Kreise nach Anhörung der Gemeinden festzulegen ( 2 Abs. 2 EG KESR). Auf Antrag der Gemeinderäte hat er die elf Gemeinden des Bezirks Hinwil zu einem gemeinsamen Kindes- und Erwachsenenschutzkreis zusammengeschlossen (RRB vom 13. September 2012). Der gebildete Kreis umfasst insgesamt rund Einwohnerinnen und Einwohner und erforderte damit die Anstellung von drei vollamtlichen Behördenmitgliedern, die gemeinsam einen Spruchkörper bilden. Für die Behörde und das Sekretariat wurde eine Stellendotation von insgesamt Stellenprozenten (inkl. Reserve) vorgesehen. Die angestrebte Professionalität der KESB im Bezirk Hinwil ist damit gewährleistet Gründung und spätere Erweiterung Zweckverband Kindes- und Erwachsenenschutz Hinwil Die Form der Zusammenarbeit bei der Schaffung der gemeinsamen KESB war durch die an einem Kreis beteiligten Gemeinden zu bestimmen. Die Gemeinderäte der elf Bezirksgemeinden haben sich dazu entschieden, die Schaffung und die Führung der KESB einem neu gegründeten Zweckverband (vgl. 7 GG) zu übertragen. Die Statuten des Zweckverbandes sind zwar grundsätzlich von den Stimmberechtigten in den Verbandsgemeinden zu verabschieden (Art. 93 Abs. 2 KV). Aufgrund des grossen Zeitdruckes wurde die Kompetenz zum Abschluss von interkommunalen Vereinbarungen (Zweckverbandsstatuten) zum Zwecke des Aufbaus der KESB jedoch übergangsrechtlich bis Ende 2012 den Gemeinderäten übertragen ( 76 EG KESR). Von dieser zeitlich limitierten Zuständigkeit haben die Gemeindeexekutiven Gebrauch gemacht, indem sie die Gründungsstatuten verabschiedeten und dem Anschluss ihrer Gemeinde an den Zweckverband Kindes- und Erwachsenenschutz Bezirk Hinwil zustimmten. Die Statuten wurden am 26. September 2012 vom Regierungsrat genehmigt. Die konstituierende Sitzung des Verbandsvorstandes des Zweckverbandes fand am 4. Oktober 2012 statt. Der Zweckverband KES Hinwil soll in einem zweiten Schritt auch mit dem Aufbau und der Führung einer Berufsbeistandschaft betraut werden. Die Berufsbeistandschaft soll dabei als Zusatzangebot ausgestaltet werden, das den Gemeinden nach dem Bestellprinzip angeboten wird. Die Verbandsgemeinden bleiben somit frei, ob sie die Aufgabe der Berufsbeistandschaft dem Zweckverband übertragen oder auf eine andere Weise dafür sorgen, dass für die Bewohnerinnen und Bewohner ihrer Gemeinde ein ausreichendes Angebot an Berufsbeiständinnen und Berufsbeiständen besteht. Die Erweiterung des Zweckverbandes soll ab 1. August 2014 stufenweise umgesetzt werden. Die dafür erforderliche Ergänzung der Statuten fällt in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlungen Aktuelle Organisation der Berufsbeistandschaften im Bezirk Hinwil Im Bezirk Hinwil bestehen zurzeit drei Berufsbeistandschaften, die durch die Gemeinden Wetzikon, Hinwil und Wald geführt werden. Der Berufsbeistandschaft der Gemeinde Wetzikon sind sechs weitere Gemeinden angeschlossen. Die Berufsbeistandschaft Hinwil ist für zwei weitere Gemeinden tätig. Die Tätigkeitsgebiete der drei Berufsbeistandschaften, ihr Personalbestand sowie die Zahl ihrer Mandate (bzw. Dossier) ergeben sich aus der nachstehenden Übersicht:
6 Berufsbeistandschaft Personalbestand (Sozialarbeit/Sekretariat) Anzahl Dossiers Wetzikon (mit Bäretswil, Fischenthal, Gossau, Grüningen, Rüti, Seegräben) 680 Stellenprozente ca. 240 Dossiers* Wald 70 Stellenprozente ca. 15 Dossiers* Hinwil (mit Bubikon, Dürnten) 250 Stellenprozente 90 Dossiers** Total 1000 Stellenprozente ca. 345 Dossiers * Stand Mai 2013 ** Stand Dezember 2013 Die Gemeinden Hinwil, Bubikon und Dürnten arbeiten im Bereich der Vormundschaft für Erwachsene seit dem Jahr 1990 zusammen. Mit Vereinbarung vom März 2005 schlossen die Gemeinden eine Vereinbarung (Anschlussvertrag) über die Führung einer gemeinsamen Amtsvormundschaft für Erwachsene mit Sitz in Hinwil ab. Die Politische Gemeinde Hinwil ist dabei für die Organisation der Amtsvormundschaft Hinwil verantwortlich und stellt das dafür notwendige Personal an. Mit der Schaffung einer Berufsbeistandschaft unter dem Dach des Zweckverbands und der Übertragung der Mandate des Erwachsenenschutzes der Gemeinde Hinwil an die zu schaffende Berufsbeistandschaft entsteht eine Organisation, mit der sich die Herausforderungen besser meistern lassen. Unbestritten ist, dass grösser nicht automatisch besser bedeutet und dass Planung, Umsetzung, Aufbau und Konsolidierung einer neuen Organisation dieser Grösse eine Herausforderung sein wird. Mit dem Zweckverband KES, gebildet durch alle Bezirksgemeinden, als durchführende Stelle steht jedoch eine Organisation zur Verfügung, welche durch den Aufbau der KESB bewiesen hat, dass sie einer solchen Herausforderung gewachsen ist. Mit der vorgesehenen Weiterbeschäftigung des Personals der Amtsvormundschaft Hinwil in der neuen Organisation ist zudem Kontinuität in der Fallführung gewährleistet. Die Gemeinderäte der Gemeinden Hinwil, Bubikon und Dürnten sind überzeugt, dass die Schaffung einer Berufsbeistandschaft unter dem Dach des Zweckverbands KES Hinwil ein zukunftsfähiger und sinnvoller Weg ist. Auch bei den meisten anderen Gemeinden des Bezirks Hinwil besteht die Absicht, dem Zweckverband die Führung der Erwachsenenschutzmassnahmen zu übertragen. Gemäss Art. 13 Ziffern 4 und 5 der Gemeindeordnung der Gemeinde Hinwil liegen sowohl die Genehmigung der ergänzten Zweckverbandsstatuten als auch die Übertragung der Aufgabe zur zukünftigen Führung von Mandaten des Erwachsenenschutzes an den Zweckverband in der Kompetenz der Gemeindeversammlung. Baubewilligungen Folgende Baubewilligungen wurden im ordentlichen Verfahren erteilt: Hug Baustoffe AG, Grossrietstrasse 12, 8606 Nänikon: Baugesuch Nr , Neubau von zwei Lagerhallen sowie ein Bürogebäude mit Tiefgarage auf Grundstück Kat.-Nr. 3965, Wässeristrasse 16, Hinwil.
7 Personelles aus dem Gemeindehaus Als neuer Projektleiter Abteilung Tiefbau und Werke wurde mit Stellenantritt am 6. Januar 2014 Stefan Kienzl aus Wetzikon angestellt. Stefan Kienzl absolvierte die Ausbildung zum Bauzeichner und schloss im Herbst 2013 das Bachelorstudium Raumplanung mit Erfolg ab. Robin Wenczel aus Bubikon schloss im August 2013 erfolgreich die Lehre als Fachmann Betriebsunterhalt in der Schulanlage Meiliwiese, Hinwil, ab. Mit grosser Freude kehrt Robin Wenczel nun als neuer Sportanlagewart zu uns nach Hinwil zurück. Der Gemeinderat und das Verwaltungspersonal heissen die neuen Mitarbeitenden herzlich willkommen und wünschen ihnen einen guten Einstieg und viel Freude bei der Arbeit. Behörden / Kommissionen / Funktionäre Keine Mitteilung Einbürgerungen Keine Mitteilung Ferner hat der Gemeinderat eine Stellungnahme z.hd. der Baudirektion des Kantons Zürich in Sachen Revision Moorlandschaftsverordnung, Objekt Nr. 106 Wetzikon/Hinwil in Absprache mit der RZO verabschiedet; das Reglement zur Bewirtschaftung des Gemeindeplatzes revidiert. Die Gebührenpflicht und die Gebührenhöhe wurden aus dem Reglement entfernt, da diese beiden Elemente nun im neuen Gebührenreglement, welches seit 1. Januar 2014 in Kraft ist, aufgeführt sind; im Zusammenhang mit dem Leitbildprojekt Wohin will Hinwil die Berichte der Leader über die Tätigkeiten 2013 verabschiedet. Eine Medienmitteilung wird baldmöglichst veröffentlicht; eine Reduktion der Kostenbeteiligung an den Unterhalt von Flurwegen von 50% auf 30% mit Wirkung ab 1. Januar 2014 genehmigt. Die Reduktion ist im Zusammenhang mit der Überarbeitung des Voranschlages 2014 erfolgt; zwei Gesuche um Erlass der Wasser- und Kehrichtgebühren abgelehnt. Für die Berichterstattung Namens des Gemeinderates Daniel Nehmer Gemeindeschreiber Hinweise für die Presse Bei Fragen oder Anregungen zum vorliegenden Verhandlungsbericht wenden Sie sich an: Name, Vorname Funktion Telefon Mail Meier, Horst Ressortvorsteher Finanzen und G: horst.meier@hinwil.ch Liegenschaften betr. Voranschlag und Steuerfuss 2014 Nehmer, Daniel Gemeindeschreiber / Leiter Personal und Kommunikation G: gemeinde@hinwil.ch
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