2.1. Aufnahme Aufnahmegesuche für Dauer- oder Ferienaufenthalte sind einmalig schriftlich an die Heimleitung einzureichen.

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1 TAXORDNUNG PENSIONSPREISE gültig ab Grundsätzliches 1.1. Geltungsbereich Diese Taxordnung gilt für alle Bewohnerinnen und Bewohner (nachfolgend Bewohner genannt) des Alters- und Pflegeheim Geserhus der Politischen Gemeinde Rebstein und Marbach Verwaltungsrat Die Preise des Altersheimaufenthalts im Geserhus werden durch den Verwaltungsrat in einer Taxordnung festgelegt. Die Taxordnung ergänzt das Heimreglement. Bewohnern und Angehörigen wird diese Taxordnung durch die Heimleitung beim Eintritt ins Altersheim Geserhus als verbindlicher Bestandteil für den Aufenthalt ausgehändigt Grundlage Als Grundlage für die Taxgestaltung gilt das Bewohner-Einstufungs- und Abrechnungssystem (BESA LK 2005) Eintritt bei Wohnsitz ausserhalb Rebstein/Marbach Für Bewohner, welche beim Eintritt ins Altersheim Geserhus nicht ihren Wohnsitz in Rebstein/Marbach haben (massgebend ist der Zeitpunkt der Meldung auf dem Einwohneramt), wird ein Auswärtigenzuschlag von Fr erhoben. 2. Eintritt 2.1. Aufnahme Aufnahmegesuche für Dauer- oder Ferienaufenthalte sind einmalig schriftlich an die Heimleitung einzureichen Eintritt Bei Nichteinhalten des mit der Heimleitung vereinbarten Eintrittsdatums sind die dem Geserhus bis zur Wiederbesetzung entstandenen Pensionsausfälle (ohne Verpflegung) zu vergüten. Bei Übertritten aus dem Spital werden allfällige Verzögerungen in einem persönlichen Gespräch geklärt und haben in der Regel keine finanziellen Auswirkungen. 3. Austritt 3.1. Kündigung Das Pensionsverhältnis kann jederzeit auf Ende des nachfolgenden Monats gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Sollte das Zimmer bis zu diesem Zeitpunkt nicht geräumt sein, wird die um Fr reduzierte Pensionstaxe bis zur vollständigen Räumung in Rechnung gestellt. Kann das Bett vor Ablauf der Kündigungsfrist wieder belegt werden, ist nach Absprache ein früherer Austritt möglich. Für die Schlussreinigung des Zimmers wird eine einmalige Pauschale von Fr in Rechnung gestellt Todesfall Im Todesfall erlischt das Pensionsverhältnis ohne Kündigung nach 14 Tagen. Die um Fr reduzierte Pensionstaxe wird bis zur Wiederbelegung des Zimmers, längstens jedoch für 14 Tage verrechnet. Für die Schlussreinigung des Zimmers wird eine einmalige Pauschale von Fr in Rechnung gestellt. Auf Wunsch übernimmt das Altersheim Geserhus die Räumung des Zimmers. Der Zeit- und Entsorgungsaufwand wird in Rechnung gestellt (vgl. «6. Individuelle Zusatzkosten») Schäden Für allfällige beim Einzug nicht schriftlich beanstandete Schäden der Zimmereinrichtung, haftet der Bewohner vollumfänglich. Feste Einrichtungen im Zimmer dürfen nur nach Absprache mit der Heimleitung gemacht werden müssen bei der Räumung wieder entfernt werden resp. in den Ursprungszustand zurückversetzt werden. Allfällige Kosten dafür hat der Bewohner zu tragen.

2 2 TAXORDNUNG PENSIONSPREISE 4. Taxgestaltung Die Tarife setzen sich wie folgt zusammen: Pensionstaxe Pflegetaxe Betreuungstaxe (Taxe für Betreuung, Haushalt und Verwaltung) Aufwendungen für Mittel- und Gegenstände (MiGeL) Individuellen Zusatzkosten Die Preise und Ansätze für persönliche Angelegenheiten, welche nicht in der Taxordnung aufgeführt sind, bestimmt die Heimleitung Die Pensionstaxe umfasst folgende Leistungen: 1. Unterkunft im Einbettzimmer oder Zweibettzimmer 2. Vollpension - inkl. Zwischenmahlzeit mit Getränke (Hauskaffee / Haustee / Sirup / Mineralwasser / Limonaden) 3. Bett- und Frotteewäsche (werden vom Haus bereit gestellt) 4. Besorgen der privaten Wäsche (exkl. Flick- und Näharbeiten, chem. Reinigung). Sämtliche Kleidungs- und Wäschestücke werden mit Wäschezeichen versehen. Diese werden von uns in Auftrag gegeben und angebracht. Die Herstellung der Nämeli und das Anbringen derselben werden in Rechnung gestellt. Die Wäschebesorgung ist im Pensionspreis inbegriffen. 5. Reinigung des Zimmers, Heizung, Strom, Warmwasser 6. Nutzung der gesamten im Haus angebotenen Infrastruktur, inkl. Krankenmobilien 4.2. Die Pflegetaxe umfasst folgende Leistungen: Die Leistungen für die Pflege werden beim Eintritt des Bewohners nach BESA (Bewohner-Einstufungs- und Abrechnungssystem) Leistungskatalog (LK 2005) erfasst und bei Bedarf (i.d.r. zweimal jährlich) überprüft und angepasst. An die gemäss BESA verrechnete Pflegetaxe bezahlt die Krankenkasse über die Grundversicherung einen bestimmten Betrag. Der Bewohner bezahlt einen «Selbstbehalt», der den Betrag von Fr nicht übersteigen darf. Der Restbetrag (=Restfinanzierung) wird von der Gemeinde übernommen. Bei wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes werden die BESA-Einstufung sowie die Pflege- und Betreuungstaxe angepasst. Bei kurzfristigen Krankheitsveränderungen von maximal 7 Tagen erfolgen keine Neuseinstufungen. Der Pflegebedarf wird in 12 Stufen eingeteilt. Der BESA-Leistungskatalog 2005 umfasst 6 Leistungsbereiche, denen Punktwerte zugeordnet werden: Grundpflege I Grundpflege hygienische Bedürfnisse Grundpflege II Hilfe bei Essen und Trinken Grundpflege III Mobilisierung Gesundheits- und Behandlungspflege Psychogeriatrische Leistungen I Zeitliche/örtliche Orientierung Psychogeriatrische Leistungen II Betreuungsgespräche/soziales Verhalten Mit diesem Punktesystem wird der Aufwand für die Pflege- und Behandlungsmassnahmen quantifiziert (mathematische Umlage der erbrachten Leistungen) und den Pflegestufen zugeordnet. Ausführlichere Informationen sind im Merkblatt «BESA-System» aufgeführt Die Betreuungstaxe umfasst folgende Leistungen: Die Betreuungskosten werden parallel zur Pflegebedürftigkeit bestimmt und ebenfalls in 12 Stufen berechnet. Es sind Dienstleistungen, die nicht KLV-pflichtig sind. Folgende Dienstleistungen/Tätigkeiten werden der Betreuung zugeordnet: Einführung und Unterstützung beim Einleben im Heimalltag Tagesstruktur und -gestaltung Hilfestellungen im Alltag Vermittlung von Sicherheit und Geborgenheit durch Präsenz von Mitarbeitenden (Bewohneralarm kann jederzeit betätigt werden, 24-Stundenpräsenz, gezielte Beobachtungen durch das Personal, um so bald als nötig Hilfe/ Dienstleistungen anbieten zu können) Begleitung und Unterstützung in Krisensituationen (führen von Krisengesprächen, Begleitung zu Beerdigung/ Grabbesuchen)

3 3 TAXORDNUNG PENSIONSPREISE Kommunikation im Alltag (vermittelnde Gespräche mit Angehörigen/Dritten usw.; Beratung in alltäglichen Angelegenheiten und Führen von Gesprächen in Alltagssituationen) Begleitung der Bewohner und deren Angehöriger in der Sterbephase Bewohner- und Angehörigeninformation Förderung und Unterstützung sozialer Kontakte Schnittstellenmanagement/Koordination zwischen den verschiedenen, an der Betreuung involvierten Diensten und den Bewohnern (Pflege und Betreuung, Ärzte, Therapien, Kundendienst, Freizeitgestaltung, Wäscherei, Reinigungsdienst, Technischer Dienst, Freiwilligenarbeit usw.) Beratungsdienstleistungen wie z.b. Formular für die Beantragung von Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen Unterstützung in Umgang mit Post- und Paketsendungen Zeitungen, Zeitschriften und Hauszeitung zur freien Verfügung Begleitung zum Essen innerhalb des Hauses Tee kochen, Zwischenmahlzeit vorbereiten, Früchte rüsten etc. Telefonunterstützung Einfache Aktivierung und Betreuung Angebot der Freizeitgestaltung; Beratung und Motivation in Entscheidungsfindung rund um die Freizeitgestaltung Gemeinsame Anlässe und Veranstaltungen (Osterfeier, Sommerfeste, Weihnachtsfeier, aber auch musikalische Unterhaltungen) Ausflüge, Besuche auswärtiger Anlässe Einzelaktivierung, Briefe vorlesen/schreiben Wöchentliche Gottesdienste, interne Andachten 5. Taxreduktionen Bei Abwesenheit oder Spitalaufenthalt von mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen wird ab dem 4. Tag Fr pro Tag vergütet. Der Eintritt- und Austrittstag gelten als anwesend. Sobald der Aufenthalt ausserhalb des Heimes mehr als einen Tag beträgt, werden die Pflegetaxen während der Abwesenheit nicht verrechnet. Pflegetaxen und MiGeL-Pauschale werden auch am Eintritts- und Austrittstag verrechnet sowie an den Tagen des Beginns und des Endes eines Urlaubs oder an den Tagen einer Verlegung in oder aus einem Spital. Weitere Informationen zu Finanzierungshilfen finden Sie auf unserer Homepage unter 6. Individuelle Zusatzkosten Zimmerservice aus Komfortgründen Fr pro Mahlzeit Näharbeiten, weitere Dienstleistungen (Lingerie) Fr pro Stunde Begleitete Bewohnertransporte Fr pro Stunde (jede angefangene ¼ h wird verrechnet) Kilometer Fr je km Überdurchschnittlicher Verbrauch an Bettwäsche Fr pro Monat (wird normalerweise 1x/Woche gewechselt) Zimmerreservation (max. 10 Tage) Pensionstaxe abzügl. Fr Todesfallkosten Fr pauschal Schlussreinigung Fr pauschal Zimmerräumung Fr pro Stunde Entsorgungskosten gemäss Beleg Entsorgungsstelle Nach AUFWAND verrechnete Leistungen: - Medikamentenbezüge - Diätverpflegung - Verbrauchs- und Einwegmaterial (nicht MiGeL) - ausserordentliche Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten - separate Getränke

4 4 TAXORDNUNG PENSIONSPREISE - Telefon-, Radio-, Fernseh- und Portogebühren (Befreiung der Billag-Gebühren abklären! Die Heimleitung gibt gerne Auskunft.) - Gebühren für Installation eigener Apparate - Coiffeur- und Pedikürebehandlungen - Cafeteriabezüge - selbstverschuldeter Schaden, Kosten bei Schlüsselverlust Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Im Weiteren werden im Interesse und Auftrag der Bewohner oder deren gesetzlichen Vertreter vorgenommene Besorgungen verrechnet. 7. Besucher Morgenessen CHF 6.00 Mittagessen werktags CHF sonntags CHF Nachtessen CHF Finanzielles 8.1. Finanzierung der Pflegetaxen gemäss Taxordnung Anrechenbare Einkünfte sind: AHV-Altersrente (1. Säule) Rente aus Pensionskasse (2. Säule) Private Vermögenswerte (3. Säule) Invalidenrente Hilflosenentschädigung Teil der Ergänzungsleistungen, der die Krankenkassenprämie sowie die vom Kanton festgesetzte Pauschale für persönliche Auslagen übersteigt Leistungen der Krankenversicherer Beiträge an Pflegetaxe durch Kanton/Gemeinde 8.2. Ergänzungsleistungen (EL) Die EL können bei der zuständigen AHV-Zweigstelle (Ausgleichskasse) dann angefordert werden, wenn die minimalen Lebenshaltungskosten nicht gedeckt sind. Auf die EL besteht rechtlicher Anspruch. Sie gehört zum sozialen Fundament unseres Staates. Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig einen Antrag auf Ergänzungsleistungen zu stellen. Die Anmeldung kann eine anspruchsberechtigte Person, deren Stellvertreter oder ein naher Verwandter einreichen. Wir weisen Sie darauf hin, dass jede Änderung der persönlichen und jede grössere Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ergänzungsleistungsstelle sofort mitgeteilt werden muss. Zu solchen Änderungen gehören unter anderem: Erhalt von Hilflosenentschädigung (Hilo) Erhalt einer Erbschaft oder Schenkung Verkauf von Liegenschaften und Grundstücken Adressänderungen Taxänderungen Veränderung der Leistung einer Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung Vermögensabtretung Ein- und Austritte Spital und Heim Beginn von regelmässigen Leistungen einer Krankenkasse

5 5 TAXORDNUNG PENSIONSPREISE Finanzierungsbeispiel Ausgaben Pro Monat in Fr. Pension Fr / Tag Betreuung Fr / Tag 913 Selbstbehalt für Pflege Fr / Tag 657 Krankenkassenprämie (Pauschale von Ergänzungsleistung anerkannt) 389 Persönliche Auslagen (Pauschale Pflegestufe 5-12 von Ergänzungsleistung anerkannt) 401 Total Ausgaben Einkommen Pro Monat in Fr. AHV (1. Säule) Pensionskasse (2. Säule) Total Einnahmen Defizit = Anspruch auf EL Hilflosenentschädigung Die Hilflosenentschädigung kann bei mittlerer oder schwerer Pflegebedürftigkeit nach einem Jahr Wartefrist bei der zuständigen AHV-Zweigstelle beantragt werden. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragsstellung Geld und Wertsachen Wir empfehlen unseren Bewohnern keine grossen Geldbeträge oder teure Wertsachen im Zimmer aufzubewahren. Für die Aufbewahrung dieser Geldbeträge und im Besonderen für Wertsachen können wir keine Haftung übernehmen. Wertsachen sind daher am besten in einem Banksafe oder bei den Angehörigen zu hinterlegen. Kleinere Beträge können bei der Heimleitung deponiert werden. Persönliches Mobiliar und Effekten sind durch die Bewohner selbst gegen jedes Risiko (Feuer, Wasser, Diebstahl) zu versichern. Bei Verlust von Gegenständen und Wertsachen im Zimmer wird um sofortige Meldung an die Heimleitung ersucht Vorauszahlung Bei einem Heimeintritt wird mit der ersten Rechnung eine Vorauszahlung von Fr verrechnet. Bei einem Ferienaufenthalt wird eine Vorauszahlung von Fr verrechnet. Allfällige Schäden werden in Absprache mit dieser Vorauszahlung verrechnet. Die Vorauszahlung wird nicht verzinst und mit der Schlussrechnung angerechnet Rechnungsstellung an Bewohner Alle Taxen und besonderen Dienstleistungen werden auf Ende des Abrechnungsmonats fällig. Die Bezahlung der Rechnung hat innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist kann der gesetzliche Verzugszins verlangt werden. In Streitfällen kann gegen die Verrechnung beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Änderungen der Preise werden mindestens einen Monat vor dem Inkrafttreten angezeigt Rechnungsstellung an Krankenversicherer Der Krankenkassenanteil wird von den Kassen unter Einreichung der Originalrechnung mit dem ärztlichen Zeugnis über die BESA-Einstufung dem Pflegebedürftigen rückerstattet. Dies gilt auch für separat verrechnete MIGel- Produkte. Die Rückerstattung der Pflege Restfinanzierung erfolgt durch die SVA jeweils mit der AHV-Abrechnung. Die Heimleitung informiert Sie gerne über die Abwicklung der Rückerstattung. 9. Schlussbestimmungen Dieser Tarif wird ab dem 01. Januar 2017 angewendet. Er ersetzt alle früheren Taxordnungen und Tarife. Für die Beantwortung allfälliger Fragen wenden Sie sich bitte an die Heimleitung. Genehmigt am:

1.4. Eintritt bei Wohnsitz ausserhalb Rebstein/Marbach. 2.1. Aufnahme. 3. Austritt. 2.2. Eintritt. 3.1. Kündigung. 3.2. Todesfall. 3.3.

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