Betrieb NS Teilprodukt Grünpflege

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1 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK undesamt für Strassen ASTRA Richtlinie Ausgabe 2015 V3.00 etrieb NS Teilprodukt Grünpflege Standards und Indikatoren ASTRA A S T R A O F R O U U S T R A U V I A S

2 Impressum Autoren / Arbeitsgruppe eat Aeschlimann Martin Wyss (ASTRA Zentrale) (ASTRA Zentrale) Oskar Arnet (ASTRA Filiale 3) Alain ürgi (Gebietseinheit II) Willi Krummenacher (Gebietseinheit X) Richard Püntener (Gebietseinheit XI) Übersetzung (Referenzdokument ist die original Version in Deutsch) Herausgeber undesamt für Strassen ASTRA Abteilung Strasseninfrastruktur I ereich etrieb 3003 ern ezugsquelle Das Dokument kann kostenlos von herunter geladen werden. ASTRA 2015 Abdruck ausser für kommerzielle Nutzung unter Angabe der Quelle gestattet. 2 Ausgabe 2015 V3.00 L

3 Inhaltsverzeichnis Impressum Einleitung Anwendungsbereich Adressaten Inkrafttreten und Änderungen Allgemeine Vorgaben Organisation Abgrenzung Intensiver und extensiver ereich Spezifische rechtliche Grundlagen Umgang mit Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutzmittel Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen Umgang mit einheimischen Problempflanzen Erläuterungen zu Standards und Indikatoren Alle Leistungen Rasenpflege Gehölzpflege Tabelle mit Standards und Indikatoren... 9 Glossar Literaturverzeichnis Auflistung der Änderungen Ausgabe 2015 V3.00 3

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5 1 Einleitung 1.1 Anwendungsbereich Dieses Dokument beschreibt die Standards und die Indikatoren für das Teilprodukt Grünpflege des etrieblichen Unterhalts an den Nationalstrassen und deren Objekten. Es sind nur jene rechtlichen Grundlagen und Normen aufgeführt, die für dieses Teilprodukt Gültigkeit haben. Die allgemein verbindlichen Angaben zu den Leistungszielen, den Leistungsträgern, den Standards und Indikatoren sowie der Überwachung und Auswertung finden sich in der Richtlinie ASTRA 16200, etrieb NS - Allgemein verbindliche estimmungen zu den Teilprodukten (2014 V1.00) [10]. 1.2 Adressaten Dieses Dokument richtet sich in erster Linie an alle Gebietseinheiten (in der Folge mit etreiber bezeichnet) und die Mitarbeiter des ASTRA (in der Folge mit Eigentümer bezeichnet), welche im etrieblichen Unterhalt arbeiten. 1.3 Inkrafttreten und Änderungen Die vorliegende Richtlinie tritt am in Kraft. Die Auflistung der Änderungen ist auf Seite 15 zu finden. Ausgabe 2015 V3.00 5

6 2 Allgemeine Vorgaben 2.1 Organisation Der etreiber richtet seine Organisation bei der Grünpflege darauf aus, die vom Eigentümer festgelegten Standards zu den Leistungen Rasenpflege und Gehölzpflege einzuhalten. Der Eigentümer macht keine Vorgaben über Arbeitsabläufe. Es liegt am etreiber, seine Ressourcen nach seinen Pflegeplänen so bereitzustellen und einzusetzen, dass er gemäss dem Stand der Technik unter Einhaltung der gültigen Umweltvorschriften effizient und wirtschaftlich operieren kann. Er ist bemüht, seine Prozesse laufend so zu rationalisieren, dass er im Spannungsfeld von Standarderfüllung und Kostensenkung möglichst den idealen Schnittpunkt dieser beiden Parameter erreicht. 2.2 Abgrenzung Das Dokument ist nicht anwendbar für : Landwirtschaftliche Nutzflächen und Wald ; Ersatzflächen im Sinn von Art. 18 Abs. 1 des undesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz NHG vom 1. Juli 1966, SR 451 [1] ; Flächen des ökologischen Ausgleiches im Sinn von Art 18b Abs. 2 NHG [1]. 2.3 Intensiver und extensiver ereich Auf der Nationalstrasse wird getrennt zwischen intensivem und extensivem ereich. Der intensive ereich wird nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewirtschaftet. eim extensiven ereich und bis zur Grenze des Nationalstrassenperimeters kommen auch ökologische Aspekte zum Tragen. Die Lage des Wildschutzzauns wird in den Projekten nach beiden Kriterien beurteilt und festgelegt. 6 Ausgabe 2015 V3.00

7 3 Spezifische rechtliche Grundlagen Neben den in der Richtlinie ASTRA 16200, etrieb NS - Allgemein verbindliche estimmungen zu den Teilprodukten (2014 V1.00) [10] aufgeführten Grundlagen gelten unter anderem folgende spezifische Dokument : [1] SR 451, undesgesetz über Natur und Heimatschutz (NHG) ; [2] SR , undesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) ; [4] SR , Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) ; [7] SR , Technische Verordnung über Abfälle (TVA) ; [8] SR , Verordnung über Listen zum Verkehr mit Abfällen) ; [9] SR , Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt, Freisetzungsverordnung (FrSV). ei der SNV sind die folgenden Normen zu beachten : [14] SN , Passive Sicherheit im Strassenrraum ; [15] SN , Unterhalt der epflanzung ; [16] SN , Entsorgung im Strassenbetrieb. 3.1 Umgang mit Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutzmittel In der Chemikalienrisikoreduktionsverordnung Art. 7 ewilligungspflichtiger Umgang mit Stoffen und Zubereitungen wird die Fachbewilligung für den Umgang mit Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel beschrieben. 3.2 Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen Referenz : Merkblatt ASTRA , ekämpfung Neophyten (2014 V1.00) [11]. In der Freisetzungsverordnung Art. 15 ist der Umgang mit den invasiven gebietsfremden Organismen beschrieben und der Anhang 2 enthält die entsprechende Liste der Pflanzen dazu. Freisetzungsverordnung (FrSV) (SR ) 4. Abschnitt Anforderungen an den Umgang mit gebietsfremden Organismen Art. 15 : Anhang 2 : Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt und biologischer Vielfalt vor gebietsfremden Organismen. 1 Pflanzen Verbotene invasive gebietsfremde Organismen zu (Art. 15 Abs. 2). 3.3 Umgang mit einheimischen Problempflanzen Referenz : Merkblatt ASTRA , ekämpfung Problempflanzen (2014 V1.00) [12]. Im undesgesetz über den Umweltschutz wird darauf verwiesen, das einheimische Problempflanzen mit massvollen Mitteln bekämpft werden müssen, wenn Dritte Schaden davon tragen. In diesem Sinne ist im Speziellen bei angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen das Jakobskraut zu bekämpfen und einzudämmen. Ausgabe 2015 V3.00 7

8 4 Erläuterungen zu Standards und Indikatoren 4.1 Alle Leistungen Die Unterhaltsmassnahmen sollen die Vernetzung der Grünflächen verbessern und die Lebensräume für Tiere und Pflanzen erhalten und fördern. Die Standfestigkeit und der Erosionsschutz der Nationalstrassenböschungen müssen durch die Anlage, die Pflege und den Unterhalt der epflanzungen und der estockungen sichergestellt werden. Das Erscheinungsbild der Nationalstrassen und ihre Eingliederung in die Landschaft ist die Visitenkarte des Eigentümers. Dies ist insbesondere auch bei der ewirtschaftung der egrünungen zu beachten. Sowohl bei der Rasen- als auch bei der Gehölzpflege sind eschädigungen an Objekt- und Anlageteilen durch überlegtes Handeln und sorgfältige Arbeitsausführung zu verhindern. 4.2 Rasenpflege Die Entwässerungsgräben müssen das anfallende Meteorwasser ableiten können, so dass es zu keinem Rückstau auf die Verkehrsfläche kommen kann. Die Ausbreitung von Problempflanzen, die die Gesundheit oder das Ökosystem gefährden, muss verhindert werden. Die Entsorgung des Mähguts muss vorschriftsgemäss erfolgen. 4.3 Gehölzpflege Die Sicht auf sämtliche Nationalstrassensignale muss jederzeit gewährleistet sein. Fluchtwege und -türen sowie die Notzufahrten für die Polizei und die Einsatzkräfte sind immer sichtbar, hindernisfrei und begeh- respektive befahrbar zu halten. Das Lichtraumprofil der Nationalstrasse muss insbesondere auch unter Schneeeinwirkung frei von Ästen bleiben. Hecken und äume sind so zu unterhalten, dass sie selbst oder Astmaterial von ihnen nicht auf die Verkehrsfläche herunterfallen können. Die Entsorgung des Schnittguts muss vorschriftsgemäss erfolgen. Im Normalfall sind äume und Sträucher im Seitenraum von Nationalstrassen der Klasse 1 und 2, die nicht durch ein Fahrzeugrückhaltesystem geschützt sind und innerhalb des kritischen Abstandes gemäss SN stehen, so zu pflegen, dass kein Stammdurchmesser grösser als 8 cm ist. Abbildung aus SN Ausgabe 2015 V3.00

9 5 Tabelle mit Standards und Indikatoren Pos. Leistungsziele / Standards Alle Leistungen 3.01 Substanzerhaltung. Erhaltung der iodiversität Verkehrssicherheit und Verkehrsfluss sowie Substanzerhaltung. Keine Erosion. Keine Instabilitäten Substanzerhaltung. Gepflegtes Erscheinungsbild Verkehrssicherheit und Verkehrsfluss, etriebssicherheit der Anlagen und Substanzerhaltung. Keine eschädigung von Objekt- und Anlageteilen bei der Rasen- und Gehölzpflege. Rasenpflege 3.05 Verkehrssicherheit und Verkehrsfluss. Kein Wasserrückstau in Entwässerungsgräben Substanzerhaltung. Keine Ausbreitung der Neophyten. ezeichnung Ökologische Vielfalt. öschungssicherung durch epflanzung und estockung. Kundenzufriedenheit mit Erscheinungsbild. eschädigungen. Wasserabfluss in Entwässerungsgräben. ekämpfung invasive Neophyten. eschrieb Gezielter Unterhalt von strukturreicher Vegetation. Erhalt der böschungssichernden epflanzungen und estockungen. Unterhalt nach VSS-Normen und Pflegeplänen. Sorgfältige Ausführung der Grünpflege. Grünpflege gemäss Pflegeplan. Neophyten vorschriftsgemäss entfernen und entsorgen. Indikator Messmethode / Kontrollintervall Langsam wachsende Arten bleiben im Gehölz erhalten. Kontrolle im Zuge der Rasen- und Gehölzpflege. öschungsrutsche. 1 x pro Jahr Kontrolle eanstandungen durch Nutzer. Schäden an Objekt- oder Anlageteilen. Kontrolle im Zuge der Rasen- und Gehölzpflege und Rückstau auf Verkehrsfläche. Kontrolle im Zuge der Rasenpflege. Ausbreitung der schädlichen Pflanzen. Kontrolle im Zuge der Dokumentation Kontrollen GE Visuelle Kontrolle. eurteilung Strukturreiches Gehölz. Vielfalt der Sträucher und äume. Erfüllungsgrad Standards.+. gut / übertroffen.0. genügend.. ungenügend Pro Gebietseinheit.+. zunehmend.0. stabil.. abnehmend / nicht vorhanden Keine. Anzahl öschungsrutsche. Pro 100 km.+. 2 öschungsrutsche.0. = 3 öschungsrutsche.. > 3 öschungsrutsche eanstandungen dokumentieren für Reporting Eigentümer. Schäden dokumentieren für Reporting an Eigentümer. Anzahl eanstandungen. Anzahl Schäden. Rückstauereignisse im Anzahl Rückstau auf Verkehrsfläche. Jahresprogramm festhalten für Reporting an Eigentümer. Pflanzenvorkommen dokumentieren für Reporting an Eigentümer. Ausbreitung estand. Pro 100 km.+. 4 eanstandungen.0. = 5 eanstandungen.. > 5 eanstandungen Pro 100 km.+. 2 Schäden.0. = 3-5 Schäden.. > 5 Schäden Pro 100 km.+. = 0 Rückstau.. > 0 Rückstau Pro Gebietseinheit.+. estand abnehmend.0. estand gleichbleibend Gewichtung Leistungsträger A = Personenschäden = Sachschäden C = Immaterielle Schäden C Ausgabe 2015 V3.00 9

10 Pos. Leistungsziele / Standards 3.07 Substanzerhaltung. Keine Ausbreitung der Problempflanzen Substanzerhaltung. Einhaltung der Vorschriften bei Entsorgung. Gehölzpflege 3.09 Verkehrssicherheit und Verkehrsfluss. Freie Sicht auf Signal bei erlaubter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit Verkehrssicherheit und Verkehrsfluss. Keine Sträucher und äume mit Stammdurchmesser grösser als 8 cm innerhalb des kritischen Abstandes in der Freihaltezone der Nationalstrasse. ezeichnung ekämpfung einheimische Problempflanzen. Entsorgung Mähgut. Sicht auf Signale. Unfallsicherheit Verkerhssicherheit und Verkehrsfluss. Fluchtwege und -türen sowie die Notzufahrten müssen jederzeit sichtbar und hindernisfrei begehbar sein. Keine Pflanzen und üsche mit Dornen entlang der Fluchtwege und Notzufahrten. Freie Fluchtwege und -türen sowie Notzufahrten. eschrieb Problempflanzen vorschriftsgemäss entfernen und entsorgen. Vorschriftsgemässe Trennung und Entsorgung Mähgut. Freischneiden des Sichtbereichs. Schutz der Verkehrsteilnehmer vor Unfällen mit estockungen auf Hochleistungsstrassen. Freischneiden der Fluchtwege und -türen sowie der Notzufahrten. Indikator Messmethode / Kontrollintervall Rasenpflege. Ausbreitung der schädlichen Pflanzen. Kontrolle im Zuge der Rasenpflege. Entsorgungsunterlagen. Laufende Ablage. Sichtbarkeit der Signale. 1 x pro ½ Jahr Kontrolle. Stammdurchmesser in Freihaltezonen. 1 x pro Jahr Kontrolle. Verfügbarkeit der Fluchtund Notzufahrtsmöglichkeiten. 1 x pro Jahr Kontrolle. Dokumentation Kontrollen GE Pflanzenvorkommen dokumentieren für Reporting an Eigentümer. eurteilung Ausbreitung estand. Geordnete Ablage der Anzahl unvorschriftsgemässe Entsorgungen. Entsorgungsunterlagen und Nachweise. Reporting an Eigentümer auf Verlangen. eanstandungen dokumentieren für Reporting Eigentümer. Keine. Keine. Anzahl nicht sichtbare Signale, jederzeit ohne Einschränkungen. Anzahl Sträucher und äume mit Stammdurchmesser grösser als 8 cm in Freihaltezonen. Erfüllungsgrad Standards.+. gut / übertroffen.0. genügend.. ungenügend.. estand zunehmend Pro Gebietseinheit.+. estand abnehmend.0. estand gleichbleibend.. estand zunehmend Pro Gebietseinheit.+. = 0 Entsorgungen.. > 0 Entsorgungen Pro 100 km.+. 2 Signale.0. = 3-5 Signale.. > 5 Signale Pro 100 km.+. 2 äume > 8 cm.0. = 3-5 äume > 8 cm.. > 5 äume > 8 cm Anzahl nicht sichtbare oder Pro Gebietseinheit hindernisfrei begehbare.+. = 0 Fluchtwege, -türen Fluchtwege und -türen sowie oder Notzufahrten Notzufahrten... > 0 Fluchtwege, -türen oder Notzufahrten Gewichtung Leistungsträger A = Personenschäden = Sachschäden C = Immaterielle Schäden C A A 10 Ausgabe 2015 V3.00

11 Pos. Leistungsziele / Standards 3.12 Verkehrssicherheit und Verkehrsfluss. Keine Grünelemente im Nationalstrassenraum Verkehrssicherheit und Verkehrsfluss. Keine Äste und äume auf der Fahrbahn der Nationalstrassen 1. und 2. Klasse infolge Schnee und Wind Substanzerhaltung. Einhaltung der Vorschriften bei Entsorgung Substanzerhaltung. Erhaltung der bestockten Flächen. ezeichnung eschrieb Indikator Messmethode / Kontrollintervall Lichtraumprofil. Sichern Lichtraumprofil. Einengungen des Lichtraumprofils. 1 x pro Jahr Kontrolle. Standfestigkeit Hecken und äume im Gefährdungsgebiet der Nationalstrasse. Entsorgung Schnittgut. estockte Flächen. Herausschneiden Äste, Grünteile auf der Nationalstrasse. eventuell Fällen des aumes (ohne Sicherheitsholzerei). 1 x pro Jahr Kontrolle. Vorschriftsgemässe Entsorgung Schnittgut. Pflege gemäss VSS Normen. Entsorgungsunterlagen. Laufende Ablage. estockungsflächen bleiben erhalten. Kontrolle im Zuge der Gehölzpflege. Keine. Keine. Dokumentation Kontrollen GE eurteilung Anzahl Einengungen des Lichtraumprofiles infolge estockung und epflanzung. Anzahl Grünteile auf der Nationalstrasse. Geordnete Ablage der Anzahl unvorschriftsgemässe Entsorgungen. Entsorgungsunterlagen und Nachweise. Reporting an Eigentümer auf Verlangen. Visuelle Kontrolle. Ausmass der bestockten Flächen. Erfüllungsgrad Standards.+. gut / übertroffen.0. genügend.. ungenügend Pro 100 km.+. = 0 Einengungen.. > 0 Einengungen Pro 100 km.+. 2 Grünteile.0. = 3 Grünteile.. > 3 Grünteile Pro Gebietseinheit.+. = 0 Entsorgungen.. > 0 Entsorgungen Pro Gebietseinheit.+. zunehmend.0. stabil.. abnehmend Gewichtung Leistungsträger A = Personenschäden = Sachschäden C = Immaterielle Schäden C C Ausgabe 2015 V

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13 Glossar egriff SA ELA GE SIA Sie-S SNV StreMa VSA VSS edeutung etriebs- und Sicherheitsausrüstung Einsatzleiter ASTRA Gebietseinheit Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Sicherheitsbeauftragter Strecke Schweizerische Normenvereinigung Streckenmanager Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute Referenz : Dokumentation ASTRA 86990, Glossar d/f/i - etrieb [13]. Ausgabe 2015 V

14 Literaturverzeichnis undesgesetze der Schweizerischen Eidgenossenschaft [1] SR 451, undesgesetz über Natur und Heimatschutz (NHG), [2] SR , undesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG), [3] SR , undesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG), Verordnungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft [4] SR , Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV), [5] SR , Gewässerschutzverordnung (GSchV), [6] SR , Luftreinhalte-Verordnung (LRV), [7] SR , Technische Verordnung über Abfälle (TVA), [8] SR , Verordnung über Listen zum Verkehr mit Abfällen), [9] SR , Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt, Freisetzungsverordnung (FrSV), Weisungen / Richtlinien des undesamt für Strassen ASTRA [10] Richtlinie ASTRA 16200, etrieb NS - Allgemein verbindliche estimmungen zu den Teilprodukten (2014 V1.00), Fachhandbücher / Merkblätter des undesamt für Strassen ASTRA [11] Merkblatt ASTRA , ekämpfung Neophyten (2014 V1.00), [12] Merkblatt ASTRA , ekämpfung Problempflanzen (2014 V1.00), Dokumentationen des undesamt für Strassen ASTRA [13] Dokumentation ASTRA 86990, Glossar d/f/i - etrieb, Normenwerk der SNV (Schweizerischen Normenvereinigung) [14] SN , Passive Sicherheit im Strassenrraum, [15] SN , Unterhalt der epflanzung, [16] SN , Entsorgung im Strassenbetrieb, 14 Ausgabe 2015 V3.00

15 Auflistung der Änderungen Ausgabe Version Datum Änderungen Inkrafttreten Ausgabe 2015 mit formellen Anpassungen xx Publikation auf oxalino der Ausgabe 2015 mit den Anpassungen vom Projekt ALV2014 und der Überarbeitung der Indikatoren Inkrafttreten Ausgabe 2011 (original Version in Deutsch) Aktualisierung Ausgabe Ausgabe für Einführung NFA. Ausgabe 2015 V

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