Im Überblick: das neue Entgelttransparenzgesetz

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1 DGFP // Wissenswert Im Überblick: das neue Entgelttransparenzgesetz Ein Mitgliederservice der Deutschen Gesellschaft für Personalführung e.v. in Zusammenarbeit mit Hogan Lovells International LLP Juli 2017

2 Das neue Entgelttransparenzgesetz I II III IV VI VII VIII Das Gesetz im Überblick Stichwort Gleiche und gleichwertige Arbeit Stichwort Individueller Auskunftsanspruch Stichwort Betriebliches Prüfverfahren Stichwort Berichtspflicht Handlungsempfehlungen Ihre Ansprechpartner 2

3 Das Gesetz im Überblick Ziele und Stand des Gesetzgebungsverfahrens Ziele des Gesetzgebers: Mehr Transparenz bei den Gehältern zwischen Männern und Frauen (Transparenz über die Entgeltstrukturen) Langfristiges Ziel: Schließen der Lohnlücke zwischen Männern und Frauen Gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit Bereits im Koalitionsvertrag (2013) verständigten sich die Regierungsparteien auf eine Berichtspflicht, den individuellen Auskunftsanspruch sowie die Aufforderung zu Prüfverfahren. Der Verlauf des Gesetzgebungsverfahren: 1. Referentenentwurf vom 9. Dezember 2015 damals noch Entgeltgleichheitsgesetz der Entwurf geht deutlich über die Regelungen im Koalitionsvertrag hinaus 2. Referentenentwurf vom 27. Oktober 2016 Nachbesserungen und geänderter Name (nun: Entgelttransparenzgesetz) Kabinettsbeschluss vom 11. Januar 2017 Bundestag (30. März 2017): Annahme der Vorlage Bundesrat (12. Mai 2017): Billigung Inkrafttreten: 6. Juli

4 Das Gesetz im Überblick Die wichtigsten Punkte Wen betrifft das Gesetz? Betriebe mit mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber (Auskunftsanspruch) bzw. Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten (Berichtspflicht) Was sind die zentralen Instrumente des Gesetzes? 1. individueller Auskunftsanspruch Beschäftigte erhalten ein individuelles Auskunftsrecht auf das durchschnittliche, monatliche Bruttoentgelt einer Vergleichsgruppe Vergleichsgruppe: mind. 6 Beschäftigte mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit Grundkonzeption des Gesetzes: Beschäftigte wenden sich an Betriebsrat Kein Betriebsrat/Arbeitgeber übernimmt Beantwortung: Beschäftigte wenden sich direkt an Arbeitgeber 2. Prüfverfahren Arbeitgeber werden dazu aufgefordert, ihre Entgeltstrukturen zu überprüfen 3. Berichtspflicht Lageberichtspflichte Unternehmen ab 500 Beschäftigen müssen über Maßnahmen zur Gleichstellung und zur Entgeltgleichheit im Unternehmen berichten 4

5 Das neue Entgelttransparenzgesetz I II III IV VI VII VIII Das Gesetz im Überblick Stichwort Gleiche und gleichwertige Arbeit Stichwort Individueller Auskunftsanspruch Stichwort Betriebliches Prüfverfahren Stichwort Berichtspflicht Handlungsempfehlungen Ihre Ansprechpartner 5

6 Annäherung an die zentralen Begriffe Gleiche Arbeit - 4 Abs. 1 EntgTranspG Langfristiges Ziel des Gesetzes ist es, Entgeltgleichheit zwischen Männern und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit zu schaffen. Wie wird gleiche Arbeit definiert? Weibliche und männliche Beschäftigte üben eine gleiche Arbeit aus, wenn sie an verschiedenen Arbeitsplätzen oder nacheinander an demselben Arbeitsplatz eine identische oder gleichartige Tätigkeit ausführen. 6

7 Annäherung an die zentralen Begriffe Gleiche Arbeit - 4 Abs. 1 EntgTranspG Was bedeutet gleiche Arbeit? Gesetzesbegründung: müssen sich (die Beschäftigten) bei Bedarf ersetzen können Dabei geht es um die Anforderungen der jeweiligen Tätigkeit. Individuelle Eigenschaften und Fähigkeiten der einzelnen Arbeitnehmer finden jedoch keine Berücksichtigung. Beispiel: Urteil des BAG (Urt. v AZR 509/03) Ob die Arbeit gleich ist, ist durch einen Gesamtvergleich der Tätigkeiten zu ermitteln. Einzelne gleiche Arbeitsvorgänge für sich allein genügen nicht als Kriterium. Nutzung desselben Arbeitsplatzes kein zwingendes Kriterium ( Desk-Sharing ) Beispiel: EuGH (Urt. V Rs. C-309/97) Keine gleiche Arbeit, wenn eine gleiche Tätigkeit über einen erheblichen Zeitraum von Arbeitnehmern mit unterschiedlicher Berufsberechtigung ausgeübt wird. Tendenz geht zur engen Auslegung: Heißt gleich 100% identisch? allenfalls bei sehr einfachen Tätigkeiten ( menschlicher Roboter ) 7

8 Annäherung an die zentralen Begriffe Gleichwertige Arbeit - 4 Abs. 2 EntgTranspG Wie wird gleichwertige Arbeit definiert? Weibliche und männliche Beschäftigte üben eine gleichwertige Arbeit aus, wenn sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können. Zu den zu berücksichtigenden Faktoren gehören unter anderem die Art der Arbeit, die Ausbildungsanforderungen und die Arbeitsbedingungen. Es ist von den tatsächlichen, für die jeweilige Tätigkeit wesentlichen Anforderungen auszugehen, die von den ausübenden Beschäftigten und deren Leistungen unabhängig sind. 8

9 Annäherung an die zentralen Begriffe Gleichwertige Arbeit - 4 Abs. 2 EntgTranspG Was bedeutet gleichwertige Arbeit? Gesetzesbegründung: Gleichwertigkeit lässt sich nicht generell und abstrakt feststellen Rückgriff auf Genfer Schema von 1950 Geistige Anforderungen Körperliche Anforderungen Können Fachkenntnisse Berufserfahrung Befähigung, fachlich zu denken und zu urteilen Geschicklichkeit Handfertigkeit Nachdenken Belastung Aufmerksamkeit Angestrengtes Beobachten Dynamische Belastung der Muskeln Statische Belastung der Muskeln Verantwortung./. Verantwortungsbewusstes Arbeiten, um persönliche und sachliche Schäden zu vermeiden Arbeitsbedingungen./. Äußere Einflüsse (Temperatur, Nässe, Lärm etc.) 9

10 Regionale Entgeltunterschiede sind weiterhin zulässig Grundsatz: derselbe Arbeitgeber muss allen Arbeitnehmern für die gleiche bzw. gleichwertige Arbeit das gleiche Entgelt zahlen Ausnahme: regional unterschiedliche Entgeltregelungen bleiben zulässig Orientierung an Tarifverträgen denkbar z.b. Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland 10

11 Das neue Entgelttransparenzgesetz I II III IV VI VII VIII Das Gesetz im Überblick Stichwort Gleiche und gleichwertige Arbeit Stichwort Individueller Auskunftsanspruch Stichwort Betriebliches Prüfverfahren Stichwort Berichtspflicht Handlungsempfehlungen Ihre Ansprechpartner 11

12 Individueller Auskunftsanspruch Überblick Mit dem individuellen Auskunftsanspruch können Beschäftigte Auskunft zu dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt und zu bis zu zwei einzelnen Entgeltbestandteilen Auskunft verlangen. Beschäftigte: u.a. Arbeitnehmer, Auszubildende, Heimarbeiter Betroffenheit: Betriebe mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber Auskunftsverlangen muss in Textform (z.b. ) erfolgen muss Vergleichstätigkeit benennen grundsätzlich nur alle zwei Jahre; Übergangsvorschrift: Wartefrist drei Jahre Information über Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung und Vergleichsentgelt erstmals sechs Kalendermonate nach Inkrafttreten des EntgTranspG möglich Grundkonzept des EntgTranspG: Arbeitnehmer wenden sich an Betriebsrat Verfahren hängt davon ab, ob Arbeitgeber tarifgebunden bzw. tarifanwendend ist (s. nächste Folien) 12

13 Individueller Auskunftsanspruch Bedeutung der Arbeitgebereigenschaft Tarifgebundene/tarifanwendende Arbeitgeber Privilegierungen an mehreren Stellen im Gesetz vorgesehen Gesetzgeber sieht geringere Benachteiligungspotentiale bei gesetzlichen/tarifvertraglichen Entgeltregelungen als bei individuellen/frei verhandelten Entgeltregelungen Strenge Anforderungen an das Vorliegen von Tarifanwendung zur Vermeidung missbräuchlicher Privilegierung Nicht tarifgebundene/tarifanwendende Arbeitgeber Erhöhter Aufwand bei der Erfüllung des Auskunftsanspruchs im Bezug auf Kriterien und Verfahren der Entgeltermittlung Frist der Beantwortung des Auskunftsersuchens zwingend vorgeschrieben Die Arbeitgebereigenschaft ist deshalb bei jeder Frage entscheidungserheblich. 13

14 Individueller Auskunftsanspruch Tarifgebundene Arbeitgeber Entgelt(rahmen)tarifvertrag anwendbar aufgrund Tarifanwendende Arbeitgeber im Geltungsbereich eines Entgelt(rahmen)tarifvertrags beiderseitiger Tarifbindung oder die tariflichen Regelungen zum Entgelt Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten für alle Tätigkeiten und Beschäftigten, für die diese Entgeltregelungen angewendet werden verbindlich und inhaltsgleich 14

15 Individueller Auskunftsanspruch Gegenstand des Auskunftsverlangens gesetzliche Grundlagen 10 Individueller Auskunftsanspruch (1) Zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots im Sinne dieses Gesetzes haben Beschäftigte einen Auskunftsanspruch nach Maßgabe der 11 bis 16. [ ] Sie können Auskunft zu dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt nach 5 Abs. 1 und zu bis zu zwei einzelnen Entgeltbestandteilen verlangen. 11 Angabe zu Vergleichstätigkeit und Vergleichsentgelt (1) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich auf die Angabe zu den Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung und auf die Angabe zum Vergleichsentgelt nach Absatz 3. 15

16 Individueller Auskunftsanspruch Gegenstand des Auskunftsverlangens (1) Entgelt: weiter Entgeltbegriff; umfassend erfasst Grund-/Mindestarbeitsentgelte variable Vergütungsbestandteile unmittelbare und mittelbare Vergütung Bar- oder Sachleistung (z.b. Dienstwagen) Vergleichsentgelt: Vergleichsgruppe (gleiche/gleichwertige Arbeit): mind. 6 Beschäftigte des jeweils anderen Geschlechts durchschnittliches monatliches Bruttogehalt des jeweils anderen Geschlechts als statistischer Median (Hochrechnung auf FTE); kein Durchschnitt! 16

17 Individueller Auskunftsanspruch Gegenstand des Auskunftsverlangens (2) Kriterien und Verfahren der Entgeltermittlung tarifgebundene/tarifanwendende Arbeitgeber: Verweis auf die einschlägigen tarifvertraglichen Entgeltregelungen Hinweis, wo diese Regelungen eingesehen werden können nicht tarifgebundene / nicht tarifanwendende Arbeitgeber: Gesetzesbegründung: Grundlagen der Entgeltfestlegung (z.b. Tarifverträge, betriebliche Entgeltregelungen) auch: Kriterien und Verfahren der Ermittlung der Vergleichstätigkeit 17

18 Individueller Auskunftsanspruch Verfahren Grundkonzept des EntgTranspG Auskunftsverlangen (Textform) 3 Monate anonyme Information Arbeitgeber Betriebsrat Erteilung der Auskunft (Textform) Auskunft bei Unterlassen: Beweislastumkehr* *nur für nicht tarifgebundene / nicht tarifanwendende Arbeitgeber 18

19 Individueller Auskunftsanspruch Mögliches Alternativverfahren Übernahme durch Arbeitgeber Voraussetzungen: Übernahmeerklärung gegenüber Betriebsrat (transparente Erläuterung) Information der Beschäftigten 3 Monate Auskunftsverlangen Auskunft in Textform bei Unterlassen: Beweislastumkehr* Betriebsrat Arbeitgeber rechtzeitige und umfassende Information über Auskunftsverlangen und Antwort *nur für nicht tarifgebundene / nicht tarifanwendende Arbeitgeber 19

20 Das neue Entgelttransparenzgesetz I II III IV VI VII VIII Das Gesetz im Überblick Stichwort Gleiche und gleichwertige Arbeit Stichwort Individueller Auskunftsanspruch Stichwort Betriebliches Prüfverfahren Stichwort Berichtspflicht Handlungsempfehlungen Ihre Ansprechpartner 20

21 Betriebliches Prüfverfahren Überblick freiwillige Überprüfung der Entgeltregelungen und -bestandteile auf Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots Aufforderung des Gesetzgebers nur an Arbeitgeber mit 500+ Beschäftigten vor Durchführung: rechtzeitige Information des Betriebsrats nach Durchführung: Information der Beschäftigten, u.a. auf Betriebsversammlung Praxistipp: kein offizielles Prüfverfahren durchführen 21

22 Das neue Entgelttransparenzgesetz I II III IV VI VII VIII Das Gesetz im Überblick Stichwort Gleiche und gleichwertige Arbeit Stichwort Individueller Auskunftsanspruch Stichwort Betriebliches Prüfverfahren Stichwort Berichtspflicht Handlungsempfehlungen Ihre Ansprechpartner 22

23 Berichtspflichten Überblick Pflicht zur Erstellung eines Berichts zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit Unternehmen mit 500+ Beschäftigten wenn lageberichtspflichtig gemäß 264, 289 HGB Tarifanwendende / tarif-gebundene Arbeitgeber müssen alle 5 Jahre, alle anderen Unternehmen alle 3 Jahre berichten Bericht muss Angaben enthalten zu Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und deren Wirkung Maßnahmen zur Herstellung von Entgeltgleichheit für Frauen und Männer nach Geschlecht aufgeschlüsselte - durchschnittliche Gesamtzahl der Beschäftigten - durchschnittliche Zahl der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten erster Bericht im Jahr 2018 (für das Berichtsjahr 2016) 23

24 Das neue Entgelttransparenzgesetz I II III IV VI VII VIII Das Gesetz im Überblick Stichwort Gleiche Arbeit Stichwort Individueller Auskunftsanspruch Stichwort Betriebliches Prüfverfahren Stichwort Berichtspflicht Handlungsempfehlungen Ihre Ansprechpartner 24

25 Handlungsempfehlungen Bestandsanalyse: clustern von möglichen Vergleichsgruppen (Ausgangspunkt: Teams, Abteilungen, Bereiche etc.) Dokumentation von Anforderungs- und Tätigkeitsprofilen ggf. Prozess aufsetzen für die interne Bewertung von verschiedenen Tätigkeiten ( Entscheidungsmatrix ) Übernahme der Auskunftserteilung durch entsprechende Kommunikation gegenüber Betriebsrat und Belegschaft kein offizielles betriebliches Prüfverfahren 25

26 Das neue Entgelttransparenzgesetz I II III IV VI VII VIII Das Gesetz im Überblick Stichwort Gleiche und gleichwertige Arbeit Stichwort Individueller Auskunftsanspruch Stichwort Betriebliches Prüfverfahren Stichwort Berichtspflicht Handlungsempfehlungen Ihre Ansprechpartner 26

27 Die Ansprechpartner Bei Fragen rund um das Entgelttransparenzgesetz kommen Sie gerne auf uns zu! Ihre Ansprechpartner Christian Lorenz Moritz Langemann Leiter Hauptstadtbüro der DGFP Senior Associate, Hogan Lovells 030 / /

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