NEWSLETTER. Nr. 91 September Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis Vorwort... 1

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "NEWSLETTER. Nr. 91 September 2011. Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis... 1. Vorwort... 1"

Transkript

1 NEWSLETTER Nr. 91 September 2011 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 1 Vorwort... 1 Datenschutzrechtliche Bewertung durch das ULD hinsichtlich Facebooks Reichweitenanalyse... 2 Bundeskabinett beschließt Entwurf zur Button-Lösung... 6 BGH: Kein Telekom-Anschluss nötig ; Bananabay II... 8 Neue Widerrufsbelehrung im Fernabsatzrecht Risiken und Nebenwirkungen von Kartellrechtsverstößen - Zur Quantifizierung des Schadensersatzes in Schadensersatzklagen Heute hier, morgen dort? Die Regelungen zu Anbieterwechsel und Umzug nach 46 TKG-E Digitalisierung der Medien weiter auf dem Vormarsch Digitalisierungsbericht 2011 der Landesmedienanstalten Bevorstehende Zusammenlegung von Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren im Rahmen der TKG-Novelle 2011/2012 in Österreich Termine Impressum Vorwort Liebe Leserinnen und Leser, mit dem vorliegenden Newsletter Nr. 91 melden wir uns aus der Sommerpause des Newsletters zurück und berichten insbesondere über aktuelle Entwicklungen im Datenschutz, die Entwicklung der Rechtsprechung zu Google AdWords und der TKG-Novelle in Deutschland und Österreich. Sie erreichen uns mit Anfragen, Kritik und Anregungen gerne unter newsletter@juconomy.de oder unter newsletter@juconomy.at Seite 1

2 Datenschutz und TK-Überwachung Datenschutzrechtliche Bewertung durch das ULD hinsichtlich Facebooks Reichweitenanalyse Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat eine datenschutzrechtliche Einschätzung zum Einbinden von Social Plugins insbesondere von Facebook Like-Buttons sowie zum Betrieb von Fanpages auf der Facebook Plattform abgegeben (Datenschutzrechtliche Bewertung der Reichweitenanalyse durch Facebook, Version 1.0, Ausgabedatum: ; Stand: ) Den Betreibern von solchen Webseiten und Fanpages in Schleswig-Holstein (Zuständigkeitsbereich des ULD) gab das ULD eine Umsetzungsfrist von einem Monat und stellt die Möglichkeit in den Raum, nach Aufforderung zur Einstellung der rechtswidrigen Datenverarbeitung ein Ordnungsgeld bis zu zu verhängen. Vor diesem Hintergrund wird nachfolgend die Sichtweise des ULD dargestellt, da es nicht auszuschließen ist, dass sich auch andere Datenschutzaufsichtsbehörden dieser Wertung anschließen. Technischer Hintergrund Damit die Wertung des ULD nachvollziehbar wird, muss zunächst der technische Hintergrund betrachtet werden, welchen das ULD in seiner Stellungnahme zugrunde legt: Sobald ein Facebook Like-Button in der von Facebook vorgesehenen Form in eine Webseite eingebunden wird und ein Internetnutzer auf diese Webseite surft, werden Daten direkt an Facebook gesendet. Das Senden von Daten (z. B. IP-Adresse, Webseiten-ID) erfolgt in jedem solchen Fall. Hierzu ist weder erforderlich, dass der Nutzer den Button anklickt noch dass er authentifizierter (und zudem eventuell angemeldeter) Facebook Nutzer ist. Klickt er jedoch auf den Button, so setzt Facebook ein zwei Jahre gültiges Cookie, das dafür sorgt, dass der Rechner für Facebook innerhalb dieses Zeitraumes - auch im Falle des späteren Anlegens eines Nutzerprofiles - erkennbar ist. Bei authentifizierten bzw. angemeldeten Nutzern werden die besagten Daten, laut ULD, von Facebook mit den Angaben im Profil des Nutzers zusammengeführt. Hieraus erstellt Facebook laut ULD die Nutzungsanalyse Insights. Mithilfe des Analysetools Insights stellt - nach unserem Verständnis der Ausführungen des ULD - Facebook Betreibern von Facebook-Seiten und Facebook-Plattform-Anwendungsentwicklern sowie Webseitenbetreibern, die Funktionen der Facebook-Plattform in ihrer Webseite per Social-Plugin wie dem Like-Button integrieren, statistische Informationen zur Verfügung. Diese statistischen Informationen beziehen sich auf authentifizierte Nutzende und die ihnen zugeordneten Facebook-Seiten oder Webseiten. Dies ermögliche Rückschlüsse auf die Nutzung der Angebote hinsichtlich Nutzerzuwachs, Demographie, Nutzung und Erstellung von Inhalten. Seite 2

3 Webseitenbetreiber als datenschutzrechtlich Verantwortliche Interessant ist zunächst, dass das ULD die Betreiber der Webseiten zur verantwortlichen Stelle und damit zum datenschutzrechtlich Verantwortlichen macht, obwohl so die Beschreibung der technischen Zusammenhänge in der Stellungnahme des ULD Facebook die Daten selbst erhebt und nicht durch den Betreiber der Webseite übermittelt erhält. Diese Begründung einer datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit scheint ein Novum zu sein. ULD: Keine ausreichende Einwilligung der Facebook-Mitglieder Zunächst tritt das ULD in seiner Stellungnahme dem Argument entgegen, dass der Nutzer, die einen Facebook Account unterhalten, gegenüber Facebook eine wirksame Einwilligung in die vorstehende Verarbeitung seiner Daten gegeben habe. Das ULD begründet dies zusammengefasst mit folgenden Argumenten: Die von Facebook gelieferten Informationen sind zwar teilweise sehr umfangreich aber nicht transparent und an wichtigen Stellen unvollständig ( wesentliche Formen der Datenverarbeitung nicht erwähnt ). Die Möglichkeit zum Opt-out (anstatt zum Opt-in) bezüglich der Standardeinstellungen zur weitreichenden Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Facebook wird von dem ULD nicht als wirksame Einwilligung erachtet. Facebooks Nutzungsbedingungen genügen laut ULD den Anforderungen an die rechtliche Bindungswirkung nach 305 ff. BGB weder inhaltlich noch formal. Das ULD zieht daraus den Schluss, dass die personenbezogene Datenverarbeitung bei Facebook nicht durch eine wirksame Einwilligung legitimiert werde. Zulässigkeit der Reichweitenanalyse Facebook Insights In der Konsequenz der Verneinung der wirksamen Einwilligung liegt, dass die Nutzung nur dann zulässig ist, wenn eine gesetzliche Erlaubnis dies datenschutzrechtlich legitimiert. Aus der Sicht des ULD kommt dafür nur 15 Abs. 3 TMG in Betracht. Für Betreiber von Fanpages und Webseitenbetreiber, die Social-Plugins einbinden, folgert das ULD hinsichtlich Facebook Insights aus 15 Abs. 3 TMG eine Pflicht zur Information der Nutzer über die Erstellung von Nutzungsprofilen auf pseudonymer Basis sowie über ihre Möglichkeit zum Widerspruch, eine Pflicht zur technischen Implementierung der Möglichkeit der Widerspruchserteilung, eine Pflicht der Webseitenbetreiber bei Verwendung von Social-Plugins im Falle des Widerspruches der Nutzer gegen die Reichweitenanalyse sicherzustellen, dass eine Übermittlung von identifizierenden Angaben gegenüber Facebook unterbleibt. Das Vorliegen dieses Teils der Voraussetzungen des 15 Abs. 3 TMG bezweifelt das ULD. Seite 3

4 Außerdem nimmt das ULD einen Verstoß des Dienstes Facebook Insights gegen das Trennungsgebot ( 15 Abs. 3 S. 3 TMG) an. Danach dürfen Nutzungsprofile nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden. Dies findet jedoch statt, wenn Facebook die Daten, die mittels Einbindens des Facebook Like Buttons erhoben wurden, mit denen über aus den Profilen seiner Nutzer kombiniert, um die Statistiken für den Service Insights zu erstellen. Facebook-Cookies zur Nutzungsanalyse Als kritisch bewertet das ULD auch das Setzen von Cookies in der oben beschriebenen Form bei Facebook Nutzern und Nichtnutzern, was ebenfalls der Erstellung von Nutzungsanalysen dient. Hier stellt das ULD direkt auf Art. 5 Abs. 3 E-Privacy-Richtlinie ab: Über 15 Abs. 3 TMG hinausgehend verlangt Art. 5 Abs. 3 E-Privacy-Richtlinie beim Setzen von Cookies, die nicht allein für die Erbringung des Dienstes erforderlich sind und genutzt werden, die Einwilligung des Nutzers. Diese inzwischen direkt anwendbare Regelung geht über die Anforderungen des 15 Abs. 3 TMG insofern hinaus, dass hier nicht nur eine Information mit einer Opt-out-Möglichkeit gefordert wird, sondern ein Opt-in. Diesen Anforderungen wird die Nutzung von Facebook-Social-Plugins nicht gerecht. [Hervorhebung nur hier] Die Annahme der direkten Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 3 E-Privacy-Richtlinie ist überraschend, da eine allgemeine direkte Anwendbarkeit von europäischen Richtlinien auf nationaler Ebene im Verhältnis zwischen Unternehmen und Nutzern grundsätzlich zunächst nicht in Betracht kommt. Hinzu kommt, dass der Düsseldorfer Kreis in seinem Beschluss vom 24./25. November 2010, und damit vor Ablauf der Umsetzungsfrist der E-Privacy Richtlinie, die Ansicht vertritt, dass eine gesetzliche Anpassung des TMG notwendig sei. Die Argumentation des ULD auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 3 E- Privacy-Richtlinie ist daher zweifelhaft; jedenfalls deshalb, weil die direkte Anwendung mit keinem Satz begründet wird. ULD zu weiteren gesetzliche Regelungen für deutsche Webseitenbetreiber Abschließend und unter der Überschrift Weitere gesetzliche Regelungen für deutsche Webseitenbetreiber geht das ULD auf Pflichten der Diensteanbieter nach dem TMG hinsichtlich Datensicherheit sowie Information der Nutzer ein und verweist auf die Bußgeldvorschriften. Scheinbar sieht sich das ULD zu dem Hinweis auf diese Pflichten (z. B. nach 5 Abs. 1 TMG ein Impressum auf den Fanpages zu führen und nach 13 Abs. 1 TMG Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten) veranlasst, weil es davon ausgeht, dass diese Pflichten von den Webseitenbetreiber vernachlässigt werden. Die Aufsichtspraxis wird zukünftig also auch hierauf ein Augenmerk haben, weshalb wir diesen Hinweis hier erwähnen. Des Weiteren führt das ULD die Pflichten der Webseitenbetreiber zur Datensicherheit aus 13 Abs. 4 Nrn. 2, 3 und 6 TMG an. Diese beinhalten Löschung oder Sperrung der anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung, die Möglichkeit für Nutzer Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen zu können und die Sicherstellung dass Nutzungsprofile nach 15 Abs. 3 TMG eben gerade nicht mit Angaben zur Identifikation des Trägers des Pseudonyms zusammengeführt Seite 4

5 werden können. Ferner sei dem Nutzer nach 13 Abs. 5 TMG die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter anzuzeigen. Weitere Ausführungen in den FAQ des ULD Auf seiner Internetseite geht das ULD in FAQs (Letzte Aktualisierung des ULD: , 10:00 Uhr, Version 1.0; Stand: ) weiter auf Facebooks Reichweitenanalyse ein. Dort kommt es in Bezug auf den Betrieb von Fanpages zu dem Ergebnis, dass nach seiner Kenntnis momentan keine Möglichkeit bestehe, Fanpages datenschutzkonform zu nutzen, da dies Änderungen durch Facebook bedürfe. Für eine datensparsame Lösung des Einsatzes von Social-Plugins sei es notwendig, dass diese erst geladen würden, nachdem eine Einwilligung des Nutzers gegenüber dem Webseitenbetreiber in die mit der Einbindung von Social- Plugins verbundene Übertragung personenbezogener Daten an Facebook erfolgt sei. Pressemitteilung des ULD vom In einer Pressemitteilung vom ( facebook-muss-sich-gewaltig-bewegen.htm; zuletzt aufgerufen am ) berichtet das ULD, dass ein erster Meinungsaustausch mit Facebook stattgefunden habe, welches wenig überraschend behaupte, sich an geltende Datenschutzstandards zu halten. Gegenüber dem Innen- und Rechtsausschuss des Landtags Schleswig-Holstein habe das ULD darauf hingewiesen, dass ab Oktober nicht alle Webseitenbetreiber in Schleswig-Holstein sanktioniert würden, sondern öffentliche Stellen sowie große private Anbieter im Vordergrund stünden. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Schleswig-Holstein lässt den Vorwurf, dass durch ein Vorgehen gegen Privatunternehmen, diese einen Wettbewerbsnachteil erlitten, nicht gelten. Hierzu wird er folgendermaßen zitiert: Derzeit haben die Stellen gemäß dem geäußerten Verständnis einen Wettbewerbsnachteil, die sich an Recht und Gesetz halten. Diese Aussage ist insbesondere vor dem Hintergrund des Beschlusses des KG Berlin (Beschluss vom W 88/11) interessant, da das KG einen datenschutzrechtlichen Verstoß im Zusammenhang mit dem Facebook Like-Button als wettbewerbsrechtlich unerheblich angesehen hatte. Ausblick Das ULD will die Webseitenbetreiber offensichtlich in die Verantwortung nehmen oder doch zumindest zu verantwortungsbewussterem Handeln anleiten, indem es betont, dass Facebook funktionaler Auftragsdatenverarbeiter sei, wenn es die Nutzungsinformationen aus der Reichweitenanalyse erstellt und mit den Angaben über den angemeldeten und authentifizierten Nutzer aus dem Nutzerkonto zusammen führe. Diese Unzulässigkeit schlage aufgrund der eigenen datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der Webseitenbetreiber auf diese durch. Ob es sich um bloße Drohgebärden des ULD handelt, ist unklar. Fest steht jedoch, dass Facebook für das ULD schwer greifbar und zur Verantwortung zu ziehen sein mag. Die Webseitenbetreiber zumindest in Schleswig-Holstein sind seiner datenschutzrechtlichen Aufsicht unterstellt. Seite 5

6 Auch in weiteren Bundesländern können vergleichbare Verfahren drohen, weshalb die Stellungnahme des ULD auch dort beachtet werden sollte. Laut Pressebereichten sehen neben dem ULD auch andere Aufsichtsbehörden die Praxis der Datenabfrage als nicht rechtmäßig an. Verschiedene Bundesländer prüfen laut Presse offenbar die rechtliche Lage und streben ein abgestimmtes Vorgehen an. In jedem Fall zeigen die neuen Entwicklungen umso mehr, dass Firmen auch und insbesondere bei der Nutzung der neuen Medien und sozialen Netzwerken ihre Datenschutz-Compliance eigenverantwortlich prüfen (lassen) und realisieren sollten. Weitere Informationen: RA Dr. Jens Eckhardt, Tel.: +49 (211) , RAin Sonja Bildhäuser, Tel.: +49 (211) , Bundeskabinett beschließt Entwurf zur Button-Lösung Das Bundeskabinett hat am dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr zugestimmt. Fast parallel dazu hat das Europäische Parlamentes am dem Vorschlag für eine Richtlinie über die Rechte der Verbraucher zugestimmt. Beide Regelungen enthalten eine sog. Button-Lösung für Internetgeschäfte. Überblick zum Entwurf der Bundesregierung Der durch das Bundeskabinett beschlossene Entwurf ist zwar dem Entwurf der Rechte der Verbraucher Richtlinie ausgerichtet aber nicht inhaltsgleich. Der Entwurf weist insbesondere darauf hin, dass einige Details - etwa zum Umfang der Informationspflicht - der vollständigen Umsetzung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher in innerstaatliches Recht vorbehalten bleiben sollen. Der durch das Bundeskabinett beschlossene Entwurf begründet in den erfassten Fällen im Wesentlichen weitere Anforderungen hinsichtlich der Informationspflichten und als formale Voraussetzung an das Zustandekommen des Vertrages eine Bestätigung der Kenntnisnahme der Kostenpflichtigkeit. Von diesen Pflichten nicht betroffen sind Verträge, die mittels individueller Kommunikation zustande kommen. Hierbei wird der Begriff der individuellen Kommunikation wohl eher eng verstanden. Anforderungen an Informationspflichten Im elektronischen Geschäftsverkehr soll der Unternehmer verpflichtet werden, den Verbraucher bei Verträgen über eine entgeltliche Leistung in verständlicher Form und unmittelbar bevor dieser seine Bestellung abgibt, zu informieren über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung; Seite 6

7 die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat; den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage; zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden. Diese Informationspflichten aus Artikel Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) bestehen bereits. Es sind aber dahingehend weitere Anforderungen vorgesehen, als diese Informationen durch den Unternehmer unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich zur Verfügung zu stellen sind. Formale Voraussetzungen und die Regelungen zum Button Ferner soll Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages sein, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt hat, dass diese Bestellung für ihn eine Zahlungspflicht auslöst, wobei bei Bestellung über eine Schaltfläche ( Button ), eine wirksame Bestätigung nur vorliegen soll, o wenn diese Schaltfläche mit nichts anderem als den Wörtern zahlungspflichtig bestellen" oder o mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Es ist begrüßenswert, dass in der Begründung des Entwurfes Beispiele für eine eindeutige Beschriftung einer Schaltfläche angeführt werden. Ferner wird in der Begründung des Entwurfs auf den Ausdruck Schaltfläche näher eingegangen. Zu beachten ist, dass nicht nur die Online-Präsenzen von Unternehmer im Internet, die der Verbraucher mit einem Browser aufrufen kann, in der Begründung angesprochen werden. Als grafische Oberflächen, bei denen eine Interaktion des Verbrauchers gefordert wird, werden auch Programmoberflächen im Display eines Smartphones oder einer Spielekonsole genannt. Pflichten nur gegenüber Verbrauchern Beide Regelungen sowohl die Verbraucherschutzrichtlinie als auch der Entwurf der Bundsregierung - sollen nur für den B2C Bereich - also für Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher - gelten. Theoretisch wäre daher eine Trennung zwischen B2B und B2C Angeboten mit verschiedenen rechtlichen Anforderungen möglich; die praktisch wirksame Realisierung ist aber problematisch. Fazit und Ausblick Der Entwurf der Bundesregierung geht mit dem Vorschlag der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher in dem Hauptpunkt der Button-Lösung für Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher weitgehend konform. Seite 7

8 Die Situation wird auf nationaler Ebene offenbar als dringlich empfunden, und der durch das Bundeskabinett beschlossene Entwurf sieht eine Frist von weniger als drei Monaten nach Verkündung der Änderung zur Umsetzung der neuen Verpflichtungen vor. Da aber nach unseren Informationen der Bundestag bis zum in Sommerpause weilt, bleibt noch ausreichend Zeit, sich jetzt mit den voraussichtlich notwendigen Umstellungen der Prozesse im E-Commerce zu befassen. Der Abschluss des Verfahrens bezüglich der Verabschiedung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher wird im Herbst 2011 erwartet. Deutschland wird bezüglich der Button-Lösung die von dem Entwurf der Richtlinie vorgesehene Frist zur Umsetzung in innerstaatliches Recht voraussichtlich nicht in Anspruch nehmen. Weitere Informationen: RA Dr. Jens Eckhardt Tel.: +49 (211) , RAin Sonja Bildhäuser, Tel.: +49 (211) , Wettbewerbs- und AGB-Recht BGH: Kein Telekom-Anschluss nötig ; Bananabay II In zwei jüngst veröffentlichten Entscheidungen hat sich der I. Zivilsenat des BGH mit sehr unterschiedlich gelagerten Fällen von Wettbewerbs- und Markenverletzungen befasst. Einerseits geht es um die Irreführung über die Verwendungsmöglichkeiten eines Telefontarifes mit der Werbebotschaft Kein Telekom-Anschluss nötig. Andererseits steht die Zulässigkeit der Verwendung eines markenrechtlich geschützten Begriffes als Google AdWord im Mittelpunkt. Zu diesem Fall betreffend das AdWord Bananabay liegt bereits eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vor. 1. Nach Ansicht des BGH ist die Werbeaussage für einen Flatrate-Tarif Kein Telekom- Anschluss nötig irreführend, wenn der Kunde bei Inanspruchnahme der Flatrate keine Callby-Call -Telefonate mehr führen kann (Urt. v , I ZR 28/09). Die Deutsche Telekom nahm einen TV-Kabelnetzbetreiber auf Unterlassung in Anspruch. Die Richter gaben der Klägerin Recht, weil die Werbung bei dem Adressaten unzutreffender Weise den Eindruck hervorrufe, dass die von der Telekom angebotenen Dienstleistungen vollwertig ersetzt werden können. Nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise handle es sich bei Call-by-Call und Preselection um Optionen, die regelmäßig mit einem Telefonanschluss verbunden seien. Ohne weitere Hinweise würden Interessenten für Telefonanschlüsse bei den Leistungen anderer Anbieter von Telefondienstleistungen davon ausgehen, dass ihnen diese Tarifoptionen auch hier zur Verfügung stehen. Hierbei handle es sich insbesondere für Auslandsgespräche um die kostengünstigsten Varianten. Die Beklagte könne sie mit ihrem Tarif jedoch nicht anbieten, so dass ihr Tarif den Telekom-Anschluss nach Auffassung der Richter gerade nicht gleich- und vollwertig ersetzt. Allerdings war die Beklagte nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass ein Kunde bei Nutzung des von ihr angebotenen Telefonanschlusses auch die Option Preselection nicht in Anspruch nehmen kann. Da mit Preselection eine (vorerst) dauerhafte Änderung der Voreinstellung verbunden sei, habe der Telefonkunde bei Inanspruchnahme von Preselection Seite 8

9 keine Möglichkeit mehr zur Nutzung der Flatrate für Gespräche ins Festnetz. Gleichwohl sei er verpflichtet, die Kosten der Flatrate zusätzlich zu dem an einen Drittanbieter zu entrichtenden Preselection -Tarif zu zahlen. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, so der BGH (im Anschluss an seine Entscheidung vom I ZR 124/08), ist daher die Kombination von Flatrate und Preselection im Allgemeinen nicht sinnvoll. Das Fehlen eines insoweit aufklärenden Hinweises begründe folglich keine Gefahr der Irreführung (vgl. dazu auch OLG Oldenburg Urt. v U 116/07 (rechtskräftig) sowie den Beitrag in Newsletter Nr. 74/Dezember 2009). 2. In der rechtlichen Auseinandersetzung um die als Google-AdWord genutzte Marke Bananabay liegen nun die Entscheidungsgründe des BGH vor (Urt. v , I ZR 125/07). In seiner Entscheidung lehnt der BGH einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des - für einen Wettbewerber der Beklagten markenmäßig geschützten - Begriffes Bananabay in Form eines AdWord durch die Beklagte ab. Nach Eingabe von Bananabay erschien die Werbeanzeige der Beklagten in der Anzeigenspalte rechts von den Suchergebnissen. Die klägerische Marke war in der Anzeige nicht enthalten. Laut BGH fehlt es an einer markenmäßigen Verwendung des Zeichens. Die Verwendung als AdWord beeinträchtige die Herkunftsfunktion der Marke nicht. Denn der Internetnutzer sei durchaus in der Lage, zwischen dem Suchergebnis und dem als solchen gekennzeichneten Anzeigenteil zu unterscheiden. Anhaltspunkte, die ihn zu der Annahme verleiten könnten, die Anzeige stamme von der Klägerin oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen bestünden somit nicht. Auch berühre der Gebrauch nicht die Werbefunktion. Denn die Produkte des Markeninhabers erschienen üblicherweise innerhalb des regulären Suchergebnisses von Google. Durch Anzeigen rechts des Suchergebnisses werde die Werbefunktion nicht beeinträchtigt. Das OLG Braunschweig hatte der Klage des Markeninhabers zuvor in zweiter Instanz stattgegeben (Urt. v U 24/07). Der im Wege der Revision angerufene BGH legte die Angelegenheit dem EuGH vor (BGH, Beschl. v I ZR 125/07 - bananabay). Der EuGH hat darauf abgestellt, ob erkennbar ist, dass die in der Anzeige beworbenen Produkte von dem Markeninhaber bzw. einem mit diesem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder von einem Dritten stammen in diesem Fall verneint er eine Markenverletzung oder ob die Anzeige hinsichtlich der Herkunft der Produkte so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer dies nicht zu erkennen vermag (EuGH, Beschl. v C-91/09 eis.de). Im Unterschied zu der Vorinstanz betont der BGH den Unterschied zwischen Keywords/AdWords und Metatags. Während ein Metatag zur Folge hat, dass ein Angebot in der Liste der Google-Suchergebnisse erscheint, hat das Keyword den Effekt, dass eine als Anzeige gekennzeichnete Werbung neben dem Suchergebnis eingeblendet wird. Im Suchergebnis, so der BGH, erwarte der Nutzer anders als bei den rechts davon abgebildeten Anzeigen - ein Angebot des Markeninhabers oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens. Weitere Informationen: RAin Dr. Karen Scheunemann, Tel.: +49 (211) , scheunemann@juconomy.de Seite 9

10 Neue Widerrufsbelehrung im Fernabsatzrecht Bereits am ist eine Neuregelung zu Widerrufsbelehrungen für den Widerruf von Fernabsatzverträgen in Kraft getreten. Aufgrund dieser Änderung muss die Musterwiderrufsbelehrung angepasst werden. Zwar können die bisherigen Musterwiderrufsbelehrungen noch bis zum verwendet werden. Es empfiehlt sich jedoch aus mehreren Gründen, die alten Belehrungen umgehend anzupassen. 1. Dem Unternehmer steht Wertersatz für gezogene Nutzungen nur noch dann zu, wenn der Verbraucher die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht ( 312e Abs. 1 BGB n.f.). Der Händler muss den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hinweisen und ihn über sein Recht zum Widerruf zutreffend belehren. Überdies kann der Unternehmer auch Wertersatz für eine Verschlechterung der Kaufsache nur noch verlangen, wenn diese auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Wird dem Käufer statt des Widerrufsrechtes ein Rückgaberecht eingeräumt, so gelten die Änderungen entsprechend auch für dieses Recht. Erforderlich wurde die Neuregelung infolge einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), welche die Bestimmungen des deutschen Rechts zum Nutzungswertersatz teilweise für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt hat (Urt. v , C-489/07). Allerdings hat die deutsche Rechtsprechung den Wertersatzanspruch bislang ohnehin sehr restriktiv gehandhabt. Es wird daher überwiegend davon ausgegangen, dass der Anspruch durch den neuen 312e BGB nicht eingeschränkt, sondern lediglich neu formuliert wird. 2. Wird abweichend vom gesetzlichen Regelfall - vereinbart, dass ein Verbraucher die Rücksendekosten für Gegenstände tragen muss, deren Preis Euro 40,- nicht übersteigt ( 40- Euro-Klausel ), ist in die entsprechende Widerrufsbelehrung das Wort regelmäßig aufzunehmen. Auch diese Regelung entspricht der geltenden Rechtslage ( 357 Abs. 2 Satz 3 BGB) und macht deutlich, dass außergewöhnliche Kosten nicht vom Verbraucher zu übernehmen sind. Zu beachten ist, dass eine solche Übernahme der Rücksendekosten zusätzlich vertraglich festgelegt werden muss, etwa in AGB. Auch dort ist die Formulierung regelmäßige [Kosten der Rücksendung] zu verwenden. 3. Die bisherigen, seit geltenden, Musterwiderrufsbelehrungen können übergangsweise noch 3 weitere Monate, d.h. bis zum , verwendet werden. Auch wenn Verwender veralteter Belehrungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgemahnt werden können, ist es empfehlenswert, die Widerrufsbelehrungen möglichst zeitnah anzupassen. Denn bei Weiterverwendung der bisherigen Musterbelehrung besteht dass Risiko, dass Online-Händler keinen Wertersatz für gezogene Nutzungen verlangen können, die über eine Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgehen. Außerdem haben sich die Paragraphennummern geändert - der bisherige 312e BGB ist nun 312g BGB -, so dass der Hinweis auf den Fristbeginn in der bislang geltenden Widerrufsbelehrung nicht mehr korrekt ist und die Verweisung angepasst werden muss. Seite 10

11 Weitere Informationen: RAin Dr. Karen Scheunemann, Tel.: +49 (211) , Telekommunikation Risiken und Nebenwirkungen von Kartellrechtsverstößen - Zur Quantifizierung des Schadensersatzes in Schadensersatzklagen Die Europäische Kommission, GD Wettbewerb, bringt es in ihrem am veröffentlichten Entwurfs eines Leitfadens Zur Quantifizierung des Schadens in Schadensersatzklagen wegen Verletzung des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf den Punkt: Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen die EU- Wettbewerbsvorschriften ergänzen die behördliche Durchsetzung, da sie den Geschädigten die Möglichkeit bieten, Ersatz für den ihnen entstandenen Schaden zu erhalten. Der Anspruch auf Schadensersatz ist zwar unionsrechtlich anerkannt, die Geschädigten müssen jedoch zurzeit zahlreiche Hindernisse überwinden, um die Entschädigung zu erhalten, auf die sie Anspruch haben. uidance_paper_de.pdf Die vom Geschädigten zu überwindenden Hindernisse sind besonders hoch, wenn eine Schadensermittlung wegen Behinderungsmissbrauch erforderlich ist. Die gegen Art. 102 AEUV verstoßende missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung etwa im Falle einer Preis-Kosten-Schere führt bei den mit dem Marktbeherrscher wettbewerbenden Unternehmen zu entgangenem Gewinn ( lucrum cessans ), der logischerweise die Hypothese eines Kausalverlaufes ohne Marktbehinderung beinhalten muss. Der tatsächliche Lebenssachverhalt mit Marktbehinderung muss daher an den Was-wäre-wenn-gewesen-Annahmen gespiegelt werden. Die EU-Kommission nennt diesen Vergleich ein kontrafaktisches Szenario. Einen naturwissenschaftlicher Beweis des entgangenen Gewinns kann es in diesem Fall nicht geben. Nach 287 ZPO und der Rechtsprechung des BGH muss in diesem Fall anhand von Anknüpfungstatsachen aus dem tatsächlichen Geschehensverlauf eine Schadensschätzung erfolgen (vgl. BGH NJW 1992, 2753 ( Tchibo/Rolex II ) sowie BGH NJW-RR- 2007, 325). Allerdings können die Behinderungspraktiken nicht nur bei den auf dem Markt bereits präsenten Wettbewerber sich auswirken, sondern auch den Markteintritt potenzieller Wettbewerber verhindern. Gerade Preis-Kosten-Scheren verhindern oder verlangsamen extrem den Markteintritt von Wettbewerbern. Seite 11

12 Ein historisches Beispiel dafür ist die Preis- Kosten-Schere für Festnetzanschlüsse in Deutschland seit Beginn der vollständigen Marktliberalisierung 1998 bis mindestens Mai Nach rechtskräftiger Feststellung des EuGH (vgl. Urteil des EuGH vom , Rs. C-280/08 P) hat die Deutsche Telekom ihre Wettbewerber durch missbräuchliches Preissetzungsverhalten gehindert, in einen chancengleichen Wettbewerb zu treten. Daher trat eine Situation des verfälschten Wettbewerbs ein, der den Markteintritt erheblich behinderte und auch verhinderte. Das historische Beispiel dieser Preis- Kosten-Schere zeigt aber auch, wie lange der Zeitraum dauern kann, bis - nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel gegen die kartellbehördliche Entscheidung - endlich die follow-on Schadensersatzklagen geführt werden können. Im Geschäftsbericht 2010 hat die Deutsche Telekom veröffentlicht, dass nach dem Urteil des EuGH zivilgerichtliche Schadensersatzprozesse in einer bezifferten Gesamt-Streitwerthöhe von 475 Mio. geführt werden (siehe nebenstehenden Textblock). Diese Summe könnte sich ggf. noch erhöhen, wenn weitere vom Markteintritt abgehaltene Wettbewerber Schadensersatz geltend machen. Es ist in den Schadensersatzprozessen zu erwarten, dass seitens des missbräuchlich handelnden Marktbeherrschers versucht wird, die Anforderungen an die Schadensdarlegung der Kläger möglichst hoch zu setzen und seinerseits den Schaden durch Szenariorechnungen klein- oder wegrechnet. Dass nicht die Strategie des Verletzers ausschließlich erfolgreich ist, sondern der Geschädigte in die Lage versetzt wird, seine Ansprüche effektiv geltend machen zu können, ist das Verdienst der Arbeiten für einen EU-Leitfaden. Der Entwurf des Leitfadens wird noch bis öffentlich konsultiert; Stellungnahmen von Bürgern, Organisationen und Behörden können hierzu unter der -adresse comp-damages-actions@ec.europa.eu eingereicht werden. Die Kommission plant eine Veröffentlichung aller eingereichten Stellungnahmen. Weitere Informationen können über die Internetseite der Kommission abgerufen werden: e.html Weitere Informationen: RA Dr. Martin Geppert, Tel.: +49 (211) , geppert@juconomy.de RA Dr. Peter Schmitz, Tel.: +49 (211) , schmitz@juconomy.de Seite 12

13 Heute hier, morgen dort? Die Regelungen zu Anbieterwechsel und Umzug nach 46 TKG-E Einige der wichtigsten Neuerungen im Verbraucherschutz im TKG-E betreffen die Regelungen zu Anbieterwechsel und Umzug nach 46 TKG-E. Die Regelungen in 46 TKG-E basieren wesentlich auf Art. 30 der reformierten Universaldienstrichtlinie. Gegenüber dem derzeitigen 46 TKG 2004, der die Übertragbarkeit von Rufnummern regelt, wurde 46 TKG-E stark erweitert und regelt außer der Rufnummernportierung auch umfassend den gesamten Prozess des Anbieterwechsels sowie die Rechte des Kunden beim Wohnortwechsel. Dementsprechend wird eine Anpassung der Verträge an die Neuregelungen notwendig. Im neuen 46 TKG-E sind im Wesentlichen folgende Bereiche geregelt: Regelung des Anbieterwechsels: Bei einem Anbieterwechsel muss nach 46 Abs. 1 Satz 1 TKG-E gewährleistet sein, dass die Leistung des abgebenden Unternehmens gegenüber dem Teilnehmer nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen des Anbieterwechsels vorliegen. Bei der Umstellung darf der Dienst des Teilnehmers nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen werden (Abs.1 Satz 2). Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt Satz 1 entsprechend, d.h. die Leistung muss dann wieder durch den abgebenden Anbieter erbracht werden. Entgeltanspruch beim Anbieterwechsel: 46 Abs. 2 TKG-E regelt pauschal einen finanziellen Ausgleich zwischen dem alten Anbieter und dem Teilnehmer für den Zeitraum zwischen Vertragsende und Durchführung der Neuschaltung beim neuen Anbieter. Abs. 2 Satz 1 sieht hierfür einen Entgeltanspruch des abgebenden Unternehmens im Zeitraum zwischen Beendigung der vertraglich vereinbarten Leistung bis zum Ende der Leistungspflicht nach Abs. 1 Satz 1 vor. Es wird laut Gesetzesbegründung ein gesetzliches Schuldverhältnis geschaffen, das die Lücke ausfüllt, die zwischen Beendigung des alten Vertrages und der Neuschaltung beim neuen Anbieter entsteht. Dabei richtet sich die Entgelthöhe nach den ursprünglich vereinbarten Bedingungen mit Ausnahme der Anschlussentgelte: Diese sind nach 46 Abs. 2 Satz 2 TKG-E um 50 Prozent reduziert, wenn nicht das abgebende Unternehmen nachweist, dass der Teilnehmer das Scheitern des Anbieterwechsels zu vertreten hat. Diese Verringerung der Anschlussentgelte soll einen Anreiz für das abgebende Unternehmen darstellen, den Wechsel möglichst schnell durchzuführen. Im Falle des erfolgten Wechsels nach Abs. 1 Satz 1 hat der Teilnehmer Anspruch auf eine taggenaue Abrechnung gegen das abgebende Unternehmen. Das aufnehmende Unternehmen hat erst nach erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels einen Anspruch auf Entgeltzahlung gegen den Teilnehmer. Rufnummernportierung: In den Absätzen 3 bis 6 des 46 TKG-E ist die Rufnummernübertragung im Falle des Anbieterwechsels geregelt. Nach Abs. 4 Satz 1 muss beim Anbieterwechsel die Möglichkeit bestehen, die Rufnummer beizubehalten. Die technische Aktivierung der Rufnummer hat nach Abs. 4 Satz 2 innerhalb eines Kalendertages zu erfolgen. Im Bereich des Mobilfunks räumt Abs. 4 Satz 3 dem Endkunden einen Anspruch gegen seinen Mobilfunkanbieter ein, jederzeit die Übertragung der Rufnummer verlangen zu können also auch vor Ablauf der Vertragslaufzeit. Hiervon bleibt der Vertrag ansonsten unberührt und läuft weiter. Der abgebende Anbieter ist verpflichtet, über alle anfallenden Kosten zu informieren. Auf Seite 13

14 Vorschlag des Bundesrates (Stellungnahme des Bundesrates zum TKG-E, Drucksache 129/11, Nr. 24) soll auch der aufnehmende Mobilfunkanbieter verpflichtet werden, den Kunden in Textform darauf hinzuweisen, dass der bestehende Vertrag des Kunden mit dem Alt - Anbieter durch die Rufnummernportierung unberührt weiterläuft. Gemäß 46 Abs. 5 TKG-E können dem Kunden wie auch schon nach 46 Abs. 3 Satz 1 TKG 2004 nur die Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel entstehen. Umzug des Teilnehmers: Der neue 46 Abs. 8 TKG-E regelt die Rechte der Teilnehmer beim Umzug. Grundsätzlich ist der Anbieter verpflichtet, im Falle eines Umzugs die vertraglich vereinbarte Leistung auch am neuen Wohnort des Teilnehmers zu erbringen, und zwar ohne Änderung der Vertragslaufzeit (Abs. 8 Satz 1). Ebenso sollen wiederum auf Vorschlag des Bundesrates die bisherigen Vertragsinhalten weiter gelten. Für den durch den Umzug verursachten Aufwand kann der TK-Anbieter ein angemessenes Entgelt verlangen (Abs. 8 Satz 2). Höchstgrenze für dieses Entgelt soll nach einem Vorschlag des Bundesrates das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt sein. Ist die Leistungserbringung am neuen Wohnort nicht möglich, hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats (Abs. 8 Satz 3). Mit dieser Regelung wird das Risiko, dass die Leistung am neuen Wohnort nicht mehr erbracht werden kann, auf die Unternehmen verlagert. Damit weicht der Gesetzgeber bewusst von der Rechtsprechung des BGH ab, der entschieden hatte, dass ein Inhaber eines DSL-Anschlusses kein vorzeitiges Kündigungsrecht hat, wenn bei einem Umzug am neuen Ort ein DSL-Anschluss technisch nicht möglich ist (BGH, Urt. v III ZR 57/10). Das Sonderkündigungsrecht soll laut Begründung zum TKG-E bei Bündelprodukten auch die mobile Komponente umfassen (Begründung zum TKG-E, BT-Drs. 17/5707, S. 125). Gemäß Abs. 8 Satz 4 muss der Dienstanbieter den Betreiber des Telekommunikationsnetzes, über das der Dienst erbracht wird, über den Auszug des Verbrauchers unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Auszug informieren. Dies soll sicherstellen, dass die in der alten Wohnung freiwerdende Infrastruktur schnellstmöglich durch den neuen Bewohner genutzt werden kann (BT-Drs. 17/5707 S. 125). Die Bundesnetzagentur kann nach 46 Abs. 9 TKG-E die Einzelheiten des Verfahrens des Anbieterwechsels und die Informationsverpflichtung nach Abs. 8 Satz 4 festlegen. Hierbei hat sie das Vertragsrecht, die technische Entwicklung, die Notwendigkeit der Gewährleistung der Kontinuität der Dienstleistung für den Teilnehmer und ggf. Maßnahmen zum Schutz des Teilnehmers vor einer ungewollten Umstellung auf einen anderen Anbieter zu berücksichtigen ( 46 Abs. 9 Satz 2 Nrn. 1-4 TKG-E). Die beschriebenen Änderungen sind nicht unumstritten und im Rahmen der Beratungen des TKG-E in den Ausschüssen wurden einige der Neuregelungen kritisiert. Dennoch dürfte alsbald die Einarbeitung der Regelungen in die entsprechenden Vertragswerke notwendig werden. Denn trotz der in vielen Mitgliedstaaten noch nicht abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der reformierten Richtlinien teilte die Vizepräsidentin der EU-Kommission Neelie Kroes bereits kurz vor Ablauf der Umsetzungsfrist am mit, dass sie alle notwenigen Maßnahmen ergreifen werde, um durchzusetzen, dass die in den Richtlinien gewährten Verbraucherrechte gewährt werden (IP/11/622 vom ). Seite 14

15 Weitere Informationen: RA Jan Petersen, Tel.: +49 (211) , RAin Christine Nolden, LL.M., Tel.: +49 (211) , Digitalisierung der Medien weiter auf dem Vormarsch Digitalisierungsbericht 2011 der Landesmedienanstalten Seit einigen Jahren veröffentlichen die Landesmedienanstalten jährlich den sog. Digitalisierungsbericht ( Hierin wird aufbauend auf repräsentativen Erhebungen der Stand der Digitalisierung in den Medien in Deutschland wiedergegeben. Präsentiert wurde der Bericht 2011 am 6. September in Berlin als Teil der IFA. Demnach hat es gegenüber 2010 einen Zuwachs von ca. 10 % gegeben. 25,5 Millionen von 37,7 Millionen sog. Fernsehhaushalte könnten digitales Fernsehen empfangen, demnach ein Zuwachs von 2,4 Millionen neuer Digital-TV-Haushalte. Berücksichtigt sind dabei alle vier Übertragswege: Kabel, Satellit, Terrestrik (DVB-T) und Internet. Laut dem Digitalisierungsbericht gab es den größten absoluten Zuwachs beim Kabel: Von den 18,9 Millionen Haushalten, die Fernsehen via Kabel empfangen, haben aktuell 42,5 Prozent einen digitalen Anschluss (gegenüber 37,8 Prozent im Vorjahr). Das entspricht einer Zuwachsrate von etwa 12 %. Am größten sind die anteiligen Zuwächse bei DSL-TV mit rund 30 Prozent, allerdings nutzen nach Angaben des Digitalisierungsberichts diesen Übertragungsweg insgesamt nur 3 % der Haushalte (Vorjahr: 2,3 %). Zu beachten ist, dass beim Übertragungsweg Satellit das analoge Signal bald sein Ende findet: Es wird am 30. April 2012 abgeschaltet. Zwar würden bereits 86,4 % der Satelliten- Haushalte digitales Fernsehen gegenüber 79,1 % im Vorjahr, empfangen (Zuwachsrate rund 9 %). Dennoch hätten aktuell ca. 2,3 Millionen Satellitenhaushalte noch einen analogen Zugang. Mit der zunehmenden Digitalisierung liegt ein Augenmerk der Medienanstalten auch auf der zukünftigen Zugangsoffenheit der Geräteebene. Hierfür hat der 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag u. a. die Plattformregulierung im Jahr 2009 neu eingeführt und die Landesmedienanstalten haben hierfür den Beauftragten für die Plattformregulierung und den Digitalen Zugang institutionalisiert. Plattformbetreiber ist, wer über die Zusammenstellung von Programmangeboten entscheidet, etwa durch die klassische Kanalbelegung oder auch durch Bündelung von ausgewählten Programmen zu Programmpaketen. Wie schon bisher müssen diese einen chancengleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu Zugangsdiensten gewähren. Hierzu sind Verschlüsselungssysteme ebenso zu rechnen wie EPGs (Elektronische Programmführer). Wer zugleich Netzbetreiber und Anbieter technischer Übertragungskapazitäten ist, hat außerdem Vielfaltsvorgaben zu beachten. Damit kommen auch die klassischen TK-Anbieter in den Fokus der Rundfunkregulierung, die immer mehr Rundfunkangebote bspw. über sog. hybride Smart-TV-Geräte zu den Menschen bringen und umgekehrt die Fernsehgeräte zugleich Empfangsgeräte für Internetangebote werden. So hatte auch die sog. ARD/ZDF-Onlinestudie 2011 vom herausgestellt, dass sich immer mehr Menschen Fernseinhalte im Internet anschauen ( Zeitgleich und unmittelbar mit dem Digitalisierungsbericht 2011 zusammenhängend melden sich die Landesmedienanstalten auch im Bereich der sog. Netzneutralität zu Wort und verlängern diese Diskussion unter dem Stichwort der sog. Geräteneutralität. Meinungsvielfalt im Rundfunk wird daher nicht nur als Thema der Rundfunkherstellung, sondern auch des Rundfunkempfangens verstanden. Seite 15

16 Die Anbieter von Übertragungswegen rücken damit zunehmend in den Fokus unterschiedlichster Regulierungsbetrachtungen. Fest steht dabei in dieser teilweise noch sehr schwimmenden Diskussion bislang nur eines: am digitalen Fernsehen und am Fernsehen via Internet geht kein Weg vorbei. Weitere Informationen: RA Dr. Marc Schütze, Tel.: +49 (211) Bevorstehende Zusammenlegung von Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren im Rahmen der TKG-Novelle 2011/2012 in Österreich Es ist sozusagen ein austriacum, dass Marktdefinitionsverfahren und Marktanalyseverfahren zeitlich und kompetenzmäßig getrennt von einander und durch unterschiedliche Rechtsformen erfolgen bzw. abgeschlossen werden. Ersteres durch Verordnung der weisungsgebundenen RTR-GmbH, als Geschäftsstelle der Telekom-Control-Kommission (TKK). Letzteres durch die weisungsungebundene TKK, welche als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag (Art. 133 Z 4 B-VG Behörde) eingerichtet und damit ein Tribunal i. S. d Art. 6 EMRK ist. Die Trennung in zwei Verfahren führt bisher gegebenenfalls zu einer deutlichen Reduktion des Rechtsschutzes und zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit, wenn man in Betracht zieht, dass man einerseits den Bescheid der TKK beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und die Gesetzwidrigkeit der zu Grunde liegenden Verordnung der RTR beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) anfechten muss, um umfassenden Rechtsschutz zu erhalten. Diese aus Rechtsschutzsicht unbefriedigende Situation wird unter anderem dadurch bestärkt, dass sich die TKK an die in der Verordnung der RTR erfolgte Marktabgrenzung gebunden fühlt. Weiters kommt dazu, dass im Zuge des Marktdefinitionsverfahrens regelmäßig ein wirtschaftliches Gutachten von Mitarbeitern der RTR erstattet und diesem zu Grunde gelegt wird und diese Mitarbeiter im anschließenden Marktanalyseverfahren der TKK in der Regel als Amtssachverständige beigezogen werden. Dort erstatten dieselben Mitarbeiter regelmäßig Gutachten über konkret in Betracht kommende Regulierungsinstrumente, die wiederum den Anwendungsbereich der civil rights i. S. d Art. 6 EMRK eröffnen. Durch diesen Mechanismus werden sowohl die Marktdefinition als Grundlage der späteren Marktanalyse, wie auch die wesentlichen Fragen der Marktanalyse selbst, der Kompetenz eines Tribunals i. S. d des Art. 6 EMRK faktisch entzogen und von einer weisungsgebundenen Behörde (RTR) entschieden, welche kein solches Tribunal darstellt. Zukünftige Rechtslage Eine wesentliche Änderung würde das geltende Regime der Marktdefinition und -analyse durch die geplante TKG-Novelle (1389 d. b. XXIV. GP) erfahren. Nimmt der Gesetzgeber die am 30. August 2011 im Ministerrat beschlossene Regierungsvorlage an, werden die beiden Verfahren zu einem einheitlichen Verfahren zusammengelegt und durch Bescheid der TKK sowohl die sachlich relevanten Märkte definiert, als auch das Vorliegen von SMP analysiert und abschließend je nach Ergebnis über allfällige Maßnahmen i. S. d TKG für betroffene Unternehmen abgesprochen ( 36 i. V. m. 117 Z 6 TKG nf). Damit ist frühestens im November dieses Jahres zu rechnen. Seite 16

17 Als weitere Neuerung ist die Verlängerung der Minimalfrist von bisher zwei auf drei Jahre innerhalb der das Verfahren durchzuführen ist, vorgesehen. Diese Frist kann im Einvernehmen mit der Europäischen Kommission auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. Allerdings besteht die Möglichkeit bei erheblichen Änderungen der Wettbewerbsbedingungen auf einem relevanten Markt in begründeten Einzelfällen das Verfahren innerhalb kürzerer Fristen einzuleiten, wobei zu fragen bleibt, was unter erheblichen Änderungen der Wettbewerbsbedingungen zu verstehen sein wird. Einen weiteren Ausnahmefall, in dem ein Verfahren innerhalb von zwei Jahren einzuleiten ist, wie es nach geltender Rechtslage allgemein gilt, sieht 36 Abs 7 TKG n. F. vor. Danach ist das Verfahren hinsichtlich jener Märkte einzuleiten, die der Europäischen Kommission nach Änderung ihrer Empfehlung über relevante Produkt- und Dienstemärkte nicht nach dem Koordinationsverfahren gemäß 129 TKG n. F. notifiziert werden. Des Weiteren wird das Stellungnahmerecht des Kartellgerichts, Oberkartellgerichts, Bundeskartellanwalts und der Bundeswettbewersbehörde durch die Zusammenlegung der Verfahren auch auf das Marktdefinitionsverfahren ausgeweitet ( 37a Abs 1 TKG n. F.). Die praktische Bedeutung dieses Rechts ist als eher gering anzusehen, da bspw. nicht geregelt wird, in welcher Form diesen Stellungnahmen Rechnung zu tragen ist. Zumindest rechtlich muss man m. E. die geplanten Bestimmungen durch das Zusammenziehen der beiden Verfahren als Ausweitung des Stellungnahmerechts verstehen, wenn auch ein solches bisher faktisch möglich und rechtlich gedeckt zu sein scheint. Fazit Die geplante TKG-Novelle ist aus mehreren Gründen durchaus zu begrüßen. Erstens würde durch die Übertragung des Verfahrensvollzuges in die alleinige Zuständigkeit der TKK, als materielles Gericht i. S. d. Art. 6 EMRK und 267 AEUV, letztendlich dafür gesorgt werden, dass den Vorgaben des europäischen Gesetzgebers betreffend die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden bei der Vollziehung bestimmter Aufgaben, auch in Bezug auf die Marktabgrenzung Rechnung getragen und dem nationalen Gesetzgeber zumindest formal die Möglichkeit einer Einflussnahme genommen wird. Inwieweit die weisungsgebundene RTR bzw. deren Mitarbeiter auch in Zukunft durch die TKK mit der Erstattung von Gutachten und sonstigen wichtigen Aufgaben im Rahmen der Durchführung des neuen Verfahrens betraut werden würden und dem nationalen Gesetzgeber somit faktisch eine Einflussmöglichkeit verbliebe, wird abzuwarten sein, ist allerdings auf Grund der bisherigen Praxis wohl nicht unwahrscheinlich. Zweitens würde durch die einheitliche bescheidmäßige Erledigung in einem Verfahren für die Betroffenen zugleich ein einheitliches Rechtsschutzregime gegen diesen Bescheid gewährleistet werden. Es wäre nunmehr möglich in einer einzigen Bescheidbeschwerde an den VwGH gemäß Art. 131 B-VG in unterschiedlichen Beschwerdepunkten gleichzeitig sowohl Marktdefinition als auch -analyse zu bekämpfen. Dadurch würde letztendlich wiederum den Vorgaben des Unionsrechts im Hinblick auf den Grundsatz eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes wie er in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen (insb. Art. 6 u 13 EMRK), der RahmenRL und der Charta der Grundrechte der EU (Art. 47) verankert ist, auf nationaler Ebene Rechnung getragen werden. Weitere Informationen: RA MMag. Ewald Lichtenberger, Wien, Tel: , lichtenberger@juconomy.at Hannes Knapp, Wien, Tel: , knapp@juconomy.at Seite 17

18 Termine BME-Thementag Cloud Computing; Vortrag: Rechtsanwalt Dr. Jens Eckhardt von JUCONOMY Rechtsanwälte Ort: Maritim Hotel Köln Internet: Ende Stellungnahmefrist zur Konsultation der EU-Kommission eines Leitfadens Zur Quantifizierung des Schadens in Schadensersatzklagen wegen Verletzung des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union Internet: Öffentliche Mündliche Anhörung zum Entgeltantrag der Deutschen Telekom AG vom bezüglich der Genehmigung der Entgelte für Carrier Festverbindungen (CFV) und für die Express Entstörung Ort: Bonn, BNetzA, BK2 Internet: Impressum JUCONOMY Rechtsanwälte Graf-Recke-Straße 82, D Düsseldorf Tel: ++49-(0) , Fax: ++49-(0) und JUCONOMY Rechtsanwälte Wollzeile 17, A-1010 Wien Tel: , Fax: newsletter@juconomy.de und newsletter@juconomy.at; URL: und Die am Standort Düsseldorf tätigen anwaltlichen Berufsträger von JUCONOMY Rechtsanwälte sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Sie sind durch den Präsidenten des Landgerichts Düsseldorf bzw. durch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf als Rechtsanwälte zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen. Sie unterliegen berufsrechtlichen Regelungen, deren Einhaltung von der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf überwacht wird. Zu den berufsrechtlichen Regelungen gehören u. a. die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA), die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft, das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) sowie die Fachanwaltsordnung (FAO), deren Texte u. a. auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) abgerufen werden können. Seite 18

19 Die am Standort Wien tätigen anwaltlichen Berufsträger von JUCONOMY Rechtsanwälte sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Wien. Sie unterliegen den standesrechtlichen Pflichten für Rechtsanwälte, die in der Rechtsanwaltsordnung und dem Disziplinarstatut festgelegt sind. Berufsrechtliche Aufsichtsbehörde ist die Rechtsanwaltskammer Wien. Die geltenden berufsrechtlichen Regelungen finden Sie unter Trotz gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge wird für deren Inhalt keine Haftung übernommen. Seite 19

Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung

Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung ab 01.08.12 Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr

Mehr

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

White Paper Button-Lösung

White Paper Button-Lösung White Paper Button-Lösung Wichtigste Änderungen und Gestaltungshinweise für Shopsysteme und Verkaufsplattformen Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen

Mehr

Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht

Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht 4. April 2008 Frankfurt am Main Rechtsanwalt Dr. Thomas Stögmüller, LL.M. (Berkeley) Rechtsgrundlagen Widerrufsrecht: 312d Abs.

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Google Analytics - Kostenloser Service mit Risiken? RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH koecher@dfn-cert.de

Google Analytics - Kostenloser Service mit Risiken? RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH koecher@dfn-cert.de Google Analytics - Kostenloser Service mit Risiken? RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH koecher@dfn-cert.de Inhalt des Angebots Kostenlos, es sei denn mehr als 5 Mio. Page Views monatlich:

Mehr

Button-Lösung. So gestalten Sie Ihre Bestellseite richtig. Inhalt. 1. Einführung...2. 2. Musterbestellseite...3. 3. Erläuterung...

Button-Lösung. So gestalten Sie Ihre Bestellseite richtig. Inhalt. 1. Einführung...2. 2. Musterbestellseite...3. 3. Erläuterung... Button-Lösung So gestalten Sie Ihre Bestellseite richtig Inhalt 1. Einführung...2 2. Musterbestellseite...3 3. Erläuterung...4 4. Programmierhinweise...5 1. Einführung Die Button-Lösung ist derzeit in

Mehr

Die Zukunft des Melderegisters in Sozialen Medien oder als Open Data?

Die Zukunft des Melderegisters in Sozialen Medien oder als Open Data? Die Zukunft des Melderegisters in Sozialen Medien oder als Open Data? Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein 12. Mai 2012 Anzusprechende Themen: Open Data vs. Meldegeheimnis Datenschutzrechtlich

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie

Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Vortrag zum 6. Fachtag Baurecht 1 26. Februar 2014 Alexander Meyer Die Ziele der neuen Richtlinie statt einer Vielzahl von nicht kohärenten Richtlinien für

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2

Mehr

Datenschutzrechtliche Hinweise zum Einsatz von Web-Analysediensten wie z.b. Google Analytics 1. - Stand: 1. Juli 2010 -

Datenschutzrechtliche Hinweise zum Einsatz von Web-Analysediensten wie z.b. Google Analytics 1. - Stand: 1. Juli 2010 - INNENMINISTERIUM AUFSICHTSBEHÖRDE FÜR DEN DATENSCHUTZ IM NICHTÖFFENTLICHEN BEREICH Datenschutzrechtliche Hinweise zum Einsatz von Web-Analysediensten wie z.b. Google Analytics 1 - Stand: 1. Juli 2010 -

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Facebook und Datenschutz Geht das überhaupt?

Facebook und Datenschutz Geht das überhaupt? Folie 1 Facebook und Datenschutz Geht das überhaupt? Dipl.-Ing. Michael Foth CISA, CGEIT CFE, CRISC Datenschutzbeauftragter des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e. V. Folie 2 Themen Webseite Facebook

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen im E-Commerce

Rechtliche Rahmenbedingungen im E-Commerce Rechtliche Rahmenbedingungen im E-Commerce Vortrag von Rechtsanwalt Björn Leineweber im Rahmen der Veranstaltung Orientierung im Paragraphendschungel: Rechtssicher dim Internet unterwegs Rechtliche Rahmenbedingungen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen Deutscher Bundestag Drucksache 16/10734 16. Wahlperiode 31. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes

Mehr

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen

Mehr

23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten?

23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten? 23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten? Werden an Kunden per E-Mail Newsletter verschickt, müssen zahlreiche rechtliche Anforderungen beachtet werden. Kommt

Mehr

Verbraucherrechte - Richtlinie. Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

Verbraucherrechte - Richtlinie. Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel + Verbraucherrechte - Richtlinie Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel + Verbraucherrechterichtlinie - Umsetzung ins BGB Kernstück der neuen Regelungen ist die Widerrufsbelehrung. Neu: Muster für die Widerrufserklärung

Mehr

Immobilienforum 2014 Der Makler und das neue Verbraucherrecht. Rudolf Koch IVD Vizepräsident IHK Dortmund, 04. Juni 2014

Immobilienforum 2014 Der Makler und das neue Verbraucherrecht. Rudolf Koch IVD Vizepräsident IHK Dortmund, 04. Juni 2014 Immobilienforum 2014 Der Makler und das neue Verbraucherrecht Rudolf Koch IVD Vizepräsident IHK Dortmund, 04. Juni 2014 Der Makler und das neue Verbraucherrecht Agenda Die EU Verbraucherrechterichtlinie

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Mandanteninformation Die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung Art. 246 2 Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB

Mandanteninformation Die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung Art. 246 2 Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB Die Entwicklung einer für den Rechtsverkehr sicheren und dem europäischen Verbraucherschutzrecht entsprechende Gestaltung des Widerrufsrechts oder Rückgaberechtes im Internethandel ist mit der amtlichen

Mehr

Das neue Widerrufsrecht

Das neue Widerrufsrecht Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur

Mehr

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Dr. Peter Reusch Düsseldorf 26.10.2012 Überblick 1. Textform 2. Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung 3. Musterbelehrung nach 8 Abs. 5 VVG 4. Abweichungen

Mehr

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr

DATENSCHUTZERKLÄRUNG 3 ERHEBUNG, VERARBEITUNG, SPEICHERUNG UND NUTZUNG VON DATEN

DATENSCHUTZERKLÄRUNG 3 ERHEBUNG, VERARBEITUNG, SPEICHERUNG UND NUTZUNG VON DATEN DATENSCHUTZERKLÄRUNG Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist für elead ein zentrales Anliegen. Mit diesen Datenschutzbestimmungen möchte elead Sie darüber informieren, wie elead Ihre personenbezogenen

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

emetrics Summit, München 2011 Special: Datenschutz im Online-Marketing HÄRTING Rechtsanwälte Chausseestraße 13 10115 Berlin

emetrics Summit, München 2011 Special: Datenschutz im Online-Marketing HÄRTING Rechtsanwälte Chausseestraße 13 10115 Berlin emetrics Summit, München 2011 6. April 2011 Dr. Martin Schirmbacher Fachanwalt für IT-Recht twitter.com/mschirmbacher HÄRTING Rechtsanwälte Chausseestraße 13 10115 Berlin www.haerting.de Überblick Grundzüge

Mehr

Risiken im Netz. - Bonner Unternehmertage 2014 -

Risiken im Netz. - Bonner Unternehmertage 2014 - Risiken im Netz - Bonner Unternehmertage 2014 - Referent: Rechtsanwalt Dr. Stephan Dornbusch Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Folie 1 Übersicht 1. Impressum und kein

Mehr

Vorlage zur Kenntnisnahme. Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009

Vorlage zur Kenntnisnahme. Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009 13.4 Bewertung von Lehrkräften an Hochschulen im Internet 0050-30 Drucksache 16/3377 02.07.2010 16. Wahlperiode Vorlage zur Kenntnisnahme zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Mehr

Hinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

Hinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Hinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Werkvertrag Beigefügt erhalten Sie eine Vorlage für

Mehr

Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses.

Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses. Widerrufsbelehrung Aufgrund der Verbraucherrechte-Richtlinie der EU besteht in allen Mitgliedsstaaten der EU ein Widerrufsrecht für Endverbraucher bei Internetgeschäften. Die EU-Richtlinie gilt nur für

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Gesetzgebung in Deutschland Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie:

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Das neue Fernabsatzrecht 2014 -

Das neue Fernabsatzrecht 2014 - Das neue Fernabsatzrecht 2014 - Eine systematische Einführung Dr. Felix Buchmann Überblick Anwendungsbereich der fernabsatzrechtlichen Vorschriften neu Einheitliche Regelung für die Europäische Union Widerrufsfrist

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Diese Website und das Leistungsangebot von www.pflegemit-herz.de werden von der. Anke Reincke - Häusliche Krankenpflege und Seniorenbetreuung

Diese Website und das Leistungsangebot von www.pflegemit-herz.de werden von der. Anke Reincke - Häusliche Krankenpflege und Seniorenbetreuung Datenschutzbestimmung 1. Verantwortliche Stelle Diese Website und das Leistungsangebot von www.pflegemit-herz.de werden von der Anke Reincke - Häusliche Krankenpflege und Seniorenbetreuung Pieskower Straße

Mehr

Modellparadies-Messel. Produkt- und Preisliste smart-sammlermodelle

Modellparadies-Messel. Produkt- und Preisliste smart-sammlermodelle Modellparadies-Messel Produkt- und Preisliste smart-sammlermodelle August 2015 Liebe Kundinnen, liebe Kunden, wir waren über 10 Jahren unterwegs in Sachen historischer Schiffsmodellbau und smart-sammlermodellen.

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

Händlerschutz deckt auf

Händlerschutz deckt auf Händlerschutz deckt auf Das neue Recht bei ebay Die ganze Wahrheit https://www.händlerschutz.com 1 Einleitung: Die deutschlandweit erste umfangreiche Auswertung nach Umstellung der neuen Verbraucherrechterichtlinie.

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Datenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen?

Datenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? 1 Herzlich willkommen! Die Themen heute: Datenschutz ein aktuelles Thema Gründe für einen guten Datenschutz Welche Grundregeln sind zu beachten?

Mehr

Neufassung des 312g BGB

Neufassung des 312g BGB Neufassung des 312g BGB Neue Probleme bei Online-Bestellungen Matthias Bergt Rechtsanwälte v. Boetticher Hasse Lohmann www.dsri.de Der neue 312g BGB: Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr Seit 1.

Mehr

Rechtssichere b2b-shops

Rechtssichere b2b-shops Rechtssichere b2b-shops Die wichtigsten rechtlichen Aspekte bei B2B Shopauftritten IntelliShop AG Webinar Download der Präsentation unter Alle registrierten Teilnehmer bekommen am Ende der Expertenwoche

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher 1. Allgemeines Alle Leistungen, die von den Webseiten

Mehr

Angenommen am 14. April 2005

Angenommen am 14. April 2005 05/DE WP 107 Arbeitsdokument Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien Angenommen

Mehr

Datenschutz im E-Commerce

Datenschutz im E-Commerce Datenschutz im E-Commerce RA Christopher Beindorff Beindorff & Ipland Rechtsanwälte Rubensstr. 3-30177 Hannover Tel.: 0511 6468098 / Fax 0511-6468055...... www.beindorff-ipland.de info@beindorff-ipland.de

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Befragung zur Wahrnehmung von Datenschutzrechten durch Verbraucher

Befragung zur Wahrnehmung von Datenschutzrechten durch Verbraucher Befragung zur Wahrnehmung von Datenschutzrechten durch Verbraucher Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) ist vom Bundesamt für Ernährung und Landwirtschaft beauftragt worden,

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Immobilienscout24 Foren 2014

Immobilienscout24 Foren 2014 Immobilienscout24 Foren 2014 Widerruf von Maklerverträgen - Probleme und Lösungen Die Rechtslage seit dem 13.06.2014 Dr. Oliver Buss LL.M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Social Media Marketing und Datenschutz

Social Media Marketing und Datenschutz 1 2 Social Media Marketing und Datenschutz Anwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechts - einschlägige Normen Datenschutzrechtliche Probleme beim Social Media Marketing 4 Anwendungsfälle Rechtsfolgen

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Website-Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen Eine Renaissance?

Website-Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen Eine Renaissance? Website-Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen Eine Renaissance? Shopware Community Day 2012-01.06.2012 Ahaus Rechtsanwalt Thomas Feil Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Seite 1 von 14. Cookie-Einstellungen verschiedener Browser

Seite 1 von 14. Cookie-Einstellungen verschiedener Browser Seite 1 von 14 Cookie-Einstellungen verschiedener Browser Cookie-Einstellungen verschiedener Browser, 7. Dezember 2015 Inhaltsverzeichnis 1.Aktivierung von Cookies... 3 2.Cookies... 3 2.1.Wofu r braucht

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 72/14z 2 9 ObA 72/14z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als

Mehr

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Checkliste 2006 Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Nach 4 Abs. 3 BDSG Bitte lesen Sie vorab die Ausführungen zu dem Thema Datenschutz/Datenerhebung. So kommen Sie durch

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Zweites Gesetz zur Änderung des UWG Das Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG

Mehr

belboon academy Affiliate Marketing Fachkonferenz

belboon academy Affiliate Marketing Fachkonferenz Aktuelle Themen in der Rechtsprechung im Affiliate Marketing für Merchants und Affiliates Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr belboon academy Affiliate Marketing Fachkonferenz 27.10.2011, in Berlin Agenda 1.

Mehr

Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Ihr Widerrufsrecht als Verbraucher Übersicht 1. Wann gilt welche Widerrufsbelehrung? 2. Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren 3. Widerrufsbelehrung für den Erwerb von digitalen Inhalten, die nicht

Mehr

Der Schutz von Patientendaten

Der Schutz von Patientendaten Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert

Mehr

lediglichaufgrunddesmassivenundeinschüchterndendrucksvonrechtsanwälten und Inkassounternehmen.

lediglichaufgrunddesmassivenundeinschüchterndendrucksvonrechtsanwälten und Inkassounternehmen. Deutscher Bundestag Drucksache 17/7745 17. Wahlperiode 16. 11. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen

Mehr

Änderungen des Widerrufsrechts

Änderungen des Widerrufsrechts Aktualisierung des Ratgebers Ärger mit Handy, Internet oder Telefon, 1. Auflage 2013 Änderungen des Widerrufsrechts Stand: 13. Juni 2014 Seite 72 81 5 5. Vertragsende und Umzug Wann und wie kann ich einen

Mehr

Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist für die NFON AG ein zentrales Anliegen.

Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist für die NFON AG ein zentrales Anliegen. Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist für die NFON AG ein zentrales Anliegen. Mit diesen Datenschutzbestimmungen möchte die NFON AG Sie darüber informieren, wie wir Ihre personenbezogenen Daten

Mehr

facebook wie geht das eigentlich? Und was ist überhaupt Social media?

facebook wie geht das eigentlich? Und was ist überhaupt Social media? facebook wie geht das eigentlich? Und was ist überhaupt Social media? Fachtag Facebook& Co. für Multiplikator_innen (Aufbereitung der Präsentation für die Homepage, der ursprüngliche Vortrag wurde mit

Mehr

ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind:

ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind: ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind: - Upgrade auf FLOWFACT Version Performer CRM 2014 R2 (ab Juli erhältlich) - Mindestens SQL Server 2005 - vorhandene Installation von.net

Mehr

Vielfältiges Dialogmarketing Datenschutz Feind des Mobile Marketing? Referat für den SDV vom 23. April 2013. Dr. Oliver Staffelbach, LL.M.

Vielfältiges Dialogmarketing Datenschutz Feind des Mobile Marketing? Referat für den SDV vom 23. April 2013. Dr. Oliver Staffelbach, LL.M. Vielfältiges Dialogmarketing Datenschutz Feind des Mobile Marketing? Referat für den SDV vom 23. April 2013 Dr. Oliver Staffelbach, LL.M. 1 Einleitung (1) Quelle: http://www.20min.ch/digital/news/story/schaufensterpuppe-spioniert-kunden-aus-31053931

Mehr

Auf Grund der unklaren Formulierung in 104 (1) Z 2 und 104 (3) regt atms an, weiterhin dem Informationsdiensteanbieter freizustellen, ob er eine

Auf Grund der unklaren Formulierung in 104 (1) Z 2 und 104 (3) regt atms an, weiterhin dem Informationsdiensteanbieter freizustellen, ob er eine Stellungnahme der atms Telefon und Marketing Services GmbH zum Entwurf der Novelle zur Änderung der Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdiensteverordnung KEMV Sachverhalt: Am 17.7.2006, 16.03h

Mehr

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...

Mehr

Juristische Fallstricke bei der Nutzung von Google AdWords

Juristische Fallstricke bei der Nutzung von Google AdWords Juristische Fallstricke bei der Nutzung von Google AdWords Vortrag für die Informationsveranstaltung Google AdWords Fehler vermeiden und optimal nutzen des Arbeitskreises ITK & Neue Medien der Kurzvorstellung

Mehr

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/10529 16. Wahlperiode 10. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes A. Problem und Ziel DasBundesdatenschutzgesetz

Mehr

Gut geregelt oder Baustelle Datenschutz bei der Hard- und Softwarewartung

Gut geregelt oder Baustelle Datenschutz bei der Hard- und Softwarewartung Gut geregelt oder Baustelle Datenschutz bei der Hard- und Softwarewartung 4. DFN-Konferenz Datenschutz RA Dr. Jan K. Köcher Datenschutzauditor (TÜV) koecher@dfn-cert.de Einordnung Hard- und Softwarewartung

Mehr

Social Media Monitoring Rechtliche Fallstricke und Lösungsansätze

Social Media Monitoring Rechtliche Fallstricke und Lösungsansätze Social Media Monitoring Rechtliche Fallstricke und Lösungsansätze und immer wieder grüßt der Abmahnanwalt! Referent: Fachanwalt für IT-Recht Michael Richter Fachanwalt für IT-Recht Michael Richter Rechtsanwalt

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer

Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer Herr Prof. Dr. Janssen zu der Problematik der Bearbeitungsgebühr in Verbraucherkreditverträgen. Sehr

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr