Strafrecht AT I. Prof. Dr. Marc Thommen

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1 Strafrecht AT I Prof. Dr. Marc Thommen

2 Amtsmissbrauch - 3. Juni 2013: Zwei rumänische Einbrecher, Uhrengeschäft Löwenplatz in Luzern - Vor Ort von der Polizei festgenommen. - Überwachungsvideo sichtbar, dass ein Polizist bei der Festnahme einen auf dem Fussboden liegenden Einbrecher mehrmals mit dem Fuss getreten hatte.

3 Darf ein deutsches Gericht einen Schweizer verurteilen? Geltungsbereich

4 CIA Gefangenentransport 17. Februar 2003: ägyptischer Staatsbürger Nasr Usama Mustafa Hassan («Abu Omar»), in Mailand von einem Team des amerikanischen Geheimdienstes CIA entführt und vom Luftwaffenstützpunkt Aviano über den Schweizer Luftraum nach Ramstein/D geflogen. Von dort wurde er nach Kairo überführt. Quelle: wikipedia.org/wiki/abu_omar

5 Geltungsbereich

6 Geltungsbereich 1. Zeitlich 2. Räumlich 3. Persönlich

7 1. Zeitlicher Geltungsbereich Rückwirkungsverbot (Art. 2 Abs. 1 StGB: «nach dessen Inkrafttreten») Lex Mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB: Rückwirkung des milderen Rechts)

8 2. Räumlicher Geltungsbereich Schweizer Strafhoheit: - Territorialitätsprinzip - Flaggenprinzip - Aktives/Passives Personalitätsprinzip - Universalitätsprinzip - Stellvertretende Strafrechtspflege - Auslandstaten

9 2. Räumlicher Geltungsbereich Schweizerischer Strafhoheit unterliegt, wer delinquiert: - In der Schweiz - Gegen die Schweiz - Als Schweizer im Ausland - Gegen einen Schweizer im Ausland - Als Nichtschweizer im Ausland (Piraterie, Kriegsverbrechen )

10 2. Räumlicher Geltungsbereich Schweizer Strafhoheit - Territorialitätsprinzip - Flaggenprinzip - Aktives Personalitätsprinzip - Passives Personalitätsprinzip - Universalitätsprinzip - Stellvertretende Strafrechtspflege unterliegt, wer delinquiert: In der Schweiz Gegen die Schweiz Als Schweizer im Ausland Gegen Schweizer im Ausland Als Nichtschweizer im Ausland (Piraterie, Kriegsverbrechen, sexuelle Handlungen gegen Kinder)

11 2. Räumlicher Geltungsbereich Schweizer Strafhoheit: - Territorialitätsprinzip - Flaggenprinzip - Aktives/Passives Personalitätsprinzip - Universalitätsprinzip - Stellvertretende Strafrechtspflege - Delegationsprinzip Auslandstaten

12 2. Räumlicher Geltungsbereich Territorialitätsprinzip Art. 3 Abs. 1 StGB Verbrechen oder Vergehen im Inland «Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.»

13 CIA Gefangenentransport 1. Begehung in der Schweiz? 2. Falls ja, welches Delikt? Quelle: wikipedia.org/wiki/abu_omar

14 2. Räumlicher Geltungsbereich Ubiquitätsprinzip Art. 8 Abs. 1 StGB Begehungsort «Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.»

15 2. Räumlicher Geltungsbereich Straftat gilt als in der CH begangen, wenn hier - Ausführungshandlung - Untätigbleiben - Erfolgseintritt - Versuch (Beginn oder angestrebter Erfolg) -

16 2. Räumlicher Geltungsbereich - Ehefrau hatte Sorgerecht - Ehemann und Kinder ferienhalber nach Ägypten - Mann kehrte ohne Kinder nach Zürich zurück. Entziehen von Unmündigen (Art. 220) durch Unterlassen, in der Schweiz begangen? BGE 125 IV 14

17 2. Räumlicher Geltungsbereich BGE 125 IV 14 Bei Unterlassungsdelikten tritt an die Stelle des Ortes der Handlung derjenige, an dem der Täter hätte handeln sollen. Der Beschwerdeführer war rechtlich verpflichtet, die beiden Kinder nach dem vereinbarten Ferienaufenthalt in Zürich der Mutter zu übergeben. Stattdessen reiste er ohne die Kinder nach Zürich. Damit hat er die ihm obliegende Handlungspflicht missachtet. Da Zürich der Ort ist, an welchem der Beschwerdeführer diese Rechtspflicht erfüllen musste, hat die Vorinstanz zu Recht einen schweizerischen Begehungsort bejaht. BGE 125 IV 14

18 2. Räumlicher Geltungsbereich Schweizer Strafhoheit: - Territorialitätsprinzip - Flaggenprinzip - Aktives/Passives Personalitätsprinzip - Universalitätsprinzip - Stellvertretende Strafrechtspflege - Auslandstaten

19 Geltungsbereich - Darf ein deutsches Gericht einen Schweizer verurteilen? - Dürfte ein Schweizer Gericht R.G. verurteilen?

20 Geltungsbereich 1. Zeitlich 2. Räumlich 3. Persönlich

21 Art. 9 StGB Persönlicher Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.

22 Art. 3 JStG Persönlicher Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben.

23 3. Persönlicher Geltungsbereich Strafgesetzbuch nicht anwendbar für: Militärpersonen Kinder bis. 10 Jahre strafunmündig Besonderheiten gelten: Jugendliche von Jahren Parlamentarier Diplomaten Beamte

24 Art. 9 StGB Persönlicher Geltungsbereich 2 Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni (JStG) vorbehalten

25 3. Persönlicher Geltungsbereich Ulrich Schlüer hatte als Chefredaktor der Schweizerzeit einen Berner Anwalt als «anonymen Denunzianten» bezeichnet. Jean Ziegler hatte den Genfer Financier Nessim Goan als «spéculateur immobilier» und «trafiquant de pétrole et de coton africain bezeichnet. Ulrich Schlüer Jean Ziegler

26 3. Persönlicher Geltungsbereich Art. 162 BV (Absolute) Immunität Die Mitglieder der Bundesversammlung Bundesrat sowie Bundeskanzler können für ihre Äusserungen in den Räten und in deren Organen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Art. 17 ParlG Relative Immunität Gegen ein Ratsmitglied kann ein Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner amtlichen Stellung oder Tätigkeit steht, nur mit der Ermächtigung der zuständigen Kommissionen beider Räte eingeleitet werden. Ulrich Schlüer Jean Ziegler Aufhebung Immunität ist Prozessvoraussetzung

27 3. Persönlicher Geltungsbereich 148 GOG/ZH Strafverfahren gegen Beamte Über die Eröffnung... einer Strafuntersuchung gegen Beamte gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen entscheidet das Obergericht.

28 Zusammenfassung 1. Zeitlich 2. Räumlich 3. Persönlich

29 Grundbegriffe

30 Grundbegriffe - Verbrechen - Vergehen - Übertretung crime, crimine, crim délit, delitto, delict contravention, contravvenzione, surpassament

31 Grundbegriffe - Verbrechen - Vergehen - Übertretung Zuchthaus Gefängnis Haft/Busse

32 Grundbegriffe - Verbrechen - Vergehen - Übertretung

33 Grundbegriffe - Verbrechen - Vergehen - Übertretung Art. 10 StGB 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. 2 Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. 3 Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.

34 Grundbegriffe - Verbrechen - Vergehen - Übertretung Art. 103 StGB Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind.

35 Einordnung Für die Einordnung als - Verbrechen - Vergehen - Übertretung ist die abstrakt drohende Höchststrafe massgebend

36 Einordnung Vorwurf Tatbestand Qualifizierung Privilegierung Abstrakte Höchststrafe Ausgefällte Strafe Einordnung Diebstahl Fr. 500

37 Einordnung Vorwurf Tatbestand Qualifizierung Privilegierung Abstrakte Höchststrafe Ausgefällte Strafe Einordnung Diebstahl Fr. 500 Art. 139 Ziff. 1

38 Einordnung Vorwurf Tatbestand Qualifizierung Privilegierung Abstrakte Höchststrafe Ausgefällte Strafe Einordnung Diebstahl Fr. 500 Art. 139 Ziff. 1 Freiheitsstrafe bis 5 Jahre

39 Einordnung Vorwurf Tatbestand Qualifizierung Privilegierung Abstrakte Höchststrafe Ausgefällte Strafe Einordnung Diebstahl Fr. 500 Art. 139 Ziff. 1 Freiheitsstrafe bis 5 Jahre Geldstrafe

40 Einordnung Vorwurf Tatbestand Qualifizierung Privilegierung Abstrakte Höchststrafe Ausgefällte Strafe Einordnung Diebstahl Fr. 500 Art. 139 Ziff. 1 Freiheitsstrafe bis 5 Jahre Geldstrafe Verbrechen

41 Einordnung Vorwurf Tatbestand Qualifizierung Privilegierung Abstrakte Höchststrafe Ausgefällte Strafe Einordnung Diebstahl Fr. 500 Art. 139 Ziff. 1 Freiheitsstrafe bis 5 Jahre Geldstrafe Verbrechen Diebstahl Fr Art. 139 Ziff. 1 Freiheitsstrafe bis 5 Jahre 2 Jahre Freiheitsstrafe Verbrechen

42 Einordnung Vorwurf Tatbestand Qualifizierung Privilegierung Abstrakte Höchststrafe Ausgefällte Strafe Einordnung Diebstahl Fr. 500 Art. 139 Ziff. 1 Freiheitsstrafe bis 5 Jahre Geldstrafe Verbrechen Diebstahl Fr Art. 139 Ziff. 1 Freiheitsstrafe bis 5 Jahre 2 Jahre Freiheitsstrafe Verbrechen Diebstahl Fr. 50 Mio Art. 139 Ziff. 1 Freiheitsstrafe bis 5 Jahre 4 Jahre Freiheitsstrafe Verbrechen

43 Einordnung Vorwurf Diebstahl Fr. 500 Diebstahl Fr Diebstahl Fr. 50 Mio Diebstahl Fr Tatbestand Qualifizierung Privilegierung Abstrakte Höchststrafe Art. 139 Ziff. 1 Freiheitsstrafe bis 5 Jahre Art. 139 Ziff. 1 Freiheitsstrafe bis 5 Jahre Art. 139 Ziff. 1 Freiheitsstrafe bis 5 Jahre Ausgefällte Strafe Geldstrafe 2 Jahre Freiheitsstrafe 4 Jahre Freiheitsstrafe Einordnung Verbrechen Verbrechen Verbrechen Art. 172 ter Busse 500 Fr. Busse Übertretung Geringfügig

44 Einordnung Vorwurf Diebstahl Fr. 500 Diebstahl Fr Diebstahl Fr. 50 Mio Diebstahl Fr Tatbestand Qualifizierung Privilegierung Abstrakte Höchststrafe Art. 139 Ziff. 1 Freiheitsstrafe bis 5 Jahre Art. 139 Ziff. 1 Freiheitsstrafe bis 5 Jahre Art. 139 Ziff. 1 Freiheitsstrafe bis 5 Jahre Ausgefällte Strafe Geldstrafe 2 Jahre Freiheitsstrafe 4 Jahre Freiheitsstrafe Einordnung Verbrechen Verbrechen Verbrechen Art. 172 ter Busse 500 Fr. Busse Übertretung BGE 123 IV 119: Fr Geringfügig

45 Einordnung Vorwurf Diebstahl Fr. 500 Diebstahl Fr Diebstahl Fr. 50 Mio Diebstahl Fr Fahrlässige Tötungen Tatbestand Qualifizierung Privilegierung Abstrakte Höchststrafe Art. 139 Ziff. 1 Freiheitsstrafe bis 5 Jahre Art. 139 Ziff. 1 Freiheitsstrafe bis 5 Jahre Art. 139 Ziff. 1 Freiheitsstrafe bis 5 Jahre Ausgefällte Strafe Geldstrafe 2 Jahre Freiheitsstrafe 4 Jahre Freiheitsstrafe Einordnung Verbrechen Verbrechen Verbrechen Art. 172 ter Busse 500 Fr. Busse Übertretung Geringfügig Art. 117, Art. 49 Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren 4 Jahre Vergehen

46 Zusammenfassung Für die Einordnung als - Verbrechen - Vergehen - Übertretung ist die abstrakt drohende Höchststrafe massgebend

47 Relevanz der Einordnung Verbrechen/Vergehen - Erfolglose Anstiftung - Verjährung - Sicherungsverwahrung - Geldwäscherei - Zuständigkeit

48 Art. 24 Abs. 2 StGB Anstiftung Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.

49 Erfolglose Anstiftung 1. Bundesgericht, 6S.44/2007: Syrer will seine Frau loswerden, gibt Neffen Waffe. Dieser geht zur Polizei: Versuchte Anstiftung zu Mord, 10 Jahre Zuchthaus. Walther, Kal. 7.65mm 2. Versuchte Überredung zur Teilnahme im «schwarzen Block» an 1. Mai Demo.

50 Verbrechen Vergehen Relevanz: - Erfolglose Anstiftung - Verjährung - Sicherungsverwahrung - Geldwäscherei - Zuständigkeit

51 Relevanz der Einordnung Übertretung - Bedingter Vollzug - Unternehmen - Versuch/Gehilfenschaft - Freiheitsentziehende Massnahmen - Strafregister - Keine Untersuchungshaft

52 Zusammenfassung Geltungsbereich a. Zeitlich (Art. 2) b. Räumlich (Art. 3/8) c. Persönlich (Art. 9) Grundbegriffe (Art. 10 StGB) a. Verbrechen (> 3 J.) b. Vergehen (< 3 J.) c. Übertretung (Busse)

53 Deliktskategorien

54 Deliktskategorien? Gesetzliche Einteilung der Delikte: - Nach Sanktion: Verbrechen, Vergehen, Übertretung - Nach betroffenem Rechtsgut: Delikte gegen Leib und Leben etc.

55 Deliktskategorien? Weitere Einteilung: - Täterverhalten - Täterwille - Wirkung - Intensität - Täterkreis - Zeitraum - Verfolgung

56 Deliktskategorien Täterverhalten Täterwille Wirkung Intensität Täterkreis Zeitraum Verfolgung Begehungsdelikte Unterlassungsdelikte Vorsatzdelikte Fahrlässigkeitsdelikte Erfolgsdelikt Tätigkeitsdelikt Verletzungsdelikt Gefährdungsdelikt Gemeine Delikte Sonderdelikte Zustandsdelikt Dauerdelikt Antragsdelikt Offizialdelikt

57 Begehung Unterlassung - Täterverhalten - Handeln = Begehung - Nichtstun = Unterlassen - Begehungsdelikt: - Verbot zu Handeln - Unterlassungsgebot - Unterlassungsdelikt - Verbot des Nichtstuns - Handlungsgebot

58 Begehung Unterlassung - Echte Unterlassung (Art. 128, 217 StGB) - Unechte Unterlassung (Art. 111 und 11 StGB)

59 Art. 11 Begehen durch Unterlassen 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. 2 Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: a. des Gesetzes; b. eines Vertrages; c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder d. der Schaffung einer Gefahr. 3 Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. 4 Das Gericht kann die Strafe mildern.

60 Begehung - Unterlassung Relevanz Unterscheidung: - Bei Begehungsdelikten kann grundsätzlicher Täter sein - Bei Unterlassungsdelikten nur, wer Garantenstellung hat - Deliktsaufbau

61 Deliktskategorien Täterverhalten Täterwille Wirkung Intensität Täterkreis Zeitraum Verfolgung Begehungsdelikte Unterlassungsdelikte Vorsatzdelikte Fahrlässigkeitsdelikte Erfolgsdelikt Tätigkeitsdelikt Verletzungsdelikt Gefährdungsdelikt Gemeine Delikte Sonderdelikte Zustandsdelikt Dauerdelikt Antragsdelikt Offizialdelikt

62 Vorsatz - Fahrlässigkeit Täterwille - Gewollte Verletzung = Vorsatz - Ungewollte Verletzung = Fahrlässigkeit

63 Vorsatz - Fahrlässigkeit Vorsatz - Finale Steuerung - Täter hat Geschehen beherrscht Fahrlässigkeit - Täter wollte Verhalten nicht auf Erfolg hin steuern - hätte Geschehen aber beherrschen können

64 Art. 12 StGB 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. 2 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt 3 Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt Vorsatz Fahrlässigkeit

65 Vorsatz - Fahrlässigkeit Relevanz Unterscheidung: Fahrlässigkeit nur ausnahmsweise strafbar Vorsatz hat härtere Rechtsfolgen Deliktsaufbau

66 Deliktskategorien Täterverhalten Täterwille Wirkung Intensität Täterkreis Zeitraum Verfolgung Begehungsdelikte Unterlassungsdelikte Vorsatzdelikte Fahrlässigkeitsdelikte Erfolgsdelikt Tätigkeitsdelikt Verletzungsdelikt Gefährdungsdelikt Gemeine Delikte Sonderdelikte Zustandsdelikt Dauerdelikt Antragsdelikt Offizialdelikt

67 Kombinationen - Vorsätzliche Begehungsdelikte (Tätlichkeit, Diebstahl ) - Fahrlässige Begehungsdelikte (fahrlässige Körperverletzung) - Vorsätzliche Unterlassungen (128, 217, lustige Witwe) - Fahrlässiges Unterlassen (Nichtsichern einer Baustelle) Deliktskategorien

68 Deliktskategorien Täterverhalten Täterwille Wirkung Intensität Täterkreis Zeitraum Verfolgung Begehungsdelikte Unterlassungsdelikte Vorsatzdelikte Fahrlässigkeitsdelikte Erfolgsdelikt Tätigkeitsdelikt Verletzungsdelikt Gefährdungsdelikt Gemeine Delikte Sonderdelikte Zustandsdelikt Dauerdelikt Antragsdelikt Offizialdelikt

69 Erfolgsdelikte Erfolg: Räumlich und zeitlich abgrenzbare Aussenwirkung d. Deliktshandlung Beispiele - Tod (Art. 111 ff.) - Beschädigung (Art. 144) - Schaden (Art. 146) - Vermögensdisposition (Art. 156) - Verletzung Körper/Ehre - etc. Handlung Kausalität Erfolg

70 Tätigkeitsdelikte Tätigkeit Unrecht = Handlung bereits unabhängig von Aussenerfolg strafbar Beispiele - Falschanschuldigung - Vergewaltigung - Diebstahl - Futtermittelverbreitung (Art. 236)

71 Erfolg Tätigkeitsdelikte Relevanz Unterscheidung - Kausalzusammenhang - Räumliche Geltung - Vollendeter Versuch

72 Deliktskategorien Täterverhalten Täterwille Wirkung Intensität Täterkreis Zeitraum Verfolgung Begehungsdelikte Unterlassungsdelikte Vorsatzdelikte Fahrlässigkeitsdelikte Erfolgsdelikt Tätigkeitsdelikt Verletzungsdelikt Gefährdungsdelikt Gemeine Delikte Sonderdelikte Zustandsdelikt Dauerdelikt Antragsdelikt Offizialdelikt

73 Verletzung Gefährdung Rechtsgutsverletzung - Art. 111 Leben - Art. 123 Körperliche Integrität - Art. 139 Eigentum - Art. 146 Vermögen Rechtsgutsgefährdung - Art. 129 Lebensgefährdung - Art. 221 II qualifizierte Brandstiftung - Art. 173 Ehrverletzung - Art. 187 Sexuelle Handlungen mit Kindern - Art. 91 SVG FinZ - Art. 305 bis Geldwäscherei (str.) Verletzungsdelikte Konkrete Gefährdung Abstrakte Gefährdung

74 Verletzung Gefährdung Rechtsgutsverletzung - Art. 111 Leben - Art. 123 körperl. Integrität - Art. 139 Eigentum - Art. 146 Vermögen Rechtsgutsgefährdung - Art. 129 Lebensgefährdung - Art. 221 II qualifizierte Brandstiftung - Art. 173 Ehrverletzung - Art. 187 Sexuelle Handlungen mit Kindern - Art. 91 SVG FinZ - Art. 305 bis Geldwäscherei (str.) Erfolgsdelikte Tätigkeitsdelikt Erfolgsdelikte Erfolgsdelikte Tätigkeitsdelikte

75 Verletzung Gefährdung Relevanz Unterscheidung - Abstrakte Gefährdungsdelikte: Noch weitere Vorverlagerung der Strafbarkeit - Konkrete Gefährdungsdelikte: Beweis der (Lebens)Gefahr

76 Deliktskategorien Täterverhalten Täterwille Wirkung Intensität Täterkreis Zeitraum Verfolgung Begehungsdelikte Unterlassungsdelikte Vorsatzdelikte Fahrlässigkeitsdelikte Erfolgsdelikt Tätigkeitsdelikt Verletzungsdelikt Gefährdungsdelikt Gemeine Delikte Sonderdelikte Zustandsdelikt Dauerdelikt Antragsdelikt Offizialdelikt

77 Gemeine Delikte - Sonderdelikte Gemeine Delikte: «Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt» (Art. 126) Sonderdelikte: «Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen» (Art. 312)

78 Gemeine Delikte - Sonderdelikte Sonderdelikte: Bestimmte Tätereigenschaften - Begründen Strafbarkeit - Erhöhen Strafe Echte Sonderdelikte (312) Unechte Sonderdelikte (138)

79 Art. 312 StGB Amtsmissbrauch «Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

80 Art. 138 StGB Veruntreuung 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Wer die Tat als Vormund begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.

81 Gemeine Delikte Sonderdelikte Relevanz Unterscheidung - (Mit-)Täter nur, wer Sonderpflicht hat - Teilnehmer werden milder bestraft

82 Deliktskategorien Täterverhalten Täterwille Wirkung Intensität Täterkreis Zeitraum Verfolgung Begehungsdelikte Unterlassungsdelikte Vorsatzdelikte Fahrlässigkeitsdelikte Erfolgsdelikt Tätigkeitsdelikt Verletzungsdelikt Gefährdungsdelikt Gemeine Delikte Sonderdelikte Zustandsdelikt Dauerdelikt Antragsdelikt Offizialdelikt

83 Zustandsdelikt - Dauerdelikt Zustandsdelikt: Mit Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung vollendet Dauerdelikt: Vollendet, wenn Tatbestand verwirklicht, aber erst mit Aufhebung des rechtswidrigen Zustands beendet Hanns-Martin Schleyer

84 Art. 115 Abs. 1 lit. b. AuG Rechtswidriger Aufenthalt Einreise (Vollendung) Ausreise (Beendigung) Beihilfe Ausschaffungsgefängnis Bässlergut/BS

85 Zustandsdelikt - Dauerdelikt Relevanz Unterscheidung - Teilnahme bis Beendigung - Notwehr bis Beendigung - Verfolgungsverjährung ab Beendigung

86 Deliktskategorien Täterverhalten Täterwille Wirkung Intensität Täterkreis Zeitraum Verfolgung Begehungsdelikte Unterlassungsdelikte Vorsatzdelikte Fahrlässigkeitsdelikte Erfolgsdelikt Tätigkeitsdelikt Verletzungsdelikt Gefährdungsdelikt Gemeine Delikte Sonderdelikte Zustandsdelikt Dauerdelikt Antragsdelikt Offizialdelikt

87 Antragsdelikte Offizialdelikte - Offizialmaxime: Behörden verfolgen von Amtes wegen - Ausnahme Antragsdelikte: Verfolgung nur auf Antrag der berechtigten Person

88 Art. 7 Abs. 1 StPO Verfolgungszwang Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.

89 Art. 30 Abs. 1 Strafantrag Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Wichtigste Ausnahme vom Offizialprinzip

90 Strafantrag Prozessvoraussetzung Strafantrag kann nur erstatten, wer selbst durch die Tat verletzt worden ist. Drei Monate ab Kenntnisnahme der Tat durch den Betroffenen. Gegen bekannte oder unbekannte Person. Strafanträge können bei der Polizei (mündlich o. schriftlich) oder bei der Staatsanwaltschaft (schriftlich) erstattet werden. Antragsteller wird Partei im Strafverfahren (Privatkläger)

91 Strafanzeige Eine Strafanzeige kann jede Person aufgeben, die von einer Straftat Kenntnis hat. Persönliche Betroffenheit spielt keine Rolle. Gegen bekannte oder unbekannte Person Strafanzeigen können bei der Polizei (mündlich o. schriftlich) oder bei der Staatsanwaltschaft (schriftlich) erstattet werden.

92 Antragsdelikte Offizialdelikte Relevanz Unterscheidung - Strafantrag ist Prozessvoraussetzung (Art. 303 StPO) Christof Riedo, der Strafantrag, Basel 2004

93 Zusammenfassung/Beispiele Täterverhalten Täterwille Wirkung Intensität Täterkreis Zeitraum Verfolgung Begehungsdelikte Unterlassungsdelikte Vorsatzdelikte Fahrlässigkeitsdelikte Erfolgsdelikt Tätigkeitsdelikt Verletzungsdelikt Gefährdungsdelikt Gemeine Delikte Sonderdelikte Zustandsdelikt Dauerdelikt Antragsdelikt Offizialdelikt Relevanz: Deliktsaufbau/Garantenstellung Relevanz: Strafbarkeit/Bestrafung Relevanz: Kausalitätsnachweis Relevanz: Vorverlagerung Strafbarkeit Relevanz: Täterschaft und Teilnahme Relevanz: Rechtfertigung bis Beendigung Relevanz: Prozessvoraussetzung

94 Vorlesungsübersicht Vorl. Datum Thema 1 Mo Einführung 2 Di Legalitätsprinzip 3 Mo Geltungsbereich/Grundbegriffe/Deliktskategorien 4 Di Deliktsaufbau 5 Mo Objektiver Tatbestand 6 Di Objektiver Tatbestand 7 Mo Subjektiver Tatbestand 8 Di Subjektiver Tatbestand 9 Mo Rechtswidrigkeit Notstand 10 Di Rechtswidrigkeit Wahrung berechtigter Interessen und Notwehr 11 Mo Rechtswidrigkeit Einwilligung 12 Di Rechtswidrigkeit mutmassliche/stellvertretende E./gesetzlich erlaubte Handlungen 13 Mo Rechtswidrigkeit Irrtümer 14 Di Schuld Schuldfähigkeit

95 Vorlesungsübersicht Vorl. Datum Thema 15 Mo Schuld Actio libera in causa und Art Di Schuld Verbotssirrtum 17 Mo Schuld Unzumutbarkeit 18 Di Versuch 19 Mo Rücktritt und tätige Reue 20 Di Täterschaft und Teilnahme mittelbare Täterschaft 21 Mo Täterschaft und Teilnahme Mittäterschaft/Anstiftung 22 Di Täterschaft Teilnahme Gehilfenschaft 23 Mo Vorsätzliches Unterlassungsdelikt 24 Di Vorsätzliches Unterlassungsdelikt 25 Mo Vorsätzliches Unterlassungsdelikt 26 Di Fahrlässigkeit 27 Mo Fahrlässigkeit 28 Di Reserve

96 Strafrecht AT I Prof. Dr. Marc Thommen

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