Haushaltssatzung des Landkreises Esslingen für das Haushaltsjahr 2013

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1 Anlage 1 Haushaltsplan 2013 Haushaltssatzung des Landkreises Esslingen für das Haushaltsjahr 2013 Aufgrund der 48 und 49 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom (GBl. S. 288), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GBl. S. 65, 68) in Verbindung mit 79 ff. der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom (GBl. S. 581 ber. S. 698), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GBl. S. 65, 68) hat der Kreistag am folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013 beschlossen: 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan wird festgesetzt 1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren von Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.3. und 1.4) von Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.6 und 1.7) von Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.5 und 1.8) von im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen EUR 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus 2.1 und 2.2) von Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von

2 Haushaltsplan Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von EUR 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von 2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf EUR 3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen) wird festgesetzt auf EUR 4 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf EUR 5 Kreisumlagehebesatz Der Umlagesatz für die Kreisumlage wird auf 37,70 v. H. der Steuerkraftsummen der Städte und Gemeinden des Landkreises festgesetzt ( 35 Abs. 1 FAG). Esslingen am Neckar, Heinz Eininger Landrat - 2 -

3 Anlage 2 Wirtschaftsplan 2013 Aufgrund von 48 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg i. d. F. vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 288), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65) in Verbindung mit 14 des Gesetzes über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsgesetz - EigBG) in der Fassung vom 8. Januar 1992 (GBl. S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185) und 11 der Betriebssatzung für den Abfallwirtschaftsbetrieb hat der Kreistag des Landkreises Esslingen am folgenden Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2013 beschlossen: 1 Der Wirtschaftsplan das Abfallwirtschaftsbetriebs des Landkreises Esslingen wird festgesetzt: 1.1 im Erfolgsplan mit EUR Erträgen von Aufwendungen von im Vermögensplan mit Einnahmen und Ausgaben von mit dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen (Kreditermächtigung) von mit dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf Esslingen am Neckar, Heinz Eininger Landrat 1

4 Anlage 3 Landkreis Esslingen Vertrag zwischen dem Landkreis Esslingen vertreten durch Herrn Landrat Heinz Eininger Pulverwiesen Esslingen a.n. nachfolgend: Landkreis und dem Kreisjugendring Esslingen e.v. vertreten durch den Vorsitzenden Dieter Pahlke Bahnhofstraße 19, Wendlingen a. N. nachfolgend: KJR über die Erfüllung von Aufgaben nach den 11-14, 74, 75 SGB VIII in Fortführung der Vereinbarungen der Parteien vom , , und Pflichten des KJR (1) Der KJR erfüllt Aufgaben nach den 11-14, 74, 75 SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe. Dazu gehören insbesondere: 1. Die Förderung der eigenverantwortlichen Tätigkeit der Jugendverbände und sonstigen Jugendgemeinschaften im Sinne des 12 SGB VIII unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens 2. Die Förderung der Einrichtungen der Jugendverbände und deren Veranstaltungen sowie Aus- und Fortbildung ihrer Mitarbeiter/innen 3. Die Durchführung und Förderung von Freizeithilfen, staatspolitischer Bildung und internationaler Jugendbegegnung

5 4. Die Unterhaltung von Jugendhäusern und Freizeitstätten. Der KJR hat sich in seiner Arbeit an den Jugendhilfeplanungen des Landkreises zu orientieren. In seinen Einrichtungen der offenen Jugendarbeit setzt er die Maßnahmenvorschläge des Teilplans offene Jugendarbeit des Landkreises um. (2) Hauptamtliches Personal des KJR leistet in einer Kommune mindestens 50% der Arbeitszeit in der außerschulischen Arbeit. Außerschulische Arbeit in diesem Sinne ist die Jugendarbeit, die nicht in Zusammenhang mit dem formalen Bildungsauftrag einer Schule steht. (3) Der KJR legt bei der Anstellung seiner Mitarbeiter/innen die Tarife und Vorschriften zugrunde, die für Beschäftigte des Landkreises maßgebend sind. Bei beabsichtigten Höhergruppierungen von Mitarbeiter/innen des KJR ist zuvor das Einvernehmen des Landkreises einzuholen. Die Berechnungen der Gehälter für die Beschäftigten des KJR werden durch den Landkreis ohne Erhebung eines Aufwendungsersatzes vorgenommen. (4) Der KJR vereinbart mit dem Landkreis jährlich Ziele zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 1. Einmal jährlich berichtet der KJR dem Jugendhilfeausschuss des Landkreises ausführlich und schriftlich über seine Arbeit, wobei der Bericht bis zum des Folgejahres zu übergeben ist. Aus diesem Bericht hat auch hervorzugehen, welche Zielvereinbarungen mit dem Landkreis und gegebenenfalls mit den Standortgemeinden getroffen wurden, insbesondere über die Arbeit in den örtlichen Einrichtungen, die Kooperation mit den Schulen und über spezifische Projekte; zudem ist über die Ergebnisse der Sozialraumplanungen und sich daraus ergebender Schlussfolgerungen zu berichten. (5) Der KJR ist verpflichtet, in seiner Satzung zu regeln, dass der Landkreis Sitz und Stimmrecht im Vorstand des KJR hat. 2 Pflichten des Landkreises (1) Der Landkreis fördert den KJR bei der Erfüllung seiner Pflichten nach 1 durch einen finanzielle Zuwendung für Personal-, Sach- und Investitionskosten für die Jahre 2013, 2014 und 2015 von jeweils ,-. Der Landkreis leistet vierteljährliche Abschlagszahlungen jeweils zum , 15.04, und Weitere Zahlungen des Landkreises an den KJR werden nicht geleistet. 2

6 (2) Der Zuwendungsbetrag reduziert sich um den Betrag, der nach dem jeweiligen Haushaltsplan für die Personalstellen vorgesehen war, soweit dieses Personal Aufgaben der Schulsozialarbeit übernimmt. Diese Regelung gilt rückwirkend für das Jahr 2012, wobei eine Reduzierung des Zuwendungsbetrages für 2012 mit der zweiten Abschlagszahlung 2013 verrechnet wird. (3) Aus der Zuwendung nach Abs. 1 Satz 1 sind Personalkosten für pädagogische Fachkräfte in den Jugendhäusern zu 50% zu verwenden, während die weiteren 50% die Standortkommune trägt (Esslinger Modell). Aus der Zuwendung werden die Personalkosten für Beschäftigte in der Geschäftsstelle des KJR einschließlich der Geschäftsführung zu 100% bestritten. Nicht aus der Zuwendung finanziert werden dürfen Personalstellen 1. auf Jugendfarmen, 2. in Jugendhausähnlichen Einrichtungen, 3. die sich ausschließlich um kommunale Bildungskoordination kümmern. 3 Haushaltsaufstellung und Buchführung (1) Der KJR stellt jährlich einen Haushaltsplan auf. Die wesentlichen Haushaltspositionen sind im Haushaltsplan zu erläutern und zu begründen. (2) Der Haushalt gliedert sich in Kreisjugendring allgemein und Jugendhäuser. Die detaillierte Gliederung erfolgt nach der seitherigen Systematik. Die Personalkostenkalkulation ist einheitlich darzustellen; Der Haushalt enthält ebenfalls einen Stellenplan, der sich entsprechend der Gliederung nach Satz 1 aufteilt. Es ist jeweils ein Jahresabschluss für das Vorjahr zu erstellen, der als Anlage eine Darstellung der Anzahl der Planstellen und der tatsächlich besetzten Stellen enthält und der Aufstellung des Haushaltes in Form und Ausführlichkeit entspricht. Dabei sind auch die zwei dem Berichtsjahr vorausgehenden Jahre darzustellen. (3) Der Haushaltsplan ist dem Landkreis durch den KJR spätestens 2 Monate vor Beginn des neuen Haushaltsjahres des Landkreises vorzulegen. (4) Der KJR ist zu ordnungsgemäßen Buch- und Belegführung verpflichtet, die in Form der doppelten kaufmännischen Buchführung mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt. 3

7 Rücklagen und Rückstellungen sind nach handelsrechtlichen Vorschriften zu gliedern. Der KJR legt dem Landkreis jeweils zum und zum eines Jahres einen Finanzzwischenbericht (Budgetbericht) vor, in dem die Entwicklung der wichtigsten Aufwendungen und Ausgaben sowie die Erträge und Einnahmen im Vergleich zum Vorjahr dargestellt und erläutert werden. (5) Das Revisionsamt des Landkreises hat jederzeit das Recht, Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen, Personalakten und Personalabrechnungsunterlagen zu nehmen. 4 Schlussbestimmungen (1) Dieser Vertrag tritt am in Kraft und gilt bis (2) Dieser Vertrag tritt darüber hinaus zu dem Zeitpunkt außer Kraft, an dem 2 (Zweck und Aufgabe) der Satzung des KJR geändert wird. (3) Über eine Fortführung dieses Vertrages ist rechtzeitig vor Vertragsende zu verhandeln. Esslingen a.n., den Wendlingen a.n., den Heinz Eininger Landrat Dieter Pahlke Vorsitzender KJR Esslingen e.v. 4

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