Studierende der Medizin
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- Achim Pohl
- vor 6 Jahren
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1 Studierende der Medizin Materialien für Studierende der Medizin im Krankenpflegedienst* (SMP) * Zur sprachlichen Vereinfachung und damit zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text oftmals nur eine Geschlechtsform verwendet. Das jeweilig andere Geschlecht ist ausdrücklich mit gemeint.
2 Allgemeine Informationen Name: Vorname: Studierende der Medizin (im Krankenpflegedienst/90 Tage oder 3 Monate) Sonstiges Praktikum: Am Tag des Vorstellungsgespräches Praktikantenvereinbarung Schweigepflichtunterweisung Bescheinigung über den Erste-Hilfe-Kursus Merkblatt zu Dienstanweisungen: Dienstkleidung & Tragen von Schmuck Informationsblatt zum ärztlichen Attest mit Muster zur Vorlage beim Hausarzt Ort, Datum Pflegebereichsleitung/Pflegedirektion Praktikant/in Seite 2 von 15
3 Vereinbarung über die Durchführung für den dreimonatigen Krankenpflegedienst für Studierende der Medizin Zwischen dem Universitätsklinikum Bonn und Frau/Herrn wird Folgendes vereinbart: Das Universitätsklinikum Bonn erklärt sich bereit, in der Zeit vom: bis: für die Studentin/den Studenten: den Krankenpflegedienst durchzuführen. Das Praktikum erfolgt auf der Grundlage der AppOÄ 1 und des beigefügten Merkblattes zur Durchführung des Krankenpflegedienstes für Studierende der Medizin (s. Anlage). Die Beschäftigungszeit beträgt: Das Universitätsklinikum Bonn benennt folgende für die Durchführung des Praktikums verantwortliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Den Mitarbeiter/innen werden die im Rahmen der fachlichen Anleitung erforderlichen Funktionen und die Aufsicht der korrekten Durchführung, übertragen; sie belehren die Studentinnen und Studenten zu Beginn des Praktikums über die betrieblichen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und Schweigepflicht. Ort, Datum Pflegebereichsleitung/Pflegedirektion Studentin/Student 1 6, 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Ärztliche Approbationsordnung (AppOÄ) vom in der Fassung vom Seite 3 von 15
4 Merkblatt zur Durchführung des dreimonatigen Krankenpflegedienstes für Studierende der Medizin* 1.Grundsätzliches 1.1 Der dreimonatige Krankenpflegedienst für Studierenden der Medizin ist nach 6, 1 Abs.2 Satz 1 Nr.3 der Ärztlichen Approbationsordnung* (AppOÄ) vor dem Studium oder während der unterrichtfreien Zeit, allerdings vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, in einem Krankenhaus abzuleisten. Der Krankenpflegedienst hat zum Zweck, die Studienanfänger oder Studierenden in Betrieb und Organisation eines Krankenhauses einzuführen. Darüber hinaus soll der Einsatz in der Pflege den Studentinnen und Studenten einen Einblick in die Tätigkeiten der Krankenpflege geben und sie allmählich damit vertraut machen Der Krankenpflegedienst kann in drei Abschnitten zu jeweils einem Monat abgeleistet werden. 1.3 Mit den Zielen dieses praktischen Einsatzes ist es nicht vereinbar, Studentinnen und Studenten als Ersatz für andere Arbeitskräfte einzusetzen; sie sind keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 1.4 Eine Vergütung für den Krankenpflegedienst wird nicht gewährt. 3. Durchführung 3.1 Das Universitätsklinikum Bonn gewährleistet entsprechend den 3, 12 des Arbeitsschutzgesetzes, dass die Studentinnen und Studenten zu Beginn des Krankenpflegedienstes über die Berufsgenossenschaftlichen und betrieblichen Arbeitsschutzbedingungen belehrt und alle zum Schutz von Leben und Gesundheit geforderten Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen werden. 3.2 Während des Krankenpflegedienstes unterliegen die Studentinnen und Studenten dem Weisungsrecht des Betriebspersonals. Sollten sie in grober Form dagegen verstoßen oder durch ihr Verhalten Anlass zu Klagen geben, ist die Vereinbarung schnellstmöglich zu beenden. 3.3 Wenn eine Studentin oder ein Student während des Krankenpflegedienstes erkrankt, ist die Praktikumstelle unverzüglich telefonisch darüber zu informieren. 2. Organisatorische Vorbereitung 2.1 Zwischen dem Universitätsklinikum Bonn (UKB) und der/dem Studierenden wird eine Vereinbarung über die Durchführung des dreimonatigen Krankenpflegdienstes geschlossen, welche die Vorschriften zu Durchführung des Krankenpflegedienstes für Studenten der Medizin am Universitätsklinikum Bonn regelt. 2.2 Vor Beginn des Praktikums ist eine ärztliche Untersuchung gemäß 17, 18 des Infektionsschutzgesetzes** (IfSG) verpflichtend. Die ärztliche Bescheinigung wird dem Betrieb am ersten Tag des Praktikums vorgelegt. Kosten für gesetzlich vorgeschriebene Gesundheitszeugnisse trägt der Studierende. 4. Versicherungsschutz und Haftung Es besteht für die Studentinnen und Studenten der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gemäß 2 Abs.1 Nr.8 Buchstabe b des Sozialgesetzbuchs VII auch während des Praktikums sowie auf dem Weg zwischen Wohnung und Praktikumstelle und umgekehrt. Der Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung schließt grundsätzlich alle anderen gesetzlichen Ansprüche wie beispielsweise Schmerzensgeld oder Ersatz von Sachschäden aus. Die Haftungsfreistellung besteht allerdings nicht, wenn eine vorsätzliche Aufsichtspflichtverletzung vorliegt. Dies ist der Fall, wenn bewusst oder ungewollt eine Aufsichtspflicht verletzt und der eintretende Schaden billigend in Kauf genommen wird. * Ärztliche Approbationsordnung (AppOÄ) in der Fassung vom ** Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung vom Seite 4 von 15
5 Schweigepflichtunterweisung Frau/Herr Wurde darüber unterrichtet, dass Praktikanten gemäß 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und den 203, 204 StGB gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Praktikums anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse über die Leistungsempfänger und deren Bezugspersonen verpflichtet sind. Diese Verpflichtung besteht über das Ende Ihres Praktikums am Universitätsklinikum Bonn hinaus. Ort, Datum Unterschrift/Einweisende(r) Ich bin über die Pflicht zur Verschwiegenheit im Zusammenhang mit meinem Praktikum unterrichtet worden. Ort, Datum Unterschrift Seite 5 von 15
6 Ausführungen zur Schweigepflicht Definition: Unter Geheimnis ist jede Tatsache zu verstehen, die nur eine einzelne Person oder ein begrenzter Personenkreis kennt und an deren Geheimhaltung der Patient ein schutzwürdiges Interesse hat. Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber Kollegen und Kolleginnen, die nicht am Behandlungsgeschehen beteiligt sind, z.b.» Angehörige,» Behörden, einschließlich der Polizei. Drittgeheimnisse: sind Geheimnisse, die eine andere Person als den Patienten betreffen (Angehörige, Freunde, Arbeitskollegen), an deren Geheimhaltung der Patient jedoch ein schutzwürdiges Interesse hat. Auszüge aus den Gesetzen 203, 204 StGB, 5 BDSG (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsbezeichnung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,[...] anvertraut oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. [...] Zum schweigepflichtigen Personenkreis nach 203 StGB gehören somit: Ärzte, Pflegepersonal, MTA, Hebammen, Diätassistenten, etc. berufsmäßige Gehilfen: Zivildienstleistende, Praktikanten/Praktikantinnen, Tätige in der Verwaltung, Schüler/Schülerinnen etc. Der Schweigepflicht unterliegen u.a. alle Erkenntnisse über die Krankheit des Patienten und somit auch über den gesamten Wissenstand, der sich aus den diversen Datenerhebungen ergibt (z.b. Anamnese, Untersuchungsbefunde, Behandlungsmaßnahmen, etc.). Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort. (Datengeheimnis 5 BDSG) html. 2 Thomas Klie: Das Recht der Pflege alter Menschen, 5. Aufl., Hannover 1996 S.121 f. 3 Rechtsanwalt Robert Roßbruch, Institut für Gesundheits- und Pflegerecht, Koblenz, Schulungsunterlagen W. Weimar: Arzt, Krankenhaus, Patient, München 1976m S Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung vom Seite 6 von 15
7 Persönliche Hygiene 1 : 1. Haare:» stellen durch anhaftende Keime ein potentielles Infektionsrisiko für Patienten dar» um ein Umherwehen von längeren Haaren zu vermeiden, müssen diese während der Dienstzeit zusammengebunden getragen werden. 2. Händehygiene:» Fingernägel sind im Krankenhaus kurz zu halten, weil eine Verletzungsgefahr des Patienten besteht und es zur Ansammlung von Schmutzpartikeln unter den Nägeln kommen kann.» Nagellack soll während der Tätigkeit auf der Station nicht aufgetragen sein, weil Verunreinigungen unter den Nägeln nicht erkannt werden.» Nagellack wird durch den Gebrauch von Händedesinfektionsmitteln aufgelöst.» Hautverletzungen an Finger und Händen müssen vermieden werden, um keine Eintrittspforten für Erreger zu schaffen. 3. Dienstkleidung:» darf nur im Krankenhaus getragen werden» nach Dienstschluss ist ein erneutes Umkleiden notwendig, da ansonsten Hospitalkeime in den privaten Bereich eingeschleust werden» soll täglich und bei Bedarf (z.b. Verschmutzung) gewechselt werden» wird in der Krankenhauswäscherei gewaschen, um eine sichere Desinfektion zu gewährleisten 4. Schuhe:» geschlossenes Schuhwerk oder Schuhe mit hochgezogenem Fersenriemchen sind von der Berufsgenossenschaft vorgeschrieben» das Schuhwerk ist fest am Fuß zu tragen (BGV A1 35)» bei Schäden infolge der Missachtung dieser Vorschrift (z.b. bei einem Sturz) besteht ggf. kein Versicherungsschutz seitens der Berufsgenossenschaft!» Schuhe sollten des öfteren desinfizierend abgewaschen werden (mindestens 1x pro Woche) 1 Kompendium Krankenhaushygiene, Verf.: M. Neumann/T.Schuh, Bode Verlag 15. überarbeitete und erweiterte Auflage 2006 Seite 7 von 15
8 Dienstanweisung Betreffs: Tragen von Schmuck und Uhren Diese Dienstanweisung gilt für die Mitarbeiter aller Berufsgruppen im Krankenhaus, die direkt am Patienten tätig sind. Das Tragen von Schmuck (einschließlich Eheringen, Piercing-Schmuck) und Uhren an sichtbaren Körperstellen ist aus Gründen der Hygiene (Patientenschutz), des Arbeitsschutzes (Selbstschutz) und der Qualitätssicherung nicht gestattet. Verstöße gegen die Dienstanweisung werden daher arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. gezeichnet: Prof. Dr. Lentze Ärztlicher Direktor des Universitätsklinikums Bonn Bonn, im Januar 2003 Seite 8 von 15
9 Betriebsärztin/Arzt des UKB und der Universität Infektionsgefährdung im Krankenhaus 1 Infektionsschutz spielt im Krankenhaus eine besonders wichtige Rolle. Er dient sowohl den Beschäftigten als auch den Patienten. Gegen einige ernste Infektionskrankheiten gibt es wirksame und gut verträgliche Impfstoffe. Infektionserkrankungen, gegen die nicht geimpft werden kann, erfordern andere Maßnahmen zur Infektionskontrolle. Eine Reihe von ernsten Erkrankungen kann durch Stichverletzungen an gebrauchten Kanülen übertragen werden oder dadurch, dass infektiöses Patientenblut mit verletzter Haut oder Schleimhaut des Personals in Kontaktkommt (vor allem bei Hepatitis B, Hepatitis C und HIV). Solche Kontakte müssen sofort der zuständigen Stationsschwester gemeldet werden, damit die Infektionsgefährdung im Einzelfall geprüft wird und man gegebenenfalls Schutzmaßnahmen einleiten kann. Auch aus rechtlichen Gründen (Unfallversicherung) sollten Sie an einer Meldung interessiert sein. Da man häufig den Patienten ihre Erkrankung und Infektiosität nicht ansieht (beispielsweise bei Hepatitis B und C, HIV und Tuberkulose), kann die Infektionsgefahr bei keinem Patienten sicher eingeschätzt werden. Allein schon deshalbmüssen bei jedem möglichen Kontakt mit Patientenblut oder Körperflüssigkeiten Handschuhe getragen werden. Es folgt ein Überblick über die wichtigsten Infektionsgefahren im Krankenhaus: Die Hepatitis B ist eine sehr ernste Erkrankung, die bei Erwachsenen in ca. 10% chronisch und in weniger als1% sogar akut tödlich verläuft. Sie wird über kleinste, unter Umständen nicht sichtbare Blutmengen übertragen, wie dies beispielsweise bei Stichverletzungen an gebrauchten Kanülen möglich ist. Personen mit (möglichem) Blutkontakt sollten sich unbedingt gegen die Hepatitis B impfen lassen. In regelmäßigen Abständen muss bei den Personaluntersuchungen durch Blutentnahmen kontrolliert werden, ob nach wie vor ein sicherer Impfschutzbesteht. Die Hepatitis A verläuft nicht chronisch, kann aber bei Erwachsenen zu einer schweren Erkrankung führen (in 0,25% tödlich). Infektionsgefahr besteht vor allem durch Kontakt mit infektiösem Stuhl, wie es in der Endoskopie, auf gastroenterologischen Stationen, Kinderstationen und in der Kinderklinik, in Stuhllabors sowie im Klär- und Abwasserbereich vorkommt. Eine Impfung gegen die Hepatitis A ist möglich. Die Hepatitis C verläuft meist chronisch und hat eine ernste Prognose. Die Übertragungswege der Hepatitis C sind noch nicht genau bekannt. Nadelstichverletzungen und Blutspritzer ins Auge haben zu Infektionen von Krankenhauspersonal geführt. Ein Impfstoff steht noch nicht zur Verfügung. Die frühe Diagnose einer Hepatitis C ist wichtig, um die Prognose durch gezielte Therapie zu verbessern. An Patienten mit einer "offenen" Lungen- Tuberkulose kann man sich durch tiefes Einatmen von ausgehusteten Tröpfchen infizieren. Das kommt im Krankenhaus nur sehr selten vor. Personal ist allerdings besonders gefährdet, wenn die Erkrankung des Patienten nicht bekannt ist und deshalb keine Schutzmaßnahmen(Mundschutz, Isolierung etc.) getroffen worden sind. Auch durch Nadelstichverletzungen und Kontakt mit Tbc-infektiösem Wundsekret sind lokale Übertragungen möglich. Influenza: Die Influenza-Grippe ist eine durch Viren hervorgerufene, vorwiegend epidemisch auftretende akute Infektionskrankheit der Luftwege. Es besteht eine kurze Inkubationszeit (wenige Stunden bis drei Tage) bei nur symptomatischen Behandlungsmöglichkeiten. Vorbeugend empfiehlt sich deshalb u. a. auch für Krankenhauspersonal die im Allgemeinen gut verträgliche Schutzimpfung, die vor Beginn der Erkältungssaison, also im September/Oktober vorgenommen werden sollte. Seite 9 von 15
10 Betriebsärztin/Arzt des UKB und der Universität Infektionsgefährdung im Krankenhaus 2 HIV/AIDS: Es sind Fälle beschrieben worden, bei denen HIV über Kanülenstichverletzungen und Blutspritzer in den Mund sowie ins Auge auf Krankenhauspersonal übertragen worden ist. Das Risiko ist zwar sehr gering, aber dennoch sollten die Vorsichtsmaßnahmen genau eingehalten werden. Andere Ausscheidungen von HIV Patientenstellen normalerweise keine Infektionsgefahr für das Personal dar. HIV-Stichverletzungen sollten sofort dem Betriebsarzt gemeldet werden. Der unmittelbare Beginn einer medikamentösen antiretroviralen Therapiesenkt das Risiko einer Infektion. Masern verlaufen bei Erwachsenen ernster als bei Kindern. Ein erhöhtes Masern-Risiko besteht v.a. in der Kinderheilkunde. Beim dort arbeitenden Personal sollte die Immunität geprüft werden und gegebenenfalls eine Impfung erfolgen. Auch Mumps verläuft mit zunehmendem Alter schwerer. Bei erwachsenen Männern führt diese Krankheit nichtselten zur Hodenentzündung und nachfolgend zur Sterilität. Bei ca. 1/6 der betroffenen Frauen ruft Mumps eine Mastitis (Brustentzündung) hervor. Außerdem kann die Infektion mit einer Bauchspeicheldrüsenentzündung einhergehen. Deshalb sollte zumindest das gesamte Personal in der Kinderheilkunde gegen Mumps immun sein oder geimpft werden. Röteln: Grundsätzlich sollte jede Frau im gebärfähigen Alter über einen Rötelnschutz verfügen, um zu verhindern, dass es im Fall einer Infektion während der Schwangerschaft zu Missbildungen des Kindes kommt. Zusätzlich sollte das gesamte medizinische Personal (also auch Männer) einen Rötelnschutz haben, damit die Krankheit im Krankenhaus nicht weiterverbreitet wird. Windpocken: Wenn abwehrgeschwächte/krebskranke Patienten und Neu- und Frühgeborene an Windpockenerkranken, sind schwerste, nicht selten tödliche Verläufe zu erwarten. Auch Windpocken verlaufen im Erwachsenenalter ernster als bei Kindern. Deshalb sollte Personal, das in der Onkologie, der Pädiatrie, auf Neugeborenenstationen, in der Geburtshilfe und mit abwehrgeschwächten Patienten arbeitet, gegen Windpocken immun sein oder gegebenenfalls geimpft werden. Tetanus (Wundstarkrampf) stellt vor allem eine Gefährdung für Handwerker und Gartenarbeiter eines Krankenhauses dar. Auf einen ausreichenden Impfschutz muss geachtet werden. Die Diphtherie wird bei engem Kontakt mit Infizierten übertragen. Die Infektion muss man den Infizierten nicht ansehen. Pflegepersonal sollte unbedingt einen Impfschutz haben. Auch Geimpfte können den Erregerübertragen, sie erkranken jedoch nicht. Keuchhusten/ Pertussis: Keuchhusten gilt als Kinderkrankheit, tritt jedoch auch bei Erwachsenen mit z.t. schweren Verläufen auf. Auch junge Erwachsene sind häufig nicht geschützt, weshalb die offiziellen Impfempfehlungen eine Pertussis-Impfung bei "Personal in Pädiatrie und Infektionsmedizin sowie in Gemeinschaftseinrichtungen für das Vorschulalter" vorsehen. Auch wenn Polio (Kinderlähmung) hierzulande sehr selten ist, so kann es doch gelegentlich zu kleineren Epidemien kommen. Alle Beschäftigten im Gesundheitsdienst sollten deshalb gegen diese hochinfektiöse Erkrankung geimpft sein. Dies geschieht heutzutage mit einer intramuskulären Impfung (Spritze; keine Schluckimpfung). Seite 10 von 15
11 Betriebsärztin/Arzt des UKB und der Universität Aushilfstätigkeiten im Gesundheitsdienst (Nachtwache, Praktikum, Famulatur, Stud. Hilfskraft, etc.) Informationsblatt In Kürze beginnen Sie eine Tätigkeit im Gesundheitsdienst. Dabei werden Sie unter Umständen mit Menschen arbeiten, die an ansteckenden Krankheiten leiden. Diese Tätigkeit ist mit Infektionsrisiken verbunden. Sie sollten folglich wie andere Beschäftigte im Gesundheitsdienst auch geschützt sein gegen gefährliche Infektionen, die beim Umgang mit Patienten erworben werden können. Der Gesetzgeber schreibt jeder Einrichtung im Gesundheitsdienst vor, sich zu vergewissern, dass Sie beim Umgang mit Patienten kein zu hohes Erkrankungsrisiko eingehen. Dies bedeutet für Sie zweierlei: 1. Bitte legen Sie vor Beginn der Tätigkeit bei der einstellenden Stelle eine Bescheinigung über einen Erste-Hilfe-Kurs, sowie ein ärztliches Attest vor, in dem ein ausreichender Schutz gegen die gefährliche Hepatitis B, sowie je nach Einsatzbereich gegen Hepatitis A, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Diphtherie, Pertussis und Poliomyelitis bescheinigt wird (s. Formblatt ). Für jede dieser Krankheiten gibt es gut verträgliche Impfungen. Diesem Schreiben liegt eine Vorlage für das Attest bei, mit der Sie am besten zum Hausarzt gehen. Bitte bedenken Sie, dass dies mindestens 8 Wochen vor Beginn der Tätigkeit geschehen sollte. 8 Wochen sind notwendig, um durch mindestens zwei Impfungen einen ausreichenden Impfschutz gegen die Hepatitis B aufzubauen. Ohne diesen Schutz ist eine Beschäftigung nicht möglich. 2. Zu Beginn Ihrer Tätigkeit müssen Sie über die spezifischen Gefährdungen bei der Tätigkeit im Gesundheitsdienst unterwiesen werden. Dies ist durch die Biostoffverordnung gesetzlich vorgeschrieben. Bei der Unterweisung geht es vorwiegend um die Infektionsgefährdung. In der Regel übernimmt diese Aufgabe die ärztliche oder pflegerische Stationsleitung. Durch Ihre Unterschrift bestätigen Sie, dass die Unterweisung stattgefunden hat (Einweisungsprotokoll). Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die ärztliche oder pflegerische Stationsleitung oder an die/den Betriebsärztin/arzt. (Tel.: ) Seite 11 von 15
12 Ärztliches Attest für Kurzzeit-Tätigkeiten im Gesundheitsdienst (z.b. Praktikum, Nachtwache, Famulatur, Stud. Hilfskraft) Name: Vorname: Geb.: Hepatitis B 1 (bei jeder Art von pflegerischer Tätigkeit) Ja Nein Mindestens zwei Impfungen sind erfolgt. Die letzte Impfung ist am / / erfolgt (mindestens zwei Wochen vor Antritt des Praktikums!). Serologischer Schutz nachgewiesen. oder Chronische Hepatitis B ausgeschlossen oder Schutz derzeit nicht ausreichend; Impfung empfohlen Masern/Mumps/Röteln 1 (in Kinderheilkunde, Gynäkologie, Infektiologie) Ja Nein Ausreichender Schutz vorhanden Schutz derzeit nicht ausreichend; weitere Impfung erforderlich Windpocken 1 (in Kinderheilkunde, Gynäkologie, Onkologie, Infektiologie sowie bei sonstiger Tätigkeit mit immunsupprimierten Patienten) Ja Nein Nachweis eines Schutzes gegen Windpocken liegt vor. Diphtherie/Pertussis/Poliomyelitis 1 (in Kinderheilkunde, Gynäkologie,) Ja Nein Mindestens drei Impfungen sind erfolgt. (Die letzte Auffrischung liegt nicht länger als 10 Jahre zurück.) Hepatitis A 1 (in Kinderheilkunde. Eine Impfung wird von der STIKO empfohlen) Ja Nein Eine Impfung ist erfolgt. Die letzte Impfung ist am / / erfolgt. Hiermit wird bestätigt, dass die oben genannte Person körperlich und geistig gesund ist, sowie frei von ansteckenden Krankheiten. Ort, Datum, Unterschrift, Stempel 1 Bei Personen bis zum 18. Lebensjahr werden die Kosten für Impfungen gegen Hepatitis A und B, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Diphtherie, Pertussis und Poliomyelitis in der Regel von den Krankenkassen übernommen. Bei Frauen gilt dies in Bezug auf Windpocken und Röteln auch jenseits des 18. Lebensjahrs. Seite 12 von 15
13 1. Tag des Praktikums Vorstellen der Mitarbeiter der Station Zuweisen eines Umkleidespindes inkl. Schlüssel Aushändigen der Dienstkleidung und des Namensschildes Erläuterung der Dienst- und Pausenzeiten Kennenlernen der Stationsräumlichkeiten Erläuterungen zum Verhalten im Krankheitsfall Erläuterungen zum Verhalten bei einem Unfall (z.b. Wegeunfall) Erläuterungen zum Verhalten im Brandfall (UMRAU) Erläuterung der Klingel- und Gegensprechanlage Erläuterung zum Tätigkeitsumfang Bestätigung einer Unterweisung nach BioStoffV / GefStoffV / UVV Gemäß Biostoffverordnung ( 12), Gefahrenstoffverordnung ( 20) und Unfallverhütungsvorschriften müssen Personen, die biologischen oder gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sein können, vor Aufnahme der Tätigkeit an einem Arbeitsplatz von einer sachkundigen Person mündlich und arbeitsplatzbezogen unterwiesen werden. Dies gilt auch für Personen wie Kurzzeit-Praktikanten in der Pflege usw. Im Gesundheitsdienst geschieht die Unterweisung zweckmäßigerweise durch die Stationsleitung oder den Stationsarzt. Zeitpunkt und Gegenstand der Unterweisung müssen im Anschluss an die Unterweisung schriftlich festgehalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt werden. Hierzu dient das vorliegende Dokument. Es muss aufbewahrt und auf Verlangen den Behörden vorgelegt werden. Hiermit bestätige ich, durch Herrn/Frau über die arbeitsplatzbezogenen sowie arbeitsstoffbezogenen Gefährdungen (v.a. Infektionserreger) sowie Schutzmaßnahmen unterwiesen worden zu sein. Im weiterem wurde ich auf die Hygieneinformationen und den Hygieneplan, Hautschutz- und -pflegeplan, Verhalten bei Arbeitsunfällen und die für den Bereich geltenden Betriebsanweisungen hingewiesen. Ort, Datum Unterweisender Unterwiesener Diesen Zettel nach abgeschlossener Einweisung der Pflegebereichsleitung zukommen lassen!!! Seite 13 von 15
14 Tätigkeitsüberblick Im 6 der Approbationsordnung für Ärztinnen ist im Rahmen des Medizinstudiums ein dreimonatiger Krankenpflegedienst 1234 zu leisten. Der Krankendienst kann vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums erfolgen. Das Praktikum soll die Studienanwärter oder Studierenden in Betrieb und Organisation eines Krankenhauses einführen. Darüber hinaus sollen sie mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut gemacht werden. Der Krankenpflegedienst kann in drei Abschnitten zu jeweils einem Monat abgeleistet werden. Im Einzelnen ist darauf zu achten, dass die Anforderungen in den grau unterlegten Feldern auf jeden Fall erfüllt werden. Menschen höflich, freundlich und zugewandt begegnen Persönliche Hygiene Korrekte Dienstkleidung Händedesinfektion Die Studierenden dürfen die nachfolgend genannten Maßnahmen nach Anleitung durch eine examinierte Pflegefachkraft ausführen. Mithilfe beim Austeilen der Mahlzeiten Vorbereitung und Durchführung der nachmittäglichen Kaffeerunde Erfragen der Essenswünsche der Patienten unter Berücksichtigung der Einhaltung von Diäten Mithilfe beim Bettenmachen mobiler Patienten Mithilfe beim Beziehen der Betten Sachgerechte Entsorgung der Schmutzwäsche (nicht bei Pat. mit infektiösen Erkrankungen) Auffüllen der Wäschewagen Auffüllen der Pflegekörbe/Pflegeschränke Desinfektion und Reinigung von Mobiliar und Infusionsständern Vorbereitung und Nachsorge der Bettplätze bei Aufnahme und Entlassung Botengänge, z.b. Pforte, Poststelle, Labor 1 vgl. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Krankenpflegehelfer/innen vom vgl. Bartholomeyczik, Sabine Das Originäre der Pflege entdecken - Pflege beschreiben, erfassen, begrenzen, in: Pflege & Gesellschaft, vgl. Pflege & Gesellschaft 11. Jahrg S. 146 Formen der Hilfeleistung vgl. Prodos Verlag Heft 6/99 Von der Anfängerin zur Expertin; Heft 4/03, Ausbildungsplan ff Seite 14 von 15
15 Tätigkeitsnachweis für Studierende der Medizin im dreimonatigen Krankenpflegedienst 1 Mithilfe beim Waschen der Patienten Haarpflege Haarwäsche bei mobilen Patienten Mithilfe bei der Mobilisation der Patienten, z.b. Aufsetzen im Bett, Bettkante Mithilfe beim Lagern des Patienten Unterstützung der Patienten beim An- und Auskleiden Hilfestellung bei Ausscheidungen Entsorgung von Ausscheidungen Desinfizierende Reinigung von Urinflasche/Steckbecken/Toilettenstuhl Ermittlung von Körpergröße und Gewicht und deren Dokumentation in der Kurve Ermittlung der Vitalzeichen und deren Dokumentation in der Kurve Teilnahme an pflegerischen Übergaben Mithilfe beim Transport von Patienten zu diagnostischen und therapeutischen Eingriffen Hospitation bei invasiven Eingriffen, z.b. Legen eines ZVK, Pleurapunktion mit Einverständnis des Patienten Hospitation bei Maßnahmen der speziellen Pflege, z.b. Verbandwechsel mit Einverständnis des Patienten Teilnahme an ärztlichen Visiten Mithilfe bei der Versorgung eines Verstorbenen nach Rücksprache mit dem Studierenden 1 6 der Approbationsordnung für Ärzte (AppOÄ) in der Fassung vom Seite 15 von 15
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