Arbeitsschutz, Sicherheit, Individuell, Beraten. Arbeitsschutz-Gesundheitsschutz-Umweltschutz Rechtsicherheit im Aufzugbau.

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2 ASIB-Niggemeier GmbH Arbeitsschutz, Sicherheit, Individuell, Beraten Arbeitsschutz-Gesundheitsschutz-Umweltschutz Rechtsicherheit im Aufzugbau. - Fachkraft für Arbeitssicherheit nach ArbSchG. - Hilfestellung bei der Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG. - Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbSchG. - Hilfestellung bei der Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV. - Unterstützung beim Arbeitsschutzmanagement Schwelmer Symposium

3 ASIB-Niggemeier GmbH Arbeitsschutz, Sicherheit, Individuell, Beraten Arbeitsschutz-Gesundheitsschutz-Umweltschutz Rechtsicherheit im Aufzugbau. - Ausbildung von Ersthelfern. - Erstellung von Betriebsanweisungen - Prüfung von prüfpflichtigen Geräten nach DGUV-V3, DGUV-V54, DGUV-I Erstellung eines Gefahrstoffkatasters Schwelmer Symposium

4 ASIB-Niggemeier GmbH Arbeitsschutz, Sicherheit, Individuell, Beraten Arbeitsschutz-Gesundheitsschutz-Umweltschutz Rechtsicherheit im Aufzugbau. - Unterweisung nach ArbSchG. - Schulungen inhouse oder extern. Deutschland weit durch Kooperation mit der SUGS-Björn Dommann in Berlin Schwelmer Symposium

5 Tätigkeiten an Aufzugsanlagen bisherige Bezeichnung: BGI 779 Montage, Demontage und Instandhaltung von Aufzugsanlagen Veröffentlicht Februar 2017 Seit neue Nummerierungen des Regelwerk der DGUV Schwelmer Symposium

6 Änderung gegenüber der BGI Neuer Geltungsbereich - Neue Gliederung - Aktualisierte Rechtsbezüge - Folgerung aus dem Unfallgeschehen - Anpassung an den Stand der Technik Zum Geltungsbereich: - Tätigkeiten an Aufzugsanlagen umfassen Montage, Demontage, Instandhaltung, Prüfung, Reinigungsarbeiten, Arbeiten RWA-Anlagen und vergleichbare Tätigkeiten Schwelmer Symposium

7 Begriffsbestimmungen Fachkundige Person im eingeschränkten Aufgabengebiet für spezielle Arbeiten an Aufzugsanlagen: Ist eine bei einem fachfremden Gewerk beschäftigte Person, die z. B. eine Innenreinigung des Schachts oder der Schachtverglasung, eine Außenreinigung der Fahrkorbverglasung, Maler- und Anstricharbeiten oder Arbeiten an der RWA-Anlage durchführt und auf Basis des Grundsatzes DGUV-G qualifiziert ist Schwelmer Symposium

8 Beurteilung der Arbeitsbedingungen Arbeitgeber, die Tätigkeiten an Aufzugsanlagen durchführen, haben entsprechend 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz sowie 3 und 4 BetrSichV die Gefährdungen zu ermitteln, zu beurteilen und zu dokumentieren. Auf Grunde der hohen Anzahl der von Ihnen betreuten Anlage, sowie der unterschiedlichsten Arbeitsumgebungen, kann das Instandhaltungsunternehmen kaum für jede Anlage eine anlagenspezifische Gefährdungsbeurteilung erstellen. Eine Möglichkeit dennoch die Anforderung zu erfüllen ist in der DGUV- Information Gefährdungsampel für Instandhaltungsarbeiten an Aufzugsanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteigen beschrieben Schwelmer Symposium

9 Beleuchtung Bei Arbeiten im Schacht ist eine netzunabhängige Leuchte mitzuführen. Eine netzunabhängige Leuchte ist z. B. eine Taschenlampe oder eine Stirnlampe. Betreten des Fahrkorbdaches Vor dem Betreten des Fahrkorbdachs müssen der Notbremsschalter ( Not-Halt ) und, soweit zugänglich, der Inspektionsschalter auf dem Fahrkorbdach betätigt und ihre Funktion muss überprüft werden. Die Fahrschachttüren dürfen erst geschlossen werden, wenn die Inspektionssteuerung eingeschaltet ist Schwelmer Symposium

10 Die Prüfung der Funktion von Notbremsschalter und Inspektionsschalter erfolgt z. B. durch Schließen der Türen und Betätigung des Außenrufs. Die Anlage darf dabei nicht verfahren. Vor dem Verlassen des Fahrkorbdachs muss die Wirksamkeit des Schachttürkontakts an der Ausstiegstür überprüft, der Notbremsschalter betätigt und nach dem Öffnen der Fahrschachttür der Inspektionsschalter wieder entriegelt werden. Erst nach dem Verlassen des Fahrkorbdachs darf der Notbremsschalter wieder entriegelt werden. Die Wirksamkeit des Schachttürkontakts erfolgt z. B. durch Unterbrechen des Schachttürkontakts und Betätigen der Inspektionssteuerung. Die Anlage darf dabei nicht verfahren Schwelmer Symposium

11 Fahrten vor Erst- oder Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen. Arbeits- und Transportfahrten sind nur zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit Arbeiten an der Aufzugsanlage stehen. Diese dürfen nur durch fachkundiges Personal durchgeführt werden. Die für diese Fahrten erforderlichen Sicherheitseinrichtungen müssen funktionsfähig sein. Eine Personenbeförderung ist erst nach Abnahme der Anlage durch eine zulässige Überwachungsstelle (ZÜS) zulässig. Montagegerüste / Gerüstlose Montage. Dieser Bereich wurde komplett überarbeitet Schwelmer Symposium

12 Arbeiten an Fahrkorb oder Gegengewicht Bei Arbeiten an Fahrkorb oder Gegengewicht, z. B. beim Tragmittelwechsel, müssen unbeabsichtigte Bewegungen von Fahrkorb und Gegengewicht verhindert werden. Dies hat neben dem Betätigen und Sichern des Hauptschalters durch eine formschlüssige Sicherungsmaßnahme zu erfolgen. Ist dies aus anlagespezifischen Gründen nicht möglich, sind zwei voneinander unabhängig wirkende kraftschlüssige Sicherungsmaßnahmen entgegen der Gefahr bringenden Bewegungsrichtung anzuwenden. Dies gilt jeweils für Fahrkorb und Gegengewicht Schwelmer Symposium

13 Einrichtungen gegen Absturz auf dem Fahrkorbdach Für Tätigkeiten auf dem Fahrkorbdach ist die Höhe der Umwehrung von 0,70 m bei einem freien Abstand zur Schachtwand bis 0,85 m (siehe DIN EN 81-1/2:2010) bzw. 0,50 m (siehe DIN EN 81-20:2014) nicht ausreichend. Es müssen deshalb Einrichtungen nach Abschnitt und vorhanden sein. Für Inspektion und Wartung, bei denen keine erhöhten Gefährdungen gegeben sind, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass eine Umwehrung nach Normenreihe DIN EN 81 die Gefährdungen auf das akzeptable Maß reduziert Schwelmer Symposium

14 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!! Schwelmer Symposium

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