Finanzmarktarchitektur im Wandel

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1 Finanzmarktarchitektur im Wandel Regulatorische Entwicklungen als strategische Taktgeber für Schweizer Finanzintermediäre: Fokus FINIG und FIDLEG Dr. Günther Dobrauz Zurich Zürich

2 Agenda 1 Hintergrund und Einfluss europäischer Regulierung 2 Aufbau und Inhalt 3 Wesentliche Pflichten und Auswirkungen des FIDLEG 4 Nächste Schritte 5 Regulatorische Entwicklungen im KAG-Umfeld 6 Kontakt 2

3 Hintergrund und Einfluss europäischer Regulierung 3

4 Perspektivenwechsel Regulierung verstärkt zentrale strategische Dimension für Finanzintermediäre (Top Management Verantwortung) Konsequenzen der Regulierung Erhöhte Transparenz Durchsetzbarkeit von Compliance für Regulatoren und Kunden / Investoren Kunden- / Investorenfokus auf Nachsteuerergebnisse Notwendigkeit einer Strukturierung des Verhaltens Prozess, Ausbildung und Instrumente Harmonisierung Schweizerischer Regulierung mit EU-Standards 4

5 Schrittweise Angleichung der Schweizerischen Regulierung an EU-Standards EU MIFID I AIFMD EMIR MIFID II CH MIFID I KAG FINFRAG FIDLEG FINIG 5

6 Eine neue Realität MiFID II und deren indirekte Anwendung auch in der Schweiz faktisch oder durch Trasposition via (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) und (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) wird signifikante, wenn nicht disruptive Auswirkungen auf den Schweizer Wealth Management und Banken-Sektor haben; Trotz erheblichem Implementierungsaufwand wäre Nichtteilnahme an den neuen bestimmenden Standards (dominant designs) und mangelnder mittelfristiger Zugang zum EU-Markt schlimmer und entgegen den Schweizer Harmonisierungsbestrebungen; FINIG und FIDLEG sind die zentralen Elemente des neuen regulatorischen Rahmens der Schweiz. 6

7 Aufbau und Inhalt 7

8 Bisherige Regulierungslandschaft 8

9 Zukünftige Regulierungslandschaft 9

10 FINIG Überblick Zweck Einheitliche Regelung der Aufsicht über alle Finanzdienstleister, die Vermögensverwaltungstätigkeiten wahrnehmen Inhalt Einbezug der einfachen Vermögensverwalter in Bewilligungskaskade: Einführung einer prudentiellen / umfassenden Aufsicht über einfache Vermögensverwalter; Einführung einer expliziten, aufsichtsrechtlich verpflichtenden «Weissgeldstrategie»; Konsolidierung der Anforderungen an prudentiell beaufsichtigte Finanzintermediäre in einem Gesetz. 10

11 Bewilligungskaskade 11

12 Mandatorische Weissgeldstrategie gem. Art. 11 E- FINIG Schritt 1 Pflicht zur Prüfung, ob erhöhtes Risiko besteht, dass Gelder in Verletzung der Steuerpflicht unversteuert sind oder nicht versteuert werden, vor deren Annahme ausser bei geringem Wert und wenn zwischen Kundendomizil und Schweiz Abkommen zum automatischen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten. Schritt 2 Abklärung des erhöhten Risikos. Consequence Wenn Grund zur Annahme, dass Vermögenswerte unversteuert sind oder nicht versteuert werden, ist Annahme zu verweigert und eine neue Geschäftsbeziehung abzulehnen. Bei bestehenden Kunden ist Geschäftsbeziehung aufzulösen, ausser Nachweis, dass Vermögenswerte rechtmäßig versteuert und Bereinigung der steuerrechtlichen Situation unzumutbaren Nachteile zur Folge hätte. 12

13 Konnex FINIG-Weissgeldstrategie und ADA Gemäss Bericht erst für Zeitpunkt nach Inkrafttreten der OECD globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch für Finanzkonten («CRS») auch für die Schweiz; ADA ersetzt sodann die Prüfpflichten für Kunden aus teilnehmenden Staaten FINIG- Pflichten Automatischer Informationsaustausch Steuerkonforme Kundenvermögen 13

14 Wesentliche neue Pflichten und Auswirkungen des FIDLEG 14

15 FIDLEG Kernkonzept (1/2) Begriffsdefinitionen (Art. 3 E-FIDLEG) Finanzdienstleister: alle Personen, die gewerbsmässig Finanzdienstleistungen in der Schweiz oder für Kunden/Kundinnen in der Schweiz erbringen; Finanzdienstleistung: Tätigkeiten, die zum Erwerb eines Finanzinstruments durch einen Kunden führen können. Insbesondere individuelle Portfolioverwaltung, Anlageberatung, Portfolioanalyse und Vertrieb von Finanzinstrumenten (Art. 19 E-FINIG). Neue Kundensegmentierungssystematik (Art. 4 E-FIDLEG) Institutionelle / professionelle Kunden; Vermögende Privatkunden; Übrige Privatkunden; Opting-in / Opting-out Systematik. 15

16 FIDLEG Kernkonzept (2/2) Verhaltensregeln (Art. 6 ff. E-FIDLEG), insbesondere - Unabhängigkeit (Art. 9 E-FIDLEG); - Regelung Annahme Retrozessionen (Art. 9 und 26 E-FIDLEG); - Verdichtung von Offenlegungs-, Dokumentations- und Ab- bzw. Aufklärungspflichten (Art. 10 E-FIDLEG) Eignungsprüfung / Angemessenheitsprüfung Erweiterte Ausbildungsanforderungen und Registrierungspflicht für Kundenberater (Art. 29 E-FIDLEG); Registrierungspflicht für ausländische Finanzinstitute (Art. 34 ff. E- FIDLEG); Prospektpflicht sowie Basisinformationsblatt (Art. 37 ff. E-FIDLEG); Verdichtung der Anspruchsdurchsetzung (Art. 72 ff. E-FIDLEG). 16

17 Verhaltenspflichten Implementierung der umfassenden Informationspflichten; Entscheid über Unabhängigkeit; Offenlegung der Dienstleistung und Interessen (inkl. Drittvergütungen); Implementierung der Eignungs- und Angemessenheitsprüfung (inkl. Dokumentation); Aufklärung über Produkteigenschaften, -risiken und kosten; Dokumentation der erbrachten Dienstleistung; aber keine Pflicht zur Unterzeichnung durch Kunden Sicherstellen der Übergabe der Produktdokumentation; Implementierung der neuen Unterscheidung zwischen professionellen Kunden und Privatkunden. 17

18 Erhöhte Anforderungen an Kundenberater / beauftragte Dritte Nachweis von Minimalkenntnissen über Verhaltensregeln und tätigkeitsbezogenen Fachkenntnissen durch regelmässige Besuche von Weiterbildungen; Registrierungspflicht der Kundenberater mit erbrachtem Nachweis und aktueller Weiterbildung; Beschränkung bei Einstellung von Kundenberatern / Beauftragung von Dritten mit Produktevertrieb auf registrierte Personen. 18

19 Eignungs- und Angemessenheitsprüfungen Eignungsprüfung («Suitability Test») gem. Art. 10 E-FIDLEG Bei der Erbringung von Vermögensverwaltungs und beratungsdienstleistungen; Muss die finanziellen Verhältnisse und Anlageziele der Kunden sowie deren Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf die angebotenen Finanzinstrumente oder dienstleistungen erheben und prüfen; Angemessenheitsprüfung («Appropriateness Test») gem. Art. 11 E- FIDLEG Für andere Finanzdienstleistungen erforderlich; Erfordert, dass Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden in Bezug auf die angebotenen Produkte oder Dienstleistungen vor Dienstleistungserbringung erhebt und prüft, ob für Kunden angemessen 19

20 Eignungs- und Angemessenheitsprüfungen spezifische Pflichten Vermögensverwaltung- und - beratung Eignungsprüfung unter Einbezug der Erfahrung, Kenntnisse, Anlageziele und finanziellen Verhältnisse der Kunden; Ist nicht genug Information vorhanden, um einen Eignungstest durchzuführen, darf die Leistung nicht erbracht werden. Andere Finanzdienstleistungen Angemessenheitsprüfung unter Einbezug der Erfahrung und Kenntnisse der Kunden; Erscheinen Produkt oder Diensteistung unangemessen oder liegen nicht genügend Informationen vor, um Angemessenheitsprüfung durchzuführen, besteht eine Pflicht, eine entsprechende Warnung auszusprechen; Keine Pflicht zur Durchführung einer Angemessenheitsprüfung bei institutionellen oder professionellen Kunden, ausser gegenteilige Anzeichen; Anders als MiFID keine Angemessenheitsprüfung bei execution only (nicht einmal bei komplexen Produkten), lediglich Pflicht zur Risikowarnung. 20

21 Klar Regelen zur Unabhängigkeit (1/2) Art. 9 E-FIDLEG stellt klare, MiFID-basierte Regeln für die Bezeichnung ihrer selbst oder ihrer Produkte als «unabhängig» auf : - es muss eine ausreichende Zahl auf dem Markt angebotener Finanzinstrumente berücksichtigt werden (open architecture); - Es dürfen im Zusammenhang mit der Dienstleistungserbringung von Dritten keine Vorteile angenommen werden oder müssen diese an die Kunden weitergeben werden. Als Vorteile gelten Leistungen, die dem Finanzdienstleister im Zusammenhang mit der Erbringung einer Finanzdienstleistung von Dritten zufliessen, insbesondere Provisionen, Rabatte oder sonstige vermögenswerte Vorteile (Art. 26 (3) E-FIDLEG). 21

22 Klar Regelen zur Unabhängigkeit (2/2) Vorteilsannahme gem. Art. 26 (1) E-FIDLEG generell nur möglich wenn, Kunden vorgängig ausdrücklich auf die Herausgabe verzichtet haben oder vollumfänglich an die Kunden weitergegeben werden; Ein Verzicht durch die Kunden ist gem. Art. 26 (2) E-FIDLEG nur gültig ist, wenn diesen Art und Umfang der Vorteile vor Erbringung der Finanzdienstleistung oder vor Vertragsschluss offengelegt werden; Ist die Höhe des Betrags vorgängig nicht feststellbar, so informiert der Finanzdienstleister seine Kundinnen und Kunden über die Berechnungsparameter und die Bandbreiten. 22

23 Produktspezifische Dokumentationspflichten Einführung einer Prospektpflicht für Effekten Ausgenommen Versicherungsprodukte / reine Sparprodukte; Inhalt: Angaben zum Produzenten und Produkt ; Gewisse Ausnahmen. Basisinformationsblatt für Retailkunden Einfach verständliche Übersicht über Produkteigenschaften; Risiken und Kosten für Finanzinstrumente; Ausnahmen: Professionelle Anleger; Mehr als 150 Personen; Mindeststückelung von CHF ; Gesamtgegenwert < CHF /Jahr Aber auch für «kleine Emitenten» (in Verordnung zu konkretisieren). 23

24 Rechtsdurchsetzung Pflicht zur Herausgabe von Dokumenten - Sämtliche erstellte Dokumente den Kunden betreffend Beweislastumkehr Beweis der Einhaltung der Informations- + Aufklärungspflichten; Vermutung, dass Kunde Geschäft nicht getätigt hätte, falls Pflichten eingehalten worden wären; Wesentliche Auswirkungen auf interne Prozesse! Ombudsstelle; Schiedsgericht oder Prozesskostenfonds; Verbandsklage; Gruppenvergleichsverfahren. 24

25 Neuordnung der Cross-border- Leistungserbringung in die Schweiz Neue Registrierungspflich Cross border Service Ausl. Bank CH Neue Pflichten - Registrierung des Instituts - Registrierung der RMs Zu evaluieren: Registratierungsvoraussetzungen - Training RMs - Steuerimplikationen Auswirkungen auf business case 25

26 Nächste Schritte 26

27 Gesetzgebung FIDLEG / FINIG 27. Juni Oktober Januar 2017 Ausarbeitung Entwurf Vernehmlassung Parlament. Beratung und Finalisierung Verordnungen voraussichtl. Rechtskraft 27

28 Handlungsempfehlungen und Übergangsfristen für einfache Vermögensveralter unter FINIG (1/2) Primär Analyse der neuen Anforderungen / aktuellen Anlegerstruktur ; Entscheid betreffend zukünftige Ausrichtung / Strategie; Beurteilung betreffend zukünftiges Dienstleistungsangebot. Darauf basierend Umsetzung Strategieentscheidung auf Kundenstamm / Implementierung der neuen Kundensegmentierung; Anpassung / Erarbeitung von betroffenen Weisungen, Prozessen und Dokumenten; Schulung / Registrierung der Kundenberater; Umsetzung Verhaltenspflichten und Dokumentationsanforderungen. 28

29 Handlungsempfehlungen und Übergangsfristen für einfache Vermögensveralter unter FINIG (2/2) Operative Strukturierungsoptionen, insb. Outsourcing- (Art. 15 E- FINIG) und Kooperationsmodelle für die Bereiche Compliance, Risk und Middle/Back Office prüfen; Nach Inkrafttreten des FINIG müssen Vermögensverwalter gem. Art. 125 (2) E-FINIG: - sich innerhalb von 6 Monaten bei der Aufsichtsbehörde melden; - Innerhalb von 2 Jahren den gesetzlichen Anforderungen genügen; - Innert 2 Jahren ein Bewilligungsgesuch einreichen. «Grandfathering» ist gemäss Art Art. 125 (3) E-FINIG für Vermögensverwalter möglich, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Tätigkeit seit mindestens 15 Jahren ausüben und keinen neuen Kunden mehr annehmen. 29

30 Regulatorische Entwicklungen im KAG Umfeld 30

31 Sorgfaltspflichten im Vertrieb Grundlagen Verhaltensregeln: Art. 31 bis 34a KKV (alle Bewilligungsträger und Beauftragte); FINMA-RS 13/9 Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen ; Richtlinien der SBVg über die Protokollierungspflicht i.v. mit Art. 24 Abs. 3 KAG; Richtlinie für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen der SFAMA vom 22. Mai 2014; Richtlinie für Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und der Belastung von Kosten sowie deren Verwendung (Transparenzrichtlinie) der SFAMA vom 22. Mai 2014; KKV-FINMA. 31

32 Sorgfaltspflichten im Vertrieb Richtlinie für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen Keine grundlegenden Anpassungen der Selbstregulierung; Richtlinie -> Anbieter (Fondsleitung, VV KAG, Vertreter, SICAV); Anhang der Richtlinie -> Bestimmungen für Vertriebsträger (bewilligungspflichtige, befreite, nicht bewilligungspflichtige und ausländische); Bestimmungen sind integraler Bestandteil des Vertriebsvertrags zwischen Anbieter und Vertriebsträger (Anpassungsbedarf); Vertriebsverträge auch mit Vertriebsträgern die ausschliesslich an qualifizierte Anleger vertreiben (Ersatz der Platzierungsverträge); Einhaltung der neuen Anforderungen und Übergangsfrist. 32

33 Sorgfaltspflichten im Vertrieb Richtlinie für den Vertrieb Pflichten des Anbieter Kategorisierung der Vertragspartner; On-boarding Prozess (Sorgfältige Auswahl -> Risikoeinschätzung, Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit des Vertriebsträgers, persönliche und fachliche Ressourcen); On-going monitoring: IKS zur Identifikaiton von wesentlichen Änderungen in der Rechtsform, Struktur, personelle Situation, Geschäftstätigkeit, insb. Vertriebsaktivitäten; Weiterdelegation / Untervertriebsverträge; Bei wiederholten/groben Verstössen: Pflicht zur Auflösung des Vertriebsvertrags und Meldung an FINMA; Interne Weisung / Prozessdokumentation. 33

34 Sorgfaltspflichten im Vertrieb Richtlinie für den Vertrieb Pflichten der Vertriebsträger Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 30 KKV); Angemessene Betriebsorganisation -> organisatorischen Massnahmen zur dauernden Einhaltung der Bestimmungen: Compliance-Funktion? Dokumentation: organisatorische Massnahmen zur Sicherstellung eines professionellen und transparenten Vertriebs sowie im Bereich Beratung und Risikoaufklärung bzw. Beratungsverzicht, Definition von Anforderung an die Fachausbildung bzw. Weiterbildung (Art. 24 Abs. 1 KAG seriöse Akquisition und objektive Beratung); Beachtung der Transparenzrichtlinie; Beachtung der Protokollierungspflicht / Richtlinie der SBVg. 34

35 Sorgfaltspflichten im Vertrieb Transparenzrichtline Pflichten am point of sale Richtlinie vom Juni 2005 im 2013 aufgehoben und nun vollständig überarbeitet; Anwendung auf sämtliche Bewilligungsträger gemäss Art. 13 KAG. Informationspflichten im Zusammenhang mit der Belastung von Gebühren und Kosten: Welche Gebühren und Kosten? Verwendung: an Dritte? Welche Dienstleistungen? 35

36 Sorgfaltspflichten im Vertrieb Transparenzrichtline Pflichten am point of sale Pflichten im Zusammenhang mit der Verwendung von Gebühren und Kosten (Retrozessionen und Rabatte) Definition Retrozession: Zahlungen und andere geldwerte Vorteile für die Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen. Bezahlung aus der VV-Komm. oder Vertriebskommission; Grundsatz: Retrozessionen sind weiterhin zulässig sowohl im Vertrieb wie im nicht-vertrieb (z.b. diskretionäre VV, exec. only); Erfüllung der Informationspflicht gemäss Art. 34 Abs. 2bis KKV ist durch Bewilligungsträger, der die Retro bezahlt zu erfüllen; Offenlegung in den Fondsdokumenten (Höhe / Verwendung); Empfänger der Retro informiert über Höhe der Retro, die er erhalten könnte; auf Anfrage: effektive Höhe der erhaltenen Beträge. 36

37 Sorgfaltspflichten im Vertrieb Transparenzrichtline Pflichten am point of sale Pflichten im Zusammenhang mit der Verwendung von Gebühren und Kosten (Retrozessionen und Rabatte) Definition Rabatte: Zahlungen, die direkt an den Anleger zur Reduktion der dem Fonds belasteten Gebühr erfolgen; Grundsatz: Rabatte sind zulässig wenn - sie durch den Finanzintermediär bezahlt werden (nicht Fonds); - Gewährung aufgrund objektiver Kriterien; - sie sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kriterien unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen erfüllten, bezahlt werden. Offenlegung in den Fondsdokumenten ob Rabatte gewährt werden und unter welchen objektiven Kriterien; Auf Anfrage des Anlegers: Offenlegung der Kriterien und Höhe. 37

38 Sorgfaltspflichten im Vertrieb Transparenzrichtline Generelle Informationspflichten Fondsdokumente = Fondsvertrag, Anlagereglement, Prospekt oder Jahresbericht); Betroffene Kosten: Reglementarische Vergütungen (Art. 37 Abs. 1 KKV), Nebenkosten (z.b. auch Courtagen) gemäss Art. 37 Abs. 2 KKV), Ausgabe- bzw. Rücknahmekommissionen (Art. 38 KKV); Wenn im Fondsvertrag Bandbreiten oder Maximalsätze angegeben werden sind die effektiven Gebühren im Jahresbericht anzugeben, wobei die Offenlegung im Umfang der Mindestgliederung Erfolgsrechnung gemäss Art. 67 KKV-FINMA ausreichend ist. 38

39 Sorgfaltspflichten im Vertrieb Einige aktuelle Fragestellungen Anwendbarkeit bzw. Auswirkung im Bereich GwG (Art. 2 Abs. 2b. Fondsleitungen und b(bis) VV KAG, KGK, SICAV; Risikoaufklärung und Protokollierungspflicht beim Vertrieb an qualifizierte Anleger (gem. Art. 10 Abs. 3 Bst c & d); Vertrieb von Schweizer Fonds an EU-Bürger (im Rahmen eines diskretionären Vermögensverwaltungsauftrags); Umsetzung Kostentransparenz bei den Nebenkosten, u.a. Courtagen Anwendung der strengeren ausländischen Regeln bez. des Vertriebs Gewährung von Rabatten (Transparenz-Richtline); Mindestanforderung an die Organisation des Vertriebsträgers; Angemessene Beaufsichtigung ausl. FI (Art. 19 Abs. 1bis KAG). 39

40 Kollektivanlagenverordnung-FINMA Totalrevision Die zehn Themenkreise der Überarbeitung der KKV-FINMA 1) Risikomessung / Bestimmung des Gesamtengagements 2) Verwahrung und Verwaltung von Sicherheiten 3) Depotbanken 4) Risikomanagement 5) Delegation 6) De-minimis Schwelle/ 7) Berufshaftpflichtversicherung 8) Master-Feeder-Strukturen 9) Buchführung 10) Prüfwesen 40

41 Kollektivanlagenverordnung-FINMA Totalrevision Generelle Informationen Trennung der KKV-FINMA in zwei Titel: 1. Titel: Kollektive Kapitalanlagen (Art und Anhänge 1-3) 2. Titel: Institute (Art. 66 Art. 116) Positiv: Anlehnung an EU-Regeln (z.b. in den Bereichen Risikomanagement, Verwahrung, UCITS, ESMA-Leitlinien) Stellungnahmen zum Verordnungsentwurf bis Anfang Mai 2014 (z.b. durch Treuhand-Kammer, SFAMA) Oktober 2014: Vorabpublikation erwartet 1. Januar 2015: In Kraft treten erwartet 41

42 Kollektivanlagenverordnung-FINMA Totalrevision Delegation (Art. 66 E-KKV-FINMA) Aufhebung FINMA-RS 08/37 Delegation durch Fondsleitung/ SICAV durch Prinzipen basierte Übernahme in die KKV-FINMA; Ausdehnung Anwendungsbereich auf VV KAG und Vertreter; Auslagerung Risikomanagement ins Ausland innerhalb des Konzerns neu möglich; Keine Einschränkungen bezüglich Delegation der Compliance; Beispiele wenn Betriebsorganisation nicht mehr als angemessen betrachtet werden kann (Vermeidung von Briefkastenfirmen); Schriftliche Verträge -> Kontrollrechte des Bewilligungsträgers (FINMA-RS 08/7 Outsourcing Banken nicht anwendbar). 42

43 Kollektivanlagenverordnung-FINMA Totalrevision Risikomanagement (Art. 67 E-KKV-FINMA) Angemessene Betriebsorganisation (Art. 12 und 12a KKV) verlangt funktionale und hierarchische Trennung von operativen und nicht operativen Tätigkeiten; Risikokontrolle -> operativ unabhängige Funktion; Risikosteuerung -> direkt in die operativen Tätigkeiten eingebettet; Mindestinhalt für die interne Richtlinie zur Organisation und zum Risikomanagement; Umfasst die Risiken der Gesellschaft und der verwalteten Fonds; Ausreichende Ressourcen und fachliche Anforderungen an die Risikokontrolle; Wichtig: Liquiditätsrisikomanagement-Prozess auf Stufe Fonds. 43

44 Kollektivanlagenverordnung-FINMA Totalrevision Verwaltung von Sicherheiten, welche im Rahmen von Anlage- techniken und OTC-Geschäften entgegen genommen wurden Anlagetechniken: Effektenleihe, Pensionsgeschäft, Kreditaufnahme und Verpfändung. Zusätzlich Leerverkäufe; Anforderungen an die Liquidität der Sicherheiten: transparenter Preis an einem geregelten Markt; Anforderungen an die Bewertung der Sicherheiten: Börsentägliche Bewertung, bei hoher Preisvolatilität zusätzliche Sicherheitsmarge; Ausdehnung der Anforderungen an die Bewertung auf alle Sicherheiten (bisher nur Aktien). Einführung einer Sicherheitenstrategie zur Festsetzung von Sicherheitsmargen. Zudem: Anforderungen an Bonität, Diversifikation, keine Sicherheiten der Gegenpartei. 44

45 Kollektivanlagenverordnung-FINMA Totalrevision Verwahrung der Sicherheiten und Depotbankorganisation Werden Sicherheiten zum Eigentum übertragen, so gehören diese ebenfalls zum Fondsvermögen Aufbewahrung durch die Depotbank oder mittels Delegation von einem Drittverwahrer Organisation der Depotbank (mindestens drei Vollzeitstellen mit Zeichnungsberechtigung); in Ausnahmefällen weitere Tätigkeiten für die Bank im Bereich Verwahrung Risikomanagement-Grundsätze gemäss Art. 67ff gelten sinngemäss Mindestanforderung für das Interne Kontrollsystem der Depotbank 45

46 Kontakt 46

47 Dr. iur. Guenther Dobrauz-Saldapenna, MBA Director, Head Legal Regulatory Services PricewaterhouseCoopers AG Birchstrasse 160 CH-8050 Zürich

48 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. This publication has been prepared for general guidance on matters of interest only, and does not constitute professional advice. You should not act upon the information contained in this publication without obtaining specific professional advice. No representation or warranty (express or implied) is given as to the accuracy or completeness of the information contained in this publication, and, to the extent permitted by law, PricewaterhouseCoopers AG, its members, employees and agents do not accept or assume any liability, responsibility or duty of care for any consequences of you or anyone else acting, or refraining to act, in reliance on the information contained in this publication or for any decision based on it All rights reserved. In this document, refers to PricewaterhouseCoopers AG which is a member firm of PricewaterhouseCoopers International Limited, each member firm of which is a separate legal entity.

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