Zweckverband Schönbuchbahn. Ausbau der Schönbuchbahn (Strecke 4871) Planfeststellungsabschnitt 4 Holzgerlingen bis Dettenhausen

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1 Anlage 14 Zweckverband Schönbuchbahn Ausbau der Schönbuchbahn (Strecke 4871) Planfeststellungsabschnitt 4 Holzgerlingen bis Dettenhausen Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Mannheim, den Aktenzeichen:

2 Allgemeine Projektangaben Auftraggeber: Zweckverband Schönbuchbahn Parkstraße Böblingen Auftragnehmer: Baader Konzept GmbH N7, Mannheim Projektleitung: Projektbearbeitung: GIS: Datei: Dr. G. Kunzmann Dipl.-Biol. Dr. Horst Marthaler Dipl.-Ing (FH) Katrin Lambertson Dipl.-Biol. Franziska Grischkat Dipl.-Biol. Dr. Patrick Guhmann Dipl.-Min. Dr. Sandra Panienka Dipl.-Geogr. Claudius Schaar Dipl.-Biol. Rebecca Nagel Dipl.-Biol. Sebastian Scholz Dipl.-Lök Claudia Holzmann H. Laux Datum: Aktenzeichen: z:\az\2012\ schönbuchbahn\gu\artenschutz\pfa 4\170228_pfa4_artenschutzbeitrag.docx Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag ii

3 Inhaltsverzeichnis 1 Anlass und Aufgabenstellung Methodisches Vorgehen Rechtliche Grundlagen 2 3 Vorhaben und Projektwirkungen Beschreibung des Vorhabens Projektwirkungen 4 4 Eingrenzung der relevanten Arten Datengrundlagen Faunistische Ergebnisse Avifauna Reptilien Amphibien Fledermäuse Relevante Arten 13 5 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der ökologischen Funktionalität Maßnahme zur Vermeidung 18 6 Bestand sowie Betroffenheit von gemeinschaftlich geschützten Arten Pflanzen nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Avifauna Reptilien Säugetiere National streng geschützte Arten 62 7 Fazit Verwendete Unterlagen Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag iii

4 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Übersicht über die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände 3 Tabelle 2: Nachgewiesene Vogelarten 6 Tabelle 3: Nachgewiesene Reptilienarten mit Angaben zum Schutzstatus 9 Tabelle 4: Nachgewiesene Amphibienarten mit Angaben zum Schutzstatus 11 Tabelle 5: Nachgewiesene Fledermausarten mit Angaben zum Schutzstatus 13 Tabelle 6: Artenschutzrelevante Arten mit Angaben zum Schutzstatus 15 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag iv

5 1 Anlass und Aufgabenstellung Die Schönbuchbahn ist eine normalspurige Bahnstrecke im Südwesten von Stuttgart. Sie führt von der Stadt Böblingen über die Stadt Holzgerlingen und Gemeinde Weil im Schönbuch zur Gemeinde Dettenhausen. Die ehemalige DB-Strecke (Strecke 4871) hat eine Streckenlänge von ca. 17 km und ist größtenteils eingleisig. Lediglich einzelne Bahnhofsbereiche sind zweigleisig ausgebaut (TTK 2012). Der Umbau der Schönbuchbahn sieht streckenweise einen zweigleisigen Ausbau und die Elektrifizierung der Strecke vor. Im vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrag werden für das genannte Vorhaben des Planungsabschnittes 4: die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i.v. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie) ermittelt (andere geschützte Arten werden ggf. in der Eingriffsregelung behandelt) und dargestellt und ggf. die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. 45 BNatSchG geprüft. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 1

6 2 Methodisches Vorgehen 2.1 Rechtliche Grundlagen Die rechtlichen Grundlagen für den speziellen Artenschutz sind in den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen des 44 BNatSchG festgelegt (Tabelle 1). Die Auswahl der planungsrelevanten Arten beschränkt sich auf die gem. 7 BNatSchG streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten, d.h. alle potenziell vorkommenden Vogelarten. Für diese Gruppen gelten die Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit Art. 12 und 13 der FFH-RL und Art. 5 VS-RL (europäische Vogelarten). Die Rechtsverordnung nach 54 BNatSchG, die die artenschutzrechtlich zu prüfenden Arten auflistet, liegt z. Zt. noch nicht vor. Die Erstellung des Fachbeitrags orientiert sich an den Vorgaben des Umweltleitfadens des Eisenbahnbundesamtes (EBA 2012). Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 2

7 Tabelle 1: Übersicht über die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände 44 BNatSchG Art. 12 und 13 FFH-RL Art. 5 in Verb. mit Art. 1VS-RL Tiere 44 (1) Nr.1 Verbot, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten: nachzustellen zu fangen zu verletzen zu töten ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 44 (1) Nr. 2 Verbot, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. 44 (1) Nr. 3 Verbot, Fortpflanzungsstätten oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Pflanzen 44 (1) Nr. 4 Verbot, wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen sie oder ihre Standorte zu beschädigen o. zu zerstören Art. 12 ( 1) a Verbot, Tierarten (alle Lebensstadien) nach Anhang IV absichtlich: zu fangen zu töten Art. 12 (1) b Verbot, Tierarten (alle Lebensstadien) nach Anhang IV absichtlich zu stören, insbes. während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten Art. 12 (1) d Verbot, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Tierarten nach Anhang IV Buchstabe a) absichtlich: zu beschädigen zu vernichten Art. 13 (1) a Verbot, Pflanzenarten (alle Lebensstadien) nach Anhang IV absichtlich: zu pflücken zu sammeln abzuschneiden auszugraben zu vernichten Art. 5 a Verbot, Vogelarten, die unter Art. 1 fallen, absichtlich: zu fangen zu töten Art. 5 b Verbot, Nester und Eier der Vogelarten, die unter Art.1 fallen, absichtlich: zu zerstören zu beschädigen oder Nester zu entfernen Art. 5 d Verbot, Vogelarten, die unter Art. 1 fallen, absichtlich zu stören, insbes. während der Brut- und Aufzuchtszeit Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 3

8 3 Vorhaben und Projektwirkungen 3.1 Beschreibung des Vorhabens Im Rahmen der beabsichtigten Maßnahmenumsetzung an der Schönbuchbahn wurden drei Teilmaßnahmen definiert: Kurzfristige Maßnahmen am Endpunkt der Strecke in Dettenhausen Neubau eines Betriebshofes am Standort Bf Böblingen Zweigleisiger Teilausbau der Strecke. Gegenstand des vorliegenden Gutachtens sind die Maßnahmen des Planfeststellungsabschni t- tes 4 (PFA 4) zwischen Holzgerlingen und Dettenhausen. Es wird eine neue Oberleitung entlang des gesamten Streckenabschnitts von Holzgerlingen nach Dettenhausen errichtet. Aufgrund eines fehlenden Regelwerkes für NE - Bahnen sowie aus Instandhaltungsgründen wird für die Strecke 4871 nach Dettenhausen eine Oberleitung s- anlage in Anlehnung an die DB-Vorschriften vorgesehen. Maste und Gründungen werden entlang der Strecke aufgestellt. Der minimale Mastabstand von der Gleisachse beträgt 2,50 m, der maximale Abstand bei der Verwendung von Auslegern 5,00 m. Mehrgleisausleger und Querfeldbauweise sind gegenwärtig nicht vorgesehen. Die Bauzeit für die Realisierung des Vorhabens beträgt ca. 20 Monate. Unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit der finanziellen Mittel, der Erlangung des Baurechts, der technischen Freigabe aller für den Bahnbetrieb sicherheitsrelevanten Planungen sowie dem Zustand e- kommen eines rechtswirksamen Bauvertrags wird mit einem Baubeginn im Frühjahr 2015 gerechnet. Der Abschluss der für den Betrieb notwendigen Baumaßnahme wird für Ende 2016 angesetzt. Der Betrieb von Bf Dettenhausen bis Bf Holzgerlingen wird aufrecht erhalten Hier wird nur in nachfragereduzierten Zeiträumen (Wochenenden, Schulferien) der Betrieb eingestellt (BAADER KONZEPT 2013). 3.2 Projektwirkungen Zur Bestimmung und Bewertung der projektbedingten Wirkungen auf die geschützten Arten bedarf es einer differenzierten Betrachtung des Vorhabens und seiner Anlagen sowie ihres Betriebes. Es ist zu unterscheiden zwischen bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen. Baubedingte Wirkungen erfolgen während der Bauphase, d.h. zeitlich und räumlich begrenzt. Hierzu zählen z.b. die Zerstörung von Vegetation und Lebensräumen von Tieren, qualitative und quantitative Grundwasser- und Oberflächenwasserbeeinträchtigungen, Lärmemissionen und Verschmutzung durch Stäube. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 4

9 Anlagebedingte Wirkungen sind überwiegend dauerhaft und entstehen durch die Anlage bzw. die Bauwerke selbst, z.b. durch Flächenverlust, Zerschneidung von Funktionszusammenhängen, Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes. Betriebsbedingte Wirkungen ergeben sich durch den Betrieb einer Anlage, sie entstehen z.b. durch die Emission von Geräuschen, Abgasen, Abwasser, Licht o.ä. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 5

10 4 Eingrenzung der relevanten Arten 4.1 Datengrundlagen Für die Erfassung der Bestandssituation wurden Kartierungen zur Avifauna, der Amphibien, der Reptilien sowie der Fledermäuse durchgeführt. Bezüglich der Reptilien, der Amphibien, der Avifauna und Fledermäusen wurden die Begehungen vom Frühjahr 2012 bis Frühsommer 2013 zu geeigneten Witterungen und Zeiten vorgenommen (BAADER KONZEPT 2013). Im Jahr 2015 wurde eine weitere Erhebung der Reptilien durchgeführt. Zu anderen Artengruppen wurden keine Erhebungen durchgeführt, da die entsprechenden Habitatbedingungen für artenschutzrelevante Arten nicht vorliegen, s. Kap Faunistische Ergebnisse Avifauna Im Rahmen der Begehungen wurde im Untersuchungsraum das Vogelarteninventar erfasst (Tabelle 2). Die Erfassung der Vogelarten erfolgte entsprechend der Kartieranleitung Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands (SÜDBECK ET AL. 2005) anhand von habituellen und akustischen Merkmalen. Dabei wurden 70 Arten nachgewiesen. Zwölf dieser Arten nutzten den Untersuchungsraum als Nahrungsgäste. Bei 29 Arten liegt ein Brutverdacht vor. Brutnachweise liegen bei 22 Arten im Untersuchungsraum vor. Tabelle 2: Nachgewiesene Vogelarten Deutscher Artname Wissenschaftlicher Artname Status 1) Rote Liste 2) Schutzstatus 3) VSR 4) Häufigkeitsklassen Amsel Turdus merula B -/- b - 4 Bachstelze Motacilla alba B -/- b - 3 Baumfalke Falco subbuteo NG 3/2 V s - 1 Individuum Baumpieper Anthus trivialis BV V/3 b - 2 Blaumeise Parus caeruleus B -/- b - 5 Bluthänfling Carduelis cannabina B -/V 3/2 b - 2 Buchfink Fringilla coelebs B -/- b - 5 Buntspecht Dendrocopos major BV -/- b - 2 Dohle Corvus monedula NG -/3 b - Ca. 30 Individuen Dorngrasmücke Sylvia communis BV -/V b - 3 Eichelhäher Garrulus glandarius BV/NG -/- b - 3 Elster Pica pica NG -/- b - 4 Individuen Feldlerche Alauda arvensis BV 3/3 b - 2 Feldschwirl Locustella naevia BV V/V 3/2 b - 2 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 6

11 Deutscher Artname Wissenschaftlicher Artname Status 1) Rote Liste 2) Schutzstatus 3) VSR 4) Häufigkeitsklassen Feldsperling Passer montanus BV -V/V b - 3 Fitis Phylloscopus trochilus B/BV -/V 3 b - 4 Sturnus vulgaris Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla BV -/- b - 3 Gartengrasmücke Sylvia borin B/BV -/- b - 4 Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus B/BV -V/V b - 3 Gelbspötter Hippolais icterina BV -/V 3 b - 1 Gimpel Pyrrhula pyrrhula B -/V - b - 3 Girlitz Serinus serinus B -/V - b - 3 Goldammer Emberiza citrinella B -V/V b - 4 Grauammer Emberiza calandra BV 3/2 V/1 s - 2 Grauschnäpper Muscicapa striata BV -V/V b - 2 Grünfink Carduelis chloris B -/- b - 4 Grünspecht Picus viridis BV -/- s - 3 Halsbandschnäpper Ficedula albicollis B/BV 3/3 s 1 3 Haubenmeise Parus cristatus BV -/- b - 2 Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros B/BV -/- b - 4 Haussperling Passer domesticus B -V/V b - 4 Heckenbraunelle Prunella modularis BV -/- b - 3 Jagdfasan Phasianus colchicus BV n.b./- b - Kernbeißer Coccothraustes BV -/- - 2 coccothraustes Klappergrasmücke Sylvia curruca B/BV -/V b - 2 Kleiber Sitta europaea B -/- b - 3 Kleinspecht Dendrocopos minor NG/BV V/V b - 2 Kohlmeise Parus major B -/- b - 5 Mäusebussard Buteo buteo NG -/- s - 5 Individuen Mehlschwalbe Delichon urbicum BV/NG V/3 3/V b - 2 Misteldrossel Turdus viscivorus BV -/- b - 2 Mittelspecht Dendrocopos medius BV/NG V/V -/- s 1 2 Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla B/BV -/- b - 5 Nachtigall Luscinia megarhynchos BV -/- b - 2 Neuntöter Lanus collurio B -/V - b 1 2 Rabenkrähe Corvus corone NG -/- b - - Rauchschwalbe Hirundo rustica B V/3 b - 3 Ringeltaube Columba palumbus BV -/- b - 3 Rotmilan Milvus milvus NG -V/- s 1 1 Paar mit 4 Jungvögeln Schleiereule Tyto alba BV/NG -/- s - 2 Individuen Schwarzspecht Dryocopus martius BV/NG -/- s 1 1 Singdrossel Turdus philomelos BV -/- b - 3 Sommergoldhähnchen Regulus ignicapillus BV -/- b - 3 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 7

12 Deutscher Artname Wissenschaftlicher Artname Status 1) Rote Liste 2) Schutzstatus 3) VSR 4) Häufigkeitsklassen Sperber Accipiter nisus NG -/- s - 2 Individuen Star Sturnus vulgaris B/NG -/V 3/- b - 4 Stieglitz Carduelis carduelis BV -/- b - 5 Sumpfmeise Parus palustris BV -/- b - 3 Sumpfrohrsänger Acrocephalus palustris BV -/V b - 2 Tannenmeise Parus ater BV -/- b - 2 Trauerschnäpper Ficedula hypoleuca NG BV -/V 3/2 b - 2 Türkentaube Streptopelia decaocto BV/NG -/- b - 2 Turmfalke Falco tinnunculus NG -/V s - 3 Individuen Turteltaube Streptopelia turtur BV 3/- 2/2 s - 2 Wacholderdrossel Turdus pilaris BV/NG -/V - b - 3 Waldbaumläufer Certhia familiaris BV -/- b - 2 Waldlaubsänger Phylloscopus sibilatrix BV -/- 2 b - 2 Weidenmeise Parus montanus BV -/V b - 2 Wendehals Jynx torquilla B 2/2 s - 2 Wespenbussard Pernis apivorus NG 3/- s 1 Wintergoldhähnchen Regulus regulus BV -/- b - 2 Zaunkönig Troglodytes troglodytes BV -/- b - 4 Zilpzalp Phylloscopus collybita BV -/- b - 4 1) B=Brut, BV=Brutverdacht, NG=Nahrungsgast 2) RL D (Rote Liste Deutschlands ) / RL BW (Rote Liste Baden Württembergs ): 1=vom Erlöschen bedroht, 2=stark gefährdet, 3=gefährdet, 4=potentiell gefährdet, 5=schonungsbedürftige Arten, V = Vorwarnliste, n.b.=nicht bewertet, -= nicht gefährdet 3) Schutzstatus nach BNatSchG b = besonders geschützt; s = streng geschützt 4) VSR (Richtlinie 79/409/EWG): 1 = Anhang 1 Häufigkeitsklassen: B = Brut, BV = Brutverdacht, NG = Nahrungsgast 5 Häufigkeitsklassen (Brutpaare): 1 = 1 2 = = = = > Reptilien Die Erfassung der Reptilien erfolgte flächendeckend für den Untersuchungsraum in drei Begehungen 2012 und vier weiteren Begehungen 2015 bei für die Erfassung dieser Artengruppe günstiger Witterung, d.h. sonnig und trocken, aber nicht zu heiß. Es wurde nur eine Reptilienart nachgewiesen, die Zauneidechse. Dabei wurden insgesamt 29 Nachweise der Zauneidechse erbracht. Die Art wird im Anhang IV der FFH-RL geführt und ist nach 7 BNatSchG streng geschützt; sie steht des Weiteren auf der Vorwarnliste der Roten Liste Baden-Württembergs und Deutschlands. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 8

13 Die nachgewiesenen Zauneidechsen fanden sich beiderseits des Trassenrandbereichs und der Bahnböschungen. Nachgewiesen wurde die Zauneidechse desweiteren in sonnenbeschienen Bereichen mit dichterem Brombeer-, Gräser- und Strauch-/Gehölzbewuchs. Abseits der Trasse, in den angrenzenden Äckern und Streuobstwiesen, konnte die Zauneidechse jedoch nicht nachgewiesen werden. Lediglich an einem verbuschten Hang bahnrechts bei ca. km 15,950 wurde die Zauneidechse außerhalb der Bahntrasse erfasst. Die Fundpunkte wurden per GPS erfasst und sind im Bestandsplan Schutzgut Tiere/Pflanzen (Plannummer bis 3) dargestellt. Zwischen Dettenhausen und Weil im Schönbuch wurde an der Bahnböschung der Trasse eine adulte Zauneidechse gesichtet. Diese kommt im Nahbereich der Trasse, in dem für sie typischen Lebensraum vor, v.a. Streuobstwiesen, die die geeigneten Habitatstrukturen für Zauneidechsen bieten. Es ist davon auszugehen, dass auf den Streuobstwiesen noch weitere Vorkommen von Zauneidechsen vorhanden sind. Tabelle 3: Nachgewiesene Reptilienarten mit Angaben zum Schutzstatus Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Gefährdung/Schutz RL D RL BaWü FFH BNatSchG Lacerta agilis Zauneidechse V V Anhang IV Anguis fragilis Blindschleiche Tabellenerläuterung: RL-Status (LAUFER 1999, BfN 2009) 0: ausgestorben 1: Vom Aussterben bedroht besonders geschützt 2: stark gefährdet 3: gefährdet streng geschützt V: Vorwarnliste (kein Gefährdungsstatus) geschützt nach EG Art Sch VO 338/97 Desweiteren wurde im Siedlungsbereich von Weil im Schönbuch bei km 13,350 bahnrechts eine Blindschleiche nachgewiesen. Da sie nur "besonders geschützt" ist, muss sie im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag nicht näher behandelt werden. Das Verbreitungsgebiet der ursprünglich in den Waldsteppen des Schwarzmeer-Gebietes beheimateten Zauneidechse erstreckt sich über große Teile Europas und des angrenzenden Westasiens von England im Westen bis zum Baikalsee im Osten. In Nord- Süd- Richtung kommt die Art vom zentralen Skandinavien bis zu den Kaukasusländern vor. In Deutschland ist die Art weit verbreitet und fehlt nur in den höheren Gebirgslagen und z.t. an der Nordseeküste. In Baden-Württemberg ist die Art ist mit Ausnahme großflächiger Waldgebiete und Lagen über 1050 m im Schwarzwald und der Schwäbischen Alb in ganz Baden-Württemberg verbreitet. Die Zauneidechse ist in Baden-Württemberg die häufigste Eidechsenart. Die Art zeigt eine rückläufige Bestandsentwicklung, trotzdem scheint ihr Erhalt in Baden-Württemberg gesichert. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 9

14 Die Zauneidechse besiedelt als Kulturfolger durch Mahd oder extensive Beweidung entsta n- dene Heideflächen, Mager-, Trocken- und Halbtrockenrasen. Kleinflächig ist sie auch an Wegund Waldrändern, Bahntrassen, Steinbrüchen und in Rebgebieten zu finden. Bevorzugt werden besonnte Böschungen mit Hangneigungen bis zu 50. Ein Mosaik aus trockenwarmen, gut besonnten, strukturreichen Habitatelementen mit ausgeprägter Vegetationsschicht und sich schnell erwärmenden Substraten sollte auf engstem Raum vorhanden sein: Stellen mit niedriger Vegetation dienen als Jagdhabitate, auf Offenbodenbereichen, Steinen und Totholz sonnen sich die Tiere, während dichtere Vegetation als Deckung genutzt wird. Ihren Wärmebedarf decken Zauneidechsen durch ausgiebiges Sonnenbaden auf Steinen. Sie sind zwischen Ende März und Anfang September aktiv und ernähren sich vorwiegend von Käfern, Heuschrecken, Fliegen, Spinnen und Würmern. Auch wehrhafte Insekten wie Bienen, Wespen und Ameisen werden gelegentlich erbeutet. Die Paarungszeit erstreckt sich von Ende April bis Mitte Juni, Eiablagen finden etwa zwei Wochen nach der Paarung statt. Besonnte, vegetationsarme Stellen, die lockeres Substrat aufweisen und nicht zu trocken sind, werden als Eiablageplätze genutzt. Das Weibchen gräbt dort eine Grube in den Boden, legt fünf bis 14 weichschalige Eier hinein und verschließt die Grube wieder. Unter günstigen Bedingungen können Weibchen auch ein zweites Gelege produzieren. In Abhängigkeit von den herrsche n- den Temperaturen schlüpfen die Jungtiere nach vier bis zehn Wochen. Im dritten oder vierten Lebensjahr werden Zauneidechsen geschlechtsreif (WAITZMANN & SCHWEIZER 2009) Amphibien Am Rand des Industriegebietes von Holzgerlingen befinden sich ein Löschteich einer ansässigen Firma und ein Rückhaltebecken auf einem Pachtgrundstück. Darüber hinaus befindet sich zwischen diesen beiden kleineren Wasserteichen ein mit Wasser gefüllter Graben. Alle drei genannten Wasserstrukturen befinden sich in unmittelbarer Nähe zur Bahntrasse und sind nur wenige Meter voneinander entfernt. Diese Wasserstrukturen sind bedingt geeignet für Amphibien. Im wassergefüllten Graben wurden zwei subadulte Wasserfrösche nachgewiesen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Graben öfters im Jahr trocken liegt, er befindet sich etwa 70 m entfernt von der Trasse. Ein Laubfrosch wurde durch Verhören im ca. 30 m entfernten Rückhaltebecken nachgewiesen. Das Becken ist als Laichgewässer wenig geeignet, da eine große Menge an Fischen darin vorkommt. Es kann allerdings als Aufenthaltsgewässer genutzt werden. Der ca. 80 m von der Trasse entfernte Löschteich bietet keinen geeigneten Lebensraum, da es sich dabei um einen künstlich gestalteten Folienteich handelt, der auf Grund seines steilen Ufers und des Fischb e- standes für Amphibien als Laich oder Aufenthaltsgewässer ungeeignet ist. Im Löschteich wu r- den keine Amphibien nachgewiesen. Am äußersten, besiedelten Bereich von Dettenhausen in Richtung Weil im Schönbuch befindet sich ein Löschteich einer dort ansässigen Firma. Hierbei handelt es sich um ein stark beschat- Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 10

15 tetes Gewässer mit starkem Fischbesatz. Es wurden eine Erdkrötenlaichschnur und mehrere Grasfroschlaichballen sowie Fadenmolche nachgewiesen. Zumindest bei den Erdkröten und den Grasfröschen ist davon auszugehen, dass diese die Bahntrasse überqueren, da das Gewässer auch nur etwa 85 m entfernt von der Trasse liegt und der Wald auf der gegenüberliegenden Seite der Trasse als Sommerlebensraum und zur Winterruhe dient. Außerhalb des Untersuchungsraumes auf Höhe des Industriegebietes Holzgerlingen befindet sich nördlich und südlich der Trasse noch jeweils ein für Amphibien geeignetes Gewässer. Im südlichen Gewässer wurden Wasserfrösche, Grasfrösche und Erdkröten nachgewiesen. Dieses Gewässer ist etwa 1 km entfernt von der Trasse, es ist jedoch davon auszugehen, dass einzelne Tiere durch ihre Wanderung die Trasse queren. In einem Rückhaltebecken, welches etwa 930 m nördlich der Trasse liegt wurden Bergmolche nachgewiesen. Tabelle 4: Nachgewiesene Amphibienarten mit Angaben zum Schutzstatus Deutscher Artname Wissenschaftlicher Artname FFH 1) Rote Liste 2) Schutzstatus 3) Bergmolch Ichthyosaura alpestris -/- -/- b Erdkröte Bufo bufo -/- -/V b Laubfrosch Hyla arborea IV 3/2 s Grasfrosch Rana temporaria -/- -/V b Wasserfrosch Pelophylax kl. esculentus -/- -/3 b 1 )FFH Richtlinie: Anhang 2/ Anhang 4 2) RL D (Rote Liste Deutschlands 2009) / RL BW (Rote Liste Baden Württembergs 1999): 2= stark gefährdet, 3=gefährdet, 4=potentiell gefährdet, 5=schonungsbedürftige Arten, V = Vorwarnliste, D = Daten unzureichend 3) Schutzstatus nach BNatSchG b = besonders geschützt; s = streng geschützt Von den vorkommenden Amphibien im PFA 4 ist allein der Laubfrosch im Anhang IV der FFH- Richtlinie aufgeführt und daher nach BNatSchG streng geschützt. Jedoch entsprechen die vorgefundenen Habitatstrukturen nicht den üblichen Lebensraumstrukturen von Laubfröschen. Das Gewässer ist durch Fischbesatz geprägt und hat wenig randliche Vegetationsstrukturen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein größeres Vorkommen an Laubfröschen dort ansässig ist, sondern dass dieser Laubfrosch eher ein Einzelfund ist bzw. dass es sich um ein ausgesetztes Exemplar handelt. Weiterhin wird das Gewässer, in dem der Laubfrosch angetroffen wurde, nicht durch den Ausbau der Schönbuchbahn beeinträchtigt Fledermäuse Innerhalb des Untersuchungsraumes konnten im PFA 4 über alle Erfassungsnächte Nachweise der Gattung Pipistrellus erbracht werden. Die Arten der Gattung Pipistrellus sind anhand ihrer Rufe in den meisten Fällen eindeutig voneinander zu trennen. Bei der Unterscheidung müssen die Hauptfrequenzen der einzelnen Arten betrachtet werden. Trotz relativ starker Variationen Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 11

16 der Rufe innerhalb der einzelnen Arten, besonders wenn mehrere Individuen gleichzeitig rufen, lassen sich Grenzen der artspezifischen Frequenzbereiche, festlegen: Die Mückenfledermaus ruft in Bereichen von 52 bis 57 khz und die Zwergfledermaus zwischen 43 und 49 khz, während die Hauptfrequenz der Rauhautfledermaus bei khz liegt (SKIBA 2009). Auf diese Weise wurde im Bereich der Streuobstwiesen zwischen dem Industriegebiet Holzgerlingen und Weil im Schönbuch ein eindeutiger Nachweis der Mückenfledermaus erbracht. Die Rauhautfledermaus wurde ebenfalls einmal nachgewiesen, auf der Höhe des Industriegebietes Holzgerlingen. Die meisten Nachweise erbrachte die Zwergfledermaus mit 27 Kontakten. Diese wurden meist in besiedelten Bereichen und im Industriegebiet aufgeno m- men. Diese Fledermäuse nutzen den Bereich als Jagdhabitat. Zusätzlich konnte eine Rufsequenz eindeutig dem Großen Abendseglers zugewiesen werden. Der Kontakt erfolgte entlang der Bahntrasse in Weil im Schönbuch in Höhe des Alten Friedhofs. Aufgrund der seltenen Erfassung, ist hier nur von einem Durchflugereignis auszugehen. Zudem wird das Kollisionsrisiko dieser Art aufgrund ihrer hohen Flughöhe als gering eingestuft (BRINKMANN ET AL. 2012). Zu dem im Untersuchungsabschnitt registrierten Ruftyp Nyctaloid können die Rufe der Nordfledermaus (Eptesicus nilssonii), der Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus), der Zweifarbfledermaus (Vespertilio murinus) sowie des Großen und des Kleinen Abendseglers (Nyctalus noctula/ Nyctalus leisleri) zählen. Die aufgenommenen Rufe des nyctaloiden Ruftyps waren nicht eindeutig einer Art zuzuordnen. In der nachfolgenden Tabelle werden nur die auf Artniveau bestimmten Nachweise dargestellt. Bäume mit geeigneten Strukturen (Höhlungen, Rindenabschilferungen etc.) innerhalb des Eingriffsbereiches könnten Lebensstätten für diese Fledermäuse darstellen. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 12

17 Tabelle 5: Nachgewiesene Fledermausarten mit Angaben zum Schutzstatus Deutscher Name Wissenschaftlicher Name FFH-RL Anhang BNatSchG RL BaWü RL BRD Großer Abendsegler Nyctalus noctula IV i V Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii IV i G Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus IV 3 - Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus IV G D Tabellenerläuterung: RL-Status (LAUFER 1999, BfN 2009) 0: ausgestorben 1: Vom Aussterben bedroht besonders geschützt 2: stark gefährdet 3: gefährdet streng geschützt V: Vorwarnliste (kein Gefährdungsstatus) geschützt nach EG Art Sch VO 338/97 D: Daten unzureichend i: gefährdete, ziehende Art G: Daten defizitär Ergebnisse anderer Erhebungen Der Managementplan (MAP) zum FFH-Gebiet "Schönbuch" weist im Streuobstgebiet zwischen der K 1062 (Dettenhauser Straße) und der Trasse einen Nachweis der Bechsteinfledermaus aus. Im Rahmen der Untersuchungen zur Erstellung des MAP gelang der Nachweis per Netzfang am Quartiere wurden im Rahmen dieser Untersuchungen im Bereich der Trasse nicht nachgewiesen. Bei der Besenderung gefangener Fledermäuse konnten im Bereich der Trasse keine Quartiere ermittelt werden. Die Daten des MAP sind als aktuell zu betrachten. Baumhöhlen Bei der Kartierung von potentiellen Fledermausquartieren wurden während einer Begehung am sechs Strukturen an Bäumen innerhalb der Rückschnittszone erfasst, die von Fledermäusen potenziell als Quartier genutzt werden können. In der nachfolgenden Tabelle werden die Ergebnisse der Baumhöhlenerfassung aufgelistet. 4.3 Relevante Arten Bestimmte Arten bzw. Artengruppen können nach dem Vorliegen bestimmter Bedingungen (z.b. kein geeigneter Lebensraum im Bereich des Vorhabens, keine Empfindlichkeit gegenüber den Projektwirkungen) von der artenschutzrechtlichen Betrachtung ausgeschieden werden. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 13

18 Wie in Kap. 2.1 ausgeführt, sind im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag die nach Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie die europäischen Vogelarten zu behandeln. Diese artenschutzrechtlich relevanten Arten sind in Tabelle 6 aufgeführt. Nachfolgend wird für die einzelnen Artengruppen erläutert, warum sie weiter behandelt bzw. aus der Betrachtung ausgeschieden werden. Bei den Säugetieren wurden mit Ausnahme der Fledermäuse keine Bestandserhebungen durchgeführt. Hier ist für die relevanten Arten Wildkatze, Luchs, Fischotter, Feldhamster ein Vorkommen auszuschließen, da keine geeigneten Habitate in der näheren Umgebung vorhanden sind. Diese Arten werden nicht weiter behandelt. Auf Nachfrage beim Landratsamt Böblingen liegen keine Daten über das Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Säugetiere (Haselmaus, Birkenmaus, Baumschläfer) vor. Aufgrund der verinselten Lage der Gebüsche und Gehölze ohne Anbindung an Wald sind diese nicht als Lebensräume für Haselmäuse geeignet. Bei den Fledermäusen sind Nahrungs-/ Jagdhabitate, die bei den Untersuchungen festgestellt wurden, nur relevant, wenn sie essentiell für die Aufrechterhaltung des günstigen Erhaltungszustands der jeweiligen Populationen sind. Dies ist im Untersuchungsraum des PFA 4 nicht der Fall. Vor Baubeginn wird sichergestellt, dass bei der Rodung keine Tiere zu Schaden kommen (Begehung des Rodungsbereiches im unbelaubten Zustand). Entsprechend den artenschutzrechtlichen Bestimmungen werden bei den Vögeln Nahrungsgäste nicht behandelt, da sich die Verbotstatbestände nicht auf den Nahrungserwerb bzw. Jagdgebiete erstrecken. Ausgenommen die im Untersuchungsraum als Nahrungsgast dokumentierte Schleiereule wird aufgrund des Kollisionsrisikos gesondert betrachtet. Gleichfalls werden die Gewässerarten (Entenvögel, Rallen, Möwen) nicht betrachtet, da Lebensräume dieser Arten nicht vorhanden sind und somit Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Artenschutzrechtlich relevante Reptilienarten: Im Untersuchungsraum wurde die nach BNatSchG streng geschützte Zauneidechse (Lacerta agilis) nachgewiesen. Das Hauptvorkommen der Population liegt in den an die Trasse angrenzenden Streuobstwiesen, da dort geeignete Habitatstrukturen vorkommen. Die vorgesehenen Maststandorte bieten der Zauneidechse keinen geeigneten Lebensraum. Als artenschutzrechtlich relevante Amphibienart ist der im Vorhabenbereich nachgewiesene Laubfrosch zu nennen. Da nur ein Tier in einem untypischen Gewässer angetroffen wurde und von keinem größeren Vorkommen an Laubfröschen in der Umgebung auszugehen ist, wird dieses Tier als Einzelfund behandelt. Eine Projektwirkung ist aufgrund der Elektrifizierung ist im Hinblick auf den nachgewiesenen Laubfrosch auszuschließen. Von Vorkommen weiterer Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 14

19 artenschutzrechtlich relevanter Arten (z.b. Kreuzkröte, Wechselkröte, Kammmolch) ist auf Grund der Kartierungen nicht auszugehen. Amphibien werden daher nicht weiter behandelt. Auf Nachfrage beim Landratsamt Böblingen liegen keine weiteren Daten über das Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten vor. Vorkommen artenschutzrelevanter Säugetiere (Haselmaus, Birkenmaus, Baumschläfer) sind nicht bekannt, d Die Habitatansprüche der artenschutzrelevanten Heuschrecken und Tagfalter sind nicht gegeben, so dass nicht von einer Besiedlung durch diese Arten ausgegangen werden kann. Diese Artengruppe wird deshalb nicht weiter behandelt. Die im PFA 4 vorhandenen Gewässer besitzen nicht die Habitatansprüche von artenschutzrelevanten wasserbewohnenden Arten. Demnach kann dort ein Vorkommen von streng geschüt z- ten Fisch-, Muscheln- oder Libellenarten ausgeschlossen werden. Die artenschutzrelevanten Vertreter der Flechten, Farne, Pilze und Moose kommen im Untersuchungsraum nicht vor, bzw. finden hier keine entsprechenden Habitate, so dass diese Artengruppen von der weiteren Betrachtung ausgeschlossen werden können. Von einer Besiedlung artenschutzrelevanten Vorkommen an Spinnen und Käfern ist nicht auszugehen, da die Habitatansprüche dieser Arten im Untersuchungsraum nicht gegeben sind. Diese Artengruppen werden deshalb nicht weiter behandelt. Bei den höheren Pflanzen wurden keine Arten des Anhang IV FFH-Richtlinie festgestellt. Tabelle 6: Artenschutzrelevante Arten mit Angaben zum Schutzstatus Artengruppe Wissenschaftlicher Name FFH-RL Anhang EU-VS-RL Status RL BaWü RL BRD Vögel Amsel Turdus merula Bachstelze Motacilla alba Baumpieper Anthus trivialis V 3 Blaumeise Parus caeruleus Bluthänfling Carduelis cannabina - - V 2-3 Buchfink Fringilla coelebs Buntspecht Dendrocopos major Dorngrasmücke Sylvia communis - Anlage 1 V - - Eichelhäher Garrulus glandarius Feldlerche Alauda arvensis Feldschwirl Locustella naevia - - V 2 V 3 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 15

20 Artengruppe Wissenschaftlicher Name FFH-RL Anhang EU-VS-RL Status RL BaWü RL BRD Feldsperling Passer montanus - - V - V Fitis Sturnus vulgaris - - V 3 - Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla Gartengrasmücke Sylvia borin Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus - - V - V Gelbspötter Hippolais icterina - - V 3 - Gimpel Pyrrhula pyrrhula - - V - - Girlitz Serinus serinus - - V - Goldammer Emberiza citrinella - - V - - Grauammer Emberiza calandra V Grauschnäpper Muscicapa striata - - V - V Grünfink Carduelis chloris Grünspecht Picus viridis Halsbandschnäpper Ficedula albicollis - Anlage Haubenmeise Parus cristatus Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros Haussperling Passer domesticus - - V - V Heckenbraunelle Prunella modularis Kernbeißer Coccothraustes coccothraustes Klappergrasmücke Sylvia curruca - - V - Kleiber Sitta europaea Kleinspecht Dendrocopos minor - - V V Kohlmeise Parus major Mehlschwalbe Delichon urbicum V V 3 Misteldrossel Turdus viscivorus Mittelspecht Dendrocopos medius - Anlage 1 V - - Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla Nachtigall Luscinia megarhynchos Neuntöter Lanus collurio - Anlage 1 V - - Rauchschwalbe Hirundo rustica V 3 Ringeltaube Columba palumbus Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 16

21 Artengruppe Wissenschaftlicher Name FFH-RL Anhang EU-VS-RL Status RL BaWü RL BRD Schleiereule Tyto alba Schwarzspecht Dryocopus martius - Anlage Singdrossel Turdus philomelos Sommergoldhähnchen Regulus ignicapillus Star Sturnus vulgaris - - V Stieglitz Carduelis carduelis Sumpfmeise Parus palustris Sumpfrohrsänger Acrocephalus palustris - - V - Tannenmeise Parus ater Turteltaube Streptopelia turtur Wacholderdrossel Turdus pilaris - - V - Waldbaumläufer Certhia familiaris Waldlaubsänger Phylloscopus sibilatrix Weidenmeise Parus montanus - - V - Wendehals Jynx torquilla Wintergoldhähnchen Regulus regulus Zaunkönig Troglodytes troglodytes Zilpzalp Phylloscopus collybita Reptilien Zauneidechse Lacerta agilis IV - V V Fledermäuse Großer Abendsegler Nyctalus noctula IV - i V Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii IV - i G Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus IV Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus IV - G D Tabellenerläuterung: RL-Status (LAUFER 1999, HÖLZINGER et al. 2007, BfN 2009) 0: ausgestorben 1: Vom Aussterben bedroht besonders geschützt 2: stark gefährdet 3: gefährdet streng geschützt V: Vorwarnliste (kein Gefährdungsstatus) geschützt nach EG Art Sch VO 338/97 D: Daten unzureichend i: gefährdete, ziehende Art G: Daten defizitär Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 17

22 5 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der ökologischen Funktionalität Im Folgenden werden Maßnahmen aufgeführt, die dazu dienen können, das Eintreten der Verbotstatbestände des 44 BNatSchG bzgl. der Tiere und Pflanzen des Anhang IV der FFH- Richtlinie und der Europäischen Vogelarten sowie der national streng geschützten Arten zu vermeiden. 5.1 Maßnahme zur Vermeidung Bezüglich der Vögel wird durch die vorgesehene Bauzeitenregelung mit der Rodung auße r- halb der Brutzeit die Erfüllung von 44 Abs.1 Nr. 1 (Verletzung oder Tötung von Individuen oder Eiern) vermieden. Durch die Rodungen, die durch die Mastenaufstellung zustande kommen, gehen keine hochwertigen Gehölze und Biotope verloren. Für die Artengruppe der Fledermäuse müssen Vermeidungsmaßnahmen durchgeführt werden, um Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 Nr. 1 (Verletzung oder Tötung von Individuen) zu vermeiden. Um sicher zu stellen, dass durch die Fällung von Bäumen keine Fledermäuse zu Schaden kommen, müssen Maßnahmen getroffen werden. Als erste Maßnahme wird im unbelaubten Zustand möglichst zeitnah zu den Rodungen eine Baumhöhlensuche durchgeführt. In einem weiteren Schritt werden d Die potentiellen Quartierbäume werden vor den geplanten Rodungen, vsl. im Herbst 2015 ca. Mitte bis Ende Oktober (zu diesem Zeitpunkt sind die Tier noch nicht in ihren Winterquertieren und nutzen noch ihre Sommerquartiere), Die erhobenen potentiellen Quartierbäume von Fledermäusen werden "Stück für Stück" g e- fällt, d. h. sie sollten vorsichtig von oben her abgetragen werden, so dass man sich an die Baumhöhlen herantasten kann. Die Fällung dürfen nur zwischen dem 1. Oktober und 28. Februar durchgeführt werden. Da Baum Nr. 034 Winterquartierpotenzial hat und Fledermäuse von November bis Februar im Winterquartier sind, bleibt für diesen Baum nur der Oktober als Zeitraum für die Fällung. Sollten Tiere gefunden werden, befinden sich diese vermutlich noch nicht in Winterstarre und sind flugfähig. Falls sie jedoch nicht wegfliegen, sollte mit ihnen sollte wie folgt verfahren werden: Die Tiere vorsichtig mit einem Tuch oder Handschuh bergen und in ein Behältnis (z. B. Eimer) setzen. In den Eimer sollte ein Tuch gelegt werden, damit die Tiere sich darin verstecken können. Der Eimer sollte abgedeckt werden, damit die Tiere nicht herausklettern können. Das Behältnis mit den Tieren sollte nicht warmgestellt, sondern bei Außentemperatur belassen werden, es sei denn, es herrschen Außentemperaturen unter - 10 C. Nach der Evakuierung ist sofort ein Fledermausexperte zu informieren (Fledermausnotruf bzw. AGF Fledermausschutz, Stuttgart, ggf. nach Rücksprache mit der UNB Lkr. Böblingen), damit die Tiere gegebenenfalls sachgerecht überwintert werden können. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 18

23 mittels Endoskop auf Besatz hin kontrolliert. Bei einem negativen Befund werden diese Höhlen gleich nach Begutachtung verschlossen (mittels Zeitungspapier, Tüten u.ä.). Falls während der Kontrolle der potentiellen Quartiere eine Fledermaus angetroffen wird, muss eine weitere Kontrolle in den nächsten Tagen stattfinden und es muss sichergestellt werden, dass die Fledermäuse selbstständig ausgeflogen sind, sodann wird die Höhle verschlossen. Frühere Verschlussarbeiten sind nicht möglich, um ein Eintreten von Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 3 zu vermeiden. Als zweite Vermeidungsmaßnahme findet eine ökologische Baubegleitung statt. So kann, im Fall des Fundes einer Fledermaus, während der Rodungsarbeiten direkt gehandelt werden. Die Fledermäuse werden dabei vorsichtig geborgen und in Pflegestationen () gebracht. Die Artenschutzmaßnahme V1 A2 sieht das Ausbringen von Fledermauskästen (Flach- und Rundkästen) vor, um potentielle Quartiere der Fledermäuse, die von den Rodungen bzw. Rückschnittsmaßnahmen betroffen sind, zu ersetzten. Die Baumpflanzungen der Maßnahme A1 dienen auch dem langfristigen Ersatz von durch die Rückschnittsmaßnahmen an der Trasse potenziell entfernten potenziellen Quartierbäumen von Fledermäusen. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 19

24 6 Bestand sowie Betroffenheit von gemeinschaftlich geschützten Arten 6.1 Pflanzen nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b der FFH-Richtlinie ergibt sich aus 44 Abs. 1 Nr. 4 i.v. m. Abs. 5 BNatSchG für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgendes Verbot: 44 Abs. 1 Nr. 4: Verbot, wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu besch ä- digen oder zu zerstören. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion des von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standortes im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird 44 Abs.5. Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Pflanzenarten Gemäß der im Untersuchungsraum durchgeführten Vegetationskartierung kommen keine Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie im Vorhabenbereich vor. Betroffenheit der Arten Es sind keine Pflanzenarten betroffen, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie geführt werden. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 20

25 6.2 Avifauna Betroffene Art :Ubiquitäre, weit verbreitete und ungefährdete gehölzbrütende Arten Amsel, Buchfink, Eichelhäher, Gartenbaumläufer, Gartengrasmücke, Grünfink, Haubenmeise, Heckenbraunelle, Kernbeißer, Misteldrossel, Mönchsgrasmücke, Nachtigall, Ringeltaube, Singdrossel, Sommergoldhähnchen, Stieglitz, Sumpfmeise, Tannenmeise, Turteltaube, Waldbaumläufer, Waldlaubsänger, Wintergoldhähnchen, Zaunkönig, Zilpzalp 1. Schutz- und Gefährdungsstatus FFH-Anhang IV Art Europäische Vogelart Rote Liste Status Bundesland: 2: Waldlaubsänger Deutschland: Europäische Union: entfällt Biogeographische Region (in der das Vorhaben sich auswirkt): Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region Erhaltungszustand Deutschland i Erhaltungszustand Bundesland Erhaltungszustand der lokalen Population Günstig, da allgemein häufige und ungefährdete Arten Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Weit verbreitete und nicht gefährdete Arten der Hecken und Gehölze. Für diese Arten bestehen Brutnachweise (Amsel, Buchfink, Gartengrasmücke, Grünfink, Kohlmeise, Misteldrossel, Mönchsgrasmücke) und Brutverdacht (Eichelhäher, Gartenbaumläufer, Haubenmeise, Heckenbraunelle, Kernbeißer, Misteldrossel, Nac h- tigall, Ringeltaube, Singdrossel, Sommergoldhähnchen, Stieglitz, Sumpfmeise, Tannenmeise, Turteltaube, Waldbaumläufer, Waldlaubsänger, Wintergoldhähnchen, Zaunkönig, Zilpzalp) im Untersuchungsraum. Brut erfolgt innerhalb des Untersuchungsraums in Hecken und Feldgehölzen. 2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements Erforderliche CEF-Maßnahmen: keine erforderlich Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: Bauzeitenregelung Beschreibung: Bauzeitenregelung, Rodungen innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Zeit ( bis , gem. 39 BNatSchG). Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Beschreibung: Bauzeitenregelung, keine Rodung zwischen 1.März und 30.September Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 21

26 3. Verbotsverletzungen Verbot 44 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot 44 Abs. 1 Nr. 3 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot 44 Abs. 1 Nr. 4i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein 4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Durch die vorgesehene Bauzeitenregelung mit der Rodung außerhalb der Brutzeit wird die Erfüllun g von 44 (1) Nr. 1 (Verletzung oder Tötung von Individuen oder Eiern) vermieden. Durch den Verlust von Hecken im Vorhabengebiet gehen potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten in geringem Maße verloren bzw. werden beeinträchtigt. In der Umgebung sind diese Strukturen jedoch in ausreichendem Umfang vo r- handen. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 3 tritt nicht ein. Durch die Bauzeitenregelung wird eine Störung der Vögel während der Brutzeit vermieden. Die o.g. Vogelarten sind im Winter i.d.r. Standvögel und haben im Winter keinen festen Ruheplatz. Ihr Nest bauen sie im Frühjahr in der Regel jedes Jahr neu. Die in Rede stehenden Gehölze sind als Winterhabitat ohne Bedeutung. Da es sich um weit verbreitete, nicht gefährdete Arten handelt, kann zudem deren lokale Population nicht beeinträchtigt werden. Eine Störung der o.g. genannten Vogelarten durch die Bautätigkeiten zu den im 44 Abs. 1 Nr. 2 genannten Zeiträumen tritt nicht ein. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein Die Erhaltungszustände der lokalen Populationen der o.g. genannten, weit verbreiteten und in ihrem Bestand nicht gefährdeten Arten verschlechtern sich nicht. Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: keine erforderlich, Der Verlust von Hecken und Feldgehölzen wird durch die Neuanpflanzung von Hecken (Maßnahmen A3 und A4) ausgeglichen. Die Gewährung einer Ausnahme führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustandes: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlecht e- rung. Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populati o- nen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 22

27 Betroffene Art :Ubiquitäre, weit verbreitete und ungefährdete gehölzbrütende Arten (Höhlenbrüter) Blaumeise, Buntspecht, Grünspecht, Kleiber, Kohlmeise, Star 1. Schutz- und Gefährdungsstatus FFH-Anhang IV Art Europäische Vogelart Rote Liste Status Bundesland: Deutschland: 3: Star Europäische Union: entfällt Biogeographische Region (in der das Vorhaben sich auswirkt): Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region Erhaltungszustand Deutschland ii Erhaltungszustand Bundesland Erhaltungszustand der lokalen Population Günstig, da allgemein häufige und ungefährdete Arten Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Weit verbreitete und nicht gefährdete Arten der Hecken und Gehölze (Höhlenbrüter). Für diese Arten bestehen Brutnachweise (Blaumeise, Kleiber, Star) bzw. Brutverdacht im Untersuchungsraum. Brut erfolgt innerhalb des Untersuchungsraums in Gehölzen. 2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements Erforderliche CEF-Maßnahmen: keine erforderlich Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: Bauzeitenregelung Beschreibung: Bauzeitenregelung, Rodungen innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Zeit ( bis , gem. 39 BNatSchG). Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: Beschreibung: Bauzeitenregelung, keine Rodung zwischen 1.März und 30.September 3. Verbotsverletzungen Verbot 44 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 23

28 Verbot 44 Abs. 1 Nr. 3 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot 44 Abs. 1 Nr. 4i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein 4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Durch die vorgesehene Bauzeitenregelung mit der Rodung außerhalb der Brutzeit wird die Erfüllung von 44 (1) Nr. 1 (Verletzung oder Tötung von Individuen oder Eiern) vermieden. Durch den Verlust von Gehölzen im Vorhabengebiet gehen potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten in geringem Maße verloren bzw. werden beeinträchtigt. In der Umgebung sind diese Strukturen jedoch in ausreichendem Umfang vorhanden. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 3 tritt nicht ein. Durch die Bauzeitenregelung wird eine Störung der Vögel während der Brutzeit vermieden. Die in Rede stehenden Gehölze sind als Winterhabitat ohne Bedeutung. Da es sich um weit verbreitete, nicht gefährdete Arten handelt, kann zudem deren lokale Population nicht beeinträchtigt werden. Eine Stör ung der o.g. genannten Vogelarten durch die Bautätigkeiten zu den im 44 Abs. 1 Nr. 2 genannten Zeiträumen tritt nicht ein. Der Verbotstatbestand 44 Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein. Die Erhaltungszustände der lokalen Populationen der o.g. genannten, weit verbreiteten und in ihrem Bestand nicht gefährdeten Arten verschlechtern sich nicht. Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: keine erforderlich Die Gewährung einer Ausnahme führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustandes: Der Erhaltungszustand der Populationen der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlecht e- rung. Der Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des E rhaltungszustandes der Populationen der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populati o- nen und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen der Art. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 24

29 Betroffene Art :Ubiquitäre, weit verbreitete und ungefährdete gebäudebrütende Arten Hausrotschwanz 1. Schutz- und Gefährdungsstatus FFH-Anhang IV Art Europäische Vogelart Erhaltungszustand Deutschland iii Rote Liste Status Bundesland: Deutschland: Europäische Union: entfällt Erhaltungszustand Bundesland Biogeographische Region (in der das Vorhaben sich auswirkt): Atlantische Region Kontinentale Region Alpine Region Erhaltungszustand der lokalen Population Günstig, da allgemein häufig und ungefährdete Art Art im UG nachgewiesen Art im UG unterstellt Weit verbreitete und nicht gefährdete Art der Gebäude und Siedlungen. Für diese Art liegen Brutnachweise im Untersuchungsraum vor. 2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements Erforderliche CEF-Maßnahmen: keine erforderlich Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: keine erforderlich Beschreibung: keine Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement: keine Beschreibung: keine 3. Verbotsverletzungen Verbot 44 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot 44 Abs. 1 Nr. 3 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein Verbot 44 Abs. 1 Nr. 4i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein 4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Das Schädigungsverbot des 44 Abs.1 Nr. 1 ist nicht erfüllt, da die Art im Eingriffsbereich des Vorhabens nicht brütet (keine Schädigung von Entwicklungsformen, d.h. Eiern). Des Weiteren kann sie als sehr mobile Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 25

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