Modellbestimmungen über grenzüberschreitende Insolvenzverfahren. Dissertation. vorgelegt von

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1 ( D e u t s c h e s ) I n t e r n a t i o n a l e s I n s o l v e n z r e c h t i m U m b r u c h : G r u n d f r a g e n g r e n z ü b e r s c h r e i t e n d e r I n s o l v e n z e n, u n t e r B e r ü c k s i c h t i g u n g d e r U N C I T R A L - Modellbestimmungen über grenzüberschreitende Insolvenzverfahren Dissertation zur Erlangung des Doktorgrades des Juristischen Fachbereichs (Juristische Fakultät) der Georg-August-Universität zu Göttingen vorgelegt von Ilka Annette von Boehmer aus Bonn

2 Vorwort Die Arbeit hat im Sommersemester 2004 der Juristischen Fakultät der Georg-August-Universität in G ö t t ingen als Dissert a t ion vorgelegen. Das Manuskript habe ich im März 2004 abgeschlossen. Mein ganz besonderer Dank gilt Herrn Professor Dr. Joachim Münch, der diese Arbeit anregte und über den vergleichsweise langjährigen Entstehungszeitraum hinweg begleit e t e. Danken möchte ich ihm auch für die überaus faire Erstbegutachtung. Mein Dank gilt zudem Herrn P r o fessor Dr. Volker Lipp für die zügige Erstellung des Zweitgutachtens. Die Arbeit widme ich meinen Eltern, Heidemarie Lohmann (geb. Lippert) und Hans-Wolfgang Lohmann (gest. am ), die mir meine Ausbildung in vollem Umfang ermöglichten. Laatzen/Rethen, im März 2006 Ilka A. von Boehmer

3 I Inhaltsübersicht: 1 : E i n l e i t u n g I ) Regelungsgegenstand des internationalen Insolvenzrechts...1 I I ) Gegenstand der Untersuchung : Wesentliche Entwicklungen im (deutschen) internationalen Insolvenzrecht I ) Veränderungen der Rechtsprechung: Von der Universalität über die Territorialität zurück zur Universalität...10 I I ) Veränderungen der gesetzlichen Grundlagen I I I ) Bilaterale Übereinkommen, die Verordnung des Rates der EU und die UN-Modellbestimmungen zu grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren : Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zur Eröffnung eines (Haupt-) Insolvenzverfahrens...34 I ) Fehlen einer Zuständigkeitsregelung in der InsO bzw. im EGInsO I I ) Die Rechtslage nach Art. 3 EuInsVO und deren Einfluss auf das deutsche Recht...37 I I I ) Fehlen einer Zuständigkeitsregelung in den UNCITRAL-Modellbestimmungen...47 I V ) Art. 102 EGInsO: Harmonisierung des deutschen internationalen Insolvenzrechts mit den Regelungen des europäischen internationalen Insolvenzrechts : Die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren...52 I ) Die Anerkennungsvoraussetzungen in Deutschland nach BGHZ 95, S.256 ff. und deren Modifikat ion...52 I I ) Die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren nach der EuInsVO I I I ) Anerkennung nach den UNCITRAL-Modellbestimmungen...92 I V ) Zusammenfassung der Rahmenbedingungen für das autonome deutsche Anerkennungsrecht : Die Vollstreckbarkeit von Entscheidungen im Rahmen eines ausländischen Insolvenzverfahrens im Inland I ) Die aktuelle Recht s lage in Deutschl a n d I I Vollstreckbarkeit von Entscheidungen nach Maßgabe der EuInsVO I I I ) Vollstreckbarkeit nach Maßgabe der UNCITRAL-Modellbestimmungen I V ) Zusammenfassung der Rahmenbedingungen für das autonome deutsche Vollstreckungsrecht : Unterbrechung eines inländischen Zivilprozesses durch die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens I ) Veränderung des deutschen Rechts I I ) Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten g e m ä ß A r t. 1 5 E u I n s V O I I I ) Unterbrechung des inländischen Zivilprozesses im Anerkennungsstaat nach den UNCITRAL-Modellbestimmungen I V ) Zusammenfassung: Die recht liche Behandlung der Wirkungen einer ausländischen Inso lvenzeröffnung auf einen inländischen Rechtsstreit...155

4 7: Einschränkungen der Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens i m I n l a n d I ) Einschränkungen unter der KO, der GesO, dem EGInsO a.f. sowie durch die InsO I I ) Einschränkungen durch die EuInsVO I I I ) Einschränkungen nach Maßgabe der UNCITRAL-Modellbestimmungen I V ) Vergleich der unterschiedlichen Stellung von Sekundärinsolvenzverfahren im Verhältnis zu Hauptverfahren nach der EuInsVO, nach den UNCITRAL-Modellbestimmungen und nach aut o n o mem Recht : Insolvenzanfechtung I ) Die Lösung des deutschen internationalen Insolvenzrecht s I I ) Die Lösung in Art. 4 Abs. II m) EuInsVO i.v. mit Art. 13 EuInsVO I I I ) Maßnahmen zur Verhinderung gläubigerschädigender Handlungen gemäß Art. 23 der UNCITRAL-Modellbestimmungen I V ) Zusammenfassung: Interessengewichtung nach Art. 102 Abs. II EGInsO a.f., nach Art. 4 Abs. II m) EuInsVO i.v. mit Art. 13 EuInsVO und 339 InsO sowie nach dem UNCITRAL-Mo d e l l g e s e t z : Ergebnis u n d A u s b l i c k I ) Der Weg zum aktuellen deutschen internationalen Insolvenzrecht I I ) Die UNCITRAL-Modellbestimmungen über grenzüberschreitende Insolvenzen im Verhältnis zur EuInsVO und zum deutschen int e r n a t ionalen Insolvenzrecht I I I ) Ausblick I I

5 I I I Inhaltsverzeichnis: 1 : E i n l e i t u n g I) Regelungsgegenstand des internationalen Insolvenzrechts...1 A. Der Begriff der internationalen Insolvenz B. Aufgabe und Rechtsnatur des internationalen Insolvenzrechts Die Aufgabe des internationalen Insolvenzrechts Der Gegenstand des internationalen Insolvenzrechts II) Gegenstand der Untersuchung A. Aufbau der Abhandlung B. Inländische Insolvenzverfahren mit Auslandsbezug...6 2: Wesentliche Entwicklungen im (deutschen) internationalen Insolvenzrecht I) Veränderungen der Rechtsprechung: Von der Universalität über die Territorialität zurück zur Universalität...10 A. Die frühe Rechtsprechung des Reichsgerichts: Universalitätsprinzip B. Die Reichsgerichts- und die ehemalige Rechtsprechung des BGH: Territorialitätsprinzip...10 C. Die sog. Wende-Entscheidung des BGH II) Veränderungen der gesetzlichen Grundlagen...13 A. 237, 238 Konkursordnung (KO), 22 Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) B. Insolvenzordnung (InsO) und Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO) Regierunsentwurf der Insolvenzordnung (RegE InsO) Art. 102 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO) in der Fassung v o m Art. 102 EGInsO in der Fassung vom InsO III) Bilaterale Übereinkommen, die Verordnung des Rates der EU und die UN- Modellbestimmungen zu grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren...18 A. Bilatera le Abkommen für die Bundesrepublik Deutschland B. Die Bemühungen der EU um eine Regelung grenzüberschreitender Insolvenzen Aktivit ä t e n bis Das Istanbuler Konkursübereinkommen vom Das E u r o p ä ische Übereinkommen über Insolvenzverfahren vom Die Verordnung des Rates über Insolvenzverfahren vom Entstehung und Anwendung der EuInsVO Die Richtlinien über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten Das Verhältnis des europäischen Insolvenzrechts zum autonomen deutschen int e r n a t ionalen Insolvenzrecht...29

6 C. Die UNCITRAL-Modellbestimmungen über grenzüberschreitende Insolvenzverfahren...30 I V 3: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zur Eröffnung eines ( H a u p t - ) Insolvenzverfahrens...34 I) Fehlen einer Zuständigkeitsregelung in der InsO bzw. in A r t E G I n s O a. F A. Analoge Anwendung von 3 Abs. I InsO B. Internationale Eröffnungszuständigkeit eines deutschen Gerichts ausschließlich bei Vorhandensein eines allgemeinen Gerichtsstands im Inland? II) Die Rechtslage nach Art. 3 EuInsVO und deren Einfluss auf das deutsche R e c h t A. B e h a n d l u n g konkurrierender Kompetenzen nach der EuInsVO B. B e h a n d l u n g konkurrierender Kompetenzen nach deutschem Recht...41 C. Exkurs: Vis attractiva concursus für die weiteren, sich aus der Insolvenz ergebenden Klagen?...43 III) Fehlen einer Zuständigkeitsregelung in den UNCITRAL- Modellbestimmungen IV) Art. 102 EGInsO: Harmonisierung des deutschen internationalen Insolvenzrechts mit den Regelungen des europäischen Insolvenzrechts...48 A. Art EGInsO: Örtliche Zuständigkeit B. Art EGInsO: Begründungszwang C. Art und 4 EGInsO: Behandlung von Kompetenzkonflikten D. Z u s a m m e n f a s s u n g : Die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren...52 I) Die Anerkennungsvoraussetzungen in Deutschland nach BGHZ 95, S.256 ff. und deren Modifikation...52 A. Bestimmung des Gegenstands der Anerkennung eines ausländischen Verfahrens und des anzuwendenden Rechts Prozessuale oder kollisionsrechtliche Anerkennung? Das Insolvenzstatut als auf die Folgewirkungen einer ausländischen Eröffnungsentscheidung anwendbares Recht Die Rechtsprechung des BGH: Norsk Data Die k o llisionsrecht liche Grundnorm: 335 InsO B. Veränderungen der Anerkennungsvoraussetzungen durch Rechtsprechung, G e s e t z g e b u n g u n d S c h r i f t t u m Aufgabe der Einbettungsformel Qualifikation des ausländischen Verfahrens als Insolvenz Sanierungsverfahren = Insolvenzverfahren? Irrelevanz des jeweils verfolgten Verfahrenszwecks für die Qualifikation ausländischer Verfahren Neuere Rechtsprechung und Gesetzgebung sowie Eingrenzung des Begriffs Insolvenzverfahren...67

7 3. Internationale Zuständigkeit der verfahrenseröffnenden Stelle Wirksamkeit der ausländischen Eröffnungsent s c h e i d u n g Keine Verletzung des inländischen ordre public Unerheblichkeit der Gegenseitigkeit der Anerkennung II) Die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren nach der EuInsVO A. Gegenstand der Anerkennung und anzuwendendes Recht Anerkennungsgegenstand nach Art. 16 und 25 EuInsVO Exkurs: Die Stellung des Verwalters nach Maßgabe der EuInsVO Öffent liche Bekanntmachung und Registereintragung der Verfahrenseröffnung Die Grundregel des Art. 4 EuInsVO und deren Ausnahmen Dingliche Recht e A u f r e c h n u n g Eigentumsvorbehalt Besondere V e r t r ä g e Eintragungspflichtige Rechte Zahlungssysteme und Finanzmärkte S c h u t z des Drit t e r w e r b e r s Sonstige Ausnahmen B. Anerkennungsvoraussetzungen Qualifikation eines von einem EU-Mitgliedstaat eröffneten Verfahrens als Insolvenzverfahren Internationale Zuständigkeit der verfahrenseröffnenden Stelle als Anerkennungsvoraussetzung? Wirksamkeit der Verfahrenseröffnung Kein V e r s t o ß g e g e n d e n inländischen ordre public Unerheblichkeit des Gegenseitigkeitserfordernisses...92 III) Anerkennung nach den UNCITRAL-M o d e l l b e s t i m m u n g e n A. Bezeichnung des Anerkennungsgegenstandes und des auf ein ausländisches Verfahren anzuwendenden Rechts Anerkennungsgegenstand gemäß Art. 2 des Modellgesetzes A r t. 20 II des Modellgesetzes Kritik an Art. 20 II des Modellg e s e t z e s Behandlung dinglicher Rechte durch das Modellgesetz B. Notwendigkeit eines förmlichen Anerkennungsverfahrens C. Voraussetzungen der Anerkennung eines ausländischen Verfahrens Vorgaben von Art. 17 Abs. I des Modellgesetzes Vorliegen eines Verfahrens im Sinne von Art. 2 a) des Modellgesetzes Ausländischer Verwalter im Sinne von Art. 2 d) des Modellgesetzes Einhaltung der Antragsvoraussetzungen nach Art. 15 Abs. II des M o d e l l g e s e t z e s Antragstellung beim zuständigen Gericht Irrelevanz der internationalen Zuständigkeit Wirksamkeit der ausländischen Eröffnungsentscheidung Kein Verstoß gegen den inländischen ordre public Gegenseitigkeit der Anerkennung als Voraussetzung der positiven Bescheidung d e s A n t r a g s a u f A n e r k e n n u n g? V

8 IV) Zusammenfassung der Rahmenbedingungen für das autonome deutsche A n e r k e n n u n g s r e c h t A. Geltung des Insolvenzstatuts B. Die Anerkennungsvoraussetzungen der InsO im Unterschied zu denen der EuInsVO und des UNCITRAL-Modellgesetzes VI 5: Die Vollstreckbarkeit von Entscheidungen im Rahmen eines ausländischen Insolvenzverfahrens im Inland I) Die aktuelle Rechtslage in Deutschland A. Formelle Rechtskraft und Gegenseitigkeit als Voraussetzungen des Vollstreckungsurteils? B. Das für den Erlaß des Vollstreckungsurteils zuständige Gericht und die Möglichkeit von Sicherungsmaßnahmen Die Vollstreckbarkeit von Sicherungsmaßnahmen im Stadium der Verfahrenseröffnung Weit e r e Sicherungsmaßnahmen: 344 InsO II) Vollstreckbarkeit von Entscheidungen nach Maßgabe der EuInsVO A. Art. 25 Abs. I Unterabs. 1 und 2 EuInsVO und das für die Vollstreckbarerklärung zuständige Gericht B. Die Möglichkeit vorläufiger Sicherungsmaßnahmen Die Vollstreckbarkeit von Sicherungsmaßnahmen im Stadium der Verfahrenseröffnung: Art. 25 Abs. I Unterabs.3 EuInsVO Weit e r e Sicherungsmaßnahmen: Art. 38 EuInsVO III) Vollstreckbarkeit nach Maßgabe der UNCITRAL- Modellbestimmungen A. Rechtsschutz nach Beantragung der Anerkennung eines ausländischen Verfahrens (Art. 19 Abs. I des Modellgesetzes) B. Rechtsschutz nach Anerkennung eines ausländischen Verfahrens (Art. 2 1 d e s M o d e llgesetzes) IV) Zusammenfassung der Rahmenbedingungen für das autonome d e u tsche Vollstreckungsrecht A. Die Lösung der UNCITRAL im Unterschied zu der des deutschen u nd des europäischen internationalen Insolvenzrechts B. Die Vollstreckungsvoraussetzungen der InsO im Vergleich zu denen der E u I n s V O Ähnlichkeit von InsO und EuInsVO A r t EGInsO : Unterbrechung des inländischen Zivilprozesses durch die Eröffnung eines ausländischen Insolvenz v e r f a h r e n s I) Veränderung des deutschen Rechts A. Die Position des Gesetzgebers vor Erlaß des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts RegE InsO

9 2. A r t. 102 Abs. I EGInsO a.f B. Die Veränderung der Rechtsprechung Frühere Rechtsprechung des VIII. und des I. Zivilsenats Kritik und abweichende Entscheidungen der Instanzgerichte D e r V o r lagebeschluß des IX. Zivilsenats vom November 1997 und die Reaktionen darauf C. Prozeßunterbrechung auch im Falle des Verbleibs der Prozeßführungsbefugnis beim ausländischen Schuldner Krit ik der Rechtsprechung und der ihr folgenden Lit e r a t u r Die Konzeption des 352 InsO II) Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten g e m ä ß A r t. 1 5 E u I n s V O A. Art. 15 EuInsVO im Gegensatz zu Art. 14 DÖKV B. Fehlinterpretation des Art. 15 EuInsVO durch den BGH C. Das Verhältnis von Art. 15 EuInsVO zu 240 ZPO und Art. 102 Abs. I EGInsO a.f. sowie zu 352 Abs. I InsO Auslegung von Art. 15 EuInsVO I nterpretat ion des Zusammenspiels von Art. 15 EuInsVO und 240 ZPO III) Unterbrechung des inländischen Zivilprozesses im Anerkennungsstaat nach den UNCITRAL-Modellbestimmungen A. Unterbrechung nach Beantragung der Anerkennung des ausländischen Insolvenzverfahrens? B. Unterbrechung als Wirkung der Anerkennung eines a u sländischen Hauptinsolvenzverfahrens C. Unterbrechung als Rechtsschutz nach Anerkennung eines ausländischen Verfahrens IV) Zusammenfassung: Die rechtliche Behandlung der Wirkungen einer ausländischen Insolvenzeröffnung auf einen inländischen Rechtsstreit V I I 7: Einschränkungen der Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens i m I n l a n d I) Einschränkungen unter der KO, der GesO, dem EGInsO a.f. sowie d u r c h d i e I n s O A A b s. I K O Die restriktive Auslegung von 237 Abs. I KO Der Verzicht auf eine dem 237 Abs. I KO entsprechende Norm B. 238 Abs. I und Abs. II KO sowie 22 Abs. II GesO C. Art. 102 Abs. III EGInsO a.f Die internationale Zuständigkeit eines hiesigen Insolvenzgerichts zur Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens gemäß Art. 102 Abs. III EGInsO a.f N o t w e n d igkeit eines hinreichenden Inlandsbezuges? E r ö ffnungszuständigkeit nur bei Vorhandensein einer Inlandsniederlassung des Schuldners? Die Antragsbefugnis für ein Sekundärinsolvenzverfahren nach Maßgabe von A r t A b s. I I I E G I n s O a. F N o t w e n d igkeit eines besonderen Interesses des Gläubigers? Verzicht auf eine Einschränkung der Antragsbefugnis des Gläubigers?...169

10 V I I I 2.3. Stellungnahme D. Sekundärinsolvenzverfahren gemäß 354 ff. InsO Die Zulässigkeit eines Sekundärinsolvenzverfahrens nach der InsO Internationale Zuständigkeit gemäß 354 Abs. I und Abs. III, 3 Abs. II InsO Antragsbefugnis gemäß 356 Abs. II, 354 Abs. I und Abs. II InsO Die Durchführung eines Sekundärinsolvenzverfahrens nach der InsO Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter Überschuß bei der Schlußverteilung im Sekundärverfahren Aussetzung der Verwertung im Sekundärinsolvenzverfahren? II) Einschränkungen durch die EuInsVO A. Art. 18 Abs. I Satz 1, letzter Halbsatz und Abs. III EuInsVO sowie Art. 2 0 A b s. I E u I n s V O A r t. 18 Abs. I Satz 1, letzter Halbsatz EuInsVO A r t. 18 Abs. III EuInsVO Art. 20 Abs. I EuInsVO Zulässigkeit der Einzelzwangsvollstreckung nach der EuInsVO? Gleichlauf d e s a u t o n o men und des europäischen Rechts B. Sekundärinsolvenzverfah ren gemäß Artt. 27 ff. EuInsVO Die Zulässigkeit von Sekundärinso lvenzverfahren nach der EuInsVO Internationale Zuständigkeit gemäß Art. 27 EuInsVO Antragsbefugnis gemäß Art. 29 EuInsVO Kostenvorschuß nach Art. 30 EuInsVO Die Durchführung von Sekundärinsolvenzverfahren nach der EuInsVO Kooperations- und Unterrichtungspflicht gemäß Art. 31 EuInsVO Aussetzung der Verwertung nach Art. 33 EuInsVO Verfahrensbeendende Maßnahmen laut Art. 34 EuInsVO Umwandlung und Überschuß gemäß Art. 37 und 35 EuInsVO III) Einschränkungen nach Maßgabe der UNCITRAL- Modellbestimmungen A. Inländische Insolvenzverfahren gemäß Art. 28 des Modellgesetzes Die internationale Zuständigkeit eines inländischen Insolvenzgerichts zur Verfahrenseröffnung Zuständigkeit zur Eröffnung von Haupt- und Nicht-Hauptverfahren B. Abstimmung eines in- und eines ausländischen Insolvenzverfahrens nach Art. 29 des Modellgesetzes C. Abstimmung mehrerer ausländischer Verfahren gemäß Art. 30 des Modellgesetzes D. Exkurs: Art. 32 des Modellgesetz e s IV) Vergleich der unterschiedlichen Stellung von Sekundärinsolvenzverfahren im Verhältnis zu Hauptverfahren nach der EuInsVO, nach den UNCITRAL-Modellbestimmungen und nach autonomem Recht : Insolvenzanfechtung I) Die Lösung des deutschen internationalen Insolvenzrechts A. Geltung des Wirkungs- oder des Insolvenzstatuts Ausschließliche Geltung des Wirkungsstatuts? Argumente für die Geltung des Wirkungsstatuts

11 1.2. A r t. 13 Abs. I Nr.2 und Art. 16 DÖKV K r i t i k Ausschließliche Geltung des Insolvenzstatuts? Argumente für die Geltung des Insolvenzstatuts Position der früheren Rechtsprechung B. Die Kumulationstheorien RegE InsO Argumente gegen die ausschließliche Geltung des Insolvenzstatuts Kritik an der Kumulationslösung nach Maßgabe von 382 RegE InsO A r t. 102 Abs. II EGInsO a.f Position der Rechtsprechung zu Art. 102 Abs. II EGInsO a.f Allseit ige Erweiterung von Art. 102 Abs. II EGInsO a.f I n t e r p r e t a t i o n des letzten Halbsatzes von Art. 102 Abs. II EGInsO a.f Alternative zur uneingeschränkten Kumulat i o n Interpretation von Art. 102 Abs. II EGInsO a.f. mit Blick auf Art. 8 des Vorentwurfs zum EuInsÜ vom InsO Beweislast u mkehr durch 339 InsO Die Ausgestaltung der Einrede in 339 InsO II) Die Lösung in Art. 4 Abs. II m) EuInsVO i.v. mit Art. 13 EuInsVO A. Der in Art. 13 EuInsVO vorgesehene Mechanismus B. Aufhebung der lex fori concursus gemäß Art. 13 EuInsVO III) Maßnahmen zur Verhinderung gläubigerschädigender Handlungen gemäß Art. 23 der UNCITRAL-Modellbestimmungen A. Gleichstellung des ausländischen Insolvenzverwalters mit einem inländischen Verwalter Art. 23 Abs. I des Modellgesetzes A r t. 23 Abs. II des Modellgesetzes B. Anerkennung des Auslandsverfahrens als Voraussetzung der Gleichstellung von aus- und inländischem Insolvenzverwalter Ausweitung der Anerkennungsmöglichkeiten nach dem Modellgesetz im Rahmen v o n Art. 23 des Modellgesetzes? Keine Anfechtungsmöglichkeit für den ausländischen Verwalter eines aufgrund der Belegenheit von Schuldnervermögen im Inland eröffneten Nicht-Hauptverfahrens IV) Zusammenfassung: Interessengewichtung nach Art. 102 Abs. II EGInsO a.f., nach Art. 4 Abs. II m) EuInsVO i.v. mit Art. 13 EuInsVO und 339 InsO sowie nach dem UNCITRAL-Modellgesetz A. Vorrang des Insolvenzstatuts B. Verzicht auf eine Interessengewichtung durch das UNCITRAL- Modellgesetz I X 9 : Ergebnis u n d A u s b l i c k I) Der Weg zum aktuellen deutschen internationalen Insolvenzrecht A. Zusammenfassung der Regelungen des autonomen Insolvenzrechts B. Zusammenfassung der Regelungen mit Bezug zu EU-Mitgliedstaaten

12 II) Die UNCITRAL-Modellbestimmungen über grenzüberschreitende Insolvenzen im Verhältnis zur EuInsVO und zum deutschen internationalen Insolvenzrecht III) Ausblick X Literaturverzeichnis i -

13 1 (Deutsches) Internationales Insolvenzrecht im Umbruch: Grundfragen grenzüberschreitender Insolvenzen, unter Berücksichtigung der UNCITRAL-Modellbestimmungen über grenzüberschreitende Insolvenzverfahren 1: Einleitung I) Regelungsgegenstand des internationalen Insolvenzrechts A. Der Begriff der internationalen Insolvenz Ein Insolvenzverfahren kann diverse Berührungspunkte haben - zu den Orten, an denen die beteiligten Personen eine Geschäftstätigkeit ausüben und zu den Orten, an denen sich Vermögensw e r t e des Schuldners befinden. Darüber hinaus können Vermögenswerte Dritter, die dem Schuldner oder der Insolvenzmasse ganz oder teilweise zust e h e n, a n n o c h mals anderen Orten belegen sein: Auch zu diesen Orten hat d a s I n s o lvenzverfahren dann einen Bezug. Grenzüberschreitende Bedeutung hat das Insolvenzverfahren, wenn die genannten personen- oder sachbezogenen Berührungspunkte zu verschiedenen Rechtsordnungen bestehen. Eine internationale Insolvenz ist demnach denkbar, wenn beispielsweise ein Wirtschaftsunternehmen mit grenzübergreifender Unternehmensstruktur Schuldner ist, d.h. wenn sich der Sitz des Unternehmens im Inland befindet und im Ausland unselbst ä n d ige Zweigstellen oder rechtlich selbständige Niederlassungen existieren. Andererseits wird ein Insolvenzfall auch dadurch zu einem internationalen, dass im Inland Betriebsstätten oder sonstige Vermögenswerte eines ausländischen Schuldners vorhanden sind oder dass sich der ausländische Schuldner an im Inland ansässigen Unternehmen beteiligt hat 1. E ine internationale Insolvenz ist ebenfalls gegeben, wenn ein Privatmann Eigentümer von Vermögensgegenständen ist, die in einem anderen Staat als dem S t a a t der Eröffnung des Insolvenzverfahrens belegen sind. Möglich ist zudem eine int e r n a t ionale Nachlassinsolvenz: Existieren beispielsweise Kapit a lanlagen oder Grundvermögenswerte, die in den Nachlass fallen, in anderen Staaten als dem Verfahrenseröffnungsstaat, so sind diese grunds ä t z lich 2 zur Masse zu ziehen. 1 Metzger, Die Umsetzung des Istanbuler Konkursübereinkommens..., S.1. 2 Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Insolvenzverfahren keinen Wirkungsanspruch außerhalb des Verfahrenseröffnungsstaates erhebt.

14 2 B. Aufgabe und Rechtsnatur des internationalen Insolvenzrechts 1. Die Aufgabe des internationalen Insolvenzrechts H e u t z u t a g e 3 ist das internationale Insolvenzrecht ein unverzichtbarer Bestandteil des internationalen Wirtschaftsrechts: Aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung von Unternehmen und deren weltweiten Verflechtungen sowie aufgrund der zunehmenden Internationalisierung der Investitionsmöglic hkeiten für Privatpersonen stellt sich bei einem Unternehmenszusammenbruch ebenso wie bei Privat- und Nachlassinsolvenzen immer häufiger die Frage, welche Rechtsfolgen zur Behandlung insolvenzrechtlicher Sachverhalt e mit grenzüberschreitenden Bezügen angemessen sind. Aufgabe des internationalen Insolvenzrechts ist es daher zunächst festzulegen, nach welchem Recht ein grenzüberschreitendes Insolvenzverfahren abzuwickeln und welche Rechtsordnung materiell auf die von einem solchen Insolvenzverfahren betroffenen Rechtsverhältnisse anzuwenden ist 4. Dabei ist einerseits der Geltungsanspruch eines inländischen Insolvenzverfahrens im Ausland zu bestimmen und andererseits ist eine Regelung der Wirkungen eines ausländischen Insolvenzverfahrens im Inland erforderlich. Insbesondere die Auslandsinsolvenz wirft vielgestaltige Fragestellungen auf: Es gilt beispielsweise zu klären, ob die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens im Inland zu Einschränkungen der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners über sein Vermögen führt, ob dingliche Sicherheiten durch das ausländische Insolvenzverfahren entwertet werden und ob die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens die Unterbrechung eines im Inland anhängigen Rechtsstreits über Vermögenswerte des Schuldners zur Folge hat 5. 3 Ausführlich zur Geschichte des internationalen Inso lvenzrechts seit seinen Anfängen im St a t u a r - recht der oberit a lienischen Stadtstaaten im 14. Jahrhundert Hanisch (FS Merz, S.159 ff ( ) ). 4 Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch..., Kapitel 10, Rdnr.124; Drobnig in Stoll (Hrsg.), Stellungnahmen und Gutachten..., S.51 ff (51). 5 Wimmer, Frankfurter Kommentar..., Anhang I, Art. 102 EGInsO, Rdnr.1.

15 3 Wesentlicher Grundsatz der Abwicklung eines grenzüberschreitenden Insolvenzverfahrens ist die Gläubigergleichbehandlung, die let z t lich zu einer gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger ( par condicio credit o r u m ) 6 in einer Verlustgemeinschaft über die Staatsgrenzen hinaus führen soll. Das internationale Insolvenzrecht dient im Idealfall 7 der Realisierung dieses Postulats, indem es Verfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen vereinfacht und beschleunigt. Die Gläubigerrechte dergestalt zu regeln, dass Gläubiger außerhalb des Staates der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht unbegründet schlechter gestellt sind als inländische Gläubiger, ist mithin ein zentrales Anliegen des internat ionalen Insolvenzrechts. Es regelt sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Gläubigerposition 8, d.h. neben der Frage der Teilnahme ausländischer Gläubiger an einem inländischen Verfahren und der Anmeldung bzw. Durchsetzung ihrer Forderungen auch die Art, den Umfang und den Rang ihrer Rechte. 2. Der Gegenstand des internationalen Insolvenzrechts Das int e r n a t ionale Insolvenzrecht setzt sich zum einen aus inso lvenzverfahrensrechtlichen N o r men, dem sog. formellen internationalen Insolvenzrecht, und zum anderen aus kollisionsrechtlichen Bestimmungen zusammen 9. Gegenstand des internationalen Insolvenzverfahrensrechts ist in erster Linie die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine ausländische Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahren im Inland anzuerkennen ist. Daneben regelt es die int e r n a t ionale Zuständigkeit zur Eröffnung von Insolvenzverfahren. Den Schwerpunkt des int e r n a t ionalen Insolvenzrechts bilden allerdings die kollisionsrecht lichen Normen, d.h. diejenigen N o r men, die entweder einseitig die Reichweite inländischer insolvenzrechtlicher Bestimmungen fest legen oder allseitig bestimmen, welche Rechtsordnung best immt e insolvenzrechtliche Sachverhalte regelt. 6 Zu diesem Grundsatz im Internationalen Privatrecht u n d i m int e r n a t ionalen Insolvenzrecht Reinhart ( Münchener Kommentar..., vor Art. 102 EGInsO, Rdnr.11). 7 Tatsächlich steht der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung in grenzübergreifenden Insolvenzfällen meist im Konflikt zu nat ionalen Interessen, d.h. dem Schutz nationaler Gläubiger oder dem Schutz der Wirtschaft des vom Verfahrenseröffnungsstaat verschiedenen Staates, dazu Gottwald ( Insolvenzrechtshandbuch, 127, Rdnr.3). 8 Potthast, Probleme eines Europäischen Konkursübereinkommens, S.5. 9 Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 127, Rdnr.12,13. Die genannte Unterscheidung geht auf Leipold (FS Baumgärtel, S.291 ff ( )) zurück.

16 4 Eine Grenzlinie zwischen den beiden Bereichen des internationalen Insolvenzrechts kann nicht immer eindeutig gezogen werden 10, denn die Fragen nach dem Umfang der Masse, den Rechten des Schuldners sowie des Insolvenzverwalters oder nach der Anfechtbarkeit bzw. Unwirksamkeit v o n Rechtshandlungen - u m nur einige Beispiele zu nennen - haben meist sowohl verfahrensrechtliche als auch kollisionsrechtliche Aspekte. Zum Recht der internationalen Insolvenzen zählen weiterhin sachrechtliche Fragen, die sich in keine der beiden vorgenannten Kategorien einordnen lassen. Diese Fragen betreffen unter anderem die Durchsetzbarkeit des anzuwendenden Insolvenzrechts außerhalb des Staates der E r ö ffnung des Insolvenzverfahrens, d.h. es geht u m Regelungen, die der Unterstützung eines ausländischen Verfahrens im Inland dienen. Eine weitere sachrechtliche Frage wäre die nach den Auswirkungen der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens auf einen Eigentumsvorbehalt an einer außerhalb des Verfahrenseröffnungsstaates befindlichen Sache - auch sie ist dem int e r n a t ionalen Insolvenzrecht zuzurechnen 11. II) Gegenstand der Untersuchung A. Aufbau der Abhandlung Gegenstand der vorliegenden Arbeit kann selbstverständlich nicht das gesamte deutsche und e u r o p ä ische int e r n a t ionale Insolvenzrecht s e in. Auch eine vollständige Auseinandersetzung mit den Modellbestimmungen der United Nations Commission on International Trade Law (UNCI- TRAL) zur grenzüberschreitenden Insolvenz würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Sie kann und will daher nur schlaglicht a r t ig diejenigen Lösungen präsentieren und miteinander vergleichen, die auf jeder der drei genannten Ebenen - also auf nationaler und auf europäischer Ebene sowie auf der Ebene des von den Vereinten Nationen gesetzten Rechts - für die wichtigsten Problemkreise des int e r n a t ionalen Insolvenzrechts angeboten werden. Am Ende der Erörterung eines jeden P r o b lemkreises bietet sich eine Zusammenfassung der Rahmenbedingungen für das aktuelle deutsche internationale Insolvenzrecht an. 10 Geimer, IZPR, Rdnr Wimmer, Frankfurter Kommentar..., Anhang I, Art. 102 EGInsO, Rdnr.5; Wenner in Mohrbutter/Mohrbutter (Hrsg.), Handbuch..., S.885.

17 Die Sachzwänge, denen der deutsche Gesetzgeber nicht zuletzt bei der Schaffung des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts 12 unterlag, werden aufzuzeigen sein. 5 Vorangestellt ist ein Überblick über die wesentlichen Entwicklungen auf allen drei Ebenen, die zum jeweils heutigen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung geführt haben ( 2). Insbesondere das deutsche internationale Insolvenzrecht hat in den letzten Jahren eine derart rasante Entwicklung erfahren, dass man es getrost als eine Art rechtliches Fluidum betrachten kann. Es wird zu zeigen sein, dass dies in erster Linie aufgrund des europäischen int e r n a t ionalen Insolvenzr e c h t s gilt, dessen Einfluss die deutschen Bestimmungen unterwo r fen sind. Die Grundfragen grenzüberschreitender Insolvenzen werden dann anhand der folgenden Prüfsteine behandelt: Die g r u n d legende, international-insolvenzverfahrensrechtliche Frage, wann denn ein deutsches Gericht zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständig ist, das seine Wirkungen nicht nur auf das hiesige Staatsgebiet beschränkt, wird im deutschen Recht ähnlich wie im europäischen Recht und durch die Modellbestimmungen der UNCITRAL beantwortet ( 3 ). K o n k u r r ierende Eröffnungskompetenzen werden dagegen auf den ersten Blick unterschiedlich behandelt. Zudem existiert im europäischen internationalen Insolvenzrecht eine interessante Lösung im Hinblick auf die E r ö ffnungszuständigkeit für diejenigen Klagen, die sich im Anschluss an die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ergeben können. Breiten Raum wird die Erörterung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die E r ö ffnung eines Insolvenzverfahrens mit grenzübergreifendem Wirkungsanspruch im Inland einnehmen ( 4 ). D ie Anerkennungsmechanismen nach deutschem und nach europäischen int e r n a t ionalem Insolvenzverfahrensrecht unterscheiden sich deutlich von denen der UNCITRAL- Modellbestimmungen. Auf jeder Rechtsebene stellt sich die Frage nach dem Gegenstand der Anerkennung des ausländischen Insolvenzverfahrens und nach dem anzuwendenden Recht sowie nach den Voraussetzungen der Anerkennung. Die Anerkennung der ausländischen Verfahrenseröffnungsentscheidung ist ihrerseits Voraussetzung dafür, dass das Auslandsverfahren im Inland überhaupt Wirkungen entfalten kann. Fraglich bleibt jedoch, ob und gegebenenfalls wie die Eröffnungsentscheidung sowie die im Laufe des ausländischen Verfahrens ergehenden Entscheidungen im Inland vollstreckt werden können. 12 vom , BGBl. I, 2003, S.345 ff.

18 Diese Frage wird von den UNCITRAL-Modellbestimmungen erneut anders als vom deutschen und europäischen internationalen Insolvenzrecht beantwortet ( 5). 6 Zu den im deutschen internationalen Insolvenzrecht in der Vergangenheit besonders umstrittenen Themen zählt die Frage nach der Unterbrechung eines inländischen Zivilprozesses durch die E r ö ffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens ( 6). G r o ß e Bedeutung für die Wirtschaft d e s jeweiligen Anerkennungsstaates können mögliche Einschränkungen der Anerkennung des ausländischen Inso lvenzverfahrens erlangen, insbesondere mit t e ls der Eröffnung eines Sonderinsolvenzverfahrens, dessen Wirkungen nicht über den Anerkennungsstaat hinausr e ichen. Auf diese und weitere Anerkennungsbeschränkungen wird daher ausführlich einzugehen sein ( 7). I m deutschen internationalen Insolvenzrecht war mit der Insolvenzanfechtung ein besonders diffiziler Bereich schon vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts 13 gesetzlich geregelt. Die Diskussionen in Literatur und Rechtsprechung, die zunächst zur Regelung durch Art. 102 Abs. II EGInsO a.f. und dann zur Schaffung von 339 InsO geführt haben, sollen hier nachgezeichnet werden ( 8). Zudem gilt es, die Abweichungen der früheren deutschen Regelung vom europäischen Recht und die Abweichungen des geltenden autonomen Rechts sowie des europäischen Rechts von der im UNCITRAL-Modellgesetz zum Thema Insolvenzanfechtung gefundenen Lösung auszumachen. Die Ergebnisse der vorliegenden Untersuchung sind ebenso wie ein Ausblick auf die weit e r e Entwicklung des internationalen Insolvenzrechts in einem abschließenden Kapitel enthalten ( 9 ). B. Inländische Insolvenzverfahren mit Auslandsbezug Dem vorstehenden Überblick ist zu entnehmen, dass im Rahmen dieser Arbeit in erster Linie Fragen der Anerkennung und der Wirkungen ausländischer Insolvenzverfahren im Inland behandelt werden. 13 am , vgl. Art. 5 des Gesetzes, BGBl. I, 2003, S.345 ff.

19 7 I m Hinblick auf den umgekehrten Fall - inländische Insolvenzverfahren mit Auslandsbezug - ist lediglich das deutsche int e r n a t ionale Insolvenzrecht von Interesse, denn das europäische internationale Insolvenzrecht unt e r s c h e idet n a t u r g e mäß ebensowenig wie die UNCITRAL-Modellbestimmungen zwischen Auslandsverfahren mit Inlandsbezug und Inlandsverfahren mit Auslandsbezug 14. Für die letztgenannten Verfahren stellt sich daher nur die Frage nach der internationalen Zuständigkeit hiesiger Gerichte zur Verfahrenseröffnung gemäß deutschem, europäischen und dem int e r n a t ionalen Insolvenzrecht der Vereinten Nationen (vgl. dazu 3 der vorliegenden Arbeit ). I m übrigen bieten Inlandsverfahren mit grenzüberschreitendem Bezug keinen Raum für einen Vergleich dieser drei Rechtsebenen. T r o t z d e m sei an dieser Stelle zumindest angemerkt, dass die Suche nach Normen im deutschen int e r n a t ionalen Insolvenzrecht, in denen sich ein ext e r r i t o r ialer Geltungsanspruch eines hierzulande e r ö ffneten Verfahrens manifestieren würde, vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts am zu keinem befriedigenden Ergebnis führte. Obwohl ein deutscher Insolvenzverwalter stets verpflichtet war und selbstverständlich aktuell weiterhin verpflichtet ist, das Auslandsvermögen des Schuldners (unabhängig v o n der Anerkennung des deutschen Verfahrens durch den betroffenen ausländischen Staat 16 ) zur Masse eines hierzulande eröffneten Verfahrens mit grenzübergreifendem Anspruch zu ziehen und es zu verwerten, existierten lange Zeit keinerlei Bestimmungen, auf die er sich zur Durchsetzung seiner Rechte berufen konnte. War der Schuldner zur Kooperation bereit, so konnte der Insolvenzverwalter das Auslandsvermögen nach Deutschland t r a n s f e r ieren oder es im Ausland verwerten und den Erlös zur inländischen Masse bringen. 14 Unterschieden wird vielmehr zwischen dem Staat der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem bzw. den anerkennenden Staat(en). 15 vgl. Art. 5 des Gesetzes, BGBl. I, 2003, S.345 ff (350). 16 Einen Überblick über das Anerkennungsverhalten verschiedener Staaten geben G o t t wald ( Insolvenzrechtshandbuch, 128, Rdnr ) sowie Kemper (in Kübler/Prütting (Hrsg.), InsO, Anh. II, Art. 102 EGInsO, Rdnr ). Zur Anerkennung eines deutschen Insolvenzverfahrens in Spanien Paulus (EWiR 18/2000, S.889 ff).

20 8 Der Schuldner war - und ist - insoweit verpflichtet, ihm eine Vollmacht zur Verfügung über das ausländ ische Vermögen zu erteilen 17. Erfüllt der Schuldner seine Mitwirkungspflichten im Ausland nicht, so war - und ist - Zwangsanwendung in Deutschland gegen ihn möglich 1 8. Theoret isch konnte der Verwalter zudem Ansprüche, die sich auf das schuldnerische Auslandsvermögen beziehen, vor deutschen Gerichten einklagen. Nach der Rechtsprechung 1 9 s o llte es nicht darauf ankommen, ob ein in einem solchen Prozess erlangter Titel im Ausland dann auch durchs e t zbar ist. Mit der Anerkennung des Titels ist jedoch kaum zu rechnen, wenn schon das inländische Insolvenzverfahren als solches nicht anerkannt wird. Aufgrund der fehlenden Vollstreckungsmöglichkeit bleibt damit zweifelhaft, o b d iese Vorgehensweise Erfolg verspricht 20. Weiterhin kann der Insolvenzverwalter einen geeigneten Gläubiger damit beauftragen, im Ausland gegen den Schuldner einen Titel zu erwirken und daraus die Zwangsvollstreckung in das Auslandsvermögen zu betreiben. Der Gläubiger agiert in einem so lchen Fall als Treuhänder der Masse und ist damit zur Herausgabe des Erlöses verpflichtet bzw. wird sich diese Herausgabepflicht aus 667 BGB ergeben 21. Allerdings kann der Gläubiger seine Aufwendungen in Abzug bringen und wird im Einzelfall eine Erfolgsprämie erhalten, so dass diese Lösung aus Sicht des Verwalters - eventuell nicht unerhebliche - finanzielle Risiken mit sich bringt. 17 h.m. seit OLG Köln, ZIP 1986, S.658 ff und BVerfG, ZIP 1986, S.1336 ff ( Kaussen-Fall ); OLG Koblenz, IPRax 1994, S.370 ff (370) - dazu Hanisch (IPRax 1994, S.351 ff); OLG Köln, ZIP 1998, S.113 ff; Oldenburg/Kammel, Insolvency Law & Practice, Vol.11, No.1, 1995, S.3 ff ( 4 ) ; Gottwald, Grenzüberschreitende Insolvenzen, S.12. In einer aktuellen Entscheidung (BGH, Beschl. vom IX ZB 75/03, abgedruckt in NZI 1/2004, S.21 ff, d a z u Uhlenbruck (NZI 1/2004, S. 2 2 f f ) ) h a t d e r B G H p r ä z i s i e r t, d a s s d ie Verpflichtung zur Erteilung einer solchen V o llmacht nicht voraussetzt, dass die Existenz ausländischen Schuldnervermögens feststeht. Vielmehr r e icht es aus, wenn es aufgrund konkreter Umstände nicht ganz unwahrscheinlich ist, dass der Schuldner über Auslandsvermögen verfügt. 18 z.b. LG Memmingen, ZIP 1983, S.204 ff. 19 BGHZ 68, S.16 ff (17,18); BGHZ 88, S.147 ff (150,151, Sparkassenfall ). 20 Wenner in Mohrbutter/Mohrbutter (Hrsg.), Handbuch..., S Wimmer, Frankfurter Kommentar..., Anhang I, Art. 102 EGInsO, Rdnr.408; Geimer, IZPR, Rdnr.3485.

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