Plangebiet: Nördlich und westlich der Straße Kermelsgrund, südlich der Bürener Straße

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1 Stadt Bad Wünnenberg Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 16 Stallbusch II Ortsteil: Haaren Plangebiet: Nördlich und westlich der Straße Kermelsgrund, südlich der Bürener Straße Begründung Verfahrensstand: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3 (1) BauGB sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 (1) BauGB Verfasser: Drees & Huesmann Planer Vennhofallee 97, Bielefeld Tel: ; Fax: ; info@dhp-sennestadt.de

2 Inhaltsverzeichnis 1 Räumlicher Geltungsbereich 1 2 Anlass und Ziele der Planung sowie wesentliche Inhalte / Verfahren 1 3 Situationsbeschreibung Reale Situation Übergeordnete Planung 3 4 Städtebauliches Konzept 4 5 Beabsichtigte planungsrechtliche Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung 5 6 Auswirkungen der Bauleitplanung Verkehr Belange der Ver- und Entsorgung Belange der Umwelt Natur- und Landschaftsschutz Artenschutz 7 Anlagen Anlage 1: Städtebaulicher Entwurf zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 16 Stallbusch II

3 Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 16 Stallbusch II Ortsteil: Plangebiet: Haaren Nördlich und westlich der Straße Kermelsgrund, südlich der Bürener Straße Verfahrensstand: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3 (1) BauGB sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 (1) BauGB 1 Räumlicher Geltungsbereich Der rd. 1,4 ha große Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 16 Stallbusch II liegt in der Gemarkung Haaren in der Flur 14 und umfasst vollständig das Flurstück 71. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist den beigefügten Unterlagen zu entnehmen. 2 Anlass und Ziele der Planung sowie wesentliche Inhalte / Verfahren Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 16 Stallbusch II sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine wohnbauliche Nachnutzung auf der Fläche des ehemaligen Sägewerks an der Straße Kermelsgrund in Bad Wünnenberg Haaren geschaffen werden. Anlass für die Planung ist die anhaltende Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken in der Stadt Bad Wünnenberg und insbesondere im Ortsteil Haaren. Die Immobilie des ehemaligen Sägewerks steht seit mehreren Jahren leer. Um den bestehenden Bedarf an Wohnbauflächen zu decken hat die Stadt Bad Wünnenberg das in Rede stehende Grundstück erworben und die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 16 in der Sitzung des Rates am beschlossen. Die Stadt reagiert mit der Bauleitplanung auf den erheblichen bestehenden Wohnflächenbedarf. Um die planungsrechtliche Zulässigkeit für die geplante Wohnbebauung zu erreichen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes im Sinne des 30 BauGB notwendig. Der Bebauungsplan wird im sog. Vollverfahren aufgestellt. Der Flächennutzungsplan der Stadt Bad Wünnenberg kann im Parallelverfahren an die Planungen angepasst werden (siehe Kapitel 3.2). Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen soll die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3 (1) BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 (1) BauGB eingeleitet werden. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange werden diese aufgefordert, Äußerungen zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB zu tätigen. Zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligungsverfahren wurden vorab verschiedene Varianten für die Umnutzung der in Rede stehenden Fläche erstellt. In Abstimmung mit der Stadt Bad Wünnenberg entschied man sich für ein Gestaltungskonzept (siehe Kapitel 4 / Anlage 1), auf dessen Grundlage nun die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt werden soll. 1

4 Gemäß 2 (4) BauGB ist für das Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln sowie in einem Umweltbericht (Teil B der Begründung noch zu ergänzen) zu beschreiben und zu bewerten sind. Gemäß des 1a (3) i.v.m. 1 (6) Ziffer 7 Buchstabe a BauGB sind die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwartenden erheblichen Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen und im Bebauungsplan festzusetzen. Zudem ist eine Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vorzunehmen. 3 Situationsbeschreibung 3.1 Reale Situation Das Plangebiet befindet sich am südlichen Ortsrand von Haaren im Übergang zur freien Landschaft. Der Bereich der zu überplanenden Fläche wird durch die seit mehreren Jahren leerstehenden Gebäude des ehemaligen Sägewerks geprägt. Der östliche Teilbereich des Plangebietes ist überwiegend versiegelt, wogegen im Westen zum Teil höherstämmige Gehölzbestände vorhanden sind. Zur westlichen und nördlichen Plangebietsgrenze erstrecken sich heute dichter bewachsene Gehölzstreifen. Wie in Abbildung 1 zu erkennen, grenzt im Norden ein Einzelhandelsbetrieb sowie eine brachliegende Grünfläche an das Plangebiet. Östlich der Straße Kermelsgrund befinden sich Wohnhäuser mit großzügigen Gartengrundstücken. Südlich der Straße Kermelsgrund sowie westlich des Plangebietes grenzen landwirtschaftliche Flächen an. Die Straße Kermelsgrund selbst ist südöstlich des Plangebietes beidseitig von Bäumen bestanden. Abbildung 1: Luftbild ohne Maßstab 2

5 3.2 Übergeordnete Planung Regionalplan Bauleitpläne sind gem. 1 (4) BauGB den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im Regionalplan für den Regierungsbezirk Detmold (Teilabschnitt Paderborn-Höxter) überwiegend als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt (siehe Abbildung 2). Zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung wurde eine landesplanerische Anfrage gemäß 34 LPlG bei der Bezirksregierung Detmold gestellt. Nach Auskunft der Bezirksregierung (Antwortschreiben vom ) ist eine Vereinbarkeit der Bauleitplanung mit den Zielen der Raumordnung aufgrund der Parzellenunschärfe des Regionalplanes gegeben. Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan der Bezirksregierung Detmold, Teilabschnitt Paderborn- Höxter - ohne Maßstab Flächennutzungsplan Bebauungspläne sind gem. 8 (2) BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bad Wünnenberg ist der Geltungsbereich als Landwirtschaftliche Fläche dargestellt (siehe Abbildung 3). Der Bereich des nördlich angrenzenden Einzelhandelsbetriebes wird als Gemischte Baufläche dargestellt. Östlich und südlich des Plangebietes verläuft die Straße Kermelsgrund als Sonstige und überörtliche Hauptverkehrsstraße. Im weiteren Anschluss zur Straße Kermelsgrund sowie westlich angrenzend werden ebenfalls landwirtschaftliche Flächen dargestellt. Der Flächennutzungsplan der Stadt Bad Wünnenberg soll im Parallelverfahren gem. 8 (3) BauGB geändert werden. Mit der 63. Änderung des Flächennutzungsplanes soll der noch als landwirtschaftliche Fläche dargestellte Bereich zu Wohnbauflächen umgewidmet werden (siehe Abbildung 3). Mit der parallelen Änderung des Flächennutzungsplanes wird dem Entwicklungsgebot gem. 8 (2) BauGB entsprochen. 3

6 Landschaftsplan Das Plangebiet liegt außerhalb der bisher rechtskräftigen Landschaftspläne des Kreises Paderborn. Bisher rechtskräftig sind die Landschaftspläne "Sennelandschaft" im Bereich Hövelhof; "Paderborn - Bad Lippspringe", Büren-Wünnenberg sowie" Bürener Almetal". In rd. 1,6 km nordöstlicher Entfernung sowie 1,9 km westlicher Entfernung befindet sich das Landschaftsschutzgebiet Büren. In rd. 2,5 km westlicher Entfernung befindet sich das Naturschutzgebiet Wälder bei Büren. Mit der vorliegenden Bauleitplanung sind keine Beeinträchtigungen der Schutzgebiete zu erwarten. Alte Darstellung Neue Darstellung Abbildung 3: 63. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bad Wünnenberg - ohne Maßstab 4 Städtebauliches Konzept Mit der vorliegenden Planung soll eine wohnbauliche Nachnutzung für die Fläche des ehemaligen Sägewerks an der Straße Kermelsgrund entwickelt werden. Vorab wurden verschiedene Varianten für die Umnutzung der Fläche erstellt und in Abstimmung mit der Stadt Bad Wünnenberg ein favorisiertes Konzept ausgewählt (siehe Anlage 1). Auf dieser Grundlage soll die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt werden. Das geplante Konzept zur wohnbaulichen Entwicklung des ehemaligen Sägewerk-Geländes sieht in seinem Innenbereich eine Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern in max. zweigeschossiger Bauweise vor. Je nach Aufteilung können rd. 12 Baugrundstücke mit einer Grundstücksgröße von durchschnittlich m² entstehen, wobei die Zahl der Wohneinheiten je Gebäude auf zwei begrenzt werden soll. Im nördlichen Bereich sollen parallel zur Plangebietsgrenze drei Mehrfamilienhäuser in ebenfalls zweigeschossiger Bauweise errichtet werden. Hier sollen 18 bis max. 24 Wohneinheiten entwickelt werden können. Die verkehrliche Erschließung soll über die östlich verlaufende Straße Kermelsgrund erfolgen. Hiervon soll im nördlichen Planbereich eine Straße Richtung Westen in das Quartier geführt werden, die in Form einer Ringerschließung zunächst nach Süden und im weiteren Verlauf bogenförmig nach Norden zurückgeführt wird. In Richtung Westen soll die Möglichkeit, das Baugebiet nachträglich zu erweitern, berücksichtigt werden. Dementsprechend 4

7 sieht das städtebauliche Konzept hier eine spätere Erschließungsmöglichkeit vor. Zusätzlich soll eine Fuß- und Radwegeverbindung Richtung Osten zur Straße Kermelsgrund geführt werden, die an den dort einmündenden landwirtschaftlichen Weg (Grüner Weg) anbindet. Zur Niederschlagswasserbeseitigung soll im Norden des Plangebietes (nördlich der geplanten Mehrfamilienhausbebauung) ein West-Ost verlaufendes Regenrückhaltebecken angelegt werden. Zur Abgrenzung des nördlich angrenzenden Einzelhandelsbetriebes bleibt der hier bereits bestehende Gehölzstreifen erhalten. 5 Beabsichtigte planungsrechtliche Festsetzungen 5.1 Art der baulichen Nutzung Auf der Grundlage des BauGB und der BauNVO wird im Bebauungsplan ein Allgemeines Wohngebiet gem. 4 BauNVO festgesetzt. Allgemeines Wohngebiet -WA- Allgemein zulässig sind: Wohngebäude gem. 4 (2) Ziffer 1 BauNVO nicht störende Handwerksbetriebe gem. 4 (2) Ziffer 2 BauNVO Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke gem. 4 (2) Ziffer 3 BauNVO Unzulässig sind gem. 1 (5) BauNVO: die der Versorgung des Gebietes dienenden Schank- und Speisewirtschaften gem. 4 (2) Ziffer 2 BauNVO Anlagen für sportliche Zwecke gem. 4 (2) Ziffer 3 BauNVO Unzulässig sind gem. 1 (6) BauNVO: Betriebe des Beherbergungsgewerbes gem. 4 (3) Ziffer 1 BauNVO Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe gem. 4 (3) Ziffer 2 BauNVO Anlagen für Verwaltungen gem. 4 (3) Ziffer 3 BauNVO Gartenbaubetriebe gem. 4 (3) Ziffer 4 BauNVO Tankstellen gem. 4 (3) Ziffer 5 BauNVO Der Nutzungsausschluss wird vorgenommen, um der Wohnfunktion einen Vorrang einzuräumen. Dies erfolgt auch vor dem Hintergrund, den Fahrverkehr ausschließlich auf den gebietszugehörigen Verkehr des Wohnens zu reduzieren und nicht mit einem möglichen Besucherverkehr im Sinne an- und abfahrender Kundschaft zu belasten. 5.2 Maß der baulichen Nutzung Mit der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung soll zum einen die bauliche Dichte und zum anderen die Ausdehnung der zulässigen baulichen Anlagen geregelt werden. Der flächenmäßige Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (ausgedrückt durch die zulässige Grundflächenzahl GRZ) soll mit 0,4 festgesetzt werden. Dies entspricht der zulässigen Höchstgrenze in einem allgemeinen Wohngebiet gem. 17 BauNVO. 5

8 Die vertikale Ausdehnung der baulichen Anlagen soll über die Festsetzung von max. zwei Vollgeschossen sowie über die Höhe der baulichen Anlagen von max. 9,50 m geregelt werden. Zudem soll für die Bereiche der geplanten Einzel- und Doppelhäuser eine Beschränkung der Wohneinheiten festgesetzt werden. Dabei wird die Anzahl auf maximal 2 Wohneinheiten pro Einzelhaus bzw. pro Doppelhauseinheit beschränkt. Das Ziel einer solchen Beschränkung der Wohneinheiten ist die damit verbundene Begrenzung der Stellplätze auf den privaten Grundstücken und die Verringerung des Ziel- und Quellverkehres in dem Planbereich. 6 Auswirkungen der Bauleitplanung 6.1 Verkehr Das Plangebiet soll über die östlich verlaufende Straße Kermelsgrund erschlossen werden. Diese ist ausreichend dimensioniert, um den zu erwartenden Verkehr aufzunehmen. Das städtebauliche Konzept sieht eine spätere Erweiterungsmöglichkeit des Plangebietes Richtung Westen vor, indem entsprechende Flächen vorgehalten werden. Im Bereich der geplanten Mehrfamilienhäuser sind ausreichend Stellplätze für die späteren Bewohner vorgesehen. Weitere Besucherstellplätze sind innerhalb des südlichen Bogens der geplanten Erschließungsschleife vorgesehen. Die nächstgelegene Bushaltestelle befindet sich in rd. 400 m an der Kreuzung Fürstenberger Straße / Bürener Straße und wird von den Linien 411, 430 und 483 in die Richtungen Büren, Dalheim und Bad Wünnenberg angefahren. 6.2 Belange der Ver- und Entsorgung Trinkwasser-/ Löschwasserversorgung Die Versorgung des Plangebietes mit Trink- und Löschwasser kann durch den örtlichen Versorgungsträger über den Anschluss an die vorhandenen Leitungen in der Straße Kermelsgrund erfolgen. Elektrizitäts- / Gasversorgung / Fernmeldetechnische Einrichtungen Die Versorgung des Plangebietes mit Elektrizität, Gas sowie den fernmeldetechnischen Einrichtungen kann ebenfalls durch die örtlichen Versorgungsträger und die vorhandenen Leitungen in der Straße Kermelsgrund erfolgen. Schmutz- / Niederschlagswasserentsorgung Der Anschluss des Plangebietes an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage zum Zweck der Schmutzwasserentsorgung ist technisch möglich. Ein Anschluss kann auch hier an die vorhandenen Kanalanlagen in der Straße Kermelsgrund erfolgen. Nach 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) soll das anfallende Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Die Entwässerung des im Plangebiet anfallenden Niederschlagswassers soll über ein im Norden vorgesehenes Regenrückhaltebecken erfolgen. Abfallbeseitigung Das Plangebiet kann an die regelmäßige gemeindliche Müllabfuhr angeschlossen werden. Die Verkehrsflächen sind hierfür im Querschnitt ausreichend dimensioniert 6

9 6.3 Belange der Umwelt Die Darstellung der Belange des Umweltschutzes / der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (Umweltprüfung) nach 2 (4) BauGB sowie des Artenschutzes nach europäischem Recht erfolgt im Umweltbericht - separater Teil B der Begründung. Dieser wird im Laufe des Verfahrens zu ergänzen sein Natur- und Landschaftsschutz Mit der Planung können Eingriffe in den Natur- und Landschaftshaushalt vorbereitet werden. Diese Eingriffe sind ggf. zu bilanzieren und der Ausgleich bzw. die Kompensation im Sinne eines Programms zur Bewältigung der Eingriffsfolgen in das Verfahren und die Abwägung einzustellen. Die mit den Planungen verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft können innerhalb des Plangebietes, im Gemeindegebiet oder auf Flächen außerhalb der Gemeinde (Öko-Pool) ausgeglichen werden. Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wird zur Offenlage dieses Bebauungsplans im Umweltbericht zu ergänzen sein Artenschutz Nach europäischem Recht müssen bei Eingriffsplanungen alle streng und auf europäischer Ebene besonders geschützten Arten berücksichtigt werden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verbotsbestimmungen nach 44 (1) BNatSchG, in einer speziellen Artenschutz-prüfung (ASP) sowie die Auswirkungen und möglichen Konflikte der Planung auf planungsrelevante Arten zu untersuchen. Die Belange des Artenschutzes sind im weiteren Verfahren im Umweltbericht zu ergänzen. Bielefeld / Bad Wünnenberg, Februar 2016 Verfasser: Drees & Huesmann Planer Architekten BDA Stadtplaner DASL, IfR, SRL Vennhofallee Bielefeld Tel ; Fax info@dhp-sennestadt.de 7

10 ANLAGE 1 Städtebaulicher Entwurf zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 16 Stallbusch II 8

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