Darstellung von Flächen zur Nutzung von Windenergie im Stadtgebiet der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn

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1 Anlage 2 Kreisstadt Limburg a. d. Lahn Der Magistrat B E G R Ü N D U N G mit Umweltbericht zur 63. Änderung des Gesamtflächennutzungsplanes für den Planbereich Darstellung von Flächen zur Nutzung von Windenergie im Stadtgebiet der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn - Vorentwurf - Teil 1: Ziel, Zweck und wesentliche Auswirkungen des Bauleitplanes Teil 2: Umweltbericht Stabsstelle für Stadtentwicklungs- Leiterin: Planungsstand: und Bauleitplanung Dipl.-Ing. A. Bopp-Simon Dezember 2015 Werner-Senger-Straße 10 Sachbearbeiterin: Verfahrensstand: Limburg a. d. Lahn Dip.-Ing. Y. Schmitz Aufstellungsbeschluss, frühzeitige Beteiligung

2 15_12_29_Begründung_FNP-Änderung_Überarb.docx Inhalt: T E I L 1 Ziel, Zweck und wesentliche Auswirkungen des Bauleitplanes Ziel und Zweck der Planung Übergeordnete Planungen Sachlicher Teilregionalplan Energie Mittelhessen (Entwurf) Landschaftsplan der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn Öffentlich-rechtliche Bindungen Potenzialflächenanalyse (Alternativenprüfung) Darstellung im Flächennutzungsplan Auswirkungen durch die Planung T E I L 2 Umweltbericht Einleitung Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele des Bauleitplanes Darstellung der einschlägigen Fachgesetze und in Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes Seite 2 von 18

3 T E I L 1 Ziel, Zweck und wesentliche Auswirkungen des Bauleitplanes Seite 3 von 18

4 1.1 Ziel und Zweck der Planung Vor dem Hintergrund einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und ressourcenschonenden Energieversorgung unterstützt die hessische Landesregierung den Ausbau erneuerbarer Energien. Der in den letzten Jahren zu verzeichnende positive Trend soll weiterhin fortgesetzt werden. Ziel der hessischen Energiepolitik ist es, unter Berücksichtigung der nationalen und internationalen Energie- und Klimaschutzziele, den Anteil der erneuerbaren Energieträger wesentlich zu erhöhen und die CO 2 -Emissionen zu senken. Dazu sollen insbesondere die vorhandenen Windenergie-Potenziale planerisch gesichert werden. Diese klimapolitischen Zielsetzungen werden auch von der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn unterstützt. Zur Erreichung der Klimaschutzziele soll mit der Flächennutzungsplan-Änderung die planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden, den Anteil der Energieerzeugung aus Windenergie im Erzeugungsmix der Stadt Limburg zu erhöhen. Vorrangiges Ziel dieses Entwurfs zur Änderung des Gesamtflächennutzungsplanes Windenergie ist es, einer zukunftsfähigen, ökologischen und klimaschonenden Energiegewinnung, in erster Linie der Windenergie, auf geeigneten und vorhandenen Flächen im Limburger Hoheitsgebiet substantiell Raum zu verschaffen. Hierbei soll der Ausbau gesteuert und durch die Ausweisung von Positivflächen für eine windenergetische Nutzung das restliche Gemeindegebiet von Windenergienutzungen freigehalten werden. Durch diese Vorgehensweise kann eine Konzentrationsplanung erreicht und ein Wildwuchs von Windenergieanlagen im gesamten Stadtgebiet verhindert werden. Die Stadt Limburg a. d. Lahn hatte aufgrund dieser Zielsetzung schon im bisher rechtswirksamen Gesamtflächennutzungsplan in der Gemarkung Offheim zwei Konzentrationsflächen für die Errichtung von Windenergieanlagen ausgewiesen. Diese Ausweisung erfolgte mit der 27. Änderung des Gesamtflächennutzungsplanes Darstellung von Flächen zur Nutzung von Windenergie bereits im Jahr 1999 auf der Grundlage einer gesamtstädtischen Standortuntersuchung. In den ausgewiesenen Konzentrationsflächen sind auf dieser Grundlage bereits zwei Windenergieanlagen errichtet worden (siehe Bestandsanlagen von DeWind, nordöstlich von Offheim). Die Konzentrationsflächen sind im rechtswirksamen Gesamtflächennutzungsplan als Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Windkraftanlagen und einer Höhenbegrenzung von max. 95,0 m dargestellt. Mit dieser Darstellung sollte die übrige Gemarkung für die Errichtung von Windkraftanlagen ausgeschlossen werden (Ausschlusswirkung). Aufgrund von seit 1999 geänderter räumlicher Rahmenbedingungen, veränderter gesetzlicher Vorgaben sowie der Fortschreibung übergeordneter Planungen (Landesentwicklungsplan und Teilregionalplan Energie), ist es nun erforderlich geworden, den Gesamtflächennutzungsplan hinsichtlich seiner Aktualität und rechtlichen Konformität in Bezug auf die Windenergie hin zu überprüfen und für die Windenergie im Stadtgebiet substantiell Raum zu schaffen. Voraussetzung für eine wirksame Konzentrationsflächendarstellung im Flächennutzungsplan ist nach aktueller Rechtsprechung die Erarbeitung eines in sich schlüssigen Planungskonzeptes, welches sich auf das gesamte Stadtgebiet zu beziehen hat. Seite 4 von 18

5 Vor diesem Hintergrund wurde eine erste Potenzialflächenanalyse für das gesamte Stadtgebiet erarbeitet, welche auch die aktuellen landes- und regionalplanerischen Zielsetzungen berücksichtigt. Durch die Potenzialflächenanalyse soll geprüft werden, ob auf Stadtgebiet weitere Flächen einer windenergetischen Nutzung zugeführt werden können. Auf dieser Grundlage werden die ermittelten Potenzialflächen im Flächennutzungsplan als Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung dargestellt. Gleichzeitig soll mit der Darstellung der Konzentrationsflächen für das übrige Stadtgebiet eine Ausschlusswirkung für Windenergieanlagen erreicht werden (sog. Planvorbehalt gemäß 35 Abs. 3 BauGB). Ziel der Potenzialflächenanalyse ist es daher, nochmals zu prüfen, ob neben den bereits ausgewiesenen Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen weitere Flächen für eine Windenergienutzung in Frage kommen und weitere geeignete Standorte für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan ausgewiesen werden können oder ob gewichtige städtebauliche und öffentliche Belange der Errichtung von Windenergieanlagen an anderer Stelle entgegenstehen und den Ausschluss für das übrige Stadtgebiet bestätigen und rechtfertigen. Die neu auszuweisenden Windvorrangzonen wurden auf Basis der im aktuellen Entwurf des Teilregionalplanes Energie (Mittelhessen) angewandten Restriktionen sowie aufgrund konkreter örtlicher Gegebenheiten und Anforderungen ermittelt. Eine detaillierte Darstellung der Herangehensweise wird in Punkt 1.4 dargestellt. 1.2 Übergeordnete Planungen Sachlicher Teilregionalplan Energie Mittelhessen (Entwurf) Aufgrund der Ereignisse in Fukushima (Japan) und der ansteigenden Dynamik der Energiewende hat die Regionalversammlung Mittelhessen das Regierungspräsidium als obere Planungsbehörde am 01. November 2011 damit beauftragt, einen sachlichen Teilregionalplan-Energie zu entwerfen. Der Teilregionalplan Energie befasst sich unter anderem mit folgenden Themen: - Definition der Energieziele für die Region Mittelhessen - Ausweisung von Vorrangflächen für Windenergie Nach der zweiten Offenlage ( ) wurde der Entwurf ein weiteres Mal in Bearbeitung genommen. Dabei werden alle Eingaben welche während der Offenlage beim Regierungspräsidium eingegangen sind, bearbeitet und für die weitere Entwicklung implementiert. Die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen ist nach in Kraft treten des Teilregionalplans Energie nur in den festgelegten Vorranggebieten zur Nutzung von Windenergie zulässig. In diesen Vorranggebieten hat die Nutzung der Windenergie Vorrang vor entgegenstehenden Nutzungen, Planungen und Maßnahmen. Sie sind auch für das Repowering zu nutzen. Außerhalb dieser Vorranggebiete sind raumbedeutsame Windenergieanlagen nach 8 Abs. 7 Raumordnungsgesetz ausgeschlossen. Die vom Teilregi- Seite 5 von 18

6 onalplan Energie ausgewiesenen Vorranggebiete müssen nach dem Beschluss in die Flächennutzungspläne übernommen werden. Bis dahin sind die im Entwurf des Teilregionalplans Energie enthaltenen Zielaussagen in den nachgeordneten Planungsebenen als in Aufstellung befindliche Ziele zu berücksichtigen und damit in die bauleitplanerische Abwägung einzustellen. Auf dem Stadtgebiet der Stadt Limburg soll das in der nachfolgenden Abbildung dargestellte Vorranggebiet (VRG) an der Grenze zwischen Ahlbach und Hadamar ausgewiesen werden. Abbildung 1: Ausschnitt - Teilregionalplan Energie Mittelhessen (Entwurf) VRG 1 Im Rahmen der durchgeführten Potenzialflächenanalyse für die vorliegende Flächennutzungsplanänderung wurden auf dem Stadtgebiet in Limburg insgesamt drei Vorranggebiete ermittelt. Das Vorranggebiet 1 deckt sich mit dem in Abbildung 1 dargestellten Vorranggebiet des Teilregionalplans Energie und entspricht daher den Zielen der Regionalplanung. Das Vorranggebiet 2 stellt eine kleine Fläche dar, welche genutzt werden kann, um die Bestandsanlagen nordöstlich von Offheim zu repowern. Nach Aussage der Regionalplanung in Gießen konnte dieses Gebiet lediglich aufgrund der Flächengröße (<15 ha) nicht im Teilregionalplan Energie aufgenommen werden. Da es jedoch alle sonstigen Kriterien erfüllt, bietet diese Fläche ausreichend Potenzial, um die beiden Bestandsanlagen im Rahmen eines Repowerings durch eine effizientere und leistungsstärkere Windenergieanlage zu ersetzen und sollte daher im Flächennutzungsplan aufgenommen werden. Das Vorranggebiet 3 stellt eine Erweiterung von zwei Flächen dar, welche auf Elzer Gemarkung im Teilregionalplan Energie ausgewiesen werden sollen und bereits im Rahmen des Windparks Elzer Berg bebaut werden. Nach Rücksprache mit der Regionalplanung, konnte diese Fläche genau wie das Vorranggebiet 2 auf Grund der Größe (<15 ha) nicht im Teilregionalplan Energie aufgenommen werden. Dennoch ist die Fläche für die Errichtung einer Windenergieanlage geeignet, da sie im räumlichen Zusammenhang mit den auszuweisenden Flächen auf Elzer Gemarkung betrachtet werden kann und lediglich durch die Bundesautobahn BAB 3 und der ICE-Trasse von diesen getrennt wird (siehe Abbildung 2). Seite 6 von 18

7 Abbildung 2: Ausschnitt - Teilregionalplan Energie Mittelhessen (Entwurf) - VRG 3 Um die Umsetzung der Energieziele zu beschleunigen, sollen die im Teilregionalplan Energie festgelegten Restriktionen und Abstände aufgegriffen und auf das Stadtgebiet der Stadt Limburg a. d. Lahn im Rahmen einer auf die gemeindliche Bauleitplanung konkretisierten Potenzialflächenanalyse angewandt werden, um die nötigen Räume für die Nutzung von Windenergie zu schaffen Landschaftsplan der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB auch die Darstellungen von Landschaftsplänen zu berücksichtigen. Die Stadt Limburg a. d. Lahn hat ihren Landschaftsplan im Jahr 2013 fortgeschrieben. Die aus der Potenzialflächenanalyse resultierenden Vorranggebiete befinden sich nach Prüfung der aktuellen Karten des Landschaftsplanes Nr.1 bis Nr. 10 hauptsächlich auf Ackerfluren und in einem Waldgebiet (Staffeler Wald). Einer der Standorte (Repowering DeWind-Anlagen nordöstlich von Offheim) befindet sich im Wasserschutzgebiet Zone III A. Dies stellt jedoch keine Restriktion dar, da laut Regionalplanung zur Erstellung des Teilregionalplans Energie lediglich Schutzzone I und Schutzzone II ein Ausschlusskriterium sind. Die in der entsprechenden Schutzgebietsanordnung formulierten Verbote sind im Rahmen der Bauausführung zu beachten. Die Flächennutzungsplan-Änderung steht den Aussagen im Landschaftsplan der Stadt Limburg a. d. Lahn nicht entgegen. 1.3 Öffentlich-rechtliche Bindungen Öffentlich-rechtliche Bindungen sind räumliche Restriktionen und Flächen, die aufgrund ihres rechtlich festgesetzten Schutzanspruchs jeder weiteren Abwägung entzogen sind und für eine Windenergienutzung grundsätzlich nicht in Betracht kommen. Seite 7 von 18

8 Dies sind unter Berücksichtigung der Restriktionskriterien des Teilregionalplans Energie: - Naturschutzgebiete - Schutz- oder Bannwald - Naturdenkmäler - Wasserschutzgebiete Schutzzone I Die öffentlich-rechtlichen Bindungen wurden in der Potenzialflächenanalyse beachtet und für eine Windenergienutzung ausgeschlossen. Auf das nachfolgende Kapitel 1.4 wird verwiesen. 1.4 Potenzialflächenanalyse (Alternativenprüfung) Als Abwägungsgrundlage für die erneute Behandlung des Themas Windenergie im Gesamtflächennutzungsplan ist es erforderlich ein Planungskonzept für den Außenbereich des gesamten Gemarkungsgebiets zu erarbeiten. Da die Untersuchung auf der Flächennutzungsplan-Ebene durchgeführt wird, erfolgt die Prüfung der geeigneten Flächen anhand von nicht parzellenscharfen Kriterien. Eine parzellenscharfe Betrachtung aller Flächen und eine detaillierte Prüfung der Eignung von Flächen für die Windkraft ist nicht Aufgabe der Darstellungen eines Flächennutzungsplans, der nur die Grundzüge der Bodennutzung in einem Gemeindegebiet darstellt. Detaillierte Untersuchungen, insbesondere im Hinblick auf betriebswirtschaftliche und bautechnische Aspekte können nur anhand konkreter Bauvorhaben geklärt werden, da auf Ebene des Flächennutzungsplans noch keine Aussagen über die genaue Anzahl oder Anordnung der Anlagen zueinander, o.ä. getroffen werden. Bei der Potenzialflächenanalyse wurden die folgenden Restriktionen aus dem Teilregionalplan Energie (Tabelle 12 im Teilregionalplan Energie) angewandt: Schutzgut Mensch (Gesundheit), Bevölkerung Fauna, Flora, biologische Vielfalt Kriterien zur Bewertung möglicher negativer Umweltauswirkungen von möglichen VRG Ausschlusskriterien (hart, weich) Vorranggebiet Siedlung (Bestand, Planung) einschließlich Abstandszone von 1.000m Wohnbebauung im Außenbereich (z. B. Wochenend-, Ferienhausgebiet, Campingplatz, Aussiedlerhof) einschließlich Abstandszone von 600m Vorranggebiet Industrie und Gewerbe (Bestand, Planung) Naturschutzgebiet (NSG) Schutz- oder Bannwald (einschl. Naturwaldreservat) Naturdenkmal Geschützter Landschaftsbestandteil Auenverbund-Landschaftsschutzgebiet Altholzinsel Restriktionskriterien 0-300m Abstandszone um Vorranggebiet Industrie und Gewerbe (Bestand, Planung) m Abstandszone um Wohnbebauung im Außenbereich Fauna-Flora-Habitat-(FFH)- Gebiet Vogelschutzgebiet Kernfläche des Naturschutzgroßprojekts Vogelsberg einschl. 100 m Abstandszone Vorkommen von gegen WEA Seite 8 von 18

9 Wasser Boden Landschaft Kulturgüter Sonstige Sachgüter Forstliche Versuchsfläche Schutzzone I und Schutzzone II eines Wasserschutzgebiets oder eines qualitativen Heilquellenschutz-gebiets (Bestand, Planung) Stillgewässer Überschwemmungsgebiet Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten (Bestand, Planung) Stark geneigter Hang (Hangneigung > 30%) (Regional bedeutsames, flächenhaftes Bodendenkmal -> siehe bei Schutzgut Kulturgüter ) Bestattungswald Mittlere Windgeschwindigkeit < 5,75 m/s in 140 m Höhe 1 Flächengröße des potenziellen VRG WE<15ha 2 Kernzone des Welterbes Limes Landschaftsbestimmende Gesamt-anlage (Ortssilhouette) einschließlich Abstandszone von m Sonstiges regional bedeutsames, flächenhaftes Bodendenkmal (einschl. spezifischer Puffer) Vorranggebiet Bund Landeplatz Zivile Flugsicherungseinrichtung einschließlich spezifischer Abstandszone von 300, bzw m empfindlicher Brut- oder Rastvogelart (insbesondere Horst, Rastgebiet) Vorkommen von gegen WEA empfindlicher Fledermausart (insbesondere Wochenstube bestimmter Arten) Wertvolles Waldbiotop Forstlicher Saatgutbestand m Abstandszone um Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten (Bestand, Planung) Vorbehaltsgebiet oberflächennaher Lagerstätten Erholungswald Überörtlicher Erholungsschwerpunkt einschließlich Abstandszone m Mittlere Windgeschwindigkeit Klasse 5,5 m/s und weniger in 140 m Höhe (gemäß Windpotenzialstudie des TÜV Süd 2011) (Kriterien der kumulativen Landschaftsbelastung werden im Anschluss an die Bewertung der Einzelflächen im Zuge eines Alternativenvergleichs betrachtet) m um Kernzone des Welterbe Limes (einschl. spezifischer Pufferzone) Sonstiges flächenhaftes Bodendenkmal m Abstandszone um landschaftsbestimmende Gesamtanlage (Ortssilhouette) mit regionaler Bedeutung und erheblicher Fernwirkung Zivile Flugsicherungseinrichtung mit spezifischer Abstandszone m bzw m Platzrunde um Landeplatz 1 Gilt nicht für bestehende Windenergiestandorte 2 Gilt nicht für bestehende Windenergiestandorte Seite 9 von 18

10 Wetterstation des DWD einschl. Abstandszone von 100 m Bundesfernstraße (Bestand, Planung) einschließlich Abstands-zone von 150 m Sonstige regional bedeutsame Straße (Bestand, Planung) ein-schließlich Abstandszone von 100 m Schienenfernverkehrsstrecke einschließlich Abstandszone von 150 m Schienenregional- oder - nahverkehrsstrecke einschl. Güterverkehrsstrecke (Bestand) und Trassensicherung stillgelegter Strecke einschließlich Abstandszone von 100 m Hochspannungsfreileitung einschließlich Abstandszone von 100 m (Vorranggebiet Industrie und Gewerbe -> siehe bei Schutzgut Mensch (Gesundheit), Bevölkerung ) einschl. spezifischer Abstandszone Militärische Flugsicherungseinrichtung mit Abstandszone m, militärische Tiefflugstrecke für Hubschrauber, Nachttiefflugsystem etc. mit spezifischer Abstandszone Erdbebenstation mit Abstandszone von m Die in der Tabelle aufgeführten harten Ausschlusskriterien (fett gedruckt) kennzeichnen Bereiche, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht für die Errichtung von Windenergieanlagen zulässig sind. Weiche Ausschlusskriterien drücken den planerischen Willen aus und kennzeichnen diejenigen Gebiete, in denen nach den regionalplanerischen Vorstellungen keine Windenergieanlagen errichtet werden sollen. Diese Gebiete werden im Unterschied zu Restriktionskriterien nicht als Ergebnis einer Einzelfallprüfung, sondern nach pauschalen Erwägungen ausgeschlossen. Restriktionskriterien stellen weitere Belange dar, die der Windenergienutzung entgegenstehen können, sind aber einer Abwägung zugänglich und können nach fachlicher und sachlicher Prüfung zugunsten der Windenergie abgewogen werden. Zu den Restriktionskriterien gehören beispielsweise Gebiete, welche gemäß der Windpotenzialstudie des TÜV Süd 2011 im Auftrag des damaligen Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 3 Windgeschwindigkeitsklassen von 5,5 m/s (in 140 m Höhe) und weniger aufweisen. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung kann ein örtliches, qualitätsgesichertes Gutachten, welches zum Ergebnis einer Windgeschwindigkeit von mindestens 5,75 m/s am untersuchten Standort führt, Gebiete welche durch das Restriktionskriterium zur Nutzung von Windenergie ausgeschlossen waren, als Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie deklarieren insofern die harten und weichen Ausschlusskriterien eingehalten werden. Für bestehende Windfarmen gelten in diesem Zusammenhang weniger strenge Anforderungen. Solche Windfarmen können grundsätzlich auch in Windgeschwindigkeitsklassen unter 5,75 m/s (in 140 m Höhe) ohne Einzelfallprüfung der örtlich konkreten Windgeschwindigkeit als Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie und damit für ein Repowering vorgesehen werden. 3 Der TÜV Süd hat auf Grundlage einer anerkannten, landesweit einheitlichen und verifizierten Methode das Windpotenzial für Hessen ermittelt. Die vorgefundenen mittleren Windgeschwindigkeiten wurden in Windgeschwindigkeitsklassen eingeteilt; so umfasst die Klasse 5,5 m/s Standorte mit Werten von 5,375 bis 5,625 m/s. Die Ergebnisse berücksichtigen kleinräumige Ein-flüsse nur teilweise. Die Windgeschwindigkeitsklassen umfassen regelmäßig Standorte, deren mittlere Windgeschwindigkeit je nach Landnutzung (Wald- Offenland) und Geländeeigenschaften etwas variieren kann. Die vorgelegten örtlichen Windgutachten geben keine Hinweise darauf, dass in Waldgebieten die mittlere Windgeschwindigkeit regelmäßig um 0,3 0,5 m/s niedriger ist als gemäß TÜV-Studie. Seite 10 von 18

11 Zur Methodik: Die Potenzialflächenanalyse erfolgt durch zeichnerische Darstellung der Ausschlussflächen auf einer topografischen Karte und einem Luftbild unter Zuhilfenahme des Flächennutzungsplanes. Nach Darstellung aller harten und der relevanten weichen Kriterien sowie nach Abwägung der Restriktionskriterien stellen die verbleibenden Weißflächen die potenziellen windenergetischen Vorranggebiete dar. Im Rahmen der Potenzialflächenanalyse auf dem Stadtgebiet der Kreisstadt Limburg war nach Anwendung der Ausschlusskriterien (Vorranggebiet Siedlung (Bestand, Planung) einschließlich Abstandszone von m, Wohnbebauung im Außenbereich (z. B. Wochenend-, Ferienhausgebiet, Campingplatz, Aussiedlerhof) einschließlich Abstandszone von 600 m, sonstige regional bedeutsame Straße (Bestand, Planung) einschließlich Abstandszone von 100 m und ein Vogelschutzgebiet) ein Großteil der Gemarkungsfläche für die Windenergie bereits ausgeschlossen. Die Entwicklung der ermittelten Potenzialflächen ist im Rahmen von in Themenkarten aufbereiteten Einzelschritten dargestellt. Siehe Anlagen - Themenkarte 1 bis 3. Nach Anwendung der oben genannten Kriterien auf das Stadtgebiet der Stadt Limburg resultieren folgende Flächen, welche sich basierend auf den Kriterien des Teilregionalplans Energie für die Umsetzung von Windenergieanlagen eignen: Vorranggebiet 1: Abbildung 3: Vorranggebiet 1 Dieses Vorranggebiet 1 ist das größte und umfasst eine Fläche von ca. 19 ha. Es befindet sich auf der Gemarkung Ahlbach, nördlich vom Oberwald und Unterwald. Die Windgeschwindigkeit laut Windkarte beträgt in 140 m Höhe 5,75 6,0 m/s und ist damit als ausreichend für einen wirtschaftlichen Betrieb von Windenergieanlagen zu bewerten. Die Abgrenzung der Fläche basiert auf Abständen zu Siedlungsgebieten, Aussiedlerhöfen und einem geschützten Landschaftsgebiet auf den Gemarkungen Ahlbach und Niederhadamar. Im Rahmen einer Vorplanung wurde zusätzlich zu den angewandten Ausschluss- und Restriktionskriterien die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Richtfunkstreckenbetreiber abgefragt. Demnach betreiben die Unternehmen E-Plus Mobilfunk, Telefonica Germany und Vodafone Richtfunktrassen, welche über das ermittelte Vorranggebiet hinweg führen. Durch eine optimierte Windparkkonstellation können jedoch alle von den Betreibern gefor- Seite 11 von 18

12 derten Abstände zur den Richtfunktrassen eingehalten werden. Zusätzlich wurde der zuständige Verteilnetzbetreiber nach dem nächstmöglichen Netzverknüpfungspunkt abgefragt. Dem Netzbetreiber zufolge könnten zwei Windenergieanlagen mit je 3,3 MW Nennleistung an eine bestehende Versorgungsleitung in einer Entfernung von rund 2 km angeschlossen werden. Auch die Erschließbarkeit des Standortes ist als relativ kostengünstig und umweltverträglich einzustufen, da weder gerodet noch zusätzliche Wege gebaut werden müssen. Erfahrungsgemäß müssten lediglich bestehende Feldwege auf eine Breite von ca. 4,5 m erweitert und wenige Kurvenradien über Ackerflure ausgebaut werden. Vorranggebiet 2: Abbildung 4: Vorranggebiet 2 Die Potenzialfläche des Vorranggebietes 2 hat eine Größe von 2,12 ha und fällt damit unter das 15 ha-kriterium (Schutzgut Landschaft aus o. g. Tabelle), ist aber dennoch relevant, da es die Möglichkeit bietet, die beiden Bestandsanlagen durch eine effizientere und leistungsstärkere Windenergieanlage zu ersetzen (Repowering). Die Abgrenzung der Fläche basiert auf Abständen zu Siedlungsgebieten und Aussiedlerhöfen auf den Gemarkungen Ahlbach und Offheim. Zusätzlich wird östlich der Fläche ein Abstand von 150 m zur Bundesstraße B49 eingehalten. Laut Windkarte beträgt die Windgeschwindigkeit am Standort etwa 5,5 m/s in 140 m Höhe und befindet sich somit noch im Bereich der Umsetzungsfähigkeit einer Schwachwindanlage mit erhöhter Nabenhöhe. Bestandsanlagen mit Repoweringpotenzial können zudem lt. Teilregionalplan Energie auch in Windgeschwindigkeitsklassen unter 5,75 m/s (in 140 m Höhe) ohne Einzelfallprüfung der örtlichen konkreten Windgeschwindigkeit als Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie und damit für ein Repowering vorgesehen werden. Für eine Abschließende Bewertung der Umsetzbarkeit wird der Betreiber im Rahmen der Entwurfsplanung eine Windmessung durchführen müssen. Durch den vorhandenen Netzanschluss wird angenommen, dass die Repowering-Anlage an diesem Netzverknüpfungspunkt anschließen kann. Die vereinfachte Erschließungsmöglichkeit über bestehende Straßen und Wege sowie die Konfliktfreiheit mit bestehenden Richtfunktrassen spricht auch hier für eine hohe Umsetzungswahrscheinlichkeit dieses potenziellen Vorranggebietes und sollte demnach in die Flächennutzungsplanänderung aufgenommen werden. Seite 12 von 18

13 Desweiteren ist einem Repowering gegenüber einem neuen Projekt der Vorzug zu geben, da bei Minimierung der Umweltwirkungen die generierte Energie erhöht werden kann. Im konkreten Beispiel könnten die beiden Bestandsanlagen mit je 600 kw Nennleistung durch eine einzelne Windenergieanlage ersetzt werden, die dann eine Nennleistung von bis zu kw hätte. Vorranggebiet 3: Abbildung 5: Vorranggebiet 3 Das Vorranggebiet 3 im Staffeler Wald fällt in der Einzelbetrachtung, wie das Vorranggebiet 2, mit einer Flächengröße von 0,25 ha unter das 15-ha-Kriterium. Jedoch gehörte dieses Potenzialgebiet für maximal eine Windenergieanlage ursprünglich zu zwei im Entwurf des Teilregionalplans Energie ausgewiesenen Vorranggebieten, welche sich nördlich und südlich der Bundesautobahn BAB 3 befinden (siehe Abbildung 2 Kapitel 1.2.1). Es ist daher im räumlichen Zusammenhang mit den im Entwurf des Teilregionalplans Energie ausgewiesenen Flächen als Erweiterungsfläche anzusehen und für eine Windenergienutzung geeignet. Auch das erhöhte Windangebot von 6,25 m/s (in 140 m Höhe) laut Windkarte spricht für eine Ausweisung des Standortes Die Abgrenzung der Fläche basiert auf Abständen von m zu Siedlungsgebieten der Gemarkungen Hambach und Gückingen (Rheinland Pfalz) sowie einem Abstand von 100 m zur Landstraße L Aufgrund der geringen Flächengröße wird lediglich eine Windenergieanlage in diesem Bereich umsetzbar sein. Es ist abzusehen, dass der Rotorradius die Grenzen des Vorranggebietes 3 überschreiten und den Abstand zur Gemeinde Hambach und zur Landstraße L 3447 um ca. 65 m (je nach Hersteller) unterschreiten wird. Die dadurch nicht auszuschließenden Auswirkungen durch Schallerhöhung in Richtung der Wohnbebauung können durch eine zeitlich gesteuerte Leistungsreduktion der Anlagen minimiert werden. Die Erschließung kann ohne erheblichen Ausbau der Zufahrt umgesetzt werden, da die vorhandenen Straßen eine ausreichende Breite haben und asphaltiert sind. Im Rahmen der bisher durchgeführten Vorplanung wurden bereits Netzanschluss und Richtfunkstrecken überprüft. Dem Verteilnetzbetreiber zufolge befindet sich der nächste Netzverknüpfungspunkt in einer Entfernung von ca. 2,6 km und ist somit ökologisch wie ökonomisch vertretbar. Auch die Richtfunkstreckenabfrage hat keine negativen Rückmeldungen bewirkt, sodass der Standort ein hohes Potenzial für die Umsetzung einer Windenergieanlage hat. Seite 13 von 18

14 1.5 Darstellung im Flächennutzungsplan Die aufgrund der Potenzialflächenanalyse ermittelten Eignungsgebiete werden im Flächennutzungsplan gemäß 5 Abs. Nr. 4 BauGB als Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Konzentrationsfläche für Windenergie gemäß 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB i.v.m. 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dargestellt. Es wird gemäß 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB festgelegt, dass außerhalb der dargestellten Konzentrationsflächen im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans keine weiteren Windenergieanlagen gemäß 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zulässig sind. Mit den beabsichtigten Regelungen wird die planungsrechtlich ausschließende Wirkung für die sonstigen Flächen im Gemarkungsgebiet klargestellt. Außerhalb der dargestellten Flächen für Versorgungsanlagen Windenergie stehen öffentliche Belange einer Windenergienutzung gemäß 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Auf eine Höhenbegrenzung der Windenergieanlagen wird verzichtet. Eine Einschränkung dieser Art ist aus aktueller technischer Sicht, bezogen auf die Entwicklung von Windenergieanlagen für Schwachwindstandorte nicht mehr zeitgemäß. Ziel dieser Flächennutzungsplan-Änderung ist es auch, den Flächennutzungsplan für die Umsetzung von modernen Windenergieanlagen im Gemeindegebiet zukunftsfähig zu gestalten. Letztlich soll durch den Wegfall der Höhenbeschränkungen nicht nur vollkommen neuen Projekten mehr Raum geboten werden, sondern auch ein sinnvolles Repowering bestehender Windenergieanlagen ermöglicht werden. Die im bisher rechtswirksamen Gesamtflächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationsflächen für die Windenergie werden durch die neu ermittelten Konzentrationsflächen ersetzt. Bestehende Windenergieanlagen haben insoweit jedoch Bestandsschutz. Die nachfolgenden Abbildungen zeigen eine Gegenüberstellung der bisherigen und der mit der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung beabsichtigten Darstellungen im Flächennutzungsplan. Seite 14 von 18

15 Der Magistrat der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn Darstellung FNP rechtswirksam Abbildung 6: bisherige Darstellung im Gesamtflächennutzungsplan der Stadt Limburg a. d. Lahn Darstellung FNP neu Abbildung 7: geplante Darstellung im Gesamtflächennutzungsplan der Stadt Limburg a. d. Lahn Seite 15 von 18

16 1.6 Auswirkungen durch die Planung Eine Umsetzung der Flächennutzungsplanänderung zur Integration der ermittelten Vorranggebiete hätte zur Folge, dass eine künftige Wohnbebauung nur in einem Abstand von m und eine künftige Bebauung von Gebäuden im Außenbereich nur in einem Abstand von 600 m möglich sind. Weiterhin ist bei der Planung von Infrastruktur im Bereich der Vorranggebiete ein Abstand nach oben aufgeführter Tabelle zu beachten. Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung sind nur in geringfügigem Ausmaß zu erwarten. Die derzeitige landwirtschaftliche Nutzung wird durch die Errichtung von Windenergieanlagen nur unwesentlich beeinträchtigt, da die versiegelten Flächen für Kranaufstellung und Fundament nur relativ kleine Flächen in Anspruch nehmen. Eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist weiterhin möglich. Der geringfügige Verlust von landwirtschaftlichen Flächen wird zugunsten der Förderung regenerativer Energien und des Klimaschutzes hingenommen. Die Einspeisung der durch Windenergieanlagen gewonnenen Energie ins Stromnetz ist durch den Vorhabenträger zu klären. Notwendigen Baumaßnahmen und ggf. sonstige Maßnahmen sind mit dem zuständigen städtischen Versorgungsunternehmen abzustimmen. Da die Versiegelung des Bodens durch die Fundamente und erforderlichen Erschließungseinrichtungen nur kleinräumig und punktuell erfolgen wird, ist davon auszugehen, dass das anfallende Oberflächenwasser weiterhin auf den Flurstücken zur Versickerung gebracht werden kann und somit keine besonderen Auswirkungen auf die Vorflut zu erwarten sind. Mögliche Umweltauswirkungen werden im weiteren Verfahren im Rahmen der Umweltprüfung ermittelt und im Umweltbericht beschrieben. Auf den nachfolgenden Umweltbericht wird verwiesen. Weitere Auswirkungen durch die Planung werden im weiteren Verfahren ergänzt. Seite 16 von 18

17 T E I L 2 Umweltbericht Seite 17 von 18

18 2.1 Einleitung Laut Baugesetzbuch (BauGB) besteht für Bauleitpläne die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung. Die Ergebnisse der Umweltprüfung werden im weiteren Verfahren im Umweltbericht dargelegt. Die Inhalte und Gliederung des Umweltberichtes sind in Anlage 1 zu 2 Abs. 4, 2a und 4c zum Baugesetzbuch festgelegt Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele des Bauleitplanes Ziele: - Windenergie substantiell Raum verschaffen. - Repowering ermöglichen durch Wegfall der momentan bestehenden Höhenbeschränkung. - Windenergetischen Wildwuchs verhindern durch Ausschluss von Windenergieanalgen außerhalb der hier positiv dargestellten Flächen Darstellung der einschlägigen Fachgesetze und in Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes Die Flächen Vorranggebiet 1 und Vorranggebiet 3 werden momentan auf naturschutzfachlicher Ebene vom Planungsbüro Kraus untersucht. Die Untersuchungen laufen seit März 2015 und kommen voraussichtlich im Februar 2016 zum Abschluss. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach dem Leitfaden Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen und wurde zusätzlich nach Rücksprache mit der Oberen Naturschutzbehörde und der Oberen Forstbehörde erweitert. Untersucht werden/wurden demnach standortbezogen alle windkraftrelevanten Tierarten der Vogelschutz- und FFH-Richtlinie. VRG 2 muss noch untersucht werden. 2.2 Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustandes Die Ergebnisse der Umweltprüfung werden im weiteren Verfahren unter Berücksichtigung der Anforderungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Scoping) ergänzt. Limburg a. d. Lahn, den Der Magistrat der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn Im Auftrag (Dipl.- Ing. A. Bopp-Simon) Leiterin der Stabsstelle Seite 18 von 18

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