Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht Ferienhausarbeit

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1 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Wintersemester 2015/16 PD Dr. Daniel Effer-Uhe Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht Ferienhausarbeit Die V-AG hat durch die Veräußerung nicht mehr benötigter Maschinen Einnahmen in Höhe von 5 Millionen EUR, die sie gewinnbringend anlegen will. Die B-Bank, vertreten durch Filialleiter und Vorstandsmitglied F, stellt dem für Finanzierungs- und Anlagefragen zuständigen Prokuristen P der V-AG eine von ihr aufgelegte, als XYZ- Swap bezeichnete Geldanlage vor. Als F den P über die mit der Anlage verbundenen Risiken aufklären will, winkt P ab und meint, er könne sich bei einem Geschäft in dieser Größenordnung ohnehin nicht auf die Angaben der Bank verlassen, sondern sei gezwungen, sich externe Expertise über die mit dem Geschäft verbundenen Risiken einzuholen. F beschränkt sich daher darauf, dem P einen Prospekt über die Anlage mitzugeben, in dem insbesondere drucktechnisch hervorgehoben und gleich auf der ersten Seite darauf hingewiesen wird, dass abhängig von der Entwicklung eines bestimmten Aktienindexes eine Nachschusspflicht des Anlegers in Betracht komme, die bei besonders schlechter Entwicklung des Indexes auch ein Vielfaches des ursprünglich angelegten Betrags erreichen könne und nach oben nicht begrenzt sei. Diesen Prospekt schaut P sich nicht näher an. P fragt bei der international tätigen Anwaltssozietät A an, ob sie der V-AG ein umfassendes Gutachten über die rechtlichen und wirtschaftlichen Chancen und Risiken der Anlage erstellen könne. Dazu ist die A gerne bereit, kündigt P aber an, dass das Gutachten angesichts der Komplexität des Anlageinstruments voraussichtlich einen erheblichen Zeitaufwand erfordern und Kosten in Höhe von etwa EUR verursachen werde. Das ist erheblich mehr, als sich die V-AG vorgestellt hat. P sucht daher nach einer anderen Möglichkeit, sich über das Anlagemodell zu informieren. Er fragt bei F an, ob der ihm eine Kanzlei empfehlen könne, die sich bereits mit dieser Anlage befasst habe und daher mit geringeren Vorarbeiten ein Gutachten erstellen könne. Angesichts der von A avisierten Kosten für ein umfassendes Gutachten ist P bereit, den Gutachtenauftrag auf die Frage zu beschränken, ob die Geldanlage den international üblichen Standards entspricht. F empfiehlt dem P die R- Rechtsanwalts-GmbH, die in Kapitalanlagefragen regelmäßig auch von der B-Bank mandatiert werde und die die B-Bank insbesondere auch schon zum XYZ-Swap beraten habe. P bittet daher den F, den Kontakt mit der R-GmbH herzustellen. F fragt daraufhin im Namen der B-Bank bei der R-GmbH an, ob sie bereit wäre, ein Gutachten für die V-AG zu der Frage zu erstellen, ob die Geldanlage im Rahmen des XYZ-Swaps international üblichen Standards entspreche. Dazu erklärt sich der geschäftsführende Gesellschafter G gegen ein Honorar von EUR gerne bereit. F teilt dem P mit, dass die R-GmbH das Gutachten für EUR erstellen könne, dieser stimmt im Namen der V-AG zu, woraufhin F den G bittet, das Gutachten zu erstellen. Wenige Tage später schickt der G ein zwanzigseitiges Gutachten, aus dem sich zutreffend ergibt, dass der XYZ-Swap international üblichen Standards entspreche, zunächst zur Kontrolle an F. Als dieser keine Einwände erhebt, schickt G es an den P. P legt daraufhin im Juni 2007 für die V-AG 5 Millionen EUR in dem XYZ-Swap an und überweist nach Vorlage einer an die B-Bank adressierten Rechnung der R-GmbH, um deren Begleichung F ihn bittet, EUR vom Konto der V-AG an die R-GmbH. Ab August 2007 kommt es dann unerwartet zu einer schweren internationalen Finanzkrise, in deren Rahmen auch der Aktienmarkt einbricht. Die B-Bank fordert daher Mitte 2008 von der V-AG, 30 Millionen EUR nachzuschießen. Diese Summe klagt sie 2009 ein. Die Gerichte geben ihr im Juni 2015 in letzter Instanz vollumfänglich Recht. Da die V-AG sich von der R-GmbH schlecht beraten fühlt und auch der Auffassung ist, dass der P die Anlageentscheidung aufgrund evident unzureichender Informationen getroffen habe, hatte die V-AG vorsorglich bereits zu Beginn des Verfahrens beiden den Streit verkündet. Im Juli 2015 bittet die V-AG Sie um ein Gutachten zu der Frage, ob sie mit Erfolg einen Regressanspruch in Höhe von 30 Millionen EUR gegen die R-GmbH oder den P geltend machen kann. P, der seit fast 20 Jahren für die V-AG tätig sei und bislang immer zuverlässig und gewissenhaft gearbeitet habe, erhalte zwar nur ein monatliches Bruttogehalt von EUR, sei aber in eine auch die Innenhaftung gegenüber der V-AG deckende

2 D&O-Versicherung ( Directors and Officers Liability Insurance ) mit einer Deckungssumme von 50 Millionen EUR und einem Selbstbehalt von EUR einbezogen, zu deren Abschluss sich die V-AG gegenüber ihren leitenden Angestellten arbeitsvertraglich verpflichtet habe. Fragen der Zulässigkeit einer Klage sollen im Gutachten außen vor bleiben. Die V-AG ist der Meinung, dass die R-GmbH sie als Mandantin über das Risiko einer unbegrenzten Nachschusspflicht hätte aufklären müssen. Die R-GmbH meint dagegen, dass sie angesichts des eingeschränkten Gutachtenauftrags nur verpflichtet gewesen sei, die Frage nach der internationalen Üblichkeit zu beantworten, was sie unbestrittenermaßen zutreffend getan habe. Überdies hätte allen Beteiligten klar sein müssen, dass die R- GmbH keineswegs ein Mandatsverhältnis zur V-AG habe begründen wollen. Das ergebe sich schon daraus, dass wie allen Beteiligten bekannt war die R-GmbH im Vorfeld gerade auch die B-Bank im Hinblick auf die XYZ- Swaps beraten habe. Hätte sie danach ein Mandatsverhältnis zur V-AG begründet, wäre das als Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen ( 43a Abs. 4 BRAO) einzuordnen gewesen. Deshalb sei G davon ausgegangen, nur im Rahmen der Mandatsbeziehung zur B-Bank ein Gutachten zu erstellen, das der V-AG als sogenannte Third Party Legal Opinion vorgelegt werden sollte. Eine solche Third Party Legal Opinion könne aber kaum ähnlich weitgehende Beratungs- und Warnpflichten begründen wie eine echte Mandatsbeziehung. Die V-AG wiederum weist darauf hin, dass ihr nie ausdrücklich mitgeteilt worden sei, dass das Gutachten nur im Rahmen der Mandatsbeziehung zur B-Bank erstellt werde, worauf sie sich niemals eingelassen hätte. Frühestens aufgrund der Rechnungsstellung an die B-Bank hätte die V-AG erahnen können, dass die R-GmbH möglicherweise nicht von einer Mandatsbeziehung zu ihr ausgegangen sei. Das könne aber, da die Rechnung erst deutlich nach Vertragsschluss gestellt wurde, die Parteistellung nicht mehr beeinflussen. Bearbeitungshinweise: - Bitte erstellen Sie das von V-AG gewünschte Gutachten. Gehen Sie dabei notfalls im Wege eines Hilfsgutachtens auf alle relevanten Rechtsfragen ein. (Das gilt nicht für Fragen, über die bereits im Rahmen des Verfahrens zwischen B-Bank und V-AG abschließend entschieden wurde.) - Es ist davon auszugehen, dass F den P, hätte P ihn ausreden lassen, ausdrücklich auf die Möglichkeit einer in der Höhe unbegrenzten Nachschusspflicht hingewiesen hätte, und dass die V-AG unter diesen Voraussetzungen von der Investition in die XYZ-Swaps abgesehen hätte. - Es ist davon auszugehen, dass F für die B-Bank, G für die R-GmbH alleinvertretungsbefugt war. - Regressansprüche wegen der Prozesskosten des Verfahrens zwischen B-Bank und V-AG bleiben außer Betracht. - Bitte beachten Sie folgende Formalien: Seitenzahlbegrenzung für das Gutachten: 20 Seiten (einseitig bedruckt); Schriftart: Times New Roman; Schriftgröße: 12 Punkt (in Fußnoten: 10 Punkt); Zeilenabstand: 1½fach (in Fußnoten: einfach); Seitenränder: 7 cm links, je 1,5 cm oben, unten und rechts. - Die Arbeit ist zu unterschreiben und mit einer Erklärung abzuschließen, dass die Hausarbeit selbstständig angefertigt wurde. - Abgabe in gedruckter Form vor der ersten Vorlesung um 14 Uhr s.t. am im HS 2006 oder - per Post bis zum (Datum des Poststempels) an PD Dr. Daniel Effer-Uhe Institut für Deutsches und Ausländisches Zivilprozessrecht, Abt. 1 Platz der Alten Synagoge Freiburg UND in Dateiform als Word-Dokument auf einem Datenträger angehängt an die Hausarbeit. - Bitte beachten Sie auch meine allgemeinen Hinweise zur Erstellung von Hausarbeiten (siehe unten). Viel Erfolg!

3 Allgemeine Hinweise zur Erstellung einer Hausarbeit I. Aufbau Üblicherweise wird eine Hausarbeit folgendermaßen aufgebaut: 1. Deckblatt 2. Sachverhalt 3. Gliederung 4. Literaturverzeichnis 5. ggf. Abkürzungsverzeichnis 6. Gutachten II. Erläuterungen im Einzelnen 1. Deckblatt Das Deckblatt wird üblicherweise folgendermaßen beschriftet: - Vor- und Zuname des Bearbeiters, Matrikelnummer, Semesterzahl und Adresse (üblicherweise oben links) - die genaue Bezeichnung der Übung mit Angabe des Dozenten und des Semesters (üblicherweise mittig) 2. Sachverhalt Sachverhalt, Gliederung und Literaturverzeichnis sind in römischen Ziffern zu nummerieren, beginnend mit I (das Deckblatt zählt nicht mit). Der Sachverhalt ist immer als gegeben zu unterstellen, Gedanken über eine mangelnde Realitätsnähe sind fehl am Platz. Rechtliche Wertungen im Sachverhalt ( A hat wirksam angefochten. ) sind als richtig zu unterstellen, Rechtsmeinungen der beteiligten Personen ( B verweigert die Herausgabe mit der Begründung, er sei Eigentümer. ) dagegen nicht. 3. Gliederung Sie soll den Aufbau der Arbeit erkennen lassen. Aufbau und Unterteilung der Gliederung müssen mit den gewählten Gliederungspunkten und Überschriften im Gutachten übereinstimmen. Der Text soll nicht zergliedert werden, also nicht jeder Satz eine neue Überschrift bekommen. Nichtssagende Überschriften ( a) Herrschende Meinung, b) Erste Gegenansicht, c) Zweite Gegenansicht, d) eigene Meinung ) sind möglichst zu vermeiden. Die Überschriften sind mit verschiedenen Buchstaben und Ziffern zu gliedern, wobei sich die Gliederungsebenen A., B., C.,...; I., II., III.;..., 1., 2., 3., ; a), b), c), ; aa), bb), cc), eingebürgert haben. Mehr als fünf Gliederungsebenen sind normalerweise nicht erforderlich, ansonsten wäre aber entweder eine Ausweitung nach unten ( (i), (ii), (iii), (iv),..., ), ), ), ),...) oder nach oben (1. Abschnitt, 2. Abschnitt) denkbar. Sofern ein Sachverhalt mehrere Fallfragen enthält, kann die erste Gliederungsebene Frage 1, Frage 2 o.ä. lauten. Wer A sagt, muss auch B sagen : Ein Gliederungspunkt a) ist sinnlos, wenn es nicht noch einen Punkt b) gibt, ein Gliederungspunkt 1. setzt zwingend einen Gliederungspunkt 2. voraus. Den einzelnen Gliederungspunkten sind Seitenzahlen zuzuordnen. Bsp.: A) Anspruch A gegen B aus 433 Abs. 2 BGB S. 1 I. Abschluss eines Kaufvertrags S Angebot S. 1

4 2. Annahme S. 4 II. Wirksame Anfechtung S Anfechtungsgrund S. 5 a) 119 Abs. 1, 1. Alternative BGB S. 6 b) 123 Abs. 1 BGB S Anfechtungserklärung S Anfechtungsfrist S. 11 III. Ergebnis S. 12 B) Anspruch B gegen A aus 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alternative BGB S Literaturverzeichnis Der Hausarbeit ist ein Verzeichnis des in den Fußnoten zitierten Schrifttums beizufügen. Es sind alle im Gutachten zitierten Arbeiten anzuführen; keine anderen. Zitierte Urteile sind nicht anzuführen. Die Titel sind alphabetisch nach Nachnamen der Autoren bzw. Herausgeber zu ordnen. Innerhalb der Belege sind anzugeben a) bei Monographien: Nach- und Vorname des Verfassers (akademische Grade sind nicht anzugeben, also nicht Prof. Dr. Hanns Prütting, sondern einfach Prütting, Hanns ), vollständiger Titel des Werks, Auflage (sofern es sich nicht um die 1. Auflage handelt; grundsätzlich ist die neueste Auflage zu benutzen!), Erscheinungsort, Erscheinungsjahr. b) bei Aufsätzen in Zeitschriften, Festschriften und anderen Sammelwerken: Nach- und Vorname des Verfassers, Titel des Aufsatzes [bei Urteilsanmerkungen ohne eigenen Titel genügt eine Angabe wie Urteilsanmerkung oder Anmerkung zu BGH, Urt. v VIII ZR 266/13 ], Fundstelle [Zeitschriften in der gängigen Abkürzung, andere Sammelwerke mit Titel, Herausgeber, Erscheinungsjahr und -ort], Seitenzahl [Anfangs- und Endseite]. c) bei Kommentaren: Verfasser bzw. Herausgeber, Titel, Auflage, Erscheinungsort und -jahr; bei mehreren Bänden sind nur die benutzten Bände anzugeben. Kommentare, die in den Fußnoten nicht unter dem Herausgebernamen zitiert werden, sondern unter einem anderen gängigen Kommentarnamen (Bsp.: Münchener Kommentar zum BGB), sollten statt unter dem Namen des Herausgebers unter dem Kommentarnamen einsortiert werden. (Grund: Das Literaturverzeichnis dient dazu, dem Leser das Auffinden der zitierten Literatur zu ermöglichen. Wenn ein Werk aber in den Fußnoten unter einem anderen als dem Herausgebernamen zitiert wird, wird dem Leser die Suche unnötig erschwert, wenn er erst herausfinden muss, wer das Werk herausgegeben hat, ehe er es im Literaturverzeichnis findet.) Sofern von demselben Werk ausnahmsweise aus besonderen Gründen mehrere Auflagen zitiert werden (beispielsweise, weil auch auf Ausführungen zu einer früheren Gesetzeslage verwiesen wird, die in der aktuellen Auflage nicht mehr erhalten sind), sind alle benutzten Auflagen anzugeben. Dabei ist durch die Zitierweise klar zu machen, welche Auflage zitiert wird. Beispiele: Haft, Fritjof Mediation Palaver oder neue Streitkultur?, in: Geimer, Reinhold (Hrsg.), Wege zur Globalisierung des Rechts Festschrift für Rolf A. Schütze zum 65. Geburtstag, München 1999, S Münchener Kommentar zum BGB Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, hrsg. von Säcker, Franz Jürgen/Rixecker, Roland/Oetker, Hartmut, Band 2, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl., München 2012; Band 5, Schuldrecht Besonderer Teil III, 6. Aufl., München 2013 Musielak, Hans-Joachim (Hrsg.) Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz Kommentar, 11. Aufl., München 2014

5 Prütting, Hanns Sachenrecht, 35. Aufl., München 2014 Prütting, Hanns/ Wegen, Gerhard/ Weinreich, Gerd (Hrsg.) Spickhoff, Andreas BGB Kommentar, 3. Aufl., Köln 2008 (zitiert: Bearbeiter, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB 3 ) sowie 9. Aufl., Köln 2014 Behandlungsfehler und Offenbarungspflicht: Gründe und Grenzen, in: JZ 2015, S Viele Hausarbeiten leiden an einer unzureichenden Literaturauswertung. Ein Literaturverzeichnis mit gerade einmal zehn bis zwanzig Einträgen ist für eine Hausarbeit in einer Großen Übung evident unzureichend! Dabei kommt es weniger auf die Quantität an viele Einträge im Literaturverzeichnis lassen sich ohne weiteres erreichen, indem für irgendwelche Standard-Definitionen zwanzig verschiedene Lehrbücher zitiert werden, ohne dass damit inhaltlich irgendetwas gewonnen wäre. Wichtiger ist, dass zu den Problemen der Arbeit eine möglichst umfassende Auswertung der Literatur erfolgt und die einschlägigen Aufsätze und Monographien gefunden werden. (Bei Problemen, die bereits von einer dreistelligen Anzahl an Autoren diskutiert worden sind, kann es dabei in einer Hausarbeit naturgemäß nur darum gehen, eine repräsentative Auswahl an Literatur zu allen vertretenen Ansichten zu berücksichtigen, bei selten diskutierten Problemen kann dagegen durchaus das Ziel einer vollständigen Berücksichtigung der einschlägigen Literatur angebracht sein.) [5. Oft folgt ein Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen; es empfiehlt sich aber, stattdessen auf Kirchner, Hildebert, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 7. Auflage, Berlin 2012 zu verweisen (sofern tatsächlich nur die dort empfohlenen Abkürzungen verwendet werden). Teilweise wird ein Abkürzungsverzeichnis überhaupt als überflüssig angesehen; für die Hausarbeit in meiner Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht ist den Bearbeitern freigestellt, auf ein Abkürzungsverzeichnis zu verzichten.]. 6. Gutachten Folgende Formalien sind, falls nicht anders angegeben, zu beachten: Schriftgröße 12 Punkt (in Fußnoten 10 Punkt), Schriftart in der Regel Times New Roman, Zeilenabstand anderthalbzeilig (in Fußnoten einzeilig), einseitig beschrieben. Seitenzahlbegrenzungen gelten nur für das Gutachten selbst, nicht für Sachverhalt, Deckblatt usw. Eine Seitenzahlbegrenzung sollte gar nicht, eine Seitenzahlempfehlung allenfalls unwesentlich überschritten werden: Der Umfang einer Arbeit steigert nicht ihren Wert, und eine Überschreitung des vorgesehenen Umfangs kann zu Abzügen führen. Die Seiten des Gutachtens sind in arabischen Ziffern zu nummerieren (beginnend mit 1, die Seiten davor Sachverhalt usw. sind nicht einzuberechnen). Jeder fremde Gedanke, der in der Bearbeitung herangezogen wird, muss durch genauen Hinweis auf die Fundstelle nachgewiesen werden. Zitate, die lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholen, brauchen abgesehen von der Nennung der entsprechenden Vorschrift nicht belegt zu werden. Wörtliche Zitate sind nur dann angebracht, wenn es gerade auf die genaue Formulierung ankommt; sie sind dann in Anführungszeichen zu setzen. Alle Nachweise sind als nummerierte Fußnoten am Seitenende anzugeben. In den Fußnoten sind keine inhaltlichen Ausführungen zu machen was wichtig ist, gehört in den Text, alles andere ist überflüssig. Vielmehr gehören in die Fußnoten nur Hinweise zur Fundstelle der im Text angestellten Gedankengänge. Dabei kann man für Monographien mit längerem Titel Abkürzungen des Titels verwenden, die aber noch ohne weiteres erkennen lassen sollten, welches Werk gemeint ist ( Faust, BGB AT 1, S. 28 ; Effer-Uhe, Bindungswirkung von Präjudizien 2, Rdnr. 14 ). Bei Kommentaren, die 1 Statt des Volltitels: Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil. Ungeeignet wäre dagegen eine Abkürzung wie SR für Sachenrecht, da sie für den Leser nicht ohne weiteres verständlich ist. 2 Statt des Volltitels Die Bindungswirkung von Präjudizien Eine Untersuchung aus dem Blickwinkel von

6 Kommentierungen unterschiedlicher Bearbeiter enthalten, ist auch der Bearbeiter anzugeben (z.b. Wacke, in: MünchKomm BGB, 1629, Rdnr. 3 ), bei Aufsätzen der Name des Autors, die Abkürzung der Zeitschrift und der Jahrgang, die Seite des Beginns des Artikels und der wiedergegebenen Gedankengänge ( Rips, NJW 1973, S. 279, 281 ), bei Festschriftenbeiträgen der Autor, die Festschrift und die Seitenzahlen ( Horn, in: FS für Wacke, S. 315, 326 f. ). Entscheidungsnachweise erfolgen nach Gericht, Zeitschrift, Jahrgang und Seitenzahlen ( OLG Frankfurt, ZIP 2000, 325, 327 ) bzw. Entscheidungssammlung, Band, Seitenzahl ( BGHZ 75, 1, 14 ) oder Datum und Aktenzeichen ( BGH, Urt. v I ZR 35/11 ). Sollte eine Entscheidung in mehreren Zeitschriften veröffentlicht sein, so ist sie nur einmal zu nennen. Die Entscheidungsnachweise sollten möglichst einheitlich gehandhabt werden: Wenn beispielsweise zwei Entscheidungen beide in der NJW veröffentlicht sind, wäre es inkonsequent, bei der einen die NJW-Fundstelle zu zitieren, bei der anderen stattdessen Datum und Aktenzeichen anzugeben. Es sollten als Beleg für eine Meinung immer Autoren angegeben werden, die diese Meinung auch vertreten, nicht dagegen jemand, der nur diese Meinung nur als fremde Auffassung referiert und im Ergebnis ablehnt. Es dürfen keine Sachverhaltszitate gemacht werden ( A ist Besitzer [Fußnote: Lieb, JuS 1993, 342, 344] - es ist mit Sicherheit anzunehmen, dass Lieb nichts über den konkreten A des Hausarbeitssachverhalts geschrieben hat). Fußnoten werden mit einem Punkt abgeschlossen. Im Gutachten ist streng am Fall zu arbeiten. Lehrbuchartige Ausführungen, auf die es für die Falllösung nicht ankommt, sind überflüssig und damit falsch. Vorabprüfungen ( Zunächst ist zu prüfen, ob zwischen A und B ein Kaufvertrag besteht.... Es besteht also ein Kaufvertrag. A könnte einen Anspruch aus 433 II gegen B haben ) sind ebenfalls falsch. Verweisungen auf vorangehende Ausführungen ( siehe oben A. I. 2. ) sind zur Vermeidung von Wiederholungen zulässig; Verweisungen auf nachfolgende Ausführungen sind dagegen zu vermeiden. Bei der Lösung von Streitfragen ist nicht zwingend jede irgendwo vertretene gesondert Meinung wiederzugeben: Zu manchen Fragen gibt es Dutzende verschiedener Meinungen, die sich nur in winzigen Details unterscheiden. In derartigen Fällen ist zu prüfen, ob man nicht mehrere ähnliche Meinungen zusammenfassen kann. (Bei Fragen, zu denen sich nur wenige Autoren äußern und eine überschaubare Anzahl von Meinungen vertreten wird, wird aber vom Bearbeiter erwartet, dass er diese Meinungen alle anführt. Zu den Anforderungen in einer Hausarbeit gehört es, die Literatur auch unter Nutzung von Rechercheinstrumenten wie JURIS möglichst vollständig auszuwerten und nicht bei wenigen Lehrbüchern und Kommentaren stehenzubleiben.) Bei der Argumentation sind die wesentlichen Argumente herauszufiltern. Der Gutachtenstil ist in seiner analytischen Funktion für die gedankliche Bearbeitung eines Falls unverzichtbar. Das heißt aber nicht, dass man auch in der Reinschrift jeden Punkt, den man gedanklich abgearbeitet hat, tatsächlich im Gutachtenstil zu Papier bringen muss: Bei Punkten, die gedanklich geprüft und für völlig (!) unproblematisch befunden wurden, kann es angebracht sein, sich auf eine kurze Feststellung des Ergebnisses zu beschränken. So kann es gerade bei umfangreicheren Hausarbeiten im Extremfall sogar angebracht sein, ganze Anspruchsgrundlagen in einem oder zwei Sätzen zu verneinen oder zu bejahen Voraussetzung ist allerdings, dass Ihre Einschätzung, diese Anspruchsgrundlage sei völlig unproblematisch (beispielsweise, weil Sie alle Tatbestandsmerkmale bereits an anderer Stelle geprüft haben), zutreffend ist. Prinzipientheorie und Fuzzy-Logik.

7 Einmal gefundene Ergebnisse dürfen später nicht in Frage gestellt werden, bloße Zwischenergebnisse sind entsprechend vorsichtig zu formulieren (Bsp.: Damit hätte A grundsätzlich wirksam gekündigt. Die Kündigung könnte aber analog 388 S. 2 BGB unwirksam sein. Nicht: A hat wirksam gekündigt. Die Kündigung könnte aber unwirksam sein. ). Gesetzesangaben sollten so genau wie möglich sein, also z.b. nicht 812 BGB, sondern 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alternative BGB. Vor der Abgabe sollte man die Arbeit auch auf sprachliche Fehler überprüfen. Zu viele grammatikalische Fehler, Zeichensetzungsfehler u.ä. können zu Abzügen in der Benotung führen. Die Hausarbeit ist am Ende zu unterschreiben.

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