Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr A. Problem und Ziel DieArtikel1bis8und10derRichtlinie2011/7/EUdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom16.Februar2011zurBekämpfungvonZahlungsverzugimGeschäftsverkehr (Neufassung) (ABl.L48vom ,S.1)sind nachartikel12absatz1satz1derrichtliniebiszum16.märz2013indeutschesrechtumzusetzen.diegenanntenartikelsehendieanhebungdesgesetzlichenverzugszinsesvorundführeneinenanspruchaufzahlungeines PauschalbetragsbeiZahlungsverzugein.DarüberhinaussehensieHöchstgrenzenfürvertraglichfestgelegteZahlungsfristen,fürdenvertraglichfestgelegten VerzugseintrittsowiefürdieDauervonAbnahme-undÜberprüfungsverfahren vor.derartigeregelungensiehtdasdeutscherechtbislangnichtvor.esist deshalb an die Richtlinie anzupassen. B. Lösung DieRichtliniesolldurchÄnderungdesBürgerlichenGesetzbuchs,desEinführungsgesetzeszumBürgerlichenGesetzbucheunddesUnterlassungsklagengesetzes umgesetzt werden. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten DurchdiezurUmsetzungderRichtlinievorgeschlagenenRegelungenkönnen fürschuldnervonentgeltforderungenzusätzlichekostenentstehen.diesesind bedingtdurchdieerhöhungdesgesetzlichenverzugszinses,dieeingeschränkte MöglichkeitzurVereinbarungvonZahlungs-,Abnahme-undÜberprüfungsfristensowiedieEinführungeinerPauschalebeiZahlungsverzug.DieseKosten belastenjedochnurdiejenigen,diealsschuldnereinerentgeltforderunginverzugsind.werrechtzeitigleistet,istvondenänderungennichtbetroffen.darüberhinaussenkensichimgleichenumfangdiebelastungenvongläubigern

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode einerentgeltforderung,diesichbislanggezwungensahen,kostenlosen Gläubigerkredit zugewähren,undkeinemöglichkeithatten,geringekostender Rechtsverfolgungpauschalgeltendzumachen.VerbrauchersindvondemVorschlagnichtbetroffen.MitAuswirkungendesGesetzesaufdasPreisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ist nicht zu rechnen.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/10491

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/10491 Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr * Vom... Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs DasBürgerlicheGesetzbuchinderFassungderBekanntmachungvom2.Januar2002 (BGBl.IS.42,2909;2003I S.738),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1. Nach 271 wird folgender 271a eingefügt: 271a Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefrist (1)EineVereinbarung,durchdiedieZeitfürdieErfüllungeinerEntgeltforderungummehrals60Tage nachzugangeinerrechnungodergleichwertigenzahlungsaufstellungoderummehrals60tagenachempfangdergegenleistungüberschrittenwird,istnurwirksam,wennsieausdrücklichgetroffenundfürdengläubiger nicht grob nachteilig ist. (2)IstderSchuldnereinöffentlicherAuftraggeberim Sinnevon 98Nummer1bis3desGesetzesgegen Wettbewerbsbeschränkungen,soistabweichendvon Absatz1eineVereinbarung,durchdiedieZeitfürdie ErfüllungeinerEntgeltforderungummehrals30Tage nachzugangeinerrechnungodergleichwertigenzahlungsaufstellungoderummehrals30tagenachempfangdergegenleistungüberschrittenwird,nurwirksam, wenn die Vereinbarung 1.ausdrücklich getroffen und 2.aufGrundderbesonderenNaturoderderMerkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist. EineVereinbarung,durchdiedieZeitfürdieErfüllung einerentgeltforderungummehrals60tagenachzugangeinerrechnungodergleichwertigenzahlungsaufstellungoderummehrals60tagenachempfangder Gegenleistung überschritten wird, ist unwirksam. (3)IsteineEntgeltforderungerstnachÜberprüfung oderabnahmedergegenleistungzuerfüllen,soisteine Vereinbarung,durchdiedieZeitfürdieÜberprüfung oderabnahmedergegenleistungummehrals30tage nachempfangdergegenleistungüberschrittenwird,nur wirksam,wennsieausdrücklichgetroffenundfürden Gläubiger nicht grob nachteilig ist. *DiesesGesetzdientderUmsetzungderRichtlinie2011/7/EUdes EuropäischenParlamentsunddesRatesvom16.Februar2011zur BekämpfungvonZahlungsverzugimGeschäftsverkehr (Neufassung) (ABl. L 48 vom , S. 1). (4)DieAbsätze1bis3geltennichtfürdieVereinbarungvonTeilleistungensowiefürRechtsgeschäfte,an denen ein Verbraucher beteiligt ist. 2. Nach 286 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: (5)FüreinevondenAbsätzen1bis3abweichende VereinbarungüberdenEintrittdesVerzugsgilt 271a entsprechend wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 288 Verzugszinsen und Pauschale. b)inabsatz2wirddaswort acht durchdaswort neun ersetzt.vordempunktamendewerdendie Wörter ;derausschlussdesanspruchsistunwirksam eingefügt. c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: (5)BeiRechtsgeschäften,andeneneinVerbrauchernichtbeteiligtist,hatderGläubigereinerEntgeltforderungbeiVerzugdesSchuldnersaußerdem einenanspruchaufzahlungeinesbetragsinhöhe von40euro.soweiteinevereinbarungdiesenanspruchausschließt,wirdvermutet,dasssiegegendie gutensittenverstößt.diepauschalenachsatz1ist aufeinengeschuldetenschadensersatzanzurechnen, soweitderschadeninkostenderrechtsverfolgung begründet ist. Artikel 2 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes DasUnterlassungsklagengesetzinderFassungderBekanntmachungvom27.August2002 (BGBl.IS.3422, 4346),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1. Nach 1 wird folgender 1a eingefügt: 1a Unterlassungsanspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug WerinandererWeisealsdurchVerwendungoder EmpfehlungvonAllgemeinenGeschäftsbedingungen denvorschriftendes 271aAbsatz1bis3,des 286 Absatz5oderdes 288Absatz2und5desBürgerlichenGesetzbuchszuwiderhandeltunddadurcheinen Gläubigergrobbenachteiligt,kannaufUnterlassungin Anspruch genommen werden Absatz 3 wird aufgehoben. 3. 2a Absatz 3 wird aufgehoben.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 4. Nach 2a wird folgender 2b eingefügt: 2b Ausschluss der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen DieGeltendmachungderAnsprücheaufUnterlassung nachden 1bis2aistunzulässig,wennsieunterBerücksichtigungdergesamtenUmständemissbräuchlich ist,insbesonderewennsievorwiegenddazudient,gegen denzuwiderhandelndeneinenanspruchaufersatzvon AufwendungenoderKostenderRechtsverfolgungentstehen zu lassen wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1wirdindemsatzteilvornummer1 dieangabe 1und2 durchdieangabe 1 bis2 ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)DieinAbsatz1Satz1Nummer1bezeichnetenStellenkönnendiefolgendenAnsprüchenicht geltend machen: 1.Ansprüchenach 1,wennAllgemeineGeschäftsbedingungengegenübereinemUnternehmer ( 14desBürgerlichenGesetzbuchs)odereinem öffentlichenauftraggeber ( 98Nummer1bis3 desgesetzesgegenwettbewerbsbeschränkungen) verwendetoderwennallgemeinegeschäftsbedingungenzurausschließlichenverwendungzwischenunternehmernoderzwischenunternehmernundöffentlichenauftraggebernempfohlen werden, 2.Ansprüche nach 1a. 6.In 4aAbsatz1Satz2wirddieAngabe 2Absatz3 durch die Angabe 2b ersetzt. Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche DemArtikel229desEinführungsgesetzeszumBürgerlichenGesetzbucheinderFassungderBekanntmachungvom 21.September1994 (BGBl.IS.2494;1997IS.1061),das zuletztdurchartikel2desgesetzesvom27.juli2011 (BGBl.IS.1600,1942)geändertwordenist,wirdfolgender 28 angefügt: 28 ÜberleitungsvorschriftzumGesetzzurBekämpfungvon Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr AufSchuldverhältnisse,dievordem [einsetzen:datumdesinkrafttretensdiesesgesetzes]entstandensind,ist dasbürgerlichegesetzbuchinderbiszudiesemtaggeltendenfassunganzuwenden.satz1giltfürdauerschuldverhältnissemitdermaßgabe,dass 270Absatz1unddie 271a,288Absatz2Satz2,Absatz5desBürgerlichen Gesetzbuchsabdem16.März2013inderdanngeltenden Fassung anzuwenden sind. Artikel 3 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/10491 Begründung A. Allgemeiner Teil MitdiesemGesetzsolldieRichtlinie2011/7/EUdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom16.Februar2011 zurbekämpfungvonzahlungsverzugimgeschäftsverkehr (Neufassung) (ABl.L48vom ,S.1) imfolgenden:richtlinie2011/7/eu indeutschesrechtumgesetzt werden. I. Ziel der Richtlinie 2011/7/EU DieRichtlinie2011/7/EUistnachArtikel12Absatz1Satz1 biszum16.märz2013innationalesrechtumzusetzen.sie ersetztundergänztdierichtlinie2000/35/egdeseuropäischenparlamentsunddesratesvom29.juni2000zur BekämpfungvonZahlungsverzugimGeschäftsverkehr (ABl.L200vom ,S.35),dieinDeutschlanddurch dasgesetzzurmodernisierungdesschuldrechtsvom 26.November2001 (BGBl.IS.3138)umgesetztwurde.Mit derneufassungderrichtliniestrebtdereuropäischegesetzgebereinenwandelhinzueiner Kulturderunverzüglichen Zahlung (Erwägungsgrund12)an.Hierzusollein rechtlichesundwirtschaftlichesumfeldfürmehrzahlungsdisziplinimgeschäftsleben geschaffenwerden (Erwägungsgrund6),umdieLiquidität,WettbewerbsfähigkeitundWirtschaftlichkeitvonUnternehmenzuverbessern.Insbesondere kleineundmittlereunternehmensollenvonderlastdesmit langenzahlungsfristenundzahlungsverzugverbundenen Gläubigerkredits befreitundgeradeöffentlicheauftraggeberalsschuldnervonentgeltforderungendurchdiefolgen deszahlungsverzugsabgeschrecktwerden. II. Wesentliche Neuerungen der Richtlinie 2011/7/EU DieNeufassungderRichtlinieenthältinersterLinieRegeln zumverzugsrechteinschließlichderrahmenbedingungen fürdievertragsgestaltung,diedurchvorschriftenzurverfahrensrechtlichendurchsetzungergänztwerden.deranwendungsbereichbeschränktsichnachartikel1absatz2 derrichtlinieaufansprücheaufzahlungeines (vereinbarten)entgeltsimgeschäftsverkehr.wieschondierichtlinie 2000/35/EGverstehtdieRichtlinie2011/7/EUnachArtikel2 Nummer1unterdemBegriff Geschäftsverkehr sowohl GeschäftsvorgängeausschließlichunterUnternehmenals auchsolchezwischenunternehmenundöffentlichenauftraggebern.unternehmensindnachartikel2nummer3der RichtliniealleimRahmenihrerunabhängigenwirtschaftlichenoderberuflichenTätigkeithandelndenOrganisationen,auchwenndieTätigkeitvoneinereinzelnenPerson ausgeübtwird.vomunternehmensbegriff,nichtjedoch vomanwendungsbereichderrichtlinie,ausgenommen sindnachartikel2nummer1und2derrichtlinieöffentlicheauftraggeberimsinnevonartikel2absatz1buchstabeaderrichtlinie2004/17/egdeseuropäischenparlamentsunddesratesvom31.märz2004zurkoordinierung derzuschlagserteilungdurchauftraggeberimbereichder Wasser-,Energie-undVerkehrsversorgungundderPostdienstleistung (ABl.L134vom ,S.1)undvon Artikel1Absatz9derRichtlinie2004/18/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom31.März2004zur KoordinierungderVerfahrenzurVergabeöffentlicherBauaufträge,LieferaufträgeundDienstleistungsaufträge (ABl.L134vom ) (ABl.L351vom , S.44).VerbrauchersindweiterhinnichtvomAnwendungsbereich erfasst (Erwägungsgrund 8). Zahlungshöchstfristen BeidenunmittelbarenVoraussetzungenfürdenZahlungsverzugknüpftdieRichtlinie2011/7/EUandiegleichenBestimmungenwiedieRichtlinie2000/35/EGan.Umdie SchuldnernochstärkerzurunverzüglichenZahlunganzuhalten,schränktdieNeufassungjedochdieVertragsfreiheit derparteienein,zahlungsfristenzuvereinbaren.vertraglich vereinbartezahlungsfristenzwischenunternehmensind nachartikel3absatz5derrichtliniegrundsätzlichauf 60Tagebeschränkt,wenndieParteiennichtausdrücklich etwasanderesvereinbarthabenunddiesfürdengläubiger nichtgrobnachteiligist.istderschuldnereinöffentlicher Auftraggeber,darfdieVereinbarungübereineZahlungsfrist nachartikel4absatz3buchstabea30tagenichtübersteigen.dasgiltnicht,wennimvertragausdrücklichetwasanderesvereinbartwurdeunddasabweichenaufgrundderbesonderennaturoderderbesonderenmerkmaledesvertrags objektivbegründetist.inkeinemfalldarfdievereinbarung derzahlungsfristmiteinemöffentlichenauftraggeberals Schuldner60Tageüberschreiten (Artikel4Absatz6).Für öffentlichestellendesgesundheitswesensundsolche,die derrichtlinie2006/111/egderkommissionvom16.november2006überdietransparenzderfinanziellenbeziehungenzwischendenmitgliedstaatenunddenöffentlichen UnternehmensowieüberdiefinanzielleTransparenzinnerhalbbestimmterUnternehmen (ABl.L318vom ,S.17)unterliegen,könnendieMitgliedstaaten nachartikel4absatz4derrichtlinie2011/7/eudiefrist von30tagenausabsatz3buchstabeaauf60tageverlängern. Höchstfristen für Abnahme- oder Überprüfungsverfahren IsteinAbnahme-oderÜberprüfungsverfahrenvorgesehen, durchdasdieübereinstimmungderwarenunddienstleistungenmitdemvertragfestgestelltwerdensoll,soverpflichtetdierichtlinie2011/7/euinartikel3absatz4die Mitgliedstaatensicherzustellen,dassdieHöchstdauerdieses Verfahrensnichtmehrals30TageabEmpfangderWaren oderdienstleistungenbeträgt.etwasandereskönnendie ParteiennurdurchausdrücklicheVereinbarungbestimmen. DiesedarfjedochfürdenGläubigernichtgrobnachteilig sein. Entschädigung für Beitreibungskosten AufderRechtsfolgenseitekonstituiertdieRichtlinie2011/ 7/EUwieschondieRichtlinie2000/35/EGeinenAnspruch auferstattungderdurchdenzahlungsverzugdesschuldnersbedingtenbeitreibungskosten.inartikel6absatz1 wirddieseranspruchjedocherstmalsquantifiziert,indem einanspruchaufzahlungeinespauschalbetragsvonmindestens40eurobegründetwird.nachartikel6absatz3 kanndergläubigerbeizahlungsverzugkosten,diediesen

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Betragüberschreiten,unddieauchdurchdieBeauftragung einesrechtsanwaltsodereinesinkassounternehmensentstehen können, ebenfalls ersetzt verlangen. Gesetzlicher Verzugszins DieRichtlinie2011/7/EUerhöhtfernerdengesetzlichen ZinsbeiZahlungsverzugumeinenProzentpunktvonsieben aufachtprozentpunkteüberdembezugszinssatz,artikel2 Nummer 6. Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken VertragsklauselnoderPraktiken,diefürdenGläubigerhinsichtlichdesZahlungstermins,derZahlungsfrist,desVerzugszinsesoderderErstattungvonBeitreibungskostengrob nachteiligsind,sollennachartikel7absatz1satz1der Richtlinie2011/7/EUentwedernichtdurchsetzbarseinoder einenschadensersatzanspruchbegründen.die Kulturder unverzüglichenzahlung sollnachartikel7absatz2zudemdadurchgefördertwerden,dasseinineinemvertrag vorgeseheneroderzwischendenvertragsparteiengebräuchlicherausschlussdesanspruchsaufverzugszinsenfürverspätetezahlungenimmeralsgrobnachteiligzubetrachten ist.ferneristnachartikel7absatz3einegrobebenachteiligungdesgläubigerszuvermuten,wenneinanspruchauf ErstattungvonBeitreibungskostenausgeschlossenwird. NachArtikel7Absatz4und5müssendieMitgliedstaaten angemesseneundwirksamemitteleinschließlicheinerverbandsklagemöglichkeitzurverhinderunggrobbenachteiligenderbestimmungenundpraktikenzurverfügungstellen.imgegensatzzurrichtlinie2000/35/egistdieverbandsklagemöglichkeitnichtmehrauf Vertragsklauseln, dieimhinblickaufeineallgemeineverwendungabgefasst wurden beschränkt,sondernkannsämtlichevertragsklauseln oder Praktiken betreffen. Transparenz und Aufklärung DieMitgliedstaatenwerdendurchArtikel8derRichtlinie 2011/7/EUschließlicherstmalsverpflichtet,dieTransparenzderausderRichtlinieerwachsendenRechteundPflichtensicherzustellenundüberdieseaufzuklären;dazugehört auch,dassdiemitgliedstaatendenanwendbarengesetzlichenzinssatzbeizahlungsverzugveröffentlichen,artikel8 Absatz 1. III. Umsetzungsbedarf DerGesetzentwurfdientderUmsetzungdergegenüberder Richtlinie2000/35/EGneuenRegelungenderRichtlinie 2011/7/EUindeutschesRecht.NurdieseRegelungensind vomumsetzungsauftragderneufassungerfasst (Artikel12 Absatz1,Erwägungsgrund37).DieUmsetzungsolldurch eineänderungdesbürgerlichengesetzbuchs (BGB),begleitetvoneinerÜbergangsregelungimEinführungsgesetz zumbürgerlichengesetzbuche (EGBGB),und fürdiegerichtlichedurchsetzung desunterlassungsklagengesetzes (UKlaG)erfolgen.VoneinerUmsetzungderRegelungenim Handelsgesetzbuch (HGB)sollabgesehenwerden.WiebereitsbeiderUmsetzungderRichtlinie2000/35/EGsollim InteressederÜbersichtlichkeitundbesserenAnwendbarkeit desdeutschenverzugsrechtsvonderschaffungeinessonderverzugsrechtsabgesehenwerden.dasichderanwendungsbereichdurchdieneufassungderrichtlinienichtver- änderthat,bestehtkeinanlass,vondiesemansatzabzu- weichen.hinzukommt,dassdierichtlinienichtnurfür beiderseitigehandelsgeschäfteimsinnedeshgbgilt. Dennzumeinensindals Unternehmen imsinneder RichtlinieauchdiefreienBerufeanzusehen,sodassderUnternehmensbegriffschonausdiesemGrundüberdenKaufmannsbegriffdesHGBhinausgeht.Zumanderenerfasstdie RichtlinieauchGeschäfte,andenenöffentlicheAuftraggeberbeteiligtsind,sodassbeieinerUmsetzungimHGB wiederumeine dortbislangunbekannte Ausnahmevom SonderprivatrechtderKaufleutefürdieöffentlichenAuftraggebergemachtwerdenmüsste.SoweitdieDifferenzierungimAnwendungsbereichzwischendemSchuldnerals Unternehmen oder öffentlicherauftraggeber beider UmsetzungimBGBeineRollespielt,spiegelnsichdieAbweichungenindeneinzelnenimEntwurfvorgeschlagenen Regelungen wider. KeinUmsetzungsbedarfergibtsich,soweitdieRichtlinie dieverpflichtungzurzahlungvonverzugszinsenregelt. DieinArtikel3Absatz1und3derRichtlinie2011/7/EU enthaltenenregelungenentsprecheninhaltlichdenvorgabeninartikel3absatz1buchstabeabiscderrichtlinie 2000/35/EG,diebereitsdurchdasGesetzzurModernisierungdesSchuldrechtsvom26.November2001 (BGBl.I S.3138)indeutschesRechtumgesetztwurden.Andiese UmsetzungknüpftderGesetzentwurfauchmitseinemAnwendungsbereich an. Erhöhung des gesetzlichen Verzugszinses UmsetzungsbedarfergibtsichdagegenausderRegelungin Artikel2Nummer6derRichtlinie2011/7/EU,diedenSatz fürdengesetzlichenzinsbeizahlungsverzugvonbisher siebenaufachtprozentpunkteüberdembezugszinssatzanhebt.daderinartikel2nummer7buchstabeazifferider Richtlinie2011/7/EUdefinierteBezugszinssatzstetsetwa einenprozentsatzüberdembasiszinssatznach 247Absatz1Satz1BGBliegt (vgl.hierzudiebegründungzudem EntwurfeinesGesetzeszurModernisierungdesSchuldrechts,Bundestagsdrucksache14/6040,S.81f.),isteszur Umsetzunggeboten,denin 288Absatz2BGBbestimmtenVerzugszinsinHöhevonachtProzentpunktenumeinen ProzentpunktaufneunProzentpunkteüberdemBasiszinssatz anzuheben. Höchstgrenze für die Dauer von Abnahme- oder Überprüfungsverfahren DieRichtlinie2011/7/EUführtinArtikel3Absatz4fürGeschäftezwischenUnternehmenundinArtikel4Absatz5 fürgeschäftezwischenunternehmenundöffentlichenauftraggebernerstmalseinezeitlichegrenzefürdiedauervon Abnahme-oderÜberprüfungsverfahrenein.WieErwägungsgrund26klarstellt,solldiesverhindern,dassdieRegelungenderRichtlinieüberdieVerzugsvoraussetzungen durchüberlangeabnahme-oderüberprüfungsverfahren umgangenwerden.dementsprechendverlangtdierichtlinieinartikel3absatz4,dassdieverfahrengrundsätzlich nichtmehrals30tageabdemempfangderwarenoder Dienstleistungendauerndürfen,esseidenn,dassdieParteienausdrücklichetwasanderesvereinbarthaben,undvorausgesetzt,dassdiesfürdenGläubigernichtgrobnachteilig ist.einegesetzlicheregelungderabnahmefindetsichim

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/10491 deutschenrechteinzigimwerkvertragsrechtin 640Absatz1BGB.ZeitlicheVorgabenmachtdieseVorschrift nicht.nachdemgesetzlichenleitbildzurleistungszeitin 271Absatz1BGBhatdieAbnahmejedochimZweifel sofort,alsonichterstnachablaufeinerhöchstfristvon 30TagenabLeistungserbringungzuerfolgen.UmdenVorgabenderRichtliniezuentsprechen,kannsichdieUmsetzunginnationalesRechtdaherdaraufbeschränken,eine RegelungfürvertraglichvereinbarteAbnahme-oderÜberprüfungsverfahren einzuführen. Höchstgrenze für Zahlungsfristen OhneÄquivalentimdeutschenRechtsindbislangauchdie inartikel3absatz5undartikel4absatz6derrichtlinie 2011/7/EUvorgegebenenRegelungen.Danachdarfeine vertraglichfestgelegtezahlungsfristdieindiesenvorschriftenvorgesehenenhöchstfristennurüberschreiten,wenndie VereinbarungausdrücklicherfolgtunddenGläubigernicht grobbenachteiligtoder beigeschäftenmitöffentlichen Auftraggebern durchdiebesonderenaturoderdurchdie MerkmaledesVertragssachlichgerechtfertigtist.Dadie ParteienmitderVereinbarungeinerZahlungsfristdenLeistungszeitraumfürdieEntgeltforderungfestlegen,handeltes sichbeiderzahlungsfristumeinebestimmungderfälligkeitimsinnedes 271Absatz1BGB.Esistdaherneben denvorschriftenfürvertraglichvereinbarteabnahme-oder Überprüfungsfristenaucheinezu 271Absatz1BGBergänzendeRegelungineinemneuvorgeschlagenen 271a BGB-Ezuschaffen,diedieVertragsfreiheitderParteienbei dervereinbarungvonzahlungsfristenimsinnederrichtliniebegrenzt.durcheineergänzungderdispositivenvorschriftendes 286BGBistschließlichsicherzustellen,dass dievorgabenderrichtlinienichtdurcheinevereinbarung derparteienhinsichtlichdesverzugseintrittsumgangen werden. Entschädigung für Beitreibungskosten DerAnspruchaufErsatzderdurchdenZahlungsverzugdes Schuldnershervorgerufenen Beitreibungskosten,wieerin Artikel6Absatz3inÜbereinstimmungmitArtikel3Absatz1BuchstabeederRichtlinie2000/35/EGvorgesehen ist,wirdindeutschlandbereitsdurchdieregelungenin 280Absatz1und2, 286BGBgewährleistet.UmsetzungsbedarfbestehtjedochausderinArtikel6Absatz1der Richtlinie2011/7/EUenthaltenenVorschrift,dieeinenZahlungsanspruchvonmindestens40Eurovorsieht.Dieser pauschalezahlungsanspruch,derunabhängigvoneinem tatsächlichenverzugsschadenohneweiteremahnungentstehen soll, ist dem deutschen Recht bislang unbekannt. Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken UmsetzungsbedarfergibtsichauchausderRegelunginArtikel7Absatz1derRichtlinie2011/7/EU.Danachmüssen diemitgliedstaatenbestimmen,dassfürdengläubigergrob nachteiligevertragsklauselnoderpraktikenüberdenzahlungstermin,diezahlungsfrist,denverzugszinssatzoder überdieentschädigungfürbeitreibungskostenentweder nichtdurchsetzbarsindodereinenschadensersatzanspruch nachsichziehen.wasdievertragsklauselnanbelangt,soll fürderenwirksamkeitzukünftigausdrücklichvorausgesetztwerden,dassdiesefürdengläubigernichtgrobnach- teiligsind.fürdievonderrichtlinieaufgeführten Praktiken giltimergebnisgleiches:jedeformderübung, auchdiein 346HGBkodifiziertenHandelsbräuche,ist nachdeutschemrechtfürsichgenommenkeinerechtsgeltungsquelle,sondernkannallenfallsdurcheinrechtlichanerkanntesrechtsgeschäftrechtlichverbindlichunddamit gerichtlichdurchsetzbarwerden.informdiesesrechtsgeschäftsunterliegendieübungensomitauchdengenannten Vorschriften,diezurUnwirksamkeitdesRechtsgeschäfts führenkönnen.inübereinstimmungmitartikel7absatz1 derrichtlinieistimfallederunwirksamkeitdesrechtsgeschäftsauchdiediesemzugrundeliegendeübungnicht durchsetzbar. UmsetzungsbedarfergibtsichfernerausArtikel7Absatz2 und3derrichtlinie2011/7/eu.indiesenregelungenwird denmitgliedstaatenerstmalsaufgegeben,sicherzustellen, dasseinevertragsklauseloderpraxis,dieverzugszinsen ausschließt,alsgrobnachteiliganzusehenist.fernersollfür einevertragsklauseloderpraxis,diedieentschädigungfür Beitreibungskostenausschließt,dieVermutunggelten,dass dieklauseloderpraxisgrobnachteiligist.dassollselbst danngelten,wennderausschlussineinerindividualvereinbarungvorgesehenist.dasichbislangeinevergleichbare RegelungimdeutschenRechtnichtfindet,sollin 288Absatz2BGBeineRegelungüberdenAusschlussvonVerzugszinsenaufgenommenwerden.AußerdemsolldieVermutungsregelübereinenAusschlussderEntschädigungfür BeitreibungskostendurcheinegesetzlicheVermutungin demneuvorgeschlagenen 288Absatz5BGB-Eberücksichtigt werden. AndersalsdieRichtlinie2000/35/EGbeschränktsichdie Richtlinie2011/7/EUnichtmehrdarauf,denMitgliedstaatenvorzuschreiben,imnationalenRecht angemesseneund wirksamemittel vorzusehen,umdieverwendungvon Klauselnzuverhindern,diedenGläubigergrobbenachteiligen.VielmehrmüssennunnachArtikel7Absatz4und5 derrichtlinie2011/7/euzumumsetzungsterminimnationalenrechtangemesseneundwirksamemittelvorhanden sein,umdieverwendungvonjedwedenklauselnundpraktikenzuverhindern,diedengläubigergrobbenachteiligen. DieVerbandsklagemöglichkeitsolldahernichtmehrauf AllgemeineGeschäftsbedingungennachden 1UKlaGbegrenztwerden,sondernimAnwendungsbereichderRichtlinieauchaufsolcheRegelungenerstrecktwerden,dieauf IndividualvereinbarungenundÜbungenzwischendenVertragsparteien zurückzuführen sind. Transparenzgebot WasdasTransparenzgebotnachArtikel8Absatz1der Richtlinie2011/7/EUanbelangt,istgesetzlicherUmsetzungsbedarfnichtersichtlich.Bereitsnachdemgeltenden 247Absatz2BGBwirdderBasiszinssatzjeweilsunverzüglichnachdem1.Januarund1.JulieinesJahresvonder DeutschenBundesbankimBundesanzeigerbekanntgemacht.DarüberhinauswirdderjeweilsanwendbaregesetzlicheVerzugszinssatzvonderDeutschenBundesbankim Internet veröffentlicht. Eigentumsvorbehalt DadieVorschriftenüberdenEigentumsvorbehaltinArtikel9 derrichtlinie2011/7/eugegenüberderrichtlinie2000/35/

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode EGinhaltlichnichtgeändertwurden,bestehtindieserHinsichtkeinUmsetzungsbedarf.DeutschlandhatdeneinfachenEigentumsvorbehaltumfassendin 449BGBanerkannt. Beitreibungsverfahren für unbestrittene Forderungen EbenfallskeinUmsetzungsbedarfergibtsichausArtikel10 derrichtlinie2011/7/euübereffektivebeitreibungsverfahrenfürunbestritteneforderungen.diesevorschriftstimmt mitartikel5derrichtlinie2000/35/egüberein,dessen VorgabeninDeutschlanddurchdieVorschriftenüberdas gerichtlichemahnverfahren ( 688ff.derZivilprozessordnung ZPO)unddieBestimmungenüberdasSäumnisverfahren ( 331ZPO)Genügegetanist.DieseVerfahrenstellensicher,dassderGläubigerinderRegelbinnen90Tagen abeinreichungderklageoderdesantragsbeigericht einen vollstreckbaren Titel erwirken kann. IV.Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfolgtausArtikel74 Absatz1Nummer1desGrundgesetzes (bürgerlichesrecht). V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat DieRegelungendesEntwurfssindmitdemRechtderEuropäischenUnionundmitvölkerrechtlichenVerträgen,diedie Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VI.Gesetzesfolgen 1.Finanzielle Auswirkungen; Erfüllungsaufwand DieUmsetzungderNeufassungderZahlungsverzugsrichtliniezieltaufeineVerschärfungderVerzugsfolgenfürden Schuldner von Entgeltforderungen ab. DurchdiezurUmsetzungderRichtlinievorgeschlagenen RegelungenkönnenfürSchuldnervonEntgeltforderungen zusätzlichekostenentstehen.diesesindbedingtdurchdie ErhöhungdesgesetzlichenVerzugszinses,dieeingeschränkteMöglichkeitzurVereinbarungvonZahlungs-, Abnahme-undÜberprüfungsfristensowiedieEinführung einerpauschalebeizahlungsverzug.diesekostenbelasten jedochnurdiejenigen,diealsschuldnereinerentgeltforderunginverzugsind.werrechtzeitigleistet,istvondenänderungennichtbetroffen.darüberhinaussenkensichim gleichenumfangdiebelastungenvongläubigerneiner Entgeltforderung,diesichbislanggezwungensahen,kostenlosen Gläubigerkredit zugewähren,undkeinemöglichkeithatten,geringekostenderrechtsverfolgungpauschalgeltendzumachen.derumfangdiesesaufwandes sowiedereinsparungenhängt imfalledesverzuges von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. DaSchuldnerderEntgeltforderungenaucheinöffentlicher Auftraggeberseinkann,sinddievorgeschlageneEinführungeinesPauschalbetragsfürBeitreibungskosteninHöhe von40euro,dieerhöhungdesverzugszinssatzesumeinen ProzentpunktunddieEinschränkungderFreiheit,Zahlungs-,Abnahme-undÜberprüfungsfristenzuvereinbaren, grundsätzlichgeeignet,denfinanziellenaufwandauchfür dieöffentlichenhaushaltezuerhöhen,wennsichdiesemit EntgeltforderungenimSchuldnerverzugbefinden.DerUmfangdiesesAufwandeshängt imfalledesverzuges von dengegebenheitendeseinzelfallsabundlässtsichnicht quantifizieren.möglichenbelastungenstehenentlastungen fürdenfallgegenüber,dassdieöffentlichenhaushalteihrerseitsgläubigervonforderungensind.auchhierhängt derumfangdesaufwandessowiedereinsparungenvon den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. ImÜbrigenbegründendasvorgeschlageneGesetzundsein Vollzug auchmitblickaufeinenerfüllungsaufwand wederfürdenbundnochfürdieländerodergemeinden MehrausgabenoderMindereinnahmen.Verbrauchersind vondendurchdierichtlinie2011/7/eubedingtenänderungen,nämlichdurchdiebegrenzungdervertragsfreiheit beivereinbarungvonzahlungs-,abnahme-undüberprüfungsfristen,dieanhebungdesgesetzlichenverzugszinses, dieeinführungeinerpauschalebeizahlungsverzugsowie diestärkungdesschutzesvornachteiligenvertragsklauseln undpraktiken,nichtbetroffen.mitauswirkungendesgesetzesaufdaspreisniveau,insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau, ist nicht zu rechnen. 2. Nachhaltigkeitsaspekte DerGesetzentwurfberührtkeineAspekteeinernachhaltigenEntwicklungimSinnedernationalenNachhaltigkeitsstrategie. VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen DerGesetzentwurfhatkeinegleichstellungspolitischen Auswirkungen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Zu Nummer 1 DieVorgabenderRichtlinie2011/7/EUzuHöchstgrenzen beizahlungs-,überprüfungs-undabnahmefristenmachen eserforderlich,dasdispositiverechtdes 271BGBüber diebestimmungderleistungszeitzubegrenzen.daessich dabeiumeineneinzigdurchdierichtlinienumsetzungbedingteneingriffindievertragsfreiheitderparteienhandelt, sollendiesehöchstgrenzenineinemneuvorgeschlagenen 271a BGB-E gesondert geregelt werden. MitAbsatz1werdendieVorgabenausArtikel3Absatz5 derrichtlinie2011/7/euumgesetzt.aufdieseweisewird erstmalseinehöchstgrenzefürzahlungsfristengesetzlich bestimmt.derablaufderzahlungsfrististnachartikel3 Absatz3BuchstabeaderRichtlinieeinederVoraussetzungenfürdenAnspruchaufVerzugszins.DerBegriffderZahlungsfrististinderRichtlinienichtdefiniert.ErbringtjedochzumAusdruck,dassvorAblaufderZahlungsfristder SchuldnernichtzuleistenbrauchtundderGläubigernicht zurforderungderleistungberechtigtseinsoll.dasentsprichtimdeutschenrechtderfälligkeitdesanspruchs, wiesiein 271Absatz1BGBgeregeltist.Danachisteine Leistungsofortfällig,wenndieLeistungszeitwederbestimmtwordenistnochausdenUmständenzuentnehmen ist.nehmendieparteieneinesolchebestimmungderleistungszeitvor,indemsieeinezahlungsfristvertraglichvereinbaren,sodarfdiesezahlungsfristnachdenvorgabender

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/10491 RichtliniefürGeschäftezwischenUnternehmenhöchstens 60Tagebetragen,esseidenn,dieVereinbarungerfolgt ausdrücklich undsieistfürdengläubiger nichtgrob nachteilig. Indemneuvorgeschlagenen 271aAbsatz1Satz1BGB-E wirddiezahlungsfristalszeitfürdieerfüllungeinerentgeltforderungverstanden.derbegriffderentgeltforderung decktsichdabeimitderbereitsbestehendenbegrifflichkeit des 286Absatz3Satz1BGB. 271aAbsatz1Satz1 BGB-EnimmteineBestimmungderLeistungszeitimSinne des 271Absatz1BGBmitdemZielvor,dassdieZahlungsfristgrundsätzlichnichtmehrals60Tageumfassen darf.vondieserbestimmungdürfendieparteiennurabweichen,wennsiediesausdrücklich alsonichtlediglich konkludent vereinbarthaben.zwischenindividualvereinbarungenundallgemeinengeschäftsbedingungenunterscheidetderentwurfnicht,nocherfordertereineformfür dievereinbarung.zudemdarfdievereinbarungdengläubigernichtgrobbenachteiligen.zurbeurteilung,wanneine grobebenachteiligungfürdengläubigervorliegt,wirdder RechtsanwenderauchdieinArtikel7Absatz1Buchstabea biscderrichtlinie2011/7/eugenanntenkriterieninbetracht ziehen. DieRichtlinieäußertsich jedenfallsfürdenunternehmensverkehr nichtdazu,wanndiehöchstfristfürzahlungsvereinbarungenbeginnensoll.dadievorgabeeiner HöchstfristfürZahlungsvereinbarungenohneBenennung desfristbeginnsnichtzurbeschleunigungvonzahlungen führenkannundumdenrechtsanwenderüberdiesefrage nichtimunklarenzulassen,orientiertsichdievorgeschlageneregelungandenvorschriftenderrichtliniezumfristbeginnbeimgeschäftsverkehrmitöffentlichenstellenin Artikel4Absatz3derRichtlinie2011/7/EU.Nach 271a Absatz1Satz1BGB-EkönnendieParteiendenFristbeginn daherentwederandenzugangeinerrechnung,aneine gleichwertigezahlungsaufstellungoderandenempfang dergegenleistungknüpfen.diebegriffe Rechnung und Zahlungsaufstellung orientierensichdabeibewusstander Regelungdes 286Absatz3BGB,mitdembereitsdie Richtlinie2000/35/EGumgesetztwurde.DaArtikel4Absatz3Buchstabealit.iii2011/7/EUfestlegt,dassdieZahlungsfristjedenfallsnichtvordemEmpfangderLeistungzu laufenbeginnt,sollauchnach 271aAbsatz1BGB-EdiesesEreignismaßgebendsein,wennessichnachdemZugangderRechnungodereinergleichwertigenZahlungsaufstellung ereignet. DerEntwurfhältinÜbereinstimmungmitderRichtlinie 2011/7/EUdaranfest,dasseineLeistungsofortfälligist, wenndieleistungszeitwederbestimmtnochausdenumständenzuentnehmenist ( 271Absatz1BGB).Wollendie ParteienvondiesemGrundgedankenabweichen,trägtim SinnedesvonderRichtlinieverfolgtenGläubigerschutzes derschuldnerdiedarlegungs-undbeweislastdafür,dass dievoraussetzungenderwirksamkeitdieservereinbarung vorliegen.erfülltdievereinbarungnichtdieinabsatz1 aufgestelltenwirksamkeitsvoraussetzungen,hatdieszur Folge,dassdieRegelungdesgesetzlichenLeitbildesin 271BGBAnwendungfindet.VonAbsatz1unberührt bleibtauchdiefrage,obdiebestimmungvonzahlungsfristenunterhalbdieserhöchstgrenzenausanderengründen unwirksamseinkann.insbesonderelässtabsatz1offen,ob AllgemeineGeschäftsbedingungen,indeneneinebestimmteFristvorgesehenwird,deshalbunwirksamsind, weilsiederinhaltskontrollenachden 307ff.BGBnicht standhalten. DamitderVereinbarungeinerZahlungsfristdievertraglicheBestimmungderLeistungszeitimSinnedes 271Absatz1BGBeinhergeht,findetAbsatz1keineAnwendung aufdievereinbarungeinerstundung.denneinestundung schiebtdie bereitsbestimmte Leistungszeitnurhinaus. GleichesgiltfürdieVereinbarungeinesSkontos,durchdie dieleistungszeitnichtbestimmt,sondernnureinwirtschaftlicheranreizfürdiefrühereerfüllungdurchermöglichung eines Skontoabzugs gesetzt wird. Absatz2enthälteineSonderregelungfürGeschäftemit öffentlichenauftraggebern.dievorschriftdientderumsetzungvonartikel4absatz3und6derrichtlinie2011/7/eu. Absatz2hältdabei ebensowieabsatz1 daranfest,dass eineentgeltforderung sofort imsinnedes 271Absatz1 BGBfälligwird,wenndieParteiennichtsanderesbestimmt haben.inübereinstimmungmitartikel4absatz3und6der Richtlinie2011/7/EUschränktdieVorschriftjedochdieBefugnisderParteienaus 271Absatz1BGB,dieFälligkeit anderszubestimmen,ein.sobestimmtsieinsatz1,dasseine nichtausdrücklichvereinbartezahlungsfrist30tagenicht überschreitendarf,wennderschuldnerderentgeltforderung einsogenannteröffentlicherauftraggeberistundwenndie VereinbarungaußerdemaufgrundderbesonderenNaturoder MerkmaledesVertragsnichtsachlichgerechtfertigtist.FernerwirdinSatz2zurUmsetzungvonArtikel4Absatz6der Richtlinie2011/7/EUdenVereinbarungenübereineZahlungsfristeineabsoluteHöchstgrenzevon60Tagengesetzt, dieunterkeinenumständenabdingbarist. Absatz2nimmtzurDefinitiondes öffentlichenauftraggebers aufdiebegrifflichkeitin 98Nummer1bis3des GesetzesgegenWettbewerbsbeschränkungen (GWB)Bezug.DanachzählenzumöffentlichenAuftraggeberzumeinenalleGebietskörperschaftenundderenSondervermögen sowiedieausdiesengebildetenverbände.zumanderenfallenunterdenbegriff öffentlicheauftraggeber auchanderejuristischepersonendesöffentlichenundprivaten Rechts,diezudembesonderenZweckgegründetwurden, imallgemeininteresseliegendeaufgabennichtgewerblicherartzuerfüllen.zudemmüssendiesepersoneneine derfolgendenvoraussetzungenerfüllen:entwedermüssen sieüberwiegendvongebietskörperschaften,derensondervermögenoderausihnengebildetenverbändenfinanziert oderbeaufsichtigtwerden.odermehralsdiehälfteder MitgliedereinesihrerzurGeschäftsführungoderzurAufsichtberufenenOrganemussvonGebietskörperschaften, derensondervermögenoderausdiesengebildetenverbändenbestimmtwordensein.dasgleichegilt,wenndiegebietskörperschaft,derensondervermögenodereinausdiesengebildeterverbandeinzelnodergemeinsammitanderen dieüberwiegendefinanzierunggewährenoderdiemehrheit dermitgliedereineszurgeschäftsführungoderaufsichtberufenenorgansbestimmthaben.diesentsprichtdenvorgabenausartikel2nummer2derzahlungsverzugsrichtlinie, wonachalsöffentlichestellejederöffentlicheauftraggeber imsinnevonartikel2absatz1buchstabeaderrichtlinie 2004/17/EGundvonArtikel1Absatz9derRichtlinie 2004/18/EGanzusehenist,unabhängigvomGegenstand

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode oderwertdesauftrags.diegenanntenvorschriftender Richtlinien2004/17/EGund2004/18/EGfindensichin 98 Nummer1bis3GWBwieder.UmdenAnwendungsbereich imsinnederzahlungsverzugsrichtlinieabzubilden,kann daheraufdielegaldefinitionenin 98Nummer1bis3 GWB verwiesen werden. VonderinArtikel4Absatz4derRichtlinie2011/7/EUden MitgliedstaateneingeräumtenMöglichkeit,dieFristvon 30TagenfürbestimmteöffentlicheAuftraggeberauf60Tage zuverlängern,sollkeingebrauchgemachtwerden.derhierfürinbetrachtkommendekreisvonschuldnernnimmt keinefürdieallgemeinheitwichtigerenaufgabenalsandere öffentlichenauftraggeberwahr,dieeineprivilegierungbestimmteröffentlicherauftraggeberzulastenvorallemkleinerundmittlererunternehmenalszahlungsgläubigerrechtfertigenwürden.solldiezahlungsmoralderöffentlichen Handverbessertwerden,lässtsicheinesolcheBinnendifferenzierunginnerhalbderöffentlichenAuftraggebernicht rechtfertigen.überdieskönntendieinbetrachtkommenden AuftraggeberdurcheineentsprechendeSonderregelung auchbenachteiligtwerden,wennsieihrerseitsalsgläubiger vonverlängertenzahlungsfristenübervorteiltwürden beispielsweise,wennkrankenhäuserinöffentlich-rechtlicher TrägerschaftalsDienstleistungsanbieterfürandereöffentlicheEinrichtungen,dieGesundheitsdiensteanbietenundals solcheanerkanntsind,tätigwerden. EinesachlicheRechtfertigungfürdieVereinbarungeiner biszu60tagewährendenzahlungsfristaufgrundderbesonderennaturodermerkmaledesvertragskommtetwain Betracht,wenndieGründe,diegrundsätzlichfürdiestrengerenZahlungsfristenbeiöffentlichenStellensprechen (Erwägungsgrund23derRichtlinie2011/7/EU),beieinembestimmtenGeschäftnichtvorliegen.Beispielsweisedürfte diebesondererechtfertigungvorliegen,wennsichindem Vertragniederschlägt,dassdieöffentlicheStelleaufeine dauerhaftevertragsbeziehungwertlegt.alternativkanndie besondererechtfertigungdarinbestehen,dasssichderaufwandzurprüfungeinerrechnungdurchderkomplexität des Vertragsgegenstandes erhöht. Absatz3dientderUmsetzungvonArtikel3Absatz4und Artikel4Absatz5derRichtlinie2011/7/EU,wonachein Abnahme-oderÜberprüfungsverfahren,durchdasdie ÜbereinstimmungderWarenoderDienstleistungenmitdem Vertragfestgestelltwerdensoll,grundsätzlichnichtlänger als30kalendertagedauerndarf.derumsetzungsbedarfbeschränktsichaufvertraglichvereinbarteabnahme-und Überprüfungsverfahren.Denngesetzlichistimdeutschen RechtbislangeinzigimWerkvertragsrechtdesBGBeine Abnahmevorgesehen,durchdiedasWerkalsimWesentlichenvertragsgemäßanerkanntwird ( 640Absatz1 BGB).DasWerkvertragsrechtschreibthierzujedochkeine bestimmtefristvor.habendieparteienkeinevereinbarung überdenzeitpunktderabnahmenach 640BGBgetroffen,istdieAbnahmevielmehrnachdenallgemeinen Grundsätzendes 271Absatz1BGBalsgesetzlichem Leitbildsofortfällig.DemBestellermussdabeiausreichend Zeitbleiben,dieWerkleistungzuprüfen.DiesePrüfung kannbeigrößerenwerkenauchmehreretagebetragen,sie wirdjedoch30tagenichtüberschreiten.sehendieparteien beieinemumfangreichenoderkomplexenwerkdasbedürfnisfüreinelängereprüfdauer,sobleibtihnenunbenom- men,insoweiteineausdrücklicheabredezutreffen.kein Änderungsbedarfergibtsichfernerbeidemin 377HGB geregeltenuntersuchungsverfahren.daessichlediglichum eineuntersuchungsobliegenheithandelt,durchdiederkäuferalsschuldnerderentgeltforderungseinerechtewahrt, istdiesezeitlichnichtzubegrenzen.dennandersalsdie vonderrichtlinie2011/7/euvorgesehenehöchstfristfür einabnahme-oderüberprüfungsverfahrendientdieseobliegenheitnichtderbekämpfungdeszahlungsverzugs,sonderndereinfachheitundschnelligkeitimhandelsverkehr. EntsprechendesgiltfürdieRegelungenüberdieWarenuntersuchungundMängelrügeinArtikel38und39desÜbereinkommensderVereintenNationenüberVerträgeüberden internationalenwarenkaufvom11.april1980 (BGBl.1989 II S. 588; 1990 II S. 1699). Wieobenbereitsausgeführt,bedeutetdieEinführungvon HöchstgrenzenfürZahlungs-,Überprüfungs-undAbnahmefristennicht,dassdieVereinbarungkürzererFristenstets wirksamist.vielmehristdasjenige,wasdievorschriftnicht schonalsunwirksamerklärt,auchzukünftignurdannwirksam,wennesdemmaßstabderallgemeinenvorschriften genügt.andernfallswürdediezielrichtungdesgesetzes, geradedenauftragnehmeralsgläubigervonzahlungsforderungenzuschützen,umgangen.fürvereinbarungenüber Zahlungs-,Überprüfungs-oderAbnahmefristengeltendaherweiterhininsbesonderedieMaßstäbederInhaltskontrollebeiAllgemeinenGeschäftsbedingungennachden 307ff.BGB.VergleichbareKonstellationengibtesbereitsunterdemgeltendenRecht:Auchdienach 309Nummer9BuchstabeaBGBmaximalzulässigeLaufzeitvon zweijahrenbeidauerschuldverhältnissenverwehrtbeispielsweisenichtdieprüfungderallgemeinengeschäftsbedingungenanhanddergeneralklauselnach 307BGB, wenndieklauselnichtnach 309Nummer9Buchstabea BGBunwirksamist (BGHZ90,280 [283,284] =NJW 1984,1531 [1532]).DieParteienkönnenbeiderFristvereinbarungalsonichtnurnachoben,sondernauchnachuntenvondenindiesemEntwurfvorgesehenenHöchstgrenzenabweichen.InbeidenFällenhabendieseVereinbarungenaberjeweilsweiterhinderInhaltskontrollebeiAllgemeinen Geschäftsbedingungen standzuhalten. Absatz4stelltsicher,dassdieRegelungeninAbsatz1bis3 nichtüberdensachlichenanwendungsbereichderrichtlinie2011/7/euhinausgehen.entsprechenddenvorgaben inartikel5derrichtlinie2011/7/euistsicherzustellen, dassratenzahlungsvereinbarungenvondeneinschränkungendes 271aBGB-Eunberührtbleiben.Hierfüristeine gesetzlicheregelungimdeutschenrechterforderlich,da auchdievereinbarungeinerratenzahlungeinebestimmungüberdiefälligkeitdesentgeltesenthältunddamit grundsätzlichunterdierestriktionenderabsätze1bis3 fallenwürde.eineratenzahlungentsprichtimdeutschen RechtinhaltlichbezüglichderEntgeltforderungderTeilleistungimSinnedes 266BGB.DerBegriffderTeilzahlungenimSinnedes 506Absatz3BGBsollnichtverwendet werden,daerzumeinenaufdenzahlungsaufschubgegen Entgeltbegrenztist.EineRatenzahlungsvereinbarungmuss jedochnichtimmerauchentgeltlichencharakterhaben. ZumanderensolldieUnsicherheitinderLegaldefinition derteilzahlungennach 506Absatz3BGBüberdieFrage, obdiespäterezahlungauchaufeinmalodernotwendigerweisenurinratenerfolgenkann,nichtauf 271aAbsatz4

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/10491 BGB-Eübertragenwerden.DennnachdieserVorschriftsoll ausschließlichdieratenweisezahlungvomanwendungsbereichderabsätze1bis3desentwurfsausgenommenwerden.dieratenzahlungumfasstjedochmindestenszwei ZahlungenaufdiegesamteEntgeltforderung.DieseMöglichkeitsolldenParteiennachderZahlungsverzugsrichtlinieauchweiterhinerhaltenbleiben.Andernfallshättees keinergesondertenregelunginartikel5derrichtlinie 2011/7/EUbedurft.FürdieVereinbarungderFälligkeitder jeweiligenratengeltendierestriktionenaus 271aAbsatz1 bis3bgb-edahernicht.dasichdieausnahmedesabsatzes4nuraufdiebestimmungderfälligkeitdereinzelnen Ratenbezieht,nichtjedochaufdieAnwendbarkeitderVerzugsregeln,kannderSchuldnerauchweiterhinmiteiner RatenzahlunginVerzugkommen,wenndieübrigenVerzugsvoraussetzungeninBezugaufdieseZahlungvorliegen. DieVorgabenausArtikel5Satz2derRichtlinie2011/7/EU, dienachdieserrichtlinievorgesehenenzinsenundentschädigungenalleinaufdergrundlagederrückständigen Beträgezuberechnen,wenneineRatenichtzudemvereinbartenTermingezahltwird,bedarfdaherkeinergesonderten Umsetzung. DarüberhinauswerdenauchVerbrauchervomAnwendungsbereichdieserRegelungausgenommen.DamitberücksichtigtderEntwurf,dassauchdieRichtlinie2011/7/ EU keine Anwendung auf Verbrauchergeschäfte findet. Zu Nummer 2 Diein 286Absatz5BGB-EvorgeschlageneRegelung sollinergänzungzu 271aBGB-Esicherstellen,dassdie VorgabeninArtikel3und4derRichtlinie2011/7/EUnicht durcheinevereinbarungüberdenverzugseintrittumgangen werden.treffendieparteienkeinevereinbarungüberdie Leistungszeit,sollendiein 271aBGB-Evorgegebenen zeitlichengrenzenundvoraussetzungenauchfürvereinbarungenüberdenverzugseintrittgelten,soweitdiesevon 286Absatz1bis3BGBabweichen.Fürentgeltliche RechtsgeschäfteausschließlichunterUnternehmernbedarf esdanacheinerausdrücklichenvereinbarung,wennder Verzugmehrals60TagenachZugangeinerRechnungoder demempfangdergegenleistungeintretensoll.öffentliche AuftraggeberdürfendenVerzugseintrittnurdannüber 30Tageaufmaximal60Tagehinauszögern,wenndies sachlichgerechtfertigtistunddurchausdrücklichevereinbarungerfolgt.habendieparteieneinenach 271aBGB-E wirksamevereinbarungüberdieleistungszeitgetroffen, sollendiehöchstfristendes 271aBGB-Efortwirkenund dieparteiennach 286Absatz5BGB-EauchbeieinerVereinbarungüberdenVerzugseintrittbinden.Vereinbarendie ParteienimUnternehmensverkehrbeispielsweiseeineZahlungsfristvon50TagennachRechnungszugang,soisteine weiterevereinbarung,nachderderverzugerst20tage nachdemendederzahlungsfristeintretensoll,nurwirksam,wenndiesevereinbarungüberdenverzugseintrittausdrücklicherfolgt,daderverzugindiesemfallinsgesamt 70TagenachRechnungszugangeintretenwürde.MaßgeblichfürdieFristberechnungderauchnach 286Absatz5 BGB-EzulässigenHöchstfristsollmithinnichtdasEnde dervereinbartenleistungszeit,sonderndernach 271a BGB-EmaßgeblicheZeitpunktwieRechnungszugangoder Empfang der Gegenleistung sein. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a DurchdieinBuchstabeavorgeschlageneErgänzungder Überschriftvon 288BGBsollberücksichtigtwerden,dass dieimentwurfvorgeschlagenevorschriftmitdemanspruchaufzahlungeinerpauschalenunmehreineweitere gesetzlicheformdesmindestverzugsschadensnebenden Verzugszinsenkennt.AufdieBegründungzuBuchstabec wird verwiesen. Zu Buchstabe b DieErhöhungdesVerzugszinssatzesinAbsatz2setztdie VorgabenderZahlungsverzugsrichtliniezurHöhedes Verzugszinsesum.SobeträgtdergesetzlicheZinsbei ZahlungsverzugnachArtikel2Nummer6derRichtlinie 2011/7/EUnunmehrachtProzentpunkteüberdemBezugszinssatz.AlsBezugszinsbezeichnetdieRichtlinieinArtikel2Nummer7BuchstabeaZifferidenZinssatzfür HauptrefinanzierungsgeschäftederEuropäischenZentralbank.DaderBasiszinssatznach 247Absatz1BGBunveränderlichandenZinssatzgekoppeltbleibt,dervonder EuropäischenZentralbankaufihrenjüngstenHauptrefinanzierungsoperationenangewendetwird,istzurRichtlinienumsetzungnurderVerzugszinssatzin 288Absatz2BGB umeinenprozentpunktvonachtaufneunprozentpunkteanzuheben.derzweiteteilsatzvonabsatz2dientderumsetzungvonartikel7absatz2derrichtlinie2011/7/eu,nach dereinevertragsklauseloderpraxisalsgrobnachteiliganzusehenist,wenninihrverzugszinsenausgeschlossenwerden.dagrobnachteiligeklauselnundpraktikennachartikel7absatz1derrichtlinienichtdurchsetzbarseindürfen odereinenschadensersatzanspruchbegründenmüssen,soll einesolcheklauseloderpraktiknachdemzweitenteilsatz vonabsatz2beientgeltgeschäftenohneverbraucherbeteiligung stets unwirksam sein. Zu Buchstabe c Absatz5Satz1desEntwurfsdientderUmsetzungvonArtikel6Absatz1und2derRichtlinie2011/7/EU.Wieschon untergeltungderrichtlinie2000/35/eghatdergläubiger alsverzugsschadenanspruchaufentschädigungfürsogenanntebeitreibungskosten.dieseumfassen,wieartikel6 Absatz3Satz2derRichtlinie2011/7/EUklarstellt,unter anderemdiekosten,diedurchdiebeauftragungeines RechtsanwaltsodereinesInkassounternehmensentstehen. DasentsprichtdergeltendenRechtslageinDeutschland zumersatzvonrechtsverfolgungskosten.neuistderanspruchaufzahlungeinerpauschaleinhöhevon40euro. DadiesePauschalierungunabhängigvondertatsächlichen Schadenshöheist,gehtderEntwurfnichtüberdenvonder Richtlinie2011/7/EUvorgegebenenMindestbetragvon 40Eurohinaus.DerZahlungsanspruchaus 288Absatz5 Satz1BGB-EstehtdemGläubigerbereitsinvollerHöhe mitverzugseintrittzu.eristunabhängigdavon,obtatsächlicheinentsprechenderschadenentstandenist.deranwendungsbereichdieserregelungistrichtlinienkonformauf denverzugbeientgeltforderungenbeschränkt,diesichbegrifflich an 288 Absatz 2 BGB orientieren. Absatz5Satz2desEntwurfsbestimmt,dassbeimAusschlussdiesespauschaliertenAnspruchseinVerstoßgegen

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode diegutensittenimsinnedes 138BGBvermutetwird,so dasseineentsprechendevereinbarunginderregelnichtig ist.dieseregelungsetztdievorgabenausartikel7absatz3 der Richtlinie 2011/7/EU um. ImÜbrigensetztAbsatz5Satz3bereitsvoraus,dassdie GeltendmachungeinesweiterenVerzugsschadensmöglich bleibt.inumsetzungvonartikel6absatz3satz1der Richtlinie2011/7/EUmusssichderGläubigernachdem neuvorgeschlagenenabsatz5satz3jedochdenpauschalbetraganrechnenlassen,wennerdiediesenübersteigenden tatsächlichen Rechtsverfolgungskosten geltend macht. Zu Artikel 2 (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes) DieÄnderungendesUnterlassungsklagengesetzesdienen überwiegendderumsetzungvonartikel7absatz5der Richtlinie2011/7/EU.DanachmüssenindenMitgliedstaatenRechtsvorschriftenvorhandensein,diesicherstellen, dassorganisationen,dieoffiziellalsvertretervonunternehmenanerkanntsindoderdieeinberechtigtesinteresse andervertretungvonunternehmenhaben,diemöglichkeit haben,grobnachteiligevertragsklauselnoderpraktikengerichtlichoderbehördlichunterbindenzulassen.dadie Richtlinie2011/7/EUdieInhaltskontrolleimWegederVerbandsklagenichtmehrwienochdieRichtlinie2000/35/EG auf Vertragsklauseln,dieimHinblickaufeineallgemeine Verwendungabgefasstwurden,beschränkt,sollendieUnterlassungsklagemöglichkeitennachdemUKlaGgemäß den Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU erweitert werden. Zu Nummer 1 Durch 1aUKlaG-EsollenneueUnterlassungsansprüche geschaffenwerden,diesichgegengeschäftspraktikenrichten,dieentgegen 271a, 286Absatz5oder 288Absatz2 oder5bgb-ediehaftungdesschuldnerswegenverzuges beschränken.dagegenbestimmungeninallgemeinengeschäftsbedingungen,diegegen 271aoder 288Absatz2 oder5bgb-everstoßen,bereitseinunterlassungsanspruch nach 1UKlaGbesteht,beschränktsich 1aUKlaGauf anderevereinbarungenundgeschäftspraktiken.diesumfasstinsbesondereauchindividualvereinbarungen,aber auchdasberufenaufübungenoderhandelsbräuche.da Artikel7Absatz5derRichtlinie2011/7/EUVerbraucher nichterfasst,sollauchderunterlassungsanspruchgeschäftspraktikennichterfassen,diesichgegenverbraucherrichten. Zu Nummer 2 DieRegelungüberdenMissbrauchderKlagemöglichkeitin 2Absatz3sollkünftigauchfürdieUnterlassungsklagen nach 1und1aUKlaGgelten.Auchhieristesmöglich, dassdieansprüchemissbräuchlichgeltendgemachtwerden.dasistauchbeidenunterlassungsklagenzuverhindern.dadiemissbrauchregelungdannfüralleunterlassungsansprüchegilt,istesnichtsachgerecht,sienurimzusammenhangmiteinemspeziellenunterlassungsanspruch zuregeln.siesollkünftigineineeigenevorschrifteingestelltwerden,diefüralleunterlassungsansprüchegilt.dann könnendieverweiseaufdiemissbrauchsregelungbeieinzelnen Unterlassungsansprüchen gestrichen werden. Zu Nummer 3 Da 2Absatz3aufgehobenwerdensoll,istauchderVerweisaufdieseVorschriftin 2aAbsatz3UKlaGaufzuheben. Zu Nummer 4 In 2bsollkünftigallgemeinfüralleUnterlassungsansprüchegeregeltwerden,dassdiemissbräuchlicheGeltendmachungderAnsprücheunzulässigist.DamitgiltderAnspruchsauschlussbeiMissbrauchdannausdrücklichauch fürdieunterlassungsansprüchenach 1UKlaGunddie neuen Unterlassungsansprüche nach 1a UKlaG. Zu Nummer 5 DurchdieÄnderungenin 3UKlaGsolldieAnspruchsberechtigungfürdieAnsprüchein 1aUKlaGgeregeltwerden. Zu Buchstabe a DurchdieÄnderunginBuchstabeawirdderAnwendungsbereichdes 3UKlaGaufdieneuenAnsprüchenach 1a UKlaG-Eausgedehnt.DieAnspruchsberechtigungfürdie Ansprüchenach 1aUKlaG-EsollwiedieAnspruchsberechtigungfürdieAnsprüchenach 1UKlaGgeregeltwerden.Diesistgeboten,daArtikel7Absatz5derRichtlinie 2011/7/EUdurch 1UKlaGumgesetztwird,soweitgegen 271aBGB-E, 286Absatz5BGB-Eoder 288Absatz2 und5bgbdurchdieverwendungallgemeinergeschäftsbedingungenverstoßenwird,undimübrigendurch 1a UKlaG-Eumgesetztwerdensoll.FürUnterlassungsansprüchenach 1und 1aUKlaGsolltedieAnspruchsberechtigungnichtunterschiedlichgeregeltwerden,daes insbesondereimeinzelfallzweifelhaftseinkann,obeine VereinbarungalsAllgemeineGeschäftsbedingungoderIndividualvereinbarungzuqualifizierenist.IstdieAnspruchsberechtigungfürAnsprüchenach 1UKlaGund 1a UKlaG-Egleichgeregelt,kannunterdengleichenVoraussetzungenentwedereinAnspruchnach 1UKlaGoder nach 1aUKlaG-Egeltendgemachtwerden.Auchfürdie meistenanderenunterlassungsklageansprüchenachdem UKlaGbestimmtsichdieAnspruchsberechtigungnachder Regelungdes 3UKlaG,diesichalssachgerechterwiesen hat. Zu Buchstabe b DurchdieÄnderungdes 3Absatz2wirdfürdieAnsprüchenach 1aUKlaGdieAnspruchsberechtigungderqualifiziertenEinrichtungennach 3Absatz1Satz1Nummer1 ausgeschlossen.dasichderanspruchnach 1aUKlaGnur gegengeschäftspraktikenrichtet,dieverbrauchernichtbetreffen,solltenqualifizierteeinrichtungen,dieverbraucherinteressenvertreten,nichtbefugtsein,dieansprüchegeltendzumachen.diessolldenwirtschaftsverbändennach 3Absatz1Satz1Nummer2unddenKammernnach 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vorbehalten bleiben. Zu Nummer 6 DieinNummer6vorgeschlageneÄnderungvon 4aAbsatz1Satz2stellteineFolgeänderungzuNummer2und4 dar.

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