Sitzung. des beschließenden - vorberatenden Grundstücks-, Umwelt- und Bauausschusses. Sitzungstag: Sitzungsort: Abensberg

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1 Sitzung des beschließenden - vorberatenden Grundstücks-, Umwelt- und Bauausschusses Sitzungstag: Sitzungsort: Abensberg Namen der Ausschussmitglieder anwesend abwesend Abwesenheitsgrund Vorsitzender: Bgm. Dr. Brandl Niederschriftsführer: Schmid Peter Eisenknappel Siegfried Handschuh Reinhard Huber-Schallner Marion Kneitinger Otto Mader-Hampp Michaela Rauscher Manfred Steber Simon Weber Josef Vertr. f. Ziegler Claudia Vertr. f. Zieglmeier Richard Beschlussfähigkeit im Sinne Art. 47 Abs. 2 und 3 GO war gegeben. Änderungen müssen vor jeder einzelnen Sitzungsniederschrift besonders vermerkt werden.

2 Tagesordnung Die Sitzung war öffentlich - nicht öffentlich I. Öffentlicher Teil 1. Baugesuche Detailuntersuchung (Teil C) der stillgelegten Hausmülldeponie Offenstetten AB 1.7 Vertrag mit der GAB 3. Aufstellung des Bebauungsplans Adolf-von-Braunmühl-Straße a) Stellungnahmen während der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung b) Satzungsbeschluss 4. Erweiterung der Grundschule Offenstetten Auftragsvergabe Ing.-Leistungen a) Tragwerksplanung b) Haustechnik Anlagengruppe 1-3 sowie 4 und 5 c) Brandschutz d) Wärmeschutz 5. Aussprache II. Nicht öffentlicher Teil Seite:2

3 Bgm. Dr. Brandl begrüßt die Ausschussmitglieder. Er stellt fest, dass form- und fristgerecht geladen wurde. Er teilt unter Hinweis auf 26 Abs. 2 der Geschäftsordnung mit, dass Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten Sitzung bis zum Schluss dieser Sitzung erhoben werden können. Werden Einwendungen nicht erhoben, gilt die Niederschrift als vom Ausschuss genehmigt (Art. 54 Abs. 2 GO). I. Öffentlicher Teil 1. Baugesuche Detailuntersuchung (Teil C) der stillgelegten Hausmülldeponie Offenstetten AB 1.7 Vertrag mit der GAB Die bisherigen Grundwasseruntersuchungen haben den Gefahrenverdacht hinsichtlich LHKW und PAK durch Stufe-1 und Stufe-2 Überschreitungen bestätigt. Als weitere Maßnahmen werden vom zuständigen Wasserwirtschaftsamt für die Beurteilung der Belastungssituation des oberflächennahen Grundwassers und die Erfassung des kompletten oberflächennahen Grundwasserabstroms zwei (ggf. drei) flache Grundwassermessstellen bis ca. 6-9 m Tiefe und für die Erkundung von Rückhalte- und Schutzpotential des anstehenden Bodens eine ca m tiefe Bohrung gefordert. Letztere soll anschließend ebenfalls als Grundwassermessstelle ausgebaut und beprobt werden. Die Maßnahmen sind mit den betroffenen Fachstellen abgestimmt. Die Kosten werden auf rund Euro netto geschätzt. Mit der Ausführung soll im Sommer 2016 begonnen werden. Die Stadt Abensberg hat im Mai 2015 bei der GAB Antrag auf Förderung unter dem Titel Detailuntersuchung Teil C gestellt. Dem Antrag wurde zwischenzeitlich zugestimmt Die Stadt Abensberg stimmt dem Vertragsabschluss mit der Gesellschaft für Altlastensanierung in Bayern mbh über die Detailuntersuchung -Teil C- zu. 3. Aufstellung des Bebauungsplans Adolf-von-Braunmühl-Straße a) Stellungnahmen während der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung nach 3 Abs. 2 BauGB Die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach 3 Abs.2 BauGB fand erneut im Zeitraum vom bis statt. Stellungnahmen der Bürger Es liegen keine Stellungnahmen vor. Seite:3

4 Beteiligung der Behörden Die Unterrichtung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach 3 Abs. 2 in Verbindung mit 4a Abs.2 BauGB fand ebenfalls in der Zeit vom bis statt. Insgesamt wurden am Verfahren 13 betroffene Fachstellen beteiligt, dessen Ergebnis sich wie folgt zusammenfassen lässt: Folgende Fachstellen haben keine Stellungnahme abgegeben: Energienetze Bayern GmbH Somit wird von diesen Trägern öffentlicher Belange Einverständnis mit der Planung angenommen. Folgende Fachstellen haben keine Einwände erhoben: Landratsamt Kelheim Brandschutz- Landratsamt Kelheim Abfallwirtschaft- Landratsamt Kelheim Straßenverkehrsrecht- Bayernwerk AG Wasserwirtschaftsamt Landshut Deutsche Bahn AG Deutsche Telekom Technik GmbH Folgende Träger öffentl. Belange haben Anregungen und Bedenken vorgebracht: IHK Regensburg, Schreiben vom Es wird auf die Stellungnahme vom verwiesen: Mit Blick auf die angrenzenden Gewerbebetriebe weisen wir im Falle der Umsetzung der Planungen auf mögliche Nutzungskonflikte zwischen Gewerbe und Wohnbebauung hin. Auch wenn sich die Lärmemissionen dieser Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der TA Lärm bewegen, könnte eine Verdichtung der Wohnbebauung in der Nachbarschaft zu Konflikten mit Anwohnern führen. Aus diesem Grund halten wir diese Planungen nicht für sinnvoll. Zudem werden die Entwicklungsmöglichkeiten der benachbarten Unternehmen eingeschränkt. Wir bitten Sie, den Aspekt zu berücksichtigen und uns weiter am Verfahren zu beteiligen Die Stellungnahme der IHK Regensburg wird zur Kenntnis genommen. Auf die in der Beschlussfassung vom formulierte Abwägung der Stadt Abensberg wird Bezug genommen. Zusammenfassend lässt sich somit die Aussage treffen, dass auf der Basis der vorliegenden Planungsgrundlagen und Rechenvorgaben aus schalltechnischer Sicht keine Bedenken hinsichtlich der Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen, wenn die aufgezeigten Anforderungen beachtet werden. Seite:4

5 Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz, Schreiben vom Wir können der Aufstellung des Bebauungsplanes zustimmen, insofern sich die Standortqualität unter bereits angeführten Bedenken für bestehende Gewerbe- und Handwerksbetriebe nicht verschlechtert. Die bestehenden Betriebe dürfen in der Ausübung ihres Betriebes sowie bei eventuellen Erweiterungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt werden (Bestandsschutz) Die Stellungnahme der Handwerkskammer wird zur Kenntnis genommen. Auf die in der Beschlussfassung vom formulierte Abwägung der Stadt Abensberg wird Bezug genommen. Zusammenfassend lässt sich somit die Aussage treffen, dass auf der Basis der vorliegenden Planungsgrundlagen und Rechenvorgaben aus schalltechnischer Sicht keine Bedenken hinsichtlich der Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen, wenn die aufgezeigten Anforderungen beachtet werden. Landratsamt Kelheim Naturschutz-, Schreiben vom Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegenüber der Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes keine grundsätzlichen Bedenken. Hinweis zur Begründung: Es gibt eine aktuelle Fassung des Landesentwicklungsprogramms Bayern, die am in Kraft getreten ist Der Hinweis wird entsprechend berichtigt. Landratsamt Kelheim Immissionsschutz-, Schreiben vom Es kann aus immissionsschutzfachlicher Sicht nur wiederholt werden, dass die Ausweisung des Allgemeinen Wohngebietes im Grundsatz abzulehnen ist. Speziell die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung zeigen, dass die Fläche lärmtechnisch stark belastet ist. Die komplexen passiven Festsetzungen zum Schallschutz sind nicht wirklich praxistauglich und werden wahrscheinlich auch nicht tatsächlich umgesetzt. Letztendlich wird die überplante Fläche nicht der Schutzwürdigkeit eines Wohngebietes gerecht Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In der schalltechnischen Untersuchung wurde aufgezeigt, dass mit entsprechenden baulichen Maßnahmen den gesetzlichen Anforderungen des Immissionsschutzes Rechnung getragen werden kann. Dies wurde im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt. Seite:5

6 Landratsamt Kelheim Städtebau-, Schreiben vom Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegenüber der im Betreff genannten geplanten Bebauungsplanaufstellung. Zu der Festsetzung Nr (Wandhöhe ist festzustellen, dass der Bezugspunkt der Wandhöhe nicht eindeutig festgesetzt ist. Die Formulierung ab FOK Straße lässt eine gewisse Bandbreite zu, die sowohl bei der Planung als auch bei der Beurteilung des Bauvorhabens zu Problemen führen kann Die Definition der Wandhöhe wird wie folgt abgeändert: Die Wandhöhe der Gebäude und baulichen Anlagen ist zu messen ab FFOK-Erdgeschoss bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut an der Traufseite oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Firsthöhe der baulichen Anlagen ist zu messen ab FFOK-Erdgeschoss bis zum oberen Abschluss der Dachkonstruktion am Firstpunkt. Höhenlage baulicher Anlagen ( 9 Abs. 3 BauGB) Das FFOK-Erdgeschoss der baulichen Anlagen ist auf das Niveau der jeweiligen Erschließungsstraße zu legen (Bezugspunkt = Zufahrtsbereich gem. Planzeichen). Eine Höhendifferenz bis max. 0,30 m über diese Kote ist zulässig. Der Bezugspunkt ist entsprechend planlich zu ergänzen. Eisenbahn-Bundesamt, Schreiben vom Es können grundsätzlich keine der (hinsichtlich Lärmschutz ergänzten) Bauleitplanung entgegenstehende Einwände oder Bedenken vorgetragen werden. Allerdings wird die Ausweisung eines an die bestehende Bahnlinie Regensburg Ingolstadt derart nah heranrückenden Wohngebiets aus Sicht des Immissionsschutzes weiterhin als äußerst problematisch angesehen. Somit kann nur bestätigend darauf hingewiesen werden, dass neben entsprechender Grundrissorientierungen auch die in den Festsetzungen aufgenommenen baulichen Maßnahmen zum Schallschutz (dazu zählen sicher auch Schalldämmlüfter) im Rahmen der Ausführungsplanung umzusetzen sind Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Seite:6

7 b) Satzungsbeschluss: Satzungsbeschluss: Der Bauausschuss beschließt aufgrund der 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) den vom Ing.Büro Ferstl, Landshut, gefertigten Bebauungsplan i.d.f. vom mit der Begründung i.d.f. vom als Satzung. 4. Erweiterung der Grundschule Offenstetten Auftragsvergabe Ing.- Leistungen a) Tragwerksplanung gem. HOAI 49 Das Ingenieurbüro für Tragwerksplanung und Brandschutz Uhrmacher GmbH bietet seine Ingenieurleistungen zum Mindestsatz der Honorarzone II nach HOAI an Das Ingenieurbüro für Tragwerksplanung und Brandschutz Uhrmacher GmbH GmbH, Abensberg, erhält den Auftrag für die Tragwerksplanung des Bauvorhabens Erweiterung Grundschule Offenstetten für die Leistungsphasen 1-3. Es erfolgt bei Bedarf eine weitere stufenweise Beauftragung für die Leistungsphasen 4-6. b) Haustechnik (Anlagengruppen 1 3) gem. HOAI 53 Das Ingenieurbüro Gammel Engineering GmbH bietet seine Ingenieurleistungen zum Mindestsatz der Honorarzone II nach HOAI an Das Ingenieurbüro Gammel Engineering GmbH, Abensberg, erhält den Auftrag für Ingenieurleistungen Technische Ausrüstung Anlagengruppe 1 3 für das Bauvorhaben Erweiterung Grundschule Offenstetten für die Leistungsphasen 1-3. Es erfolgt bei Bedarf eine weitere stufenweise Beauftragung für die Leistungsphasen 4-9. b) Haustechnik (Anlagengruppen 4 und 5) gem. HOAI 53 Das Ingenieurbüro Varoplan GmbH bietet seine Ingenieurleistungen zum Mindestsatz der Honorarzone II nach HOAI an. Seite:7

8 Das Ingenieurbüro Varoplan GmbH, Abensberg, erhält den Auftrag für Ingenieurleistungen Technische Ausrüstung Anlagengruppe 4 und 5 für das Bauvorhaben Erweiterung Grundschule Offenstetten für die Leistungsphasen 1-3. Es erfolgt bei Bedarf eine weitere stufenweise Beauftragung für die Leistungsphasen 4-9. c) Brandschutz Das Ingenieurbüro für Tragwerksplanung und Brandschutz Uhrmacher GmbH bietet seine Ingenieurleistungen zur Erstellung eines Brandschutzgutachtens zu einem Pauschalpreis (LPH 1-4) an Das Ingenieurbüro für Tragwerksplanung und Brandschutz Uhrmacher GmbH GmbH, Abensberg, erhält den Auftrag für die Erstellung eines Brandschutzgutachtens des Bauvorhabens Erweiterung Grundschule Offenstetten für die Leistungsphasen 1-3. Es erfolgt bei Bedarf eine weitere Beauftragung für die Leistungsphase 4. d) Wärmeschutz Das Ingenieurbüro für Tragwerksplanung und Brandschutz Uhrmacher GmbH bietet seine Ingenieurleistungen zur Erstellung des ENEV-Nachweises zum Mindestsatz der Honorarzone II an Das Ingenieurbüro für Tragwerksplanung und Brandschutz Uhrmacher GmbH, Abensberg, erhält den Auftrag für Ingenieurleistungen Wärmeschutz für das Bauvorhaben Erweiterung Grundschule Offenstetten für die Leistungsphasen 1-3. Es erfolgt bei Bedarf eine weitere stufenweise Beauftragung für die Leistungsphasen Aussprache Bgm. Dr. Brandl informiert darüber, dass in der Bauausschusssitzung vom die Firma Marxreiter, Kirchdorf, für die Mäharbeiten der städtischen Grünanlagen beauftragt wurde. Seite:8

9 II. Nichtöffentlicher Teil Im Anschluss folgte eine nichtöffentliche Sitzung Da bis zum Schluss der Sitzung Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten Sitzung nicht erhoben wurden, gilt die Niederschrift als genehmigt (Art. 54 Abs. 2 GO, 26 Abs. 2, 35 Abs. 1 GeschO). Dr. Brandl Peter Schmid 1. Bürgermeister Schriftführer Seite:9

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