Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung"

Transkript

1 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie Wechseln zu: Navigation, Suche Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sind teils geschriebene, teils ungeschriebene Regeln zur Buchführung und Bilanzierung, die sich vor allem aus Wissenschaft und Praxis, der Rechtsprechung sowie Empfehlungen von Wirtschaftsverbänden ergeben. Siehe auch GDPdU und GoBS. Ihre Aufgabe ist es, Gläubiger und Unternehmenseigner vor unkorrekten Daten, Informationen und möglichen Verlusten weitestgehend zu schützen. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Herleitung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung 2 Kodifizierte GoB o 2.1 Rahmengrundsätze Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit Grundsatz der Klarheit Grundsatz der Einzelbewertung Grundsatz der Vollständigkeit Wertaufhellung o 2.2 Abgrenzungsgrundsätze Realisationsprinzip Imparitätsprinzip Grundsatz der Abgrenzung der Sache und der Zeit nach o 2.3 Ergänzende Grundsätze Grundsatz der Vorsicht Grundsatz der Kontinuität Grundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit Stichtagsprinzip 3 Nicht kodifizierte GoB 4 Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung in der Schweiz 5 Literatur 6 Weblinks

2 Herleitung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung induktiv Herleitung aus verbreiteten und etablierten Methoden ordentlicher und ehrenwerter Kaufleute (vertreten von z. B. Schmalenbach), führt oft zu Konflikten mit der Schutzfunktion der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung deduktiv Herleitung aus den allgemeinen Zwecken der Buchführung und des Jahresabschlusses; problematisch, da die Zwecke des Jahresabschlusses nicht im Gesetzestext aufgeführt sind o betriebswirtschaftliche deduktive Methode nach allgemein anerkannten, einheitlichen betriebswirtschaftlichen Zwecksystems für die Rechnungslegung o handelsrechtlich deduktive Methode aus dem Gesetz abgeleitet (gesetzliche Zwecke nicht betriebswirtschaftliche Überlegungen); gesetzentsprechender Konsens und Kompromiss über das vom Gesetzgeber intendierte Zwecksystem von Wissenschaft, Rechtsprechung und Bilanzierungspraxis hermeneutisch abgeleitete Kriterien für die Auslegung handelsrechtlicher Bilanzierungsvorschriften: o Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften o Bedeutungszusammenhang der gesetzlichen Vorschriften o Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Vorschriften o Gesetzesmaterialien und Ansichten des Gesetzgebers o betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte/Kriterien o Verfassungskonformität Die hermeneutische Methode hat sich durchgesetzt und ist das gängige Verfahren zur Herleitung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. ACHTUNG! Wichtiger Hinweis: Die ab hier beschriebenen Ansätze sind Bewertungsgrundsätze nach 252 HGB! HGB bedeutet Handelsgesetzbuch. Die allgemeinen Bewertungsgrundsätze (Prinzipien) sind auch für alle Kaufleute verbindlich, sind jedoch mit den GoBs, welche da wären: Bilanzwahrheit, Bilanzklarheit, Bilanzvollständigkeit und Bilanzkontinuität nicht vollständig identisch! Daher bitte alle weiteren Ausführungen mit Bedacht lesen! Zu den GoB gehören daher Punkte wie: Die Buchführung muss klar und übersichtlich sein Ordnungsmäßige Erfassung aller Geschäftsvorfälle Keine Buchung ohne Beleg Ordnungsmäßige Aufbewahrung der Buchführungsunterlagen.

3 Kodifizierte GoB Rahmengrundsätze Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit Rechtsgrundlage: ( 239 Abs. 2 HGB) Der Grundsatz der Richtigkeit ist erfüllt, wenn der Jahresabschluss nach den gültigen Regeln erstellt wurde sowie die Ansätze und Werte in nachprüfbarer, objektiver Form aus ordnungsgemäßen Belegen und Büchern herzuleiten sind. Die einzelnen Positionen müssen den Tatsachen entsprechen und die Werte nach den sonstigen GoB ermittelt worden sein. Sofern nicht vermeidbar, sind Schätzwerte nach eigenem Ermessen festzusetzen. Diese sollten möglichst willkürfrei und vertretbar sein und nach festgelegten Verfahren stetig angewandt werden. Grundsatz der Klarheit [Bearbeiten] Rechtsgrundlage: ( 238 Abs. 1 Satz 2 HGB), ( 243 Abs. 2 HGB) Der Grundsatz der Klarheit bezieht sich auf die äußere Gestaltung der Aufzeichnungen in der Buchführung sowie im Jahresabschluss. Der Jahresabschluss soll übersichtlich, klar und für Sachverständige Dritte, die mit Buchführung und Jahresabschluss vertraut sind, verständlich sein. Die Forderung nach Klarheit ist insbesondere für die Gliederung von Bilanz und GuV bedeutend. Wie tief im Detail die Gliederung erfolgen muss, ist fraglich. Insbesondere mit den Gliederungsschemata in 266 HGB (Bilanz, vgl. ( 266 HGB)) und in 275 HGB (Gewinn- und Verlustrechnung, vgl. ( 275 HGB)) liefert der Gesetzgeber wichtige Anhaltspunkte. Offen bleibt jedoch beispielsweise die Ordnung und Tiefe der im Anhang geforderten Informationen. Wesentliche aus diesem Grundsatz abgeleitete Prinzipien sind das Prinzip der Einzelbewertung (Vermögensgegenstände und Schulden sind einzeln zu erfassen und zu bewerten, ( 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)) und das Saldierungsverbot (Aktiv- und Passivposten sowie Aufwendungen und Erträge dürfen nicht gegeneinander verrechnet werden), ( 246 Abs. 2 HGB)). Grundsatz der Einzelbewertung [Bearbeiten] Rechtsgrundlage: ( 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) ( 201 Abs. 2 Z. 3 UGB) Der Grundsatz der Einzelbewertung besagt, dass alle Vermögensgegenstände und Schulden unabhängig voneinander zu bewerten sind. Durch die Einzelbewertung sollen insbesondere Kompensationen von Wertsteigerungen bei einem Gegenstand mit Wertminderungen bei einem anderen ausgeschlossen werden. Es entsteht allerdings vereinzelt das Problem, entscheiden zu müssen, was als eigenständiger Vermögensgegenstand gilt. Vom Grundsatz der Einzelbewertung gibt es eine Reihe von Ausnahmen: Gemäß 240 Abs. 3 HGB ( 240 Abs. 3 HGB) dürfen Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleich

4 bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand ( ) nur geringen Veränderungen unterliegt. Gemäß 240 Abs. 4 HGB ( 240 Abs. 4 HGB) dürfen gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige ( ) Vermögensgegenstände und Schulden jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden. In diesem Zusammenhang sind insbesondere auch Pauschalwertberichtigungen von Forderungen und Pauschalbewertung von Rückstellungen von Bedeutung. Gemäß 256 HGB ( 256 HGB) kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind. Grundsatz der Vollständigkeit [Bearbeiten] Rechtsgrundlage: ( 239 Abs. 2 HGB), ( 246 Abs. 1 HGB) Gemäß dem Vollständigkeitsgrundsatz sind sämtliche buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle d. h. alle eingetretenen positiven und negativen Vermögensänderungen sowie Vermögens- und Schuldumschichtungen im Jahresabschluss zu erfassen. Zusätzlich müssen in der Buchhaltung und im Jahresabschluss auch solche Veränderungen erfasst werden, die nicht als Geschäftsvorfall erkennbar sind, wie z. B. Schwund und Verderb. Neben den buchführungspflichtigen Vorfällen sind auch Risiken, die bis zum Bilanzstichtag noch keinen Niederschlag in der Buchführung gefunden haben, zu berücksichtigen (Rückstellung). Insofern umfasst die Forderung nach Vollständigkeit: jährliche Erfassung der tatsächlichen Bestände durch Inventur intensive Preisbeobachtung auf den Märkten, um negativen Preisentwicklungen Rechnung tragen zu können Beobachtung und Analyse aller relevanten Risiken, um diese im Jahresabschluss berücksichtigen zu können. Wertaufhellung [Bearbeiten] Rechtsgrundlage 252 Abs.1,Nr.4 HGB Aus dem Grundsatz der Vollständigkeit folgt das Prinzip der Wertaufhellung. Die Wertaufhellung regelt, wie sich Informationen auf den Jahresabschluss auswirken, die der Kaufmann erst nach dem Bilanzstichtag erhält. Hierbei ist zu unterscheiden: Wertaufhellung: Wenn Informationen über Sachverhalte eingehen, die schon vor dem Bilanzstichtag eingetreten waren und die dem Kaufmann somit zum Zeitpunkt des Bilanzstichtags bereits hätten bekannt sein können, handelt es sich um Wertaufhellung. Diese Informationen müssen im Jahresabschluss berücksichtigt werden. Beispiel: Unternehmer Maier erfährt im Februar 2006, dass einer seiner Schuldner am 10. Dezember 2005 beim örtlichen Amtsgericht Insolvenz beantragt hat. Diese

5 Information ist im Jahresabschluss per 31. Dezember 2005 bei der Bewertung der Forderung zu berücksichtigen. Wertbeeinflussung: Wenn Informationen über Sachverhalte eingehen, die erst nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, handelt es sich um Wertbeeinflussung und die Informationen dürfen nicht mehr berücksichtigt werden. Beispiel: Wäre im obigen Fall die Insolvenz erst am 3. Januar 2006 beantragt worden, handelt es sich um eine wertbeeinflussende Information, die nicht in den Jahresabschluss 2005 eingehen darf. Abgrenzungsgrundsätze [Bearbeiten] Realisationsprinzip [Bearbeiten] Rechtsgrundlage: ( 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB), ( 201 Abs. 2 Z. 4 UGB) Das Realisationsprinzip bestimmt den Zeitpunkt, zu dem im Rahmen einer Leistungserbringung der Gewinn entstanden ist, also realisiert wurde. Da der Gewinn bzw. Verlust die Differenz zwischen Anschaffungs-/Herstellungskosten und dem Verkaufspreis ist, entspricht der Zeitpunkt der Gewinnrealisation dem Zeitpunkt der Berücksichtigung des Umsatzerlöses. Das Realisationsprinzip sieht die Gewinnrealisation in jenem Zeitpunkt vor, zu dem der Kaufmann das seinerseits zur Lieferung erforderliche getan oder die Dienstleistung erbracht hat. Die Lieferung gilt mit Gefahrübergang als erbracht. Imparitätsprinzip [Bearbeiten] Rechtsgrundlage: ( 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB), ( 201 Abs. 2 Z. 4 UGB) Das Imparitätsprinzip fordert aus Vorsichts- und Gläubigerschutzgründen die Ungleichbehandlung von Gewinnen und Verlusten. Werden Wertsteigerungen erst zum Zeitpunkt der Realisation berücksichtigt, gilt für Wertminderungen, dass diese bereits dann zu berücksichtigen sind, wenn sie mit hinreichend großer Wahrscheinlichkeit drohen (Verlustantizipation). Hier sind beispielsweise drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (vgl. Rückstellung) oder Wertminderungen von Vermögensgegenständen (vgl. dazu auch Niederstwertprinzip) zu berücksichtigen. Grundsatz der Abgrenzung der Sache und der Zeit nach [Bearbeiten] Rechtsgrundlage: zur zeitlichen Abgrenzung: ( 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB), ( 201 Abs. 2 Z. 5 UGB) Der Grundsatz der sachlichen Abgrenzung ist eng verbunden mit dem Realisationsprinzip. Er bestimmt, in welcher Periode die durch die Leistungserstellung verursachten Wertminderungen als Aufwand zu erfassen und somit erfolgsmindernd zu berücksichtigen sind. Alle sachlich der Unternehmensleistungen zurechenbaren leistungsbezogenen Aufwendungen sind unabhängig davon, wann sie bezahlt wurden, der Periode zuzuordnen, der die sachlich zugehörigen Erträge zugerechnet werden. Beispiel: Kauft ein Unternehmen Werkstoffe, die erst im nächsten Jahr zu Produkten weiterverarbeitet und verkauft

6 werden, dann werden die Ausgaben für diese Werkstoffe auch erst im nächsten Jahr zu Aufwendungen. Der Grundsatz der zeitlichen Abgrenzung löst mehrere Probleme. Einerseits sind nach diesem Grundsatz streng zeitraumbezogene Vermögensänderungen, wie z. B. Mieteinnahmen und -ausgaben, Zinseinnahmen und -ausgaben oder Versicherungsprämien zeitlich proportional der Periode zuzurechnen, in der sie ursächlich entstanden sind und nicht in der Periode, in der die Zahlung erfolgte. Beispiel: Das Unternehmen erhält am 1. Oktober 2005 eine Mietzahlung für die folgenden 6 Monate. Die Mietzahlung ist zur Hälfte dem Jahr 2005 und zur Hälfte dem Jahr 2006 zuzuordnen. Andererseits klärt der Grundsatz der zeitlichen Abgrenzung die Zurechnung von Wertveränderungen, denen keine Unternehmensleistungen gegenüber stehen (z. B. Schenkungen oder Währungsverluste bzw. -gewinne). Die Zurechnung erfolgt hierbei der Periode, in der sie angefallen sind. Vermögensänderungen, die erst bekannt werden, wenn die Periode, der sie eigentlich zuzurechnen sind, bereits abgeschlossen ist, sind jener Periode zuzurechnen, in der sie bekannt werden. Ergänzende Grundsätze [Bearbeiten] Grundsatz der Vorsicht [Bearbeiten] Rechtsgrundlage: ( 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB), ( 201 Abs. 2 Z. 4 UGB) Aufgrund der im deutschen Handelsrecht überragenden Rolle des Gläubigerschutzes kommt dem Vorsichtsprinzip große Bedeutung zu. Nach dem Grundsatz der Vorsicht ist bei Unsicherheit über die Größe eines Wertes nicht der wahrscheinlichste Wert oder ein Mittelwert, sondern ein tendenziell etwas pessimistischerer Wert anzusetzen (ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Auflage, 252 HGB, Tz. 68). In der betrieblichen Praxis wird der Grundsatz der Vorsicht häufig zur Bildung von stillen Reserven genutzt. Eine überhöhte Abschreibung auf einen Vermögensgegenstand führt zu einem geringeren Buchwert. Nach hm ist die Legung stiller Reserven jedoch informationsverzerrend und somit weder im Interesse der Gläubiger, noch (aufgrund des damit verbundenen geringeren Gewinnausweises) der Eigner des Unternehmens. Der Grundsatz der Vorsicht ist einzuhalten, insbesondere sind nur die am Abschlussstichtag verwirklichten Gewinne auszuweisen, erkennbare Risiken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn die Umstände erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind, Wertminderungen unabhängig davon zu berücksichtigen, ob das Geschäftsjahr mit einem Gewinn oder einem Verlust abschließt. Grundsatz der Kontinuität [Bearbeiten] Rechtsgrundlage: ( 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB), ( 201 Abs. 2 Z. 6 UGB)

7 Aus Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens zu verschiedenen Zeitpunkten lässt sich nur dann die Entwicklung des Unternehmens erkennen, wenn diese Informationen vergleichbar sind. Mit einem häufigen Wechsel der Ausweis- und Bewertungsmethoden kann eine willkürliche Beeinflussung des Bilanz- und GuV-Bildes erreicht werden. Bei der Kontinuität wird unterschieden in materielle und formelle Kontinuität: Die materielle Kontinuität verlangt, dass die einzelnen Positionen des Jahresabschlusses immer auf gleiche Weise zu ermitteln, abzugrenzen und zusammenzustellen sind. Bezogen auf die Bewertung ( 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) handelt es sich dabei im deutschen Recht um eine Sollvorschrift, von der ggf. unter Begründung abgewichen werden kann ( 252 Abs. 2 HGB). Im österreichischen HGB ist der Grundsatz grundsätzlich eine Muss-Vorschrift, jedoch wird im letzten Satz das 201 ein Abgehen (von allen Vorschriften des 201) wegen Vorliegen besonderer Umstände erlaubt. Die formelle Kontinuität schreibt vor, dass stets die gleichen Gliederungsbegriffe und -schemata zu verwenden sind. In der Eröffnungsbilanz müssen die Wertansätze eines Geschäftsjahres mit den angesetzten Werten der Schlussbilanz des vorhergehenden Jahres identisch sein. Damit wird die Grundvoraussetzung der Vergleichbarkeit, sowohl im Zeitablauf als auch bei verschiedenen Unternehmen zum gleichen Zeitpunkt, geschaffen. Ausnahmen bildet hier die Euro-Umstellung, bei der die Schlussbestände des Vorjahres in DM und die Anfangsbestände des laufenden Jahres in Euro ausgewiesen wurden. Eine weitere Ausnahme tritt nach einer steuerlichen Betriebsprüfung auf, nach der bei Änderungen die letzte noch änderbare Bilanz angepasst werden muss, während die Vorjahresbilanz nicht mehr angetastet wird. Änderungen hinsichtlich der materiellen oder formellen Kontinuität sind zu erwähnen und in ihren Auswirkungen zu erläutern. Vgl. dazu auch Bilanzidentität. Grundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit [Bearbeiten] Rechtsgrundlage: ( 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) ( 201 Abs. 2 Z. 2 UGB) Das Going-Concern-Prinzip (Fortführungsprinzip) ergibt sich aus der Forderung nach Vergleichbarkeit der Informationen im Jahresabschluss, dem Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit sowie dem Realisationsprinzip. Danach ist bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden im Jahresabschluss davon auszugehen, dass das Unternehmen über den Abschlussstichtag hinaus fortgeführt wird ( 252 Abs.1 Nr. 2 HGB). Nach diesem für den handelsrechtlichen Jahresabschluss zentralen Prinzip dürfen Vermögensgegenstände grundsätzlich nicht mit Liquidationswerten (Werten, die sich bei Liquidation oder Zerschlagung ergeben würden) und Schulden nicht unter Berücksichtigung derjenigen Lasten angesetzt werden, die erst im Fall der Liquidation oder Zerschlagung entstehen. Das Prinzip hat zur Folge, dass das Vermögen grundsätzlich auf Grundlage der Anschaffungskosten zu bewerten ist und insbesondere abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens planmäßig über ihre zu erwartende Nutzungsdauer abgeschrieben werden müssen. Das Going-Concern-Prinzip wird am Beispiel der planmäßigen Abschreibung besonders deutlich.

8 Stichtagsprinzip [Bearbeiten] Rechtsgrundlage: ( 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB), ( 201 Abs. 2 Z. 3 UGB) Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten. Nicht kodifizierte GoB [Bearbeiten] Vermögensgegenstandskriterium Grundsatz der Nichtaktivierung schwebender Geschäfte Wirtschaftliche Betrachtungsweise Belegprinzip keine Buchung ohne Beleg Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung in der Schweiz [Bearbeiten] Die Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung nach Schweizer Recht sind im Artikel 662a Absatz 2 des Obligationenrechts enthalten. Drei Grundsätze sind zwingend einzuhalten: Die Vollständigkeit der Jahresrechnung Die Klarheit und Wesentlichkeit der Angaben Der Grundsatz der Vorsicht Von weiteren drei Grundsätzen sind Abweichungen in begründeten Fällen erlaubt, aber im Anhang darzulegen: Grundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit Stetigkeit in Darstellung und Bewertung Unzulässigkeit der Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag

Jahresabschluss und Bewertung

Jahresabschluss und Bewertung Jahresabschluss und Bewertung Die Jahresabschlussarbeiten gewinnen, insbesondere bei den Banken, vor dem Hintergrund von 18 Kreditwesengesetz (KWG) und im Hinblick auf das zu erwartende Kreditrating (Basel

Mehr

2. Gesetzliche Grundlagen der Buchführung

2. Gesetzliche Grundlagen der Buchführung Lernziel: Wer ist buchführungspflichtig? Was sind Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung? Welche Bewertungsgrundsätze gibt es? 1 Der FALL Xaver Als ich meinen Dackel von der Züchterin abholte und bezahlte,

Mehr

Equity A Beteiligungs GmbH. Salzburg J A H R E S A B S C H L U S S

Equity A Beteiligungs GmbH. Salzburg J A H R E S A B S C H L U S S J A H R E S A B S C H L U S S zum 31. Dezember 2012 Wirtschaftsprüfungs- und Treuhand - GmbH Steuerberatungsgesellschaft 5020, Kleßheimer Allee 47 Inhaltsverzeichnis Bilanz zum 31. Dezember 2012... 1 Gewinn-

Mehr

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen und dargestellt anhand von Fallbeispielen Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien

Mehr

SKRIPT GRUNDSÄTZE ORDNUNGSGEMÄSSER BUCHFÜHRUNG

SKRIPT GRUNDSÄTZE ORDNUNGSGEMÄSSER BUCHFÜHRUNG 16/10/03 www.tmmy-tdeskante.cm Page 1 f 5 SKRIPT GRUNDSÄTZE ORDNUNGSGEMÄSSER BUCHFÜHRUNG INHALTSVERZEICHNIS 1. Grundsätze rdnungsgemäßer Buchführung... S.2 5 1.1 Allgemeines... S.1 1.2 Grundsatz der Bilanzklarheit

Mehr

Kapitel I 3 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) - Gliederung

Kapitel I 3 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) - Gliederung Kapitel I 3 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) - Gliederung 31 Der Begriff und die Aufgabe der GoB 321 Überblick 322 Die Dokumentationsgrundsätze 323 Die Rahmengrundsätze 324 Die Systemgrundsätze

Mehr

Merke: Jahresabschluss ist Grundlage der Steuererklärung

Merke: Jahresabschluss ist Grundlage der Steuererklärung I. Jahresabschluss 1. Bestandteile Bilanz (wertgeprüftes Schlussbilanzkonto, geprüft durch Inventar) Gewinn- und Verlustrechnung (GuV, wertgeprüftes GuV-Konto) Anhang (zusätzliche Angaben, Anlagenspiegel)

Mehr

Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital

Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital Bilanz zum 31.12.07 Bilanz zum 31.12.08 = 10 EK = 5 FK = 5 Geschäftsvorfälle (Buchhaltung) = 10 EK = 7 FK = 3 Gewinn ist die Veränderung des Eigenkapitals zwischen zwei Bilanzstichtagen Gewinn = 2 23 Erfolgsneutraler

Mehr

Geschäfts- und Firmenwert G 20. Entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert

Geschäfts- und Firmenwert G 20. Entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert Entgeltlich erworbener Geschäfts- und HB StB Ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder ist nach Handels- und Steuerrecht in der Bilanz auszuweisen. Unterschiede ergeben sich bei der Abschreibung.

Mehr

Nichtkaufmann ist, wer nicht im Handelsregister eingetragen ist und dessen Gewerbebetrieb die vollkaufmännische Buchführung nicht erfordert.

Nichtkaufmann ist, wer nicht im Handelsregister eingetragen ist und dessen Gewerbebetrieb die vollkaufmännische Buchführung nicht erfordert. I. Wer muss Bücher führen? 238 I. HGB jeder Kaufmann Wer ist Kaufmann? 28.05.01 Gewerbetreibender, der in das Handelsregister eingetragen, gleich welcher Branche, dessen Gewerbebetrieb die vollkaufmännische

Mehr

Aufgabe 3. Kolloquium zur Klausurnachbesprechung Externes Rechnungswesen (BWL I) Wintersemester 2010/11. Philipp Reinbacher

Aufgabe 3. Kolloquium zur Klausurnachbesprechung Externes Rechnungswesen (BWL I) Wintersemester 2010/11. Philipp Reinbacher Aufgabe 3 Kolloquium zur Klausurnachbesprechung Externes Rechnungswesen (BWL I) Wintersemester 2010/11 Philipp Reinbacher Agenda 1 Aufgabe 3 2 Aufgabe 3a 3 Aufgabe 3b 4 Aufgabe 3c 5 Aufgabe 3d Agenda 1

Mehr

Vorlesung Buchführung / Bilanzierung

Vorlesung Buchführung / Bilanzierung Vorlesung Buchführung / Bilanzierung Unit 2.3.: Bewertung der Rechnungsabgrenzungsposten Ansatz Ausweis -Bewertung 1 1. Ansatz 250 I HGB: Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben

Mehr

Übungsaufgaben (Wertpapiere der Liquiditätsreserve)

Übungsaufgaben (Wertpapiere der Liquiditätsreserve) Übungsaufgaben (Wertpapiere der Liquiditätsreserve) Aufgabe Die Rhein-Ruhr-Bank AG bewertet die Wertpapiere der Liquiditätsreserve nach den Vorschriften des HGB. Welche der folgenden Aussagen sind in diesem

Mehr

Tätigkeitsabschlüsse. Veröffentlichung gem. 6b Abs. 7 EnWG

Tätigkeitsabschlüsse. Veröffentlichung gem. 6b Abs. 7 EnWG Tätigkeitsabschlüsse Mit der Erstellung des Jahresabschlusses ist die Stadtwerke Wernigerode GmbH verpflichtet, für die in 6b Abs. 3 EnWG genannten Tätigkeitsbereiche, Teilabschlüsse aufzustellen. Nachfolgend

Mehr

Bewertung der Schulden

Bewertung der Schulden 1 Maßgebliche Regelungen des HGBs 246 Vollständigkeit Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich

Mehr

Vorlesung Buchführung / Bilanzierung

Vorlesung Buchführung / Bilanzierung Vorlesung Buchführung / Bilanzierung Unit 2.4.: Bewertung der Rückstellungen und Verbindlichkeiten Ansatz Ausweis -Bewertung 1 Begriff und Arten der Rückstellungen Verpflichtungen des Unternehmens Grund

Mehr

Filmfest Hamburg gemeinnützige GmbH, Hamburg Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013.

Filmfest Hamburg gemeinnützige GmbH, Hamburg Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013. Filmfest Hamburg gemeinnützige GmbH, Hamburg Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 Bilanz A K T I V A P A S S I V A 31.12.2013 Vorjahr 31.12.2013 Vorjahr EUR

Mehr

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten

Mehr

Übersicht Rechnungswesen

Übersicht Rechnungswesen Übersicht Rechnungswesen Rechnungswesen extern Dokumentation steuerliche handelsrechtliche Vorschriften Finanz- Buchhaltung Dokumentation Betriebsintern betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte Steuerbilanz

Mehr

Vorlesung 4. Semester

Vorlesung 4. Semester Vorlesung 4. Semester Modul Wirtschaftsprüfung WP/CIA/CCSA Jan Schmeisky März/April/Mai 2012 1 Gliederung 4. Semester Rahmenbedingungen der Abschlussprüfung 1. Warm up 2. Verbindlichkeiten 3. Rückstellungen

Mehr

Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 2. Teil: Buchführung

Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 2. Teil: Buchführung Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 2. Teil: Buchführung Ralf Stahl 1 Teil 2 Buchführung GOB Aufbewahrungspflichten EÜ-Rechnung / Bilanz Steuerliche Umsatzgrenzen.

Mehr

Weshalb gibt es Buchführungs- und Bilanzierungsgrundsätze?

Weshalb gibt es Buchführungs- und Bilanzierungsgrundsätze? 68 Weshalb gibt es Buchführungs- und Bilanzierungsgrundsätze? Die Grundsätze der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (GoB) treten in drei Formen in Erscheinung: Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (=

Mehr

Herzlich Willkommen zum Tutorium

Herzlich Willkommen zum Tutorium Herzlich Willkommen zum Tutorium Bilanzierung & Jahresabschlussanalyse Organisatorisches - Bruene.luedemann@fh-stralsund.de - www.brüne.de/tutorium Die Folien findet ihr vor der Vorlesung auf der Internetseite.

Mehr

FUCHS FINANZSERVICE GMBH, Mannheim

FUCHS FINANZSERVICE GMBH, Mannheim FUCHS FINANZSERVICE GMBH, Mannheim Bilanz zum 31. Dezember 2013 A k t i v a A. Anlagevermögen 31.12.2013 31.12.2012 EUR EUR EUR EUR Finanzanlagen Anteile an verbundenen Unternehmen 2.091.416,92 2.409.416,92

Mehr

Wesen der Liquidation

Wesen der Liquidation Wesen der Liquidation Auflösungsgründe Gesellschafterbeschlüsse Zeitablauf Gerichtsentscheid Zeitraum Erstreckt sich in der Regel über einen längeren Zeitraum (Abwicklungszeitraum) Merkmale Einstellung

Mehr

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur 3. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur 3. Musterklausur 3. IWW-Musterklausur zum Modul XIII Internationale Rechnungslegung IWW Studienprogramm Aufbaustudium Modul XIII: Internationale Rechnungslegung zur 3. Musterklausur 1 3. IWW-Musterklausur zum Modul XIII

Mehr

8.4 Zeitliche Abgrenzungen

8.4 Zeitliche Abgrenzungen 8.4 Zeitliche Abgrenzungen 8.4.1 Übersicht Der soll die Feststellung des Erfolges für das abgelaufene Wirtschaftsjahr ermöglichen und ist Grundlage der Besteuerung. Zur zeitlich genauen Ermittlung des

Mehr

Seite 1 von 5 www.jurijs-skripte.de.vu ExReWe Aufgabe6 AUFGABE 6.1) Prüfung der abstrakten Aktivierungsfähigkeit

Seite 1 von 5 www.jurijs-skripte.de.vu ExReWe Aufgabe6 AUFGABE 6.1) Prüfung der abstrakten Aktivierungsfähigkeit Seite 1 von 5 www.jurijs-skripte.de.vu ExReWe Aufgabe6 AUFGABE 6.1) - Der Geschäftsführer benötigt diese Einrichtungsgegenstände, um seine Arbeit ordnungsgemäß durchführen zu können. Dadurch entstehen

Mehr

Buchführung / Jahresabschluss / Rechnungswesen

Buchführung / Jahresabschluss / Rechnungswesen Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Buchführung / Jahresabschluss / Rechnungswesen Abgeld: siehe Disagio Abschreibung: Unter dem Begriff der Abschreibung werden sämtliche Wertminderungen des mengenmäßig

Mehr

PANTALEON ENTERTAINMENT GMBH, BERLIN BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2013 P A S S I V A

PANTALEON ENTERTAINMENT GMBH, BERLIN BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2013 P A S S I V A PANTALEON ENTERTAINMENT GMBH, BERLIN BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2013 A K T I V A P A S S I V A 31.12.2013 31.12.2012 A. ANLAGEVERMÖGEN I. Sachanlagen Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 7.456,00

Mehr

Dipl. Kfm. Thomas Heil, Brühl

Dipl. Kfm. Thomas Heil, Brühl Dipl. Kfm. Thomas Heil, Brühl Festwertbildung am Beispiel von Schulen Konzeption NetzwerkThemenworkshop zu Bewertung und Inventarisierung Bezirksregierung Detmold Dokumentation Mittwoch, 31.08.2005 Grundsätze

Mehr

Inhalte: Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten, Aktive und Passive Rechnungsabgrenzungsposten,

Inhalte: Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten, Aktive und Passive Rechnungsabgrenzungsposten, 1 REWE ÜBUNG 6 Inhalte: Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten, Aktive und Passive Rechnungsabgrenzungsposten, Rückstellungen 1. Zeitliche Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge (relevante Abschnitte

Mehr

Fünfte OekoGeno Solar GmbH & Co. KG Herrenstr. 45, 79098 Freiburg

Fünfte OekoGeno Solar GmbH & Co. KG Herrenstr. 45, 79098 Freiburg Bilanz Aktiva 2013 in A. Anlagevermögen I. Sachanlagen 1. technische Anlagen und Maschinen 1.774.322,49 1.883.271 Summe Anlagevermögen 1.774.322,49 B. Umlaufvermögen I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

Mehr

8. Cash flow. Lernziele: Den Cash flow mit der Grundformel (Praktikerformel) berechnen können.

8. Cash flow. Lernziele: Den Cash flow mit der Grundformel (Praktikerformel) berechnen können. 8. Cash flow Lernziele: Den Begriff Cash flow definieren und erläutern können. Lernziele Den Cash flow mit der Grundformel (Praktikerformel) berechnen können. Der Cash flow gehört zweifelsfrei zu den am

Mehr

Filmfest Hamburg gemeinnützige GmbH, Hamburg Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014.

Filmfest Hamburg gemeinnützige GmbH, Hamburg Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014. Filmfest Hamburg gemeinnützige GmbH, Hamburg Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 Bilanz A K T I V A P A S S I V A 31.12.2014 Vorjahr 31.12.2014 Vorjahr EUR

Mehr

Bremer Wandplatten GmbH Bremen

Bremer Wandplatten GmbH Bremen Bremer Wandplatten GmbH Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 Inhaltsverzeichnis Seite Bescheinigung nach prüferischer Durchsicht 1 Anlagenverzeichnis Anlage Bilanz zum 31. Dezember 2013 1 Gewinn- und

Mehr

Teil I Buchhaltung. 1 Bestandskonten. 6 Bilanzen

Teil I Buchhaltung. 1 Bestandskonten. 6 Bilanzen 6 Bilanzen Teil I Buchhaltung In dem ersten Teil Buchhaltung soll lediglich ein generelles Verständnis für die Art zu buchen, also für Buchungssätze, geschaffen werden. Wir wollen hier keinen großen Überblick

Mehr

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags Es können natürlich auch konkrete Bezeichnungen verwendet werden, wie z. B. Bürostuhl, Wandregal, Schreibtisch oder PKW. Begünstigt ist dann allerdings auch nur genau diese Anschaffung. Die Summe aller

Mehr

Bewertung in der Bilanz

Bewertung in der Bilanz Wieso informiert der Cashflow umfassender? 67 Bewertung in der Bilanz Die Bewertung ist ein Schlüsselbegriff der Bilanzierung und bedeutet, Vermögensgegenständen Geldwerte zuzuordnen. In diesem Kapitel

Mehr

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 30. September 2013. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 30. September 2013. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg Jahresabschluss zum 30. September 2013 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers "PwC" bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft

Mehr

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur Musterklausur

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Aufbaustudium Modul XIII: Internationale Rechnungslegung zur Musterklausur

Mehr

J A H R E S A B S C H L U S S

J A H R E S A B S C H L U S S J A H R E S A B S C H L U S S für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 der bitiba GmbH München ********************* bitiba GmbH Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Sevenval GmbH, Köln. Bilanz zum 31. Dezember 2011

Sevenval GmbH, Köln. Bilanz zum 31. Dezember 2011 I Bilanz zum 31. Dezember 2011 AKTIVA PASSIVA A. Anlagevermögen A. Eigenkapital I. Immaterielle Vermögensgegenstände 23.768,71 28.561,22 I. Gezeichnetes Kapital 66.420,00 66.420,00 II. Sachanlagen 154.295,57

Mehr

Faulhaber Rechtskurse Handelsrecht / Rechnungslegung. MMag. Dr. Michael Laminger, StB 1

Faulhaber Rechtskurse Handelsrecht / Rechnungslegung. MMag. Dr. Michael Laminger, StB 1 Faulhaber Rechtskurse Handelsrecht / Rechnungslegung MMag. Dr. Michael Laminger, StB 1 Rechnungslegungsrechtsquellen Zivilrecht (Verwaltung fremden Vermögens) Handelsrecht 3. Buch UGB (RLG) Steuerrecht

Mehr

Zugang 2 200 kg à 38,00. Zugang 3 150 kg a 43,00. Schlußbestand 200 kg

Zugang 2 200 kg à 38,00. Zugang 3 150 kg a 43,00. Schlußbestand 200 kg Bewertung von Vorräten Beispiel: Zugang 1 250 kg à 42,00 Abgang 1 100 kg Zugang 2 Abgang 2 400 kg Zugang 3 150 kg a 43,00 Abgang 3 50 kg Schlußbestand 200 kg Grundsätzlich sind die Wirtschaftsgüter des

Mehr

Unicontrol Systemtechnik GmbH

Unicontrol Systemtechnik GmbH Unicontrol Systemtechnik GmbH Frankenberg Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2011 bis zum Bilanz Aktiva A. Anlagevermögen 119.550,59 44.257,59 I. Immaterielle Vermögensgegenstände 39.227,00 7.011,00

Mehr

StarDSL AG, Hamburg. Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013. und

StarDSL AG, Hamburg. Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013. und StarDSL AG, Hamburg Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013 und Lagebericht für das Geschäftsjahr 2013 BESTÄTIGUNGSVERMERK DES ABSCHLUSSPRÜFERS An die StarDSL AG, Hamburg: Wir haben den Jahresabschluss

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

ZWISCHENBILANZ. Fürstenberg CapitalErste GmbH, Fürstenberg. zum. 30.Juni 2012 PASSIVA. Vorjahr EUR. A. Eigenkapital. I. Gezeichnetes Kapital

ZWISCHENBILANZ. Fürstenberg CapitalErste GmbH, Fürstenberg. zum. 30.Juni 2012 PASSIVA. Vorjahr EUR. A. Eigenkapital. I. Gezeichnetes Kapital Blatt 1 ZWISCHENBILANZ Fürstenberg CapitalErste GmbH, Fürstenberg zum AKTIVA 30.Juni 2012 PASSIVA Vorjahr Vorjahr A. Anlagevermögen A. Eigenkapital I. Finanzanlagen I. Gezeichnetes Kapital 25.000 25.000

Mehr

Jahresabschluss. zum. 31. Dezember 2010. der. Qualitypool GmbH, Lübeck

Jahresabschluss. zum. 31. Dezember 2010. der. Qualitypool GmbH, Lübeck Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 der Qualitypool GmbH, Lübeck Anlage I Blatt 1 31.12.2010 31.12.2009 Aktiva T T Anlagevermögen Immaterielle Vermögensgegenstände 0 0 Sachanlagen 6 6 Finanzanlagen 1.236

Mehr

Rechnungsabgrenzung, sonstige Forderungen, sonstige Verbindlichkeiten

Rechnungsabgrenzung, sonstige Forderungen, sonstige Verbindlichkeiten FAQ 1.7 Zuordnung von Forderungen und Verbindlichkeiten Stand erstellt am 02.12.2011 Komplex Stichworte Frage Bilanz Rechnungsabgrenzung, sonstige Forderungen, sonstige Verbindlichkeiten Ob Sie mir bei

Mehr

ecolutions Trading GmbH Jahresabschluss 2010 (HGB)

ecolutions Trading GmbH Jahresabschluss 2010 (HGB) ecolutions Trading GmbH Jahresabschluss 2010 (HGB) Ecolutions Trading GmbH, Frankfurt am Main Bilanz zum 31. Dezember 2010 AKTIVA 31.12.2010 Vorjahr EUR TEUR A. Umlaufvermögen I. Forderungen und sonstige

Mehr

Praxiswissen Geprüfter Handelsfachwirt

Praxiswissen Geprüfter Handelsfachwirt 3.5.1.11 Begriffe im Rechnungswesen: Von Auszahlungen bis Kosten Nun tauchen im Unternehmen ja häufig ganz verschiedene Begriffe auf; neben den Kosten kennen wir die Begriffe Einzahlungen/Auszahlungen,

Mehr

IAS. Übung 7. ) Seite 1

IAS. Übung 7. ) Seite 1 IAS Übung 7 ) Seite 1 Erklären Sie die Ursachen für die Entstehung von latenten im IAS-Abschluss. Wann sind latente anzusetzen? Wie sind diese zu bewerten und auszuweisen? ) Seite 2 Grundlagen: IAS 12

Mehr

Nicht-abnutzbares Anlagevermögen

Nicht-abnutzbares Anlagevermögen Abnutzbares Anlagevermögen Handelsrecht 253 Abs. 3 S. 3 HGB Abschreibungspflicht bei voraussichtlich dauernder Wertminderung Steuerrecht 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG Abschreibungswahlrecht bei dauerhafter

Mehr

Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008

Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008 Anlage 5.2a Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008 Entwurf aufgestellt am 11.03.2008 Entwurf bestätigt am 11.03.2008 gem. 92 Abs.1 i.v.m. 95 Abs.3 GO NRW Czuka Geschäftsführer Müller Verbandsvorsteher Die Prüfung

Mehr

Überblick Jahresabschluss

Überblick Jahresabschluss Bewertung Erstbewertung Folgebewertung Anschaffungskosten Herstellungskosten planmäßig Abschreibungen außerplanmäßig Zuschreibungen Ausweis Aktivseite Aktivierungsgrundsatz Aktivierungsverbote Aktivseite

Mehr

1 Einleitung. Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die zwei der folgenden drei Merkmale nicht über

1 Einleitung. Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die zwei der folgenden drei Merkmale nicht über Funktionen der Bilanz 1 1 Einleitung DerJahresabschlussbestehtbeiKapitalgesellschaften(einschließlichjenerPersonengesell schaften, bei denen keine natürliche Person Vollhafter ist, wie typischerweise bei

Mehr

Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital

Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital Bedeutung des Ob und Wie der Bilanzierung 1. Der Kaufmann erwirbt am 2.1. einen LKW für 50 (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer = 5 Jahre) und eine

Mehr

Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK. Unterrichtung REWE. Skript 1. Fach: REWE

Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK. Unterrichtung REWE. Skript 1. Fach: REWE Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK Unterrichtung REWE Skript 1 Fach: REWE Bereiche der Buchführung: 1) Finanzbuchhaltung 2) Debitorenbuchhaltung ( Kundenkonten)

Mehr

AustriaTech - Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH, Wien, FN 92873 d. Offenlegung gemäß 277 ff UGB

AustriaTech - Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH, Wien, FN 92873 d. Offenlegung gemäß 277 ff UGB AustriaTech Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH, Wien, FN 92873 d Offenlegung gemäß 277 ff UGB 1) 2) Offenzulegender Anhang Firmenbuchnummer Firmenbuchgericht Beginn und Ende

Mehr

Übungsaufgabe 3 - Goodwill

Übungsaufgabe 3 - Goodwill Übungsaufgabe 3 - Goodwill Teilaufgabe 1 Gegeben: Die Aktien haben einen Nennwert von 5. Das Unternehmen hat liquide Mittel über 4.500.000. Die Eigenkapitalquote liegt in der Branche bei 22% Gesucht: Wie

Mehr

Rechnungswesen. Rechnungswesen

Rechnungswesen. Rechnungswesen Rechnungswesen Rechnungswesen Petra Grabowski Steuerberaterin & Diplom-Betriebswirtin (FH) Hagdornstr. 8, 40721 Hilden Tel.: (0 21 03) 911 331 Fax: (0 21 03) 911 332 www.petra-grabowski.de steuerberatung@petra-grabowski.de

Mehr

7.10 Betriebliches Rechnungswesen

7.10 Betriebliches Rechnungswesen Auftragsbearbeitung / Organisation Betriebliches Rechnungswesen/Grundlagen 7.10 Betriebliches Rechnungswesen Grundlagen der Kostenrechnung Grundlagen des betrieblichen Rechnungswesens Einführung Um das

Mehr

Jahresabschluss der abcfinance Beteiligungs AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014

Jahresabschluss der abcfinance Beteiligungs AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 Jahresabschluss der abcfinance Beteiligungs AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 abcfinance Beteiligungs AG, Köln Bilanz zum 31. Dezember 2014 Aktiva 31.12.2014 31.12.2013 A.

Mehr

Buchhaltung 3. Lektion 1 Buchungen und Anlagevermögen

Buchhaltung 3. Lektion 1 Buchungen und Anlagevermögen Buchhaltung 3 Lektion 1 Buchungen und Anlagevermögen Zugänge zum Anlagevermögen Anlagevermögen unterliegen der Umsatzsteuer, die auf dem Konto 1410 Vorsteuer zu buchen ist. Bewertung des Anlagevermögens

Mehr

Handelsrechtlicher Jahresabschluss zur Offenlegung

Handelsrechtlicher Jahresabschluss zur Offenlegung Handelsrechtlicher Jahresabschluss zur Offenlegung für das Geschäftsjahr 01.01.2014 bis 31.12.2014 LION Smart GmbH Dieselstr. 22 85748 Garching Steuernummer: 9143/157/61191 Angaben in Euro soweit nicht

Mehr

Bilanzierung des Umlaufvermögens

Bilanzierung des Umlaufvermögens Buchhaltung und Bilanzierung Bilanzierung des Umlaufvermögens Inhalte dieser Einheit Definition des Umlaufvermögens Bewertung des Umlaufvermögens Einsatzermittlungsverfahren Behandlung von Forderungen

Mehr

UNIVERSITÄT LEIPZIG WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT BACHELOR PRÜFUNG. FACH / MODUL: Betriebswirtschaftliche Grundlagen

UNIVERSITÄT LEIPZIG WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT BACHELOR PRÜFUNG. FACH / MODUL: Betriebswirtschaftliche Grundlagen UNIVERSITÄT LEIPZIG WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT BACHELOR PRÜFUNG DATUM: 05. August 2011 FACH / MODUL: Betriebswirtschaftliche Grundlagen TEILGEBIET: KLAUSURDAUER: PRÜFER: Technik des Rechnungswesen

Mehr

Diplom - Bachelor - Master - Prüfung

Diplom - Bachelor - Master - Prüfung Wirtschaftswissenschaftliches Prüfungssekretariat der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät Diplom - Bachelor - Master - Prüfung Klausur zur Vorlesung und Übung Buchführung und Unternehmensrechnung

Mehr

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet? Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die

Mehr

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Inhalte: Aufwendungen und Erträge, Erfolgskonten, Gewinn und Verlustkonto (GuV), Abschreibungen

Inhalte: Aufwendungen und Erträge, Erfolgskonten, Gewinn und Verlustkonto (GuV), Abschreibungen 1 REWE ÜBUNG 2 Inhalte: Aufwendungen und Erträge, Erfolgskonten, Gewinn und Verlustkonto (GuV), Abschreibungen 1. Buchen auf Erfolgskonten (rel. Abschnitte im Schmolke/Deitermann: 4.1 4.2) 1.1 Aufwendungen

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Bilanz zum 31. Dezember 2010

Bilanz zum 31. Dezember 2010 Bilanz zum 31. Dezember 2010 Innocence in Danger Deutsche Sektion e.v. AKTIVA PASSIVA VORJAHR VORJAHR Euro Euro Euro Euro Euro Euro A. Anlagevermögen A. Vereinsvermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

4.2.5 Wie berücksichtigt man den Einsatz und die Abnutzung der Anlagen?

4.2.5 Wie berücksichtigt man den Einsatz und die Abnutzung der Anlagen? Seite 1 4.2.5 4.2.5 den Einsatz und die Bei der Erzeugung von Produkten bzw. der Erbringung von Leistungen sind in der Regel Anlagen (wie zum Beispiel Gebäude, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung)

Mehr

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur 2. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur 2. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Aufbaustudium Modul XIII: Internationale Rechnungslegung zur 2. Musterklausur

Mehr

8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen

8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen 8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen 8.1. Allgemeines In der laufenden Rechnung werden im Konto 322.00 Zinsen nur die ermittelten Fremdkapitalzinsen erfasst. Sobald aber eine Betriebsabrechnung erstellt

Mehr

Buchhaltung und Bilanzierung Bilanzierung des Umlaufvermögens

Buchhaltung und Bilanzierung Bilanzierung des Umlaufvermögens Buchhaltung und Bilanzierung Bilanzierung des Umlaufvermögens Inhalte dieser Einheit Definition des Umlaufvermögens Bewertung des Umlaufvermögens Einsatzermittlungsverfahren Behandlung von Forderungen

Mehr

11 Verbindlichkeiten 371

11 Verbindlichkeiten 371 11 Verbindlichkeiten 371 Verbindlichkeiten 11.1 Überblick Verbindlichkeiten eines Unternehmens werden in folgende Bereiche unterteilt. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Erhaltene Anzahlungen

Mehr

Inhalt Vorwort Wofür Buchführung? Wie Sie von der Inventur über die Bilanz zum Konto kommen Wie Sie richtig buchen

Inhalt Vorwort Wofür Buchführung? Wie Sie von der Inventur über die Bilanz zum Konto kommen Wie Sie richtig buchen 4 Inhalt 6 Vorwort 7 Wofür Buchführung? 8 In welchem betrieblichen Zusammenhang steht die Buchführung? 10 Wer muss Bücher führen? 13 Was heißt: doppelte Buchführung? 16 Wie die Buchhaltung organisiert

Mehr

Übungen Kennzahlen. Aufgabe 1. Ausgangssituation zu den Aufgaben 2, 3 und 4: Aufgabe 2. Aufgabe 3. Aufgabe 4

Übungen Kennzahlen. Aufgabe 1. Ausgangssituation zu den Aufgaben 2, 3 und 4: Aufgabe 2. Aufgabe 3. Aufgabe 4 Übungen Kennzahlen Aufgabe 1 Bestandteil der Durchführung einer Jahresabschlussanalyse ist die Erstellung einer Strukturbilanz. a) Erläutern Sie die Aufgaben der Strukturbilanz für die Jahresabschlussanalyse.

Mehr

18 Die Umsatzsteuer beim Wareneinkauf und -verkauf

18 Die Umsatzsteuer beim Wareneinkauf und -verkauf 18 Die Umsatzsteuer beim Wareneinkauf und -verkauf 18.1 Buchungen beim Wareneingang Ein Großhändler bezieht von einem Fabrikanten Waren auf Ziel. E INGANGSRECHNUNG Warenwert (netto)... 3.000,00 Umsatzsteuer...

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

Wirtschaftsprüfung / Steuern Prof. Dr. H.R. Skopp Vorlesung vom 06.11.03

Wirtschaftsprüfung / Steuern Prof. Dr. H.R. Skopp Vorlesung vom 06.11.03 06/11/03 www.tommy-todeskante.com Page 1 of 5 Wirtschaftsprüfung / Steuern Prof. Dr. H.R. Skopp Vorlesung vom 06.11.03 Exkurs: Verbuchung Erhaltener Anzahlungen s.h. hierzu: Horschitz/Groß/Weidner Bilanzsteuerrecht

Mehr

Maßgeblichkeitsprinzip und grundsåtzliche Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz*

Maßgeblichkeitsprinzip und grundsåtzliche Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz* Maßgeblichkeitsprinzip und grundsåtzliche Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz* O Sachverhalt H und W sind Gesellschafter einer OHG, die einen Großhandel mit Motorrad-Ersatzteilen betreibt.

Mehr

Rechnungsabgrenzungsposten. Prof. Dr. W. Hufnagel Dipl. Finanzwirt Tobias Teutemacher

Rechnungsabgrenzungsposten. Prof. Dr. W. Hufnagel Dipl. Finanzwirt Tobias Teutemacher Prof. Dr. W. Hufnagel Dipl. Finanzwirt Tobias Teutemacher Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB Aufwendungen und Erträge sind in den Wirtschaftsjahren zu erfassen, in denen

Mehr

Exkurs: Gewinnermittlung

Exkurs: Gewinnermittlung NUK Neues Unternehmertum Rheinland e.v. 2014 Exkurs: Gewinnermittlung Einnahme-Überschuss-Rechnung vs. Bilanz 6. März 2014 Jörg Püschel MBW MITTELSTANDSBERATUNG GMBH Gewinnermittlung Bilanz (= Betriebsvermögensvergleich)

Mehr

Certified Junior Accountant

Certified Junior Accountant Erstellen von Abschlüssen nach nationalem Recht Martin Weber Fachgebiet: Bilanz Lehrbrief 1 Bestandteile des Jahresabschlusses Ansatz- und Bewertungsgrundsätze Vermögensgegenstände und Wirtschaftsgüter

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Inhaltsverzeichnis Bestätigungsvermerk Rechnungslegung Auftragsbedingungen,

Mehr

RATIONAL Montage GmbH. Celsiusstrasse 6. 86899 Landsberg am Lech. Jahresabschluss. zum

RATIONAL Montage GmbH. Celsiusstrasse 6. 86899 Landsberg am Lech. Jahresabschluss. zum RATIONAL Montage GmbH Celsiusstrasse 6 86899 Landsberg am Lech Jahresabschluss zum 31.12.2012 RATIONAL Montage GmbH, Landsberg am Lech Bilanz zum 31. Dezember 2012 Aktiva 31.12.2012 31.12.2011 A. Umlaufvermögen

Mehr

1. Das Konto 23. Wirtschaftsjahr 02

1. Das Konto 23. Wirtschaftsjahr 02 1. Das Konto 23 1. Das Konto 1.1 Die Zerlegung der Bilanz in Konten Nahezu jeder Geschäftsvorfall führt zu einer Änderung des Vermögens und/oder der Schulden und damit letztendlich zu einer Änderung der

Mehr

Gewinnvergleichsrechnung

Gewinnvergleichsrechnung Gewinnvergleichsrechnung Die Gewinnvergleichsrechnung stellt eine Erweiterung der Kostenvergleichsrechnung durch Einbeziehung der Erträge dar, die - im Gegensatz zu der Annahme bei der Kostenvergleichsrechnung

Mehr

Jahresabschluss per 31.12.2008. BASF US Verwaltung GmbH. BASF SE ZFR Rechnungslegung BASF

Jahresabschluss per 31.12.2008. BASF US Verwaltung GmbH. BASF SE ZFR Rechnungslegung BASF Jahresabschluss per 31.12.2008 BASF US Verwaltung GmbH BASF SE ZFR Rechnungslegung BASF BASF US Verwaltung GmbH, Ludwigshafen am Rhein Bilanz zum 31. Dezember 2008 AKTIVA PASSIVA 31.12.2007 31.12.2007

Mehr

Das Rechnungswesen. Siehe www.bundesfinanzministerium.de.

Das Rechnungswesen. Siehe www.bundesfinanzministerium.de. Das Rechnungswesen 1 Für das Anlagevermögen ist ein Anlageverzeichnis anzulegen, das auch eine Abschreibungsübersicht enthalten muss. Aufwendungen, die nicht oder nur teilweise vom Ergebnis des Unternehmens

Mehr