Bereit für das Jahr 2014? Unternehmenssteuerreform III Rechnungslegungsrecht 30-Tage Fristen

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1 Bereit für das Jahr 2014? Unternehmenssteuerreform III Rechnungslegungsrecht 30-Tage Fristen Hartwig Hoffmann

2 Unternehmenssteuerreform III

3 Agenda Steuern Unternehmenssteuerreform III Zeitplan 3 Senkung der Gewinnsteuersätze in den Kantonen Ersatzmassnahmen 4 7 2

4 Unternehmenssteuerreform III Zeitplan 7. Mai 2013: Zwischenbericht der Projektorganisation Massnahmen zur Stärkung der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit (Unternehmenssteuerreform III) 16./17. Mai 2013 Unterstützung des Berichts durch die Finanzdirektorenkonferenz 18. Juni 31. August 2013: Diskussion, Konsultation kantonaler Steuerbehörden und gesamtschweizerische Wirtschaftsdachverbände 20./21. Juni 2013: Unterstützung des Berichts durch die Konferenz der Kantonsregierungen 30. Oktober 2013: Bundesrat nimmt Konsultationsbericht zur Kenntnis Dezember 2013: Schlussbericht wird erwartet, BR entscheidet über das weitere Vorgehen Sommer 2014: Erwartete Botschaft des Bundesrat z.hd. der eidgenössischen Räte mit anschliessender Behandlung im Parlament Umsetzung über 5-7 Jahre 3

5 Senkung der Gewinnsteuersätze in den Kantonen

6 Unternehmenssteuerreform III Senkung der Gewinnsteuersätze in den Kantonen Die Kantone können frei über ihre Gewinnsteuertarife bestimmen resp. diese senken, um wettbewerbsfähig zu bleiben Dies geschieht somit auch unabhängig von allfälligen Ersatzmassnahmen gem. DBG oder StHG Einfluss auf die finanzielle Situation der Kantone und Gemeinden Kompensation der Einbussen auf kantonaler Ebene durch Erhöhung des Anteils der Kantone an der direkten Bundessteuer? 5

7 Unternehmenssteuerreform III Geschätzte jährliche Gewinnsteuereinnahmen nach Steuerstatus in Mio. CHF % % Gemischte Gesellschaften Domizil- Gesellschaften % 29.2% 55.13% 12.22% 15.95% 27.55% 17.18% 43.02% 8.73% 16.98% 34.48% 3.64% 5.88% 1.66% 2.16% 2.51% 0.77% BS GE VD ZG ZH TI NE LU SH BL SG SZ FR BE GR AG SO TG VS AI 17.86% Holding- Gesellschaften Ordentlich besteuerte Gesellschaften Geschätzte jährliche Gewinnsteuereinnahmen der Kantone und ihrer Gemeinden nach Steuerstatus inkl. Kantonsanteil DBSt juristische Personen, Durchschnitt , Anzahl Prozent für Gemischte-, Domizil-und Holdinggesellschaften kumuliert Quelle: Eidgenössisches Finanzdepartement: Massnahmen zur Stärkung der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit 6

8 Ersatzmassnahmen

9 Unternehmenssteuerreform III Kriterien für die Ersatzmassnahmen Im Hinblick auf die internationale Akzeptanz haben die Ersatzmassnahmen folgende Kriterien zu erfüllen. Sie beinhalten kein ring-fencing, d.h. keine bevorzugte Besteuerung aufgrund der Herkunft der Einkünfte; Sie führen nicht zu einer doppelten internationalen Nicht-Besteuerung; und Sie sind steuersystematisch begründbar oder mit einer Massnahme vergleichbar, die in mindestens einem EU-Mitgliedstaat Anwendung findet. Die Schweiz braucht innovative Lösungen, um diesen Standards gerecht zu werden, attraktiv zu bleiben UND ihren Finanzhaushalt dennoch im Griff zu haben. 8

10 Unternehmenssteuerreform III Ersatzmassnahmen (1/4) Innovationsboxen Teilfreistellung von Lizenzeinnahmen im Bereich Forschung und Entwicklung ( Output -Förderung) Grosszügiger Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand ( Input -Förderung) Bisher in der Schweiz nur im Kanton Nidwalden und im Kanton Jura Im Ausland auch bereits verbreitet: GB, Irland, Frankreich, Spanien, Luxemburg, Belgien, Niederlande 9

11 Unternehmenssteuerreform III Ersatzmassnahmen (2/4) Förderung von Finanzierungsneutralität (1/2) Einführung einer Eigenkapitalverzinsung ( Notional Interest Deduction ) Kein Zins auf Eigenkapital juristischer Personen Idee: Schaffung von fiktiven Zinsen auf Eigenkapital geschäftsmässig begründeter Aufwand / Reduktion des steuerbaren Gewinns Beseitigung der steuerlichen Privilegierung des Fremdkapitals Idee aus Belgien und wird auch in anderen EU-Staaten angewendet Auf gesamtem Eigenkapital, auf neu geschaffenem Eigenkapital, auf Nominalkapital und Kapitaleinlagereserven oder auf Sicherheitseigenkapital Branchenunabhängige Förderung Zusätzlicher Vorteil von Notional Interest Deduction : Anreiz, Eigenkapital zu schaffen. 10

12 Unternehmenssteuerreform III Ersatzmassnahmen (3/4) Modifizierte Anwendung des Massgeblichkeitsprinzips Einbringung eines Wirtschaftsgutes unter dessen Verkehrswert: Praxis besagt, dass verdeckte Kapitaleinlagen innert einem Jahr buchmässig realisiert werden müssen steuerbarer Aufwertungsgewinn Reform: Steuerliche Privilegierung durch Nichtberücksichtigung dieses Aufwertungsgewinns Verdeckte Kapitaleinlagen bei nicht aktivierbaren Leistungen: Die Praxis lässt die erfolgsneutrale Aufdeckung des Zuschusses i.d.r. gar nicht zu Steuerliche Privilegierung durch steuerfreie Aufwertung im Gewinn 11

13 Unternehmenssteuerreform III Ersatzmassnahmen (4/4) Übrige Massnahmen zur Stärkung des Steuerstandorts Schweiz Anpassung bei der Kapitalsteuer (z.b. vollständige Abschaffung) Abschaffung der Verrechnungssteuer auf Konzernfinanzierungsaktionen Anpassung der pauschalen Steueranrechnung Verbesserungen bei der Verlustverrechnung Einführung der Zahlstellensteuer Einführung des Prinzips der dynamischen Rechtsfortentwicklung Anpassungen/Verbesserungen beim Beteiligungsabzug Abschaffung der Emissionsabgabe Einführung einer Tonnage Tax 12

14 Steuerliche Auswirkungen des neuen Rechnungslegungsrechts

15 Agenda Steuern Das neue Rechnungslegungsrecht Prinzipien 15 Einzel- vs. Gruppenbewertung Eigene Aktien

16 Neues Rechnungslegungsrecht Prinzipien Steuerneutralität des neuen Rechnungslegungsrechts Massgeblichkeitsprinzip Vorsichtsprinzip Delkredere, Warendrittel und Einmalabschreibung Einzel- oder Gruppenbewertung für Steuerwecke? Verlust auf eigenen Aktien steuerlich abziehbar? 15

17 Einzel-/Gruppenbewertung

18 Neues Rechnungslegungsrecht Einzel- vs. Gruppenbewertung Aktiven und Verbindlichkeiten sind in der Regel einzeln zu bewerten. Gesamtbewertung Einzelbewertung Bet 1 Bet 2 Bet 1 Bet 1 Bet 2 Bet 1 Bet 2 Bet 3 Hist. Wert Bet 3 Bet 2 Bet 3 Bet 3 Abschreibung Bisher Einzelbewertung galt für Steuerzwecke grds. schon bisher Aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips wurde Gesamtbewertung jedoch akzeptiert Künftig Massgeblichkeitsprinzip gilt auch weiterhin Da handelsrechtlich die Einzelbewertung zum Regelfall wird, sind zukünftig vermehrt Beteiligungsabschreibungen zu erwarten 17

19 Neues Rechnungslegungsrecht Steuerfolgen Die X HOLDING AG hält die Beteiligungen A und B. Sie hat für die Beteiligungen bisher das Konzept der Gesamtbewertung angewendet. Bei einer Einzelbewertung müsste die Beteiligungen A um 100 abgeschrieben werden. Die Beteiligung B zahlt jährlich eine Dividende von 50. Gesetzliche Grundlage DBG 62 IV / entsprechende kantonale Bestimmungen Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen [von mindestens 10%] werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. SSK: Für Beteiligungen (und Liegenschaften) gilt neu die Einzelbewertung Erfolgsrechnung X Holding (t0) Erfolgsrechnung X Holding (t+8) Dividende B 50 Dividende B 50./. Wertberichtigung Beteiligung A -100 Werterholung Beteilgung A 100 Reingewinn -50 Reingewinn 150 Verlustvorträge -50 Verlustvorträge 0 Beteiligungsabzug Dividende -50 Grds. steuerfreie Dividendenerträge werden Steuerbarer Gewinn 100 mit Verlustvorträgen verrechnet Steuerliche Aufrechnung unabhängig von Verbuchung Verjährung nach 7 Jahren 18

20 Eigene Aktien

21 Neues Rechnungslegungsrecht Eigene Aktien Werden nicht mehr als Aktivum erfasst. Zwecks Ausgleich der Bilanz muss im Eigenkapital ein Minusposten in derselben Höhe ausgewiesen werden. Die X HOLDING AG hat eigene Beteiligungsrechte im Wert von 100 am Kapitalmarkt zurückgekauft X Holding (bisher) X Holding (neu) Beteiligung A Fredmkapital Beteiligung A Fredmkapital Beteiligung B 1, Aktienkapital Beteiligung B 1, Aktienkapital Eigene Aktien KER* 300 KER* 100 KER* für eigene Aktien -100 KER* Rückkauf 600 Freie Reserven 600 Freie Reserven 1,600 1,600 1,500 1,500 * KER = Kapitaleinlagereserven Verrechnungssteuerfolgen: unveränderte Praxis zur Teilliquidation Rückkauf zur Tilgung Rückkauf > 10%* (gesetzliches Maximum) Rückkauf < 10%*: 6-Jahres-Frist Fristenstillstand bei Anleihen und Mitarbeiterbeteiligungen *20% bei vinkulierten Beteiligungsrechten / <10% x < 20%: 2-Jahres-Frist Verbuchung über Kapitaleinlagereserven / GV Beschluss 20

22 Neues Rechnungslegungsrecht Steuerfolgen im Geschäftsjahr t+4 veräussert die X HOLDING AG die eigenen Aktien (Kaufpreis 100) zum Marktpreis von 80 X Holding (bisher) X Holding (neu) Beteiligung A Fredmkapital Beteiligung A Fredmkapital Beteiligung B 1, Aktienkapital Beteiligung B 1, Aktienkapital Eigene Aktien KER Cash KER Cash 80 - KER für eigene Aktien - KER Rückkauf 600 Freie Reserven 600 Freie Reserven -20 Verlust -20 Freie Reserven 1,580 1,580 1,580 1,580 Erfolgsrechnung (bisher) Verlust Verkauf Jahresverlust eigene Akttien Massgeblichkeitsprinzip Gewinne und Verluste aus der Veräusserung sind steuerbar resp. abzugsfähig SSK: Sofern Kursverluste auf eigenen Kapitalanteilen handelsrechtlich verbucht wurden, gelten sie steuerrechtlich wie bisher als geschäftsmässig begründeter Aufwand. Allfällige Kursgewinne sind im Zeitpunkt der handelsrechtlichen Verbuchung steuerbar. 21

23 30-Tage-Fristen bei der Verrechnungssteuer

24 30-Tage-Fristen bei der Verrechnungssteuer Bei nicht-einhaltung ist vermehrt mit Bussen zu rechnen Verspätete Einreichung: Aberkennung des Meldeverfahrens / Verzugszinsen (5%) Auch wenn keine steuerbare Leistung vorliegt (Formular 103 / 110) Formulare 30-Tage-Frist Meldeverfahren Dividenden Schweiz Internat. Ordentliche Dividende 103 / 110 nach Fälligkeit / 823 Ausserordentliche Dividende 102 nach Fälligkeit / 823 Geldwerte Leistung 102 sofort (bei Offensichtlichkeit), ansonsten 31. Januar des Folgejahres 106 (112) 108 (112) / 823 Gratisaktien- / Naturaldiv. / Rückkauf eig. Aktien 102 nach Fälligkeit 106 (105) 108 (105) / 823 Keine steuerbare Leistung 103 / 110 zu CHF 0 30 Tage nach Genehmigung JR durch GV; spätestens 30. Juli des Folgejahres; sofern - Bilanzsumme > CHF 5m, oder - Holding, Verwaltungs- und Domizilgesellschaften, oder - DBA Beanspruchung Kapitaleinlagen Ausschüttungen/Rückzahlung Tage nach GV oder spätestens 30 Tage nach Rückzahlung Kapitalerhöhung Tage nach Genehmigung JR durch GV Ausschüttungen und Erhöhungen 170 laufende Deklaration, d.h. unterjährig bei jeder Ausschüttung Stempelabgaben Emissionsabgabe 3 nach Kapitalerhöhung Umsatzabgabe 9 quartalsweise / 31. Jan. des Folgejahres IKS / Checklisten entsprechend anpassen (Dividenden, Kapitalerhöhungen, GV-Beschlüsse, etc) 23

25 Ihr Ansprechpartner Hartwig Hoffmann Hartwig Hoffmann ist Rechtsanwalt und Eidg.Dipl. Steuerexperte. Hartwig Hoffmann Partner KPMG AG Badenerstrasse Zürich Telefon Fax Er ist seit 2001 in der Steuerabteilung der KPMG tätig und hat in dieser Zeit umfangreiche Erfahrungen im nationalen und internationalen Steuerrecht gesammelt. Er berät sowohl Schweizer Konzerne als auch Tochtergesellschaften ausländischer Gruppen in schweizerischen und grenzüberschreitenden Steuerfragen. Als Verantwortlicher für den Bereich Tax Management Services leitet er die Bereiche Tax Audit and Accouting sowie Tax Technology. In dieser Funktion ist er im Rahmen der Abschlussprüfung diverser Schweizer Konzerne für die Prüfung der Steuerpositionen verantwortlich und berät Unternehmensgruppen bei der Berechnung und Präsentation von laufenden und latenten Steuerpositionen im konsolidierten Jahresabschluss. 24

26 The information contained herein is of a general nature and is not intended to address the circumstances of any particular individual or entity. Although we endeavor to provide accurate and timely information, there can be no guarantee that such information is accurate as of the date it is received or that it will continue to be accurate in the future. No one should act on such information without appropriate professional advice after a thorough examination of the particular situation. Die hierin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und beziehen sich daher nicht auf die Umstände einzelner Personen oder Rechtsträger. Obwohl wir uns bemühen, genaue und aktuelle Informationen zu liefern, besteht keine Gewähr dafür, dass diese die Situation zum Zeitpunkt der Herausgabe oder eine zukünftige Sachlage widerspiegeln. Die genannten Informationen sollten nicht ohne eingehende Abklärungen und eine professionelle Beratung als Entscheidungs- oder Handlungsgrundlage dienen.

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