Gültig ab Januar Famulus Fa mu lus (lat.) 1. Assistent 2. Gehilfe BK K PRAXISWISSEN SOZIALVERSICHERUNG & CO.

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1 Gültig ab Januar 2014 Famulus 2014 Fa mu lus (lat.) 1. Assistent 2. Gehilfe PRAXISWISSEN SOZIALVERSICHERUNG & CO. BK K

2 EDITORIAL»Man muss nicht alles wissen. Man sollte nur wissen, wo es steht.«vor Ihnen liegt unser Famulus Er soll mit seinem umfangreichen Praxiswissen zur Sozialversicherung und Lohnsteuer sowie zum Arbeitsrecht Ihr ständiger Begleiter im Lohnbüro sein. Famulus kommt aus dem Lateinischen und bedeutet nichts anderes als Assistent oder Gehilfe. Und das bringt unser Anliegen, welches wir mit diesem Taschen lexikon verfolgen, auf den Punkt. Der etwas aus der Mode geratene Begriff steht dabei im krassen Gegensatz zu unseren Inhalten. Neben verständlichen Texten, Tipps und Beispielen hat hier gerade die Aktualität oberste Priorität. So finden Sie außer den für 2014 geltenden Grenzwerten und Rechengrößen, Kalendarien, Terminen und Fristen viele aktuelle Informationen auf den folgenden Seiten: Bundesunfallkassen-Neuorganisationsgesetz, Anpassungen im qualifizierten Meldedialog, Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA), Reisekostenreform im Steuerrecht etc. Das Meiste von dem, was sich Ihnen im Jahr 2014 an Fragen und Problemen in den Weg stellen kann, lösen Sie also ganz einfach durch einen Blick in Ihren Famulus. Ihre BKK-Arbeitgeberversicherung

3 Praxiswissen Sozialversicherung & Co. Ausgabe 2014

4 INHALT KURZ + BÜNDIG AKTUELL + INFORMATIV Kalendarien Gesetzliche Feiertage Schulferien Sozialversicherungs-Termine Rechengrößen und Grenzwerte Sachbezugswerte Arbeitsentgeltkatalog Fristenkalender Lohnsteuer in Zahlen Lohnsteueranmeldung/-abführung Beitragsgruppen Meldegründe Personengruppenschlüssel Zuzahlungen im Überblick Bundesunfallkassen-Neuorganisationsgesetz Qualifizierter Meldedialog SEPA Einheitlicher Zahlungsraum Reisekostenreform im Steuerrecht

5 INHALT Altersvorsorge, Betriebliche Angaben zur Tätigkeit Arbeitszeugnis Aufbewahrungsfristen Elterngeld, Elternzeit, Betreuungsgeld Entgeltbescheinigung Hinzuverdienst zur Rente Insolvenzgeldumlage Kindergeld/-freibetrag Kindesunterhalt, Tabelle für den Kirchensteuer Kündigungsfristen Lohnsteuer Mutterschutz Pfändungsfreigrenzen Rente mit 67 Jahren Studenten (SV-Pflicht) Zuschläge für Sonntags-, Feiertagsund Nachtarbeit GUT ZU WISSEN 3

6 KALENDARIEN Kalendarium 2013 Januar Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So Februar Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So März Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So April Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So Mai Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So Juni Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So Juli Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So August Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So September Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So Oktober Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So November Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So Dezember Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So

7 KALENDARIEN Kalendarium 2014 Januar Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So Februar Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So März Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So April Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So Mai Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So Juni Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So Juli Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So August Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So September Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So Oktober Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So November Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So Dezember Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So

8 KALENDARIEN Kalendarium 2015 Januar Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So Februar Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So März Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So April Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So Mai Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So Juni Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So Juli Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So August Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So September Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So Oktober Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So November Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So Dezember Woche Mo Di Mi Do Fr Sa So

9 GESETZLICHE FEIERTAGE Gesetzliche Feiertage 2014 Im ganzen Bundesgebiet: 1. Januar Neujahr 18. April Karfreitag 20. April Ostersonntag 21. April Ostermontag 1. Mai Tag der Arbeit 29. Mai Christi Himmelfahrt 8. Juni Pfingstsonntag 9. Juni Pfingstmontag 3. Oktober Tag der Deutschen Einheit 25. Dezember 1. Weihnachtsfeiertag 26. Dezember 2. Weihnachtsfeiertag In einzelnen Bundesländern: 6. Januar Heilige Drei Könige (Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt) 19. Juni Fronleichnam (Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland) 15. August Mariä Himmelfahrt (Bayern, Saarland) 31. Oktober Reformationstag (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) 1. November Allerheiligen (Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland) 19. November Buß- und Bettag (Sachsen) Gesetzliche Feiertage 2015 Im ganzen Bundesgebiet: 1. Januar Neujahr 3. April Karfreitag 5. April Ostersonntag 6. April Ostermontag 1. Mai Tag der Arbeit 14. Mai Christi Himmelfahrt 24. Mai Pfingstsonntag 25. Mai Pfingstmontag 3. Oktober Tag der Deutschen Einheit 25. Dezember 1. Weihnachtsfeiertag 26. Dezember 2. Weihnachtsfeiertag In einzelnen Bundesländern: 6. Januar Heilige Drei Könige (Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt) 4. Juni Fronleichnam (Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland) 15. August Mariä Himmelfahrt (Bayern, Saarland) 31. Oktober Reformationstag (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) 1. November Allerheiligen (Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland) 18. November Buß- und Bettag (Sachsen) 7

10 SCHULFERIEN Schulferien 2014 Weihn. Winter Ostern Himmelf. Sommer Herbst Weihn. Bundesland 2013/2014 Frühjahr Pfingsten 2014/2015 Baden-Württ. Bayern Berlin / / Brandenburg / Bremen Hamburg Hessen / Meckl.-Vorp Niedersachsen /30.5./ Nordrh.-Westf Rheinl.-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schlesw.-Holst Thüringen Angegeben sind jeweils der erste und der letzte Ferientag In den meisten Ländern können die Schulverwaltungen weitere Ferientage individuell planen. Auf den Inseln Sylt, Föhr, Amrum und Helgoland sowie auf den Halligen gelten für die Sommer- und Herbstferien Sonderregelungen. Änderungen vorbehalten. Die verbindlichen Daten finden Sie auf der Internetseite der Ständigen Konferenz der Kultus minister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz, KMK): 8

11 SOZIALVERSICHERUNGS-TERMINE Sozialversicherungs-Termine 2014* Monat Beitragsnachweis Zahlungseingang Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober 24. a) /27. b) 28. a) /29. b) November Dezember 19.** 23.** * Maßgeblich ist der Hauptsitz der Einzugsstelle (Krankenkasse). a) Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen b) Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Berlin, Niedersachsen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg, Bayern ** Sowohl der 24. als auch der 31. Dezember gelten nicht als bankübliche Arbeitstage. 9

12 RECHENGRÖSSEN UND GRENZWERTE Rechengrößen und Grenzwerte 2014 West Ost Beitragssätze g Krankenversicherung Allgemeiner Beitragssatz 15,5 % Arbeitgeberanteil 7,3 % Ermäßigter Beitragssatz 14,9 % Arbeitgeberanteil 7,0 % g Rentenversicherung 18,9 % (Stand bei Redaktionsschluss, ggf. Senkung) g Arbeitslosenversicherung 3,0 % g Pflegeversicherung 2,05 % Beitragszuschlag Kinderlose 0,25 % Beitragsbemessungsgrenze Kranken-/Pflegeversicherung g jährlich g monatlich ,00 EUR 4.050,00 EUR Renten-/Arbeitslosenversicherung g jährlich ,00 EUR ,00 EUR g monatlich 5.950,00 EUR 5.000,00 EUR Bezugsgröße (in KV/PV gilt für die neuen Länder die Bezugsgröße West) g jährlich ,00 EUR ,00 EUR g monatlich 2.765,00 EUR 2.345,00 EUR Geringverdienergrenze g monatlich 325,00 EUR 10

13 RECHENGRÖSSEN UND GRENZWERTE West Ost Versicherungspflichtgrenze g Allgemeine, jährlich g Besondere, jährlich (für am PKV-Versicherte) ,00 EUR ,00 EUR Gleitzonenregelung* g Faktor (F) 0,7605 g Vereinfachte Formel 1, x AE 229, Übergangsfälle ( ) 1,2395 x AE 191,60 Geringfügigkeitsgrenze g monatlich g Übergangsfälle ( ), monatlich Rentenversicherung Geringfügige g Mindestausgangsbetrag, monatlich g Mindestbeitrag, monatlich 450,00 EUR 400,00 EUR 175,00 EUR 33,08 EUR* Mindestarbeitsentgelte Behinderte Menschen g KV/PV, monatlich 553,00 EUR g RV, monatlich 2.212,00 EUR 1.876,00 EUR Azubis und Praktikanten g RV/ALV, monatlich 27,65 EUR 23,45 EUR Höchstbeitragszuschüsse g Krankenversicherung (mit KG-Anspruch) 295,65 EUR g Krankenversicherung (ohne KG-Anspruch) 283,50 EUR g Pflegeversicherung 41,51 EUR Bundesland Sachsen 21,26 EUR * Sofern Beitragssatz Rentenversicherung = 18,9 % 11

14 RECHENGRÖSSEN UND GRENZWERTE West Ost Freiwillige Krankenversicherung Regelbemessungsgrundlage g Hauptberuflich Selbstständige 4.050,00 EUR Mindestbemessungsgrundlagen g Selbstständige 921,67 EUR g Hauptberuflich Selbstständige 2.073,75 EUR bei sozialer Härte 1.382,50 EUR g Bezieher Gründungszuschuss 1.382,50 EUR Beiträge zur Rentenversicherung* Versicherungspflichtige Selbstständige g Regelbeitrag 522,59 EUR 443,21 EUR g Mindestbeitrag 85,05 EUR 85,05 EUR g Höchstbeitrag 1.124,55 EUR 945,00 EUR Freiwillig Versicherte g Mindestbeitrag 85,05 EUR 85,05 EUR g Höchstbeitrag 1.124,55 EUR 945,00 EUR Einkommensgrenze Familienversicherung g allgemein g geringfügig entlohnt Beschäftigte 395,00 EUR 450,00 EUR Mindestausgangsbetrag Versorgungsbezüge g monatlich 138,25 EUR Beitrag Studenten/Meisterschüler/Wandergesellen g Krankenversicherung 64,77 EUR g Pflegeversicherung 12,24 EUR Kinderlose 13,73 EUR * Sofern Beitragssatz Rentenversicherung = 18,9 % 12

15 SACHBEZUGSWERTE Sachbezugswerte Verpflegung und Unterkunft Erhält der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Beschäftigung freie Unterkunft und Verpflegung, ist der geldwerte Vorteil hierfür dem Arbeitsentgelt zuzuordnen. Die entsprechenden Sachbezugswerte gelten einheitlich für Steuer und Sozialversicherung. 2. Freie Verpflegung Für die freie Verpflegung gilt für das Kalenderjahr 2014 ein Sachbezugswert von insgesamt 229,00 Euro im Monat. Dabei werden für das Frühstück 49,00 Euro und jeweils 90,00 Euro für das Mittag- bzw. Abendessen angesetzt. Die vorgenannten Beträge gelten für volljährige Arbeitnehmer, Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie für Azubis. Wird freie Verpflegung auch Familienangehörigen des Arbeitnehmers gewährt, die nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind, gelten erhöhte Sachbezugswerte. Ausgehend vom Sachbezugswert für den Arbeitnehmer selbst, sind zusätzlich anzusetzen für Familienangehörige, die g das 18. Lebensjahr vollendet haben, 100 %, g das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 80 %, g das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, 40 % und g das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 30 %. 13

16 SACHBEZUGSWERTE 3. Freie Unterkunft Der Sachbezugswert für freie Unterkunft, die keine Wohnung ist, beträgt für das Kalenderjahr 2014 monatlich 221,00 Euro. Dieser Sachbezugswert vermindert sich um g 15 %, wenn der Beschäftigte in den Haushalt des Arbeitgebers oder in eine Gemeinschaftsunterkunft aufgenommen wird, g 15 % für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende, g 40 % bei Belegung mit zwei Beschäftigten; bei Belegung mit drei Beschäftigten sind es 50 %, bei mehr als drei Beschäftigten 60 %. 4. Freie Wohnung Grundlage für die Festsetzung des Sachbezugswertes für freie Wohnung ist der ortsübliche Mietpreis. Besondere Berücksichtigung findet dabei die Lage der Wohnung zum Betrieb, wenn sich daraus Beeinträchtigungen für den Arbeitnehmer ergeben. Als Wohnung ist im Übrigen eine in sich geschlossene Einheit von Räumen anzusehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Wesentlich ist hierbei, dass eine Wasserversorgung und -entsorgung, zumindest eine einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit sowie eine Toilette vorhanden sind. 14

17 SACHBEZUGSWERTE Ist im Einzelfall der ortsübliche Mietpreis nur unter außergewöhnlichen Schwierigkeiten zu ermitteln, kann die Wohnung sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern mit 3,88 Euro monatlich je Quadratmeter bzw. bei einfacher Ausstattung mit 3,17 Euro monatlich je Quadratmeter bewertet werden. Von einer einfachen Ausstattung ist dann auszugehen, wenn die Wohnung nicht über eine Sammelheizung bzw. Bad oder Dusche verfügt. 5. Verbilligte Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung Gewährt der Arbeitgeber Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung zu einem ermäßigten Preis, ist ausgehend von diesem Betrag die Differenz zu dem Sachbezugswert zu ermitteln, der bei freiem Bezug der jeweiligen Arbeitgeberleistungen anzusetzen wäre. Dem Arbeitsentgelt zuzurechnen ist sodann dieser Differenzbetrag. 15

18 SACHBEZUGSWERTE Sachbezugswerte 2014 für freie Verpflegung* (neue und alte Bundesländer einschließlich Gesamt-Berlin) Früh- Mittag- Abend- Verpflegung stück essen essen insgesamt Personenkreis EUR EUR EUR EUR Arbeitnehmer einschließlich Jugendliche mtl. 49,00 90,00 90,00 229,00 und Auszubildende ktgl. 1,63 3,00 3,00 7,63 Volljährige mtl. 49,00 90,00 90,00 229,00 Familienangehörige ktgl. 1,63 3,00 3,00 7,63 Familienangehörige vor Vollendung mtl. 39,20 72,00 72,00 183,20 des 18. Lebensjahres ktgl. 1,30 2,40 2,40 6,10 Familienangehörige vor Vollendung mtl. 19,60 36,00 36,00 91,60 des 14. Lebensjahres ktgl. 0,65 1,20 1,20 3,05 Familienangehörige vor Vollendung mtl. 14,70 27,00 27,00 68,70 des 7. Lebensjahres ktgl. 0,49 0,90 0,90 2,29 * Für die Ermittlung des anzusetzenden Sachbezugswertes für einen Teil- Entgeltabrechnungszeitraum sind die jeweiligen Tagesbeträge mit der Anzahl der Kalendertage zu multiplizieren. 16

19 Sachbezugswerte 2014 für freie Unterkunft* SACHBEZUGSWERTE (neue und alte Bundesländer einschließlich Gesamt-Berlin) Unterkunft allgemein Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt/ Gemeinschaftsunterkunft Unterkunft belegt mit EUR EUR Jugendliche/Auszubildende Volljährige Arbeitnehmer 1 Beschäftigtem mtl. 221,00 187,85 ktgl. 7,37 6,26 2 Beschäftigten mtl. 132,60 99,45 ktgl. 4,42 3,32 3 Beschäftigten mtl. 110,50 77,35 ktgl. 3,68 2,58 mehr als mtl. 88,40 55,25 3 Beschäftigten ktgl. 2,95 1,84 1 Beschäftigtem mtl. 187,85 154,70 ktgl. 6,26 5,16 2 Beschäftigten mtl. 99,45 66,30 ktgl. 3,32 2,21 3 Beschäftigten mtl. 77,35 44,20 ktgl. 2,58 1,47 mehr als mtl. 55,25 22,10 3 Beschäftigten ktgl. 1,84 0,74 17

20 ARBEITSENTGELTKATALOG Arbeitsentgeltkatalog Art der Bezüge Arbeitsentgelt ja nein Abfindungen wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, die als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden = Aktienüberlassungen s. Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, Vermögensbeteiligungen Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag = Anwesenheitsprämien = Arbeitgeberbeitragsanteile zur Sozialversicherung = Arbeitgeberzuschüsse s. Zuschüsse Arbeitnehmerbeitragsanteile zur Sozialversicherung, die der Arbeitgeber ohne gesetzliche Ver pflichtung übernimmt = Arbeitnehmererfindungen, Vergütungen für = Arbeitskleidung, typische = Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen bis zum Wert von 40 EUR) = Aufwandsentschädigungen, soweit sie steuerfrei sind = Ausbildungsvergütungen = Auslagenersatz (durchlaufende Gelder) = Auslösungen, soweit es sich um steuerfreie Reisekostenvergütungen handelt oder Mehrauf wendungen anlässlich einer doppelten Haushaltsführung steuerfrei ersetzt werden = Bauzuschlag im Baugewerbe zum Ausgleich besonderer Belastungen und zur Abgeltung witterungsbedingter Arbeitsausfälle außerhalb der Schlechtwetterzeit = Belegschaftsaktien s. Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, Vermögensbeteiligungen Belegschaftsrabatte für Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, 1. soweit sie mehr als 4 % des Endpreises für fremde Letztverbraucher ausmachen und EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen, = 2. soweit eine Pauschalbesteuerung möglich ist und keine Regelbesteuerung durchgeführt wird = 18

21 ARBEITSENTGELTKATALOG Art der Bezüge Arbeitsentgelt ja nein Berufskleidung, typische = Betriebsveranstaltungen, Zuwendungen des Arbeitgebers, wenn der übliche Rahmen nicht überschritten wird (bei Zuwendungen bis zu 110 EUR je Arbeitnehmer für zwei eintägige Veranstaltungen pro Kalenderjahr wird die Üblichkeit unterstellt) oder wenn eine Pauschalbesteuerung möglich ist und keine Regelbesteuerung durchgeführt wird* = Darlehen des Arbeitgebers (s. aber Zinsersparnisse ) = Dienstwohnung, kostenlose oder verbilligte Überlassung = Direktversicherungsbeiträge, für die eine Pauschalbesteuerung möglich ist und keine Regelbesteuerung durchgeführt wird, wenn es sich um zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers handelt oder wenn sie ausschließlich aus Sonderzuwendungen finanziert werden = Dreizehntes Monatsgehalt = Ehegattenzuschläge = Erfolgsbeteiligungen = Erholungsbeihilfen, soweit eine Pauschalbesteuerung möglich ist und keine Regelbesteuerung durchgeführt wird = Erschwerniszuschläge (z. B. Hitze-, Wasser-, Gefahrenzuschläge) = Essenszuschüsse s. Mahlzeiten Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, soweit eine Pauschalbesteuerung möglich ist und keine Regelbesteuerung durchgeführt wird = Familienzuschläge = * Nach den BFH-Urteilen v VI R 94/10, VI R 7/11 fallen unter die 110 EUR Grenze nur solche Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können, also Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung (z. B. Kosten für ein Fußballstadion oder eines Eventveranstalters) bleiben bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten unberücksichtigt. Auf Begleitpersonen des Arbeitnehmers entfallende Kosten sind dem Arbeitnehmer bei der Berechnung der Freigrenze nicht als eigener Vorteil zuzurechnen. 19

22 ARBEITSENTGELTKATALOG Art der Bezüge Arbeitsentgelt ja nein Fehlgeldentschädigungen bis höchstens 16 EUR im Monat = Feiertagsvergütungen = Feiertagszuschläge s. Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge Fernsprechgebühren, vom Arbeitgeber übernommene feste und laufende Kosten eines Telefonanschlusses in der Wohnung des Arbeitnehmers = Firmenwagen, soweit der geldwerte Vorteil bei unentgeltlicher Überlassung durch den Arbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnung und (auswärtiger) Arbeitsstätte und für private Nutzung steuerpflichtig ist = Geburtsbeihilfen für Kinder des Arbeitnehmers = Gelegenheitsgeschenke mit Ausnahme kleinerer Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen bis zum Wert von 40 EUR) = Genussmittel und Getränke, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt s. Belegschaftsrabatte Gesundheitsförderungsleistungen des Arbeitgebers, soweit sie 500 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen = Gewinnbeteiligungen = Gratifikationen = Gruppenunfallversicherungsbeiträge, soweit sie steuerfrei sind oder eine Pauschalbesteuerung möglich ist und keine Regelbesteuerung durchgeführt wird = Heimarbeiterausgleichsbeträge aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes in Höhe von 3,4 % bzw. 6,4 % des Arbeitsentgelts = Heimarbeiterzuschläge, soweit sie 10 % des Lohns nicht übersteigen = Heiratsbeihilfen anlässlich der Eheschließung des Arbeitnehmers = Jubiläumszuwendungen = Kaufkraftausgleich bei Auslandsaufenthalt, soweit er den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge im öffentlichen Dienst zulässigen Betrag nicht übersteigt = Kindergartenzuschüsse = 20

23 ARBEITSENTGELTKATALOG Art der Bezüge Arbeitsentgelt ja nein Kinderzuschläge = Kleidung, ausgenommen typische Berufskleidung = Kontoeröffnungsgebühren = Kontoführungsgebühren = Kraftfahrzeugüberlassung s. Firmenwagen Krankengeld, Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit sie zusammen mit dem Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt (zzgl. Freibetrag von 50 EUR) nicht übersteigen = Kurzarbeitergeldzuschüsse = Lohn- und Kirchensteuer, 1. soweit sie vom Arbeitgeber getragen und nach der Lohnsteuertabelle bemessen werden, = 2. soweit sie vom Arbeitgeber getragen und pauschal bemessen werden = Mahlzeiten, unentgeltliche oder verbilligte im Betrieb bzw. Barzuschüsse zur Einnahme von Mahlzeiten innerhalb oder außerhalb des Betriebes, soweit der geldwerte Vorteil pauschal versteuert werden kann und keine Regelbesteuerung durchgeführt wird = Mehrarbeitsvergütungen und Mehrarbeitszuschläge = Mehraufwands-Wintergeld = Metergeld im Möbeltransportgewerbe = Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, kostenlose oder verbilligte Überlassung von Aktien, Anteilen an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen und anderen Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers ( 3 Nr. 39 EStG), die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gezahlt werden, höchstens 360 EUR im Kalenderjahr = Mutterschaftsgeld, Zuschüsse des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld = Nachtarbeitszuschläge s. Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge Nachzahlungen aufgrund rückwirkender Lohnund Gehaltserhöhungen = Nichtraucherprämien = Prämien für betriebliche Verbesserungsvorschläge = 21

24 ARBEITSENTGELTKATALOG Art der Bezüge Arbeitsentgelt ja nein Preisnachlass s. Belegschaftsrabatte Provisionen = Reisekostenentschädigungen (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungs- und Reisenebenkosten), soweit sie steuerfrei sind oder eine Pauschalbesteuerung möglich ist und keine Regelbesteuerung durchgeführt wird = Sachzuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten, die mit 30 % pauschal versteuert werden, soweit diese nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind = Sammelbeförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, soweit sie für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist = Schmutz- und Staubzulagen = Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie steuerfrei und nach einem Grundlohn von maximal 25 EUR bemessen sind = Studiengebühren, die vom Arbeitgeber für ein Studium des Beschäftigten getragen oder übernommen werden, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind = Tantiemen = Telefongebühren s. Fernsprechgebühren Teuerungszulagen = Trinkgelder, ohne Rechtsanspruch (z. B. die sogenannten Übertrinkgelder im Gaststättengewerbe) = Überbrückungsbeihilfen = Unfallverhütungsprämien = Urlaubsgelder = Urlaubsabgeltungen = Vermögensbeteiligungen, kostenlose oder verbilligte Überlassung an Arbeitnehmer bis zur Hälfte des Werts der Vermögensbeteiligung, höchstens 135 EUR im Kalenderjahr; als Besitzstandsregelung längstens gültig bis (vgl. 52 Abs. 35 EStG) = 22

25 ARBEITSENTGELTKATALOG Art der Bezüge Arbeitsentgelt ja nein Vermögenswirksame Leistungen und Anlagen = Verpflegung und Unterkunft für Auszubildende im elterlichen Betrieb, wenn der Wert nicht als Betriebsausgabe angesehen wird bzw. wenn die Sachbezüge im Ausbildungsvertrag nicht vorgesehen sind = Vorruhestandsgeld (laufendes), auch soweit es als Abfindung bezeichnet wird = Warengutscheine (Tankkarten, Tank- bzw. Geschenkgutscheine) unter Beachtung der Freigrenze für Sachbezüge von 44 EUR/Monat nach 8 Abs. 2 Satz 11 EStG* = Waschgeld für Kaminkehrer = Wechselschichtzulagen = Wegegelder, soweit sie als Auslagenersatz anzusehen sind = Weihnachtszuwendungen = Werkswohnung, kostenlose oder verbilligte Überlassung = Werkzeuggeld bis zu den tatsächlichen Ausgaben = Wohnungsgeldzuschüsse = Zinsersparnisse bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen EUR nicht übersteigt = Zukunftssicherung, Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit sie steuerfrei sind oder eine Pauschalbesteuerung möglich ist und keine Regelbesteuerung durchgeführt wird = Zuschüsse des Arbeitgebers an krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer zu ihrem Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag sowie an von der Rentenversicherungspflicht befreite Arbeitnehmer zu einer anderen entsprechenden Versicherung bis zur Höhe des gesetzlichen Arbeitgeberanteils bei Versicherungspflicht, höchstens aber bis zur Hälfte der Aufwendungen des Arbeitnehmers = Zuschuss-Wintergeld = * vor 2014 Satz 9 23

26 FRISTENKALENDER 2014 A 6 Wochen vor der Entbindung B 6 Wochen AU (42. Kalendertag) C 8 Wochen nach der Entbindung Januar A 2014 B C April A 2014 B C Februar A 2014 B C Mai A 2014 B C März A 2014 B C Juni A 2014 B C

27 FRISTENKALENDER 2014 A 6 Wochen vor der Entbindung B 6 Wochen AU (42. Kalendertag) C 8 Wochen nach der Entbindung Juli A 2014 B C Oktober A 2014 B C August A 2014 B C November A 2014 B C September A 2014 B C Dezember A 2014 B C

28 LOHNSTEUER IN ZAHLEN Zahlen zur Lohnsteuer 2014 Fundstelle Inhalt 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 LStR Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen steuerfrei bis 600 EUR 3 Nr. 26 EStG Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten steuerfrei bis EUR 3 Nr. 26a EStG Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten steuerfrei bis 720 EUR 3 Nr. 30 u. 50 EStG, R 9.13 LStR Heimarbeitszuschläge (steuerfrei in % des Grundlohns) 10 % 3 Nr. 34 EStG Freibetrag für Gesundheitsförderung 500 EUR 3 Nr. 38 EStG Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen steuerfrei bis EUR 3 Nr. 39 EStG Freibetrag für Vermögensbeteiligungen 360 EUR 3 Nr. 56 EStG Höchstbetrag für Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis an eine nicht kapitalgedeckte Pensionskasse steuerfrei bis jährlich 2 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) von EUR EUR 3 Nr. 63 EStG Höchstbetrag für Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis an Pensionsfonds, Pensionskassen oder für Direktversicherungen steuerfrei bis jährlich 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) von EUR EUR Erhöhungsbetrag bei Versorgungszusagen nach dem EUR 26

29 LOHNSTEUER IN ZAHLEN Fundstelle Inhalt 3b EStG Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschläge (steuerfrei in % des Grundlohns, höchstens von 50 EUR) Nachtarbeit 25 % Nachtarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr (wenn Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen) 40 % Sonntagsarbeit 50 % Feiertage + Silvester ab 14 Uhr 125 % Weihnachten, Heiligabend ab 14 Uhr und 1. Mai 150 % 8 Abs. 2 Satz 11 EStG Freigrenze für Sachbezüge monatlich 44 EUR 8 Abs. 2 EStG, SvEV Sachbezüge* Unterkunft (monatlich) 221 EUR Mahlzeiten (täglich) Frühstück 1,63 EUR Mittagessen/Abendessen 3,00 EUR Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten Fahrtkosten ( 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG) je Kilometer (pauschal) bei Benutzung eines: Kraftwagens 0,30 EUR anderen motorbetriebenen Fahrzeugs 0,20 EUR Verpflegungsmehraufwendungen ( 9 Abs. 4a EStG) Inland: Abwesenheit 24 Stunden 24 EUR An- und Abreisetag mit Übernachtung 12 EUR Abwesenheit eintägig und mehr als 8 Stunden 12 EUR Abwesenheit bis zu 8 Stunden Übernachtungskosten ( 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5a EStG) Pauschale Inland (R 9.7 LStR, nur Arbeitgeberersatz) 20 EUR Auswärtstätigkeiten im Ausland s. BMF-Schreiben vom , BStBl I S * ausführliche Darstellung siehe ab Seite 13 27

30 LOHNSTEUER IN ZAHLEN Fundstelle Inhalt 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG Verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Entfernungs-km 0,30 EUR Höchstbetrag EUR (dieser gilt nicht bei Nutzung eines PKW, bei tatsächlichen ÖPV-Kosten über EUR p. a. sowie für behinderte Menschen i. S. v. 9 Abs. 2 EStG) 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG Doppelte Haushaltsführung Fahrtkosten (Pkw) erste und letzte Fahrt je Kilometer 0,30 EUR eine Heimfahrt wöchentlich je Entfernungs-km 0,30 EUR (Entfernungspauschale) Verpflegungsmehraufwendungen 1. bis 3. Monat 12/24 EUR ab 4. Monat EUR Übernachtungskosten Inland tatsächliche Aufwendungen max. Inland (nur Arbeitgeberersatz) EUR mtl. 1. bis 3. Monat 20 EUR ab 4. Monat 5 EUR 9a Satz 1 Nr. 1 EStG Arbeitnehmer-Pauschbetrag EUR für Versorgungsempfänger 102 EUR 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG Kinderbetreuungskosten 2/3 der Aufwendungen, höchstens EUR Kind noch keine Jahre alt 14 (Ausnahme: behinderte Kinder) 19 EStG, R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR Fehlgeldentschädigungen steuerfrei bis 16 EUR 28

31 LOHNSTEUER IN ZAHLEN Fundstelle Inhalt 19 EStG, R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR Diensteinführung, Verabschiedung usw.; Freigrenze für Sachleistungen je teilnehmender Person einschl. USt 110 EUR 19 EStG, R 19.5 Abs. 4 LStR Betriebsveranstaltungen Freigrenze je Arbeitnehmer einschl. USt 110 EUR 19 EStG, R 19.6 Abs. 1 und 2 LStR Freigrenze für Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen) 40 EUR Arbeitsessen 40 EUR 19 Abs. 2 EStG (> Tabelle in 19 EStG) Versorgungsbeginn in 2014 Prozentsatz 25,6 % Versorgungsfreibetrag* EUR Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag* 576 EUR 19a EStG a. F. Freibetrag für Vermögensbeteiligungen nach Übergangsregelung 135 EUR 24a EStG (> Tabelle in 24a EStG) 2014 ist Kalenderjahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres Prozentsatz 25,6 % Höchstbetrag EUR 24b EStG Entlastungsbetrag für Alleinerziehende* EUR * anteilig 1/12 für jeden Monat 29

32 LOHNSTEUER IN ZAHLEN Fundstelle Inhalt 37a, 37b EStG, 39c Abs. 5 EStG, 40 Abs. 2 EStG, 40a EStG, 40b EStG, 40b EStG a. F. Lohnsteuer-Pauschalierungssatz für Kundenbindungsprogramme 2,25 % Sachzuwendungen bis EUR 30 % Auszahlung tarifvertraglicher Ansprüche durch Dritte (keine Abgeltungswirkung) bei sonstigen Bezügen bis EUR 20 % Kantinenmahlzeiten 25 % Betriebsveranstaltungen 25 % Erholungsbeihilfen 25 % Verpflegungszuschüsse 25 % Schenkung Datenverarbeitungsgeräte und Internet-Zuschüsse 25 % Fahrtkostenzuschüsse 15 % Kurzfristig Beschäftigte 25 % Mini-Job mit pauschaler Rentenversicherung 2 % ohne pauschale Rentenversicherung 20 % Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft 5 % nicht kapitalgedeckte Pensionskassen 20 % kapitalgedeckte Pensionskassen und Direktversicherungen bei Versorgungszusage vor dem % Unfallversicherungen 20 % Sonderzahlungen in der betrieblichen Altersversorgung 15 % 40 Abs. 1 EStG Pauschalierung von sonstigen Bezügen je Arbeitnehmer höchstens 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG Höchstbetrag für die Pauschalierung von Erholungsbeihilfen für den Arbeitnehmer für den Ehegatten/Lebenspartner je Kind EUR 156 EUR 104 EUR 52 EUR

33 LOHNSTEUER IN ZAHLEN Fundstelle Inhalt 40 Abs. 2 Satz 2 EStG Pauschalierung von Fahrtkostenzuschüssen bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Entfernungs-km (Ausnahme: behinderte Menschen im Sinne von 9 Abs. 2 EStG) 0,30 EUR 40a Abs. 1 EStG Pauschalierung bei kurzfristig Beschäftigten Dauer der Beschäftigung längstens 18 Tage Arbeitslohn je Kalendertag 62 EUR (Ausnahme: unvorhergesehener Zeitpunkt) Stundenlohngrenze 12 EUR 40a Abs. 3 EStG Pauschalierung bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft Dauer der Beschäftigung längstens (im Kalenderjahr) 180 Tage Unschädlichkeitsgrenze (in % der Gesamtbeschäftigungsdauer) 25 % Stundenlohngrenze 12 EUR 40b Abs. 2 EStG, 40b Abs. 2 EStG a. F. Pauschalierung bei nicht kapitalgedeckten Pensionskassen sowie bei kapitalgedeckten Pensionskassen und Direktversicherungen bei Versorgungszusage vor dem Höchstbetrag im Kalenderjahr je Arbeitnehmer EUR Durchschnittsberechnung möglich bis zu (je Arbeitnehmer) EUR 40b Abs. 3 EStG Pauschalierung bei Unfallversicherungen Durchschnittsbetrag im Kalenderjahr je Arbeitnehmer (ohne Versicherungssteuer) höchstens 62 EUR 41a Abs. 2 EStG Anmeldungszeitraum Kalenderjahr, wenn Lohnsteuer des Vorjahres bis zu EUR Vierteljahr, wenn Lohnsteuer des Vorjahres bis zu EUR Monat, wenn Lohnsteuer des Vorjahres über EUR 31

34 LOHNSTEUER IN ZAHLEN Fundstelle Inhalt 4 SolZG Zuschlagssatz 5,5 % 13 VermBG Einkommensgrenze (zu versteuerndes Einkommen) bei Vermögensbeteiligungen Alleinstehende EUR Verheiratete EUR Einkommensgrenze (zu versteuerndes Einkommen) bei Bausparverträgen u. Ä., Aufwendungen zum Wohnungsbau Alleinstehende EUR Verheiratete/Verpartnerte EUR Bemessungsgrundlage höchstens Vermögensbeteiligungen 400 EUR Bausparverträge u. ä., Aufwendungen zum Wohnungsbau 470 EUR Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage (in % der Bemessungsgrundlage) Vermögensbeteiligungen 20 % Bausparverträge u. ä., Aufwendungen zum Wohnungsbau 9 % (Quelle: Bundesministerium der Finanzen, aktualisiert) 32

35 Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer 2014 LOHNSTEUERANMELDUNG/-ABFÜHRUNG Der Hintergrund Die Arbeitgeber haben spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums g dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen; darin sind die Summen der im Lohnsteuer- Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer anzugeben (Lohnsteuer-Anmeldung), g die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Neben der Lohn- und Kirchensteuer ist auch der einbehaltene bzw. zu übernehmende Solidaritätszuschlag anzumelden und abzuführen. Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.* Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung * Bitte beachten Sie: Seit 2013 ist die Übermittlung von Lohnsteuer- Anmeldungen nur noch mit Authentifizierung möglich. Haben Sie noch kein elektronisches Zertifikat beantragt oder erhalten, sollten gleichwohl die Lohnsteuer-Anmeldung übermittelt und die Steuerbeträge rechtzeitig gezahlt werden. 33

36 LOHNSTEUERANMELDUNG/-ABFÜHRUNG unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeit geber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben. Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Davon abweichend ist Lohnsteuer-An meldungszeitraum das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als Euro, aber nicht mehr als Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als Euro betragen hat. Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben (Schonfrist); dies gilt allerdings nicht bei Bar- oder Scheckzahlung. Bei Scheckzahlung muss zudem beachtet werden, dass die Zahlung erst drei Tage nach dem Tag des Scheckeingangs als entrichtet gilt. TIPP: Bei Überweisung gilt die Zahlung erst an dem Tag wirk sam entrichtet, an dem der Betrag der Finanzbehörde gut geschrieben wird. Haben Sie jedoch eine Einzugsermächtigung erteilt, gilt stets der Fälligkeitstag als Zahlungseingang, das Risiko der rechtzeitigen Lastschrift geht also auf die Finanz behörde über. 34

37 LOHNSTEUERANMELDUNG/-ABFÜHRUNG Monatliche Anmeldung/Abführung Anmeldungszeitraum Termin Schonfrist Dezember Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Vierteljährliche Anmeldung/Abführung Anmeldungszeitraum Termin Schonfrist IV/ I/ II/ III/ IV/ Jährliche Anmeldung/Abführung Anmeldungszeitraum Termin Schonfrist

38 BEITRAGSGRUPPEN Beitragsgruppen in den DEÜV-Meldungen Die Beitragsgruppen sind so zu verschlüsseln, dass für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, die jeweils zutreffende Ziffer anzugeben ist. Beitrag zur Krankenversicherung kein Beitrag allgemeiner Beitrag erhöhter Beitrag (zulässig nur für Meldezeiträume bis ) ermäßigter Beitrag Beitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung Arbeitgeberbeitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung Firmenzahler Beitrag zur Rentenversicherung (Meldezeiträume ab ) kein Beitrag voller Beitrag halber Beitrag Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte Beitrag zur Arbeitslosenversicherung kein Beitrag voller Beitrag halber Beitrag Beitrag zur Pflegeversicherung* kein Beitrag voller Beitrag halber Beitrag * Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen ist die Pflegeversicherung unabhängig davon, ob für die Krankenversicherung der Schlüssel 0 oder 9 verwendet wird stets mit 1 oder 2 zu verschlüsseln, wenn Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht. Der Schlüssel 0 für die Pflegeversicherung kommt nur für solche Personen in Betracht, die in der privaten Pflegeversicherung versichert oder die geringfügig beschäftigt sind. Entsprechendes gilt für Personen, die weder in der sozialen noch in der privaten Pflegeversicherung versichert sind. 36

+ Bündig Kurz 100 102 104 108 114 117 122 130 Ativ 131 133 138 + inform 139 141 143 tuell K 144

+ Bündig Kurz 100 102 104 108 114 117 122 130 Ativ 131 133 138 + inform 139 141 143 tuell K 144 Inhalt Inhalt Kurz + Bündig Aktuell + Informativ Kalendarien....................... 4 Gesetzliche Feiertage................. 7 Schulferien....................... 8 zialversicherungs-termine............

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