idaält der Steuerberater die Zeitgebühr. Z.S StBVV Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben Boelsen 311
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- Eduard Schulze
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1 Ermittlung des Überschusses 25 StBVV Für die Berechnung des Begünstigungsgewinnes im Sinne von 34 a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne) Die Neufassung der Nr. 12 trägt den Änderungen durch das Unternehmensteuergesetz (BGBl. I 2007 S. 1912) Rechnung. Da es sich im vorliegenden Fall um eine zusätzliche Tätigkeit handelt, die nur einen eingeschränkten Bezug zur Einkommensteuererklärung hat, bietet sich eine Abrechnung nach der Zeitgebühr an, da der tatsächliche AufWand, der im Einzelfall sehr hoch sein kann, kaum über eine Wertgebühr abzubilden ist. Sinngemäße Anwendung zu den Erklärungen, fur die über 2 sinngemäß 24 Abs. 4 Anwendung findet, wird auf den Eingangsteil zu 24 Anmerkung 3.1. und 3.2 verwiesen. Daneben wird man auch die Zweitwohnungs-Steuererklärung entsprechend abrechnen können. Gleiches gilt ftir den Fragebogen zur Betriebseröffnung. Demgegenüber gehört die Erklärung zur Überprüfung von Körperschaften, Jie gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sinngemäß zu 24 Abs. 1 Nr. 3 EStG und ist nicht mit der Zeitgebühr abzurechnen (a.a. Schwamberger in Meyer/Goez/Schwamberger Steuerberatergebührenverordnung 6. Aufl. 24 Anm. 32). Pnuschalierung D1e Gebühren wird man als nicht pauschalierungsfähig anzusehen haben. Z.S StBVV Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (I) Die Gebühr f"ur die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirt.~chaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit beträgt 5 Zehntel bis 20 Ztehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandst ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Be.Uebsllinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch IIÜJlde\stens Euro. (.2) für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, idaält der Steuerberater die Zeitgebühr. Sind bei mehreren Einkünften aus derselben Einkunftsart die Übergetrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr A)Jsatz 1 f"rir jede Überschußrechnung. die A~?;fstellung eines schriftlichen Erläuterungsberichts zur Erdes Uberschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsauser hält der Steuerberater 2 / 10 bis 12 / 10 einer vollen Gebühr nach B (Anlage 2). Der Gegenstandswert bemisst sich nach Absatz 1 2. Boelsen 311
2 Anmerkungsübersicht 1 Allgemeines 2 Anwendungsbereich 3 Gebührenrahmen 4 Gegenstandswert 5 Vorarbeiten und Nebenarbeiten 6 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 7 Einkünfte aus Gewerbebetrieb 8 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit 9 Schätzung des Gewinns 10 Wechsel der Gewinnermittlungsart 11 Veräußerung des Betriebes 12 Erstattung eines schriftlichen Erläuterungsberichts 13 Anwendung des Gebührenrahmens 14 Pauschalierung 1 Allgemeines Die Bestimmungen dieser Vorschrift regeln die Ermittlung der "Gewinnemkünfte" durch Gegenüberstellung der "Betriebseinnahmen und der B ~ triebsausgaben", während für die Ermittlung dieser Einkünfte durch Vermagensvergleich 35 und im Bereich der Land- und Forstwirtschaft die 3t1 und 26 (Durchschnittsätze nach 13 a EStG) Gültigkeit haben. Der Ansatz.] erfolgt, zusätzlich zur Erklärungsgebühr, nachdem 24 Abs. 1 Nummern 1 und 2 bestimmen, dass zur "Anfertigung" von Einkommensteuererklärungenl und Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Einkünften nicht die Er-1 rnittlung der einzelnen Einkünfte rechnet. Für die Ermittlung der "Überschusseinkünfte" gilt 27. Der Verordnungsgeber spricht in Abs. 3 von "mehreren Einkünften aus derselben Einkunftsart". Bezugnehmend auf die ausführlichen Darlegungen in Anmerkung 2 zu 24 Abs. 1 Nummer 1 wird man diese Fassung als "mehrere Einkunftsteile (Einkunftsquellen) aus derselben Einkunftsart" zu verstehen haben. Mit der Fassung von 27 Abs. 2 bestätigt der Verordnungsgeber unse- re Argumentation. Obzwar eigentlich selbstverständlich, sei zur Klarstellung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die äußere Form einer Überschussermittlung (Aufuahme in einen amtlichen Vordruck (Vordruck EÜR) oder gesonderte Darstellung außerhalb eines Vordrucks) ohne jeden Einfluss auf die Gebührenbemessung, und vor allem auf den Charakter einer selbstständigen "Angelegenheit", bleibt. 2 Anwendungsbereich 25 ist maßgebend für die Ermittlung des Gewinns nach 4 Abs. 3 EStG folgender Einkünfte( 2 Abs. 1 Nr. 1-3 EStG): (a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft( 13, 14 und 14a EStG); (b) Einkünfte aus Gewerbebetrieb( 15, 15a, 16 und 17 EStG); (c) Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ( 18 EStG). 312 Boelsen
3 (~egc:nstandswert 25 StBVV ijie Ermittlung ausländischer Einkün~te im Rahmen des Progressionsvorbehaltes nach 32 b EStG durch eine Oberschussrechnung ist, ftir jede ange <prochene Einkunftsart, gesondert nach 25 berechnungsüihig. Gebührenrahmen Für die eigentliche Überschussermittlung gilt die "Wertgebühr" mit einem Gebührenrahmen von 5 /w bis 20 /w. Dieser Rahmen entspricht nunmehr den hälftigen Werten des Rahmens von 35 Abs. 1 Nummer 1 Buchstabe a (1 / 10 bis 40f 10 ) und berücksichtigt damit, dass bei dem Vermögensvergleich eine Bilanz und eine Gewi~n- und Verlustrechnung zu erstellen sind, während >!Ch 25 allein auf die Oberschussrechnung beschränkt. Eine Anpassung des Gebührenrahmens ist seit Einführung der Vergütungsverordnung nicht er-.olgt... im Gegensatz zu den "Uberschusseinkünften", bei denen die Tabelle A Platz weift, gilt hier wegen der Zuordnung ZU den "Gewinneinkünften" richtig.:rweise die Tabelle B. Für die in Anmerkung 5 angesprochenen "Vorarbeiten" gelangt die Zeitgebühr in Ansatz. Gegenstandswert Den Gegenstandswert bildet die Summe der Betriebseinnahmen oder der hciheren Betriebsausgaben nach Maßgabe des Emkommensteuergesetzes. Zu d n Einnahmen wie zu den Ausgaben rechnet auch die Umsatzsteuer. Ergibt die Summe der Betriebseinnahmen oder der höheren Betriebsausgaben cmen unter ,- liegenden Betrag, so gelangen diese ,- als 'VIindestgegenstandswert in Ansatz. Diese Regelung des Gegenstandswertes \'rdeutlicht wiederum in besonderer Weise das bereits mehrfach angesprochene "Bruttoprinzip", dem die StBVV folgt. Bri Prüfung der Frage, ob die "Betriebsausgaben" in ihrer gesamten Höhe oder die "Steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben" als "Gegenstandswert" m~;usehen sind, wird man zum einen zu sehen haben, dass 25 von "Betnf;bsausgaben" und nicht von "Abzugsfähigen Betriebsausgaben" spricht, und d rüber hinaus bei vielen Angelegenheiten der StBVV die (nur zum Teil tc uerpflichtigen) Bruttowerte als Gegenstandswerte in Ansatz gelangen. Dies b tätigt, dass man von den "Gesamten Betriebsausgaben" auszugehen haben ~ 1rd. Eine andere Frage ist es, ob sich der möglicherweise zusätzliche Auf ' nd fiir die Ermittlung solcher nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben nur Ciir die Gebührenbemessung lohnt, abgesehen davon, dass diese weiteren Betriebsausgaben überhaupt nur von Interesse sind, wenn die Betriebs C:UJnahmen niedriger liegen als die Betriebsausgaben und letztere auch den indestgegenstandswert übersteigen. In Betracht kommen als "Nicht abzugst.. hige Betriebsausgaben", etwa Aufwendungen nach 4 Absätze 5 und 6 EStG wie auch Schmiergelder oder andere nicht steuermindernde Aufwendungen. Boelsen 313
4 Das zu den "Betriebsausgaben" und den "Abzugsfahigen Betriebs u. Ausgefuhrte gilt gleichermaßen für "Einnahmen" und "Steuerfreit Et men", sofern Letztere in einem Ausnahmefall gegeben sind. 5 Vorarbeiten und Nebenarbeiten Wahrend 35 in Abs. 3 ftir die Gewinnermitdung durch Vermögensver I ic von der "Anfertigung oder Berichtigung von Inventur-Unterlagen und ~t) tigen Abschlussvorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz" spricht. \'er wendet 25 Abs. 2 die allgemeine Bezeichnung "Vorarbeiten", schränkt ren gesonderten Ansatz dann aber mit der Forderung, dass sie "über übliche Maß erheblich hinausgehen" müssen, in einer nicht verständlicht Weise ein. Bei beiden Gewinnermitdungsarten, der Ermittlung durch er mögensvergleich wie der Ermittlung durch Gegenüberstellung der lktriebseinnahmen und der Betriebsausgaben, gibt es "Vorarbeiten", die mit c eigendichen Honorierung ftir die Gewinnermitdung, schon allein ihre unterschiedlichen Art und ihres unterschiedlichen Umfanges wegen, ni h gedeckt sein können. Es ist nicht erkennbar, warum fur die Überschussrerhnung nun die "normalen" ("üblichen") Vorarbeiten und die "über das ühl! che Maß hinausgehenden" Vorarbeiten durch die Gewinnermittlungsgebühr abzugelten sind und nur die "über das übliche Maß erheblich hinausgehe) > den" Vorarbeiten einer gesonderten Berechnung zugänglich sein soll("!, Möglicherweise wollte man bei dem völligen Wegfall einer Gebührenpositiou für "Vorarbeiten" bei den Überschusseinkünften ( 27) und dem vollen An! satz der "Vorarbeiten" bei 35 einen "eingeschränkten Übergang" in 2~ wählen. Unnötige Auseinandersetzungen über eine solche "Feinabstimmung von Vorarbeiten", die sich nur sehr schwer nach diesen "drei Üblichkeitsstul fen" aufteilen lassen, sind die Folge dieser von der Sache her ungerechtfertig-' ten und darüber hinaus unpraktikablen Vorschrift. Unter "Vorarbeiten", die über das übliche Maß "erheblich" hinausgehen, wird man etwa eine umfangreiche Fehlersuche bei den Buchaufzeichnungen des Auftraggebers (selbstverständlich ohne Berechnung bei Vorliegen eines Buchführungsauftrages ftir den gleichen StB), die Aufteilung einer größeren Anzahl "wahllos" gebuchter Ausgaben in solche betrieblicher Art mit Anla- gecharakter, betrieblicher Art mit Aufwandcharakter und privater Art oder eine zeitaufwändige Abgleichung der Einnahmen und Ausgaben mit den Geldkonten, um nur einige Beispiele zu nennen, zu verstehen haben. "Nebenarbeiten", oft irrtümlich verallgemeinernd auch den "Vorarbeiten" zugeordnet, die mit dieser Bezeichnung entgegen früheren Entwurfsfassungen der GebV jetzt weder 25 Abs. 2 noch 35 Abs. 3 kennen, sind auch bei der Überschussermittlung denkbar. Dies gilt etwa ftir die Anlage und die Vervollständigung von Inventaraufzeichnungen um die Zugänge, Abgänge und Abschreibungen des betreffenden Geschäftsjahres, soweit der Auftraggeber selbst keine Anlagenbuchft.ihrung fuhrt, die Abstimmung des ermittelten Gewinnes mit Richtsätzen der Finanzverwaltung oder die Überschussermittlung begleitende Hinweise für den Auftraggeber, etwa zur steuerlich zweckmäßigeren Gestaltung von Geschäftsvorgängen, oder die formal richtige Aus- 314 Boelsen bca
5 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 25 StBVV fertigung von steuerlich relevanten Belegen. Es kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass auch diese "Nebenarbeiten" nicht mehr mit der Gebühr ftir die Überschussrechnung gedeckt und daher einer zusätzlichen Berechnung zugänglich sind. Man wird daher gemäß 2 in "sinngemäßer Anwendung" der Bestimmung ftir die "Vorarbeiten" die Zeitgebühr auch ftir.. Nebenarbeiten" in Ansatz bringen können, allerdings müssen diese dann ~uch "über das übliche Maß erheblich hinausgehen". Nachdem 21 Abs. 1 über 13 Nummer 2 auch den Ansatz der Zeitgebühr ermöglicht, erscheint es praktisch, die Gebührenberechnung im Rahmen des 25 zusammengefasst als "Vor(Neben)arbeiten" durchzufuhren. Für die entsprechend der einschränkenden Fassung von Abs. 2 nicht gesondert berechnungsfähigen "Vorarbeiten" und "Nebenarbeiten" bedarf es der Berücksichtigung bei der Wahl des Rahmensatzes fur die Überschussermittlung. zu den Begriffen "Vorarbeiten", "Nebenarbeiten" und "Nacharbeiten", die man zusammengefasst auch als "Rahmenarbeiten" bezeichnet, siehe ausfuhrlieh auch Anmerkung 5 zu 35. In der Praxis wird man danach zu unterscheiden haben, ob der Steuerberater auch die Buchfuhrung auftragsgemäß erstellt hat oder nicht. Hat der Steuerberater die Buchfuhrung auftragsgemäß erstellt, sind fast alle "Vorarbeiten" (z. B. Sortierarbeiten, Belegklärung, Kontenklärungen, Kontenabstimmungen, Aufteilung von Schuldzinsen etc.) mit der Buchfuhrungsgebühr gern. 33,{bgegolten (s.a. LG Aschaffenburg 2 S 289/97 v DStR 1999, l98). Hiervon ausgenommen sind lediglich solche "Vorarbeiten", die mit der Buchftihrungsgebühr nicht abgegolten und gesondert abrechnungsfähig sind (z.b. Anlagebuchhaltung). Wegen der weiteren Einzelheiten siehe die Ausruhrungen ZU 33. Der Auftrag zur Erstellung der Gewinnermittlung umfasst nicht automatisch ~. 1Kh den Auftrag zur Erstellung der Buchhaltung. Hierfur bedarf es eines grm nderten Auftrages (BGH IX ZR 352/98 v DStR 1999, 495; Brandenburgisches 'OLG 1 U 10/99 vom DStR 2000, 499). Demgegenüber sind die notwendigen Vorarbeiten durch den Auftrag zur Er;tellung der Gewinnermittlung gedeckt (BGH IX ZR 352/98 v Qq DStR 1999, 495). Oll" Erstellung der Anlage EÜR im Rahmen der Einkommensteuererklärung fuh rc nicht zu "Vorarbeiten" die gesondert abrechnungsfähig sind. Ebenso ist zweifelhaft, ob die gesetzlich vorgeschriebene Verwendung des Formulars EÜR zu einem höheren Gebührensatz fuhrt, da es sich hierbei nunmehr um tandardtätigkeiten handelt, die keinen abweichenden Rahmensatz begründen können (a.a. Meyer in Meyer/Goez/Schwamberger Steuerberatergebührenkommentar 6. Aufl. 25 Anm. 1; Berners in Charlier/Berners Praxiskommentar 2. Aufl. 25 Anm. 17). iinfte aus Land- und Forstwirtschaft t2s greift nur Platz, wenn weder eine Gewinnermittlung nach 4 Abs. 1 G nnch eine Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen gemäß 13 a Boelsen 315
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