Finanzierung und Rechtsformwahl

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Finanzierung und Rechtsformwahl"

Transkript

1 Finanzierung und Rechtsformwahl Vorteilhaftigkeitsvergleich von KG und GmbH aus handels- und steuerrechtlicher Sicht MMag. Dr. Robert Schneider Rechtsanwalt Wirtschaftsprüfer Steuerberater Inhaltsübersicht I. Anlass und Kriterien der Rechtsformwahl II. Rechtsformen III. Handelsrechtliche Aspekte der Rechtsformwahl IV. Steuerrechtliche Aspekte der Rechtsformwahl V. Vorteilhaftigkeitsvergleich 2 1

2 I. Anlass und Kriterien der Rechtsformwahl Anlass: Ausgliederung = Übertragung von Aufgaben/wirtschaftlichen Tätigkeiten der Gemeinde auf einen eigenen Rechtsträger Motive für die Ausgliederung: Steuermotiv, Finanzierungsmotiv, Budgetmotiv, Wirtschaftlichkeitsmotiv, Organisationsmotiv => Kriterien: Steuerliche Konsequenzen Organisatorische Konsequenzen Haftungsumfang Gründungsaufwand 3 II. Rechtsformen Geschlossenheit der Gesellschaftsformen! aber: Gestaltungsmöglichkeiten im Gesellschaftsvertrag! Personenvereinigungen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( 1175 ff ABGB) Stille Gesellschaft ( 178 ff HGB/HGB) OHG ( 105 HGB/UGB) KG ( 161 ff HGB/UGB) Derzeit noch: OEG, KEG; fallen mit Inkrafttreten des UGB am weg Kapitalgesellschaften Aktiengesellschaft (AG) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Andere Gesellschaftsformen Genossenschaften, Vereine 4 2

3 II. Rechtsformen Ausgliederungsrelevante Rechtsformen: Gemeinde-KEG (künftig KG): Errichtung einer KG mit Gemeinde als Komplementär und einer weiteren Person (zb Bürgermeister) als Kommanditist GmbH, mit Gemeinde als Allein- oder Hauptgesellschafter Übergangsbestimmungen für KEG Vor entstandene KEG gilt mit als KG und als Unternehmer, sofern ihr Gegenstand auf unternehmerische Tätigkeit gerichtet ist. Ab zwingend Firmenzusatz KG Erstmalige Rechnungslegung idr ab 2010 (bei Überschreiten der Schwellenwerte); ab 2008, wenn unternehmerische KG ohne natürliche Person als Komplementär Übrige neue Bestimmungen für KG gelten grundsätzlich ab ; vielfältige Durchbrechungen vor allem betreffend Innenverhältnis der Gesellschafter 5 III. Handelsrechtliche Aspekte Begriff: KG ( 161 UGB) unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt (Kommanditisten), beim anderen Teil dagegen unbeschränkt ist (Komplementäre) GmbH Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Stammkapital in Geschäftsanteile mit Stammeinlagen zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten die Gesellschafter nicht haften. 6 3

4 III. Handelsrechtliche Aspekte Rechtsfähigkeit: KG KG hat Rechtsfähigkeit ( 105, 161 UGB; vor UGB teilrechtsfähig) KG kann daher insbesondere Vertragsverhältnisse eingehen, einschließlich von Verträgen mit Gesellschaftern GmbH Zweck: GmbH ist juristische Person und als solche rechtsfähig KG und GmbH können jeden erlaubten Zweck haben (Ausnahme: insb. Versicherungs- und Bankgeschäfte) Bisherige KG: nur zum Betrieb eines Handelsgewerbes 7 III. Handelsrechtliche Aspekte Kapitalerfordernisse für die Gesellschaftsgründung: KG: Kein Mindestkapital! Keine Gesellschaftsteuer! GmbH: Mindestkapital: ,00 Davon mindestens ,00 bei Gründung in bar einzuzahlen (Ausnahmen bei bestimmten Sachgründungen, s. 6a GmbHG) Gesellschaftsteuer: 1% vom einbezahlten Kapital Anzahl der Gesellschafter: KG: Mindestens 2 Gesellschafter erforderlich, keine Obergrenze GmbH: Einmann-Gründung möglich! keine Obergrenze (aber AR-Pflicht bei mehr 8 4

5 III. Handelsrechtliche Aspekte Gründung einer Gemeinde-KG: Beschlussfassung durch Gemeinderat Errichtung durch Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages: Wichtige Punkte: - Festsetzung der Pflicht-/Hafteinlage - Gewinnverteilung - Rechtsfolgen bei Ausscheiden Kommanditist Genehmigung durch Gemeindeaufsicht nicht erforderlich! Anmeldung zum Firmenbuch durch sämtliche Gesellschafter mit (notariell) beglaubigter Unterschrift Beglaubigte Musterzeichnungserklärung Vorlage des Gesellschaftsvertrages nicht erforderlich! Prüfung der Gründungsvoraussetzungen durch Firmenbuch KG entsteht mit Eintragung im Firmenbuch 9 III. Handelsrechtliche Aspekte Gründung einer Gemeinde-GmbH: Gründungsbeschluss durch den Gemeinderat Errichtung durch Gesellschaftsvertrag in Notariatsaktsform Aufsichtsbehördliche Genehmigung ( 104 (1) lit d K-AGO) Bestellung der ersten Geschäftsführung Leistung der festgesetzten Einlagen Anmeldung zum Firmenbuch durch sämtliche GF mit (notariell) beglaubigter Unterschrift und Musterzeichnung Prüfung durch Firmenbuchgericht GmbH entsteht mit Eintragung Bei Sacheinlagen Haftung für Fehlbetrag, verjährt in fünf Jahren Einbringung weiterer Vermögenswerte: Einbringungsvertrag, Beschlussfassung durch Gemeinderat 10 5

6 III. Handelsrechtliche Aspekte Haftung der Gesellschafter KG: Unbeschränkte persönliche Haftung des Komplementärs (meist Gemeinde) Kommanditist haftet in Höhe der Hafteinlage; befreit, soweit Pflichteinlage geleistet GmbH: Haftung der Gesellschafter grundsätzlich beschränkt auf Erbringung der übernommenen Stammeinlage Ausnahmen: Ausfallshaftung bei Nichterbringung der Einlage durch Mitgesellschafter Durchgriffshaftung bei Vermischung von Vermögen von Gesellschaft und Gesellschafter sowie bei Unterkapitalisierung Haftung als faktischer Geschäftsführer Haftung bei Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückzahlung 11 III. Handelsrechtliche Aspekte Geschäftsführung und Vertretung KG: Prinzip der Selbstorganschaft: Geschäftsführung und Vertretung der KG obliegt dem Komplementär Kommanditist ist grundsätzlich von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen, hat aber Kontrollrechte (insb. Bucheinsicht) GmbH Prinzip der Drittorganschaft: Geschäftsführung und Vertretung obliegen dem(n) Geschäftsführer(n); kollektive Vertretungsbefugnis! Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung 12 6

7 III. Handelsrechtliche Aspekte Unternehmereigenschaft isd UGB 1 UGB: Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn ausgerichtet sein Beispiel: Vermietung ab ca 5 Bestandsobjekten Unternehmen (so OGH zu 1 KSchG) KG: Unternehmer, wenn sie ein Unternehmen betreibt GmbH Unternehmer kraft Rechtsform 13 III. Handelsrechtliche Aspekte Rechnungslegungspflicht KG ist rechnungslegungspflichtig, wenn Unternehmer und keine natürliche Person Komplementär oder bei Überschreiten des Schwellenwerts von ,00 Umsatz in zwei aufeinander folgenden Jahren oder in einem Jahr Ausnahmen: Land- und Forstwirte, selbständige Berufe Nicht rechnungslegungspflichtige KG: Einnahmen/Ausgabenrechnung, wenn nicht im Gesellschaftsvertrag anders geregelt GmbH: GmbH ist als Kapitalgesellschaft rechnungslegungspflichtig Rechnungslegungspflicht umfasst: Buchführung, Inventar, Jahresabschluss, Aufbewahrungspflichten Für GmbH und unternehmerische KG mit Gemeinde als einzigem Komplementär (ab 2009) gelten darüber hinaus ergänzende Bestimmungen für Kapitalgesellschaften: Konzernrechnungslegung, Abschlussprüfung (nicht für kleine GmbH ), Publizitätspflichten 14 7

8 III. Handelsrechtliche Aspekte Entnahmen/Ausschüttungen KG Anspruch auf Auszahlung des Gewinnanteils; Kommanditist hat keinen Anspruch auf Auszahlung des Gewinnanteils, wenn Einlage nicht geleistet wurde oder sie unter den auf sie geleisteten Betrag gemindert würde. Weitere Entnahmen mit Zustimmung der anderen Gesellschafter zulässig Abweichende Regelungen durch den Gesellschaftsvertrag möglich GmbH Anspruch auf den im Jahresabschluss festgestellten Bilanzgewinn idr nach dem Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen Striktes Verbot der Einlagenrückzahlung 15 III. Handelsrechtliche Aspekte Auflösung/Liquidation, Beendigung ohne Liquidation KG: Einfache Beendigung durch Ausscheiden des Kommanditisten und Übernahme des Gesellschaftsvermögens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge durch einzigen Komplementär ( 142 UGB) GmbH: Verlangt grundsätzlich immer förmliche Auflösung und Liquidation Vereinfachte Beendigung durch Verschmelzung auf Hauptgesellschafter 16 8

9 IV. Steuerliche Aspekte Grundsätze der Gemeindebesteuerung - Ertragsbesteuerung Gemeinden sind nur beschränkt körperschaftsteuerpflichtig: mit Kapitalerträgen, die dem KESt-Abzug unterliegen nicht aber mit Dividendenerträgen (und bestimmten andern Kapitalerträgen, s. 21 KStG)! Sowie vergleichbaren ausländischen Kapitalerträgen (nicht ausgegliederter) Betrieb gewerblicher Art (BgA) der Gemeinde ist gesondertes, unbeschränkt steuerpflichtiges Körperschaftsteuersubjekt. BgA = wirtschaftlich selbständige Einrichtung, die einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht zur Erzielung von Einnahmen nachgeht; gilt stets als Gewerbebetrieb; Gewinnerzielung nicht erforderlich, daher keine Liebhaberei Sog. Hoheitsbetriebe (ua Trinkwasser, Müllbeseitigung, Friedhöfe, Kanalisation) und bloße vermögensverwaltende Tätigkeiten kein BgA 17 IV. Steuerliche Aspekte Grundsätze der Gemeindebesteuerung - Ertragsbesteuerung Jede Tätigkeit bildet einen separaten BgA, grundsätzlich kein Verlustausgleich! Ausnahme: Versorgungsbetriebe (va Nutzwasser, Strom, Gas, Wärme, Verkehr) bilden bei organisatorischer Zusammenfassung und einheitlicher Leitung einen einheitlichen BgA (Versorgungsbetriebeverbund): Ausgleich von Gewinnen und Verlusten möglich Als BgA gilt auch die entgeltliche Finanzmittelüberlassung! (Ausnahmen s. 2 Abs 2 Z 4 KStG) 18 9

10 IV. Steuerliche Aspekte Grundsätze der Gemeindebesteuerung - Umsatzsteuer Gemeinden sind im Rahmen ihrer BgA Unternehmer isd 2 UStG. Bestimmte Hoheitsbetriebe (Wasser, Müll, Vermietung von Grundstücken) zählen ex lege zum Unternehmen isd UStG Im Übrigen keine Unternehmereigenschaft 19 IV. Steuerrechtliche Aspekte Gemeinde-KG Ertragsteuerliche Konsequenzen: KG ist kein eigenes Steuersubjekt; Beteiligung gilt als BgA, wenn die KG ein privatwirtschaftlich (nicht hoheitlich) tätiges, gewerbliches Unternehmen (Ausnahme: Land- und Forstwirtschaft) betreibt. Einbringung eines BgA in KG steuerneutral, da an BgA Beteiligung tritt, die wiederum als BgA gilt; Einbringung eines Hoheitsbetriebs ist steuerneutral, da die Beteiligung kein BgA. Umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen: KG ist eigenes Steuersubjekt Grunderwerbssteuer bei Einbringung von Liegenschaften: 3,5% 20 10

11 IV. Steuerliche Aspekte Gemeinde-GmbH Ertragsteuerliche Konsequenzen Gemeinde-GmbH ist eigenes Körperschaftsteuersubjekt Gewinne unterliegen der KöSt in Höhe von 25%, Mindest-KöSt! Ausschüttungen bei Gemeinde steuerfrei! Einbringung eines BgA Tausch des Betriebs gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen grdstzl. steuerlich wirksame Aufdeckung von stillen Reserven, nicht aber bei Anwendung des UmgrStG Einbringung Hoheitsbetrieb ist steuerneutral Umsatzsteuerliche Konsequenzen wie bei KG Grunderwerbssteuer: wie KG 21 IV. Steuerliche Aspekte Begünstigungen des UmgrStG: Keine Besteuerung stiller Reserven; Umgründung kein umsatzsteuerbarer Vorgang, keine Kapitalverkehrsteuern und Rechtsgeschäftsgebühren, Grunderwerbsteuer vom doppelten Einheitswert Gelten für GmbH ( Einbringung ) wie KG ( Zusammenschluss ) Begünstigtes Vermögen sind Betriebe zur Erzielung betrieblicher Einkünfte, Mitunternehmenanteile, 25%-Anteile an Kapitalgesellschaften (nur bei Einbringung in GmbH) Positiver Verkehrswert des einzubringenden Vermögens erforderlich UmgrStG auf Einbringung eines BgA in GmbH oder KG anwendbar, nicht aber auf Einbringung eines Hoheitsbetriebs 22 11

12 IV. Steuerliche Aspekte Begünstigungen des Art 34 BBG 2001 Befreiung von Gesellschaftsteuer, GrESt, Stempel- und Rechtsgebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren für Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der Gemeinde an juristische Personen oder Personengesellschaften (-gemeinschaften) Kein steuerbarer Umsatz isd UStG Anlässlich der Ausgliederung abgeschlossene Miet- oder Pachtverträge mit Gemeinde als Mieterin von Stempel- und Rechtsgebühren befreit Voraussetzung: beherrschender Einfluss der Gemeinde (Mehrheitsbeteiligung) 23 IV. Steuerliche Aspekte Laufende Ertragsbesteuerung KG KG ist kein eigenes Steuersubjekt, lediglich die Einheit für die Ermittlung der Einkünfte: Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für eingebrachten BgA bei Rechnungslegungspflicht! Beteiligung an KG gilt als BgA, wenn die KG ein privatwirtschaftliches, gewerbliches Unternehmen (Ausnahme: Land- und Forstwirtschaft) betreibt: Gewinn unterliegt Körperschaftsteuer von 25% Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an gewerblich tätiger KG ist steuerpflichtig! Leistungen der Gemeinde an KG ertragsteuerlich anzuerkennen. Beispiel: Mietentgelt gilt nicht als Gewinnanteil und ist daher bei KG abzugsfähige Betriebsausgabe und bei Gemeinde steuerfrei, es sei denn Vermietung wäre BgA. Regelung bezüglich Finanzierungsbetrieb gilt aber auch für KG Beteiligung an vermögensverwaltender KG sowie KG, die Hoheitsbetrieb betreibt, ist ertragsteuerlich nicht relevant

13 IV. Steuerliche Aspekte Laufende Ertragsbesteuerung GmbH Trennungsprinzip: GmbH ist eigenes Steuersubjekt Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz ( 5 EStG) Liebhaberei: nur Tätigkeiten, die auf Erzielung eines positiven Gesamtüberschusses abzielen sind zu berücksichtigen; Zufallsgewinne nicht steuerlich relevant Hoheitsbetriebe zu berücksichtigen, wenn Gewinne erzielt werden (d.h. keine Liebhaberei) Mindeststeuer: 1.750/Jahr Veräußerung des GmbH-Anteils grundsätzlich steuerfrei Versorgungsbetriebeverbund bleibt erhalten, wenn Gemeinde alleiniger Gesellschafter und eigener Rechnungskreis 25 IV. Steuerliche Aspekte Laufende Ertragsbesteuerung GmbH (Fortsetzung) Rechtsgeschäfte zwischen GmbH und Gemeinde werden anerkannt, wenn sie zu fremdüblichen Bedingungen vereinbart werden. Entgelt für Leistung der Gemeinde ist Betriebsausgabe auf Ebene der GmbH; auf Ebene der Gemeinde regelmäßig steuerfrei, da vermögensverwaltende Tätigkeit (zb Darlehensgewährung) Steuerpflicht auf Ebene der Gemeinde bei Finanzierungsbetrieb: Überlassung von Finanzmittel an GmbH (10% Beteiligung genügt) führt zu fiktivem BgA, wenn nicht durch Zweckwidmung ausgeschlossen ist, dass Finanzmittel zur Anschaffung von Kapitalanteilen von 1% oder mehr verwendet werden. Gruppenbesteuerung erlaubt steuerliche Saldierung der Ergebnisse einer Gemeinde-Holding und ihrer Tochtergesellschaften 26 13

14 IV. Steuerliche Aspekte Umsatzsteuer: Rechtsformneutral; KG und GmbH Unternehmer, wenn sie nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig werden; keine Unternehmereigenschaft kraft Rechtsform! Kommunalsteuer: GmbH und KG sind Unternehmer kraft Rechtsform 27 V. Vorteilhaftigkeitsvergleich Steuerliche Aspekte: Vorteile der KG Keine Mindestbesteuerung, keine Gesellschaftsteuer Vorteile der GmbH Gewinn aus Veräußerung der Beteiligung steuerfrei Gruppenbesteuerung Handelsrechtliche Aspekte: Vorteile der KG Geringere Kosten der Gründung (?) und laufenden Verwaltung Prinzip der Selbstorganschaft aber: Handelsrechtliche Rechnungslegung, wenn Gemeinde einziger Komplementär einer unternehmerischen KG Vorteile der GmbH Haftungsbeschränkung Professionalisierung durch Drittorganschaft 28 14

15 III. Vorteilhaftigkeitsvergleich Kein eindeutiges Ergebnis! Kostenvorteil der KG schlägt idr durch, wenn Hauptmotiv der Ausgliederung die Umsatzsteuerersparnis ist Steht die Erzielung von Gewinnen durch privatwirtschaftliche Tätigkeit im Vordergrund ist oft die GmbH geeigneter wegen Haftungsbeschränkung Professionalisierung durch Drittorganschaft Möglichkeit der Beteiligung von privaten Unternehmern Steuerfreiheit der Veräußerungsgewinne direkt gehaltener GmbH- Anteile Steueroptimierung durch Gruppenbesteuerung 29 Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit und stehe Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung! Dr. Robert Schneider Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater T + 43 (1) r.schneider@tax-law.at 15

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Gründung einer Personengesellschaft

Gründung einer Personengesellschaft Gründung einer Personengesellschaft Rechtliche Rahmenbedingungen und steuerliche Folgen der Gründung einer OG und KG Vom Handelsgesetzbuch (HBG) zum Unternehmensgesetzbuch (UGB): - Die Personengesellschaften:

Mehr

Offene Handelsgesellschaft (ohg)

Offene Handelsgesellschaft (ohg) Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51957 Offene Handelsgesellschaft (ohg) Inhalt: 1. Was ist eine ohg?...2 2. Wie wird eine ohg gegründet? Was sind die wichtigsten Voraussetzungen

Mehr

Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft.

Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft. Rechtsformen der Unternehmen 17 Firma Kapital Fremdkapital Haftung Geschäftsführung Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft

Mehr

Die offene Handelsgesellschaft

Die offene Handelsgesellschaft Bereich Wirtschafts- und Steuerrecht Dokument-Nr. 51957 März 2009 Merkblatt zur Rechtsform Inhalt: Die offene Handelsgesellschaft 1. Was ist eine ohg?... 2 2. Wie wird eine ohg gegründet? Was sind die

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Rechtliche Grundlagen III

Rechtliche Grundlagen III Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen III Unternehmer Kapitalges. Freie Berufe Landwirte > BAO Grenzen < BAO Grenzen < UGB Grenze > UGB Grenze UGB, Handelsbilanz Überleitung Steuerbilanz Eingaben-Ausgaben

Mehr

Rechtsformen der privat-rechtlichen Unternehmen. Betriebswirtschaftslehre

Rechtsformen der privat-rechtlichen Unternehmen. Betriebswirtschaftslehre Die Rechtsform eines Unternehmens ist die, nach außen wirksame und typisierte Struktur und regelt das Außenund Innerverhältnis von Unternehmen Außenverhältnis: Rechtsbeziehungen gegenüber Dritten (Lieferanten,

Mehr

Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl. Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht

Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl. Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht 1. Haftung 2. Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung 3. Entnahmerechte 4. Leitungsbefugnis

Mehr

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Offene Handelsgesellschaft (OHG) Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51957 Offene Handelsgesellschaft (OHG) Inhalt: Offene Handelsgesellschaft (OHG)... 1 1. Was ist eine OHG?... 2 2. Was sind die Voraussetzungen

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Fragen und Antworten zur GmbH und zu Personengesellschaften

Fragen und Antworten zur GmbH und zu Personengesellschaften Rechtsformenvergleich: Merkblatt Fragen und Antworten zur GmbH und zu Personengesellschaften Inhalt 1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 1.1 Fragen und Antworten zu den gesetzlichen 1.2 Fragen

Mehr

5.3.7.3 Rechtsformen. 3.3.7.3.1 Rechtsformen im Überblick 3.3.7.3.2 Entscheidungskriterien 3.3.7.3.3 Einzelunternehmen. Businessplanung Seminar

5.3.7.3 Rechtsformen. 3.3.7.3.1 Rechtsformen im Überblick 3.3.7.3.2 Entscheidungskriterien 3.3.7.3.3 Einzelunternehmen. Businessplanung Seminar 5.3.7.3 Rechtsformen 3.3.7.3.1 Rechtsformen im Überblick 3.3.7.3.2 Entscheidungskriterien 3.3.7.3.3 Einzelunternehmen 3.3.7.3 Rechtsformen 3.3.7.3.4 Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Gestaltungsmöglichkeiten durch Gesellschaftsrecht und Rechtsform. Rechtsanwalt Dr. Harald Kronberger

Gestaltungsmöglichkeiten durch Gesellschaftsrecht und Rechtsform. Rechtsanwalt Dr. Harald Kronberger Gestaltungsmöglichkeiten durch Gesellschaftsrecht und Rechtsform Rechtsanwalt Dr. Harald Kronberger 1. Unternehmen jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie

Mehr

Die Wahl der geeigneten Rechtsform April 2009

Die Wahl der geeigneten Rechtsform April 2009 Die Wahl der geeigneten Rechtsform April 2009 Mag., WP/StB *connectedthinking P C Bestimmungsgründe für die Wahl der Rechtsform Geschäftsführung / Vertretung Finanzierungserfordernisse / Kapital Haftung

Mehr

Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna

Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einführung........................................ 5 Die Struktur der Kommanditgesellschaft..................

Mehr

Beispiel zu 2 Abs 8 EStG:

Beispiel zu 2 Abs 8 EStG: Beispiel zu 2 Abs 8 EStG: Besteuerung in Ö im Jahr 01: EK aus Gewerbebetrieb (Ö): 587.000,- EK aus Gewerbebetrieb (D): - 133.000,- GBE 454.000,- x 0,5 12.120 = 214.880 anstelle von 281.380 Ersparnis: 66.500,-

Mehr

Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform

Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 5 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 1 5 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 5 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 2 5 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 3 Von der Geschäftsidee bis

Mehr

GLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 FAX 055 645 29 89 E-Mail email@gtag.ch

GLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 FAX 055 645 29 89 E-Mail email@gtag.ch GLARONIA TREUHAND, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Gesetzliche Grundlage Art. 552 ff. OR Art. 594 ff. OR Art. 620 ff. OR Art. 772 ff. OR Zweck

Mehr

1.4.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Folie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

1.4.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Folie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 1.4 Die Kapitalgesellschaften 1.4.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Folie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH wird von einer Person oder mehreren Personen gegründet.

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Überblick über die häufigsten Gesellschaftsformen

Überblick über die häufigsten Gesellschaftsformen Überblick über die häufigsten sformen I. Personengesellschaften Offene OG 2 alle haften persönlich, solidarisch unbeschränkt keine Formerfordernisse notwendig Ges entsteht erst Personen-, Sach Fantasiefirma

Mehr

BIBB Fachtagung Perspektive durch Wandel 5./6. Mai 2004 - Oldenburg

BIBB Fachtagung Perspektive durch Wandel 5./6. Mai 2004 - Oldenburg BIBB Fachtagung Perspektive durch Wandel 5./6. Mai 2004 - Oldenburg Workshop 5: Vertragliche Aspekte von Kooperationen Steuerliche Rahmenbedingungen im gemeinnützigen Bereich RA/StB Kersten Duwe Treuhand

Mehr

Rechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge

Rechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Rechtliche Aspekte der Bedeutung der Rechtsform und sonstig Hinweise bei Nachfolge / Übergang von Unternehmen 1 Einleitung erfordert eine ganzheitliche Betrachtung : Betriebswirtschaft Gesellschaftsrecht

Mehr

Betriebswirtschaftslehre

Betriebswirtschaftslehre Betriebswirtschaftslehre Norddeutsche Akademie für Marketing + Kommunikation e.v. Dipl.-Ök. Oliver Wruck Dievision - Agentur für Kommunikation GmbH Sommersemester 2004 Rechtsformen Was wird durch die Wahl

Mehr

Rechtsformwahl für Gründer

Rechtsformwahl für Gründer Am Anfang steht die Rechtsformwahl -> beschränkte oder unbeschränkte Haftung? Unbeschränkte Haftung: Einzelunternehmen oder ab zwei Personen: GbR (je nach Umfang: ohg) Grundsatz: Haftung mit Betriebs-/Gesellschafts-

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition

Mehr

Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre

Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre / Script 8 ) Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre S c r i p t ( Teil 8 ) [ Dr. Lenk ] 2 11. Rechtsformen... 3 11.1 Privatrechtliche Formen...5 11.1.1 Einzelunternehmen...

Mehr

6: Sonderformen der GmbH. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

6: Sonderformen der GmbH. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) 6: Sonderformen der GmbH I. Einmann-GmbH II. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) III. GmbH & Co. KG Folie 133 Einmann-GmbH GmbH, bei der sich alle Geschäftsanteile in der Hand einer Person befinden,

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet? Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die

Mehr

Umwandlung von Unternehmen

Umwandlung von Unternehmen INSTITUT FÜR BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE STEUERLEHRE LEIBNIZ UNIVERSITÄT HANNOVER Umwandlung von Unternehmen - Aufgabensammlung - Umwandlung von Unternehmen - 1 - Aufgaben zur Umwandlung einer Kapitalgesellschaft

Mehr

F. GmbH. IV. Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG

F. GmbH. IV. Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG F. GmbH I. Grundlagen und Gründung II. Organisationsverfassung III. Haftungsgefahren für Gesellschafter IV. Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG Folie 418 Charakter der GmbH GmbH juristische Person, rechtsfähig,

Mehr

Wirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro

Wirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro Wirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro Rechtsformen und Kooperationen - Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten - 1/28 Der Architekt / Ingenieur als Einzelunternehmer - kein Gründungsakt erforderlich

Mehr

Kapitalgesellschaftsrecht 18. Gründung der AG

Kapitalgesellschaftsrecht 18. Gründung der AG Kapitalgesellschaftsrecht 18 Gründung der AG 23 AktG Feststellung der Satzung (1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital 4 Dauer der Gesellschaft,

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Gesellschaftsformen in Polen

Gesellschaftsformen in Polen Gesellschaftsformen in Polen 1. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Bezeichnung der Gesellschaft in polnischer Sprache: Spółka Cywilna (s.c.) Rechtsgrundlage: Zivilgesetzbuch vom 23.04.1964, Dz.U. 1964

Mehr

Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur!

Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur! Name: Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur! Viel Erfolg! Fach: Dozent: StB Dr. A. Schaffer Datum /

Mehr

Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN

Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Die richtige Wahl treffen Es gibt viele Unternehmensformen, welche dabei für Sie die richtige ist, hängt von vielen

Mehr

Die richtige Rechtsform für Ihr Unternehmen. Dipl.-Betriebswirt (FH) / steuerberater ROGER GÖLZ Bensheim mail@mehr-beratung.de Tel.

Die richtige Rechtsform für Ihr Unternehmen. Dipl.-Betriebswirt (FH) / steuerberater ROGER GÖLZ Bensheim mail@mehr-beratung.de Tel. Die richtige Rechtsform für Ihr Unternehmen Dipl.-Betriebswirt (FH) / steuerberater ROGER GÖLZ Bensheim mail@mehr-beratung.de Tel. 06251/ 70 19 10 Brauche ich überhaupt eine bestimmte Rechtsform? Neugründungen

Mehr

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Aus vielen Vorschriften des Gesellschaftsrechts folgt, dass die Gesellschafter gleich zu behandeln sind, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung

Personengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Personengesellschaftsrecht II # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Auflösungsgründe Kündigung durch Gesellschafter ( 723 BGB) grds. immer möglich, auch ohne wichtigen Grund Ausnahmen: Gesellschaft

Mehr

Voraussetzungen: Folgende Gründungskosten entfallen: Gesellschaftsformen

Voraussetzungen: Folgende Gründungskosten entfallen: Gesellschaftsformen Gründung einer KEG Betriebsgründung allg. Gesellschaftsformen Firmenname, -buch, Gesellschaftsvertrag Haftungsordnung Gewerbeberechtigung + Soz.Versicherung Besteuerung Praktisches Beispiel NEUFÖG Voraussetzungen:

Mehr

Beilage 1 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Personengesellschaften Kapitalgesellschaften

Beilage 1 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Personengesellschaften Kapitalgesellschaften Seite 1 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Gesesetzliche Grundlage OR 552 ff. OR 594 ff. OR 620 ff. OR 772 ff. Zweck Wirtschaftlich oder nicht wirtschaftlich Wirtschaftlich oder nicht wirtschaftlich

Mehr

4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform. Lindner u. a.: Wirtschaft verstehen Zukunft gestalten II

4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform. Lindner u. a.: Wirtschaft verstehen Zukunft gestalten II 4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 1 4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 2 4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 3 Von der Geschäftsidee bis

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

Beispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiel 17 A ist Kommanditist der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag sind 50.000 als Haftsumme für A festgelegt. Ferner hat A sich dort verpflichtet, 50.000 als Einlage zu erbringen. Die A-AG verlangt von

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Das Innenverhältnis der OHG

Das Innenverhältnis der OHG Folie 11 Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter ergeben sich aus dem GesV, subsidiär aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (vgl. Folie 10). Für die Folgen von Pflichtverletzungen gelten die

Mehr

KANZLEI KRÜGER Steuerberater Rechtsanwalt DIE QUAL DER WAHL! Rechtsformen bei Unternehmensgründungen

KANZLEI KRÜGER Steuerberater Rechtsanwalt DIE QUAL DER WAHL! Rechtsformen bei Unternehmensgründungen DIE QUAL DER WAHL! Rechtsformen bei 2012 ÜBERBLICK 1. Die wichtigsten Rechtsformen 2. Grundsätze für die Entscheidung 3. Merkmale der einzelnen Rechtsformen 2012 Die wichtigsten RECHTSFORMEN für Existenzgründer

Mehr

GmbH Zweck und Charakteristika I

GmbH Zweck und Charakteristika I GmbH Zweck und Charakteristika I Haftungsbeschränkung für den Mittelstand Förderung der Risikobereitschaft Erstmals in Deutschland 1892, 1906 in Ö Juristische Person Haftung nur mit dem Gesellschaftsvermögen

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Rechtsform der Unternehmung. Rechtsform der Unternehmung

Rechtsform der Unternehmung. Rechtsform der Unternehmung Rechtsform der Unternehmung Quelle: Frankfurter Rundschau, 2008-03-21 Rechtsform der Unternehmung Allgemein gilt: Die optimale Rechtsform gibt es nicht. Jede Form hat Vor- und Nachteile. Bevor die Rechtsform

Mehr

Personengesellschaften in der Insolvenz. Prof. Dr. Gerrit Frotscher

Personengesellschaften in der Insolvenz. Prof. Dr. Gerrit Frotscher Prof. Dr. Gerrit Frotscher Seite 1 Fehlende Konvergenz zwischen Zivil-/Insolvenzrecht und Steuerrecht Die Problematik der Personengesellschaft in der Insolvenz liegt in der Unabgestimmtheit von Zivilrecht/Insolvenzrecht

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Rechtsträger (zb Einzelfirma, OG, GmbH,...) Betrieb. Produkt. Gesellschaftsrechtliche Aspekte. der Unternehmensgründung. Kontakt

Rechtsträger (zb Einzelfirma, OG, GmbH,...) Betrieb. Produkt. Gesellschaftsrechtliche Aspekte. der Unternehmensgründung. Kontakt Gesellschaftsrechtliche Aspekte der Unternehmensgründung Kontakt Mag. Klaus Schöffmann Notar Alter Platz 22/2 9020 Klagenfurt Telefon +43 (463) 509 508 Email office@notariat-schoeffmann.at Rechtsträger

Mehr

Stille Gesellschaft I

Stille Gesellschaft I Stille Gesellschaft I Vertrag zwischen Träger eines Unternehmens und Stillem Leistung einer Einlage Gewinnbeteiligung des Stillen Reine Innengesellschaft WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler

Mehr

WISSENSWERTES ZUR UNTERNEHMENSGRÜNDUNG AUS RECHTLICHER SICHT

WISSENSWERTES ZUR UNTERNEHMENSGRÜNDUNG AUS RECHTLICHER SICHT WISSENSWERTES ZUR UNTERNEHMENSGRÜNDUNG AUS RECHTLICHER SICHT RECHTSANWALT MAG. MICHAEL SCHEED RECHTSFORMEN UNTERNEHMENSGRÜNDUNG Übersicht Beschreibung der in der Praxis gebräuchlichen Rechtsformtypen *

Mehr

Rechtsformen bei der Existenzgründung 18. November 2008

Rechtsformen bei der Existenzgründung 18. November 2008 Rechtsformen bei der Existenzgründung 18. November 2008 Vorgestellt von: Harry Nöthe Abteilungsleiter Betriebsberatung Handwerkskammer Potsdam, Tel. 0331 3703-170 Personenunternehmen Kapitalgesellschaften

Mehr

Das unternehmerische 1x1 Steuern und Buchführung für Gründer

Das unternehmerische 1x1 Steuern und Buchführung für Gründer Handelsrecht Buchführungspflicht für alle Kaufleute nach 238 (1) HGB Führung der Handelsbücher ( 239 HGB) Inventar (Vermögensaufstellung) ( 240, 241 HGB) Entlastung von der Buchführungspflicht 241 a HGB

Mehr

Vorgründungsgesellschaft und Vorgesellschaft

Vorgründungsgesellschaft und Vorgesellschaft Vorgründungsgesellschaft und Vorgesellschaft 2.1 2.1 Allgemeines Eine GmbH entsteht als selbständige juristische Person, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann, mit ihrer Eintragung in das Firmenbuch.

Mehr

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.

Mehr

Gesellschaft mit beschränkter Haftung Unternehmergesellschaft (mit beschränkter Haftung)

Gesellschaft mit beschränkter Haftung Unternehmergesellschaft (mit beschränkter Haftung) Gesellschaft mit beschränkter Haftung Unternehmergesellschaft (mit beschränkter Haftung) Sie tragen sich mit dem Gedanken, ein Unternehmen zu gründen und wollen die persönliche Haftung für etwaige Verbindlichkeiten

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

als Träger in Frage. Im Gegensatz zu

als Träger in Frage. Im Gegensatz zu oder teilweise beschränkt z. B. bei der Kommanditgesellschaft (KG) haften. W eitere Personengesellschaften sind die Stille Gesellschaft und die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Typisch: Die voll haftenden

Mehr

Überblick über die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Finck Althaus Sigl & Partner

Überblick über die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Finck Althaus Sigl & Partner Überblick über die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Finck Althaus Sigl & Partner Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): Deutsches Konkurrenzprodukt zu Limited Daher auch 1-Euro-

Mehr

Sanierung und Insolvenz. Referenten: Dipl.-Kfm. (FH) Carsten Kuglarz, Steuerberater Dipl.-Kfm. Oliver Domning, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

Sanierung und Insolvenz. Referenten: Dipl.-Kfm. (FH) Carsten Kuglarz, Steuerberater Dipl.-Kfm. Oliver Domning, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Sanierung und Insolvenz Referenten: Dipl.-Kfm. (FH) Carsten Kuglarz, Steuerberater Dipl.-Kfm. Oliver Domning, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Steuerliche Betrachtungen und Problemfälle bei Sanierung und

Mehr

G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G DER IMPREGLON OBERFLÄCHENTECHNIK GMBH

G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G DER IMPREGLON OBERFLÄCHENTECHNIK GMBH G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G DER IMPREGLON OBERFLÄCHENTECHNIK GMBH - 2 - INHALTSVERZEICHNIS 1. Firma, Sitz... 3 2. Gegenstand des Unternehmens... 3 3. Stammkapital, Stammeinlagen... 3 4. Dauer,

Mehr

INFORMATIONSBLATT. für GmbH-Gründung

INFORMATIONSBLATT. für GmbH-Gründung INFORMATIONSBLATT für GmbH-Gründung 1 I. Vorgründungsstadium: Alle für Rechnung der GmbH vor Registrierung im Firmenbuch abgeschlossenen Rechtsgeschäfte können nur von sämtlichen Gesellschaftern persönlich

Mehr

Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler

Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Unter Berücksichtigung der Nachfolge- und Haftungsregelungen Hamburg, Schwintowski Geschäftsführender Direktor des EWeRK 1 Registrierung Ca. 47.000 Versicherungsmakler

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 7: Haftung KG Einführungs- / Wiederholungsfall KG K ist Kommandidist der G-KG, deren Geschäftsbetrieb aus dem Vertrieb von Scherzartikeln besteht. Er schließt

Mehr

Unternehmensformen im Überblick

Unternehmensformen im Überblick Unternehmensformen im Überblick Wichtige Tipps für Unternehmer und Existenzgründer Januar 2015 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin Tel.: 0385 5103 514 Fax: 0385

Mehr

Bericht. über die Prüfung

Bericht. über die Prüfung Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags zwischen der CORECD Commerz Real Estate Consulting and Development GmbH Berlin und der Commerzbank AG Frankfurt am Main Auftrag: 0.0157849.001 Exemplar:

Mehr

4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform. Lindner u. a.: Wirtschaft verstehen Zukunft gestalten II

4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform. Lindner u. a.: Wirtschaft verstehen Zukunft gestalten II 4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 1 4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 4 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform 2 4.1 Gewerberecht 3 1Selbständig 2wiederholt 3Mit 4Ausgeübt, Voraussetzungen,

Mehr

Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl. Dipl. Kfm. Jörg Bringmann Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl. Dipl. Kfm. Jörg Bringmann Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl Dipl. Kfm. Jörg Bringmann Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 1. Haftung Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl 2. Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung 3. Entnahmerechte

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Gleich lautende Erlasse vom 21. November

Mehr

Besteuerung von Personengesellschaften

Besteuerung von Personengesellschaften Besteuerung vn Persnengesellschaften Düsseldrf, 21. Mai 2013 Prf. Dr. rer. pl. Nrbert Neu Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internatinales Steuerrecht Partner nrbert.neu@dhpg.de www.dhpg.de

Mehr

B. Körperschaftsteuer 1 Einführung in die Körperschaftsteuer Fall 1

B. Körperschaftsteuer 1 Einführung in die Körperschaftsteuer Fall 1 Lehrbuch 377 91 B. Körperschaftsteuer 1 Einführung in die Körperschaftsteuer Der Gewinn unterliegt nicht der Körperschaftsteuer, weil der Gewinn nicht von einer juristischen Person erzielt worden ist.

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma

Mehr

Immobiliengesellschaft Luxemburg

Immobiliengesellschaft Luxemburg Immobiliengesellschaft Luxemburg I. Begriff der Immobiliengesellschaft 1. Rechtsform 2. Gründung II. Steuerliche Aspekte 1. Besteuerung der Erträge aus Immobilienveräußerungen 2. Besteuerung von Anteilveräußerungsgewinnen

Mehr

Vereinsberatung: Steuern. Spielgemeinschaften. Vereinsgemeinschaften

Vereinsberatung: Steuern. Spielgemeinschaften. Vereinsgemeinschaften Spielgemeinschaften Vereinsgemeinschaften Gesetzliche Voraussetzungen 705 ff BGB: 705 BGB Gesellschaft bürgerlichen Rechts 705 BGB Inhalt eines Gesellschaftsvertrages 706 BGB Beiträge der Gesellschafter

Mehr

Recht, Steuern, Wirtschaft. Rechtsformen für Freiberufler 14.11.2015 K. Finck

Recht, Steuern, Wirtschaft. Rechtsformen für Freiberufler 14.11.2015 K. Finck Rechtsformen für Freiberufler 14.11.2015 K. Finck Inhalt 1. Haftung und Rechtsform 2. Steuer 3. Zusammenfassung Haftung und Rechtsform Recht, Steuern, Wirtschaft. Risiko Persönliche Haftung Mittel zur

Mehr

Firmengründung in Österreich. Tax l Accounting l Audit l Advisory

Firmengründung in Österreich. Tax l Accounting l Audit l Advisory Tax l Accounting l Audit l Advisory Firmengründung in Österreich Bei der Errichtung einer Holdinggesellschaft sind Überlegungen in Zusammenhang mit Besteuerung von Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen

Mehr

VORLESUNG: ALLG. BWL J THEMA: RECHTSFORMEN. Referentin: Madlen Schumann

VORLESUNG: ALLG. BWL J THEMA: RECHTSFORMEN. Referentin: Madlen Schumann VORLESUNG: ALLG. BWL J THEMA: RECHTSFORMEN Referentin: Madlen Schumann 23.10.2013 M. Schumann 2 Bedeutung der Rechtsform 1. Rechtsgestaltung (Haftung) 2. Leistungsbefugnisse (Vertretung nach außen, Geschäftsführung)

Mehr

Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit

Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit Besteuerung von Dividenden gem. 20 Abs. 1 EStG 1 Bei natürlichen Personen 1.1 Im Privatvermögen Einkünfte aus

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

1996 wurden in Deutschland 630.337 GmbHs in den Handelsregistern geführt (Stat. Bunoesamt>.

1996 wurden in Deutschland 630.337 GmbHs in den Handelsregistern geführt (Stat. Bunoesamt>. "lutzp.wuensche" Die GmbH - 1 - Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Stammeinlagen am Stammkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten

Mehr

Herzlich Willkommen 04.09.2012 1

Herzlich Willkommen 04.09.2012 1 Herzlich Willkommen 04.09.2012 1 Dr. Mary Lachmann, LL.M. Rechtsanwältin Relevante Steuern für Gründer 04.09.2012 2 Gliederung A. Besteuerungsgrundsätze B. Einkommensteuer C. Körperschaftsteuer D. Gewerbesteuer

Mehr

Gewerblicher Grundstückshandel

Gewerblicher Grundstückshandel Gewerblicher Grundstückshandel Veranstaltungsort: 17. Juni 2015 in München Diplom-Volkswirt Steuerberater, München Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.v. Gewerblicher

Mehr

Passivseite der Bilanz

Passivseite der Bilanz Vorbereitungskurs Bilanzbuchhalterprüfung Schärding 2007-2008 Kap. 7 Eigenkapital by Helmut Mann, Selbständiger Buchhalter, 4943 Geinberg Vorbereitungskurs zur Bilanzbuchhalterprüfung 2007/2008 WIFI Schärding

Mehr

Gewinnverwendung in der GmbH. Geschäftsleiterhaftung - Grundlagen und typische Pflichten Vortrag bei der IHK Köln am 3.

Gewinnverwendung in der GmbH. Geschäftsleiterhaftung - Grundlagen und typische Pflichten Vortrag bei der IHK Köln am 3. Geschäftsleiterhaftung - Grundlagen und typische Pflichten Vortrag bei der IHK Köln am 3. Juni 2014 2014 Rechtsanwalt Dr. Andreas Menkel Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Steuerrecht

Mehr

Woche 7: Gesellschaftsrecht

Woche 7: Gesellschaftsrecht Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 7: Gesellschaftsrecht Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Einführung II. BGB-Gesellschaft III. Offene Handelsgesellschaft

Mehr