Einführung in das Musikrecht II. Dr. Christopher Wolf
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- Kasimir Hartmann
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1 Einführung in das Musikrecht II Dr. Christopher Wolf
2 Organisatorisches Fragen zur letzten Stunde? Meine Mail für Rückfragen, Anregungen etc.: Terminhinweis: Die Vorlesungen am 14. und 21. Mai müssen ausfallen und am 28. Mai ist Pfingstmontag Nächste Vorlesung: 4. Juni 2012
3 Musikpiraterie Die juristische Ausgangslage UrhG kennt drei Gruppen von Rechteinhabern an Musikaufnahmen auf Tonträger: Autoren ( 16, 17 UrhG), ausübende Künstler ( 75 UrhG) und Tonträgerhersteller ( 85 UrhG) Wer gewerblich Tonträger ganz oder teilweise auszuwerten will, muss nicht nur die Rechte der Komponisten und Texter bei GEMA einholen, sondern auch die der Tonträgerherstellern und Interpreten bei GVL Fehlt eine Zustimmung, ist gesamte Auswertung illegal
4 Musikpiraterie Die wichtigsten Arten von Tonträgerpiraterie Bootlegs Raubkopien im engeren Sinne und (Ident-)Fälschungen daneben gibt es aber noch weitere Formen der illegalen Verwertung von Tonträgern wie illegaler Import oder Überpressungen
5 Musikpiraterie Mögliche juristische Konsequenzen Zivilrechtliche Konsequenzen: UrhG Anspruch auf Unterlassung künftiger Verletzungshandlungen Anspruch auf Auskunft über Umfang der Verletzung Ersatz des verursachten Schadens Herausgabe des erlangten Gewinns Vernichtung, Rückruf und Überlassung der illegal hergestellten Vervielfältigungsstücke Besonderheit: 103 UrhG, Bekanntmachung des Urteil
6 und Werktiteln Namen sind Schall und Rauch -JWvG Das mag für Allerweltsnamen zutreffen Ein hohes Kleinod ist der gute Name, F. Schiller Erinnerung: die Grunge-Helden Nirvana mussten in den 90er Jahren eine bedeutende Lizenzzahlung an eine englische 60er-Jahre-Band für das Namensrecht an Nirvana zahlen Wie können wir unser Kleinod schützen... Schutzobjekte: Namen und Werktitel Jetzt: Schutz des Namens
7 Überblick zum Schutz von Namen Namen (Bandnamen, Künstlernamen, Pseudonyme und Domainnamen) können mithilfe verschiedener Rechte geschützt werden: Zunächst über das einfache Namensrecht( 12 BGB), als geschäftliche Bezeichnung ( 5, 15 MarkenG) oder als eingetragene Marke( 4, 14 MarkenG)
8 1. Das einfache Namenrecht in 12 BGB: Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
9 1. Das einfache Namenrecht in 12 BGB: Name dient der Individualisierung eines Rechtssubjekts, kennzeichnet eine Identität (Individualisierungsfunktion) Namen ordnen Personen/Sachen/Produkte einer Familie und/oder einem Unternehmen zu (Zuordnungsfunktion)...Ihr guter Name... Das kann auch Ihr Künstlername sein!
10 Künstlername und Pseudonyme Künstlername / Pseudonyme Pseudonymist ein fingierter Name eines Urhebers/Künstlers zur Verschleierung der Identität, der anstelle des wirklichen (bürgerlichen) Namens verwendet wird. Von Künstlernamen spricht man eher dann, wenn auch die reale Person des Urhebers/Künstlers selbst Teil der künstlerischen Darbietung ist Warum nimmt man solch einen Namen an? Tipp: Mal Wikipedia nachlesen... Viele Gründe!
11 Künstlername und Pseudonyme Künstlernamen und Pseudonym können auch namensrechtlich oder markenrechtlich geschützt sein Nach UrhG hat Künstler das Recht, festzulegen, unter welchem (Künstler)Namen er genannt werden will. Bei Wahl des Namens gibt es ggf. Grenzen durch Persönlichkeitsrechte anderer
12 Künstlername und Pseudonyme Im Reisepass und Ausweisdokumenten kann Künstlername eingetragen werden Eintragung möglich, wenn meldepflichtige Person glaubhaft macht, dass sie unter diesem Namen in bestimmten Lebensbereichen auftritt und dass dem angenommenen Namen dort eine ähnliche Funktion zukommt wie ihrem nach öffentlichem Recht zu führenden Namen Ermessen der Passbehörde!
13 Objekte des Namensrechts: Geschützt wird mit 12 BGB der bürgerliche Name und Wahlname (Pseudonym, Künstlername, Ordensname, analog Wappen, Siegel) Auf Namensrecht können sich natürliche Personen berufen, jur. Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen wie Bands Beginn und Ende des Namensrechts: Beginn des Schutzes nach 12: beim bürgerlichen Namen mit Geburt, Heirat oder Adoption
14 Namensschutz beginnt beim Wahlnamenmit Annahme des Namens und Gebrauch, sofern dieser Name zulässig und unterscheidungskräftig Schutz: Ohne Eintragung! Namenschutz endet mit dem Tod, die vermögensrechtlichen Aspekte des Namens bestehen jedoch fort, Dauer hängt von Bekanntheit ab Bei Band mit Plattenvertrag: Recht am Namen reicht bis Ende der Verwertung...
15 Kann man Namensrecht übertragen? Bürgerlicher Name ist aufgrund des Persönlichkeitsrechts geschützt und an Person gebunden, Übertragung nicht daher nicht möglich Zulässig ist aber die Gestattung / Lizenzierung des Namenrechts --> vgl. Urheberrecht Bei Namen von Personenvereinigungen: Kein Persönlichkeitsrecht, volle Übertragbarkeit Bandname? Wer hat das Recht? Einer? Alle? vgl. BGB-Gesellschaft, Gesellschaftsvermögen zur gesamten Hand? --> vertragliche Regel sinnvoll!
16 Verletzung des Namenrechts nach 12 BGB 12 BGB schützt somit vor zwei Formen der Beeinträchtigung des Namensrechts: Namensleugnung/Namensbestreitung(selten, allenfalls die dauerhafte Falschbezeichnung oder unrichtige Schreibweise) und der Namensanmaßung, wenn ein anderer den gleichen Namen ohne Berechtigung benutzt und dabei schutzwürdiges Interesse des Trägers verletzt ( Boris Becker, Heino )
17 Anspruchsvoraussetzungen ( 12 BGB) 1. (Namensbestreitung oder)namensanmaßung 2. Möglichkeit der Zuordnungsverwirrung bzw. der Verwechselungsgefahr gleicher Namen W: Verwechselungsgefahr (-) bei einem unterscheidungsschwachen, verwechselungsunfähigen Namen, der lediglich aus einem Ausdruck des allg. Sprachgebrauchs besteht oder an eine Gattungs-oder Produktbezeichnung bzw. an eine geographische Bezeichnung angenähert ist: Management-Seminare, Saunabau, Leasing-Partner
18 Ausnahme: Verkehrsgeltung: Verkehrsgeltung (= hohe Unterscheidungsfähigkeit) erlangt man, wenn der gewählte (und an sich unterscheidungsschwache) Name von einem wesentlichen Teil des relevanten Verkehrskreises (Fachkreise wie Musikschaffende und Verwerter, Hörer bzw. der dt. Gesamtbevölkerung) einem bestimmten Produkt bzw. Gruppe / Künstler zugeordnet wird Verkehrsgeltung bei neuen Namen zwar meistens ausgeschlossen, aber möglich ( BB )
19 Voraussetzungen für Ansprüche aus Namenrecht 1. (Namensbestreitung oder)namensanmaßung 2. Verwechselungsfähigkeit (Unterscheidungskraft): kommt darauf an, dass die Bezeichnung es ermöglicht, einen bestimmten Rechtsträger von anderen zu unterscheiden, wenn Name an sich verwechselungsunfähig ggf. prüfen ob Name Verkehrsgeltung 3. Unbefugter Gebrauch des Namens (vgl. unbefugt in 12 BGB)
20 Ansprüche aus Namenrecht nach 12 BGB 3. Unbefugter Gebrauch des Namens (vgl. unbefugt in 12 BGB) - Redlicher Gebrauch des eigenen Namens nicht unbefugt - Verwendung fremden Namens ist befugt, wenn dem Nutzer gestattet wurde - Gleichnamigkeit beim bürgerlichen Namen ist ok - Verwendung eigenen Namens kann unbefugt sein, wenn Ziel die Ausnutzung des guten Rufs eines anderen Unternehmens ist - Bei Wahlnamen: Grundsatz der Priorität - Werden identische/verwechselbare Namen geführt ggf. Aufnahme von unterscheidungskräftigen Zusätzen sinnvoll
21 Mögliche Ansprüche aus Namensrecht: Der Träger eines Namens kann einem Unbefugten die Verwendung seines Namens untersagenund ihn bei Besorgnis weiterer unbefugter Verwendung auf Unterlassungverpflichten. Er kann Schadensersatzverlangen, soweit durch die unbefugte Verwendung Schaden entstanden Der Nichtberechtigte hat das, was er infolge des widerrechtlichen Namensgebrauchs an Gewinn erlangt hat, dem Berechtigten herauszugeben
22 2. Schutz von Namen als geschäftliche Bezeichnung Namen von Künstlern und Bands können auch als geschäftliche Bezeichnung geschützt sein, vgl. 5 und 15 MarkenG Als gb versteht man Kennzeichen, die geschäftlich als Name, Firma oder besondere Kennzeichnungeines Betriebs oder Unternehmens benutzt werden geschäftlicher Verkehr ist nicht rein privates Handeln besonderekennzeichnung in 5 III MarkenG verlangt Unterscheidungskraft der Bezeichnung, vgl. Notwendigkeit der Zuordnungsverwirrung beim NamensR
23 Anspruchsvoraussetzungen: 1. Schutzfähige Bezeichnung / Unterscheidungskraft der Bezeichnung Rspr. hier grds. großzügig, aber nicht unterscheidungskräftig wäre zb. die Bezeichnung Die Agentur für eine Konzertagentur Unterscheidungskräftig wäre hingegen Agentur Klangwelt Ausnahme: Unternehmensbezeichnungen, die nichtverwechselungsfähig sind, genießen nur dann Schutz, wenn sie Verkehrsgeltung haben
24 Verkehrsgeltung: Verkehrsgeltung erlangt man, wenn gewählte gb von einem wesentlichen Teil des relevanten Verkehrskreises (Fachkreise wie Musikschaffende und Verwerter, Hörer bzw. der dt. Gesamtbevölkerung) einem bestimmten Produkt (zb. Gruppe / Künstler) zugeordnet wird Verkehrsgeltung bei neuer geschäftlicher Bezeichnung daher meistens ausgeschlossen
25 Anspruchsvoraussetzungen: 2. Priorität / Unbefugte Nutzung Es hat stets der Inhaber des ältesten Kennzeichens das beste, sich gegenüber jüngeren Kennzeichen durchsetzende Recht Dabei stehen sich alle Kennzeichnungsformen (geschäftliche Bezeichnung, Marke, Titel) gleich Beginn des Schutzes: Benutzungsaufnahme
26 Anspruchsvoraussetzungen: 3. Konkrete Verwechslungsgefahr / Vergleich: Inhaber einer älteren geschäftlichen Bezeichnung kann gegen jüngere Kennzeichen vorgehen, wenn Verwechselungsgefahr besteht Beurteilung der Verwechselungsgefahr anhand der drei Faktoren Kennzeichnungskraft, Zeichenähnlichkeit und Produkt-bzw. Branchenähnlichkeit
27 Konkrete Einzelfragen: Kennzeichnungskraft: Je bekannter das jeweilige Zeichen/Namen ist, desto höher ist seine Kennzeichnungskraft Bekanntheit vor Gericht beweisen? Umfragen! Zeichenähnlichkeitfragt inwieweit das ältere und das jüngere Zeichen verwechselungsfähig sind Dabei wird nicht nur nach Schriftbild ( Curtice und Curtise ) gefragt, sondern auch nach klanglicher ( U2 und Youtoo ) und begrifflicher Ähnlichkeit ( Rammstein und Rammbock )
28 Zusammenfassung: Wenn (1.) unterscheidungskräftige geschäftliche Bezeichnung vorliegt, diese Bezeichnung (2.) Priorität genießt und (3.) Verwechselungsgefahr besteht, kann der Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung die oben genannten Ansprüche geltend machen. Für die Bejahung des 3. Merkmals der Verwechselungsgefahr sind insbesondere die Kennzeichnungskraft, Zeichenähnlichkeit und Branchennähe heranzuziehen.
29 Mögliche Ansprüche aus dem Recht an gb Unterlassungsanspruch, 15 IV MarkenG Dieser Anspruch ist verschuldensunabhängig Anspruch auf Schadensersatz: Bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Handeln Was ist Schaden? Drei Berechnungsmethoden: A) grds. der Vergleich der finanziellen Situation des Verletzten mit und ohne die Rechtsverletzung B) Herausgabe des Gewinns des Verletzers C) Vergleich mit einer angemessenen Lizenzgebühr
30 Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, 19 Abs. 1 MarkenG Beispiel: Auskunft über Herkunft und Vertriebswege der rw. hergestellten CDs, der Lieferanten und Abnehmer, über den erzielten Umsatz und Werbemaßnahmen Auskunft macht erhebliche Mühen und Kosten, Auskunft umfasst ggf. auch sensible Geschäftsgeheimnisse --> Druckmittel für SE!
31 Anspruch auf Rückruf und ggf. Vernichtung, wenn andere Lösung nicht möglich, vgl. 18 Abs. 1 MarkenG Anspruch: Entschädigung für Marktverwirrung Kann zb. finanziellen Aufwand für klarstellende Werbung umfassen Zwischenergebnis: Schutz einer gb gibt deutlich mehr Ansprüche als bloßes Namensrecht
32 Beginn und Ende des Schutzes als gb Schutz der gb beginnt gemäß 5 MarkenG mit Aufnahme der Benutzung der gb zb. Briefpapier, Website, Cover... Keine Eintragung notwendig Schutz endet mit endgültiger Aufgabe der Benutzung
33 Räumlicher Schutzbereich Der Schutzbereich einer gb erstreckt sich auf den Wirtschaftsraum, in dem man das Unternehmen/Produkt, kennt Kann räumlich begrenzt sein Beispiel: Regional arbeitende Band ohne Internetauftritt oder Tonträgervertrieb über www und bundesweite Termine und Werbung?
34 3. Schutz eines Namens als eingetragene Marke (vgl. 4, 14 MarkenG) Beginn des Schutzes: Anmeldung beim DBMA in München oder beim Europäischen Patentamt in Alicante/Spanien Wenn man nationale Marke hat, kann man auf deren Grundlage über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) auch eine internationale Registrierung anstreben, die sog. IR-Marke ( internationale Registrierung )
35 Diese Verwaltungsverfahren dauern Monate Für Markenanmeldung verlangen versierte Markenanwälte durchaus mehrere 100 Vorteil von Anwaltseinschaltung: Zumeist besser vorbereitetes, zügigeres / passgenaueres Anmeldeverfahren Markenanmeldung muss für bestimmte Art von Waren oder Dienstleistungen vorgenommen werden Zur Vereinfachung gibt es u.a. beim DPMA 45 Klassen wichtiger Wirtschaftsbereiche
36 Für Musikschaffende wichtige Markenklassen: Schutz für Waren der Gruppe 9 ( bespielte Datenträger aller Art ) Klasse 16 ( Druckereierzeugnisse ) und der Klasse 41 ( Unterhaltungsdienstleistungen ) Wichtige Klassen für Merchandising sind die Klassen 3 ( Parfümeriewaren ), 18 ( Lederwaren ), Klasse 25 ( Bekleidung und Kopfbedeckungen ) und 28 ( Spielzeug )
37 Eine Marke mit einem zu schmalen Waren-und Dienstleistungsverzeichnis ist schnell ein stumpfes Schwert Nachmeldungen von Klassen sind nicht möglich, allenfalls teurer Weg einer Neuanmeldung einer neuen Klasse Ein zu weites Waren-und Dienstleistungsangebot ist hingegen teurer in der Anmeldung und schafft schnell unnötige Markenrechtsstreitigkeiten
38 Ansprüche aus einer Marke Unterlassung, 14 Abs. 5 MarkenG Bei Verschulden Schadensersatz, 14 Abs. 6 MarkenG, Auskunft ( 19 MarkenG) sowie ggf. Vernichtung ( 18 MarkenG)
39 Wenn so teuer und doch ähnliche Ansprüche - warum dann eine Marke? Marke bietet größeren Schutzumfang Namen-und Bezeichnungsschutz beginnen mit Benutzung -hier Nachweis oft schwieriger als bei formeller Eintragung einer Marke, dort Schutz ab Tag der Antragstellung Kennzeichenschutz aufgrund einer Geschäftsbezeichnung endet mit endgültiger Beendigung der Kennzeichnungsverwendung, Marke verfällt nach 49 MarkenG frühestens nach fünf Jahren
40 Marke bietet nach Eintragung Schutz auch für Fanarktikel und andere Warengruppen außerhalb des Tätigkeit der Geschäftsbezeichnung Marken können schon vor Aufnahme der Benutzung eingetragen werden, Planungssicherheit und Schutz vor Namentrittbrettfahrern Namen und Geschäftsbezeichnungen genießen nur da Schutz, wo sie tatsächlich benutzt werden, Marken genießen Schutz in dem gesamten Territorium, für das sie eingetragen wurden Markenzeichen wie warnen Dritte vor unabsichtlicher Kennzeichenrechtsverletzung
41 Schutz von Werktiteln 4. Schutz von Werktiteln Titelschutz gemäß 5 Abs. 3 und 15 MarkenG Schutzfähigkeit eines Titels nur, wenn Kennzeichnungskraft Ohne Kennzeichnungskraft darf man Song so benennen, man hat nur keine Abwehransprüche gegen Dritte, die gleichen Titel wählen ( Sad Song für einen Song -anders Sad Song für einen Film) ggf. wieder Ausnahme -Schutz trotz fehlender Kennzeichnungskraft -über Verkehrsgeltung
42 Schutz von Werktiteln Beginn des Schutzes: Titel muss ein Werk bezeichnen, daher kein Werktitelschutz ohne konkreten Werkbezug Titelschutz beginnt daher bei kennzeichnungskräftigen Titeln mit Entstehung/Verwendung des Titels oder bei nicht kennzeichnungskräftigen Titeln bei Erreichen der Verkehrsgeltung (vgl. Namen und Geschäftsbezeichnung)
43 Schutz von Werktiteln Allgemein anerkannt ist ferner die Vorverlegung des Beginn des Titelschutzes von vor Existenz des Werkes durch eine Titelschutzanzeige Titelschutzanzeige ist eine Anzeige, in der der Titel eines Werkes in einer Fachzeitschrift öffentlich angekündigt wird Ziel: Schutz des Interesses des Werkschöpfers an frühzeitigen Schutz und des Interesses Dritter, über Titel entstehender Titel informiert zu werden, um Kollisionen zu vermeiden Vergleichbar mit Eintragung einer Marke
44 Schutz von Werktiteln Unter Hinweis auf 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch für ADAC Fotobuch, ADAC Fotowelt, ADAC Fotoalbum, ADAC Fotokalender, ADAC Reise- Fotobuch, ADAC Reise-Tagebuch, ADAC Foto- Tagebuch in allen Schreibweisen und Darstellungsformen. ADAC Verlag GmbH Hansastraße 19, München
45 Schutz von Werktiteln Unter Hinweis auf 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch für Die Blutsschwestern - Jung. Magisch. Tödlich in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortverbindungen, für alle Medien, insbesondere Druckerzeugnisse, Hörfunk, Fernsehen, Film und elektronische Medien einschließlich Multimedia Anwendungen (Online und Offline-Dienste). ProSiebenTelevision GmbH Medienallee 7, Unterföhring
46 Schutz von Werktiteln Wenn eine Anzeige geschaltet 6 Monte Zeit, Werk zu vollenden und zu veröffentlichen Warum Frist?: Titelhamsterei vermeiden Möglich: Sammeltitelschutzanzeige, die Variationen des geplanten Titels nennt Anzeige in der Fachzeitschrift Der Titelschutzanzeiger kostet 150 Anzeigenschaltung durch Rechtsanwalt möglich, nicht nur wegen fachlicher Beratung sinnvoll, sondern auch wenn Konkurrenz nicht wissen soll, wer Titel nutzen will
47 Schutz von Werktiteln Ansprüche aus Titelschutzrecht: Titelschutzinhaber hat Monopolrecht auf Titel für die jeweilige Werkart Möglich: Unterlassung und Schadensersatz, Auskunft und ggf. Vernichtung Wichtig: Titel können neben dem speziellen Titelschutz in 5 Abs. 3 MarkenG als Bezeichung, neben dem Schutz über eine Titelschutzanzeige auchals Marke eingetragen werden oder urheberrechtlich geschützt sein!
48 Zum Schluss: Weitere Hinweise zur heutigen Vorlesung: Aufsatz Der Schutz von Namen und Werktiteln von Schwarz/Baronikians in dem Sammelwerk Musikwirtschaft von Moser/Scheuermann Dieses Buch steht im Präsenzbestand der SULB
49 Zum Schluss... Vielen Dank für Ihre Mitarbeit......und eine gute Woche für Sie!
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