Geschlossene Fonds Gestaltungsformen und steuerliche Auswirkungen von Private Equity Investments
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- Petra Waltz
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1 Geschlossene Fonds Gestaltungsformen und steuerliche Auswirkungen von Private Equity Investments
2 Übersicht Gestaltungsformen Besteuerung der Fondsgesellschaft Besteuerung der Investoren Kapitalgesellschaft Privatperson Management Erbschaft- und schenkungssteuerliche Aspekte Ausblick Fazit 2
3 Gestaltungsformen Offener Fonds Sondervermögen, betreut von KAG; jederzeitige Rücknahme oder Veräußerung möglich; Ausgabe von neuen Anteilen möglich (geregelt in InvG bzw. Besteuerung in InvStG geregelt) Geschlossener Fonds Erwerber wird i.d.r. Unternehmer; eingeschränkte Handelbarkeit; Investition nur im Platzierungszeitraum; typische Investitionsgüter: Immobilien, Schiffe, Medien, erneuerbare Energien, Lebensversicherungen, Unternehmen ( Venture Capital ); Besteuerung richtet sich nach allgemeinen Regeln 3
4 Rechtsformen geschlossener Fonds Kapitalgesellschaft: AG, GmbH Personengesellschaft (gewerblich, gewerblich geprägt oder vermögensverwaltend): GbR, GmbH & Co KG Atypische stille Beteiligung an AG oder GmbH Ausländische Rechtsformen 4
5 Besteuerung der Fondsgesellschaft Vermögensverwaltende Personengesellschaft: keine Besteuerung, transparent, d.h. Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter (je nach Anlageobjekt: Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus V+V oder Land- und Forstwirtschaft) Gewerblich oder gewerblich geprägte Personengesellschaft: Gewerbesteuer bei deutscher Betriebsstätte, ansonsten transparent (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) In- oder ausländische Kapitalgesellschaft: Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, soweit inländischer Gewerbebetrieb und keine Kürzung nach 9 Nr. 1 GewStG 5
6 Besteuerung der Fondsgesellschaft Personengesellschaft: Kriterien zur Einstufung als vermögensverwaltend (BMF v , OFD Frankfurt v ): Kein Einsatz von Bankkrediten /keine Übernahme von Sicherheiten Keine eigene Organisation Keine Ausnutzung eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrung Kein Anbieten gegenüber breiter Öffentlichkeit / Handeln auf eigene Rechnung Keine kurzfristige Beteiligung Keine Reinvestition von Veräußerungserlösen Kein unternehmerisches Tätigwerden in Portfolio- Gesellschaften Keine gewerbliche Prägung bzw. gewerbliche Infektion 6
7 Besteuerung der Investoren Institutionelle Investoren (häufig Kapitalgesellschaften) Privatinvestoren Management 7
8 Besteuerung der Investoren Kapitalgesellschaften Ebene: Kapitalgesellschaft GewSt als Betriebsausgabe abziehbar ja nein auf Ebene der Gesellschaft GewSt-Messzahl FB auf Zinsanteile bei Hinzurechnungen 5% 0 3,5% KSt-Satz 25% 15% 8
9 Besteuerung der Investoren Kapitalgesellschaften Ebene: Kapitalgesellschaft Jahr KSt-Satz 25% 15% Gewinn 100,00 100,00 GewSt* 16,67 14,00 KSt (25 %, 15 %) 20,83 15,00 SolZ (5,5% ) 1,15 0,83 GewSt, KSt, SolZ 38,65 29,83 Minderbelastung -8,82 * Gewerbesteuerhebesatz: 400% Privatperson: insges. max. 47,44% ESt + SolZ+ GewSt(bei Hebesatz 400%) 9
10 Besteuerung der Investoren Kapitalgesellschaften Vorteile bei Investments in andere Kapitalgesellschaften: 8b KStG: lediglich 5% der Dividenden bzw. Veräußerungsgewinne körperschaftsteuerpflichtig Gewerbesteuerpflicht nur auf Streubesitzdividenden bzw. auf 5% der sonstigen Dividenden und Veräußerungsgewinne Verrechenbarkeit von Betriebsausgaben auch nach Einführung der Abgeltungsteuer Finanzunternehmen i.s.d. 8b Abs. 7 KStG? Wiedereinführung der Körperschaftsteuerpflicht auf Dividenden und Veräußerungsgewinne im Rahmen eines Jahressteuergesetzes? Entwicklung beobachten! 10
11 Besteuerung der Investoren Kapitalgesellschaften Ebene: Anteilseigner steuerpflichtig zu 50% 100% 60% Steuersatz 42% 25% 42% 45% effektiver Steuersatz 21% 25% 25% 27% Halbeinkünfteverfahren Abgeltungsteuer / Teileinkünfteverfahren bis ab
12 Besteuerung der Investoren Management Carried Interest : Beteiligung an vermögensverwaltender Gesellschaft (auch durch KapG, gewerbl. PersG) Zweck: Erwerb, Halten und Veräußerung von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen Erfolgsabhängige Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschaftszweckes Vollständiger Kapitalrückerhalt der übrigen Gesellschafter gewährleistet => Halbeinkünfteverfahren nach 3 Nr. 40a EStG (nach Entwurf zum MoRaKG Einführung Teileinkünfteverfahren geplant) 12
13 Besteuerung der Investoren Management Co-Investment : Vermögensverwaltender Fonds => transparent, d.h. Co-Investor erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen (HEV, Abgeltungsteuer ab ), V+V etc. oder Gewerblich oder gewerblich geprägter Fonds => Co-Investor erzielt Einkünfte aus Gewerbetrieb (ESt+GewSt) oder Im Falle von Auslandsfonds bestand Risiko der Einstufung als Fonds i.s.d. InvG => Pauschalbesteuerung nach InvStG (Änderung des 2 Abs. 9 InvG durch InvÄndG vom => nun gilt auch für Auslandsinvestmentfonds formeller Fondbegriff) 13
14 Erbschaft- und schenkungsteuerliche Aspekte Geschlossene Immobilienfonds (vermögensverwaltend): transparente Bewertung, d.h. Bedarfsbewertung nach 138 Abs. 5 BewG für Grundstücke Geschlossene gewerbliche Fonds: Anteile stellen Betriebsvermögen dar, d.h. Vergünstigungen nach 13a, 19a ErbStG kommen zum Ansatz (BV-Freibetrag v. 225 T, Bewertungsabschlag von 35%, Tarifentlastung bei Übertragung an natürliche Personen in StKl II und III); negative Werte möglich Ausnahme: treuhänderisch gehaltene Beteiligung=> Sachleistungsanspruch mit gemeinem Wert ansetzbar, wenn automatische Auflösung der treuhandschaft im Todeszeitpunkt oder bei Schenkung nicht geregelt ist Erbschaftsteuerreform spätestens zum zu erwarten => erbschaftsteuerliche Vergünstigungen werden im Regelfall entfallen (Ausnahme: echte gewerbliche Tätigkeit; 10% - Abschlag bei fremdvermieteten Wohnungsimmobilien) 14
15 Meldepflichten Schenkung bzw. Erwerb durch Schenkung oder Todesfall eines Fondsanteils nach 30 ErbStG (geplant im MoRaKG) Anzeigepflichten an Bundesanstalt bei Wagniskapitalgesellschaften Beitritt zu einem geschlossenen Fonds im Ausland: Nach 138 Abs. 2, 3 AO Anzeige innerhalb eines Monats des Erwerbs einer veränderten Beteiligungsquote eines Fondsverkaufs über den Zweitmarkt Ansonsten mit Bußgeld und Zwangsmittel bedrohte Ordnungswidrigkeit Nutzung des Formulars BZSt-2 Veranlagungs- und Betriebsprüfungsstellen sind angehalten verstärkt auf diese Sachverhalte zu achten (OFD Hannover v ) 15
16 Ausblick Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) in Planung; Ziel: Förderung der Finanzierungsmöglichkeiten für junge und mittelständische Unternehmen Grundsätzlich Einstufung von Personengesellschaften als vermögensverwaltend Entschärfung der Mantelkaufregelung Erhöhung des Freibetrags für Veräußerungsgewinne Erhöhung der Steuerpflicht von sog. Carried Interest Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts zum Jahresende => BV-Vergünstigungen und Bewertungsvorteile gehen verloren 16
17 Fazit Faktische Schwierigkeiten bei Vermeidung deutscher Steuerpflichten beachten, ggf. Zusatzlasten durch Wegzug Der Wegzug darf nicht nur auf Papier stattfinden Abkommensberechtigung in Zuzugsstaat nutzen Wohnsitz der Erben beachten Evtl. Vermögensstruktur anpassen Das anwendbare Erbrecht sicherstellen 17
18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!! 18
19 Kontakt Dr. Tom Offerhaus Foto WTS AG Steuerberatungsgesellschaft Thomas-Wimmer-Ring München Tom.Offerhaus@wts.de Tel Handy
20 Hinweise zur Präsentation Die zur Verfügung gestellten Informationen können naturgemäß weder allumfassend noch auf die speziellen Bedürfnisse eines Einzelfalls zugeschnitten sein. Sie begründen keine Beratung, keine andere Form rechtsverbindlicher Auskünfte oder ein rechtsverbindliches Angebot unsererseits. Die Präsentation gibt unsere Interpretation der relevanten steuergesetzlichen Bestimmungen, die hierzu ergangene Rechtsprechung sowie die hierzu ergangenen Verlautbarungen der Finanzverwaltung wieder. Die vorliegende Präsentation beruht auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des Datums der Präsentation. Im Zeitablauf treten Änderungen bei Steuergesetzen, Verwaltungsanweisungen, der Interpretation dieser Rechtsquellen sowie in der Rechtsprechung ein. Derartige Änderungen können die Gültigkeit der Aussagen dieser Präsentation beeinflussen. Wir sind nicht verpflichtet, Sie auf Änderungen in der rechtlichen Beurteilung von Themen hinzuweisen, die wir in dieser Präsentation behandelt haben. Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Garantie für die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Präsentation. Soweit gesetzlich zulässig, übernehmen wir keine Haftung für ein Tun oder Unterlassen, das Sie allein auf Informationen aus dieser Präsentation gestützt haben. Dies gilt auch dann, wenn diese Informationen ungenau oder unrichtig gewesen sein sollten. 20
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