1. Überblick über die steuerliche Abgrenzung der Forschung von sonstigen Tätigkeiten an Hochschulen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1. Überblick über die steuerliche Abgrenzung der Forschung von sonstigen Tätigkeiten an Hochschulen"

Transkript

1 Stand: Dezember 2010 Wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten I. Steuerliche Abgrenzung von Forschungsvorhaben 1. Überblick über die steuerliche Abgrenzung der Forschung von sonstigen Tätigkeiten an Hochschulen Steuerlich wird im Bereich der Forschung unterschieden zwischen der hoheitlichen Eigenbzw. Grundlagenforschung, der Auftrags- oder Ressortforschung und den Tätigkeiten ohne Forschungscharakter. Die Eigen- bzw. Grundlagenforschung begründet aufgrund ihres hoheitlichen Charakters weder eine Körperschaftsteuerpflicht noch eine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft. Es handelt sich um nichtwirtschaftliche Tätigkeiten. Auftragsforschung und Tätigkeiten ohne Forschungscharakter stellen keine hoheitlichen Tätigkeiten dar, da diese der Hochschule nicht eigentümlich und vorbehalten sind. Diese Tätigkeiten sind wirtschaftliche Tätigkeiten und begründen unter den weiteren Voraussetzungen des 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) einen Betrieb gewerblicher Art und die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft im Sinne des 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UstG). Die Auftragsforschung der Hochschule ist von der Körperschaftsteuer befreit. Nicht von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit sind: die auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse gerichteten Tätigkeiten die Übernahme von Projektträgerschaften wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungscharakter. Diese unterliegen der Körperschaftsteuer und auch der Gewerbesteuer, wenn die Tätigkeiten in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden. Ungeachtet der im Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuergesetz vorgesehenen Befreiungen unterliegen jedoch auch die Leistungen im Bereich der Auftrags- und Ressortforschung der Umsatzsteuer mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. 2. Abgrenzung der Bereiche 2.1 Grundlagen- bzw. Eigenforschung Die Grundlagen- bzw. Eigenforschung ist steuerlich betrachtet als hoheitliche Tätigkeit anzusehen, soweit die Ergebnisse erkennbar der Allgemeinheit zugute kommen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ergebnisse zeitnah veröffentlicht werden. Zahlungen an die Hochschule, die in Zusammenhang mit Forschungsprojekten und auf der Grundlage der folgenden Bestimmungen erfolgen, führen im Regelfall nicht zu einer entgeltlichen Auftrags- bzw. Ressortforschung:

2 2 a. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-GK), Anlage 3 der VV zu 44 BHO b. Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) c. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten), Anlage 4 der VV zu 44 BHO d. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (AN- Best-I), Anlage 1 der VV zu 44 BHO e. Finanzstatut für Forschungseinrichtungen der Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e.v. (FinSt-HZ) Hinweis: Im Einzelfall ist dennoch zu prüfen, ob durch zusätzliche Auflagen des Zuwendungsgebers ein Leistungsaustausch und damit auch eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des 4 Abs. 1 KStG begründet wird. Dies kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Tätigkeiten zu den Ressortaufgaben des Zuwendungsgebers gehören. Als Indiz hierfür können folgende Auflagen gelten: Vorbehalt von Verwertungsrechten Zustimmungsvorbehalte des Zuwendungsgebers für die Veröffentlichung der Ergebnisse Fachliche Detailsteuerung durch den Zuwendungsgeber. 2.2 Verwertung von Forschungsergebnissen Durch die Novellierung des 42 Arbeitnehmererfindungsgesetz ist es den Hochschulen seit 2002 ermöglicht worden, Erfindungen ihrer Mitglieder schutzrechtlich zu sichern und wirtschaftlich zu verwerten. Nach derzeitiger Sicht der Finanzverwaltung stellt die Verwertung von Forschungsergebnissen in der Gestalt, dass entsprechende Patente oder Lizenzen einem Dritten entgeltlich überlassen werden, eine vermögensverwaltende und daher sowohl ertrag- als auch umsatzsteuerlich nicht relevante Tätigkeit dar. In diesem Zusammenhang sollte jedoch auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. April 2010 hingewiesen werden, wonach dem Begriff der Vermögensverwaltung umsatzsteuerlich für die Unternehmerstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts keine Bedeutung zukommt. 2.3 Auftrags- bzw. Ressortforschung Erhält eine Hochschule im Rahmen einer, in der Regel auf privatrechtlicher Grundlage vereinbarten, Auftrags- oder Ressortforschung Zahlungen eines Dritten (Private oder die öffentliche Hand), wobei sich der Dritte in irgendeiner Form Exklusivrechte für die Verwertung einräumen lässt, so handelt es sich um wirtschaftliche Tätigkeiten, die insbesondere bei Überschreiten der Grenze zu einem Betrieb gewerblicher Art führen. Indizien für eine "private" Auftragsforschung sind neben dem Vorbehalt von Exklusivrechten insbesondere folgende Merkmale: Der Auftrag entspricht gezielt den Interessen des Drittmittelgebers Die Hochschule übernimmt einen nach Art und Umfang genau beschriebenen Forschungs- und Entwicklungsauftrag.

3 3 2.4 Nicht ertragsteuerlich begünstigte Tätigkeiten Tätigkeiten ohne Forschungscharakter sind von den Steuerbefreiungen des Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuergesetzes ausgenommen. Dies bedeutet, dass diese Tätigkeiten sowohl der Ertrags-, als auch der Umsatzbesteuerung unterliegen. Tätigkeiten ohne Forschungscharakter sind insbesondere solche, die der Weiterentwicklung bzw. der Verfeinerung von Forschungsergebnissen oder der Entwicklung und Vermarktung marktfähiger Produkte dienen, bzw. die sich als schlichte Beratungstätigkeit unter Vorgabe individueller und konkreter Zielsetzungen darstellen. Weiter ist nicht begünstigt die Übernahme der Projektträgerschaft, z.b. die Planung und administrative Betreuung von Forschungsvorhaben. 2.5 Abgrenzung der unterschiedlichen steuerlichen Sphären Die Abgrenzung der Bereiche `Eigenforschung - Auftrags-/Ressortforschung - ertragsteuerlich nicht begünstigte Tätigkeiten` erweist sich in der Praxis oft als schwierig. Vor diesem Problem steht auch die Finanzverwaltung, die mit einer Vielzahl unterschiedlicher Tätigkeiten auf den Gebieten unterschiedlicher Forschungsdisziplinen konfrontiert ist. Es hat sich in der Praxis als hilfreich erwiesen, durch die verantwortlichen Wissenschaftler/innen Expertisen anfertigen zu lassen, aus denen sich ergibt, ob es sich um eine auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse gerichtete Forschungstätigkeit oder um die Anwendung gesicherter Erkenntnisse handelt. Im Allgemeinen folgen die Finanzbehörden diesen Einschätzungen auch für steuerliche Zwecke. 3. Beurteilungseinheit Betrieb gewerblicher Art" Umsatzsteuerpflichtig sind die Hochschulen insbesondere, soweit sie Leistungen aus ihren Betrieben gewerblicher Art erbringen. Deshalb kommt der Beurteilung, ob - unter Berücksichtigung insbesondere der Umsatzgrenze der jeweiligen Einrichtung - ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, auch für die Folgerungen hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht erhebliche Bedeutung zu. Bezüglich der Beurteilungseinheit, auch hinsichtlich der Umsatzgrenze von Jahresumsatz, gibt es unterschiedliche Auffassungen. Die Finanzverwaltung hat sich in der Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland vom zu dieser Frage wie folgt geäußert: Als organisatorische Einheit, für die die jeweilige Umsatzgrenze zu prüfen ist, ist im Falle der Auftragsforschung regelmäßig darauf abzustellen, ob an der Hochschule Fachbereiche bzw. Institute eingerichtet wurden. Bei der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe gilt als kleinste organisatorische Einrichtung das Institut. Entsprechend ist daher auf den jeweiligen Jahresumsatz des einzelnen Instituts abzustellen, den dieses aus der Gesamtheit der Auftragsforschung erzielt. II. Hinweise des Hochschulausschusses der Kultusministerkonferenz zur Unterscheidung im Sinne des Gemeinschaftsrahmens Seit 2007 ist in der EU mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation die grundsätzliche Privilegierung von nicht gewinnorientierten Hochschul- und Forschungseinrichtungen weggefallen. Hochschulen unterliegen somit dem Beihilferecht. Die staatliche Finanzierung von wirtschaftlicher Tätigkeit unterfällt dem Beihilfeverbot, während die staatliche Finanzierung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit zulässig ist.

4 4 Infolgedessen müssen die Hochschulen beide Tätigkeitsformen in Bezug auf Kosten und Finanzierung eindeutig voneinander trennen, um Quersubventionierungen zu vermeiden. Der Gemeinschaftsrahmen geht davon aus, dass keine unzulässige Subvention vorliegt, wenn Marktpreise oder Entgelte auf der Grundlage einer kostendeckenden Kalkulation zzgl. Gewinnzuschlag verlangt werden. Von einer Kostendeckung des Forschungsvorhabens kann dabei nur in bestimmten Fällen abgesehen werden, wenn ein überwiegendes Interesse der Hochschule im Sinne des 41 Abs. 5 Satz 2 Landeshochschulgesetz (LHG) besteht. Dies gilt auch für Kooperationen mit Unternehmen sowie für Auftragsforschung. Die staatliche Finanzierung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit einer Einrichtung, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, fällt nicht unter das Beihilfeverbot, wenn die beiden Tätigkeitsformen und ihre Kosten und Finanzierung eindeutig voneinander getrennt werden können. Als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten sind die folgenden Hauptaufgaben von Hochschulen zu werten: - die Ausbildung von mehr und besser qualifizierten Humanressourcen - die unabhängige Forschung und Entwicklung, auch im Verbund, zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses - die Verbreitung der Forschungsergebnisse. Die wirtschaftliche Tätigkeit von Hochschulen erschließt sich über die Definition der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten und bezieht sich auf die Ausübung von Nebenaufgaben der Hochschulen, z.b.: - Vermietung von Infrastruktur - Dienstleistungen für gewerbliche Unternehmen - Auftragsforschung. Als Vorschlag für ein Prüfschema sind folgende Prüffragen zu stellen: 1. Ist für das Produkt oder die Leistung ein Markt vorhanden? Gibt es Mitbewerber? 2. Für wen wird die Leistung erbracht? Für wen entsteht ein Nutzen? (Sobald die Leistungen für die Mitglieder der Hochschule erbracht werden, gelten sie als nichtwirtschaftliche Tätigkeit.) Grundsätzlich ist dort, wo Angebote sich in Konkurrenz zu anderen Angeboten befinden (insbesondere von privaten Anbietern), Markt und damit eine wirtschaftliche Tätigkeit anzunehmen.

5 5 Beispiele für die Einordnung typischer Leistungen von Hochschulen Lehre Ausbildung ( education ) Fortbildung ( further education ) Weiterbildung ( continual education ) Sonstige Arten von Bildung Lehre, Schulung oder Studium für einen künftigen Beruf Bildung, Schulung im Rahmen des zur Zeit ausgeübten Berufs Aktivitäten zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten bzw. die Anpassung an die Entwicklung in einem Beruf, der zur Zeit nicht ausgeübt wird Nichtwirtschaftliche Tätigkeit Wirtschaftliche Tätigkeit 1 Wirtschaftliche Tätigkeit 1 Wirtschaftliche Tätigkeit Forschung Nichtwirtschaftlicher Bereich - die unabhängige FuE, auch im Verbund, zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses - die Verbreitung der Forschungsergebnisse - Kooperative Forschung, auch gemeinsam mit Unternehmen, wenn die Forschungsergebnisse frei zugänglich sind - Technologietransfer (z.b. Lizenzierung, Gründung von Spin-offs), sofern - interner Natur und - alle Einnahmen in die Haupttätigkeit der Forschungseinrichtung investiert werden. Wirtschaftlicher Bereich Auftragsforschung für Dritte, d.h. Forschungstätigkeit für Unternehmen (=Auftraggeber) - bei angemessenem Entgelt - Auftraggeber legt Konditionen für Dienstleistung fest Weitere Indizien - Auftraggeber erhält Rechte an Forschungsergebnissen - Auftraggeber trägt Risiko des Scheiterns Sonstige Dienstleistungen Nichtwirtschaftlicher Bereich Wirtschaftlicher Bereich Keine Beispiele. - Vermietung von Infrastruktur - Dienstleistungen für gewerbliche Unternehmen 1 Die Einordnung der wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung von Hochschulen als wirtschaftliche Tätigkeit wird differenziert gesehen. Es wird empfohlen, bei Angeboten der wissenschaftlichen Weiterbildung von Hochschulen dann, wenn die Zielgruppe beispielsweise Studierende oder die eigenen Hochschulangehörigen sind, von nichtwirtschaftlicher Tätigkeit auszugehen. In allen anderen Fällen sollte die wissenschaftliche Weiterbildung von Hochschulen der wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet werden.

Analyseraster zur Unterscheidung wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit von Hochschulen Ein Leitfaden. (Stand: 28.09.

Analyseraster zur Unterscheidung wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit von Hochschulen Ein Leitfaden. (Stand: 28.09. SEKRETARIAT DER STÄNDIGEN KONFERENZ DER KULTUSMINISTER DER LÄNDER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND III C 4120/6.1.2 Analyseraster zur Unterscheidung wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit

Mehr

Steuerliche Behandlung von Förderprojekten vor dem Hintergrund der EU - Regelungen

Steuerliche Behandlung von Förderprojekten vor dem Hintergrund der EU - Regelungen Steuerliche Behandlung von Förderprojekten vor dem Hintergrund der EU - Regelungen Erfurt, 15. 04. 2008 Annette Sachse, Steuerberaterin Dr. Wolfram Schellhardt Vortragsinhalte Veränderte Ausgangsbedingungen

Mehr

Prüfschema auf Grundlage. Trennungsrechnung und Steuerrecht

Prüfschema auf Grundlage. Trennungsrechnung und Steuerrecht Prüfschema auf Grundlage Trennungsrechnung und Steuerrecht ruby.leuschke@tu-dresden.de AK Hochschulrechnungswesen und Steuern Dresden, 18.06.2010 Anforderungen für KLR Interne Information und Steuerung

Mehr

Wissenschaftliche Weiterbildung an der Universität Trier

Wissenschaftliche Weiterbildung an der Universität Trier Weiterbildung an der Uni Trier Wissenschaftliche Weiterbildung an der Universität Trier im Beihilfe- und Steuerrecht Stand: Stand: November Juni 2014 2007 Inhalt der Präsentation Gliederung: Definitionen

Mehr

Patent- und Verwertungsstrategie

Patent- und Verwertungsstrategie Patent- und Verwertungsstrategie der Universität zu Köln Exzellente Forschung zum Nutzen der Gesellschaft Die Universität zu Köln ist eine international anerkannte forschungsstarke Hochschule, die in einem

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen. von. im Unternehmen. in den Räumlichkeiten der. Veranstalter:

Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen. von. im Unternehmen. in den Räumlichkeiten der. Veranstalter: Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen Veranstalter: in den Räumlichkeiten der Kinderbetreuungskosten Kindertagesstätte öffentliche Kindertagesstätte / Tagesmutter Betriebskindertagesstätte

Mehr

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) Anlage zum BMF-Rundschreiben vom 14. Dezember 2011 II A 3 - H 1005/11/10008 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) Nach

Mehr

14.06.2011. Mag. Sibylle Summer Abt. C1/8, Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sibylle.summer@bmwfj.gv.at, Tel.

14.06.2011. Mag. Sibylle Summer Abt. C1/8, Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sibylle.summer@bmwfj.gv.at, Tel. Koordination EU-Beihilfenrecht Mag. Sibylle Summer Abt. C1/8, Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sibylle.summer@bmwfj.gv.at, Tel.: 01 71100 5351 Staatliche Finanzierung von F & E & I

Mehr

Merkblatt zur Umsatzsteuerpflicht der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg im Bereich der Entgelte aus Aufträgen Dritter (Auftragsforschung)

Merkblatt zur Umsatzsteuerpflicht der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg im Bereich der Entgelte aus Aufträgen Dritter (Auftragsforschung) Merkblatt zur Umsatzsteuerpflicht der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg im Bereich der Entgelte aus Aufträgen Dritter (Auftragsforschung) 1. Rechtliche Grundlagen Mit dem Steueränderungsgesetz vom

Mehr

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009 Information zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, des Ankaufes und des Verkaufes von Frachtcontainern (Neu- und Gebrauchtcontainer) im privaten Bereich ab 01.01.2009 A. Sachverhalt Ein

Mehr

Infoveranstaltung 28.05.2009. Vergabeverfahren

Infoveranstaltung 28.05.2009. Vergabeverfahren Infoveranstaltung 28.05.2009 Vergabe von Aufträgen in Projekten Der Projektträger ist in der Projektumsetzung an die Kriterien Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit von Ausgaben gebunden. Hierfür sind im

Mehr

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Otto-Friedrich-Universität Bamberg Otto-Friedrich-Universität Bamberg Merkblatt zur Umsatzsteuerpflicht bei der Auftragsforschung Infolge der Aufhebung der vormaligen Steuerbefreiung der Umsätze der staatlichen Hochschulen aus Forschungstätigkeit

Mehr

Kooperationsvereinbarung für den Fernstudiengang B.A. Bildung & Erziehung (dual)

Kooperationsvereinbarung für den Fernstudiengang B.A. Bildung & Erziehung (dual) Formblatt 1 Kooperationsvereinbarung für den Fernstudiengang B.A. Bildung & Erziehung (dual) zwischen (Träger). (Ansprechpartner).. (Adresse) und dem Fachbereich Sozialwissenschaften der Hochschule Koblenz

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch

Mehr

Spenden vs. Sponsoring

Spenden vs. Sponsoring MTV INFO Spenden vs. Sponsoring 1 Einführung Die Unterstützung durch Mittel von Privatpersonen und Firmen gewinnt bei der Umsetzung unseres Vereinszweckes und daraus abgeleiteten Veranstaltungen und Projekten

Mehr

Steuerliche Sphären einer Hochschule. Folie Nr. 1

Steuerliche Sphären einer Hochschule. Folie Nr. 1 Steuerliche Sphären einer Hochschule Folie Nr. 1 Steuerliche Sphären von Hochschulen nicht steuerbar steuerfrei steuerpflichtig Betrieb gewerblicher Art hoheitlicher Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb

Mehr

Ein Schulförderverein übernimmt die Essenszubereitung und -ausgäbe. Daneben werden keine weiteren Leistungen erbracht.

Ein Schulförderverein übernimmt die Essenszubereitung und -ausgäbe. Daneben werden keine weiteren Leistungen erbracht. Anlage Umsatzsteuerliche Behandlung von Schulverpflegung 1. Umsatzsteuerbefreiungen Nach Artikel 132 Abs. 1 Buchst, i MwStSystRL ist die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, der Schul- oder Hochschulunterricht,

Mehr

BIBB Fachtagung Perspektive durch Wandel 5./6. Mai 2004 - Oldenburg

BIBB Fachtagung Perspektive durch Wandel 5./6. Mai 2004 - Oldenburg BIBB Fachtagung Perspektive durch Wandel 5./6. Mai 2004 - Oldenburg Workshop 5: Vertragliche Aspekte von Kooperationen Steuerliche Rahmenbedingungen im gemeinnützigen Bereich RA/StB Kersten Duwe Treuhand

Mehr

Erfindungen Patente AN DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT WIEN

Erfindungen Patente AN DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT WIEN & Erfindungen Patente AN DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT WIEN Forschungssupport Stelle IPR & Patente des Vizerektorats für Forschung und Internationale Beziehungen Nähere Informationen www.meduniwien.ac.at

Mehr

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Erfahrung und Fachkompetenz im Sportmarketing. METATOP EXPERTISE Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Unterscheidung Sponsorgeber und -nehmer sowie die Abgrenzung zur Spende. www.metatop.com Definition

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

Informationsveranstaltung zur Trennungsrechnung. g am 24. November 2009

Informationsveranstaltung zur Trennungsrechnung. g am 24. November 2009 Informationsveranstaltung zur Trennungsrechnung g am 24. November 2009 Technische Universität Kaiserslautern Klaus-Peter Beyer Direktor KPMG sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem

Mehr

Gebührentabelle. selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter. Stand: 01. Januar 2007

Gebührentabelle. selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter. Stand: 01. Januar 2007 Gebührentabelle selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter Stand: 01. Januar 2007 219 Gebührentabelle selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter Allgemeines Selbständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014

SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014 LEITLINIE NR. 7 Gegenstand: Die Bedeutung von innerhalb von 24 Stunden Artikel: 8 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Leitlinien: Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung muss innerhalb von

Mehr

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014 Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Deutsches Forschungsnetz

Deutsches Forschungsnetz Deutsches Forschungsnetz Speichern in der Cloud - aber sicher Jochem Pattloch 11. Tagung der DFN-Nutzergruppe Hochschulverwaltung "Mobiler Campus" vom 6. - 8. Mai 2013 an der Universität Mannheim Kooperativer

Mehr

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit Informationen für Arbeitnehmer Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung Wir vermitteln: befristete und geringfügige Beschäftigungen jeder Art. Stunden-,

Mehr

Bachelorarbeit. Private Altersvorsorge. Beurteilung ausgewählter Anlageformen. Michael Roth. Bachelor + Master Publishing

Bachelorarbeit. Private Altersvorsorge. Beurteilung ausgewählter Anlageformen. Michael Roth. Bachelor + Master Publishing Bachelorarbeit Michael Roth Private Altersvorsorge Beurteilung ausgewählter Anlageformen Bachelor + Master Publishing Michael Roth Private Altersvorsorge Beurteilung ausgewählter Anlageformen ISBN: 978-3-86341-000-1

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen?

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt

Mehr

Ehrenamtliche weiterbilden, beraten, informieren

Ehrenamtliche weiterbilden, beraten, informieren Ehrenamtliche weiterbilden, beraten, informieren Inhaltsverzeichnis Regionalentwicklung und 16 Zukunftsprojekte 3 Weiterbildung worum geht es? 4 Ein konkretes Beispiel 5 Seminar Freiwilligenmanagement

Mehr

Ertragsteuerliche Behandlung von Biogasanlagen - Änderungen durch einen Erlass des Bundesfinanzministeriums

Ertragsteuerliche Behandlung von Biogasanlagen - Änderungen durch einen Erlass des Bundesfinanzministeriums Ertragsteuerliche Behandlung von Biogasanlagen - Änderungen durch einen Erlass des Bundesfinanzministeriums - Der Betrieb von Biogasanlagen und die Erzeugung von Energie aus Biogas stellt für Land- und

Mehr

EU-Beihilferahmen/ Trennungsrechnung Fakten & Informationen. Dezernat 4 Hochschulwirtschaftsführung, Planung & Finanzcontrolling

EU-Beihilferahmen/ Trennungsrechnung Fakten & Informationen. Dezernat 4 Hochschulwirtschaftsführung, Planung & Finanzcontrolling EU-Beihilferahmen/ Trennungsrechnung Fakten & Infrmatinen Dezernat 4 Themenübersicht Gesetzliche Grundlagen Unterscheidung wirtschaftliche und nicht-wirtschaftliche Tätigkeit Rechnerische Trennung und

Mehr

Urheberrecht im Internet

Urheberrecht im Internet Wissensmanagement mit Neuen Medien Übung Geltungsbereich im Internet Grundsätzlich gilt für das Internet deutsches (Bundes-)Recht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dies ergibt sich aus dem

Mehr

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT

DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT In 30 Fragen und 5 Tipps zum erfolgreichen Projekt! Beantworten Sie die wichtigsten Fragen rund um Ihr Projekt für Ihren Erfolg und für Ihre Unterstützer. IHR LEITFADEN

Mehr

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung) Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).

Mehr

Gestaltung von Auftragsforschungsverträgen worauf ist zu achten. MMag. Sabine Fehringer, LL.M. Vienna April 30, 2014

Gestaltung von Auftragsforschungsverträgen worauf ist zu achten. MMag. Sabine Fehringer, LL.M. Vienna April 30, 2014 Gestaltung von Auftragsforschungsverträgen worauf ist zu achten MMag. Sabine Fehringer, LL.M. Vienna April 30, 2014 AUFTRAGSFORSCHUNG - Abgrenzungen Forschungsauftrag: dient der Gewinnung neuer Erkenntnisse

Mehr

Arbeiten Sie gerne für die Ablage?

Arbeiten Sie gerne für die Ablage? University of Applied Sciences Arbeiten Sie gerne für die Ablage? Ihr Studium kommt nun in die Schlussphase, denn Sie haben sich gerade zur Abschlussarbeit angemeldet. Auch wenn das Ende Ihres Studiums

Mehr

Mindestlohn 2015. Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015

Mindestlohn 2015. Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015 Mindestlohn 2015 Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz (Übungsleiterpauschale) Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer

Mehr

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Grundlagen Fortbildungsmaßnahmen Diese Maßnahmen dienen

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Akzeptanz von Studiengebühren

Akzeptanz von Studiengebühren Akzeptanz von Studiengebühren Ergebnisse einer forsa-umfrage in der Bevölkerung und bei Studierenden Im November 2003, im Juni 2000 und im Februar 1998 hat die Gesellschaft für Sozialforschung und statistische

Mehr

Kooperationsvertrag DOs & DON Ts

Kooperationsvertrag DOs & DON Ts Kooperationsvertrag DOs & DON Ts DI Peter Halwachs ZIT Dienstleistungsabteilung und GF LISA VR Wien, 31.05.2011 Seite 2 Der Kooperationsvertrag Kooperation vs. Auftragsforschung vs. Werkvertrag (Produkthaftung!)

Mehr

Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1

Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1 Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren Folie Nr. 1 Steuerpflicht der Gastprofessoren ja Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) im Inland nein ja Dienstverhältnis zu einer

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichthof vom 04.12.

Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichthof vom 04.12. Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichthof vom 04.12.2009 V ZR 44/09 Revolution des Abrechnungsbildes der WEG und der praktischen

Mehr

Einfache und effiziente Zusammenarbeit in der Cloud. EASY-PM APPs und Add-Ins

Einfache und effiziente Zusammenarbeit in der Cloud. EASY-PM APPs und Add-Ins Einfache und effiziente Zusammenarbeit in der Cloud EASY-PM APPs und Add-Ins 1 Microsoft Office Microsoft Office ist der Standard für Bürosoftware. Mit den EASY-PM APP's können Sie direkt aus Ihren Office-

Mehr

Umsatzsteuer im Kulturbereich. Referentin: Elke Flake, Regionalberaterin

Umsatzsteuer im Kulturbereich. Referentin: Elke Flake, Regionalberaterin Umsatzsteuer im Kulturbereich Referentin: Elke Flake, Regionalberaterin !!Achtung!! Wir sind ja gemeinnützig und steuerbefreit, Wir sind als Theatergruppe grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit Ist

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems

FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems FACHTAGUNG 2015 24. September 2015 Hattingen (Ruhr) FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems Im Schuljahr 2013/14 gab es 5.692 Privatschulen (Ersatzschulen). Diese unterteilen sich in 3.527 allgemeinbildende

Mehr

s- Sparkasse Die Ausbildung ist schon mal gesichert! Die Sparkassen-KinderleichtVorsorge. Sparkassen-Finanzgruppe

s- Sparkasse Die Ausbildung ist schon mal gesichert! Die Sparkassen-KinderleichtVorsorge. Sparkassen-Finanzgruppe s- Sparkasse Die Ausbildung ist schon mal gesichert! Die Sparkassen-KinderleichtVorsorge. Sparkassen-Finanzgruppe Sorgenfreie und sichere Zukunft für Ihr Kind. Die Sparkassen- KinderleichtVorsorge. Mit

Mehr

1. Berufsbegleitende Nachqualifizierung zum Berufsabschluß

1. Berufsbegleitende Nachqualifizierung zum Berufsabschluß 13 1. Berufsbegleitende Nachqualifizierung zum Berufsabschluß In diesem einleitenden Kapitel wird ein Überblick über die Ziele und Merkmale der berufsbegleitenden Nachqualifizierung gegeben. Unter der

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

Stuttgarter Sportkongress 2015

Stuttgarter Sportkongress 2015 Stuttgarter Sportkongress 2015 Der moderne Verein im Spannungsfeld von Gemeinnützigkeit und Dienstleistungsorientierung Stuttgart, 23. Oktober 2015 Steuerliche Behandlung gemeinnütziger Vereine ideeller

Mehr

DGVT Ausbildungsakademie

DGVT Ausbildungsakademie DGVT Ausbildungsakademie Praxisfragen A. Einführung 3 Abgabenordnung Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen

Mehr

Alternative Stiftungs- Vortrag 19.04.2012 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen

Alternative Stiftungs- Vortrag 19.04.2012 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen Alternative Stiftungs- formen im Vergleich Vortrag 19.04.2012 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen Inhalt I. Stiftung (Grundform) II. III. IV. Steuerliche Abzugsmöglichkeiten

Mehr

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

15. Einheit VO Finanzrecht USt SS 2013 1

15. Einheit VO Finanzrecht USt SS 2013 1 15. Einheit 1 Sonstige Leistung ( 3a UStG) = alles, was nicht in einer Lieferung besteht ( 3a Abs 1 UStG) Tun zb Dienstleistungen Dulden zb Vermietung Unterlassen zb Verzicht auf die Ausübung von Rechten

Mehr

I. Allgemeine Angaben zur Person und zum Unternehmen

I. Allgemeine Angaben zur Person und zum Unternehmen I. Allgemeine Angaben zur Person und zum Unternehmen Sehr geehrte Damen und Herren, die Weiterbildung Ihrer Mitarbeiter ist für Ihr Unternehmen ein wichtiges Instrument, um langfristig Erfolg zu haben.

Mehr

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung? Rechnungsstellung Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?... denn DAMIT fängt das Geldverdienen an! Rechnungsstellung Was ist eine Rechnung? Grundsätzlich jedes Dokument, mit dem eine Leistung abgerechnet

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Gesetz zur Berufskraftfahrerqualifikation (BKrfFQG)

Gesetz zur Berufskraftfahrerqualifikation (BKrfFQG) Gesetz zur Berufskraftfahrerqualifikation (BKrfFQG) Ab dem 09.Sept.2009 gilt das Gesetz zur Berufskraftfahrerqualifikation (BKrFQG). Alle Kfz und Kombinationen mit mehr als 3,5t Gesamtmasse, die man für

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen

Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen RA Christoph Kluss RAe Haaß & Kluss Martorffstr. 5 D 60320 Frankfurt am Main Tel.: +49 69 562095 lawoffice@t-online.de Was ist ein Urheberrecht? Voraussetzung

Mehr

Pro Jahr werden rund 38 Millionen Patienten ambulant und stationär in unseren Krankenhäusern behandelt, statistisch also fast jeder zweite Deutsche.

Pro Jahr werden rund 38 Millionen Patienten ambulant und stationär in unseren Krankenhäusern behandelt, statistisch also fast jeder zweite Deutsche. Pro Jahr werden rund 38 Millionen Patienten ambulant und stationär in unseren Krankenhäusern behandelt, statistisch also fast jeder zweite Deutsche. Sie können auf die medizinische und pflegerische Qualität

Mehr

Lassen Sie den Konjunktiv zu Hause! Tipps für Gründerinnen im Finanzierungsgespräch. Prof. Dr. Heinz Klandt Dipl.-Psych.

Lassen Sie den Konjunktiv zu Hause! Tipps für Gründerinnen im Finanzierungsgespräch. Prof. Dr. Heinz Klandt Dipl.-Psych. Lassen Sie den Konjunktiv zu Hause! Tipps für Gründerinnen im Finanzierungsgespräch Prof. Dr. Heinz Klandt Dipl.-Psych. Dorothea Kissel ExpertInnen beobachten deutliche Unterschiede zwischen Männern und

Mehr

Anlage Stellenbeschreibung (Nr. )

Anlage Stellenbeschreibung (Nr. ) Anlage Stellenbeschreibung (Nr. ) Antragsteller/in Ausführende Stelle (Immer ausfüllen, auch wenn Antragsteller und ausführende Stelle identisch sind.) Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort Projektleitung

Mehr

Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte

Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Bei der Anschaffung eines neuen PKW stellt sich häufig die Frage, ob Sie als Unternehmer einen PKW besser

Mehr

Steuerliche Aspekte der Ausgestaltung von Weiterbildungsangeboten und Aufbaustudiengängen. Folie Nr. 1

Steuerliche Aspekte der Ausgestaltung von Weiterbildungsangeboten und Aufbaustudiengängen. Folie Nr. 1 Steuerliche Aspekte der Ausgestaltung von Weiterbildungsangeboten und Aufbaustudiengängen Folie Nr. 1 Hoheitsbetrieb Ausübung öffentlicher Gewalt als eine der öffentlich-rechtlichen Körperschaft eigentümliche

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

Rente = laufende Zahlungen, die in regelmäßigen Zeitabschnitten (periodisch) wiederkehren Rentenperiode = Zeitabstand zwischen zwei Rentenzahlungen

Rente = laufende Zahlungen, die in regelmäßigen Zeitabschnitten (periodisch) wiederkehren Rentenperiode = Zeitabstand zwischen zwei Rentenzahlungen 1 3.2. entenrechnung Definition: ente = laufende Zahlungen, die in regelmäßigen Zeitabschnitten (periodisch) wiederkehren entenperiode = Zeitabstand zwischen zwei entenzahlungen Finanzmathematisch sind

Mehr

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!. 040304 Übung 9a Analysis, Abschnitt 4, Folie 8 Die Wahrscheinlichkeit, dass bei n - maliger Durchführung eines Zufallexperiments ein Ereignis A ( mit Wahrscheinlichkeit p p ( A ) ) für eine beliebige Anzahl

Mehr

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede Sperrfrist: 28. November 2007, 13.00 Uhr Es gilt das gesprochene Wort Statement des Staatssekretärs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Karl Freller, anlässlich des Pressegesprächs

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Beschäftigung von Praktikanten/Praktikantinnen und Volontären/Volontärinnen Leitfaden

Beschäftigung von Praktikanten/Praktikantinnen und Volontären/Volontärinnen Leitfaden Vizerektorat für Personal und Gender Stabstelle Arbeitsrecht Mag. Ute Koch Tel.: +43 1 58801 406202 Fax: +43 1 58801 41097 ute.koch@tuwien.ac.at Beschäftigung von Praktikanten/Praktikantinnen und Volontären/Volontärinnen

Mehr

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Gesetzgebung in Deutschland Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie:

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

Ergebnisse der Prüfung der steuerlichen Konsequenzen unterschiedlicher Rechts- und Organisationsformen für das städtische Immobilienmanagement

Ergebnisse der Prüfung der steuerlichen Konsequenzen unterschiedlicher Rechts- und Organisationsformen für das städtische Immobilienmanagement Anlage 1 zur Vorlage V/0937/2013/1. Erg. Ergebnisse der Prüfung der steuerlichen Konsequenzen unterschiedlicher Rechts- und Organisationsformen für das städtische Immobilienmanagement Folgende Rechts-

Mehr

Selbstständig mit einem Schreibbüro interna

Selbstständig mit einem Schreibbüro interna Selbstständig mit einem Schreibbüro interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Voraussetzungen für die Tätigkeit... 8 Ausbildung... 9 Die Tätigkeit... 10 Der Markt... 11 Die Selbstständigkeit...

Mehr

Selbstständig als Detektiv interna

Selbstständig als Detektiv interna Selbstständig als Detektiv interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Persönliche Voraussetzungen... 8 Ihr Weg in die Selbstständigkeit... 9 Ausbildung... 10 Gründungsberatung... 11 So finden

Mehr

Öffentliches Wirtschaftsrecht. Wettbewerbsregeln des EU- Primärrechts, ÖPP

Öffentliches Wirtschaftsrecht. Wettbewerbsregeln des EU- Primärrechts, ÖPP Öffentliches Wirtschaftsrecht Wettbewerbsregeln des EU- Primärrechts, ÖPP Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, ÖPP Leistungen ird Daseinsvorsorge sind oftmals nicht kostendeckend. Nachdem

Mehr

Steuerliche Aspekte bei der Beurteilung von Weiterbildungsaktivitäten

Steuerliche Aspekte bei der Beurteilung von Weiterbildungsaktivitäten Steuerliche Aspekte bei der Beurteilung von Weiterbildungsaktivitäten Folie Nr. 1 Kernaufgaben der Hochschulen Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung Grundständige Studiengänge ( 10 HRG) Postgraduale

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Konfiguration einer Sparkassen-Chipkarte in StarMoney

Konfiguration einer Sparkassen-Chipkarte in StarMoney Konfiguration einer Sparkassen-Chipkarte in StarMoney In dieser Anleitung möchten wir Ihnen die Kontoeinrichtung in StarMoney anhand einer vorliegenden Sparkassen-Chipkarte erklären. Die Screenshots in

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Die Magna Charta der Universitäten Präambel Die unterzeichneten Universitätspräsidenten und -rektoren, die sich in Bologna anlässlich der neunten Jahrhundertfeier der ältesten europäischen Universität

Mehr