1. Überblick über die steuerliche Abgrenzung der Forschung von sonstigen Tätigkeiten an Hochschulen
|
|
- Daniela Neumann
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Stand: Dezember 2010 Wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten I. Steuerliche Abgrenzung von Forschungsvorhaben 1. Überblick über die steuerliche Abgrenzung der Forschung von sonstigen Tätigkeiten an Hochschulen Steuerlich wird im Bereich der Forschung unterschieden zwischen der hoheitlichen Eigenbzw. Grundlagenforschung, der Auftrags- oder Ressortforschung und den Tätigkeiten ohne Forschungscharakter. Die Eigen- bzw. Grundlagenforschung begründet aufgrund ihres hoheitlichen Charakters weder eine Körperschaftsteuerpflicht noch eine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft. Es handelt sich um nichtwirtschaftliche Tätigkeiten. Auftragsforschung und Tätigkeiten ohne Forschungscharakter stellen keine hoheitlichen Tätigkeiten dar, da diese der Hochschule nicht eigentümlich und vorbehalten sind. Diese Tätigkeiten sind wirtschaftliche Tätigkeiten und begründen unter den weiteren Voraussetzungen des 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) einen Betrieb gewerblicher Art und die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft im Sinne des 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UstG). Die Auftragsforschung der Hochschule ist von der Körperschaftsteuer befreit. Nicht von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit sind: die auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse gerichteten Tätigkeiten die Übernahme von Projektträgerschaften wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungscharakter. Diese unterliegen der Körperschaftsteuer und auch der Gewerbesteuer, wenn die Tätigkeiten in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden. Ungeachtet der im Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuergesetz vorgesehenen Befreiungen unterliegen jedoch auch die Leistungen im Bereich der Auftrags- und Ressortforschung der Umsatzsteuer mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. 2. Abgrenzung der Bereiche 2.1 Grundlagen- bzw. Eigenforschung Die Grundlagen- bzw. Eigenforschung ist steuerlich betrachtet als hoheitliche Tätigkeit anzusehen, soweit die Ergebnisse erkennbar der Allgemeinheit zugute kommen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ergebnisse zeitnah veröffentlicht werden. Zahlungen an die Hochschule, die in Zusammenhang mit Forschungsprojekten und auf der Grundlage der folgenden Bestimmungen erfolgen, führen im Regelfall nicht zu einer entgeltlichen Auftrags- bzw. Ressortforschung:
2 2 a. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-GK), Anlage 3 der VV zu 44 BHO b. Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) c. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten), Anlage 4 der VV zu 44 BHO d. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (AN- Best-I), Anlage 1 der VV zu 44 BHO e. Finanzstatut für Forschungseinrichtungen der Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e.v. (FinSt-HZ) Hinweis: Im Einzelfall ist dennoch zu prüfen, ob durch zusätzliche Auflagen des Zuwendungsgebers ein Leistungsaustausch und damit auch eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des 4 Abs. 1 KStG begründet wird. Dies kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Tätigkeiten zu den Ressortaufgaben des Zuwendungsgebers gehören. Als Indiz hierfür können folgende Auflagen gelten: Vorbehalt von Verwertungsrechten Zustimmungsvorbehalte des Zuwendungsgebers für die Veröffentlichung der Ergebnisse Fachliche Detailsteuerung durch den Zuwendungsgeber. 2.2 Verwertung von Forschungsergebnissen Durch die Novellierung des 42 Arbeitnehmererfindungsgesetz ist es den Hochschulen seit 2002 ermöglicht worden, Erfindungen ihrer Mitglieder schutzrechtlich zu sichern und wirtschaftlich zu verwerten. Nach derzeitiger Sicht der Finanzverwaltung stellt die Verwertung von Forschungsergebnissen in der Gestalt, dass entsprechende Patente oder Lizenzen einem Dritten entgeltlich überlassen werden, eine vermögensverwaltende und daher sowohl ertrag- als auch umsatzsteuerlich nicht relevante Tätigkeit dar. In diesem Zusammenhang sollte jedoch auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. April 2010 hingewiesen werden, wonach dem Begriff der Vermögensverwaltung umsatzsteuerlich für die Unternehmerstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts keine Bedeutung zukommt. 2.3 Auftrags- bzw. Ressortforschung Erhält eine Hochschule im Rahmen einer, in der Regel auf privatrechtlicher Grundlage vereinbarten, Auftrags- oder Ressortforschung Zahlungen eines Dritten (Private oder die öffentliche Hand), wobei sich der Dritte in irgendeiner Form Exklusivrechte für die Verwertung einräumen lässt, so handelt es sich um wirtschaftliche Tätigkeiten, die insbesondere bei Überschreiten der Grenze zu einem Betrieb gewerblicher Art führen. Indizien für eine "private" Auftragsforschung sind neben dem Vorbehalt von Exklusivrechten insbesondere folgende Merkmale: Der Auftrag entspricht gezielt den Interessen des Drittmittelgebers Die Hochschule übernimmt einen nach Art und Umfang genau beschriebenen Forschungs- und Entwicklungsauftrag.
3 3 2.4 Nicht ertragsteuerlich begünstigte Tätigkeiten Tätigkeiten ohne Forschungscharakter sind von den Steuerbefreiungen des Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuergesetzes ausgenommen. Dies bedeutet, dass diese Tätigkeiten sowohl der Ertrags-, als auch der Umsatzbesteuerung unterliegen. Tätigkeiten ohne Forschungscharakter sind insbesondere solche, die der Weiterentwicklung bzw. der Verfeinerung von Forschungsergebnissen oder der Entwicklung und Vermarktung marktfähiger Produkte dienen, bzw. die sich als schlichte Beratungstätigkeit unter Vorgabe individueller und konkreter Zielsetzungen darstellen. Weiter ist nicht begünstigt die Übernahme der Projektträgerschaft, z.b. die Planung und administrative Betreuung von Forschungsvorhaben. 2.5 Abgrenzung der unterschiedlichen steuerlichen Sphären Die Abgrenzung der Bereiche `Eigenforschung - Auftrags-/Ressortforschung - ertragsteuerlich nicht begünstigte Tätigkeiten` erweist sich in der Praxis oft als schwierig. Vor diesem Problem steht auch die Finanzverwaltung, die mit einer Vielzahl unterschiedlicher Tätigkeiten auf den Gebieten unterschiedlicher Forschungsdisziplinen konfrontiert ist. Es hat sich in der Praxis als hilfreich erwiesen, durch die verantwortlichen Wissenschaftler/innen Expertisen anfertigen zu lassen, aus denen sich ergibt, ob es sich um eine auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse gerichtete Forschungstätigkeit oder um die Anwendung gesicherter Erkenntnisse handelt. Im Allgemeinen folgen die Finanzbehörden diesen Einschätzungen auch für steuerliche Zwecke. 3. Beurteilungseinheit Betrieb gewerblicher Art" Umsatzsteuerpflichtig sind die Hochschulen insbesondere, soweit sie Leistungen aus ihren Betrieben gewerblicher Art erbringen. Deshalb kommt der Beurteilung, ob - unter Berücksichtigung insbesondere der Umsatzgrenze der jeweiligen Einrichtung - ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, auch für die Folgerungen hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht erhebliche Bedeutung zu. Bezüglich der Beurteilungseinheit, auch hinsichtlich der Umsatzgrenze von Jahresumsatz, gibt es unterschiedliche Auffassungen. Die Finanzverwaltung hat sich in der Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland vom zu dieser Frage wie folgt geäußert: Als organisatorische Einheit, für die die jeweilige Umsatzgrenze zu prüfen ist, ist im Falle der Auftragsforschung regelmäßig darauf abzustellen, ob an der Hochschule Fachbereiche bzw. Institute eingerichtet wurden. Bei der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe gilt als kleinste organisatorische Einrichtung das Institut. Entsprechend ist daher auf den jeweiligen Jahresumsatz des einzelnen Instituts abzustellen, den dieses aus der Gesamtheit der Auftragsforschung erzielt. II. Hinweise des Hochschulausschusses der Kultusministerkonferenz zur Unterscheidung im Sinne des Gemeinschaftsrahmens Seit 2007 ist in der EU mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation die grundsätzliche Privilegierung von nicht gewinnorientierten Hochschul- und Forschungseinrichtungen weggefallen. Hochschulen unterliegen somit dem Beihilferecht. Die staatliche Finanzierung von wirtschaftlicher Tätigkeit unterfällt dem Beihilfeverbot, während die staatliche Finanzierung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit zulässig ist.
4 4 Infolgedessen müssen die Hochschulen beide Tätigkeitsformen in Bezug auf Kosten und Finanzierung eindeutig voneinander trennen, um Quersubventionierungen zu vermeiden. Der Gemeinschaftsrahmen geht davon aus, dass keine unzulässige Subvention vorliegt, wenn Marktpreise oder Entgelte auf der Grundlage einer kostendeckenden Kalkulation zzgl. Gewinnzuschlag verlangt werden. Von einer Kostendeckung des Forschungsvorhabens kann dabei nur in bestimmten Fällen abgesehen werden, wenn ein überwiegendes Interesse der Hochschule im Sinne des 41 Abs. 5 Satz 2 Landeshochschulgesetz (LHG) besteht. Dies gilt auch für Kooperationen mit Unternehmen sowie für Auftragsforschung. Die staatliche Finanzierung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit einer Einrichtung, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, fällt nicht unter das Beihilfeverbot, wenn die beiden Tätigkeitsformen und ihre Kosten und Finanzierung eindeutig voneinander getrennt werden können. Als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten sind die folgenden Hauptaufgaben von Hochschulen zu werten: - die Ausbildung von mehr und besser qualifizierten Humanressourcen - die unabhängige Forschung und Entwicklung, auch im Verbund, zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses - die Verbreitung der Forschungsergebnisse. Die wirtschaftliche Tätigkeit von Hochschulen erschließt sich über die Definition der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten und bezieht sich auf die Ausübung von Nebenaufgaben der Hochschulen, z.b.: - Vermietung von Infrastruktur - Dienstleistungen für gewerbliche Unternehmen - Auftragsforschung. Als Vorschlag für ein Prüfschema sind folgende Prüffragen zu stellen: 1. Ist für das Produkt oder die Leistung ein Markt vorhanden? Gibt es Mitbewerber? 2. Für wen wird die Leistung erbracht? Für wen entsteht ein Nutzen? (Sobald die Leistungen für die Mitglieder der Hochschule erbracht werden, gelten sie als nichtwirtschaftliche Tätigkeit.) Grundsätzlich ist dort, wo Angebote sich in Konkurrenz zu anderen Angeboten befinden (insbesondere von privaten Anbietern), Markt und damit eine wirtschaftliche Tätigkeit anzunehmen.
5 5 Beispiele für die Einordnung typischer Leistungen von Hochschulen Lehre Ausbildung ( education ) Fortbildung ( further education ) Weiterbildung ( continual education ) Sonstige Arten von Bildung Lehre, Schulung oder Studium für einen künftigen Beruf Bildung, Schulung im Rahmen des zur Zeit ausgeübten Berufs Aktivitäten zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten bzw. die Anpassung an die Entwicklung in einem Beruf, der zur Zeit nicht ausgeübt wird Nichtwirtschaftliche Tätigkeit Wirtschaftliche Tätigkeit 1 Wirtschaftliche Tätigkeit 1 Wirtschaftliche Tätigkeit Forschung Nichtwirtschaftlicher Bereich - die unabhängige FuE, auch im Verbund, zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses - die Verbreitung der Forschungsergebnisse - Kooperative Forschung, auch gemeinsam mit Unternehmen, wenn die Forschungsergebnisse frei zugänglich sind - Technologietransfer (z.b. Lizenzierung, Gründung von Spin-offs), sofern - interner Natur und - alle Einnahmen in die Haupttätigkeit der Forschungseinrichtung investiert werden. Wirtschaftlicher Bereich Auftragsforschung für Dritte, d.h. Forschungstätigkeit für Unternehmen (=Auftraggeber) - bei angemessenem Entgelt - Auftraggeber legt Konditionen für Dienstleistung fest Weitere Indizien - Auftraggeber erhält Rechte an Forschungsergebnissen - Auftraggeber trägt Risiko des Scheiterns Sonstige Dienstleistungen Nichtwirtschaftlicher Bereich Wirtschaftlicher Bereich Keine Beispiele. - Vermietung von Infrastruktur - Dienstleistungen für gewerbliche Unternehmen 1 Die Einordnung der wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung von Hochschulen als wirtschaftliche Tätigkeit wird differenziert gesehen. Es wird empfohlen, bei Angeboten der wissenschaftlichen Weiterbildung von Hochschulen dann, wenn die Zielgruppe beispielsweise Studierende oder die eigenen Hochschulangehörigen sind, von nichtwirtschaftlicher Tätigkeit auszugehen. In allen anderen Fällen sollte die wissenschaftliche Weiterbildung von Hochschulen der wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet werden.
Analyseraster zur Unterscheidung wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit von Hochschulen Ein Leitfaden. (Stand: 28.09.
SEKRETARIAT DER STÄNDIGEN KONFERENZ DER KULTUSMINISTER DER LÄNDER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND III C 4120/6.1.2 Analyseraster zur Unterscheidung wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit
MehrSteuerliche Behandlung von Förderprojekten vor dem Hintergrund der EU - Regelungen
Steuerliche Behandlung von Förderprojekten vor dem Hintergrund der EU - Regelungen Erfurt, 15. 04. 2008 Annette Sachse, Steuerberaterin Dr. Wolfram Schellhardt Vortragsinhalte Veränderte Ausgangsbedingungen
MehrPrüfschema auf Grundlage. Trennungsrechnung und Steuerrecht
Prüfschema auf Grundlage Trennungsrechnung und Steuerrecht ruby.leuschke@tu-dresden.de AK Hochschulrechnungswesen und Steuern Dresden, 18.06.2010 Anforderungen für KLR Interne Information und Steuerung
MehrWissenschaftliche Weiterbildung an der Universität Trier
Weiterbildung an der Uni Trier Wissenschaftliche Weiterbildung an der Universität Trier im Beihilfe- und Steuerrecht Stand: Stand: November Juni 2014 2007 Inhalt der Präsentation Gliederung: Definitionen
MehrPatent- und Verwertungsstrategie
Patent- und Verwertungsstrategie der Universität zu Köln Exzellente Forschung zum Nutzen der Gesellschaft Die Universität zu Köln ist eine international anerkannte forschungsstarke Hochschule, die in einem
MehrBEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA
UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft
MehrSteuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen. von. im Unternehmen. in den Räumlichkeiten der. Veranstalter:
Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen Veranstalter: in den Räumlichkeiten der Kinderbetreuungskosten Kindertagesstätte öffentliche Kindertagesstätte / Tagesmutter Betriebskindertagesstätte
MehrAllgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO)
Anlage zum BMF-Rundschreiben vom 14. Dezember 2011 II A 3 - H 1005/11/10008 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) Nach
Mehr14.06.2011. Mag. Sibylle Summer Abt. C1/8, Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sibylle.summer@bmwfj.gv.at, Tel.
Koordination EU-Beihilfenrecht Mag. Sibylle Summer Abt. C1/8, Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sibylle.summer@bmwfj.gv.at, Tel.: 01 71100 5351 Staatliche Finanzierung von F & E & I
MehrMerkblatt zur Umsatzsteuerpflicht der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg im Bereich der Entgelte aus Aufträgen Dritter (Auftragsforschung)
Merkblatt zur Umsatzsteuerpflicht der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg im Bereich der Entgelte aus Aufträgen Dritter (Auftragsforschung) 1. Rechtliche Grundlagen Mit dem Steueränderungsgesetz vom
MehrB.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009
Information zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, des Ankaufes und des Verkaufes von Frachtcontainern (Neu- und Gebrauchtcontainer) im privaten Bereich ab 01.01.2009 A. Sachverhalt Ein
MehrInfoveranstaltung 28.05.2009. Vergabeverfahren
Infoveranstaltung 28.05.2009 Vergabe von Aufträgen in Projekten Der Projektträger ist in der Projektumsetzung an die Kriterien Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit von Ausgaben gebunden. Hierfür sind im
MehrOtto-Friedrich-Universität Bamberg
Otto-Friedrich-Universität Bamberg Merkblatt zur Umsatzsteuerpflicht bei der Auftragsforschung Infolge der Aufhebung der vormaligen Steuerbefreiung der Umsätze der staatlichen Hochschulen aus Forschungstätigkeit
MehrKooperationsvereinbarung für den Fernstudiengang B.A. Bildung & Erziehung (dual)
Formblatt 1 Kooperationsvereinbarung für den Fernstudiengang B.A. Bildung & Erziehung (dual) zwischen (Träger). (Ansprechpartner).. (Adresse) und dem Fachbereich Sozialwissenschaften der Hochschule Koblenz
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch
MehrSpenden vs. Sponsoring
MTV INFO Spenden vs. Sponsoring 1 Einführung Die Unterstützung durch Mittel von Privatpersonen und Firmen gewinnt bei der Umsetzung unseres Vereinszweckes und daraus abgeleiteten Veranstaltungen und Projekten
MehrSteuerliche Sphären einer Hochschule. Folie Nr. 1
Steuerliche Sphären einer Hochschule Folie Nr. 1 Steuerliche Sphären von Hochschulen nicht steuerbar steuerfrei steuerpflichtig Betrieb gewerblicher Art hoheitlicher Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb
MehrEin Schulförderverein übernimmt die Essenszubereitung und -ausgäbe. Daneben werden keine weiteren Leistungen erbracht.
Anlage Umsatzsteuerliche Behandlung von Schulverpflegung 1. Umsatzsteuerbefreiungen Nach Artikel 132 Abs. 1 Buchst, i MwStSystRL ist die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, der Schul- oder Hochschulunterricht,
MehrBIBB Fachtagung Perspektive durch Wandel 5./6. Mai 2004 - Oldenburg
BIBB Fachtagung Perspektive durch Wandel 5./6. Mai 2004 - Oldenburg Workshop 5: Vertragliche Aspekte von Kooperationen Steuerliche Rahmenbedingungen im gemeinnützigen Bereich RA/StB Kersten Duwe Treuhand
MehrErfindungen Patente AN DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT WIEN
& Erfindungen Patente AN DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT WIEN Forschungssupport Stelle IPR & Patente des Vizerektorats für Forschung und Internationale Beziehungen Nähere Informationen www.meduniwien.ac.at
MehrUmsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings
Erfahrung und Fachkompetenz im Sportmarketing. METATOP EXPERTISE Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Unterscheidung Sponsorgeber und -nehmer sowie die Abgrenzung zur Spende. www.metatop.com Definition
MehrHerrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
MehrNettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?
Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung
MehrInformationsveranstaltung zur Trennungsrechnung. g am 24. November 2009
Informationsveranstaltung zur Trennungsrechnung g am 24. November 2009 Technische Universität Kaiserslautern Klaus-Peter Beyer Direktor KPMG sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene
MehrUmsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main
Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem
MehrGebührentabelle. selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter. Stand: 01. Januar 2007
Gebührentabelle selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter Stand: 01. Januar 2007 219 Gebührentabelle selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter Allgemeines Selbständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrSOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014
LEITLINIE NR. 7 Gegenstand: Die Bedeutung von innerhalb von 24 Stunden Artikel: 8 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Leitlinien: Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung muss innerhalb von
MehrEs liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014
Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrDeutsches Forschungsnetz
Deutsches Forschungsnetz Speichern in der Cloud - aber sicher Jochem Pattloch 11. Tagung der DFN-Nutzergruppe Hochschulverwaltung "Mobiler Campus" vom 6. - 8. Mai 2013 an der Universität Mannheim Kooperativer
MehrDie JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs
Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit Informationen für Arbeitnehmer Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung Wir vermitteln: befristete und geringfügige Beschäftigungen jeder Art. Stunden-,
MehrBachelorarbeit. Private Altersvorsorge. Beurteilung ausgewählter Anlageformen. Michael Roth. Bachelor + Master Publishing
Bachelorarbeit Michael Roth Private Altersvorsorge Beurteilung ausgewählter Anlageformen Bachelor + Master Publishing Michael Roth Private Altersvorsorge Beurteilung ausgewählter Anlageformen ISBN: 978-3-86341-000-1
MehrReferent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater
Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.
MehrDas Fahrtenbuch Fluch oder Segen?
Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt
MehrEhrenamtliche weiterbilden, beraten, informieren
Ehrenamtliche weiterbilden, beraten, informieren Inhaltsverzeichnis Regionalentwicklung und 16 Zukunftsprojekte 3 Weiterbildung worum geht es? 4 Ein konkretes Beispiel 5 Seminar Freiwilligenmanagement
MehrErtragsteuerliche Behandlung von Biogasanlagen - Änderungen durch einen Erlass des Bundesfinanzministeriums
Ertragsteuerliche Behandlung von Biogasanlagen - Änderungen durch einen Erlass des Bundesfinanzministeriums - Der Betrieb von Biogasanlagen und die Erzeugung von Energie aus Biogas stellt für Land- und
MehrEU-Beihilferahmen/ Trennungsrechnung Fakten & Informationen. Dezernat 4 Hochschulwirtschaftsführung, Planung & Finanzcontrolling
EU-Beihilferahmen/ Trennungsrechnung Fakten & Infrmatinen Dezernat 4 Themenübersicht Gesetzliche Grundlagen Unterscheidung wirtschaftliche und nicht-wirtschaftliche Tätigkeit Rechnerische Trennung und
MehrUrheberrecht im Internet
Wissensmanagement mit Neuen Medien Übung Geltungsbereich im Internet Grundsätzlich gilt für das Internet deutsches (Bundes-)Recht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dies ergibt sich aus dem
MehrDER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT
DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT In 30 Fragen und 5 Tipps zum erfolgreichen Projekt! Beantworten Sie die wichtigsten Fragen rund um Ihr Projekt für Ihren Erfolg und für Ihre Unterstützer. IHR LEITFADEN
Mehr1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.
Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition
MehrD i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s
M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine
MehrSteuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)
Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).
MehrGestaltung von Auftragsforschungsverträgen worauf ist zu achten. MMag. Sabine Fehringer, LL.M. Vienna April 30, 2014
Gestaltung von Auftragsforschungsverträgen worauf ist zu achten MMag. Sabine Fehringer, LL.M. Vienna April 30, 2014 AUFTRAGSFORSCHUNG - Abgrenzungen Forschungsauftrag: dient der Gewinnung neuer Erkenntnisse
MehrArbeiten Sie gerne für die Ablage?
University of Applied Sciences Arbeiten Sie gerne für die Ablage? Ihr Studium kommt nun in die Schlussphase, denn Sie haben sich gerade zur Abschlussarbeit angemeldet. Auch wenn das Ende Ihres Studiums
MehrMindestlohn 2015. Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015
Mindestlohn 2015 Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz (Übungsleiterpauschale) Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer
MehrArbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)
Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Grundlagen Fortbildungsmaßnahmen Diese Maßnahmen dienen
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrAkzeptanz von Studiengebühren
Akzeptanz von Studiengebühren Ergebnisse einer forsa-umfrage in der Bevölkerung und bei Studierenden Im November 2003, im Juni 2000 und im Februar 1998 hat die Gesellschaft für Sozialforschung und statistische
MehrKooperationsvertrag DOs & DON Ts
Kooperationsvertrag DOs & DON Ts DI Peter Halwachs ZIT Dienstleistungsabteilung und GF LISA VR Wien, 31.05.2011 Seite 2 Der Kooperationsvertrag Kooperation vs. Auftragsforschung vs. Werkvertrag (Produkthaftung!)
MehrSteuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1
Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren Folie Nr. 1 Steuerpflicht der Gastprofessoren ja Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) im Inland nein ja Dienstverhältnis zu einer
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrDarstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichthof vom 04.12.
Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichthof vom 04.12.2009 V ZR 44/09 Revolution des Abrechnungsbildes der WEG und der praktischen
MehrEinfache und effiziente Zusammenarbeit in der Cloud. EASY-PM APPs und Add-Ins
Einfache und effiziente Zusammenarbeit in der Cloud EASY-PM APPs und Add-Ins 1 Microsoft Office Microsoft Office ist der Standard für Bürosoftware. Mit den EASY-PM APP's können Sie direkt aus Ihren Office-
MehrUmsatzsteuer im Kulturbereich. Referentin: Elke Flake, Regionalberaterin
Umsatzsteuer im Kulturbereich Referentin: Elke Flake, Regionalberaterin !!Achtung!! Wir sind ja gemeinnützig und steuerbefreit, Wir sind als Theatergruppe grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit Ist
MehrSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich
MehrFORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems
FACHTAGUNG 2015 24. September 2015 Hattingen (Ruhr) FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems Im Schuljahr 2013/14 gab es 5.692 Privatschulen (Ersatzschulen). Diese unterteilen sich in 3.527 allgemeinbildende
Mehrs- Sparkasse Die Ausbildung ist schon mal gesichert! Die Sparkassen-KinderleichtVorsorge. Sparkassen-Finanzgruppe
s- Sparkasse Die Ausbildung ist schon mal gesichert! Die Sparkassen-KinderleichtVorsorge. Sparkassen-Finanzgruppe Sorgenfreie und sichere Zukunft für Ihr Kind. Die Sparkassen- KinderleichtVorsorge. Mit
Mehr1. Berufsbegleitende Nachqualifizierung zum Berufsabschluß
13 1. Berufsbegleitende Nachqualifizierung zum Berufsabschluß In diesem einleitenden Kapitel wird ein Überblick über die Ziele und Merkmale der berufsbegleitenden Nachqualifizierung gegeben. Unter der
MehrZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
MehrHANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT
HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.
MehrStuttgarter Sportkongress 2015
Stuttgarter Sportkongress 2015 Der moderne Verein im Spannungsfeld von Gemeinnützigkeit und Dienstleistungsorientierung Stuttgart, 23. Oktober 2015 Steuerliche Behandlung gemeinnütziger Vereine ideeller
MehrDGVT Ausbildungsakademie
DGVT Ausbildungsakademie Praxisfragen A. Einführung 3 Abgabenordnung Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen
MehrAlternative Stiftungs- Vortrag 19.04.2012 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen
Alternative Stiftungs- formen im Vergleich Vortrag 19.04.2012 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen Inhalt I. Stiftung (Grundform) II. III. IV. Steuerliche Abzugsmöglichkeiten
MehrZiel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII
Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
Mehr15. Einheit VO Finanzrecht USt SS 2013 1
15. Einheit 1 Sonstige Leistung ( 3a UStG) = alles, was nicht in einer Lieferung besteht ( 3a Abs 1 UStG) Tun zb Dienstleistungen Dulden zb Vermietung Unterlassen zb Verzicht auf die Ausübung von Rechten
MehrI. Allgemeine Angaben zur Person und zum Unternehmen
I. Allgemeine Angaben zur Person und zum Unternehmen Sehr geehrte Damen und Herren, die Weiterbildung Ihrer Mitarbeiter ist für Ihr Unternehmen ein wichtiges Instrument, um langfristig Erfolg zu haben.
MehrWie stelle ich eine korrekte Rechnung?
Rechnungsstellung Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?... denn DAMIT fängt das Geldverdienen an! Rechnungsstellung Was ist eine Rechnung? Grundsätzlich jedes Dokument, mit dem eine Leistung abgerechnet
MehrKrankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )
Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung
MehrGesetz zur Berufskraftfahrerqualifikation (BKrfFQG)
Gesetz zur Berufskraftfahrerqualifikation (BKrfFQG) Ab dem 09.Sept.2009 gilt das Gesetz zur Berufskraftfahrerqualifikation (BKrFQG). Alle Kfz und Kombinationen mit mehr als 3,5t Gesamtmasse, die man für
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
MehrUrheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen
Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen RA Christoph Kluss RAe Haaß & Kluss Martorffstr. 5 D 60320 Frankfurt am Main Tel.: +49 69 562095 lawoffice@t-online.de Was ist ein Urheberrecht? Voraussetzung
MehrPro Jahr werden rund 38 Millionen Patienten ambulant und stationär in unseren Krankenhäusern behandelt, statistisch also fast jeder zweite Deutsche.
Pro Jahr werden rund 38 Millionen Patienten ambulant und stationär in unseren Krankenhäusern behandelt, statistisch also fast jeder zweite Deutsche. Sie können auf die medizinische und pflegerische Qualität
MehrLassen Sie den Konjunktiv zu Hause! Tipps für Gründerinnen im Finanzierungsgespräch. Prof. Dr. Heinz Klandt Dipl.-Psych.
Lassen Sie den Konjunktiv zu Hause! Tipps für Gründerinnen im Finanzierungsgespräch Prof. Dr. Heinz Klandt Dipl.-Psych. Dorothea Kissel ExpertInnen beobachten deutliche Unterschiede zwischen Männern und
MehrAnlage Stellenbeschreibung (Nr. )
Anlage Stellenbeschreibung (Nr. ) Antragsteller/in Ausführende Stelle (Immer ausfüllen, auch wenn Antragsteller und ausführende Stelle identisch sind.) Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort Projektleitung
MehrBetrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte
Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Bei der Anschaffung eines neuen PKW stellt sich häufig die Frage, ob Sie als Unternehmer einen PKW besser
MehrSteuerliche Aspekte der Ausgestaltung von Weiterbildungsangeboten und Aufbaustudiengängen. Folie Nr. 1
Steuerliche Aspekte der Ausgestaltung von Weiterbildungsangeboten und Aufbaustudiengängen Folie Nr. 1 Hoheitsbetrieb Ausübung öffentlicher Gewalt als eine der öffentlich-rechtlichen Körperschaft eigentümliche
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen
MehrJugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen
MehrRente = laufende Zahlungen, die in regelmäßigen Zeitabschnitten (periodisch) wiederkehren Rentenperiode = Zeitabstand zwischen zwei Rentenzahlungen
1 3.2. entenrechnung Definition: ente = laufende Zahlungen, die in regelmäßigen Zeitabschnitten (periodisch) wiederkehren entenperiode = Zeitabstand zwischen zwei entenzahlungen Finanzmathematisch sind
Mehrzu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?
zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
MehrWürfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.
040304 Übung 9a Analysis, Abschnitt 4, Folie 8 Die Wahrscheinlichkeit, dass bei n - maliger Durchführung eines Zufallexperiments ein Ereignis A ( mit Wahrscheinlichkeit p p ( A ) ) für eine beliebige Anzahl
MehrEs gilt das gesprochene Wort. Anrede
Sperrfrist: 28. November 2007, 13.00 Uhr Es gilt das gesprochene Wort Statement des Staatssekretärs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Karl Freller, anlässlich des Pressegesprächs
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrBeschäftigung von Praktikanten/Praktikantinnen und Volontären/Volontärinnen Leitfaden
Vizerektorat für Personal und Gender Stabstelle Arbeitsrecht Mag. Ute Koch Tel.: +43 1 58801 406202 Fax: +43 1 58801 41097 ute.koch@tuwien.ac.at Beschäftigung von Praktikanten/Praktikantinnen und Volontären/Volontärinnen
MehrDie Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz
Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Gesetzgebung in Deutschland Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie:
MehrREACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der
MehrErgebnisse der Prüfung der steuerlichen Konsequenzen unterschiedlicher Rechts- und Organisationsformen für das städtische Immobilienmanagement
Anlage 1 zur Vorlage V/0937/2013/1. Erg. Ergebnisse der Prüfung der steuerlichen Konsequenzen unterschiedlicher Rechts- und Organisationsformen für das städtische Immobilienmanagement Folgende Rechts-
MehrSelbstständig mit einem Schreibbüro interna
Selbstständig mit einem Schreibbüro interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Voraussetzungen für die Tätigkeit... 8 Ausbildung... 9 Die Tätigkeit... 10 Der Markt... 11 Die Selbstständigkeit...
MehrSelbstständig als Detektiv interna
Selbstständig als Detektiv interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Persönliche Voraussetzungen... 8 Ihr Weg in die Selbstständigkeit... 9 Ausbildung... 10 Gründungsberatung... 11 So finden
MehrÖffentliches Wirtschaftsrecht. Wettbewerbsregeln des EU- Primärrechts, ÖPP
Öffentliches Wirtschaftsrecht Wettbewerbsregeln des EU- Primärrechts, ÖPP Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, ÖPP Leistungen ird Daseinsvorsorge sind oftmals nicht kostendeckend. Nachdem
MehrSteuerliche Aspekte bei der Beurteilung von Weiterbildungsaktivitäten
Steuerliche Aspekte bei der Beurteilung von Weiterbildungsaktivitäten Folie Nr. 1 Kernaufgaben der Hochschulen Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung Grundständige Studiengänge ( 10 HRG) Postgraduale
Mehrvom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis
Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrKonfiguration einer Sparkassen-Chipkarte in StarMoney
Konfiguration einer Sparkassen-Chipkarte in StarMoney In dieser Anleitung möchten wir Ihnen die Kontoeinrichtung in StarMoney anhand einer vorliegenden Sparkassen-Chipkarte erklären. Die Screenshots in
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrDie Magna Charta der Universitäten Präambel Die unterzeichneten Universitätspräsidenten und -rektoren, die sich in Bologna anlässlich der neunten Jahrhundertfeier der ältesten europäischen Universität
Mehr