Zulassung International-TV / Mediapool Content Services GmbH

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1 K E K Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich Geschäftsstelle Helene-Lange-Straße 18 a Potsdam Pressemitteilung 07/2008 Tel.: (03 31) Fax: (03 31) info@kek-online.de Sitzung der KEK am Zulassung International-TV / Mediapool Content Services Zulassung ERF TV / Evangeliums-Rundfunk Deutschland e. V. Zulassung Silverfakes-TV / TV 3.0 Zulassung MGM-Channel Southern Europe und Beteiligungsveränderung / MGM Networks (Deutschland) Beteiligungsveränderung / Premiere Fernsehen & Co. KG und Premiere On Demand Beteiligungsveränderung / GIGA Digital Television Beteiligungsveränderung / Loft TV Beteiligungsveränderung / e.clips Fernsehen Beteiligungsveränderung / Super Sports Network AG Benehmensherstellung Zulassung der Drittsendezeitveranstalter bei RTL / DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV Programm und der AZ Media TV Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) hat entschieden, dass den folgenden Zulassungen und Beteiligungsveränderungen keine Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt entgegenstehen: Zulassung International-TV / Mediapool Content Services Die Mediapool Content Services hat die Zulassung für eine bundesweite Ausstrahlung von Fremdsprachenprogrammen im Rahmen der Programmplattform International-TV beantragt. Die Antragstellerin will dabei die Programme dritter Veranstalter verändern. So sollen u. a. Programme aus unterschiedlichen Zeitzonen den in Deutschland üblichen Sehgewohnheiten (z. B. an die deutsche Primetime oder Jugendschutzbestimmungen) angepasst und Werbung für das deutsche Publikum eingefügt werden. Sofern der Ursprungssender zu gewissen Zeiten kein Programm sendet, ist die Ausstrahlung eigener Beiträge beabsichtigt. Das Angebot soll die Programme Kanal 7 Int., Show Türk, Fox Türk, ATV Avrupa, Euro D, Euro Star, Lig TV, Turkmax, Rai Uno, Rai Due, Rai Tre, Canal 24 Horas, TVEi, RTPi, RTVi, Nashe Kino, RTR Planeta, Detskij Mir, Channel One Russia, TV Polonia, itvn und ERT World umfassen. International-TV soll als Pay-TV über Kabel und Satellit (Astra, Eutelsat) sowie über IPTV-Plattformen verbreitet werden.

2 Durch die Möglichkeit, Sendungen neu zu programmieren und auch eigene Inhalte in das Programm einzufügen, hat die Antragstellerin wesentlichen Einfluss auf die Programmabfolge und -gestaltung. Sie ist daher hinsichtlich jedes einzelnen Programms im Rahmen der Programmplattform International-TV als Veranstalterin anzusehen. Die Antragstellerin liefert seit 2002 als Lizenzhändler Fremdsprachenprogramme an deutsche Kabelnetzbetreiber. Sie ist über Beteiligungsunternehmen auch im Programmrechtehandel tätig. An der Antragstellerin halten Werner K. Kupper und Wolfgang Fischer je 50 % der Geschäftsanteile. Wolfgang Fischer ist daneben alleiniger Gesellschafter der Wolfgang Fischer Media Consulting sowie der Polytel International Media Service, die im Bereich des Programmlizenzhandels und Vertriebs von Fernseh- und Filmproduktionen tätig sind. Zulassung ERF TV / Evangeliums-Rundfunk Deutschland e. V. Der Evangeliums-Rundfunk Deutschland e. V. hat die Zulassung für ein bundesweites Spartenprogramm mit dem Arbeitstitel ERF TV beantragt. Die Programminhalte von ERF TV sollen die Themen Glaube und Kirche behandeln. Geplant ist die Verbreitung des Programms über Satellit (Astra). Bei den rund 140 Mitgliedern handelt es sich, mit Ausnahme eines Vereines, ausschließlich um natürliche Personen. Nach Angaben des Antragstellers halten weder er noch seine Mitglieder Beteiligungen an Unternehmen, die im Bereich der Herstellung und des Handels von Hörfunk- und Fernsehprogrammen in Deutschland tätig sind. Zulassung Silverfakes-TV / TV 3.0 Die TV 3.0 hat einen Antrag auf Zulassung für das Fernsehspartenprogramm Silverfakes-TV gestellt. Das Programm soll sich mehrheitlich aus Beiträgen zusammensetzen, die von Zuschauern erstellt ( user generated content ) und von der Antragstellerin abschließend geprüft werden. Silverfakes-TV soll zunächst in einem Zeitfenster von 16:00 bis 00:00 Uhr, später von 14:00 bis 02:00 Uhr, frei empfangbar über Satellit (Eutelsat/Astra) sowie über Kabel verbreitet werden. Am Stammkapital der Antragstellerin sind Andreas Brandl und Axel Münch zu je 50 % beteiligt. Beide halten zudem je 50 % der Anteile an der Silverline Television AG, die das Pay-TV-Programm Silverline Movie Channel veranstaltet. Zulassung MGM-Channel Southern Europe und Beteiligungsveränderung / MGM Networks (Deutschland) Die MGM Networks (Deutschland), die im bundesweiten privaten Fernsehen das Pay-TV- Spartenprogramm MGM Channel veranstaltet, hat einen Antrag auf Zulassung eines Fernsehprogramms mit dem Arbeitstitel MGM-Channel Southern Europe gestellt. Die Hauptverwaltung und die Programmdirektion des Senders sollen in München liegen. Das Programm soll jedoch nicht in Deutschland verbreitet, sondern lediglich in Italien, Malta, Monaco, San Marino, im Staat Vatikanstadt und in der Schweiz verschlüsselt über die Satellitenplattform Sky Italy ausgestrahlt werden. Die Zulassung ist daher medienkonzentrationsrechtlich irrelevant. 2

3 Zugleich hat die Antragstellerin geringfügige Beteiligungsveränderungen bei ihrer Muttergesellschaft MGM Holdings, Inc. angezeigt. Danach bestehen bei der MGM Holdings, Inc. aktuell die folgenden Stimmrechtsverhältnisse: Vier Fondsgesellschaften der, Inc. sind mit insgesamt 32,85 % (zuletzt 32,50 %) beteiligt; die TPG Partners IV L.P., eine Fondsgesellschaft der Texas Pacific Group, mit 21,90 % (zuletzt 21,66 %); die Comcast Studio Investments, Inc. mit 20,86 % (zuletzt 20,64 %); die Sony Corporation of America mit 16,26 % (zuletzt 17,25 %); die DLJ MGM Acquisition LL.C., eine Fondsgesellschaft der Credit Suisse Groupe, mit 7,82 % (zuletzt 7,74 %) und Mitglieder des Managements mit insgesamt 0,31 % (zuletzt 0,22 %). 1 2., - 3 * ## ). /, - ( Kabel Deutschland ) * +, - #. /0 - *. 0 0 Credit Suisse Group. DLJ Merchant Banking Partners III L.P. DLJ MGM Acquisition LL.C. Comcast Corporation Comcast Studio Investments, Inc. IV LL.C. IV, L.P. " ## " ##!! " ## Gesellschaften V LL.C. " ## " ## V, L.P. TPG Advisors IV, Inc. " ## TPG Partners IV, L.P. $! %! $ & % '! $ ( %! % &! & % Sony Corporation Sony Corporation of America MGM Management ' MGM Holdings, Inc. MGM Holdings II, Inc.. /* #. #4 4.. # 5 ) #. 0 6 /. * -. * AXN SET Asia Metro-Goldwyn-Mayer, Inc. Metro-Goldwyn-Mayer Studios, Inc. *: Stimmrechte Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert MGM Networks, Inc. Veranstalter, dessen Programm, TPG und Sony aufgrund der gemeinsamen Beherrschung zuzurechnen ist MGM Channel MGM Networks (Deutschland) Beteiligungsveränderung / Premiere Fernsehen & Co. KG und Premiere On Demand Für die Premiere Fernsehen & Co. KG (Premiere) und die Premiere On Demand, jeweils 100%ige Tochtergesellschaften der Premiere AG, wurden Beteiligungsveränderungen angemeldet. Danach erhöht die News Armenia B.V., die mittelbar vollständig im Anteilsbesitz der News Corporation steht, ihre Beteiligung an der Premiere AG von 19,90 % (vgl. Pressemitteilung 04/2008) auf insgesamt 25,01 %. Einer Pflichtmitteilung der Premiere AG ist zudem zu entnehmen, dass nach einer Veränderung in der Managementstruktur nunmehr die Franklin Templeton Investment Management 3

4 Ltd. über 5,21 % der Stimmrechte der Premiere AG verfügt. Zuvor waren 5,02 % der Stimmrechte der ebenfalls zur Franklin-Templeton-Gruppe gehörigen Franklin Mutual Advisers LL.C. zuzurechnen gewesen. Bei der Premiere AG bestehen somit aktuell die folgenden Beteiligungsverhältnisse: News Armenia B.V. 25,01 % Franklin Templeton Investment Management Ltd. 5,21 % Classic Fund Management AG 5,09 % Taube Hodson Stonex Partners Limited 5,07 % Eton Park Capital Management L.P. 5,06 % Streubesitz 54,56 %. Ob die News Corporation mit dem Stimmrechtsanteil von 25,01 % angesichts der Präsenz der Stimmrechte in den bisherigen Hauptversammlungen der Premiere AG über die Möglichkeit verfügt, auf diese einen beherrschenden Einfluss auszuüben und ihr die Premiere-Programme demzufolge nach 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 17 AktG zuzurechnen sind, bedarf keiner Entscheidung, da jedenfalls eine Zurechnung nach 28 Abs. 2 Satz 1 RStV erfolgt: Der mit einem Stimmenanteil von 25,01 % verbundene Einfluss der News Corporation als größter Aktionärin der Premiere AG ist jedenfalls mit dem Einfluss eines Minderheitsgesellschafters bei Premiere im Sinne von 28 Abs. 2 Satz 1 RStV vergleichbar. Folglich sind auch der News Corporation die Premiere zuzurechnenden Programme zuzurechnen. Ihr werden darüber hinaus die in Deutschland empfangbaren Programme National Geographic Channel, Sky News, Fox Türk und Fox Channel zugerechnet. K. Rupert Murdoch ' Prinz Alwaleed Murdoch Family Trust '! ( + ( Streubesitz News Corporation. /* #. #4 4.. # 5 ) #. 0 6 /. * -. * National Geographic Channel > Sky News, - ; 8 < 2 ; + News Publishing Australia Limited! & Newscorp Investments Fox Entertainment Group News America, Inc. News Corp. Europe, Inc. Fox International, Inc. Fox International Channels (US), Inc. News Netherlands B.V. News Armenia B.V. Fox Türk Plus Medien TV und Handels Streubesitz Fox Channel Fox International Channels Germany Premiere Direkt (Pay-per-View) Premiere On Demand Giga Digital GIGA Digital Televisions Veranstalter, dessen Programm News Corp. zuzurechnen ist Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert ( + ( & Premiere AG Premiere #0 #. 9. #* 3 #0 / " : 5 ; * ; ) Premiere Fernsehen & Co. KG E: Zurechnung aufgrund der Möglichkeit der Einflussnahme auf wesentliche Programmentscheidungen durch die Plattformbetreiberin Premiere Fernsehen & Co. KG ( 28 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 RStV) V: vorbehaltlich medienkonzentrationsrechtlicher Genehmigung 1 3. < # = 0 6 # 0 (!.. * 0 ( ( ( & Classic Fund Management AG Taube Hodson Stonex Partners Limited Eton Park Capital Management L.P. 5.. #. / 0 #. /0. *. ) # * ) 7 Discovery Channel Discovery Geschichte Animal Planet Discovery HD Focus Gesundheit Junior Classica beate-uhse.tv Hit24 GoldStar TV Heimatkanal Romance TV 4

5 Beteiligungsveränderung / GIGA Digital Television Die GIGA Digital Television, die das gleichnamige Fernsehspartenprogramm mit dem inhaltlichen Schwerpunkt Internet und Online-Spiele veranstaltet, hat Beteiligungsveränderungen angezeigt. Danach hat Premiere sämtliche Anteile an der Veranstalterin von ihren bisherigen Gesellschaftern Wellington Partners Ventures III Technology Fund L.P., Atlas Venture Fund VII L.P., Turtle Entertainment, Cuneo AG, NBC Universal International und Wellington Partners erworben. GIGA Digital ist somit Premiere und der Premiere AG sowie der News Corporation zuzurechnen (s. o. ). Beteiligungsveränderung / Loft TV Die Loft TV, die eine Lizenz für das bislang noch nicht ausgestrahlte gleichnamige Unterhaltungsspartenprogramm mit Themenschwerpunkt Home & Living hält, hat mit Schreiben vom zunächst Veränderungen bei den Inhaber- und Beteiligungsverhältnissen ihrer Mehrheitsanteilseignerin, der Loft TV Vermarktungs- und Holding AG, angezeigt. Die Loft TV Vermarktungsund Holding AG war zu diesem Zeitpunkt an der Veranstalterin mit 62,6 %, die Odeon Digital Media mit 37,4 % am Stammkapital beteiligt. In der Folge wurde über weitere Beteiligungsveränderungen verhandelt. Nach mehrfachen diesbezüglichen Nachfragen durch die KEK hat die Veranstalterin nunmehr weitere Beteiligungsveränderungen mitgeteilt, wonach die Schmidt Consult & Media die Loft TV unter dem Vorbehalt der medienrechtlichen Genehmigung vollständig übernommen hat. An der Schmidt Consult & Media hält Markus Schmidt sämtliche Anteile. Markus Schmidt ist zudem in Höhe von 7 % der Anteile an der HV Fernsehbetriebs beteiligt, die das Pay-TV-Spartenprogramm Planet veranstaltet. Beteiligungsveränderung / e.clips Fernsehen Die e.clips Fernsehen, Veranstalterin des Pay-TV-Spartenprogramms e.clips Der Entertainmentkanal zu Themen rund um die Entertainment-Industrie, hat Veränderungen ihrer Gesellschafterstruktur angezeigt. Danach sind die TT Projektentwicklungs und Arie Bohrer aus dem Gesellschafterkreis ausgeschieden. An die Stelle der TT Projektentwicklungs ist die Kerbler Holding mit einer Beteiligung in Höhe von 24,6 % der Geschäftsanteile an der Veranstalterin getreten. Als neue Gesellschafterin ist zudem die Media Süd-Ost Beratungs- und Beteiligungsgesellschaft mbh Nfg. & Co. KG mit einer Beteiligung in Höhe von 34,8 % hinzugekommen. Dr. Philipp Riccabona hat seine Anteile an der Veranstalterin auf nunmehr 16 % verringert. Daraus ergibt sich bei der Veranstalterin folgende Gesellschafterstruktur: Media Süd-Ost Beratungs- und Beteiligungsgesellschaft mbh Nfg. & Co. KG 34,8 % Dor Film Produktionsgesellschaft 24,6 % Kerbler Holding 24,6 % Dr. Philipp Riccabona 16,0 %. Die Media Süd-Ost Beratungs- und Beteiligungsgesellschaft mbh Nfg. & Co. KG ist in Deutschland nicht anderweitig im Medienbereich aktiv oder beteiligt. In Österreich hält sie dagegen u. a. sämtliche Anteile an der Veranstalterin von MUR-RADIO das Musikradio für Graz sowie an der Motor 5

6 Verlags, die das Magazin Der Motor - Das Gratismagazin für Auto, Lifestyle & Freizeit herausgibt. Sämtliche Anteile des Unternehmens hält die Leykam Medien AG, ein Medienkonzern mit Schwerpunkttätigkeit in den Bereichen Druck, Handel und Verlag. Sie ist u. a. an der österreichischen Wochenzeitung Burgenland Freizeit und an einer Produktionsgesellschaft für Kino- und TV-Filme beteiligt. Die Dor Film-Produktionsgesellschaft mbh ist ebenfalls im Bereich Kino- und Fernsehfilmproduktion tätig. Die Kerbler Holding ist in Deutschland nicht anderweitig im Medienbereich aktiv oder beteiligt. Dr. Philipp Riccabona ist Filmkaufmann und freier Medienberater. Zu den Beteiligungsverhältnissen im Einzelnen vgl. untenstehendes Schaubild. Das Programm e.clips ist der Antragstellerin, der Media Süd-Ost Beratungs- und Beteiligungsgesellschaft mbh Nfg. & Co. KG sowie der Leykam Medien AG und ihrer Aktionärin Zukunft Steiermark Privatstiftung zuzurechnen. Zukunft Steiermark Privatstiftung & ( + ' % Wiener Städtische Versicherungs AG ' & ( + ( % Grazer Wechselseitige Vers. AG Landeshypo Steiermark AG Steiermärkische Bank u SSpK AG Dr. Zeillinger Mitarbeiter/Pensionäre der Leykam AG $ + ' & + (! & ( Leykam Medien AG 1 * - 4' + ( > Serguei Vinogradov Christian Guttmann Rückgewinnungsgesellschaft mbh Dr. Kurt Stocker Milan Dor Daniel Krausz ESKO Metalle Rückgewinnung Gesellschaft mbh ( ( ' '! $! &! ( (! & $! ' ' K5 Privatstiftung Günter Kerbler Mag. Johann Kowar Kowar KEG Gabriele Kerbler Dr. Helmut Hardt Media Süd-Ost Beratungs- und Beteiligungsgesellschaft mbh Nfg.& Co. KG DOR Film Produktions Kerbler Holding Dr. Philipp Riccabona ' + $! + &! + & & e.clips e.clips Fernsehen ( )* = Anteil an den Stammaktien 6

7 Beteiligungsveränderung / Super Sports Network AG Die Super Sports Network AG hat Beteiligungsveränderungen angezeigt, wonach die B.E.S.T. Broadcast Entertainment & Sports Television, Inc. sämtliche Anteile an der Veranstalterin von der insolventen D.S. International Sports Management, Inc. übernommen hat. Die Veranstalterin hält eine Zulassung für das ganztägige Sportspartenprogramm Super Sports Network. Die B.E.S.T. Broadcast Entertainment & Sports Television, Inc. ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft. 70 % ihrer Stammaktien hält Dr. Christoph Brüßel und 30 % Thomas Schmidt. Die B.E.S.T. Broadcast Entertainment & Sports Television, Inc. ist auch in Höhe von 51 % an der R.O.S.E. (Radio.Online.Screen.Entertainment) beteiligt, die Fernseh- und Radioprogramme produziert. Ferner hält sie 20 % der Anteile an der BCAST, die ihrerseits zu 74,9 % an der Teveo beteiligt ist. Die Teveo beschäftigt sich mit der Entwicklung einer technischen Plattform zur Verbreitung von digitalen Bewegtbildangeboten. Der Mehrheitsgesellschafter der B.E.S.T. Broadcast Entertainment & Sports Television, Inc., Dr. Christoph Brüßel, ist zugleich ihr Präsident und CEO. Er hält auch 25 % der Anteile an der R.O.S.E. (Radio.Online.Screen.Entertainment) sowie 50 % der Anteile an der FFF Unit Gesellschaft für Konzept und Produktion mbh. Letztere ist ebenfalls als Dienstleister für Radio- und Fernsehstationen tätig. Weitere Entscheidungen: Benehmensherstellung Zulassung der Drittsendezeitveranstalter bei RTL / DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV Programm und der AZ Media TV Bei der Neuvergabe der Sendezeiten für unabhängige Dritte im Fernsehvollprogramm der RTL Television beabsichtigt die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM), für die erste Sendezeitschiene die Bewerberin DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV Programm (DCTP) und für die zweite Sendezeitschiene die Bewerberin AZ Media TV (AZ Media) zuzulassen. Der Rundfunkstaatsvertrag verlangt für die Vergabe einer solchen Drittsendezeit vor Auswahl und Zulassung die Herstellung des Benehmens der zuständigen Landesmedienanstalt mit der KEK. Die zwischen der Hauptprogrammveranstalterin RTL Television und der DCTP bzw. AZ Media geschlossenen Verträge sind nicht zu beanstanden. Die KEK hat daher gegen die Zulassung von DCTP und AZ Media keine Einwände. Potsdam, 11. Juni 2008 Informationen zu Beteiligungsverhältnissen, Zuschaueranteilen, medienrelevanten verwandten Märkten sowie zur KEK finden Sie im Internet unter 7

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