HANDBUCH für Lohnsteuer und Sozialversicherung

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1 HANDBUCH für Lohnsteuer und Sozialversicherung 2012 von Dr. Wolfgang Nolz Sektionschef im Bundesministerium für Finanzen und Dr. Erika Marek

2 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Einführung: Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen für Dienstgeber und Dienstnehmer im Überblick Abschnitt 1: Lohnsteuer Lohnsteuer Wichtige Neuerungen zur Lohnverrechnung und Lohnversteuerung Das Lohnsteuerverfahren Was müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils tun? Unter welchen Voraussetzungen ist Lohnsteuer einzubehalten? Wann liegt ein Dienstverhältnis vor? Was ist ein freier Dienstvertrag? ABC der Dienstverhältnisse Was gehört alles zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit?.. 45 Bezüge aus einer Pensions(betrieblichen Vosorge)kasse Behandlung von Firmenpensionen Zahlungen Dritter als Arbeitslohn Verpflichtungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Beginn eines Dienstverhältnisses Inhalt des Lohnzettels Was ist das Lohnkonto? Was ist der Lohnzahlungszeitraum? Was ist die automatische Aufrollung? Was ist die Lohnsteuerbemessungsgrundlage? Automatisch abzuziehende Werbungskosten Nettolohnvereinbarung Wann ist die Lohnsteuer einzubehalten? Wann ist der Zufluss von Arbeitslohn gegeben? Welche Bedeutung hat die lohnsteuerliche Betriebsstätte? Was ist die Lohnsteuerprüfung?

3 Haftungsbestimmungen bei Betriebsübernahme Auskünfte des Finanzamtes bei Unklarheiten in der Lohnverrechnung 76 Wie geht die Berechnung der Lohnsteuer vor sich? Was gehört zum Arbeitslohn? Behandlung der Sachbezüge Steuerfreie Bezüge Was ist die Hochrechnung des Arbeitslosengeldes? Was gehört gemäß 26 EStG nicht zu den Einkünften? Steuerliche Behandlung der Dienstreise Was ist das amtliche Kilometergeld? Reisekosten für Auslandsdienstreisen (Tabelle) Beiträge des Arbeitgebers an Pensionskasse und betriebliche Vorsorgekasse Steuerlich begünstigte Zulagen und Zuschläge (Schmutz-, Erschwernis-, Gefahrenzulagen; Überstundenzuschläge; Sonntags- usw Zuschläge) Behandlung der sonstigen Bezüge Gesetzliche Abfertigungen Abfertigung Neu Freiwillige Abfertigungen Besteuerung von Leistungen im Insolvenzverfahren Besteuerung von Pensionsabfindungen Besteuerung von Nachzahlungen Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer Der Arbeitnehmer Was muss der Arbeitnehmer am Beginn seines Dienstverhältnisses tun? Was sind Werbungskosten? Werbungskosten-Pauschbeträge ABC der Werbungskosten Pendlerpauschale Reisekosten Rückzahlung von Einnahmen Was sind Sonderausgaben? Renten und dauernde Lasten

4 Versicherungsprämien als Sonderausgaben Einmalprämien Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge Sonderausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung 201 Eigenheim oder Eigentumswohnung Wohnraumsanierung Sonderausgaben-Topf Kirchenbeiträge Steuerberatungskosten Spenden als Sonderausgaben Nachversteuerung von Sonderausgaben Was sind außergewöhnliche Belastungen? ABC der außergewöhnlichen Belastungen Kinderbetreuungskosten Was ist der Freibetragsbescheid? Kinderfreibetrag Negativsteuer (zb Pendlerzuschlag) Wann ist jemand Alleinverdiener? Wann ist jemand Alleinerzieher? Was ist der Kinderabsetzbetrag? Was ist der Unterhaltsabsetzbetrag? Korrektur des Lohnsteuerabzugs Was ist die Arbeitnehmerveranlagung? Rechtsmittel des Arbeitgebers Rechtsmittel des Arbeitnehmers Dienstgeberbeitrag Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage II) Kammerumlage I Kommunalsteuer Stichwortverzeichnis

5 Abschnitt 2: Sozialversicherung I. Versicherungspflicht und Beitragsrecht Der sozialversicherungspflichtige Personenkreis a) Allgemeines b) Geringfügige Beschäftigung c) Gem 4 Abs 4 ASVG Versicherte d) Gem 2 Abs 1 Z 4 GSVG Versicherte e) Abgrenzung der Versicherungspflicht gem 4 Abs 2 ASVG 4 Abs 4 ASVG, 2 Abs 1 Z 4 GSVG f) Versicherungsgruppen ABC g) Auslandsberührung h) Mehrfache Erwerbstätigkeit i) Beiträge und Umlagen außerhalb des ASVG Beginn und Ende der Versicherungspflicht a) Beginn b) Ende c) Dauer Meldungen a) Anmeldung, Abmeldung, Änderungsmeldung b) Dienstgebereigenschaft c) Lohnzettel d) Rechtsfolgen von Meldepflichtverletzungen Beitragspflichtiges Entgelt a) Beitragspflichtige laufende Bezüge b) Sonderzahlungen c) Beitragsfreie Bezüge d) Sonstiges Sozialversicherungsbeiträge Haftung für Beitragsschulden a) Generell b) Auftraggeberhaftung für Bauunternehmen Eintreibung von Beitragsschulden und Verjährung

6 II. Leistungsrecht A. Krankenversicherung Der anspruchsberechtigte Personenkreis a) Anspruchsberechtigte Angehörige b) Selbstversicherung in der Krankenversicherung Leistungen der Krankenversicherung a) Allgemeines b) Krankheit c) Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit d) Mutterschaft B. Unfallversicherung Allgemeines Leistungen bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) an den Verletzten Leistungen bei tödlichen Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) Zuschüsse an Dienstgeber bei Entgeltfortzahlung C. Pensionsversicherung Versicherungszeiten a) Allgemeines b) Weiterversicherung und Selbstversicherung in der Pensionsversicherung aa) Weiterversicherung in der Pensionsversicherung bb) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung cc) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wegen Pflege eines nahen Angehörigen dd) Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung ee) Selbstversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes 424 c) Überweisungsbeträge d) Schul- und Studienzeiten e) Nachentrichtung verjährter Pensionsversicherungsbeiträge f) Ersatzzeiten g) Zeiten der Kindererziehung

7 2. Leistungen der Pensionsversicherung a) Allgemeines b) Alterspensionen aa) Normale Alterspension bb) Vorzeitige Alterspension für Langzeitversicherte (Hacklerregelung) cc) Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer dd) Korridorpension ee) Schwerarbeitspension c) Sonderruhegeld d) Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension) e) Leistungen bei Tod des Versicherten f) Besonderheiten der knappschaftlichen Pensionsversicherung Pensionshöhe Höhe der Hinterbliebenenpensionen a) Witwen- und Witwerpension b) Waisenpension Versicherungszeiten im Ausland Abzüge von der Pension Zuschläge zur Pension Pensionsdynamik III. Verfahren Verfahren in Leistungssachen Verfahren in Verwaltungssachen Anhang Übersicht über die Sozialversicherungsbeiträge Stichwortverzeichnis Abschnitt 1: Lohnsteuer Stichwortverzeichnis Abschnitt 2: Sozialversicherung

8 Der Arbeitnehmer Was muss der unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer zu Beginn eines Dienstverhältnisses tun? Der Arbeitnehmer muss vom Arbeitgeber sowohl nach den lohnsteuerlichen ( 128 EStG) als auch nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ( 33 ASVG) angemeldet werden. Gemäß 128 EStG hat der Arbeitnehmer, um diese Anmeldung zu ermöglichen, zu Beginn eines Dienstverhältnisses dem Arbeitgeber seine Identität, seinen Wohnsitz und seine Sozialversicherungsnummer nachweisen. Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen. Die Anmeldung des Arbeitnehmers ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto zu nehmen. Die Anmeldung zur Sozialversicherung ist zugleich auch die Anmeldung für lohnsteuerliche Zwecke. Zu den Fristen zur Abgabe der sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung siehe Seite 306. Wenn kein echtes, sondern ein freies Dienstverhältnis vorliegt, dann ändert dies nichts an der Verpflichtung des Dienstgebers zur sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung des Dienstnehmers. Steuerlich ist hingegen nicht der Dienstgeber, sondern der freie Dienstnehmer verpflichtet, sich beim Finanzamt anzumelden. Der freie Dienstnehmer unterliegt nicht dem Lohnsteuerabzug, sondern er wird mit seinen Einkünften zur Einkommensteuer veranlagt und muss allenfalls auch Umsatzsteuer entrichten; siehe Seite 15 ff. Will der unbeschränkt steuerpflichtige echte Dienstnehmer einen ihm zustehenden Alleinverdiener- bzw Alleinerzieher-Absetzbetrag (siehe Seite 235 ff) schon bei der Lohnbesteuerung berücksichtigt erhalten, dann muss er das Vorliegen der Voraussetzungen dem Arbeitgeber auf dem Vordruck Lager-Nr E 30 erklären. Weiters muss er, wenn er ein Pendlerpauschale (Seite 180 ff) beansprucht, das Vorliegen der Voraussetzungen dafür gleichfalls gegenüber dem Arbeitgeber erklären (Vordruck Lager-Nr L 34). Diese Erklärungen sind vom Arbeitgeber zum Lohnkonto zu nehmen. Wurden die betreffenden Erklärungen nicht dem Arbeitgeber übergeben und die Absetz- bzw Pauschalbeträge daher nicht beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, dann können diese bei der Arbeitnehmerveranlagung nachgeholt werden. Voraussetzung ist, dass im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung ein entsprechender Antrag gestellt wird und die Erklärung Lager-Nummer L 1 in den betreffenden Bereichen Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag bei den allgemeinen Angaben zur Arbeitnehmerveranlagung, Pendlerpauschale bei den Werbungskosten, Kennzahl 718 richtig ausgefüllt wird. Dem beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer steht der Alleinverdienerbzw Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zu. Das Pendlerpauschale ist hingegen im Rahmen der Werbungskosten zu berücksichtigen. Pendelt daher der beschränkt 165

9 steuerpflichtige Arbeitnehmer von seinem ausländischen Wohnsitz zur inländischen Arbeitsstätte, kann er dem Arbeitgeber den Vordruck L 34 zur Geltendmachung des Pendlerpauschales übergeben, der sodann das Pendlerpauschale schon beim laufenden Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen hat. Der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer kann aber auch nach Ablauf des Kalenderjahres eine Veranlagung beantragen und dort die ihm für sein Dienstverhältnis erwachsenen Werbungskosten (einschließlich des Pendlerpauschales für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) geltend machen. Der Zuschuss des Arbeitgebers zu den Kinderbetreuungskosten seines Arbeitnehmers (siehe Seite 94) ist nur dann steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung abgibt. Zu den Unterschieden zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht des Arbeitnehmers siehe im Übrigen Seite 22 ff. Welche Steuerbehörden sind für den Arbeitnehmer zuständig? Im Zusammenhang mit der Lohnbesteuerung des Arbeitnehmers kommt immer nur das (vom Wohnsitz des Arbeitnehmers abhängige) Wohnsitzfinanzamt in Betracht ( 20 Abs 2 AVOG 2010). Das Wohnsitzfinanzamt des unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers ist für die Erlassung eines Freibetragsbescheides, für die Veranlagung zur Einkommensteuer und zur Durchführung einer Lohnsteuererstattung (sofern der Ausgleich nicht bei der Veranlagung erfolgt) zuständig. Beim beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich sich unbewegliches Vermögen des Abgabepflichtigen befindet oder, wenn kein unbewegliches Vermögen im Inland vorhanden ist, das letzte Wohnsitzfinanzamt oder das Finanzamt, das vom abgabepflichtigen Sachverhalt zuerst Kenntnis erlangt ( 23, 25 Z 3 AVOG 2010). Welche Ausgaben haben für den Arbeitnehmer steuerlich Bedeutung? Für den (echten) Arbeitnehmer haben steuerlich Bedeutung: die mit seiner nichtselbständigen Tätigkeit zusammenhängenden und von ihm selbst zu tragenden Werbungskosten ( 16 EStG), die Sonderausgaben ( 18 EStG) und die außergewöhnlichen Belastungen ( 34 EStG). Für den freien Dienstnehmer sind die mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden und von ihm selbst getragenen Kosten Betriebsausgaben (siehe auch Seite 16), es stehen ihm zutreffendenfalls auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen zu. Dem beschränkt steuerpflichtigen Dienstnehmer stehen Werbungskosten zu ( 102 Abs 2 Z 1 EStG), weiters Sonderausgaben dann, wenn sie sich auf das In- 166

10 land beziehen. Außergewöhnliche Belastungen stehen ihm im Inland nicht zu; diese kann er nur dort geltend machen, wo er unbeschränkt steuerpflichtig ist. Was sind Werbungskosten? Werbungskosten heißen die Ausgaben, die einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erwachsen, die beruflich veranlasst sind ( 16 Abs 1 EStG). Nicht erforderlich ist es, dass Ausgaben unbedingt beruflich erforderlich oder zweckmäßig sind. Es kann daher beispielsweise nicht verlangt werden, dass ein Arbeitnehmer statt eines KFZ für seine Reisen ein Massenbeförderungsmittel verwendet. Ausgaben sind aber nicht schon deshalb Werbungskosten, weil sie im Interesse oder auf Weisung des Arbeitgebers geleistet werden. Wenn daher der Arbeitgeber eine bestimmte Art der Kleidung für wünschenswert erklärt, wobei es sich bei dieser Kleidung aber nicht um eindeutige Berufskleidung handelt, dann ist der Bekleidungs(mehr)aufwand nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Aufwendungen, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die private Lebensführung veranlasst sind, sind idr zur Gänze nicht abzugsfähig (so genanntes Aufteilungsverbot). Daher ist ein zum Teil auch privat genutztes Arbeitszimmer zur Gänze nicht abzugsfähig. Werbungskosten setzen bei einem Dienstnehmer normalerweise einen Zusammenhang mit einem bereits bestehenden Dienstverhältnis voraus. Werbungskosten können aber auch schon vor der Erzielung von Einnahmen (vorweggenommene Werbungskosten, Rz 230 der LStR) oder auch noch nach Beendigung eines Dienstverhältnisses anfallen (nachträgliche Werbungskosten, Rz 231 der LStR). Auch wenn Aufwendungen vergeblich getätigt wurden, können Werbungskosten vorliegen (allerdings nur bei klar erkennbarem Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis, Rz 232 der LStR). Wann sind Werbungskosten zu berücksichtigen? Werbungskosten sind grundsätzlich im Jahr der Verausgabung anzusetzen (siehe auch Rz 233f der LStR). Eine Ausnahme stellt die Anschaffung von Arbeitsmitteln mit Anschaffungskosten von mehr als 400 dar: Diese Ausgaben können nur im Weg der Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigt werden, das ist der Betrag der Anschaffungskosten dividiert durch die Nutzungsdauer. Im Jahr der Anschaffung bzw Inbetriebnahme steht grundsätzlich der volle AfA-Betrag zu; erfolgt aber die Inbetriebnahme erst im zweiten Halbjahr, dann steht in diesem Jahr nur der halbe AfA-Betrag zu. Beispiel: Ein Arbeitnehmer schafft für seine beruflichen Zwecke einen tragbaren Computer (Laptop bzw Notebook) um an. Für Software (diverse Programme) muss er weitere 400 bezahlen. Die Anschaffungskosten betragen (zusammen- 167

11 gerechnet, weil eine wirtschaftliche Einheit vorliegt) 2.400, die auf die Nutzungsdauer zu verteilen sind. Bei Computern beträgt die Nutzungsdauer mindestens drei Jahre (Rz 340 der LStR), der Steuerpflichtige könnte aber auch eine längere Nutzungsdauer ansetzen. Bei dreijähriger Nutzungsdauer beträgt die AfA in unserem Beispiel daher jährlich 800. Allerdings ist zu beachten, dass nach Rz 339 der LStR bei einem im Haushalt stationierten Computer der Privatanteil mindestens 40% beträgt, sodass sich die als Werbungskosten abzusetzende AfA entsprechend vermindert. Siehe auch das Stichwort beruflich verwendete Computer in der Folge. Wenn ein Arbeitsmittel bei der beruflichen Verwendung zerstört wird, stellt auch der Substanzverlust Werbungskosten dar (Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung). Beispiel: Ein Computer erleidet beim beruflichen Einsatz einen irreparablen Schaden. Soweit die Anschaffungskosten noch nicht im Weg der AfA abgesetzt wurden, ist eine außergewöhnliche technische Abnutzung zu berücksichtigen. Entsteht der Schaden aus privaten Gründen, zb weil ein Kind des Arbeitnehmers mit dem Computer gespielt hat, kann dieser Substanzverlust nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Welche Typen von Werbungskosten gibt es? Es gibt Werbungskosten, die vom Arbeitgeber einbehalten werden und wegen ihres eindeutigen Werbungskostencharakters unmittelbar bei ihrer Einbehaltung zu berücksichtigen sind; hinsichtlich dieser Ausgaben erfolgt keinerlei Befassung des Finanzamtes (zb Sozialversicherungsbeiträge), außerdem werden diese Werbungskosten auch nicht auf das Werbungskostenpauschale angerechnet. Siehe dazu Seite 169. Weiters gibt es Werbungskosten, die vom Arbeitgeber beim Finanzamt geltend gemacht werden müssen und die außerdem auf das Werbungskostenpauschale von 132 angerechnet werden, siehe Seite 173 ff. Die endgültige Geltendmachung der für ein Jahr erwachsenen Werbungskosten erfolgt bei der Veranlagung. Die bei einer Veranlagung berücksichtigten Werbungskosten werden zusätzlich (aber nur vorläufig) auch im Freibetragsbescheid für ein Folgejahr berücksichtigt, da man unterstellt, dass diese Ausgaben in ähnlicher Höhe regelmäßig anfallen. Erwachsen in einem Jahr zusätzlich Werbungskosten von mindestens 900, führen diese Werbungskosten bei Antragstellung bis des jeweiligen Jahres zu einer Änderung bzw Neuerlassung eines Freibetragsbescheides für dieses (und nicht für das folgende) Jahr, dh der Arbeitnehmer muss nicht bis zur Veranlagung warten. Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer gibt es keinen Freibetragsbescheid, diese müs- 168

12 sen ihre Werbungskosten bei der Veranlagung geltend machen, siehe dazu Seite 24. Das so genannte Pendlerpauschale wird vom Arbeitgeber auf Grund einer Erklärung des Arbeitnehmers als Werbungskosten berücksichtigt; beim Pendlerpauschale wird das Werbungskostenpauschale nicht abgezogen. Was ist das Werbungskostenpauschale? Das Werbungskostenpauschale soll einen bestimmten Grundstock an Werbungskosten abdecken. Damit der Arbeitnehmer nicht schon bei betragsmäßig nur geringfügigen Werbungskosten diese Aufwendungen beim Finanzamt geltend machen muss, wird jedenfalls ein Betrag von 132 jährlich für die dem Arbeitnehmer erwachsenden allgemeinen Werbungskosten beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt (dieser Betrag ist in der Lohnsteuertabelle eingebaut, sodass nur die das Pauschale übersteigenden Werbungskosten im Freibetragsbescheid ausgewiesen werden). Bei der Veranlagung werden entweder die nachgewiesenen höheren Werbungskosten oder, wenn höhere Werbungskosten nicht nachgewiesen wurden, das Werbungskostenpauschale abgezogen. In voller Höhe neben dem Werbungskostenpauschale sind die im folgenden Stichwort behandelten, vom Arbeitgeber einbehaltenen Werbungskosten zu berücksichtigen. Welche Werbungskosten des Arbeitnehmers werden auf das Werbungskostenpauschale nicht angerechnet? Auf das Werbungskostenpauschale nicht angerechnet werden folgende Ausgaben: 1. die Arbeiterkammer- oder die Landarbeiterkammerumlage (diese Beträge sind vom Arbeitgeber einzubehalten und von ihm automatisch auch als Werbungskosten zu berücksichtigen, 2. ÖGB-Beiträge und andere gleichartige Beiträge; es muss sich bei diesen Beiträgen um Mitgliedsbeiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen handeln; der Arbeitgeber kann diese Beiträge, wenn er will, freiwillig einbehalten und an den Berufsverband, zb an den ÖGB, weiterleiten; in einem solchen Fall sind die Beiträge vom Arbeitgeber automatisch als Werbungskosten zu berücksichtigen (beim laufenden Arbeitslohn aber nur insoweit, als sie auf diesen entfallen), andernfalls müssen sie beim Finanzamt in der Veranlagung geltend gemacht werden. Zur Vorgangsweise, wenn sie bei Pensionisten nicht der Arbeitgeber einbehält, sondern diese Beiträge direkt an den Berufsverband geleistet werden, siehe Rz 241 der LStR. Nicht abzugsfähig sind Beiträge für die Mitgliedschaft bei einer politischen Partei, 3. Sozialversicherungs-Pflichtbeiträge und Wohnbauförderungsbeiträge; diese Beiträge sind vom Arbeitgeber einzubehalten und abzuführen, und 169

13 mindern insoweit, als sie auf laufende Bezüge entfallen, automatisch die Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage (soweit sie auf sonstige Bezüge entfallen, sind sie bei diesen abzuziehen); ebenso gilt dies für vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für eine Selbstversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Derartige Pflichtbeiträge können auch an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen zu zahlen sein; in einem solchen Fall ist die Abzugsfähigkeit von Krankenversorgungsbeiträgen auf das Ausmaß vergleichbarer Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Krankenversicherungen eingeschränkt, 4. das Pendlerpauschale; auch das Pendlerpauschale ist automatisch zu berücksichtigen, 5. Kosten, die dem Arbeitnehmer im Werkverkehr erwachsen, 6. die Rückzahlung von Arbeitslohn (zb von zuviel erhaltenen Provisionen); auch eine solche Rückzahlung ist automatisch und ohne Befassung des Finanzamtes als Werbungskosten zu berücksichtigen (siehe auch Rz 319 der LStR). Gibt es mit Verordnung festgesetzte Werbungskosten-Pauschbeträge? Ja, mit Verordnung BGBl II 382/2001 wurden für verschiedene Berufsgruppen Durchschnittssätze für Werbungskosten (siehe nachfolgend) festgesetzt, und zwar an Stelle des Werbungskosten-Pauschales von 132. Diese Durchschnittssätze sind nicht zwingend, vielmehr können alternativ die (gesamten) Werbungskosten nachgewiesen werden. Die Berücksichtigung der Durchschnittssätze erfolgt nicht automatisch, sondern gleichfalls nur im Weg der Veranlagung sowie im Weg eines Freibetragsbescheides. Werden die in der Folge genannten Berufe nicht in der Form eines echten, sondern eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt, dann gelten diese Werbungskosten-Durchschnittssätze nicht. Für die freien Dienstnehmer gibt es aber im Gesetz ( 17 Abs 1 EStG) bzw in einer Verordnung Pauschsätze für Betriebsausgaben; diese betragen abhängig von der Art des Tätigkeit 6% bzw 12% der Einnahmen. Siehe diesbezüglich auch das Einleitungskapitel zum Handbuch, Seite 19. Für welche Berufsgruppen und in welcher Höhe wurden die Durchschnittssätze für Werbungskosten festgesetzt? Für folgende Berufsgruppen bestehen Durchschnittssätze für Werbungskosten: 1. Artisten: 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens jährlich. 2. Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielgesetz unterliegen, andere auf Bühnen auftretende Personen, Filmschauspieler: 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens jährlich. 170

14 3. Fernsehschaffende, die regelmäßig (mehrmals im Monat) auf dem Bildschirm erscheinen: 7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens jährlich. 4. Journalisten: 7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens jährlich. 5. Musiker: 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens jährlich. 6. Forstarbeiter, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst: grundsätzlich 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens jährlich, für Forstarbeiter mit Motorsäge 10% der Bemessungsgrundlage, höchstens jährlich. 7. Hausbesorger (im Sinne des für neue Dienstverhältnisse nicht mehr gültigen Hausbesorgergesetzes): 15% der Bemessungsgrundlage, höchstens jährlich. 8. Heimarbeiter: 10% der Bemessungsgrundlage, höchstens jährlich. 9. Vertreter: 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens jährlich. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit zählt auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden. 10. Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung: 15% der Bemessungsgrundlage, mindestens 438, höchstens jährlich. Der Mindestbetrag kann nicht zu negativen Einkünften führen. Was ist die Bemessungsgrundlage für die pauschalierten Werbungskosten? Bemessungsgrundlage sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und der mit festen Sätzen versteuerten sonstigen Bezüge. Es ist daher die Subtraktion folgender Beträge laut Lohnzettel vorzunehmen: Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich Bezüge gemäß Kennzahl 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16. Wie ist bei unterschiedlich hohen Monatsbezügen und wie bei nicht ganzjährig ausgeübter Beschäftigung vorzugehen? Die Werbungskosten-Pauschbeträge sind ein Jahresbetrag. Wird daher bei unterschiedlich hohen Bezügen in einzelnen Monaten der Höchstbetrag erreicht, in anderen Monaten jedoch nicht, dann wirkt sich der Freibetrag gemäß Freibetragsbescheid nicht zur Gänze aus. Bei der Veranlagung wird aber sodann auf 171

15 die laufenden Jahresbezüge abgestellt und danach die Höhe des Jahres-Pauschales ermittelt. Bei nicht ganzjährig ausgeübter Beschäftigung stehen nur anteilige Durchschnittssätze zu, und zwar entsprechend der Zahl der Monate, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird. Angefangene Monate sind dabei als volle Monate zu werten. Zu aliquotieren ist dabei nicht der Prozentsatz, sondern nur der Jahreshöchstbetrag. Wird zb eine journalistische Tätigkeit vom 1.1. bis ausgeübt, dann stehen 6/12 des Jahreshöchstbetrags für Journalisten zu, also 7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens Können neben den pauschalierten Werbungskosten andere Werbungskosten geltend gemacht werden? Ja, und zwar werden nur die normalerweise unter das Werbungskostenpauschale von 132 fallenden Werbungskosten abpauschaliert. Die vom Arbeitgeber ohne Ausweis in einem Freibetragsbescheid zu berücksichtigenden Werbungskosten sind selbstverständlich weiterhin als Werbungskosten abzuziehen. Was geschieht mit Kostenersätzen gemäß 26 EStG? Kostenersätze gemäß 26 EStG kürzen, ausgenommen bei den Vertretern, die Pauschbeträge. Wenn daher zb ein Journalist von seinem Dienstgeber für eine Dienstreise Reisekostenersätze erhält, dann reduziert sich sein Pauschale entsprechend. Was geschieht mit einer Tätigkeit, die teils selbständig, teils nichtselbständig ausgeübt wird? Es besteht die Möglichkeit, dass eine der in der VO genannten Tätigkeiten nicht nur in einem Dienstverhältnis, sondern auch in einem freien Dienstverhältnis ausgeübt wird. Man kann etwa als Redakteur einer Tageszeitung Dienstnehmer sein und zugleich als Redakteur einer Monatszeitschrift freier Dienstnehmer. Bei einer solcherart gemischten Tätigkeit bestehen zwei Möglichkeiten: Entweder es wird für den nichtselbständigen Teil der Tätigkeit die Werbungskosten-Pauschalierung nach der Verordnung in Anspruch genommen, dann können für den selbständigen Teil der Tätigkeit aber keine (zusätzlichen) Betriebsausgaben geltend gemacht werden; oder aber es werden beim selbständigen Teil der Tätigkeit die tatsächlich erwachsenen Betriebsausgaben, beim nichtselbständigen Teil der Tätigkeit die tatsächlich erwachsenen Werbungskosten nachgewiesen. Die Geltendmachung des pauschalen Betriebsausgabenabzugs gemäß 17 Abs 1 EStG von 6% oder 12% ist aber nicht schädlich, wohl aber das zusätzliche Geltendmachen der in der entsprechenden Gesetzesbestimmung genann- 172

16 ten Beträge (zb Subhonorare eines Schriftstellers, der zugleich nichtselbständig tätiger Journalist ist), Rz 420 der LStR und 4370 der EStR. Welche auf das Werbungskostenpauschale anzurechnenden allgemeinen Werbungskosten sind vorstellbar? An sich gibt es eine große Vielfalt von Ausgaben, die im konkreten Einzelfall Werbungskosten sein können. Die LStR enthalten in den Rz 322ff ein ABC der Werbungskosten. Die wichtigeren Punkte daraus werden in Stichworten auch hier behandelt. Arbeitskleidung Der Aufwand für typische Berufskleidung (Arbeitsschutzkleidung, Uniformen) ist als Werbungskosten absetzbar. Der Aufwand für normale bürgerliche Kleidung führt niemals zu Werbungskosten, selbst wenn sie nur im Beruf getragen wird oder wenn sich ein bestimmtes Niveau der Kleidung aus der beruflichen Stellung des Arbeitnehmers ergibt. Der Aufwand für Kleidung mit Uniformcharakter (Schriftzug usw) führt zu Werbungskosten. Siehe auch Rz 322 der LStR. Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden. Soweit sie nicht typischerweise auch privat verwendet werden (können), zb bei Bekleidung, Sportgeräten usw, sind die Ausgaben für Arbeitsmittel Werbungskosten. Bei Anschaffungskosten über 400 sind die Aufwendungen auf die geschätzte Nutzungsdauer zu verteilen. Wenn zb ein Büroschrank um 1000 angeschafft wird und die geschätzte Nutzungsdauer 5 Jahre beträgt, dann ist jährlich AfA im Betrag von 200 als Werbungskosten zu berücksichtigen. Erfolgt die Anschaffung und Inbetriebnahme erst im zweiten Halbjahr, dann ist in diesem Jahr nur der halbe AfA-Betrag zu berücksichtigen. Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung Der Beruf kann es mit sich bringen, dass auch zu Hause damit zusammenhängende Tätigkeiten ausgeführt werden. Dies führt nicht automatisch dazu, dass ein Teil der Wohnungskosten, in dem sich ein Arbeitszimmer befindet, als Werbungskosten abgesetzt werden kann. Vielmehr gilt Folgendes: Die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers, also eines Zimmers, das im Wohnungsverband gelegen ist, einschließlich der Kosten der Einrichtung des Arbeitszimmers sind grundsätzlich nicht absetzbar. Nur wenn das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen darstellt, sind seine Kosten und die Kosten seiner Einrichtung absetzbar. Bei einem Nichtselbständigen wird der Mittelpunkt seiner Tätigkeit idr außerhalb eines eigenen Arbeitszimmers liegen (also entwe- 173

17 Dienstgeberbeitrag Was ist der Dienstgeberbeitrag? Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, müssen nach 41ff Familienlastenausgleichsgesetz Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds bezahlen. Als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet ist (siehe aber die Befreiung für Dienstnehmer bei begünstigten ausländischen Vorhaben). Es ist nicht erforderlich, dass im Inland eine Betriebsstätte ( 81 EStG) vorhanden ist, ebenso ist nicht erforderlich, dass der Arbeitslohn im Inland gezahlt wird (FLAG-DurchführungsRL, Z 1). Beitragspflichtig sind auch die Bezüge, die an im Inland beschäftigte, jedoch im Ausland ansässige Dienstnehmer (Grenzgänger) gezahlt werden (FLAG-DurchführungsRL, Z 2). Sonderfragen hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages im Verhältnis zu EU/EWR- Staaten siehe FLAG-DurchführungsRL, Z 4: Durch diese Regelungen wird eine doppelte Beitragsleistung nach den österreichischen Regelungen und nach den Regelungen eines anderen EU- oder eines EWR-Staates oder der Schweiz vermieden. Anders als bei der Kommunalsteuer ist es nicht erforderlich, dass der Dienstgeber auch Unternehmer ist. im Fall der Beschäftigung eines Dienstnehmers im privaten Haushalt des Dienstgebers fällt somit Lohnsteuer- und Sozialversicherung sowie Dienstgeberbeitrag, nicht aber Kommunalsteuer an; siehe Seite 263. Wer gilt für Zwecke des Dienstgeberbeitrags als Dienstnehmer? Dienstnehmer ist jeder, der in einem Dienstverhältnis im Sinne des 47 Abs 2 EStG steht (siehe Seite 264), weiters auch freie Dienstnehmer ( 4 Abs 4 ASVG) sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des 22 Z 2 EStG (das sind die zu mehr als 25% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft beteiligten Personen, deren Beschäftigung sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist). Für freie Dienstnehmer ist kein Dienstgeberbeitrag zu entrichten, siehe Seite 18. Alle Merkmale eines Dienstverhältnisses würde vor allem auch die Weisungsgebundenheit mit einschließen. Dieses Merkmal der Weisungsgebundenheit ist nach der Rechtsprechung des VwGH aber nicht relevant, wenn diese wegen des Ausmaßes der Beteiligung nicht gegeben ist (ein entsprechend hoch beteiligter Gesellschafter kann sich nicht selbst Weisungen geben). Es wird daher bei einem solchen Gesellschafter unterstellt, dass dieser weisungsgebunden ist, und sodann geprüft, ob die sonstigen Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben sind. 257

18 Es kann daher auch bei einer Beteiligung von mehr als 50% Dienstgeberbeitragspflicht gegeben sein, der Abschluss eines freien Dienstvertrags oder Werkvertrags mit einem derartigen Gesellschafter alleine (ohne dass auch inhaltlich nur ein freier Dienstvertrag oder ein Werkvertrag vorliegt) ändert daran nichts! Wird zb dem Gesellschafter eine Pension zugesagt, dann ist das ein typisches Merkmal eines Dienstverhältnisses, und nicht eines Werkvertrages! Auch die Bezüge im Inland tätiger ausländischer Grenzgänger zählen zur Beitragsgrundlage (außer es kommt dadurch bei einem EU/EWR/Schweizer Arbeitnehmer zu einer Doppelbelastung, siehe zuvor, es darf sich immer nur eine Einfachbelastung ergeben). Ausgenommen sind hingegen die Bezüge der auf Grund des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigten Personen. Was ist die Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrags? Beitragsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne gemäß 25 Abs 1 Z 1 lit a und b EStG, die im jeweiligen Kalendermonat ausgezahlt werden, sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art an Gesellschafter von Kapitalgesellschaften und an freie Dienstnehmer ( 41 Abs 3 FLAG). Das sind zunächst die Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden Dienstverhältnis sowie aus einem freien Dienstverhältnis, die Bezüge an Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, und zwar sowohl wenn sie unter 25 EStG fallen als auch wenn sie unter 22 EStG fallen. Entgelte, die auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes geleistet werden, gehören sofern sie nicht gemäß 41 Abs 4 FLAG ausgenommen sind zur Bemessungsgrundlage. Betreibt eine Person mehrere Unternehmen oder Betriebe (Haushalt), dann ist sie als einheitlicher Dienstgeber hinsichtlich aller in diesen Unternehmen oder Betrieben (Haushalt) beschäftigten Dienstnehmer anzusehen (hat Auswirkung darauf, ob der Freibetrag gemäß 41 Abs 4 FLAG zusteht!). Ein Arbeitgeber, der zur Abstattung seiner Verbindlichkeit an den Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds Zahlungen leistet, zahlt Arbeitslohn im Sinne des 41 Abs 3 FLAG aus (FLAG-DurchführungsRL, Z 7). Beim Altersteilzeitgeld ist die Beitragsgrundlage das Bruttoarbeitsentgelt zusammen mit dem zusätzlichen Lohnausgleich und dem vom Arbeitgeber übernommenen Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Sozialversicherung (FLAG- DurchführungsRL, Z 9). Die Beitragsgrundlage wird durch Rückzahlungen des Arbeitslohns an den Dienstgeber nicht vermindert; wenn im Zuge einer Lohnsteuerprüfung der Lohn vermindert/erhöht wird, ist hingegen auch die Be- 258

19 messungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zu vermindern/zu erhöhen (FLAG-DurchführungsRL, Z 10). Jene Bezüge, die nicht unter die Z 1 lit a und b des 25 Abs 1 EStG fallen, sind nicht DB-pflichtig, das betrifft zb die gemäß 25 Abs 1 Z 5 EStG lohnsteuerpflichtigen Bezüge aus Unterrichtstätigkeiten, sofern diese außerhalb eines klassischen, unter Z 1 lit a fallenden Dienstverhältnisses gezahlt werden und auch kein freies Dienstverhältnis vorliegt. Welche Beträge bei einem echten Arbeitnehmer gehören nicht zur Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag)? Zur Beitragsgrundlage gehören nicht, obwohl sie als Arbeitslöhne bzw als Teil des Arbeitslohnes anzusehen sind ( 41 Abs 4 FLAG): Ruhe- und Versorgungsbezüge des Arbeitgebers an seine ehemaligen Arbeitnehmer und Vergütungen im Sinne des 22 EStG an ehemalige Gesellschafter (Folgeprovisionen sind hingegen DB-pflichtig, FLAG-DurchführungsRL, Z 4). Pensionsabfindungen sind im Fall der Beendigung des zu Grunde liegenden Dienstverhältnisses DB-frei (FLAG-DurchführungsRL, Z 2), Bezüge gemäß 67 Abs 3 und 6 EStG (gesetzliche und freiwillige Abfertigungen), weiters die in 67 Abs 8 lit f EStG genannten Bezüge (Sozialplanzahlungen; FLAG-DurchführungsRL, Z 3), Bezüge für begünstigte Auslandstätigkeiten ( 3 Abs 1 Z 10 EStG, zb bestimmte ausländische Bauvorhaben; ab 2012 daher 60%), Bezüge für Entwicklungshelfer ( 3 Abs 1 Z 11 EStG), Bezüge gem 3 Abs 1 Z 13 bis 21 EStG 1988, Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer gewährt werden, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden sowie Arbeitslöhne von Personen mit einem Lebensalter von über 60 Jahren, und zwar für Monate ab dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Kalendermonat. Achtung! Diese Befreiung gilt nicht auch für die Kommunalsteuer! Es sind nur die zuvor genannten steuerfreien Bezüge im Sinne des 3 EStG nicht in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages einzubeziehen, alle anderen schon. Jene Bezüge, die nach 26 EStG 1988 nicht steuerbar sind, unterliegen hingegen nicht dem Dienstgeberbeitrag. Dem Dienstgeberbeitrag unterliegen weiters nicht jene Tagesgelder, die auf Grund der Neufassung des EStG ab 2008 nicht mehr nach 26 Z 4 EStG, sondern nach 3 Abs 1 Z 16b EStG steuerfrei sind. Im 42a FLAG ist dem BMSGK die Möglichkeit eingeräumt, im Fall eines ins Ausland entsandten Dienstnehmers im Einzelfall eine Dienstgeberbeitragsbe- 259

20 freiung vorzusehen; hat nur mehr außerhalb des EU-EWR-Bereichs Bedeutung (siehe FLAG-DurchführungsRL, Z 4). Bei den freien Dienstnehmern sind alle Gehälter und sonstigen Vergütungen (auch Sachbezüge, zb Überlassung eines Pkw) Teil der Bemessungsgrundlage, die für Arbeitnehmer vorgesehenen Befreiungen der 3 und 26 EStG kommen nicht zum Zuge. Die vom freien Dienstnehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Wie hoch ist der Dienstgeberbeitrag? Der Beitrag beträgt 4,5% der Beitragsgrundlage und ist wie die Lohnsteuer für jeden Monat bis spätestens zum 15. des nachfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten, an das auch die Lohnsteuer abgeführt wird. Der Dienstgeberbeitrag ist ebenso wie die Lohnsteuer und die Kommunalsteuer auch dann am 15. des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen, wenn die Löhne bzw Gehälter regelmäßig erst im Folgemonat, und zwar spätestens bis zum 15. des Folgemonats, ausbezahlt werden. Das Finanzamt der lohnsteuerlichen Betriebsstätte ist auch für alle anderen Schritte im Zusammenhang mit der Einhebung des Dienstgeberbeitrags zuständig (zb Prüfung: diese erfolgt gemeinsam mit der Lohnsteuerprüfung, kann somit auch durch Organe der Sozialversicherungsträger erfolgen, siehe Lohnsteuerprüfung, Seite 73). Ist bei der Berechnung des Dienstgeberbeitrags ein Freibetrag oder eine Freigrenze vorgesehen? Es besteht sowohl für den Dienstgeberbeitrag einschließlich des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage II) als auch für die Kommunalsteuer eine einheitliche Regelung: Beträgt die Beitragsgrundlage in einem Monat höchstens 1.095, dann ist kein Dienstgeberbeitrag (und auch keine Kommunalsteuer) zu entrichten, beträgt die Beitragsgrundlage bis zu 1.460, dann wird von ihr ein Freibetrag von abgezogen, bei einer höheren Beitragsgrundlage besteht volle Beitragspflicht. Beträgt also die Beitragsgrundlage im Jänner , dann werden abgezogen, der Dienstgeberbeitrag beträgt 4,5% von 205, also 9,23. Dazu kommt sodann jeweils noch (wenn es sich um einen Gewerbetreibenden handelt) der in der folgenden Frage behandelte Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. 260

21 g) Auslandsberührung Steht die Versicherungspflicht im Zusammenhang mit der Staatsbürgerschaft? Nein. Auch in Österreich beschäftigte Ausländer sind versicherungspflichtig, da die Versicherungspflicht unabhängig von der Staatsbürgerschaft auf den Beschäftigungsort abgestellt ist ( 3 ASVG). Tritt die Sozialversicherungspflicht auch dann ein, wenn die für die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte erforderliche Bewilligung nicht erteilt wurde? Ja. Die Sozialversicherungspflicht tritt unabhängig von der Beschäftigungsbewilligung ein; sie besteht auch dann, wenn die Beschäftigung eines Dienstnehmers durch gesetzliche Vorschriften verboten ist (VwGH , 91/08/0125, ARD HdB 1993, 696). Wann bleibt die Versicherungspflicht in Österreich auf Grund des Ausstrahlungsprinzips aufrecht? Von Ausstrahlung spricht man dann, wenn österreichisches Sozialversicherungsrecht bei einer Tätigkeit außerhalb Österreichs angewendet wird. Das ist bei einer besonders engen Verknüpfung dieser Tätigkeit mit Österreich der Fall. Erfasst sind: Das fahrende Personal von Transportunternehmen mit Wohnsitz und Betriebssitz im Inland ( 3 Abs 2 lit a bis c ASVG), Dienstnehmer, die von einem in Österreich niedergelassenen Dienstgeber in das Ausland entsandt werden, wenn die Auslandsentsendung eine bestimmte Zeit nicht übersteigt ( 3 Abs 2 lit d ASVG). Diese Zeit beträgt 306 bei Entsendung in einen Nichtvertragsstaat 5 Jahre, bei Entsendung in einen EWR-Staat oder die Schweiz 1 : 12 Monate (der Dienstgeber kann mit Formular E 102 bei der zuständigen ausländischen Behörde die Fortdauer der österreichischen Sozialversicherungspflicht für höchstens weitere 12 Monate beantragen), bei Entsendung in einen EU-Staat 2 oder bestimmte andere Vertragsstaaten (Australien, Bosnien-Herzegowina, Israel, Kroatien, Mazedonien, Philippinen, Serbien-Montenegro, Türkei, Tunesien und Uruguay): 24 Monate, bei Entsendung nach Chile, Israel, Kanada (Quebec), Korea, die Philippinen und die USA: 60 Monate. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann auf Antrag diese Frist verlängern. 1 weiterhin VO 1408/71 und 574/72 2 VO 883/2004 und 987/2009

22 Österreichische Entwicklungshelfer und Zivildienstleistende im Auslandseinsatz ( 3 Abs 2 lit e ASVG), Österreicher, die bei einer amtlichen Vertretung der Republik Österreich oder bei einem Mitglied einer solchen Vertretung im Ausland beschäftigt sind ( 3 Abs 2 lit f ASVG). Unter amtlicher Vertretung im Ausland sind nicht nur die Gesandtschaften, sondern auch sonstige staatliche Dienststellen im Ausland zu verstehen, die der Förderung der Beziehungen zu den betroffenen Staaten dienen, wie z. B. Konsulate oder die österreichischen Kulturinstitute im Ausland. Die an österreichischen Schulen im Ausland tätigen Lehrer unterliegen der Sozialversicherungspflicht in Österreich nur, wenn die betreffende Schule Bestandteil eines österreichischen Kulturinstituts oder eines ähnlichen amtlichen Instituts ist. Als amtliche Vertretungen gelten nicht die von der Wirtschaftskammer im Ausland errichteten Außenhandelsstellen. Die dorthin entsandten Dienstnehmer bleiben unter dem Titel Entsendung ( 3 Abs 2 lit d ASVG) in Österreich pflichtversichert. Wann liegt eine Entsendung vor? Eine Entsendung liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der entsandte Mitarbeiter gehört dem entsendenden Unternehmen an; das entsendende Unternehmen ist gewöhnlich im Entsendestaat tätig; die Entsendung erfolgt nicht zur Ablöse eines vorher Entsendeten; die Entsendung dauert maximal eine bestimmte Zeit (12 Monate, 24 Monate, 60 Monate); es liegt keine Dreiecksentsendung vor (Rekrutierung eines Arbeitnehmers im Mitgliedstaat A durch ein im Mitgliedstaat B tätiges Unternehmen für eine Tätigkeit im Mitgliedstaat C); die organische Bindung zum entsendenden Unternehmen bleibt während der Entsendung aufrecht; im Beschäftigungsstaat wird keine gesonderte, arbeitsrechtliche Bindung eingegangen. Muss unmittelbar vor der Auslandsentsendung eine Beschäftigung in Österreich liegen? Nein. Wesentlich für die Versicherungspflicht ist, dass der Schwerpunkt der Beschäftigung in Österreich liegt und die Beschäftigung im Ausland nur vorübergehend erfolgt. Nicht wesentlich ist, ob ein Dienstverhältnis, das seinen Schwerpunkt in Österreich hat, mit der Entsendung beginnt, oder ob die Entsendung erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet (VwGH , 90/08/0095, ARD HdB 1994, 676). 307

23 Die entsandte Person muss aber unmittelbar vor der Entsendung in Österreich in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert (pflichtversichert oder freiwillig versichert) oder als Angehöriger anspruchsberechtigt gewesen sein. Wann liegt keine Entsendung vor? Keine Entsendung liegt vor bei: Auslandsbeschäftigung auf unbestimmte Zeit. Zeitlich geringfügige, wenn auch dienstliche Aufenthalte im Betrieb des entsendenden Dienstgebers, die einer zur Haupttätigkeit qualitativ und quantitativ hinzutretenden Hilfstätigkeit dienen, sind keine in Österreich wieder aufgenommene Beschäftigung. Sie unterbrechen den zeitlichen Zusammenhang der Auslandstätigkeit nicht, wenn ein einheitliches, weder zeitlich noch örtlich aufspaltbares Dienstverhältnis vorliegt (VwGH vom , Zl. 86/08/0139); Auslandsbeschäftigung, die nicht für eine bestimmte, vorübergehende Aufgabe vereinbart ist (siehe Dienstvertrag); Entsendung ab dem 6. Jahr der Entsendung (bei Vertragsstaaten meistens schon ab dem 3. Jahr), sofern das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz keine Ausnahmegenehmigung erteilt hat; Arbeitgeber nicht im Inland; Fehlen des Wohnsitzes oder zumindest des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Dienstnehmers im Inland vor der Entsendung. Ein Wohnsitz des Dienstnehmers im Inland ist zwar in 3 Abs 2 lit d ASVG nicht ausdrücklich vorgesehen; ein Dienstnehmer mit gewöhnlichem Aufenthaltsort im Ausland kann jedoch schon begrifflich nicht von Österreich in ein Gebiet außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches des ASVG (und nur darum kann es in 3 Abs 2 lit d ASVG gehen) entsendet werden (VwGH , 2007/08/0013, PVP, 5/2010, S. 114). Unterliegen Reisende mit ausländischem Wohnsitz, die von einem inländischen Unternehmen ausschließlich für den Auslandsdienst aufgenommen werden, in Österreich der Sozialversicherungspflicht? Nein. Aber: Übt ein Dienstnehmer mit Wohnsitz in Kroatien Tätigkeiten an verschiedenen Orten im Ausland aus, arbeitet aber mindestens einmal wöchentlich als Übersetzer und technischer Berater an dem in Österreich gelegenen Betriebsstandort des Dienstgebers, handelt es sich nicht um einen ausschließlich für den Dienst im Ausland bestellten Reisenden und er unterliegt in Österreich der Sozialversicherungspflicht (VwGH , 2001/08/0096, ARD 5593/6). 308

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