BKKService. Mindestlohn für wen er gilt. Informationen für Arbeitgeber Ausgabe Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit

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1 BKKService Informationen für Arbeitgeber Ausgabe SV-Werte 2015 im Überblick 16 Mindestlohn für wen er gilt Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit 18 Betriebsveranstaltungen: Höhere Freigrenze

2 EDITORIAL Geschenke zum Jahreswechsel 2014/2015 Gerhard Fuchs Vorstandsvorsitzender der Audi BKK Weihnachten und Jahreswechsel stehen wieder vor der Tür. In den meisten Familien laufen schon die Vorbereitungen für die Festtage auf Hochtouren. Auch die Entgeltabrechnung erhält wieder ihre Geschenke. Dieses Jahr sind wieder kleine und größere Pakete dabei So gibt es neue Beitragsbemessungsgrenzen, veränderte Beitragssätze, neue Beitragszuschüsse, neue Sachbezugswerte und neue Grenzen für die Versicherungsfreiheit. Ein größeres Paket ist die neue Beitragsverteilung in der Krankenversicherung. Ab 1. Januar 2015 wird der Beitragssatz für alle Krankenkassen von derzeit 15,5 auf 14,6 Prozent sinken. Dieser Beitragssatz wird paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag von 0,9 Prozent entfällt. Stattdessen können die Kassen prozentuale also einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben, die ausschließlich von den Arbeitnehmern zu zahlen sind. Versicherte der Audi BKK erhalten zum Jahreswechsel ein besonderes Geschenk: Sie können sich über einen unterdurchschnittlichen Zusatzbeitrag bei gleichbleibenden Leistungen freuen. Mehr dazu erfahren Sie unter Wir wünschen Ihnen ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2015! Freundliche Grüße Ihr SCHWERPUNKT 4 Mindestlohn für wen er gilt KURZ UND KNAPP 3 Arbeitnehmer wollen mehr Gesundheitsangebote im Betrieb Neue Vorgaben zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2015 Kurzmeldungen SCHWERPUNKT 4 Mindestlohn für wen er gilt SOZIALVERSICHERUNG 8 SV-Werte 2015 im Überblick 14 Gleitzone: Übergangsregelungen laufen aus 16 Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit ARBEITSRECHT 17 Aktuelle Urteile STEUERRECHT 18 Betriebsveranstaltungen: Höhere Freigrenze GESUNDHEIT IM BETRIEB 20 BKK Gesundheitsreport 2014: Krankheitstage steigen weiter an SCHLUSSPUNKT 22 Zusatzbeitrag: Sonderregelung für Versorgungsempfänger 23 Neuer Beitragsnachweis ab 1. Januar 2015 Hautkrebs wird Berufskrankheit Vorschau, Impressum 2 BKKService 6/2014

3 KURZ UND KNAPP Arbeitnehmer wollen mehr Gesundheitsangebote im Betrieb Rund die Hälfte aller Arbeitnehmer wünscht sich mehr Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz. Das ist das aktuelle Ergebnis einer Umfrage im Auftrag der Initiative Gesundheit und Arbeit (iga). Vier von fünf Beschäftigten sind der Auffassung, dass ihr Beruf sie fit hält. Aber nur 45 Prozent der Befragten äußern den Eindruck, dass ihr Arbeitgeber Interesse an ihrer Gesundheit zeigt. Das sind deutlich weniger als in der Vergangenheit: 2010 sagten 64 Prozent, ihr Unternehmen sorge für ihre Gesundheit. Bei der ersten iga-befragung 2005 waren es 54 Prozent. Dabei gibt es Unterschiede, je nachdem wie groß ein Unternehmen ist. Bei größeren Unternehmen äußern 59 Prozent der Befragten, dass ihre Gesundheit ein Thema für ihren Arbeitgeber ist, in kleineren Firmen dagegen nur 43 Prozent. Insgesamt zeigen sich die Erwerbstätigen in Deutschland mit ihrer Arbeitssituation meist zufrieden. 86 Prozent erleben sie als vielseitig, abwechslungsreich und sicher. Dennoch kann sich nur jeder Zweite vorstellen, die derzeitige Tätigkeit bis zum Renteneintritt auszuüben. Zudem bewerten nur 55 Prozent das Verhältnis zwischen Arbeit, Familie, Partnerschaft, Sport und Freizeit als zufriedenstellend. Weitere Infos unter Neue Vorgaben zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2015 Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat seine Vorgaben zur Erstellung elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen aktualisiert. Ergänzungen gab es unter anderem bei der Kirchensteuer sowie den Beiträgen und Zuschüssen zur Alterssicherung. Zu Ihren Pflichten als Arbeitgeber gehört es, der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln. Lediglich wenn Sie ausschließlich Minijoer in Ihrem Privathaushalt beschäftigen und Ihre Lohnabrechnung nicht maschinell durchführen, können Sie anstelle der elektronischen eine manuelle Lohnsteuerbescheinigung erteilen. Bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen wurden die Regelungen für konfessionsverschiedene Ehen auf konfessionsverschiedene Lebenspartnerschaften erweitert. Darüber hinaus sind künftig sowohl bei Haupt- als auch bei Nebenarbeitsverhältnissen der auf den Ehegatten oder Lebenspartner entfallende Teil der Kirchensteuer anzugeben. Auch bei der Bescheinigung von Beiträgen und Zuschüssen zur Alterssicherung haben sich Änderungen ergeben. Führen Sie als Arbeitgeber Beiträge unmittelbar an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ab, ist der Arbeitgeberzuschuss im Feld 22 b und der Arbeitnehmeranteil im Feld 23 b der Bescheinigung anzugeben. Führt Ihr Arbeitnehmer den gesamten Beitrag an die Versorgungseinrichtung ab und erhält er dafür von Ihnen einen zweckgebundenen Zuschuss, ist dieser im Feld 22 b einzutragen. Feld 23 b bleibt in diesem Fall leer. Das BMF-Schreiben finden Sie hier: Die meisten Auszubildenden werden übernommen Rund zwei Drittel aller Ausbildungsabsolventen wurden im Jahr 2013 von ihrem Ausbildungsbetrieb übernommen. Dies ist das Ergebnis einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). Dennoch hätten Betriebe zunehmend Probleme bei der Besetzung ihrer Ausbildungsplätze: 2013 blieb jeder fünfte Ausbildungsplatz unbesetzt, in ostdeutschen Betrieben sogar jeder dritte. Im vergangenen Jahr waren über die Hälfte der Betriebe ausbildungsberechtigt; wiederum die Hälfte dieser Betriebe bildete tatsächlich aus. Obwohl die Ausbildungsbereitschaft mit zunehmender Betriebsgröße stieg, bildeten immerhin 25 Prozent der Kleinstbetriebe kontinuierlich und 48 Prozent mit Unterbrechung aus. Die komplette IAB-Studie finden Sie unter doku.iab.de/kurzber/2014/kb2014.pdf. +++ Kein Zusatzbeitrag bei Mutterschaftsgeld Arbeitnehmerinnen, die Mutterschaftsgeld beziehen, müssen keinen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung zahlen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie keine zusätzlichen Einkünfte erzielen. Die gleiche Regelung gilt auch bei Bezug von Eltern- und Krankengeld und für die Dauer der Elternzeit. +++ psyga Projekt bis 2017 fortgesetzt Das seit 2009 bestehende psyga Projekt wird bis August 2017 fortgesetzt. Im Rahmen der Initiative Neue Qualität für Arbeit wird psyga vom BMAS mit insgesamt EUR gefördert. Mit von der Partie sind 20 Kooperationspartner, darunter sieben Betriebskrankenkassen. Neben verschiedenen Neuentwicklungen wie einem elearning Tool für Beschäftigte und Qualifizierungsmodulen für Sicherheitsfachkräfte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes werden bestehende psyga-materialien für verschiedene Branchen (Handwerk, Pflege, Gastgewerbe, öffentlicher Dienst) angepasst und weiterentwickelt. Im Mittelpunkt steht die Öffentlichkeitsarbeit mit rund 15 regionalen Veranstaltungen. Einbezogen werden sollen Multiplikatoren wie Industrie- und Handelskammern, Arbeitgeber- oder Fachverbände. Sie sollen insbesondere den Zugang zu mittelständischen Unternehmen und Organisationen ebnen und verbessern. Weitere Informationen finden Sie unter BKKService 6/2014 3

4 SCHWERPUNKT Mindestlohn für wen er gilt Der gesetzliche Mindestlohn kommt jedoch nicht für alle Arbeitnehmer. W enn zum Jahreswechsel in Deutschland erstmals ein einheitlicher Mindestlohn eingeführt wird, sollen bis auf wenige Ausnahmen zukünftig alle Arbeitnehmer mindestens 8,50 Euro brutto pro Stunde verdienen. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) wird zwar zum 1. Januar 2015 in Kraft treten, aufgrund von Ausnahme- und Übergangsvorschriften wird es seine volle Wirksamkeit jedoch erst zum 1. Januar 2017 erlangen. Bis dahin können abweichende Vergütungsbedingungen weiter bestehen, wenn dies in einem geltenden allgemeinverbindlichen Tarifvertrag in ausgewählten Branchen ausdrücklich geregelt ist ( 24 MiLoG). Der gesetzliche Mindestlohn gilt einheitlich in allen Bundesländern. Auch Firmen mit Sitz im Ausland müssen zukünftig den gesetzlichen Mindestlohn zahlen, wenn sie Mitarbeiter in Deutschland einsetzen. Sie können aber bis zum 1. Januar 2017 einen Aufschub erhalten, sofern eine entsprechende tarifvertragliche Regelung gilt. Wer hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn? Wenn es keine gesetzliche Ausnahmeregelung gibt, haben diesen Anspruch alle Arbeitnehmer. Dies gilt unabhängig von der Branche, in der sie arbeiten, ihrer Tätigkeit, der Ausgestaltung ihres Arbeitsverhältnisses oder ihrer Beschäftigungsdauer. Praxishinweis Geringfügig entlohnte Mitarbeiter dürfen ab 1. Januar 2015 nur noch maximal 52 Stunden im Monat arbeiten, sonst wird die magische 450-EUR-Grenze überschritten (450 : 8,50 = 52,94). Nur in den vom Gesetz ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen kann eine geringere Vergütung gezahlt werden. Änderungen der bestehenden Arbeitsverträge mit 450-EUR-Kräften sind jedoch nur erforderlich, wenn darin ein Stundenlohn festgeschrieben ist. Ist eine pauschale Vergütung vereinbart, achten Sie bitte darauf, dass Ihre Mitarbeiter nicht zu viele Arbeitsstunden ableisten. Wer hat keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn? Ausnahmen vom Mindestlohnanspruch sind gesetzlich ausdrücklich geregelt und in 22 MiLoG vollständig aufgelistet: Auszubildende sind keine Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG ( 22 Absatz 3 MiLoG). Ihre Vergütung kann also auch weiterhin unter 8,50 EUR pro Stunde liegen. Praxishinweis Vereinbarungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien über eine geringere Vergütung sind grundsätzlich unwirksam ( 3 MiLoG). Auch ein freiwilliger Verzicht der Mitarbeiter auf den gesetzlichen Mindestlohn ist gesetzlich ausgeschlossen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ohne Ausbildungsabschluss haben keinen Anspruch auf Zahlung einer Mindestvergütung von 8,50 EUR ( 22 Absatz 2 MiLoG). Langzeitarbeitslose i.s. des 18 SGB III, die unmittelbar vor Beginn einer Beschäftigungsaufnahme mindestens ein Jahr arbeitslos waren, dürfen zu Beginn einer neuen Beschäftigung zu einem geringeren Lohn beschäftigt werden, allerdings nur während der ersten sechs Monate im neuen Job ( 22 Absatz 4 MiLoG). Dieser Zeitraum ist vertraglich nicht verlängerbar. Personen, die ehrenamtliche Tätigkeiten, Bundesfreiwilligendienst oder ein soziales Jahr o.ä. ableisten, haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn ( 22 Absatz 3 MiLoG). Personen, die sogenannte Pflichtpraktika im Rahmen einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung oder einer hochschulrechtlichen Bestimmung ausüben, haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. 4 BKKService 6/2014

5 Weitere Ausnahmen gelten für b Saisonarbeiter und Erntehelfer: Hier können Sie Ihre Kosten für Kost und Logis mit dem Mindestlohn verrechnen. Dafür wird die mögliche Beschäftigungsdauer von Saisonarbeitern in der Landwirtschaft von 50 Tagen auf zukünftig 70 Tage im Jahr ausgeweitet. b Zeitungszusteller: Den Presseverlagen ist es gestattet, den gesetzlichen Mindestlohn in den nächsten zwei Jahren zu unterschreiten. Zeitungszusteller können daher, sofern keine tariflichen Regelungen gelten, zuerst zu 75 Prozent und später zu 85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns beschäftigt werden. Ab 1. Januar 2017 ist aber auch im Zeitungszustellergewerbe der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen. PRAxiShinWeiS Weitere Personen- oder Mitarbeitergruppen, die vom Mindestlohn ausgenommen werden dürfen, nennt das Gesetz ausdrücklich nicht. Deshalb hat jeder Arbeitnehmer oder Praktikant, auf den die gesetzlich genannten Ausnahmefälle nicht zutreffen, branchenunabhängig Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns ab dem 1. Januar BKKService 6/2014 5

6 SCHWERPUNKT Sonderregelungen für Praktikanten Ziel des Gesetzes ist es unter anderem, der Generation Praktikum eine gewisse materielle Sicherheit zu geben und den leider weitverbreiteten Missbrauch der Praktika einzuschränken. Arbeitnehmer und Praktikanten werden im MiLoG in weiten Bereichen gleichgestellt ( 22 Absatz 1 MiLoG). Somit haben auch Praktikanten ab dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf einen Mindestlohn. Nach der Definition des MiLoG ist Praktikant, wer für eine begrenzte Zeitspanne zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen eine betriebliche Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine nachfolgende berufliche Tätigkeit durchführt, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, eine vergleichbare praktische Ausbildung oder ein Arbeitsverhältnis handelt ( 22 Absatz 1 MiLoG). Ob im Vertrag ausdrücklich der Begriff Praktikum verwendet wird, ist nicht von Bedeutung, maßgeblich ist allein die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit. Grundsätzlich haben ab dem 1. Januar 2015 alle Praktikanten, die kein Pflichtpraktikum im Rahmen ihrer Ausbildung oder zur beruflichen Förderung und Orientierung ableisten, Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Keinen Mindestlohn beanspruchen können dagegen: b Praktikanten, die aufgrund ihrer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung ein Pflichtpraktikum ableisten müssen ( 22 Absatz 1 Ziffer 1 MiLoG). Gleiches gilt für eine Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie. Das Pflichtpraktikum wird in diesen Fällen der jeweiligen Ausbildung zugerechnet. b Praktikanten, die ein maximal dreimonatiges Vorbereitungspraktikum zur Orientierung für eine spätere Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren ( 22 Absatz 1 Ziffer 2 MiLoG). Was im Detail der beruflichen Orientierungssuche dient, hat der Gesetzgeber offengelassen. Wenn Sie solche betrieblichen Praktika anbieten, sollten Sie dies eindeutig vertraglich fixieren. b Praktikanten, die parallel zu ihrem Studium oder ihrer Berufsausbildung ein maximal dreimonatiges Praktikum ableisten, das inhaltlichen Bezug zur jeweiligen Ausbildung hat allerdings ist an dieser Stelle Vorsicht geboten: Diese Form des Praktikums gilt ausdrücklich nur dann, wenn bei demselben Ausbilder nicht schon zuvor ein Praktikum erbracht wurde ( 22 Absatz 1 Ziffer 3 MiLoG). Auf diese Weise sollen Mehrfachpraktika zur Umgehung der gesetzlichen Vorschriften verhindert werden. Das Mindestlohngesetz können Sie herunterladen unter gesetze-im-internet.de/bundes recht/milog/gesamt.pdf. Checkliste: Bei der Einstellung eines Praktikanten sollten Sie folgende Daten dokumentieren: b Namen/Anschrift des Praktikanten b Lern-/Ausbildungsziele des Praktikums b Beginn und Dauer des Praktikums b tägliche Praktikumszeit b Höhe der Vergütung/Zahlungsbedingungen b Dauer des Urlaubs b Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen etc. 6 BKKService 6/2014

7 b Praktikanten, die für die Dauer von sechs bis zwölf Monaten an einer geförderten Einstiegsqualifizierung gemäß 54a SGB III oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach BBiG teilnehmen und in dieser Maßnahme berufliche Fertigkeiten erwerben sollen ( 22 Absatz 1 Ziffer 4 MiLoG). Zu beachten ist weiterhin eine Erweiterung des in der Praxis oft nicht beachteten Nachweisgesetzes. Wird kein schriftlicher Praktikumsvertrag geschlossen, sollten Sie zukünftig bei allen Praktikanten spätestens vor Aufnahme der Tätigkeit die wesentlichen Vertragsbedingungen des Praktikums schriftlich niedergelegen. Die Niederschrift wird dann von Ihnen unterzeichnet und dem Praktikanten aushändigt. Genauso gut können Sie direkt einen Praktikumsvertrag schließen, was vermutlich der einfachere Weg ist. Wer haftet für Subunternehmen? 13 des MiLoG regelt die Haftung eines Auftraggebers von Werk- oder Dienstleistungen durch andere Unternehmer. Das Prinzip ist ebenso einfach wie bedeutsam: Nehmen Sie mit Ihrem Betrieb oder Unternehmen einen Auftrag an und reichen diesen an ein anderes Unternehmen weiter, haften Sie für eine ordnungsgemäße Lohnzahlung der von Ihnen ausgewählten Firma. Es gelten die Prinzipien des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ( 13 MiLoG, 14 AentG). Das bedeutet letztendlich, dass Sie finanziell dafür geradestehen müssen, wenn der von Ihnen beauftragte Subunternehmer gegen seine Lohnzahlungspflichten verstößt. Die Haftung beginnt, sobald ein Auftrag erteilt worden ist. Der Auftraggeber beziehungsweise der Generalunternehmer haftet für sämtliche Lohn- und Beitragszahlungsverpflichtungen des Subunternehmers, bezogen auf das sogenannte Mindestentgelt. Dabei bezieht sich die Haftung auf die gesamte Nachunternehmerkette, und zwar auch dann, wenn ein Subunternehmen Insolvenz anmeldet. Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder Es ist ordnungswidrig, b Arbeitnehmern keinen Mindestlohn zum gesetzlich fixierten Zeitpunkt zu zahlen ( 2 MiLoG), b gegen die Melde- und Dokumentationspflichten zu verstoßen, b einen Subunternehmer mit einer erheblichen Werk- oder Dienstleistung zu beauftragen, obwohl Sie wissen oder fahrlässig nicht wissen, dass kein Mindestlohn gezahlt wird. Auch die Einleitung eines Strafverfahrens oder ein Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge ist möglich. W BKKService 6/2014 7

8 SOZIALVERSICHERUNG SV-Werte 2015 im Überblick Alle wichtigen Sozialversicherungswerte für das Jahr 2015 auf einen Blick. Entgeltgrenzen 2015 Routinemäßig werden die Rechengrößen in der Sozialversicherung durch die Bundesregierung angepasst. Nach der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015 gelten für das kommende Jahr die folgenden Werte/Größen für die Entgeltabrechnung. Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und in der Arbeitslosenversicherung steigt 2015 monatlich auf EUR im Rechtskreis West und auf EUR im Rechtskreis Ost. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze EUR im Rechtskreis West und EUR im Rechtskreis Ost. Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung wird für das Jahr 2015 bundeseinheitlich auf EUR festgesetzt. Jahresarbeitsentgeltgrenze Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze wird im Jahr 2015 auf EUR erhöht; die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (für Arbeitnehmer, die schon vor dem Jahr 2003 krankenversicherungsfrei und privat versichert waren) wird auf EUR angehoben. 8 BKKService 6/2014

9 Entgeltgrenzen 2015 Entgeltgrenzen in EUR jährlich monatlich kalendertäglich BBG RV/ALV West , ,00 201,67 Ost , ,00 173,33 BBG KV/PV West/Ost , ,00 137,50 Jahresarbeitsentgeltgrenze allgemeine West/Ost ,00 besondere West/Ost ,00 Bezugsgröße West , ,00 94,50 Ost , ,00 80,50 Geringverdienergrenze West/Ost 325,00 10,83 Geringfügigkeitsgrenze West/Ost 450,00 15,00 Bezugsgröße in der Sozialversicherung Im Rechtskreis West beträgt die monatliche Bezugsgröße für das Jahr EUR und im Rechtskreis Ost EUR. Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung Versicherte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt im Jahre 2014 die Jahresarbeitsentgeltgrenze von EUR überstiegen hat und deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt vorausschauend auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2015 überschreiten wird ( EUR), scheiden per 31. Dezember 2014 aus der Krankenversicherungspflicht aus. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Kalenderjahres 2015 nicht überschritten, bleibt der Arbeitnehmer weiterhin krankenversicherungspflichtig. Prüfung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist von Ihnen zur Feststellung des Versicherungsstatus jeweils zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und darüber hinaus bei jeder Änderung des Arbeitsentgelts und bei der Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu prüfen. Eine Erhöhung des Arbeitsentgelts darf erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, ab dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt besteht. Dies gilt auch dann, wenn Beginn und Höhe bereits vorher feststehen. Die Krankenversicherungsfreiheit kann frühestens mit Beginn des nächsten Kalenderjahres eintreten. Wird das Arbeitsentgelt rückwirkend erhöht, endet die Krankenversicherungspflicht frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist. BEISPIEL 1 Sachverhalt: Martina Breuer ist seit Jahren in der Entgeltabrechnung bei der Finanzservice AG beschäftigt und bei der Audi BKK pflichtversichert, weil sie nicht die Voraussetzungen der Krankenversicherungsfreiheit erfüllt. Ihr Jahresarbeitsentgelt setzt sich wie folgt zusammen: Monatliches Arbeitsentgelt EUR Urlaubsgeld EUR Weihnachtsgeld EUR Beurteilung: Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zum Jahreswechsel 2014/2015: jährliches Gesamt-Bruttoentgelt (12 x EUR) EUR + Urlaubsgeld EUR + Weihnachtsgeld EUR regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt EUR Jahresarbeitsentgeltgrenze EUR Jahresarbeitsentgeltgrenze EUR Da die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2014 und auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2015 ( EUR) überschritten werden, scheidet Martina Breuer zum 31. Dezember 2014 aus der Krankenversicherungspflicht aus und wird ab 1. Januar 2015 krankenversicherungsfrei. BKKService 6/2014 9

10 SOZIALVERSICHERUNG Beitragssätze 2015 Krankenversicherung Allgemeiner Beitragssatz Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent (Beitragslastverteilung: 50 Prozent Arbeitgeber/50 Prozent Arbeitnehmer). Ermäßigter Beitragssatz Der ermäßigte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,0 Prozent. Dieser Beitragssatz kommt zur Anwendung, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht (zum Beispiel in der Passivphase der Altersteilzeit). Auch hier erfolgt die Beitragsverteilung paritätisch. Zusatzbeiträge Künftige Ausgabensteigerungen in der gesetzlichen Krankenversicherung sollen nur noch durch Zusatzbeiträge der Versicherten finanziert werden. Wenn der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie zum Ausgleich von ihren Mitgliedern einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zu erheben. Sie legt dann den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds in ihrer Satzung fest (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz). Der Zusatzbeitragssatz ist so zu bemessen, dass alle Einnahmen des Krankenversicherungsträgers die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Höhe der Rücklage decken. Eine Obergrenze der Zusatzbeitragssätze ist nicht vorgesehen. Die gesetzliche Regelung sieht keine vorgegebenen Zeitpunkte für eine erstmalige Erhebung des Zusatzbeitrages oder eine Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes vor, sodass dieser nicht nur zu Beginn eines Kalenderjahres, sondern auch im Laufe des Kalenderjahres erstmalig erhoben oder erhöht werden kann. Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz Für bestimmte Personenkreise wird der Zusatzbeitrag anstatt in Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes obligatorisch in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes erhoben. Er wird jährlich bis zum 1. November mit Wirkung für das gesamte folgende Kalenderjahr vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt. Für das Jahr 2015 beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 0,9 Prozent. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gilt insbesondere für Personengruppen, deren Beiträge allein von Dritten getragen werden; dazu gehören: Bezieher von Arbeitslosengeld II, Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, behinderte Menschen in Werkstätten, Einrichtungen etc. ( 5 Absatz 1 Nummer 7 und 8 SGB V), wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den maßgeblichen Mindestbetrag (2015: monatlich 567 EUR) nicht übersteigt. Sollte das Arbeitsentgelt diesen Wert doch übersteigen, wird der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz erhoben im Übrigen bleibt es in diesem Fall bei der hälftigen Tragung des allgemeinen Beitrages, Versicherungspflichtige, deren Mitgliedschaft nach 192 Absatz 1 Nummer 3 SGB V fortbesteht, weil ihnen von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird, Mitglieder, deren Mitgliedschaft bei einem freiwilligen Wehrdienst fortbesteht, Bezieher von Verletztengeld nach dem SGB VII, Versorgungskrankengeld nach dem BVG oder vergleichbarer Entgeltersatzleistungen, 10 BKKService 6/2014

11 Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis 325 EUR im Monat (sogenannte Geringverdiener); der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist bei diesem Personenkreis auch zu berücksichtigen, soweit die Geringverdienergrenze ausschließlich durch eine Sonderzahlung überschritten wird und in der Folge Arbeitgeber und Auszubildende die sonstigen Beiträge aus dem übersteigenden Betrag gemeinsam tragen, Teilnehmer, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) leisten. Eventuelle Zusatzbeiträge sind von Ihnen gleich bei der Entgeltabrechnung einzubehalten und zusammen mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen als GSV-Beitrag abzuführen. Denn der einkommensabhängige Zusatzbeitrag ist originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrages. Pflegeversicherung Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch wurden unter anderem die Beitragssätze in der sozialen Pflegeversicherung angepasst. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt im Jahr ,35 Prozent. Die Beitragsverteilung beträgt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 1,175 Prozent. Eine Sonderregelung gilt in Sachsen. Dort trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur Pflegeversicherung nach 0,675 Prozent und der Arbeitnehmer nach 1,675 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Für Kinderlose erfolgt weiterhin ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent, der allein von den Betroffenen zu tragen ist. Rentenversicherung Der Rentenbeitragssatz sinkt zum 1. Januar 2015 auf 18,7 Prozent. In der knappschaftlichen Rentenversicherung verbleibt es auch im Jahr 2015 bei einem Beitragssatz von 24,8 Prozent. Arbeitslosenversicherung Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung verbleibt auch im Jahr 2015 bei 3,0 Prozent. Beitragszuschuss zur gesetzlichen/ privaten Krankenversicherung 2015 Für die zuschussberechtigten freiwillig beziehungsweise privat krankenversicherten Arbeitnehmer zahlen Sie als Beitragszuschuss die Hälfte des Betrags, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen und den beitragspflichtigen Einnahmen, die bei Krankenversicherungspflicht maßgebend wären, errechnet. Allerdings dürfen Sie nach den gesetzlichen Vorgaben für einen privat versicherten Arbeitnehmer höchstens die Hälfte des Betrags übernehmen, den Ihr Arbeitnehmer für seine private Krankenversicherung aufwendet. Der maßgebliche Beitragssatz beträgt für ,6 Prozent. Bei einer monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von EUR für 2015 ergibt sich daraus ein Höchstzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag von 301,13 EUR (4.125 EUR x 7,3 Prozent). Bei krankenversicherten, zuschussberechtigten Arbeitnehmern ohne Anspruch auf Krankengeld wenden Sie den ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent an. Daraus ergibt sich ab dem 1. Januar 2015 ein maximaler Beitragszuschuss von 288,75 EUR (4.125 EUR x 7,0 Prozent). BEISPIEL 2 Sachverhalt: Der Arbeitnehmer Johannes Baader (38 Jahre alt) hat eine private Krankenvollversicherung abgeschlossen. Sein monatliches Arbeitsentgelt beträgt Sein monatlicher Versicherungsbeitrag für die Krankenversicherung beträgt Unter band.de/krankenkassenliste.pdf können Sie ab 1. Januar 2015 eine Übersicht mit den Zusatzbeiträgen aller Krankenkassen herunterladen ,00 EUR. 360,00 EUR. Beurteilung: Der Arbeitgeber von Herrn Baader hätte eigentlich einen Höchstzuschuss zu den Aufwendungen für die private Krankenversicherung in Höhe von 301,13 EUR (4.125 EUR x 7,3 Prozent) zu zahlen. Allerdings wird dieser Betrag auf die Hälfte der Aufwendungen für die private Krankenversicherung gekürzt, sodass der Arbeitgeber tatsächlich einen Beitragszuschuss in Höhe von 180,00 EUR zu leisten hat. BKKService 6/

12 SOZIALVERSICHERUNG Hinweis: In Sachsen beträgt der maximale Zuschuss aufgrund der besonderen Beitragstragung EUR x 0,675 Prozent = 27,84 EUR. Beitragszuschuss zur gesetzlichen/ privaten Pflegeversicherung 2015 Für die zuschussberechtigten Arbeitnehmer, die in der sozialen Pflegeversicherung oder privat pflegeversichert sind, zahlen Sie als Beitragszuschuss die Hälfte des Betrags, der sich für einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ergibt. Der Zuschlag für Kinderlose wird von Ihrem Arbeitnehmer allein getragen. Daraus ergibt sich folgender Beitragszuschuss: EUR x 1,175 Prozent = 48,47 EUR. Der Zuschuss ist bei privat versicherten Arbeitnehmern ebenfalls begrenzt auf die Hälfte des Beitrags, den der Arbeitnehmer für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat. Gleitzonenfaktor F 2015 Für das Jahr 2015 beträgt der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 39,55 Prozent, sodass der Faktor F ab dem 1. Januar 2015 bei 0,7585 liegt. Vollständig ausgeführt wird die Formel zur Ermittlung des Gleitzonenentgelts ab 1. Januar 2015 demnach lauten: F x ({ } { } x F) x (AE 450) ( ) ( ) Für das Jahr 2015 kann die Formel wie folgt vereinfacht werden: beitragspflichtige Einnahme = 1, x AE 230, Sachbezugswerte 2015 Sofern Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Unterkunft und Verpflegung erhalten, richtet sich deren Wert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Diese Werte gelten sowohl für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung als auch für die Berechnung der Einkommenbeziehungsweise Lohnsteuer. Nach der Siebten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden die maßgeblichen Werte für Sachbezüge ab 1. Januar 2015 lediglich für Unterkunft und Miete angepasst. Sachbezugswerte 2015 für freie Unterkunft Der Wert einer Unterkunft beträgt bundesweit monatlich 223 EUR. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende beläuft er sich auf 189,55 EUR (85 Prozent des für Erwachsene geltenden Werts). Die Verminderung gilt auch bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft. Wird Beschäftigten eine vollständige Wohnung überlassen, ist die Wohnung mit dem ortsüblichen Mietpreis zu bewerten. Beeinträchtigungen, die sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergeben, sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 3,92 EUR/m² monatlich bewertet werden. Bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) sind 3,20 EUR/m² maßgebend. Sachbezugswert für Verpflegung Der Monatswert für Verpflegung bleibt unverändert und beträgt weiterhin 229 EUR. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten 2015 unverändert für ein Frühstück: 1,63 EUR für ein Mittagoder Abendessen: 3,00 EUR anzusetzen. Wird Verpflegung teilweise zur Verfügung gestellt, sind folgende Beträge monatlich anzusetzen: für Frühstück: 49,00 EUR für Mittagessen: 90,00 EUR für Abendessen: 90,00 EUR Künstlersozialabgabesatz 2015 Die Künstlersozialabgabe-Verordnung sieht für 2015 weiterhin einen Abgabesatz in Höhe von 5,2 Prozent vor. Insolvenzgeldumlage 2015 Der Umlagesatz soll für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2015 weiterhin bei 0,15 Prozent liegen. 12 BKKService 6/2014

13 Spätester Zeitpunkt zur Abgabe der Beitragsnachweise 2015 Fälligkeitstermine Gesamtsozialversicherungsbeitrag Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung Arbeitsentgelt kann zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung umgewandelt werden. Dabei können Arbeitnehmerbeiträge bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der allgemeinen Rentenversicherung im Jahr 2015 demzufolge 242 EUR monatlich, beziehungsweise EUR jährlich beitragsfrei umgewandelt werden. Fälligkeitstermine Gesamtsozialversicherungsbeitrag 2015 Die Sozialversicherungsbeiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Für das Jahr 2015 gelten folgende Fälligkeitstage (siehe Grafik). Spätester Zeitpunkt zur Abgabe der Beitragsnachweise 2015 Als einheitlicher Zeitpunkt für die Einreichung des Beitragsnachweises gilt der zweite Arbeitstag (fünftletzter Bankarbeitstag) vor Fälligkeit der Beiträge (siehe G r a fi k ). W BKKService 6/

14 SOZIALVERSICHERUNG Gleitzone: Übergangsregelungen laufen aus Zum 1. Januar 2015 laufen die Übergangsregelungen für Midi-Jobs aus. Mit der Anhebung der monatlichen Entgeltgrenze für Beschäftigungen in der Gleitzone von 400,01 EUR auf 450,01 EUR und von 800,00 EUR auf 850,00 EUR zum 1. Januar 2013 wurden für Arbeitnehmer, deren Beschäftigungen bereits am 31. Dezember 2012 bestanden haben, Bestandsschutzregelungen geschaffen, die die weitere Anwendung des bis dahin geltenden Rechts sicherstellten. Diese Übergangsregelungen laufen nun zum 31. Dezember 2014 aus. Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 400,01 EUR bis 450,00 EUR waren bis zum 31. Dezember 2012 mehr als geringfügig entlohnt beschäftigt und daher in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Durch die Anhebung der Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von 400,00 EUR auf 450,00 EUR bestand für diese Arbeitnehmer seit dem 1. Januar 2013 dem Grunde nach in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit als geringfügig entlohnt Beschäftigte. Im Rahmen der Bestandsschutzregelung blieb die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung längstens bis zum 31. Dezember 2014 grundsätzlich erhalten. Entsprechende Beiträge wurden nach der alten Gleitzonenformel berechnet. 14 BKKService 6/2014

15 Die Bestandsschutzregelungen waren beziehungsweise sind nicht anzuwenden in der Kranken- und Pflegeversicherung, wenn Ihr Arbeitnehmer bis spätestens zum 2. April 2013 die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt hatte, in der Kranken- und Pflegeversicherung (jederzeit noch bis 31. Dezember 2014), wenn Ihr Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Familienversicherung in der Krankenversicherung erfüllt hat, in der Arbeitslosenversicherung (jederzeit noch bis 31. Dezember 2014), wenn Ihr Arbeitnehmer die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt hat. Meldungen erforderlich Wenn sich die Verhältnisse in der Beschäftigung nicht ändern und das Arbeitsentgelt ab 1. Januar 2015 weiterhin regelmäßig im Monat maximal 450 EUR beträgt, ist die Beschäftigung unter den bisherigen Bedingungen zum 31. Dezember 2014 abzumelden. Für die Zeit ab 1. Januar 2015 erfolgt eine Meldung als geringfügig entlohnter Beschäftigter bei der Minijob-Zentrale. Arbeitnehmer können die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Sofern der Antrag im Januar 2015 bei Ihnen eingeht und Sie die Befreiung fristgerecht innerhalb von sechs Wochen melden (BGR 6500), wirkt die Befreiung bereits ab 1. Januar Erhöhung des Arbeitsentgelts auf mehr als 450 EUR ab 1. Januar 2015 Der Hintergrund der Bestandsschutzregelungen bestand darin, denjenigen Arbeitnehmern übergangsweise einen Versicherungsschutz einzuräumen, die diesen vor dem 1. Januar 2013 begründet haben. Sofern dieser auch weiterhin gewollt ist, vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitnehmer die Erhöhung des Arbeitsentgelts ab 1. Januar 2015 auf regelmäßig mehr als 450 EUR. In diesem Fall besteht die sv-pflichtige Beschäftigung fort, eine geringfügige Beschäftigung wird nicht begründet. Sofern das Arbeitsentgelt nicht erhöht wird, sollten Sie Ihren Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass er sich zur Fortführung seines Krankenversicherungsschutzes mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen muss. W Beispiel Sachverhalt: Tim Rösner übt seit dem 1. Januar 2012 eine Beschäftigung als Hausmeister bei der Eigentümergemeinschaft Hamburg West aus. Seit seinem Beschäftigungsbeginn erhielt Herr Rösner ein monatliches Arbeitsentgelt von 440 EUR und war versicherungspflichtig zu allen Zweigen in der Sozialversicherung. Die Beiträge wurden nach der alten Gleitzonenformel berechnet. Aufgrund der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR auf 450 EUR monatlich wäre Herr Rösner eigentlich versicherungsfrei geworden, wenn für ihn nicht die zweijährige Übergangsfrist gegriffen hätte. Aufgrund dieser Übergangsregelung blieben diese Personen längstens bis zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig. Beurteilung: Mit dem Auslaufen der Übergangsfrist endet die Versicherungspflicht. Da das monatliche Entgelt (440 EUR) von Herrn Rösner nicht die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR übersteigt, übt Herr Rösner ab 1. Januar 2015 eine geringfügige Beschäftigung aus. Herr Rösner kann die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Sofern sein Antrag im Januar 2015 beim Arbeitgeber Eigentümergemeinschaft Hamburg West eingeht und der Arbeitgeber die Befreiung fristgerecht innerhalb von sechs Wochen meldet (BGR 6500), wirkt die Befreiung bereits ab 1. Januar Die Eigentümergemeinschaft Hamburg West hat folgende Meldungen zu erstatten: Abmeldung per bei der bisherigen Krankenkasse mit dem BGR 1111 und PGR 101 Anmeldung per bei der Minijob-Zentrale mit dem BGR * 6100 und PGR 109 * sofern ein Antrag auf Befreiung von der RV-pflicht gestellt wurde: 6500 Alternativ: Herr Rösner und sein Arbeitgeber Eigentümergemeinschaft Hamburg West vereinbaren am 22. Dezember 2014 zum 1. Januar 2015 eine Gehaltserhöhung von 35 EUR monatlich, sodass das monatliche Entgelt ab Januar 2015 bei 475 EUR liegt. Beurteilung: Da das monatliche Arbeitsentgelt in Höhe von 475 EUR ab 1. Januar 2015 die Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR überschreitet, ändert sich in der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Herrn Rösner nichts. Er ist auch über den 1. Januar 2015 weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt. Die Beiträge werden im Rahmen der aktuellen Gleitzonenformel berechnet. BGR 1111 und PGR 101 BKKService 6/

16 SOZIALVERSICHERUNG Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit Arbeitnehmer erhalten ab 2015 einen Anspruch auf Pflegezeit und Entgeltersatz. Weitere Informationen finden Sie unter Zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf werden zum 1. Januar 2015 das Familienpflegezeitgesetz und das Pflegezeitgesetz weiterentwickelt. Der bereits bestehende Rechtsanspruch auf eine zehntägige Freistellung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung infolge einer akut aufgetretenen Pflegesituation wird mit einer neuen Entgeltersatzleistung aus der Pflegeversicherung, dem Pflegeunterstützungsgeld, gekoppelt. In diesem Zusammenhang wird die Berechnung des Kinderkrankengeldes vereinfacht. Als Grundlage wird nicht mehr das vor der Freistellung von der Arbeit erzielte Arbeitsentgelt, sondern das während der Freistellung ausgefallene Arbeitsentgelt herangezogen. Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz bleiben nebeneinander bestehen, werden aber enger aufeinander bezogen. Bei Kombination beider Ansprüche muss es jeweils einen nahtlosen Übergang geben. Die Dauer der Arbeitszeitreduzierung kann insgesamt maximal 24 Monate betragen. Zudem wird ein Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit eingeführt. Beschäftigte haben einen Anspruch auf eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten bei einem Beschäftigungsumfang von mindestens 15 Stunden, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Regelung gilt nicht in Betrieben mit 15 oder weniger Beschäftigten. Das Arbeitsentgelt während der Familienpflegezeit können Beschäftigte mit einem zinslosen Darlehen aufstocken. Eine Entgeltaufstockung unter Verwendung eines Wertguthabens bleibt möglich. Beschäftigte, die die Pflegezeit (Freistellung von bis zu sechs Monaten) in Anspruch nehmen, erhalten ebenfalls während der Freistellungszeit einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen. Der Begriff des nahen Angehörigen wird erweitert, indem auch die Stiefeltern, lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Schwägerinnen und Schwager aufgenommen werden. Neben der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Umgebung erfolgt eine Freistellung auch zur Sterbebegleitung und zur Betreuung pflegebedürftiger minderjähriger Kinder im eigenen Zuhause oder in einer stationären Einrichtung. W 16 BKKService 6/2014

17 ARBEITSRECHT Aktuelle Urteile Gestaffelte Kündigungsfristen sind rechtmäßig Einem Arbeitnehmer, der jahrelang beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt ist, steht weiterhin eine längere Kündigungsfrist zu. Die in 622 Absatz 2 Satz 1 BGB vorgesehene Staffelung der Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit stellt keine Altersdiskriminierung dar. Dies bestätigte nun das Bundesarbeitsgericht (BAG). Geklagt hatte eine 31-jährige Arbeitnehmerin, der nach dreieinhalb Jahren Aushilfstätigkeit in einer Golfsportanlage gekündigt worden war. Sie verlangte eine Kündigungsfrist von sieben Monaten statt des für sie geltenden einen Monats. Die Mitarbeiterin sah in der Staffelung der Kündigungsfristen einen Verstoß gegen die Richtlinie 200/78/EG zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, weil sie ältere Arbeitnehmer begünstige, da diese naturgemäß länger beschäftigt seien. Dies sei eine mittelbare Diskriminierung wegen ihres Alters. Die Richter wiesen die Klage ab. Zwar liege grundsätzlich eine mittelbare Benachteiligung jüngerer Beschäftigter vor, wenn die Kündigungsfrist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit differenziert. Die Verlängerung der Kündigungsfristen verfolge jedoch das rechtmäßige Ziel, betriebstreuen und damit typischerweise älteren Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren. BAG vom AZR 636/13 Keine Kostenerstattung für Auskunft an Jobcenter Wird ein Arbeitgeber von einem Jobcenter zur Auskunft über das Beschäftigungsverhältnis eines Beziehers von ALG II aufgefordert, kann er dafür die angefallenen Kosten nicht in Rechnung stellen. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG). Im vorliegenden Fall hatte ein Dienstleistungsunternehmen im März und April 2007 einen Arbeitnehmer beschäftigt, der mit Unterbrechungen ALG II bezog. Im Rahmen eines Datenabgleichs stellte die zuständige Arbeitsagentur das Beschäftigungsverhältnis fest und forderte das Unternehmen auf, eine Verdienstbescheinigung für den Beschäftigten vorzulegen. Dem kam das Dienstleistungsunternehmen nach, stellte der Arbeitsagentur jedoch einen Auslagenersatz in Höhe von 22,61 EUR in Rechnung. Die Behörde lehnte die Kostenerstattung ab. Das Dienstleistungsunternehmen verlangte daraufhin von der Arbeitsbehörde zusätzlich noch weitere 5,00 EUR Mahngebühren und versuchte den Betrag von 27,61 EUR von der Behörde einzuklagen. Das Sozialgericht hatte zunächst dem Arbeitgeber recht gegeben und den Anspruch auf Kostenerstattung bejaht. Das Landessozialgericht und auch das BSG lehnten den Anspruch ab, da es dafür an einer Rechtsgrundlage fehle. Vielmehr erfülle der Arbeitgeber mit solchen Auskünften gegenüber den Arbeitsbehörden seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. BSG vom B 14 AS 38/13 R Schadenersatz: Bewerber muss auf Schwerbehinderung hinweisen Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer muss bei der Stellensuche in jedem Bewerbungsschreiben auf seine Einschränkungen hinweisen, sofern er den besonderen Schutz und die Förderung nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX) in Anspruch nehmen will. Auf Erklärungen bei früheren Bewerbungen kommt es nicht an. Im vorliegenden Fall hatte sich ein Schwerbehinderter im Juni 2010 bei einem öffentlichen Arbeitgeber erfolglos um eine Stelle beworben, wobei er ausdrücklich auf seine Schwerbehinderung hingewiesen hatte. Ende Juli 2010 bewarb sich der Kläger um eine andere Stelle bei dem gleichen öffentlichen Arbeitgeber, ohne gesondert auf seine Schwerbehinderung hinzuweisen. Nachdem er auch bei dieser Stelle abgewiesen worden war, machte er Schadenersatz gegen den Arbeitgeber geltend. Als Begründung führte er an, dass er entgegen 82 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Diese Vorschrift verpflichtet öffentliche Arbeitgeber, jeden Schwerbehinderten, der sich um eine Stelle bewirbt, auch zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Die Richter wiesen die Klage ab. Der Kläger hätte im Bewerbungsanschreiben oder deutlich hervorgehoben im Lebenslauf auf seine Schwerbehinderung hinweisen müssen. BAG vom AZR 759/13 BKKService 6/

18 STEUERRECHT Betriebsveranstaltungen: Höhere Freigrenze Ab 2015 soll die Freigrenze für Firmenfeiern von 110 EUR auf 150 EUR erhöht werden. Mit dem sogenannten Jahressteuergesetz 2015 könnten neue Grundsätze für die lohnsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen aufgestellt werden. Demnach soll unter anderem die derzeit geltende Freigrenze von 110 EUR brutto je Arbeitnehmer ab 2015 auf 150 EUR brutto erhöht werden. Die geplante gesetzliche Neuregelung widerspricht der aktuellen BFH-Rechtsprechung zu diesem Thema. Positive BFH-Rechtsprechung bleibt voraussichtlich unberücksichtigt Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bei Arbeitnehmern zu einem steuerpflichtigen Lohnzufluss führt, hatte der BFH seine Rechtsprechung in zwei Urteilen vom 16. Mai 2013 (VI R 94/10 und VI R 7/11) fortentwickelt und teilweise erheblich geändert. BFH-Urteil zu den Kosten der Ausgestaltung der Betriebsfeier In dem Streitfall VI R 94/10 hatte der Arbeitgeber anlässlich eines Firmenjubiläums seine Arbeitnehmer zu einer Betriebsveranstaltung in ein Fußballstadion eingeladen. Die wesentlichen Kosten hierfür betrafen vor allem den äußeren Rahmen (Stadionmiete), die Organisation der Betriebsfeier durch einen externen Eventveranstalter sowie weitere Zuwendungen (insbesondere für Catering). Da das Finanzamt sämtliche Kosten der Betriebsveranstaltung berücksichtigte, war die für Betriebsveranstaltungen maßgebliche 110-EUR-Freigrenze je Teilnehmer überschritten. Das Finanzamt unterwarf deshalb die Veranstaltungskosten der Lohnsteuerpflicht. Im Klageverfahren bestätigte das Finanzgericht die Ansicht des Finanzamtes und qualifizierte die Betriebsveranstaltung als lohnsteuerpflichtige Veranstaltung. In seiner Entscheidung hob der BFH die Vorentscheidung des Finanzgerichts auf und gab der Klage des Arbeitgebers statt. Nach Ansicht des BFH sind nur solche Kosten einer Betriebsfeier in die Lohnsteuerbemessung einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Die Kosten für die äußere Ausgestaltung der Betriebsfeier und hier insbesondere die Kosten für die Einschaltung eines Eventmanagers und die angefallene Stadionmiete waren aus den Gesamtaufwendungen zu entnehmen und nicht auf die Teilnehmer umzulegen. Dies führte zu einem Unterschreiten der für Betriebsveranstaltungen relevanten 110-EUR-Freigrenze je Teilnehmer. BFH-Entscheidung zu den Angehörigen-Anteilen Im zweiten Streitfall hatten an einem Sommerfest nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Familienangehörige und sonstige Begleitpersonen der Arbeitnehmer teilgenommen. Das Finanzamt hatte dann im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung die auf einen Familienangehörigen entfallenden Kosten unmittelbar dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet. Dadurch ergab sich bei Arbeitnehmern, die von mindestens einem Familienmitglied begleitet wurden, eine Überschreitung der relevanten 110-EUR- Freigrenze. Der BFH kam zu einem anderen Schluss. In seinem Urteil (VI R 7/11) entschied er, dass die Kosten einer Veranstaltung nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer und damit auch auf Familienangehörige zu verteilen sind. Bei Betriebsveranstaltungen, die sich lediglich auf eine angemessene Beköstigung, Musikdarbietungen oder wie im Streitfall auf ein Sommerfest für Kinder beschränken, tritt der Vorteil, der dem Arbeitnehmer durch die Einladung auch seiner Familie zugewandt wird, in den Hintergrund. In diesem Fall finden die auf die Begleitperson entfallenden Kosten der Betriebsfeier keinen Eingang in die Berechnung, ob die 110-EUR-Freigrenze des Arbeitnehmers überschritten ist. Die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung sind nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Veranstaltungsteilnehmer (inklusive Begleitpersonen) aufzuteilen. 18 BKKService 6/2014

19 Allerdings weist der BFH einschränkend auf Folgendes hin: Eine andere Beurteilung kann bei solchen Betriebsfeiern angezeigt sein, die ihrer Art nach den Schluss zulassen, dass dem Arbeitnehmer über die Familienangehörigen ein geldwerter Vorteil zugewendet werden soll. Dies kommt beispielsweise bei Betriebsveranstaltungen in Betracht, die bereits für sich selbst einen marktgängigen Wert besitzen und die vom Arbeitgeber nicht selbst durchgeführt werden können. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Belegschaft zusammen mit Familienangehörigen ein Musical besucht oder Konzerte berühmter Künstler anlässlich von Betriebsfeiern gegeben werden. Finanzverwaltung wendet die BFH-Rechtsprechung vorerst nicht an Für eine allgemeine Anwendung dieser BFH- Rechtsprechung aus dem Jahr 2013 muss sie von der Finanzverwaltung förmlich anerkannt werden. Dies ist bisher nicht geschehen. Vielmehr hat die OFD Nordrhein-Westfalen in einer Kurzinfo (LSt 5/2014) vom 14. Juli 2014 mitgeteilt, dass die Finanzämter angewiesen werden, entsprechende Anträge des Arbeitgebers vorerst zurückzustellen und eine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Sollten Finanzämter es ablehnen, die neuen BFH- Urteile auf vergleichbare Sachverhalte anzuwenden, empfehlen wir Ihnen, Einspruch einzulegen. Anhebung der Freigrenze von 110 EUR auf 150 EUR geplant Der im September vorgelegte Gesetzentwurf zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Europäischen Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften hebt die bisherige Freigrenze für Aufwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen von 110 EUR auf 150 EUR an ( 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG-E). Weiterhin ist geplant, dass in die höhere Freigrenze alle Aufwendungen Ihres Unternehmens einzubeziehen sind damit wird den zuvor geschilderten BFH-Urteilen widersprochen. Unerheblich soll hierbei sein, ob es sich um Aufwendungen handelt, die einem Ihrer Arbeitnehmer individuell zurechenbar sind oder ob die Aufwendungen in einem rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten bestehen. Die neue Freigrenze von 150 EUR je Veranstaltung und Arbeitnehmer können wie bisher für maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr in Anspruch genommen werden. Kosten der Betriebsfeier, die auf den Ehegatten oder Kinder entfallen, werden dem Arbeitnehmer zugerechnet. Zudem sollen Reisekostenvergütungen (Geld und Sachleistungen) im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen nicht nach 3 Nummer 13 oder 16 EStG steuerfrei sein, sondern sind in die Freigrenze von 150 EUR einzubeziehen. Die geplanten gesetzlichen Neuregelungen sollen der Steuervereinfachung dienen, da nach Meinung des Gesetzgebers die neue BFH-Rechtsprechung die Rechtslage verkompliziert. Ob die geplanten Neuregelungen letztlich so umgesetzt werden, bleibt abzuwarten. Dem Bundesrat wird der Gesetzentwurf voraussichtlich Mitte Dezember 2014 zur endgültigen Entscheidung vorgelegt. W BKKService 6/

20 GESUNDHEIT IM BETRIEB BKK Gesundheitsreport 2014: Krankheitstage steigen weiter an Erkrankungen des Muskelund Skelettsystems sind die häufigsten Krankheitsgründe. Arbeitnehmer waren im ersten Quartal 2014 so gesund wie zuletzt im Frühjahr Mit einem Krankenstand von 4,7 Prozent für beschäftigte Pflichtmitglieder weist insbesondere der Februar einen historischen Wert auf. Dieser wurde letztmalig im Jahr 2007 mit 4,6 Prozent unterschritten. Eine mögliche Ursache kann in dem milden Winter zu Jahresbeginn liegen. Im vergangenen Jahr lag der Krankenstand bei den Beschäftigten aufgrund der Grippewelle im Februar bei 6,0 Prozent. 20 BKKService 6/2014

21 Dagegen ist für das Jahr 2013, wie auch schon in den Vorjahren, wiederum ein Anstieg der krankheitsbedingten Fehlzeiten bei den Arbeitnehmern festzustellen. Die bei den Betriebskrankenkassen versicherten Pflichtmitglieder waren 2013 im Durchschnitt 17,6 Tage krankgeschrieben (2012: 16,4 Tage). Dies entspricht einem Krankenstand von 4,8 Prozent (2012: 4,5 Prozent). Die Dauer pro AU-Fall lag dabei mit durchschnittlich 12,7 Tagen allerdings leicht unter den Werten der Vorjahre (2012 und 2011 jeweils 13,1 Tage), was vermutlich durch die Atemwegserkrankungen und die damit verbundenen kürzeren Fehlzeiten zu begründen ist. Insgesamt setzt sich der ungebrochene Trend des Anstiegs der Ausfallzeiten mit einer Steigerung von knapp fünf Tagen seit 2006 fort. Es bleibt abzuwarten, ob sich dieser Trend trotz der geringen AU-Quote des ersten Quartals 2014 weiter fortsetzt. Psychische Leiden auf Platz drei der Krankheitsarten Der Anteil der psychischen Störungen ist mit 13,8 Prozent aller Fehltage (2012: 13,9 Prozent) unverändert hoch geblieben. Dagegen verzeichnen die Atemwegserkrankungen im Vergleich zum Vorjahr mit einem Anteil von 16,7 Prozent aller Krankentage eine Steigerung von nahezu 3,0 Prozent (2012: 13,9 Prozent) und haben damit die psychischen Störungen von Platz zwei der häufigsten Ursachen von Fehlzeiten verdrängt. Ausschlaggebend hierfür ist vermutlich die Grippewelle im ersten Quartal Trotz eines leichten Rückgangs auf 25,1 Prozent (2012: 26,4 Prozent) aller Krankentage leiden die beschäftigten Pflichtmitglieder weiterhin am häufigsten unter Erkrankungen des Muskel- und Skelettsystems. Für alle anderen Krankheitsarten sind nur marginale Veränderungen zum Vorjahr zu beobachten. Regionale Unterschiede im Krankheitsgeschehen Der diesjährige BKK Gesundheitsreport beschäftigt sich mit dem Thema regionale gesundheitliche Unterschiede. Neben eigenen detaillierten Auswertungen werden in diesem Jahr auch zahlreiche Experten aus Praxis, Wissenschaft und Politik fundierte Beiträge zum Thema beisteuern. Hier nun einige Ergebnisse der Pflichtmitglieder insgesamt auf Basis eigener Analysen für das Berichtsjahr 2013: b Die AU-Tage je Pflichtmitglied schwanken zwischen den Bundesländern im Durchschnitt von 15,4 in Baden-Württemberg bis 21,9 in Brandenburg (Bundesdurchschnitt: 17,8). b Bezogen auf die Erkrankungen des Muskel-Skelettsystems bewegen sich die AU-Tage je Pflichtmitglied von 3,4 für Hamburg bis zu 5,5 für Sachsen-Anhalt (Bundesdurchschnitt: 4,5). b Dagegen ist Hamburg mit 3,4 AU-Tagen je Pflichtmitglied Spitzenreiter bei den psychischen und Verhaltensstörungen, während Baden-Württemberg mit 2,2 AU-Tagen hier den niedrigsten Wert aufweist (Bundesdurchschnitt: 2,6). Der BKK Gesundheitsreport 2014 erscheint Ende des Jahres erstmals in Buchform in Kooperation mit der Medizinisch Wissenschaftlichen Verlagsgesellschaft (MWV) in Berlin. W Krankenstand: Prozentualer Anteil der Krankgeschriebenen je Kalendertag. Für das Jahr 2013 wird dieser wie folgt ermittelt: 17,6 Krankentage 365 Tage = 4,82 Prozent. Krankheitsfall/Falldauer: Im Jahr 2013 dauerte ein Krankheitsfall im Durchschnitt 12,7 Tage. BKKService 6/

22 Schlusspunkt Zusatzbeitrag: Sonderregelung für Versorgungsempfänger Zum 1. Januar 2015 tritt das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) in Kraft. Dessen wesentliches Ziel ist eine Stärkung und Neuausrichtung der Finanzierungsgrundlagen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenkassen haben dann einen Zusatzbeitragssatz zu erheben, wenn die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und die sonstigen Einnahmen nicht für einen ausgeglichenen Haushalt sorgen. In den letzten Ausgaben von BKK Service haben wir bereits darüber berichtet. Neben Ihren Arbeitnehmern haben auch die Bezieher von Versorgungsbezügen (zum Beispiel Betriebsrente, Kapitalleistung aus einer Direktversicherung) Zusatzbeiträge zu zahlen. Auch für diesen Personenkreis gilt der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz derjenigen Krankenkasse, bei der das Mitglied versichert ist. Der Gesetzgeber hat allerdings folgende Besonderheiten festgelegt: Im Rahmen einer Übergangsregelung ist bis zum 28. Februar 2015 der bisherige (Gesamt-) Beitragssatz von 15,5 Prozent heranzuziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Krankenkasse des Versorgungsempfängers einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erhebt oder nicht. b b Ab 1. März 2015 berücksichtigt die Zahlstelle neben dem allgemeinen Beitragssatz von dann 14,6 Prozent ( 241 SGB V n.f.) die kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze bei der Beitragsbemessung aus dem Versorgungsbezug. Veränderungen des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes gelten jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an. Sie wirken sich also für pflichtversicherte Versorgungsempfänger mit einer zweimonatigen Verzögerung aus, soweit die Beiträge für den jeweiligen Versorgungsbezug im Rahmen des Zahlstellenverfahrens entrichtet werden. 22 BKKService 6/2014

23 Neuer Beitragsnachweis ab 1. Januar 2015 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 12. August 2014 die Gemeinsamen Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen genehmigt. Sie treten am 1. Januar 2015 in Kraft und lösen die bisherigen Gemeinsamen Grundsätze vom 2. Mai 2013 ab. Unter ( > Arbeitgeberverfahren) können Sie die neuen Beitragsnachweise abrufen. Die neuen Gemeinsamen Grundsätze berücksichtigen insbesondere die Einführung des einkommensabhängigen Zusatzbeitrags zum 1. Januar Dieser ist im Beitragsnachweis-Datensatz wegen bestehender Nachweispflichten gegenüber dem Gesundheitsfonds gesondert aufzuführen. Um Abweisungen von Beitragsnachweisen aufgrund des Wechsels der Versionsnummer von 10 auf 11 zu verhindern, wurde eine Übergangsregelung abgestimmt, nach der Beitragsnachweise in der (neuen) Version 11 von Ihnen bereits ab dem 1. Dezember 2014 an die Datenannahmestellen übermittelt werden dürfen. Ferner können Sie Beitragsnachweise in der (alten) Version 10 noch bis zum 28. Februar 2015 übermitteln; den fehlenden Nachweis von Zusatzbeiträgen holen Sie in diesen Fällen nach. Hautkrebs wird Berufskrankheit Heller Hautkrebs soll in Deutschland ab Januar 2015 als Berufskrankheit anerkannt werden. Damit sollen Menschen, die in ihrem Job lange Jahre regelmäßig der Sonne ausgesetzt sind, bei einer Form von hellem Hautkrebs erstmals geregelte Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten. Dazu zählen neben Behandlung und Rehabilitationsmaßnahmen auch Renten und Entschädigungen. Jobs im Freien haben zum Beispiel Bauarbeiter, Dachdecker, Landwirte und Seeleute, aber auch Briefträger, Bademeister und Skilehrer. Bereits vor der Einführung der neuen Berufskrankheit wurden in Einzelfällen EUR Verletztenrente an Patienten gezahlt. Die Unfallversicherung rechnet bereits mit Mehrkosten von rund 20,5 Millionen EUR pro Jahr für hellen Hautkrebs. Vorschau Für die nächste Ausgabe ist geplant Ü Ü Elternzeit und Elterngeld Plus: Die geplanten Neuregelungen Aktuelle Änderungen bei den Reisekosten Impressum herausgeber: BKK Dachverband e.v. Mauerstraße 85, Berlin 2014 BKK Dachverband Alle Rechte vorbehalten, Nachdruck und Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Herausgebers erlaubt. BKK und das BKK Logo sind registrierte Schutzmarken des BKK Dachverbandes. Verantwortlicher Redakteur: Stefan Allary Kontakt zum Herausgeber: betriebsservice@bkk-dv.de Redaktion: Axel-Friedrich Foerster, Dirk Lenzing, Agnes Mehringskötter, Inken Roeder layout: Nancy Stickel Redaktionsschluss: Verlag: MBO Verlag GmbH Feldstiege 100, Münster Druck: Fromm GmbH & Co. KG, Osnabrück ISSN X Bestellung der zeitschrift: MBO Verlag GmbH Feldstiege 100, Münster Telefon: 02533/ Telefax: 02533/ service@mbo-verlag.com Wenn's alte Jahr erfolgreich war, dann freue dich aufs neue. Und war es schlecht, ja dann erst recht. Albert Einstein ( ) Bildnachweise: Titel, S. 2: fotomaximum/fotolia S. 3: goodween123/fotolia, djama/fotolia S. 5: Janina Dierks/Fotolia S. 6: Thomas Pajot/Fotolia S. 7: Dariusz T. Oczkowicz/Fotolia S. 8: Silkstock/Fotolia S. 10: injenerker/fotolia S. 13: Kumbabali/Fotolia S. 14: Anna-Mari West/Fotolia S. 16: lev dolgachov/fotolia S. 17: Miriam Dörr/Fotolia S. 19: Pics money/fotolia S. 20: contrastwerkstatt/fotolia S. 21: magele/fotolia S. 22: wojtek/fotolia Aus Gründen der Lesbarkeit werden im BKK Service durchgehend die männlichen Wort formen verwendet, auch wenn geschlechtsneutrale Aus sagen getroffen werden sollen. BKKService 6/

24 ISSN X Sie suchen weitergehende Informationen zu bestimmten Themen? Nutzen Sie die Reihe BKK Extra! Mini-Jobs Unter dem Begriff Mini-Job sind drei verschiedene Formen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen zu verstehen: Entweder beträgt das regelmäßige Arbeitsentgelt höchstens 450 EUR im Monat. Daneben gibt es Minijobs in Privathaushalten. Schließlich kann es sich um kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse handeln, deren Tätigkeitsdauer auf längstens drei Monate oder höchstens 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Mit dieser Ausgabe erhalten Sie einen umfassenden Überblick über die aktuellen gesetzlichen Regelungen im Sozialversicherungs- und Steuerrecht. Das Thema wird abgerundet durch viele Praxisbeispiele und aktuelle Rundschreiben. Beiträge In dieser Extra-Ausgabe stellen wir Ihnen die aktuellen Regelungen für die Beitragsberechnung und -abführung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern vor. Denn die korrekte Berechnung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge gehört zu den Aufgaben der Arbeitgeber. Hierbei wird sowohl die Einführung eines kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes ab dem 1. Januar 2015 als auch der neue Renten- und Pflegeversicherungsbeitragssatz berücksichtigt. Was sonst das Abrechnungsprogramm für Sie maschinell erledigt, können Sie hier nachlesen. Zahlreiche Beispiele und Übersichten machen diese Ausgabe zu einer praktischen Arbeitshilfe. leitfaden 2015 Der jährlich erscheinende BKK Service Leitfaden zum Versicherungs-, Meldeund Beitragsrecht liefert Ihnen aktuelle Informationen zu typischen Vorgängen der Entgeltabrechnung. Mit vielen praktischen Beispielen werden außerdem sozialversicherungsrechtliche Themen wie Meldeverfahren, Krankenkassenwahl, Mehrfachbeschäftigung, Arbeitgeberversicherung sowie Beiträge und Beitragssätze näher erläutert. Zudem sind in dieser Ausgabe die aktuellen Regelungen zu Beschäftigungen in der Gleitzone sowie geringfügigen Beschäftigungen enthalten. Im Anhang finden Sie die Sachbezugswerte, Beitragssätze und Rechengrößen West und Ost für das Jahr BKK Extra 8 Mini-Jobs Stand , ca. 300 Seiten (Art.-Nr ) BKK Extra 14 Beiträge für versicherungspflichtig Beschäftigte Stand , ca. 232 Seiten (Art.-Nr ) Leitfaden zum Versicherungsund Beitragsrecht 2015 Stand , 224 Seiten (Art.-Nr ) Bestellung:

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