MERKBLATT. Stand : Entsendung von Arbeitnehmern von Deutschland nach Österreich

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1 Stand : 01. Jänner 2015 Entsendung von Arbeitnehmern von Deutschland nach Österreich

2 Entsendung von Arbeitnehmern von Deutschland nach Österreich Entschlossen, durch gemeinsames Handeln den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Länder zu sichern, indem sie die Europa trennenden Schranken beseitigen, heißt es im EG-Vertrag, und diesem Ziel kommt die Europäische Gemeinschaft täglich näher. Von der durch Artikel 45 AEUV gewährleisteten Freizügigkeit der Arbeitnehmer wird somit immer häufiger Gebrauch gemacht, wobei die fehlende Sprachbarriere Deutschland und Österreich beim innergemeinschaftlichen Wirtschaftsverkehr besonders zugute kommt. Trotzdem gibt es einige Punkte, die bei der Entsendung von Mitarbeitern beachtet werden müssen; dieses Merkblatt soll Arbeitgebern und Arbeitnehmern Antworten auf in diesem Zusammenhang häufig gestellte Fragen geben: I. Begriff der Arbeitnehmerentsendung Eine Entsendung liegt immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Weisung seines inländischen Arbeitgebers (entsendendes Unternehmen) eine Beschäftigung für diesen im Ausland ausübt und die Zeit der Beschäftigung von vorneherein beschränkt ist. Ein Fall der Entsendung ist auch dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer im Inland ausschließlich für eine Arbeit im Ausland eingestellt wird. Die erforderliche zeitliche Befristung kann sich sowohl aus der Eigenart der Beschäftigung (z.b. Ausführung eines konkreten Auftrags) als auch aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben. Der Zeitraum muss jedoch überschaubar sein. Keine Entsendung liegt hingegen vor, wenn der Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme bereits in Österreich lebt oder dort beschäftigt ist. Außerdem liegt keine Entsendung vor, wenn der Arbeitnehmer lediglich für kurzfristige Arbeiten von geringem Umfang im Ausland eingesetzt wird und kein Dienstleistungsvertrag mit einem inländischen Dienstleistungsempfänger zu Grunde liegt. Dies soll z. B. geschäftliche Besprechungen sowie die Teilnahme an Seminaren, Messen und messeähnlichen Veranstaltungen sowie Kongressen erfassen und nimmt Auf- und Vorbereitungsarbeiten hierzu ausdrücklich aus. Hinweis Dieses Merkblatt befasst sich in erster Linie mit der Entsendung deutscher Arbeitnehmer. Betreffend die Entsendung von Arbeitnehmern aus Drittstaaten oder den neuen EU-Staaten sind einige besondere Regelungen zu beachten. Bei Rückfragen diesbezüglich steht die Deutsche Handelskammer in Österreich gerne zur Verfügung. II. Voraussetzungen betreffend den Arbeitsvertrag für die Dauer der Entsendung 1. Zustimmung des Arbeitnehmers Die Entsendung kann vom deutschen Arbeitgeber nicht einseitig im Rahmen seines Direktionsrechts angeordnet werden. Somit ist grundsätzlich die Zustimmung des Arbeitnehmers bzw. eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages erforderlich. Sieht der bestehende Arbeitsvertrag die Möglichkeit der Entsendung des Arbeitsnehmers durch den deutschen Arbeitgeber ausdrücklich Copyright DHK 2015 Seite 1

3 vor, so ist eine weitere Zustimmung des Arbeitnehmers nicht mehr erforderlich. Überdies sind Entsendungen, die nur für einen kurzen Zeitraum erfolgen und einen Dienstreisecharakter aufweisen ohne die vorherige Zustimmung vom Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers erfasst. 2. Inhalt des Arbeitsvertrags Umfasst die Entsendung einen längeren Zeitraum als einen Monat so muss der deutsche Arbeitsvertrag zusätzlich folgende Angaben enthalten und dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise ausgehändigt werden ( 2 Abs. 2 deutsches Nachweisgesetz): die Dauer der in Österreich auszuübenden Tätigkeit, im Falle der Entsendung nach Österreich infolge der Einführung des Euros nicht mehr erforderlich: Die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausbezahlt wird, ein zusätzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes Arbeitsentgelt und ggf. damit verbundene Sachleistungen sowie die vereinbarten Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers. Es ist möglich die Angaben hinsichtlich der Punkte der Währungsangabe und der Angabe des Arbeitsentgelts und der ggf. damit verbundenen Sachleistungen durch einen entsprechenden Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnliche Regelungen, die für das (deutsche) Arbeitsverhältnis gelten, zu ersetzen. 3. Welches Recht ist anwendbar? Hinsichtlich des Arbeitsvertrags bleibt grundsätzlich deutsches Recht anwendbar. Es sind jedoch im Rahmen der Entsendung die europarechtlichen Vorgaben in der Art und Weise zu berücksichtigen, dass der Arbeitsvertrag bzw. die Bedingungen, zu denen der Arbeitnehmer in Österreich tätig wird, denen der österreichischen Arbeitnehmerschutzvorschriften hinsichtlich Entgelt, Urlaub und Sozialversicherung entsprechen müssen (Gleichbehandlungsgrundsatz). Wird keine Vereinbarung über das anzuwendende Recht getroffen, richtet es sich nach dem gewöhnlichen Arbeitsort (Art. 8 II Rom I VO). Im Falle der vorübergehenden Entsendung nach Österreich ist dies der Arbeitsort (Sitz des entsendenden Unternehmers) in Deutschland. Selbst für den Fall, dass die Anwendbarkeit des österreichischen Rechts zwischen dem entsendenden Unternehmer und dem Arbeitnehmer vereinbart wird, finden dennoch zwingend einige deutsche Regelungen Anwendung. Hierzu zählen u. a. die Bestimmungen über den Kündigungs-, den Mutter- und den Schwerbehindertenschutz. Existieren sowohl in der deutschen wie in der österreichischen Rechtsordnung zwingende Vorschriften, so kommen die jeweils für den Arbeitnehmer günstigeren zur Anwendung. Bezüglich der gesetzlichen Arbeitszeiten, der Nacht- und Sonntagsarbeit sowie der gesetzlichen Feiertage gelten die österreichischen Regelungen. Copyright DHK 2015 Seite 2

4 4. Entgelt- und Urlaubsanspruch des entsandten deutschen Arbeitnehmers Für die Zeit seiner Tätigkeit in Österreich hat der entsandte deutsche Arbeitnehmer Anspruch auf ein Entgelt, das einem am Arbeitsort in Österreich vergleichbaren Arbeitnehmern gebührende, von vergleichbaren österreichischen Arbeitgebern gezahlten und durch gesetzliche, durch Verordnung oder kollektivvertragliche Regelung festgelegten Entgelt entspricht ( 7b österreichisches Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG). Regelmäßig umfasst das in Österreich gezahlte Entgelt auch ein 13. und 14. Monatsgehalt. Der entsandte deutsche Arbeitnehmer hat für die Dauer seiner Entsendung zwingenden Anspruch auf bezahlten Urlaub nach dem österreichischen Urlaubsgesetz, sofern das Urlaubsmaß nach den deutschen Rechtsvorschriften geringer ist. Nach der Beendigung der Entsendung behalten die entsendeten Arbeitnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht erhöhten Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch nach deutschem Recht. Eine Besonderheit gilt für den Bereich der Bauwirtschaft: Die oben beschriebene Urlaubsregelung gilt nicht für Arbeitnehmer/innen, für die die Urlaubsregelung des österreichischen Bauarbeiter- Urlaubs-und Abfertigungsgesetzes (BUAG) gilt. In den Anwendungsbereich des BUAG fallen die entsandten deutschen Arbeitnehmer, die eine Bautätigkeit im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungsgesetz in Österreich verrichten. Zur weitern Information und insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit der Freistellung empfehlen wir als Ansprechpartner die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) Kliebergasse 1a, A Wien Tel.: +43/ (0) Fax: +43/ (0) kundendienst@buak.at Homepage: III. Beendigung der Entsendung Die Entsendung kann durch Ablauf des vertraglich vereinbarten Zeitraums, Abschluss der vorgesehenen Arbeiten, Ausübung eines vertraglichen Rückrufrechts oder Kündigung beendet werden. Auch die Kündigungsvorschriften richten sich nach dem anwendbaren Recht. Copyright DHK 2015 Seite 3

5 IV. Sozialversicherung Nach der Verordnung 1408/71 EWG zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit bleiben die entsandten deutschen Arbeitnehmer in Deutschland (Das Land, in dem sie normalerweise beschäftigt sind.) versichert. Das bedeutet, dass sie weiterhin Beiträge in das deutsche Sozialversicherungssystem einzahlen. In diesem Zusammenhang beträgt die Höchstdauer der Entsendung 24 Monate. Bevor der deutsche Arbeitnehmer für die Zeit der Entsendung nach Österreich über-siedelt, ist bei der deutschen Krankenkasse das Formular A1 anzufordern und auszufüllen. Die Formulare bestätigen die Entsendung des Arbeitnehmers und den Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit in Österreich. (Das Antragsformular finden Sie auf den Seiten der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland ( ( Im Übrigen ist zu empfehlen, dass der Arbeitnehmer bei seiner (deutschen) gesetzlichen Krankenkasse eine Versichertenkarte anfordert, deren Rückseite die sog. EU-Krankenversicherungskarte enthält. Mit dieser Karte können ambulante und stationäre ärztliche Leistungen in Österreich in Anspruch genommen werden, ohne dass es zusätzlicher Unterlagen bedarf. Der ehemalige Auslandskrankenschein existiert nicht mehr. V. Meldepflichten 1. Meldung beim österreichischen Bundesministerium für Finanzen Bei einer Entsendung von Deutschland nach Österreich hat der deutsche entsendende Unternehmer spätestens 1 Woche vor Arbeitsaufnahme bei der "Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung eine Anzeige vorzunehmen. Diese Anzeige muss elektronisch über das Online-Formular des Bundesministeriums für Finanzen erfolgen. Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung, Brehmstraße14, A-1110 Wien Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie die Gewerbebefugnis, der Unternehmensgegenstand sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer, Name und Anschrift des zur Vertretung des Arbeitgebers Berufenen, Name des vom Arbeitgebers Beauftragten, Name und Anschrift des österreichischen Auftraggebers, die Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern und Staatsangehörigkeit der entsandten Arbeitnehmer, Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung sowie die Dauer und Lage der Normalarbeitszeit in Österreich, die Höhe des dem Arbeitnehmers gebührenden Entgelts, Ort der Beschäftigung in Österreich und Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers Copyright DHK 2015 Seite 4

6 außerdem die ausstellende Behörde nebst Geschäftszeichen, Ausstellungs- und Geltungsdatum, sofern eine behördliche Genehmigung im Sitzstaat des Arbeitgebers für die Beschäftigung des Arbeitnehmers oder eine Aufenthaltsgenehmigung erforderlich ist und eine Abschrift nicht überreicht wird. Ein Ausdruck der Anzeige ist dem Beauftragten zu übergeben. Der Beauftragte ist die Person, die für die Dauer der Entsendung mit der Ausübung des Weisungsrechts des entsendenden Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern beauftragt ist. Sofern nur ein Arbeitnehmer entsendet wird, ist diesem der Ausdruck auszuhändigen. (Das entsprechende Formular finden Sie auf der Website unter der Rubrik Betrugsbekämpfung zur Thematik Entsendemeldung und Zentrale Koordinationsstelle am unteren Seitenrand.) oder unter folgendem Link am unteren Ende der Website: Außerdem sind vor Ort sämtliche Lohnunterlagen betreffend das Arbeitsverhältnis für den Fall möglicher Kontrollen bereitzuhalten, z. B. Arbeitsvertrag oder Dienstzettel Lohnzettel Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege Lohnaufzeichnungen Arbeitszeitaufzeichnungen Unterlagen zur Lohneinstufung. 2. Entsendebestätigung und Entsendebewilligung Bei der Entsendung von Arbeitnehmern, die die kroatische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines Drittstaats (kein EU-Mitgliedsstaat) besitzen, durch einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber leitet die Zentrale Koordinationsstelle die Meldung automatisch an den Arbeitsmarktservice in Österreich weiter. Der Arbeitsmarktservice stellt dann binnen zwei Wochen eine Anzeigebestätigung (EU-Entsendebestätigung) aus. Voraussetzung für die Erteilung dieser Entsendebestätigung ist, dass die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmung eingehalten worden sind. Erfolgt durch den in Deutschland ansässigen Arbeitgeber eine Entsendung eines Arbeitsnehmers, der die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, so bedarf es keiner zusätzlichen Anzeigen oder Meldungen gegenüber dem Arbeitsmarktservice (AMS). Eine Entsendebewilligung ist immer dann notwendig, wenn das entsendende Unternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat oder in Kroatien hat, wobei eine Entsendebewilligung bei kroatischen Unternehmen nur dann erforderlich ist, wenn diese innerhalb von bestimmten Branchen tätig werden. : Die Entsendebewilligung wird nur erteilt, wenn Die geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden, Copyright DHK 2015 Seite 5

7 Das Projekt nicht länger als 6 Monate dauert und Die Beschäftigung der Arbeitnehmer nicht länger als 4 Monate dauert. Werden diese Zeiträume überschritten und handelt es sich um einen entsendeten Arbeitnehmer, der die Staatsbürgerschaft eines Drittstaats besitzt, so hat der österreichische Auftraggeber eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen. Ab werden für Facharbeitskräfte aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten mit Lehrabschluss oder entsprechender Berufsaus-bildung und eventuellen Zusatzqualifikationen Beschäftigungsbewilligungen erteilt. Hinsichtlich des Bereichs der Bauwirtschaft (dazu zählt auch das Baunebengewerbe) gilt: Eine Entsendebewilligung wird grundsätzlich nicht erteilt. Der österreichische Auftraggeber hat von vorneherein eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen. Entsende- sowie Beschäftigungsbewilligung sind bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zu beantragen. Eine Liste der zugelassenen Berufe sowie das zu verwendende Formular finden Sie unter: 3. Aufenthaltsrechtliche Meldepflichten Der entsandte deutsche Arbeitnehmer hat sich jedoch dennoch innerhalb von drei Tagen nach Ankunft in Österreich beim zuständigen Gemeindeamt oder Magistrat zu melden. Eine Anmeldung ist auf dem postalischen Wege sowie persönlich beim Gemeindeamt oder Magistrat möglich. Im Rahmen der Anmeldung benötigt der entsandte Arbeitnehmer ein Meldezettel-Formular nebst Lichtbildausweis oder Reisepass Im Gegenzug erhält er dann eine Bestätigung der Meldung. Da der deutsche entsandte Arbeitnehmer als Bürger der EU das Recht auf Freizügigkeit genießt, ist eine österreichische Anmeldebescheinigung erst ab einer Aufenthaltszeit in Österreich von länger als drei Monaten erforderlich. Die Anmeldebescheinigung wird durch den Landeshauptmann bzw. die zuständigen Bezirkshauptmannschaften oder Magistrate auf Antrag gegen Zahlung einer Gebühr erteilt. Die Anmeldebescheinigung wird erteilt, wenn es sich um EU-Bürger handelt, die oder in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder, für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichend Krankenversicherung verfügen und sie über ausreichende Existenzmittel verfügen eine Ausbildung bei einer Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren und für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichend Krankenversicherung verfügen und Copyright DHK 2015 Seite 6

8 sie über ausreichende Existenzmittel verfügen Die erforderlichen Formulare sind zu finden unter: Wird die Anmeldung innerhalb von drei Tagen nach Ankunft bzw. Bezug der Unterkunft in Österreich nicht der zuständigen Behörde angezeigt, so droht eine Geldstrafte von bis zu 730,-- (im Wiederholungsfall bis zu 2.180,-- ). VI. Welche steuerlichen Gesichtspunkte müssen berücksichtigt werden? Grundsätzlich orientiert sich die Einkommensteuerpflicht daran, wo der steuerpflichtige deutsche Arbeitnehmer seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften hat: Entsandte deutsche Arbeitnehmer werden ihren deutschen Wohnsitz in der Regel beibehalten und bleiben somit grundsätzlich für die Dauer der Entsendung in Deutschland unbeschränkt (d.h. mit ihrem (gesamten) Welteinkommen) einkommensteuerpflichtig bleiben. Eheleute, die nicht dauernd getrennt leben, haben ihren Wohnsitz im Sinne der Abgabenordnung grundsätzlich dort, wo ihre Familie lebt. Ein Wohnsitz in Deutschland bleibt auch dann durch den entsandten Arbeitnehmer aufrechterhalten, wenn eine kurzfristige (bis zu sechsmonatige) Zwischenvermietung der Wohnung in Deutschland mit der Absicht, die Wohnung danach wieder zu benutzen, erfolgt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nach der österreichischen Bundesabgabenordnung ein entsandter Arbeitnehmer ab einer Aufenthaltsdauer von 183 Tagen seinen sog. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Infolge dessen ist der entsandte deutsche Arbeitnehmer, der sich länger als 183 Tage in Österreich aufhält ab diesem Zeitpunkt ebenfalls in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Das heißt, der entsandte Arbeitnehmer ist hinsichtlich seines Arbeitslohnes sowohl in Deutschland wie in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Dies ist möglich, da sich Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthaltsort nach den steuerrechtlichen Regelungen nicht gegenseitig ausschließen, sondern eine Person beide gleichzeitig an zwei unterschiedlichen Orten begründen kann. Maßgeblicher Zeitraum für die Anwendung der 183-Tage-Regel ist das jeweilige Kalenderjahr. Die Berechnung orientiert sich an der tatsächlichen körperlichen Anwesenheit des steuerpflichtigen deutschen Arbeitnehmers in Österreich, gleichgültig zu welchem Zweck (insbesondere auch Sonn- und Feiertage sowie Ankunfts- und Abreisetage). Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass bspw. kurze Familienheimfahrten nach Deutschland (vergleichbar mit der Dauer einer Urlaubsreise) die Summierung der Tage zwar hemmen, die Zählung jedoch nicht erneut beginnen lassen. Um eine Doppelbesteuerung des Arbeitslohns des entsandten Arbeitnehmers zu verhindern, kommt das zwischen Deutschland und Österreich bestehende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA Deutschland Österreich) zur Anwendung. Die Anwendung des DBA Deutschland Österreich löst die entstandene Kollision der Besteuerungsrechte wie folgt: Die in Österreich besteuerten Einkünfte werden in Deutschland von der Einkommensteuer freigestellt ( 50 d Abs. 8 EStG). Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer nachweist, dass die Steuern in Österreich tatsächlich entrichtet worden sind. Dies geschieht im Regelfall durch Vorlage des Steuerbescheids und eines Zahlbelegs des Kreditinstituts bzw. einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers. VII. Abgrenzung der Entsendung zur Überlassung von Arbeitnehmern Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt dann vor, wenn deutsche Arbeitnehmer organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert werden und dort dessen dienstlicher oder fachlicher Aufsicht Copyright DHK 2015 Seite 7

9 unterstehen. Ob tatsächlich eine Überlassung im Sinne des österreichischen Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) vorliegt, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Im Gegensatz zur Entsendung handelt es sich bei der Arbeitnehmerüberlassung um ein reglementiertes Gewerbe der österreichischen Gewerbeordnung. Dies hat zur Konsequenz, dass die Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich genehmigungspflichtig ist. Hinsichtlich der weiteren besonderen Voraussetzungen der Arbeitnehmerüberlassung in Österreich und der bestehenden Anzeige- und Meldepflichten betreffend den deutschen Überlasser und den österreichischen Beschäftigter verweisen wir auf das Merkblatt der Deutschen Handelskammer in Österreich Information zur Arbeitskräfteüberlassung, das gegen eine Schutzgebühr bei der Deutschen Handelskammer in Österreich erhält ist. Dieses Merkblatt gibt Ihnen lediglich eine Übersicht und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die weitere Einholung von fachkundigem Rat wird von uns dringend empfohlen. Eine Haftung der Deutschen Handelskammer für den Inhalt dieses Merkblattes Publikation wird ausgeschlossen. Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! Deutsche Handelskammer in Österreich 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 5 Top 3/1 Rechtsabteilung +43 (1) DW 25 Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen sind unzulässig und verboten. Copyright DHK 2015 Seite 8

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