Bunjes/Geist. Umsatzsteuergesetz. Nachtrag zur 7. Auflage
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- Evagret Baumgartner
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1 Bunjes/Geist Umsatzsteuergesetz Nachtrag zur 7. Auflage Die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) Stand: 1. Juli 2003 K Verlag C. H. Beck München
2 3a Ort der sonstigen Leistung 3a Ort der sonstigen Leistung Ort der sonstigen Leistung Verlag C. H. Beck im Internet: beck.de ISBN Verlag C. H. Beck ohg Wilhelmstraße 9, München Satz und Druck: Druckerei C. H. Beck Nördlingen (Adresse wie Verlag) 2 Gedruckt auf säurefreiem, alterungsbeständigem Papier (hergestellt aus chlorfrei gebleichtem Zellstoff)
3 Ort der sonstigen Leistung 3a Änderungen des UStG und der UStDV durch das am 1. Juli 2003 in Kraft getretene Steuervergünstigungsabbaugesetz I. EU-rechtliche Vorgaben für die Änderungen des UStG durch das StVergAbG Der EU-Ministerrat hat am 7. Mai 2002 die Richtlinie 2002/38/EG zur Änderung und vorübergehenden Änderung der Richtlinie 77/388/EG (6. EG-RL) bezüglich der mehrwertsteuerlichen Behandlung der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmter elektronisch erbrachter Dienstleistungen (ABl EG 2002 Nr L 128 S 41 nachf: E-Commerce-Richtlinie) verabschiedet. Durch die E-Commerce-Richtlinie werden die Rundfunkund Fernsehdienstleistungen und die auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen in Art 9 Abs 2 Buchst e Gedankenstrich 10 bzw 11 der 6. EG-RL aufgenommen. Darüber hinaus wird eine neue Vorschrift in Art 9 Abs 2 Buchst f der 6. EG-RL eingefügt: Danach bestimmt sich der Ort der auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen, die an in der EU ansässige Nichtunternehmer von Drittlandsunternehmern erbracht werden, nach dem Ort, an dem die Nichtunternehmer (Leistungsempfänger) ansässig sind. Die E-Commerce-Richtlinie ist durch die Änderung des UStG durch das StVergAbG umgesetzt worden. Durch die Gesetzesänderungen werden für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer und im Drittland ansässige Unternehmer, soweit sie auf elektronischem Weg Dienstleistungen erbringen, gleiche umsatzsteuerliche Bedingungen geschaffen: Derartige elektronische Dienstleistungen an Leistungsempfänger mit Sitz oder Wohnsitz im Drittlandsgebiet werden auf der einen Seite systemgerecht von der Umsatzsteuer in der EU entlastet. Auf der anderen Seite soll durch die Regelung sichergestellt werden, dass elektronische Dienstleistungen, die im Drittland ansässige Unternehmer an Leistungsempfänger mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet erbringen, hier ebenso wie gleichartige Leistungen von im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern der Umsatzbesteuerung unterliegen (vgl BT-Drucks 15/119, S 46; ausführlich zur E-Commerce-Richtlinie: Seiler, UR 02, 460 ff; Vellen, UR 03, 52 ff). Dies wird im Ergebnis dadurch erreicht, dass der Leistungsort für die elektronischen Dienstleistungen verlagert wird vom Drittland in das Gemeinschaftsgebiet (genauer: vom Sitz des 3
4 3a Ort der sonstigen Leistung leistenden Drittlandunternehmers zum Sitz bzw Wohnsitz des im EU-Gebiet ansässigen Leistungsempfängers). 4 II. Kommentierung des UStG 3 a Ort der sonstigen Leistung (3) [Satz 4 aufgehoben] (3 a) Ist der Empfänger einer in Absatz 4 Nr. 14 bezeichneten sonstigen Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, wird die sonstige Leistung abweichend von Absatz 1 dort ausgeführt, wo er seinen Wohnsitz oder Sitz hat, wenn die sonstige Leistung von einem Unternehmer ausgeführt wird, der im Drittlandsgebiet ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte hat, von der die Leistung ausgeführt wird. (4) Sonstige Leistungen im Sinne des Absatzes 3 sind: 13. die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen; 14. die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen. (5) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung, um eine Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung zu vermeiden oder um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, bei den in Absatz 4 Nr. 1 bis 13 bezeichneten sonstigen Leistungen und bei der Vermietung von Beförderungsmitteln den Ort dieser sonstigen Leistungen abweichend von den Absätzen 1 und 3 danach bestimmen, wo die sonstigen Leistungen genutzt oder ausgewertet werden. Zu Absatz 3 Satz 4 Gem Art 7 Nr 1 Buchst a StVergAbG wird 3 a III S 4 UStG aufgehoben. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 15/119, S 47) wird ausgeführt: 3 a Abs. 3 Satz 4 ist lediglich deklaratorisch und zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit 3 a Abs. 3 a aufzuheben. Die Aufhebung des 3 a III S 4 war ue nicht zwingend notwendig. Gerade für den Rechtsanwender, der nur gelegentlich mit der komplizierten Ortsbestimmung des 3 a zu tun hat, dürfte der (klarstellende) Hinweis, dass die in 3 a II geregelten Ortsbestimmungen Vorrang vor denen des Abs 3 haben, hilfreich gewesen sein (vgl Bunjes/Geist, 3 a Rz 25).
5 Ort der sonstigen Leistung 3a Zu Absatz 3 a Mit den neu in das UStG eingefügten 3 III a wird dem von der E-Commerce-Richtlinie verfolgten Bestimmungslandprinzip Rechnung getragen. Diese Vorschrift sieht verpflichtend vor, dass in den Fällen, in denen auf elektronischem Weg sonstige Leistungen von einem nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer erbracht werden, der Leistungsort im Gemeinschaftsgebiet liegt, wenn der Leistungsempfänger dort seinem Wohnsitz oder Sitz hat. Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger ein Nichtuntenehmer ist. Damit erfolgt grundsätzlich eine systemgerechte Umsatzbesteuerung dieser Leistungen am Verbrauchsort. Insofern besteht kein Unterschied zum Leistungsort bei unternehmerischen Leistungsempfängern, für die nunmehr 3 a IV Nr 14 UStG gilt. Die Ortsbestimmung des Abs 3 a gilt auch dann, wenn die sonstige Leistung auf elektronischem Weg tatsächlich von einer sich im Drittlandsgebiet befindlichen Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt wird. Ein im Drittland befindlicher Server ist jedenfalls für umsatzsteuerliche Zwecke nicht als Betriebsstätte anzusehen. Da für Nichtunternehmer als Leistungsempfänger die Steuerschuldverlagerung gem 13 b nicht gilt, muss sich der Unternehmer mit Sitz im Drittlandsgebiet wegen dieser Umsätze im Gemeinschaftsgebiet umsatzsteuerlich erfassen lassen. Das zu diesem Zwecke neu geschaffene Wahlrecht zur Einortregistrierung gem 18 IV c bringt insoweit eine im EU-Umsatzsteuerrecht völlig neuartige Erleichterung für den Unternehmer mit Sitz im Drittlandsgebiet (so die Kommentierung zu 18 IV c; Widmann, UR 03, 9, 11). Zu Absatz 4 Nrn 13 und 14 Bisher war die Erbringung von Dienstleistungen auf elektronischem Weg von der Kasuistik des 3 a II bis IV nicht umfasst, sodass ungeachtet der umsatzsteuerlichen Qualifikation des Leistungsempfängers die elektronisch erbrachten Dienstleistungen gem 3 a I stets an dem Ort ausgeführt wurden, an dem der leistende Unternehmer seinen Sitz hatte. Dementsprechend konnten Anbieter derartiger Leistungen mit Sitz im Drittlandsgebiet ihre Leistungen auch an Abnehmer mit Sitz im Gemeinschaftsgebiet anbieten, ohne dafür Umsatzsteuer an einen EU-Mitgliedstaat abführen zu müssen. Dadurch ergab sich eine Wettbewerbsbenachteiligung gegenüber den Unternehmern mit Sitz im Gemeinschaftsgebiet, die gleichartige Umsätze ausführen (Widmann, UR 03, 9, 10). Die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sind als 3 a IV Nr 13 und die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen 5
6 3a Ort der sonstigen Leistung Leistungen als 3 a IV Nr 14 in den Katalog der sonstigen Leistungen des 3 a IV aufgenommen worden. Damit richtet sich der Ort der sonstigen Leistung nunmehr nach 3 a III: Wohnsitz oder Sitz des unternehmerischen Leistungsempfängers. Wegen der immer stärker werdenden Konvergenz zwischen Elektronischem Geschäftsverkehr, Telekommunikationsdienstleistungen und den Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen ist es sinnvoll, für diese Dienstleistungen die gleichen Ortsregelungen zu schaffen, um bei gemischten Leistungen in jedem Fall einen einheitlichen Leistungsort sicherzustellen (Vellen, UR 03, 53, 56 mwn). Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen Die E-Commerce-Richtlinie enthält keine Definition dieses Begriffs. Der Begriff der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen ist eng auszulegen. Er beschränkt sich auf die elektronischen Übertragungsvorgänge selbst, die in Deutschland bereits unter den Begriff sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation isd 3 a IV Nr 12 subsumiert werden, zb Übertragungen von Signalen via Rundfunk und Fernsehen (Vellen, UR 03, 53, 56 mwn; Seiler, UR 02, 460 ff plädiert demgegenüber für eine weite Auslegung). Keine Anwendung findet die neue Ortsbestimmung daher auf folgende Leistungen: Einräumung oder Übertragung von Sende- und Verwertungsrechten; Überlassung von technischem Gerät; Überlassung eines Rundfunk- oder Fernsehübertragungswagens oder eines sonstigen Beförderungsmittels; Überlassung von Räumlichkeiten für Aufnahme- oder Sendezwecke. Elektronisch erbrachte Dienstleistungen In der E-Commerce-Richtlinie ist der Begriff der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen nicht definiert. Der Richtliniengeber hat sich im Hinblick auf die sich ständig ändernden Geschäftsmodelle im Elektronischen Geschäftsverkehr vielmehr darauf beschränkt, die unter die Vorschrift fallenden elektronisch erbrachten Dienstleistungen beispielhaft (aber nicht abschließend) in einem neuen Anhang L der 6. EG-RL aufzuführen. 6
7 Ort der sonstigen Leistung 3a Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen sind danach insbesondere: Bereitstellung von Web-Sites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstung; Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung; Bereitstellung von Bildern, Texten und Informationen sowie Bereitstellung von Datenbanken; Bereitstellung von Musik, Filmen und Spielen, einschließlich Glücksspielen und Lotterien, sowie von Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen der Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung; Erbringung von Fernunterrichtsleistungen. Zu beachten ist, dass die neue Regelung nur für sog Online- Umsätze im engeren Sinne gilt (Vellen, UR 03, 53, 56). Online- Umsätze sind Dienstleistungen, bei denen die eigentliche Dienstleistung auf elektronischem Weg erfolgt. Nicht erfasst sind damit die sog Offline-Umsätze, bei denen zwar das Angebot häufig auf elektronischem Weg erfolgt, die eigentliche Leistungserbringung aber in der physischen Lieferung eines Gegenstandes oder einer nicht auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistung besteht. Dementsprechend hat der Richtliniengeber in dem oben genannten Anhang L klargestellt, dass das Kommunizieren von Leistendem und Leistungsempfänger mittels für sich gesehen noch nicht zur Annahme einer elektronisch erbrachten Dienstleistung führt. So ist zb die Erstellung eines Gutachtens, das per an den Auftraggeber übermittelt wird, keine elektronisch erbrachte Dienstleistung. Gleiches gilt zb für die Durchführung einer Reise, die über das Internet vermittelt wurde, oder die Lieferung von Büchern, die über das Internet bestellt wurden. Die Versendung auf elektronischem Weg führt nicht zu einer Umqualifizierung der erbrachten Dienstleistung (BT-Drucks 15/119, S 47). Beispiele für elektronisch erbrachte Dienstleistungen: Online-Zugriff auf einen PC zum Zweck der Wartung Elektronisches Überspielen eines Software-Programms Herunterladen (Downloaden) eines Musikstücks Zu Absatz 5 Satz 1 Die Verordnungsermächtigung des 3 a V S 1 bedarf wegen des neu in das UStG aufgenommenen 3 a III a einer Anpassung. Diese ist erforderlich, weil die Möglichkeit der Ortsverlagerung in das Inland bei sonstigen Leistungen von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern nunmehr nicht mehr für alle in 3 a IV aufgezählten Dienstleistungen gilt. Denn bei den in 3 a III Nr 14 neu aufgenommenen elektronischen Dienstleistungen ist 7
8 13, 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum u. Einzelbest. eine begrenzte Ortsverlagerung aufgrund zwingenden Gemeinschaftsrechts obligatorisch vorzunehmen (vgl Art 9 Abs 4 der 6. EG-RL in der Neufassung durch die E-Commerce-Richtlinie; BT-Drucks 15/119, S 47). 13, Entstehung der Steuer (1) Die Steuer entsteht 1. für Lieferungen und sonstige Leistungen d) in den Fällen des 18 Abs. 4 c mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach 16 Abs. 1 a Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind; Die Vorschrift betrifft das Entstehen der Steuer im Sinne von 13 I s dort Rz 8 auf elektronische und elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die nichtansässige Unternehmer an Leistungsempfänger mit Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet erbringen (s Erläuterungen zu 18 IV c), soweit sie vom Wahlrecht Gebrauch machen, diese Umsätze in Deutschland erfassen zu lassen. Diese Unternehmer haben keine Voranmeldungen abzugeben, sondern in jedem Besteuerungszeitraum, der für sie auf ein Kalendervierteljahr festgelegt ist ( 16 I a S 1), eine Umsatzsteuererklärung. Da das UStG das Entstehen der Steuer auf die Umsätze grundsätzlich an den Ablauf des Veranlagungszeitraums knüpft, war für das Entstehen der Steuer auf Umsätze, die nichtansässige Unternehmer wie oben beschrieben ausführen und versteuern, eine Sonderregelung erforderlich. Für sie gilt der Ablauf des Besteuerungszeitraums als Entstehungszeitpunkt. Die Regelung beruht auf Art 26 c 6. EG-Richtl. 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum u. Einzelbest. Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum u. Einzelbest. 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung (1 a) 1 Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer von 18 Abs. 4 c Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. 2 Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach 3 a Abs. 3 a auszugehen, die im Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. 3 Absatz 2 ist nicht anzuwenden. 8
9 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum u. Einzelbest. 16 (4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann das Finanzamt einen kürzeren Besteuerungszeitraum bestimmen, wenn der Eingang der Steuer gefährdet erscheint oder der Unternehmer damit einverstanden ist. (6) 4 Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer von 18 Abs. 4 c Gebrauch, hat er zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des Besteuerungszeitraums nach Absatz 1 a Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind. 5 Sind für diesen Tag keine Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der Unternehmer die Steuer nach den für den nächsten Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums nach Absatz 1 a Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskursen umzurechnen. Zu Absatz 1 a Grundsätzlich ist nach 16 I UStG das Kalenderjahr Besteuerungszeitraum. Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die elektronische Dienstleistungen an in der EU ansässige Nichtunternehmer erbringen und vom Wahlrecht der Erfassung in nur einem EU-Mitgliedstaat Gebrauch machen (s 18 IV c), brauchen nur vierteljährlich Erklärungen abzugeben. Da sie keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben müssen, ist für diese Zwekke das Kalendervierteljahr als Besteuerungszeitraum festzulegen. Die nichtansässigen Unternehmer melden in ihrer Steuererklärung die Umsätze und die darauf entfallende Steuer an. Die zustehenden Vorsteuerbeträge können sie nur im Vergütungsverfahren ( 18 IX UStG, 59 ff UStDV) geltend machen. Die Steuerberechnung darf deshalb keine Vorsteueranrechnung beinhalten. Zu Absatz 4 Die Neufassung des 16 IV ergibt sich als Folgeänderung aufgrund der Einfügung des 16 I a. Für Unternehmer, die 18 IV c anwenden, ist aufgrund zwingenden Gemeinschaftsrechts (s Art 26 c Teil B Abs 4 6. EG-Richtl) ein kürzerer Besteuerungszeitraum als das Kalendervierteljahr nicht möglich. Zu Absatz 6 Sätze 4 und 5 Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz im Gemeinschaftsgebiet erbringen, in Deutschland für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst werden und das Besteuerungsverfahren nach 18 9
10 18 Besteuerungsverfahren IV c in Anspruch nehmen, müssen bei der Umrechnung von Werten in fremder Währung einheitlich den Umrechnungskurs des letzten Tages des Besteuerungszeitraums bzw, falls für diesen Tag kein Umrechnungskurs festgelegt wurde, den für den nächsten Tag festgelegten Umrechnungskurs anwenden. Die Anwendung eines monatlichen Durchschnittskurses entsprechend 16 VI ist nicht möglich. Ansonsten kann es zu Abweichnungen bei der Zahlung und Überweisung an sowie bei Prüfung durch die anderen Mitgliedsstaaten kommen. Siehe Art 26 c Teil B Abs 6 6. EG-Richtl. 18 Besteuerungsverfahren Besteuerungsverfahren 18 Besteuerungsverfahren (4 c) 1 Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, der als Steuerschuldner ausschließlich Umsätze nach 3 a Abs. 3 a im Gemeinschaftsgebiet erbringt und in keinem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum ( 16 Abs. 1 a Satz 1) eine Steuererklärung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums abgeben, in der er die Steuer selbst zu berechnen hat; die Steuererklärung ist dem Bundesamt für Finanzen elektronisch zu übermitteln. 2 Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig. 3 Die Ausübung des Wahlrechts hat der Unternehmer auf dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument dem Bundesamt für Finanzen anzuzeigen, bevor er Umsätze nach 3 a Abs. 3 a im Gemeinschaftsgebiet erbringt. 4 Das Wahlrecht kann nur vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. 5 Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber dem Bundesamt für Finanzen auf elektronischem Weg zu erklären. 6Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 oder 22 Abs. 1 wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn das Bundesamt für Finanzen von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. 7 Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt. (4 d) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Unternehmer, die im Inland im Besteuerungszeitraum ( 16 Abs. 1 Satz 2) als Steuerschuldner ausschließlich elektronische Dienstleistungen nach 3 a Abs. 3 a erbringen und diese 10
11 Besteuerungsverfahren 18 Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklären sowie die darauf entfallende Steuer entrichten. (9) 8 Die Sätze 6 und 7 gelten nicht für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum ( 16 Abs. 1 Satz 2) als Steuerschuldner ausschließlich elektronische Leistungen nach 3 a Abs. 3 a im Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von 18 Abs. 4 c Gebrauch gemacht haben oder diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet haben; Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit elektronischen Leistungen nach 3 a Abs. 3 a stehen. Zu Absatz 4 c Die Vorschrift enthält ein besonderes Besteuerungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die auf elektronischem Weg sonstige Leistungen an Leistungsempfänger mit Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet erbringen. 18 I bis IV gelten für diese Unternehmer nicht. Die Sonderregelung beruht auf Art 26 c 6. EG-Richtl. Der nicht ansässige Steuerpflichtige (Art 26 c Teil A Buchst a 6. EG-Richtl) kann einen Mitgliedsstaat auswählen, in dem er seine im gesamten Gemeinschaftsgebiet ausgeführten elektronischen und elektronisch erbrachten Dienstleistungen (Art 26 c Teil A Buchst b 6. EG-Richtl) erfassen lassen will. Wählt er Deutschland, muss er sich, bevor er mit der Ausführung dieser Umsätze beginnt, beim Bundesamt für Finanzen identifizieren lassen. Er hat die Ausübung des Wahlrechts auf einem amtlich vorgeschriebenen Dokument dem Bundesamt für Finanzen elektronisch zu übermitteln und dabei seinen Namen, die Postanschrift, elektronische Anschriften einschließlich Websites, die nationale Steuernummer, falls vorhanden, und eine Erklärung, wonach die zu identifizierende Person nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer in der Gemeinschaft erfasst ist (Art 26 c Teil B Abs 2 6. EG-Richtl), anzugeben. Das Bundesamt für Finanzen teilt dem nicht ansässigen Steuerpflichtigen eine Identifizierungsnummer zu ( 26 c Teil B Abs 3 6. EG-Richtl). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat der nicht ansässige Steuerpflichtige in jedem Kalendervierteljahr eine Steuererklärung bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums auf elektronischem Weg abzugeben ( 18 IV c S 1 und 2, Art 26 c Abs 5 6. EG-Richtl). Diese Erklärung ist nicht mit der vierteljährlich abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldung ( 18 II S 1) zu verwechseln. Das Kalendervierteljahr im Sinne von 18 IV c ist der Besteuerungszeitraum ( 16 I a 11
12 18 Besteuerungsverfahren S 1). Für die Steuererklärung ist ein EU-einheitlicher Vordruck in Vorbereitung. Der Unternehmer hat die Steuer selbst zu berechnen. Sie ist am 20. Tag nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres (= Besteuerungszeitraum) fällig ( 18 IV c S 2). Der nicht ansässige Steuerpflichtige kann das Wahlrecht mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen, 18 IV c S 4. Er muss den Widerruf vor Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Identifizierung in Deutschland nicht mehr gelten soll, dem Bundesamt für Finanzen auf elektronischem Weg erklären ( 18 IV c S 5). Rückwirkend oder für einem Teil des Besteuerungszeitraums ist der Widerruf ausgeschlossen. Dadurch wird vermieden, dass der Unternehmer für ein Kalendervierteljahr neben der Steuererklärung gemäß 18 IV c auch eine Umsatzsteuervoranmeldung gemäß 18 I abgeben und die abzugsfähigen Vorsteuern zum Teil im allgemeinen Besteuerungsverfahren und zum Teil im Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen muss. Das Bundesamt für Finanzen schließt den Unternehmer von dem besonderen Besteuerungsverfahren gemäß 18 IV c S 1 aus, wenn dieser die oben erwähnten Voraussetzungen für die Zulassung zu dem Verfahren wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt ( 18 IV c S 6, Art 26 c Teil B Abs 4 6. EG-Richtl). Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe gegenüber dem Unternehmer beginnt ( 18 IV c S 7). Zu Absatz 4 d Die Vorschrift legt fest, dass nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die im Inland als Steuerschluldner nur steuerbare sonstige Leistungen auf elektronischem Weg an Nichtunternehmer erbringen, die Umsatzbesteuerung aber in einem dem Besteuerungsverfahren nach 18 IV c entsprechenden Verfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgt, von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen und der Steuererklärung für das Kalenderjahr befreit sind. Die Regelung vermeidet eine durch Gemeinschaftsrecht bei Inanspruchnahme der Sonderregelung nach Art 26 c 6. EG-Richtl ausgeschlossene mehrfache umsatzsteuerliche Erfassung der vorgenannten Unternehmer. Zu Absatz 9 Satz 8 Der Ausschluss der Vorsteuervergütung für bestimmte Vorsteuerbeträge für Unternehmer mit Sitz im Drittland wird eingeschränkt. Dieser Ausschluss darf ab nicht mehr für nicht ansässige Unternehmer gelten, die als Steuerschuldner nur sonstige Leistungen auf elektronischem Weg an in der EU ansässige Nicht- 12
13 Aufzeichnungspflichten 22 unternehmer erbringen und von dem Wahlrecht der Erfassung in nur einem EU-Mitgliedstaat Gebrauch machen, soweit die den Vorsteuerbeträgen zu Grunde liegenden Eingangsumsätze im Zusammenhang mit den vorgenannten Ausgangumsätzen stehen. 22 Aufzeichnungspflichten Aufzeichnungspflichten 22 Aufzeichnungspflichten (1) 4 In den Fällen des 18 Abs. 4 c und 4 d sind die erforderlichen Aufzeichnungen auf Anfrage des Bundesamts für Finanzen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Durch das StVergAbG ist mit Wirkung ab I S 4 angefügt worden. Die Regelung setzt Art 26 c Abs 9 der 6. EG- Richtl um, indem sie die leistenden Unternehmer verpflichtet, dem jeweiligen Mitgliedstaat die Aufzeichnungen auf Anforderung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Steuerpflichtige führt über die im Rahmen der neu eingefügten 18 IV c und IV d getätigten Umsätze Aufzeichnungen mit ausreichenden Angaben, damit das Bundesamt für Finanzen feststellen kann, ob im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat abgegebene Steuererklärungen zutreffend sind. Diese Aufzeichnungen sind dem Bundesamt für Finanzen auf Anfrage auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (vgl BR-Drs 866/02 zu Art 7 Nr 8, S 79). Umsatzsteuer-DurchführungsVO 13
14 1, 59 UStDV Umsatzsteuer-DurchführungsVO III. Änderungen der UStDV 1 Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistung (1) 1 Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt, eine sonstige Leistung, die in 3 a Abs. 4 Nr. 12 und 13 des Gesetzes bezeichnet ist, oder 3. ist diese Leistung abweichend von 3 a Abs. 1 des Gesetzes als im Inland ausgeführt zu behandeln, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. 59 Vergütungsberechtigte Unternehmer Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge ( 15 des Gesetzes) an im Ausland ansässige Unternehmer ( 13 b Abs. 4 des Gesetzes) ist abweichend von 16 und 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes nach den 60 und 61 durchzuführen, wenn der Unternehmer im Vergütungszeitraum 1. im Inland keine Umsätze im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Gesetzes oder nur steuerfreie Umsätze im Sinne des 4 Nr. 3 des Gesetzes ausgeführt hat, 2. nur Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet ( 13 b des Gesetzes) oder die der Beförderungseinzelbesteuerung ( 16 Abs. 5 und 18 Abs. 5 des Gesetzes) unterlegen haben, 3. im Inland nur innergemeinschaftliche Erwerbe und daran anschließende Lieferungen im Sinne des 25 b Abs. 2 des Gesetzes ausgeführt hat, oder 4. im Inland als Steuerschuldner nur Umsätze im Sinne des 3 a Abs. 3 a des Gesetzes erbracht hat und von dem Wahlrecht nach 18 Abs. 4 c des Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet hat. 1, 59 UStDV Umsatzsteuer-DurchführungsVO Umsatzsteuer-DurchführungsVO 14
1. Leistungsempfänger ist kein Unternehmer ( 3a Abs. 1 UstG)
Der neue Ort der sonstigen Leistung im Sinne des UstG Änderung seit dem 01. Januar 2010 I. Allgemeines Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die den Austausch von Leistungen (= Umsatz) besteuert. Sie ist eine
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