Haftung und Risiken der Geschäftsführung im MVZ Möglichkeiten der Absicherung gegen Vermögensschäden
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- Edwina Martin
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1 3. BMVZ-Jahreskongress am 11. in Berlin Haftung und Risiken der Geschäftsführung im MVZ Möglichkeiten der Absicherung gegen Vermögensschäden Referent: Dr. iur. Michael Vothknecht Leiter Financial Lines Ecclesia Gruppe, Detmold 1
2 HAFTUNG DECKUNG = Einstehenmüssen für eine aus einem Schuldverhältnis herrührende Schuld (Zivilrecht) strafrechtliche Verantwortlichkeit ( Haftung ) = Befreiung von einer Haftung durch eine Versicherung 2
3 Klassisches Heilberufe-Risiko Vermögensschäden? Klassisches Manager-Risiko unechte Vermögensschäden echte Vermögensschäden = die sich aus Personen- oder Sachschäden herleitenden Vermögensschäden Reparatur für eine beschädigte Sache Kosten der Heilbehandlung / Verdienstausfall nach Körperschaden = Schäden, die weder Personennoch Sachschäden sind noch sich aus solchen Schäden herleiten Überzahlung von Gehältern Fehlinvestition Regress / Wirtschaftlichkeitsprüfung 3
4 einige Gedanken vorweg...? Haben Sie Ihrem Unternehmen/ MVZ schon einmal einen solchen Vermögensschaden zugefügt? 4
5 Wahrscheinlich nicht! Was aber wäre, wenn...?...dann möchte ich...dass mein Unternehmen möglichst umfassend geschützt ist....dass mein Unternehmen möglichst ohne eine persönliche Inanspruchnahme meinerseits den Schaden ersetzt bekommen kann....dass ich mit meinem Privatvermögen selbst im Falle einer solchen Inanspruchnahme effektiv geschützt bin. 5
6 HAFTUNG DECKUNG 6
7 Inhaltsübersicht 1. Grundsätzliches: Haftungssituation bzw. -umfeld und die Notwendigkeit des Versicherungsschutzes 2. Versicherungslösungen für MVZ zum Schutz vor Vermögensschäden 7
8 1. Grundsätzliches: Haftungssituation und -umfeld Bei MVZ müssen Investitionsentscheidungen mit z.t. erheblichen finanziellen Auswirkungen getroffen werden (z.b.): Neubau Kauf eines Grundstücks Erwerb von Hard- und/oder Software Einstellung von Führungskräften Anlage von Finanzmitteln Erwerb von technischen Geräten Derartige Entscheidungen können sich im Nachhinein als falsch erweisen, so dass dem Träger des MVZ ein Vermögensschaden entsteht. Unter welchen Voraussetzungen haften dann die Mitglieder der Geschäftsführung persönlich auf Schadensersatz? 8
9 1. Grundsätzliches: Haftungssituation und -umfeld Allgemeine Voraussetzungen der Haftung Wichtig: Es gibt keine spezielle und abschließende Haftungsnorm für Entscheidungsträger. Grundsätzlich und im Allgemeinen bestehen drei Voraussetzungen der Haftung: Pflichtverletzung (incl. Rechtswidrigkeit) Verschulden Schaden (Kausalität) 9
10 1. Grundsätzliches: Haftungssituation und -umfeld Pflichtverletzung Problem: Unternehmerischer Ermessensspielraum Jede unternehmerische Entscheidung begründet ein wirtschaftliches Risiko (Informationsproblem; Zukunftsbezogenheit; Prognose) Fehlentscheidungen (und damit Vermögensschäden) liegen in der Natur der Sache Folgerung: nicht jede unternehmerische Fehlentscheidung stellt eine Pflichtverletzung dar; nicht jede unternehmerische Fehlentscheidung führt daher zu einer Haftung des Managers ABER: Entscheidungen müssen mit der notwendigen Sorgfalt vorbereitet werden (Informationsbeschaffung, -auswertung, Dokumentation) so auch der Grundgedanke der sog. Business Judgement Rule, im deutschen Recht nunmehr kodifiziert in 93 Abs. 1 Satz 2 AktG) 10
11 1. Grundsätzliches: Haftungssituation und -umfeld Wie ist die Haftung einzuschätzen? Organmitglieder haften für Schäden, die auf einer von ihnen begangenen schuldhaften (schon leichte Fahrlässigkeit genügt!) Pflichtverletzung beruhen, grundsätzlich persönlich, unbeschränkt, mit ihrem gesamten Privatvermögen 11
12 1. Grundsätzliches: Haftungssituation und -umfeld Besonderheiten Organe von Kapitalgesellschaften (z.b. AG, GmbH) unterliegen einer verschärften Beweislastregelung (i.d.r. Entlastungsbeweis notwendig - dies betrifft die Pflichtverletzung, Verschulden und Kausalität!). HAFTUNGSVERSCHÄRFUNG! Für ehrenamtliche Vorstände von Vereinen (e.v.) oder Stiftungen ist eine Haftungsbegrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vom Bundestag bereits beschlossen worden (Bundesratsbeschluss noch offen). HAFTUNGSPRIVILEGIERUNG! 12
13 1. Grundsätzliches: Haftungssituation und -umfeld Ein Blick auf das Haftungsumfeld 1. Rechtliche Tendenzen zur Verschärfung der Haftung von Entscheidungsträgern Die Rechtsprechung hat die Haftung von Entscheidungsträgern in den letzten Jahren in Teilbereichen präzisiert und verschärft (z.b. ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des BGH). Der Gesetzgeber selbst hat die Verschärfung der Haftung von Entscheidungsträgern ins Auge gefasst und bereits zum Teil (z.b. durch Verhaltensvorschriften) konkretisiert (KonTraG, TransPuG, DCGK). 2. Veränderte Anforderungen Die Gefahr, Fehler und Pflichtverletzungen mit z.t. weitreichenden finanziellen Folgen zu begehen, hat sich drastisch erhöht. 3. Veränderte Anspruchsmentalität Entscheidungsträger werden zunehmend haftungsrechtlich in Anspruch genommen. 13
14 1. Grundsätzliches: Haftungssituation und -umfeld Wichtiges Urteil für die Sozialwirtschaft (Krankenhäuser): Urteil des OLG Oldenburg vom (1 U 34/03) zur Geschäftsführerhaftung aufgrund einer Fehlinvestition (Kauf eines Klinikbetriebes) DB 2006, S. 2511; BB 2007, S. 66 OLG Oldenburg: zwei Pflichtverletzungen des GmbH-Geschäftsführers Überschreitung des unternehmerischen Ermessensspielraumes: Unzureichende Aufklärung der Grundlagen, Chancen und Risiken der Investitionsentscheidung; Pflicht zur Durchführung einer Due Diligence Unzutreffende, zumindest aber unvollständige Information des Aufsichtsrates Verurteilung zu Schadensersatz in Höhe von ca. 3 Mio. EUR 14
15 Inhaltsübersicht 1. Grundsätzliches: Haftungssituation bzw. -umfeld und die Notwendigkeit des Versicherungsschutzes 2. Versicherungslösungen für MVZ zum Schutz vor Vermögensschäden 15
16 D & O-Versicherung (Directors & Officers Liability Insurance) Berufshaftpflichtversicherung für Entscheidungsträger 16
17 1. Deckungskonzept D & O Vermögensschutz durch die D & O-Versicherung Anspruch gegen den Versicherer Entscheidungsträger = versicherte Person Versicherer führt Vermögensschaden herbei Inanspruchnahme Träger des MVZ = Versicherungsnehmer Anspruchsabwehr für die versicherte Person Bei Haftung: Zahlung (?) Träger des MVZ meldet Schaden an Versicherer und bittet um Zahlung 17
18 1. Deckungskonzept D & O Versicherungsschutz für Vermögensschäden durch pflichtwidrige Managementfehler im Bereich Gesundheit / Wohlfahrtspflege: D&O-Versicherung? NEIN! Haftpflichtversicherung für Manager, kein unmittelbarer Versicherungsschutz für Einrichtungsträger / MVZ Inanspruchnahme des Managers zwingend erforderlich; Schadensersatzpflicht wird im Verhältnis MVZ-Manager geklärt Deckungsablehnung des Versicherers noch nach Klärung der Schadensersatzpflicht des Managers möglich Gefahr des persönlichen Ruins 18
19 Erweiterte Vermögensschaden - Haftpflichtversicherung (EVH) Das spezielle Deckungskonzept der Ecclesia Gruppe für den Bereich Gesundheit und Wohlfahrtspflege 19
20 2. Deckungskonzept EVH Highlights Highlights des Deckungskonzepts Eigenschadendeckung Integrierter D&O-Baustein 20
21 2. Deckungskonzept EVH Highlight Eigenschadendeckung Vorteile der Eigenschadendeckung Direktanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer (kein Regress gegen versicherte Personen!) Abstellen allein auf die Schuldhaftigkeit der Pflichtverletzung der versicherten Person (und nicht auf deren Haftpflichtigkeit) Haftungsfrage ist irrelevant (Verjährung, Haftungsbeschränkungen etc. spielen keine Rolle und kommen damit auch dem Versicherer nicht zugute) und kann daher offen bleiben. 21
22 2. Deckungskonzept EVH Highlight Eigenschadendeckung Vermögensschutz durch die EVH Organ, Mitarbeiter = Versicherte Person Versicherer Inanspruchnahme führt Vermögensschaden herbei Träger des MVZ = Versicherungsnehmer Träger des MVZ meldet Schaden an Versicherer und bittet um Zahlung 22
23 2. Deckungskonzept EVH Highlight Eigenschadendeckung Versicherungsfall Pflichtverletzung (auch ein Unterlassen) Keine Inanspruchnahme des Organmitgliedes / Mitarbeiters notwendig 23
24 2. Deckungskonzept EVH Highlight Integrierter D&O-Baustein Was geschieht, wenn ein Versicherter / Manager gleichwohl vom Träger des MVZ in Anspruch genommen wird? Anspruch gegen den Versicherer Organ, Mitarbeiter = Versicherte Person Versicherer führt Vermögensschaden herbei Inanspruchnahme Träger des MVZ = Versicherungsnehmer Anspruchsabwehr für die versicherte Person Bei Haftung: i.d.r. Zahlung Träger des MVZ meldet Schaden an Versicherer und bittet um Zahlung 24
25 Fazit: Im Fall eines Vermögensschadens möchte ich, EVH D&O...dass mein Unternehmen möglichst umfassend geschützt ist....dass mein Unternehmen möglichst ohne eine persönliche Inanspruchnahme meinerseits den Schaden ersetzt bekommen kann....dass ich mit meinem Privatvermögen selbst im Falle einer solchen Inanspruchnahme effektiv geschützt bin. 25
26 3. BMVZ-Jahreskongress am 11. in Berlin Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für Rückfragen: Ecclesia Gruppe, Klingenbergstraße 4, Detmold Telefon: ( ) Das Veröffentlichen bzw. Vervielfältigen dieser Präsentation oder ihre Weitergabe an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Autors gestattet. Diese Präsentation dient lediglich der unverbindlichen Information. Hieraus leiten sich weder für den Versicherer noch für den Versicherungsnehmer oder für den Versicherungsmakler Rechte oder Pflichten ab. Ausschlaggebend für den Versicherungsschutz ist ausschließlich der geschlossene 26 Versicherungsvertrag inklusive der darin vereinbarten Bedingungen.
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