DSJV Herbstveranstaltung in Zürich
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1 DSJV Herbstveranstaltung in Zürich Christa Breucha / Barbara Henzen 07. November 2014
2 I. Ort der Dienstleistungen Mechanismus in CH und DE / EU vergleichbar: Grundregel für Ortsbestimmung ergänzt durch Spezialregeln: Immobilien Ort der tatsächlichen Ausführung der Leistung Beförderungsleistungen Restaurationsleistungen usw. Page 2
3 I. Ort der Dienstleistungen Hauptunterschiede CH: gleiche Ortsdefinition für alle Abnehmer DE / EU: Ortsbestimmung für Leistungen B2B und B2C unterschiedlich (gilt für Grundregel und z.t. für Spezialregeln) CH unterscheidet Inland / Ausland, DE / EU unterscheidet Inland / Gemeinschaftsgebiet / Drittland Besonderer Lieferbegriff in CH (Vermietungsleistungen, Bearbeitung von Gegenständen) Page 3
4 I. Ort der Dienstleistungen Schwierigkeiten Unterschiedliche Begrifflichkeiten Ort der tatsächlichen Handlung ist nur teilweise relevant, die Regeln sind abstrakt anzuwenden (Güterbeförderung, Beratungsleistungen) Keine (direkte) Vermeidung von Doppelbesteuerungen Neue Regelungen für grenzüberschreitende elektronische Dienstleistungen, die durch EU ansässige Unternehmen an Nichtunternehmer in der EU erbracht werden(ortsbestimmung + Mini-One-Stop-Shop) Page 4
5 I. Ort der Dienstleistungen Transaktionen von CH-Unternehmer an DE-Kunde Ausgangsseite: Muss CH-Unternehmer deutsche USt abrechnen? Alt 1: Kunde hat (verwendet) UID: grundsätzlich Nein Leistungsempfänger ist Unternehmer und verwendet die Leistung für das Unternehmen bzw. ist eine juristische Person, die als Unternehmer gilt ist die Leistung in DE steuerbar, so ist der Empfänger (egal, ob in DE ansässig) Steuerschuldner (auch dann, wenn CH in DE umsatzsteuerlich registriert ist (Reverse-Charge-Verfahren). Page 5
6 I. Ort der Dienstleistungen Transaktionen von CH-Unternehmer an DE-Kunde Ausnahme: Abrechnung durch CH mit DE Umsatzsteuer: In Ausnahmefällen greift das Reverse-Charge-Verfahren nicht (z. B. Personenbeförderung in DE 13b Abs. 6 Nr. 2 UStG) CH erbringt Dienstleitung aus DE Betriebsstätte => CH ist diesbezüglich nicht im Ausland ansässig DE-Kunde verwendet USt ID Nr. eines anderen Mitgliedstaates (MS 2 nicht DE), da Leistungsbezug für Betriebsstätte in MS 2 => DE Kunde ist in MS 2 Steuerschuldner; keine steuerliche Verpflichtung von CH in MS 2 Page 6
7 I. Ort der Dienstleistungen Transaktionen von CH-Unternehmer an DE Nichtunternehmer Alt 2: Kunde ohne UID: Ja mit Steuer, wenn Ort der Leistung in DE Grundregel B2C: Ort des Unternehmens = CH, ausser CH erbringt Leistung aus einer Betriebsstätte in DE Ausnahme: Leistung im Zusammenhang mit Grundstück in DE (Planungsleistung, Bauleistungen) In DE erbrachte Restaurationsleistungen (USt AE 3a.5) Personenbeförderungen Bearbeitung und Begutachtung von Gegenständen usw. Page 7
8 I. Ort der Dienstleistungen Transaktionen von CH-Unternehmer an DE-Kunde Ausgangsseite: Muss CH-Unternehmer CH MWST abrechnen? Grundsätzlich nicht. Grundregel (B2B und B2C): Ort des Kunden = DE Ausnahmen Dienstleistung, für welche Grundregel anwendbar wäre, wird an Betriebstätte von DE in CH erbracht Ort der Dienstleistung ist aufgrund der Spezialregel (Art. 8 Abs 2 MWSTG in der Schweiz) Leistung im Zusammenhang mit Grundstück in CH In CH erbrachte Restaurationsleistungen Personenbeförderungsleistung, etc Page 8
9 I. Ort der Dienstleistungen Transaktionen von CH-Unternehmer an DE-Kunde Ausgangsseite: Muss CH-Unternehmer CH MWST abrechnen? Weitere Ausnahme von der Grundregel CH hat umfassenderen Lieferbegriff als DE (Art. 3 Bst. d MWSTG), er umfasst auch: Das Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist (so genannte werkvertragliche Lieferungen), Das Überlassen von Gegenständen zur Nutzung (z.b. Miete); Ort dieser Lieferungen befindet sich dort, wo die Verfügungsmacht übergeht Page 9
10 I. Ort der Dienstleistungen Transaktionen von DE-Unternehmer an CH-Kunde Ausgangsseite: Muss DE-Unternehmer CH MWST abrechnen? Ja, wenn Ort der Leistung in CH Grundregel Ort des Empfängers = CH (Art. 8 Abs. 1 MWSTG), aber DE- Unternehmer ist von der Steuerpflicht befreit, sofern er er in CH ausschliesslich der Bezugssteuer unterliegende Leistungen erbringt und nicht bereits eine CH MWST Nr. hat (Art. 10 Abs. 2 lit b MWSTG). Page 10
11 I. Ort der Dienstleistungen Transaktionen von DE-Unternehmer an CH-Kunde Ausnahme, Befreiung von der CH Steuerpflicht greift nicht bei Telekommunikations- oder elektronisch erbrachten Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger Dienstleistungen, deren Ort sich aufgrund einer Spezialregelung in CH befindet (z.b. Leistungen im Zusammenhang mit Grundstück in CH, Personenbeförderung in CH, etc.) Greift die Befreiung von der Steuerpflicht infolge Verlagerung der Steuer auf den Empfänger der Leistung (Bezugsteuer) nicht, kann DE-Unternehmer allenfalls noch von der Steuerbefreiung infolge Erzielens eines Umsatzes < CHF Gebrauch machen (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG). Achtung, diese Steuerbefreiung dürfte mit der Revision des MWSTG (voraussichtlich 2017) fallen. Page 11
12 I. Ort der Dienstleistungen Exkurs Vermietung von Beförderungsmitteln Achtung Kurzfristige Vermietung: Ort der Dienstleistung: Ort an dem das Beförderungsmittel überlassen wird Ausnahme: Unternehmer im Drittland vermietet Beförderungsmittel kurzfristig. Ort der Leistung in DE wenn dort genutzt wird Langfristige Vermietung an Nichtunternehmer B2C Ort der Leistung: durch Drittlandsunternehmer im Inland wenn dort genutzt DE Finanzverwaltung sieht auch Überlassung von PKW an Arbeitnehmer als langfristige Vermietung an. CH Unternehmer vermietet an Privatmann mit Wohnsitz in CH einen PKW für 1 Jahr. PKW wird ausschließlich in DE genutzt. Ort der Leistung: DE. CH muss die PKW Überlassung in DE umsatzversteuern Registrierungspflicht!! Page 12
13 I. Ort der Dienstleistungen Exkurs Vermietung von Beförderungsmitteln CH Aus CH Sicht gelangt die Grundregel für den Ort von Lieferungen zur Anwendung (Vermietung qualifiziert als Lieferung nicht als Dienstleistung) Ort der Leistung ist da, wo die Verfügungsmacht übergeht (= Ort an dem das Beförderungsmittel überlassen wird), und zwar für lang- und kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln Von der Steuer befreit sind jedoch die Vermietungen von Gegenständen; sofern diese direkt ins Ausland versendet oder befördert und vom Lieferungsempfänger überwiegend im Ausland genutzt werden (Art. 23 Abs. 2 Bst. 2 MWSTG). Page 13
14 I. Ort der Dienstleistungen Keine Änderung für folgende Dienstleistungen durch Drittlandsunternehmer an Nichtunternehmer Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung (z.b. Download von Spielen, Musik etc.) an in DE wohnhafte Person durch im Drittland (z. B. Schweiz) ansässigen Unternehmer = Ort der Leistung = DE Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, durch einen in Drittland ansässigen Unternehmer (z. B. Schweiz) = Ort der Leistung DE sofern dort genutzt wird Page 14
15 I. Ort der Dienstleistungen Neue Regelungen für grenzüberschreitende Dienstleistungen durch EU-ansässige Unternehmen an Nichtunternehmer in der EU bei: Grenzüberschreitenden Telekommunikationsleistungen Grenzüberschreitenden Rundfunk und Fernsehdienstleistungen Auf elektronischen Weg erbrachte Dienstleistungen (z. B. Download von Spielen, Musik etc.) wenn diese grenzüberschreitend in der EU erfolgen Ab 2015 entsteht Umsatzsteuer im Land des EU Kunden Leistungen an Nicht EU-Kunden grds. unversteuert in der EU => keine Änderung Erklärung und Bezahlung im Ansässigkeitsland des Unternehmens = Mini One Stop Shop Page 15
16 I. Ort der Dienstleistungen Soweit CH Dienstleistung aus inländischer Betriebstätte erbringt, ist er insoweit nicht im Ausland ansässig Auswirkungen einer Betriebsstätte im Inland für einen Schweizer Unternehmer Definition Betriebsstätte: Definition in Abschnitt 3a.1 Abs.2 des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) beruht auf Art.11 u. 53 der EU-Verordnung EU Nr.282/2011 des Rates vom Jede feste Geschäftseinrichtung mit einem hinreichenden Grad an Beständigkeit, die über einen Mindestbestand an Personal und Sachmitteln verfügt. Dieser Einrichtung muss es außerdem möglich sein, die jeweiligen Dienstleistungen autonom zu erbringen. Indizien: gewisse Anzahl von Beschäftigten, Rechnungslegung und Aufzeichnungen erfolgen z. B. dort, Verträge werden dort abgeschlossen oder Entscheidungen getroffen. Page 16
17 I. Ort der Dienstleistungen Auswirkungen einer DE Betriebsstätte für einen CH Unternehmer CH gilt bzgl. dieser Betriebsstätte als inländisches Unternehmen, wenn der Umsatz von dieser Betriebsstätte ausgeführt wird. Nutzt CH die personelle und technische Ausstattung für die Erbringung der Leistung, gilt diese als von der Betriebsstätte ausgeführt. CH kann auf diesen Umsatz das Reverse-Charge-Verfahren nicht anwenden. Umsatz gilt nicht von der Betriebsstätte als ausgeführt, wenn dort nur unterstützende Tätigkeit erfolgt, z.b. Buchführung oder Rechnungsausstellung Achtung! Verwendet CH für den Umsatz auf seiner Rechnung seine deutsche USt-ID Nr. gilt dieser als von der Betriebsstätte ausgeführt Page 17
18 I. Ort der Dienstleistungen Auswirkungen einer CH Betriebsstätte für einen DE Unternehmer Betriebstättedefinition praktisch identisch wie in DE DE gilt bzgl. dieser Betriebsstätte als inländisches Unternehmen, wenn der Umsatz von dieser Betriebsstätte ausgeführt wird (Steuerbefreiung aufgrund der Verlagerung der Steuer auf den Empfänger der Dienstleistung nicht möglich) Achtung: im Gegensatz zu Deutschland betrachtet die Schweiz Dienstleistungen zwischen Hauptsitz und Betriebstätten im internationalen Kontext nicht als unternehmensinterne Leistungen, sondern als Leistungen zwischen verschiedenen Steuersubjekten. Ist DE mit dem Hauptsitz in CH schon mehrwertsteuerlich registriert und wird auch die Betriebstätte steuerpflichtig, erhält die Betriebstätte eine separate MWST Nummer Page 18
19 I. Ort der Dienstleistungen Empfehlung: Umsatzsteuerqualifikation einer Dienstleistung immer prüfen Warum ist richtige Qualifikation aus Sicht von CH wichtig? Im Gegensatz zur Regelung in CH genügt es für den Vorsteuerabzug nicht, dass die USt fakturiert (und bezahlt) worden ist; bei einer zu Unrecht in Rechnung gestellten USt wird dem Empfänger der Vorsteuerabzug verwehrt, er muss die USt vom Leistungserbringer zurückholen. Die immer wieder gehörte Aussage deutscher Unternehmer, man solle im Zweifel zahlen, da die Steuer ja zurückgefordert werden könne, ist also falsch! Page 19
20 I. Ort der Dienstleistungen Nachweis der Unternehmereigenschaft Deutsche Leistungserbringer können von CH-Unternehmern zum Nachweis der Unternehmereigenschaft nicht eine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer verlangen (tun es aber regelmässig). Die schweizerische UID (Unternehmensidentifikationsnummer = neue MWST-Nummer) ist keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, nur die Abkürzung ist identisch. Offiziell ist der Nachweis mit einer Unternehmerbescheinigung der ESTV zu führen (UStAE 3a.2 Abs. 11 und 12), was natürlich auch nur bei mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmern möglich ist. Also müssen auch UID, HR-Auszug etc. genügen. Page 20
21 II. Reverse Charge Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers 13b UStG Struktur des 13b UStG Voraussetzung für Anwendung des 13b UStG: Leistung ist steuerbar und steuerpflichtig in Deutschland = d.h. Ort der Leistung ist in Deutschland 13b Abs. 1 Abs. 4 UStG regelt den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer in den dort genannten Fällen Page 21
22 II. Reverse Charge Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers 13b UStG Struktur des 13b UStG 13b Abs. 5 UStG regelt die Person des Steuerschuldners Leistungsempfänger wird Steuerschuldner, wenn er z. B. 1. ein Unternehmer ist, der Leistungen i.s. des 3a UStG, andere Dienstleistungen sowie Werklieferungen von einem im Ausland ansässigen Unternehmer empfängt - 13b Abs.5 S.1 UStG. 2. ein Unternehmer ist, an den in Deutschland Industrieschrott, Altmetalle und sonstige Abfallstoffe geliefert werden - 13b Abs.5 Erweiterung ab auf Lieferung von unedlen oder edlen Metallen sowie Tablet Computer und Spielkonsolen (Übergangsregelung bis ). 3. ein Unternehmer ist, der selbst Bauleistungen erbringt und der Bauleistungen von einem inländischen Unternehmer bezieht - 13b Abs.5 S.2 UStG. 4. Ein Unternehmer ist, der Gebäudereinigungen durchführt und solche Leistungen bezieht - 13b Abs.5 S.2 2.Hs UStG. Page 22
23 II. Reverse Charge Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers 13b UStG Folgen aus 13b Abs.5 UStG In allen Fällen des 13b Abs.5 UStG wird Leistungsempfänger Steuerschuldner, auch wenn er nicht im Inland ansässig ist Auch ein nicht in Deutschland ansässiger Schweizer Unternehmer kann somit Steuerschuldner und damit grundsätzlich USt-registrierungspflichtig in Deutschland werden Bei Bauleistungen und Gebäudereinigung sind für einen Schweizer Unternehmer nur dann die Spezialregelungen des Reverse-Charge für Bauleistungen und Gebäudereinigung anwendbar, wenn er selbst Bauleister ist oder Gebäudereinigungen durchführt und solche von einem deutschen Unternehmer bezieht Ansässigkeit spielt keine Rolle Erbringt ein Schweizer Unternehmer entweder Bauleistungen oder Gebäudereinigungen in Deutschland an einen Unternehmer, unterliegen diese den allgemeinen Regelungen des Reverse Charge gemäß 13b Abs.2 Nr.1 UStG wenn der Leistungsempfänger selbst Bauleistungen erbringt Beachte Neuregelung zu Bauleistungen ab (vgl. Folie 23) Page 23
24 II. Reverse Charge Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers 13b UStG Exkurs Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen Grundsatz Erbringung von Bauleistungen an einen Leistungsempfänger der Bauleistungen nachhaltig erbringt = Leistungsempfänger ist Steuerschuldner 13 b Abs. 5 S. 2 UStG Neuregelung ab (sog. Kroatiengesetz) Einführung eines Bescheinigungsverfahrens Zweck: Nachweis, dass Leistungsempfänger die erhaltene Bauleistung seinerseits für Bauleistungen verwendet Erteilung der Bescheinigung durch zuständiges Finanzamt des Leistungsempfängers (Vordruck USt 1TG) Bescheinigung nach 48b EStG sog. Bauabzugssteuer Page 24
25 II. Reverse Charge Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers 13b UStG Exkurs Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen Befristung der Bescheinigung auf längstens 3 Jahre Bescheinigung gilt auch für Gebäudereinigungsleistungen Bei Vorliegen der Bestätigung ist Leistungsempfänger immer Steuerschuldner, auch wenn Leistung nicht für Bauleistung verwendet wird 13 b Abs. 5 S. 7 UStG Bestätigung hat Vertrauensschutzwirkung für den gutgläubig leistenden Unternehmer Page 25
26 II. Reverse Charge Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers 13b UStG Exkurs Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen Begriff der Bauleistung Werklieferung und sonstige Leistung die sich unmittelbar auf die Substanz eines Bauwerks auswirken (d.h. der Herstellung, Instandsetzung und in Instandhaltung dienen) Beispiele Einbau von Fenstern, Türen, Aufzügen Einbau von mit Gebäude fest verbundenen Gegenständen (z. B. auch EDV/Telefonanlagen) Werklieferungen von Gegenständen mit aufwändiger Installation in ein Bauwerk Page 26
27 II. Reverse Charge Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers 13b UStG Exkurs Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen Keine Bauleistungen Beispiele Anliefern von Beton mit Einfüllen in bes. Behältnis Lieferung von Maschinen mit Installation auf ein vorhandenes Fundament Reparatur- und Wartungsarbeiten an Gebäuden Page 27
28 II. Reverse Charge Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers 13b UStG Exkurs Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen Unterschiedliche Beurteilung von Generalunternehmer und Bauträger BFH Urteil vom VR 37/10 Bauträger bebaut i.d.r. eigenes Grundstück => keine Be- oder Verarbeitung einer fremden Sache => keine bauwerksbezogene Werklieferung => keine Bauleistung => Bei Bauleistungen an Bauträger bleibt leistender Unternehmer Steuerschuldner Generalunternehmer bebaut i.d.r. fremdes Grundstück => bauwerksbezogene Werklieferung => Bauleistung => Bei Bauleistungen an Generalunternehmer wird dieser Steuerschuldner Page 28
29 II. Reverse Charge Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers 13b UStG Risikofälle: CH weist Steuer in seiner Rechnung an DE Unternehmer aus, obwohl der Leistungsempfänger Steuerschuldner für diese Leistung ist. Folge: 14c Abs.1 UStG CH schuldet die Steuer aus dieser Rechnung solange bis er die Rechnung berichtigt. DE schuldet unabhängig davon die Steuer aufgrund der Vorschriften des 13b UStG. Page 29
30 II. Reverse Charge Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers 13b UStG Risikofälle: CH hat Zweifel, ob sein Leistungserbringer ein inländischer oder ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist: CH sollte sich von Leistenden durch eine Bescheinigung des für diesen zuständigen Finanzamtes nachweisen lassen, dass er kein im Ausland ansässiger Unternehmer ist. Nachweis erfolgt nach dem Muster USt1TG. CH hat Zweifel, ob sein Leistungsempfänger Unternehmer ist => Nachweis der Unternehmereigenschaft. CH sollte sich eine Unternehmerbescheinigung des DE Leistungsempfängers vorlegen lassen. Es reicht jedoch auch die Verwendung der USt-ID Nr. des Leistungsempfängers, die dieser von seinem Mitgliedsstaat erhalten hat. Diese Grundsätze sind auch für Körperschaften des öffentlichen Rechtes anzuwenden. Page 30
31 II. Reverse Charge Bezugssteuer Art. 45 MWSTG Bezugssteuer ist in Art. 45 MWSTG geregelt Der Bezugssteuer unterliegen der Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind; sofern sich der Ort dieser Dienstleistungen gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland befindet; die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechten; Lieferungen im Inland durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, sofern diese Lieferungen nicht der Einfuhrsteuer unterliegen. Steuerpflichtig ist der Empfänger der Leistungen im Inland, sofern er mehrwertsteuerpflichtig gemäss Art. 10 MWSTG ist; oder im Kalenderjahr für mehr als CHF solche Leistungen bezieht (und im Falle der Lieferungsbezugssteuer vorgängig durch die ESTV informiert wurde). Page 31
32 III. Fallbeispiele 1) Betriebsstätte als Ort der Dienstleistung Fallbespiel: CH Unternehmer Keine Einbindung Werbekonzept ausschließliche Leistungserbringung Niederlassung des CH in Deutschland D GmbH Deutschland Steuerschuld liegt gemäß 13b UStG (und auch Art. 53 der VO 282/2011) bei der D-GmbH Die Existenz einer festen Niederlassung ohne Beteiligung an der Leistung führt dazu, dass der Dienstleister für diese Leistung, nicht Steuerschuldner wird (Einzelfallbetrachtung) Page 32
33 III. Fallbeispiele Betriebsstätte als Ort der Dienstleistung Abwandlung Fallbeispiel: CH Unternehmer Werbekonzept D GmbH Deutschland Einbindung in Leistung Niederlassung des CH; Deuschland (Entwicklung Homepage) Leistungserbringung Sowohl Stammhaus in Chur als auch die feste Niederlassung in Deutschland erbringen Leistungsbestandteile, die zusammen eine einheitliche Leistung bilden Steuerschuld liegt gemäß 13b UStG (und auch Art. 53 der VO 282/2011) beim Leistenden CH. Keine Versteuerung durch CH i.r. des Reverse-Charge - Verfahrens. Page 33
34 III. Fallbeispiele 2) Sacheinlage UK Ltd. Sacheinlagegründung (Lizenzen CHF 40 mio.) FR SA CH IP AG Vergabe von Lizenzen DE AG UK Ltd. gründet im November 2014 die CH IP AG mittels Sacheinlage von Lizenzen. CH IP AG erzielt ausschliesslich Lizenzerträge von Gruppengesellschaften in DE und FR. CH IP AG lässt sich per 1. Januar 2015 für Mehrwertsteuerzwecke registrieren. MWST Konsequenzen Sacheinlage löst zum Zeitpunkt der Einlage (November 2014) Bezugssteuer aus (CHF ). Rückwirkende Eintragung mangels obligatorischer Steuerpflicht im Jahr 2015 nicht mehr möglich. Einlageentsteuerung möglich, aber 20% Abschreibung und damit definitive MWST-Belastung von CHF Rechtzeitige MWST Registrierung kann MWST-Belastung vermeiden Page 34
35 III. Fallbeispiele 3) Bearbeiten von Gegenständen DE GmbH Wartung von Hardware CH AG DE GmbH erbringt Wartungsleistungen an die CH AG im Umfang von CHF pro Jahr A) DE GmbH importiert die erforderlichen Ersatzteile: DE GmbH muss sich für MWST Zwecke registrieren lassen und der CH AG MWST auf den Wartungsleistungen in Rechnung stellen. B) Es sind keine Ersatzteile erforderlich / die Ersatzteile werden von der CH AG gestellt DE GmbH muss sich für MWST Zwecke registrieren lassen CH AG muss Bezugssteuer abrechnen Page 35
36 III. Fallbeispiele 4) Vermieten von Gegenständen DE AG DE AG vermietet Hardware an CH 1 AG; Übergabe zum Gebrauch erfolgt in Deutschland (CH 1 AG holt Ware in Deutschland ab). CH 1 AG importiert die Hardware in die Schweiz. Lease 1 Lease 2 DE AG schuldet keine CH MWST auf den Mieterträgen / CH 1 AG muss keine Bezugssteuer entrichten (Ort der Leistung im Ausland) CH 1 AG CH 2 AG Nach Ablauf der Mietdauer vermietet DE AG die gleiche Hardware an CH 2 AG, die Hardware bleibt dabei in der Schweiz. DE AG muss sich nicht in CH für MWST Zwecke registrieren CH 2 AG muss auf dem Mietentgelt Bezugssteuer abrechnen Page 36
37 III. Fallbeispiele 5) Mehwertsteuerregistrierung in der Schweiz Auswirkungen Fallbespiel: DE- Tochtergesellschaft S IT Equipment CH- Muttergesellschaft F Nutzungsberechtigung Software /IT Support Fallbeispiel Die Schweizer Gesellschaft F mit Sitz in Zürich hat eine Tochtergesellschaft S in Deutschland (Karlsruhe) S ist für die Bereitstellung der IT-Landschaft inkl. IT-Services zuständig. S kauft in der Schweiz Hardware ein und vermietet diese an F. Den IT-Support erbringt S von Karlsruhe via Datenfernleitung (Online Support). Ausserdem räumt S der F die Nutzungsberechtigung an der Software ein. Die Vermietung der Hardware wird von S an F mit CHF berechnet. Für die Einräumung der Nutzungsberechtigung an der Software und den IT Support belastet S CHF an F weiter. Page 37
38 III. Fallbeispiele Lösung nach Schweizer Mehrwertsteuerrecht 1. Vermietung der Hardware=Lieferung in der Schweiz Leistungsort: am Beginn der Versendung/des Transports = Schweiz Vermietung unterliegt der Schweizer Mehrwertsteuer S muss sich in der Schweiz für die Mehrwertsteuer registrieren lassen (Jahresumsatz übersteigt CHF ) 2. Nutzung von Software /Online Support = Dienstleistung Leistungsort: am Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit der F = Zürich Grundsätzlich unterliegt die Leistung der deutschen S an F in der Schweiz der Bezugssteuer (Reverse Charge) Mehrwertsteuerregistrierung in der Schweiz von S aufgrund Vermietungsumsatz wirkt auch für Dienstleistung aus Deutschland S muss auch für Online Support und Softwarenutzung Rechnung mit 8 % Schweizer Mehrwertsteuer ausstellen => Mehrwertsteuerregistrierung von S in der Schweiz infiziert auch Leistungen aus dem Ausland Page 38
39 Fragen Page 39
Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
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