Rentenreduzierungen ( )

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1 Rentenreduzierungen ( ) Zusammengestellt von Alfred Barta, Ortsverwaltung Halle (Saale) Redaktionelle Mitarbeit: Klaus Groskopf, Ortsverwaltung Engelsdorf Endbearbeitung: Dr. Dieter Hertzsch, OV Leipzig Herausgeber: Ortsverwaltung Leipzig Arbeitsgemeinschaft Rente Rosa-Luxemburg-Str Leipzig Stand: Juli 2006

2 2 Vorbemerkung: Kursiv geschriebene Begriffe werden am Ende erläutert (Definitionen aus der Broschüre: Fremdwort Rente. 250 Begriffe verständlich gemacht. Herausgeber: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und Landesversicherungsanstalten im Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Auflage Januar 2003 Die Broschüre kann bei den Auskunfts- und Beratungsstellen (Leipzig: Nordstraße 17) beschafft werden Kürzung von Anrechnungszeiten Schul-, Fachschul-, Hochschulzeiten von maximal 13 Jahre auf 7 Jahre und Reduzierung der Entgeltpunkte (EP) von 0,96 max. EP /Jahre auf 0,75 EP/Jahre. Erläuterung: Bis zum wurden bis zu 13 Jahre anerkannt (mancher hat eben so lange studiert). Ab 1992 wurden die anrechenbaren Monate von maximal 13 Jahren in 1/12.Schritten auf 7 Jahre reduziert. In gleicher weise wurden die Entgeltpunkte von max.0,96 EP auf 0,75 gemindert (in 2/10 Schritten ab 1992) Beispiel: % max. 0,082 EP/Mon % max. 0,0808 EP/Mon % max.. 0,0625 EP/Mon. Bis 1992 konnten 2/3 der durchschnittlichen persönlichen Entgeltpunkte (PEP) je Jahr angerechnet werden, jedoch begrenzt auf 0,96 EP/Jahr. Diese Werte wurden jedoch bereits 1996 nochmals reduziert (siehe 1996) Krankheit und Zeiten von Arbeitslosigkeit Bei 35 rentenrechtlichen Jahren mit 100 % des durchschnittlichen Entgeltpunktwertes bewertet, erfolgte ab 1992 eine Reduzierung auf 80 % (des Durchschnitts der Entgeltpunkte) bis zum Jahr 1998

3 3 Pauschalzeiten (sind Zeiten des Ausgleichs von Lücken und Ü- bergangszeiten). Sie wurden bisher mit 36 % der Durchschnittsentgeltpunkte bewertet. Sie werden bis 2004 um jährlich 3% reduziert (also auf den Wert 0) Kürzung von Schul-, Fach- und Hochschulzeiten Die Anrechnung dieser Zeiten wird von 7 Jahren auf 3 Jahre reduziert (Bei weniger als 1 EP im Durchschnitt der Versicherungszeiten ergibt sich auch eine Reduzierung sogar unter 0,75 EP/Jahr). 2.2 Zeiten der Berufsausbildung Hier erfolgte eine Reduzierung von 0,9 EP auf 0,75 EP/Jahr. Als Ausbildungszeiten werden an Stelle von max.4 Jahren neu nur noch max. 3 Jahre angerechnet. 2.3 Anhebung der Altersgrenze wegen Arbeitslosigkeit Bedeutet: Wer vor dem 65. Lebensjahr Rente wegen Arbeitslosigkeit beziehen muss, muss einen Abschlag von 0,3 % je Monat oder 3,6 % je Jahr bei der Rente hinnehmen. Also 18 % Abzug bei 5 Jahren. 2.4 Anhebung der Altersgrenze für Frauen Wird von. 60 Jahren auf 65 Jahre (bis 2001) beschlossen (dies bedeutet: Frauen müssen ebenfalls für jeden Monat vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente eine Abschlag von 0,3% hinnehmen, max. 18 %. 2.5 Fremdrentenrecht wird auf max. 25 EP je Einzelperson und max. 40 EP für Verheiratete abgesenkt. (Betrifft: deutschstämmige, die z.b. aus Russland, Polen und anderen Ländern ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegten). 2.6 Altersrente für Schwerbehinderte Der Rentenzugang ohne Abschläge wird von 60 Jahren auf 63 Jahre angehoben. Ab 60 Jahre ist Rentenbezug möglich, aber die Minderung von 0,3 % je Monat. (max. Minderung 10,8 % ab 2001) 2.7 Wegfall der Berufsunfähigkeitsrente (Trifft für alle ab Geborenen zu)

4 / Witwen-/Witwerrente (für alle, die ab Jahre alt werden) statt 60 % nur 55 % kein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente besteht, wenn Ehe weniger als 1 Jahr gedauert hat. Gilt nicht für Unfall mit Todesfolge 3.2 Aussetzung der Rentenanhebung (Nullrunde) -bei Inflationsrate von 0,6 % - im Jahr Kleine Witwenrente wird reduziert auf Übergangszeit von 2 Jahren 3.4. Abschlag von 0,3 % je Monat von der Witwenrente für Hinterbliebene, wenn der Versicherte vor dem 63. Lebensjahr verstirbt (max. 10,8 % für 3 Jahre) ,5 % Abzug von jeweils geplanter Erhöhung je Jahr über 8 Erhöhungsjahre (entspricht insgesamt 4 % Minderung; Begründung: Gleichmäßige Belastung Rentner und Beitragszahler) 4.2. Nicht wirkende Steuererleichterungen Bestimmte Steuererleichterungen, Kindergelderhöhungen u. ä. wirken nicht mehr erhöhend auf die Rente Pflegeversicherung Ab ist die Pflegeversicherung von 1,7 % in voller Höhe selbst zu tragen (bis waren es nur 0,85 %).

5 5.2. Aussetzung der Rentenanhebung (Nullrunde) 5 Die Rentenanpassung wird ausgesetzt (ohne Erhöhung entspricht die Nullrunde einem Wert um ca. 22,- /Mon. bei Eckrente von 1175,- (exakt 1175,85 West und 1033,65 Ost) 5.3. Rentenauszahlung Verschiebung der Rentenbauszahlung auf das Monatsende für Neuzugänge 5.4. Schwankungsreserve (50 %) einer Monatsrente wird auf 20 % gesenkt Ausbildungszeiten Anrechnungsjahre für schulische Ausbildungszeiten entfallen (bisher seit Jahre), bis (Sie werden aber als nicht Renten steigernde Anrechnungszeiten berücksich-tigt) Witwen-/Witwerrente Ehen, die ab 2002 geschlossen wurden, erhalten nur noch 55 % Witwenrente 5.7. Nachhaltigkeitsfaktor zur Stabilisierung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung wird in die Rentenformel ein Nachhaltigkeitsfaktor eingefügt Erhöhung des Rentenzuganges ab 2006 (auch Anhebung der Altersgrenze genannt) [ohne Vertrauensschutz]) je Jahr um 12 Monate, also ab 2009 Rente erst mit 63 möglich (mit Abschlag von 0,3% je Monat) 5.9. Rentenbesteuerung (neu ab ) 50 % der Rente zu versteuern ab % der Rente zu versteuern ab % der Rente zu versteuern ab % der Rente zu versteuern ab % der Rente zu versteuern ab % der Rente zu versteuern ab % der Rente zu versteuern ab % der Rente zu versteuern ab % der Rente zu versteuern ab 2040 Freibetrag 7664,-

6 6 Rentenbesteuerung gab es auch bisher, aber mit relativ hohen Freibeträgen, so dass kaum einer zahlen musste! Steuer war bis 2004 nur auf den Ertragsanteil zu entrichten. So wurden bei einem mit 65 Jahren in Rente gehenden nur 27% seiner Rente versteuert. Bei Rentenbeginn mit 60 Jahren war der zu versteuernde Anteil 32%. Damit blieben die Rentner meist unter dem Grundfreibetrag ( Werbungspauschale ) Für 2005 bedeutet dies (nach den neu festgelegten Rentenfreibeträgen), dass der Fiskus zu Kasse bittet, wenn - Alleinstehende /Monat ( /Jahr) - Ehepaare /Monat ( /Jahr) diese Rentenbeträge überschreiten. Für alle, die 2005 bereits Rentner waren oder in Rente gehen gelten diese Werte. Ab 2006 sind 52% zu versteuern, damit mindert sich der Freibetrag um /Mon für Ledige /Mon für Verheiratete. Der steuerfreie Betrag wird nur einmal ermittelt und verbleibt dann für die weitere Bezugsdauer auf gleicher Höhe. Es ändert sich also während des weiteren Rentenbezugs nicht mehr. Aber: auch bei 100% Versteuerung der Rente muss ein Rentner nicht wirklich auf 100% seiner Rente Steuern zahlen, da der Grundfreibetrag (für die Steuer) in Höhe von auch für ihn gilt. Die 50% (-100%) Steuer gilt auf alle Einkünfte, wie 1. eigene Rente 2. Witwenrente 3. Betriebsrente 4. Riesterrente usw. 5. Sonstige Einkünfte, z. B. - Vermietungen - Arbeit als Rentner (d.h. auf Lohn, Gehalt) - Kapitalerträge usw. Kapitalerträge haben gesonderte Freibeträge: /Jahr für Ledige /Jahr für Verheiratete Freibeträge gelten auch für Kinder Krankengeld

7 7 Ab 2006 sind 0,5 % von der Rente für Krankengeld zu bezahlen (obwohl Rentner kein Krankengeld erhalten) Differenz-EP-Wert Dieser Wert beträgt z. Z. 3,16 zwischen aktuellem Rentenwert Ost West FZR (Freiwillige Zusatzrentenversicherung) für die FZR erfolgt eine Berechnung nur bis zur Bemessungsgrenze (obwohl sie in der DDR eine private Versicherung war, d.h. die Einzahlungen wurden bei der Staatlichen Versicherung der DDR getätigt).versicherte Einkommen über die Bemessungsgrenze sind ersatzlos gestrichen. Auszahlung also nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze des SGB VI 6.1. Aussetzung der Rentenanhebung (Nullrunde) keine Rentenanpassung 6.2. Krankenkasse Beitragserhöhung von 0,45% zum Höherbewertung von Einkommen bleibt nur bei den ersten 36 Monaten erfolgter Berufsausbildung (0,75 EP/Jahr). Nicht so für andere Zeiten und Tätigkeiten (gilt auch in den 3 ersten Arbeitsjahren). Bisher konnten Arbeitszeiten mit sehr geringem Einkommen um bis zu 1/3 aufgewertet werden, höchstens jedoch auf 0,75 PEP/Jahre Stufenweise Erhöhung des Renteneintrittsalters Das Renteneintrittsalter wird von 2012 bis 2029 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Ab 2012 wird das Renteneintrittsalter jährlich um einen Monat nach hinten verschoben, zwölf Jahre. Danach sechs Jahre lang um jeweils 2 Monate pro Jahr bis Ausnahme: Versicherte mit 45 Jahren Beitragszahlung können weiter mit 65 Jahren in Rente gehen.

8 8 Der früheste Renteneintritt bei vollen Bezügen ergibt sich wie folgt: Geburts- Geburtsjahrgang Jahre Monate jahrgang Jahre Monate Bis Aussetzung der Rentenanhebung (Nullrunde) keine Rentenpassung Nachwort Erstens: In dieser Zusammenstellung werden die Rentenreduzierungen aufgelistet. Daneben sind bei der Vereinigung der beiden Rentensysteme a- ber noch zahlreiche Lücken (noch nicht überführte DDR-Reglungen, wie z. B. die Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn um nur eine zu nennen) offen. Die verschiedenen Bundesregierungen haben in den 16 Jahren mit fadenscheinigen Begründungen die Überführung immer wieder abgelehnt und wir kämpfen nach wie vor um die Anerkennung Sollten Sie auch einer der betroffenen Personengruppen angehören, dann müssen Sie um die gerechte Regelung kämpfen im Alleingang wird es keine Verbesserung geben! Zweitens:

9 9 Die Haushaltlage (die schon seit Jahrzehnten die Regierungen in Schieflage gebracht haben) ist der Anlass, dass die Regierung immer weitere Änderungen vornehmen wird. Es ist also zu erwarten, dass der Abwärtstrend weiter gehen wird das Heft wird sicherlich in Abständen ergänzt werden müssen. Leider.

10 10 Anrechnungszeiten Berufsunfähigkeitsrente Entgeltpunkte Anrechnungszeiten sind Zelten, in denen der Versicherte aus hauptsächlich persönlichen schutzwürdigen Gründen keine Beiträge gezahlt hat (sog. beitragsfreie Zeiten) _ die aber dennoch für die Wartezelt von 35 Jahren und für die Rentenberechnung berücksichtigt werden. Anrechnungszeiten sind unter bestimmten Voraussetzungen z. B. Zeiten, in denen eine versicherte Berufstätigkeit wegen Arbeitsunfähigkeit. Schwangerschaft, Mutterschaft. Arbeitslosigkeit oder einer Ausbildungssuche unterbrochen ist bzw. unterbleibt, ferner Krankheitszeiten zwischen dem 17. und 25 Lebensjahr oder schulische Ausbildungszeiten nach dem 17. Lebensjahr ( 58 SGB VI), Auch Arbeitsausfalltage gehören zu den Anrechnungszeiten ( 252 a SGB VI). Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit kann nur noch bei einem Rentenbeginn vor 2001 bestehen. Neben dem Vorliegen von Berufsunfähigkeit (entsprechend dem Recht bis ) mussten in den letzten fünf Jahren vor der Berufsunfähigkeit für mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und außerdem die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt worden sein. Die Rente wegen Berufsunfähigkeit wird. abhängig Vom Hinzuverdienst, entweder in voller Höhe/in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet, längstens jedoch bis zum 65. Lebensjahr. Anschließend besteht Anspruch auf Regelaltersrente. Entgeltpunkte sind ein wichtiger Bestandteil der Rentenberechnung ( 66 SGB VI), Sie spiegeln das Arbeitsleben des Versicherten wider. Sie setzen sich zusammen aus: - Entgeltpunkten für Beitragszeiten - Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten und Zuschlägen für beitragsgeminderte Zeiten - Zuschlägen oder Abschlägen aus einem Versorgungs-Ausgleich oder Rentensplitting unter Ehegatten - Zuschlägen- aus Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente oder bei Abfindung von Anwartschaften auf Betriebsrente - Zuschlägen aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung - Entgeltpunkten aus nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben Durch Vervielfältigung mit dem Zugangsfaktor ergeben sich persönliche Entgeltpunkte. Ein Entgeltpunkt (das entspricht dem allgemeinen Durchschnittsverdienst eines Jahres) aus Zeiten in den alten Bundesländern ergibt eine monatliche Rentensteigerung von 25,86 EUR (Stand bis Juni 2003). Sind diese Zeiten in den neuen Bundesländern zurückgelegt, sind es 22,70 EUR. Die unterschiedlichen Beträge ergeben, sich aufgrund des gegenwärtig noch unterschiedlichen Lohnniveaus in beiden Landesteilen.

11 11 Persönliche Entgeltpunkte Fremdrentenrecht Nachhaltigkeitsfaktor Für die persönlichen Entgeltpunkte sind zu berücksichtigen ( 66 SGB VI): Entgeltpunkte für Beitragszeiten Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting unter Ehegatten Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente oder bei Abfindung von Anwartschaften auf Betriebsrente Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben Die Summe dieser Entgeltpunkte ist mit dem Zugangsfaktor zu vervielfältigen. Das Ergebnis sind die persönlichen Entgeltpunkte. Sie sind ein Faktor der Rentenformel und beeinflussen entscheidend die Rentenhöhe. Nach dem Fremdrentengesetz (FRG) werden bestimmte Personen bei der Rentenberechnung so gestellt, als hätten sie ihr Arbeitsleben Im Bundesgebiet zurückgelegt. Zu diesen Personen gehören insbesondere Vertriebene und Spätaussiedler. Die von diesen Personen bei einem nicht.deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitrags- und' Beschäftigungszeiten werden bei der Rentenberechnung mit Bruttoarbeitsentgelten nach den Tabellen des FRG berücksichtigt Für die Höhe der Tabellenwerte (Leistungsgruppe) und damit die Höhe der Bruttoarbeitsentgelte für die Rentenberechnung ist u. a. die Art der Beschäftigung des/versicherten von entscheidender Bedeutung. Aus diesen nach dem FRG zu berücksichtigenden Bruttoarbeitsentgelten werden dann Entgeltpunkte für die Ermittlung der Rentenhöhe bestimmt. Der Nachhaltigkeitsfaktor ist ein im Jahr 2004 zusätzlich eingeführter Regulator in der Rentenanpassungsformel zur Bestimmung des aktuellen Rentenwerts. Der Nachhaltigkeitsfaktor soll mit dazu beitragen, die Finanzen der Rentenversicherung zu stabilisieren, indem ein^ nachhaltige Belastungsbegrenzung der Beitragszahler erfolgt. Bei künftigen Rentenanpassungen wirkt der Nachhaltigkeitsfaktor in der Weise, dass hei Neubestimmungen des aktuellen Rentenwerts zusätzlich ein Rentnerquotient einbezogen ist. der das Verhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern berücksichtigt. Ein Anstieg der Rentner bzw. eine Verringerung der Beitragszahler bewirken eine reduzierte Rentenanpassung und damit eine gleichmäßigere Belastung beider Personengruppen ( e SGB VI ). Dieser Begriff wurde entnommen: Vom aktuellen Rentenwert bis zur Zurechnungszeit. Berlin 2006: Deutsche Rentenversicherung Bund

12 12 Witwenrente Grundsätzlich hat die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehemannes einen Anspruch auf Witwenrente, wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren durch den Verstorbenen erfüllt ist ( 46 SGB VI), Im Allgemeinen wird eigenes Einkommen der Witwe auf die Witwenrente zu 40 % angerechnet, sofern der maßgebende Freibetrag überschritten ist (Einkommensanrechnung). Das gilt nicht für die Sterbeübergangszeit. Sofern das neue Hinterbliebenenrentenrecht vom an maßgebend ist. entsteht bei reinen Versorgungsehen, die nicht mindestens ein Jahr gedauert haben, i. d. R, kein Anspruch auf Witwenrente. Ebenso entsteht kein Witwenanspruch, wenn eine bestandskräftige Entscheidung über das Rentensplitting unter Ehegatten getroffen wurde. Sollte nur ein Anspruch auf kleine Witwenrente bestehen (weil die unter 45 Jahre alte Witwe weder erwerbsgemindert ist noch ein Kind erzieht), ist der Rentenanspruch - falls das neue Recht gilt - auf längstens 24 Kalendermonate nach dem Todesmonat befristet. Eine Witwenrente, die wegen Wiederheirat weggefallen ist, kann erneut gezahlt werden, wenn die neue Ehe aufgelöst wird (z. B. durch Tod oder.scheidung). Die Rente wird dann als Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten bezeichnet. Gelegentlich nennt man sie auch Wiederauflebensrente". Unterhalts- und Versorgungsansprüche, die aus der neuen Ehe entstehen, sind auf die Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten anzurechnen. Die Aussagen zur Witwenrente gelten entsprechend für die Witwerrente.

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