Bekanntmachung zur Sitzung des Gemeinderates am Montag, 14. Dezember 2015 um 18:30 Uhr in der Schulsporthalle der Gemeinschaftsschule in Oberhausen
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- Linus Koch
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1 DER BÜRGERMEISTER DER GEMEINDE OBERHAUSEN-RHEINHAUSEN Bekanntmachung zur Sitzung des Gemeinderates am Montag, 14. Dezember 2015 um 18:30 Uhr in der Schulsporthalle der Gemeinschaftsschule in Oberhausen Liebe Bürgerinnen und Bürger, der Gemeinderat der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen behandelt in seiner Sitzung am Montag, 14. Dezember 2015 um Uhr folgenden Tagesordnungspunkt: 1. Bebauung Grundstück, Weiherweg 35, FlST.Nr. 1309/17 (ehemalige Fensterfabrik Ripplinger) - Errichtung einer Notunterkunft für Flüchtlinge - Errichtung von Wohngebäuden für Flüchtlinge - sonstige alternative Planungen für eine Bebauung des Grundstücks Zu dieser Sitzung sind alle Bürgerinnen und Bürger recht herzlich eingeladen. Ihr Martin Büchner Bürgermeister -1-
2 Sitzungsvorlage der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen Gremium: Gemeinderat Sitzungstag: TOP Nr.: 1 öffentlich DS-Nr. GR115/2015 Fachamt: Büro des Bürgermeisters zur Beschlussfassung Bebauung Grundstück, Weiherweg 35, FlST.Nr. 1309/17 (ehemalige Fensterfabrik Ripplinger) - Errichtung einer Notunterkunft für Flüchtlinge - Errichtung von Wohngebäuden für Flüchtlinge - sonstige alternative Planungen für eine Bebauung des Grundstücks Sachverhalt Der Gemeinderat hat sich bereits mehrfach mit der Bebauung des Grundstücks, Weiherweg 35 (ehemalige Fensterfabrik Ripplinger) befasst. Parallel dazu führte die Gemeindeverwaltung Gespräche mit möglichen Investoren im Hinblick auf die von diesen geplanten und gewünschten Bebauungen. Parallel dazu wurde in der Sitzung vom 24. September 2012, TOP Nr. 5, DS-Nr. GR73/2012 der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans Weiherweg gefasst. Zwischenzeitlich wurden die Offenlage und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Der Satzungsbeschluss wurde bisher zurückgestellt, da auf einen Investor gewartet wurde, der die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen zur Realisierung des Bebauungsplans durchführt. Am 17. November 2015 wurde die Gemeindeverwaltung vom Landratsamt Karlsruhe dahingehend informiert, dass das Grundstück von der Hermann und Christoph Laier GbR, Forst erworben wurde, um dort zunächst ein Winterquartier und anschließend Unterkünfte für Flüchtlinge zu errichten. Hiervon wurde der Gemeinderat umgehend informiert. Parallel hierzu hat die Gemeindeverwaltung mit einem der bisherigen Interessenten Kontakt aufgenommen, um noch einmal dessen konkrete Vorstellungen für eine Bebauung des Grundstücks zu erfahren. Hintergrund war die Frage der Ausübung eines möglicherweise vorhandenen Vorkaufsrechts zu Gunsten dieses Unternehmens. Die beiden Planungen unterscheiden sich wesentlich und sollen nachstehend vorgestellt werden. -2-
3 Planungen der Firma WIMA GmbH & Co KG, Waghäusel -3-
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6 Die Firma WIMA GmbH & Co KG würde das Grundstück für eine gewisse Zeit von ca. 9 Monaten dem Landkreis für eine Notunterkunft für Flüchtlinge zur Verfügung stellen. Planungen der Firma Hermann und Christoph Laier GbR, Forst -6-
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14 Die von der Firma Laier GbR vorgesehene Bebauung kann, wie oben dargestellt, mit bis zu 432 Personen belegt werden. Bei einem Rückgang der Flüchtlingszahlen oder bei der Unterbringung von Familien in der Anschlussunterbringung können je Gebäude ca. 16 Wohneinheiten entstehen. Es würde sich dabei um sozialen Wohnungsbau handeln, der der gesamten Bevölkerung bei Bedarf zur Verfügung steht. Die einzelnen geplanten Wohnblöcke sind bauordnungsrechtlich zweigeschossig, wobei der längere Teil des Gebäudes dreigeschossig mit Pultdach ausgebildet wird. Rechtliche Würdigung der Planungen Derzeit sind Flüchtlingsunterkünfte in Gewerbegebieten (um ein solches handelt es sich derzeit bei ca. 2/3 der Fläche) als Ausnahme in Gewerbegebieten zulässig. Diese Regelung ist zeitlich bis zum Jahre 2019 befristet. Bezahlbarer Wohnraum für sozial schwächere Menschen darf in Gewerbegebieten nicht geschaffen werden. Für die Zukunft war vorgesehen, die Gesamtfläche als Mischgebiet im bauplanungsrechtlichen Sinn auszuweisen. Mischgebiete dienen vorwiegend dem Wohnen und der Unterbringung von nichtstörenden Gewerbebetrieben. Nach der neuesten Rechtsprechung hierzu ist es erforderlich, dass auf der Fläche auch eine Durchmischung möglich und gewünscht ist. Ausgeschlossen ist es, im Bebauungsplanverfahren bereits Planungen vorzusehen, die auf eine reine Wohnbebauung hinauslaufen. -14-
15 Die von der Firma WIMA GmbH & Co KG, Waghäusel vorgesehene Bebauung wäre in dieser Form in einem Gewerbegebiet zulässig. Vorkaufsrecht Die Gemeindeverwaltung hat in Zusammenarbeit mit dem von ihr beauftragten Rechtsanwaltsbüro geprüft, inwieweit der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zusteht. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Geltendmachung nicht vorliegen. Sollte dennoch ein Vorkaufsrecht geltend gemacht werden, so könnte sowohl der Verkäufer als auch die Käuferin gegen dieses Widerspruch einlegen mit der Folge, dass ein solches nicht ausgeübt werden kann. Im Gegenzug ist es jedoch auch so, dass das Vorkaufsrecht auch bei rechtlicher Fehlerhaftigkeit seine Wirksamkeit entfaltet, wenn niemand Widerspruch dagegen einlegt. Stellungnahme der Gemeindeverwaltung Die Gemeindeverwaltung hat in den zurückliegenden Sitzungen immer wieder darauf hingewiesen, dass die Anschlussunterbringung soweit und solange wie möglich dezentral erfolgen soll. Im Hinblick auf die Integration in der Gesellschaft ist dies der bessere Weg. Es wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass möglicherweise Situationen eintreten können, die eine zentrale Unterbringung erfordern. Dabei war vor allem daran gedacht, dass keine ausreichenden Aufnahmekapazitäten auf dem Wohnungsmarkt mehr vorhanden sind. Die Gemeindeverwaltung würde gerne diesen Weg weiter beschreiten, hat jedoch auch Verständnis dafür, wenn das Gremium im Hinblick auf die mitgeteilten Aufnahmezahlen in der Bebauung des Grundstücks, Weiherweg 35 eine effektive Möglichkeit sieht, um die Menschen in der Gemeinde zu versorgen. Mit der Bebauung wäre es sicherlich in den kommenden drei bis fünf Jahren ausgeschlossen, dass Sporthallen für die Unterbringung genutzt werden müssen. Bevorzugen würde die Gemeindeverwaltung die Planungen der Firma WIMA GmbH & Co KG. Dies liegt jedoch nicht in den Händen der Gemeindeverwaltung sondern bei der Käuferin und dem Verkäufer. Beschlussvorschlag: 1. Der Gemeinderat stimmt der Geltendmachung eines Vorkaufsrechts zu Gunsten der Firma WIMA GmbH & Co KG zu / nicht zu. 2. Der Gemeinderat stimmt der Einrichtung einer Notunterkunft auf dem Grundstück Weiherweg 35 zu. -15-
16 3. Der Gemeinderat stimmt der Bebauung des Grundstücks mit Gemeinschaftsunterkünften zu / nicht zu. 4. Der Gemeinderat behält sich den Bau von Unterbringungsmöglichkeiten auf dem Grundstück, Weiherweg 35 vor. Alternativ Der Gemeinderat lehnt den Bau von Unterbringungsmöglichkeiten auf dem Grundstück, Weiherweg 35 ab. -16-
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