Recht des geistigen Eigentums WS 2018/ Termin
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- Josef Färber
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1 Recht des geistigen Eigentums WS 2018/ Termin 1
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3 Gliederung Vorlesung 1 1. Ziele und Aufbau der Veranstaltung 2. Grundbegriffe des geistigen Eigentums 3. Fragen zur Nachbereitung
4 1. Ziele und Aufbau der Veranstaltung 1.1. Bedeutung IP-rechtlicher Fragestellungen Gegenstand des Rechts des geistigen Eigentums: Schutz immaterieller (d.h. unkörperlicher), verselbstständigter, geistiger Güter, (Immaterialgüter, engl. Intellectual Property, IP) sowohl auf gewerblichem als auch kulturellen Gebiet. Regelungsgegenstand sind die Rechte an einem Geisteswerk, was sich nicht zwingend in einem materiellen Gegenstand verkörpert. Daher: Nebeneinander zwischen Sachenrecht und jeweiligem Schutzrecht des geistigen Eigentums. 4
5 Beispiel Urheberrecht Student S kauft eine DVD bei Saturn mit einem Spielfilm. In seiner Garage plant er die Eröffnung eines kleinen Kinos, wo er den Film gegen Entgelt vorführen will. Gute Idee? Unterscheide: Eigentum an der DVD-Scheibe (=Sache) und Rechte am Spielfilm (= Filmwerk). o DVD-Scheibe: Sache i.s.d. 90 ff. BGB, Sacheigentum gem. 903 BGB o Spielfilm als urheberrechtlich geschütztes Werk: Filmwerk i.s.d. 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG Student S wurde Eigentümer der DVD-Scheibe, nicht aber Eigentümer des Filmwerks. o 44 UrhG: Die Veräußerung von Originalwerken (und Vervielfältigungsstücken) begründet kein Nutzungsrecht. 5
6 1. Ziele und Aufbau der Veranstaltung Deutsche Investitionen in (technisches) geistiges Eigentum FuE-Ausgaben der Bundesrepublik Deutschland und ihre Finanzierung in Mio., Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung Vergleich: Bundeshaushalt 2015: 299,1 Mrd. Euro 6
7 1. Ziele und Aufbau der Veranstaltung Technische Innovationen im Ländervergleich Patentanmeldungen einzelner EPO-Mitgliedsstaaten im Jahr 2014 (EPO = Europäische Patentorganisation). Quelle: Statista Für eine Informations- und Wissensgesellschaft ist die Frage des Schutzes geistigen Schaffens im gewerblichen sowie kulturellen Bereich von erheblicher (wirtschaftlicher) Bedeutung. 7
8 1. Ziele und Aufbau der Veranstaltung Bedeutung IP-rechtlicher Fragestellungen im kulturellen Bereich Teilmärkte der Kultur- und Kreativwirtschaft Quelle beider Grafiken: Monitoring zu ausgewählten wirtschaftlichen Eckdaten der Kultur- und Kreativwirtschaft 2013, Bundesministerium für Wirtschaft und Energiec Für eine Informations- und Wissensgesellschaft ist die Frage des Schutzes geistigen Schaffens im gewerblichen sowie kulturellen Bereich von erheblicher (wirtschaftlicher) Bedeutung. 8
9 1. Ziele und Aufbau der Veranstaltung Schutzgründe/Rechtfertigung geistigen Eigentums Wirtschaftliche Bedeutung des Rechts des geistigen Eigentums: o Setzt Anreize für Innovation Bsp: Schutzmöglichkeit einer Erfindung macht dieser erst lohnenswert temporärer Wettbewerbsvorteil durch Monopolisierung o Belohnt Ermöglicht so Zuwachs von Wissen und technischem Fortschritt / elementarer Pfeiler des Wirtschaftswachstums in einem rohstoffarmen Land o Schutz von Marken und Designs: Ermöglicht wettbewerbliche Profilierung eines Unternehmens und seiner Produkte, Schutz des Goodwills, Indikator für konstante Qualität o Schutz persönlich geistiger Schöpfungen, kreativer Leistung des Individuums im kulturellen Bereich. 9
10 1. Ziele und Aufbau der Veranstaltung 1.2. Lernziele der Vorlesung Warum und für welche Tätigkeiten ist die Veranstaltung für Sie nützlich? Einige (wenige) Beispiele: Tätigkeit in einer Kreativbranche: Sie entwickeln Marken- und Werbekonzepte, Produktdesigns, verfassen werbliche Texte usw. Kenntnis rechtlicher Fallstricke und Rahmenbedingungen ist deutlicher Wettbewerbsvorteil Tätigkeit in der Rechtsabteilung bzw. General Management bei einem innovativen Industrieunternehmen (z.b. im Mittelstand). o o o Wie können technische Innovationen geschützt werden? Welche Abläufe müssen eingehalten werden, um z.b. die patentrechtliche Schutzfähigkeit einer Erfindung nicht aufs Spiel zu setzen? Schutzrechtsmanagement erfordert enge Verzahnung wirtschaftswissenschaftlicher und rechtlicher Kompetenzen. Tätigkeit in einem Unternehmen der neuen Medien (Internet Startup, Softwareprovider etc.) was z.b. eine neu entwickelte Software, eine Datenbank o.ä. anbietet. o Wie können die Arbeitsergebnisse dem Kunden i.r.e. Lizenz bereitgestellt werden? Informierte Teilnahme an der derzeitigen gesellschaftlichen Diskussion über geistiges Eigentum seinen Schutz und seine Grenzen politische Arbeit. 10
11 1. Ziele und Aufbau der Veranstaltung 1.3. Gliederung der Vorlesungsreihe 1. Einführung und Grundlagen Allgemeine Prinzipien I. - Überblick 2. Einführung und Grundlagen Allgemeine Prinzipien II. und internationaler Schutz 3. Einführung technische Schutzrechte, Patentrecht I., materielle Schutzvoraussetzungen 4. Patentrecht II. materielle Schutzvoraussetzungen, Verfahrensrecht 5. Patentrecht III. Wirkungen des Patents, Sanktionen 6. Gebrauchsmusterrecht, Arbeitnehmererfindungsrecht 7. Urheberrecht I. 8. Urheberrecht II. 9. Urheberrecht III. 10. Designrecht (Geschmacksmusterrecht) 11. Markenrecht I. 12. Markenrecht II. 13. Datenrecht Zersplitterte Gesetzeslage Jedoch: Innerer Zusammenhang der einzelnen Sondergesetze; ineinandergreifende Schutzgegenstände. (Hinweis: Vorläufiger Planungsstand, Ablauf kann sich kurzfristig ändern.) 11
12 1. Ziele und Aufbau der Veranstaltung 1.4. Literaturhinweise 1. Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, Patent, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster und Markenrecht, 10. Aufl., München Götting, Prüfe dein Wissen, Rechtsfälle in Frage und Antwort Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl Ensthaler, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, Berlin u.a. (Hinweis: Werk ist als PDF kostenlos aus dem Uni-Netz bei Springerlink abrufbar) 4. Pierson/T. Ahrens/Fischer, Recht des geistigen Eigentums, Patente, Marken, Urheberrecht, Design, 4. Aufl., Stuttgart Gruber, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 9. Aufl. 2018, Altenberge (Hinweis: sehr knappe Darstellung, nur zur kurzen Einführung geeignet) 6. Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 10. Aufl. 2015, Heidelberg 7. Jänich/Eichelberger, Urheber- und Designrecht, 2. Aufl
13 1. Ziele und Aufbau der Veranstaltung 1.4. Literaturhinweise Elektronische Ressourcen: o (aus dem Uni-Netz), enthält Fachaufsätze, Gesetzeskommentare etc. o (aus dem Uni-Netz), enthält insb. elektronische Lehrbücher zum kostenfreien Abruf für Studierende o (aktuelle Gesetzestexte) Gesetzessammlung: o Berens/Engels, Wichtige Wirtschaftsgesetze für Bachelor, Band 2, 9. Aufl. 2017, (Hinweis: Eine aktuelle Gesetzessammlung ist für die erfolgreiche Teilnahme unverzichtbar) (Von den in Frage kommenden Textsammlungen ist dies mit 11,90 die günstigste.) 13
14 1. Ziele und Aufbau der Veranstaltung 1.4. Literaturhinweise Fachfremde Literatur für Interessierte: Searle, John R.: Die Konstruktion der gesellschaftlichen Wirklichkeit Zur Ontologie sozialer Tatsachen, Berlin, 2011 Für Studierende, die sich für die Natur und Wesen von gesellschaftlichen Institutionen (z.b. Geistigem Eigentum ) interessieren. Klappentext: Wie kann es eine objektive Welt des Geldes, des Eigentums und der Ehe, von Regierungen, Wahlen, Footballspielern, Cocktailparties und Gerichtshöfen geben in einer Welt, die gänzlich aus physischen Teilchen und Kraftfeldern besteht? 14
15 Gliederung Vorlesung 1 1. Ziele und Aufbau der Veranstaltung 2. Grundbegriffe des geistigen Eigentums 3. Fragen zur Nachbereitung
16 2. Grundbegriffe des geistigen Eigentums 2.1. Überblick - Beziehungen der Rechtsgebiete und Begrifflichkeiten Geistiges Eigentum - Immaterialgüterrecht Designrecht (ehemals Geschmacksmusterrecht) Kartellrecht Lauterkeitsrecht Markenrecht Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht Urheberrecht Wettbewerbsrecht Gewerblicher Rechtsschutz (= geistiges Eigentum im gewerblichen Bereich) 16
17 2. Grundbegriffe des geistigen Eigentums 2.1. Überblick - Beziehungen der Rechtsgebiete und Begrifflichkeiten Gewerblicher Rechtsschutz = reines Wirtschaftsrecht. Teil des Immaterialgüterrechts Umfasst Regelungen, die dem Schutz der gewerblich verwertbaren geistigen Schaffens dienen. Bestandteil des Rechts des geistigen Eigentums. Umfasste Rechtsgebiete: o Patent- Design- Gebrauchsmuster- Marken und Lauterkeitsrecht. (PatG, DesignG, MarkenG, UWG) o Vom Lauterkeitsrecht (UWG) wird nur ein Teilbereich dem Gewerblichen Rechtsschutz zugeordnet, nämlich der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz ( 3, 4 Nr. 3 UWG). Ist eigentlich Marktverhaltensrecht kein Erfolgsunrecht, sondern Handlungsunrecht Recht des geistiges Eigentums (Synonym: Immaterialgüterrecht) Umfasst den gewerblichen Rechtsschutz (s.o.) und das Urheberrecht (= Traditionell Kulturrecht, sowohl Persönlichkeits- als auch Immaterialgüterrecht, Werk als Ausdruck des individuellen Geistes). Immaterialgüterrechte: Subjektive Ausschließlichkeitsrechte an nicht-körperlichen Rechtsgütern, die verkehrsfähig und damit veräußerbar sind. o Veräußerbarkeit trifft jedoch auf Urheberrecht nur eingeschränkt zu, da das UrhR gem. 29 UrhG nicht übertragbar ist. Nur weitreichende Nutzungsrechte können eingeräumt werden. 17
18 2. Grundbegriffe des geistigen Eigentums 2.2. Gibt es geistiges Eigentum? Kritik: ideologischer Kampfbegriff aus der Mottenkiste der Rechtsgeschichte (Rehbinder, Hoeren). Begriff entspringt dem europäischen Naturrecht des 18. Jahrhunderts. Das BGB kennt nur das Sacheigentum. Eine begriffliche Ausdehnung auf geistige Schöpfungen fand bewusst nicht statt. 903 S. 1 BGB : Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Keine Analogiefähigkeit Sachenrecht Immaterialgüterrecht. Keine Rückschlüsse auf das geistige Eigentum möglich, Gefahr eines Fehlschlusses. Begriff als rechtspolitisches Instrument ( Kampfbegriff ), um immer weitergehende Immaterialgüterrechte durchzusetzen. Denn: Das Sacheigentum des BGB ist das umfassendste Herrschaftsrecht im Zivilrecht, das zunächst einmal jegliche Einwirkung auf den Schutzgegenstand verbietet. 18
19 2. Grundbegriffe des geistigen Eigentums 2.2. Gibt es geistiges Eigentum? Befürwortend: Intellectual Property = International übliche Bezeichnung. Deutscher Sonderweg würde Verwirrung stiften. Begriff findet durch internationale Abkommen Eingang in das deutsche Recht (Bsp. TRIPS- Abkommen, siehe Veranstaltung 2). Der Begriff des bürgerlich-rechtlichen Sacheigentums ist nicht maßgeblich für das geistige Eigentum. Das Immaterialgüterrecht blickt auf eine eigene, ca. 100jährige Dogmatik zurück. Vom (weiteren) Eigentumsbegriff von Art. 14 GG wird auch geistiges Eigentum umfasst. Trotz der Unterschiede zum Sacheigentum: Auch beim Immaterialgüterrecht geht es um Gegenstände, die mit Ausschließlichkeitscharakter einer Person zugewiesen werden. Ergebnis: Geistiges Eigentum als legitimer Oberbegriff für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht. Anschaulicher als Immaterialgüterrecht, birgt jedoch Gefahr von (provozierten) Missverständnissen in der Laiensphäre. 19
20 2. Grundbegriffe des geistigen Eigentums 2.3. Kurzüberblick Schutzgegenstände der Sondergesetze Sondergesetz Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht (=technische Schutzrechte) Geistiges Schaffen / Schutzgegenstand Technische Leistung / Erfindung (z.b. neuartiger Toaster) Urheberrecht Geistige Schöpfung, Werk (z.b. Gedicht, Rede, Chart-Song) Designrecht (vormals Geschmacksmusterrecht) Ästhetische Gestaltungsleistung / Muster / Design (z.b. Tablet-PC, Design eines Sportwagens etc.) Markenrecht Leistung im Marketingbereich / Kennzeichen Wettbewerbsrecht (Lauterkeitsrecht) Schutz vor unlauterem Wettbewerbsverhalten 20
21 2. Grundbegriffe des geistigen Eigentums 2.3. Kurzüberblick Schutzgegenstände der Sondergesetze Formelle Schutzrechte (=Registerrechte) Erfordern Anmeldung und staatlichen Erteilungsakt Patentrecht Markenrecht Designrecht (ehem. Geschmacksmusterrecht) Gebrauchsmusterrecht Materielle Schutzrechte Entstehen ex lege (= kraft Gesetzes) ohne staatlichen Erteilungsakt Urheberrecht Ausnahme im Markenrecht: Benutzungsmarke sowie notorisch bekannte Marke ( 4 Nr. 2, 3 MarkenG) Ausnahme im Designrecht: Nichteingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gem. EG- VO 6/2002, GGVO) 21
22 2. Grundbegriffe des geistigen Eigentums Patentrecht Gesetzesgrundlage: Patentgesetz (PatG) Schutzgegenstand / Umfang: 1 Abs. 1 PatG: Schutz für technische Erfindungen (1), die neu (2) sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit (3) beruhen und gewerblich anwendbar (4) sind Patent gewährt Schutz gegen nicht autorisierte gewerbliche Nutzung der Erfindung. (1) Erfindung = Lösungen eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln (2)Neuheit = Erfindung darf nicht bereits zum Stand der Technik gehören. (3)Erfinderische Tätigkeit = sog. Erfindungshöhe. Abstand zum Stand der Technik erforderlich (4)Gewerbliche Anwendbarkeit = gewerbliche Herstellung bzw. Nutzung der Erfindung muss möglich sein. Patent: zeitlich begrenztes Ausschließlichkeitsrecht für Erfindungen. Kann sowohl für Erzeugnisse als auch Verfahren erteilt werden ( 9 PatG) Schutzentstehung: formelles Schutzrecht, Registerrecht. Staatlicher Erteilungsakt für die Entstehung nötig (vgl. 34 PatG). Schutzdauer: 20 Jahre, 16 PatG 22
23 2. Grundbegriffe des geistigen Eigentums Gebrauchsmusterrecht Gesetzesgrundlage: Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) Schutzgegenstand / Umfang: Ähnlich Patentrecht. Technische Erfindungen, die neu sind, auf einer erfinderischem Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind ( 1 GebrMG). Schutz für sog. kleine Patente. Geringere Anforderungen an Neuheit, zudem Neuheitsschonfrist, 3 Abs. 1 S. 3 GebrMG. Vorteile: Schnellere Erlangung (keine materielle Prüfung!), geringere Kosten, Schutz auch in Fällen wo, ein Patentschutz nicht (mehr) in Betracht kommt (Bsp. Neuheitsschonfrist, Vorbenutzung Ausland, 3 Abs. 1 S. 3 GebrMG). Nachteile: kürzere Schutzdauer, kein Schutz für technische Verfahren Schutzentstehung: formelles Schutzrecht, Registerrecht. Staatlicher Erteilungsakt für die Entstehung nötig, jedoch geringere Anforderungen und geringere Kosten. Schutzdauer 10 Jahre ( 23 Abs. 1, Abs. 2 GebrMG). 23
24 2. Grundbegriffe des geistigen Eigentums Urheberrecht Gesetzesgrundlage: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG), kurz: Urheberrechtsgesetz Schutzgegenstand / Umfang: Werk i.s.d. 2 Abs. 2 UrhG. Persönliche geistige Schöpfung z.b. Lieder, Musik, Film, Foto, Text (inkl. Software!), Architektur Umfasst neben vermögensrechtlichen Verwertungsrechten auch Persönlichkeitsrechte, z.b. Recht auf namentliche Nennung ( 13 UrhG) u.a. materieller und ideeller Schutz der Interessen des Urhebers. Geschützt ist die konkrete Ausdrucksform (kein Ideenschutz). Voraussetzung Werkbegriff i.s.d. 2 Abs. 2 UrhG: persönliche geistige Schöpfungen erfordert: persönliche Schöpfung (1), geistigen Gehalt (2), Individualität (3), sinnlich wahrnehmbare Formgebung (4). Schutzentstehung: materielles Schutzrecht. Kein Registerrecht, d.h. kein staatlicher Erteilungsakt für die Entstehung nötig. Schutzdauer 70 Jahre ab Tod des Urhebers ( 64 UrhG). 24
25 2. Grundbegriffe des geistigen Eigentums Beispiel fehlender geistiger Gehalt / Schöpfungshöhe eines Werkteils: Wir fahr n fahr n fahr n auf der Autobahn! (Textzeile der Single Autobahn, Kraftwerk, 1978) = persönliche geistige Schöpfung i.s.d. 2 Abs. 2 Urhg? OLG Düsseldorf, GRUR 1978, Autobahn Bekl. hatte den Slogan "Und Sie fahr'n, fahr'n, fahr'n auf der Autobahn," für Autowerbung in Zeitschriften genutzt, die Kl. (Kraftwerk) verlangte Auskunft über weitere Veröffentlichungen der Reklame. Ohne Erfolg, das Gericht stellte fest: Teile eines Werkes genießen dann urheberrechtlichen Schutz, wenn sie selbständig als, persönlich geistige Schöpfungen im Sinne des 2 Abs. 2 UrhG angesehen werden können. Die Textzeile "Wir fahr'n, fahr'n auf der Autobahn" hat für sich genommen keinen bestimmten geistigen Inhalt. 25
26 2. Grundbegriffe des geistigen Eigentums Designrecht (bis 2013: Geschmacksmusterrecht) Gesetzesgrundlage: Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG) (Darin: Umsetzung RL 98/71/EG). Zusätzlich Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, GGV (EG-VO 6/2002 über Gemeinschaftsgeschmackmuster) Schutzgegenstand / Umfang: Eigenständiges gewerbliches Schutzrecht für Designs gem. 2 Abs. 1 DesignG, d.h. zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, 1 Nr. 1 DesignG. Erzeugnis: Jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand einschließlich Verpackung, Ausstattung ( ), 1 Nr. 2 DesignG. Voraussetzung: Neuheit und Eigenart des Designs, 2 DesignG Schutzentstehung: Grds. formelles Schutzrecht, materiell ungeprüftes Registerrecht. Eintragung ins Geschmacksmusterregister nach formaler Prüfung, 16 GeschmMG. Schutzdauer: 25 Jahre. (Ausnahme: materielles Schutzrecht für nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gem. Art. 11 VO 6/ Jahre Schutz) 26
27 2. Grundbegriffe des geistigen Eigentums Markenrecht Gesetzesgrundlagen: Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz MarkenG) MarkenRL EU 2015/2436; UnionsmarkenVO EU 2015/2424 Schutzgegenstand / Umfang: Marke ( 3 MarkenG) = Zeichen, die dazu dienen, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Unternehmenskennzeichen ( 5 Abs. 2 MarkenG) = Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Werktitel ( 5 Abs. 3 MarkenG) = Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Buḧnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Schutzvoraussetzung: Keine absoluten Eintragungshindernisse gem. 8 MarkenG. Kein Eintragungshindernis durch relative Schutzhindernisse gem. 9 MarkenG. 27
28 Schutzentstehung: Grds. formelles Schutzrecht. Eintragung in vom DPMA geführten Markenregister ( 4 Nr. 1 MarkenG). Eintragung für bestimmte Warenklassen, vgl. Markenverordnung (MarkenV). Daneben: materielles Schutzrecht für Marken kraft Verkehrsgeltung ( 4 Nr. 2 MarkenG) und notorisch bekannte Marken ( 4 Nr. 3 MarkenG). Schutzdauer unbegrenzt bei Zahlung der Verlängerungsgebühr ( 47 MarkenG) 28
29 2. Grundbegriffe des geistigen Eigentums Lauterkeitsrecht (Teilbereich des Wettbewerbsrechts) Gesetzesgrundlage: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Schutzgegenstand / Umfang: Ordnung des Wettbewerbsverhalten, Werbe- und Marketingrechts, insofern kein Gewerblicher Rechtsschutz (=Schutz des gewerbl. verwertbaren geistigen Schaffens). Wichtige Ausnahme: 4 Nr. 3 UWG: Ergänzender Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz. Gewährt in Sonderfällen Schutz vor unlauterer Nachahmung von Leistungsergebnissen. Geschützt wird nicht die Leistung als solche, sondern der Berechtigte vor einer Ausnutzung durch Mitbewerber Voraussetzungen / Schutzenstehung: Geschaffenes Leistungsergebnis (Bsp. Werbekonzept), das wettbewerbliche Eigenart aufweist, Übernahme / Nachbildung durch Mitbewerber. Da grundsätzlich Nachahmungsfreiheit besteht, sind zugleich die Unlauterkeit begründende besondere, wettbewerbliche Umstände erforderlich, vgl. 4 Nr. 3 lit. a c UWG 29
30 2. Grundbegriffe des geistigen Eigentums Weitere, nicht spezialgesetzlich geregelte Rechtsgebiete Recht der Internetdomain Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit Internetdomains ergeben Insbesondere: bezgl. kollidierender Namens- und Kennzeichenrechte Schutz der Domain gegen (Dispute-)Blockaden durch Dritte Rechte an Veranstaltungen (insb. Sportveranstaltungen) - Die extrem teuren Lizenzen an Übertragungen der Bundesliga, NBA, Championsleague, Olympia etc. haben keine taugliche Rechtsgrundlage (teils Hausrecht, teils Leistungsschutz der Sendeunternehmen ( 87 UrhG) und Lichtbildner ( 72 UrhG) keine Recht an der Veranstaltung als solcher! Rechte an Daten Daten als solche genießen keinen spezialgesetzlichen Schutz Große Bedeutung i.r.d. Industrie 4.0 : Wem gehören Daten? 30
31 Sonderproblem: Lizenzrecht Lizenzen dienen dazu, Dritten ein Nutzungsrecht an Immaterialgütern (Patente, Gebrauchsmuster, eingetragene Marken) unter definierten Bedingungen einzuräumen Sind gesetzlich nur ausschnittsweise geregelt, vgl. 31 ff. UrhG, 15 PatG, 30 sowie 27 ff. MarkenG keine einheitlichen Regelungen zum Lizenzvertragsrecht 31
32 Gliederung Vorlesung 1 1. Ziele und Aufbau der Veranstaltung 2. Grundbegriffe des geistigen Eigentums 3. Fragen zur Nachbereitung
33 3. Fragen zur Nachbereitung 1. Warum ist der Begriff des geistigen Eigentums umstritten? Was spricht für, was gegen seine Verwendung? 2. Warum zählt das Urheberrecht nicht zum Rechtsgebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes? Welche Sondergesetze zählen zum Recht des Geistigen Eigentums? 3. Sie haben eine bahnbrechende Erfindung gemacht und informieren die Welt darüber in einem Fachaufsatz in einer Technikjournal. Anschließend beabsichtigen Sie die Anmeldung zum Patent. Ist mit einer Patenterteilung zu rechnen? 4. Dichter D hat einen Gedichtband verfasst. Er fragt Sie, wie er urheberrechtlichen Schutz daran erlangen kann. Muss D dazu gesondert tätig werden? 5. Nennen Sie die wichtigsten formellen und materiellen Schutzrechte im Recht des geistigen Eigentum. Gibt es Schutzrechte, die ihm sowohl materiell als auch formell zustande kommen können? 33
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