III. Verwandte Rechte
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- Tomas Kohler
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1 66 III. Verwandte Rechte 1. Das Gebrauchsmuster Lit.: Nirk/Ullmann, S. 168 ff.; Götting, 12, 20, 23 Überblick Rechtsgrundlage: GebrMG (1986, erster Vorläufer: 1891) Idee: Das Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Patent. Schutzgegenstand, Schutzvoraussetzungen und Schutzumfang entsprechen weitgehend dem Patentrecht, allerdings findet keine Prüfung der materiellen Erteilungsvoraussetzungen statt (dadurch schnellere Erteilung und geringere Kosten) und die Schutzdauer ist kürzer. Europarecht / internationale Übereinkommen: bisher trotz Harmonisierungsbestrebungen der Kommission (Richtlinienvorschlag von 1999) keine Rechtsangleichung in der EU und kein europaweites Schutzrecht, Antworten auf Sondierung der Kommission waren überwiegend ablehnend, Hintergrund: unterschiedliche Traditionen der Mitgliedstaaten (etwa Widerstand Großbritanniens), keine Regelung in TRIPS, PVÜ regelt nur Priorität Bedeutung: Vorteile: Geschwindigkeit der Entstehung und geringe Kosten, vorteilhaft für KMUs, geeignet zur Überbrückung der Zeit bis zur Patenterteilung. Nachteile: Schwäche durch fehlende Prüfung, Gefahr der Rechtsunsicherheit und Wettbewerbsbehinderung durch ungeprüfte Schutzrechte. Schutzgegenstand und -voraussetzungen Gegenstand: Erfindung ( 1), Definition wie im Patentrecht. Früheres Erfordernis der Raumform wurde 1990 aufgegeben, damit ist der Begriff Muster eigentlich überholt. Ausnahmen ( 1 II; 2): - 1 II Nr. 1-4 entspricht den Ausschlusstatbeständen in 1 III PatG - 1 II Nr. 5: biotechnologische Erfindungen - 2 Nr. 1 (Verstoß gegen die öffentliche Ordnung bzw. die guten Sitten) und Nr. 2 (Ausschluss von Pflanzensorten und Tierarten) wie im Patentrecht - 2 Nr. 3 Ausschluss von Verfahren ( 3) Neuheit ( 3): in Abweichung vom Patentrecht ist neuheitsschädlich nur die vorherige Offenbarung durch schriftliche Beschreibung oder inländische offenkundige Benutzung ( 3 I 2), Neuheitsschonfrist von 6 Monaten ( 3 I 3). erfinderischer Schritt ( 1): früher nach h.m. geringeres Erfordernis als erfinderische Tätigkeit des Patentrechts, diese Unterscheidung hat der BGH aber inzwischen aufgegeben (BGH GRUR 2006, 842 Demonstrationsschrank). Damit wurde das Gebrauchsmuster (abgesehen von der kürzeren Schutzdauer und der fehlenden materiellen Prüfung) weitgehend dem Patent angeglichen. gewerbliche Anwendbarkeit ( 1 I, 3 II): wie Patentrecht
2 67 Entstehung und Schutzumfang Anmeldung ( 4), vergleichbar der Patentanmeldung Die Rechtsstellung des Erfinders ist derjenigen im Patentrecht vergleichbar ( 13, 14 GebrMG). entscheidender Unterschied zum Patentrecht: keine Prüfung der materiellen Schutzvoraussetzungen, es findet nur eine Formalprüfung und eine Prüfung der Ausschlussgründe der 1, 2 statt. Das Recht entsteht grundsätzlich durch die Eintragung (anders das Patent, vgl. 58 I PatG Veröffentlichung der Erteilung). Das gilt nicht, wenn ein Anspruch auf Löschung besteht ( 13, 15), insb. wenn die Schutzvoraussetzungen fehlen oder wenn die Erfindung bereits Gegenstand eines älteren Patent- oder Gebrauchsmusterrechts ist. Im Gebrauchsmusterrecht gilt also das Anmeldesystem, die Prüfung wird auf das Verletzungs- oder Löschungsverfahren verschoben a GebrMG entsprechen weitgehend den 9-11 PatG. Insbesondere wird auch der Schutzbereich des Gebrauchsmusters durch die Ansprüche bestimmt ( 12a). Auch die Ansprüche bei Verletzung entsprechen sich weitgehend ( 24 ff. GebrMG einerseits, 139 ff. PatG andererseits). Verletzungs- und Löschungsverfahren Löschungsverfahren: Anspruchsgrundlage ist 15, zum Verfahren vor dem Patentamt vgl. 16 ff. Der Löschungsbeschluss ist der Nichtigerklärung des Patents vergleichbar, allerdings hat er regelmäßig nur feststellende Wirkung, da das Muster ja gem. 13 von vornherein keine Wirkungen entfaltet hat. Unterschied zum Patent: Im Verletzungsverfahren kann die Unwirksamkeit als Einrede vorgebracht und vom Verletzungsgericht uneingeschränkt geprüft werden. Ausnahme: gleichzeitig anhängiges Löschungsverfahren (lies 19). Verhältnis zum Patent Doppelschutz ist möglich, insbesondere ist eine frühere Gebrauchsmusteranmeldung nach 3 II PatG nicht neuheitsschädlich. Neuheitsschädlich ist aber die Veröffentlichung der Unterlagen gem. 8 GebrMG. Kollisionsfälle (Patent und Gebrauchsmuster in unterschiedlichen Händen): Ist das Patent älter, so entfaltet das Gebrauchsmuster keine Wirkung ( 15), ist das Gebrauchsmuster älter, so kann das jüngere Patent bestehen, ist aber abhängig ( 14). Abzweigung ( 5): Aus einer früheren Patentanmeldung kann ein Gebrauchsmuster unter Inanspruchnahme der Priorität der Patentanmeldung abgezweigt werden, zu zeitlichen Grenzen vgl. 5 I 3. Ob die Patentanmeldung noch anhängig ist, ist ohne Bedeutung. Folge: Es gilt die Priorität der Patentanmeldung, der Gebrauchsmusterschutz endet 10 Jahre
3 68 danach. Für das abgezweigte Gebrauchsmuster gelten aber 13, 15 (daher z.b. keine Rettung der Anmeldung bei fehlender Neuheit). 2. Der Sortenschutz Überblick Rechtsgrundlage: SortSchG (1985/1997) Idee: Schutz von Pflanzensorten, im Vergleich zum Patentrecht spezifische Schutzvoraussetzungen und Schranken (insb. Landwirteprivileg), Überblick verschafft die (nett gestaltete) Internet-Infobroschüre des Bundessortenamts, Schutzgegenstand: Pflanzensorten (= spezifische Erscheinungsform von Pflanzen einer Art, z.b. Sorte weißer Riesling, Art Kulturrebe, Gattung Vitis ). Entstehung: Erteilung nach Prüfung (in deren Verlauf die Sorte angebaut wird!) durch das Bundessortenamt (Hannover) Schutzdauer: 25 Jahre, bei bestimmten Pflanzen 30 Jahre ( 13 SortSchG) Wirkung: ausschließliches Recht zur Erzeugung und wirtschaftlicher Verwendung von Vermehrungsmaterial der Sorte (im einzelnen 10 SortSchG), spezifische Schranken des 10a-c, insb. darf der Landwirt das Material zum eigenen Nachbau vermehren und verwenden (Landwirteprivileg) Europarecht / internationale Übereinkommen: EG-Verordnung (1994) über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, Int. Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Übereinkommen) Vertiefend: Nirk/Ullmann, S. 187 ff. 3. Das Geschmacksmusterrecht (Design) Lit.: Götting, 35-39; Kur, GRUR 2002, 661 ff.; Ohly, GRUR 2007, 731 ff. Allgemeines Geschmacksmuster = Design, also Schutz der äußeren Erscheinungsform von Erzeugnissen, sowohl zwei- als auch dreidimensional Idee: Schutz der Erscheinungsform von Erzeugnissen (der moderne Begriff wäre Design ), Hybrid zwischen Patent-/Gebrauchsmusterrecht (Registrierung, Neuheitserfordernis) und Urheberrecht (Schutzgegenstand, Möglichkeit des formlosen Schutzes) Wirtschaftliche Bedeutung - Funktionalität - Kaufappeal der ästhetischen Form - Wiedererkennungswert der besonderen Form - Erhebliche Bedeutung in bestimmten Branchen, z.b. der Automobilindustrie Rechtsgrundlage: GeschmMG von 2004 hat das frühere GeschmMG v abgelöst, daneben Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (s. unten).
4 69 Zweispurige Europäisierung des Designrechts (wie im Markenrecht): - Harmonisierung der nationalen (registrierten) Geschmacksmusterrechte durch GeschmMRL von 1998, in Deutschland umgesetzt Schaffung eines einheitlichen, autonomen Gemeinschaftsgeschmacksmusters durch VO von 2002, dabei Unterscheidung zwischen eingetragenem GGeschmM (absoluter Schutz für bis zu 25 Jahren) und nicht eingetragenem GGeschmM (Nachahmungsschutz für drei Jahre bei Veröffentlichung des Musters innerhalb der EU) Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten: - Urheberrecht: bei Vorliegen der erforderlichen Gestaltungshöhe ist ein paralleler urheberrechtlicher Schutz als Werk der angewandten Kunst ( 2 I Nr. 4 UrhG) möglich, die Rechtsprechung stellt in diesem Bereich aber gesteigerte Anforderungen an die urheberrechtliche Gestaltungshöhe (vgl. BGH GRUR 1983, 377 Brombeermuster), um ein Unterlaufen der geschmacksmusterrechtlichen Abstufung zwischen eingetragenem GM (Schutz: 25 Jahre) und nicht eingetragenem GemeinschaftsGM (Schutz: 3 Jahre) zu verhindern, dagegen Teile der Lit. (s. oben, II 1). - Markenrecht: das Markenrecht schützt auch 3D-Marken, im Gegensatz zum GeschmM ohne zeitliche Begrenzung. Ausgleich durch strenge Auslegung der absoluten Eintragungshindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft ( 8 II Nr. 1 MarkenG) und des Freihaltebedürfnisses ( 8 II Nr. 2 MarkenG) (s. im Einzelnen die Vorlesung Immaterialgüterrecht I) - UWG: nach früherem Recht weitgehender Schutz ästhetischer Gestaltungen unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes unter 1 UWG a.f. (BGH GRUR 1973, 378 Modeneuheit), Hintergrund: Schutzlücke bei nichteingetragenen Gestaltungen. Mittlerweile aber dreijähriger Nachahmungsschutz für nichteingetragene Geschmacksmuster nach der Gemeinschaftsgeschmacksmuster- VO und Festschreibung des Erfordernisses zusätzlicher Unlauterkeitskriterien in 4 Nr. 9 UWG, daneben bleibt nach (zweifelhafter) Rechtsprechung UWG- Nachahmungsschutz im Fall des 4 Nr.9 a möglich (BGH GRUR 2006, 79 Jeans I), nicht aber bei Fehlen der Merkmale des 4 Nr. 9 und nach Ablauf der geschmacksmusterrechtlichen Schutzfrist (BGH GRUR 2005, 349 Klemmbausteine III), vertiefend dazu Ohly, aao. Schutzvoraussetzungen 2 I: Muster, das neu ist und Eigenart hat. - Muster = zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt ( 1 Nr. 1) Ausschlusstatbestände ( 1, 3, 4): - Computerprogramme ( 1 Nr. 2), Problem: Schutz von Icons - Erscheinungsmerkmale, die ausschließlich durch technische Funktion bedingt sind
5 70 - Erscheinungsmerkmale, die zwangsläufig nachgebaut werden müssen, damit der Zusammenbau mit einem anderen Erzeugnis möglich ist ( Must fit -Klausel, bedeutsam für Ersatzteile), Gegenausnahme aber für Bauteilsysteme ( 3 II Lego-Klausel ), vgl. auch die etwas versteckte Schrankenregelung für Reparaturen in 67 I. - Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten - Missbräuchliche Benutzung staatlicher Hoheitszeichen, nicht schon bei jeder dekorativen Verwendung von Hoheitszeichen erfüllt (so zum früheren Recht BGH GRUR 2004, 771 Ersttagssammelblätter; GRUR 2003, 705 Euro-Billy) - Bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht sichtbare Bauelemente komplexer Erzeugnisse ( 4) Neuheit, es gilt der objektive, relative Neuheitsbegriff ( 2 II; 5): Neuheit (-), wenn Muster bereits vor Anmeldetag offenbart, Offenbarung = Möglichkeit der Kenntnisnahme für in der Gemeinschaft tätige Fachkreise (ähnlich zum früheren Recht BGH GRUR 1969, 20 Rüschenhaube), Neuheitsschonfrist von 12 Monaten ( 6) Eigenart: Gesamteindruck, den Muster beim informierten Benutzer hervorruft, unterscheidet sich von dem Gesamteindruck, den vor Anmeldetag offenbartes Muster hervorruft. Dabei Berücksichtigung des Grades der Gestaltungsfreiheit ( 2 III). Inhaber: Entwerfer ( 7 I), im Arbeitsverhältnis im Zweifel Arbeitgeber ( 7 II) Entstehung, Schutzumfang und Erlöschen Das deutsche Geschmacksmusterrecht ist ein reines Formalrecht: Erforderlich ist eine Anmeldung beim DPMA (zum notwendigen Inhalt s. 11), der Schutz entsteht mit der Eintragung ins Register ( 27 I), Anders das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das bei Veröffentlichung innerhalb der EU auch ohne Eintragung für 3 Jahre gegen Nachahmung schützt. Problem: Was passiert bei erstmaliger Veröffentlichung außerhalb der EU? BGH v I ZR 126/05 Gebäckpresse: Das Recht entsteht nicht, aber die Vorveröffentlichung im Ausland ist regelmäßig neuheitsschädlich (Also ein Modellkleid niemals zuerst auf einer Modenschau in New York vorstellen!). Keine Prüfung der materiellen Schutzvoraussetzungen (vgl. 16, 18), sie werden (wie im Gebrauchsmusterrecht) im Verletzungs- oder Löschungsverfahren geprüft. Schutzumfang: absolute Sperrwirkung ( 38), Schutz also auch gegen unabhängige Parallelschöpfungen, ebenso das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, anders das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (und das frühere deutsche Recht). Dritte können Nichtigkeitsklage mit der Behauptung erheben, die Schutzvoraussetzungen seien nicht gegeben ( 33), Inhaber älterer Geschmacksmusterrechte können bei Kollision mit einem jüngeren Recht Einwilligung in die Löschung verlangen ( 34). Umstrittenes Problem: Schutz für Ersatzteile (insbesondere in der Automobilindustrie) = must match -Teile? Pro: Nachahmer beutet kreative Leistung des Originalherstellers aus, Mischkalkulation (teure Ersatzteile erlauben günstigeren Preis des Originalprodukts) ist legitim; contra: Schutz führt zu einer Monopolstellung auf einem Sekundärmarkt und führt dort nicht (wie eigentlich zur Rechtfertigung eines Schutzrechts erforderlich) zu ei-
6 71 nem Innovationswettbewerb. Richtlinie sieht derzeit nur ein Einfrieren des status quo vor und erlaubt Veränderungen nur, wenn sie zu einer Liberalisierung führen ( freeze plus, s im deutschen Recht 67 I), aber Richtlinienvorschlag der Kommission von September 2004 sieht Schutzschranke für Ersatzteile vor (im Internet unter dazu Drexl/Hilty/Kur, GRUR Int 2005, 449 einerseits, Straus, GRUR Int. 2005, 965 ff. andererseits), das Europäische Parlament hat dem am zugestimmt, jetzt muss der Rat entscheiden. 4. Halbleitertopographien Überblick Rechtsgrundlage: Halbleiterschutzgesetz (1987) Idee: Schutz von Chip-Layouts, zuvor Grauzone zwischen Patent- und Designrecht (Schutz zuvor wohl über 1 a.f. UWG), gesetzliche Ausgestaltung als Hybrid zwischen Geschmacks- und Gebrauchsmusterrecht Schutzgegenstand: dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen ( 1 HalblSchG) Entstehung: durch Anmeldung beim DPMA ( 3 I, 5 I HalblSchG) oder formlos durch (nicht vertrauliche) Verwertung, wenn Anmeldung innerhalb von 2 Jahren erfolgt ( 5 I HalblSchG) Schutzdauer: 10 Jahre ab Schutzbeginn ( 5 II HalblSchG) Wirkung: Schutz gegen Nachbildung, geschäftliche Verwertung und Einfuhr (im einzelnen 6 HalblSchG) Europarecht / internationale Übereinkommen: Das Gesetz beruht auf einer EG- Richtlinie von 1987, internationales Übereinkommen von 1989 (Treaty on Intellectual Property in Respect of Integrated Circuits), auf das in Art. 35 TRIPS verwiesen wird. Bedeutung: theoretisch groß, weil die Kopie von Chips günstig und daher für den Entwickler gefährlich ist, praktisch vermutlich wegen der schnellen technischen Entwicklung gering, pro Jahr in Deutschland nur ca. 10 Anmeldungen. Vertiefend: Nirk/Ullmann, S. 183 ff.
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