Rechtsverhältnisse im Pflegekinderwesen (LJA Köln - 2./ Hennef) Prof. Dr. Helga Oberloskamp, Köln/ Bonn

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1 Rechtsverhältnisse im Pflegekinderwesen (LJA Köln - 2./ Hennef) Prof. Dr. Helga Oberloskamp, Köln/ Bonn Vortrag I: Do, Uhr Einführung in das Thema: Allgemeine Rechtsfragen 1. Normen - soziale Normen (entwickeln sich, nicht erzwingbar) - Rechtsnormen (gesetzt, erzwingbar) 2. Beziehungsebenen in einem Gemeinwesen - Privatrecht (Gleichordnung, Vertrag, Gerichtsverfahren) - öffentliches Recht (Über-/Unterordnung, VA, Vollstreckung) 3. Normenbedarf - PR: in der Regel dispositives Recht, ausnahmsweise zwingend - ÖR: idr zwingendes Sonderrecht, ausnahmsweise allgemeines disp. Recht 4. Normsetzungsbefugnis - Arten von Normen 4.1 Ebenen - Bund - Länder - Kommunen 4.2 Arten in Deutschland - Gesetz (mat.r. und VerfR) - Ordnung (nur Verfahrensrecht) - Ausführungsgesetz - Verordnung - Satzung - Dienstanweisung, Richtlinie, Verwaltungsvorschrift international - Europäische Union Verordnung Richtlinie - Zwischenstaatliche Übereinkommen bilateraler Staatsvertrag multilateraler Staatsvertrag 4.3 Normenhierarchie [Folie 1] 5. Gerichtssystem 5.1 Fachgerichte - Zivilgerichtsbarkeit - Strafgerichtsbarkeit = ordentliche Gerichtbarkeit - Verwaltungsgerichtsbarkeit [Folie 2] 5.2 Verfassungsgerichte BVerfG und Verfassungsgerichte der 16 Länder 1

2 Artt. 6, 3, 2,1, 103 GG 5.3 Internationale Gerichte: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EuGH) Artt. 8, 6 EuMRK 6. Aktivitäten von Gerichten 6.1 von Fachgerichten - Zulässigkeit - Begründetheit Fakten Rechtsanwendung (Subsumtion) [Folie 3] 6.2 von Verfassungsgerichten - Verfassungsbeschwerde - konkrete Normenkontrolle [Folie 4] 6.3 vom EuGHMR [Folie 5] 7. Auslegung von Normen - Definition (z.b. Anspruch, 194 BGB) - unbestimmter Rechtsbegriff (z.b. Kindeswohl, 1666 BGB) - Ermessen (z.b. Jugendarbeit für über 27jährige, 11 IV SGB VIII - muss- (Indikativ Präsens, hat zu, ist zu, muss), soll-, kann-normen 8. Die Entscheidung von Behörde und Gericht 8.1 Verwaltung: Verwaltungsakt - Widerspruch - Klage 8.2 Justiz: - Verfahrenseinleitung/Antrag/ Klage - Beschluss/ Urteil - Beschwerde/ Berufung - Rechtsbeschwerde/ Revision [Folie 1] 9. Pflegekindentscheidungen 9.1 Verwaltungsgerichtsbarkeit (z.b. Pflegeerlaubnis) 9.2 Familiengerichtsbarkeit (z.b. Kindesherausgabe) 10. Begriffe - des Zivilrechts zur elterlichen Sorge (Pflegschaft, Pfleger, Pflegling) [Folie 7] - des Zivilrechts zur Nicht-Herkunftsfamilie (Pflegeperson, -familie) - des Jugendhilferechts [(Kinder-)Tagespflege, Vollzeitpflege, Familienpflege, Pflegefamilie, Pflegeperson] 11. Rechtsbeziehungen einer Herkunftsfamilie, die Hilfe braucht - Leistungsberechtigter (Personensorgeberechtigter, Kind) [Folie 8] - Leistungsträger (Jugendamt) - Leistungserbringer (Jugendamt, freier Träger) [Folie 9 Münder] 12. Rechtsbeziehungen einer Pflegefamilie - Kind - Personensorgeberechtigter (Eltern, Vormund, Pfleger) - Pflegeeltern - Jugendamt 2

3 Normenhierarchie und Vorrang des Gesetzes (Artt. 20 I, 28 I, 31 GG) Gründungsverträge der EU Verfassung Verordnungen (Normen der Legislative = primär Rat; zunehmend Parlament; Adressat: Bürger) Richtlinien (Normen der Legislative = primär Rat; zunehmend Parlament; Adressat: Mitgliedsstaat) Grundgesetz (= Verfassung) Bundesgesetze (Normen der Legislative = Bundestag + Bundesrat) Rechtsverordnungen (Normen der Exekutive = Ministerien + Bundesrat aufgrund Ermächtigung der Legislative) Landesverfassungen Landesgesetze (Normen der Legislative = Länderparlamente) Rechtsverordnungen (Normen der Exekutive = Ministerien aufgrund Ermächtigung der Legislative) Satzungsrecht (Bund, Länder und Gemeinden) Bild 1 Normen 3

4 4 Bild 2 Gerichtsbarkeit

5 Was hat ein Gericht zu prüfen? I. Zulässigkeit Klage/ Antrag/ Verfahren vaw 1. Ordnungsgemäßheit der Verfahrenseinleitung 2. Zuständigkeit - sachliche - örtliche - internationale - funktionelle 3. Partei- und Prozessfähigkeit 4. Gesetzliche Vertretung 5. Keine entgegenstehende Rechtskraft (nicht im FGG) oder anderweite Anhängigkeit Rechtsmittel (Berufung/ Revision; Beschwerde/ weitere Beschwerde) 1. Statthaftigkeit 2. Beschwer 3. Rechtsmittelwert (Erwachsenheits-, Beschwerde-) 4. Form 5. Frist 6. Kein Rechtsmittelverzicht II. Begründetheit Bestehen des geltend gemachten Anspruchs bzw. Legalität und Angemessenheit des zu regelnden bzw. geregelten Rechtsverhältnisses Bild 3 Prüfung der Fachgerichte 5

6 Das Bundesverfassungsgericht in der sozialen Arbeit Verfassungsbeschwerde (durch Personen) Konkrete Normenkontrolle (durch Gerichte) Verfassung Grundgesetz (GG) Art. 93 I Nr. 4a GG Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über: Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten oder in einem seiner in Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103, 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Art. 100 I S. 1 GG Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des BVerfG einzuholen. Einfaches Gesetz Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) Grundsatz 13 Nr. 8a BVerfGG Das Bundesverfassungs- über Verfassungsbeschwerden (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a, 4b des GG) 13 Nr. 11 BVerfGG gericht entscheidet: über die Vereinbarkeit eines Bundesoder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz... auf Antrag eines Gerichts (Art. 100 I GG) Einzelheiten BVerfGG 80-82a BVerfGG Bild 4 Prüfung des BVerfG 6

7 Prüfung von Art. 8 EMRK 1. Vorliegen eines Eingriffs (Abs.1) 2. Rechtfertigung des Eingriffs (Abs.2) - Eingriff ist gesetzlich vorgesehen - Eingriff verfolgt legitimes Ziel für die nationale oder öffentliche Sicherheit für das wirtschaftliche Wohl des Landes zur Aufrechterhaltung der Ordnung zur Verhütung von Straftaten zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer - Eingriff ist notwendig in einer demokratischen Gesellschaft Notwendig heißt: einschlägig und ausreichend Dies ist der Fall, *wenn ein dringendes soziales Bedürfnis besteht und * der Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu dem legitimen Ziel steht. Bei Eingriffen in das Elternrecht ist dies gegeben, wenn das Kindeswohl schwerer wiegt als die Elterninteressen. Bild 5 Prüfung des EuGHMR 7

8 Bild 6 = Bild 1 8

9 9 Bild 7 Elterliche Sorge

10 1. Leistungen ( 2 II SGB VIII) Funktionen von Jugendhilfe Echte Sozialleistungen, die gewährt werden, - wenn sie geltend gemacht werden ( 16 ivm 8 SGB I) - und wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die das Gesetz aufstellt ( SGB VIII). U.a. - Jugendarbeit - Jugendsozialarbeit - (Erzieherischer) Jugendschutz - Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie - Tageseinrichtungen und Tagespflege - Hilfe zur Erziehung - Adoptionsvermittlung - Eingliederungshilfe 2. Andere Aufgaben ( 2 III SGB VIII) Keine Sozialleistungen, sondern Relikte polizeilicher Aufgaben, die durch Jugendämter wahrgenommen werden. Eingriffsrechte im Sinne des Staatlichen Wächteramtes (Art. 6 II 2, III GG) U.a. - Inobhutnahme - Mitwirkung in Gerichtsverfahren (Familiengericht, Vormundschaftsgericht, Jugendgericht) - Rechtsfürsorge für Minderjährige (Vormundschaft, Pflegschaft, Beistandschaft) Bild 8 Aufgaben der Jugendhilfe 10

11 Bürger/ Leistungsberechtigter (LB) Leistungsberechtigung privatrechtlicher Vertrag - wird (regelmäßig) durch - der LB ist grundsätzlich Verwaltungsakt konkretisiert im Rahmen seines Wunschund Wahlrechts frei, den Anbieter zu wählen Leistungsträger (LT) Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungserbringer (LE) (Leistungsanbieter) Vereinbarung - regelmäßig abgeschlossen, wodurch ua Leistung und Entgelt festgelegt werden Bild 9 Jugendhilferechtliches Dreieck 11

12 Vortrag IV: Do, Uhr 1. Grundfragen Rechtsverhältnis zwischen Herkunftsfamilie und sorgeberechtigter Pflegefamilie 2. Gründe für Sorgeberechtigung der Pflegefamilie 2.1 Ausgangslage: volle e.s. der Herkunftsfamilie 2.2 Abweichende Lage Konstellationen Freiwillige Begrenzung der e.s. a) im tatsächlichen Bereich b) im rechtlichen Bereich Unfreiwillige Begrenzung der e.s. a) Kindeswohlgefährdung b) durch ein elterliches Fehlverhalten verursacht c) Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Eltern, die Gefahr abzuwenden. 2.3 Sonstige Fälle des Fehlens e.s. der Herkunftseltern Tod der Eltern Minderjährigkeit der Mutter Geschäftsunfähigkeit der Eltern 3. Pflegeeltern als Vormund 3.1 Ersatzsorgeberechtigte 3.2 Benennung 3.3 Eignung 3.4 Ergebnis bezüglich Pflegeeltern 4. Pflegeeltern als bestellter Pfleger 4.1 Ersatzsorgeberechtigte 4.2 Benennung und Eignung 4.3 Rechtliche Möglichkeiten der Gegenwehr der Pflegeeltern 5. Kollision von Interessen der sorgeberechtigten Pflegeeltern und der nichtsorgeberechtigten Herkunftseltern 5.1 Rechte, die den Herkunftseltern trotz Vormundschaft verbleiben Das Recht, Umgang zu haben Das Recht, in die Adoption des Kindes einzuwilligen Das Recht der tatsächlichen Personensorge der Mutter bei 12

13 deren Minderjährigkeit Pflichten des Kindes/ der Pflegeeltern, die darauf beruhen, dass das Kind beim Vormund lebt 5.2 Rechte der Herkunftseltern trotz Pflegschaft der Pflegeeltern Grundaussage des Gesetzes Umgangs- und Adoptionseinwilligungsrecht 13

14 Vortrag VI: Fr, Uhr Rechtsverhältnis zwischen freiem Träger und Pflegefamilie 1. Problemaufriss Bild 1 2. Spezialsituation Pflegefamilie Bild 2 3. Juristische Beurteilung der Rechtsbeziehungen 4. Einzelfragen aus der Praxis 14

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