Interkommunaler sachlicher Teilflächennutzungsplan Windkraft gem. 204 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Kommunen Markt Altomünster, Gemeinde Bergkirchen, Große

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1 Interkommunaler sachlicher Teilflächennutzungsplan Windkraft gem. 204 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Kommunen Markt Altomünster, Gemeinde Bergkirchen, Große Kreisstadt Dachau, Gemeinde Erdweg, Gemeinde Haimhausen, Gemeinde Hilgertshausen- Tandern, Gemeinde Karlsfeld, Markt Markt Indersdorf, Gemeinde Petershausen, Gemeinde Röhrmoos, Gemeinde Schwabhausen, Gemeinde Sulzemoos, Gemeinde Vierkirchen, Gemeinde Weichs im Landkreis Dachau Übersicht unmaßstäblich PLANZEICHNUNG, BEGRÜNDUNG, UMWELTBERICHT Fassung vom

2 Begründung INHALT 1 Anlass und Ziel Geltungsbereich des sachlichen Teilflächennutzungsplans Rechtliche Rahmenbedingungen Erneuerbare Energie Gesetz EEG Baugesetzbuch - BauGB Immissionsschutzgesetz Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG Planungsgrundlagen Landesentwicklungsprogramm Bayern LEP Landschaftsentwicklungskonzept München LEK Regionalplan München Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen Gebietskulisse Windkraft (gem. LfU) Vorgehensweise Restriktionen der Harten Tabuzone Bestehende Siedlungsbereiche und Sondergebiete Immissionsschutz Lärm Optisch bedrängende Wirkung Infraschall Schattenwurf Eiswurf Verkehrswege und Infrastruktur Straßen Hochspannungsfreileitungen und Bahntrassen Richtfunktrassen, BOS-Funksystem (Funkmast) Gasleitungen Flugsicherheit Arten-,Natur-, Landschafts- und Gewässerschutz Gesetzlich geschützte Biotope Wasserschutzgebiete Überschwemmungsgebiete Gewässer Naturschutzgebiet Kernzone von Landschaftsschutzgebieten

3 6.5.7 Flächenhafte Naturdenkmale Geschützte Landschaftsbestandteile Sonstige Nutzungen Vorranggebiet für den Abbau von Bodenschätzen Flächen für den Abbau von Bodenschätzen Flächen für die Ver- und Entsorgung Windhöffigkeit Zwischenergebnis: Privilegierte Fläche Restriktionen aufgrund landkreisweiter definierter Kriterien der Weichen Tabuzone Immissionsschutz Siedlungsbereiche und Ortsplanung Städtebau und Siedlungsentwicklung Optisch bedrängende Wirkung Akzeptanz innerhalb der Bevölkerung Verkehrswege und Infrastruktur Geplante Hochspannungsfreileitungen 110 kv Geplante Umgehungsstraßen Geplante Bahnanlagen Digitales BOS-Funksystem (Funkmast) Bundesautobahnen Flugsicherheit und Militär Senderschutzzone gem. 18a LuftVG Drehfunkfeuer Maisach Bereiche der luftrechtlichen Prüfung gem. 17 LuftVG Senderschutzzone gem. 18a LuftVG Natur-, Landschafts- und Gewässerschutz/ Erholung FFH-Gebiete Ausgleichs- und Ökokontoflächen Waldflächen mit besonderer Bedeutung (sonstige) Bannwald (bestehend/geplant) Landschaftsschutzgebiete Geplante Wasserschutzgebiete Zone I und II Vorranggebiete für den Hochwasserschutz Überlagerung von Regionalem Grünzug und Landschaftlichem Vorbehaltsgebiet Landschaftliche Vorbehaltsgebiete Regionale Grünzüge Waldflächen mit besonderer Bedeutung für die Erholung (Intensitätsstufe II) Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Wasserschutz

4 7.5.13Wasserschutzgebiete Zone III (bestehend/ geplant) Sonstige Nutzungen geplante Flächen für den Abbau von Bodenschätzen (ausgeschlossene Bereiche) Vorbehaltsgebiete für den Abbau von Bodenschätzen (nicht ausgeschlossene Bereiche) Denkmalschutz Baudenkmäler Bodendenkmäler Zwischenergebnis: Potentialflächen Artenschutz Brutstätten Nahrungshabitate Weitere Abwägung: zusätzliche landschaftsplanerische Kriterien Ausschluss von Splitterflächen Endergebnis: Bildung von Konzentrationsflächen Zusammenfassung: Ermittlung von Konzentrationsflächen Substantieller Raum Lage, Größe und Flächennutzung der jeweiligen Konzentrationsflächen Konzentrationsfläche Konzentrationsfläche Konzentrationsfläche Konzentrationsfläche Konzentrationsfläche Konzentrationsfläche Konzentrationsfläche 2.2 und Konzentrationsfläche Konzentrationsfläche Konzentrationsfläche Konzentrationsfläche Konzentrationsfläche Konzentrationsfläche Konzentrationsfläche Konzentrationsfläche 3.4 und Konzentrationsfläche 4.1 und Konzentrationsfläche Konzentrationsfläche Konzentrationsfläche

5 Konzentrationsfläche Konzentrationsflächen 5.4 und Konzentrationsfläche Konzentrationsfläche 6.1 und Konzentrationsfläche Konzentrationsfläche Konzentrationsfläche Konzentrationsfläche Konzentrationsfläche Konzentrationsfläche Konzentrationsfläche Windgeschwindigkeiten auf den jeweiligen Konzentrationsflächen Eingriff und Ausgleich Erschließung Denkmalschutzgesetz Sonstiges Literatur Themenkarten Anhang

6 1 Anlass und Ziel Nach der Reaktorkatastrophe in Japan hat die Bundesrepublik Deutschland beschlossen, die Nutzung der zivilen Atomenergie zur Stromerzeugung bis zum Jahr 2022 zu beenden. Bereits das seit mehr als 10 Jahren eingeführte Erneuerbare Energien Gesetz EEG sah vor, die Energieversorgung in Deutschland verstärkt über regenerative Energien sicherzustellen, um den schädlichen Ausstoß von Klimagasen zu reduzieren. Nach den aktuellen Entscheidungen der Bundesregierung zum Atomausstieg kommt dem Einsatz erneuerbarer Energien eine bedeutendere Funktion in der Stromversorgung zu. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz sieht vor, bis zum Jahr 2050 den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung der Bundesrepublik Deutschland auf 80 % zu erhöhen. Vor allem in der Nutzung der Windenergie liegen die größten Ausbaupotentiale bezüglich der Stromgewinnung aus regenerativen Quellen. Zusätzlich können die Anlagen relativ kurzfristig errichtet und das Energiepotential des Windes zeitnah erschlossen werden. Die Bay. Staatsregierung sieht dabei vor, bis 2020 die Stromerzeugung aus Windenergie auf etwa 10% zu erhöhen. Hierfür sollen in den nächsten Jahren bis zu Windenergieanlagen in Bayern entstehen. Durch die im EEG garantierte Einspeisevergütung und die kontinuierliche technische Weiterentwicklung der Anlagen gewinnt aber auch das bisher als relativ windarm eingestufte Binnenland eine verstärkte Bedeutung für die Windkraftnutzung. Um ihren Beitrag zur Energiewende zu leisten, beabsichtigen die planenden Kommunen (s. Kap. 2) im Landkreis Dachau ihren Anteil an regenerativen Energien erheblich zu erhöhen und gleichzeitig die Entstehung von Windkraftanlagen zu lenken. Um die grundsätzlich privilegierte Errichtung von Windkraftanlagen städtebaulich zu steuern, haben die planenden Kommunen im Landkreis Dachau beschlossen, basierend auf einem gemeinsamen Konzept Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen in einem interkommunalen sachlichen Teil- Flächennutzungsplan im Sinne des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB darzustellen. Dieser beinhaltet eine Ausweisung derjenigen Bereiche, auf die sich die Nutzung der Windenergie in den nächsten Jahren konzentrieren soll. Grundlage ist eine mehrstufige Analyse des Planungsgebiets zur Ermittlung geeigneter Flächen. Dabei werden alle Gebiete der beteiligten Kommunen nach einheitlichen Kriterien untersucht. Die so letztendlich ermittelten Konzentrationsflächen sind im interkommunalen sachlichen Teilflächennutzungsplan Windkraft dargestellt. Gemäß 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange in der Regel der Errichtung von Windkraftanlagen auch dann entgegen, wenn hierfür durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung von Konzentrationsflächen an anderer Stelle erfolgt ist. Mit diesem so genannten Planvorbehalt soll erreicht werden, dass durch positive Standortzuweisungen für die Windnutzung an einer oder mehreren Stellen im Planungsgebiet die übrigen Bereiche von der Errichtung von Windkraftanlagen freigehalten werden. Hierzu haben die planenden Kommunen im Landkreis Dachau bereits eine flächendeckende Untersuchung des Planungsgebiets veranlasst, um Konzentrationsflächen für die Nutzung der Windenergie mit geringem Konfliktpotential zu ermitteln. Damit wird einerseits die Windkraftnutzung durch die Gewährleistung substantiellen Raums gefördert und Investoren Planungs- und Rechtssicherheit für die Errichtung von Windkraftanlagen innerhalb der definierten Konzentrationsflächen signalisiert. Andererseits ist der Ausschluss von Windenergieanlagen im restlichen Planungsgebiet damit umfassend begründet. Durch die Ausweisung von geeigneten Konzentrationsflächen für die Windkraftnutzung sehen die planenden Kommunen im Landkreis die Möglichkeit, verstärkt auf künftige Bauvor- 6

7 haben einwirken zu können, die Nutzung von Windenergie im Planungsgebiet zu fördern und gleichzeitig eine größtmögliche Akzeptanz der Bevölkerung herbeizuführen. 2 Geltungsbereich des sachlichen Teilflächennutzungsplans Das Plangebiet umfasst die Kommunen des Landkreises Dachau exklusive der Gemeinden Hebertshausen, Odelzhausen und Pfaffenhofen a. d. Glonn. Damit sind an der Planung 14 Kommunen mit einer Fläche von insgesamt ha beteiligt (Landkreis: ha). Die genauen Flächenanteile sind im Folgenden aufgeführt. Kommunen Fläche in ha (Stand 05 / 2012) Makrt Altomünster 7576,00 Gde. Bergkirchen 5996,00 Große Kreisstadt Dachau 3477,00 Gde. Erdweg 3605,00 Gde. Haimhausen 2695,00 Gde. Hilgertshausen-Tandern 2864,00 Gde. Karlsfeld 1561,00 Markt Markt Indersdorf 6860,00 Gde. Petershausen 3277,00 Gde. Röhrmoos 3173,00 Gde. Schwabhausen 3020,00 Gde. Sulzemoos 1904,00 Gde. Vierkirchen 1942,00 Gde. Weichs 1880,00 Plangebiet 49830,00 In den planenden Kommunen leben derzeit ca Einwohner (Landkreis: ca Einwohner) [Stand 2011]. 7

8 3 Rechtliche Rahmenbedingungen Die vorliegende Planung baut insbesondere auf die im Folgenden aufgeführten gesetzlichen Rahmenbedingungen auf. Weitere gesetzliche Vorgaben, die in Verbindung mit angewendeten Kriterien von Bedeutung sind, werden an entsprechender Stelle erläutert. 3.1 Erneuerbare Energie Gesetz EEG Mit dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) verfolgt der Gesetzgeber das Ziel der Förderung erneuerbarer Energien, um den Ausstoß von schädlichen Klimagasen zu reduzieren. Ziel des Gesetzes ist dabei, den Anteil regenerativer Energien an der Stromversorgung schrittweise bis zum Jahr 2050 auf 80% und bis zum Jahr 2020 den Anteil am Bruttoenergieverbrauch auf mindestens 18 % zu erhöhen. 3.2 Baugesetzbuch - BauGB Windkraftanlagen sind Energieerzeugungsanlagen, die im Wesentlichen nur im Außenbereich errichtet werden können. Sie stellen gem. 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sog. privilegierte Vorhaben dar. Im Außenbereich ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es [...] der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient ( 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Für Kommunen besteht jedoch die Möglichkeit, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Windkraftanlagen im Außenbereich gem. 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB zu steuern: Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben [...] in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung und Landesplanung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dies bedeutet: haben die planenden Kommunen an einer oder auch mehreren Stellen im Plangebiet in begründeter Weise positive Standorte für Windenergieanlagen ausgewiesen, so ist der übrige Planungsraum von solchen Anlagen grundsätzlich freizuhalten. Im Rahmen der Umweltprüfung von Bauleitplänen ist ein Umweltbericht zu erstellen. Wesentliche Bestandteile der Umweltprüfung sind die Standortfrage und Standortalternativen, wodurch die Umweltverträglichkeit eines WK-Standortes als Kriterium an Bedeutung gewinnt. Gemäß 204 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB sollen benachbarte Kommunen einen gemeinsamen Flächennutzungsplan aufstellen, wenn ihre städtebauliche Entwicklung wesentlich durch gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt wird oder ein gemeinsamer Flächennutzungsplan einen gerechten Ausgleich der verschiedenen Belange ermöglicht. Ein gemeinsamer Flächennutzungsplan soll insbesondere aufgestellt werden, wenn die Ziele der Raumordnung oder wenn Einrichtungen und Anlagen des öffentlichen Verkehrs, sonstige Erschließungsanlagen sowie Gemeinbedarfs- oder sonstige Folgeeinrichtungen eine gemeinsame Planung erfordern. Der gemeinsame Flächennutzungsplan kann von den beteiligten Gemeinden nur gemeinsam aufgehoben, geändert oder ergänzt werden; die Gemeinden können vereinbaren, dass sich die Bindung nur auf bestimmte räumliche oder sachliche Teilbereiche erstreckt. Bei einer solchen interkommunalen Planung muss eine in sich stimmige, aufeinander abgestimmte Gesamtplanung entstehen. 8

9 Im Ergebnis kann dies im Einzelfall dazu führen, dass im Gebiet einer oder mehrerer beteiligten Kommunen keine Konzentrationsflächen dargestellt sind, weil es sachgerecht ist, entsprechende Flächen nur in einer oder mehreren der übrigen beteiligten Kommunen darzustellen. 3.3 Immissionsschutzgesetz Das Bundes-Immissionsschutzgesetz hat den Zweck, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden. Die 4. Bundesimmissionsschutzverordnung führt im Anhang auf, welche Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb eine Genehmigung benötigen. Dazu zählen auch Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m. Bei einer Gesamtanlagenhöhe von 10 m bis 50 m greift das Immissionsschutzgesetz nicht. Da der vorliegenden Planung eine Referenzanlage mit einer Gesamthöhe von 190 m zugrunde gelegt ist, welche somit unter die genehmigungspflichtigen Anlagen gem. BImschG fällt, muss dieses Gesetz Anwendung finden. 3.4 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG sieht vor, bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen 1. die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen, Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategischer Umweltprüfung frühzeitig und umfassend zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten, 2. die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfungen a) bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, b) bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen so früh wie möglich zu berücksichtigen. In der Anlage 1 des Gesetzes werden die "UVP-pflichtigen Vorhaben aufgezählt. Demnach gelten für die Errichtung von Windrädern ab einer Gesamthöhe von 50 m folgende Voraussetzungen: generelle UVP-Pflicht bei 20 oder mehr Windkraftanlagen allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls bei 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen standortbezogene Vorprüfung bei 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen 4 Planungsgrundlagen 4.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern LEP In der Bauleitplanung ist das sogenannte Entwicklungsgebot zu berücksichtigen. Das heißt, angewendet auf den konkreten Fall, dass die vorliegende Planung aus übergeordneten Pla- 9

10 nungen entwickelt werden muss und diesen nicht widersprechen darf. Das LEP stellt eine solche übergeordnete Planung dar. BI Landschaftliches Leitbild (G) Es ist anzustreben, Natur und Landschaft bei Planungen und Maßnahmen möglichst so zu erhalten und weiter zu entwickeln, dass aufbauend auf natürlichen und kulturhistorischen Gegebenheiten jeweilig vorhandene naturräumliche Potenziale besondere Berücksichtigung finden. B VI Nachhaltige Siedlungsentwicklung, 1. Siedlungsstruktur (G) Der Erhaltung der gewachsenen Siedlungsstruktur und der nachhaltigen Weiterentwicklung unter Wahrung der natürlichen Lebensgrundlagen entsprechend den Bedürfnissen von Bevölkerung und Wirtschaft kommt besondere Bedeutung zu. Dabei sind die Bewahrung der bayerischen Kulturlandschaft und die Förderung der Baukultur anzustreben. Auf das charakteristische Orts- und Landschaftsbild ist möglichst zu achten. B V 3. Energieversorgung (G) Zur Wahrung nachhaltiger Lebensbedingungen heutiger und künftiger Generationen ist anzustreben, dass Energie stets in ausreichender Menge kostengünstig, sicher und umweltschonend in allen Landesteilen zur Verfügung steht (G) Es ist von besonderer Bedeutung, dass die bayerische Energieversorgung im Interesse der Nachhaltigkeit auch künftig auf einem ökologisch und ökonomisch ausgewogenen Energiemix aus den herkömmlichen Energieträgern Mineralöl, Kohle, Erdgas und Kernenergie, verstärkt aber auch erneuerbare Energien beruht (G) Auch im europaweit liberalisierten Energiemarkt sind die energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen möglichst so zu gestalten, dass der in Bayern benötigte Strom auch künftig möglichst verbrauchsnah im eigenen Land erzeugt werden kann (G) Es ist anzustreben, dass die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erhalten, weiter ausgebaut und die Einsatzmöglichkeiten energiewirtschaftlich sinnvoller und energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ausgeschöpft werden. 3.6 (G) Es ist anzustreben, erneuerbare Energien Wasserkraft, Biomasse, direkte und indirekte Sonnenenergienutzung, Windkraft und Geothermie verstärkt zu erschließen und zu nutzen. 4.2 Landschaftsentwicklungskonzept München LEK 14 In der Bauleitplanung ist das sogenannte Entwicklungsgebot zu berücksichtigen. Das heißt, angewendet auf den konkreten Fall, dass die vorliegende Planung aus übergeordneten Planungen entwickelt werden muss und diesen nicht wiedersprechen darf. Das LEK stellt eine solche übergeordnete Planung dar. 6.5 Landschaftsbild und erleben 10

11 Oberziele: L 1 L 2 L 3 L 4 Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Landschaftsräumen mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild Erhaltung visuell besonders wirksamer landschaftlicher Raumkanten und Leitstrukturen Sicherung und Entwicklung gliedernder landschaftlicher Freiräume Erhaltung relativ störungsarmer Räume Erhaltung, Entwicklung und Sicherung der Landschaft in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie in ihrer Bedeutung für Erholung und Landschaftserleben 6.7 Historische Kulturlandschaft Oberziele: In der Region München sollen historisch bedeutsame Kulturlandschaften mit ihrem Bestand an historischen Kulturlandschaftselementen erhalten werden. Eine Beeinträchtigung dieser Gebiete in ihrer historischen Aussagekraft soll vermieden werden. 7. Leitbild der Landschaftsentwicklung und Maßnahmenhinweise Das Leitbild soll für alle Akteure, Landnutzer, Kommunen etc. der Region als Koordinierungsziel dienen. Die Stärke eines regionalen landschaftlichen Leitbildes liegt auch darin, dass viele landschaftliche Wirkzusammenhänge nur auf großräumiger, überörtlicher Betrachtungsebene erfasst und zutreffend gewichtet werden können. Damit soll gewährleistet werden, dass die landschaftsbedingten Funktionen für die - Daseinsvorsorge und die Lebensqualität für die Menschen in der Region - Sicherung der Naturgüter und das - kulturelle Erbe in der Region in einem nachhaltigen, leistungsfähigen Zustand erhalten werden oder in einen solchen versetzt werden. 4.3 Regionalplan München Auch hinsichtlich der Bauleitplanung ist das Entwicklungsgebot zu berücksichtigen. Das heißt, angewendet auf den konkreten Fall, dass die vorliegende Planung unter anderem aus dem Regionalplan München als übergeordneten Planungen entwickelt werden muss und diesem nicht widersprechen darf. Im Regionalplan München (Region 14) sind keine Vorrang-, Vorbehalts- und Ausschlussgebiete für die Windkraftnutzung enthalten. Ziele und Grundsätze der Regionalplanung (Regionalplan Region München ) Natur und Landschaft 1.1 Landschaftliches Leitbild 11

12 1.1.2 (B) Im ländlichen Raum der Region soll insbesondere die Sicherung eines stabilen Natur-haushaltes angestrebt werden. Im Verbund mit dem Verdichtungsraum soll mit Nachdruck auf ein ökologisches Gleichgewicht hingewirkt werden (B) In der engeren Verdichtungszone des großen Verdichtungsraums Münchens sollen die noch vorhandenen naturnahen Vegetationsflächen gesichert werden. 1.2 Landschaftliche Vorbehaltsgebiete (B) In den landschaftlichen Vorbehaltsgebieten soll die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes gesichert oder wiederhergestellt, die Eigenart des Landschaftsbildes bewahrt und die Erholungseignung der Landschaft erhalten oder verbessert werden. Siedlungstätigkeit, Bebauung und bauliche Infrastrukturen sollen sich in den landschaftlichen Vorbehaltsgebieten nach den hier besonders bedeutsamen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten Landschaftliches Vorbehaltsgebiet Glonntal mit den Nebenbächen Roßbach und Steinfurter Bach. Hierfür werden folgende Sicherungs- und Pflegemaßnahmen vorgeschlagen: - Erhaltung der mäandrierenden Bachläufe, Ufervegetation und Wiesen in der Glonn- Auenlandschaft - Stabilisierung und Sicherung des Naturhaushaltes - Anpflanzung von flur- und bachbegleitenden Gehölzen und von Hecken Landschaftliches Vorbehaltsgebiet Weilach mit Seitentälern. Hierfür werden folgende Sicherungs- und Pflegemaßnahmen vorgeschlagen: - Erhaltung des mäandrierenden Bachlaufes, der Schilfbestände sowie der Bruchwälder und angrenzenden Hangwälder Landschaftliches Vorbehaltsgebiet Oberes Ilmtal. Hierfür werden folgende Sicherungs- und Pflegemaßnahmen vorgeschlagen: - Erhaltung des naturnahen Bachlaufes einschließlich der angrenzenden Wiesen, der Bruchwaldreste und der abwechslungsreichen Waldränder Landschaftliches Vorbehaltsgebiet Ilmtal südlich Steinkirchen. Hierfür werden folgende Sicherungs- und Pflegemaßnahmen vorgeschlagen: - Sicherung der abwechslungsreichen und kleinteiligen Tallandschaft Landschaftliches Vorbehaltsgebiet Mittleres Ampertal zwischen Geiselbullach und Haimhausen einschließlich Emmeringer Hölzl sowie Fußberger und Palsweiser Moos. Hierfür werden folgende Sicherungs- und Pflegemaßnahmen vorgeschlagen: - Vermeidung weiterer Siedlungstätigkeit - Erhaltung der kleinräumigen Landschaftsstrukturen - Standortgerechte landwirtschaftliche Nutzung - Erhaltung der typischen Auenlandschaft, insbesondere der Altwässer und kleinflächigen Auenwälder - Erhaltung des Emmeringer Hölzl als Vogelrückzugsgebiet - Erhaltung bedeutsamer Niedermoore mit Torfstichen, Streuwiesen und Moorwäldern 12

13 Landschaftliches Vorbehaltsgebiet Graßlfinger und Dachauer Moos bei Gröbenried einschließlich Langwieder See Hierfür werden folgende Sicherungs- und Pflegemaßnahmen vorgeschlagen: - Erhaltung der Niedermoorlandschaft und Vermeidung einer weiteren Entwässerung - Erhaltung einer standortgerechten landwirtschaftlichen Nutzung und Sicherung der extensiv genutzten Flächen - Erhaltung der kleinräumigen Landschaftsstrukturen - Schutz der Moorflächen vor Bebauung und Vermeidung ungeordneter Freizeitnutzung - Schutz vor Aufschüttungen, Ablagerungen und Abgrabungen Landschaftliches Vorbehaltsgebiet Hebertshauser und Inhauser Moos einschließlich Moosgebiete um Badersfeld und Riedmoos Hierfür werden folgende Sicherungs- und Pflegemaßnahmen vorgeschlagen: - Sicherung der Hecken, Waldteile und bachbegleitenden Grünstrukturen - Erhaltung und Sicherung des hohen Grundwasserspiegels - Erhaltung und Sicherung der standortgerechten landwirtschaftlichen Grünlandnutzung - Vermeidung weiterer Zersiedelung durch Kleingärten und Parzellierung für Wochenendgrundstücke sowie schrittweise Sanierung derart geschädigter Gebiete - Verzicht auf Kiesabbau außerhalb von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Kiesabbau - Sicherung des bestehenden und Aufbau eines engmaschigen Biotopverbundnetzes Schwerpunkte der Landschaftsentwicklung Die Schwerpunkte der Landschaftsentwicklung sollen durch koordinierte, fachübergreifende Maßnahmen als Freiflächen von überörtlicher Bedeutung im nördlichen Stadt- und Umlandbereich München erhalten und nachhaltig entwickelt werden In den Schwerpunkten der Landschaftsentwicklung sollen ökologische Funktionen gestärkt, das Landschaftsbild und die Erholungseignung für die umliegenden Siedlungsgebiete verbessert sowie schonende Bewirtschaftungsformen in der Land- und Forstwirtschaft angestrebt und gesichert werden. Es sollen Ausgleichsmöglichkeiten für Eingriffe durch Siedlungstätigkeit und Infrastrukturausbau vorgesehen werden. In den innerhalb der Schwerpunkte der Landschaftsentwicklung gelegenen Naturschutzgebieten soll eine Lenkung der Erholungsnutzung angestrebt werden Im Schwarzhölzl und umgebenden Moosgebiet soll angestrebt werden: - die Sicherung der Moorwälder und Streuwiesen sowie der dort heimischen Lebensgemeinschaften, - die Optimierung der Biotopkernzonen und der Aufbau von Pufferzonen, um eine natürliche unbeeinflußte Entwicklung für Flora und Fauna zu ermöglichen, - die Anlage eines naturverträglichen Wegenetzes und entsprechender Verweil- und Raststellen für Spaziergänger und Radfahrer außerhalb der Biotopkernzonen, - die Gestaltung als Erholungslandschaft für die extensive Erholung, - die Konzentration intensiver Erholungseinrichtungen im Bereich der Regattaanlage und des Regattasees. 1.3 Besonders bedeutsame Teile von Natur und Landschaft 13

14 1.3.1 Naturschutzgebiete Die rechtsverbindlich festgesetzten Naturschutzgebiete sollen weiterhin gesichert werden Als Naturschutzgebiete sollen folgende Landschaftsteile geschützt werden: Niedermoor bei Weichs Altwasser zwischen Haimhausen und Fahrenzhausen [ ] 1.4 Erhaltung und Gestaltung der Landschaft (B) Großflächige Infrastrukturanlagen sollen besonders sorgfältig in die Landschaft eingebunden werden. Siedlungswesen 2. Sieldungsentwicklung (B) 2.3 (Z) In der Region werden gemäß LEP B II 1.2 Bereiche festgelegt, die für die Siedlungsentwicklung besonders in Betracht kommen. Der Lenkung der Siedlungsentwicklung in diese Bereiche kommt ein besonderes Gewicht zu. Dort soll eine über die in B II Z 2.1 (LEP) festgelegte Zielsetzung hinausgehende Siedlungsentwicklung zulässig sein. Dabei soll in der Regel zunächst auf bereits ausgewiesene Wohn- und/oder Gewerbegebiete zurückgegriffen werden. Im vorliegenden Planungsgebiet betrifft dies gem. Regionalplan folgende Orte bzw. Ortsteile: - Altomünster - Markt Indersdorf - Petershausen - Dachau - Etzenhausen - Karlsfeld 4.1 Siedlungsstruktur (Z) Hangkanten, Steilhänge, Waldränder, Feucht- und Überschwemmungsgebiete sollen in der Regel von Bebauung freigehalten werden. 4.2 Freiraumstruktur und Freiraumsicherung (Z) Regionale Grünzüge sollen - zur Verbesserung des Bioklimas und zur Sicherung eines ausreichenden Luftaustausches - zur Gliederung der Siedlungsräume - zur Erholungsvorsorge in Siedlungsgebieten und siedlungsnahen Bereichen dienen. Die regionalen Grünzüge sollen über die in bestehenden Flächennutzungsplänen dargestellten Siedlungsgebiete hinaus nicht geschmälert und durch größere Infrastrukturmaßnahmen nicht unterbrochen werden. Planungen und Maßnahmen in regionalen Grünzügen sollen im Einzelfall möglich sein, soweit die jeweilige Funktion gemäß Absatz 1 nicht entgegensteht. 14

15 Im Planungsgebiet im Landkreis Dachau werden folgende Regionale Grünzüge festgelegt: - Ampertal (2) - Dachauer Moos/Freisinger Moos/Grüngürtel München-Nordwest (5) (Z) Trenngrün soll das Entstehen großflächiger und bandartiger Siedlungsstrukturen vermeiden und die Freiflächen zwischen aufeinander zuwachsenden Siedlungseinheiten erhalten und sichern. Planungen und Maßnahmen im Trenngrün sollen im Einzelfall möglich sein, soweit die jeweilige Funktion gemäß Satz 1 nicht entgegensteht. Wirtschaftsstruktur Sicherung und Gewinnung von Bodenschätzen (B) Die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit preiswürdigen mineralischen Bodenschätzen aus heimischen Rohstoffvorkommen (Kies, Sand, Lehm, Ton und Bentonit) soll sichergestellt werden. Die zur Deckung des derzeitigen und künftigen regionalen und überregionalen Bedarfs benötigten Rohstoffvorkommen der Region sollen erkundet, gesichert, erschlossen und gewonnen werden Vorranggebiete für Kies und Sand Planungsgebiet im Landkreis Dachau Altomünster, M (VR 200) Hilgertshausen-Tandern (VR 202) Vorranggebiete für Lehm und Ton Planungsgebiet im Landkreis Dachau Bergkirchen/Dachau, GKSt (VR L 200) Dachau, GKSt (VR L 201) Dachau, GKSt (VR L 202) Hilgertshausen-Tandern (VR L 204) Vorbehaltsgebiet für Kies und Sand Planungsgebiet im Landkreis Dachau Bergkirchen (VB 20) 2.10 Energieversorgung (G) Es ist von besonderer Bedeutung, dass ein an die angestrebte wirtschaftliche Entwicklung, an die prognostizierte Bevölkerungsentwicklung und an die regionale Versorgungssicherheit angepasstes Energieangebot bereitgestellt wird. Auf sparsame und rationelle Energieverwendung ist hinzuwirken (Z) Umweltfreundlichen und erneuerbaren Formen der Energieversorgung soll möglichst der Vorrang eingeräumt werden (Z) Geeignete Standorte für Windenergieanlagen sollen nur ausgewiesen werden, wenn sie das Orts- und Landschaftsbild sowie den Naturhaushalt nicht stören. 15

16 Ausschnitt Regionalplan, unmaßstäblich 16

17 4.4 Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen Zielsetzung der Bayerischen Staatsregierung ist es, den Anteil erneuerbarer Energien am Strombedarf auf 50 % innerhalb der nächsten Jahre zu erhöhen. Der Windkraft kommt dabei aufgrund ihres hohen Ausbaupotentials eine besondere Rolle zu. Daher hat die Bayerische Staatsregierung am 20. Dezember 2011 den so genannten Winderlass als Planungshilfe für Kommunen herausgegeben. Mit dieser gemeinsamen Bekanntmachung will die Staatsregierung zu einem beschleunigten umwelt- und gesellschaftsverträglichen Ausbau der Windkraft in Bayern beitragen. Außerdem soll dieses Schreiben als Orientierungshilfe zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs und zur Erleichterung der Genehmigungsverfahren sowie zur Steuerung der vorgeschalteten Planungen dienen. Die vorliegende Planung zum Teilflächennutzungsplan Windkraft im Plangebiet Dachau orientiert sich hinsichtlich der angewendeten Kriterien an den durch die Staatsregierung gegebenen Hinweisen. 4.5 Gebietskulisse Windkraft (gem. LfU) Ergänzend zu den Hinweisen zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen ist durch die Bayerische Staatsregierung die Gebietskulisse Windkraft erarbeitet worden. Diese stellt bayernweit Flächen dar, auf denen voraussichtlich Windkraftnutzung möglich ist. Eingearbeitet wurden dafür über 40 Kriterien, welche die Flächen immissions- und naturschutzfachlich vorprüfen und sich an den Kriterien des Winderlasses orientieren. Sie weist ausreichend windhöffige Flächen aus, in denen die Nutzung von Windkraft voraussichtlich möglich ist. Daher gehen nur Flächen mit einer Windgeschwindigkeit über 4,5 m/s in 140 m Höhe in die Gebietskulisse Windkraft ein (Bayerischer Windatlas, 2010). Folgende Flächenkategorien werden unterschieden: - Grün: Hier ist Windkraft voraussichtlich möglich. Dabei wird noch einmal nach der Windhöffigkeit unterschieden: hellgrün - mittlere Windgeschwindigkeit von 4,5 bis 4,9 m/s in 140 m Höhe dunkelgrün - ab 5 m/s in 140 m Höhe. - Gelb: Auf diesen Flächen ist Windkraftnutzung nur im Einzelfall eventuell möglich. Dieser Kategorie wurden gem. Bayerischem Landesamt für Umwelt folgende Kriterien zugrunde gelegt: Themenbereich Schutzabstand Siedlung Wohnbauflächen - Außenbereichsanwesen m Naturschutz Landschaftsschutzgebiet -- FFH-Gebiete -- Vogelschutzgebiete (SPA) 1000 m Wiesenbrütergebiete -- 17

18 Reliefanstiege -- Zugkorridore Flüsse -- Vogelzugverdichtung -- Wasserwirtschaft Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Trinkwasserschutz -- Vorschläge Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Trinkwasserschutz -- Festgesetzte und planreife Wasserschutzgebiete, Zonen III -- und IV Geologie Regionalplanerische Vorbehaltsgebiete für Rohstoffe -- Bayerische Erdbebenmessstationen 2000 m - Orange: In Vogelschutzgebieten nach den europäischen Schutzbestimmungen ist die Windenergienutzung ausgeschlossen, wenn Erhaltungsziele erheblich beeinträchtigt werden. - Rot: Windkraftnutzung ist hier voraussichtlich nicht möglich Dieser Kategorie wurden gem. Bayerischem Landesamt für Umwelt folgende Kriterien zugrunde gelegt: Themenbereich Schutzabstand Siedlung, Infrastruktur, Gewässer Wohnbauflächen - in Ortslage 800 m Wohnbauflächen - Außenbereichsanwesen 500 m Flächen gemischter Nutzung 500 m Industrie- und Gewerbeflächen 300 m Flächen besonderer funktionaler Prägung 800 m (z. B. Gesundheit, Verwaltung, Bildung, Sicherheit) Bundesautobahnen, Bundes-, Staats- und Kreisstraßen 150 m Bahntrassen, Bahnhofsanlagen 150 m, -- Flugplätze, Flughäfen (nur Flächen, kein Wirkungsbereich) -- Hochspannungsfreileitungen, Umspannwerkstandorte 150 m Truppen- / Standortübungsplätze (nur Flächen, kein Wirkungsbereich) -- Gewässerflächen (Gewässer 1. Und 2. Ordnung, Fließ- / -- stehende Gewässer) Naturschutz Nationalparke -- Naturschutzgebiete -- Biotope -- Naturdenkmale -- Geschützte Landschaftsbestandteile -- Naturwaldresvervate -- Wasserwirtschaft Festgesetzte und planreife Wasserschutzgebiete, Zonen I -- und II Festgesetzte und planreife Heilquellenschutzgebiete -- Geologie Regionalplanerische Vorranggebiete für Rohstoffe -- 18

19 Erdbebenmessstationen international 5000 m - Weiß: Aufgrund zu geringer Windgeschwindigkeiten nicht näher untersucht ( Die Gebietskulisse Windkraft soll den Kommunen als Umweltplanungshilfe und als Orientierung für die Errichtung von Windkraftanlagen dienen. unmaßstäbliche Abbildung Gebietskulisse Windkraft ( 19

20 5 Vorgehensweise Im Jahr 2010 haben sich die beteiligten Gemeinden beschlossen einen gemeinsamen sachlichen Teilflächennutzungsplan Windkraft aufzustellen. Ursprüngliches Ziel war ein einheitlicher Abstand zu allen Siedlungseinheiten ohne Unterscheidung zwischen Innen- und Außenbereich. Ein Ziel war unter anderem durch einen Mindestabstand von 900 m zu jeglicher Wohnbebauung alle Bürger gleichermaßen vor Immissionen zu schützen und sich zukünftige städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten nicht zu nehmen. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung (Beschluss vom , Bayer. Verwaltungsgerichtshof Az 22 CS ) muss jedoch der bisher gewollte Mindestabstand von 900 m zu Allgemeinen Wohngebieten, Dorfund Mischgebieten sowie zum Außenbereich nun differenziert betrachtet werden, um dem sachlich und rechtlich bestehenden Unterschied in Bezug auf Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung Rechnung zu tragen. Zusätzlich muss für die Windkraftnutzung mehr Fläche zur Verfügung gestellt werden, da wohl in der ursprünglichen Planung nicht ausreichend substantieller Raum vorhanden war (vgl. Urteil vom , Bayer. Verwaltungsgerichtshof). Auf Basis dieses Urteils haben die planenden Kommunen mehrere unterschiedliche Abstandsvarianten diskutiert. In diesem Zusammenhang wurde auch auf die differenzierte Behandlung der einzelnen Gebietskategorien (WA/MD/MI) gem. TA-Lärm eingegangen. Die beteiligten Kommunen halten es für zielführend, in der weichen Tabuzone lediglich bezüglich der Abstände zwischen Innen- und Außenbereichsbebauung zu unterscheiden. Als Zielsetzung haben die Kommunen einen zweistelligen prozentualen Konzentrationsflächenanteil an der privilegierten Fläche angestrebt. Erst bei einer zumindest groben Kenntnis einer Relation wird die Gemeindevertretung willkürfrei und auch für die gerichtliche Prüfung nachvollziehbar entscheiden können, ob der Windkraft substantieller Raum geschaffen wird. (vgl. OVG Berlin/Brandenburg ). Mit den nun berücksichtigten Abständen von 900 m zum Innenbereich bzw. 600 m zum Außenbereich scheint dies mit ca. 13 % umsetzbar. Dieser Flächenanteil ist nach Auffassung der beteiligten Städten und Gemeinden substantiell, so dass die Rechtswirkung des 35 Abs. 3 Satz 3 ausgelöst wird. Zur Ermittlung der Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung erfolgt eine mehrstufige Analyse des gesamten Planungsgebietes im Landkreis Dachau. Der gesamten Planung wird eine Referenzanlage mit 140 m Nabenhöhe und 50 m Rotorradius (Gesamthöhe 190 m) und einem Referenzschallpegel von 103 db (A) zugrunde gelegt. Dies entspricht dem derzeitigen Stand der Technik. Im Rahmen der Analyse werden zunächst Kriterien verwendet, um die sogenannte harte Tabuzone zu definieren. Diese umfasst diejenigen Areale, welche aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht für Windenergieanlagen zur Verfügung stehen. Beispielsweise zählen dazu all diejenigen Flächen des Planungsgebiets, auf denen aufgrund der absolut notwendigen Immissionsschutzabstände zur Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm für die einzelnen Gebietskategorien der Betrieb von Windkraftanlagen nicht möglich ist. Des Weiteren werden aus zwingenden rechtlichen bzw. tatsächlichen Gründen Verkehrswege und sonstige Infrastrukturanlagen, unter Umständen mit den davon einzuhaltenden Mindestabständen, sowie bestimmte Schutzgebiete und -flächen (z. B. Naturschutzgebiete, amtlich kartierte Biotope, Fassungsbereich sowie Schutzzone I und II von Wasserschutzgebieten etc.) ausgeschlossen. Daraus resultieren Bereiche, welche nicht für die Errichtung von Windkraftanlagen in Anspruch genommen werden können. 20

21 Die verbleibenden Bereiche im Planungsgebiet, in denen die Errichtung von Windrädern grundsätzlich privilegiert wäre, werden ergänzend auf Kriterien untersucht, für welche den Kommunen ein städtebaulich begründeter Abwägungsspielraum verbleibt (z. B. über zwingend notwendigen Mindestabstände hinausgehende Pufferbereiche, Grünzüge, Trenngrün, Bodendenkmäler, Biotopverbundstrukturen, Ökokontoflächen, einzelne luftfahrtrechtliche Belange etc.). Die Bereiche, welche danach aufgrund der städtebaulichen Erwägungen den Kommunen für Windkraftanlagen nicht zur Verfügung stehen sollen, werden als weiche Tabuzonen definiert. An das Planungsgebiet angrenzende Gebiete werden dabei mit denselben Kriterien behandelt. Aufgrund der dichten Besiedlung und des naturräumlichen Strukturreichtums kommt es im Planungsgebiet teilweise zu Überlagerungen der verschiedenen Kriterien. Nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen bleiben sogenannte Potentialflächen übrig, die für die Darstellung von Konzentrationsflächen in Betracht kommen. Diese werden in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung gesetzt, d. h. die öffentlichen Belange, die gegen eine Ausweisung eines Landschaftsraumes als Konzentrationsfläche sprechen, werden mit dem Anliegen abgewogen, der Windkraftnutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. (vgl. BVerwG, Beschluss vom , AZ 4 BN 25/09, Rn 8; vgl. VG Berlin-Brandenburg, Urteil vom , AZ 2 A 2 09) Ziel der beteiligten Kommunen im Planungsgebiet ist es, durch ein ganzheitliches planerisches Konzept substantiellen Raum für die Errichtung von Windkraftanlagen zur Verfügung zu stellen und damit den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern. angemessene Abstände zu Siedlungsräumen einzuhalten. die Windkraftnutzung auf weniger sensible Bereiche im Landkreis zu konzentrieren, um so empfindlichere Landschaftsräume vor technischer Überprägung zu schonen. 21

22 6 Restriktionen der Harten Tabuzone Folgende Bereiche stehen für die Errichtung von Windkraftanlagen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht zur Verfügung und bilden in ihrer Gesamtheit die Harte Tabuzone: tatsächlich bestehende Siedlungsbereiche (siehe näher hierzu im Folgenden unter 6.1; Themenkarte 1) - Reine Wohngebiete - Allgemeine Wohngebiete - Mischgebiete, Dorfgebiete, Außenbereichsbebauung - Gewerbegebiete - Sondergebiete - Krankenhaus und Reha Einrichtungen Immissionsschutzrechtliche Mindestabstände zur Einhaltung der Lärmschutz- Richtwerte der TA Lärm bzw. zur Vermeidung der optisch bedrängenden Wirkung (siehe näher hierzu im Folgenden unter 6.2; Themenkarte 2) m zu reinen Wohngebieten m zu Krankenhäusern und Reha Einrichtungen m zu allgemeinen Wohngebieten m zu Misch- und Dorfgebieten, Außenbereichsflächen m zu Gewerbegebieten Verkehrswege und Infrastruktur, sowie hierzu erforderliche Mindestabstände (siehe näher hierzu im Folgenden unter 6.3) - 90 m beidseitig zu Bundesautobahnen (40 m Anbauverbotszone + 50 m Rotorradius) - 70 m beidseitig zu Bundes- und Staatstraßen (20 m Anbauverbotszone + 50 m Rotorradius) - 65 m beidseitig zu Kreisstraßen (15 m Anbauverbotszone + 50 m Rotorradius) - 58 m beidseitig zu Bahntrassen (8 m Schutzstreifen + 50 m Rotorradius) m beidseitig zu 110 / 380 kv Freileitungen (1 x Rotordurchmesser + 50 m Rotorradius - 58 m beidseitig zu 20 kv-freileitungen (8 m Schutzstreifen + 50 m Rotorradius) - 5 m beidseitig zu Gashochdruckleitungen - 50 m beidseitig zu Richtfunktrassen, BOS-Funkmast Flugsicherheit (siehe näher hierzu im Folgenden unter 6.4; Themenkarte 2) - Platzrunde Flugplatz Oberschleißheim m beidseitig zu Platzrunde Flugplatz Oberschleißheim Natur-, Landschafts- und Gewässerschutz, Ausschluss von (siehe näher hierzu im Folgenden unter 6.5, Themenkarte 3) - gesetzlich geschützte Biotopflächen - Wasserschutzgebieten (Zonen I+II) - Naturschutzgebiet 22

23 - flächenhafte Naturdenkmale - geschützten Landschaftsbestandteile - Kernzone Landschaftsschutzgebiet - Überschwemmungsgebiet Sonstige Nutzungen, Ausschluss von (siehe näher hierzu im Folgenden unter 6.6; Themenkarte 3) - Vorranggebiet für den Abbau von Bodenschätzen - Flächen für den Abbau von Bodenschätzen - Flächen für die Ver- und Entsorgung Windhöffigkeit (siehe näher hierzu im Folgenden unter 6.7, Themenkarte 4) - windschwache Bereiche (unter 4,5 m/s in 140 m über Grund) im Planungsgebiet nicht vorhanden gem. durchgeführter Windpotentialanalyse (Firma Wind & Regen GmbH) Die in der Übersicht aufgezählten Kriterien werden im Folgenden jeweils mit Verweis auf die entsprechenden Gesetzestexte bzw. Rechtsprechungen genauer erläutert. 23

24 6.1 Bestehende Siedlungsbereiche und Sondergebiete Immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige raumbedeutsame Windkraftanlagen sind nicht innenbereichsverträglich und können ausschließlich außerhalb der bestehenden Siedlungsbereiche errichtet werden. Sämtliche Siedlungsflächen sind daher der harten Tabuzone anzurechnen. An der Planung zum interkommunalen sachlichen Teilflächennutzungsplan beteiligen sich folgende 14 Kommunen im Landkreis Dachau: Altomünster, Bergkirchen, Große Kreisstadt Dachau, Erdweg, Haimhausen, Hilgertshausen-Tandern, Karlsfeld, Markt Indersdorf, Petershausen, Röhrmoos, Schwabhausen, Sulzemoos, Vierkirchen, Weichs. Jegliche bebaute Siedlungsflächen dieser Kommunen sind grundsätzlich auszuschließen. Tatsächlich bebaute Bereiche folgender bestehenden Sondergebiete zählen ebenfalls zur harten Tabuzone: Sondergebiet Altenpflegeheim (Gemeinde Röhrmoos, Gemeinde Weichs) Sondergebiet Campingplatz (Gemeinde Vierkirchen) Sondergebiet Freiflächenphotovoltaik (Markt Altomünster 2x, Gemeinde Haimhausen 2x, Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, Markt Markt Indersdorf, Gemeinde Sulzemoos 2x, Gemeinde Vierkirchen) Sondergebiet Bodenbörse (Gemeinde Sulzemoos) Sondergebiet Holzverarbeitung (Geminde Petershausen) Sondergebiet Altenpflege/Verwaltung (Gemeinde Karlsfled) Sondergebiet großflächiger Einzelhandel/Büro/Gastronomie (Gemeinde Karlsfeld) Sondergebiet Einzelhandel (Gemeinde Karlsfeld) Sondergebiet Einzelhandel/HKW/Energieversorgung (Gemeinde Karlsfeld) Sondergebiet großflächiger Einzelhandel/Getränkemarkt (Gemeinde Karlsfeld) Sondergebiet Büro/Verwaltung/Gastronomie (Gemeinde Karlsfeld) Sondergebiet Gartenbau und Landschaftspflege (Gemeinde Karlsfeld) Sondergebiet Solar (Markt Markt Indersdorf) Sondergebiet Biomasse (Markt Markt Indersdorf) Sondergebiet Biogasanlage (Gemeinde Sulzemoos) Sondergebiet Sportplatz/Freiflächen für die Erholung (Markt Markt Indersdorf) Sondergebiet Werkstätten/ Schule mit stationärer und teilstationärer Jugendhilfeeinrichtung (Markt Markt Indersdorf) Sondergebiet Tierforschung (Gemeinde Hilgertshausen-Tandern) Sondergebiet Erlebnisbauernhof (Gemeinde Hilgertshausen-Tandern) Sondergebiet Kiesabbau und Bauschuttdeponie (Gemeinde Hilgertshausen-Tandern) Sondergebiet Wochenendhaus (Gemeinde Erdweg) Sondergebiet KZ-Gedenkstätte (Große Kreisstadt Dachau) Sondergebiet Ehemalige Schießstätte (Große Kreisstadt Dachau) Sondergebiet Bayerische Bereitschaftspolizei (Große Kreisstadt Dachau) Sondergebiet Gesundheitsamt/Klinik (Große Kreisstadt Dachau) Sondergebiet Amper-Einkaufszentrum (Große Kreisstadt Dachau) 24

25 Sondergebiet Bau- und Gartencenter (Große Kreisstadt Dachau) Sondergebiet Einkaufsmarkt (Große Kreisstadt Dachau) Sondergebiet Einkaufszentrum (Große Kreisstadt Dachau) Sondergebiet Drehfunkfeuer Maisach (Gemeinde Bergkirchen) Sondergebiet Landhandelsbetrieb (Gemeinde Schwabhausen) Sondergebiet Warenhandel (Markt Altomünster) Sondergebiet Straßenbau (Markt Altomünster) 25

26 6.2 Immissionsschutz Lärm Zum Schutz bestehender Siedlungen und deren Bewohner in den an der Planung beteiligten Kommunen sowie in den benachbarten Gemeinden ist es aus rechtlichen Gründen erforderlich, bestimmte Mindestabstände hiervon einzuhalten. Diese richten sich nach der DIN Schallschutz im Städtebau und der TA-Lärm, welche die Einhaltung bestimmter Lärmpegel in Siedlungsbereichen vorschreiben. Tags [db (A)] Nachts [db (A)] Industriegebiet (GI) Gewerbegebiet (GE) Dorfgebiet (MD/MI) Wohngebiet (WA) Reines Wohngebiet (WR) Krankenhaus, Kurgebiet Immissionsrichtwerte der TA-Lärm Wohnbebauung im Außenbereich ist hinsichtlich der einzuhaltenden Lärmwerte gem. TA- Lärm wie MD/ MI einzustufen. Auf der Basis der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm und eines angenommenen Lärmpegels von ca. 103 db (A) an der Nabe eines Windrades (derzeitiger Stand der Technik, z. B. Enercon E 82 E 2), ergeben sich zu den einzelnen Gebietskategorien folgende Mindestabstände gem. Datenblätter LfU: Art der baulichen Nutzung Reines Wohngebiet (WR) Allgemeines Wohngebiet, besonderes Wohngebiet (WA/ WB) Mischgebiet, Mischgebiet Dorf, Außenbereich (MD/ MI) Gewerbe (GE) Abstand 650 m 450 m 300 m 175 m Eventuell vorhandene Lärmvorbelastungen durch andere Anlagen sind dabei nicht berücksichtigt und müssen jeweils im konkreten Einzelfall geprüft werden. 26

27 Das bestehende Industriegebiet in der Gemeinde Bergkirchen nördlich der Bundesautobahn A8 wird bei den Mindestabständen nicht gesondert berücksichtigt, da zum einen die zulässigen Immissonsrichtwerte so hoch sind, dass nur sehr geringe Abstände (unter 50 m) eingehalten werden müssten und diese zum anderen durch andere Mindestabstände überlagert werden. Zusammen mit den bebauten Innen- und Außenbereichsflächen fließen diese Abstände in die harte Tabuzone mit ein. Die Sondergebiete mit Pflegeheimcharakter in den Gemeinden Röhrmoos und Weichs, sowie das Sondergebiet Klinik/Gesundheitsamt in der Stadt Dachau werden aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit wie Reine Wohngebiete behandelt und mit einem Abstand von 650 m berücksichtigt. Ebenso wird mit dem Krankenhaus und Klosterorden im Markt Markt Indersdorf verfahren. Da die Sondergebiete mit Einzelhandelscharakter der Nutzung von Gewerbeflächen stark ähneln, erhalten sie den entsprechenden Abstand von 175 m Optisch bedrängende Wirkung Aufgrund ihrer großen Höhe und der Drehbewegung ihrer Rotoren besitzen Windkraftanlagen eine sogenannte optisch bedrängende Wirkung. Gemäß dem Urteil vom A 3726/05 des VG Münster ist regelmäßig von einer optisch bedrängenden Wirkung auszugehen, wenn der Abstand zur Windkraftanlage geringer ist als das Zweifache der Anlagenhöhe. Beträgt der Abstand zur Anlage jedoch mehr als das Dreifache der Anlagenhöhe, kann eine optisch bedrängende Wirkung regelmäßig ausgeschlossen werden. Ausgehend von einer Anlagengesamthöhe von 190 m (s. Referenzanlage) sind die in der Planung verwendeten Abstände zu Mischgebiet, Mischgebiet Dorf und Außenbereich von 400 m in der harten Tabuzone so gewählt, dass man sich bezüglich dieser Wirkung einer Einzelfallprüfung unterziehen müsste. Bei dem durch die TA-Lärm geforderten Abstand von 300 m muss regelmäßig von einer optisch bedrängenden Wirkung ausgegangen werden. Daher wird der Abstand auf insgesamt 400 m zu Mischgebiet, Mischgebiet Dorf und Außenbereich erhöht Infraschall Unter Infraschall versteht man tieffrequenten, nicht hörbaren Schall im Frequenzbereich von 1 bis 15 Hertz (Hz). Gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz ist durch technische Anlagen erzeugter Infraschall als schädliche Umwelteinwirkung einzustufen, wenn die Anhaltswerte der DIN (Entwurf August 2011) überschritten werden. Bereits ab einem Abstand von 250 m von der Windkraftanlage sind im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall zu erwarten. Durch die üblichen Abstände von Windkraftanlagen zu Wohnbebauung (mehr als 250 m) werden die DIN-Werte also nicht überschritten, so dass nicht von negativen Auswirkungen durch Infraschall ausgegangen werden kann. Somit stellt der Infraschall keine planungsrelevante Komponente dar und wird im Nachfolgenden nicht mehr näher betrachtet. 27

28 6.2.4 Schattenwurf Beschattungszeiten von weniger als 30 Stunden pro Kalenderjahr und 30 Minuten pro Tag gelten als nicht erheblich. Um diese Werte einzuhalten, muss der Betreiber gegebenenfalls eine Abschaltautomatik an der Windkraftanlage anbringen, welche die meteorologischen Parameter (z. B. Intensität des Sonnenlichts) berücksichtigt, so dass die tatsächliche Beschattungsdauer die vorgegebenen Werte nicht überschreitet. Durch die technischen Möglichkeiten einer Abschaltautomatik stellt der Schattenwurf keine planungsrelevante Komponente dar und muss im Folgenden nicht mehr näher betrachtet werden Eiswurf In Bayern geht grundsätzlich von Windkraftanlagen eine Eiswurfgefahr aus. Die Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass es nicht zur Gefährdung durch Eisabwurf kommt. Um dieser Gefährdung vorzubeugen, empfiehlt das EU-Forschungsprojekt Windenergy Production in Cold Climates einen Abstand von Windkraftanlagen von 1,5 x (Nabenhöhe + Rotordurchmesser) zu gefährdeten Objekten einzuhalten. Kann dieser Sicherheitsabstand zu gefährdeten Objekten nicht eingehalten werden, müssen entsprechende betriebliche bzw. technische Vorkehrungen gegen Eiswurf getroffen werden (z. B. Eiserkennungssysteme). Durch die technischen Möglichkeiten von Eiserkennungssystemen und beheizbaren Rotorblättern stellt der Eiswurf keine planungsrelevante Komponente dar und wird daher im Folgen nicht mehr näher betrachtet. 28

29 6.3 Verkehrswege und Infrastruktur Straßen Der Landkreis wird von folgenden Verkehrswegen durchzogen: Bundesautobahnen Bundesstraßen Staatsstraßen Kreisstraßen Gemeindeverbindungsstraßen öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt-öffentliche Wege und Eigentümerwege Bundesautobahnen und Bundesstraßen Gemäß Bundesfernstraßengesetz (FStrG) gliedern sich Fernstraßen in Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit Ortsdurchfahrten auf. Sie dienen dem weiträumigen Verkehr und bilden ein zusammenhängendes Verkehrsnetz. Im Südwesten quert die Bundesautobahn A 8 den Landkreis und führt durch die im Planungsgebiet liegenden Gemeinden Bergkirchen und Sulzemoos. Sie stellt eine der wichtigsten Ost-West-Verbindungsachsen in Süddeutschland sowie in Mitteleuropa dar. Im Süden des Planungsgebietes durchquert die Bundesstraße B 471 die Gemeinden Karlsfeld, Bergkirchen und die Stadt Dachau von Osten nach Westen. Die Bundesstraße B 304 führt von Süden nach Norden durch die Gemeinde Karlsfeld und die Stadt Dachau, wo sie in die B 471 mündet. Am östlichen Rand des Planungsgebietes schneidet die Bundesstraße B 13 die Gemeinde Haimhausen. Durch die aufgeführten Bundesstraßen kann die Innenstadt von München gut aus der nördlich bzw. westlich gelegenen Umgebung erreicht werden. Das Bundesfernstraßengesetz schreibt eine Anbauverbotszone von 40 m bei Bundesautobahnen und von 20 m bei Bundesstraßen vor ( 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG). Eine Anbaubeschränkungszone besteht bis zu einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand bei Bundesautobahnen und von bis zu 40 m bei Bundestraßen ( 9 Abs. Abs. 2 Satz 1). Der Puffer der harten Tabuzone zu Bundesautobahnen ergibt sich aus der Anbauverbotszone von 40 m zuzüglich dem Rotorradius der zugrunde gelegten Referenzanlage von 50 m. Die so ermittelte Abstandsfläche beträgt demnach 90 m. Für die Bundesstraßen setzt sich der Pufferbereich aus der Anbauverbotszone von 20 m zuzüglich des Rotorradius zusammen. Bei dem Rotorradius der zugrunde gelegten Referenzanlage von 50 m beträgt der Abstandsbereich demzufolge 70 m beidseitig ab Fahrbahnrand. Staatsstraßen und Kreisstraßen, Gemeindeverbindungsstraßen, öffentliche Feld- und Waldwege einschließlich beschränkt-öffentlichen Wegen und Eigentümerwege Im Planungsgebiet verlaufen 8 Staatsstraßen. Die St 2337 führt von Osten in die Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, wo sie im Ortsteil Hilgertshausen in die St 2050 mündet. Diese durchquert das Planungsgebiet von Norden nach Süden. Im südlichen Planungsgebiet geht sie in die St 2047 über, welche das Planungsgebiet von Nordwest nach Südost quert und durch die Stadt Dachau führt, wo sie in die B 471 bzw. B 304 mündet. Die St 2339 verläuft von Osten durch die Gemeinde Haimhausen bis sie in der Stadt Dachau auf die St 2047 trifft. 29

30 Durch die Gemeinden Sulzemoos, Erdweg und Schwabhausen führt die St 2051 von Westen nach Osten, wo sie auf die St 2047 trifft. Die St 2054 durchläuft die Gemeinde Erdweg und stellt eine Verbindung zwischen der St 2047 und St 2051 her. Durch die Gemeinde Karlsfeld zieht sich die St 2063, welche eine Verbindung zwischen der B 471 und B 304 darstellt und weiter in nördlicher Richtung in die St 2339 mündet. Die St 2340 zweigt von der B 13 ab und führt durch die Gemeinde Haimhausen von Südost nach Nordwest bis sie auf die St 2339 trifft. Im Planungsgebiet verlaufen 18 Kreisstraßen (DAH 1 DAH 18). Diese schließen an Bundesfernstraßen, Staatsstraßen oder andere Kreisstraßen an und dienen dem überörtlichen Verkehr. Die Bauverbotszonen für die öffentlichen Straßen, mit Ausnahme der Bundesfernstraßen, werden durch das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) geregelt. Gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG ist bei Staatsstraßen eine Bauverbotszone von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn einzuhalten. Zusätzlich ist der Rotorradius der Referenzanlage von 50 m zur Bauverbotszone hinzuzufügen. Damit ergibt sich eine Abstandsfläche von 70 m beidseitig vom Fahrbahnrand, die von einer Bebauung durch Windkraftanlagen freizuhalten ist. Für Kreisstraßen ist laut Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG eine Anbauverbotszone von 15 m einzuhalten. Diese wird durch den Rotorradius von 50 m (entspricht der Planung zugrunde gelegten Referenzanlage) erweitert. Daraus folgt ein Abstand von 65 m beidseitig des Fahrbahnrandes als harte Tabuzone für Windkraftanlagen. Gemeindeverbindungsstraßen und Ortsstraßen sind Verkehrswege, die Gemeinden, Gemeindeteile oder Straßen innerhalb der Ortslagen verbinden. Zudem bestehen noch öffentliche Feld- und Waldwege sowie beschränkt-öffentliche Wege und Eigentümerwege, die der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen, eine bestimmte Zweckbestimmung aufweisen (z. B. Schulwege, Wanderwege, etc.) oder Wege, die keiner anderen Straßenklasse angehören. Diese werden aufgrund der vorhandenen Maßstabsebene, die dem FNP zu Grunde liegt, nicht explizit in den Planunterlagen dargestellt und sind im Einzelfall zu prüfen Hochspannungsfreileitungen und Bahntrassen 110-kV-Hochspannungsfreileitungen Von Nordwest nach Südost durchqueren mehrere 110-kV-Hochspannungsfreileitungen die westliche Hälfte des Planungsgebiets. Im südöstlichen Bereich des Planungsgebietes verlaufen die 110-kV-Leitungen in Nordost-Südwest-Richtung. Folgende Kommunen sind davon tangiert: - Markt Altomünster - Gemeinde Erdweg - Gemeinde Schwabhausen - Gemeinde Sulzemoos - Gemeinde Bergkrichen - Stadt Dachau - Gemeinde Karlsfeld - Gemeinde Röhrmoos - Gemeinde Haimhausen 30

31 Für die Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Bereich von Höchstspannungsfreileitungen ist die DIN EN zugrunde zu legen. Bei Ausstattung der Leiterseile mit schwingungsdämpfenden Maßnahmen ist ein Mindestabstand von einem Rotordurchmesser ausreichend. Nach Auskunft des Netzbetreibers E.ON ist ein beidseitiger Abstand von einem Rotordurchmesser zum äußersten ruhenden Leiter ausreichend. Weiterhin gilt für Freileitungen aller Spannungsebenen, dass bei ungünstigster Stellung des Rotors die Blattspitze nicht in den Schutzstreifen der Freileitung ragen darf. Sollte sich die Leitung in der Nachlaufströmung der Windkraftanlage befinden, müssen jedoch Schwingungsdämpfer angebracht werden. Als harte Tabuzone wird deshalb ein Abstand von einem Rotordurchmesser zuzüglich des Rotorradius von 50 m, d. h. insg. 150 m beidseitig der Leitung angenommen. 20-kV-Freileitung Das gesamte Planungsgebiet ist von 20-kV-Leitungen durchzogen, so dass diese in jeder Kommune vorhanden sind. Auskünfte des Netzbetreibers E.ON ergaben, dass die Schutzzone der 20-kV-Freileitung von 8,0 m zuzüglich dem Abstand von einen Rotorradius (ca. 50 m entsprechend der Planung zugrunde gelegten Referenzanlage) freizuhalten ist. Demnach wird eine Abstandsfläche/Puffer von ca. 58 m beidseitig der Leitungstrasse in der harten Tabuzone festgelegt. (siehe hierzu auch DIN VDE ) Bahntrassen Durch das Planungsgebiet führt die S2 von München bis Petershausen, welche zum Streckennetz der Münchner Verkehrsgesellschaft zählt. Von ihr zweigt bei Dachau die Bahnstrecke A ab, welche bis nach Altomünster fährt. Schienenverkehr quert folgende Kommunen: - Markt Altomünster - Gemeinde Erdweg - Markt Markt Indersdorf - Gemeinde Schwabhausen - Gemeinde Bergkirchen - Stadt Dachau - Gemeinde Karlsfeld - Gemeinde Röhrmoos - Gemeinde Vierkirchen - Gemeinde Petershausen Hinsichtlich der Abstandsflächen zu Windenergieanlagen werden Bahntrassen wie 20-kV- Freileitungen behandelt. Damit finden eventuell vorhandene Oberleitungen Berücksichtigung. Ein Bereich von ca. 58 m beidseitig der Bahnlinie ist demnach freizuhalten Richtfunktrassen, BOS-Funksystem (Funkmast) Richtfunktrassen verlaufen durch das gesamte Planungsgebiet und sind in jeder Kommune zu finden. Richtfunktrassen dienen der Übertragung von Informationen im Fernmeldebereich bzw. für Mobilfunknetze zur Anbindung der einzelnen Mobilfunkbasisstationen an die übergeordneten Einheiten. 31

32 Bei der Darstellung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen ist darauf zu achten, dass durch die Anlage bestehende Richtfunkverbindungen nicht negativ beeinflusst werden. Der Mast oder der Rotor dürfen nicht die Punkt-zu-Punkt-Verbindungen einer Richtfunkstrecke stören. Gemäß Winderlass Bayern (Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, 2011) kann eine Störung der Richtfunkverbindung ausgeschlossen werden, wenn eine geplante Windkraftanlage einen Abstand von mindestens 100 m beidseitig der Trasse einhält. Gemäß Aussagen von Netzbetreibern ist es ausreichend, einen Abstand von 50 m zur Richtfunktrasse einzuhalten. Dies wird entsprechend in der harten Tabuzone berücksichtigt. Zu vorhandenen hoheitlichen und nichthoheitlichen Richtfunktrassen, insbesondere des Telekommunikationswesens, sind im Zuge des Anlagengenehmigungsverfahrens die erforderlichen Abstände zu berücksichtigen. Die Lage evtl. vorhandener Richtfunktrassen und der ggf. einzuhaltende Abstand ist bei jedem Antrag bei den entsprechenden Trägern (Wehrbereichsverwaltung, Bayerisches Innenministerium sowie Mobilfunkbetreiber etc.) erneut abzufragen, da sie sich häufig ändern. (s. Stellungnahme Telefonica Germany GmbH & Co. OHG, ) Auch das BOS-Funksystem wird mit dem Abstand von 50 m in der harten Tabuzone berücksichtigt. Darüber hinausgehende Abstände finden in der weichen Tabuzone Anwendung (vgl. Kap ) Gasleitungen Innerhalb des Planungsgebiets liegen die Gashochdruckleitungen Anwalting-Schnaitsee (AS29/2901) DN 900/PN80 mit Begleitkabel (LWL) Haimhausen-Hebertshausen (HH39) DN600/PN80, Abzweigleitungen, Abzweig-/Armaturengruppen, Kabel. Die Schutzstreifen dieser Leitungen betragen 10 m, jeweils 5m beiderseits der Rohrachse. In diesen sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand der Anlagen gefährden oder den Betrieb, Wartung und Unterhalt beeinträchtigen könnten. Daher wird dieser Abstand in der harten Tabuzone entsprechend berücksichtigt. 6.4 Flugsicherheit Die Flugsicherheit befasst sich mit der Sicherheit im Luftraum und in diesem Zusammenhang auch mit der Abwehr äußerer Gefahren für den Luftverkehr. Südlich der Gemeinde Haimhausen befindet sich der Flugplatz Oberschleißheim. Die dem Flugplatz zugehörige Platzrunde schneidet zum Teil die Gemeinde Haimhausen im Süden. Die Deutsche Flugsicherung hält einen Abstand von 400 m zum Gegenanflug (parallel zur Start- und Landebahn) bzw. von 850 m zum Queranflug inkl. Kurventeile für erforderlich (gem. Schreiben vom , Luftamt Süd). Da der Abschnitt auf Höhe der Gemeinde Haimhausen parallel zur Start- und Landebahn verläuft, wird ein Abstand von 400 m zur Platzrunde eingehalten. 32

33 6.5 Arten-,Natur-, Landschafts- und Gewässerschutz Gesetzlich geschützte Biotope Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) definiert als allgemeinen Grundsatz im 30 bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben und daher gesetzlich geschützt sind. Verboten sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung solcher Biotope führen. Zu diesen Biotopen zählen: natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder, offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche, Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie Das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG) regelt im Artikel 23 Abs. 1 zudem den Schutz von Landröhricht, Pfeifengraswiesen, Moorwälder, Wärmeliebende Säume, Magerrasen, Felsheiden, Alpine Hochstaudenfluren. Darüber hinaus soll nach Art. 23 Abs. 5 BayNatSchG die Sicherung von Brut-, Nahrungsund Aufzuchtbiotopen des Großen Brachvogels, der Uferschnepfe, des Rotschenkels, der Bekassine, des Weißstorchs, des Kiebitzes, des Braunkehlchens oder des Wachtelkönigs in feuchten Wirtschaftswiesen und weiden in geeigneter Weise, insbesondere durch privatrechtliche Vereinbarungen, angestrebt werden. Diese gesetzlich geschützten Biotope unterliegen dem Schutzgebot. Sie sind zu erhalten, zu pflegen sowie zu schützen und gelten deshalb als Ausschlussbereiche für Windkraftanlagen Wasserschutzgebiete Grundsätzlich ist die öffentliche Wasserversorgung eine Aufgabe der Daseinsvorsorge ( 50 Abs. 1 WHG), wobei der Wasserbedarf vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu de- 33

34 cken ist ( 50 Abs. 2 WHG). Laut Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) 51 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert 1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, 2. das Grundwasser anzureichern oder 3. das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden. Wasserschutzgebiete sollen entsprechend dem Gesetz zoniert werden ( 51 Abs. 2 WHG). Nach 52 Abs. 1 WHG können in Schutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden. Art. 31 Abs. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) besagt, dass die Ausweisung von Wasserschutzgebieten durch Rechtsverordnung auf die Kreisverwaltungsbehörden übertragen wird. Die Wasserschutzgebiete sind dabei in Schutzzone I (Fassungsbereich), Schutzzone II (engeres Schutzgebiet) und Schutzzone III (weiteres Schutzgebiet) zu unterteilen. Gemäß Schutzgebietsverordnung sichert die Wasserschutzzone I den eigentlichen Brunnen im Nahbereich, in dem eine anderweitige Nutzung und das Betreten durch Unbefugte untersagt sind. In der engeren Schutzzone II gelten Nutzungseinschränkungen und ein Verbot der Verletzung der Deckschichten. Das weitere Schutzgebiet umfasst das gesamte Einzugsgebiet und stellt den Schutz vor Verunreinigungen z. B. durch Chemikalien im großräumigen Umfeld sicher. Zum besonderen Schutz des Trinkwassers werden die empfindlichen und fassungsnahen Bereiche eines Einzugsgebietes einer Wassergewinnung als Wasserschutzgebiet festgesetzt. Folgende Trinkwasserschutzgebiete existieren im Planungsgebiet: Markt Altomünster Wasserschutzgebiet bei Schmarnzell, Wasserschutzgebiet westlich Altomünster Gemeinde Bergkirchen Wasserschutzgebiete bei Priel, Kreuzholzhausen, Deutenhausen, Feldgeding und Oberbachern Gemeinde Erdweg Wasserschutzgebiete bei Großberghofen und Welshofen Gemeinde Haimhausen Wasserschutzgebiet nördlich Haimhausen Markt Markt Indersdorf Wasserschutzgebiete bei Langenpettenbach und Wöhr Gemeinde Karlsfeld östlich von Karlsfeld Gemeinde Petershausen Wasserschutzgebiet zwischen Petershausen und Kollbach Gemeinde Röhrmoos Wasserschutzgebiet bei Schillhofen Gemeinde Schwabhausen Wasserschutzgebiet bei Grubhof Gemeinde Sulzemoos Wasserschutzgebiet bei Einsbach Gemeinde Vierkirchen Wasserschutzgebiet südlich von Vierkirchen In den Schutzzonen I und II der Wasserschutzgebiete sind Veränderungen der Deckschichten/ Erdoberfläche nicht zulässig. Eine Bebauung mit einer dieser Planung zugrunde gelegten Windkraftanlage kommt dort demzufolge nicht in Betracht. Diese Bereiche werden deshalb als harte Tabuzone aufgenommen. 34

35 6.5.3 Überschwemmungsgebiete Im Landkreis Dachau wurden durch Verordnungen des Landratsamtes Dachau nach 32 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung vom , zuletzt geändert durch Gesetz vom (aktuell 76 WHG vom 31. Juli 2009) in Verbindung mit Art. 61 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (aktuell Art. 46 BayWG vom 25. Februar 2010) folgende Überschwemmungsgebiete festgesetzt: Gebiet entlang der Amper (Gemeinde Bergkirchen, Stadt Dachau, Gemeinde Haimhausen) Gebiet entlang der Glonn (Gemeinde Erdweg, Markt Markt Indersdorf, Gemeinde Weichs, Gemeinde Petershausen) Gebiet entlang des Gröbenbaches (Gemeinde Bergkrichen, Stadt Dachau, Gemeinde Karlsfeld) Gebiet entlang der Maisach (Gemeinde Bergkirchen) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist gem. 78 Abs. 1 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs untersagt. Die Errichtung einer baulichen Anlage kann nur genehmigt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. ( 78 Abs. 3 WHG) Die Verordnungen zur Festsetzung der Überschwemmungsgebiete enthalten ähnliche Aussagen: Gemäß 3 der Verordnungen ist es verboten, Anlagen und Anpflanzungen, die nicht der Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau dienen, zu errichten, durchzuführen oder wesentlich zu ändern. Ausnahmen von diesen Verboten kann das Landratsamt Dachau nur genehmigen, wenn und soweit dadurch der Wasserabfluss, die Höhe des Wasserstandes, die Wasserrückhaltung oder die Gewässerbeschaffenheit nicht beeinflusst werden können ( 4 der Verordnungen zur Festsetzung der Überschwemmungsgebiete). Die Bedingungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit von Bauvorhaben werden bei der Errichtung von Windkraftanlagen in der Regel nicht erfüllt. Demzufolge kommt die Errichtung von Windkraftanlagen innerhalb der festgesetzten Überschwemmungsgebiete nicht in Betracht. Diese werden folglich in der harten Tabuzone dargestellt Gewässer Das Planungsgebiet ist von mehreren Fließgewässern durchzogen. Amper, Glonn und Wertach bilden drei Einzugsgebiete. Das zentrale Fließgewässer ist die Amper (Gewässer 1. Ordnung). Durch Abbau künstlich entstandene Stillgewässer, Weiher und Teiche sind im 35

36 ganzen Planungsgebiet vorzufinden. Aufgrund der Kleinflächigkeit sind Gewässerflächen nicht in den Themenkarten dargestellt. Ziel der EU-Wasserrechts-Rahmenrichtlinie (EU-WRRL) ist laut Art. 1 die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers, u. a. um den Zustand dieser Lebensräume zu schützen und zu verbessern. Als Umweltziel (Art. 4 Abs. 1 Unterpunkt a) sind für Oberflächengewässer die notwendigen Maßnahmen durchzuführen, dass eine Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper verhindert und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erreicht wird. Mit der EU-WRRL wird damit der Schutz der Gewässer verfolgt und die Verbesserung des Zustandes angestrebt. Gemäß 6 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) wird grundsätzlich eine nachhaltige Bewirtschaftung von Gewässern gefordert, insbesondere auch durch die Verbesserung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Gewässer. Dementsprechend ist auch die Bewirtschaftung dahingehend auszurichten, dass eine Verschlechterung des ökologischen und chemischen Zustandes vermieden wird ( 27 WHG). Die EU-WRRL und das WHG streben den Schutz von Wasser sowie den Erhalt bzw. die Verbesserung des Zustandes der Gewässer an. Damit ist ein Verbesserungsgebot und Verschlechterungsverbot verbunden. Gewässer sind demnach vor negativen Veränderungen zu schützen und gelten folglich als Ausschlussbereiche für die Errichtung von Windkraftanlagen Naturschutzgebiet Im Planungsgebiet befinden sich zwei Naturschutzgebiete. Entlang der Glonn, östlich von Weichs erstreckt sich das Naturschutzgebiet Weichser Moos. Das Naturschutzgebiet Schwarzhölzl liegt nordwestlich von Karlsfeld und verläuft über die Planungsgebietsgrenze hinaus in östlicher Richtung. Zweck der Festlegung des Naturschutzgebietes Schwarzhölzl ist es, laut Verordnung vom 2. Dezember 1993 in der Landeshauptstadt München und in den Landkreisen Dachau und München: 1. einen bedeutenden Teil der Relikte des Dachauer Mooses, bestehend aus Moorwäldern und Streuwiesen, und die in ihnen enthaltenen Lebensgemeinschaften nachhaltig zu sichern. 2. die natürliche, unbeeinflußte Entwicklung der Moorwälder, die Regenerierung und Pflege beeinträchtigter Teile sowie die Optimierung der Lebensbedingungen im Sinne eines umfassenden Arten-, Gesellschafts- und Lebensraumschutzes zu gewährleisten, 3. das Betreten des Naturschutzgebiets, das Verhalten und die Nutzung im Naturschutzgebiet zur Vermeidung von Schäden im Beziehungsgefüge der Lebensgemeinschaften zu regeln, 4. die Artenvielfalt in ihrer Gesamtheit zu erhalten und den Bestand an seltenen Arten zu fördern. In Naturschutzgebieten ist ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich. Es sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, deren Ausweisung wegen der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, 36

37 Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist. ( 23 Abs. 1 BNatSchG) Die Schutzgebiete sind entsprechend 23 Abs. 1 BNatSchG zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. In Naturschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können ( 23 Abs. 2 BNatSchG). Die Errichtung von Windkraftanlagen innerhalb dieser Schutzgebiete würde deren Zielen entgegenstehen. Daher werden diese Gebiete in die harte Tabuzone mit eingestellt Kernzone von Landschaftsschutzgebieten Das Landschaftsschutzgebiet Glonntal weist im Planungsgebiet Dachau 4 Bereiche als Kernzone aus. Diese befinden sich - im Übergangsbereich der Kommunen Erdweg, Markt Indersdorf und Schwabhausen zwischen Hörgenbach und Arnbach - im Übergangsbereich der Gemeinden Vierkirchen und Weichs nördlich Albertshof - im Übergangsbereich der Gemeinden Vierkirchen und Petershausen nördlich Jedenhofen - in der Gemeinde Petershasen nordöstlich Petershausen Diesen Bereichen kommt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Glonntal besondere Bedeutung hinsichtlich der Eigenart des Landschaftsbildes, nämlich der Auenlandschaft, zu und sind damit besonders schutzwürdig. Daher werden diese Abschnitte als harte Tabuzone eingestuft Flächenhafte Naturdenkmale Naturdenkmale kommen nur vereinzelt im Planungsgebiet in den Kommunen Altomünster, Bergkirchen, Dachau, Erdweg, Haimhausen, Karlsfeld und Schwabhausen vor. Insgesamt gibt es 11 flächige Naturdenkmale im Planungsgebiet. Dazu zählen unter anderem naturschutzfachlich wertvolle kleinere Flächen, Einzelelemente wie Baumgruppen, Moore, Streuwiesen oder Weiher. Unter Naturdenkmalen sind Landschaftselemente zusammengefasst, die bestimmte Erscheinungsformen der Natur aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit unter Schutz stellen ( 28 Abs. 1 BNatSchG). Verboten sind die Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können ( 28 Abs. 2 BNatSchG). Die Errichtung von Windkraftanlagen würde diese Verbotstatbestände erfüllen. Somit sind diese Bereiche in der harten Tabuzone entsprechend berücksichtigt. 37

38 6.5.8 Geschützte Landschaftsbestandteile Im Planungsgebiet im Landkreis Dachau gibt es 28 flächige Landschaftsbestandteile (z. B. Baumgruppen, Hecken, Feldgehölze, Moorflächen oder Streuwiesen).Geschützte Landschaftsbestandteile sind Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist Zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, Zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes, Zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder Wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten ( 29 Abs 1 BNatSchG). Die Beseitigung und Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung dieser Flächen führen sind verboten ( 29 Abs. 2 BNatSchG). Art. 16 Abs. 1 BayNatSchG geht auf den Schutz bestimmter Landschaftsbestandteile ein. Demnach ist es verboten, in der Natur Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder gebüsche einschließlich Ufergehölze oder gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen, Höhlen, ökologisch oder geomorphologisch bedeutsame Dolinen, Toteislöcher, aufgelassene künstliche unterirdische Hohlräume, Trockenmauern, Lesesteinwälle sowie Tümpel und Kleingewässer zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen. Sie sind zu erhalten und deshalb Ausschlussbereiche für Windkraftanlagen. 6.6 Sonstige Nutzungen Vorranggebiet für den Abbau von Bodenschätzen Im Regionalplan München (Stand ) sind innerhalb des Planungsgebietes im Landkreis Dachau mehrere Vorranggebiete für den Abbau von Bodenschätzen ausgewiesen: Kies und Sand Altomünster, M (VR 200) Hilgertshausen-Tandern (VR 202) Lehm und Ton Bergkirchen/Dachau, GKSt (VR L 200) Dachau, GKSt (VR L 201) Dachau, GKSt (VR L 202) Hilgertshausen-Tandern (VR L 204) In den Vorranggebieten für den Abbau von Bodenschätzen ist gemäß Regionalplan München ( ) der Gewinnung der Bodenschätze Vorrang vor anderen Nutzungen einzuräumen. Daher werden diese Bereiche der harten Tabuzone zugeordnet Flächen für den Abbau von Bodenschätzen In den folgenden Kommuen im Planungsgebiet sind Flächen für den Abbau von Bodenschätzen vorhanden: 38

39 Markt Altomünster Gemeinde Erdweg Stadt Dachau Gemeinde Hilgertshausen-Tandern Markt Markt Indersdorf Gemeinde Petershausen Gemeinde Weichs Flächen, auf denen derzeit mit Genehmigung Bodenschätze abgebaut werden, stehen tatsächlich nicht für die Errichtung von Windkraftanlagen zur Verfügung. Deshalb werden diese generell ausgeschlossen Flächen für die Ver- und Entsorgung Flächen für die Ver- und Entsorgung sind z. B. Kläranlagen, Umspannwerke und kommunale Ablagerungsflächen. Diese gewährleisten die öffentliche Versorgung (z. B. mit Strom, Wasser, etc.) sowie Entsorgung und sind in den Flächennutzungsplänen der Kommunen dargestellt. Deshalb kann hier tatsächlich keine Windkraftnutzung erfolgen. Somit ist auf diesen Flächen die Errichtung von Windkraftanlagen nicht möglich. 6.7 Windhöffigkeit Der Bay. Windatlas liefert grobe Anhaltspunkte über die Windhöffigkeit und damit über die wirtschaftlichen Grundlagen von Windenergieanlagen. Die dort verwendeten Berechnungen beruhen auf einem 200 m Raster. Demnach liegen die Windgeschwindigkeiten im Planungsgebiet im Landkreis Dachau in einer Höhe von 140 m über Grund zwischen 4,5 und 6,0 m/s. Die durch das LfU veröffentlichte Gebietskulisse Windkraft stuft Windgeschwindigkeiten ab 4,5 bis 4,9 m/s als grundsätzlich geeignet ein. Die Gebiete mit Windgeschwindigkeiten von weniger als 4,5 m/s in einer Höhe von 140 m über Grund werden dagegen nicht näher betrachtet, da ein wirtschaftlicher Betrieb hier grundsätzlich fraglich ist. Solche Gebiete kommen jedoch im Planungsgebiet nicht vor. Um verlässlichere Aussagen zu bekommen, haben die planenden Kommunen genauere Berechnungen in Auftrag gegeben, um die bisherigen Annahmen aus dem Windatlas zu überprüfen. Zur Ermittlung der Windhöffigkeit erfolgten im Frühjahr 2012 deshalb Berechnungen der Windgeschwindigkeiten für das gesamte Plangebiet durch das Gutachterbüro Wind & Regen (jetzt RSC GmbH). Grundlage der Berechnung ist ein Raster von 50 m x 50 m, die Höhe der Berechnungen bezieht sich standardmäßig auf 150 m über Grund. Gebiete, in denen nach den gutachterlichen Berechnungen der Windpotentialanalyse eine geringere durchschnittliche Windgeschwindigkeit als 4,5 m/s herrscht, wären als zwingende Ausschlussgebiete eingestuft. Solche Abschnitte sind jedoch im Planungsgebiet nicht vorhanden. Das Ergebnis dieser Windpotentialanalyse zeigt, dass im Plangebiet überwiegend Windgeschwindigkeiten von 5,4 m/s bis 6,4 m/s vorherrschen. Die in der Windpotentialanalyse ermittelten Werte liegen im Durchschnitt höher als die im Windatlas abgebildeten Daten und werden aufgrund der höheren Rechengenauigkeit als Grundlage für die vorliegende Planung verwendet. Es ist 39

40 demgemäß von einer ausreichend hohen Windhöffigkeit im gesamten Plangebiet auszugehen, um Windkraftnutzung wirtschaftlich betreiben zu können. Die in der Windpotentialanalyse ermittelten Werte haben Modellcharakter und unterliegen Unsicherheiten. Diese beruhen im Wesentlichen auf den meteorologischen Eingangsdaten und der Modellierung des Windfeldes. Im Mittel liegen diese Unsicherheiten bei 17 %. Näheres hierzu führt die Windpotentialstudie Landkreis Dachau vom Mai 2012 aus. Die Ergebnisse sind in der Themenkarte 4 zusammengefasst. 6.8 Zwischenergebnis: Privilegierte Fläche Unter Berücksichtigung aller beschriebenen harten Ausschlusskriterien ergibt sich für das Plangebiet im Landkreis Dachau eine harte Tabuzone von ha, auf der die Errichtung von Windkraftanlagen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommt. Zieht man diese Fläche von der Gesamtfläche der planenden Kommunen ab ( ha), erhält man eine Fläche von ha, auf der die Errichtung von Windkraftanlagen mangels absoluter rechtlicher bzw. tatsächlicher Hinderungsgründe bei einer Beurteilung alleine nach 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB grundsätzlich möglich ist (da die Prüfung der Frage, ob öffentliche Belange im Sinne des 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB einem entsprechendem Vorhaben entgegenstehen, durch die angesetzten harten Ausschlusskriterien zugunsten des Vorhabens geprüft ist). 40

41 7 Restriktionen aufgrund landkreisweiter definierter Kriterien der Weichen Tabuzone Nach Ermittlung derjenigen Flächen, auf denen die Errichtung von Windkraftanlagen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausscheidet, haben die planenden Kommunen im Weiteren die danach verbleibenden Flächen eingehend daraufhin untersucht, wo nach den städtebaulichen Vorstellungen der Kommunen die Errichtung von Windkraftanlagen möglich sein soll, bzw. welche Bereiche weniger geeignet erscheinen (sog. weiche Tabuzone). Folgende gemeindeübergreifend diskutierte und definierte Kriterien sind aus Sicht der planenden Kommunen im Landkreis Dachau entwickelt worden und werden im Rahmen der Planung als weichen Tabuzonen mit eingestellt. Die unter Kap. 5 beschriebene Referenzanlage dient bei der Berechnung der Abstände als Grundlage. IMMISSIONSSCHUTZ, aufgrund des Konzentrationsgedankens erweiterte Mindestabstände (siehe näher hierzu im Folgenden 7.1; Themenkarte 6) - Einhaltung der Windpark-Grenzwerte (Referenzschallpegel von 110 db (A)) der TA Lärm zu reinen Wohngebieten durch Abstandsflächen von m zu bestehenden und geplanten reinen Wohngebieten - Einhaltung der Windpark-Grenzwerte (Referenzschallpegel von 110 db (A)) der TA Lärm durch erweiterte Abstandsflächen von m zu bestehenden und geplanten allgemeinen Wohngebieten, Mischund Dorfgebieten (gesamter Innenbereich) m zu bestehender und geplanter Wohnbebauung im Außenbereich (unter Berücksichtigung der optisch bedrängenden Wirkung: Abstand zu Wohnnutzung 3 x Anlagenhöhe) m zu bestehenden und geplanten Gewerbe- und Industriegebieten SIEDLUNGSBEREICHE UND ORTSPLANUNG, aus städtebaulichen Erwägungen erweiterte Mindestabstände zu bestehenden und geplanten Siedlungsbereichen (siehe näher hierzu im Folgenden 7.2; Themenkarte 6) VERKEHRSWEGE UND INFRASTRUKTUR, freizuhaltende Abstände (siehe näher hierzu im Folgenden 7.3 Themenkarte 7) m Abstand beidseitig zu geplanten Hochspannungsfreileitungen 110 kv m Abstand beidseitig zu Bundesautobahnen - 70 m Abstand beidseitig zu geplanten Umgehungsstraßen - 58 m Abstand beidseitig zu geplanten Bahnanlagen m Abstand zu digitalem BOS-Funksystem (Funkmast) FLUGSICHERHEIT / MILITÄR (siehe näher hierzu im Folgenden 7.4; Themenkarte 6) ausgeschlossene Bereiche - Drehfunkfeuer Maisach zuzüglich eines Puffers von 3000 m (beschränkter Bau schutzbereich) nicht ausgeschlossene Bereiche - Bereiche der luftrechtlichen Prüfung gem. 17 LuftVG (4 km Radius um Flugplätze) 41

42 - Senderschutzzonen gem. 18 a LuftVG (südliches Planungsgebiet, 15 km Radius um Drehfunkfeuer Maisach) NATUR-, LANDSCHAFTS- UND GEWÄSSERSCHUTZ / ERHOLUNG, gem. Winderlass ausgeschlossene Bereiche: (siehe näher hierzu im Folgenden bis 7.5.8; Themenkarte 8 a) - FFH- Gebiete - Ausgleichs- und Ökokontoflächen - Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Klimaschutz (regional/ lokal) - Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Bodenschutz - Waldflächen mit besonderer Bedeutung als Biotop - Waldflächen mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild - Waldflächen mit besonderer Bedeutung als Lebensraum - Waldflächen mit besonderer Bedeutung für die Erholung, Intensitätsstufe I - Bannwald (bestehend/ geplant) - Landschaftsschutzgebiete - geplante Wasserschutzgebiete Zone I und II - Vorranggebiete für den Hochwasserschutz - Überlagerung von Regionalem Grünzug und Landschaftlichem Vorbehaltsgebiet nicht ausgeschlossene Bereiche: (siehe näher hierzu im Folgenden bis ; Themenkarte 8 b) - landschaftliche Vorbehaltsgebiete - Regionale Grünzüge - Waldflächen mit besonderer Bedeutung für die Erholung, Intensitätsstufe II - Wald mit besonderer Bedeutung für den Wasserschutz - Wasserschutzgebiete Zone III (Zulässigkeit im Einzelfall zu prüfen) SONSTIGE NUTZUNGEN (siehe näher hierzu im Folgenden 7.6; Themenkarten 8a und 8b) ausgeschlossene Bereiche: - geplante Flächen für den Abbau von Bodenschätzen nicht ausgeschlossene Bereiche: - Vorbehaltsgebiete für den Abbau von Bodenschätzen DENKMALSCHUTZ (siehe näher hierzu im Folgenden 7.7; Themenkarte 9) ausgeschlossene Bereiche: - Baudenkmäler (und Wechselbeziehungen zum Orts- und Landschaftsbild) - Bodendenkmäler 42

43 Die in der Übersicht aufgezählten Kriterien werden im Folgenden jeweils mit Verweis auf entsprechende Gesetzestexte bzw. Rechtsprechungen und Rechtsauffassungen ausführlich beschrieben und erläutert. 43

44 7.1 Immissionsschutz Zum Schutz bestehender Siedlungen und deren Bewohner - in den an der Planung beteiligten Kommunen sowie in den benachbarten Gemeinden - ist es aus Sicht der planenden Kommunen erforderlich, erweiterte Mindestabstände zu definieren. Diese sollen zum einen dazu dienen, in den jeweiligen Siedlungsbereichen die in der DIN "Schallschutz im Städtebau" und der TA Lärm vorgeschriebenen Lärmpegel einzuhalten bzw. zu unterschreiten, zum anderen aber auch, die Siedlungsentwicklung der Gemeinde durch Windräder nicht einzuschränken. Daher sind auch geplante Siedlungsbereiche gemäß den Flächennutzungsplänen mit entsprechenden Abstandsflächen berücksichtigt. Das Ziel der vorliegenden Planung ist die Konzentration von Windkraftanlagen auf bestimmte Bereiche im Plangebiet. Daher orientieren sich die in der weichen Tabuzone gewählten Abstände zu Siedlungsbereichen an dem Referenzschallpegel eines Windparks von 110 db (A), so dass sich folgende Abstände für den Landkreis ergeben (vgl. Datenblätter LfU): Art der baulichen Nutzung Abstände der harten Tabuzone (bei einem Schallpegel einer Einzelanlage von 103 db (A)) Mindestabstände eines Windparks (Referenzschallpegel von 110 db (A) gem. Datenblätter LfU) Abstände der weichen Tabuzone Reines Wohngebiet 650 m 1150 m 1150 m Allgemeines Wohngebiet (WA), besonderes Wohngebiet (WB) Mischgebiet, Mischgebiet Dorf (MD/ MI) Wohnbebauung im Außenbereich 450 m 775 m 900 m 300 m 525 m 900 m 300 m 525 m 600 m Gewerbe (G) 175 m 350 m 400 m Durch die überwiegend vorherrschende Wohnnutzung in Misch- und Dorfgebieten werden diese im Hinblick auf die Abstandsflächen wie allgemeine Wohngebiete behandelt. Dies schafft zum einen mehr Planungsspielraum bzgl. der zukünftigen Siedlungsentwicklung, zum anderen wird dadurch die Akzeptanz in der Bevölkerung erhöht. Die einzuhaltenden Mindestabstände zu Allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten und Mischgebieten Dorf werden nach dem Willen der planenden Kommunen auf 900 m festgesetzt. Im Vergleich zu den einzuhaltenden Abständen zu einem Windpark entsteht durch den 900 m-abstand bei Allgemeinen Wohngebieten ein Puffer von 2 db (A), bei Mischgebieten und Mischgebieten Dorf ein Puffer von 7 db (A). Da im Außenbereich in der Regel die Wohnnutzung nicht im Vordergrund steht, werden hier andere Abstände gewählt, als für Bebauung im Innenbereich (siehe hierzu auch Beschluss des VGH München, ; Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom ). Diese orientieren sich zum einen an dem Schallpegel eines Windparks (110 db 44

45 (A)). Zusätzlich wird hier die optisch bedrängende Wirkung von Windkraftanlagen beachtet (vgl. Kap ). Dadurch liegt der eingehaltene Abstand von 600 m (ca. 2 db (A) Puffer gegenüber den einzuhaltenden Abstände zu einem Windpark) deutlich über den einzuhaltenden Mindestabständen der harten Tabuzone. Der Messbezugspunkt für den Schallpegel eines Windparks befindet sich in seinem Zentrum. Die gewählten Abstände puffern die Siedlungsbereiche bis zum Rand der Konzentrationsfläche. Das bedeutet bis zum tatsächlichen Messbezugspunkt in der Windparkmitte entsteht ein weiterer Puffer, der sich positiv auf die Lärmentwicklung auswirkt. Die Einordnung der Sondergebiete erfolgt anhand ihrer Zweckbestimmung (s. Kap.6.2), so dass sie in der weichen Tabuzone mit den entsprechenden weichen Abständen behandelt werden. 7.2 Siedlungsbereiche und Ortsplanung Der Flächennutzungsplan bildet die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung nach den voraussehbaren Bedürfnissen einer Gemeinde ab. Als überschaubarer Horizont gelten dabei ca. 15 Jahre. Der Betrieb von Windkraftanlagen ist für mehr als 20 Jahre ausgelegt, so dass Windräder die gemeindliche städtebauliche Entwicklung einschränken können. Um den planenden Kommunen im Landkreis die Entwicklungsoptionen nicht zu verbauen, sind nicht nur die bestehenden bzw. bebauten, sondern auch die geplanten Siedlungsflächen gemäß der Flächennutzungspläne mit entsprechenden Pufferflächen zu Windkraftanlagen berücksichtigt. Dadurch soll den Kommunen eine künftige Entwicklungsmöglichkeit eingeräumt werden. Ziel der Analyse ist es, ausreichend substantiellen Raum für Windenenergie im Planungsgebiet zur Verfügung zu stellen und andererseits die Belange der Bevölkerung im Besonderen zu berücksichtigen. Den planenden Kommunen verbleibt außerhalb der harten Tabuflächen ein Abwägungsspielraum, vorausgesetzt die künftigen Konzentrationsflächen stellen einen substantiellen Flächenanteil dar. Die planenden Kommunen sehen den erforderlichen substantiellen Raum im Planungsgebiet für gegeben an und verwenden für die Findung von Konzentrationsflächen die nachfolgenden Siedlungsabstände, welche über die immissionsschutzrechtlichen erforderlichen Abstände hinausgehen Städtebau und Siedlungsentwicklung Für reine Wohngebeite definieren die Kommunen im Planungsgebiet einen Abstand von m. Mit diesem Abstand werden die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der erforderlichen Mindestabstände zu einem Windpark eingehalten. Die gewählten Abstände puffern die Siedlungsbereiche bis zum Rand der Konzentrationsfläche. Das bedeutet bis zum tatsächlichen Messbezugspunkt in der Windparkmitte entsteht ein weiterer Puffer, der sich positiv auf den Lärmschutz auswirkt. Für allgemeine Wohngebiete setzen die planenden Kommunen einen Abstand von 900 m an. Gegenüber dem aus immissionsschutzrechtlichen Gründen erforderlichen Abstand von 700 m zu einer Einzelanlage (Erfüllung des Irrelevanzkriteriums) bzw. 775 m zu einem Windpark entsteht dabei ein zusätzlicher Spielraum für die Siedlungsentwicklung. Dieser 45

46 liegt bei 200 m bzw. mind. 125 m. Innerhalb von Wohnbauflächen ist von einer geringen Vorbelastung auszugehen, so dass die Errichtung von Windkraftanlagen bei Einhaltung dieser Abstände für die Sieglungsnutzung als unproblematisch zu sehen sind. Durch die überwiegend vorherrschende Wohnnutzung in Misch- und Dorfgebieten werden diese im Hinblick auf die Abstandsflächen wie Allgemeine Wohngebiete behandelt. Dies schafft in den gemischten Bauflächen bzw. Dorfgebieten mehr Planungsspielraum für eine künftige Siedlungsentwicklung, ohne mit den Emissionen von Windkraftanlagen in Konflikt zu geraten. Mit den von den planenden Kommunen angesetzten 900 m Abstand bei Misch- und Dorfgebieten wird das Irrrelevanzkriterium von 6 db(a) der TA Lärm sowohl bei der Errichtung von Einzelanlagen als auch bei einem Windpark eingehalten, da sich dort der Messbezugspunkt des Schallpegels in der Windparkmitte befindet, also in der Regel nicht am Rand der Konzentrationsfläche. Im Außenbereich ist die bauliche Entwicklung stark reglementiert. Eine Wohnnutzung kann in der Regel nur im Sinne des 35 BauGB erfolgen, Entwicklungsmöglichkeiten sind ausschließlich in einem stark eingeschränkten Umfang möglich. Für Außenbereichsstandorte wählen die Kommunen des Planungsgebiets daher verringerte Abstandsflächen von 600 m. Durch diesen Abstand kann das Irrrelevanzkriterium bezogen auf die Errichtung einer Einzelanlage eingehalten werden und die Distanz zur Konzentrationsfläche liegt deutlich über den einzuhaltenden Mindestabständen von 300 m der harten Tabuzone. Auch der erforderliche Abstand zu einem Windpark von 525 m wird dabei um 75 m überschritten. Die Errichtung von privilegierten Bauvorhaben mit Wohnnutzung tritt somit nicht in Konflikt mit Windkraftanlagen. Auch wird einer optisch bedrängenden Wirkung (vgl. unten) begegnet. Um Gewerbe- und Industriegebiete wird im Planungsgebiet ein Puffer von 400 m berücksichtigt. Der definierte Abstand ermöglicht zum Einen eine Weiterentwicklung der Flächen, anderseits wird damit auch eine Wohnnutzung u. a. für Betriebsleiter nicht eingeschränkt und gleichzeitig auch einer optisch bedrängenden Wirkung begegnet, für die in diesem Fall eine besonders intensive Prüfung des Einzelfalls erforderlich wäre (vgl. unten). Eine Prüfung sämtlicher gewerblich genutzter Flächen auf eine zulässige Wohnnutzung, die sich zum Außenbereich hin orientiert, wird auf der Ebene des Flächennutzungsplanes nicht als zielführend erachtet. Hier ist auf das konkrete immissionsschutzfachliche Genehmigungsverfahren zu verweisen Optisch bedrängende Wirkung Aufgrund ihrer großen Höhe und der Drehbewegung ihrer Rotoren besitzen Windkraftanlagen eine sogenannte optisch bedrängende Wirkung. Gemäß dem Urteil vom A 3726/05 des VG Münster ist regelmäßig von einer optisch bedrängenden Wirkung auszugehen, wenn der Abstand zur Windkraftanlage geringer ist als das Zweifache der Anlagenhöhe. Beträgt der Abstand zur Anlage jedoch mehr als das Dreifache der Anlagenhöhe, kann eine optisch bedrängende Wirkung regelmäßig ausgeschlossen werden. Ausgehend von einer Anlagengesamthöhe von 190 m (s. Referenzanlage) sind die in der Planung verwendeten Abstände zu Siedlungsbereichen in der weichen Tabuzone so gewählt, dass diese Wirkung vermieden wird. Die Abstände zu Reinen Wohngebieten, Allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten und Mischgebieten Dorf liegen deutlich über 600 m (s. Kap ). Für Wohnnutzung im Außen- 46

47 bereich wird der einzuhaltende Mindestabstand entsprechend auf 600 m erhöht (vgl. Tabelle in Kap ). Auch in Gewerbe- und Industriegebieten ist eine Wohnnutzung unter Umständen ausnahmsweise möglich. Um in diesem Fall die optisch bedrängende Wirkung zu berücksichtigen und das Rücksichtnahmegebot nicht zu verletzen, wird der Abstand zu Gewerbegebieten auf mehr als das 2fache der Anlagenhöhe (Refernzanlage von 190 m) und damit auf 400 m festgelegt Akzeptanz innerhalb der Bevölkerung Die Errichtung von heute üblichen Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von bis zu 200 m bedarf auch der Akzeptanz der in der Umgebung lebenden Menschen, wenn die Windkraftnutzung einen wesentlichen Beitrag in der künftigen Energieversorgung leisten soll. Um diese Akzeptanz zu erreichen, definieren die planenden Kommunen entsprechende Abstandsflächen zu den Siedlungsflächen und Außenbereichsflächen und konzentrieren die Anlagen auf bestimmte Bereiche im Planungsgebiet. Die planenden Kommunen sehen daher für Wohngebiete, Misch- und Dorfgebiete einen einheitlichen Abstand von 900 m vor und sind damit um eine Gleichbehandlung der Siedlungsschwerpunkte im Planungsgebiet bemüht. Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung Siedlungen im Außenbereich als weniger schutzwürdig einstuft als Wohnbauflächen im Innenbereich. Diesen Aspekt können die Kommunen im Planungsgebiet nicht ignorieren und definieren bei Einzelgehöften und Außenbereichsstandorten einen Abstand von 600 m. Nach Auffassung der planenden Kommunen ist eine Positivplanung mit den verwendeten Abständen sichergestellt. Gleichzeitig werden gegenüber den Siedlungen und damit der Bevölkerung deutlich über die immissionsschutzrechtlich erforderlichen Abstände hinausgehende Pufferflächen gewahrt. Folgende Abstände finden daher über die immissionsschutzfachlichen Anforderungen hinaus Anwendung: Art der baulichen Nutzung Reines Wohngebiet allgemeines Wohngebiet (WA) Mischgebiet, Mischgebiet Dorf (MD/ MI) Außenbereichsgebiete Gewerbe, Industriegebiet (GE/GI) Verwendete Abstände m 900 m 900 m 600 m 400 m Die gewählten Abstände werden von den bestehenden und geplanten Gebietskategorien gem. Flächennutzungsplan bzw. der Hauptgebäude im Außenbereich gemessen. Damit finden auch noch nicht bebaute Siedlungsflächen Berücksichtigung. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich die verwendeten Abstände zwischen Siedlungsfläche und Rand der Konzentrationsflächen messen, der Lärmpegel eines Windparks von 110 db(a) sich aber u.u. ins Zentrum einer Konzentrationsfläche verschiebt 47

48 oder bei entsprechenden Randlagen nur der Lärmpegel einer Einzelanlage wirkt. Dadurch besteht ein zusätzlicher Puffer hinsichtlich Lärmemissionen. Ziel der Analyse ist es, ausreichend substantiellen Raum für Windenergie im Planungsgebiet zur Verfügung zu stellen und andererseits die Belange der Bevölkerung im Besonderen zu berücksichtigen. Den planenden Kommunen verbleibt außerhalb der harten Tabuflächen ein Abwägungsspielraum, vorausgesetzt die künftigen Konzentrationsflächen stellen einen substantiellen Flächenanteil dar. Mit der Verwendung dieser im Planungsgebiet definierter Abstände werden die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen sichergestellt und gleichzeitig der Windkraft substantieller Raum eingeräumt. 7.3 Verkehrswege und Infrastruktur Geplante Hochspannungsfreileitungen 110 kv Die geplanten 110 kv Hochspannungsfreileitungen entlang der Bahnlinie Dachau- Altomünster sowie entlang der Bundesautobahn A8 werden ebenso wie die bestehenden Leitungen mit einem Abstand von 150 m beidseitig der Trasse berücksichtigt, um auch die zukünftige Versorgung gewährleisten zu können und den Sicherheitsaspekt entsprechend zu würdigen Geplante Umgehungsstraßen Die geplanten Umgehungsstraßen im Markt Markt Indersdorf, der Stadt Dachau und in den Gemeinden Petershausen, Schwabhausen und Röhrmoos werden ebenso wie bestehende Bundes- und Staatsstraßen mit einem beidseitigen Abstand von 70 m ab Fahrbahnrand berücksichtigt. Dadurch sollen auch zukünftige infrastrukturelle Entwicklungen unter Berücksichtigung des nötigen Sicherheitsaspekts ermöglicht werden Geplante Bahnanlagen Die geplanten Bahnanlagen in den Gemeinden Erdweg und Schwabhausen werden ebenso wie bestehende Bahnanlagen mit einem beidseitigen Abstand von 58 m berücksichtigt, um auch zukünftige infrastrukturelle Entwicklungen unter Berücksichtigung des nötigen Sicherheitsaspekts verwirklichen zu können Digitales BOS-Funksystem (Funkmast) Gemäß Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Freising vom soll der Abstand zum digitalen BOS-Funksystem mindestens 200 m betragen, um eine störungsfrei Übertragung zu gewährleisten. Dies betrifft im Speziellen das Flurstück 504 der Gemeinde Schwabhausen. Dieser Empfehlung wird gefolgt und ein entsprechender Abstand zu Konzentrationsflächen eingehalten. 48

49 7.3.5 Bundesautobahnen Auf Anregung der Autobahndirektion Südbayern wird zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn von Bundesautobahnen ein Abstand von mindestens 100 m zuzüglich des Rotoradius (im vorliegenden Fall gemäß Referenzanlage 50 m) eingehalten. Dadurch ergibt sich in der weichen Tabuzone ein Mindestabstand von 150 m vom Fahrbahnrand von Bundesautobahnen. 7.4 Flugsicherheit und Militär Ausgeschlossene Bereiche: In folgenden Bereichen ist nach planerischem Willen der beteiligten Kommunen die Errichtung von Windkraftanlagen ausgeschlossen, da dort erwartungsgemäß luftfahrtrechtliche Belange zu erheblichen Einschränkungen führen können Senderschutzzone gem. 18a LuftVG Drehfunkfeuer Maisach Der östliche Landkreis wird von Senderschutzzonen gem. 18a LuftVG berührt. Um das Drehfunkfeuer Maisach (Lage auf Gemeindegebiet Bergkirchen, nördlich Palsweis) ist eine solche Senderschutzzone eingetragen. Der innere Bereich dieser Zone soll in einem Radius von 3000 m von der Windkraftnutzung ausgenommen werden (beschränkter Bauschutzbereich), da in diesem Bereich die Genehmigung einer Windkraftanlage sehr unwahrscheinlich ist (mündliche Aussage Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung). Zur Einstufung der übrigen Senderschutzzone um das Drehfunkfeuer siehe auch Kap Nicht ausgeschlossene Bereiche: In folgenden Bereichen ist nach planerischem Willen der beteiligten Kommunen die Errichtung von Windkraftanlagen nicht ausgeschlossen, da erst durch eine Einzelfallprüfung im konkreten Antragsverfahren eingeschätzt werden kann, ob die Windkraftnutzung möglich ist Bereiche der luftrechtlichen Prüfung gem. 17 LuftVG Im Planungsgebiet liegt der Flugplatz Dachau-Gröbenried (Gemeindegebiet Bergkirchen). Außerdem reicht im Südwesten des Planungsgebiets der luftrechtliche Prüfbereich des Segelflugplatzes Dürabuch in der Gemeinde Egenhofen (Landkreis Fürstenfeldbruck) in das Planungsgebiet. Nach 17 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) können die Luftfahrtbehörden bei der Genehmigung von Landeplätzen und Segelfluggeländen bestimmen, dass die zur Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken jeder Höhe im Umkreis von 1,5 Kilometern Halbmesser um den dem Flugplatzbezugspunkt entsprechendem Punkt nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde genehmigen darf (beschränkter Bauschutzbereich). Dementsprechend wurde für den Flugplatz Dachau-Gröbenried gem. Bekanntmachung der Regierung von Oberbayern -Luftamt Südbayern- vom Nr ein beschränk- 49

50 ter Bauschutzbereich im Umkreis von 1,5 Kilometern Halbmesser um den Flugplatzbezugspunkt entsprechenden Punkt (Landeplatzpunkt) festgelegt. Durch die Festsetzung eines beschränkten Bauschutzbereiches soll der Landeplatz von sicherheitsgefährdenden Störungen freigestellt werden, die insbesondere für den An- und Aubflug aus der Bebauung oder aus sonstigen Luftfahrthindernissen in der Umgebung des Landeplatzes entstehen können. Außerdem ist um den Segelflugplatz Dürabuch (Nachbargemeinde Egenhofen, Lkr. Fürstenfeldbruck) gem. 17 LuftVG im Umkreis von 4 Kilometern um den Flugplatzbezugspunkt für die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 25 Meter, bezogen auf den dem Flughafenbezugspunkt entsprechenden Punkt überschreiten, die Zustimmung der Luftfahrtfahrtbehörde erforderlich. D. h. bei konkreten Vorhaben im Umfeld der genannten Flugplätze ist eine Einzelfallprüfung durch die Luftfahrtbehörde (Luftamt Südbayern) erforderlich. Die planenden Kommunen des Landkreises Dachau schließen diese Bereiche daher von Windkraftnutzung nicht generell aus Senderschutzzone gem. 18a LuftVG Zwei Drittel des Planungsgebietes werden von der Senderschutzzone um das Drehfunkfeuer Maisach gem. 18a LuftVG berührt. Bauwerke dürfen nach 18a Abs. 1, Satz 1 nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Ob eine Störung zu erwarten ist, entscheidet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation. (Die Luftfahrtbehörden unterrichten das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, wenn sie von der Planung von Bauwerken innerhalb von Senderschutzzonen gem. 18a LuftVG erfahren. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung teilt seine Entscheidung den Luftfahrtbehörden mit, welche wiederum die Genehmigungsbehörden informieren.) D. h. bei konkreten Vorhaben ist eine Einzelfallprüfung durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung erforderlich. Daher schließen die planenden Kommunen des Landkreises Dachau die Senderschutzzonen gem. 18a LuftVG nicht grundsätzlich aus. 7.5 Natur-, Landschafts- und Gewässerschutz/ Erholung Ausgeschlossene Bereiche: Die im Folgenden aufgeführten Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sehen die planenden Kommunen im Landkreis Dachau als besonders schutzwürdig an. Aufgrund der Seltenheit, Eigenart, Schönheit, Biotopausstattung und/ oder dem Artenschutz werden diese Flächen in der vorliegenden Planung von Windkraftnutzung freigehalten FFH-Gebiete Im Planungsgebiet im Landkreis Dachau sind mehrere Gebiete gemäß der Fauna-Flora- Habitat- Richtlinie (FFH-Richtlinie) ausgewiesen. Die FFH-Gebiete bilden zusammen mit den SPA-Gebieten (gem. Vogelschutz-Richtlinie) das europäische Naturschutzprojekt NATURA 2000, das Arten und Lebensräume innerhalb der EU in einem länderübergreifenden Biotopverbundnetz schützen und damit die biologische Vielfalt dauerhaft erhalten soll. 50

51 ( Die im Folgenden aufgezählten FFH-Gebiete im Planungsgebiet sind hinsichtlich ihrer Erhaltungsziele mit einer Windkraftnutzung nur schwer in Einklang zu bringen und werden somit flächenmäßig ausgeschlossen. FFH-Gebiet Naturschutzgebiet Weichser Moos (Gebiets-Nummer ) Auszug der für die Windkraftnutzung relevanten gebietsbezogenen Erhaltungsziele (Stand ): 1. Erhaltung bzw. Wiederherstellung des Weichser Mooses als regional bedeutsamen Komplex aus Pfeiffengraswiesen (auf kalkreichem Boden, torfigen und tonigschluffigen Böden (Molinion caeruleae)), feuchten Hochstausenfluren (der planaren und montanen bis alpinen Stufe) und mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) sowie der regional bedeutsamen Population des Dunklen und Hellen Wiesenknopfameisenbläulings und der Schmalen Windelschnecke. 2. Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Offenlandbereichm mir ihren charakteristischen Wasser- und Nährstoffhaushalt sowie der gehölzarmen Struktur. Erhaltung der charakteristischen Arten und des unmittelbaren Zusammenhangs mit angrenzenden Lebensräumen. FFH-Gebiet Ampertal (Gebiets-Nummer ) Auszug der für die Windkraftnutzung relevanten gebietsbezogenen Erhaltungsziele (Stand ): 1. Erhaltung des naturnahen Ampertals zwischen Grafrath und Wang mit der Amper, den Altgewässern, Kiesgruben und anderen oligo- bis mesotrophen kalkhaltigen bzw. natürlich eutrophen Stillgewässern, Auwäldern, Pfeifengraswiesen, feuchten Hochstaudenfluren, mageren Mähwiesen, kalkreichen Niedermooren und Leitenwäldern. Erhaltung des Ampertals als Biotop-Verbundachse landesweiter Bedeutung. 2. Erhaltung bzw. Wiederherstellung des intakten Gebietswasserhaushalts sowie der natürlichen bzw. naturnahen hydrologischen Verhältnisse in der Aue. 3. Erhaltung der Fließgewässer, der natürlichen eutrophen Seen und der oligo- bis mesotrophen kalkhaltigen Gewässer. Erhaltung der biotopprägenden Gewässerqualität und der Gewässerabschnitte mit Vorkommen von Frauennerfling, Huchen, Bachmuschel, Groppe und Grüner Keiljungfer. Erhaltung ausreichend breiter Pufferstreifen entlang der Gewässer. Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Altgewässer in verschiedenen Ausbildungsformen und Sukzessionsstadien. 8. Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Erlen-Eschen-Auwälder (prioritär) mit ihrer naturnahen Baumartenzusammensetzung und Struktur sowie ihren charakteristischen Arten. Erhaltung eines ausreichenden Angebots an Höhlenbäumen, Alt- und Totholz sowie ungenutzter Bereiche mit Sonderstandorten (Flutrinnen, Seigen und Brennen). FFH-Gebiet Gräben und Niedermoorreste im Dachauer Moos (Gebiets-Nummer: ) Auszug der für die Windkraftnutzung relevanten gebietsbezogenen Erhaltungsziele (Stand ): 51

52 1. Erhaltung bzw. Wiederherstellung des Grabensystems mit Streuwiesen- und Moorwaldresten im Dachauer Moos. Erhaltung ds spezifischen Gebietswasserhaushalts mit hohen Grundwasserständen als Voraussetzung für die Erhaltung der Lebensräume und ihrer charakteristischen Arten. 2. Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Pfeiffengraswiesen (Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae) und mageren Flachlandmähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) mit ihrem Wasser- und Nährstoffhaushalt, der gehölzarmen Struktur und den charakteristischen Arten. Erhaltung der feuchten Hochstaudensäume (der planaren und montanen bis alpinen Höhenstufe). 3. Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Moorwälder (prioritär) in ihrem Strukturreichtum und naturnahen Aufbau einschließlich ausreichend hoher Alt- und Totholzanteile sowie der charakteristischen Arten Ausgleichs- und Ökokontoflächen Die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzten Flächen sowie die Ökokonto- Flächen der Kommunen sind durch das Bayerische Landesamt für Umwelt im Ökoflächenkataster (ÖFK) erfasst. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Uferrandstreifen, Feldhecken, Feuchtbiotope und Obstbaumpflanzungen. Dies sind Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die ökologische Funktionalität. Ein nicht vermeidbarer Eingriff in Natur und Landschaft macht nach 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) einen Ausgleich bzw. Ersatz erforderlich. Dementsprechend müssen auf anderen Flächen landschaftspflegerische und der Natur dienliche Maßnahmen durchgeführt werden, um die ökologische Qualität dieser Flächen zu verbessern. Die somit ökologisch höherwertigen Flächen sollen die Eingriffe in Natur und Landschaft "ausgleichen". Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind gem. 15 Abs.4 BNaschG in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Das Ökokonto ist ein Instrument zur vorsorgenden Sicherung und Bereitstellung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, mit denen künftige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeglichen werden können. ( oekokonto/index.htm) Die planenden Kommunen des Landkreises Dachau räumen den Ausgleichs- und Ökokontoflächen einen hohen Stellenwert zur Sicherung der ökologischen Funktionalität im Landkreis ein und halten diese daher von der Errichtung von Windkraftanlagen frei Waldflächen mit besonderer Bedeutung (sonstige) Gemäß Waldfunktionsplan bestehen im Planungsgebeit Dachau folgende Wälder mit besonderer Bedeutung: Wälder mit besonderer Bedeutung für den Klimaschutz (regional und lokal) sind u. a. die Waldflächen entlang der Amper im Stadtgebiet Dachau und in den Gemeinde Haimhausen und Bergkirchen, sowie Waldflächen im Dachauer Moos und südlich der Stadt Dachau. 52

53 Sie bewahren Wohnstätten, Erholungseinrichtungen, landwirtschaftliche Nutzflächen und Sonderkulturen vor Kaltluftschäden und nachteiligen Windeinwirkungen. Außerdem verbessern sie das Klima benachbarter Siedlungsbereiche und Freiflächen durch Luftaustausch. Wald mit besonderer Bedeutung für den Bodenschutz ist gem. Waldfunktionskarte im Planungsgebiet im Markt Altomünster östlich bzw. südöstlich von Thalhausen vorhanden. Er bewahrt seinen Standort sowie benachbarte Flächen vor den Auswirkungen von Wasser-, Schnee- und Winderosion sowie vor Aushagerung, Steinschlag, Rutschvorgängen und Bodenkriechen. Wald mit besonderer Bedeutung als Biotop sind gem. Waldfunktionskarte im Planungsgebiet hauptsächlich in der Gemeinde Haimhausen entlang der Amper zu finden. Diese Waldgebiete sind in ihrer Biotopausstattung besonders wertvoll und strukturreich. Wälder mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild tragen durch ihre Lage (Wälder in intensiv landwirtschaftlich genutzten Gegenden, in Kuppenlage, auf weithin sichtbaren Hängen, entlang von Gewässern), durch ihren Aufbau, oder ihre Verteilung entscheidend zur Eigenart oder Schönheit der Landschaft bei. Sie sind weitestgehend über das gesamte Planungsgebiet verteilt. Wälder mit besonderer Bedeutung als Lebensraum Darunter fallen alle Waldbereiche, die nach Abschnitt III des Bayerischen Naturschutzgesetzes geschützt werden müssen, z. B. Waldflächen in FFH-Gebieten. Sie sind im gesamten Planungsgebiet gleichmäßig verteilt. Wald mit besonderer Bedeutung für die Erholung (Intenistätsstufe I) ist im Planungsgebiet lediglich in der Gemeinde Haimhausen nördlich des Ortsteils Haimhausen vorhanden. Wälder mit besonderer Bedeutung für die Erholung dienen in besonderem Maße der physischen und psychischen Erholung und dem Naturerlebnis ihrer Besucher. Wälder in der Intensitätsstufe I liegen in der Umgebung von Städten und Schwerpunkten des Erholungsverkehrs und werden von so vielen Erholungssuchenden aufgesucht, dass Maßnahmen zur Lenkung des Besucherstroms und Erholungseinrichtungen erforderlich sind. Die Bewirtschaftung des Waldes wird hier weitestgehend von der Erholungsfunktion bestimmt. Die Ziele der Waldfunktionspläne sind für die Kommunen verbindlich. Sie sind bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als Ziele der Raumordnung und Landesplanung (gem. 4 Abs. 1 ROG und 1 Abs. 4 BauGB) zu beachten. Die Rodung von Wäldern soll gem. Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayWaldG versagt werden, wenn sie den Waldfunktionsplänen widersprechen oder deren Ziele gefährden würde. Deshalb haben die planenden Kommunen des Landkreises Dachau entschieden, die aufgeführten Wälder mit besonderer Bedeutung gem. Waldfunktionsplan von Windkraftnutzung freizuhalten 53

54 7.5.4 Bannwald (bestehend/geplant) Im Regionalplan ausgewiesene und rechtskräftig erklärte Bannwälder sind im Planungsgebiet im Landkreis Dachau in der Stadt Dachau und den Gemeinden Bergkirchen und Karlsfeld vorhanden. Die Erklärung von Wald zu Bannwald (Art. 11 BayWaldG) dient dem Schutz des in Verdichtungsräumen und waldarmen Bereichen liegenden Waldes, der wegen seiner Lage und flächenmäßigen Ausdehnung dort unersetzlich ist. Diesem Wald kommt eine außergewöhnliche Bedeutung für Klima, Wasserhaushalt oder Luftreinigung zu. Zu Bannwald kann durch Rechtsverordnung ferner Wald erklärt werden, der in besonderem Maße dem Schutz vor Immissionen dient. Nach Art. 9 Abs. 4 BayWaldG sind Rodungen im Bannwald grundsätzlich zu versagen. Die Rodungserlaubnis kann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass angrenzend an den vorhandenen Bannwald ein Wald neu begründet wird, der hinsichtlich seiner Ausdehnung und seiner Funktion dem zu rodenden Wald annähernd gleichwertig ist oder gleichwertig werden kann (Art. 9 Abs. 6 BayWaldG). Aufgrund der besonderen Bedeutung der vorhandenen Bannwälder in der Nähe des Ballungsraums Münchens schließen die planenden Kommunen des Landkreises Dachau die Errichtung von Windkraftanlagen in diesen Bereichen aus Landschaftsschutzgebiete In den Landschaftsschutzgebieten wollen die planenden Kommunen des Landkreises Dachau die Errichtung von Windkraftanlagen ausschließen, da dies dem Schutzzweck der vorhandenen Landschaftsschutzgebiete zuwiderlaufen würde. LSG Glonntal (Verordnung des Lkr. Dachau vom 07. Nov. 1974, geändert mit der Verordnung vom Lkr. Dachau vom ) Schutzzweck ( 1 Abs. 1 der Verordnung): Erhalt des Erholungswertes des Glonntales für die Allgemeinheit, Bewahrung der Eigenart des Landschaftsbildes (Auenlandschaft) und Verbesserung des Biotopverbundes im Glonntal Zudem dient das Glonntal als wichtige Wanderroute für den regionalen Vogelzug. Die Errichtung von Windkraftanlagen würde diese Funktion stark beeinträchtigen. LSG Palsweiser Moos (Verordnung des Lkr. Dachau vom 07. Nov Schutzzweck ( 1 Abs. 1 der Verordnung): Erhalt des Erholungswertes des Palsweiser Moos für die Allgemeinheit und Bewahrung der Eigenart des Landschaftsbildes im Palsweiser Moos (typisches Flachmoor, bestandbildender Buschwald, durchsetzt mit Torfstichen und Torfhütten) LSG Amperauen mit Hebertshauser Moos und Inhauser Moos (Verordnung des Lkr. Dachau vom 15. Juni 1983, geändert durch die Verordnungen des Lkr. Dachau vom 07. Juni 1995 und 28. Juli 2006) Schutzzweck ( 2 der Verordnung): 54

55 Gewährleistung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere Sicherung eines hohen Grundwasserstandes, Erhalt des Grünlandanteils und Sicherung der standortgerechten landwirtschaftlichen Nutzung; Bewahrung der Schönheit, Vielfalt und Eigenart des Landschaftsbildes, insbesondere Erhalt der Auenlandschaft mit ihren Altwässern und kleinflächigen Bruchwäldern sowie Sicherung der Hecken, Waldteile und bachbegleitenden Grünstrukturen; Erhalt des besonderen Erholungswertes für die Allgemeinheit; Zudem dient das Ampertal sowohl als wichtige Wanderroute für den regionalen Vogelzug als auch als Lebensraum für zahlreiche Vogelarten. Die Errichtung von Windkraftanlagen würde diese Funktion stark beeinträchtigen. LSG Landschaftsteile bei Thalhausen (unter Schutz gestellt durch den Lkr. Aichach mit Verordnung vom 04. August 1971, geändert mit Verordnung des Bayer. Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 08. Febr. 1996) Schutzzweck: Schutz des Seitentals der Weilach vor Veränderungen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten Geplante Wasserschutzgebiete Zone I und II Schutzzone I und II von geplanten Wasserschutzgebieten werden ebenso wie die der bestehenden von der Windkraftnutzung ausgeschlossen (s. Kap ). Dadurch soll auch die zukünftige Wasserversorgung unter Einhaltung der entsprechenden Schutzbestimmungen gewährleistet werden. Geplante Wasserschutzgebiete sind in den Gemeinden Bergkirchen, Erdweg und der Stadt Dachau vorhanden Vorranggebiete für den Hochwasserschutz Die Ausweisung von Vorranggebieten für den Hochwasserschutz wird vom Regionalen Planungsverband derzeit nicht weiter verfolgt. Im Entwurf zur Fortschreibung des Regionalplans der Region München (Stand ) wurden im Planungsgebiet im Landkreis Dachau folgende Vorranggebiete für den Hochwasserschutz dargestellt: DAH1 Amper Gemeinde Haimhausen DAH2 Amper Gemeinden Haimhausen DAH3 Amper Stadt Dachau DAH4 Amper Gemeinde Bergkirchen DAH5 Glonn Gemeinden Petershausen, Weichs, MarktMarkt Indersdorf, Gemeinden Vierkirchen, Erdweg DAH6 Maisach Gemeinde Bergkirchen DAH7 Gröbenbach Gemeinde Bergkirchen DAH8 Webelsbach Stadt Dachau In diesen Vorranggebieten kommt dem vorbeugenden Hochwasserschutz gegenüber anderen raumbedeutsamen Nutzungen Vorrang zu, soweit diese mit dem vorbeugenden Hoch- 55

56 wasserschutz nicht vereinbar sind (vgl. Z , Entwurf zur Fortschreibung des Regionalplans der Region München). Entsprechend 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Vorranggebiete (gem. 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG) sind definiert als Gebiete, die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind. Die Errichtung von Windkraftanlagen innerhalb von Vorranggebieten muss somit im Einzelfall hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den vorrangigen Funktionen bzw. Nutzungen geprüft werden. Da nach Einschätzung der planenden Kommunen eine Windkraftnutzung mit den vorrangigen Funktionen der regionalplanerischen Vorranggebiete für den Hochwasserschutz nicht vereinbar erscheint, sollen diese Bereiche ausgeschlossen werden Überlagerung von Regionalem Grünzug und Landschaftlichem Vorbehaltsgebiet Regionale Grünzüge sollen über die in bestehenden Flächennutzungsplänen dargestellten Siedlungsgebiete hinaus nicht geschmälert und durch größere Infrastrukturmaßnahmen nicht unterbrochen werden. In Landschaftlichen Vorbehaltsgebieten kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zu. Bauliche Infrastrukturen sollen sich in den landschaftlichen Vorbehaltsgebieten nach den hier besonders bedeutsamen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten. (Regionalplan München, 1.2.1) Liegt eine Überschneidung dieser beiden Gebietsausweisungen vor, kann davon ausgegangen werden, dass es sich um besonders sensible Landschaftsteilräume handelt. Im Planungsgebiet trifft dies auf Teilbereiche in den Kommunen Bergkirchen (Süden), Dachau (Süden und Osten) und Haimhausen (Süden und im Amperverlauf) zu. Diese Bereiche sind durch den Siedlungs- und Erholungsdruck im Münchner Ballungsraum stark frequentiert. Um hier keine weiteren belastenden Faktoren zu schaffen und weiterhin freie Landschaftsräume zu erhalten, werden diese Bereiche von der Windkraftnutzung in der weichen Tabuzone freigehalten. 56

57 Nicht ausgeschlossene Bereiche: Die im Folgenden aufgeführten Bereiche sollen nach Abwägung der planenden Kommunen für eine Windkraftnutzung zur Verfügung stehen und werden dementsprechend in der Planung weiter verfolgt. Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sind hier in der Regel mit Windkraftnutzung vereinbar Landschaftliche Vorbehaltsgebiete Landschaftliche Vorbehaltsgebiete im Planungsgebiet sind (gem. Regionalplan München): Landschaftliches Vorbehaltsgebiet Glonntal mit den Nebenbächen Roßbach und Steinfurter Bach Landschaftliches Vorbehaltsgebiet Weilach mit Seitentälern. Landschaftliches Vorbehaltsgebiet Oberes Ilmtal. Landschaftliches Vorbehaltsgebiet Ilmtal südlich Steinkirchen Landschaftliches Vorbehaltsgebiet Mittleres Ampertal zwischen Geiselbullach und Haimhausen einschließlich Emmeringer Hölzl sowie Fußberger und Palsweiser Moos. Landschaftliches Vorbehaltsgebiet Graßlfinger und Dachauer Moos bei Gröbenried einschließlich Langwieder See Landschaftliches Vorbehaltsgebiet Hebertshauser und Inhauser Moos einschließlich Moosgebiete um Badersfeld und Riedmoos In den landschaftlichen Vorbehaltsgebieten kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zu. Siedlungstätigkeit, Bebauung und bauliche Infrastrukturen sollen sich in den landschaftlichen Vorbehaltsgebieten nach den hier besonders bedeutsamen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten. (Regionalplan München, 1.2.1) Nach 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 ROG ist in Vorbehaltsgebieten bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen (hier: Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege) bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen. Daraus ergibt sich keine generelle Ausschlusswirkung für die Errichtung von Windkraftanlagen. Ob die Errichtung von Windkraftanlagen in diesen Gebieten landschaftlich vertretbar ist, kann nur im konkreten Fall beurteilt werden. Daher schließen die planenden Kommunen des Landkreises Dachau die landschaftlichen Vorbehaltsgebiete nicht von der Windkraftnutzung aus Regionale Grünzüge Im Planungsgebiet liegen folgende Regionale Grünzüge (gem. Regionalplan München): Ampertal (2) Dachauer Moos/Freisinger Moos/Grüngürtel München-Nordwest (5) Regionale Grünzüge sollen (gem. Regionalplan München, 4.2.2) - zur Verbesserung des Bioklimas und zur Sicherung eines ausreichenden Luftaustausches - zur Gliederung der Siedlungsräume - zur Erholungsvorsorge in Siedlungsgebieten und siedlungsnahen Bereichen dienen. 57

58 Die regionalen Grünzüge sollen über die in bestehenden Flächennutzungsplänen dargestellten Siedlungsgebiete hinaus nicht geschmälert und durch größere Infrastrukturmaßnahmen nicht unterbrochen werden. Planungen und Maßnahmen in regionalen Grünzügen sollen im Einzelfall möglich sein, soweit die jeweilige Funktion (s. oben) nicht entgegensteht. (Regionalplan München, 4.2.2) Ob die Errichtung von Windkraftanlagen der Funktion der Regionalen Grünzüge entgegensteht, kann nur im konkreten Fall beurteilt werden. Daher schließen die planenden Kommunen des Landkreises Dachau die Regionalen Grünzüge nicht von der Windkraftnutzung aus Waldflächen mit besonderer Bedeutung für die Erholung (Intensitätsstufe II) Wälder mit besonderer Bedeutung für die Erholung, Intensitätsstufe II (nach Waldfunktionsplan) kommen im Planungsgebiet im Landkreis Dachau im Markt Altomünster, den Gemeinden Bergkirchen, Erdweg, Haimhausen, Schwabhausen und Sulzemoos vor. In der Regel handelt es sich hierbei um relativ große zusammenhängende Waldgebiete. Wälder mit besonderer Bedeutung für die Erholung dienen in besonderem Maße der physischen und psychischen Erholung und dem Naturerlebnis ihrer Besucher. Diese Wälder ermöglichen durch ihre freie Zugänglichkeit und relativ große Flächenausdehnung aktive und erholsame Betätigungen, bieten wegen ihrer Natürlichkeit ein Kontrasterlebnis zur technisierten, städtischen Umwelt, ermöglichen die Beobachtung von Pflanzen und Tieren, zeichnen sich i. d. R. durch einen vielgestaltigen und gemischten Waldaufbau aus. Wälder in der Intensitätsstufe II sind relativ stark besucht. Bei ihrer Bewirtschaftung wird Rücksicht auf die Erholungsfunktion genommen. Im Gegensatz zu Erholungswäldern der Intensitätsstufe I sind die Besucherzahlen jedoch deutlich geringer (vgl. Waldfunktionsplanung in Bayern). Auf Waldflächen mit besonderer Bedeutung für die Erholung, Intensitätsstufe II, wollen die planenden Kommunen des Landkreises Dachau Windkraftnutzung nicht ausschließen. Die Errichtung von Windkraftanlagen ist auf diesen Flächen aufgrund des geringeren Erholungsdrucks und der Weitläufigkeit der Areale verträglich Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Wasserschutz Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Wasserschutz bestehen gem. Waldfunktionskarte kleinflächig verteilt im gesamten Planungsgebiet. Sie sind für die Reinhaltung des Grundwassers sowie stehender oder fließender Oberflächengewässer von großer Wichtigkeit. Zudem verbessern sie die Stetigkeit der Wasserspende und wirken ausgleichend auf den Wasserhaushalt. Die Ziele der Waldfunktionspläne sind für die Kommunen verbindlich. Sie sind bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als Ziele der Raumordnung und Landesplanung (gem. 4 Abs. 1 ROG und 1 Abs. 4 BauGB) zu beachten. Die Rodung von Wäldern soll gem. Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayWaldG versagt werden, wenn sie den Waldfunktionsplänen 58

59 widersprechen oder deren Ziele gefährden würde. Eine Verträglichkeit mit den Zielen der Waldfunktionsplanung ist bei konkreten Anlagenplanungen im jeweiligen Einzelfall zu beachten. Die planenden Kommunen des Landkreises Dachau haben daher entschieden, die Wälder mit besonderer Bedeutung für den Wasserschutz gem. Waldfunktionsplan nicht grundsätzlich von Windkraftnutzung freizuhalten Wasserschutzgebiete Zone III (bestehend/ geplant) Die weitere Schutzzone (Zone III) der Wasserschutzgebiete dient dem Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder nur schwer abbaubaren chemischen oder radioaktiven Verunreinigungen. Sie reicht von der Grenze der Zone II bis zur Grenze des unterirdischen Einzugsgebietes der Fassungsanlage. (vgl php). Nach den Schutzgebietsverordnungen ist die Errichtung von baulichen Anlagen sowie Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsplätzen in der weiteren Schutzzone unter Beachtung von Auflagen möglich. Das heißt, die Zulässigkeit der Errichtung von Windkraftanlagen muss im Einzelfall geprüft werden. Aufgrund des geringen Konfliktpotentials ist von einer Grundwassergefährdung durch die Windkraftnutzung nicht auszugehen, so dass die planenden Kommunen in diesen Bereichen die Errichtung von Windkraftanlagen zulassen wollen. 7.6 Sonstige Nutzungen geplante Flächen für den Abbau von Bodenschätzen (ausgeschlossene Bereiche) Geplante Flächen für den Abbau von Bodenschätzen bestehen gemäß ROK im Markt Altomünster, der Gemeinde Bergkirchen sowie in der Stadt Dachau. Da Flächen, auf denen Bodenschätze abgebaut werden, nicht gleichzeitig für die Errichtung von Windkraftanlagen zur Verfügung stehen und auch zukünftige Planungen berücksichtigt werden sollen, um die Versorgung mit Rohstoffen gewährleisten zu können, schließen die planenden Kommunen im Landkreis Dachau die Windkraftnutzung auf diesen Flächen aus Vorbehaltsgebiete für den Abbau von Bodenschätzen (nicht ausgeschlossene Bereiche) Im Planungsgebiet im Landkreis Dachau ist laut Regionalplan München in der Gemeinde Bergkirchen, südwestlich von Feldgeding, ein Vorbehaltsgebiet für den Rohstoffabbau (Kies und Sand; VB 20 ) ausgewiesen. In den Vorbehaltsgebieten für den Rohstoffabbau kommt der Gewinnung oberflächennaher Bodenschätze gem. Regionalplan München ( ) besonderes Gewicht zu. Nach 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 ROG ist in Vorbehaltsgebieten bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen (hier: Gewinnung oberflächennaher Bodenschätze) bei der Ab- 59

60 wägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen. Da demnach auch innerhalb von Vorbehaltsgebieten die Errichtung von Windkraftanlagen möglich sein kann, wollen die planenden Kommunen des Landkreises Dachau Windkraftnutzung in den Vorbehaltsgebieten zulassen. 7.7 Denkmalschutz Baudenkmäler Windkraftanlagen können sich auf die Umgebung und großräumige Sichtbezüge von Denkmälern negativ auswirken. Dies gilt für weithin sichtbare Denkmäler (z. B. mittelalterliche und neuzeitliche Anlagen von Ruinen, Burgen, Schlössern, Kirchen oder Klosteranlagen), die die Landschaft prägen. Nach Art. 6 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz -DSchG) ist für die Errichtung von Anlagen in der Nähe von Baudenkmälern eine Erlaubnis erforderlich, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Diese Erlaubnis wird in der Regel durch eine bauaufsichtliche oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung ersetzt, wobei die Vorgaben des Art. 6 DSchG den gleichen Stellenwert und die gleiche Bedeutung haben, wie bei einem gesonderten denkmalrechtlichen Verfahren. Die Umgebung von landschaftswirksamen Denkmälern sollte regelmäßig von Windkraftanlagen freigehalten werden. Wenn die besondere Wirkung eines Denkmals erheblich beeinträchtigt würde, steht der öffentliche Belang Denkmalschutz der Errichtung von Windkraftanlagen entgegen. Der Umfang des Umgebungsschutzes ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. (vgl. Winderlass, S. 53) Im Planungsgebiet im Landkreis Dachau liegen Baudenkmäler gem. BayernViewer-Denkmal innerhalb von Siedlungsbereichen. Die hier aufgrund des Immissionsschutzes bereits definierten Abstände schließen die vorhandenen Baudenkmäler mit ein, so dass in diesen Bereichen keine negativen Auswirkungen auf Baudenkmäler durch die Errichtung von Windkraftanlagen zu erwarten sind Bodendenkmäler Nach Art. 7 DSchG ist für Erdarbeiten auf einem Grundstück, auf dem bekannt ist, vermutet wird oder den Umständen nach angenommen werden muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden eine Erlaubnis erforderlich. Diese Erlaubnis wird in der Regel durch eine bauaufsichtliche oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung ersetzt, wobei die Vorgaben des Art. 7 DSchG den gleichen Stellenwert und die gleiche Bedeutung haben, wie bei einem gesonderten denkmalrechtlichen Verfahren. Im Falle von Bodendenkmälern, die ganz oder zum Teil über der Erdoberfläche erkennbar sind, ist eine Erlaubnis auch für die Errichtung von Anlagen in der Nähe erforderlich (Art. 7 Abs. 4 DSchG). 60

61 Bei der Errichtung von Windkraftanlagen kann die Zerstörung von Bodendenkmälern durch Fundamentierungen nicht ausgeschlossen werden. Deshalb sollen Standorte für Windkraftanlagen nach Möglichkeit nicht im Bereich von Bodendenkmälern liegen. Die planenden Kommunen im Landkreis Dachau wollen Bereiche, auf denen das Vorhandensein von Bodendenkmälern bekannt ist, von Windkraftanlagen freihalten. Ist eine Zerstörung von Bodendenkmälern im Einzelfall nicht auszuschließen, soll der Maßnahmenträger durch Auflagen verpflichtet werden, dass er Bodendenkmäler in einer den Ansprüchen der Archäologie entsprechenden Weise durch fachlich ausreichend vorgebildete Personen auf seine Kosten in zumutbarem Umfang ausgraben und dokumentieren lässt. (Winderlass S. 52 ff.) 7.8 Zwischenergebnis: Potentialflächen Nach Anwendung der harten und weichen Kriterien errechnen sich im Planungsgebiet Potentialflächen in einer Gesamtgröße von ca ha. Dies entspricht ca. 14,4 % der privilegierten Fläche. 61

62 8 Artenschutz 8.1 Brutstätten Der nachhaltigen Energieversorgung, insbesondere durch die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien, kommt eine besondere Bedeutung zu ( 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG). Somit stellt der Ausbau der Energieversorgung durch erneuerbare Energien ein öffentliches Interesse gemäß 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG dar. Hierbei ist zu beachten, dass das öffentliche Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage gem. 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG die Belange des Artenschutzes nur dann überwiegt, wenn die zu erwartenden Verluste auch langfristig keinen relevanten Einfluss auf den Erhaltungszustand der Population der betroffenen Art haben und keine zumutbare Alternative (z. B. verfügbarer günstigerer Standort) gegeben ist. Für den Artenschutz zentral bedeutsam sind zunächst die Vorschriften des 44 Abs. 1 und 2 BNatSchG, in denen das Verbot der Tötung oder Verletzung bzw. erheblichen Störung von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten, streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten formuliert ist. Als Datengrundlage für die Erfassung möglicher betroffener Arten wurde die Artenschutzkartierung (ASK) für den Landkreis Dachau herangezogen. Eine Überprüfung der Daten auf kollisionsgefährdete Arten gemäß Anlage 2 umd 3 des Winderlass Bayern (2011) hat folgende Vorkommen aufgeteilt auf Lebensräume ergeben: Weilachtal nördlich Teufelsberg: Graureiher (Ardea cinerea), Nachweis aus dem Jahr 1994 Weihergruppe ca. 500 m östlich Schluttenberg: Graureiher (Ardea cinerea), Nachweis aus dem Jahr 1996 Kirchturm Eisenhofen: Weissstorch (Ciconia ciconia), Nachweis aus dem Jahr 1998 Schwarzerlen-Fichten-Anpflanzung, 300 m südlich Hörgenbach: Graureiher (Ardea cinerea), Nachweis aus dem Jahr 2008 Naturschutzgebiet Weichser Moos, östlich von Weichs mit Torfstichen: Baumfalke (Falco subbuteo), Nachweis aus den Jahren 1999 und 2000 Fichtenwäldchen, ca. 600 m westlich Erlbach: Graureiher (Ardea cinerea), Nachweis aus dem Jahr 1996 Aufforstungsfläche und Schlagflur, ca. 1 km nordwestlich Kammerberg: Baumfalke (Falco subbuteo), Nachweis aus dem Jahr 1998 Kiesgrube, ca. 1 km westlich Feldgeding: Graureiher (Ardea cinerea), Nachweis aus dem Jahr 1983 Teich südwestlich Prittlbach: Weissstorch (Ciconia ciconia), Nachweis aus dem Jahr 2001 Amperauwald östlich Feldgeding: Baumfalke (Falco subbuteo), Nachweis aus dem Jahr 1996 Amperauwald, ca. 700 m südöstlich Deutenhofen: 62

63 Wespenbussard (Pernis apivorus), Nachweis aus dem Jahr 1996 Landröhrichte beim Amperwehr südwestlich Dachau, ca. 3 km von Ortsmitte: Rohrweihe (Circus aeruginosus), Nachweis aus den Jahren 1987 und 1988 Östlicher kleiner Weiher südwestlich Bergkirchen: Wespenbussard (Pernis apivorus), Nachweis aus dem Jahr 2001 Ackerland zwischen B 471 und Straßen von B 471 nach Feldgeding, ca. 450 m nordöstlich der Abzweigung von B 471 bei der Autobahn: Wachtelkönig (Crex crex), Nachweis aus dem Jahr 1998 Äcker auf Niedermoor mit eingestreuten Grünlandbrachen, Einzelgehölzen und Baumhecken am Graben westlich des Mooshäusls: Graureiher (Ardea cinerea), Nachweis aus dem Jahr 1996 Rohrweihe (Circus aeruginosus), Nachweis aus dem Jahr 1996 Da die zugrunde gelegte Artenschutzkartierung des Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) nicht auf dem aktuellsten Stand ist und die Artenfunde zum Teil über 20 Jahre alt sind, haben die planenden Kommunen des Landkreises Dachau im Frühjahr 2012 beschlossen, eine artenschutzrechtliche Grobuntersuchung in Auftrag zu geben. Diese wurde durch das Büro Hartmut Lichti im Frühjahr/Sommer 2012 durchgeführt. Auf der Grundlage einer Analyse und Bewertung vorliegender Daten und einer Übersichtskartierung der planungsrelevanten Arten erfolgt eine Einteilung der ermittelten Konzentrations- bzw. Potentialflächen in folgende Flächenkategorien: Windkraftnutzung mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen (rote Flächen): Brutvorkommen einer oder mehrerer Winderlass-Arten Windkraftnutzung nicht generell ausgeschlossen, u. U. mit stärkeren Einschränkungen verbunden (orange Flächen): Wenigstens eine Gilde ist am Standort besonders artenreich Windkraftnutzung voraussichtlich möglich, u. U. mit Einschränkungen verbunden (gelbe Flächen): Nahrungsrevier von Winderlass-Arten oder mittlerer Artenreichtum Windkraftnutzung aus heutiger Sicht möglich (grüne Flächen): überwiegend artenarmer Standort, maximal zwei Gilden erreichen mittleren Artenreichtum Die Einstufung der Potentialflächen in die aufgeführten vier Kategorien hat rein informativen Charakter. Es handelt sich hierbei um eine Grobuntersuchung, die lediglich Hinweise auf eventuell auftretende Einschränkungen auf den jeweiligen Potentialflächen liefert. Daher können auf Grundlage dieser Untersuchung keine Potentialflächen als für die Windkraftnutzung ungeeignet eingestuft werden. Jedoch werden die entsprechenden Hinweise aus der Grobuntersuchung bei der Beschreibung der einzelnen Konzentrationsflächen aufgeführt. 8.2 Nahrungshabitate Bei einigen Arten sind Brutstätten und Nahrungshabitate getrennt zu betrachten. Diese stehen jedoch in direktem Zusammenhang. Müssen die Arten, um zum Nahrungshabitat zu ge- 63

64 langen, regelmäßig Windkraftanlagen überfliegen, liegt ein signifikant erhöhtes Tötungs- /Verletzungsrisiko vor und die Funktion der Habitate für diese Arten geht verloren. Befinden sich auf den Flugwegen zu den Nahrungshabitaten keine Windkraftanlagen, die von der Art überflogen werden müssen, besteht kein erhöhtes Risiko gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG. Da bei den meisten sensiblen Arten die Nahrungshabitate sehr weitläufig sind, ist es auf Ebene der Flächennutzungsplanung sehr schwer einzuschätzen, ob ein erhöhtes Tötungs- /Verletzungsrisiko vorliegt, wenn Windkraftanlagen in diesen Bereichen errichtet werden. Oftmals weichen die Tiere auf andere Flächen aus und können den Verlust des Nahrungshabitats dadurch kompensieren. Welche der oben beschriebenen Fälle für die betroffenen Arten zutreffen, ist im Einzelfall zu prüfen und fließt deshalb auf dieser Planungsebene nicht in die weiteren Betrachtungen ein. Hinweise hierzu liefert allerdings die artenschutzrechtliche Grobuntersuchung, die im Frühjahr/Sommer 2012 durchgeführt wurde (vgl. 8.1). 64

65 9 Weitere Abwägung: zusätzliche landschaftsplanerische Kriterien Die ermittelten Potentialflächen sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, das heißt die öffentlichen Belange, die gegen einen Landschaftsraum als Konzentrationsfläche sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach 35 Abs. 1 Nr. 5 gerecht wird. Um den landschaftlichen Besonderheiten im Planungsgebiet gerecht zu werden, erfolgt zusätzlich die Formulierung landschaftsplanerischer bzw. städtebaulicher Kriterien. Diese sollen die charakteristischen Merkmale der Landschaft im Planungsgebiet berücksichtigen. 9.1 Ausschluss von Splitterflächen Gemäß den definierten Zielen der planenden Kommunen soll eine Konzentration der Windkraftnutzung im Planungsgebiet erfolgen. Isoliert liegende Flächen, die eine Größe von 10 ha unterschreiten, entsprechen diesem Konzentrationsgedanken nicht. Vielmehr stellen diese Bereiche mögliche Einzelstandorte dar. Daher werden diese Potentialflächen bei der Bildung der Konzentrationsflächen nicht weiter berücksichtigt. Ebenso bleiben Kleinstflächen von unter 1 ha als Konzentrationsflächen unberücksichtigt, auch wenn sie in der Nähe einer größeren Fläche liegen. Dadurch werden kompakte Konzentrationsflächen geschaffen, wodurch das Ziel der Konzentrierung unterstützt wird. 9.2 Endergebnis: Bildung von Konzentrationsflächen Verschneidet man die durch die harten und weichen Kriterien ermittelten Potentialflächen mit den oben beschriebenen zusätzlichen landschaftsplanerischen Kriterien, ergeben sich die Konzentrationsflächen. Somit errechnen sich Konzentrationsflächen von ca ha im Planungsgebiet. Dies entspricht ca. 13,7 % der Flächen, auf denen eine Windkraftnutzung nach Abzug der harten Ausschlusskriterien rechtlich bzw. tatsächlich möglich wäre. Damit ist nach Auffassung der planenden Kommunen der Windkraftnutzung ausreichend substantieller Raum gegeben. 10 Zusammenfassung: Ermittlung von Konzentrationsflächen Durch die Überlagerung der Ausschlussgebiete der harten Tabuzone (vgl. Kap. 6) mit den durch die planenden Kommunen definierten Ausschlussbereichen der weichen Tabuzone (vgl. Kap. 7) ergeben sich die sogenannten Potentialflächen (vgl. Kap. 7.8). Diese werden hinsichtlich der Belange des Artenschutzes unter Berücksichtigung von potentiellen und tatsächlichen Vorkommen der Winderlass-Anhang-Arten näher betrachtet und bewertet (vgl. Kap. 8). Diese einzelnen Potentialflächen werden im Weiteren einer Abwägung dahingehend unterzogen, in wieweit jeweils öffentliche Belange gegen eine Darstellung als Konzentrationsfläche sprechen. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass der Windkraftnutzung an geeigne- 65

66 ten Standorten eine angemessene Chance gegeben wird. In diesem Abwägungsschritt werden sog. zusätzliche landschaftsplanerische Kriterien angewendet. (vgl. Kap. 9) Um der Zielsetzung der Konzentration der Windkraftnutzung im Planungsgebiet zu entsprechen, werden isoliert liegende Potentialflächen mit einer Größe von weniger als 10 ha bei der Entwicklung von Konzentrationsflächen nicht weiter verfolgt. Dadurch konzentriert sich die Windkraftnutzung auf möglichst kompakten Flächen. Vor diesem Hintergrund werden auch Kleinstflächen von unter einem Hektar nicht weiter bei der Bildung von Konzentrationsflächen berücksichtigt. Das oben beschriebene Vorgehen ergibt letztendlich Konzentrationsflächen von ca ha (ca. 13,7 % der privilegierten Fläche), welche der anfangs beschriebenen Zielsetzung der Konzentration der Windkraftnutzung im Planungsgebiet nach Auffassung der planenden Kommunen entsprechen. Gleichzeitig wird durch die ermittelten Konzentrationsflächen der Windkraftnutzung ausreichend Entwicklungspotential im Planungsgebiet eingeräumt. 66

67 11 Substantieller Raum Insgesamt liegen im Planungsgebiet 8 Schwerpunktbereiche, aufgeteilt auf 37 Konzentrations-Teilflächen. Diese setzten sich zum Teil aus mehreren, unter Umständen auch kleinflächigeren, nah beieinander liegenden Teilflächen zusammen. Die dargestellten Konzentrationsflächen gelten für alle Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 10 m. Windkraftanlagen sollen in den ausgewiesenen Konzentrationsflächen so platziert werden, dass Mast und Fundament innerhalb liegen. Im Folgenden werden genaue Größe, Lage, derzeitige Flächennutzung und Windhöffigkeit der Konzentrationsflächen erläutert. Aufgrund des gewählten Maßstabs sind Ortsverbindungsstraßen, Feld- und Waldwege sowie kleine Gräben in der Darstellung der Konzentrationsflächen nicht berücksichtigt Lage, Größe und Flächennutzung der jeweiligen Konzentrationsflächen Konzentrationsfläche 1.1 unmaßstäbliche Darstellung der Konzentrationsfläche 1.1 (Geobasisdaten: Bayer. Vermessungsverwaltung, Lage und Größe Konzentrationsfläche 1.1 liegt im Nordwesten der Gemeinde Hilgertshausen-Tandern an der Landkreisgrenze zu den Landkreisen Pfaffenhofen a. d. Ilm und Aichach-Friedberg, nordwestlich vom Ortsteil Oberdorf. Sie ist insgesamt ca. 50 ha groß. Nutzung Der östliche Teilbereich wird überwiegend forstwirtschaftlich genutzt und weist Übergangsbereiche zum landwirtschaftlich genutzten Offenland auf. Der westliche Teilbereich setzt sich 67

68 aus Waldinseln mit Nadelgehölzen und landwirtschaftlich genutzten Offenlandbereichen zusammen. Die Fläche wird überwiegend durch die Siedlungsabstände zu dem Ortsteilen Oberdorf und Metzenried sowie zu den Weilern Oberdinkelhof, Winterried und Hasenhof begrenzt. Im Westen endet die Konzentrationsfläche an der Landkreisgrenze. Artenschutz Gemäß avifaunistischer Grobuntersuchung (Büro Lichti, Sommer 2012) ist die Fläche wie folgt bewertet: Nahrungsrevier von Winderlassarten oder mittlerer Artenreichtum; Windkraftnutzung an diesem Standort ist voraussichtlich möglich, unter Umständen mit Einschränkungen verbunden Einstufung der Fläche gem. Gebietskulisse Windkraft Gemäß Gebietskulisse Windkraft befindet sich Konzentrationsfläche 1.1 innerhalb einer dunkelgrünen Fläche: Überwiegend aus Gründen des Immissionsschutzes und des Naturschutzes für Windkraftanlagen voraussichtlich mögliche Fläche mit ausreichender Windhöffigkeit (> 10 ha, ab 5 m/s). Da die Belange des Immissionsschutzes und des Naturschutzes bereits vorgeprüft wurden, stehen der Errichtung von Windkraftanlagen im Regelfall voraussichtlich keine immissions- und naturschutzrechtlichen Belange entgegen Konzentrationsfläche 1.2 unmaßstäbliche Darstellung der Konzentrationsfläche 1.2 (Geobasisdaten: Bayer. Vermessungsverwaltung, Lage und Größe Konzentrationsfläche 1.2 erstreckt sich über die südwestliche Gemeindegrenze der Gemeinde Hilgertshausen-Tandern bis in die nordöstliche Marktgemeinde Altomünster. Sie wird von den Ortsteilen Tandern, Reichertshausen, Pipinsried und Schmarnzell weiträumig umgeben. 68

69 Ihre Größe beträgt insgesamt ca. 39 ha, davon liegen ca. 22 ha auf Gemeindegebiet Hilgertshausen-Tandern und ca. 17 ha auf Gemeindegebiet Altomünster. Nutzung Die Konzentrationsfläche 1.2 besteht überwiegend aus intensiv landwirtschaftlich genutztem Offenland. Im Süden ragt forstwirtschaftlich genutzter Nadelwald in die Konzentrationsfläche. Begrenzt wird die Fläche durch die Siedlungsabstände zu den Ortsteilen Tandern, Reichertshausen, Schmarnzell und Pipinsried. Artenschutz Gemäß avifaunistischer Grobuntersuchung (Büro Lichti, Sommer 2012) ist die Fläche wie folgt bewertet: Nahrungsrevier von Winderlassarten oder mittlerer Artenreichtum; Windkraftnutzung an diesem Standort ist voraussichtlich möglich, unter Umständen mit Einschränkungen verbunden Einstufung der Fläche gem. Gebietskulisse Windkraft Gemäß Gebietskulisse Windkraft befindet sich Konzentrationsfläche 1.2 innerhalb einer dunkelgrünen Fläche: Überwiegend aus Gründen des Immissionsschutzes und des Naturschutzes für Windkraftanlagen voraussichtlich mögliche Fläche mit ausreichender Windhöffigkeit (> 10 ha, ab 5 m/s). Da die Belange des Immissionsschutzes und des Naturschutzes bereits vorgeprüft wurden, stehen der Errichtung von Windkraftanlagen im Regelfall voraussichtlich keine immissions- und naturschutzrechtlichen Belange entgegen. 69

70 Konzentrationsfläche 1.3 unmaßstäbliche Darstellung der Konzentrationsfläche 1.3 (Geobasisdaten: Bayer. Vermessungsverwaltung, Lage und Größe Konzentrationsfläche 1.3 liegt im Gemeindegebiet Altomünster, im Altowald nördlich von Altomünster und weist ca. 229 ha auf. Die Ortsteile Pipinsried, Reichertshausen, Altomünster und Thalhausen umgeben die Fläche weiträumig. Nutzung Die Konzentrationsfläche 1.3 liegt im Altowald und seinen Übergangsbereichen zum Offenland. Die Waldfläche wird forstwirtschaftlich genutzt, charakteristisch sind immer wiederkehrende Rodungs- bzw. Windwurfflächen, die dem Wald sein mosaikartiges Erscheinungsbild verleihen und für Strukturreichtum sorgen. Das angrenzende Offenland ist intensiv landwirtschaftlich genutzt. Durch die Konzentrationsfläche verläuft eine Richtfunktrasse, die gem. harter Ausschlusskriterien mit dem entsprechenden Abstand ausgeschlossen ist. Im Norden ragt Wald mit besonderer Bedeutung als Biotop, im Osten Wald mit besonderer Bedeutung als Lebensraum und für das Landschaftsbild in die Fläche, welcher jeweils gem. weicher Tabuzone von Windkraftnutzung ausgeschlossen ist. Hauptsächlich wird die Konzentrationsfläche durch die Siedlungsabstände zu den Ortsteilen Altomünster und Pipinsried, sowie zu den Weilern Reichertshausen, Arnberg, Schielach, Rudersberg und Halmsried begrenzt. Artenschutz Gemäß avifaunistischer Grobuntersuchung (Büro Lichti, Sommer 2012) ist die Fläche wie folgt bewertet: Brutvorkommen einer oder mehrerer Winderlass-Arten; Windkraftnutzung an diesem Standort mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. 70

71 Einstufung der Fläche gem. Gebietskulisse Windkraft Gemäß Gebietskulisse Windkraft befindet sich Konzentrationsfläche 1.3 innerhalb einer dunkelgrünen Fläche: Überwiegend aus Gründen des Immissionsschutzes und des Naturschutzes für Windkraftanlagen voraussichtlich mögliche Fläche mit ausreichender Windhöffigkeit (> 10 ha, ab 5 m/s). Da die Belange des Immissionsschutzes und des Naturschutzes bereits vorgeprüft wurden, stehen der Errichtung von Windkraftanlagen im Regelfall voraussichtlich keine immissions- und naturschutzrechtlichen Belange entgegen Konzentrationsfläche 1.4 unmaßstäbliche Darstellung der Konzentrationsfläche 1.4 (Geobasisdaten: Bayer. Vermessungsverwaltung, Lage und Größe Konzentrationsfläche 1.4 liegt im nordwestlichen Gemeindegebiet Altomünster zwischen der Kreisstraße DAH 18 und der Staatsstraße Die Ortsteile Thalhausen und Wollomoos liegen im Osten bzw. Süden der Fläche. Insgesamt umfasst die Konzentrationsfläche 1.4 ca. 28 ha. Nutzung Die Konzentationsfläche 1.4 ist geprägt durch forstwirtschaftlich genutzten Nadelwald und den anschließenden Übergangsbereichen zum intensiv genutzten Offenland. Innerhalb der Fläche liegen Ausgleichsflächen/ Ökokontoflächen, welche gemäß weicher Tabuzone von der Windkraftnutzung freigehalten werden. Begrenzt wird die Fläche durch die Siedlungsabstände zu den Ortsteilen Thalhausen, Wollomoos und Obermauerbach (Lkr. Aichach- Friedberg) sowie zu den Weilern Birkenhof und Xyger. Artenschutz 71

72 Gemäß avifaunistischer Grobuntersuchung (Büro Lichti, Sommer 2012) ist die Fläche wie folgt bewertet: Überwiegend artenarmer Standort, maximal zwei Gilden erreichen mittleren Artenreichtum; keine Winderlassarten am geplanten Standort bekannt, Windkraftnutzung wohl ohne Probleme vertretbar. Einstufung der Fläche gem. Gebietskulisse Windkraft Gemäß Gebietskulisse Windkraft befindet sich Konzentrationsfläche 1.4 innerhalb einer dunkelgrünen Fläche: Überwiegend aus Gründen des Immissionsschutzes und des Naturschutzes für Windkraftanlagen voraussichtlich mögliche Fläche mit ausreichender Windhöffigkeit (> 10 ha, ab 5 m/s). Da die Belange des Immissionsschutzes und des Naturschutzes bereits vorgeprüft wurden, stehen der Errichtung von Windkraftanlagen im Regelfall voraussichtlich keine immissions- und naturschutzrechtlichen Belange entgegen. 72

73 Konzentrationsfläche 1.5 unmaßstäbliche Darstellung der Konzentrationsfläche 1.5 (Geobasisdaten: Bayer. Vermessungsverwaltung, Lage und Größe Die Teilflächen der Konzentrationsfläche 1.5 befinden sich im Westen der Marktgemeinde Altomünster um den Ortsteil Oberndorf. Die vier Teilflächen ergeben insgesamt eine Größe von ca. 32 ha. Die nordöstliche Fläche beläuft sich auf ca. 1 ha, die nördliche auf ca. 9 ha, die westliche auf ca. 9 ha und die südliche auf ca. 13 ha. Nutzung Der nordöstliche Teilbereich wird intensiv landwirtschaftlich genutzt und von der davon westlich gelegenen Fläche durch die Kreisstraße DAH 2 getrennt. Diese größere der beiden Fläche befindet sich im Übergangsbereich von Offenland zu einer forstwirtschaftlich genutzten Nadelwaldinsel. Die nordwestlich von Oberndorf gelegene Fläche liegt überwiegend im intensiv genutzten Offenland und schneidet einige kleinere Waldinseln an. Die östlich gelege- 73

74 ne Waldinsel ist als Wald mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild gem. Waldfunktionsplan ausgewiesen und wird daher gemäß weicher Tabuzone von Windkraftnutzung freigehalten. Der südliche Teilbereich setzt sich aus Offenland im Norden und Waldfläche im Süden zusammen, welche intensiv landwirtschaftlich bzw. forstwirtschaftlich genutzt werden. Begrenzt werden die Teilbereiche durch die Siedlungsabstände zu den Ortsteilen Oberndorf, Pfaffenhofen, Oberzeitlbach, Übelmanna und Unterschöttenloh sowie durch den Abstand zur Kreisstraße DAH 2 und zur Staatsstraße St Artenschutz Gemäß avifaunistischer Grobuntersuchung (Büro Lichti, Sommer 2012) ist die Fläche wie folgt bewertet: Nahrungsrevier von Winderlassarten oder mittlerer Artenreichtum; Windkraftnutzung an diesem Standort ist voraussichtlich möglich, unter Umständen mit Einschränkungen verbunden Einstufung der Fläche gem. Gebietskulisse Windkraft Gemäß Gebietskulisse Windkraft befinden sich die beiden westlichen Teilflächen der Konzentrationsfläche 1.5 innerhalb einer dunkelgrünen Fläche: Überwiegend aus Gründen des Immissionsschutzes und des Naturschutzes für Windkraftanlagen voraussichtlich mögliche Fläche mit ausreichender Windhöffigkeit (> 10 ha, ab 5 m/s). Da die Belange des Immissionsschutzes und des Naturschutzes bereits vorgeprüft wurden, stehen der Errichtung von Windkraftanlagen im Regelfall voraussichtlich keine immissions- und naturschutzrechtlichen Belange entgegen. Die östliche Teilfläche ist in der Gebietskulisse Windkraft als gelbe Fläche dargestellt: Überwiegend aus Gründen des Immissionsschutzes und des Naturschutzes für Windkraftanlagen im Einzelfall mögliche Flächen (sensibel zu behandelnde Flächen). 74

75 Konzentrationsfläche 2.1 unmaßstäbliche Darstellung der Konzentrationsfläche 2.1 (Geobasisdaten: Bayer. Vermessungsverwaltung, Lage und Größe Konzentrationsfläche 2.1 liegt im Osten der Gemeinde Hilgertshausen-Tandern an der Grenze zum Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm, zwischen Thalmannsdorf und Hirschenhausen. Die Größe beträgt insgesamt ca. 12 ha. Nutzung Die Konzentrationsfläche liegt hauptsächlich im intensiv landwirtschaftlich genutzten Offenland und ragt im Osten in den angerenzenden Waldbestand aus überwiegend Nadelhölzern. Die Ortsverbindungsstraße von Thalmannsdorf nach Hirschenhausen durchläuft die Fläche. Die Siedlungsabstände zu Thalmannsdorf, Gumpersdorf, und Hirschenhausen begrenzen die Fläche. Artenschutz Gemäß avifaunistischer Grobuntersuchung (Büro Lichti, Sommer 2012) ist die Fläche wie folgt bewertet: Überwiegend artenarmer Standort, maximal zwei Gilden erreichen mittleren Artenreichtum; keine Winderlassarten am geplanten Standort bekannt, Windkraftnutzung wohl ohne Probleme vertretbar. 75

76 Einstufung der Fläche gem. Gebietskulisse Windkraft Gemäß Gebietskulisse Windkraft befindet sich Konzentrationsfläche 2.1 innerhalb einer dunkelgrünen Fläche: Überwiegend aus Gründen des Immissionsschutzes und des Naturschutzes für Windkraftanlagen voraussichtlich mögliche Fläche mit ausreichender Windhöffigkeit (> 10 ha, ab 5 m/s). Da die Belange des Immissionsschutzes und des Naturschutzes bereits vorgeprüft wurden, stehen der Errichtung von Windkraftanlagen im Regelfall voraussichtlich keine immissions- und naturschutzrechtlichen Belange entgegen Konzentrationsfläche 2.2 und unmaßstäbliche Darstellung der Konzentrationsfläche 2.2 und 2.3 (Geobasisdaten: Bayer. Vermessungsverwaltung, Lage und Größe Konzentrationsfläche 2.2 liegt in der Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, westlich des Ortsteils Hilgertshausen und umfasst ca. 11 ha. 76

77 Konzentrationsfläche 2.3 erstreckt sich im Süden des Gemeindegebiets Hilgertshausen- Tandern bis in das Gemeindegebiet Markt Indersdorf. Die Weiler Thalhof, Neßlholz, Schönberg und Schern umgeben die Fläche weiträumig. Insgesamt ist die Fläche ca. 26 ha groß, wovon ca. 7 ha auf Gemeindegebiet Hilgertshausen-Tandern, ca. 0,2 ha auf Gemeindegebiet Altomünster und ca. 18,8 ha auf Gemeindegebiet Markt Indersdorf liegen. Nutzung Konzentrationsfläche 2.2 liegt zu zwei Dritteln im forstwirtschaftlich genutzten Nadelwald mit Übergang ins intensiv genutzte Offenland im nördlichen Bereich. Konzentrationsfläche 2.3 besteht ausschließlich aus Waldflächen mit Nadelholzbeständen, welche durch Neuaufforstungen und Rodungsinseln relativ strukturreich sind. Beide Konzentratiosnflächen werden durch die Siedlungsabstände zu den umliegenden Ortsteilen begrenzt. Artenschutz Gemäß avifaunistischer Grobuntersuchung (Büro Lichti, Sommer 2012) ist die Fläche wie folgt bewertet: Konzentrationsfläche 2.2 Überwiegend artenarmer Standort, maximal zwei Gilden erreichen mittleren Artenreichtum; keine Winderlassarten am geplanten Standort bekannt, Windkraftnutzung wohl ohne Probleme vertretbar Konzentrationsfläche 2.3 Brutvorkommen einer oder mehrerer Winderlass-Arten; Windkraftnutzung an diesem Standort mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Einstufung der Flächen gem. Gebietskulisse Windkraft Gemäß Gebietskulisse Windkraft befinden sich Konzentrationsfläche 2.2 und Konzentrationsfläche 2.3 innerhalb einer dunkelgrünen Fläche: Überwiegend aus Gründen des Immissionsschutzes und des Naturschutzes für Windkraftanlagen voraussichtlich mögliche Fläche mit ausreichender Windhöffigkeit (> 10 ha, ab 5 m/s). Da die Belange des Immissionsschutzes und des Naturschutzes bereits vorgeprüft wurden, stehen der Errichtung von Windkraftanlagen im Regelfall voraussichtlich keine immissions- und naturschutzrechtlichen Belange entgegen. 77

78 Konzentrationsfläche 2.4 unmaßstäbliche Darstellung der Konzentrationsfläche 2.4 (Geobasisdaten: Bayer. Vermessungsverwaltung, Lage und Größe Die Konzentrationsfläche liegt im Nordwesten der Gemeinde Markt Indersdorf, südlich des Ortsteils Wagenried und umfasst ca. 42 ha. Nutzung Die Konzentrationsfläche 2.4 ist durch einen Wechsel von Nadelwald mit eingestreuten Laubhölzern und intensiv genutztem Offenland geprägt. Im Norden ragt Wald mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild sowie als Lebensraum in die Konzentrationsfläche. Dieser Bereich ist gemäß weicher Tabuzone von der Windkraftnutzung ausgeschlossen. Des Weiteren wird die Fläche durch die Siedlungsabstände zum Ortsteil Wagenried sowie zu den Weilern Harraszell, Kattalaich, Arnzell und Ottmarshausen begrenzt. Artenschutz Brutvorkommen einer oder mehrerer Winderlass-Arten; Windkraftnutzung an diesem Standort mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Einstufung der Fläche gem. Gebietskulisse Windkraft Gemäß Gebietskulisse Windkraft befindet sich Konzentrationsfläche 2.4 innerhalb einer dunkelgrünen Fläche: Überwiegend aus Gründen des Immissionsschutzes und des Naturschutzes für Windkraftanlagen voraussichtlich mögliche Fläche mit ausreichender Windhöffigkeit (> 10 ha, ab 5 m/s). Da die Belange des Immissionsschutzes und des Naturschutzes bereits vorgeprüft wurden, stehen der Errichtung von Windkraftanlagen im Regelfall voraussichtlich keine immissions- und naturschutzrechtlichen Belange entgegen. 78

79 Konzentrationsfläche 2.5 unmaßstäbliche Darstellung der Konzentrationsfläche 2.5 (Geobasisdaten: Bayer. Vermessungsverwaltung, Lage und Größe Die Konzentrationsfläche 2.5 liegt im Westen des Marktes Markt Indersdorf und erstreckt sich über die Gemeinde Erdweg bis in das östliche Gemeindegebiet Altomünsters. Die Weiler Weil, Tiefenlachen, Happach und Deutenhofen umgeben die Konzentrationsfläche weiträumig. Insgesamt beläuft sich die Konzentrationsfläche auf ca. 40 ha, von denen sich ca. 26,5 ha auf Gemeindegebiet Markt Indersdorf, ca. 0,5 ha auf Gemeindegebiet Erdweg und ca. 13 ha auf Gemeindegebiet Altomünster befinden. Nutzung Der nördliche und westliche Bereich der Konzentrationsfläche besteht aus intensiv genutztem Offenland, die restliche Fläche ist durch forstwirtschaftlich genutzten Nadelwald mit eingestreuten Laubwaldinseln geprägt. Wald mit besonderer Bedeutung als Lebensraum ragt im Süden in die Fläche und ist gem. weicher Tabuzone von Windraftnutzung ausgeschlossen. Begrenzt wird die Konzentrationsfläche durch die Siedlungsabstände zu den umliegenden Weilern und Ortsteilen. Artenschutz Gemäß avifaunistischer Grobuntersuchung (Büro Lichti, Sommer 2012) ist die Fläche wie folgt bewertet: Nahrungsrevier von Winderlassarten oder mittlerer Artenreichtum; Windkraftnutzung an diesem Standort ist voraussichtlich möglich, unter Umständen mit Einschränkungen verbunden Einstufung der Fläche gem. Gebietskulisse Windkraft Gemäß Gebietskulisse Windkraft befindet sich Konzentrationsfläche 2.5 innerhalb einer gelben Fläche: Überwiegend aus Gründen des Immissionsschutzes und des Naturschutzes für Windkraftanlagen im Einzelfall mögliche Flächen (sensibel zu behandelnde Flächen). 79

80 Konzentrationsfläche 2.6 unmaßstäbliche Darstellung der Konzentrationsfläche 2.6 (Geobasisdaten: Bayer. Vermessungsverwaltung, Lage und Größe Konzentrationsfläche 2.6 liegt im westlichen Gemeindegebiet von Markt Indersdorf nahe der Grenze zur Gemeinde Erdweg. Die Ortsteile Eichhofen, Westerholzhausen und Hirtlbach umgeben die Fläche weiträumig. Die Konzentrationsfläche ist ca. 12 ha groß. Nutzung Die Konzentrationsfläche besteht hauptsächlich aus intensiv landwirtschaftlich genutztem Offenland. Kleinere Waldinseln, bestehend aus überwiegend Nadelgehölzen, lockern das Landschaftsbild auf. Begrenzt wird die Konzentrationsfläche durch die Siedlungsabstände zu den umliegenden Ortsteilen. Artenschutz Gemäß avifaunistischer Grobuntersuchung (Büro Lichti, Sommer 2012) ist die Fläche wie folgt bewertet: Nahrungsrevier von Winderlassarten oder mittlerer Artenreichtum; Windkraftnutzung an diesem Standort ist voraussichtlich möglich, unter Umständen mit Einschränkungen verbunden Einstufung der Fläche gem. Gebietskulisse Windkraft Gemäß Gebietskulisse Windkraft befindet sich Konzentrationsfläche 2.6 innerhalb einer gelben Fläche: Überwiegend aus Gründen des Immissionsschutzes und des Naturschutzes für Windkraftanlagen im Einzelfall mögliche Flächen (sensibel zu behandelnde Flächen). 80

81 Konzentrationsfläche 2.7 unmaßstäbliche Darstellung der Konzentrationsfläche 2.7 (Geobasisdaten: Bayer. Vermessungsverwaltung, Lage und Größe Konzentrationsfläche 2.7 liegt im Westen der Gemeinde Erdweg und ragt im Norden in das Gemeindegebiet Altomünster. Die Ortsteile Plixenried, Kleinberghofen, Unterweikertshofen und Gaggers umgeben die Fläche weiträumig. Insgesamt beläuft sich die Flächengröße auf ca. 15 ha, wovon sich ca. 0,6 ha auf Gemeindegebiet Altomünster befinden. Die restliche Fläche liegt auf Gemeindegebiet Erdweg. Nutzung Die Konzentrationsfläche liegt im forstwirtschaftlich genutzten Nadelwald. Vereinzelt sind Laubbäume eingestreut. Begrenzt wird die Fläche durch die Siedlungsabstände zu den umliegenden Ortsteilen und Weilern. Artenschutz Gemäß avifaunistischer Grobuntersuchung (Büro Lichti, Sommer 2012) ist die Fläche wie folgt bewertet: Nahrungsrevier von Winderlassarten oder mittlerer Artenreichtum; Windkraftnutzung an diesem Standort ist voraussichtlich möglich, unter Umständen mit Einschränkungen verbunden Einstufung der Fläche gem. Gebietskulisse Windkraft Gemäß Gebietskulisse Windkraft befindet sich Konzentrationsfläche 2.7 innerhalb einer dunkelgrünen Fläche: Überwiegend aus Gründen des Immissionsschutzes und des Naturschutzes für Windkraftanlagen voraussichtlich mögliche Fläche mit ausreichender Windhöffigkeit (> 10 ha, ab 5 m/s). Da die Belange des Immissionsschutzes und des Naturschutzes bereits vorgeprüft wurden, stehen der Errichtung von Windkraftanlagen im Regelfall voraussichtlich keine immissions- und naturschutzrechtlichen Belange entgegen. 81

82 Konzentrationsfläche 3.1 unmaßstäbliche Darstellung der Konzentrationsfläche 3.1 (Geobasisdaten: Bayer. Vermessungsverwaltung, Lage und Größe Konzentrationsfläche 3.1 liegt im Nordosten der Gemeinde Petershausen an der Grenze zum Landkreis Freising. Sie umfasst eine Fläche von ca. 19 ha. Nutzung Konzentrationsfläche 3.1 befindet sich im Übergangsbereich von landwirtschaftlich genutztem Offenland zu Wald. Innerhalb der Fläche liegt eine Ausgleichsfläche, welche von Windkraftnutzung gem. weicher Tabuzone freigehalten wird. Die Begrenzungen der Fläche ergeben sich im Wesentlichen durch die Siedlungsabstände zu den umliegenden Orten Untermarbach, Mittermarbach, Obermarbach, Feymann, Oberhausen, Pischelsdorf und Oberpaindorf. Artenschutz Gemäß avifaunistischer Grobuntersuchung (Büro Lichti, Sommer 2012) ist die Fläche wie folgt bewertet: Überwiegend artenarmer Standort, maximal zwei Gilden erreichen mittleren Artenreichtum; keine Winderlassarten am geplanten Standort bekannt, Windkraftnutzung wohl ohne Probleme vertretbar. Einstufung der Fläche gem. Gebietskulisse Windkraft Gemäß Gebietskulisse Windkraft befindet sich Konzentrationsfläche 3.1 innerhalb einer gelben Fläche: Überwiegend aus Gründen des Immissionsschutzes und des Naturschutzes für Windkraftanlagen im Einzelfall mögliche Flächen (sensibel zu behandelnde Flächen). 82

83 Konzentrationsfläche 3.2 unmaßstäbliche Darstellung der Konzentrationsfläche 3.2 (Geobasisdaten: Bayer. Vermessungsverwaltung, Lage und Größe Konzentrationsfläche 3.2 befindet sich im Nordwesten der Gemeinde Petershausen, an der Grenze zum Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm. Ihre Größe beträgt ca. 93 ha. Nutzung Konzentrationsfläche 3.2 liegt innerhalb des Petershauser bzw. Kammerberger Holzes. Im Süden und Osten grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen an den Nadelwald, der durch zahlreiche Aufforstungsflächen und Laubholzinseln gekennzeichnet ist. Teilbereiche des Waldes weisen besondere Bedeutung für den Wasserschutz auf. Die Kreisstraße DAH 1 von Petershausen nach Jetzendorf sowie eine Richtfunktrasse queren die Fläche im Südosten bzw. Süden. Die übrigen Begrenzungen ergeben sich durch die Siedlungsabstände zu den umliegenden Orten bzw. Weilern Lindhof, Speckhof, Steinkirchen, Oberhausen, Freymann, Obermarbach, Petershausen und Sollern. Artenschutz Gemäß avifaunistischer Grobuntersuchung (Büro Lichti, Sommer 2012) ist die Fläche wie folgt bewertet: Nahrungsrevier von Winderlassarten oder mittlerer Artenreichtum; Windkraftnutzung an diesem Standort ist voraussichtlich möglich, unter Umständen mit Einschränkungen verbunden Einstufung der Fläche gem. Gebietskulisse Windkraft Gemäß Gebietskulisse Windkraft befindet sich Konzentrationsfläche 3.2 hauptsächlich innerhalb einer dunkelgrünen Fläche: Überwiegend aus Gründen des Immissionsschutzes und des Naturschutzes für Windkraftanlagen voraussichtlich mögliche Fläche mit ausreichender Windhöffigkeit (> 10 ha, ab 5 83

84 m/s). Da die Belange des Immissionsschutzes und des Naturschutzes bereits vorgeprüft wurden, stehen der Errichtung von Windkraftanlagen im Regelfall voraussichtlich keine immissions- und naturschutzrechtlichen Belange entgegen. Der nordwestliche Bereich ist gemäß Gebietskulisse als hellgrüne Fläche dargestellt: Überwiegend aus Gründen des Immissionsschutzes und des Naturschutzes für Windkraftanlagen voraussichtlich mögliche Flächen mit geringer Windhöffigkeit (> 10 ha, Windgeschwindigkeit 4,5 bis 4,9 m/s). Da die Belange des Immissionsschutzes und des Naturschutzes bereits vorgeprüft wurden, stehen der Errichtung von Windkraftanlagen im Regelfall voraussichtlich keine immissions- und naturschutzrechtlichen Belange entgegen. 84

85 Konzentrationsfläche 3.3 unmaßstäbliche Darstellung der Konzentrationsfläche 3.3 (Geobasisdaten: Bayer. Vermessungsverwaltung, Lage und Größe Konzentrationsfläche 3.3 liegt im Norden der Gemeinde Weichs, an der Grenze zur Gemeinde Petershausen. Nördlich schließt der Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm an. Sie umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 25 ha. Auf Gemeindegebiet Weichs befinden sich hiervon ca. 18 ha, auf Gemeindegebiet Petershausen 7 ha. Nutzung Konzentrationsfläche 3.3 wird derzeit hauptsächlich forstwirtschaftlich genutzt. Im Osten und Westen der Fläche grenzen Ackerflächen an die Waldbestände des Brunnholzes. Eine Richtfunkstrecke begrenzt die Konzentrationsfläche im Westen. Ansonsten ergibt sich der Umgriff im Wesentlichen durch die Siedlungsabstände zu den umliegenden Orten Eglersried, Lueg, Thann, Sollern, Lindach, Aufhausen, Edenpfaffenhofen, und Fränking. Artenschutz Gemäß avifaunistischer Grobuntersuchung (Büro Lichti, Sommer 2012) ist die Fläche wie folgt bewertet: Brutvorkommen einer oder mehrerer Winderlass-Arten; Windkraftnutzung an diesem Standort ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. 85

86 Einstufung der Fläche gem. Gebietskulisse Windkraft Gemäß Gebietskulisse Windkraft befindet sich Konzentrationsfläche 3.3 innerhalb einer dunkelgrünen Fläche: Überwiegend aus Gründen des Immissionsschutzes und des Naturschutzes für Windkraftanlagen voraussichtlich mögliche Fläche mit ausreichender Windhöffigkeit (> 10 ha, ab 5 m/s). Da die Belange des Immissionsschutzes und des Naturschutzes bereits vorgeprüft wurden, stehen der Errichtung von Windkraftanlagen im Regelfall voraussichtlich keine immissions- und naturschutzrechtlichen Belange entgegen Konzentrationsfläche 3.4 und 3.5 unmaßstäbliche Darstellung der Konzentrationsfläche 3.4 und 3.5 (Geobasisdaten: Bayer. Vermessungsverwaltung, Lage und Größe Konzentrationsfläche 3.4 liegt in der Gemeinde Weichs und ist weiträumig von den Orten Edenholzhausen, Fränking, Edenpfaffenhofen, Aufhausen, Weichs und Erlhausen umgeben. Sie umfasst eine Fläche von ca. 20 ha. Konzentrationsfläche 3.5 liegt an der Grenze zwischen dem Markt Markt Indersdorf und der Gemeinde Weichs. Die Gesamtgröße beträgt ca. 21 ha. Davon befinden sich ca. 15 ha im Gebiet von Markt Indersdorf und ca. 5 ha im Gebiet von Weichs. 86

87 Nutzung Der östliche Bereich der Konzentrationsfläche 3.4 befindet sich im Waldgebiet Hochäcker. Im Westen grenzen landwirtschaftlich genutzte Offenlandflächen und der Erlbach an die Fläche. Waldbereiche mit besonderer Bedeutung als Lebensraum südlich der Konzentrationsfläche sind ausgeschlossen. Die übrigen Begrenzungen ergeben sich durch die Siedlungsabstände zu den umliegenden Orten. Im Westen ragt die Konzentrationsfläche 3.5 in die Waldfläche des Glonner Holzes. Im Norden und Osten umfasst sie intensiv landwirtschaftlich genutzte Offenlandflächen. Bereiche des Waldes im Süden der Fläche, die besondere Bedeutung als Lebensraum und für das Landschaftsbild aufweisen, sind ausgenommen, ebenso eine Ausgleichsfläche im Osten der Konzentrationsfläche. Westlich der Fläche verläuft die Kreisstraße DAH 16 von Markt Indersdorf nach Ainhofen. Die übrigen Begrenzungen ergeben sich durch die Siedlungsabstände zu den umliegenden Orten Gundackersdorf, Erlhausen, Erlbach, Glonn und Wildmoos. Artenschutz Gemäß avifaunistischer Grobuntersuchung (Büro Lichti, Sommer 2012) sind die Konzentrationsflächen 3.4 und 3.5 wie folgt bewertet: Brutvorkommen einer oder mehrerer Winderlass-Arten; Windkraftnutzung an diesem Standort ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Einstufung der Fläche gem. Gebietskulisse Windkraft Gemäß Gebietskulisse Windkraft befindet sich Konzentrationsfläche 3.4 innerhalb einer dunkelgrünen Fläche: Überwiegend aus Gründen des Immissionsschutzes und des Naturschutzes für Windkraftanlagen voraussichtlich mögliche Fläche mit ausreichender Windhöffigkeit (> 10 ha, ab 5 m/s). Da die Belange des Immissionsschutzes und des Naturschutzes bereits vorgeprüft wurden, stehen der Errichtung von Windkraftanlagen im Regelfall voraussichtlich keine immissions- und naturschutzrechtlichen Belange entgegen. Gemäß Gebietskulisse Windkraft befindet sich Konzentrationsfläche 3.5 innerhalb einer gelben Fläche: Überwiegend aus Gründen des Immissionsschutzes und des Naturschutzes für Windkraftanlagen im Einzelfall mögliche Flächen (sensibel zu behandelnde Flächen). 87

88 Konzentrationsfläche 4.1 und 4.2 unmaßstäbliche Darstellung der Konzentrationsfläche 4.1 und 4.2 (Geobasisdaten: Bayer. Vermessungsverwaltung, Lage und Größe Konzentrationsfläche 4.1 liegt im Westen der Gemeinde Schwabhausen und wird weiträumig von den Orten Großberghofen, Rienshofen, Edenholzhausen, Schwabhausen, Armetshofen und Oberroth umgeben. Sie umfasst eine Fläche von ca. 16 ha. Konzentrationsfläche 4.2 liegt an der Grenze der Gemeinde Schwabhausen und des Marktes Markt Indersdorf. Sie umfasst insgesamt ca. 66 ha. Davon befinden sich ca. 49 ha in Markt Indersdorf und ca. 17 ha in Schwabhausen. Nutzung Die Konzentrationsfläche 4.1 unterliegt derzeit hauptsächlich forstwirtschaflticher Nutzung. Im Westen grenzen landwirtschaftlich genutzte Offenlandflächen an den Oberrother Pfarrwald. Teilbereiche des Waldes weisen Bedeutung für den Wasserschutz auf. In den im Westen angrenzenden Wäldern mit besonderer Bedeutung als Lebensraum und für das Landschaftsbild ist die Errichtung von Windkraftanlagen ausgeschlossen. Die übrigen Begrenzungen ergeben sich durch die Siedlungsabstände zu den umliegenden Orten. Konzentrationsfläche 4.2 erstreckt sich auf die Waldflächen des Kaltenbrunner Holzes und die im Osten angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Offenlandflächen. Teilweise weisen die Waldflächen besondere Bedeutung für den Wasserschutz auf. Von der Konzentrationsfläche ausgenommen sind Wälder mit besonderer Bedeutung als Lebensraum und für das Landschaftsbild sowie ein Bodendenkmal im Norden der Fläche. Der Halsgraben durchläuft die Fläche. Im Süden trennt der Verlauf einer Richtfunkstrecke einen kleinen Teilbereich ab. Die übrigen Begrenzungen ergeben sich durch die Siedlungsabstände zu den umliegenden Weilern bzw. Orten Arnbach, Grubhof, Weyhern, Niederroth, Kreut, Schwabhausen und E- denholzhausen. 88

89 Artenschutz Gemäß avifaunistischer Grobuntersuchung (Büro Lichti, Sommer 2012) sind die Konzentrationsflächen 4.1 und 4.2 wie folgt bewertet: Nahrungsrevier von Winderlassarten oder mittlerer Artenreichtum; Windkraftnutzung an diesem Standort ist voraussichtlich möglich, unter Umständen mit Einschränkungen verbunden Einstufung der Fläche gem. Gebietskulisse Windkraft Gemäß Gebietskulisse Windkraft befinden sich die Konzentrationsflächen 4.1 und 4.2 innerhalb von gelben Flächen: Überwiegend aus Gründen des Immissionsschutzes und des Naturschutzes für Windkraftanlagen im Einzelfall mögliche Flächen (sensibel zu behandelnde Flächen). 89

90 Konzentrationsfläche 4.3 unmaßstäbliche Darstellung der Konzentrationsfläche 4.3 (Geobasisdaten: Bayer. Vermessungsverwaltung, Lage und Größe Konzentrationsfläche 4.3 mit ca. 22 ha liegt im Norden des Stadtgebiets der Großen Kreisstadt Dachau. Nutzung Konzentrationsfläche 4.3 liegt im Unteren Holz und Sigmertshauser Holz. Die Waldbestände des Unteren Holzes im Westen der Fläche sind teilweise von besonderer Bedeutung für den Wasserschutz (kein Ausschlusskriterium gem. weicher Tabuzone). Im Süden grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen an den Wald. Waldbereiche mit besonderer Bedeutung als Lebensraum und für das Landschaftsbild sind von Windkraftnutzung ausgenommen. Nordwestlich der Konzentrationsfläche verläuft die Kreisstraße DAH 10 von Rumeltshausen nach Sigmertshausen. Eine Hochspannungsfreileitung begrenzt die Fläche im Süden. Ansonsten werden die Ausmaße der Fläche durch die Siedlungsabstände zu den umliegenden Orten Unterhandenzhofen, Viehhausen, Assenhausen, und Rumeltshausen bestimmt. Artenschutz Gemäß avifaunistischer Grobuntersuchung (Büro Lichti, Sommer 2012) ist die Fläche wie folgt bewertet: Überwiegend artenarmer Standort, maximal zwei Gilden erreichen mittleren Artenreichtum; keine Winderlassarten am geplanten Standort bekannt, Windkraftnutzung wohl ohne Probleme vertretbar. Einstufung der Fläche gem. Gebietskulisse Windkraft Gemäß Gebietskulisse Windkraft befindet sich Konzentrationsfläche 4.3 innerhalb einer dunkelgrünen Fläche: 90

91 Überwiegend aus Gründen des Immissionsschutzes und des Naturschutzes für Windkraftanlagen voraussichtlich mögliche Fläche mit ausreichender Windhöffigkeit (> 10 ha, ab 5 m/s). Da die Belange des Immissionsschutzes und des Naturschutzes bereits vorgeprüft wurden, stehen der Errichtung von Windkraftanlagen im Regelfall voraussichtlich keine immissions- und naturschutzrechtlichen Belange entgegen Konzentrationsfläche 5.1 unmaßstäbliche Darstellung der Konzentrationsfläche 5.1 (Geobasisdaten: Bayer. Vermessungsverwaltung, Lage und Größe Konzentrationsfläche 5.1 liegt mit einer Größe von ca. 82 ha im Südwesten der Gemeinde Erdweg. Nutzung Die westliche Teilfläche befindet sich innerhalb eines Nadelwaldes mit eingestreuten Laubwaldinseln, der besondere Bedeutung für die Erholung (Intensitätsstufe II) aufweist. Außerdem besitzen große Bereiche Bedeutung für den Wasserschutz (Wasserschutzgebiet Zone III). Zone I und II des Wasserschutzgebietes sind von Windkraftnutzung ausgenommen, ebenso ein Bodendenkmal, das im Osten in die Fläche ragt. Die östliche Teilfläche wird durch den freizuhaltenden Abstand zur Staatsstraße St 2054 abgetrennt. Hier grenzt landwirtschaftlich genutztes Offenland an den Wald. Südlich der Fläche verläuft die Staatsstraße St Die übrigen Begrenzungen ergeben sich durch die Siedlungsabstände zu den umliegenden Orten und Weilern (Lindenhof, Oberhandenzhofen, Welshofen, Altstetten, Bogenried und Wiedenzhausen). Artenschutz Gemäß avifaunistischer Grobuntersuchung (Büro Lichti, Sommer 2012) ist die Fläche wie folgt bewertet: 91

92 Nahrungsrevier von Winderlassarten oder mittlerer Artenreichtum; Windkraftnutzung an diesem Standort ist voraussichtlich möglich, unter Umständen mit Einschränkungen verbunden Einstufung der Fläche gem. Gebietskulisse Windkraft Gemäß Gebietskulisse Windkraft befindet sich die westliche Hälfte der Konzentrationsfläche 5.1 innerhalb einer dunkelgrünen Fläche: Überwiegend aus Gründen des Immissionsschutzes und des Naturschutzes für Windkraftanlagen voraussichtlich mögliche Fläche mit ausreichender Windhöffigkeit (> 10 ha, ab 5 m/s). Da die Belange des Immissionsschutzes und des Naturschutzes bereits vorgeprüft wurden, stehen der Errichtung von Windkraftanlagen im Regelfall voraussichtlich keine immissions- und naturschutzrechtlichen Belange entgegen. Die östliche Hälfte der Konzentrationsfläche ist gemäß Gebietskulisse als gelbe Fläche dargestellt: Überwiegend aus Gründen des Immissionsschutzes und des Naturschutzes für Windkraftanlagen im Einzelfall mögliche Flächen (sensibel zu behandelnde Flächen). 92

93 Konzentrationsfläche 5.2 unmaßstäbliche Darstellung der Konzentrationsfläche 5.2 (Geobasisdaten: Bayer. Vermessungsverwaltung, Lage und Größe Konzentrationsfläche 5.2 liegt im Westen der Gemeinde Sulzemoos an der Grenze zur Gemeinde Odelzhausen und weist insgesamt eine Größe von ca. 32 ha auf. Die Orte Wiedenzhausen, Sulzemoos, Ziegelstadel, Lederhof, Haidhof, Einsbach, Hilpertsried, Oberwinden und Unterwinden umgeben die Fläche weiträumig. Nutzung Konzentrationsfläche 5.2 unterliegt großteils forstwirtschaftlicher Nutzung. Sie befindet sich in den Wäldern des Weiher- bzw. Birk- und Kirchholzes. Die an den Wald angrenzenden Offenlandflächen werden landwirtschaftlich genutzt. Teilbereiche der Wälder besitzen besondere Bedeutung für den Wasserschutz. Eine im Norden der Fläche gelegene Ausgleichsfläche sowie in die Fläche ragendes Bodendenkmal im Südosten sind von der Konzentrationsfläche ausgenommen. Im Süden quert eine Hochspannungsfreileitung die Konzentrationsfläche. Nördlich der Fläche verläuft die Autobahn A8. Die übrigen Begrenzungen ergeben sich durch die Siedlungsabstände zu den umliegenden Orten und Weilern. 93

94 Artenschutz Gemäß avifaunistischer Grobuntersuchung (Büro Lichti, Sommer 2012) ist die Fläche wie folgt bewertet: Brutvorkommen einer oder mehrerer Winderlass-Arten; Windkraftnutzung an diesem Standort ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Einstufung der Fläche gem. Gebietskulisse Windkraft Gemäß Gebietskulisse Windkraft befindet sich Konzentrationsfläche 5.2 innerhalb einer gelben Fläche: Überwiegend aus Gründen des Immissionsschutzes und des Naturschutzes für Windkraftanlagen im Einzelfall mögliche Flächen (sensibel zu behandelnde Flächen) Konzentrationsfläche 5.3 unmaßstäbliche Darstellung der Konzentrationsfläche 5.3 (Geobasisdaten: Bayer. Vermessungsverwaltung, Lage und Größe Konzentrationsfläche 5.3 liegt im Süden der Gemeinde Erdweg. Die Orte Altstetten, Welshofen, Walkertshofen, Großberghofen und Kappelhof umgeben die Fläche weiträumig. Sie umfasst eine Größe von ca. 23 ha. Nutzung Im Westen liegt die Konzentrationsfläche 5.3 innerhalb forstwirtschaftlich genutztem Nadelwald, in den auch Laubwaldinseln eingestreut sind. Im Osten grenzen landwirtschaftlich genutzte Offenlandflächen an den Wald. Die Begrenzungen der Fläche ergeben sich durch die Siedlungsabstände zu den Orten und Wohnbebauungen im Außenbereich. 94

95 Artenschutz Gemäß avifaunistischer Grobuntersuchung (Büro Lichti, Sommer 2012) ist die Fläche wie folgt bewertet: Nahrungsrevier von Winderlassarten oder mittlerer Artenreichtum; Windkraftnutzung an diesem Standort ist voraussichtlich möglich, unter Umständen mit Einschränkungen verbunden Einstufung der Fläche gem. Gebietskulisse Windkraft Gemäß Gebietskulisse Windkraft befindet sich Konzentrationsfläche 5.3 innerhalb einer dunkelgrünen Fläche: Überwiegend aus Gründen des Immissionsschutzes und des Naturschutzes für Windkraftanlagen voraussichtlich mögliche Fläche mit ausreichender Windhöffigkeit (> 10 ha, ab 5 m/s). Da die Belange des Immissionsschutzes und des Naturschutzes bereits vorgeprüft wurden, stehen der Errichtung von Windkraftanlagen im Regelfall voraussichtlich keine immissions- und naturschutzrechtlichen Belange entgegen. 95

96 Konzentrationsflächen 5.4 und unmaßstäbliche Darstellung der Konzentrationsfläche 5.4 und 5.5 (Geobasisdaten: Bayer. Vermessungsverwaltung, Lage und Größe Konzentrationsfläche 5.4 liegt an der Grenze der Gemeinden Sulzemoos, Bergkirchen, Schwabhausen und Erdweg. Sie umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 154 ha, welche sich auf die einzelnen Gemeinden wie folgt verteilt: - Gemeinde Sulzemoos: ca. 103 ha - Gemeinde Berkirchen: ca. 28 ha - Gemeinde Schwabhausen: ca. 15 ha - Gemeinde Erdweg: ca. 8 ha Konzentrationsfläche 5.5 befindet sich an der Gemeindegrenze Sulzemoos / Schwabhausen. Die Gesamtgröße der Fläche beträgt ca. 144 ha. Davon liegen - ca. 82 ha auf Gemeindegebiet Schwabhausen und - ca. 62 ha auf Gemeindegebiet Sulzemoos. Nutzung Konzentrationsfläche 5.4 besteht je zur Hälfte aus intensiv landwirtschaftlich genutzten Offenlandflächen und Waldflächen, die aus Laub- und Nadelbäumen aufgebaut sind und zum Teil Bedeutung für den Wasserschutz aufweisen. Im Westen der Fläche besteht eine Freiflächen-Fotovoltaikanlage, die nicht in die Konzentrationsfläche mitaufgenommen wurde. Ebenso ist die Errichtung von Windkraftanalagen in Wäldern mit besonderer Bedeutung als Lebensraum im Osten und Süden der Fläche sowie auf Ausgleichsflächen im Westen ausgeschlossen. Im Süden quert eine Richtfunktrasse die Fläche. Außerdem verlaufen südlich der Fläche die Autobahn A8 sowie nördlich der Fläche die Staatsstraße St Im Südos- 96

97 ten wird die Fläche durch die Senderschutzzone gem. 18a LuftVG um das Drehfunkfeuer Maisach begrenzt. Die restlichen Begrenzungen ergeben sich durch die Siedlungsabstände zu den umliegenden Orten bzw. Weilern Grub, Rodelzried, Heishof, Einsbach, Haidhof, Lederhof, Eichenhof, Sulzemoos und Altstetten. Konzentrationsfläche 5.5 liegt hauptsächlich innerhalb Wald mit besonderer Bedeutung für die Erholung (Intensitätsstufe II). Teilweise haben diese Waldflächen auch Bedeutung für den Wasserschutz. Im Süden und Osten der Konzentrationsfläche grenzen landwirtschaftlich genutzte Offenlandflächen an den Wald. Von Windkraftnutzung ausgenommen sind Wälder mit besonderer Bedeutung als Lebensraum westlich der Konzentrationsfläche sowie Bodendenkmäler innerhalb der Fläche. Südlich der Fläche verläuft eine Hochspannungsfreileitung zwischen Konzentrationsfläche 5.4 und 5.5. Die Begrenzungen im Norden, Osten und Süden ergeben sich im Wesentlichen durch die Siedlungsabstände zu Altstetten, Kappelhof, Lindach und Machtenstein. Artenschutz Gemäß avifaunistischer Grobuntersuchung (Büro Lichti, Sommer 2012) sind die Flächen wie folgt bewertet: Brutvorkommen einer oder mehrerer Winderlass-Arten; Windkraftnutzung an diesem Standort ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Einstufung der Flächen gem. Gebietskulisse Windkraft Gemäß Gebietskulisse Windkraft befinden sich Konzentrationsfläche 5.4 und Konzentrationsfläche 5.5 innerhalb einer gelben Fläche: Überwiegend aus Gründen des Immissionsschutzes und des Naturschutzes für Windkraftanlagen im Einzelfall mögliche Flächen (sensibel zu behandelnde Flächen). 97

98 Konzentrationsfläche 5.6 unmaßstäbliche Darstellung der Konzentrationsfläche 5.6 (Geobasisdaten: Bayer. Vermessungsverwaltung, Lage und Größe Konzentrationsfläche 5.6 befindet sich im Süden der Gemeinde Schwabhausen. Sie umfasst eine Fläche von ca. 35 ha. Nutzung Konzentrationsfläche 5.6 besteht hauptsächlich aus forstwirtschaftlich genutztem Nadelwald mit eingestreuten Laubwaldinseln. Teilweise handelt es sich hierbei um Wald mit besonderer Bedeutung für den Wasserschutz. Im Süden und Norden grenzen landwirtschaftlich genutzte Offenlandflächen an den Wald. Der Rothbach durchzieht die Konzentrationsfläche im Süden. Nördlich der Konzentrationsfläche verläuft eine Hochspannungsfreileitung. Die übrigen Begrenzungen ergeben sich durch die Siedlungsabstände zu den Orten bzw. Weilern Rothhof, Puchschlagen, Kreuzholzhausen, Machtenstein und Oberroth. Artenschutz Gemäß avifaunistischer Grobuntersuchung (Büro Lichti, Sommer 2012) ist die Fläche wie folgt bewertet: Brutvorkommen einer oder mehrerer Winderlass-Arten; Windkraftnutzung an diesem Standort ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. 98

99 Einstufung der Fläche gem. Gebietskulisse Windkraft Gemäß Gebietskulisse Windkraft befindet sich Konzentrationsfläche 5.6 innerhalb einer gelben Fläche: Überwiegend aus Gründen des Immissionsschutzes und des Naturschutzes für Windkraftanlagen im Einzelfall mögliche Flächen (sensibel zu behandelnde Flächen) Konzentrationsfläche 6.1 und unmaßstäbliche Darstellung der Konzentrationsfläche 6.1 und 6.2 (Geobasisdaten: Bayer. Vermessungsverwaltung, Lage und Größe Die Konzentrationsflächen 6.1 und 6.2 liegen im Nordwesten der Gemeinde Bergkirchen. Die Orte Puchschlagen, Oberbachern, Unterbachern, Breitenau, Günding, Bergkirchen, Bibereck, Deutenhausen und Kreuzholzhausen umgeben die Konzentrationsflächen weiträumig. Konzentrationsfläche 6.1 umfasst eine Fläche von ca. 43 ha. Die aus zwei Teilflächen bestehende Konzentrationsfläche 6.2 weist insgesamt eine Fläche von ca. 56 ha auf. Nutzung Konzentrationsfläche 6.1 liegt zu zwei Dritteln im Bieberecker Holz. Im Süden und Osten geht der forstwirtschaftlich genutzte Nadelwald in intensiv genutztes Offenland über. Eine Waldfläche mit besonderer Bedeutung als Lebensraum grenzt im Südosten an die Fläche. Im Westen wird die Fläche durch die Senderschutzzone gem. 18a LuftVG um das Drehfunkfeuer Maisach begrenzt. Eine Hochspannungsfreileitung trennt die Konzentrationsfläche im Osten von Fläche

100 Konzentrationsfläche 6.2 wird hauptsächlich landwirtschaftlich genutzt. Im Süden der östlichen Teilfläche erstreckt sich das Dachauer Holz, ein Wald mit besonderer Bedeutung für die Erholung (Intensitätsstufe II). Kartierte Biotope innerhalb der Fläche sind ausgenommen. Eine Hochspannungsfreileitung teilt die Konzentrationsfläche in zwei Teilflächen. Die übrigen Begrenzungen der Konzentrationsflächen ergeben sich durch die Siedlungsabstände zu den umliegenden Orten. Artenschutz Gemäß avifaunistischer Grobuntersuchung (Büro Lichti, Sommer 2012) sind die Flächen wie folgt bewertet: Konzentrationsfläche 6.1: Brutvorkommen einer oder mehrerer Winderlass-Arten; Windkraftnutzung an diesem Standort ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Konzentrationsfläche 6.2: Nahrungsrevier von Winderlassarten oder mittlerer Artenreichtum; Windkraftnutzung an diesem Standort ist voraussichtlich möglich, unter Umständen mit Einschränkungen verbunden Einstufung der Flächen gem. Gebietskulisse Windkraft Gemäß Gebietskulisse Windkraft befinden sich Konzentrationsfläche 6.1 und Konzentrationsfläche 6.2 innerhalb einer gelben Fläche: Überwiegend aus Gründen des Immissionsschutzes und des Naturschutzes für Windkraftanlagen im Einzelfall mögliche Flächen (sensibel zu behandelnde Flächen). 100

101 Konzentrationsfläche 6.3 unmaßstäbliche Darstellung der Konzentrationsfläche 6.3 (Geobasisdaten: Bayer. Vermessungsverwaltung, Lage und Größe Konzentrationsfläche 6.3 liegt im Gemeindegebiet Bergkirchen und umfasst ca. 23 ha. Weiträumig umgeben die Orte Palsweismoos, Palsweis, Eisolzried, Bergkirchen, Feldgeding sowie das Gewerbegebiet GADA Bergkirchen die Konzentrationsfläche. Nutzung Die Fläche wird von intensiv landwirtschaftlich genutzte Offenlandflächen geprägt. Im Südwesten grenzt ein Sondergebiet (Badesee) an die Konzentrationsfläche. Hier verläuft außerdem die Autobahn A8. Eine Hochspannungsfreileitung sowie eine Richtfunktrasse teilen die Fläche in drei Teilbereiche. Im Westen wird die Fläche durch die Senderschutzzone gem. 18a LuftVG um das Drehfunkfeuer Maisach begrenzt. Südöstlich der Fläche verläuft ebenfalls eine Hochspannungsfreileitung. Die übrigen Begrenzungen erbeben sich durch Siedungsabstände zu umliegenden Weilern, Ortsteilen und dem Gewerbegebiet. Artenschutz Gemäß avifaunistischer Grobuntersuchung (Büro Lichti, Sommer 2012) ist die Fläche wie folgt bewertet: Wenigstens eine Gilde ist am Standort besonders artenreich; Windkraftnutzung nicht generell ausgeschlossen, aus ökologischen und artenschutzrechtlichen Gründen aber unter Umständen mit stärkeren Einschränkungen verbunden. 101

102 Einstufung der Fläche gem. Gebietskulisse Windkraft Gemäß Gebietskulisse Windkraft befindet sich Konzentrationsfläche 6.3 innerhalb einer gelben Fläche: Überwiegend aus Gründen des Immissionsschutzes und des Naturschutzes für Windkraftanlagen im Einzelfall mögliche Flächen (sensibel zu behandelnde Flächen) Konzentrationsfläche 6.4 unmaßstäbliche Darstellung der Konzentrationsfläche 6.4 (Geobasisdaten: Bayer. Vermessungsverwaltung, Lage und Größe Konzentrationsfläche 6.4 liegt an der Grenze der Gemeinde Bergkirchen und der Stadt Dachau. Insgesamt beträgt die Größe ca. 13 ha. Hiervon erstrecken sich auf Gemeindegebiet Bergkirchen ca. 11,5 ha. Im Gebiet der Großen Kreisstadt Dachau liegen ca. 1,5 ha. Nutzung Die Fläche befindet sich innerhalb intensiv landwirtschaftlich genutzten Offenlandflächen. Südlich der Fläche verläuft die Bundesstraße B 471. Die übrigen Begrenzungen ergeben sich durch die Siedlungsabstände zu den umliegenden Weilern und Ortsteilen (Neuhimmelreich, Himmelreich, Dachau-Süd und Gröbenried). 102

103 Artenschutz Gemäß avifaunistischer Grobuntersuchung (Büro Lichti, Sommer 2012) ist die Fläche wie folgt bewertet: Überwiegend artenarmer Standort, maximal zwei Gilden erreichen mittleren Artenreichtum; keine Winderlassarten am geplanten Standort bekannt, Windkraftnutzung wohl ohne Probleme vertretbar. Einstufung der Fläche gem. Gebietskulisse Windkraft Gemäß Gebietskulisse Windkraft befindet sich Konzentrationsfläche 6.4 innerhalb einer gelben Fläche: Überwiegend aus Gründen des Immissionsschutzes und des Naturschutzes für Windkraftanlagen im Einzelfall mögliche Flächen (sensibel zu behandelnde Flächen). 103

104 Konzentrationsfläche 7.1 unmaßstäbliche Darstellung der Konzentrationsfläche 7.1 (Geobasisdaten: Bayer. Vermessungsverwaltung, Lage und Größe Konzentrationsfläche 7.1 liegt im Gemeindegebiet Petershausen an der Grenze zum Landkreis Freising. Die Gesamtgröße beträgt ca. 63 ha. Sie wird weiträumig umgeben von den im Landkreis Freising gelegenen Orten Herschenhofen, Waltenhofen, Kammerberg sowie von den im Landkreis Dachau gelegenen Orten Weißling, Piflitz, Kollbach, Berhanerl und Mühldorf. Nutzung Die Fläche umfasst im Süden intentsiv landwirtschaftlich genutzte Offenlandbereiche. Im Norden bzw. Osten der Fläche grenzt das Weißlinger Holz, das aus forstwirtschaftlich genutztem Nadelwald mit eingestreuten Laubwaldinseln besteht, an die Fläche. Innerhalb der Konzentrationsfläche sind Ausgleichs- / Ökokontoflächen ausgenommen. Infrastrukturein- 104

105 richtungen mit entsprechenden Abstandsbereichen (Richtfunktrasse, Kreisstraße DAH 1 Kollbach - Kammerberg und Kreisstraße DAH 10 Kollbach - Weißlling) gliedern die Konzentrationsfläche in vier Teilflächen. Die übrigen Begrenzungen der Konzentrationsfläche ergeben sich durch die Siedlungsabstände zu den umliegenden Weilern und Ortsteilen. Artenschutz Gemäß avifaunistischer Grobuntersuchung (Büro Lichti, Sommer 2012) ist die Fläche wie folgt bewertet: Brutvorkommen einer oder mehrerer Winderlass-Arten; Windkraftnutzung an diesem Standort ist mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Einstufung der Fläche gem. Gebietskulisse Windkraft Die beiden nördlichen sowie die südliche Teilfläche der Konzentrationsfläche 7.1 sind gemäß Gebietskulisse Windkraft als gelbe Flächen dargestellt: Überwiegend aus Gründen des Immissionsschutzes und des Naturschutzes für Windkraftanlagen im Einzelfall mögliche Flächen (sensibel zu behandelnde Flächen). Die mittlere Teilfläche befindet sich gemäß Gebietskulisse Windkraft innerhalb einer dunkelgrünen Fläche: Überwiegend aus Gründen des Immissionsschutzes und des Naturschutzes für Windkraftanlagen voraussichtlich mögliche Fläche mit ausreichender Windhöffigkeit (> 10 ha, ab 5 m/s). Da die Belange des Immissionsschutzes und des Naturschutzes bereits vorgeprüft wurden, stehen der Errichtung von Windkraftanlagen im Regelfall voraussichtlich keine immissions- und naturschutzrechtlichen Belange entgegen. 105

106 Konzentrationsfläche 7.2 unmaßstäbliche Darstellung der Konzentrationsfläche 7.2 (Geobasisdaten: Bayer. Vermessungsverwaltung, Lage und Größe Konzentrationsfläche 7.2 erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinden Vierkirchen und Petershausen. Die Gesamtgröße beträgt ca. 100 ha, wobei ca. 68 ha im Gemeindegebiet Petershausen und ca. 32 ha im Gemeindegebiet Vierkirchen liegen. Nutzung Die Konzentrationsfläche umfasst den östlichen Bereich des Dorner Holzes sowie die angrenzenden intensiv landwirtschaftlich genutzten Offenlandflächen. Im Westen und Nordosten begrenzen Wälder mit besonderer Bedeutung als Lebensraum und für das Landschaftsbild an die Fläche. Innerhalb der Konzentrationsfläche sind Ausgleichs- / Ökokontoflächen ausgenommen. Die Kreisstraße DAH 10 von Rettenbach nach Kollbach sowie eine Richtfunktrasse bilden drei Teilflächen. Hauptsächlich wird der Umgriff der Konzentrationsfläche durch die Siedlungsabstände zu den Orten Kollbach, Piflitz, Rettenbach, Ramelsbach, Vierkirchen, Jedenhofen, Ebersbach und Asbach bestimmt. Artenschutz Gemäß avifaunistischer Grobuntersuchung (Büro Lichti, Sommer 2012) ist die Fläche wie folgt bewertet: Nahrungsrevier von Winderlassarten oder mittlerer Artenreichtum; Windkraftnutzung an diesem Standort ist voraussichtlich möglich, unter Umständen mit Einschränkungen verbunden 106

107 Einstufung der Fläche gem. Gebietskulisse Windkraft Gemäß Gebietskulisse Windkraft befindet sich die westliche Teilfläche von Konzentrationsfläche 7.2 innerhalb einer dunkelgrünen Fläche: Überwiegend aus Gründen des Immissionsschutzes und des Naturschutzes für Windkraftanlagen voraussichtlich mögliche Fläche mit ausreichender Windhöffigkeit (> 10 ha, ab 5 m/s). Da die Belange des Immissionsschutzes und des Naturschutzes bereits vorgeprüft wurden, stehen der Errichtung von Windkraftanlagen im Regelfall voraussichtlich keine immissions- und naturschutzrechtlichen Belange entgegen. Die östlichen Teilflächen sind gemäß Gebietskulisse als gelbe Fläche dargestellt: Überwiegend aus Gründen des Immissionsschutzes und des Naturschutzes für Windkraftanlagen im Einzelfall mögliche Flächen (sensibel zu behandelnde Flächen). 107

108 Konzentrationsfläche 7.3 unmaßstäbliche Darstellung der Konzentrationsfläche 7.3 (Geobasisdaten: Bayer. Vermessungsverwaltung, Lage und Größe Konzentrationsfläche 7.3 liegt an der Grenze der Gemeindegebiete Röhrmoos und Vierkirchen und umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 163 ha. Mit ca. 148 ha liegt davon der größte Anteil im Gemeindegebiet Röhrmoos, während der Flächenanteil im Gemeindegebiet Vierkirchen ca. 15 ha beträgt. Nutzung Die Konzentrationsfläche 7.3 umfasst die Bereiche des Vierkirchner Holzes, Esterhofer Holz und Schloßholz sowie angrenzende intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen. Im Süden und Nordosten sind Wälder mit besonderer Bedeutung als Lebensraum bzw. für das Landschaftsbild von der Fläche ausgenommen. Die Kreisstraße DAH 10 zwischen Röhrmoos und Vierkirchen sowie eine Richtfunktrasse queren die Konzentrationsfläche. Die übrigen Begrenzungen ergeben sich durch die Siedlungsabstände zu den Orten Vierkirchen, Oberwiedenhofen, Biberbach, Schönbrunn, Riedenzhofen, Pasenbach und Esterhofen. 108

109 Artenschutz Gemäß avifaunistischer Grobuntersuchung (Büro Lichti, Sommer 2012) ist die Fläche wie folgt bewertet: Wenigstens eine Gilde ist am Standort besonders artenreich; Windkraftnutzung nicht generell ausgeschlossen, aus ökologischen und artenschutzrechtlichen Gründen aber unter Umständen mit stärkeren Einschränkungen verbunden. Einstufung der Fläche gem. Gebietskulisse Windkraft Die westliche Teilfläche von Konzentrationsfläche 7.3 ist gemäß Gebietskulisse Windkraft als dunkelgrüne Fläche dargestellt: Überwiegend aus Gründen des Immissionsschutzes und des Naturschutzes für Windkraftanlagen voraussichtlich mögliche Fläche mit ausreichender Windhöffigkeit (> 10 ha, ab 5 m/s). Da die Belange des Immissionsschutzes und des Naturschutzes bereits vorgeprüft wurden, stehen der Errichtung von Windkraftanlagen im Regelfall voraussichtlich keine immissions- und naturschutzrechtlichen Belange entgegen. Die beiden östlichen Teilflächen von Konzentrationsfläche 7.3 liegen gemäß Gebietskulisse innerhalb einer gelben Fläche: Überwiegend aus Gründen des Immissionsschutzes und des Naturschutzes für Windkraftanlagen im Einzelfall mögliche Flächen (sensibel zu behandelnde Flächen). 109

110 Konzentrationsfläche 8.1 unmaßstäbliche Darstellung der Konzentrationsfläche 8.1 (Geobasisdaten: Bayer. Vermessungsverwaltung, Lage und Größe Konzentrationsfläche 8.1 erstreckt sich auf die Gemeindegebiete Haimhausen und Röhrmoos. Sie umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 111 ha, wovon ca. 57 ha auf Gemeindegebiet Haimhausen und ca. 54 ha auf Gemeindegebiet Röhrmoos liegen. Die Orte Viehbach, Hörgenbach, Westerndorf, Amperpettenbach, Sulzrain, Gänsstall, Durchsamsried, Rudelzhofen, Lindenhof, Biberbach und Milbertshofen umgeben die Fläche weiträumig. Nutzung Im Südwesten umfasst die Konzentrationsfläche 8.1 große Bereiche des Riedholzes, das durch forstwirtschaftlich genutzten Nadelwald mit eingestreuten Laubwaldinseln geprägt wird. Auch die nördliche Teilfläche umfasst hauptsächlich Nadelwald. Nördlich des Riedhol- 110

111 zes und im Osten der Konzentrationsfläche grenzt intensiv landwirtschaftlich genutztes Offenland an den Wald. Teilbereiche des Riedholzes im Süden sind als Wälder mit besonderer Bedeutung als Lebensraum bzw. für das Landschaftsbild von Windkraftnutzung ausgenommen. Die übrigen Begrenzungen der Konzentrationsfläche ergeben sich durch die Siedlungsabstände zu den umliegenden Weilern und Ortsteilen. Artenschutz Gemäß avifaunistischer Grobuntersuchung (Büro Lichti, Sommer 2012) ist die Fläche wie folgt bewertet: Nahrungsrevier von Winderlassarten oder mittlerer Artenreichtum; Windkraftnutzung an diesem Standort ist voraussichtlich möglich, unter Umständen mit Einschränkungen verbunden Einstufung der Fläche gem. Gebietskulisse Windkraft Der nördliche Bereich von Konzentrationsfläche 8.1 ist gemäß Gebietskulisse Windkraft als gelbe Fläche dargestellt: Überwiegend aus Gründen des Immissionsschutzes und des Naturschutzes für Windkraftanlagen im Einzelfall mögliche Flächen (sensibel zu behandelnde Flächen). Im Süden befindet sich Konzentrationsfläche 8.1 gemäß Gebietskulisse innerhalb einer dunkelgrünen Fläche: Überwiegend aus Gründen des Immissionsschutzes und des Naturschutzes für Windkraftanlagen voraussichtlich mögliche Fläche mit ausreichender Windhöffigkeit (> 10 ha, ab 5 m/s). Da die Belange des Immissionsschutzes und des Naturschutzes bereits vorgeprüft wurden, stehen der Errichtung von Windkraftanlagen im Regelfall voraussichtlich keine immissions- und naturschutzrechtlichen Belange entgegen. 111

112 Konzentrationsfläche 8.2 unmaßstäbliche Darstellung der Konzentrationsfläche 8.2 (Geobasisdaten: Bayer. Vermessungsverwaltung, Lage und Größe Konzentrationsfläche 8.2 liegt im Osten des Gemeindegebietes Haimhausen an der Grenze zum Landkreis Freising. Sie weist eine Fläche von ca. 18 ha auf und wird weiträumig von den Orten Großnöbach (Lkr. Freising), Deutenhausen (Lkr. Freising), Haimhausen und Oberndorf (Lkr. Dachau) umgeben. Nutzung Die Konzentrationsfläche 8.2 wird derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzt. Im Norden und Westen grenzen die Waldbereiche des Breitholzes, das innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Amperauen liegt, an die Konzentrationsfläche. Teilbereiche des Breitholzes sind Wälder mit besonderer Bedeutung als Biotop. Außerdem schließen im Norden ein landschaftliches Vorbehaltsgebiet und ein regionaler Grünzug an. Östlich der Fläche verläuft die Bundesstraße B 13. Die Begrenzung im Südosten der Fläche ergibt sich durch den Abstand zur Wohnbebauung von Haimhausen. 112

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