Das Steuersystem und seine Entwicklung Die Einkommensteuer

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Das Steuersystem und seine Entwicklung Die Einkommensteuer"

Transkript

1 Freie Universität Berlin Fachbereich Politik- und Sozialwissenschaften PS: Probleme der Staatsfinanzen Dozent: Prof. Dr. Gerhard Huber Sommersemester 2000 Birgid Lehmann Das Steuersystem und seine Entwicklung Die Einkommensteuer

2 1 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Seite 2 2. Die Dîme Royale Seite 3 3. Die Income Tax Seite 4 4. Die deutsche Einkommensteuer Seite 5 5. Die Einkommensteuer heute Seite 6 6. Fazit Seite 11 Literaturverzeichnis

3 2 1. Einleitung Als Steuern bezeichnet man einmalige oder regelmäßige finanzielle Zwangsabgaben, die von den öffentlichen Gebietskörperschaften aufgrund ihrer Finanzhoheit erhoben werden. Es besteht kein Anspruch auf Gegenleistung. Es gibt verschiedene Arten, Steuern zu trennen. Steuern können in Personensteuern im Gegensatz zu Objektsteuern eingeteilt werden. Personen- oder Subjektsteuern sind Steuern, die auf die persönlichen Verhältnisse des Besteuerten zugeschnitten sind, während Objekt- oder Realsteuern bestimmte Güter belasten, ohne die Lebensverhältnisse des Steuerzahlers zu berücksichtigen. 1 Die Einkommensteuer ist eine typische Personensteuer, da sie die subjektiven Verhältnisse des Besteuerten berücksichtigt. Die Einkommensteuer soll möglichst eine vollständige Zusammenfassung der Einkommen einer Person vereinigen und das gesamte Einkommen besteuern. Dies ist in unserem heutigen Steuersystem weit ausgeprägt. Die zeitliche Entwicklung des Steuersystems zeigt jedoch, dass eine lange Zeit in der Steuergeschichte die Personensteuern und insbesondere die Einkommensteuer keine Rolle gespielt haben und sich sehr zögerlich entwickelten. Die Steuer war ursprünglich eine unregelmäßige und freie Abgabe und galt als Hilfe in einer besonderen Lage zum Beispiel im Krieg. 2 Im alten Reich entrichteten germanische Stammesangehörige von ihren Viehbeständen und Ernteerträgen Ehrenabgaben an den Fürsten. Im frühen Mittelalter wurden Jahresabgaben dona annualia für den königlichen Haushalt gesammelt, die sich unter Karl dem Großen zu Pflichtabgaben in Form des Zehnt weiterentwickelten. 3 Die Grundlage dieser Abgaben ist der Boden. Alle Abgaben sind in Form von Naturalien erhoben worden führte Maximilian I. den Gemeinen Pfennig als eine Vermögenssteuer ein, die alle Frauen und Männer über 15 Jahren betraf. 4 Auch hier wurde nicht das Einkommen besteuert, sondern das Vermögen. Der erste Vorläufer der Einkommensteuer, so wie wir sie heute kennen, ist die Dîme Royale am Ende des 17. Jahrhunderts in Frankreich. Anfang des 19. Jahrhunderts folgt in England die Income Tax. In Deutschland breitete sich die Einkommensteuer erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts aus. Die Entwicklung der Einkommensteuer soll anhand ihrer Vorläufer aufgezeigt werden. Anschließend erfolgt die Darstellung der heutigen Einkommensteuer, einschließlich der ihr zugeordneten veranlagten Einkommen-, Lohn-, Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer. 1 vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, Hg., Informationen zur politischen Bildung. Steuern und Finanzen, Bd. 241, Bonn, 1993, S Mayer, Theodor, Geschichte der Finanzwirtschaft vom Mittelalter bis zum Ende des 18. Jahrhunderts, in: Gerloff, W. u. Neumark, F., Hg., Handbuch der Finanzwissenschaft I, Tübingen, 1952, S. 236-S.272, S vgl. Bundesminister der Finanzen, Hg., Unsere Steuern von A bis Z, Bonn, 1992, S. 8 f. 4 vgl. ebenda S. 9

4 3 2. Die Dîme Royale Die Dîme Royale ist 1695 in Frankreich als eine Denkschrift des Marschalls Vauban an Ludwig XIV. über den Königlichen Zehnten entstanden. 5 In ihr wird erstmals erwogen, den Grundsatz der Quotenbesteuerung der Bodenerträge in Form von Zehnten auf die neu entstandene Art der geldwirtschaftlichen Einkünfte zu übertragen. Damit kann die Dîme Royale als erster Vorläufer der Einkommensteuer verstanden werden. In ihr sind die wichtigsten Elemente der Einkommenbesteuerung enthalten. Alle Untertanen sollen gleichmäßig im Verhältnis zu ihrem Einkommen besteuert werden. 6 Damit ist der subjektive Ansatzpunkt, die Verbindung der Person mit dem ihr zufließenden Einkünften, der für die Form der Einkommensteuer typisch ist, vertreten. Vauban stellt fest, dass die Steuer nicht am persönlichen Rang und Stand, sondern allein der Natur des Einkommens angepasst werden muss, denn von den Sachgütern wird das Einkommen produziert, nicht von der Stufenleiter der gesellschaftlichen Unterschiede. 7 Er bezieht also alle Stände in seine Überlegungen mit ein und schließt damit Steuerprivilegien, wie sie für die herrschenden Stände üblich waren, aus. Die Dîme Royale teilte sich in zwei Fonds. Der erste Fond bezog sich in Anlehnung der bisherigen Besteuerung auf Naturalien. Er wurde Bodenzehnten, den Zehnten von allen Früchten des Bodens, genannt. 8 Im ersten Fond sind keine großen Unterschiede zur früheren Steuerbemessung festzustellen. Der zweite Fond erfasste nun alle Einkommen, die nicht aus Beträgen der Bodenbewirtschaftung entstammten und bildete den eigentlichen fortschrittlichen Kern der Dîme Royale. Es wurden Mieterträge aus Häusern einschließlich der gewerblich genutzten Gebäude, Staatsrenten, staatliche Gehälter, Pensionen und Gratifikationen für Beamte und sonstige Untertanen des Königs, private Gehälter der Domestiken, Gebühren und Nebenverdienste der Justiz-, Polizei- und Finanzbeamten und die Verdienste der freien Berufe besteuert. 9 Das Gewerbe und der Handel wurden aufgrund der Schwierigkeiten bei der Steuerbemessung und erhebung nur sehr indirekt belangt, indem einerseits die Mieterträge aus Gebäuden und anderseits die Handelskammern und Zünfte besteuert werden. Die Aufzählung der verschiedenen Erträge zeigt eine erhebliche Bandbreite von Einkommensmöglichkeiten auf. Die praktischen Auswirkungen der Dîme Royale waren 5 vgl. Teschemacher, Die Einkommensteuer, in: Gerloff, W. & Meisel, F., Handbuch der Finanzwissenschaft II, Tübingen, 1927, S , S ebd. S Teschemacher, S ebenda 9 vgl. Teschemacher, S. 106

5 4 jedoch nicht von Erfolg gekrönt. 10 Die fehlende technische Durchsetzbarkeit machte die Idee Vaubans schon bald zunichte. Es war nicht möglich, die Steuern kontrolliert und flächendeckend einzuziehen. Vor allem der fehlende Behördenapparat wird für das Scheitern verantwortlich gemacht. 11 Das praktische Misslingen konnte jedoch nicht verhindern, dass die Idee der Einkommensbesteuerung in die Welt getragen wurde und als Ideengut für ihre Weiterentwicklung diente. 3. Die Income Tax Ein Jahrhundert später entwickelte sich in England die Income Tax. Die sich schnell verbreitende kapitalistische Entwicklung und die Steigerung der Ausgabenwirtschaft des Staates zog eine Steigerung des Steuerbedarfs mit sich. Es verbreitete sich die Ansicht, dass das Einkommen in Zeiten des Anfanges des kapitalistisch aufblühenden Wirtschaftswesens eine viel wertvollere Besteuerungsgrundlage als das Vermögen 12 und produktiver sei. So entwickelte sich 1799 eine von Schatzkanzler William Pitt entworfene Steuer, die das Einkommen als Besteuerungsgrundlage heranzog. Die Erträge aus verschiedenen Bezugsquellen sollten zusammengenommen als Einkommen beim Empfänger unter Berücksichtigung von möglichen Schulden aufgrund einer Gesamtdeklaration besteuert werden. 13 Die Einkommensarten entsprechen weitgehend denen der Dîme Royale, wurden jedoch um Einkünfte aus ausländischen Besitz und Wertpapiere erweitert. Es waren ein Existenzminimum, Abzüge für Kinder und nachlassende Steuersätze für geringe Einkommen vorgesehen. Das Ergebnis der Besteuerung war jedoch ähnlich wie bei der Dîme Royale nicht so erfolgreich wie erwartet. Zum einen waren die Deklarationen zu niedrig, zum anderen fehlten ein Behördenapparat sowie Veranlagungsmethoden folgte die vom neuen Schatzkanzler Addington entworfene Income Tax. Sie bestand aus zwei Gesetzen. Das erste Gesetz besteuerte Kapitalzinsen und die Gewinne aus Handel und Gewerbe. Der Empfänger wurde aufgrund einer persönlichen Deklaration veranlagt. Das zweite Gesetz besteuerte alle Einkünfte aus Bodenbesitz und Bodennutzung, sowie die öffentlichen Gehälter. 15 Hier wurde aufgrund der gesammelten Erfahrungen mit der Einkommenbesteuerung bei der Dîme Royale 1695 und der Pittschen Steuer 1799 das Quellenprinzip eingeführt. Die Besteuerung findet nach diesem Prinzip an der Quelle der Einkünfte statt. Der Empfänger von Gehalt zahlt seine Steuer nicht mehr selber, sondern sie 10 vgl. ebd. S vgl. ebenda 12 ebd. S ebd. S ebenda 15 ebenda

6 5 wird ihm schon vor der Auszahlung des Gehaltes von einem unabhängigen Dritten dem Arbeitgeber abgezogen. Damit konnte das Einkommen nicht mehr vor dem Staat und der Steuer versteckt werden. Die finanziellen Ergebnisse nach dieser Besteuerungsweise verbesserten sich um das Doppelte wurden die beiden Gesetze der Income Tax zu einem Gesetz zusammengefasst. Bis heute ist die Income Tax in den Grundzügen unverändert geblieben, lediglich gefestigt durch den Income Tax Act Sie ist in England geltendes Recht. Die Income Tax besteht aus 5 Schedulen, die die verschiedenen Einkommensarten durch unterschiedliche Verfahren, Ermittlungen und Sätze besteuern. 17 Die Income Tax ist durch ihre verschiedenen Grundsätze sehr uneinheitlich. Zum einen sollen die persönlichen Lebensverhältnisse berücksichtigt werden, zum anderen gilt das Prinzip der Quellenbesteuerung. Die Steuer wird abgeführt, bevor die Erträge zum Endempfänger gelangen. Allerdings wird es hier schwer, auf die persönlichen Lebensverhältnisse einzugehen sowie die unterschiedliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen zu berücksichtigen. Auch ist es nicht möglich eine Progression einzuführen, da das Gesamteinkommen des Empfängers durch das Quellenprinzip nicht ermittelt werden muss. Die Beachtung der persönlichen Lebensverhältnisse sollte durch verschiedene Nachlässe, Existenzminima, degressive Steuersätze für untere Einkommen und Kinderermäßigungen intensiviert werden. 18 Da die Differenzierung der Steuernachlässe und Ermäßigungen im Laufe der Zeit immens stieg, wurde es nötig, neben der Erstbesteuerung an der Quelle die Steuer nachträglich aufgrund der persönlichen Verhältnisse möglicherweise noch einmal zu revidieren. Dazu musste das Einkommen errechnet und überprüft werden. Der Sinn des Quellprinzips möchte genau das verhindern. Die Income Tax trägt demnach viele Widersprüche in sich. 4. Die deutsche Einkommensteuer Die rein persönliche Einkommensteuer hat sich in Deutschland in seiner wirksamsten Form entwickelt. Von 1808 bis 1811 wurde eine Einkommensteuer nach Art der Income Tax in Preußen eingerichtet, die sich aber nicht behaupten konnte, obwohl der subjektive Aspekt stärker als bei der Income Tax eingebunden wurde. Im ganzen 19. Jahrhundert entwickelte man die Einkommensteueridee weiter und betonte die persönliche Seite der Einkommensbildung sehr 16 ebenda 17 ebd. S.110 f. 18 ebd. S.114 f.

7 6 stark legte die Regierung Friedrich Wilhelms IV. einen Einkommensteuerentwurf vor, der auf die Steuer von 1808 Bezug nahm. 19 Die Klassen- und klassifizierte Einkommensteuer von 1851 ist ein Gemisch aus der bis dahin nur in der theoriebestehenden rein persönlichen Einkommensteuer und der praktisch angewandten Klassensteuer entwickelte zunächst Hessen eine wirkliche Einkommensteuer aus der bestehenden Mischform weiter, 1874 folgten Sachsen und 1884 Baden. 20 Die vom preußischen Finanzminister Johannes Miquel 1891 entwickelte Einkommensteuer für Preußen ist dann eine reine Personensteuer, die sich in ganz Deutschland durchsetzte. Sie beanspruchte eine gerechte und zweckmäßige Steuerverteilung vorzunehmen und entwickelte sich zum repräsentativen deutschen Typ der personalen Einkommensteuer. Die Steuer wurde durch verschiedene Novellen und Reformen erweitert. 21 Inhaltlich hat sich nur insofern geändert, dass die Steuersätze sozialer ausgerichtet wurden und sich den Lebensverhältnissen besser anpassten. Änderungen größerer Art waren eher äußerlich und organisatorischer Art. In der Erzbergerschen Finanzreform von 1919/1920 wurde das Gesetz vereinheitlicht, auf das gesamte Reich übertragen und in eine Reichssteuer umgewandelt. Die Grundzüge der personalen Einkommensteuer sind bis heute die selben geblieben. Sie umfassen ein steuerfreies Existenzminimum, eine umfassende Bemessungsgrundlage, das Nettoprinzip, die Besteuerung jedes Einkommens genau einmal, die Periodisierung nach der wirtschaftlichen Verursachung, die horizontale Gerechtigkeit, Kompatibilität, Konsistenz, Einfachheit der Verwaltung sowie fiskalische Ergiebigkeit Die Einkommensteuer heute Das deutsche Steuersystem umfasst heute circa 50 verschiedene Steuern. Die Einkommensteuer macht ungefähr zwei Fünftel des gesamten Steueraufkommens aus und ist deshalb auch die wichtigste Steuer, die in der Bundesrepublik erhoben wird. 23 Alle natürliche(n) Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sind nach Paragraph 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einkommensteuerpflichtig. Die Einkommen-steuer umfasst die Lohnsteuer, die veranlagte Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Kapitalertragsteuer. Der Einkommensteuer unterliegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus dem Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger und 19 vgl. ebd. S vgl. ebenda 21 vgl. ebd. S vgl. Kaltenborn, Bruno, Streit um die Einkommensteuer. Die Reformvorschläge der Parteien im Vergleich, Baden-Baden, 1999, S. 23 f. 23 eigene Berechnungen; siehe Kassenmäßige Steuereinnahmen

8 7 nichtselbständiger Arbeit sowie aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte wie zum Beispiel Einkünfte aus Spekulationsgewinnen. 24 Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer für juristische Personen, wie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Hierzu zählen Kapitalgesellschaften (wie AG, GmbH, Kolonialgesellschaften und bergrechtliche Gewerkschaften), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des privaten Rechts, nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen, sowie Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts. 25 Die Körperschaftssteuer beträgt für Einkommen der Körperschaft 50 Prozent. 26 Schüttet die Körperschaft den Gewinn an ihre Gesellschafter aus, so beträgt die Belastung 36 Prozent. 27 Die Kapitalertragssteuer entfällt auf Einkünfte aus Kapitalvermögen wie Aktien oder Sparkonten. Sie wird vom Schuldner der Kapitalerträge für den Steuerpflichtigen einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Sie beträgt bei Dividenden aus Aktien, Zinsen und bei Einkünften aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter 25 Prozent. In bestimmten Sonderfällen kann sie auch 30 Prozent betragen. 28 Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit werden durch die veranlagte Einkommensteuer und die Lohnsteuer vom Finanzamt eingezogen. Die Höhe des steuerpflichtigen beziehungsweise zu versteuernden Einkommens ist der Ausgangspunkt für die an den Staat zu zahlende Einkommensteuer. Das steuerpflichtige Einkommen stimmt nicht mit den tatsächlichen Einnahmen des Steuerzahlers überein. Verschiedene Freibeträge, steuerliche Vergünstigungen, Sonderausgaben, Werbungskosten und weitere Ausgaben können vom tatsächlichen Einkommen abgerechnet werden. 29 Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich aus dem tatsächlichem Einkommen vermindert um die verschiedenen Absetzungsmöglichkeiten. Die Höhe der Steuern wird durch den Einkommenssteuertarif bestimmt. Er enthält drei unterschiedliche Zonen. Die erste Zone erstreckt sich bis zu einem jährlichen Einkommen von DM und bleibt steuerfrei. 30 Die zweite Zone reicht zur Zeit von einem jährlich zu versteuerndem Einkommen von DM bis zu DM und wird progressiv 24 EStG 2 Abs vgl. Schneidewind, G. u. Schiml, K., Beck-Rechtsberater: Alles über Steuern von A-Z, München, 1985, S vgl. Steuern und Finanzen, S ebenda 28 Bemessung geregelt in EStG 43a 29 geregelt im EStG EStG 32a Abs.1

9 8 besteuert. 31 Das bedeutet, dass die prozentuale Steuerbelastung mit steigendem Einkommen zunimmt. Der Grenzsteuersatz steigt von 22,9 % auf 51 % an. Die dritte Zone beginnt ab einem jährlichen Einkommen von DM und wird proportional besteuert. 32 Das bedeutet, dass die Steuerbelastung für jedes Einkommen über dieser Grenze prozentual gleich ist. Sie beträgt im Höchstfall 51 Prozent. In Deutschland können Ehepaare zwischen getrennter Veranlagung... und Zusammenveranlagung... wählen Bei getrennter Veranlagung müssen beide Ehepartner eine Einkommensteuererklärung abgeben und werden wie zwei Einzelpersonen betrachtet. Bei einer Zusammenveranlagung werden die Einkünfte der Ehegatten zusammengerechnet und eine gemeinsame Steuer erhoben. Ehepartner werden bei dieser Veranlagung wie eine Person behandelt. Der Einkommenssteuertarif besagt: Bei Ehegatten, die... zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer... das Zweifache des Steuerbetrages, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens... ergibt (Splitting-Verfahren). 34 Bei Ehepaaren wird demnach das Einkommen beider Ehepartner addiert; dies erfolgt auch, wenn ein Ehepartner kein eigenes Einkommen hat. Das Gesamteinkommen wird in zwei gleiche Hälften geteilt. Nach dem Einkommenssteuertarif wird dann die Steuerschuld auf eine Hälfte festgestellt und diese wieder verdoppelt. Dieses Verfahren angewendet auf Ehepartner die sich zusammen veranlagen lassen, wird als Ehegattensplitting bezeichnet. Der Freibetrag liegt demnach nicht mehr bei DM, sondern bei DM. Der Höchsteuersatz von 51 % ist ab einem zu versteuernden Einkommen von DM zu entrichten. Die Ehepartner werden vom Finanzamt wie eine Person angesehen. Die Steuerbelastung von zusammenveranlagten Ehepaaren ist nicht mehr dem Grundtarif der für Ledige, geschiedene oder verwitwete Arbeitnehmer gilt zu entnehmen, sondern dem Splittingtarif. Die Kombination Splittingverfahren und progressive Einkommensteuer bewirkt, dass Ehepaare im allgemeinen einen Steuervorteil gegenüber Alleinstehenden genießen. Der Steuervorteil des Ehegattensplittings hängt mit der Struktur des Einkommensteuertarifs zusammen. Dieser ist in Zonen aufgeteilt, die oben dargestellt worden sind. In der ersten Zone entfällt der Steuervorteil, da keine Steuer zu entrichten ist. In der Progressionszone steigt der 31 ebenda; die Progressivität folgt unmittelbar aus den Berechnungsgleichungen 32 ebenda 33 EStG 26 Abs EStG 32a Abs. 5.1

10 9 Steuervorteil an, während er in der Proportionalzone weitgehend gleichbleibt. Die Progressionszone ist demnach ausschlaggebend. In dieser Zone steigt der Steuersatz mit dem zu besteuerndem Einkommen überproportional an. Je höher das Einkommen, desto mehr muss prozentual an Steuer gezahlt werden. Beim Ehegattensplitting wird das gemeinsame Einkommen auch wenn ein Ehepartner kein Einkommen hat geteilt. Von diesem geteilten Einkommen wird nun die Steuerschuld ermittelt und dann wieder verdoppelt. Es wird also der Prozentsatz an Steuern abgezogen, der für die Hälfte des Einkommens gilt. Bei Unverheirateten gilt der Prozentsatz des Gesamteinkommens und ist damit wegen der Progression höher. Ein Beispiel zeigt den Vorteil anschaulich. Bei einem zu versteuerndem Einkommen von DM zahlt ein Ehepaar, wenn nur ein Ehepartner dieses Einkommen bezieht, 4681 DM weniger Einkommensteuer als ein nach dem Grundtarif zu besteuernder Arbeitnehmer. Bei DM beträgt der Splittingvorteil 9696 DM und bei einem Einkommen von DM werden DM gegenüber einem Nichtverheirateten gespart. 35 Beim Verlassen der Progressionszone steigt der Steuervorteil nur noch geringfügig an. Der Splittingvorteil ist demnach immer im Zusammenhang mit dem Progressionseffekt der Einkommensteuerbesteuerung zu sehen. Die Einkommenssteuer kann auf verschiedene Weise vom Finanzamt eingezogen werden. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit ist in Form der veranlagten Einkommensteuer vierteljährlich eine Vorauszahlung der voraussichtlichen (anteiligen) Steuerschuld zu leisten. 36 Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer in Form der Lohnsteuer erhoben und bei der Lohnauszahlung monatlich vom Arbeitgeber abgezogen und direkt an das Finanzamt abgeführt. Das betrifft von insgesamt 36 Millionen Erwerbstätigen in Deutschland 32 Millionen einkommenssteuerpflichtige Arbeitnehmer. 37 Die Lohnsteuer wird nach der voraussichtlichen jährlichen Steuerschuld bemessen. Sie richtet sich nach dem Arbeitslohn und nach der Lohnsteuerklasse, in der sich der Steuerpflichtige befindet. Es werden sechs verschiedene Steuerklassen unterschieden. In Steuerklasse I sind ledige, verwitwete und geschiedene Arbeitnehmer einzuordnen, 38 in Steuerklasse II ledige, 35 eigene Berechnungen aus der Gegenüberstellung der Steuerbelastungstabellen des Grund- und des Splittingtarifes für 2000/2001; Tabellen aus: Weber, Dieter u. Grimm, Bernd Christian, Steuertipps für Angestellte. Handbuch der Steuerersparnis des Angestellten, Mannheim, EStG im Jahr 1998; Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Hg., Statistisches Taschenbuch Arbeits- und Sozialstatistik, Tabelle vgl. EStG 38b Abs. 1

11 10 verwitwete und geschiedene Arbeitnehmer, in deren Wohnung mindestens ein Kind gemeldet ist, für welches der Haushaltsfreibetrag gilt. 39 Die Steuerklassen III bis V sind für Ehepaare bestimmt. Verheiratete Arbeitnehmer, bei denen der Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht oder in Steuerklasse V eingereiht wird, werden der Steuerklasse III zugeordnet. 40 Erzielen beide Ehepartner Arbeitslohn, werden sie in die Steuerklasse IV eingestuft. 41 Der Steuerklasse V gehören die unter Steuerklasse IV beschriebenen Arbeitnehmer an, wenn der Ehegatte auf Antrag der Ehepartner in die Steuerklasse III eingereiht wird. 42 In die Steuerklasse VI fallen alle Arbeitnehmer, die von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Lohn erhalten. 43 Die Lohnsteuerklassenzugehörigkeit kann nur von Ehepaaren gewählt werden. Sie können zwischen den Steuerklassenkombinationen IV / IV oder III / V wählen. In den verschiedenen Lohnsteuerklassen werden bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug unterschiedliche Frei- und Pauschbeträge, die die individuelle Lebenssituation berücksichtigen sollen, gutgeschrieben. Deshalb ist die Lohnsteuer bei gleichem Bruttoeinkommen in den verschiedenen Lohnsteuerklassen unterschiedlich hoch. Da die Steuerklasse III davon ausgeht, dass nur der in dieser Steuerklasse eingeteilte Ehegatte Arbeitslohn bezieht, werden in dieser Steuerklasse alle Freibeträge beider Ehegatten zur Berechnung der monatlichen Lohnsteuer berücksichtigt. Die Frei- und Pauschbeträge sind doppelt so hoch, wie in Steuerklasse I, II und IV. Daher wird in dieser Steuerklasse am wenigsten Steuer gezahlt. In Steuerklasse V werden keine Frei- und Pauschbeträge berücksichtigt. Die zu zahlende Steuer ist in dieser Klasse, abgesehen von Steuerklasse VI, am höchsten. Hiermit sollen die Steuerbegünstigungen der Klasse III kompensiert werden. Wegen der Steuervorteile der Klasse III darf diese nur in Kombination mit der Steuerklasse V gewählt werden. Ein Beispiel soll den Sachverhalt der unterschiedlichen Besteuerung anschaulich darstellen. Bezieht ein Arbeitnehmer aus Klasse III ein Bruttomonatseinkommen von 5000 DM, muss er davon 436,33 DM an Lohnsteuer abführen, während bei gleichem Einkommen der ledige Arbeitnehmer aus Steuerklasse I 982,50 DM abführt und der alleinerziehende Arbeitnehmer aus Klasse II 823,58 DM. 44 Bezieht auch der Ehegatte des Arbeitnehmers aus Klasse III ein Einkommen, so wird er nach Klasse V besteuert. Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2000 DM, werden ihm davon 465,16 DM abgezogen. Bei gleichem Bruttoeinkommen in 39 vgl. ebd. Abs vgl. ebd. Abs vgl. ebd. Abs vgl. ebd. Abs vgl. ebd. Abs vgl. Monatslohnsteuertabelle für Angestellte 2000 in Weber/Grimm

12 11 Klasse I wären 63 DM Steuern zu entrichten. Der Ehegatte aus Klasse V bezahlt in diesem Beispiel siebenmal mehr Lohnsteuer als der Arbeitnehmer in Klasse I. Der Nettolohn eines Arbeitnehmers in Steuerklasse V wird durch das Verfahren des Ehegattensplittings deutlich vermindert. Wählen beide Ehepartner die Steuerklasse IV, zahlen sie für ihren Bruttolohn die jeweils prozentual gleiche Steuer. Die Steuerklasse IV wird bei der Lohnsteuer genauso wie die Steuerklasse I behandelt. 45 Da, wie oben beschrieben jedoch bei unterschiedlichem Einkommen der Ehegatten ein Steuervorteil infolge des Ehegattensplittings gegenüber dem ledigen Arbeitnehmer aus Steuerklasse I besteht, wird immer zuviel Lohnsteuer gezahlt. Je weiter die Einkommen der Ehepartner auseinanderliegen, desto mehr wird an Lohnsteuer zuviel gezahlt. Erst beim Einkommensteuerbescheid wird das Splittingverfahren auf das Einkommen der Ehepartner angewendet und die zuviel gezahlte Steuer zurückgezahlt. 6. Fazit Die deutsche Einkommensteuer in ihrer heutigen Form ist die wichtigste Steuer im Finanzsystem der BRD. Sie beträgt 388,7 Milliarden DM oder 43, 51 Prozent der gesamten Steuereinnahmen. 46 Und wenngleich sie im Laufe der Zeit immer weiter ausgebessert und den Lebensumständen angepasst worden ist, sowie alle wichtigen Grundprinzipien der subjektiven und gesellschaftlich sozial gerechten Besteuerung zumindest zum Großteil in ihr umgesetzt worden sind, werden von allen Parteien weitere Reformen verlangt. Die Erhöhung des steuerfreien Existenzminimums, eine Senkung der Steuersätze und eine deutliche Verbreiterung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage eine Ausweitung des steuerbaren Einkommens sollte eine heutige Einkommensteuerreform berücksichtigen. 47 Eine Reform der personalen Einkommensteuer möchte heute nur noch die Bedingungen geringfügig ändern, die Struktur und der Aufbau haben sich gefestigt und bleiben unanfechtbar. Die Einkommensteuer ist heute in allen wirtschaftlich entwickelten Industriestaaten eine der produktivsten und damit wichtigsten Steuern im jeweiligen Finanzsystem. 45 vgl. ebenda 46 Statistisches Bundesamt, Hg., Statistisches Jahrbuch 1999, Bonn, 1999, S vgl. Kaltenborn, S. 173

13 12 Literaturverzeichnis Bundesminister der Finanzen, Hg., Unsere Steuern von A-Z, Bonn, 1992 Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Hg., Statistisches Taschenbuch Arbeits- und Sozialstatistik, Bonn, 2000 Bundeszentrale für politische Bildung, Hg., Informationen zur politischen Bildung. Steuern und Finanzen, Bd. 241, Bonn, 1993 Kaltenborn, Bruno, Streit um die Einkommensteuer. Die Reformvorschläge der Parteien im Vergleich, Baden-Baden, 1999 Mayer, Theodor, Geschichte der Finanzwirtschaft vom Mittelalter bis zum Ende des 18. Jahrhunderts, in: Gerloff, W. u. Neumark, F., Hg., Handbuch der Finanzwissenschaft I, Tübingen, 1952, S Schneidewind, G. u. Schiml, K., Beck-Rechtsberater: Alles über Steuern von A-Z, München, 1985 Statistisches Bundesamt, Hg., Statistisches Jahrbuch 1999, Bonn, 1999 Teschemacher, Die Einkommensteuer, in: Gerloff, W. u. Meisel, F., Hg., Handbuch der Finanzwissenschaft II, Tübingen, 1927, S Weber, Dieter u. Grimm, Bernd Christian, Steuertipps für Angestellte. Handbuch der Steuerersparnis des Angestellten, Mannheim, 2000

Die Vor- und Nachteile des Ehegattensplittings

Die Vor- und Nachteile des Ehegattensplittings 1 Freie Universität Berlin Fachbereich Politik- und Sozialwissenschaften PS: Menschenrechtsnormen: ihre Durchsetzung u.b. frauenspezifischer Interessen Dozent: Eva-Maria Schwickert Wintersemester 1999/2000

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Funktion der Lohnsteuerklassen Deutscher Bundestag WD /18

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Funktion der Lohnsteuerklassen Deutscher Bundestag WD /18 Funktion der Lohnsteuerklassen 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Funktion der Lohnsteuerklassen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 25. Oktober 2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die Wissenschaftlichen

Mehr

Grundstruktur der Einkommensteuer

Grundstruktur der Einkommensteuer ESt / Grundstruktur der ESt 1 Grundstruktur der Einkommensteuer Wesen und Umfang der Einkommensteuer Einordnung der Einkommensteuer Die Einkommensteuer ist eine personenbezogene Steuer. Sie ist deshalb

Mehr

Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde

Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde Hamburg, im Januar 2006 Die Besteuerung von gesetzlichen Renten nach dem Alterseinkünftegesetz Zehn Antworten auf häufig gestellte Fragen 1. Was ist neu in der

Mehr

(2) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach 39a Abs. 2 EStG überschritten wird, gilt Folgendes:

(2) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach 39a Abs. 2 EStG überschritten wird, gilt Folgendes: TK Lexikon Arbeitsrecht Lohnsteuer-Richtlinien 2015 Zu 39a EStG R 39a.1 Verfahren bei der Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags HI7376523 HI7376524 Allgemeines (1) Soweit die Gewährung

Mehr

Welche Formulare braucht der Kapitalanleger für die Steuererklärung? Wie wird die Einkommensteuer ermittelt? Anlage KAP

Welche Formulare braucht der Kapitalanleger für die Steuererklärung? Wie wird die Einkommensteuer ermittelt? Anlage KAP Wie wird die Einkommensteuer ermittelt? Bei der Einkommensteuer (EKSt) werden 7 Einkunftsarten unterschieden: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Einkünfte aus selbstständige Arbeit Einkünfte aus

Mehr

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Lohn- und Einkommensteuer. Fachserie 14 Reihe 7.1

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Lohn- und Einkommensteuer. Fachserie 14 Reihe 7.1 Statistisches Bundesamt Fachserie 14 Reihe 7.1 Finanzen und Steuern Lohn- und Einkommensteuer 2010 Erscheinungsfolge: dreijährlich Erschienen am 28.11.2014, Tabellen 2.1, 2.2 und 6.1 korrigiert am 17.09.2015

Mehr

Einkommensteuergesetz (EStG) 1

Einkommensteuergesetz (EStG) 1 Inhaltsübersicht Einkommensteuergesetz (EStG) 1 I. Steuerpflicht Steuerpflicht 1 II. Einkommen 1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen 2 Negative ausländische

Mehr

Welche Formulare braucht der Kapitalanleger für die Steuererklärung? Wie wird die Einkommensteuer ermittelt? Anlage KAP

Welche Formulare braucht der Kapitalanleger für die Steuererklärung? Wie wird die Einkommensteuer ermittelt? Anlage KAP Wie wird die Einkommensteuer ermittelt? Bei der Einkommensteuer (EKSt) werden 7 Einkunftsarten unterschieden: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Einkünfte aus selbstständige Arbeit Einkünfte aus

Mehr

... ist eine besondere Art der Einkommensteuer für Einkünfte aus nichtselbstständiger

... ist eine besondere Art der Einkommensteuer für Einkünfte aus nichtselbstständiger 3.2 Die Lohnsteuer... ist nach der Umsatzsteuer die ergiebigste Steuerart.... ist eine besondere Art der Einkommensteuer für Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Folie Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen

Mehr

Solidaritätszuschlaggesetz 1995

Solidaritätszuschlaggesetz 1995 TK Lexikon Arbeitsrecht Solidaritätszuschlaggesetz 1995 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 HI924195 1 Erhebung eines Solidaritätszuschlags HI44989 (1) Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein

Mehr

Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich

Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Sind Ihre Arbeitnehmer auf dem französischen Staatsgebiet tätig?

Mehr

2 Einordnung in Lohnsteuerklassen

2 Einordnung in Lohnsteuerklassen TK Lexikon Arbeitsrecht Steuerklassen 2 Einordnung in Lohnsteuerklassen 2.1 Steuerklasse I (alleinstehend, getrennt lebend) HI2264847 HI2812273 Die Steuerklasse I gilt für alleinstehende Arbeitnehmer,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0984-L/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 5. April 2006 betreffend

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA Solidaritätszuschlaggesetz 1995

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA Solidaritätszuschlaggesetz 1995 juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: SolzG 1995 Neugefasst durch 15.10.2002 Bek. vom: Gültig ab: 27.06.1993 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA 610-6-12

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung des Einkommens bildender Künstler Deutscher Bundestag WD /17

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung des Einkommens bildender Künstler Deutscher Bundestag WD /17 Besteuerung des Einkommens bildender Künstler 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Besteuerung des Einkommens bildender Künstler Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 20. März 2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt

Mehr

Steuern vom Einkommen und Ertrag. (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)

Steuern vom Einkommen und Ertrag. (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Studienfach 1.2.1 des Bundesstudienplans (Anlage 10 zu 19 StBAPO) M i n d e s t u n t e r r i c h t s s t u n d e n bis zur Zwischenprüfung (frühestens

Mehr

Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler. Betriebliche Steuerlehre Karteikarten ESt 1 Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht

Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler. Betriebliche Steuerlehre Karteikarten ESt 1 Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler Betriebliche Steuerlehre Karteikarten ESt 1 Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht Betriebliche Steuerlehre - Prof. Jelena Milatovic - Karteikarten ESt 2

Mehr

Zum Aufkommen an Einkommensteuer 2004

Zum Aufkommen an Einkommensteuer 2004 WOLFGANG KÜHN Zum Aufkommen an Einkommensteuer 2004 Im August 2008 stellte das Statistische Bundesamt detaillierte Angaben zum Einkommensteueraufkommen, der Zahl der Steuerpflichtigen nach Einkommenshöhe

Mehr

3. BESTEUERUNG. Hierzu zählen insbesondere der Arbeitslohn aus einem anderen Dienstverhältnis, der Ertragsanteil einer Rente, Zins-

3. BESTEUERUNG. Hierzu zählen insbesondere der Arbeitslohn aus einem anderen Dienstverhältnis, der Ertragsanteil einer Rente, Zins- 3. BESTEUERUNG Geringfügige Beschäftigungen, für die vom Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt werden, sind steuerfrei, wenn die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers nicht

Mehr

Lehrbuch der Einkommensteuer

Lehrbuch der Einkommensteuer Steuerfachkurs Lehrbuch der Einkommensteuer Von Professor Eberhard Rick Diplom-Finanzwirt (FH) Gerhard Gunsenheimer Diplom-Finanzwirtin Ulrike Martin Diplom-Finanzwirt (FH) Josef Schneider 11., völlig

Mehr

Steuertipp: Das Faktorverfahren

Steuertipp: Das Faktorverfahren Steuertipp: Das Faktorverfahren Alternative zur Steuerklassenkombination III/V Mecklenburg Vorpommern Finanzministerium Steuerabteilung Liebe Bürgerinnen und Bürger! An dieser Stelle möchte ich Sie auf

Mehr

STATISTISCHER BERICHT L IV 3 - j / 13

STATISTISCHER BERICHT L IV 3 - j / 13 STATISTISCHER BERICHT L IV 3 - j / 13 Das veranlagte Einkommen und seine Besteuerung im Land Bremen 2013 Zeichenerklärung und Abkürzungen Zahlenwert ist genau null (nichts vorhanden) 0 mehr als nichts,

Mehr

Faktorverfahren Mehr Netto für Frauen Niedrigerer Lohnsteuerabzug für geringer verdienende Ehefrauen und eingetragene Lebenspartnerinnen 1

Faktorverfahren Mehr Netto für Frauen Niedrigerer Lohnsteuerabzug für geringer verdienende Ehefrauen und eingetragene Lebenspartnerinnen 1 Faktorverfahren Mehr Netto für Frauen Niedrigerer Lohnsteuerabzug für geringer verdienende Ehefrauen und eingetragene Lebenspartnerinnen 1 IV/IV III/V IV/IV-Faktor Vorteil: Mehr Netto für Frauen Vorteil:

Mehr

Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB

Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB Aufgabe 1 Der deutsche Staatsangehörige Adalbert lebt seit Jahren in Dänemark. Er betreibt in Tönning (Schleswig-Holstein) einen Gewerbebetrieb. Aus diesem Betrieb hat er im Jahr 2008 einen Gewinn i. H.

Mehr

Antrag. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ 680. des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß)

Antrag. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ 680. des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Drucksache 7/ 680 06.06.73 Sachgebiet 611 Antrag des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Steueränderungsgesetz 1973 - Drucksachen

Mehr

Abfindungen Steueroptimierte Gestaltungen bei Abfindungen - Besteuerung von Abfindungen bei Wegzug in das DBA-Ausland

Abfindungen Steueroptimierte Gestaltungen bei Abfindungen - Besteuerung von Abfindungen bei Wegzug in das DBA-Ausland Abfindungen 15.06.2015 Steueroptimierte Gestaltungen bei Abfindungen - Besteuerung von Abfindungen bei Wegzug in das DBA-Ausland Häufig sind Unternehmen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen im Konzern

Mehr

Skript zum Online-Training. Einkommensteuer Grundlagen. Rechtsstand: Januar In Kooperation mit

Skript zum Online-Training. Einkommensteuer Grundlagen. Rechtsstand: Januar In Kooperation mit Skript zum Online-Training Einkommensteuer Grundlagen Rechtsstand: Januar 209 In Kooperation mit Inhalt Grundlagen der Einkommensteuer... 2 Persönliche Steuerpflicht... 2 2. Unbeschränkte Steuerpflicht

Mehr

Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:

Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Einkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher Personen I)

Einkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher Personen I) Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg Fakultät II Steuer- und Wirtschaftsrecht Fachgruppe 1 Lehrplan für die Modulveranstaltung (Modul ) Einkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher

Mehr

Steuerklassenwahl für das Jahr 2008

Steuerklassenwahl für das Jahr 2008 Steuerklassenwahl für das Jahr 2008 Stand: Dezember 2007 Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn 1 beziehen, können bekanntlich für den

Mehr

Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen

Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen Besteuerung der aus Kapitalvermögen Von Rudolf Lamping Knapp 6% der Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen gaben in ihren Steuererklärungen für das Jahr 1998 aus Kapitalvermögen an. Im Durchschnitt war es

Mehr

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Lohn- und Einkommensteuer. Fachserie 14 Reihe 7.1

Finanzen und Steuern. Statistisches Bundesamt. Lohn- und Einkommensteuer. Fachserie 14 Reihe 7.1 Fachserie 14 Reihe 7.1 Finanzen und Steuern Lohn- und Einkommensteuer 2007 Erscheinungsfolge: dreijährlich Erschienen am 27. Januar 2012, Tabellen 4.1, 4.2 und 4.3 korrigiert am 29. Oktober 2012 Artikelnummer:

Mehr

STATISTISCHER BERICHT L IV 3-3j / 10

STATISTISCHER BERICHT L IV 3-3j / 10 STATISTISCHER BERICHT L IV 3-3j / 10 Das veranlagte Einkommen und seine Besteuerung im Land Bremen 2010 Zeichenerklärung p vorläufiger Zahlenwert r berichtigter Zahlenwert s geschätzter Zahlenwert. Zahlenwert

Mehr

Steuer gemäss Ziff. 2.3 Bst. bb CHF (0.6 Promille von CHF 1' ) (Steuerbetrag für eine Einheit) effektiver Steuerbetrag CHF

Steuer gemäss Ziff. 2.3 Bst. bb CHF (0.6 Promille von CHF 1' ) (Steuerbetrag für eine Einheit) effektiver Steuerbetrag CHF Volkswirtschaftsdepartement Amt für Wirtschaft Wirtschaftsförderung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1187 CH-6431 Schwyz Telefon +41 41 819 16 34 Telefax +41 41 819 16 19 www.schwyz-wirtschaft.ch Grundzüge der

Mehr

Studienskript Aufgaben

Studienskript Aufgaben Studienskript Aufgaben Grundlagen der Einkommensbesteuerung Dieses Dokument ist urheberrechtlich geschützt. Es dient rein Ihren persönlichen Lernzwecken. Das Dokument darf weder während noch nach dem Seminar

Mehr

Info-Blatt Freistellungsauftrag 2007 für Kapitalerträge

Info-Blatt Freistellungsauftrag 2007 für Kapitalerträge Freistellungsauftrag 2007 Info-Blatt Freistellungsauftrag 2007 für Kapitalerträge Inhalt 1. Überblick 2. Vereinfachungsregelung für 2007 3. Warum sich ein Freistellungsauftrag lohnt 4. Besonderheit bei

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017. Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht:

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017. Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht: Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht: Einkommensteuerpflicht des X (Kurzübersicht): A. Subjektive Steuerpflicht ( 1 Abs. 1-4 ) B. Objektive Steuerpflicht I. qualifikation (

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abgabenordnung...11

Inhaltsverzeichnis. Abgabenordnung...11 Inhaltsverzeichnis Abgabenordnung...11 A1 Grundlagen des Steuerrechts...12 1. Einnahmen des Staates... 12 2. Rechtliche Grundlagen... 13 3. Steuergesetzgebung...14 4. Steuerarten... 15 5. Aufbau der Finanzverwaltung...

Mehr

Info-Blatt Freistellungsauftrag 2006 für Kapitalerträge

Info-Blatt Freistellungsauftrag 2006 für Kapitalerträge Info-Blatt für Kapitalerträge Inhalt 1. Überblick 2. Warum sich ein Freistellungsauftrag lohnt 3. Besonderheit bei Erträgen aus Beteiligungen 4. Meldung an Bundesamt für Finanzen 5. Hinweise zum Ausfüllen

Mehr

Einkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher Personen I)

Einkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher Personen I) Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg Fakultät II Steuer- und Wirtschaftsrecht Fachgruppe 1 Lehrplan für die Modulveranstaltung (Modul 2) Einkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher

Mehr

IK Marktwirtschaft und Staat SS 2011

IK Marktwirtschaft und Staat SS 2011 IK Marktwirtschaft und Staat SS 2011 Mario Lackner JKU Linz, Abteilung für Industrieökonomie. 4. April 2011 Besteuerung und Gerechtigkeit Mario Lackner (JKU) IK Marktwirtschaft und Staat SS 2011 4. April

Mehr

13 Steuern und Versicherungen

13 Steuern und Versicherungen 13 Steuern und Versicherungen Steuern sind Zwangsabgaben, die natürliche und juristische Personen an den Staat zahlen müssen, ohne dass sie dafür eine direktegegenleistung erhalten. 13.1 Überblick über

Mehr

Was ist ein Freistellungsauftrag ( 44a EStG)? Wie nutzt man eine Nichtveranlagungsbescheinigung?

Was ist ein Freistellungsauftrag ( 44a EStG)? Wie nutzt man eine Nichtveranlagungsbescheinigung? Was ist ein Freistellungsauftrag ( 44a EStG)? Die Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen nicht in voller Höhe der Einkommensteuer, sondern nur für den Betrag, der über dem sogenannten Sparerpauschbetrag

Mehr

Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung von Ehegatten

Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung von Ehegatten Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung von Ehegatten Prof. Dr. Volker Breithecker - 18.12.2013 aktualisiert am 8.5.2018 Einführung 1. Einführung 2. Voraussetzungen ( 26 Abs. 1 EStG), Alternativen und

Mehr

5. Verluste aus Kapitalanlagen

5. Verluste aus Kapitalanlagen 47 5. Verluste aus Kapitalanlagen Es ist nichts Neues, das mit Kapitalanlagen nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste erzielt werden können. Die Verlustverrechnung ist daher für jeden Steuerpflichtigen

Mehr

Unternehmensteuerreform 2008

Unternehmensteuerreform 2008 Unternehmensteuerreform 2008 - So können Sie bares Geld sparen! Seite 1 Steuerliche Unterschiede zwischen dem Einzelunternehmen und der GmbH Steuerarten Steuersätze Freibeträge Einzelunternehmen Einkommensteuer

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7104421/2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 07. März 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien

Mehr

DWS-Symposium 2007 Zukunft der Familienbesteuerung, 10. Dezember 2007

DWS-Symposium 2007 Zukunft der Familienbesteuerung, 10. Dezember 2007 DWS-Symposium 2007 Zukunft der Familienbesteuerung, 10. Dezember 2007 BLICK INS AUSLAND Alain Girard, Expert-comptable/Commissaire aux comptes, Paris Die Studie über die Berechnungsmethoden der Einkommensteuer

Mehr

Solidarische Einfachsteuer

Solidarische Einfachsteuer 24,0-1,0 6,0% -0,3% 5,8% Einnahmen in Mrd. Euro 10,9 Absturz der Körperschaftsteuer 23,6 5,5% 15,4 5,0% -0,4-0,1% 2,9 0,6% 8,3 1,9% 12,5 2,8% 1980 1990 2000 2001 2002 2003 2004 Quelle: Quelle: Steuerschätzung

Mehr

LOHNSTEUER. Entrichtung: AG muss Lohnsteuer vom Lohn einbehalten und an das Finanzamt abführen. Lohnsteuerjahresausgleich:

LOHNSTEUER. Entrichtung: AG muss Lohnsteuer vom Lohn einbehalten und an das Finanzamt abführen. Lohnsteuerjahresausgleich: LOHNSTEUER =>Einkommensteuer der nicht selbständig Tätigen wird im Abzugsverfahren erhoben. Die Lohnsteuer wird jedoch zu Jahresende zur Einkommensteuer veranlagt (Pflichtveranlagung), wenn o neben der

Mehr

Lehrbuch Einkommensteuer

Lehrbuch Einkommensteuer NWB Ausbildung Lehrbuch Einkommensteuer Bearbeitet von Von Eberhard Rick, Gerhard Gunsenheimer, Josef Schneider, und Thomas Kremer 23., überarbeitete und aktualisierte Auflage 2017. Buch inkl. Online-Nutzung.

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 14 GZ. RV/0311-S/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 25. Februar 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg

Mehr

Abbildungsverzeichnis... 5 Kartenverzeichnis... 6 Tabellenverzeichnis... 8 Abkürzungsverzeichnis... 8 Einleitung... 9 Methodische Hinweise...

Abbildungsverzeichnis... 5 Kartenverzeichnis... 6 Tabellenverzeichnis... 8 Abkürzungsverzeichnis... 8 Einleitung... 9 Methodische Hinweise... Inhalt Abbildungsverzeichnis... 5 Kartenverzeichnis... 6 Tabellenverzeichnis... 8 Abkürzungsverzeichnis... 8 Einleitung... 9 Methodische Hinweise... 11 1 Steuereinnahmen der Gemeinden... 13 1.1 Steuereinnahmen

Mehr

Klausur für das Modul Finanzwissenschaft II - Öffentliche Einnahmen

Klausur für das Modul Finanzwissenschaft II - Öffentliche Einnahmen Universität Freiburg Institut für Finanzwissenschaft II Prof. Dr. Wolfgang Eggert Klausur für das Modul Finanzwissenschaft II - Öffentliche Einnahmen Dienstag, 27.07.2010, 13:00-14:30 Uhr Hörsaal: 1010

Mehr

Steuerfunktionen. 1. Steuern

Steuerfunktionen. 1. Steuern 1. Steuern Steuerfunktionen Der Staat erhebt zur Finanzierung seiner Aufgaben Steuern. Es gibt direkte Steuern, die nicht überwälzbar sind (Einkommensteuer, Vermögenssteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer)

Mehr

Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2004

Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2004 Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer- für das Jahr 2004, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug

Mehr

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen 1 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen à Merkblatt zur Besteuerung gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Griechenland und Deutschland (1966) Übersicht 1. Art der anfallenden Steuern

Mehr

Das Aufkommen der Steuern vom Einkommen in Deutschland Anfang und Mitte der 1990er Jahre

Das Aufkommen der Steuern vom Einkommen in Deutschland Anfang und Mitte der 1990er Jahre Das Aufkommen der Steuern vom Einkommen in Deutschland Anfang und Mitte der 1990er Jahre Eine empirische Untersuchung der Gründe für die vom Volkseinkommen abweichende Entwicklung des Aufkommens der Steuern

Mehr

MCC Mastering-ConceptConsult

MCC Mastering-ConceptConsult MCC Mastering-ConceptConsult Fit für die Marktdynamik Einführung in die Einkommensteuer Grundlagen für Bilanzbuchhalter und Steuerfachangestellte von Dipl.-Kaufm. Michael Eifler Copyright - Alle Rechte

Mehr

In diesem Kapitel zeige ich, welche Formulare Sie benötigen. Außerdem erkläre ich einige wichtige Begriffe aus dem Steuerrecht.

In diesem Kapitel zeige ich, welche Formulare Sie benötigen. Außerdem erkläre ich einige wichtige Begriffe aus dem Steuerrecht. Das Beste geben die Götter uns umsonst. (Ernst Jünger) 1 Überblick In diesem Kapitel zeige ich, welche Formulare Sie benötigen. Außerdem erkläre ich einige wichtige Begriffe aus dem Steuerrecht. 4 1.1

Mehr

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz

Mehr

Statistische Berichte

Statistische Berichte Statistisches Landesamt Bremen Statistische Berichte Ausgegeben im Oktober 2011 ISSN 1610-6288 L IV 3-3j / 07 Statistisches Landesamt Bremen An der Weide 14-16 28195 Bremen Das veranlagte Einkommen und

Mehr

L IV 3 - j/13 Fachauskünfte: (0711)

L IV 3 - j/13 Fachauskünfte: (0711) Artikel-Nr. 3943 13001 Finanzen und Steuern L IV 3 - j/13 Fachauskünfte: (0711) 641-27 73 13.09.2017 Das Einkommen der Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen und seine Besteuerung in Baden-Württemberg 2013

Mehr

Die Einkommensteuer- Erklärung

Die Einkommensteuer- Erklärung Die Einkommensteuer- Erklärung von Dr. Rudi W. Märkte, Ministerialdirigent RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER BERLIN WEIMAR I. Allgemeines Abkürzungen 9 1. Vordrucke 13 2. Pflicht zur Abgabe

Mehr

Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern

Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern Europarecht Ende der Nationalen Steuersouveränität? Interdisziplinäres Zentrum für Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern Übung 6: Abschlussfälle

Mehr

Lösung Übung Klausur

Lösung Übung Klausur Fall 1 Lösung Übung Klausur A) Strukturierung des Sachverhalts Subjekte: A n.p.; Wohnsitz in Frankfurt offenkundig in Dtschl., da Studium in Frankfurt Behinderung zu 55% verwitwet, Kind 3 Jahre Gegenstände:

Mehr

Inhaltsverzeichnis 1. TEIL 2. ABSCHNITT

Inhaltsverzeichnis 1. TEIL 2. ABSCHNITT 1. Persönliche Steuerpflicht Inhaltsverzeichnis 1. TEIL 2. TEIL SACHLICHE STEUERPFLICHT 1. ABSCHNITT 2. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen 3. Steuerbefreiungen 2. ABSCHNITT 3. ABSCHNITT 4. Gewinn 5.

Mehr

Die Einkommensteuer- Erklärung

Die Einkommensteuer- Erklärung Die Einkommensteuer- Erklärung - mit Steuerbereinigungsgesetz - mit Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 - von Dr. Rudi W. Märkle, Ministerialdirigent RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode. Drucksache 8/3995. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode. Drucksache 8/3995. der Bundesregierung Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/3995 12.05.80 Sachgebiet 611 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum Zusatzprotokoll vom 13. März 1980 zum Abkommen vom 16.

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 8 GZ. RV/0861-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Mag. Bernhard Renner und die weiteren Mitglieder HR Dr. Gabriele Mittermayr, Leopold

Mehr

Steuern bei (nebenberuflicher) Selbständigkeit

Steuern bei (nebenberuflicher) Selbständigkeit Steuern bei (nebenberuflicher) Selbständigkeit Daniel Fischer Diplom-Kaufmann(FH), Steuerberater 15.November 2017 1 Zur Person Daniel Fischer 1980 geboren in Bad Segeberg 2001 Abitur 2005 Steuerfachangestellter

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/3275-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des D.V.Bw., Adr.Bw., vom 7. Juli 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12.,

Mehr

DER EINKOMMENSBEGRIFF IN DER STEUERSTATISTIK

DER EINKOMMENSBEGRIFF IN DER STEUERSTATISTIK DER EINKOMMENSBEGRIFF IN DER STEUERSTATISTIK 10. Berliner VGR-Kolloquium 22. und 23. Juni 2017 Inhalt 1. Wer wird erfasst? 2. Steuerrechtlicher Einkommensbegriff - das Berechnungsschema im Überblick 3.

Mehr

Arten von Steuern. Betriebssteuern Privatsteuern Betriebliche Durchlaufsteuern Aktivierungspflichtige Steuern

Arten von Steuern. Betriebssteuern Privatsteuern Betriebliche Durchlaufsteuern Aktivierungspflichtige Steuern Steuern Arten von Steuern Betriebssteuern Privatsteuern Betriebliche Durchlaufsteuern Aktivierungspflichtige Steuern Betriebssteuern Sind steuerlich abzugsfähig = Aufwand Grundsteuer Motorbezogene Versicherungssteuer

Mehr

Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB

Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB Lösung 1 Grundsätzlich ist Adalbert mit seinen in Deutschland erzielten Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig nach 1 Abs. 4 i.v.m. 49 EStG. Er hat unter dieser Bedingung keinen Anspruch auf eine

Mehr

9 Finanzen Vorbemerkungen Finanzen Steueraufkommen

9 Finanzen Vorbemerkungen Finanzen Steueraufkommen Finanzen 9. Finanzen 9.0. Vorbemerkungen... 189 9. Finanzen... 187 9.1. Steueraufkommen... 190 9.1.1. Steueraufkommen nach Ämtern und amtsfreien Städten und Gemeinden... 190 9.1.1.1. Hebesätze der Städte

Mehr

FINANZEN UND STEUERN. Lohn- und Einkommensteuer. Statistisches Bundesamt. Fachserie 14 / Reihe 7.1

FINANZEN UND STEUERN. Lohn- und Einkommensteuer. Statistisches Bundesamt. Fachserie 14 / Reihe 7.1 FINANZEN UND STEUERN Lohn- und Einkommensteuer Fachserie 14 / Reihe 7.1 1998 Erscheinungsfolge: dreijährlich erschienen im Oktober 2004 Fachliche Informationen zu dieser Veröffentlichung können Sie direkt

Mehr

Der aktuelle Tipp. Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2019 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Der aktuelle Tipp. Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2019 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2019 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Der aktuelle Tipp STAND: DEZEMBER 2018 Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt

Mehr

Inhaltsverzeichnis Einkommensteuergesetz (EStG) 1. Teil 2. Teil Sachliche Steuerpflicht 1. Abschnitt 2. Abschnitt 3. Abschnitt

Inhaltsverzeichnis Einkommensteuergesetz (EStG) 1. Teil 2. Teil Sachliche Steuerpflicht 1. Abschnitt 2. Abschnitt 3. Abschnitt Vorwort... 5 Bearbeiterverzeichnis... 7 EStG-Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 13 Einkommensteuergesetz (EStG) 1. Teil 1 Persönliche Steuerpflicht... 25 2. Teil Sachliche Steuerpflicht 1.

Mehr

Informationsblatt. zur Besteuerung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Informationsblatt. zur Besteuerung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Informationsblatt zur Besteuerung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Mit diesem Informationsblatt gibt Ihnen das Sächsische Staatsministerium der Finanzen einen allgemeinen Überblick über

Mehr

Rentenbesteuerung ab 2005

Rentenbesteuerung ab 2005 1 Rentenbesteuerung ab 2005 Gebt dem Kaiser was des Kaisers ist!!! Wenn ich meinen kleinen Vortrag zur Besteuerung von Renten und Pensionen mit einem Bibelzitat aus Matthäus 22 beginne, so geschieht dies

Mehr

Besteuerung der Renten

Besteuerung der Renten IG Metall, VB 07, FB Sozialpolitik Ressort Arbeitsrecht 25. November 2008 Besteuerung der Renten Die Besteuerung von Renten ist Thema vieler Zeitungsartikel. Viele Rentner sind verunsichert. Aus diesem

Mehr

B. Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG)

B. Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG) B. Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG) B. 20 EStG 17 I. Überblick 19 II. Besteuerungstatbestand 20 III. Besteuerungsumfang 81 IV. Besteuerungsverfahren 111 18 B. 20 EStG I. Überblick Erhebliche Änderungen

Mehr

Zusammenfassende Übungsklausur

Zusammenfassende Übungsklausur Zusammenfassende Übungsklausur 1. Nehmen Sie bei nachfolgendem Sachverhalt Stellung zur persönlichen Steuerpflicht, zu den altersmäßigen Vergünstigungen der Steuerpflichtigen, der Kinderberücksichtigung,

Mehr

Der aktuelle Tipp. Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2018 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Der aktuelle Tipp. Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2018 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2018 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Der aktuelle Tipp STAND: DEZEMBER 2017 Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt

Mehr

Der Arbeitgeber trägt das Brutto-Gehalt und einbehaltene Lohn-/ Kirchensteuer ein.

Der Arbeitgeber trägt das Brutto-Gehalt und einbehaltene Lohn-/ Kirchensteuer ein. Lohnsteuerkarte Arbeitnehmer, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, müssen ihrem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahres oder bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis eine

Mehr

Besteuerung von Renten

Besteuerung von Renten Besteuerung von Renten Inhalt 1 Wann müssen Rentner Steuern zahlen?... 2 1.1 Sie beziehen nur die gesetzliche Rente... 3 1.2 Sie haben neben der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte... 4 Einführung Auch

Mehr

Steuern im Lebensverlauf: Anreize, Entlastungen, Umverteilung Dr. Ulrike Spangenberg

Steuern im Lebensverlauf: Anreize, Entlastungen, Umverteilung Dr. Ulrike Spangenberg Steuern im Lebensverlauf: Anreize, Entlastungen, Umverteilung Dr. Ulrike Spangenberg 4. Gender Studies Tagung des DIW Berlin und der Friedrich-Ebert-Stiftung, 28.9.2018 Wie wirken Steuern im Hinblick auf

Mehr

C:\DOKUME~1\ADMINI~1\LOKALE~1\Temp\Tabellen v1.0 zur Steuer- und Abgabenbelastung von Löhnen in 2001.doc Wiesbaden, 11.

C:\DOKUME~1\ADMINI~1\LOKALE~1\Temp\Tabellen v1.0 zur Steuer- und Abgabenbelastung von Löhnen in 2001.doc Wiesbaden, 11. , M.S. (Stanford Univ./USA) Mitglied der Kommission zur Reform der Unternehmensbesteuerung fhw Fachhochschule Wiesbaden, FB SuK Internationales Wirtschaftsingenieurwesen C:\DOKUME~1\ADMINI~1\LOKALE~1\Temp\Tabellen

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017 Fall 7 F lebt in Bochum und ist zu 20% an der C-GmbH mit Sitz in Bochum beteiligt. Die Anteile hat sie im Juli 2015 erworben. Die C-GmbH beschließt Ende 2015 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 2.000.000,

Mehr

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2018 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2018 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2018 bei Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn

Mehr

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2018 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2018 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Stand: 10.11.2017 (endgültig) Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2018 bei Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd

Mehr

Das Bedingungslose Grundeinkommen (BGE)

Das Bedingungslose Grundeinkommen (BGE) Das Bedingungslose Grundeinkommen (BGE) Die wichtigsten Ziele: 1. Freiheit - durch Beseitigung existenzieller Abhängigkeit 2. Befreiung von Existenz-Angst 3. Beseitigung von Armut - durch Mindesteinkommen

Mehr

Checkliste Abgeltungssteuer

Checkliste Abgeltungssteuer Checkliste Abgeltungssteuer Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen soll den Anwender durch die komplizierte Materie der Abgeltungsteuer führen und schließlich klären, ob die Kapitaleinkünfte wirklich

Mehr

Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler. Betriebliche Steuerlehre Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht

Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler. Betriebliche Steuerlehre Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler Betriebliche Steuerlehre Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht Gliederung 2. Einkommensteuer 2.1 Wesen der Einkommensteuer 2.2 Erhebungsformen 2.3 Steuerpflicht

Mehr

Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern

Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern Europarecht Ende der Nationalen Steuersouveränität? Institut für Ausländisches und Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern Übung 2: Die sieben Einkunftsarten

Mehr