ORTSGEMEINDE CONTWIG. Bebauungsplan Am Bahnhof Teil II 1. Änderung. Begründung

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1 ORTSGEMEINDE CONTWIG Bebauungsplan Am Bahnhof Teil II 1. Änderung für die Offenlage nach 3 Abs. 1 BauGB sowie die Trägerbeteiligung nach 4 Abs. 1 BauGB NÜNSCHWEILER HÖHEISCHWEILER WEG 10 TEL 06336/ * FAX / wonkaing.de

2 INHALTSVERZEICHNIS TEIL I ALLGEMEINER TEIL 3 1 AUFSTELLUNGSBESCHLUSS 3 2 GELTUNGSBEREICH 4 3 EINFÜGUNG IN DIE GESAMTPLANUNG Regional- und Landesplanung Flächennutzungsplanung 6 TEIL II WESENTLICHE INHALTE, ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG 7 1 PLANUNGSINHALTE UND PLANUNGSZIELE Planungsanlass/Planungsziel Flächennutzung Schutzbereiche / -gebiete 8 2 PLANUNGSGRUNDSÄTZE Städtebauliche Grundsätze Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Stellplätze und Garagen Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung Sowie für Ablagerungen Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen Grünflächen Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Landessplanerische Grundsätze Gestalterische Grundsätze Grundsätze der Verkehrsplanung und Erschließung Grundsätze der Ver- und Entsorgung 13 3 EINSCHRÄNKUNGEN UND HINWEISE Grundwassermessstellen Altlasten 14 4 FLÄCHENBILANZIERUNG DER PLANUNG 15 5 PLANVERWIRKLICHUNG UND BODENORDNUNG Bodenordnung Erschließung 16-1-

3 5.3 Bauanschnitte Kosten 16 TEIL III UMWELTBERICHT 17 TEIL IV NATURSCHUTZRECHTLICHE ERFORDERNISSE 18 TEIL V VERFAHRENSDOKUMENTATION 19 1 RECHTSGRUNDLAGEN Bundesgesetze Landesgesetze 20 2 VERFAHRENSABLAUF Aufstellungsbeschluss ( 2 Abs. 1 BauGB) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ( 3 Abs. 1 BauGB) Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ( 4 Abs. 1 BauGB) und der Nachbargemeinden ( 2 Abs. 2 BauGB) Beschluss über die öffentliche Auslegung ( 3 Abs. 2 BauGB) und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ( 4 Abs. 2 BauGB) Öffentliche Auslegung des Planentwurfes ( 3 Abs. 2 BauGB) Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ( 4 Abs. 2 BauGB) und der Nachbargemeinden ( 2 Abs. 2 BauGB) Satzungsbeschluss gem. 10 Abs. 1 BauGB Bekanntmachung gem. 10 Abs. 3 BauGB 22 3 AUSWERTUNG DER BETEILIGUNGSVERFAHREN Frühzeitige Bürgerbeteiligung ( 3 Abs. 1 BauGB) Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ( 4 Abs. 1 BauGB) Frühzeitige Beteiligung der anerkannten Verbände Bürgerbeteiligung ( 3 Abs. 2 BauGB) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ( 4 Abs. 2 BauGB) Beteiligung der anerkannten Verbände 23 4 AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG / ABWÄGUNG Abwägungsrelevante Belange Fazit 24-2-

4 TEIL I ALLGEMEINER TEIL 1 AUFSTELLUNGSBESCHLUSS Der Gemeinderat von Contwig hat in seiner Sitzung vom die 1. Änderung des Bebauungsplanes Am Bahnhof Teil II gem. 2 BauGB beschlossen. Übersichtskarte Lage des Plangebietes im örtlichen Zusammenhang. Plangebiet Abbildung 1: Übersichtskarte o. M. Quelle: Datengrundlage: Geobasisinformationen der Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz (Zustimmung vom 15. Oktober 2002) -3-

5 2 GELTUNGSBEREICH Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Am Bahnhof Teil II liegt in der Gemarkung Contwig, südlich der Ortslage. Der Planbereich beschränkt sich auf die Flurstücks-Nr. 4782/76 sowie auf einen Teil der Flurstücks-Nr. 3400/5, 3400/7 und 4782/111 in der Gemarkung Contwig. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist im Bebauungsplan (Planteil) kenntlich gemacht und in der nachfolgenden Abbildung ersichtlich. Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von ca m². Abbildung 2: Geltungsbereich mit Kataster und Luftbild o. M. Quelle: Datengrundlage: Geobasisinformationen der Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz (Zustimmung vom 15. Oktober 2002) -4-

6 3 EINFÜGUNG IN DIE GESAMTPLANUNG 3.1 Regional- und Landesplanung ( 1 Abs. 4 BauGB) Gemäß 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen und Vorgaben der Raumordnung anzupassen. Die Ziele der Raumordnung ergeben sich für den Planbereich aus den Vorgaben des Landesentwicklungsplanes (LEP IV) in der Fassung der zweiten Teilfortschreibung vom sowie dem Regionalen Raumordnungsplan Westpfalz in der Fassung der ersten Teilfortschreibung vom Der Regionale Raumordnungsplan Westpfalz (2015) weist für den Planbereich Siedlungsfläche Industrie und Gewerbe aus. Plangebiet Abbildung 3: Lage des Plangebietes im ROP IV Rheinland-Pfalz o. M. Quelle: Planungsgemeinschaft Westpfalz (PGW): Regionaler Raumordnungsplan (ROP IV) Westpfalz, Gesamtkarte (2015) -5-

7 3.2 Flächennutzungsplanung ( 8 Abs.2 BauGB) Gemäß 8 Abs. 2 BauGB sind die Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der derzeitige rechtsgültige Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land stellt den gesamten Planbereich als Gewerbliche Baufläche dar. Die angedachte Nutzung des Wertstoffhofes entspricht in ihren Auswirkungen einer gewerblichen Baufläche, die dort zulässig ist. Belange des Umweltschutzes, die evtl. über die gewerbliche Nutzung hinausgehen, würden sind im Rahmen der erforderlichen BImSch Genehmigung abzuprüfen. Plangebiet Abbildung 4: Lage des Plangebietes im rechtskräftigen FNP (o. M.) Quelle: VG Zweibrücken-Land: FNP -6-

8 TEIL II WESENTLICHE INHALTE, ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG 1 PLANUNGSINHALTE UND PLANUNGSZIELE 1.1 Planungsanlass/Planungsziel Das Bebauungsplangebiet soll gemäß 1 Abs. 5 BauGB dazu beitragen, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, sowie die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Das Plangebiet soll dementsprechend in funktionaler, gestalterischer und erschließungstechnischer Art entwickelt werden. Der Gemeinderat Contwig hält die 1. Änderung des bestehenden Bebauungsplanes Am Bahnhof Teil II für notwendig und führt dazu folgende Gründe an: Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Am Bahnhof Teil II soll die Möglichkeit schaffen, den vorhandenen Wertstoffhof in der Gemeinde, der derzeit im östlichen Teil des Plangebietes angesiedelt ist, zu verlagern und auszubauen. Für das Gelände des Planbereichs besteht derzeit ein gültiger Bebauungsplan. Er weist für den westlichen Teil der Fläche ein Gewerbegebiet, für den östlichen Teil eine Fläche für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen mit der Zweckbestimmung Wertstoffhof aus. Mit dem Änderungsplan werden die beiden Flächen getauscht und ihre Dimensionen geändert. Im östlichen Bereich soll eine kleine Gewerbefläche entstehen, im westlichen Bereich die größere Fläche für den Wertstoffhof. Die Fläche ist bis auf die aufgestellten Container und den befestigten Platz des Wertstoffhofes noch unbebaut. Die in Aussicht genommene, noch unbebaute Fläche stellt mit ihrer innerörtlichen Lage ein Potenzial zur Vergrößerung des Wertstoffhofes dar und trägt auch dem Gesichtspunkt Innen- vor Außenentwicklung Rechnung. 1.2 Flächennutzung Im derzeit rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land ist der Planbereich als Gewerbefläche ausgewiesen. Im Süden verlaufen die Schwarzbachstraße sowie eine Bahnlinie, im Norden befinden sich angrenzend landwirtschaftliche Flächen sowie weiter nördlich der Schwarzbach. -7-

9 Der überwiegende Teil des Plangebietes wird derzeit von einer Wiesenfläche, die im nördlichen Teil von Bäumen und Hecken eingerahmt wird, eingenommen. Im östlichen Bereich des Plangebietes befindet sich derzeit der Wertstoffhof der Gemeinde. Dieser Bereich ist befestigt und mit Containern versehen. Ansonsten ist das Gelände unbebaut. 1.3 Schutzbereiche / -gebiete Im nördlichen Teil des Bebauungsplanes reichen die beiden schutzwürdigen Biotope BT und BT , die innerhalb des Biotopkomplexes BK liegen, einige Meter in das Plangebiet hinein. Weiterhin befindet sich nördlich angrenzend an den Planbereich ein Überschwemmungsgebiet. -8-

10 2 PLANUNGSGRUNDSÄTZE 2.1 Städtebauliche Grundsätze Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Das Baugebiet soll im östlichen Teil als Gewerbegebiet (GE) im Sinne von 8 BauNVO ausgewiesen werden. Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Zulässig sind die folgenden Nutzungen ( 8 BauNVO): - Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - Büro- und Verwaltungsgebäude, - Tankstellen, - Anlagen für sportliche Zwecke. Nicht zulässig sind Geschäftsgebäude. Die nach 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbegebiet zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind zulässig. Vergnügungsstätten werden gemäß 1 Abs. 5 BauNVO ausgeschlossen. Die Art sowie die zulässige Nutzung innerhalb des Plangebietes orientieren sich an der bereits zulässigen Nutzung im derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1BauGB) Aus Gründen des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und um den bisherigen Ausnutzungsgrad des bestehenden Bebauungsplanes aufzunehmen wurden für das Baugebiet folgende Festsetzungen für das Maß der baulichen Nutzung getroffen: Die Grundflächenzahl (GRZ) gemäß 16 BauNVO im Baugebiet auf 0,8 festgesetzt. Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird gemäß 16 BauNVO im Baugebiet auf 1,6 festgesetzt. -9-

11 Die zulässige Zahl der Vollgeschosse orientiert sich an der bereits zulässigen Zahl der Vollgeschosse im Plangebiet. Die Zahl der Vollgeschosse wird auf eine maximal zweigeschossige Bebauung begrenzt. Zur Vermeidung ungewollt hoher Gebäude wird die maximale Traufhöhe der Dächer auf ein festes Maß begrenzt. Die Traufhöhe darf höchstens 5,5 m betragen. Der Bezugspunkt zur Ermittlung der Traufhöhe ist die Oberkante Gehweg. Er wird senkrecht zum Gebäude in Gebäudemitte an der Straßenseite ermittelt. Technische Dachaufbauten, wie z. B. Fahrstuhlüberfahrten, Kamine, Sonnenkollektoren und ähnliches werden nicht auf die maximale Höhe angerechnet. Die maximale sichtbare Höhe der Gebäudesockel ist zur Straßenseite hin auf 0,5 m begrenzt. Die bei tieferliegendem Geländeniveau des Grundstücks gegenüber der Straße entstehenden höheren Geländesockel sind durch Bodenauffüllungen (weich modelliert) auf die maximal zulässigen Höhen auszugleichen. An der Straße ist jedoch auf vorhandene Straßenhöhe aufzufüllen. Abbildung 5: Zulässige Gebäudehöhe Quelle: Textfestsetzungen Bebauungsplan Am Bahnhof Teil II Stellplätze und Garagen ( 12 BauNVO) Stellplätze gemäß 3 12 BauNVO, die ebenerdig und offen sind, sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Diese Stellplätze sind wasserdurchlässig (versickerungsoffener Belag) herzustellen. Überdachte Stellplätze sowie Stellplätze in Gebäuden mit geschlossenem Dach sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksgrenzen zulässig. -10-

12 2.1.4 Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen Entsprechend der Planzeichnung ist im westlichen Bereich des Planbereiches eine Fläche für einen Wertstoffhof festgesetzt. Eine Trafostation ist auf der im Plan gekennzeichneten Fläche zulässig. Die Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, sind in der Planzeichnung kenntlich gemacht Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen In der Planzeichnung sind die Leitungen. Die durch das Plangebiet laufen, eingezeichnet Grünflächen Die öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Begleitgrün sind in der Planzeichnung festgesetzt Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Wesentliche Aufgabe des Bebauungsplanes ist es, die Belange von Umwelt- und Naturschutz sowie der Ökologie und Landschaftspflege ausreichend zu berücksichtigen. Die grünordnerischen Grundsätze umfassen die Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) sowie Flächen zum Anpflanzen und Bildungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ( 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB). Es werden folgende grünordnerische Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen: Das auf den privaten Grundstücken anfallende, nicht schädlich verunreinigte Niederschlagswasser ist dort zurückzuhalten (z. B. durch Dach-, Fassadenbegrünung, Zisternen, Mulden, Gräbern, Retentionsteichen usw.) -11-

13 Die Sicherung des Oberbodens ist bei allen Maßnahmen gemäß 202 BauGB zu berücksichtigen. Dies erfolgt, indem der Oberboden vor Beginn der Baumaßnahmen behutsam abgetragen und in ordnungsgemäßen Mieten gelagert wird. Nach Beendigung der Baumaßnahmen ist der Oberboden zur Andeckung der Vegetationsflächen wieder zu verwenden. Die zu erhaltenen Flächen für Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen sind in der Planzeichnung kenntlich gemacht. Stellplätze sind mit Bäumen zu versehen. Dabei ist pro vier bis sechs Stellplätzen auf dem Grundstück ein hochstämmiger Laubbaum (StU 14/16) zu pflanzen. Es sind offene Baumscheiben in einer Größe von 2x2 m und einer Substrattiefe von mindestens 80 cm herzustellen. Die DIN ist bei der Anpflanzung von Laubbäumen zu beachten. Für die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern wird die Verwendung heimischer Arten empfohlen. Bei den Pflanzungen sind die Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes Rheinland-Pfalz zu beachten. Die vorgenommenen Bepflanzungen und sonstigen Begrünungen sind dauerhaft und fachgerecht zu unterhalten. Ausfälle sind spätestens in der nächstfolgenden Pflanzperiode in gleicher Pflanzqualität und Wuchsstärke zu ersetzen. Die Anlage und die Unterhaltung der Grünordnungsmaßnahmen gehen zu Lasten der jeweiligen Grundstückseigentümer. Die notwendigen Fäll- und Rodungsarbeiten sind unter Beachtung der Artenschutzbestimmungen generell außerhalb der Vogelbrutzeiten zwischen dem und des Jahres vorzunehmen Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Die in der Planzeichnung gekennzeichneten Brunnenpegel (BP 2 bis BP 5) sind zu erhalten. Der Zugang zu ihnen ist sicherzustellen. -12-

14 2.1.9 Landesplanerische Grundsätze Negative Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung und den Verkehr sind nicht zu befürchten. Erhebliche negative Auswirkungen auf das Orts-und Landschaftsbild sind wegen der innerörtlichen Lage des Plangebietes nicht zu erwarten. Erhebliche negative Auswirkungen auf den Naturhaushalt sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten Gestalterische Grundsätze Dachgestaltung Die Dachneigungen werden durch Festsetzung einer zulässigen Dachneigung definiert. Die Neigung der Dächer muss mehr als 20 betragen. Untergeordnete Bauteile dürfen von dieser Vorgabe abweichen. 2.2 Grundsätze der Verkehrsplanung und Erschließung Die Anbindung und Zufahrt des Plangebietes erfolgt über die südlich verlaufende Schwarzbachstraße. 2.3 Grundsätze der Ver- und Entsorgung Die Versorgung mit Wasser erfolgt über den bestehenden Anschluss an das örtlich vorhandene Netz. Die Versorgung mit Elektrizität erfolgt mittels Anschluss an das vorhandene örtliche Netz. Die Schmutzwasser-Entsorgung erfolgt mit vorhandenem Anschluss an die öffentliche Kanalisation über die örtliche Kläranlage. Die Regenwasserableitung erfolgt durch breitflächigen Ablauf über die belebte Bodenzone im Bereich des Grundstückes. Die Müllbeseitigung erfolgt entsprechend der Satzung der kommunalen Abfallbeseitigung. -13-

15 3 EINSCHRÄNKUNGEN UND HINWEISE 3.1 Grundwassermessstellen Die Brunnenpegel BP 2 bis BP 5 auf dem Flurstück Nr. 3400/7 sind als Grundwassermessstellen eingerichtet. Diese sind zu erhalten. 3.2 Altlasten Gemäß 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB sind die Flächen im Plangebiet, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, in der Planzeichnung kenntlich gemacht. Diese Flächen sollen im Zuge des für den Wertstoffhof erforderlichen BImSch-Verfahrens beprobt und saniert werden. [Wird im Laufe des Verfahrens ergänzt] -14-

16 4 FLÄCHENBILANZIERUNG DER PLANUNG Kennzeichnung Flächenbilanzierung der Planung Flächentyp Fläche Anteil an Gesamtfläche Gewerbefläche - Überbaubare Fläche m² 29,83 % - Nicht überbaubare Fläche 582 m² 7,46 % Fläche für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen - Fläche mit Zweckbestimmung Wertstoffhof m² 55,26 % - Fläche mit Zweckbestimmung Elektrizität 28 m² 0,36 % Grünflächen 553 m² 7,09 % Tabelle 1: Flächenbilanzierung der Planung Gesamt m² 100 % -15-

17 5 PLANVERWIRKLICHUNG UND BODENORDNUNG 5.1 Bodenordnung Für die Umsetzung der Planung ist keine gesetzliche Bodenordnung erforderlich, da sich die überplante Fläche bereits im Verfügungsbereich der Bauherren befindet. Dadurch ist eine privatrechtliche Grundstücksregelung möglich. 5.2 Erschließung Die Fläche wird über die Schwarzbachstraße erschlossen. 5.3 Bauabschnitte Es sind keine Bauabschnitte vorgesehen. 5.4 Kosten Kosten für eine Erschließung fallen nicht an, da die erforderlichen Anlagen bereits vorhanden sind. -16-

18 TEIL III UMWELTBERICHT Nach 2 Abs. 4 BauGB wird für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden. Diese werden in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. [Wird im Laufe des Verfahrens ergänzt] -17-

19 TEIL IV NATURSCHUTZRECHTLICHE ERFORDERNISSE Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind nach Art. 2 Abs. 1 Rheinlandpf. Naturschutzgesetz von den Gemeinden als Bestandteil des Bebauungsplans auszuarbeiten und aufzustellen, sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. [Wird im Laufe des Verfahrens ergänzt] -18-

20 TEIL V VERFAHRENSDOKUMENTATION 1 RECHTSGRUNDLAGEN 1.2 Bundesgesetze Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1722) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom (BGBI. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1548) Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV) in der Fassung vom (BGBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1509) Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung vom (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1972) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) in der Fassung vom (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 101 der Verordnung vom (BGBl. I S. 1473) Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) in der Fassung vom (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Artikel 102 der Verordnung vom (BGBl. I S. 1473) Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der Fassung vom (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2258) -19-

21 1.2 Landesgesetze Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz in der Fassung vom (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GVBl. S. 477) Landesbauordnung (LBauO) Rheinland-Pfalz in der Fassung vom (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom (GVBl. S. 77) Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung vom (GVBl. 2015, S. 127), zuletzt geändert durch 28 des Gesetzes vom (GVBI. S. 383) Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) Rheinland-Pfalz in der Fassung vom (GVBl. Nr. 16 vom S. 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 283) Landesnaturschutzgesetz (LNatschG) Rheinland-Pfalz in der Fassung vom (GVBl. 2015, S. 283), in Kraft getreten am Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG) Rheinland-Pfalz in der Fassung vom (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GVBl. S. 209) -20-

22 2 VERFAHRENSABLAUF [Wird im Laufe des Verfahrens ergänzt] 2.1 Aufstellungsbeschluss ( 2 Abs. 1 BauGB) zum vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB Der Gemeinderat von Contwig hat in seiner Sitzung am die 1. Änderung des Bebauungsplanes Am Bahnhof Teil II beschlossen. Dieser Beschluss wurde am ortsüblich bekannt gemacht. 2.2 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ( 3 Abs. 1 BauGB) Der Vorentwurf des Bebauungsplanes Am Bahnhof Teil II mit hat gemäß 3 Abs. 1 BauGB vom bis einschl. öffentlich ausgelegen. Ort und Dauer der Auslegung wurden am ortsüblich bekannt gemacht. 2.3 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ( 4 Abs. 1 BauGB) und der Nachbargemeinden ( 2 Abs. 2 BauGB) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden wurden gem. 4 Abs. 1 BauGB i. V. m 2 Abs. 2 BauGB und die Naturschutzverbände gem. 18 i. V. m. 63 BNatSchG mit ( ) vom nach 4a Abs. 4 BauGB unterrichtet und zur Äußerung bis zum aufgefordert. 2.4 Beschluss über die öffentliche Auslegung ( 3 Abs. 2 BauGB) und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ( 4 Abs. 2 BauGB) Der Hauptausschuss hat in der Sitzung am dem Entwurf des Bebauungsplanes mit zugestimmt und die öffentliche Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am bekannt gemacht. -21-

23 2.5 Öffentliche Auslegung des Planentwurfes ( 3 Abs. 2 BauGB) Der Entwurf des Bebauungsplanes mit und Anlagen hat gem. 3 Abs. 2 BauGB vom bis einschl. öffentlich ausgelegen. Ort und Dauer der Auslegung wurden am ortsüblich bekannt gemacht. 2.6 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ( 4 Abs. 2 BauGB) und der Nachbargemeinden ( 2 Abs. 2 BauGB) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden wurden mit Schreiben gem. 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. 2 Abs. 2 BauGB und die Naturschutzverbände gem. 18 i. V. m. 63 BNatSchG mit Anschreiben vom nach 4a Abs.4 BauGB unterrichtet und zur Äußerung bis zum aufgefordert. 2.7 Satzungsbeschluss gem. 10 Abs. 1 BauGB Der Gemeinderat von Contwig hat in der Sitzung am den Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und, beschlossen. 2.8 Bekanntmachung gem. 10 Abs. 3 BauGB Der Satzungsbeschluss des Gemeinderates von Contwig über den Bebauungsplan, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie der wurde gem. 10 Abs. 3 BauGB am unter Hinweis auf den Ort seiner Auslegung ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wurde die 1. Änderung des Bebauungsplanes Am Bahnhof Teil II wirksam. -22-

24 3 AUSWERTUNG DER BETEILIGUNGSVERFAHREN 3.1 Frühzeitige Bürgerbeteiligung ( 3 Abs. 1 BauGB) [wird im Laufe des Verfahrens ergänzt] 3.2 Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ( 4 Abs. 1 BauGB) [wird im Laufe des Verfahrens ergänzt] 3.3 Frühzeitige Beteiligung der anerkannten Verbände [wird im Laufe des Verfahrens ergänzt] 3.4 Bürgerbeteiligung ( 3 Abs. 2 BauGB) [wird im Laufe des Verfahrens ergänzt] 3.5 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ( 4 Abs. 2 BauGB) [wird im Laufe des Verfahrens ergänzt] 3.6 Beteiligung der anerkannten Verbände [wird im Laufe des Verfahrens ergänzt] -23-

25 4 AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG / ABWÄGUNG 4.1 Abwägungsrelevante Belange Nach 1 Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Nach diesem Grundsatz erfolgte die Planung unter Berücksichtigung der bisherigen Bebauung im Baugebiet und dessen Umfeld. Entscheidend für die Gestaltung war in erster Linie die Schaffung einer städtebaulich sinnvollen Situation unter Beachtung der schützenswerten Belange der Nachbarschaft, der Sicherung der Schutzgüter Mensch, Boden und Natur, ohne dabei jedoch eine wirtschaftlich vertretbare und volkswirtschaftlich sinnvolle Ausführung aus dem Auge zu verlieren. 4.2 Fazit [wird im Laufe des Verfahrens ergänzt] -24-

26 Bearbeitet Nünschweiler, den INGENIEURBÜRO WONKA HÖHEISCHWEILER WEG NÜNSCHWEILER Tel / Fax / wonkaing.de Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieses Bebauungsplans mit seinen Festsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text mit den hierzu ergangenen Beschlüssen des Ortsgemeinderats von Contwig übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften beachtet wurden. Für die Richtigkeit: Contwig, den 2016 (Ortsbürgermeister) -25-

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